Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
21.01.19, 16:46
Aktualisiert
21.01.19, 16:46
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SATZUNG
über die Ablösung von Stellplätzen
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am […] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.
90), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen:
§1
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs.
1 BauO NRW) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen
mit der Stadt Krefeld auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Krefeld einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung
zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW.
§2
(1) In der Stadt Krefeld werden folgende Gemeindegebietsteile festgelegt:
Gemeindegebietsteil I - Innenstadt
Gemeindegebietsteil II – übriges Stadtgebiet
(2) Die Gemeindegebietsteile nach Abs. 1 erhalten folgende Abgrenzungen:
Das Gemeindegebietsteil I wird durch folgende Straßen begrenzt:
Ostwall
Hansastraße
Neusser Straße
Südwall
Westwall
Karlsplatz
Westwall
Nordwall
Friedrichsplatz
und Nordwall.
Einbezogen in das Gebietsteil I sind alle Grundstücke, die sich innerhalb des durch die o. g.
Straßen begrenzten Bereiches befinden sowie die Grundstücke, die beiderseits an den o. g.
Straßen Ostwall, Hansastraße, Neusser Straße, Südwall, Westwall bzw. Nordwall liegen.
Das gesamte übrige Stadtgebiet fällt in das Gemeindegebietsteil II.
§3
Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen
Herstellungskosten einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Kfz- oder
Garagenstellplatz
in dem Gemeindegebietsteil I auf 9.000,00 Euro
in dem Gemeindegebietsteil II auf 4.500,00 Euro
festgesetzt.
Bei Neubaumaßnahmen von besonderer städtebaulicher Bedeutung (z.B. Baulückenschließung) entfällt der Geldbetrag für die ersten 10 abzulösenden Stellplätze.
Dies gilt nicht für Vergnügungsstätten.
§4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.