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Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
59 kB
Erstellt
22.01.19, 09:46
Aktualisiert
22.01.19, 09:46
Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018) Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018) Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018) Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018) Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018) Verwaltungsvorlage (Anlage A - Abwassergebührensatzung 2018)

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Inhalt der Datei

Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom __________ Aufgrund - der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 1, 2, ,4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in der jeweils geltenden Fassung, - der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330-334), hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.2019 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht (1) Für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Abwasseranlage erhebt der Kommunalbetrieb Abwassergebühren. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist, und endet, wenn der Anschluss entfällt. (3) Im Übrigen beginnt und endet sie mit dem Wechsel des Gebührenpflichtigen. (4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). § 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist, c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung, d) bei Grundwassereinleitungen ist neben dem Grundstückseigentümer derjenige gebührenpflichtig, der aus der Grundwassereinleitung einen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Zudem ist derjenige, der die Einleitung beantragt hat, oder dem die Einleitung gestattet wird, gebührenpflichtig. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer ab dem Tag der Grundbucheintragung gebührenpflichtig. (4) Jeder Eigentumswechsel ist innerhalb von zwei Wochen dem Kommunalbetrieb anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer und der neue Eigentümer die Anzeige, so bleibt der bisherige Eigentümer neben dem neuen Eigentümer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, bis der Kommunalbetrieb von der Rechtsänderung Kenntnis erhält. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. § 3 Abwasserbegriff und Gebührenmaßstab (1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist a) das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seiner Eigenschaft veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser), b) das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage abfließende Wasser (Niederschlagswasser), (2) Abwassergebühren für Schmutzwasser a) Die Abwassergebühren für Schmutzwasser werden nach der Menge der Abwässer berechnet, die den öffentlichen Abwasseranlagen von einem Grundstück zugeführt werden. b) Als Schmutzwassermenge gilt die im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge, abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 2, f.). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. c) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, so wird die Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der Wassermenge vor. d) Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzählerdaten des Wasserversorgers dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (§ 46 Abs.1 LWG NRW) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG NRW) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden. e) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Sofern der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert hat, so wird die Wassermenge vom Kommunalbetrieb unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres geschätzt. Bestehen keine Vergleichsmöglichkeiten, nimmt der Kommunalbetrieb eine Schätzung der Wassermenge vor. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. In diesem Fall gilt als eingeleitete Schmutzwassermenge eine Pauschalmenge von jährlich 48 m³ je behördlich auf dem Grundstück gemeldete Person. f) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, MessEichV) zu führen: Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und dem Kommunalbetrieb nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, dem Kommunalbetrieb eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit dem Kommunalbetrieb abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. g) Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag spätestens bis einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch den Gebührenpflichtigen beim Kommunalbetrieb geltend zu machen. Im Einzelfall kann dem Antragsteller auch aufgegeben werden, den Antrag zu einem anderen Zeitpunkt zu stellen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der Antragszeitpunkt auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (3) Abwassergebühren für Niederschlagswasser a) Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser ist die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. b) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserlange gelangen kann. Bei der Veranlagung können die Flächen mehrerer Grundstücke eines Eigentümers zusammengefasst werden. c) Auf Anforderung des Kommunalbetriebes hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann der Kommunalbetrieb die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche vom Kommunalbetrieb geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht des Kommunalbetriebes (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. d) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies dem Kommunalbetrieb innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 3 Abs. 3 c. entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen dem Kommunalbetrieb zugegangen ist. (4) Abwassergebühren für Grundwasser a) Die Abwassergebühren für Grundwasser werden ebenfalls nach der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Menge berechnet. b) Für Grundwasser wird die über Wasserzähler oder andere vom Kommunalbetrieb zugelassene Messeinrichtungen (z.B. Betriebsstundenzähler) für den Einleitungszeitraum erfasste und eingeleitete Menge zugrunde gelegt. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Grundwasser. c) Der Gebührenpflichtige hat den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. § 4 Gebührensätze Die Gebührensätze betragen a) je m³ eingeleitetes Schmutzwasser 3,39 €, b) für Niederschlagswasser je qm angeschlossene bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,05 € jährlich c) je m³ Grundwasser 1,50 € § 5 Gebührenberechnung (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt jeweils zum Ende eines jeden Jahres. Soweit erforderlich, kann sich der Kommunalbetrieb hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. Wenn der Kommunalbetrieb die Gebührenpflichtigen auffordert, den Wasserzähler selbst abzulesen und das Ergebnis dem Kommunalbetrieb mitzuteilen, und die Gebührenpflichtigen dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist der Kommunalbetrieb berechtigt, die eingeleitete Schmutzwassermenge zu schätzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebührenpflichtigen den Zählerstand nicht bis zu dem jeweils vorgegebenen Zeitpunkt mitteilen. Bei der Berechnung der Abwassergebühr für Schmutzwasser wird der jeweils vor dem Ende des Erhebungszeitraumes vorliegende Zählerstand des Wasserzählers bis zum Ende des Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) tageweise hochgerechnet. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. (2) Der Kommunalbetrieb kann nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresschmutzwassergebühr in Höhe der Schmutzwassermenge erheben, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Vorausleistungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Der Kommunalbetrieb erhebt nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresniederschlagswassergebühr in Höhe der bebauten (bzw. überbauten) und/ oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben. (3) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (4) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Bei vorübergehenden oder zeitlich befristeten Einleitungen entsteht die Gebührenpflicht mit der Beendigung der jeweiligen Einleitung. (5) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. § 6 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die Veranlagung der Gebühren erfolgt durch Zustellung eines Gebührenbescheides. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig; ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. Der Gebührenbescheid kann unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Teilzahlungen und Vorausleistungen vorsehen. (3) Der Kommunalbetrieb ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorausleistungen der Hilfe des örtlichen Wasserversorgers als unselbständigen Verwaltungshelfer zu bedienen. § 7 Erklärungs- und Nachweispflicht Änderungen, die sich im Erhebungszeitraum bei der Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ergeben, hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert, innerhalb von einem Monat, nachdem sich die Änderung ergeben hat, dem Kommunalbetrieb mitzuteilen. Zudem hat er dem Kommunalbetrieb auf Verlangen alle die Abwasserentsorgung und damit die Bemessung und Berechnung der Gebühren betreffenden Auskünfte zu erteilen. Werden solche Angaben nicht gemacht, ist der Kommunalbetrieb berechtigt, entsprechende Schätzungen vorzunehmen. Er ist berechtigt, diese bei seinen Veranlagungen zugrunde zu legen. Der Gebührenpflichtige hat ferner zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebes das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt zum 01.01.2018 die Satzung der Stadt Krefeld über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 11. Dezember 2003 außer Kraft.