Daten
Kommune
Krefeld
Größe
174 kB
Erstellt
21.01.19, 16:46
Aktualisiert
21.01.19, 16:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6357/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Haupt- und Beschwerdeausschuss
29.01.2019
vorberatend
Rat
29.01.2019
beschließend
Betreff
Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld
Beschlussentwurf
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) beschließt der
Rat der Stadt Krefeld die als Anlage beigefügte Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der
Stadt Krefeld.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
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mit
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mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
Drucksache 6357/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Auch die ab dem 01.01.2019 in Kraft gesetzte Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Juli 2018 (BauO NRW 2018), welche die bisher geltende BauO NRW 2000 ersetzt, sieht
weiterhin die Möglichkeit der Ablösung der gesetzlichen Herstellungspflicht von Stellplätzen und
Garagen durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an die Gemeinde vor.
Von dieser Satzungsermächtigung hatte die Stadt Krefeld bereits in der Vergangenheit Gebrauch
gemacht. Die „Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für
die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach § 51 Abs. 5 der
Landesbauordnung (BauO NW) vom 01.03.2000“ (Krefelder Ortsrecht 6.02) kann jedoch nur noch
für solche Bauanträge zur Anwendung kommen, die bis zum 31.12.2018 (vollständig und ohne
erhebliche Mängel) eingereicht wurden.
Es bedarf daher einer auf der neuen Rechtsgrundlage basierenden Satzung über die Ablösung
von Stellplätzen, wobei sich die Ablösung entgegen der früheren Rechtslage nun auch auf die
Herstellungspflicht von Fahrradabstellplätzen erstrecken kann.
Eine solche „Ablösesatzung“ ist neuerdings auch als Bestandteil einer umfassenden Stellplatzsatzung möglich, die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze festlegt, welche unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs
und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist (notwendige Stellplätze),
einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie der
Ablösung der Herstellungspflicht und der Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung
und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden können.
Eine solche umfassende Stellplatzsatzung bedarf allerdings einer längeren Vorlaufzeit, weshalb
zur Vermeidung von zwischenzeitlichen Einnahmeausfällen zunächst eine separate Satzung über
die Ablösung von Stellplätzen aufgestellt werden soll.
Der Text der zur Beschlussfassung vorliegenden „Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der
Stadt Krefeld“ orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städtetages vom 23.11.2018.
§ 1 stellt die Rechtsgrundlagen dar und verweist hinsichtlich der Verwendung der Geldbeträge
deklaratorisch auf § 48 Abs. 4 BauO NRW.
§ 2 definiert wie bisher den Geltungsbereich mit zwei Gemeindegebietsteilen (Zonen), wobei die
Abgrenzung inhaltlich unverändert bleibt (Innenstadt – begrenzt durch Ostwall, Hansastraße,
Neusser Straße, Südwall, Westwall und Nordwall einschließlich Karlsplatz und Friedrichsplatz –
bzw. übriges Stadtgebiet).
Auch § 3 entspricht den bisherigen Festlegungen, wonach der Geldbetrag im Gemeindegebietsteil
I auf 9.000,00 Euro und im Gemeindegebietsteil II auf 4.500,00 Euro festgesetzt ist. Diese Werte
wurden letztmals Ende 2015 angepasst und haben sich seitdem nicht verringert. Seinerzeit lag der
Herstellungsaufwand für ebenerdige Stellplätze bei rd. 6.000 EUR, in Hochgaragen bei rund
15.000 EUR und in Tiefgaragen bei etwa 25.000 EUR, und bei einem erfolgten Städtevergleich
von Nachbarstädten mit 150.000 – 300.000 Einwohnern zeigt sich, dass Krefeld bei der Höhe des
Geldbetrages im unteren Mittelfeld lag.
Ebenso wird weiterhin an den bewährten Regelungen festgehalten, dass bei Neubaumaßnahmen
von besonderer städtebaulicher Bedeutung (z.B. Baulückenschließung) der Geldbetrag für die ersten 10 abzulösenden Stellplätze entfällt, dies jedoch nicht für Vergnügungsstätten gilt.
Auf die nun im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Erhebung von Ablösebeträgen für Fahrradabstellplätze wird zum jetzigen Zeitpunkt (noch) verzichtet, da hierzu zunächst umfangreichere Ermittlungen der durchschnittlichen Herstellungskosten von Fahrradeinstellplätzen in Krefeld notwendig sind.
§ 4 regelt das Inkrafttreten der Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung.
Auf die gleichzeitige Aufhebung der bisher geltenden Satzung wird derzeit noch verzichtet, da für
bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen weiterhin
die bestehende Ablösesatzung gilt.
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Mit der Satzung wird gewährleistet, dass auch zukünftig Ablösebeträge für Stellplätze erhoben
werden können. Der Haushaltsansatz pro Jahr beträgt 150.000 EUR.
Anlage(n):
(1) Satzung über die Ablösung von Stellplätzen
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Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
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Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
X
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P 06103040000 - Verkehrsraummanagement
Kostenart: 68170000 –
Investitionszuschüsse von privaten Unternehmen
Haushaltsansatz 2019 = 100.000,00 €
Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen
Haushaltsansatz 2019 = 50.000,00 €
68180000 –
PSP-Element (investiv):7.666491.705
Beiträge und Abgaben P06103040000
-
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2019 berücksichtigt.
X
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
X
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
Dauerhafte Auswirkungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
150.000 Euro
Saldo
150.000 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: