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Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
174 kB
Erstellt
21.01.19, 16:46
Aktualisiert
21.01.19, 16:46
Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld) Verwaltungsvorlage (Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6357/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Haupt- und Beschwerdeausschuss 29.01.2019 vorberatend Rat 29.01.2019 beschließend Betreff Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld Beschlussentwurf Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759), und der §§ 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8, 89 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) beschließt der Rat der Stadt Krefeld die als Anlage beigefügte Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6357/18 - Seite - 2 - Begründung Auch die ab dem 01.01.2019 in Kraft gesetzte Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (BauO NRW 2018), welche die bisher geltende BauO NRW 2000 ersetzt, sieht weiterhin die Möglichkeit der Ablösung der gesetzlichen Herstellungspflicht von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines in der Satzung festzulegenden Geldbetrags an die Gemeinde vor. Von dieser Satzungsermächtigung hatte die Stadt Krefeld bereits in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Die „Satzung über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen nach § 51 Abs. 5 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 01.03.2000“ (Krefelder Ortsrecht 6.02) kann jedoch nur noch für solche Bauanträge zur Anwendung kommen, die bis zum 31.12.2018 (vollständig und ohne erhebliche Mängel) eingereicht wurden. Es bedarf daher einer auf der neuen Rechtsgrundlage basierenden Satzung über die Ablösung von Stellplätzen, wobei sich die Ablösung entgegen der früheren Rechtslage nun auch auf die Herstellungspflicht von Fahrradabstellplätzen erstrecken kann. Eine solche „Ablösesatzung“ ist neuerdings auch als Bestandteil einer umfassenden Stellplatzsatzung möglich, die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze festlegt, welche unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs und der Erschließung durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs für Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist (notwendige Stellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie der Ablösung der Herstellungspflicht und der Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden können. Eine solche umfassende Stellplatzsatzung bedarf allerdings einer längeren Vorlaufzeit, weshalb zur Vermeidung von zwischenzeitlichen Einnahmeausfällen zunächst eine separate Satzung über die Ablösung von Stellplätzen aufgestellt werden soll. Der Text der zur Beschlussfassung vorliegenden „Satzung über die Ablösung von Stellplätzen der Stadt Krefeld“ orientiert sich an der Mustersatzung des Deutschen Städtetages vom 23.11.2018. § 1 stellt die Rechtsgrundlagen dar und verweist hinsichtlich der Verwendung der Geldbeträge deklaratorisch auf § 48 Abs. 4 BauO NRW. § 2 definiert wie bisher den Geltungsbereich mit zwei Gemeindegebietsteilen (Zonen), wobei die Abgrenzung inhaltlich unverändert bleibt (Innenstadt – begrenzt durch Ostwall, Hansastraße, Neusser Straße, Südwall, Westwall und Nordwall einschließlich Karlsplatz und Friedrichsplatz – bzw. übriges Stadtgebiet). Auch § 3 entspricht den bisherigen Festlegungen, wonach der Geldbetrag im Gemeindegebietsteil I auf 9.000,00 Euro und im Gemeindegebietsteil II auf 4.500,00 Euro festgesetzt ist. Diese Werte wurden letztmals Ende 2015 angepasst und haben sich seitdem nicht verringert. Seinerzeit lag der Herstellungsaufwand für ebenerdige Stellplätze bei rd. 6.000 EUR, in Hochgaragen bei rund 15.000 EUR und in Tiefgaragen bei etwa 25.000 EUR, und bei einem erfolgten Städtevergleich von Nachbarstädten mit 150.000 – 300.000 Einwohnern zeigt sich, dass Krefeld bei der Höhe des Geldbetrages im unteren Mittelfeld lag. Ebenso wird weiterhin an den bewährten Regelungen festgehalten, dass bei Neubaumaßnahmen von besonderer städtebaulicher Bedeutung (z.B. Baulückenschließung) der Geldbetrag für die ersten 10 abzulösenden Stellplätze entfällt, dies jedoch nicht für Vergnügungsstätten gilt. Auf die nun im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Erhebung von Ablösebeträgen für Fahrradabstellplätze wird zum jetzigen Zeitpunkt (noch) verzichtet, da hierzu zunächst umfangreichere Ermittlungen der durchschnittlichen Herstellungskosten von Fahrradeinstellplätzen in Krefeld notwendig sind. § 4 regelt das Inkrafttreten der Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung. Auf die gleichzeitige Aufhebung der bisher geltenden Satzung wird derzeit noch verzichtet, da für bis zum 31.12.2018 vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereichte Bauvorlagen weiterhin die bestehende Ablösesatzung gilt. Drucksache 6357/18 - Seite - 3 - Mit der Satzung wird gewährleistet, dass auch zukünftig Ablösebeträge für Stellplätze erhoben werden können. Der Haushaltsansatz pro Jahr beträgt 150.000 EUR. Anlage(n): (1) Satzung über die Ablösung von Stellplätzen Drucksache 6357/18 - Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 6357/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen X Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P 06103040000 - Verkehrsraummanagement Kostenart: 68170000 – Investitionszuschüsse von privaten Unternehmen Haushaltsansatz 2019 = 100.000,00 € Investitionszuschüsse von übrigen Bereichen Haushaltsansatz 2019 = 50.000,00 € 68180000 – PSP-Element (investiv):7.666491.705 Beiträge und Abgaben P06103040000 - 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2019 berücksichtigt. X Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv X Einmalige Auswirkungen Auszahlungen Dauerhafte Auswirkungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 150.000 Euro Saldo 150.000 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: