Daten
Kommune
Krefeld
Größe
96 kB
Erstellt
22.01.19, 09:46
Aktualisiert
22.01.19, 09:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
20/19 -
20
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
29.01.2019
beschließend
Betreff
Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: Neufassung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen für das
Jahr 2019
Beschlussentwurf
Der Rat der Stadt Krefeld weist den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR an, die
Neufassung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen für das Jahr 2019 zu
erlassen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 20/19 -
Seite - 2 -
Begründung
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 3 der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetriebs Krefeld, AöR, bedarf der
Verwaltungsrat vor dem Erlass von Satzungen einer Weisung durch den Rat der Stadt Krefeld.
In seiner Sitzung am 10. Januar 2019 hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld,
AöR den in der Anlage B beiliegenden Entwurf zur Neufassung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen für das Jahr 2019 zur Weiterleitung an den Rat der Stadt Krefeld
beschlossen.
Rückwirkende Satzung zum 01.01.2019
Es wurde festgestellt, dass die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung des Verwaltungsrates am
11. Dezember 2018 nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde. Leidet eine Satzung,
so wie hier, an einem formellen Mangel, kann die Satzung insgesamt unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Verfahrensanforderungen neu beschlossen und bekannt gemacht werden.
Vorliegend handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung. Der Kommunalbetrieb Krefeld, AöR schlägt vor, durch einen rückwirkenden Beschluss den formellen Mangel zu heilen. Das
ist im vorliegenden Fall zulässig.
Es wird vorgeschlagen, die als Beschlussvorlage anliegende Gebührensatzung für die Reinigung
der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld mit einem rückwirkenden Inkrafttreten zum
01.01.2019 zu beschließen. Der vorliegende Satzungsentwurf ist mit der am 11.12.2018 im Verwaltungsrat erlassenen Satzung gleich, bis auf die rückwirkende In-Kraft-Setzung zum 01.01.2019.
Das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2019 ist in § 7 der Satzung dargestellt.
Aus der als Anlage A beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergeben sich die Gebührensätze
für die Straßenreinigung auf der Grundlage der Reinigungsklasse und für die Winterwartung auf
der Grundlage der Zuordnung zu einer Winterdienstklasse. Die Gebührensätze für die Straßenreinigung (§ 3 Ziffer 1 GebSRein) und die Winterwartung (§ 3 Ziffer 2 GebSRein) sind danach anzupassen.
Die Gebührenbedarfsberechnung ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Auf die dort aufgeführten näheren Erläuterungen zur Ermittlung der Gebühren für das Jahr 2019 wird im Einzelnen
verwiesen.
Im Rahmen einer Synopse werden die Gebührensätze des Entwurfs der neuen Fassung und der
geltende Fassung der Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt
Krefeld gegenübergestellt. Die Änderungen sind in Fettschrift dargestellt. Weitere redaktionelle
Änderungen ergeben sich aus dem Übergang der Zuständigkeit der Straßenreinigung von der
Stadt Krefeld auf den Kommunalbetrieb Krefeld AöR.
Auszug aus der geltenden Fassung
§3
Gebührenhöhe
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je
Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4)
1. für die Straßenreinigung
in der Reinigungsklasse I
wenn das Grundstück erschlossen wird
Entwurf neue Fassung
§ 3 Ziffer 1 und 2 werden wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je
Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4)
1. für die Straßenreinigung
in der Reinigungsklasse I
wenn das Grundstück erschlossen wird
durch eine Straße, die überwiegend
Drucksache 20/19 -
durch eine Straße, die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
66,85 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
60,20 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
53,48 EUR
in der Reinigungsklasse II
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
28,65 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
25,80 EUR
Seite - 3 -
a) dem Anliegerverkehr dient
68,60 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
61,74 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
54,88 EUR
in der Reinigungsklasse II
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
29,40 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
26,46 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
22,92 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
23,52 EUR
in der Reinigungsklasse III
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
19,10 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
17,20 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
15,28 EUR
in der Reinigungsklasse III
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
19,60 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
17,64 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
15,68 EUR
in der Reinigungsklasse IV
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
9,55 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
8,60 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
7,64 EUR
in der Reinigungsklasse IV
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
9,80 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
8,82 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
7,84 EUR
in der Reinigungsklasse V
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
11,46 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
10,32 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
9,17 EUR
in der Reinigungsklasse V
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
11,76 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
10,58 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
9,41 EUR
in der Reinigungsklasse VI
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
in der Reinigungsklasse VI
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
Drucksache 20/19 -
Seite - 4 -
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
5,73 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
5,16 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
4,58 EUR
5,88 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
5,29 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
4,70 EUR
in der Reinigungsklasse VII
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
in der Reinigungsklasse VII
wenn das Grundstück erschlossen wird durch
eine Straße,
die überwiegend
a) dem Anliegerverkehr dient
a) dem Anliegerverkehr dient
2,87 EUR
2,94 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
2,58 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
2,29 EUR
b) dem innerörtlichen Verkehr dient
2,65 EUR
c) dem überörtlichen Verkehr dient
2,35 EUR
In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren erhoben.
In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren erhoben.
2. Und zusätzlich für die Winterwartung
2. Und zusätzlich für die Winterwartung
in der Winterdienstklasse 1
in der Winterdienstklasse 2
in der Winterdienstklasse 3
1,53 EUR in der Winterdienstklasse 1
0,44 EUR in der Winterdienstklasse 2
0,11 EUR in der Winterdienstklasse 3
Anlage(n):
(1) Anlage_A_zur Vorlage GebSRein 2019.pdf
(2) Anlage_B_zur_Vorlage GebSRein 2019.pdf
1,22 EUR
0,37 EUR
0,11 EUR
Drucksache 20/19 -
Seite - 5 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
20/19 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: