Daten
Kommune
Pulheim
Größe
174 kB
Datum
20.06.2018
Erstellt
04.06.18, 18:36
Aktualisiert
30.12.18, 00:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
155/2018
Erstellt am:
17.05.2018
Aktenzeichen:
IV / 61 sh
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Umweltausschuss
16.1
ö. Sitzung
Planungsausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
13.06.2018
X
20.06.2018
Betreff
Fortschreibung Regionalplan Regierungsbezirk Köln
Hier: Beschluss über den Fortgang der Potentialstudie Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim
auf Basis des "Erlass' für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“ vom 08.05.2018 und der geplanten Änderungen im Landesentwicklungsplan NRW (LEP)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 155/2018 . Seite 2 / 3
1. Der Umweltausschuss / der Planungsausschuss nimmt den vorgelegten Windenergie-Erlass vom 08.05.2018 sowie
die wesentlichen die Windenergie betreffenden Änderungen in der Synopse zur geplanten Änderung des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) zur Kenntnis.
2. Der Umweltausschuss empfiehlt / der Planungsausschuss beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, die geplanten
Änderungen der Grundsätze in die laufende Potentialstudie für Windkonzentrationszonen in der Stadt Pulheim einarbeiten zu lassen und auf Basis der abgeschlossenen Studie einen Vorschlag für die konkrete Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan zu machen bzw. als Grundlage für die Diskussion mit der
Regionalplanungsbehörde zum Beschluss vorzulegen.
Erläuterungen
Ausgehend von den veränderten Zielsetzungen der Landesregierung wird derzeit der seit dem 08. Februar 2017 in Kraft
getretene Landesentwicklungsplan (LEP) punktuell geändert. Der LEP enthält u.a. neue Festlegungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien, da der Ausbau der Windenergie in weiten Teilen des Landes auf Vorbehalte in der Bevölkerung
stößt. Die geplante Änderung, welche die Standortfestlegung für Windenergieanlagen steuert, soll die Akzeptanz für die
Nutzung der Windenergieanlagen erhalten und die kommunale Entscheidungskraft stärken. Bereits seit dem 07. Mai und
bis einschließlich 15.07.2018 läuft die Frist zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW (siehe auch Vorlage Nr. 156/2018). Die Zusammenstellung relevanter geplanter Änderungen des LEP
NRW befindet sich in Anlage 3 als Synopse.
Ein wesentlicher Inhalt der Änderung ist das Einfügen des Grundsatzes: „Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen“. Dieser ist wie folgt formuliert:
„Bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen
Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).“ Begründet wird die Einarbeitung
des Grundsatzes in den LEP wie folgt: „Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Ausbau der Windenergie
neu zu gestalten und die Akzeptanz für die Windenergie als wesentlichen Bestandteil der Energiewende zu fördern.
Einen Beitrag dazu soll die Möglichkeit einer Abstandsregelung zu empfindlichen Wohnnutzungen leisten. Im LEP wird
daher der Grundsatz neu geschaffen, der empfiehlt von den Vorranggebieten für die Windenergienutzung zu Allgemeinen Siedlungsbereichen in den Regionalplänen und von den Konzentrationszonen zu allgemeinen und reinen Wohngebieten in den Flächennutzungsplänen einen planerischen Vorsorgeabstand einzuhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen, ist ein Abstand von 1.500 Metern einzuhalten.“ (siehe Anlage 3 Seite 52).
Zudem stellt der geplante Wegfall des Grundsatzes unter 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
„Die von den Trägern der Regionalplanung zeichnerisch festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie
sollen mindestens folgende Flächenkulisse regionalplanerisch sichern:
Planungsgebiet Arnsberg
18.000 ha
Planungsgebiet Detmold
10.500 ha
Planungsgebiet Düsseldorf
3.500 ha
Planungsgebiet Köln
14.500 ha
Planungsgebiet Münster
6.000 ha
Planungsgebiet Regionalverband Ruhr
1.500 ha
Vorlage Nr.: 155/2018 . Seite 3 / 3
eine elementare Änderung im LEP NRW dar, welche im Sinne der Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz
getroffen wurde (Vgl. Anlage 3 Seite 51-52).
Für die laufende Potentialstudie für Windenergiekonzentrationszonen in der Stadt Pulheim, welche durch das Büro
Landschaftsplanung Döpel erarbeitet wird, wurde bisher ein Vorsorgeabstand von 1.000 Metern für die Ausarbeitung der
Potentialflächen angesetzt. Das letzte Zwischenergebnis der Potentialstudie wurde in der gemeinsamen Sitzung vom
05.07.2017 des Umwelt- und Planungsausschusses (Vorlagen Nr. 204/2017) durch einen Vertreter des Büros erörtert.
Es wurde einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen vor der Erarbeitung eines konkreten Beschlussvorschlages zur Abgrenzung von WEA-Konzentrationszonen in Pulheim die Auswirkungen der zu erwartenden veränderten
Landesvorgaben auf die Konzentrationsplanungen zu prüfen. Mit in Kraft treten des neuen Erlasses für die Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom
08.05.2018 und dem darin enthaltenen Hinweis auf die Einführung eines Grundsatzes zum einzuhaltenden Vorsorgeabstand von 1.500 Metern zu Wohngebieten in den Landesentwicklungsplan NRW und der in der Öffentlichkeitsbeteiligung
zur Verfügung stehenden Synopse zu den geplanten Änderungen im LEP NRW sind die Auswirkungen der veränderten
Landesvorgaben nun konkret.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die geplanten Änderungen der Grundsätze im Landesentwicklungsplan NRW in die
laufende Potentialstudie Windkonzentrationsstudie für die Stadt Pulheim durch das beauftragte Planungsbüro einarbeiten zu lassen, um auf Basis der abschließenden und den neuen Grundsätzen angepassten Studie konkrete Darstellung
von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan bzw. als Grundlage für die Diskussion mit
der Regionalplanungsbehörde zum Beschluss vorzulegen