Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
74 kB
Erstellt
21.01.19, 16:46
Aktualisiert
21.01.19, 16:46
Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen)

öffnen download melden Dateigröße: 74 kB

Inhalt der Datei

SATZUNG über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am […] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) folgende Satzung beschlossen: §1 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze, Garagen oder Fahrradabstellplätze (§ 48 Abs. 1 BauO NRW) nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Stadt Krefeld auf die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt Krefeld einen Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung zahlen. Die Verwendung der Geldbeträge richtet sich nach § 48 Abs. 4 BauO NRW. §2 (1) In der Stadt Krefeld werden folgende Gemeindegebietsteile festgelegt: Gemeindegebietsteil I - Innenstadt Gemeindegebietsteil II – übriges Stadtgebiet (2) Die Gemeindegebietsteile nach Abs. 1 erhalten folgende Abgrenzungen: Das Gemeindegebietsteil I wird durch folgende Straßen begrenzt: Ostwall Hansastraße Neusser Straße Südwall Westwall Karlsplatz Westwall Nordwall Friedrichsplatz und Nordwall. Einbezogen in das Gebietsteil I sind alle Grundstücke, die sich innerhalb des durch die o. g. Straßen begrenzten Bereiches befinden sowie die Grundstücke, die beiderseits an den o. g. Straßen Ostwall, Hansastraße, Neusser Straße, Südwall, Westwall bzw. Nordwall liegen. Das gesamte übrige Stadtgebiet fällt in das Gemeindegebietsteil II. §3 Unter Zugrundelegung eines Vom-Hundert-Satzes von 80 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschl. der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Kfz- oder Garagenstellplatz in dem Gemeindegebietsteil I auf 9.000,00 Euro in dem Gemeindegebietsteil II auf 4.500,00 Euro festgesetzt. Bei Neubaumaßnahmen von besonderer städtebaulicher Bedeutung (z.B. Baulückenschließung) entfällt der Geldbetrag für die ersten 10 abzulösenden Stellplätze. Dies gilt nicht für Vergnügungsstätten. §4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.