Daten
Kommune
Krefeld
Größe
224 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
29.10.18, 13:51
Aktualisiert
24.01.19, 23:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Rat
Beschluss
Gremium
Sitzungstermin
29. Sitzung des Rates
Dienstag, 18.09.2018
Sitzungsort
Uhrzeit
Saal 1 des Seidenweberhauses
17:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP
17.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass
5892/18 der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat",
„Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt"
und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)
Beschluss:
Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsfrau Oellers am 29.08.2018 gefasste
Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) von 16.11.2006 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen - GV. NRW.- Seite 516) in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen
1. "Fischeln Open" im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln am 09. September 2018,
2. "Krefeld pur" im Innenstadtbereich und „Bottermaat“ in Krefeld-Hüls am 16. September
2018,
3. "Herbstfest" im Stadtbezirk Krefeld-Uerdingen am 30. September 2018,
4. "Erntedankfest" im Stadtgebiet Krefeld-Nord am 07.Oktober 2018
5. "Krefeld elektrisch" im Innenstadtbereich am 04. November 2018,
6. "Adventsmarkt" in den Stadtgebieten Krefeld-Fischeln, Krefeld-Hüls, Krefeld-Uerdingen
und Krefeld-Nord am 02. Dezember 2018 und
7. "Weihnachtsmarkt" im Innenstadtbereich am 16. Dezember 2018
jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden
geöffnet sein.
§2
(1) Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt
Krefeld am 17. November 1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung
nichts anderes bestimmt.
(2) Innenstadtgebiet im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich zwischen Deutscher Ring,
Preußenring, Oranierring, Nassauer Ring, Blumentalstraße, Leyentalstraße, Philadelphiastraße, Voltastraße und Ritterstraße.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen der Verordnung Verkaufsstellen offenhält.
§4
Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Abstimmungsergebnis:
mit Mehrheit gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthaltung der Fraktion
der Grünen
Krefeld, 19.09.2018
Für die Richtigkeit:
Karsten Schüller
Schriftführer
Beschluss aus 29. Sitzung des Rates
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