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Verwaltungsvorlage (Vorlage 6149 - Anlage 3 (Begründung))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,2 MB
Erstellt
19.11.18, 08:46
Aktualisiert
24.01.19, 23:56

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 6149/18 STADT KREFELD Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – Stadtbezirk: Krefeld-Süd Begründung in der Fassung vom 09. November 2018 Verfahrensstand: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 4 5 1. Landes- und Regionalplanung 5 2. Flächennutzungsplan 5 3. Bebauungspläne 5 4. Landschaftsplan 5 5. Fachplanungen 6 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte 6 6.1 Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014) 6 6.2 Inhalte des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld (2017) 7 III. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 9 3. Infrastruktur 10 4. Entwässerung 10 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 10 6. Immissionsschutz 11 7. Bodenverunreinigungen 11 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. Entwicklungsziele 13 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept 14 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept 15 2.3 Grün- und Freiraumkonzept 15 2.4 Energiekonzept 15 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 13.11.2018 17 17 17 2 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Inhalt 1.1.1 Gewerbegebiet 17 1.1.2 Ausschluss von zentren- nahversorgungsrelevantem Einzelhandel 18 1.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel 19 1.2 Maß der baulichen Nutzung 21 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 21 1.2.2 Zulässige Grundfläche 21 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche 21 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 22 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 22 1.4.1 Verkehrsflächen 22 1.5 Boden, Natur und Landschaft 23 1.5.1 Öffentliche Grünfläche 23 1.6 Immissionsschutz 25 1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 25 2. Landesrechtliche Festsetzungen 26 3. Kennzeichnungen 30 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind 4. Hinweise 30 VI. Städtebauliche Kenndaten 35 VII. Umweltbericht 36 VIII. Umsetzung der Planung 91 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 91 2. Bodenordnung 91 3. Aufstellungsverfahren 91 13.11.2018 3 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 798 werden im Norden durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch die Straße „Zur Feuerwache“, im Westen durch die „Oberdießemer Straße“ sowie im Süden durch die „Neue Ritterstraße“ gebildet. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 15.000 m² und wird bisher überwiegend durch gewerbliche Hallen, Parkplätze und Lagerflächen geprägt. Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereiche (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) 13.11.2018 4 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest. Der Planbereich ist im Regionalplan Düsseldorf als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Nördlich grenzt ein Schienenweg für den regionalen und überregionalen Verkehr sowie für den Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr an. 2. Flächennutzungsplan Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan stellt die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Gewerbegebiet dar. Im Norden ist eine durchgängige Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt, welche parallel zu den Bahnflächen verläuft. Die Straßen „Oberdießemer Straße“ und „Neue Ritterstraße“ stellen verkehrswichtige Straßen dar. Innerhalb der Straße „Zur Feuerwache“ befindet sich zudem eine unterirdische Elektroleitung. Die geplanten Nutzungsziele des Bebauungsplanes Nr. 798 entsprechen den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. 3. Bebauungspläne Die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache werden durch den Fluchtlinienplan Nr. 16, förmlich festgestellt am 02.12.1902, gesichert. Da das Gebiet städtebaulich neu geordnet wird, soll mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes der Fluchtlinienplan Nr. 16 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 außer Kraft gesetzt werden. Der südliche Plangebietsbereich wird durch die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 345 – Oberdießemer Str. von Ritterstraße bis Maria Hilf – und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch – überplant. Die Bebauungspläne enthalten bahnrechtlich planfestgestellte und gewidmete Bahnflächen als nachrichtliche Übernahmen für die Flurstücke 439, 440, Flur 75 und 371 (teilweise), Flur 74, Gemarkung Krefeld. Eine Freistellung ist gemäß dem EisenbahnBundesamt nicht erforderlich. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 13.11.2018 Geltungsbereiches des 5 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 5. II. Planungsrechtliche Situation Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Die Flurstücke 439, 440, Flur 75, und 371 (teilweise), Flur 74, Gemarkung Krefeld wurden nachrichtlich als gewidmete Bahnflächen in die Bebauungspläne Nr. 345 – Oberdießemer Str. von Ritterstraße bis Maria Hilf – und Nr. 166 1. Änderung, 1. Ergänzung – Neue Ritterstraße/ Dießemer Bruch – übernommen. Aufgrund der isolierten Lage der für Bahnanlagen ausgewiesenen Flächen ist davon auszugehen, dass diese Flächen nicht mehr für Bahnzwecke genutzt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand standen sie in einem funktionellen Zusammenhang zu dem ehemaligen Güterbahnhof Süd. Dieser wurde mit Bescheid vom 26.06.2009 durch das EisenbahnBundesamt freigestellt. Eine Freistellung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 liegenden Flächen ist gemäß dem EisenbahnBundesamt nicht erforderlich. 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte 6.1 Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014) Zentrale Versorgungsbereiche: Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. Einzelhandelserlass NRW 2008: 13f.). Sie tragen somit zur Stärkung der Innenentwicklung und der Förderung des urbanen Lebens bei. Angesichts der demographischen Entwicklung bedarf die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung eines besonderen Schutzes. Das Baugesetzbuch definiert gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als einen Belang, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Um diesen Belang angemessen in die Abwägung einstellen zu können, müssen die Gemeinden auf der Basis der konkreten Bestandserhebung und -analyse ein gemeindliches Einzelhandelskonzept erarbeiten, in dem neben der Lage und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche auch die Versorgungsfunktion festgelegt wird. Die Analysen und 13.11.2018 6 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation konzeptionellen Festlegungen des Zentrenkonzeptes dienen als Grundlage und Absicherung der Bauleitplanung. Ziele des Zentrenkonzepts: Das Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 definiert parzellenscharf im gesamten Stadtgebiet die zentralen Versorgungsbereiche und differenziert dabei zwischen Hauptzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren sowie den beiden Sonderlagen Nord und Süd (vgl. Zentrenkonzept 2014: 8f.). Das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld verfolgt dabei die Zielsetzung, - die oberzentrale Funktion von Krefeld zu stärken, - das städtische Gefüge in Bezug auf den großflächigen Einzelhandel zu ordnen, - die Lebensbedingungen in den Stadtteilen zu verbessern, - die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihren Funktionen zu erhalten und – sofern möglich – funktional zu stärken, - die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern (vgl. Zentrenkonzept 2014). Wenngleich das Zentrenkonzept 2014 in erster Linie der Steuerung des großflächigen Einzelhandel dient, sind die dortigen Festlegungen der zentralen Versorgungsbereiche auch städtebauliche Rechtfertigung für die Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen unterhalb der Grenze der Großflächigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gutachter bei der Betrachtung der einzelnen Zentren auch kleinflächige Betriebe untersucht und im Zentrenkonzept aufgeführt hat. Auch in der Lebenswirklichkeit ist anerkannt, dass von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können. Dieses ist vor allem anzunehmen, wenn mehrere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen Zusammenhang angesiedelt sind und sich hieraus Funktionsverflechtungen ergeben oder wenn sich beispielsweise das zulässige Randsortiment auf ein einzelnes Sortiment erstreckt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 liegt außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Aus den vorgenannten Gründen werden daher planungsrechtliche Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels getroffen. 6.2 Inhalte des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld (2017) Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld (2017) zeigt auf, dass Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich zukünftig nur in städtebaulich-robusten Gebieten in verträglichem Maße zulässig sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 grenzt an das Gebiet Dießemer Bruch an, welches grundsätzlich dazu geeignet 13.11.2018 7 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation ist, Vergnügungsstätten aufzunehmen, um deren Flächenbedürfnissen gerecht zu werden. Das Plangebiet selbst liegt jedoch außerhalb des für Vergnügungsstätten geeigneten Bereiches. Um städtebauliche Konflikte zu vermeiden, sind diese Nutzungen daher im Plangebiet nicht zugelassen. 13.11.2018 8 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches werden überwiegend durch gewerbliche Hallen, Parkplätze und Lagerflächen geprägt. In der nördlichen Hälfte des Gebietes war eine Karosseriefirma mit einem Lackierbetrieb und in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein Textilbetrieb ansässig. Vereinzelt lassen sich entlang der Neuen Ritterstraße Grünstrukturen erkennen. Östlich grenzt das Gebiet an die Hauptfeuerwache an. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Kleingartenanlage sowie Wohn- bzw. Mischgebietsnutzungen. Westlich an das Plangebiet grenzen Gewerbe- und Industrienutzungen an. Abbildung 1 Luftbild: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2. Verkehr Das Plangebiet liegt zwischen den öffentlichen Straßen Neue Ritterstraße, Zur Feuerwache und der Oberdießemer Straße. Nördlich wird das Plangebiet durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG begrenzt. Nach Unterqueren der Unterführung der Oberdießemer Straße und Zur Feuerwache ist direkt die Innenstadt zu erreichen. Darüber hinaus verläuft im Norden des Plangebietes die geplante Krefelder Promenade, welche bereits im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ planungsrechtlich als Grünfläche gesichert ist. Die Krefelder Promenade ist eine multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und Skater, weitgehend abseits des Kfz-Verkehrs entlang der das Stadtgebiet von West nach Ost querenden Bahntrasse 13.11.2018 9 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Mönchengladbach – Krefeld – Duisburg. Sie dient als überregionale Freizeitverbindung und stellt zudem eine Verknüpfung der Krefelder Bahnhöfe dar. An der neuen Ritterstraße befindet sich eine Bushaltestelle der Linie 57. Diese verkehrt von Meerbusch über Krefeld Hauptbahnhof, Westpark bis zur Pestalozzistraße in Krefeld. Zusätzlich verkehrt die Linie 052 zwischen Krefeld-Oppum, Krefeld Hauptbahnhof, Traar, Kapellen und dem Moerser Bahnhof. 3. Infrastruktur In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich als Infrastruktureinrichtungen die Hauptfeuer- und Rettungswache, das Krankenhaus Maria-Hilf (ca. 300 m) und das Alexianer Krankenhaus sowie die städtischen Kindertageseinrichtungen Ritterstraße und Florastraße (ca. 650 m). 4. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das vorhandene Mischwassernetz. Im Plangebiet liegen folgende Mischwasserkanäle: • Ei 1096/1644 PN in der Straße Zur Feuerwache • DN 1400 SB in der Oberdießemer Straße • Ei 1096/1644 PN in der Neue Ritterstraße • DN 500 GFK nördlich im Plangebiet, unter der geplanten öffentlichen Grünfläche 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Der nördlichste Teil des Plangebietes ist eine Industrie- bzw. Siedlungsbrache entlang der sich nördlich anschließenden Bahntrasse. Es hat sich eine lückenhafte Ruderalvegetation auf Schotter entwickelt. Daran anschließend befinden sich ein Parkplatz als versiegelte Fläche sowie ein Gebäude, die zu einer Karosseriefirma gehören. Nördlich und westlich entlang des Parkplatzes verläuft ein Streifen aus Rabatten, auf dem sich zusätzlich zwei Bäume befinden. Entlang der West- und Südseite des Gebäudes befindet sich ein Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen bzw. Sträuchern. Unmittelbar dahinter liegt ein Abstellplatz für Container mit wassergebundener Decke. Weiterhin schließen sich südlich daran ein Gebäudekomplex mit Fassadenbegrünung sowie im Südosten ein Lagerplatz mit wassergebundener Decke an. Zwischen der „Neue Ritterstraße“ und den Gebäuden bzw. dem Lagerplatz befindet sich eine Hecke aus Hainbuchen, die zum Teil mit Efeu und WaldRebe bewachsen sind. Vorgelagert findet man einen Gehölzstreifen aus mehreren Baum- und Straucharten. 13.11.2018 10 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Im Zuge des Umbaus eines Teils des südlichen Gebäudekomplexes zu einem Fitnessstudio mit Parkplätzen sind bereits insgesamt acht Bäume des Gehölzstreifens gerodet worden, um Parkplätze anzulegen. Eine Befreiung und Fällgenehmigung wurde erteilt. Der schmale Abschnitt im Südwesten des Plangebiets entlang der Ritterstraße ist unzugänglich und liegt zwischen einer Ziegelmauer und den nördlich gelegenen Gebäuden. Dieser Streifen ist brachgefallen und besteht aus Brombeergebüschen sowie einigen jüngeren Einzelbäumen. Einzelheiten zu vorkommenden Biotopstrukturen sind dem Umweltbericht (Kapitel VII) sowie dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet ist zum einen dem Gewerbelärm der angrenzenden Nutzungen, zum anderem dem Straßenverkehrslärm sowie dem Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahntrasse ausgesetzt. Insbesondere die auf die südlich angrenzenden Wohn- und Mischnutzungen einwirkenden Geräuschimmissionen sind zu berücksichtigen. Für das Planverfahren war daher eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet und seine Umgebung einwirkenden Lärmbelastung erforderlich. Im Ergebnis werden durch die Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 und somit auch die Imissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbe eingehalten. Bezogen auf den Verkehrslärm der umliegenden Straßen und der Schienenwege werden sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Sich hieraus ergebende erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden unter Kapitel V 1.6 „Immissionsschutz“ sowie im Umweltbericht zum Bebauungsplan aufgezeigt. 7. Bodenverunreinigungen Das gesamte Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Zur genauen Bestimmung der Altlastensituation wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt sowie vorhandene Altlastengutachten ausgewertet. Folgende Gutachten wurden für die Auswertung herangezogen: • Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni 1990 13.11.2018 11 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld • III. Bestandsbeschreibung Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH, Oktober 2018 Im Ergebnis zeigen die Untersuchungsergebnisse auf, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzung von der Untersuchungsfläche keine Gefährdungspotenziale über die standortrelevanten Pfade BodenMensch, Boden-Bodenluft-Mensch sowie Boden-Grundwasser ausgehen. Nähere Aussagen sind dem Umweltbericht („Schutzgut Boden“) zu entnehmen. 13.11.2018 12 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Mit Datum vom 17.07.2015 wurden zwei Bauvoranfragen für das Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434, 386, 436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) in Krefeld-Süd gestellt. Eine der Bauvoranfragen umfasste die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit Café und Kundenparkplatz. Die Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) sollte über die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite Bauvoranfrage sah als Planungsalternative die Errichtung eines Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 vor. Zur Sicherung der Planung wurde durch den Rat am 02.06.2016 eine Veränderungssperre beschlossen, die am 02.09.2018 außer Kraft tritt. Eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist möglich. Mit Datum vom 27.07.2017 wurden die Bauvoranfragen negativ beschieden, da die Vorhaben den Zielen des Bebauungsplans Nr. 798 entgegenstanden. Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Standort soll entsprechend der heutigen Prägung gewerblich entwickelt werden und vorrangig dem Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch den Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich vorbereitet werden. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es • das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen, • ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu entwickeln, • die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern, • den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu steuern sowie • die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde auch die städtebauliche Erforderlichkeit für die bisherigen nachrichtlichen Übernahmen als 13.11.2018 13 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele bahnrechtlich gewidmete Bahnflächen der Bebauungspläne Nr. 345 und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung überprüft. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Der Bebauungsplan Nr. 798 setzt grundsätzlich ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, um zukünftig eine städtebauliche Neuordnung des Gebiets zu ermöglichen. Zusätzlich sollen die öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Krefelder Promenade als öffentliche Grünfläche planungsrechtlich gesichert werden. Gemäß den angeführten Zielen wird Einzelhandel mit zentren- und nachversorgungsrelevanten Kernsortimenten zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen. In begrenztem Umfang können ausnahmsweise nahversorgungsrelevante Randsortimente und Annexhandel zugelassen werden. Zudem ist zum Schutz der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen an der Ritterstraße und Neue Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage eine Beschränkung des Gewerbegebietes auf „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ vorgesehen. Die Baugrenze des Gewerbegebietes wird so festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche entsteht und aufgrund der bestehenden und angrenzenden Straßenrandbebauung an die umliegenden Straßenbegrenzungslinien heran reicht. Um jedoch eine unmittelbar angrenzende Bebauung entlang der Krefelder Promenade zu vermeiden, wird hier die Baugrenze zurückgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung soll im GE1 gemäß der Obergrenze des § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,8 und für die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 2,4 beschränkt werden. Dies gewährleistet eine gleichmäßige bauliche Dichte, welche sich an den planungsrechtlichen Festsetzungen im Umfeld orientiert. Aufgrund der vorgesehenen Festsetzung zur Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe kann auf die Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit verzichtet werden. Um die ökologischen Vorteile von Dachbegrünung zu nutzen, wird diese für die Bebauung vorgesehen. Der Teilabschnitt der Krefelder Promenade, welcher nördlich entlang der Bahntrasse durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft, wird wie im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ planungsrechtlich als Grünfläche gesichert. Die Straßenverkehrsflächen „Neue Ritterstraße“, „Zur Feuerwache“ und „Oberdießemer Straße“ sollen als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert werden. 13.11.2018 14 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 2.2 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Oberdießemer Straße, der Neuen Ritterstraße und Zur Feuerwache. Die Straßen werden als öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfolgt auch eine Sicherung der Übergangsflächen auf die Krefelder Promenade. Da langfristig wie im Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ ein Ausbau der neuen Ritterstraße vorgesehen ist, wird auch die Erweiterung dieser Straße planungsrechtlich gesichert. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Im Norden des Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Krefelder Promenade zu schaffen. Diese knüpft an das bereits planungsrechtlich gesicherte Teilstück der Krefelder Promenade im Bebauungsplan Nr. 742 an. Die Krefelder Promenade ist eine geplante multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und Skater, welche weitgehend abseits des KfzVerkehrs entlang der das Stadtgebiet von West nach Ost querenden Bahntrasse von Mönchengladbach über Krefeld nach Duisburg verläuft. Sie dient als überregionale Freizeitverbindung und stellt zudem eine Verknüpfung zwischen den Krefelder Bahnhöfen dar. Innerhalb der Grünfläche soll daher ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt werden, dessen genauer Verlauf im Zuge der späteren Ausbauplanung der Grünfläche bestimmt wird. 2.4 Energiekonzept Gesonderte Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sollen nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden. Sie werden für ausreichend erachtet. Der Bebauungsplan ist jedoch grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung der Energiefachrechts offenhält. Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung vorgeschrieben. Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine 13.11.2018 15 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die Leistung der Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht überschritten werden, bleiben die Module kühler und ein hoher Leistungsgrad erhalten. 13.11.2018 16 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NW. S. 421) Jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und § 11 BauNVO) 1.1.1 Gewerbegebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 8 BauNVO) Der Bebauungsplan Nr. 798 sieht grundsätzlich die Festsetzung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO vor. Zum Schutz der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen an der Ritterstraße und der Neuen Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage ist eine Beschränkung des Gewerbegebietes auf „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ vorgesehen. Als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) ist ein Gebiet zu verstehen, in dem Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe, zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie sogenannte Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Der wesentliche Unterschied zum Mischgebiet bleibt gewahrt, da im Mischgebiet Wohnen und gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, gleichberechtigt zulässig sind. Im Gegensatz dazu ist in einem eingeschränkten Gewerbegebiet eine allgemeine Wohnnutzung nicht vorgesehen. Da die Flächen zwischen der Oberdießemer Straße, der Straße Zur Feuerwache und der Neue Ritterstraße als Gewerbegebiet entwickelt werden sollen, wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung geprüft, inwieweit der entstehende Gewerbelärm die umliegenden, schutzbedürftigen Nutzungen beeinträchtigen kann. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, wird als Zielvorgabe einer Kontingentierung des Plangebietes eine Unterschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts um mindestens 6 dB(A) festgesetzt, um bestehende Vorbelastungen umliegender 13.11.2018 17 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Gewerbenutzungen zu berücksichtigen. Eine entsprechende Kontingentierung der Schallemissionen in die Teilflächen 1-3 sowie die jeweiligen Lärmemissionskontingente sind im Bebauungsplan dargestellt. Grundsätzlich ermöglicht eine Emissionskontingentierung eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber eine das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Im Sinne einer baugebietsübergreifenden Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist daher neben dem emissionskontingentierten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 798 noch mindestens ein Gewerbegebiet vorzuhalten, welches keine Emissionsbeschränkungen festsetzt. Ein Gewerbegebiet, welches die Unterbringung aller nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebe gewährleistet und in dem keine explizite Emissionsbeschränkung festsetzt ist, findet sich beispielsweise im Bebauungsplan Nr. 104 – Gewerbegebiete zwischen Hauptstraße und Bundesautobahn – sowie an anderen Stellen im Stadtgebiet. Von den allgemein zulässigen Nutzungen im GE-Gebiet sollen nach § 8 Abs. 2 BauNVO Tankstellen generell ausgeschlossen werden. Von den ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO werden auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld (2017) Vergnügungsstätten wie z.B. Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich nicht zugelassen. Um Konflikte zu vermeiden, sind diese Nutzungen zukünftig nur in wenigen städtebaulich-robusten Gebieten in verträglichem Maße zulässig. 1.1.2 Ausschluss von zentren- nahversorgungsrelevantem Einzelhandel Gemäß den angeführten Zielen wird Einzelhandel mit zentren- und nachversorgungsrelevanten Kernsortimenten zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird daher in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Nr. 9 BauNVO festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment gemäß der Krefelder Liste (2014) unzulässig sind. Da das Plangebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt und eine Agglomeration mehrerer zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsbetriebe dazu führen würde, dass bestehende Versorgungszentren funktionell geschwächt werden, liegt hier eine besondere örtliche Situation vor, die den Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten rechtfertigt. Im Plangebiet werden daher grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe mit zentrenund nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen. Nach 13.11.2018 18 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte überschlägiger Prüfung sind zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente grundsätzlich in den zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen, so dass der Ausschluss zu keiner städtebaulichen Fehlentwicklung führt. Der Einzelhandelsausschluss dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Dadurch sollen negative städtebauliche Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung und das Zentrengefüge vermieden werden. Es gehört zu den strategischen Zielen des Zentrenkonzepts, zentrenrelevante Sortimente auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken und diese in ihrer Funktion zu sichern und zu entwickeln. Insbesondere im Nahversorgungszentrum Oppum verfolgt die Stadt Krefeld die Zielsetzung, dieses Zentrum u.a. durch Ansiedlungen des großflächigen Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Hierfür wurde auf einer entsprechenden Potenzialfläche im zentralen Versorgungsbereich der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt, die Vermarktung der Potenzialfläche läuft derzeit. Auch in dem westlich des Plangebietes liegenden Nahversorgungszentrum Kölner Straße befindet sich südlich des Hauptbahnhofes eine Potenzialfläche, deren Bebauung mit nahversorgungsorientiertem Einzelhandel eine wichtige Chance zur Funktionsstärkung des ZVB dient. Darüber hinaus ist es vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes, Gewerbebetriebe, wie nicht wesentlich störende Handwerksbetriebe, Dienstleistungs-, Geschäfts- Büro sowie Verwaltungsgebäude anzusiedeln. 1.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m². Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment sind zum Schutz und Erhalt des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks und anderer produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an den 13.11.2018 19 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Endverbraucher richten, sofern sie dem zugeordneten Betrieb untergeordnet sind. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps. Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet. Bei der Zulässigkeit eines Annexhandels ist ferner zu prüfen, ob durch das ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente negative Auswirkungen auf die umliegenden Versorgungsbereiche entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom Antragsteller ein Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle können insbesondere dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Randsortiment um ein einzelnes Sortiment handelt. Die Ausnahme ist zu erteilen, wenn negative Schädigungen auf die Nahversorgungszentren (NVZ 2 Oppum, NVZ 14 Kölner Straße, NVZ 6 Rheinstraße / Uerdinger Straße, NVZ 11 Uerdingerstraße) ausgeschlossen werden können. Hierbei sind auch bereits vorhandene Verkaufsstellen innerhalb des Plangebiets sowie die Wechselwirkungen untereinander zur berücksichtigen. 13.11.2018 20 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 1.2 V. Planinhalte Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Sie setzen einen Rahmen, innerhalb dessen ein ausreichender Spielraum für zukünftige bauliche Entwicklungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen gegeben ist. Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet definiert. Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Gebäudeoberkante, bezogen auf Normalhöhennull, die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl definiert und orientiert sich an der umliegenden Bestandsbebauung. Aufgrund der Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe wird auf die Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit verzichtet. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO Die maximal zulässige Gebäudehöhe orientiert sich an den Bestandsgebäuden und wird zur Wahrung eines städtebaulich harmonischen Übergangs zu angrenzenden Bebauungen im GE1 auf 50,0 m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über Geländehöhe. Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe als Oberkante baulicher Anlagen bezieht sich auf das höchste das Orts- oder Landschaftsbild noch mit prägende Bauteil (z.B. Attika, Fahrstuhlschacht); technische Aufbauten untergeordneter Dimension wie Antennen oder Schornsteine können darüber hinausragen. 1.2.2 Zulässige Grundfläche § 19 BauNVO Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Gewerbegebiet GE1 auf 0,8 festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und gewährleistet eine höchstmögliche Ausnutzung und Flexibilität. Da die Fläche derzeitig nahezu vollständig versiegelt ist, entstehen keine nachteiligen ökologischen Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen Bestandssituation. 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche § 20 BauNVO Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird gemäß der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 2,4 begrenzt. Die Festsetzungen orientieren sich damit an den umliegenden Bestandsgebäuden und ermöglichen eine flexible Anordnung und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger Erfordernisse. 13.11.2018 21 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 1.3 V. Planinhalte Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, wodurch der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert wird. Festsetzungen zur Bauweise sind nicht erforderlich. Die Baugrenze des eingeschränkten Gewerbegebietes GE1 wird so festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche entsteht. Aufgrund der bestehenden angrenzenden Straßenrandbebauung reicht diese Fläche an die umliegenden Straßenbegrenzungslinien heran. Dies gewährleistet eine flexible Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für zukünftige bauliche Entwicklungsmöglichkeiten. Um jedoch eine unmittelbar angrenzende Bebauung entlang der Krefelder Promenade zu vermeiden, wird hier die Baugrenze um drei Meter abgerückt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind einzuhalten, so dass je nach Bauhöhe eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage die überbaubaren Flächen gegebenenfalls auch nicht vollständig ausgenutzt werden können. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen dienen u.a. der Rücksichtnahme auf die angrenzenden Grundstücke (z.B. Vermeidung einer hohen, erdrückend wirkenden Bebauung direkt an der Grenze). Die großzügig ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend lärmintensivere Betriebsflächenflächen abschirmen. Entsprechend können benachbarte schutzwürdige Nutzungen, wie die südlich angrenzenden Wohn- und Mischgebietsnutzungen, vor auftretenden Lärmimmissionen geschützt werden. Neben den wirtschaftlichen Interessen werden somit auch die Belange der Nachbarschaft hinsichtlich des Immissionsschutzes berücksichtigt. 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.4.1 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Die Straßen Neue Ritterstraße, Zur Feuerwache und Oberdießemer Straße werden planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsflächen gesichert und dementsprechend festgesetzt. Die Erschließung erfolgt unmittelbar über diese Straßen. Durch die planungsrechtliche Sicherung der Oberdießemer Straße und der Straße zur Feuerwache erfolgt auch eine Sicherung der Übergangflächen auf die Krefelder Promenade, welche die beiden Straßen kreuzt. 13.11.2018 22 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Da langfristig ein Ausbau der Neuen Ritterstraße vorgesehen ist, wird diese im Bebauungsplan um das Flurstück 440, Flur 75, Gemarkung Krefeld und Teile der Flurstücke 439, Flur 75, Gemarkung Krefeld und Flurstück 371, Flur 74, Gemarkung Krefeld erweitert. Eine planungsrechtliche Erweiterung der Neue Ritterstraße erfolgte ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“. Entlang der Ritterstraße und Neue Ritterstraße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt, um verkehrlich negative Auswirkungen zu vermeiden. Darüber hinaus stehen ausreichend Erschließungsmöglichkeiten an der Oberdießemer Straße und Zur Feuerwache zur Verfügung. 1.5 Boden, Natur und Landschaft 1.5.1 Öffentliche Grünfläche § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Im Norden des Plangebietes wird parallel entlang der Bahntrasse eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt, um die Voraussetzungen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich vorzubereiten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 grenzt unmittelbar an den Abschnitt 7 der Krefelder Promenade an (Oberdießemer Straße) (Spiekermann consulting engineers 2013: 30-32). Abschnitt 8 (Oberdießemer Straße – westlich Dießember Bruch) sieht die Überquerung der Oberdießemer Straße sowie der Straße „Zur Feuerwache“ und die Anbindung an die bereits planungsrechtlich gesicherte Grünfläche rückwärtig der Feuerwehr der Stadt Krefeld vor. Die Promenade wird anschließend an den Dießemer Bruch in Höhenlage herangeführt. Das im städtischen Eigentum liegende Flurstück Nr. 523, Flur 75, Gemarkung Krefeld dient daher als Anschluss- bzw. Übergangsfläche für das bereits bestehende Teilstück der Krefelder Promenade. Ein Erwerb von Grundeigentum oder Nutzungsrechten ist zur Realisierung der Krefelder Promenade demzufolge nicht erforderlich. Innerhalb der Grünfläche soll ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt werden, dessen genauer Verlauf im Zuge der späteren Ausbauplanung der Grünfläche bestimmt wird. Festsetzungen zu der Ausgestaltung der Grünfläche sind daher, mit Ausnahme der Festsetzungen zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, im Bebauungsplan nicht erforderlich. 13.11.2018 23 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.5.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Dachbegrünung Dachbegrünungen verbessern aufgrund ihrer Filterwirkung die lufthygienische Situation, wodurch sowohl die Staubfraktion als auch gasförmige Emissionen gebunden werden können. In verdunstungsaktiven Witterungsperioden leistet die Dachbegrünung eine Teilverdunstung von gespeichertem Niederschlagswasser; darüber hinaus bietet sie auch eine höhere Wärmedämmung. Schließlich trägt eine Dachbegrünung bei Regenereignissen zu einer Rückhaltung von Niederschlagswasser bei, so dass ggfs. das Retentionsvolumen (z.B. in Regenrückhaltekanälen) reduziert und das örtliche Abwassersystem entlastet werden kann. Um diese ökologischen Vorteile zu nutzen, wird für das Gewerbegebiet eine Begrünung von Flachdächern festgesetzt. In dem festgesetzten GE1-Gebiet sind die daher Dachflächen mit einer max. Neigung von bis zu 15° mindestens extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen. Die Stärke der Vegetationsschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu geschaffen werden. Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen Entlang der Straße „Neue Ritterstraße“ ist für den Verlust von geschützten Bäumen durch die Beseitigung des Gehölzstreifens im Falle der Erweiterung der Ritterstraße und Neue Ritterstraße eine Baumreihe aus 16 heimischen Laubbäumen randlich auf der öffentlichen Verkehrsfläche anzulegen. Als Pflanzqualität sind Hochstämme oder Stammbüsche mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu verwenden. Pflanzliste: Winterlinde Stieleiche Bergahorn 13.11.2018 Tilia cordata Quercus robur Acer pseudoplatanus 24 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anlage einer Grünanlage mit strukturreichem Baumbestand Nördlich im Plangebiet sind bei Realisierung der Krefelder Promenade sieben heimische Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstämme oder Stammbüsche (Stammumfang 20-25 cm) zu pflanzen. Die übrigen Bereiche sind als Rasenflächen anzulegen. Pflanzliste: Winterlinde Stieleiche Bergahorn Tilia cordata Quercus robur Acer pseudoplatanus Anlage extensiv genutzter Grünflächen Innerhalb des Gewerbegebietes sind mindestens 20 Prozent des Baugrundstücks extensiv zu begrünen. Als Einsaatmischung ist Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland“ mit einem Mindestanteil von 20 % Kräutern zu verwenden. Sollte vom zukünftigen Eigentümer eine Gehölz, bzw. Heckenpflanzung bevorzugt werden, so sind einheimische Straucharten zu verwenden. Geeignet auch zur Begründung einer Schnitthecke, sind z.B. die folgenden Arten: Weißdorn Hasel Hainbuche Schlehe Liguster 1.6 Crataegus spec. Corylus avellana Carpinus betulus Prunus spinosa Ligustrum vulgare Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Der Bebauungsplan Nr. 798 soll im Wesentlichen Planungsrecht für ein eingeschränktes Gewerbegebiet schaffen. Da sich im Umfeld des Plangebietes zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und eine Kleingartenanlage befinden, kann nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden, dass das Schutzgut Mensch durch die Planung betroffen ist. 1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Das Plangebiet zeigt insbesondere Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Dies ist auf das hohe Verkehrsaufkommen und die Emissionen der öffentlichen Straßen und Bahnstrecken im Umfeld des Plangebietes 13.11.2018 25 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 (1989) erforderlich. Die Lärmpegelbereiche IV bis V und die damit einhergehenden Außenlärmpegel sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist. Sofern sich hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche und die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen ergeben, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende Ausnahme erteilt werden. Diese ist ausschließlich in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zu erteilen. Durch diese Regelung wird die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes bei Änderung der DIN 4109 sichergestellt. Eine Verringerung des Schutzniveaus gegenüber der Wohnbebauung ist durch eine Ausnahme nicht möglich. Hinsichtlich der Maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (2018) wird auf das Schalltechnische Gutachten von Juli 2018 verwiesen. 2. Landesrechtliche Festsetzungen § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW (ab 01.01.2019: § 62 Abs. 1 Nr. 12e BauO NRW 2018) eine Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher im Jahr 2008 beschlossen, dass flächendeckend Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie- 13.11.2018 26 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu massive Werbeanlagen zu verhindern. Daher werden, um Mindestanforderungen hinsichtlich der gestalterischen Einfügung des Gewerbegebietes in das Stadtbild vorzugeben und flächige, herausstechende Werbeanlagen zu vermeiden, in Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht 6.09) für das Plangebiet die folgenden gestalterischen Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NW festgesetzt. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung einer visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Betriebe im Plangebiet. Grundsätzlich Leitbild ist u.a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke Aufdringlichkeiten sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechsel oder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine gewisse Sonderstellung hinsichtlich des grundsätzlichen Leitbildes, durch den Ausschluss von „bewegten Werbeanlagen“ zusätzliche Unruhe im öffentlichen Raum zu vermeiden, nehmen die mittlerweile zum Stadtbild gehörenden Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“-Werbeanlagen). Die Anlagen sind zwar insgesamt statisch, die im Sekundentakt wechselnden (hinterleuchteten) Werbetransparente bringen eine gewisse „Bewegung“ in die Werbeanlage, die jedoch im Vergleich zu den ausgeschlossenen beweglichen Werbeanlagen noch als verträglich für den öffentlichen Raum angesehen wird. Die für diese Werbeanlagen vorgegebenen Höchstmaße orientieren an gängigen Modellen. Auch die Maximalmaße anderer freistehender Werbeanlagen orientieren sich an diesen Modellen und berücksichtigen die im Plangebiet vorhandenen Anlagendimensionen. Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten (möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) 13.11.2018 27 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig. Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. Nicht erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen sind: • Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder Stadtinformationsanlagen • Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer Parteien im Zusammenhang mit Wahlen 1. Werbepylone Die Errichtung von Werbepylonen ist nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die maximale Höhe darf die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten. Die Werbepylone unterliegen folgenden Beschränkungen: a) die Gesamtwerbefläche darf insgesamt max. 100 m² betragen, wobei die einzelne Ansichtsfläche auf max. 25 m² beschränkt ist. b) die Breite und Höhe einer Ansichtsfläche darf 6,0 m nicht überschreiten c) die Gesamtausdehnung einer Werbeanlage darf max. 10,0 m betragen d) Buchstaben, Ziffern und einzelne Symbole bzw. Zeichen dürfen eine Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. e) die Werbeanlage tragende Elemente (Mast, Standfüße) dürfen insgesamt eine Grundfläche von 1qm nicht überschreiten. 2. Größe von Werbeanlagen Die Größe von Werbeanlagen an Gebäuden dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) in der Breite dürfen Werbeanlagen höchstens ein Viertel der Breite der zugehörigen Gebäudeseite einnehmen. b) in der Höhe dürfen Werbeanlagen höchstens ein Drittel der dazugehörigen Wandhöhe einnehmen. c) Von den vorgenannten Festsetzung a) und b) sind umlaufende Attikabänder ausgenommen. 3. Beleuchtung von Werbeanlagen Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-, Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig (hierzu zählen z.B. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen, 13.11.2018 28 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht). Ebenfalls unzulässig sind sich bewegende Werbeanlagen (z.B. auf Schienen oder sich drehend). 4. Unzulässige Werbeanlagen Weiterhin sind als Werbeanlagen unzulässig: a) freistehende bzw. freischwebende Werbeanlagen, deren Höhe folgende Maße überschreitet: bei Fahnen, Werbemasten und vergleichbaren Anlagen: 5,50m (mit Ausnahme des nach Nr. 1 zulässigen Werbepylons). bei Plakatwänden, Säulen und vergleichbaren Anlagen: 3,5m. b) Werbeanlagen oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden. Als Ausnahme davon ist oberhalb der Attika an insgesamt 3 Stellen eine Werbeanlage als Werbeschrift (bestehend nur aus den Buchstabenflächen ohne die sie umfahrenden Rechtecke) in einer Höhe von maximal 3 Metern zulässig. c) Angestrahlte Werbeanlagen, sofern die Einrichtungen zur Beleuchtung in den Luftraum auskragen. 5. Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten Abweichend vom Ausschluss sich bewegender Werbeanlagen und dem Ausschluss von Werbeanlagen mit Gegenlicht sind Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sog. „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“ Werbeanlagen) bis zu einer Größe von 12 m² je Ansichtsfläche ausnahmsweise zulässig, sofern diese Werbeanlagen eine Höhe von 44,5 m über NHN nicht überschreiten. 6. Farben Es ist nur die Verwendung von Farben gemäß dem Hauptregister RAL-840 HR zulässig. Ausnahmsweise dürfen andere Farben verwendet werden, sofern diese nicht mit den unter den Nrn. 1 bis 2 aufgeführten Farben vergleichbar sind. Die Verwendung folgender Farben ist unzulässig: 1. Tagesleuchtfarben RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot) 2. Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7 (Reflexfarben: RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019). Die gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Vergleich zur Umsetzung des übergeordneten Planungsziels (siehe oben) nur von nachrangiger Bedeutung. Hauptziel ist die Einzelhandelssteuerung im Sinne der Ziele des Landesentwicklungsplanes und der kommunalplanerischen Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes. 13.11.2018 29 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 3. V. Planinhalte Kennzeichnungen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB) Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Die durchgeführten Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen von 1,2 m bis 2,8 m vorhanden sind. Sämtliche Erdarbeiten sind daher durch einen erfahrenen Fachgutachter zu überwachen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten unter fachgutachterlicher Begleitung jeweils separiert, getrennt aufgemietet und abschließend abfalltechnisch eingestuft werden. Die Erdarbeiten einschließlich der Entsorgung des belasteten Aushubs sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld vorzulegen. Sanierungsnotwendigkeit Die vorgefundenen Auffüllungen sind mit Parkplätzen bzw. Schotterflächen befestigt. Über das Sickerwasser ist kein relevanter Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu erwarten. Auffällige Bodenluftbelastungen wurden nicht festgestellt. Bei einer geplanten sensiblen Folgenutzung (Krefelder Promenade, extensiv genutzte Grünflächen) ist zur Sicherstellung der menschlichen Gesundheit und Nutzbarkeit der Freiflächen vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Gesunde Lebensverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 0,35 m in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu entsprechen. Das Aufbringen von Material ist zu überwachen und zu dokumentieren. Nach erfolgter Sanierung kann eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung ausgeschlossen werden. 4. Hinweise 4.1 Beseitigung von Niederschlagswasser Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für die Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Aufgrund der in den Bodengutachten festgestellten Auffüllungen, sind die im Plangebiet auf befestigen Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer 13.11.2018 30 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Dies dient zugleich als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. 4.2 Einbau und Verwendung von Materialien Für den Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Rohstoffen/Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu entsprechen. Für den Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht beim Einbau ergibt sich aus der Annahme, dass in aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen, Stoffe enthalten sind, die bei Auswaschung, z.B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden oder nicht unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit führen können. 4.3 Gründungstechnische Bewertung In den durchgeführten Bodenuntersuchungen wurde festgestellt, dass der Boden des Plangebietes Verfüllungen mit sehr geringem Wiederstand sowie Bohrhindernisse (Fundamente bzw. Bauwerksreste) aufweist. Für Bauvorhaben wird daher aufgrund des zu erwartenden Gründungsaufwandes eine gründungstechnische Bewertung empfohlen. 4.4 Umgang mit Bodendenkmalen Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmalen liegen bisher nicht vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potenzials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Bodenfunden im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu verfahren ist. Für Bodendenkmäler ist infolge 13.11.2018 31 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte eines aufgefüllten Geländes und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen auf mögliche historische Bausubstanz. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. 4.5 Kampfmittelrückstände Aufgrund bisheriger Erkenntnisse liegen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen vor. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Die durchgeführten Bodenuntersuchungen haben zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen vorhanden sind. Es ist daher das Merkblatt für Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten. Grundsätzlich gilt, wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder anderweitig nutzen möchte, ist auch für die Gefahren verantwortlich, die eventuell von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr ist insoweit als sogenannter Zustandsstörer in der Verantwortung. 4.6 Artenschutz Grundsätzlich ist bei Bebauungsplänen zu beachten, dass diese zunächst nicht geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Bebauungsplan Nr. 798 nicht durchzuführen. 4.7 Rodungsverbot Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39 BNatSchG bestimmte Fäll- und Schnittverbote für Bäume sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September. Für Bäume gilt dieses Verbot jedoch nur, wenn sie nicht im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten 13.11.2018 32 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Grundflächen stehen. Alle Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG, auch wenn sie bspw. in Gärten und Grünanlagen stehen. Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Bei der Gehölzpflege ist zusätzlich Folgendes zu beachten: 1. Unabhängig von der erlaubten Fällung von Bäumen in Haus- und Kleingärten, sind die Regelungen und Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung zu beachten. 2. Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten berührt sein. So unterliegen bspw. Horstbäume und Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz. 3. Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z. B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu gefährden. 4.8 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 07.07.2016, bekannt gemacht am 21.07.2016, wird hingewiesen. 4.9 Einsichtnahme in technische Regelwerke Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie z. B. einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des 13.11.2018 33 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit außerstaatlicher Regelungen dadurch eingeschränkt, dass diese der Vermarktung durch einen Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten außerstaatlichen Regelungen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadt- und Verkehrsplanung, eingesehen werden können. 13.11.2018 34 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Dichtewerte / Flächenbilanz ... Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 15.083 100 Gewerbe 8.561 56,8 478 3,2 6.044 40 Öffentliche Grünflächen Öffentliche Verkehrsflächen (ÖV) Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 13.11.2018 35 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld VII. VII. Umweltbericht Umweltbericht Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) erstellt. Der Umweltbericht ist als Anlage 4 beigefügt. Gutachten Folgende Gutachten liegen Umweltbericht zugrunde: • • • • 13.11.2018 diesem Planverfahren sowie dem Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache, weluga umweltplanung Weber, Ludwig, Galhoff & Partner, Juni 2018 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – der Stadt Krefeld, TAC – Technische Akustik, Juli 2018 Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH, Oktober 2018 Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße / Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni 1990 36 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 1. Einleitung 1.1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung 1.2. Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne 1.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele 1.3.1. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen 1.3.2. Umweltschutzziele aus Fachplänen 2. Grundstruktur des Untersuchungsraums 2.1. Untersuchungsgebiet 2.2. Geografische und politische Lage 2.3. Naturschutzfachliche Planung 2.3.1. Natura 2000-Gebiete 2.3.2. Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche 3. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung 3.1. Darstellung Abgrenzung des Untersuchungsraumes 3.2. Methodik und Vorgehensweise 3.3. Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen 3.4. Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung 4. Bestandsaufnahme (Basisszenario) und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes 4.1. Schutzgut Gesundheit des Menschen 4.1.1. Schall- und Schadstoffemission 4.1.2. Erholung 4.1.3. Schadstoffe, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung 4.2. Schutzgut Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt 4.3. Schutzgut Boden 4.4. Schutzgut Wasser 4.4.1. Teilschutzgut Grundwasser 4.4.2. Teilschutzgut Oberflächengewässer 4.4.3. Hochwasser 4.5. Schutzgut Klima / Luft 4.5.1. Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien 4.5.2. Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels 4.6. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 4.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 4.8. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 4.9. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 37 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 4.10. 4.11. 4.12. 4.13. Umweltbericht Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung Planübergreifende Ermittlung kumulativer Wirkungen 5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 6. Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen und Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 7. Zusätzliche Angaben 7.1. Beschreibung der technischen Verfahren einschließlich Ermittlungsdefiziten 7.2. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 7.3. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) 7.4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 38 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung Der Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – wird als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2 a BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes (UVPG) erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 798 schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung eines Gewerbegebiets für nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Darüber hinaus wird zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche Einzelhandel mit zentrenund nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausgeschlossen. Vor diesen Hintergründen werden durch den Bebauungsplan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (siehe hierzu Anlage 1 des UVPG). Auch die Kleinflächigkeit des Plangebietes sowie die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen, die nach dem Abstandserlass NRW einen Mindestabstand zu Industrie- und Gewerbegebieten erfordern, stehen einer Ansiedlung eines UVP-pflichtigen Vorhabens entgegen. Dessen ungeachtet kann eine Ansiedlung von UVPpflichtigen Vorhaben bei der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht abschließend ausgeschlossen werden. Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat (FFH-) 39 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000-Gebiete), die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche Eingriffsregelung) und die Erfordernisse des Klimawandels durch Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit Natura 2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen. 1.2 Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 es, das Gebiet grundsätzlich städtebaulich neu zu ordnen bzw. die planungsrechtlichen Voraussetzung für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu schaffen und die öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Krefelder Promenade zu sichern. Darüber hinaus soll der Einzelhandel unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert werden. In begrenztem Umfang kann Annexhandel zugelassen werden. Der Bebauungsplan Nr. 798 setzt aufgrund der genannten Ziele ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, um zukünftig eine städtebauliche Neuordnung des Gebiets zu ermöglichen. Zum Schutz der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen an der Ritterstraße und Neue Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage wird das Gewerbegebiet auf „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ beschränkt. Der Standort soll entsprechend der heutigen Prägung gewerblich entwickelt werden und dem Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Die Baugrenze wird so festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche entsteht, die aufgrund der bestehenden und angrenzenden Straßenrandbebauung mit der Straßenbegrenzungslinie deckungsgleich ist. Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Grundflächenzahl auf 0,8 und für die Geschossflächenzahl auf 2,4 beschränkt. Die maximal 40 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht zulässige Gebäudehöhe wird auf 50,0 m über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt und orientiert sich an den Bestandsgebäuden. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über Geländehöhe. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Oberdießemer Straße, der Neuen Ritterstraße und der Straße Zur Feuerwache. Die Straßen werden planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsflächen gesichert. Da langfristig ein Ausbau der Neue Ritterstraße vorgesehen ist, wird auch die Erweiterung dieser Straße planungsrechtlich gesichert. Im Norden des Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Krefelder Promenade zu schaffen. Die Krefelder Promenade ist eine geplante multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und Skater, welche weitgehend abseits des Kfz-Verkehrs durch das Stadtgebiet verlaufen soll. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es demzufolge: • • • • • 1.3 das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen, ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu entwickeln, die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern, den Einzelhandel unter Ausschluss von zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu steuern sowie die Flächen der Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien, Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 798 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen, zu denen u.a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen 41 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Grundlagen, wie z.B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan – auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan – und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben. 1.3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen Fundort Prüfziele BNatSchG Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion, Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung, Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung, Ausgleich von Eingriffen (Bundesnaturschutzgesetz) LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW) BBodSchG (Bundes-Bodenschutzgesetz) WHG (Wasserhaushaltsgesetz) LWG NW (Landeswassergesetz) BImSchG Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen nachteilige Auswirkungen auf den Boden, Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen, nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL, Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten (Bundesimmissionsschutzgesetz) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc. DIN 18005 Einhaltung schalltechnischer Orientierungswerte (Schallschutz im Städtebau) TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Freizeitlärmerlass NRW Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte durch anlagebedingte Geräusche Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte 42 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 1.1.1.1.1.1.1.1.32 durch Freizeitanalgen 16. BImSchV (Verkehrslärmschutz-verordnung) Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte durch Verkehrslärm 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) DSchG (Denkmalschutzgesetz NRW) Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen 43 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Umweltschutzziele aus Fachplänen Fachplanung Aussagen für das Plangebiet Regionalplan Düsseldorf Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Nördlich Schienenweg für den regionalen und überregionalen Verkehr Bez.-Reg. Düsseldorf (2018) Flächennutzungsplan (FNP) Gewerbegebiet Grünfläche – Zweckbestimmung Parkanlage Verkehrswichtige Straße Unterirdische Elektroleitung Stadt Krefeld (2016) Landschaftsplan (LP) Stadt Krefeld (2016) Das gesamte Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Natura 2000-Gebiete Nicht tangiert Biotopkataster NRW Nicht tangiert LANUV NRW Biotopverbund NRW Nicht tangiert LANUV NRW Wasserschutzgebiete Kein festgesetztes oder geplantes WSG betroffen 1.1.1.1.1.1.1.1.44 Hochwasser-Risikogebiete Luftreinhalteplan (LRP KR) Bezirksregierung Düsseldorf (2010) Gesamtstädtische analyse Krefeld Stadt Krefeld (2003) Keine Hochwasser-Risikogebiete betroffen Krefeld Maßnahmenziel B 1/10: Bebauungsplanvorhaben sind auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren Maßnahmenziel B 1/16: Möglichkeiten einer effizienten Straßen-/Gebäudebegrünung prüfen Klima- Ungunstraum: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen. 44 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 2. Grundstruktur des Untersuchungsraums 2.1 Untersuchungsgebiet Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 798 werden im Norden durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch die Straße „Zur Feuerwache“, im Westen durch die „Oberdießemer Straße“ sowie im Süden durch die „Neue Ritterstraße“ gebildet. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 15.000 m² und wird bisher durch gewerbliche Nutzungen, eine Sporthalle sowie Parkplätze und Lagerflächen geprägt. In der nördlichen Hälfte des Plangebietes war eine Karosseriefirma mit einem Lackierbetrieb und in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein Textilbetrieb ansässig. Östlich grenzt das Gebiet an die Hauptfeuerwache an. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Kleingartenanlage sowie Wohn- bzw. Mischnutzungen. Westlich an das Plangebiet grenzen Gewerbe- und Industrienutzungen, sowie ein Wohngebäude, welches planungsrechtlich als Mischgebiet beurteilt wird an. Das Untersuchungsgebiet des Umweltberichts umfasst das Plangebiet und umliegende gewichtige Emissions- und Immissionsorte. Abb. 1: Übersichtskarte (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) 45 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 2.2 Geografische und politische Lage Das ca. 15.000 m² große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 798 liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd, südlich der Innenstadt von Krefeld im Regierungsbezirk Düsseldorf. 2.3 Naturschutzfachliche Planung 2.3.1 Natura 2000-Gebiete Es befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete in der relevanten Umgebung des Plangebietes. 2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Naturschutzgebiete Es befinden sich keine Naturschutzgebiete im Plangebiet sowie in der relevanten Umgebung. Landschaftsschutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht direkt in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Osten beginnt in 1,2 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „LSGOverbruch, Grundend“ (LSG-4605-009) und in 1,3 km Entfernung liegt das „LSG-Oppumer Feld“ (LSG-4605-010). Gesetzlich geschützte Biotope Nach § 30 BNatSchG sowie nach § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Biotopkatasterflächen Bei dem Biotopkataster Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine Datensammlung über Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, die für den Arten- und Biotopschutz von besonderer Bedeutung sind. Die Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft sowie dokumentiert. Innerhalb des Plangebietes liegen keine Biotopkatasterflächen vor. 46 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Biotopverbundflächen Gemäß § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll zudem zur Verbesserung des Natura-2000Netzes beitragen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopverbundflächen. 3. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Der Bebauungsplan Nr. 798 „Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache“ setzt im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen und eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes kann nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden, dass durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die Voraussetzung für eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB liegt daher nicht vor. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann daher nicht abgesehen werden. 3.1. Darstellung und Abgrenzung des Untersuchungsraumes Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen und unmittelbar Grundflächen verändert werden (Vorhabensraum). Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes Schutzgut bzw. jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für die Abgrenzung der (Einzel-)Wirkräume sind insbesondere Emissionen von Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden und Wasser aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische Fernwirkungen und die Zerschneidung/ Tangierung von Lebensräumen (inkl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt)Wirkraumes. Durch die räumliche Flexibilisierung der Ausgleichsmaßnahmen kann das gesamte Gemeindegebiet zum 47 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Bestandteil des Untersuchungsraumes bzw. Kompensationsraumes werden. Das Untersuchungsgebiet des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 798 geht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus und bezieht die umliegenden gewichtigen Emissions- und Immissionsorte mit ein. Eine parzellenscharfe Abgrenzung ist vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll. 3.2. Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung des Bebauungsplans werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbal-argumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlicher Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsund Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und ggf. Folgewirkungen verbunden sind. Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen sind i.d.R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im Einzelnen sind dies bspw.: • • • • Flächeninanspruchnahme/ -umwandlung für Baustelleneinrichtungen Flächenentzug/ Barriere/ Zerschneidung Bodenauftrag/ -abtrag/ -vermischung/ -umlagerung/ -verdichtung Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge, Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen: 48 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld • • • • • Umweltbericht Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/ Nutzungsumwandlung Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper Flächenentzug/ Barrierewirkung/ Zerschneidung Einbringen von Vegetation visuelle Wirkung durch technische Überprägung Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante Nutzung hervorgerufen. • Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Erschütterungen, visuelle Störreize, Bewegungsunruhe • Mortalität/ Kollision bei Tieren an Straßen • Anlockwirkung/ Falleneffekte/ Vertreibung bei Tieren Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix: 3.3. Umweltauswirkungen Erheblichkeit positive Wirkung keine Beeinträchtigung geringe Beeinträchtigung mittlere Beeinträchtigung hohe Beeinträchtigung sehr hohe Beeinträchtigung erheblich im positiven Sinne nicht erheblich nicht erheblich bedingt erheblich erheblich sehr erheblich Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen: • • TAC – Technische Akustik (2018): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – weluga umweltplanung (2018): Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache 49 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld • • 3.4. Umweltbericht Strobel + Kalder (1990): Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH (2018): Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Auf Grundlage einer fachlichen Einschätzung und örtlichen Begutachtung der Unteren Naturschutzbehörde war jedoch die Erstellung einer gesonderten Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erforderlich. Dessen ungeachtet sind aus formalrechtlichen Gründen die Belange des Artenschutzes bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu behandeln. Da sich insbesondere bei einem Angebotsbebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlich ändern kann, ist zudem ein Konflikttransfer in das nachgelagerte Baugenehmigungsverfahren notwendig. Ein Hinweis hierzu ist im Bebauungsplan Nr. 798 aufgenommen. Viele Angaben beruhen auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt. 50 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 4. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes 4.1. Schutzgut Gesundheit des Menschen In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/ Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung. Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Fokus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung insbesondere die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 4.5 behandelt. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens, die sich auf das Schutzgut Mensch auswirken können, sind in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu betrachten und werden daher unter Kapitel 4.3 betrachtet. 4.1.1. Schall- und Schadstoffemission Derzeitiger Umweltzustand Verkehrslärm Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Dies ist auf das hohe Verkehrsaufkommen der öffentlichen Straßen und Bahnstrecken im Umfeld des Plangebietes zurückzuführen. Lärmbeeinträchtigungen entstehen durch Straßenverkehrslärm insbesondere durch die Neue Ritterstraße, die Oberdießemer Straße, die Straße Zur Feuerwache sowie durch den nördlich angrenzenden Schienenverkehr. Gemäß der Berechnung der Schalltechnischen Untersuchung ist im Bereich der Straßenverkehrsflächen mit folgenden Emissionspegeln zu rechnen: Straße Neue Ritterstraße Oberdießemer Straße Zur Feuerwache Lm,E in dB (A) Tag 61,7 57,0 53,1 Nacht 54,3 49,6 45,7 Tabelle 1: Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr (TAC 2018: 21) 51 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Im Bereich der Schienenwege ist mit folgenden Emissionspegeln zu rechnen: Quelle: Prognose 2025 Strecke 2500 Strecke 2520 Strecke 2610 Höhe hg über Boden 0m 4m 5m 0m 4m 5m 0m 4m 5m LW’A,f,h,m,Fz in dB (A) Tag Nacht 85,8 70,3 38,2 90,4 71,4 57,2 87,1 69,5 49,9 78,5 63,0 30,9 90,5 71,2 53,6 87,5 70,5 48,0 Tabelle 2: Emissionspegel nach Schall 03 für den öffentlichen Schienenverkehr (TAC 2018: 22) Die Prognose und Bedeutung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsemissionen ist Inhalt des folgenden Kapitels zur Prognose und Entwicklung des Umweltzustands. Gewerbelärm Da im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 798 die Fläche zwischen der Oberdießemer Straße, der Straße zur Feuerwache und der Neue Ritterstraße als Gewerbegebiet entwickelt werden soll, ist zu prüfen inwieweit der entstehende Gewerbelärm die umliegenden, insbesondere schutzbedürftigen Nutzungen, beeinträchtigt. Als maßgebliche Immissionsorte gemäß TA Lärm wurden die am stärksten betroffenen vorhandenen Wohnhäuser östlich, südlich und westlich des Plangebietes herangezogen. Auf die dem Plangebiet nächstgelegenen Wohnhäuser wirken bereits die Geräuschimmissionen umliegender Betriebe in weiteren Gewerbegebieten ein. Da zu keiner der Quellen bezüglich der Geräuschimmissionen Voruntersuchungen vorhanden sind, wurde die konkrete Vorbelastung nicht bestimmt, sondern als Zielvorgabe einer Kontingentierung des Plangebietes, eine Unterschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts um mindestens 6 dB(A) festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde eine entsprechende Kontingentierung der zulässigen Schallemissionen unter Berücksichtigung der außerhalb des Plangebietes vorhandenen Gewerbelärmimmissionen vorgenommen. Zudem wurden Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Plangebiet überprüft. 52 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Die wesentlichen Geräusche der bestehenden drei Betriebe entstehen durch Fahrzeugverkehr im Freien und die damit verbundenen weiteren Vorgänge, wie zum Beispiel die Be- bzw. Entladung von LKW. Konkret wurden als umliegende Betriebe die Feuerwehr sowie die Gewerbebetriebe an der Oberdießemer Straße betrachtet (Zufahrt Nord und Zufahrt Süd). Im Ergebnis werden sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 und somit auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbe eingehalten. Im Plangebiet liegen die Beurteilungspegel während der Tagzeit zwischen 38 dB(A) und 54 db(A), nachts zwischen 35 dB(A) und 47 dB(A). Einzelne, kurzzeitig herausragende Geräuschereignisse unterschreiten die zulässigen Spitzenpegel gemäß TA Lärm ebenfalls in allen Bereichen des Plangebietes (TAC 2018: Anhang F1 und F2). Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Verkehrslärm Zur Berechnung der gesamten Geräuschimmissionen des Schienen- und Straßenverkehrs im Plangebiet wurden die beiden Verkehrslärmquellen energetisch addiert. Anhand der Rasterlärmkarten können die Lärmimmissionen mit den Orientierungs- bzw. Richtwerten verglichen werden. Die Pegelkorrektur (Schienenbonus -5 dB) wurde durch die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum 1. Januar 2015 abgeschafft und daher in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Abbildung 2: Beurteilungspegel Verkehr, freie Schallausbreitung - Tag (TAC 2018: 50) 53 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Abbildung 3: Beurteilungspegel Verkehr, freie Schallausbreitung - Nacht (TAC 2018: 50) Die Ergebnisse in Form von Rasterlärmkarten zeigen auf, dass sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Im Plangebiet liegen die Beurteilungspegel während der Tagzeit zwischen 65 dB(A) und 71 dB(A)m (Orientierungwert DIN 18005 tags: 65 dB(A)), nachts zwischen 61 dB(A) und 70 dB(A) (Orientierungswert DIN 18005 nachts: 50dB(A)). Es ergeben sich daher für die freie Schallausbreitung Lärmpegelbereiche von IV bis V. Der Lärmpegelbereich V verläuft insbesondere entlang der Oberdießemer Straße und der Neue Ritterstraße sowie nördlich im Plangebiet. Dies ist auf das Verkehrsaufkommen und den Schienenverkehr zurückzuführen. Der Lärmpegelbereich IV konzentriert sich entlang der Straße Zur Feuerwache innerhalb des Plangebietes. Aus den Lärmpegelbereichen resultieren erforderliche Schalldämm-Maße für eine Büronutzung von 35 dB bis 40 dB. Für die Gesundheit des Menschen besteht somit eine besondere Sensitivität aufgrund der Lärmbelastung. Maßnahmen gegen Verkehrslärm sind erforderlich. Gewerbelärm Die festgelegten Emissionskontingente wurden so bestimmt, dass an allen Immissionsorten die jeweiligen zulässigen Richtwerte um mindestens 6dB(A) unterschritten werden. Zusätzlich erhöhen sich für sämtliche Teilflächen die Emissionskontingente für die im Bebauungsplan dargestellten Richtungssektoren. Insgesamt kann damit sichergestellt und prognostiziert werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu einer Zunahme der Lärmbelastung an den Immissionsorten führen wird. 54 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Hinsichtlich der Geräuschemissionen der bestehenden Gewerbebetriebe ergeben sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine signifikanten Auswirkungen auf die Entwicklung des Umweltzustands. Die Beurteilungspegel liegen im Plangebiet sowohl tagsüber als auch nachts unter den Orientierungswerten der DIN 18005 und somit auch unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für Gewerbegebiete. Überdies ist eine Prognose hinsichtlich einer Nullvariante zu stellen. Als Nullvariante wird die Situation bezeichnet, die sich ergeben würde, wenn der Bebauungsplan Nr. 798 nicht aufgestellt und die damit einhergehenden Ziele planungsrechtlich nicht umgesetzt werden würden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist insbesondere, das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen und ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln. Darüber hinaus wird der Einzelhandel unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert und die Krefelder Promenade planungsrechtlich gesichert. Da das Plangebiet bisher bereits gewerblich geprägt ist und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gegenwärtig nach § 34 BauGB beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass sich der Umweltzustand für das Schutzgut Mensch durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 798 eher verbessert. Zum einen wird durch die Emissionskontingentierung des Gewerbegebietes sichergestellt, dass an den umliegenden Immissionsorten die zulässigen Richtwerte um mindestens 6 db(A) unterschritten werden. Darüber hinaus wird durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan gewährleistet, dass die Anforderungen an passive Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm eingehalten werden. Ohne eine Aufstellung des Bebauungsplanes bestünde jedoch die Option, dass sich Einzelhandel im Plangebiet ansiedelt, welcher sich, auch durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, signifikanter auf den derzeitigen Umweltzustand und das Schutzgut Mensch auswirken würde. 4.1.2. Erholung Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt oder teilversiegelt. Vereinzelt sind Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen bzw. Sträuchern vorhanden. Entlang der Neue Ritterstraße befindet sich ein Gehölzstreifen aus mehreren Baum- und Straucharten. Da das Plangebiet zudem der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht, verfügen die Flächen über keine Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung des Schutzguts Mensch. Eine unmittelbare Verbindung zu 55 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht landschaftsgebundenen Erholungsbereichen oder gliedernde und belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung liegen nicht vor. In der näheren Umgebung befinden sich jedoch zur landschaftsgebundenen Erholung Dauerkleingärten. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Das Plangebiet ist vollständig baulich geprägt und der Naherholung entzogen. Es besteht keine Empfindlichkeit gegenüber bestimmten Beeinträchtigungen. Im Norden des Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Krefelder Promenade zu schaffen. Diese knüpft unmittelbar an das bereits planungsrechtlich gesicherte Teilstück der Krefelder Promenade im hinteren Bereich der Hauptfeuerwache Krefeld an. Die Krefelder Promenade ist eine geplante multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und Skater, welche weitgehend abseits des Kfz-Verkehrs entlang der das Stadtgebiet von West nach Ost querenden Bahntrasse von Mönchengladbach über Krefeld nach Duisburg verläuft. Sie dient als überregionale Freizeitverbindung und stellt zudem eine Verknüpfung zwischen den Krefelder Bahnhöfen dar. Innerhalb der Grünfläche soll daher ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt werden. Die Krefelder Promenade trägt zu einer erheblichen Steigerung des Freizeitund Erholungswertes des Plangebietes bei. 4.1.3. Schadstoffe, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung Derzeitiger Umweltzustand Süd-westlich des Plangebietes liegt ein Störfallbetrieb. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstandes, sodass das Plangebiet zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt. Erschütterungs-Immissionen können gegebenenfalls durch den an das Plangebiet angrenzenden Bahnverkehr entstehen. Licht-Immissionen Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen darüber hinaus keine relevanten Emissionen durch Licht, Wärme und Strahlung vor. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Der unterschiedliche Schutzanspruch vor Erschütterungsimmissionen resultiert im Wesentlichen aus der Gebietseinordnung. In Wohnungen sind Erschütterungsimmissionen nach allgemeiner Lebenserfahrung wesensfremd und werden vom Menschen als belästigend empfunden. Der Bebauungsplan 56 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Nr. 798 sieht die Festsetzung eines Gewerbegebietes vor, Wohnungen, mit Ausnahme von Betriebsleiterwohnungen, sind daher nicht zulässig. Von einer erhöhten Empfindlichkeit und Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch ist aufgrund Nutzung sowie der geringen Dauer und Häufigkeit der Erschütterungseinwirkungen während der Arbeitszeit nicht auszugehen. 4.2. Schutzgut Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist wesentlich durch versiegelte oder teilversiegelte Betriebsflächen geprägt. Der nördlichste Teil des Plangebietes bildet eine Industrie- bzw. Siedlungsbrache entlang der sich nördlich anschließenden Bahntrasse. Hier hat sich eine lückenhafte Ruderalvegetation auf Schotter entwickelt. Es kommen Vegetationsarten wie z.B. Taube Trespe, Kriechender Hahnenfuß, Schmalblättriges Greiskraut, Weiße Taubnessel, Mäusegerste, Schmetterlingsflieder, Quendel-Sandkraut, Kahles Bruchkraut, Gewöhnliche Reiherschnabel sowie Geruchlose Kamille vor. Abbildung 4: Lückenhafte Ruderalflur auf Schotter im nördlichen Plangebiet 57 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Unmittelbar daran schließen sich ein Parkplatz als versiegelte Fläche sowie ein Gebäude an, die zu einer Karosseriefirma gehören. Nördlich und westlich entlang des Parkplatzes verläuft ein Streifen aus Rabatten, auf dem sich zusätzlich zwei Bäume – Baumhasel und Stieleiche – befinden. Abbildung 5: Versiegelte Hoffläche des Karosseriebetriebes mit randlichen Rabatten Entlang der West- und Südseite des Gebäudes befindet sich ein Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen bzw. Sträuchern – Eibe, Hartriegel, Kirschlorbeer, Hasel, Weißdorn und Robinie. Dahinter liegt ein Abstellplatz für Container mit wassergebundener Decke. Weiterhin schließen sich südlich daran ein Gebäudekomplex mit Fassadenbegrünung sowie im Südosten ein Lagerplatz mit wassergebundener Decke an. Zwischen der Neue Ritterstraße und den Gebäuden bzw. dem Lagerplatz befindet sich eine Hecke aus Hainbuchen, die zum Teil mit Efeu und Wald-Rebe bewachsen sind. Vorgelagert ist ein Gehölzstreifen aus folgenden Baum- und Straucharten vorzufinden: Gewöhnlicher Schneeball, Bergahorn, Schwarz-Kiefer, Felsenbirne, Eibe, Stiel-Eiche, Hainbuche, RotBuche, Esche, Kulturapfel, Birke und Mammutbaum. Im Zuge des Umbaus eines Teils des südlichen Gebäudekomplexes zu einem Fitnessstudio mit Parkplätzen sind bereits insgesamt acht Bäume des Gehölzstreifens gerodet worden, um Parkplätze anzulegen. 58 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Ein schmaler Abschnitt im Südwesten des Plangebietes entlang der Neue Ritterstraße ist unzugänglich und liegt zwischen einer Ziegelmauer und den nördlich gelegenen Gebäuden. Dieser Streifen ist brachgefallen und besteht aus Brombeergebüschen – überwiegend aus der Armenischen Brombeere – sowie einigen jüngeren Einzelbäumen (Spitz-Ahorn, Esche, Götterbaum). Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages nicht festgestellt. Unter die Baumschutzsatzung fallen insgesamt 24 Bäume, 5 dieser Bäume wurden bereits mit einer Fällgenehmigung gerodet. Der Bebauungsplan Nr. 798 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Zudem befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, schutzwürdigen Biotope, geschützte Alleen nach § 47 a LG, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (§42 LNatSchG) oder Biotopverbundflächen. Das Plangebiet selbst liegt nicht direkt in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Osten befindet sich in 1,2 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „LSG-Overbruch, Grundend“ (LSG-4605-009) und in 1,3 km Entfernung das „LSG-Oppumer Feld“ (LSG-4605-010). Innerhalb des Planungsraums sind keine Natura-2000-Gebiete vorhanden. Östlich, erst in 3,4 km Entfernung des Untersuchungsgebietes beginnt das FFH-Gebiet DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“. Es handelt sich eine typische Rheinauenlandschaft der mittleren Niederrheinebene mit typischer auenlandschaftlicher Vegetation. Auswirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und Arten dieses Gebietes sind durch das vorliegende Planvorhaben nicht zu erwarten. Anhand vorhandener naturschutzfachlicher Unterlagen und Quellen konnten zudem keine Anhaltspunkte auf ein Vorkommen von Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie festgestellt werden. Eine gesonderte systematische Erfassung der Fauna in Form eines gesonderten Gutachtens war auf Grundlage der fachlichen Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Dies ist insbesondere auf die anthropogen überformte, gewerbliche Prägung des Plangebietes zurückzuführen. Dessen ungeachtet ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) durchzuführen und die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen. 59 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Stadt Krefeld) hat keine Angaben zu Vorkommen planungsrelevanter Arten vorliegen. Weiterhin konnten den Auswertungen vorhandener naturschutzfachlicher Quellen keine Anhaltspunkte für ein Vorkommen entnommen werden. Das Fachinformationssystem des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) liefert Listen geschützter Arten, die im Bereich von Messtischblattquadranten zu erwarten sind. Das Plangebiet liegt im Bereich des Messtischblatts „MTB 4605 Krefeld“ überwiegend innerhalb des 3. Messtischblatt-Quadranten an der Grenze zum 4. Quadranten. Die in dem MTB-Quadranten potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten und Habitatansprüche werden dahingehend betrachtet, ob ein Vorkommen im nahen Umfeld des Plangebiets potenziell möglich ist. In der nachfolgenden Tabelle sind aufgrund dessen alle planungsrelevanten Arten der im Plangebiet vorkommenden Lebensraumtypen gelistet, die im Infosystem „Geschützte Arten in NRW“ (FIS, LANUV NRW, Abfrage August 2018) für den entsprechenden Quadranten abgerufen werden können. 60 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Planungsrelevante Arten zum Messtischblatt 4605, 3. Quadrant Art Status im MTB Erhaltungszustand in NRW Bemerkung zum Vorkommen im Plangebiet G: günstig U: ungünstig S: schlecht Zwergfledermaus Nachweis vorhanden G Sperber Feldlerche Eisvogel Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Kuckuck Mehlschwalbe Kleinspecht Turmfalke Rauchschwalbe Nachweis Brutvorkommen Nachtweis Brutvorkommen G U Nachweis Brutvorkommen G Nachweis Brutvorkommen U Nachweis Brutvorkommen G Nachweis Brutvorkommen G Nachweis Brutvorkommen U. Nachweis Brutvorkommen U Nachweis Brutvorkommen U Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen G U Vorkommen potenziell möglich, aufgrund des Störpotenzials jedoch unwahrscheinlich aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen Aufgrund der Lage und ungünstiger Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund der Lage und ungünstiger Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund der Lage im dicht besiedelten Raum nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufrund der Lage und fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen 61 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Nachtigall Feldsperling Rebhuhn Turteltaube Waldkauz Schleiereule Kiebitz Umweltbericht Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen Nachweis Brutvorkommen G U S S G G U nicht betroffen aufgrund der Lage und ungünstiger Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen und Seltenheit nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen und Seltenheit nicht betroffen aufgrund der Lage und ungünstiger Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund der Lage und ungünstiger Habitatstrukturen nicht betroffen aufgrund fehlender Habitatstrukturen nicht betroffen Tabelle 3 Planungsrelevante Arten (LANUV 2018) Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich und ist durch die vorhandene Gewerbenutzung und den umliegenden Verkehr regelmäßig gestört. Insbesondere das Vorkommen störempfindlicher Arten kann daher aufgrund des Störpotenzials ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Biotopkartierung im Mai 2018 wurden zudem folgende Zufallsbeobachtungen nicht planungsrelevanter Vogelarten festgestellt: Stieglitz, Kohlmeise, Elster, Haussperling, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Biotoptypen mit sehr hoher oder hoher Bedeutung für Flora und Fauna liegen im Plangebiet nicht vor. Eine mittlere Bedeutung entfalten im Plangebiet Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50 Prozent sowie Acker-, Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen und Gleisbereiche mit Vegetation und Gehölzanteil von unter 50 Prozent. Sie befinden sich insbesondere entlang der Neue Ritterstraße sowie nördlich entlang der 62 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Bahntrasse. Von geringer Bedeutung sind teilversiegelte- oder unversiegelte Betriebsflächen, Intensivrasen, Staudenrabatte oder Bodendecker. Diese Flächen befinden sich auf einem Großteil der inneren Plangebietsfläche zwischen den Straßen Zur Feuerwache und der Oberdießemer Straße. Von nachrangiger Bedeutung für die Biotopfunktion sind versiegelte Flächen wie die umliegenden Straßenverkehrsflächen und der nördliche Abschnitt des Plangebiets. Die baubedingten Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion der Biotoptypen durch optische und akustische Störungen sowie Emissionen durch Schadstoffe und ggf. temporäre Flächenbeanspruchung treten nur in kurzen Zeiträumen auf, so dass baubedingt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe verbleiben. Potenzielle betriebsbedingte Auswirkungen auf die Biotoptypen sind äußerst gering und somit zu vernachlässigen. Ein stark erhöhtes Verkehrsaufkommen, übermäßige Lärmund Schadstoffemissionen sind gemäß der Festsetzung und Beschränkung auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nicht zu erwarten. Anlagebedingt wird jedoch durch eine geplante Erweiterung der Neue Ritterstraße der Gehölzstreifen und die Hecke im Süden des Plangebietes in Anspruch genommen und versiegelt. Im Gegenzug wird jedoch im Norden des Plangebietes mit der Krefelder Promenade eine strukturreiche Grünfläche (ca. 486 m²) mit Baupflanzungen angelegt, die positiv zur Filterung und Speicherung von Wasser sowie zur Produktion von Biomasse beitragen und als Lebensraum für Tierarten dienen kann. Die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Fauna werden ebenfalls als gering eingeschätzt. Anlagebedingt kommt es aufgrund der Beseitigung des Gehölzstreifens zu einem Lebensraumverlust für gehölzbewohnende Tierarten. Eine Sanierung bzw. ein Abriss von Gebäuden kann ebenfalls zu einem Lebensraumverlust führen. Denn insbesondere bei der Zwergfledermaus kann ein Vorkommen aufgrund bestehender möglicher Habitatstrukturen nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden. Wichtige Habitatelemente der Zwegfledermaus sind beispielsweise Spaltenquartiere an Gebäuden, Mauerritzen, Außen- und Flachdachverkleidungen oder Hohlblocksteine unverputzter Hauswände, die grundsätzlich aufgrund des Gebäudebestandes vorhanden sein können. Ein entsprechender Hinweis zur Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung vor Sanierung bzw. Abriss von Gebäuden wurde daher in den Bebauungsplan aufgenommen. 63 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 4.3. Umweltbericht Schutzgut Boden Derzeitiger Umweltzustand Der größte Anteil des geologischen Untergrundes des Plangebiets gehört zur Jüngeren Mittelterrasse aus dem Quartär und besteht aus Sand (kiesig) und Kies (sandig). Ein geringerer Teil zählt zur Älteren Niederrasse aus dem Quartär und besteht aus Mittel- und Grobsand fein-bis mittelkiesig. Die oberen Schichten (bis 2 m) bestehen aus Löss (Schluss, schwach tonig, schwach feinsandig; meist oberflächennah entkalkt, örtlich umgelagert), Sandlöss (Schluff, feinsandig, schwach tonig, und Feinsand) und Hochflutlehm (Sand, schluffig bis stark schluffig). Die Erfassung der Böden erfolgt auf Grundlage der digitalen Bodenkarte 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW, 2003). Auf dieser Maßstabsebene sind meist mehrere Bodentypen zu übergeordneten Bodeneinheiten zusammengefasst. Im Untersuchungsraum tritt nur eine Bodeneinheit auf. Es handelt sich um einen anthropogen überprägten Auftrags-Lockersyrosem, einen typischen Stadtboden. Der Versiegelungsgrad ist hierbei sehr hoch (95100%). Die Stadtbodenkartierung Krefeld zeigt auf, dass im Boden insbesondere Ablagerungen von Bergmaterial, Müll, Hausmüll und Abraum aus städtischen Erschließungsmaßnahmen vorzufinden ist. Auf der Grundlage der Bodenkarte 1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW werden alle Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktion und der Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der Funktionserfüllung je Funktion bewertet. Demnach ist der Auftragungs-Lockersyrosem, die vorherrschende Bodeneinheit im Plangebiet, als nicht bewertet ausgewiesen. Das heißt, dass keines der Schutzwürdigkeitskriterien erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Bodenverunreinigungen ist zu berücksichtigen, dass keine flächendeckende Untersuchung des Plangebietes vorliegt. Da sich Bodenverunreinigungen jedoch nicht parzellenscharf abgrenzen lassen, wurden die vorhandenen Altlastengutachten zur Beurteilung der zu erwartenden Umweltfolgen als ausreichend erachtet. Die vorliegende Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung (Oktober 2018) bezieht sich daher nur auf Teilflächen des Plangebietes. Das Gutachten wurde durch den Flächeneigentümer selbst beauftragt. Im Rahmen des Gutachtens wurde das Grundstück in zwei Untersuchungsflächen unterteilt. 64 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Fläche A umfasst die Flurstücke 439 und 452 (ca. 1.920 m²), während Fläche B die Flurstücke 463, 434, 386 sowie 450 umfasst (ca. 2.780 m²). Im Ergebnis der Untersuchung weist das Plangebiet Auffüllungen aus schwach schluffigen Sanden, mit Beimengungen von Bauschutt und Schlacken auf. In dem sandigen, schwach lehmigen bis steinigen Bohrgut der Auffüllungen wurden Fremdbeimengungen deutlich über 10 % in Form von Ziegel, Mörtel, Beton Schlacke, Asche, Kohle, Keramik und Gips angetroffen. Die Mächtigkeit der Auffüllungen schwankt in den Bohrungen von Fläche A zwischen 1,5 und 2,8 m und in den Bohrungen der Fläche B zwischen 1,1 und 2,5 m. In der Rammkernsondierung Nr. 6 wurden Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis zu 5,0 m vorgefunden, die einen sehr leichten Bohrwiderstand aufwies. Der Grundwasserstand wurde im April 2018 in der Grundwassermessstelle N 9 (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018: 12) bei 31,01 m NHN gemessen. Der Abstand der Geländeoberkante zum Grundwasserstand von 1988 (Ort der Beurteilung) beträgt 3,2 m. Die Auffüllungen liegen damit über weite Bereiche oberhalb des Ortes der Messung. Lediglich in der Bohrung mit der 5,0 m mächtigen Auffüllung reicht die Unterkante der Auffüllung temporär bei hohen Grundwasserständen bis in das Grundwasser. Die chemischen Analysen in ausgewählten Bodenproben haben für die durchgeführten Feststoff-, Mischproben-, Eluat-, Bodenluft- und Grundwasseruntersuchungen unter den gegenwärtigen Nutzungsverhältnissen grundsätzlich tolerierbare Gehalte ergeben. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist auf dem Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter Standortnutzung demnach nicht gegeben. Im Feststoff konnten nur an einer Mischprobe für die Parameter Cadmium und Kupfer relevante Überschreitungen der Vergleichswerte festgestellt werden (Fläche A: Flurstücke 439 und 452). Die Belastungen sind voraussichtlich durch mineralische Fremdbeimengungen in der Bodenmatrix verursacht worden. Im Gegensatz zu den Mischproben konnten im Eluat der Mischproben Schwermetalle hingegen nicht nachgewiesen werden. Eine Mischprobe der Fläche B (Flurstücke 463, 434, 386 sowie 450) zeigt einen erhöhten Sulfatgehalt im Eluat, der auf Gipsanteile in der Auffüllung zurückzuführen ist. Die übrigen Ergebnisse der Eluatuntersuchungen waren in diesem Zusammenhang unauffällig. Auch für den nördlichen Teil des Plangebietes wurde eine chemische Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen von Schwermetallen sowie 65 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht diversen organischen Inhaltsstoffen (PAK, organisch Halogenverbindungen, Phenole und Kohlenwasserstoffe) durchgeführt. Es liegen sämtliche Substanzen in Konzentrationen vor, die weit unter den für eine Deponierung auf einer Bauschuttdeponie zulässigen Grenzwerten liegen. Eine Verbringung von Aushubmaterial wäre, ausgenommen vom Aschematerial, daher grundsätzlich möglich. (vgl. Strobel + Kalder 1990: 2) In beiden Gutachten wurde darüber hinaus angemerkt, dass der Boden des Plangebiets Verfüllungen mit sehr geringem Widerstand sowie Bohrhindernisse (Fundament bzw. Bauwerksreste) aufweist. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Für die versiegelten Flächen ist aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen nicht von einer erhöhten Empfindlichkeit auszugehen. Jedoch entstehen durch die Planung zusätzliche Voll- und Teilversiegelungen und damit einhergehend dauerhafte Veränderungen des Bodengefüges. Da jedoch keine Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit betroffen sind, können die verbleibenden Eingriffe in die Bodenfunktion multifunktional über die Lebensraumfunktion kompensiert werden. Durch die langfristig vorgesehene Anlage der Krefelder Promenade sowie die Entwicklung extensiver Grünflächen wird zudem ein Teilbereich des Plangebietes entsiegelt und die Bodenfunktionen als Bestandteil des Ökosystems teilweise wiederhergestellt. Auf Grundlage der vorhandenen Gutachten ist kein erkennbares Gefährdungspotenzial für die Wirkungspfade Boden – Mensch, Bodenluft – Mensch sowie Boden – Grundwasser auf dem Untersuchungsgebiet bei unveränderter Standortnutzung aktuell gegeben. Über das Sickerwasser kann bei den vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen und dem dokumentierten Schadstoffinventar kein relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Eine Überschreitung des Prüfwertes des BBodSchV für die untersuchten Parameter ist am Ort der Beurteilung des Grundwassers nicht zu erwarten. Da das vorhandene Bodenmaterial für eine sensible Folgenutzung wie der Krefelder Promenade oder der Anlage von extensiven Grünflächen jedoch nicht geeignet ist und die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und des Schutzgutes Wasser damit nicht ausgeschlossen werden kann, ist vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Flächen durchzuführen. Werden die Anforderungen an nicht 66 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht versiegelte Außenflächen eingehalten, kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden. 4.4. Schutzgut Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer, Hochwasser) Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich in keiner Wasserschutzzone und grenzt auch an keine Wasserschutzzone an. Das nächstgelegene Trinkwassergebiet befindet sich erst in 2,3 km in nördliche Richtung (Uerdingen/ Bruchweg). Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (www.elwasweb.nrw.de). Kiese und Sande bilden den im Mittel ca. 18 m mächtigen silikatischen Porengrundwasserleiter. Der geologische Untergrund besteht daher überwiegend aus quartären Kiesen und Sanden der Nieder- und Mittelterrasse, welche von Auenterrassen überlagert werden. Beide Formationen weisen hohe und z.T. mittlere Durchlässigkeiten auf. Die Basis des quartären Grundwasserleiters bilden tertiäre Sande mit geringer Durchlässigkeit. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung ist insbesondere für die Trink- und Brauchwasserentnahme hoch. Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der EGWasserrahmenrichtlinie als schlecht bewertet. Diese Einstufung gilt flächendecken für alle Grundwasserkörper im Stadtgebiet und ist von daher zu relativieren. Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als gut bewertet. Im Untersuchungsgebiet selbst befindet sich kein oberflächliches Abflussregime. Fließgewässer und Stillgewässer sind nicht vorhanden. Ein Fließgewässer bestehend aus dem Linner Mühlenbach befindet sich in 1,5 km Entfernung. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet nicht in einem Bereich mit erhöhter Risikowahrscheinlichkeit für Hochwasser. Überschwemmungsgebiete liegen in der näheren Umgebung ebenfalls nicht vor. Die Sickerwasserrate liegt aufgrund der baulichen Situation für die Fläche B des Altlastengutachtens Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH (Flurstücke 463, 434, 386 sowie 450) mit ca. 175-200 mm/a unwesentlich unter dem Mittelwert für unversiegelte Freiflächen (ca. 225 mm/a). Für die Fläche A ist 67 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht durch die Befestigung mit deutlich geringeren Sickerwasserraten zu rechnen. Über das Sickerwasser kann bei den vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen und dem dokumentierten Schadstoffinventar kein relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018: 21) Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Durch Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen wird der oberflächennahe Wasserhaushalt dauerhaft verändert. Es werden jedoch keine Flächen beeinträchtigt, die eine besondere Schutzwürdigkeit oder eine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im Siedlungsbereich haben. Daher können die Eingriffe auf das Schutzgut Wasser multifunktional über die Lebensraumfunktion an kompensiert werden. Durch die geplante Entwicklung der Krefelder Promenade und der damit einhergehenden partiellen Entsiegelung werden der oberflächliche Abfluss, die Durchlässigkeit sowie die Grundwasserneubildung positiv beeinflusst. Auch die planungsrechtliche Verpflichtung zur Anlage von Dachbegrünungen bei Neu- und Umbauten trägt mittelfristig zu einer Minderung der Spitzenabflüsse und somit zu einer Entlastung der Kanalisation bei. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist für den Wirkungsgrad Boden – Grundwasser auf dem Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben. Über das Sickerwasser kann, trotz der Sickerrate, bei den vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen und dem dokumentierten Schadstoffinventar kein relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Nur im Bereich der Rammkernsondierung 6 (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018) ist ein Kontakt der Basis der Auffüllungen bei hohen Grundwasserständen temporär gegeben. Auch eine untersuchte Grundwasserprobe aus der im Abstrom zur Untersuchungsfläche B vorhandenen Grundwassermessstelle zeigte keine relevanten Gehalte an den untersuchten Verdachtsparametern PAK, MKW, BTEX und LHKW. Eine Überschreitung des Prüfwertes des BBodSchV für die untersuchten Parameter ist daher am Ort der Beurteilung des Grundwassers nicht zu erwarten. Bei einer Entsiegelung bzw. geplanten sensiblen Folgenutzung ist jedoch zur Sicherstellung des Schutzgutes Grundwasser und der menschlichen Gesundheit eine Sanierung der belasteten Flächen erforderlich. 68 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 4.5. Umweltbericht Schutzgut Klima/ Luft (Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Klimaanpassung) Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist als Gewerbe-/ Industrie-Klimatop einzuordnen. Kennzeichnend hierfür ist ein hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation und produkt- bzw. prozessspezifischen Emissionen wie z.B. ein hoher Anteil an Lkw-Verkehr und eine deutliche Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung. Die gesamte Fläche ist als Ungunstraum zu bewerten. Es sind nur geringe thermische und lufthygienische Austauschverhältnisse und ein geringer Grünflächenanteil vorhanden. Für diesen Bereich wird gemäß Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefelds empfohlen, den Grünflächenanteil durch Dach- und Fassadenbegrünung zu steigern, Grünflächen zu vernetzen und keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs zu fördern. Weiterhin ist eine Entsiegelung anzustreben. Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktion, Kaltluftansammlung, Venitlationsbahn), die Klima und Luftqualität beeinflussen, werden dem Plangebiet jedoch nicht zugewiesen. (Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld 2003) Darüber hinaus weist das Gelände keine nennenswerten Gefälle auf und ist durch Bebauung von Luftströmungen abgeschirmt. Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung betrachtet. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid-, Partikel-, Stickoxidund Benzolimmissionen die Grenzwerte unterschreiten. 69 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Jedoch ist eine Umweltzone ausgewiesen, die den schadstoffintensiven Lkw-Verkehr verbietet und damit nur KFZ zulässt, die eine bestimmte Emissionsnorm einhalten. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Das geplante Vorhaben führt zu keiner signifikanten Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima/Luft. Baubedingte Belastungen des Kleinklimas, z.B. durch Staubentwicklung, können vernachlässigt werden. Durch die geplante Dachbegrünung und weitere Begrünungsmaßnahmen werden positive Effekte auf das Mikroklima erzielt. 4.6. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet gehört zum Stadtbereich von Krefeld. Es handelt sich um einen typischen Häuserblock in der Innenstadt mit teilversiegelten Flächen sowie durch Bebauung komplett versiegelten Flächen. Ein Gehölzstreifen ist im Süden des Grundstückes zu finden. Es lassen sich keine charakteristischen Besonderheiten des Plangebietes feststellen. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Das Plangebiet hat keine landschaftstypischen Elemente und ist anthropogen überformt, sodass dem Planungsraum aus landschaftsästhetischen Gesichtspunkten insgesamt nur eine geringe Bedeutung zugesprochen wird. Die Anlage der Krefelder Promenade als erholsame Wegeverbindung trägt hingegen zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes bei. 4.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 sind keine Bau- oder Bodendenkmale erfasst. In der näheren Umgebung befindet sich jedoch an der Dießemer Straße eine Gruppierung von Baudenkmalen, die zum Bahnbetriebswerk Krefeld gehören. Die Baudenkmale sind unter der laufenden Nummer 792 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Zu sonstigen Sachgütern zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Unter sonstige Sachgüter sind gemäß der Begrifflichkeit des 70 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht UVPG bedeutende öffentliche Infrastruktur (technische Infrastruktur, Verkehrsinfrastruktur, Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur) sowie landoder forstwirtschaftliche Produktionsflächen zu verstehen. Die vorhandenen Gewerbenutzungen im Plangebiet und die an das Plangebiet angrenzende Verkehrsinfrastruktur (Zur Feuerwache, Neue Ritterstraße, Oberdießemer Straße) sowie die anliegende Hauptfeuerwache der Stadt Krefeld sind als sonstige Sachgüter zu benennen. Prognose und Entwicklung des Umweltzustands Aufgrund des Fehlens von Baudenkmalen im Plangebiet können keine Aussagen über Vorbelastungen und die Entwicklung des Umweltzustands getroffen werden. Aufgrund der Entfernung und fehlender Sichtbeziehungen des Plangebietes zu den vorhandenen Baudenkmälern, kann eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit ausgeschlossen werden. 4.8. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z.B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs/Ausgleichsmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Im Plangebiet bestehen traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 798 jedoch wirken sich die Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanapassung auch gleichzeitig positiv auf die Freiraumgestaltung und die Schutzgüter Wasser und Boden aus. 4.9. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern von Abfällen wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die Entwässerung des Plangebietes soll auch weiterhin in das vorhandene Mischwassernetz erfolgen. Im nördlichen Bereich liegt ein öffentlicher Kanal, 71 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht eine Bepflanzung der Kanaltrasse mit Bäumen darf in einem 5 m breiten Schutzstreifen nicht erfolgen. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und zu den zu nutzenden Abfallbehältern. 4.10. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete Zu den Natura 2000-Gebieten gehören FFH- und Vogelschutzgebiete. Innerhalb des Planungsraums sind keine Natura 2000-Gebiete vorhanden. Östlich, jenseits des Untersuchungsgebietes erst in 3,4 km Entfernung beginnt das FFH-Gebiet DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“. Es handelt sich um eine typische Rheinauenlandschaft der mittleren Niederrheinebene mit typischer auenlandschaftlicher Vegetation. Auswirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und Arten dieses Gebietes sind durch das vorliegende Planvorhaben nicht zu erwarten. 4.11. Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3 den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des gültigen Biotoptypenschlüssels des LANUV „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (weluga umweltplanung 2018). Als Kronendurchmesser der Laubbäume wurde 10 m angesetzt. Hinsichtlich der Dachbegrünung wurde für die Bilanzierung eine geeignete Dachfläche von 2.000 m² angenommen. Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem Gesamtwert des Zustands gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenübergestellt. Für den Eingriff im Bebauungsplan werden im Plangebiet 72 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht auf 5.432 m² Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert, die sich in 14.200 Wertepunkte umrechnen lassen. Das Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in die Biotoptypen ist damit ausgeglichen bzw. überkompensiert (Werteüberschuss von 45 Wertpunkten). Die festgelegten Kompensationsmaßnahmen sind somit unter den getroffenen Annahmen ausreichend. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich. 4.12. Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächennutzungsplan verwiesen werden. Der Bebauungsplan Nr. 798 verfolgt das Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln und damit die bestehende Nutzung zu planungsrechtlich zu sichern sowie den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel zu steuern. Das Planungsziel ist daher standortgebunden, sodass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt. Bodenschutzklausel/ Umwidmungssperrklausel Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1 a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zu prüfen. Weiterhin ist nach § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen oder als Wald genutzten Flächen zu begründen. Da das Planungsziel standortgebunden ist und der Bebauungsplan ein vorhandenes Innenentwicklungspotenzial ausschöpft, ist eine Prüfung von weiteren Maßnahmen zur Innenentwicklung nicht erforderlich. Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen werden nicht in Anspruch genommen. 4.13. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet wurden keine städtebaulichen Varianten erarbeitet, die sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung und der Erschließung unterscheiden. 73 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht 4.14. Planübergreifende Ermittlung kumulativer Wirkungen In der unmittelbaren Umgebung befinden sich die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – sowie Nr. 809 – südlich Ritterstraße –. Von einer Kumulierung laufender Bauleitplanverfahren mit den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen ist derzeit nicht auszugehen. 5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgut Gesundheit des Menschen Passive Schallschutzmaßnahmen Es wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: „Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die passiven Lärmschutzmaßnahmen werden gemäß DIN 4109 (1989) anhand von Lärmpegelbereichen ausgelegt. Die Lärmpegelbereiche IV bis V sind in der Planzeichnung gekennzeichnet. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen – bei Wohnungen mit Ausnahme von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in Tabelle 4 aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten. 74 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Lärmpegelbereich IV V Umweltbericht maßgeblicher Außenlärmpegel Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsund Unterrichtsräume Büroräume1) dB(A) 66-70 71-75 R’w,res*dB 40 45 R’w,res*dB 35 40 Tabelle 4: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (vgl. Tabelle 7 der DIN 4109) An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 1) Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist. Sofern sich hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche und die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen ergeben, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende Ausnahme erteilt werden. Diese ist ausschließlich in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zu erteilen. Durch diese Regelung wird die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes bei Änderung der DIN 4109 sichergestellt. Eine Verringerung des Schutzniveaus gegenüber der Wohnbebauung ist durch eine Ausnahme nicht möglich. Hinsichtlich der Maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (2018) wird auf das Schalltechnische Gutachten von Juli 2018 verwiesen.“ Emissionskontingentierung des Gewerbes im Plangebiet Zur Kontingentierung wurde die gewerblich genutzten Flächen des Plangebietes in drei Teilflächen TF 1 bis TF 3 unterteilt. Ausgehend von diesen Flächen wird im Bebauungsplan Folgendes festgesetzt: 75 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht „In den Teilflächen TF 1 bis TF 3 des Plangebietes sind Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegeben Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, weder tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) überschreiten: Teilfläche TF 1 TF 2 TF 3 LEK, tags in dB(A) 59 65 59 LEK, nachts in dB(A) 44 50 44 Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis C erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus.* Richtungssektor A B C Abgrenzung Sektor Bezugspunkt: RW 32331550 HW 5689100 (UTM Koordinatensystem) Anfang Ende 160 ° 330 ° 330 ° 80 ° 80 ° 160 ° LEK, zus., tags LEK, zus., nachts dB(A) 0 6 3 dB(A) 0 6 5 Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm für Immissionsorte im jeweiligen Richtungssektor das Emissionskontingent LEK der einzelnen Teilflächen durch LEK + LEK,zus. zu ersetzen ist.“ Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch Gewerbebetriebe, die auf das Plangebiet einwirken, sind keine Maßnahmen zu treffen, da die Immissionswerte unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 und somit auch unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen. Schutzgut Erholung Durch die planungsrechtliche Sicherung der Krefelder Promenade, ist von einer wesentlichen Verbesserung der Naherholungsqualitäten des Plangebietes auszugehen. Durch eine Eingrünung und die Anlage eines Fußund Radweges wird der Naherholungsraum landschaftsgerecht gestaltet und eine überregionale fuß- und radläufige Freizeitverbindung hergestellt. 76 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich. Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt Folgende Festsetzungen werden zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen in den Bebauungsplan aufgenommen: Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Dachbegrünung In dem festgesetzten GE1-Gebiet sind die Dachflächen mit einer max. Neigung von bis zu 15° mindestens extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen. Die Stärke der Vegetationsschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), TageslichtBeleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu geschaffen werden. Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen Entlang der Straße „Neue Ritterstraße“ ist für den Verlust von geschützten Bäumen durch die Beseitigung des Gehölzstreifens im Falle der Erweiterung der Ritterstraße und Neue Ritterstraße eine Baumreihe aus 16 heimischen Laubbäumen randlich auf der öffentlichen Verkehrsfläche anzulegen. Als Pflanzqualität sind Hochstämme oder Stammbüsche mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu verwenden. Pflanzliste: Winterlinde Stieleiche Bergahorn Tilia cordata Quercus robur Acer pseudoplatanus Anlage einer Grünanlage mit strukturreichem Baumbestand Nördlich im Plangebiet sind bei Realisierung der Krefelder Promenade sieben heimische Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstämme oder Stammbüsche 77 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht (Stammumfang 14-16 cm) zu pflanzen. Die übrigen Bereiche sind als Rasenflächen anzulegen. Pflanzliste: Winterlinde Stieleiche Bergahorn Tilia cordata Quercus robur Acer pseudoplatanus Anlage extensiv genutzter Grünflächen Innerhalb des Gewerbegebietes sind mindestens 20 Prozent des Baugrundstücks extensiv zu begrünen. Als Einsaatmischung ist Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland“ mit einem Mindestanteil von 20 % Kräutern zu verwenden. Sollte vom zukünftigen Eigentümer eine Gehölz, bzw. Heckenpflanzung bevorzugt werden, so sind einheimische Straucharten zu verwenden. Geeignet auch zur Begründung einer Schnitthecke, sind die folgenden Arten: Weißdorn Hasel Hainbuche Schlehe Liguster Crataegus spec. Corylus avellana Carpinus betulus Prunus spinosa Ligustrum vulgare Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen: Fachgerechter Schutz von Gehölzen Gehölze die sich am Rand der Baufelder befinden und erhalten werden sollen, sind während der Durchführung der Baumaßnahmen gemäß RAS-LG4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil Landschaftsgestaltung, Abschn. 4: Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) vor Schädigungen zu schützen. Alternativ können gefährdete Gehölzbereiche auch mit einem Bauzaun abgezäunt werden. Rodungsverbot Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Dies gilt auch für die Beseitigung von Brombeerund sonstigen Gebüschen, Fassadenbegrünung und Schnittguthaufen. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein 78 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäuden und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Baumschutzsatzung Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. Gemäß des Landschaftspflegerischen Begleitplans fallen vier Einzelbäume auf dem Betriebsgelände des Karosseriebetriebs unter die Baumschutzsatzung. Artenschutz Da eine Beeinträchtigung von (planungsrelevanten) Tierarten trotz überschlägiger Untersuchung vorab nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden kann, ist im Rahmen der Baugenehmigung bei Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. Es wird daher folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des §§ 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. 79 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Schutzgut Boden Aufbauend auf den Ergebnissen der vorliegenden Gutachten wird in den Bebauungsplan Nr. 798 gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB folgende Kennzeichnung aufgenommen: Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB) Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altlastenverdachtsfläche erfasst. Die durchgeführten Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen von 1,1 m bis 2,8 m vorhanden sind. Sämtliche Erdarbeiten sind daher durch einen erfahrenen Fachgutachter zu überwachen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten unter fachgutachterlicher Begleitung jeweils separiert, getrennt aufgemietet und abschließend abfalltechnisch eingestuft werden. Die Erdarbeiten einschließlich der Entsorgung des belasteten Aushubs sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld vorzulegen. Sanierungsnotwendigkeit Die vorgefundenen Auffüllungen sind mit Parkplätzen bzw. Schotterflächen befestigt. Über das Sickerwasser ist kein relevanter Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu erwarten. Auffällige Bodenluftbelastungen wurden nicht festgestellt. Bei einer geplanten sensiblen Folgenutzung (Krefelder Promenade, Anlage von Ausgleichsflächen) ist zur Sicherstellung der menschlichen Gesundheit und Nutzbarkeit der Freiflächen vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Gesunde Lebensverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in einer Stärke von 0,35 m in allen künftig unversiegelten Freiflächen gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu entsprechen. Das Aufbringen von Material ist zu überwachen und zu dokumentieren. Nach erfolgter Sanierung kann eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird folgender Hinweis aufgenommen: 80 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Gründungstechnische Bewertung Für Bauvorhaben wird aufgrund des zu erwartenden Gründungsaufwandes und möglichen vorhanden Fundament- bzw. Bauwerksresten eine gründungstechnische Bewertung empfohlen. Schutzgut Wasser (Grundwasser, Oberfllächengewässer, Hochwasser) Durch das Vorhaben wird nicht unmittelbar in das Grundwasser eingegriffen. Oberflächengewässer werden nicht tangiert. Bei einer Entsiegelung bzw. geplanten sensiblen Folgenutzung ist jedoch zur Sicherstellung des Schutzgutes Grundwasser und der menschlichen Gesundheit eine Sanierung der belasteten Flächen erforderlich. Die Sanierungsmaßnahme zum Schutz des Bodens (Sanierungsnotwendigkeit) gilt daher auch für das Schutzgut Wasser. Darüber hinaus ist das anfallende Niederschlagswasser aller befestigen Flächen zum Schutz des Grundwassers an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Beseitigung von Niederschlagswasser Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für die Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Die im Plangebiet auf befestigen Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Schutzgut Klima / Luft (Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien, Klimaanpassung) Die für die bisher aufgeführten Schutzgüter aufgezeigten geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen wirken sich gleichzeitig positiv auf das Schutzgut Klima/ Luft aus. Die Schaffung klimafördernder/ verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze, Grünflächen, Dachbegrünung) vermeidet die Aufheizung und trägt zu einer Kühlung des Kleinklimas bei. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist von der vorliegenden Planung nicht betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich. Durch die Festsetzung des nördlichen Bereichs des Bebauungsplangebietes als Öffentliche Grünfläche wird die Weiterentwicklung der Krefelder Promenade als bedeutsame Erholungsachse planungsrechtlich gesichert. 81 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Schutzgut Kultur- und Sachgüter Das Schutzgut Kultur und Sachgüter ist von der Planung nicht betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich. 82 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld 6. Umweltbericht Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen und Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Prognostizierte Umweltauswirkungen Mensch • • • • • Schutzgut Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt • • • • • • Boden • • • Wasser • • • • temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm etc.) durch Baubetrieb planbedingte Verkehrszunahme mit nicht wahrnehmbaren Lärmaufschlägen Gewerbelärm unter Einhaltung der Grenz-/ Richtwerte Verkehrslärm unter Einhaltung der Grenz-/Richtwerte Schaffung eines Erholungsraums/ Freizeitachse ( Krefelder Promenade) Inanspruchnahme von Biotoptypen mit mittlerer Bedeutung für Flora und Fauna Baubedingte/ temporäre optische und akustische Störungen Anlage der Krefelder Promenade als Grünfläche Lebensraumverlust gehölzbewohnender Tierarten Veränderungen des Gebäudebestands Verbotstatbestände werden nicht tangiert Veränderung im Bodengefüge durch zusätzliche Voll- und Teilversiegelungen nicht schutzwürdiger Böden Anlage von Grünflächen unter Berücksichtigung einer Bodensanierung temporäre Bodenverdichtung/ Auf- und Abtrag Veränderung des Wasserhaushalts durch zusätzliche Versiegelung Veränderung des Oberflächenabflusses kein relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser bei derzeitigen Sickerwasserraten Erhöhung der Sickerfähigkeit durch Erheblichkeit ∙ o o o + ∙∙ ∙ + ∙ ∙ o ∙ + ∙ ∙ ∙ o 83 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht • Klima LandschaftsOrtsbild • und • • KulturSachgüter und • Anlage von Grünflächen: mit Sanierung ohne Sanierung/ Untersuchung Temporärer Kontakt der Auffüllungen mit Grundwasserkörper bei hohen Grundwasserständen Dachbegrünung und Anlage der Krefelder Promenade Verlust/ Veränderung des Landschafsbildes Schaffung einer erholsamen Wegenverbindung Bau- und Bodendenkmale im Plangebiet nicht vorhanden + ∙∙∙ ∙ + o + o Legende: + positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) o keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) ∙ geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) ∙∙ mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) ∙∙∙ hohe Beeinträchtigung (erheblich) ∙∙∙∙ sehr hohe Beeinträchtigung 7. Zusätzliche Angaben 7.1 Beschreibung der technischen Verfahren einschließlich Ermittlungsdefiziten Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3 den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des gültigen Biotoptypenschlüssels des LANUV „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (weluga umweltplanung 2018). Als Kronendurchmesser der Laubbäume wurde 10 m angesetzt. Hinsichtlich der Dachbegrünung wurde für die Bilanzierung eine geeignete Dachfläche von 2.000 m² angenommen. Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen 84 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem Gesamtwert des Zustands gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenübergestellt. Anschließend werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt, die sich in Wertpunkte umrechnen lassen. Ein vorhandenes Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in die Biotoptypen wird damit ausgeglichen. Kontingentierung Gewerbe im Plangebiet Das Plangebiet wurde zunächst in Teilflächen unterteilt, die sich hinsichtlich ihrer Lage an den Flurstücken orientieren. Anschließend wurden Immissionsorte außerhalb des Plangebietes gemäß TA Lärm bzw. DIN 18005 festgelegt. Dabei wurden bestehende Wohnhäuser betrachtet, an denen ausgehend von den im Plangebiet möglichen Gewerbeflächen mit den höchsten Geräuschimmissionen zu rechnen. Die Emissionskontingente wurden so ausgelegt, dass die Pegel an den relevanten Immissionsorten bestmöglich ausgeschöpft werden und gleichzeitig mind. 6 dB(A) unterhalb der jeweiligen Richtwerte liegen. Bei der Berechnung wurde gemäß der DIN 45691 nur die geometrische Ausbreitungsdämpfung berücksichtigt. Für einzelne Richtungssektoren wurden zudem Zusatzkontingente festgelegt. Vorgehensweise für Emissionen aus dem Öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr Grundsätzlich sind die Beurteilungspegel durch den öffentlichen Schienenund Straßenverkehr für den Tag- und Nachzeitraum zu ermitteln. Die Berechnungen erfolgten gemäß den in der DIN 18005-1 genannten Richtlinien. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte jeweils für die Tag- und Nachtzeit in Form von Rasterlärmkarten, d.h. als farbige Flächen gleicher Beurteilungspegelklassen in 5 dB Klassenbreite, für freie Schallausbreitung in einer Höhe von 4 m im Plangebiet. Aus den Lärmkarten können die Lärmimmissionen an allen Orten innerhalb des Plangebietes abgelesen und mit den Orientierung- bzw. Richtwerten verglichen werden. Die erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (1989) werden anhand von Lärmpegelbereichen ausgelegt. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist. Die maßgeblichen Außenlärmpegel wurden daher auch nach DIN 4109 (2018) berechnet. 85 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Vorgehensweise für Emissionen aus dem Gewerbe im Umfeld Bestehende Gewerbe im Umfeld wurden zunächst durch einen Ortstermin begutachtet. Die ermittelten frequenzabhängigen Schallleistungspegel wurden aus eigenen Messungen abgeleitet bzw. stammen aus archivierten Daten und Literaturangaben und wurden als Maximalwerte der Schallausbreitungsrechnung zu Grunde gelegt. Untersuchung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld Altlastenverdachtsfläche eingetragen. Für die Auswertung Altlastensituation wurden folgende Gutachten herangezogen: • • als der Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni 1990 Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH, Oktober 2018 Für die Prüfung des Plangebietes auf Altlasten liegt keine flächendeckende Untersuchung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 vor. Da sich Bodenverunreinigungen jedoch nicht parzellenscharf abgrenzen lassen und üblicherweise auf Stichproben basieren, wurden die vorhandenen Altlastengutachten zur Beurteilung der zu erwartenden Umweltauswirkungen als ausreichend erachtet. Es wurden 1990 insgesamt 3 und 2018 insgesamt 12 Rammkernsondierungen sowie eine Grundwassermessung durchgeführt. Die vorhandenen Gutachten umfassen folgende Teilflächen: 86 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Abbildung 6 Rammkernsondierungen (Quelle: Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018: 23) Abbildung 7: Rammkernsondierung (Quelle: Strobel + Kalder 1990) 87 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass die Untergrundsituation außerhalb der Rammkernsondierungen und Untersuchungsbereiche andere Eigenschaften oder Beschaffenheiten als dargestellt aufweisen können. 7.2 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächennutzungsplan verwiesen werden. Der Bebauungsplan Nr. 798 verfolgt das Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln und damit die bestehende Nutzung zu planungsrechtlich zu sichern sowie den nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel zu steuern. Das Planungsziel ist daher standortgebunden, sodass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt. 7.3 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe. Zunächst kann festgehalten werden, dass, basierend auf den getroffenen Prognosen, keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Durch Übernahme von Festsetzungen und Hinweisen in den Bebauungsplan ist die Zielerreichung gesichert. Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird die Lärmbelastungssituation turnusmäßig durch die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung der Unteren 88 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld. Das Plangebiet ist hinsichtlich Luftschadstoffkonzentrationen nicht als hotspot erfasst. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommend kaum nachweisbar. 7.4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Stadt Krefeld plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 798 Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –. Da sich das Plangebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Standort soll entsprechend der derzeitigen Prägung gewerblich entwickelt werden und dem Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch den Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Krefelder Promenade sowie die Erweiterung der Neue Ritterstraße geschaffen werden. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es • das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen, • ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln, • die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern, • den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimenten, steuern sowie • die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern. Das Plangebiet ist zum einen dem Gewerbelärm der angrenzenden Nutzungen, zum anderem dem Straßenverkehrslärm sowie dem Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahntrasse ausgesetzt. Auch die auf die südlich angrenzenden Wohn- und Mischnutzungen einwirkenden Geräuschimmissionen sind zu berücksichtigen. Unter Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Grenz- bzw. Richtwerte liegt jedoch keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch vor. Auch eine temporäre bzw. baubedingte Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm etc.) sowie planbedingte Verkehrszunahme mit nicht wahrnehmbaren Lärmaufschlägen führen zu einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich vornehmlich durch die Erweiterung der Neue Ritterstraße. In diesem Zusammenhang werden überwiegend Flächen mit einer mittleren Bedeutung (Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50 Prozent sowie Acker-, 89 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld Umweltbericht Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen, Gleisbereiche mit Vegetation und Gehölzanteil von unter 50 Prozen) beansprucht. Der Eingriff ist als bedingt erheblich einzustufen. Ein Ausgleich für den Wegfall dieser Flächen wird durch die Anlage von extensiven Grünflächen sowie Baumpflanzungen gewährleistet. Baubedingte akustische und optische Störungen sowie Emissionen durch Schadstoffe und eine gegebenenfalls temporäre Flächenbeanspruchungen sind für Flora und Fauna als nachrangig zu bewerten. Hinsichtlich des Schutzgutes Boden ist aufgrund der hohen Versiegelung nicht von einer erhöhten Empfindlichkeit auszugehen. Böden mit besonderer Schutzwürdigkeit liegen nicht vor. Das Plangebiet weist darüber hinaus Auffüllungen in einer Mächtigkeit von 1,1 bis 2,8 m auf. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist für die standortgebundenen Wirkungspfade Boden, Bodenluft sowie Grundwasser bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben. Jedoch ist bei allen künftig unversiegelten Freiflächen zur Sicherstellung der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, dass vor Baubeginn eine Sanierung der belasteten Flächen mit der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abgestimmt wird. Der oberflächennahe Wasserhaushalt wird durch zusätzliche Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen dauerhaft verändert. Dies kann jedoch an anderer Stelle, wie im Bereich der geplanten Krefelder Promenade, durch Entsiegelung und die Anlage von Grünflächen und Dachbegrünung kompensiert werden. Bei den derzeit vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen kann zudem kein relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Im Bereich einer Bohrung ist ein Kontakt der Basis der Auffüllungen bei hohen Grundwasserständen grundsätzlich möglich. Um jedoch eine Gefährdung des Grundwassers durch die ermittelten Auffüllungen zu vermeiden, ist zum einen eine Bodensanierung von unversiegelten Freiflächen erforderlich. Zum anderen wird das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen in die öffentliche Abwasseranlage geleitet. Hinsichtlich der Schutzgüter Klima/ Luft und Landschafts- und Ortsbild führt die Planung zu keiner signifikanten Beeinträchtigung. Allgemein kann abschließend festgestellt werden, dass sich die Anlage der Krefelder Promenade unter Berücksichtigung erforderlicher Sanierungsmaßnahmen positiv auf nahezu alle Schutzgüter auswirkt und zu einer ökologischen Aufwertung des Plangebiets führt. 90 Bebauungsplan Nr. 798 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Bebauungspläne • Nr. 345 „Oberdießemer Straße von Ritterstraße bis Maria Hilf“ • Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung „Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch“. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll überdies der Fluchtlinienplan Nr. 16, förmlich festgestellt am 02.12.1902 Nr. 798 aufgehoben werden. Dieser wird vollständig durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 798 überdeckt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. Die Straßenverkehrsflächen sowie die Flurstücke 440, 521, 523 (alle Flur 75, Gemarkung Krefeld) befinden sich im Eigentum der Stadt Krefeld. Die übrigen Flächen liegen in Privateigentum. 3. Aufstellungsverfahren Der Bebauungsplan Nr. 798 wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt. Im Rahmen des Verfahrens ist eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen sowie ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) zu erstellen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht des künftigen Geltungsbereichs sowie ein Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – beigefügt. 91