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Verwaltungsvorlage (Vorlage 6149 - 18 Anlage 2 (Abwägung))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
200 kB
Erstellt
19.11.18, 08:46
Aktualisiert
24.01.19, 23:55

Inhalt der Datei

Abwägung zur Vorlage 6149/18 1 Anlage 2 zur Vorlage Betreff: Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –; Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung der Stadt Krefeld die Verwaltung am 23.11.2017. Diese wurde per Aushang vom 15. bis zum 26. Januar 2018 durchgeführt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach der Auslegung zu der Planung zu äußern. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen keine Stellungnahmen ein. Die Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 15. Dezember 2017 bis zum 26. Januar 2018 statt. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 19.12.2017 Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 11.08.2015 GASCADE Gastransport GmbH, mit Schreiben vom 21.12.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 28.12.2017 5. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 03.01.2018 6. PLEdoc, mit Schreiben vom 08.01.2018 7. Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 08.01.2018 8. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben vom 15.01.2018 9. Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 18.01.2018 10. Wirtschaftsförderung Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 22.01.2018 11. Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 23.01.2018 und 12.10.2018 12. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 24.01.2018 13. BUND Kreisgruppe Krefeld, mit Schreiben vom 26.01.2018 14. NABU Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V., mit Schreiben vom 26.01.2018 Nachfolgend werden die Stellungnahmen in die Abwägung eingestellt: 1. Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 19.12.2017 Stellungnahme: Die Luftbildauswertung (Untersuchung auf Kampfmittelbelastung) für den nahezu vollständigen Bereich des Bebauungsplans 798 erfolgte bereits im August 2015 Abwägung zur Vorlage 6149/18 2 auf Veranlassung des Fachbereiches 63 in Zshg. mit zwei Bauvoranfragen. Anliegend wird das Ergebnis der Luftbildauswertung übersandt. Es ergaben sich Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Deshalb wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Details sind dem Bescheid des Staatl. Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu entnehmen. Es wird um Berücksichtigung im Planungsverfahren gebeten. Die Untersuchung der nördlich der Auswertefläche gelegenen Flurstücke erfolgt, sofern erforderlich, zu gegebener Zeit auf Veranlassung des FB 63 – Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11.08.2015 verwiesen. Die Untersuchung der nördlich der Auswertefläche gelegenen Flurstücke erfolgt im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 11.08.2015 Stellungnahme: Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im beantragten Bereich. Die Auswirkungen der Kampfhandlungen sind in der beigefügten Karte nicht dargestellt. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Die Beauftragung dieser Überprüfung erfolgt über das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Hierzu wird ebenfalls das Formular Antrag auf Kampfmitteluntersuchung verwendet. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Beachtet werden sollte in diesem Fall das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen sind auf der Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp Abwägung zur Vorlage 6149/18 3 Abwägung: Die Information, dass Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Bereich des Plangebietes vorliegen wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Empfehlung zur Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. GASCADE Gastransport, mit Schreiben vom 11.08.2015 Stellungnahme: GASCADE antwortet zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co.KG. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen wird mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Als weitere Möglichkeit der Anfrage zur Leitungsauskunft steht unter der Internetadresse https://portal.bil-leitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 28.12.2017 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich der Luftverteidigungsradaranlage (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Abwägung zur Vorlage 6149/18 4 Sollten entgegen der Einschätzung diese Höhen überschritten werden, wird darum gebeten, die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird auf 50,0 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über Geländehöhe. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe als Oberkante baulicher Anlagen bezieht sich auf das höchste das Orts-, oder Landschaftsbild noch mit prägende Bauteil (z.B. Attika, Fahrstuhlschacht), technische Aufbauten untergeordneter Dimension wie Antennen oder Schornsteine können darüber hinausragen. Eine Höhe von 30 m wird daher nicht überschritten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird bei Überschreiten von Gebäudehöhen von mehr als 30 m obligatorisch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beteiligt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 28.12.2017 Stellungnahme: Die Entwässerung des Gebietes soll auch weiterhin in das vorhandene Mischwassernetz erfolgen. Im nördlichen Bereich (Flurstück 521, Flur 75, Krefeld) liegt ein öffentlicher Kanal, der durch Baulast zu sichern ist. Der vorhandene Schacht in der vorgesehenen Grünfläche muss durch Kanalreinigungsfahrzeuge anfahrbar sein. Eine Bepflanzung der Kanaltrasse mit Bäumen darf nicht erfolgen. Abwägung Grundsätzlich bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 aus 2003) in der derzeit gültigen Fassung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Demnach besteht für den Anschlussnehmer generell die Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. Die im Plangebiet auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind daher der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB besteht in Bebauungsplänen die Möglichkeit, Flächen festzusetzen, die mit Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten zu belasten sind. Die Festsetzung dieser Flächen im Bebauungsplan allein begründet jedoch nicht unmittelbar die Ausübung dieses Rechts. Vielmehr bedarf es nachfolgend einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Die Sicherung des öffentlichen Kanals durch die Eintragung einer Baulast ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Da es sich im vorliegenden Fall um eine öffentliche Fläche handelt und sich Abwägung zur Vorlage 6149/18 5 die Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten in der Regel auf private Grundstücksflächen bezieht, wird diese Vorgehensweise als nicht erforderlich erachtet. Die Sicherung und Anfahrbarkeit des öffentlichen Kanals wird daher durch eine nachrichtliche Darstellung im Bebauungsplan gewährleistet. Der Kanal liegt in der Mitte eines Schutzstreifens. Zur Sicherung der Kanaltrasse sind Bäume mit einem Mindestpflanzabstand von 2,50 m zum öffentlichen Kanal zu pflanzen. Der vorhandene Schacht muss durch Kanalreinigungsfahrzeige anfahrbar sein. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. PLEdoc, mit Schreiben vom 28.12.2017 Stellungnahme: Maßgeblich für die Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. Von PLEdoc verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG • Viatel GmbH, Frankfurt • • • • • • Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen entnommen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Abwägung zur Vorlage 6149/18 6 Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit der verwalteten Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Es wird um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren gebeten. Abwägung: Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich wird planintern festgesetzt. Weitere externe Ausgleichsflächen sind nicht erforderlich. Der Anreger wird im weiteren Bebauungsplanverfahren beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Fachbereich 62 – Vermessungs und Katasterwesen, mit Schreiben vom 08.01.2018 Stellungnahme: Seitens des Fachbereiches 62 – Vermessungs- und Katasterwesen – bestehen gegen die geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 798 keine Bedenken. Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen können im Rahmen der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden. Es wird angeregt den Fluchtlinienplan Nr. 16 insgesamt aufzuheben, da der Plan geringfügig das Plangebiet des Bebauungsplanes überschreitet. Bei außer Kraft setzen würde eine unbefriedigenden Planungssituation (2 festgesetzte Straßenbegrenzungslinien innerhalb kurzer Distanz) entstehen. Entgegenstehende Festsetzungen: Fluchtlinienplan Nr. 16 (förmlich festgestellt am 20.12.1902) Bebauungsplan Nr. 166 1. Ä+E (rechtskräftig seit dem 16.07.1976) Bebauungsplan Nr. 345 (rechtskräftig seit dem 19.02.1972) Abwägung: Der Anregung, den Fluchtlinienplan Nr. 16 – Oberdießemer Straße, Güterstraße, Neue Ritterstraße – , förmlich festgestellt am 20.12.1902, aufzuheben, wird gefolgt. Voraussetzung für die vollständige Aufhebung des Fluchtlinienplans ist, dass sein Geltungsbereich und der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig kongruent sind. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 angepasst und um einen Teil der Flurstücke 371 und 119, Flur 74, Gemarkung Krefeld erweitert. Die ergänzte Fläche verbleibt als Fläche mit der ausschließlichen Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO im Bebauungsplan Nr. 798, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich aufgrund dessen für diese Fläche im Übrigen nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Abwägung zur Vorlage 6149/18 7 Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 3 BauGB). Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Bezirksregierung Arnsberg, mit Schreiben vom 15.01.2018 Stellungnahme: Das Plangebiet liegt über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea – Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken). Inhaberin der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ ist Herr Wolfgang K. Hoever. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Nach den hier derzeit vorliegenden Unterlagen ist kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert. Abwägung: Das erteilte Erlaubnisfeld für Erdwärme dient vordergründig dem Konkurrenzschutz und beinhaltet keine Genehmigung zur Durchführung konkreter Maßnahmen in dem betroffenen Bereich. Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Bergbauberechtigung gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. das Niederbringen von Bohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Bergbauberechtigung nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Be- Abwägung zur Vorlage 6149/18 8 triebsplanzulassungsverfahren, erlaubt. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine umfängliche Beteiligung von Privaten, Kommunen und Behörden. In einem späteren Genehmigungsverfahren würde die Stadt Krefeld entsprechend beteiligt werden. Von einer formellen Beteiligung der Eigentümer der Erlaubnisfelder im Bebauungsplanverfahren seitens der Stadt Krefeld konnte deshalb abgesehen werden. Eine Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung steht diesen jedoch selbstverständlich frei. Insofern ist der Hinweis ohne bodenrechtliche Relevanz und wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Er wird jedoch zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 18.01.2018 Stellungnahme: Gegen die o.a. Planung bestehen keine Einwände. Neu- oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Im Plangebiet befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia BW GmbH. Bitte beachten Sie die beigefügte Kabelschutzanweisung. Sollten Änderungen am Bestandsnetz der Unitymedia BW GmbH notwendig werden, wird um schnellstmögliche Kontaktaufnahme gebeten. Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen vom ausführenden Tiefbauunternehmen anzufordern. Unsere kostenlose Unitymedia BW GmbH Planauskunft ist erreichbar via Internet über die Seite https://www.unitymedia.de/wohnungswirtschaft/service/planauskunft/ Dort kann man sich einmalig registrieren lassen und Planauskünfte einholen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Wirtschaftsförderung Krefeld, mit Schreiben vom 22.01.2018 Stellungnahme: Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG steht der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 798 in einigen Punkten kritisch gegenüber, weil dadurch aus der Sicht der Wirtschaftsförderung die Entwicklungsmöglichkeiten an dem seit Jahren weitestgehend mindergenutzten Areal (große Teile des Bebauungsplangebietes) ohne Not weiter eingeschränkt werden und somit einer positiven kurzfristigen und nachhaltigen Entwicklung entgegenstehen. Im Gegensatz zur Darstellung in der Begründung (Vorentwurf) vom 18. Dezember 2017 zum Bebauungsplan Nr. 798 hätte es keinen Anlass für eine Planung zum Zweck der Verhinderung von Ansiedlungen aus dem Lebensmittelbereich und Ge- Abwägung zur Vorlage 6149/18 9 tränkefachmarkt gegeben. Beide Bauvoranfragen beschäftigen sich mit kleinflächigen Ansiedlungen, die für die Beurteilung durch das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld irrelevant sind. Einerseits soll das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld nur großflächige Einzelhandelsansiedlungen steuern, also Ansiedlungen mit einer Verkaufsfläche ab 800 m²; die beiden vorgenannten Anfragen bezogen sich aber ausdrücklich auf kleinflächige Ansiedlungsvorhaben, also mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m². Andererseits hat der Antragsteller mit zwei Gutachten nachgewiesen, dass sowohl für einen kleinflächigen Lebensmittelmarkt als auch für einen Getränkemarkt die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld „erwartbar nicht geschädigt werden“ und „nicht mit unerwünschten städtebaulichen Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche in Krefeld oder in Nachbarkommunen zu rechnen wäre“ (vgl. Positionspapiere zur Zentrenverträglichkeit eines Einzelhandelsvorhabens in Krefeld, Neue Ritterstraße / Güterstraße / Oberdießemer Straße Baustein 1 „Einschätzung zum geplanten Lebensmittel-Discounter“ und Baustein 2: „Fachmarkt“, jeweils vom 08. Juli 2015 vorgelegt durch Futura Consult Dr. Kummer.) Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co.KG schließt sich hier der attestierten nicht zentrenschädigenden Auswirkung der Vorhaben im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche in Krefeld an, zumal diese räumlich auch viel zu weit entfernt vom Standort des Plangebietes liegen, so dass eine Ansiedlung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment am Standort keine schädlichen Auswirkungen haben würde. Die unter Punkt 1.1.2 in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 798 aufgeführte Begründung, dass ein grundsätzlicher Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel erfolgen müsste, um die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld zu schützen, ist aufgrund der vorangegangenen Ausführungen daher nicht haltbar. Auch gehört es nicht zum strategischen Ziel des Zentrenkonzeptes, zentrenrelevante Sortimente ausschließlich auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Vielmehr geht es bei der räumlichen Lenkung im Zentrenkonzept ausschließlich um die Steuerung von großflächigen Ansiedlungen (vgl. Zentrenkonzept, S. 11) und nicht um kleinflächige Ansiedlungsvorhaben. Auch würde eine mögliche Ansiedlung von nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet den Zielen des Zentrenkonzeptes nicht widersprechen, sondern diese ausdrücklich sogar unterstützen, da es Ziel des Zentrenkonzeptes ist, die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern (vgl. Zentrenkonzept, S. 11). Im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld wird der Bereitstellung von nahversorgungsrelevanten Sortimenten sogar eine „elementare Bedeutung für die Daseinsvorsorge der Krefelder Wohnbevölkerung“ zugesprochen und „demzufolge …[sind] die Sortimente in unmittelbarer Nähe der Wohnquartiere bereitzustellen“ (vgl. Zentrenkonzept S. 138). Es ist daher unstrittig, dass es neben den im Zentrenkonzept genannten Zentren auch weitere Nahversorgungseinrichtungen geben muss, um die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen, da die im Zentrenkonzept ausgewiesenen zentralen Bereiche häufig gar Abwägung zur Vorlage 6149/18 10 nicht dicht genug beieinanderliegen, um die wohnortnahe und damit fußläufige Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. (Als wohnortnah gilt im Allgemeinen eine fußläufige Entfernung von 500-600 m.) Man möge sich gar nicht vorstellen, welche negativen Auswirkungen es für die wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortiment hätte, würde es nur noch entsprechende Märkte in den zentralen Versorgungsbereichen geben und keine Lebensmittelmärkte mehr außerhalb. Ein nicht unbedeutender Anteil der aktuellen Krefelder Lebensmittelmärkte würde dann einfach wegfallen und erheblich mehr Gebiete und Stadtteile würden von einer wohnortnahen Versorgung abgeschnitten sein. Dieses kann aber sicherlich nicht das Ziel des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld sein, oder irgendeiner Bauleitplanung. Die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte und damit zwingend umzusetzende Dachbegrünung mag zwar ökologisch sinnvoll sein und auch das Mikroklima positiv beeinflussen, stellt aber für potentielle Entwickler des Areals einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Die im Bebauungsplanentwurf angedachte Zielgruppe von Kleinbetrieben des nichtstörenden Gewerbes - insbesondere wohl auch Handwerksbetriebe – hatten schon seit vielen Jahren die Möglichkeit das Areal entsprechend zu entwickeln. Dieses ist trotz grundsätzlicher Flächennachfrage von derartigen Betrieben jedoch in den letzten Jahren insbesondere am Standort deshalb nicht geschehen, da eine entsprechende Entwicklung schon damals, ohne kostspielige zusätzliche Auflagen, für die meisten Betriebe zu teuer war. Eine Erhöhung der baulichen Auflagen und ein damit verbundener zusätzlicher Kostenaufwand scheinen unter diesen Bedingungen gegen eine zügige und nachhaltige positive Entwicklung des Areals zu sprechen. Es wird daher begrüßt, wenn man auf kostenrelevante Auflagen grundsätzlich verzichten würde und hier vielmehr auf eine Freiwilligkeit baut, um die Entwicklung im Plangebiet voranzutreiben. Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG würde aufgrund der vorangegangenen Ausführungen daher dafür plädieren, die Ansiedlung von zumindest nahversorgungsrelevanten Sortimenten uneingeschränkt für kleinflächige Betriebsformen mit einer Verkaufsfläche von unter 800 m² im Plangebiet zuzulassen. Außerdem sollte auf Auflagen zur ökologischen Dachgestaltung im Bebauungsplan verzichtet werden, da diese aufgrund des nicht unerheblichen zusätzlichen Kostenfaktors ein nicht zu vernachlässigendes Ansiedlungs- und Entwicklungshemmnis darstellen. Vielmehr sollte man hier durch entsprechende Beratungsangebote auf die freiwillige Umsetzung von umweltfreundlichen Baumaßnahmen setzen. Abwägung: Grundsätzlich definiert das Baugesetzbuch unter § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung und den Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als einen Belang, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Um diesen Belang angemessen in die Abwägung einstellen zu können, müssen die Gemeinden auf Abwägung zur Vorlage 6149/18 11 der Basis der konkreten Bestandserhebung und -analyse ein gemeindliches Einzelhandelskonzept erarbeiten, in dem neben der Lage und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche auch die Versorgungsfunktion festgelegt wird. Die Analysen und konzeptionellen Festlegungen des Zentrenkonzeptes wurden durch den Rat der Stadt Krefeld am 6. Februar 2014 beschlossen und dienen gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Grundlage und Absicherung der Bauleitplanung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Ziel des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld (2014) und des Bebauungsplanes Nr. 798, potenzielle Entwicklungsmöglichkeiten einzuschränken, sondern vielmehr Einzelhandelsansiedlungen zur funktionalen Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche im Rahmen einer strategischen Stadtentwicklung zu steuern. Das Zentrenkonzept dient nicht nur der Steuerung des großflächigen Einzelhandels, sondern auch der Regelung von Vorhaben unterhalb der Grenze der Großflächigkeit. Denn auch von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben können negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. Darüber hinaus sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente im Bebauungsplan Nr. 798 nicht ausnahmslos ausgeschlossen. In begrenztem Umfang sind nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente als Annexhandel zulässig. Hinsichtlich der Forderung nach einer flächendeckenden, wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung wird darauf hingewiesen, dass die verbrauchernahe Versorgung, insbesondere die wohnungsnahe Grundversorgung, bereits durch die Zentrenorientierung bzw. die im Flächennutzungsplan dargestellten Versorgungsbereiche gesichert ist (vgl. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014: 12). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Entwicklungen außerhalb zentraler Versorgungsbereiche und am Siedlungsrand eine Autoabhängigkeit und zusätzliche Verkehrsbelastungen hervorrufen. Disperse Versorgungsstrukturen führen zudem zu einer Entmischung von Funktionen und infolge dessen zu Mobilitätsbarrieren. Auch das Gutachten von Futura Consult Dr. Kummer steht einer Einzelhandelsansiedlung im Plangebiet durchaus kritisch gegenüber. Neben der Einzelhandelssteuerung ist es zudem Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798, das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen und ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zu entwickeln sowie die Verkehrsflächen und die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. Eine Aufstellung eines Bebauungsplanes ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung von Einzelhandelsvorhaben im Sinne einer Negativplanung wäre unzulässig und ist auch aus Sicht der Stadtplanung nicht zielführend. Eine Aussage darüber, inwieweit potenzielle Vorhaben durch den Bebauungsplan Nr. 798 im Vergleich zu einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB eingeschränkt werden, kann pauschal nicht getroffen werden und ist je nach Vorhaben im Einzelfall zu betrachten. Dies ist maßgeblich davon abhängig, inwieweit sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Abwägung zur Vorlage 6149/18 12 Der Hinweis zur Dachbegrünung als mögliches Entwicklungshemmnis wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer, wie z.B. lufthygienische und kleinklimatische Verbesserungen, verwiesen. § 1 Abs. 5 BauGB definiert, dass Bauleitpläne den Klimaschutz und die Klimaanpassung fördern sollen. § 1a Abs. 5 BauGB gibt zudem vor, dass die Erfordernisse des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, berücksichtigt werden. Die Festsetzung von Dachbegrünung trägt dieser Anforderung Rechnung. Insbesondere in Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Dachbegrünung des angrenzenden Gewerbegebietes an der Neue Ritterstraße können die positiven Effekte von Dachbegrünung effektiv genutzt werden. Ziel ist es, nicht nur durch die Entwicklung von Wohngebieten sondern auch durch Gewerbegebiete einen ökologischen Mehrwert zu erzeugen. Die Festsetzung von Dachbegrünung sollte daher nicht als Auflage, sondern vielmehr als planerische Zielsetzung verstanden werden, die eingriffsmindernd wirken kann. Im Zuge dessen, dient sie auch als ökologischer Ausgleich im Rahmen der Eingriffsbilanzierung. Insbesondere wird Dachbegründung bei der Neuausweisung von Gewerbegebieten festgesetzt. Aufgrund der innerstädtischen Lage wird Dachbegrünung im Bebauungsplan Nr. 798 als bedeutsam erachtet. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 11. Fachbereich 36 – Umwelt 11.1 Stellungnahme, mit Schreiben vom 23.01.2018 Stellungnahme des Teams Altlasten: In dem B-Plan-Gebiet sind alle Grundstücke als Altlastenverdachtsflächen erfasst. In der nördlichen Hälfte war früher eine Karosseriebaufirma mit Lackierbetrieb, in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein Textilbetrieb ansässig. Konkrete Erkenntnisse über Bodenbelastungen liegen nicht vor. Die Erstellung eines Altlastengutachtens ist erforderlich. Stellungnahme des Teams Abwasser: Ohne Bodengutachten kann keine Aussage zur Niederschlagswasserbeseitigung bzw. Versickerung gemacht werden. Hinweise zum Immissionsschutz: Wie im Vorentwurf zur Begründung des B-Planes vermerkt, kann das Schallgutachten im dargestellten Umfang beauftragt werden und wird seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde geprüft, sobald die erneute Beteiligung nach Eingang des Gutachtens erfolgt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichtes wurde Kenntnis genommen. Abwägung zur Vorlage 6149/18 13 Abwägung: Zum Thema Altlasten: Zur Beurteilung von Bodenbelastungen wurden folgende Gutachten herangezogen: • • Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni 1990 Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH, Oktober 2018 Im Ergebnis dieser Gutachten weist das Plangebiet Auffüllungen in einer Mächtigkeit von 1,1 bis 2,8 m auf. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist für die standortgebundenen Wirkungspfade Boden, Bodenluft sowie Grundwasser bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben. Jedoch ist bei allen künftig unversiegelten Freiflächen zur Sicherstellung der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, dass vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Flächen mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abgestimmt wird. Einzelheiten hierzu können dem beigefügten Umweltbericht entnommen werden. Ein Konflikttransfer auf die nachgeordnete Baugenehmigungsebene ist nur möglich, wenn die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans sichergestellt ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen werden. Es wird folgende Kennzeichnung in den Bebauungsplan aufgenommen: Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Die durchgeführten Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen von 1,1 m bis 2,8 m vorhanden sind. Sämtliche Erdarbeiten sind daher durch einen erfahrenen Fachgutachter zu überwachen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten unter fachgutachterlicher Begleitung jeweils separiert, getrennt aufgemietet und abschließend abfalltechnisch eingestuft werden. Die Erdarbeiten einschließlich der Entsorgung des belasteten Aushubs sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld vorzulegen. Sanierungsnotwendigkeit Die vorgefundenen Auffüllungen sind mit Parkplätzen bzw. Schotterflächen befestigt. Über das Sickerwasser ist kein relevanter Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu erwarten. Auffällige Bodenluftbelastungen wurden nicht festgestellt. Bei einer geplanten sensiblen Folgenutzung (Krefelder Promenade, Anlage von Ausgleichsflächen) ist zur Sicherstellung der menschlichen Gesundheit und Nutzbarkeit der Freiflächen vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Gesunde Lebensverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 0,35 m in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu entsprechen. Das Aufbringen von Material ist zu Abwägung zur Vorlage 6149/18 14 überwachen und zu dokumentieren. Nach erfolgter Sanierung kann eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung ausgeschlossen werden. Zum Thema Abwasser: Gemäß der Stellungnahme des Kommunalbetriebs Krefeld AöR soll die Entwässerung auch weiterhin in das vorhandene Mischwassernetz erfolgen. Hierfür erfolgt eine nachrichtliche Übernahme des Kanals in den Bebauungsplan. Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) bleibt unberührt. Die im Plangebiet auf befestigen Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind auf Grundlage der Ergebnisse der Bodengutachten der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Zum Thema Immissionsschutz: Es wurde folgende Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 798 durchgeführt, die dem Fachbereich Umwelt zur Prüfung vorgelegt wurde: • Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – der Stadt Krefeld, TAC – Technische Akustik, Juli 2018 Die Ergebnisse und Anforderungen der Untersuchung wurden über lärmtechnische Festsetzungen in den Bebauungsplan integriert. Detailliertere Informationen hierzu können dem beigefügten Umweltbericht entnommen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11.2 Stellungnahme, mit Schreiben vom 12.10.2018 Die wesentlichsten Ergebnisse des o.g. Schalltechnischen Gutachtens sollte in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 798 zusammengefasst dargestellt werden. Da Maßnahmen gegen Verkehrslärm erforderlich sind, sollten insbesondere die Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrsgeräuschen (Kap. 7 des Berichtes) in die Begründung aufgenommen werden. Die Ergebnisse der erforderlichen Maßnahmen (Kap. 7.2.1 u. Kap. 7.3 des Berichtes) sollten als textliche Festsetzungen zum Schallschutz im Text des Bebauungsplans aufgenommen werden (Lärmpegelbereiche, erforderliches Schalldämm-Maß, Bau-Schalldämm-Maß. Die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 (Kap. 7.2.1 und Anhang E3 des Berichtes) sind in den Bebauungsplan zu übernehmen. Vor dem Hintergrund erforderlichen Lärmschutzes sowohl im als auch außerhalb des Plangebietes ist die Schall-Kontingentierung aus (Anhang D als Nebendarstellung Übersichtskarte kleinen Maßstabs) in den Festsetzungen des Bebauungsplans zu übernehmen. Der Vorschlag textlicher Festsetzungen zur Festsetzung der Geräuschkontingentierung (Kap. 5.3 des Berichtes) ist ebenso zu übernehmen. Abwägung zur Vorlage 6149/18 15 Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Bauantrages oder anderer wesentlicher Änderungen im Plangebiet die Anforderungen an den Schallschutz, die sich aus den Festsetzungen, Hinweisen und der Begründung des Bebauungsplans Nr. 798 ergeben, zu prüfen und ihre Einhaltung erforderlich ist. Dies gilt auch bei schallrelevanten Bauanträgen außerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 798. Abwägung: Die Anregungen wurden inhaltlich in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. BUND, mit Schreiben vom 26.01.2018 Stellungnahme: Zum o.g. Entwurf des B-Planes 798 wird wie folgt Stellung genommen: 1) Da diverse Unterlagen noch fehlen – wie z.B. Artenschutz- und Altlastengutachten, Darstellung der Entwässerungssituation und Aussagen der DB-Netz – wird eine diesbezügliche Stellungnahme vorbehalten, wenn die Unterlagen vorliegen. 2) Es wird aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Infrastruktur für die Entwässerung eine limitierende Größengrenze für die Art der ansiedelbaren Betriebe darstellt. a. Da in Krefeld überwiegende Mischwasserkanalisation vorliegt, muss hier mit Überflutung und Rückstau bei zunehmenden Starkregenfällen gerechnet werden. In dem Falle ist eine übermäßige Menge oder die Kontamination des Abwassers mit Schadstoffen z.B. durch Lackiererei oder Großküchen o.ä. zu vermeiden bzw. deren Ansiedlung auszuschließen. b. Regenwasserversickerung aus Dachflächen kann eine solch akute Entwicklung begrenzen, der Umfang der Nutzbarkeit ist aber auch von den Emissionsquellen auf den Dächern abhängig. 3) Ebenso ist der Infrastrukturbereich Straße limitierend für die Art und Größe der ansiedelnden Betriebe. a. Bereits jetzt kommt es täglich zu Stau von KFZ an den Ampeln Dießemer Bruch / Neue Ritterstraße und Ritterstraße/Siemensstraße. Und die Verkehrswege durch die Unterführungen Dießemer Bruch, Oberdießemer Straße und Voltastraße sind genauso einspurig und damit eng begrenzt wie die Ritterstraße in Richtung Westen. Zusätzliche KFZ-Bewegungen würden die Lage nur verschärfen und werden abgelehnt. b. Dies schließt Logistikbetriebe sowie Betriebe mit hohem KFZ-Aufkommen (auch durch Besucher) aus. Kein Argument für die Ansiedlung von verkehrsintensiven Betrieben ist ein für die Zukunft in Aussicht gestellter Ausbau von Straßen. Dies erhöht den Verkehrsdruck mit all seinen Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) und erweitert den Flächen- Naturverbrauch und den hohen Aufwand für Infrastrukturverlegung. Daher werden Ausbau und Erweiterung der Straßen für den KFZ-Verkehr abgelehnt. Abwägung zur Vorlage 6149/18 16 c. Dementgegen ist die Taktung des ÖPNV zu intensivieren (mind. alle 20 Min. statt alle 30 Min.) und dem ÖPNV Vorrang zu schaffen. Denn auch dieser wird in den jetzigen Staus aufgehalten. Betriebe, die diese und andere alternative, emissions-arme Mobilitätsformen (z.B. Lastenrad) nutzen, sollten für die Ansiedlung bevorzugt werden. d. In dem Zusammenhang wäre die Nutzbarkeit der Promenade z.B. für Lastenräder zu überdenken. e. Doch nicht nur die Fläche für den fließenden, sondern auch die Fläche für den ruhenden Verkehr ist limitiert. Das Luftbild in der Begründung zeigt enge Beparkung mit 5 LKW an der Straße zur Feuerwache. Der Vergleich zum Luftbild von Google Earth aus 2009 – 1 parkender LKW an dieser Straße – macht die mehrfache Zunahme deutlich. Im gesamten Stadtgebiet ist die verfügbare Parkfläche für große LKW und Kleinlaster gering, in allen Stadtteilen nimmt die Suche nach Parkplätzen und Zustellung mit Klein- und Großlastern besonders außerhalb der Betriebszeiten zu. f. Bei der Ausweisung von ansiedelbaren Betrieben im B-Plan ist sicher zu stellen, dass der öffentliche Raum nicht als Parkfläche für LKW und Kleinlaster (u.a. mit den Folgen Littering und Kotablagerungen) missbraucht wird und damit u.a. hohen Reinigungsaufwand verursacht. Auch die Gefahren für Fußgänger und Fahrradfahrer nehmen durch diese sichtversperrenden Fahrzeuge zu, g. Die Parkflächen für Ladungstätigkeiten und Betriebsfahrzeuge auf dem jeweiligen Betriebsgelände sind so zu bemessen, dass der öffentliche Raum zu keiner Zeit zum Parken in Anspruch genommen wird. 4) Die Vorgabe von Dachbegrünung und Photovoltaik wird begrüßt, sie dürfte auch im Eigeninteresse der jeweiligen Betreiber liegen. Abwägung: Zu 2): Für das Plangebiet gilt die Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld. Gemäß dieser Satzung sind alle anfallenden Abwässer, einschließlich der auf den befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Zudem liegen Stellungnahmen des Kommunalbetriebs Krefeld AöR sowie der NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH vor, dass die Entwässerung des Gebietes auch weiterhin in das vorhandene Mischwassernetz erfolgen kann und soll. Ein entsprechender Hinweis hinsichtlich der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld sowie der Beseitigung von Niederschlagswasser wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Da im Plangebiet zudem Auffüllungen vorliegen, ist aus wasserrechtlicher Sicht auf die Durchführung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung auf dem Gelände zu verzichten. Durch die Beschränkung des Gewerbegebietes auf „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ wird die Ansiedlung von emissionsintensiven Vorhaben ausgeschlossen. Das bedeutet, es sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie Geschäfts-, Büround Verwaltungsgebäude und Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Betriebe wie Lackierereien und Großküchen fallen demnach nicht unter die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Art der baulichen Nutzung. Abwägung zur Vorlage 6149/18 17 Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung kann bei Regenereignissen zu einer Rückhaltung von Niederschlagswasser beitragen, sodass gegebenenfalls das Retentionsvolumen reduziert und die Kanalisation entlastet werden kann. Durch die Ausgestaltung der Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, andererseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachaufbauten (z.B. für haustechnische Anlagen) und Glasdächer. Hinsichtlich der Bedenken zur Verkehrsbelastung kann auf Grundlage einer fachplanerischen Einschätzung davon ausgegangen werden, dass die vorhandenen Straßen das zusätzliche Verkehrsaufkommen aufnehmen können. Um verkehrlich negative Auswirkungen auf die Neue Ritterstraße/ Ritterstraße zu vermeiden, wird entlang dieser Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Langfristig ist darüber hinaus ein Ausbau der Neue Ritterstraße vorgesehen, um die örtliche Verkehrssituation und die Kapazitäten der Straße zu verbessern. Es ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan im Wesentlichen ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vorsieht und dadurch den Bestand planungsrechtlich sichert. Ein planbedingtes erhöhtes Verkehrsaufkommen ist daher nicht zu erwarten. Dessen ungeachtet wurde eine Schalltechnische Untersuchung des Gewerbe- und Verkehrslärms in und um das Plangebiet durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 festgestellt, sodass passive Schallschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm erforderlich sind, die im Bebauungsplan festgesetzt werden. Zudem sind im Bebauungsplan nur nicht wesentlich störende Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die festgesetzten Emissionskontingente unterschreiten. Die Ansiedlung von Logistik- und Speditionsunternehmen, von denen hohe Verkehrs- und Lärmbelastungen ausgehen, ist daher ohnehin nicht vorgesehen und unzulässig. Auch der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel kann eine Verkehrszunahme begrenzen. Im Übrigen kann im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens nicht festgesetzt werden, dass nur Gewerbebetriebe angesiedelt werden dürfen, die kein oder nur ein begrenztes Kfz-Aufkommen verursachen. Auch eine Festsetzung zur verpflichtenden Nutzung des ÖPNV oder Fahrrads ist nicht möglich. Ebenso die Verdichtung der Taktung der Buslinien sowie die Befahrung der Krefelder Promenade durch Lastenräder sind nicht Gegenstand der Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 9 BauGB. Der Vergleich von Luftbildern zur empirischen Erfassung der Entwicklung des ruhenden Verkehrs wird als unzureichend erachtet. Bei Luftbildern handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen, die keinen Aufschluss über die tatsächliche Aus- Abwägung zur Vorlage 6149/18 18 lastung der Straßen durch parkende Fahrzeuge geben. Eine gesamtstädtische Parkraumbetrachtung und -analyse ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Die Regelung des ruhenden Verkehrs obliegt grundsätzlich dem Straßenverkehrsrecht als Ordnungsrecht. Die Vermeidung und Beseitigung von Verunreinigungen im öffentlichen Raum ist Aufgabe des kommunalen Ordnungsdienstes. Hinsichtlich der Anmerkung zur Stellplatzsituation wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Vorhabenträger gemäß § 51 BauO NRW je nach Vorhaben grundsätzlich einen entsprechenden Stellplatznachweis auf dem jeweiligen Baugrundstück zu erbringen hat. Notwendige Stellplätze dürfen generell nicht zweckentfremdet werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 13. Naturschutzbund – Bezirksverband Krefeld/ Viersen e.V. mit Schreiben vom 26.01.2018 Stellungnahme vom 26.01.2018 Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB’s zum B-Plan 798 wie folgt Stellung: Obwohl der Bebauungsplan lediglich die schon jetzt vorhandene gewerbliche Nutzung des Plangebietes als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) festschreiben möchte, macht der NABU schon jetzt Vorschläge zur Verbesserung der Umweltbedingungen, die bei späteren Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben beachtet werden sollten. 1. Baugrenze entlang der Krefelder Promenade Die um 3 m zurückgesetzte Baugrenze zur Krefelder Promenade im Norden des Plangebietes sollte genutzt werden, um die Krefelder Promenade mit einer Heckenanpflanzung aus heimischen Sträuchern und Bäumen vom Plangebiet abzugrenzen. Der bestehende Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Neue Ritterstraße sollte erhalten bleiben. 2. Fest eingebaute Nistplätze an Gebäudefassaden In möglichen späteren Baugenehmigungen für neue Gewerbebauten sollte der Einbau von Nistplätzen für Vogelarten, die zum Brüten auf geeignete Gebäude angewiesen sind, unbedingt vorgeschrieben werden. Gebäudebrüter sind z.B. Mauersegler, Haussperlinge, Stare, Mehlschwalben usw. Auch fest eingebaute Fledermausquartiere sollten in möglichen späteren Baugenehmigungen vorgeschrieben werden. Die Kosten hierfür sind gering. Die Ausführung und Anordnung der Nist- und Quartiersplätze sollte zu gegebener Zeit mit Artenschutzgutachtern und dem Artenschutzexperten des NABU abgesprochen werden. Auch die Fassaden der leerstehenden Gebäude im Bereich der Neue Ritterstraße sollten, falls deren Fortbestand gesichert werden kann, mit Nistplätzen für Gebäudebrüter ausgestattet werden. Die Absicht, im B-Plan eine zwingende Abwägung zur Vorlage 6149/18 19 Dachbegrünung für Flachdächer und flach geneigte Dächer vorzusehen, wird begrüßt. 3. Ausbau der Ritterstraße / Neue Ritterstraße wird abgelehnt Der in der Zukunft geplante Ausbau der Ritterstraße/Neue Ritterstraße mit Erweiterung der Fahrbahn würde zu einer höheren Verkehrsbelastung und zu höherer Geschwindigkeit führen und wird darum von uns abgelehnt. Fußgänger und Fahrradfahrer würden zusätzlich gefährdet. Luftschadstoffe und Verkehrslärm würden weiter zunehmen. Die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würde die Situation entspannen, die Verkehrsteilnehmer schützen du den Verkehrslärm reduzieren. 4. Gestaltung von PKW-Stellplätzen Falls später Stellplatzgruppen für PKW und Lieferfahrzeuge innerhalb des Plangebietes angelegt werden sollten, schlagen wir vor, diese durch ausreichend breite Pflanzstreifen voneinander zu trennen und mit Bäumen und heimischen Wildsträuchern zu bepflanzen. Die Bepflanzung mindert die Überwärmung des Gebietes und kann die Schallemission von Gewerbe und Autoverkehr zumindest im Sommer leicht dämpfen. Die Befestigung der Stellplätze sollte wasserdurchlässig mit Rasengittersteinen erfolgen. 5. Leitfaden der IHK- Mittlerer Niederrhein Aus der Presse war am 24.01.2018 zu entnehmen, dass die IHK-Mittlerer Niederrhein einen Leitfaden zur naturnahen Gestaltung von Firmengeländen herausgegewww.mittlererben hat. Der Leitfaden ist einzusehen unter niederrhein.ihk.de/17433. Vielleicht können die darin gemachten Vorschläge in Zukunft in B-Pläne übernommen werden. Mit der Vorstellung der IHK, dass die naturnahe Gestaltung von Außengeländen und Fassaden bereits als Ausgleich gewertet werden soll, ist der NABU aber nicht einverstanden. Abwägung: Zu 1.: Der Anregung wird nicht gefolgt. Es wird als unverhältnismäßig erachtet, aus gestalterischen Gründen auf privatem Grund die Anpflanzung einer Hecke zur Abgrenzung der Krefelder Promenade festzusetzen. Bei Realisierung der Krefelder Promenade sind jedoch sieben heimische Laubbäume zu pflanzen. Der bestehende Grünstreifen mit Bäumen und Sträuchern entlang der Neue Ritterstraße kann aufgrund der Festsetzung als Gewerbegebiet nicht erhalten bleiben. Hinsichtlich des Erhalts des Baumbestandes gilt jedoch grundsätzlich die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Krefeld, die auch als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen ist. Ist im Rahmen von Baumaßnahmen eine Fällung von Bäumen erforderlich, die unter die Baumschutzsatzung fallen, ist beim Fachbereich Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. Eine Festsetzung zur Erhaltung von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann darüber hinaus nur getroffen werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Dies ist der Fall, wenn ein bestimmtes Orts- Abwägung zur Vorlage 6149/18 20 bild oder ein besonderer Übergang von der Bebauung zur umgebenden Landschaft geschützt werden sollen. Diese städtebauliche Bedeutsamkeit weist die Vegetation an der Neue Ritterstraße nicht auf. Für den Verlust von geschützten Bäumen ist zudem als Kompensationsmaßnahme im Falle der Erweiterung der Ritterstraße/ Neue Ritterstraße entlang des neuen Verkehrswegs eine Baumreihe aus 16 heimischen Laubbäumen anzulegen. Zu 2.: Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist grundsätzlich eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Eine Vorabprüfung der artenschutzrechtlichen Belange hat zudem ergeben, dass planungsrelevante Arten aufgrund fehlender Habitatstrukturen voraussichtlich nicht betroffen sind. Zu 3.: Die Ablehnung des Ausbaus der Neue Ritterstraße wird zur Kenntnis genommen. Die Einführung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist Gegenstand des Straßenverkehrsrechts und somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen ist aufgrund der Straßenerweiterung nicht zu rechnen. Vielmehr dient sie der Verbesserung des Verkehrsflusses. Zu 4.: Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Begrünungspflicht der Stellplätze aus gestalterischen Gründen und vor dem Hintergrund der Klimaanpassung wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. Um für Vorhabenträger eine flexiblere Maßnahme zum Schutz des Klimas sowie zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass innerhalb des Gewerbegebietes mindestens 20 Prozent des Baugrundstücks extensiv zu begrünen sind. Zu 5.: Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die in dem Leitfaden der IHKMittlerer Niederrhein gemachten Vorschläge zur naturnahen Gestaltung von Gewerbegebieten sind je nach Bebauungsplan im Einzelfall zu betrachten und können nicht pauschal umgesetzt werden. Dessen ungeachtet können sie auch in weiteren Bebauungsplänen als planerische Anregung dienen. Ansätze wie die Festsetzung von Dachbegrünung wurden bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Abwägung zur Vorlage 6149/18 21 14. NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH Stellungnahme vom 29.01.2018 Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich liegen folgende Mischwasserkanäle: • Ei 1096/1644 PN in der Straße Zur Feuerwache • DN 1400 SB in der Oberdießemer Straße • Ei 1096/1644 PN in der Neuen Ritterstraße • DN 500 GFK unter der Parkanlage. Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann an diese Kanäle erfolgen. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb ÄöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. NGN MBH (Elektrizität – Anlagen) Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Elektrizität – Netz) Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes, mittels Netzerweiterung, aus dem umliegenden Netz möglich. Die NGN MBH ist rechtzeitig in die weiteren Planungsschritte einzubeziehen. NGN MBH (Gas) Das geplante Gewerbegebiet kann mittels Netzerweiterung mit Gas erschlossen werden. NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Es bestehen keine Bedenken. Die Versorgung mit Trinkwasser kann, mittels Netzerweiterung, zurzeit nur von der Oberdießemer Straße und der Neue Ritterstraße erfolgen. NGN MBH (Wasserproduktion) Die NGN MBH Wasserproduktion ist nicht betroffen. Abwägung zur Vorlage 6149/18 22 NGN MBH (Beleuchtung) Das städtische Niederspannungsnetz ist im nördlichen Teil betroffen. Am Rand der vorhandenen Grünfläche befinden sich zwei Lichtpunkte, welche ggf. im Zuge des Ausbaues des geplanten Wegs versetzt, erneuert oder demontiert werden müssen. Die vorhandene Kabelverbindung zwischen der Oberdießemer Straße und der Straße Zur Feuerwache muss auf jeden Fall erhalten bleiben. Hinweis: Auf dem Flurstück Gemarkung Krefeld, Flur 75, Flurstück 440 befindet sich eine beleuchtete Werbetafel der Fa. STRÖER. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im o.g. gepl. Bereich des Bebauungsplanes befinden sich LWL und Nachrichtenkabeltrassen der SWK AG. Die Trassenanlagen dieser Kabel sind in den Bestandsplänen dargestellt. Es wird um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungs- und Bauaktivitäten gebeten, ansonsten bestehen keine Bedenken. Besonderheiten – gelten für alle Gewerke: Hinweis zur II. Planungsrechtliche Situation, Pkt. 5 Fachplanungen: Aus Sicht der NGN/SWK ist eine Freistellung der Flächen nicht erforderlich. Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. GFL-Flächen: Die privaten Verkehrsflächen, die zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen können, sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Aufgrund der vorgenannten Bemerkungen wird zwingend darum gebeten, am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden. Abwägung: Zum Bereich Abwasserentsorgung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der Kommunalbetrieb AöR ist in das Bebauungsplanverfahren eingebunden und wurde ebenfalls beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Elektrizität – Netz: Abwägung zur Vorlage 6149/18 23 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die NGN MBH wird in das weitere Bebauungsplanverfahren eingebunden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Gas: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Fernwärme: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Trinkwasser: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Beleuchtung: Es ist anzunehmen, dass mit dem „geplanten Weg“ der Ausbau der Krefelder Promenade gemeint ist. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Telekommunikation: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die STADTWERKE KREFELD AG werden im weiteren Bebauungsplanverfahren beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Bereich Fachplanungen: Der Hinweis hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Freistellung der gewidmeten Bahnflächen wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zum Bereich Baumstandorte: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Anpflanzung in Form von konkreten Einzelbäumen vorgesehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.