Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
04.06.18, 18:36
Aktualisiert
30.12.18, 00:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
151/2018
Erstellt am:
16.05.2018
Aktenzeichen:
IV/003
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umweltausschuss
X
13.06.2018
Haupt- und Finanzausschuss
X
19.06.2018
Betreff
Verbot des Heizens mit Holzöfen in Stommeln für den Bereich Vinkenpützerweg bis Hagelkreuzstraße
Antrag gem. § 24 GO NRW
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 151/2018 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umweltausschuss lehnt den nach § 24 GO NRW gestellten Antrag ab, für den Bereich vom Vinkenpützerweg bis zur
Hagelkreuzstraße in Stommeln ein Verbot für das Heizen mit Holzöfen auszusprechen.
Der Umweltausschuss empfiehlt dem HFA, den Beschluss zu bestätigen.
Der HFA bestätigt den Beschluss des Umweltausschusses. Damit ist die Angelegenheit erledigt.
Erläuterungen
Mit Schreiben vom 15.01.2018 wird von einer Bürgerin und einem Bürger gemäß § 24 GO NRW beantragt, ein Verbot
für das Heizen mit Holzöfen in Stommeln für den Bereich vom Vinkenpützerweg bis zur Hagelkreuzstraße auszusprechen (s. Anlage).
Als Begründung werden zu hohe Feinstaubwerte und bestialischer Gestank in der Nachbarschaft der Kreuzbrüderstraße
durch den Betrieb von Holzöfen vorgebracht. Beschwerden bei der Stadt seien ergebnislos verlaufen.
Die 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den
Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen. Dazu gehört auch der Betrieb von Kaminöfen. Die 1.BImSchV enthält Anforderungen an die Brennstoffe, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Anlagen. Zuständig für die Überwachung sind die Bezirksschornsteinfeger.
Die Kleinfeuerstätten müssen vom Schornsteinfeger abgenommen werden und werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerschau überwacht. Eine Nachfrage beim Bezirksschornsteinfeger hat ergeben, dass für den fraglichen Bereich in Stommeln die Feuerstätten mängelfrei abgenommen wurden. Auch bei den regelmäßig durchgeführten
Kehrungen konnten keine Mängel festgestellt werden. Bei einer unangekündigten Ortsbesichtigung durch den städtischen Außendienst konnte festgestellt werden, dass das für das Verbrennen vorgesehene Holz trocken und ohne Rückstände war. Der Kamin war zu dem Kontrollzeitpunkt in Betrieb.
Auch die im Schreiben dargestellte Überschreitung der Feinstaubwerte kann aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen
werden.
Um Grenzwertüberschreitungen nach den in der TA-Luft festgelegten Kriterien festzustellen, sind kontinuierliche Messungen über ein Jahr notwendig. Für PM 10 ist festgelegt, dass der Grenzwert von 50 µg/m3 an maximal 35 Tagen im
Jahr überschritten werden darf. Zugrunde gelegt werden dabei nicht kurzfristige Überschreitungen des Wertes von
50 µg/m3, sondern die ermittelten Tagesmittelwerte.
Der Jahresmittelgrenzwert für PM 10 beträgt 40 µg/m3 und 20 µg/m3 für PM 2,5.
Bei der im letzten Jahr in der Ortsmitte von Stommeln durch den TÜV Süd durchgeführten Messung von PM 10 und
PM 2,5 wurde im Abschlussbericht festgestellt, dass die Grenzwerte für beide Staubfraktionen sicher eingehalten werden und die Messwerte in Bereichen liegen, die an städtischen Hintergrundstationen gemessen werden, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) betrieben werden. Der Jahresmittelwert für PM 10
betrug 20 µg/m3 und für PM 2,5 13 µg/m3.
Der Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen ist in der 1. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend
geregelt. Sofern Kleinfeuerungsanlagen den dortigen Vorschriften entsprechen, dürfen diese betrieben werden.
Die Stadt ist verpflichtet, die Vorgaben der 1. BImSchV zu beachten und umzusetzen.
Vorlage Nr.: 151/2018 . Seite 3 / 3
Insofern kann das gewünschte Verbot zum Heizen mit Holzöfen für den genannten Bereich nicht ausgesprochen werden. Damit wird vorgeschlagen, den Antrag nach § 24 GO NRW abzulehnen und dem HFA die Bestätigung dieses Beschlusses zu empfehlen.