Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,2 MB
Erstellt
19.11.18, 08:46
Aktualisiert
24.01.19, 23:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 3
Vorlage Nr. 6149/18
STADT KREFELD
Bebauungsplan Nr. 798
– Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –
Stadtbezirk: Krefeld-Süd
Begründung
in der Fassung vom 09. November 2018
Verfahrensstand:
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
4
5
1.
Landes- und Regionalplanung
5
2.
Flächennutzungsplan
5
3.
Bebauungspläne
5
4.
Landschaftsplan
5
5.
Fachplanungen
6
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
6
6.1 Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014)
6
6.2 Inhalte des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld
(2017)
7
III. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
9
3.
Infrastruktur
10
4.
Entwässerung
10
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
10
6.
Immissionsschutz
11
7.
Bodenverunreinigungen
11
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
Entwicklungsziele
13
2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept
14
2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
15
2.3 Grün- und Freiraumkonzept
15
2.4 Energiekonzept
15
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
13.11.2018
17
17
17
2
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.1.1 Gewerbegebiet
17
1.1.2 Ausschluss von zentren- nahversorgungsrelevantem Einzelhandel
18
1.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel
19
1.2 Maß der baulichen Nutzung
21
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
21
1.2.2 Zulässige Grundfläche
21
1.2.3 Zulässige Geschoßfläche
21
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher
Anlagen
22
1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung
22
1.4.1 Verkehrsflächen
22
1.5 Boden, Natur und Landschaft
23
1.5.1 Öffentliche Grünfläche
23
1.6 Immissionsschutz
25
1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
25
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
26
3.
Kennzeichnungen
30
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
4.
Hinweise
30
VI. Städtebauliche Kenndaten
35
VII. Umweltbericht
36
VIII. Umsetzung der Planung
91
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
91
2.
Bodenordnung
91
3.
Aufstellungsverfahren
91
13.11.2018
3
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 798 werden
im Norden durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch
die Straße „Zur Feuerwache“, im Westen durch die „Oberdießemer Straße“
sowie im Süden durch die „Neue Ritterstraße“ gebildet. Das Plangebiet
umfasst eine Fläche von ca. 15.000 m² und wird bisher überwiegend durch
gewerbliche Hallen, Parkplätze und Lagerflächen geprägt.
Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereiche (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und
des Landes NRW © Geobasis NRW)
13.11.2018
4
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest.
Der Planbereich ist im Regionalplan Düsseldorf als Allgemeiner
Siedlungsbereich dargestellt. Nördlich grenzt ein Schienenweg für den
regionalen
und
überregionalen
Verkehr
sowie
für
den
Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr an.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan stellt die Fläche
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Gewerbegebiet
dar. Im Norden ist eine durchgängige Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt, welche parallel zu den
Bahnflächen verläuft. Die Straßen „Oberdießemer Straße“ und „Neue
Ritterstraße“ stellen verkehrswichtige Straßen dar. Innerhalb der Straße
„Zur Feuerwache“ befindet sich zudem eine unterirdische Elektroleitung.
Die geplanten Nutzungsziele des Bebauungsplanes Nr. 798 entsprechen
den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
3.
Bebauungspläne
Die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache werden durch
den Fluchtlinienplan Nr. 16, förmlich festgestellt am 02.12.1902,
gesichert. Da das Gebiet städtebaulich neu geordnet wird, soll mit
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes der Fluchtlinienplan Nr. 16 im
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 außer Kraft gesetzt werden.
Der südliche Plangebietsbereich wird durch die rechtskräftigen
Bebauungspläne Nr. 345 – Oberdießemer Str. von Ritterstraße bis Maria
Hilf – und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung – Neue Ritterstraße /
Dießemer Bruch – überplant. Die Bebauungspläne enthalten bahnrechtlich
planfestgestellte und gewidmete Bahnflächen als nachrichtliche
Übernahmen für die Flurstücke 439, 440, Flur 75 und 371 (teilweise), Flur
74, Gemarkung Krefeld. Eine Freistellung ist gemäß dem EisenbahnBundesamt nicht erforderlich.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
13.11.2018
Geltungsbereiches
des
5
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
5.
II. Planungsrechtliche Situation
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.
Die Flurstücke 439, 440, Flur 75, und 371 (teilweise), Flur 74, Gemarkung
Krefeld wurden nachrichtlich als gewidmete Bahnflächen in die
Bebauungspläne Nr. 345 – Oberdießemer Str. von Ritterstraße bis Maria
Hilf – und Nr. 166 1. Änderung, 1. Ergänzung – Neue Ritterstraße/
Dießemer Bruch – übernommen.
Aufgrund der isolierten Lage der für Bahnanlagen ausgewiesenen Flächen
ist davon auszugehen, dass diese Flächen nicht mehr für Bahnzwecke
genutzt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand standen sie in einem
funktionellen Zusammenhang zu dem ehemaligen Güterbahnhof Süd.
Dieser wurde mit Bescheid vom 26.06.2009 durch das EisenbahnBundesamt freigestellt. Eine Freistellung der im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 798 liegenden Flächen ist gemäß dem EisenbahnBundesamt nicht erforderlich.
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
6.1
Inhalte des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014)
Zentrale Versorgungsbereiche:
Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, denen
aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch
diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine
Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt
(vgl. Einzelhandelserlass NRW 2008: 13f.). Sie tragen somit zur Stärkung
der Innenentwicklung und der Förderung des urbanen Lebens bei.
Angesichts der demographischen Entwicklung bedarf die Sicherstellung
einer wohnortnahen Versorgung eines besonderen Schutzes.
Das Baugesetzbuch definiert gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB die Erhaltung,
Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und den Umbau vorhandener
Ortsteile
sowie
die
Erhaltung
und
Entwicklung
zentraler
Versorgungsbereiche als einen Belang, der bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist.
Um diesen Belang angemessen in die Abwägung einstellen zu können,
müssen die Gemeinden auf der Basis der konkreten Bestandserhebung
und -analyse ein gemeindliches Einzelhandelskonzept erarbeiten, in dem
neben der Lage und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche auch
die Versorgungsfunktion festgelegt wird. Die Analysen und
13.11.2018
6
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
konzeptionellen Festlegungen des Zentrenkonzeptes dienen als Grundlage
und Absicherung der Bauleitplanung.
Ziele des Zentrenkonzepts:
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 definiert
parzellenscharf
im
gesamten
Stadtgebiet
die
zentralen
Versorgungsbereiche und differenziert dabei zwischen Hauptzentren,
Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren sowie den beiden
Sonderlagen Nord und Süd (vgl. Zentrenkonzept 2014: 8f.).
Das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld verfolgt dabei die Zielsetzung,
- die oberzentrale Funktion von Krefeld zu stärken,
- das städtische Gefüge in Bezug auf den großflächigen Einzelhandel zu
ordnen,
- die Lebensbedingungen in den Stadtteilen zu verbessern,
- die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt in ihren Funktionen zu
erhalten und – sofern möglich – funktional zu stärken,
- die verbrauchernahe Versorgung zu verbessern (vgl. Zentrenkonzept
2014).
Wenngleich das Zentrenkonzept 2014 in erster Linie der Steuerung des
großflächigen Einzelhandel dient, sind die dortigen Festlegungen der
zentralen Versorgungsbereiche auch städtebauliche Rechtfertigung für die
Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen unterhalb der Grenze der
Großflächigkeit. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gutachter bei der
Betrachtung der einzelnen Zentren auch kleinflächige Betriebe untersucht
und im Zentrenkonzept aufgeführt hat. Auch in der Lebenswirklichkeit ist
anerkannt, dass von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben negative
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können. Dieses
ist
vor
allem
anzunehmen,
wenn
mehrere
kleinflächige
Einzelhandelsbetriebe in engem räumlichen Zusammenhang angesiedelt
sind und sich hieraus Funktionsverflechtungen ergeben oder wenn sich
beispielsweise das zulässige Randsortiment auf ein einzelnes Sortiment
erstreckt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 liegt
außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches. Aus den vorgenannten
Gründen werden daher planungsrechtliche Regelungen zur Steuerung des
Einzelhandels getroffen.
6.2
Inhalte des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld (2017)
Das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Krefeld (2017) zeigt auf, dass
Spielhallen, Wettbüros und Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich
zukünftig nur in städtebaulich-robusten Gebieten in verträglichem Maße
zulässig sind. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 grenzt
an das Gebiet Dießemer Bruch an, welches grundsätzlich dazu geeignet
13.11.2018
7
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
ist, Vergnügungsstätten aufzunehmen, um deren Flächenbedürfnissen
gerecht zu werden. Das Plangebiet selbst liegt jedoch außerhalb des für
Vergnügungsstätten geeigneten Bereiches. Um städtebauliche Konflikte zu
vermeiden, sind diese Nutzungen daher im Plangebiet nicht zugelassen.
13.11.2018
8
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches werden überwiegend durch
gewerbliche Hallen, Parkplätze und Lagerflächen geprägt. In der nördlichen
Hälfte des Gebietes war eine Karosseriefirma mit einem Lackierbetrieb und
in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein Textilbetrieb
ansässig. Vereinzelt lassen sich entlang der Neuen Ritterstraße
Grünstrukturen erkennen. Östlich grenzt das Gebiet an die
Hauptfeuerwache an. Südlich des Plangebietes befinden sich eine
Kleingartenanlage sowie Wohn- bzw. Mischgebietsnutzungen. Westlich an
das Plangebiet grenzen Gewerbe- und Industrienutzungen an.
Abbildung 1 Luftbild: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.
Verkehr
Das Plangebiet liegt zwischen den öffentlichen Straßen Neue Ritterstraße,
Zur Feuerwache und der Oberdießemer Straße. Nördlich wird das
Plangebiet durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG begrenzt. Nach
Unterqueren der Unterführung der Oberdießemer Straße und Zur
Feuerwache ist direkt die Innenstadt zu erreichen. Darüber hinaus verläuft
im Norden des Plangebietes die geplante Krefelder Promenade, welche
bereits im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof
Süd“ planungsrechtlich als Grünfläche gesichert ist. Die Krefelder
Promenade ist eine multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger,
Radfahrer und Skater, weitgehend abseits des Kfz-Verkehrs entlang der
das Stadtgebiet von West nach Ost querenden Bahntrasse
13.11.2018
9
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Mönchengladbach – Krefeld – Duisburg. Sie dient als überregionale
Freizeitverbindung und stellt zudem eine Verknüpfung der Krefelder
Bahnhöfe dar.
An der neuen Ritterstraße befindet sich eine Bushaltestelle der Linie 57.
Diese verkehrt von Meerbusch über Krefeld Hauptbahnhof, Westpark bis
zur Pestalozzistraße in Krefeld. Zusätzlich verkehrt die Linie 052 zwischen
Krefeld-Oppum, Krefeld Hauptbahnhof, Traar, Kapellen und dem Moerser
Bahnhof.
3.
Infrastruktur
In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich als
Infrastruktureinrichtungen die Hauptfeuer- und Rettungswache, das
Krankenhaus Maria-Hilf (ca. 300 m) und das Alexianer Krankenhaus sowie
die städtischen Kindertageseinrichtungen Ritterstraße und Florastraße (ca.
650 m).
4.
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das vorhandene
Mischwassernetz. Im Plangebiet liegen folgende Mischwasserkanäle:
• Ei 1096/1644 PN in der Straße Zur Feuerwache
• DN 1400 SB in der Oberdießemer Straße
• Ei 1096/1644 PN in der Neue Ritterstraße
• DN 500 GFK nördlich im Plangebiet, unter der geplanten
öffentlichen Grünfläche
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Der nördlichste Teil des Plangebietes ist eine Industrie- bzw.
Siedlungsbrache entlang der sich nördlich anschließenden Bahntrasse. Es
hat sich eine lückenhafte Ruderalvegetation auf Schotter entwickelt.
Daran anschließend befinden sich ein Parkplatz als versiegelte Fläche
sowie ein Gebäude, die zu einer Karosseriefirma gehören. Nördlich und
westlich entlang des Parkplatzes verläuft ein Streifen aus Rabatten, auf
dem sich zusätzlich zwei Bäume befinden. Entlang der West- und Südseite
des Gebäudes befindet sich ein Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen
bzw. Sträuchern. Unmittelbar dahinter liegt ein Abstellplatz für Container
mit wassergebundener Decke. Weiterhin schließen sich südlich daran ein
Gebäudekomplex mit Fassadenbegrünung sowie im Südosten ein
Lagerplatz mit wassergebundener Decke an.
Zwischen der „Neue Ritterstraße“ und den Gebäuden bzw. dem Lagerplatz
befindet sich eine Hecke aus Hainbuchen, die zum Teil mit Efeu und WaldRebe bewachsen sind. Vorgelagert findet man einen Gehölzstreifen aus
mehreren Baum- und Straucharten.
13.11.2018
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Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Im Zuge des Umbaus eines Teils des südlichen Gebäudekomplexes zu
einem Fitnessstudio mit Parkplätzen sind bereits insgesamt acht Bäume
des Gehölzstreifens gerodet worden, um Parkplätze anzulegen. Eine
Befreiung und Fällgenehmigung wurde erteilt.
Der schmale Abschnitt im Südwesten des Plangebiets entlang der
Ritterstraße ist unzugänglich und liegt zwischen einer Ziegelmauer und
den nördlich gelegenen Gebäuden. Dieser Streifen ist brachgefallen und
besteht aus Brombeergebüschen sowie einigen jüngeren Einzelbäumen.
Einzelheiten zu vorkommenden Biotopstrukturen sind dem Umweltbericht
(Kapitel VII) sowie dem Landschaftspflegerischen Begleitplan zu
entnehmen.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet ist zum einen dem Gewerbelärm der angrenzenden
Nutzungen, zum anderem dem Straßenverkehrslärm sowie dem
Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahntrasse ausgesetzt.
Insbesondere die auf die südlich angrenzenden Wohn- und
Mischnutzungen
einwirkenden
Geräuschimmissionen
sind
zu
berücksichtigen. Für das Planverfahren war daher eine schalltechnische
Untersuchung der auf das Plangebiet und seine Umgebung einwirkenden
Lärmbelastung erforderlich.
Im Ergebnis werden durch die Gewerbebetriebe im Umfeld des
Plangebietes sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der
DIN 18005 und somit auch die Imissionsrichtwerte der TA Lärm für
Gewerbe eingehalten. Bezogen auf den Verkehrslärm der umliegenden
Straßen und der Schienenwege werden sowohl tagsüber als auch nachts
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten. Sich hieraus
ergebende erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen werden unter Kapitel V 1.6
„Immissionsschutz“ sowie im Umweltbericht zum Bebauungsplan
aufgezeigt.
7.
Bodenverunreinigungen
Das gesamte Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als
Altlastenverdachtsfläche erfasst. Zur genauen Bestimmung der
Altlastensituation wurden Bodenuntersuchungen durchgeführt sowie
vorhandene Altlastengutachten ausgewertet. Folgende Gutachten wurden
für die Auswertung herangezogen:
•
Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück
Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni
1990
13.11.2018
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Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
•
III. Bestandsbeschreibung
Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich
Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann
Umweltberatung GmbH, Oktober 2018
Im Ergebnis zeigen die Untersuchungsergebnisse auf, dass unter
Berücksichtigung der derzeitigen Nutzung von der Untersuchungsfläche
keine Gefährdungspotenziale über die standortrelevanten Pfade BodenMensch, Boden-Bodenluft-Mensch sowie Boden-Grundwasser ausgehen.
Nähere Aussagen sind dem Umweltbericht („Schutzgut Boden“) zu
entnehmen.
13.11.2018
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Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Mit Datum vom 17.07.2015 wurden zwei Bauvoranfragen für das
Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434, 386,
436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) in Krefeld-Süd
gestellt.
Eine
der
Bauvoranfragen
umfasste
die
Errichtung
eines
Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit Café und Kundenparkplatz. Die
Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) sollte über die
Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite
Bauvoranfrage sah als Planungsalternative die Errichtung eines
Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem Grundstück Oberdießemer Straße
Nr. 24 vor. Zur Sicherung der Planung wurde durch den Rat am 02.06.2016
eine Veränderungssperre beschlossen, die am 02.09.2018 außer Kraft tritt.
Eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr ist möglich. Mit
Datum vom 27.07.2017 wurden die Bauvoranfragen negativ beschieden,
da die Vorhaben den Zielen des Bebauungsplans Nr. 798
entgegenstanden.
Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014
festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, wurde die
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels
erforderlich. Der Standort soll entsprechend der heutigen Prägung
gewerblich entwickelt werden und vorrangig dem Handwerks- und
Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch den Bebauungsplan
die Voraussetzungen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich
vorbereitet werden.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es
• das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,
• ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu entwickeln,
• die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern,
• den
Einzelhandel,
unter
Ausschluss
von
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu steuern sowie
• die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern.
Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde auch die städtebauliche
Erforderlichkeit für die bisherigen nachrichtlichen Übernahmen als
13.11.2018
13
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
bahnrechtlich gewidmete Bahnflächen der Bebauungspläne Nr. 345 und
Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung überprüft.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Der Bebauungsplan Nr. 798 setzt grundsätzlich ein eingeschränktes
Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, um zukünftig eine städtebauliche
Neuordnung des Gebiets zu ermöglichen. Zusätzlich sollen die öffentlichen
Verkehrsflächen sowie die Krefelder Promenade als öffentliche Grünfläche
planungsrechtlich gesichert werden. Gemäß den angeführten Zielen wird
Einzelhandel mit zentren- und nachversorgungsrelevanten Kernsortimenten
zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche ausgeschlossen. In begrenztem
Umfang können ausnahmsweise nahversorgungsrelevante Randsortimente
und Annexhandel zugelassen werden.
Zudem ist zum Schutz der unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen
an der Ritterstraße und Neue Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage eine
Beschränkung des Gewerbegebietes auf „nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe“ vorgesehen. Die Baugrenze des Gewerbegebietes wird so
festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche entsteht und
aufgrund der bestehenden und angrenzenden Straßenrandbebauung an die
umliegenden Straßenbegrenzungslinien heran reicht. Um jedoch eine
unmittelbar angrenzende Bebauung entlang der Krefelder Promenade zu
vermeiden, wird hier die Baugrenze zurückgesetzt.
Das Maß der baulichen Nutzung soll im GE1 gemäß der Obergrenze des § 17
BauNVO für die Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,8 und für die
Geschossflächenzahl (GFZ) auf 2,4 beschränkt werden. Dies gewährleistet
eine gleichmäßige bauliche Dichte, welche sich an den planungsrechtlichen
Festsetzungen im Umfeld orientiert.
Aufgrund der vorgesehenen Festsetzung zur Beschränkung der maximalen
Gebäudehöhe kann auf die Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit
verzichtet werden.
Um die ökologischen Vorteile von Dachbegrünung zu nutzen, wird diese für
die Bebauung vorgesehen.
Der Teilabschnitt der Krefelder Promenade, welcher nördlich entlang der
Bahntrasse durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans verläuft, wird wie
im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“
planungsrechtlich als Grünfläche gesichert.
Die Straßenverkehrsflächen „Neue Ritterstraße“, „Zur Feuerwache“ und
„Oberdießemer
Straße“
sollen
als
öffentliche
Verkehrsflächen
planungsrechtlich gesichert werden.
13.11.2018
14
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
2.2
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Oberdießemer Straße,
der Neuen Ritterstraße und Zur Feuerwache. Die Straßen werden als
öffentliche Verkehrsflächen planungsrechtlich gesichert. Hierdurch erfolgt
auch eine Sicherung der Übergangsflächen auf die Krefelder Promenade.
Da langfristig wie im Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ ein
Ausbau der neuen Ritterstraße vorgesehen ist, wird auch die Erweiterung
dieser Straße planungsrechtlich gesichert.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Im Norden des Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Weiterführung der Krefelder Promenade zu
schaffen. Diese knüpft an das bereits planungsrechtlich gesicherte
Teilstück der Krefelder Promenade im Bebauungsplan Nr. 742 an. Die
Krefelder Promenade ist eine geplante multifunktionale Freizeitachse für
Fußgänger, Radfahrer und Skater, welche weitgehend abseits des KfzVerkehrs entlang der das Stadtgebiet von West nach Ost querenden
Bahntrasse von Mönchengladbach über Krefeld nach Duisburg verläuft. Sie
dient als überregionale Freizeitverbindung und stellt zudem eine
Verknüpfung zwischen den Krefelder Bahnhöfen dar. Innerhalb der
Grünfläche soll daher ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt werden,
dessen genauer Verlauf im Zuge der späteren Ausbauplanung der
Grünfläche bestimmt wird.
2.4
Energiekonzept
Gesonderte Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sollen nicht
getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die
Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem
Stand der Technik angepasst werden. Sie werden für ausreichend erachtet.
Der Bebauungsplan ist jedoch grundsätzlich so gestaltet, dass er für die
von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung
im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. solare
Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen
trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung der
Energiefachrechts offenhält.
Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung
vorgeschrieben. Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im
Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im
Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der
Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine
13.11.2018
15
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht,
denn die Leistung der Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius
Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht
überschritten werden, bleiben die Module kühler und ein hoher
Leistungsgrad erhalten.
13.11.2018
16
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NW. S. 421)
Jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO und § 11
BauNVO)
1.1.1 Gewerbegebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 8 BauNVO)
Der Bebauungsplan Nr. 798 sieht grundsätzlich die Festsetzung eines
Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO vor. Zum Schutz der unmittelbar
südlich angrenzenden Wohnnutzungen an der Ritterstraße und der Neuen
Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage ist eine Beschränkung des
Gewerbegebietes auf „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“
vorgesehen. Als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE1) ist ein Gebiet zu
verstehen, in dem Gewerbebetriebe, insbesondere Handwerksbetriebe,
zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Darüber hinaus
sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie sogenannte
Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Der
wesentliche Unterschied zum Mischgebiet bleibt gewahrt, da im
Mischgebiet Wohnen und gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht
wesentlich stören, gleichberechtigt zulässig sind. Im Gegensatz dazu ist in
einem eingeschränkten Gewerbegebiet eine allgemeine Wohnnutzung
nicht vorgesehen.
Da die Flächen zwischen der Oberdießemer Straße, der Straße Zur
Feuerwache und der Neue Ritterstraße als Gewerbegebiet entwickelt
werden sollen, wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
geprüft, inwieweit der entstehende Gewerbelärm die umliegenden,
schutzbedürftigen Nutzungen beeinträchtigen kann. Um diese
Beeinträchtigungen zu vermeiden, wird als Zielvorgabe einer
Kontingentierung des Plangebietes eine Unterschreitung der jeweiligen
Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts um mindestens 6 dB(A)
festgesetzt,
um
bestehende
Vorbelastungen
umliegender
13.11.2018
17
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gewerbenutzungen
zu
berücksichtigen.
Eine
entsprechende
Kontingentierung der Schallemissionen in die Teilflächen 1-3 sowie die
jeweiligen Lärmemissionskontingente sind im Bebauungsplan dargestellt.
Grundsätzlich ermöglicht eine Emissionskontingentierung eine räumliche
Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber eine das gesamte Baugebiet
erfassende Beschränkung. Im Sinne einer baugebietsübergreifenden
Gliederung gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO ist daher neben dem
emissionskontingentierten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 798
noch mindestens ein Gewerbegebiet vorzuhalten, welches keine
Emissionsbeschränkungen festsetzt.
Ein Gewerbegebiet, welches die Unterbringung aller nach § 8 BauNVO
zulässigen Betriebe gewährleistet und in dem keine explizite
Emissionsbeschränkung festsetzt ist, findet sich beispielsweise im
Bebauungsplan Nr. 104 – Gewerbegebiete zwischen Hauptstraße und
Bundesautobahn – sowie an anderen Stellen im Stadtgebiet.
Von den allgemein zulässigen Nutzungen im GE-Gebiet sollen nach § 8
Abs. 2 BauNVO Tankstellen generell ausgeschlossen werden. Von den
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO werden
auf Grundlage des Vergnügungsstättenkonzepts der Stadt Krefeld (2017)
Vergnügungsstätten
wie
z.B.
Spielhallen,
Wettbüros
und
Vergnügungsstätten aus dem Erotikbereich nicht zugelassen. Um Konflikte
zu vermeiden, sind diese Nutzungen zukünftig nur in wenigen
städtebaulich-robusten Gebieten in verträglichem Maße zulässig.
1.1.2 Ausschluss von zentren- nahversorgungsrelevantem Einzelhandel
Gemäß den angeführten Zielen wird Einzelhandel mit zentren- und
nachversorgungsrelevanten Kernsortimenten zum Schutz zentraler
Versorgungsbereiche ausgeschlossen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird daher in Verbindung
mit § 1 Abs. 5 Nr. 9 BauNVO festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe mit
zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment gemäß der Krefelder
Liste (2014) unzulässig sind.
Da das Plangebiet außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegt
und eine Agglomeration mehrerer zentren- und nahversorgungsrelevanter
Einzelhandelsbetriebe
dazu
führen
würde,
dass
bestehende
Versorgungszentren funktionell geschwächt werden, liegt hier eine
besondere örtliche Situation vor, die den Ausschluss von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten rechtfertigt. Im Plangebiet werden
daher
grundsätzlich
Einzelhandelsbetriebe
mit
zentrenund
nahversorgungsrelevantem
Sortiment
ausgeschlossen.
Nach
13.11.2018
18
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
überschlägiger Prüfung sind zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente grundsätzlich in den zu entwickelnden zentralen
Versorgungsbereichen planungsrechtskonform unterzubringen, so dass
der Ausschluss zu keiner städtebaulichen Fehlentwicklung führt.
Der Einzelhandelsausschluss dient dem Schutz der zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Dadurch sollen negative
städtebauliche Auswirkungen auf die wohnungsnahe Grundversorgung
und das Zentrengefüge vermieden werden. Es gehört zu den strategischen
Zielen des Zentrenkonzepts, zentrenrelevante Sortimente auf die räumlich
abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken und diese in ihrer
Funktion zu sichern und zu entwickeln. Insbesondere im
Nahversorgungszentrum Oppum verfolgt die Stadt Krefeld die Zielsetzung,
dieses Zentrum u.a. durch Ansiedlungen des großflächigen
Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu
stärken. Hierfür wurde auf einer entsprechenden Potenzialfläche im
zentralen Versorgungsbereich der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt, die
Vermarktung der Potenzialfläche läuft derzeit. Auch in dem westlich des
Plangebietes liegenden Nahversorgungszentrum Kölner Straße befindet
sich südlich des Hauptbahnhofes eine Potenzialfläche, deren Bebauung
mit nahversorgungsorientiertem Einzelhandel eine wichtige Chance zur
Funktionsstärkung des ZVB dient.
Darüber hinaus ist es vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes,
Gewerbebetriebe, wie nicht wesentlich störende Handwerksbetriebe,
Dienstleistungs-, Geschäfts- Büro sowie Verwaltungsgebäude anzusiedeln.
1.1.3 Ausnahmsweise zulässige Nutzungen: Annexhandel
Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als
Verkauf von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an
Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in
unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem
Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und
diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen
nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und
Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche
des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m².
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevantem
Sortiment sind zum Schutz und Erhalt des benachbarten zentralen
Versorgungsbereichs nicht zulässig.
Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks und anderer
produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an den
13.11.2018
19
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Endverbraucher richten, sofern sie dem zugeordneten Betrieb
untergeordnet sind. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll
es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum
vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen
Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch
lediglich eine untergeordnete Ergänzung.
Den
Anforderungen
der
Rechtsprechung,
wonach
sich
Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche
Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen
Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel
nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31
BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die
Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im
Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil
vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines
Betriebstyps.
Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden
von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben
in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200
m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der
absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze.
Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird
regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld
verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der
Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet.
Bei der Zulässigkeit eines Annexhandels ist ferner zu prüfen, ob durch das
ausnahmsweise zulässige zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente
negative
Auswirkungen
auf
die
umliegenden
Versorgungsbereiche entstehen können. In Zweifelsfällen ist vom
Antragsteller ein Verträglichkeitsgutachten vorzulegen. Diese Zweifelsfälle
können insbesondere dann auftreten, wenn es sich bei dem zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanten Randsortiment um ein einzelnes Sortiment
handelt. Die Ausnahme ist zu erteilen, wenn negative Schädigungen auf
die Nahversorgungszentren (NVZ 2 Oppum, NVZ 14 Kölner Straße, NVZ 6
Rheinstraße / Uerdinger Straße, NVZ 11 Uerdingerstraße) ausgeschlossen
werden können. Hierbei sind auch bereits vorhandene Verkaufsstellen
innerhalb des Plangebiets sowie die Wechselwirkungen untereinander zur
berücksichtigen.
13.11.2018
20
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
1.2
V. Planinhalte
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das
städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Sie setzen einen Rahmen,
innerhalb dessen ein ausreichender Spielraum für zukünftige bauliche
Entwicklungen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen gegeben ist.
Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im
Plangebiet definiert. Das Maß der baulichen Nutzung wird im
Bebauungsplan
durch
die
Gebäudeoberkante,
bezogen
auf
Normalhöhennull, die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl
definiert und orientiert sich an der umliegenden Bestandsbebauung.
Aufgrund der Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe wird auf die
Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit verzichtet.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
§ 18 BauNVO
Die maximal zulässige Gebäudehöhe orientiert sich an den
Bestandsgebäuden und wird zur Wahrung eines städtebaulich
harmonischen Übergangs zu angrenzenden Bebauungen im GE1 auf 50,0
m über Normalhöhennull (NHN) begrenzt. Dies entspricht einer
Gebäudehöhe von ca. 14 m über Geländehöhe. Die Festsetzung der
maximalen Gebäudehöhe als Oberkante baulicher Anlagen bezieht sich
auf das höchste das Orts- oder Landschaftsbild noch mit prägende Bauteil
(z.B. Attika, Fahrstuhlschacht); technische Aufbauten untergeordneter
Dimension wie Antennen oder Schornsteine können darüber hinausragen.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
§ 19 BauNVO
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im Gewerbegebiet GE1 auf 0,8
festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Obergrenze gemäß § 17
BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und
gewährleistet eine höchstmögliche Ausnutzung und Flexibilität. Da die
Fläche derzeitig nahezu vollständig versiegelt ist, entstehen keine
nachteiligen ökologischen Auswirkungen im Vergleich zur derzeitigen
Bestandssituation.
1.2.3 Zulässige Geschoßfläche
§ 20 BauNVO
Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird gemäß der Obergrenze des § 17
BauNVO auf 2,4 begrenzt. Die Festsetzungen orientieren sich damit an den
umliegenden Bestandsgebäuden und ermöglichen eine flexible Anordnung
und Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger
Erfordernisse.
13.11.2018
21
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
1.3
V. Planinhalte
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO
Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird im
Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, wodurch
der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert
wird. Festsetzungen zur Bauweise sind nicht erforderlich.
Die Baugrenze des eingeschränkten Gewerbegebietes GE1 wird so
festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche entsteht.
Aufgrund der bestehenden angrenzenden Straßenrandbebauung reicht
diese Fläche an die umliegenden Straßenbegrenzungslinien heran. Dies
gewährleistet eine flexible Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für
zukünftige bauliche Entwicklungsmöglichkeiten. Um jedoch eine
unmittelbar angrenzende Bebauung entlang der Krefelder Promenade zu
vermeiden, wird hier die Baugrenze um drei Meter abgerückt.
Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen sind einzuhalten, so dass je
nach Bauhöhe eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage die
überbaubaren Flächen gegebenenfalls auch nicht vollständig ausgenutzt
werden können. Die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen dienen u.a.
der Rücksichtnahme auf die angrenzenden Grundstücke (z.B. Vermeidung
einer hohen, erdrückend wirkenden Bebauung direkt an der Grenze).
Die großzügig ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche ermöglicht
eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so
angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend
lärmintensivere Betriebsflächenflächen abschirmen. Entsprechend können
benachbarte schutzwürdige Nutzungen, wie die südlich angrenzenden
Wohn- und Mischgebietsnutzungen, vor auftretenden Lärmimmissionen
geschützt werden. Neben den wirtschaftlichen Interessen werden somit
auch die Belange der Nachbarschaft hinsichtlich des Immissionsschutzes
berücksichtigt.
1.4
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.4.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Die Straßen Neue Ritterstraße, Zur Feuerwache und Oberdießemer Straße
werden planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsflächen gesichert und
dementsprechend festgesetzt. Die Erschließung erfolgt unmittelbar über
diese Straßen. Durch die planungsrechtliche Sicherung der Oberdießemer
Straße und der Straße zur Feuerwache erfolgt auch eine Sicherung der
Übergangflächen auf die Krefelder Promenade, welche die beiden Straßen
kreuzt.
13.11.2018
22
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Da langfristig ein Ausbau der Neuen Ritterstraße vorgesehen ist, wird diese
im Bebauungsplan um das Flurstück 440, Flur 75, Gemarkung Krefeld und
Teile der Flurstücke 439, Flur 75, Gemarkung Krefeld und Flurstück 371,
Flur 74, Gemarkung Krefeld erweitert. Eine planungsrechtliche Erweiterung
der Neue Ritterstraße erfolgte ebenfalls im Bebauungsplan Nr. 742
„Güterbahnhof Süd“. Entlang der Ritterstraße und Neue Ritterstraße wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten
festgesetzt, um verkehrlich negative Auswirkungen zu vermeiden. Darüber
hinaus stehen ausreichend Erschließungsmöglichkeiten an der
Oberdießemer Straße und Zur Feuerwache zur Verfügung.
1.5
Boden, Natur und Landschaft
1.5.1 Öffentliche Grünfläche
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im Norden des Plangebietes wird parallel entlang der Bahntrasse eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt, um die Voraussetzungen für die Krefelder
Promenade planungsrechtlich vorzubereiten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 798 grenzt unmittelbar an
den Abschnitt 7 der Krefelder Promenade an (Oberdießemer Straße)
(Spiekermann consulting engineers 2013: 30-32). Abschnitt 8
(Oberdießemer Straße – westlich Dießember Bruch) sieht die Überquerung
der Oberdießemer Straße sowie der Straße „Zur Feuerwache“ und die
Anbindung an die bereits planungsrechtlich gesicherte Grünfläche
rückwärtig der Feuerwehr der Stadt Krefeld vor. Die Promenade wird
anschließend an den Dießemer Bruch in Höhenlage herangeführt. Das im
städtischen Eigentum liegende Flurstück Nr. 523, Flur 75, Gemarkung
Krefeld dient daher als Anschluss- bzw. Übergangsfläche für das bereits
bestehende Teilstück der Krefelder Promenade. Ein Erwerb von
Grundeigentum oder Nutzungsrechten ist zur Realisierung der Krefelder
Promenade demzufolge nicht erforderlich.
Innerhalb der Grünfläche soll ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt
werden, dessen genauer Verlauf im Zuge der späteren Ausbauplanung der
Grünfläche bestimmt wird. Festsetzungen zu der Ausgestaltung der
Grünfläche sind daher, mit Ausnahme der Festsetzungen zu ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen, im Bebauungsplan nicht erforderlich.
13.11.2018
23
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.5.2 Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;
Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Dachbegrünung
Dachbegrünungen verbessern aufgrund ihrer Filterwirkung die
lufthygienische Situation, wodurch sowohl die Staubfraktion als auch
gasförmige Emissionen gebunden werden können. In verdunstungsaktiven
Witterungsperioden leistet die Dachbegrünung eine Teilverdunstung von
gespeichertem Niederschlagswasser; darüber hinaus bietet sie auch eine
höhere Wärmedämmung. Schließlich trägt eine Dachbegrünung bei
Regenereignissen zu einer Rückhaltung von Niederschlagswasser bei, so
dass ggfs. das Retentionsvolumen (z.B. in Regenrückhaltekanälen)
reduziert und das örtliche Abwassersystem entlastet werden kann. Um
diese ökologischen Vorteile zu nutzen, wird für das Gewerbegebiet eine
Begrünung von Flachdächern festgesetzt.
In dem festgesetzten GE1-Gebiet sind die daher Dachflächen mit einer
max. Neigung von bis zu 15° mindestens extensiv mit einer
standortgerechten Vegetation zu begrünen. Die Stärke der
Vegetationsschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu
30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer
Energiequellen,
für
erforderliche
haustechnische
Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für
Wartungszwecke),
Tageslicht-Beleuchtungselemente
oder
für
Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn
durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu
geschaffen werden.
Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen
Entlang der Straße „Neue Ritterstraße“ ist für den Verlust von geschützten
Bäumen durch die Beseitigung des Gehölzstreifens im Falle der
Erweiterung der Ritterstraße und Neue Ritterstraße eine Baumreihe aus 16
heimischen Laubbäumen randlich auf der öffentlichen Verkehrsfläche
anzulegen. Als Pflanzqualität sind Hochstämme oder Stammbüsche mit
einem Stammumfang von 20-25 cm zu verwenden.
Pflanzliste:
Winterlinde
Stieleiche
Bergahorn
13.11.2018
Tilia cordata
Quercus robur
Acer pseudoplatanus
24
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Anlage einer Grünanlage mit strukturreichem Baumbestand
Nördlich im Plangebiet sind bei Realisierung der Krefelder Promenade
sieben heimische Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstämme oder
Stammbüsche (Stammumfang 20-25 cm) zu pflanzen. Die übrigen
Bereiche sind als Rasenflächen anzulegen.
Pflanzliste:
Winterlinde
Stieleiche
Bergahorn
Tilia cordata
Quercus robur
Acer pseudoplatanus
Anlage extensiv genutzter Grünflächen
Innerhalb des Gewerbegebietes sind mindestens 20 Prozent des
Baugrundstücks extensiv zu begrünen. Als Einsaatmischung ist
Regiosaatgut aus dem Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland“
mit einem Mindestanteil von 20 % Kräutern zu verwenden.
Sollte vom zukünftigen Eigentümer eine Gehölz, bzw. Heckenpflanzung
bevorzugt werden, so sind einheimische Straucharten zu verwenden.
Geeignet auch zur Begründung einer Schnitthecke, sind z.B. die folgenden
Arten:
Weißdorn
Hasel
Hainbuche
Schlehe
Liguster
1.6
Crataegus spec.
Corylus avellana
Carpinus betulus
Prunus spinosa
Ligustrum vulgare
Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Der Bebauungsplan Nr. 798 soll im Wesentlichen Planungsrecht für ein
eingeschränktes Gewerbegebiet schaffen. Da sich im Umfeld des
Plangebietes zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und eine
Kleingartenanlage befinden, kann nicht ausnahmslos ausgeschlossen
werden, dass das Schutzgut Mensch durch die Planung betroffen ist.
1.6.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Das Plangebiet zeigt insbesondere Vorbelastungen durch Verkehrslärm.
Dies ist auf das hohe Verkehrsaufkommen und die Emissionen der
öffentlichen Straßen und Bahnstrecken im Umfeld des Plangebietes
13.11.2018
25
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine Festsetzung von passiven
Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109
(1989) erforderlich. Die Lärmpegelbereiche IV bis V und die damit
einhergehenden
Außenlärmpegel
sind
in
der
Planzeichnung
gekennzeichnet.
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN
4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016
wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche
jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder
zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor,
deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist.
Sofern sich hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche
und die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen
ergeben, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine
entsprechende Ausnahme erteilt werden. Diese ist ausschließlich in
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zu erteilen. Durch diese
Regelung wird die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes bei Änderung
der DIN 4109 sichergestellt. Eine Verringerung des Schutzniveaus
gegenüber der Wohnbebauung ist durch eine Ausnahme nicht möglich.
Hinsichtlich der Maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 (2018)
wird auf das Schalltechnische Gutachten von Juli 2018 verwiesen.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden.
Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um
Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass
im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche
Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW (ab
01.01.2019: § 62 Abs. 1 Nr. 12e BauO NRW 2018) eine
Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in
durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten gilt.
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher im Jahr 2008 beschlossen,
dass flächendeckend Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie-
13.11.2018
26
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu
massive Werbeanlagen zu verhindern.
Daher werden, um Mindestanforderungen hinsichtlich der gestalterischen
Einfügung des Gewerbegebietes in das Stadtbild vorzugeben und flächige,
herausstechende Werbeanlagen zu vermeiden, in Anlehnung an die am
11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder
Ortsrecht 6.09) für das Plangebiet die folgenden gestalterischen
Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO
NW festgesetzt. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung
einer visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der
berechtigten Werbeinteressen der Betriebe im Plangebiet. Grundsätzlich
Leitbild ist u.a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude
hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden
Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen
und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen.
Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders
aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete
Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht
statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung
zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr
starke Aufdringlichkeiten sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechsel
oder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung
wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine gewisse Sonderstellung
hinsichtlich des grundsätzlichen Leitbildes, durch den Ausschluss von
„bewegten Werbeanlagen“ zusätzliche Unruhe im öffentlichen Raum zu
vermeiden, nehmen die mittlerweile zum Stadtbild gehörenden
Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten
(sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“-Werbeanlagen).
Die Anlagen sind zwar insgesamt statisch, die im Sekundentakt
wechselnden (hinterleuchteten) Werbetransparente bringen eine gewisse
„Bewegung“ in die Werbeanlage, die jedoch im Vergleich zu den
ausgeschlossenen beweglichen Werbeanlagen noch als verträglich für den
öffentlichen Raum angesehen wird. Die für diese Werbeanlagen
vorgegebenen Höchstmaße orientieren an gängigen Modellen. Auch die
Maximalmaße anderer freistehender Werbeanlagen orientieren sich an
diesen Modellen und berücksichtigen die im Plangebiet vorhandenen
Anlagendimensionen.
Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten
(möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte
Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen
Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden
auskragende
Beleuchtungskörper
(sogenannte
„Spinnenbeine“)
empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast)
13.11.2018
27
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer
in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber
wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende
Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.
Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese
besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. Nicht
erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen
sind:
• Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder
Stadtinformationsanlagen
• Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im
Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung
politischer Parteien im Zusammenhang mit Wahlen
1. Werbepylone
Die Errichtung von Werbepylonen ist nur innerhalb der festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die maximale Höhe darf die
festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten.
Die Werbepylone unterliegen folgenden Beschränkungen:
a) die Gesamtwerbefläche darf insgesamt max. 100 m² betragen, wobei
die einzelne Ansichtsfläche auf max. 25 m² beschränkt ist.
b) die Breite und Höhe einer Ansichtsfläche darf 6,0 m nicht überschreiten
c) die Gesamtausdehnung einer Werbeanlage darf max. 10,0 m betragen
d) Buchstaben, Ziffern und einzelne Symbole bzw. Zeichen dürfen eine
Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.
e) die Werbeanlage tragende Elemente (Mast, Standfüße) dürfen
insgesamt eine Grundfläche von 1qm nicht überschreiten.
2. Größe von Werbeanlagen
Die Größe von Werbeanlagen an Gebäuden dürfen folgende Maße nicht
überschreiten:
a) in der Breite dürfen Werbeanlagen höchstens ein Viertel der Breite der
zugehörigen Gebäudeseite einnehmen.
b) in der Höhe dürfen Werbeanlagen höchstens ein Drittel der
dazugehörigen Wandhöhe einnehmen.
c) Von den vorgenannten Festsetzung a) und b) sind umlaufende
Attikabänder ausgenommen.
3. Beleuchtung von Werbeanlagen
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-,
Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind
nicht zulässig (hierzu zählen z.B. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen,
Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen,
13.11.2018
28
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität
wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht). Ebenfalls unzulässig
sind sich bewegende Werbeanlagen (z.B. auf Schienen oder sich drehend).
4. Unzulässige Werbeanlagen
Weiterhin sind als Werbeanlagen unzulässig:
a) freistehende bzw. freischwebende Werbeanlagen, deren Höhe folgende
Maße überschreitet:
bei Fahnen, Werbemasten und vergleichbaren Anlagen: 5,50m (mit
Ausnahme des nach Nr. 1 zulässigen Werbepylons).
bei Plakatwänden, Säulen und vergleichbaren Anlagen: 3,5m.
b) Werbeanlagen oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden. Als Ausnahme
davon ist oberhalb der Attika an insgesamt 3 Stellen eine Werbeanlage
als Werbeschrift (bestehend nur aus den Buchstabenflächen ohne die
sie umfahrenden Rechtecke) in einer Höhe von maximal 3 Metern
zulässig.
c) Angestrahlte Werbeanlagen, sofern die Einrichtungen zur Beleuchtung
in den Luftraum auskragen.
5. Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten
Abweichend vom Ausschluss sich bewegender Werbeanlagen und dem
Ausschluss von Werbeanlagen mit Gegenlicht sind Werbeanlagen mit
automatisch wechselnden Werbetransparenten (sog. „Mega-Star-Light“
oder „City-Light-Board“ Werbeanlagen) bis zu einer Größe von 12 m² je
Ansichtsfläche ausnahmsweise zulässig, sofern diese Werbeanlagen eine
Höhe von 44,5 m über NHN nicht überschreiten.
6. Farben
Es ist nur die Verwendung von Farben gemäß dem Hauptregister RAL-840
HR zulässig. Ausnahmsweise dürfen andere Farben verwendet werden,
sofern diese nicht mit den unter den Nrn. 1 bis 2 aufgeführten Farben
vergleichbar sind.
Die Verwendung folgender Farben ist unzulässig:
1. Tagesleuchtfarben
RAL
1026
(Leuchtgelb),
RAL
2005
(Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024
(Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot)
2. Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7 (Reflexfarben: RAL 2006, RAL
3019, RAL 3030, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019).
Die gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Vergleich zur
Umsetzung des übergeordneten Planungsziels (siehe oben) nur von
nachrangiger Bedeutung. Hauptziel ist die Einzelhandelssteuerung im
Sinne
der
Ziele
des
Landesentwicklungsplanes
und
der
kommunalplanerischen Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes.
13.11.2018
29
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
3.
V. Planinhalte
Kennzeichnungen
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als
Altlastenverdachtsfläche erfasst. Die durchgeführten Untersuchungen
haben zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen von 1,2 m bis 2,8 m
vorhanden sind.
Sämtliche Erdarbeiten sind daher durch einen erfahrenen Fachgutachter zu
überwachen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten
unter fachgutachterlicher Begleitung jeweils separiert, getrennt
aufgemietet und abschließend abfalltechnisch eingestuft werden. Die
Erdarbeiten einschließlich der Entsorgung des belasteten Aushubs sind zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde
der Stadt Krefeld vorzulegen.
Sanierungsnotwendigkeit
Die vorgefundenen Auffüllungen sind mit Parkplätzen bzw. Schotterflächen
befestigt. Über das Sickerwasser ist kein relevanter Schadstoffeintrag in
das Grundwasser zu erwarten. Auffällige Bodenluftbelastungen wurden
nicht festgestellt. Bei einer geplanten sensiblen Folgenutzung (Krefelder
Promenade, extensiv genutzte Grünflächen) ist zur Sicherstellung der
menschlichen Gesundheit und Nutzbarkeit der Freiflächen vor Baubeginn
eine Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren
Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld
abzustimmen. Gesunde
Lebensverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in
einer Stärke von 0,35 m in allen künftig unversiegelten Freiflächen
gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der
BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu
entsprechen. Das Aufbringen von Material ist zu überwachen und zu
dokumentieren. Nach erfolgter Sanierung kann eine Gefährdung für die
menschliche Gesundheit bei der festgesetzten Nutzung ausgeschlossen
werden.
4.
Hinweise
4.1
Beseitigung von Niederschlagswasser
Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der
genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für
die Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Aufgrund der in den
Bodengutachten festgestellten Auffüllungen, sind die im Plangebiet auf
befestigen Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer
13.11.2018
30
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Dies dient zugleich als
Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der
Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung.
4.2
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Rohstoffen/Abfällen“) – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR
Boden vom 04.11.2004 einzuhalten. Der einzubauende Boden hat den
Anforderungen der BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für
Böden“ zu entsprechen.
Für den Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren
Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche
nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht beim Einbau ergibt sich aus der
Annahme, dass in aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen, Stoffe enthalten sind, die bei Auswaschung,
z.B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden oder nicht
unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit
führen können.
4.3
Gründungstechnische Bewertung
In den durchgeführten Bodenuntersuchungen wurde festgestellt, dass der
Boden des Plangebietes Verfüllungen mit sehr geringem Wiederstand
sowie Bohrhindernisse (Fundamente bzw. Bauwerksreste) aufweist. Für
Bauvorhaben
wird
daher
aufgrund
des
zu
erwartenden
Gründungsaufwandes eine gründungstechnische Bewertung empfohlen.
4.4
Umgang mit Bodendenkmalen
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmalen liegen bisher
nicht vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen
Potenzials
durchgeführt
wurde,
kann
die
Entdeckung
von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht
ausgeschlossen werden. Daher wird im Bebauungsplan darauf
hingewiesen, wie im Falle von Bodenfunden im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes zu verfahren ist. Für Bodendenkmäler ist infolge
13.11.2018
31
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
eines aufgefüllten Geländes und baubedingter Bodenbewegungen von
gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit
entsprechenden Auswirkungen auf mögliche historische Bausubstanz.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als
Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen.
4.5
Kampfmittelrückstände
Aufgrund bisheriger Erkenntnisse liegen für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen vor. Vor
Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von
Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt
Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. Die
durchgeführten Bodenuntersuchungen haben zudem gezeigt, dass flächig
Auffüllungen vorhanden sind. Es ist daher das Merkblatt für
Baugrundeingriffe der Bezirksregierung Düsseldorf zu beachten.
Grundsätzlich gilt, wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder
anderweitig nutzen möchte, ist auch für die Gefahren verantwortlich, die
eventuell von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr
ist insoweit als sogenannter Zustandsstörer in der Verantwortung.
4.6
Artenschutz
Grundsätzlich ist bei Bebauungsplänen zu beachten, dass diese zunächst
nicht geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen.
Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Die
Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der
Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt
werden.
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die
Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist im Genehmigungsverfahren zu
beteiligen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den
Bebauungsplan Nr. 798 nicht durchzuführen.
4.7
Rodungsverbot
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39 BNatSchG bestimmte Fäll- und
Schnittverbote für Bäume sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1. März
bis zum 30. September. Für Bäume gilt dieses Verbot jedoch nur, wenn sie
nicht im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten
13.11.2018
32
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Grundflächen stehen. Alle Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und andere
Gehölze unterliegen dagegen den Fäll- und Schnittverboten des § 39
BNatSchG, auch wenn sie bspw. in Gärten und Grünanlagen stehen.
Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung
des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei der Gehölzpflege ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
1. Unabhängig von der erlaubten Fällung von Bäumen in Haus- und Kleingärten, sind die Regelungen und Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung zu beachten.
2. Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis
30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften
zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten
berührt sein. So unterliegen bspw. Horstbäume und Höhlenbäume,
sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.
3. Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z. B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu
beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
4.8
Städtische Satzungen
Für
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes
gilt
die
Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem
Stammumfang von ≥80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem
Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang
unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die
Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen
Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien.
Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, zuletzt geändert durch
die 3. Änderungssatzung vom 07.07.2016, bekannt gemacht am
21.07.2016, wird hingewiesen.
4.9
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie z. B. einer DIN-Vorschrift überlassen, so
muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen
oder sonstige Richtlinien werden weder nach dem für Satzungen geltenden
Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des
13.11.2018
33
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die
Zugänglichkeit außerstaatlicher Regelungen dadurch eingeschränkt, dass
diese der Vermarktung durch einen Verlag unterliegen, dessen
Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken
zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher
wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der
Bebauungsplanurkunde erwähnten außerstaatlichen Regelungen bei der
Stadt Krefeld, Fachbereich Stadt- und Verkehrsplanung, eingesehen
werden können.
13.11.2018
34
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Dichtewerte / Flächenbilanz ...
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
15.083
100
Gewerbe
8.561
56,8
478
3,2
6.044
40
Öffentliche Grünflächen
Öffentliche
Verkehrsflächen (ÖV)
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
13.11.2018
35
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Umweltbericht
Umweltbericht
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung
(gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt und ein Umweltbericht (gemäß
§ 2a BauGB) erstellt. Der Umweltbericht ist als Anlage 4 beigefügt.
Gutachten
Folgende Gutachten liegen
Umweltbericht zugrunde:
•
•
•
•
13.11.2018
diesem
Planverfahren
sowie
dem
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache,
weluga umweltplanung Weber, Ludwig, Galhoff & Partner, Juni 2018
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 798 –
Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – der Stadt Krefeld, TAC –
Technische Akustik, Juli 2018
Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes
hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr.
Strotmann Umweltberatung GmbH, Oktober 2018
Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem
Grundstück Güterstraße / Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel +
Kalder, Juni 1990
36
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
1. Einleitung
1.1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
1.2. Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne
1.3. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung
dieser Ziele
1.3.1. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen
1.3.2. Umweltschutzziele aus Fachplänen
2. Grundstruktur des Untersuchungsraums
2.1. Untersuchungsgebiet
2.2. Geografische und politische Lage
2.3. Naturschutzfachliche Planung
2.3.1. Natura 2000-Gebiete
2.3.2. Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
3. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
3.1. Darstellung Abgrenzung des Untersuchungsraumes
3.2. Methodik und Vorgehensweise
3.3. Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
3.4. Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung
4. Bestandsaufnahme (Basisszenario) und Prognose der Entwicklung des
Umweltzustandes
4.1. Schutzgut Gesundheit des Menschen
4.1.1. Schall- und Schadstoffemission
4.1.2. Erholung
4.1.3. Schadstoffe, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung
4.2. Schutzgut Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt
4.3. Schutzgut Boden
4.4. Schutzgut Wasser
4.4.1. Teilschutzgut Grundwasser
4.4.2. Teilschutzgut Oberflächengewässer
4.4.3. Hochwasser
4.5. Schutzgut Klima / Luft
4.5.1. Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien
4.5.2. Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels
4.6. Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
4.7. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
4.8. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
4.9. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
37
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
4.10.
4.11.
4.12.
4.13.
Umweltbericht
Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete
Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung
Planübergreifende Ermittlung kumulativer Wirkungen
5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
6. Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen und Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
7. Zusätzliche Angaben
7.1. Beschreibung der technischen Verfahren einschließlich
Ermittlungsdefiziten
7.2. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
7.3. Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
7.4. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
38
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
Der Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –
wird als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2
a BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die in einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des
Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum
Bebauungsplan.
Die
Umweltprüfung
hat
zugleich
die
Funktion
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den
Bestimmungen des UVP-Gesetzes (UVPG) erforderlich ist. Der
Bebauungsplan Nr. 798 schafft die planungsrechtliche Grundlage für die
Entwicklung eines Gewerbegebiets für nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe. Darüber hinaus wird zum Schutz zentraler
Versorgungsbereiche
Einzelhandel
mit
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten ausgeschlossen. Vor diesen
Hintergründen werden durch den Bebauungsplan mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen (siehe hierzu Anlage 1
des UVPG). Auch die Kleinflächigkeit des Plangebietes sowie die
angrenzenden
schutzbedürftigen
Nutzungen,
die
nach
dem
Abstandserlass NRW einen Mindestabstand zu Industrie- und
Gewerbegebieten erfordern, stehen einer Ansiedlung eines UVP-pflichtigen
Vorhabens entgegen. Dessen ungeachtet kann eine Ansiedlung von UVPpflichtigen Vorhaben bei der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht
abschließend ausgeschlossen werden.
Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter
den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des
Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige
Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien.
Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der
Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch
weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie
die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat (FFH-)
39
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000-Gebiete), die Darstellungen von
Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-,
Abfall und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer
Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der
sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die
Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen
erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche
Eingriffsregelung) und die Erfordernisse des Klimawandels durch
Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu
berücksichtigen. Soweit Natura 2000-Gebiete durch den Plan in ihren für
die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen
erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36
BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen
Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist
im Rahmen einer Artenschutzprüfung darzulegen, dass aus Gründen des
Artenschutzes
keine
unüberwindbaren
Hindernisse
für
die
Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen.
1.2
Kurzdarstellung der Inhalte und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 es, das Gebiet
grundsätzlich städtebaulich neu zu ordnen bzw. die planungsrechtlichen
Voraussetzung für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu schaffen und
die öffentlichen Verkehrsflächen sowie die Krefelder Promenade zu
sichern. Darüber hinaus soll der Einzelhandel unter Ausschluss von
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert werden. In
begrenztem Umfang kann Annexhandel zugelassen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 798 setzt aufgrund der genannten Ziele ein
eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, um zukünftig eine
städtebauliche Neuordnung des Gebiets zu ermöglichen. Zum Schutz der
unmittelbar südlich angrenzenden Wohnnutzungen an der Ritterstraße und
Neue Ritterstraße sowie der Kleingartenanlage wird das Gewerbegebiet auf
„nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ beschränkt. Der Standort
soll entsprechend der heutigen Prägung gewerblich entwickelt werden und
dem Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Die Baugrenze wird
so festgesetzt, dass eine zusammenhängende überbaubare Fläche
entsteht, die aufgrund der bestehenden und angrenzenden
Straßenrandbebauung mit der Straßenbegrenzungslinie deckungsgleich
ist. Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Grundflächenzahl auf 0,8
und für die Geschossflächenzahl auf 2,4 beschränkt. Die maximal
40
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
zulässige Gebäudehöhe wird auf 50,0 m über Normalhöhennull (NHN)
festgesetzt und orientiert sich an den Bestandsgebäuden. Dies entspricht
einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über Geländehöhe.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt von der Oberdießemer Straße,
der Neuen Ritterstraße und der Straße Zur Feuerwache. Die Straßen werden
planungsrechtlich als öffentliche Verkehrsflächen gesichert. Da langfristig
ein Ausbau der Neue Ritterstraße vorgesehen ist, wird auch die
Erweiterung dieser Straße planungsrechtlich gesichert. Im Norden des
Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Krefelder Promenade zu schaffen. Die Krefelder Promenade ist eine
geplante multifunktionale Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und
Skater, welche weitgehend abseits des Kfz-Verkehrs durch das Stadtgebiet
verlaufen soll. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es demzufolge:
•
•
•
•
•
1.3
das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,
ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu entwickeln,
die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern,
den
Einzelhandel
unter
Ausschluss
von
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu steuern sowie
die Flächen der Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern.
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung
dieser Ziele
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien,
Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und
für den Bebauungsplan Nr. 798 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im
Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als
Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber
hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im
Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für
Eingriffe in Natur und Landschaft.
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen
Grundlagen, zu denen u.a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind.
Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen
41
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Grundlagen, wie z.B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan – auch in
seiner
Funktion
als
Landschaftsrahmenplan
–
und
dem
Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben.
1.3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen
Fundort
Prüfziele
BNatSchG
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion,
Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung,
Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung,
Ausgleich von Eingriffen
(Bundesnaturschutzgesetz)
LNatSchG NRW
(Landesnaturschutzgesetz NRW)
BBodSchG
(Bundes-Bodenschutzgesetz)
WHG
(Wasserhaushaltsgesetz)
LWG NW
(Landeswassergesetz)
BImSchG
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen
Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen
nachteilige Auswirkungen auf den Boden,
Förderung
der
Sanierung
schädlicher
Bodenveränderungen
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen,
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL,
Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung
Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten
(Bundesimmissionsschutzgesetz)
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc.
DIN 18005
Einhaltung schalltechnischer Orientierungswerte
(Schallschutz im Städtebau)
TA-Lärm
(Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm)
Freizeitlärmerlass NRW
Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte
durch anlagebedingte Geräusche
Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte
42
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
1.1.1.1.1.1.1.1.32 durch Freizeitanalgen
16. BImSchV
(Verkehrslärmschutz-verordnung)
Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte
durch Verkehrslärm
39. BImSchV
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen)
Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte
DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau)
DSchG
(Denkmalschutzgesetz NRW)
Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau
Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen
43
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Umweltschutzziele aus Fachplänen
Fachplanung
Aussagen für das Plangebiet
Regionalplan Düsseldorf
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Nördlich Schienenweg für den regionalen und
überregionalen Verkehr
Bez.-Reg. Düsseldorf (2018)
Flächennutzungsplan
(FNP)
Gewerbegebiet
Grünfläche – Zweckbestimmung Parkanlage
Verkehrswichtige Straße
Unterirdische Elektroleitung
Stadt Krefeld (2016)
Landschaftsplan (LP)
Stadt Krefeld (2016)
Das gesamte Plangebiet liegt außerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplans der Stadt
Krefeld.
Natura 2000-Gebiete
Nicht tangiert
Biotopkataster NRW
Nicht tangiert
LANUV NRW
Biotopverbund NRW
Nicht tangiert
LANUV NRW
Wasserschutzgebiete
Kein festgesetztes oder geplantes WSG betroffen
1.1.1.1.1.1.1.1.44 Hochwasser-Risikogebiete
Luftreinhalteplan
(LRP KR)
Bezirksregierung
Düsseldorf (2010)
Gesamtstädtische
analyse Krefeld
Stadt Krefeld (2003)
Keine Hochwasser-Risikogebiete betroffen
Krefeld Maßnahmenziel B 1/10: Bebauungsplanvorhaben
sind auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen
und soweit wie möglich zu optimieren
Maßnahmenziel B 1/16: Möglichkeiten einer
effizienten Straßen-/Gebäudebegrünung prüfen
Klima- Ungunstraum:
Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung
der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von
Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme
der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von
Entsiegelung
durch
Begrünung;
Erweiterung
emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer
Beeinträchtigung
benachbarter
Wohngebiete
zulassen.
44
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
2.
Grundstruktur des Untersuchungsraums
2.1
Untersuchungsgebiet
Die Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 798 werden im
Norden durch die Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch die
Straße „Zur Feuerwache“, im Westen durch die „Oberdießemer Straße“
sowie im Süden durch die „Neue Ritterstraße“ gebildet. Das Plangebiet
umfasst eine Fläche von ca. 15.000 m² und wird bisher durch gewerbliche
Nutzungen, eine Sporthalle sowie Parkplätze und Lagerflächen geprägt. In
der nördlichen Hälfte des Plangebietes war eine Karosseriefirma mit einem
Lackierbetrieb und in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein
Textilbetrieb ansässig. Östlich grenzt das Gebiet an die Hauptfeuerwache
an. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Kleingartenanlage sowie
Wohn- bzw. Mischnutzungen. Westlich an das Plangebiet grenzen
Gewerbe- und Industrienutzungen, sowie ein Wohngebäude, welches
planungsrechtlich
als
Mischgebiet
beurteilt
wird
an.
Das
Untersuchungsgebiet des Umweltberichts umfasst das Plangebiet und
umliegende gewichtige Emissions- und Immissionsorte.
Abb. 1: Übersichtskarte (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW ©
Geobasis NRW)
45
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
2.2
Geografische und politische Lage
Das ca. 15.000 m² große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 798 liegt im
Stadtbezirk Krefeld-Süd, südlich der Innenstadt von Krefeld im
Regierungsbezirk Düsseldorf.
2.3
Naturschutzfachliche Planung
2.3.1
Natura 2000-Gebiete
Es befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete in der
relevanten Umgebung des Plangebietes.
2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Naturschutzgebiete
Es befinden sich keine Naturschutzgebiete im Plangebiet sowie in der
relevanten Umgebung.
Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht direkt in einem Landschaftsschutzgebiet. Im
Osten beginnt in 1,2 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „LSGOverbruch, Grundend“ (LSG-4605-009) und in 1,3 km Entfernung liegt das
„LSG-Oppumer Feld“ (LSG-4605-010).
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach § 30 BNatSchG sowie nach § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG
NRW) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine
besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt.
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen
Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten
Biotope.
Biotopkatasterflächen
Bei dem Biotopkataster Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine
Datensammlung über Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, die
für den Arten- und Biotopschutz von besonderer Bedeutung sind. Die
Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten
erfasst und im Gelände überprüft sowie dokumentiert.
Innerhalb des Plangebietes liegen keine Biotopkatasterflächen vor.
46
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Biotopverbundflächen
Gemäß § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung
der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer
Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung,
Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen. Er soll zudem zur Verbesserung des Natura-2000Netzes beitragen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopverbundflächen.
3. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Der Bebauungsplan Nr. 798 „Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache“ setzt
im Wesentlichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO
sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen und eine öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ fest. Durch die Festsetzung eines
Gewerbegebietes kann nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden, dass
durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Die
Voraussetzung für eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach §
13a BauGB liegt daher nicht vor. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB kann daher nicht abgesehen werden.
3.1. Darstellung und Abgrenzung des Untersuchungsraumes
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen
berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans
beziehen
und
unmittelbar
Grundflächen
verändert
werden
(Vorhabensraum). Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die
Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle
Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf
das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes Schutzgut bzw.
jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für
die Abgrenzung der (Einzel-)Wirkräume sind insbesondere Emissionen von
Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden und Wasser
aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische
Fernwirkungen und die Zerschneidung/ Tangierung von Lebensräumen
(inkl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren
Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt)Wirkraumes.
Durch
die
räumliche
Flexibilisierung
der
Ausgleichsmaßnahmen kann das gesamte Gemeindegebiet zum
47
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Bestandteil des Untersuchungsraumes bzw. Kompensationsraumes
werden.
Das Untersuchungsgebiet des Umweltberichts zum Bebauungsplan Nr. 798
geht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinaus und bezieht
die umliegenden gewichtigen Emissions- und Immissionsorte mit ein. Eine
parzellenscharfe Abgrenzung ist vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.
3.2.
Methodik und Vorgehensweise
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung des
Bebauungsplans werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse
ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige
Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur
Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen
Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt
verbal-argumentativ
eine
Prognose
der
voraussichtlichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität,
zeitlicher Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren
und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im
Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen
aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die
voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder
auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ
die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung
der
genannten
Vermeidungsund
Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose
werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und
ggf. Folgewirkungen verbunden sind.
Baubedingte Wirkungen
Baubedingte Wirkungen sind i.d.R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im
Einzelnen sind dies bspw.:
•
•
•
•
Flächeninanspruchnahme/ -umwandlung für Baustelleneinrichtungen
Flächenentzug/ Barriere/ Zerschneidung
Bodenauftrag/ -abtrag/ -vermischung/ -umlagerung/ -verdichtung
Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge,
Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit
nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:
48
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
•
•
•
•
•
Umweltbericht
Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/ Nutzungsumwandlung
Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper
Flächenentzug/ Barrierewirkung/ Zerschneidung
Einbringen von Vegetation
visuelle Wirkung durch technische Überprägung
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die
geplante Nutzung hervorgerufen.
• Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Erschütterungen, visuelle
Störreize, Bewegungsunruhe
• Mortalität/ Kollision bei Tieren an Straßen
• Anlockwirkung/ Falleneffekte/ Vertreibung bei Tieren
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung
des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten
Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix:
3.3.
Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
positive Wirkung
keine Beeinträchtigung
geringe Beeinträchtigung
mittlere Beeinträchtigung
hohe Beeinträchtigung
sehr hohe Beeinträchtigung
erheblich im positiven Sinne
nicht erheblich
nicht erheblich
bedingt erheblich
erheblich
sehr erheblich
Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen
der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen:
•
•
TAC – Technische Akustik (2018): Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –
weluga umweltplanung (2018): Landschaftspflegerischer Begleitplan
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 798 – Oberdießemer Straße /
Zur Feuerwache
49
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
•
•
3.4.
Umweltbericht
Strobel + Kalder (1990): Untersuchung der Tragfähigkeit des
Untergrundes auf dem Grundstück Güterstraße/ Oberdießemer Straße
in Krefeld
Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH (2018): Orientierende
Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten mit
abfalltechnischer Vorbewertung
Schwierigkeiten und Lücken bei der Zusammenstellung
Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder
Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf.
Auf Grundlage einer fachlichen Einschätzung und örtlichen Begutachtung
der Unteren Naturschutzbehörde war jedoch die Erstellung einer
gesonderten Artenschutzrechtlichen Prüfung nicht erforderlich. Dessen
ungeachtet sind aus formalrechtlichen Gründen die Belange des
Artenschutzes bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu
behandeln. Da sich insbesondere bei einem Angebotsbebauungsplan der
Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes
bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlich ändern
kann, ist zudem ein Konflikttransfer in das nachgelagerte
Baugenehmigungsverfahren notwendig. Ein Hinweis hierzu ist im
Bebauungsplan Nr. 798 aufgenommen.
Viele Angaben beruhen auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. Da
es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen
nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils
ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der
Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im
Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt.
50
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
4.
Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes
4.1.
Schutzgut Gesundheit des Menschen
In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei
unterschiedliche
Themenkomplexe
betrachtet:
Die
Wohn-/
Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten
sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf
den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut
Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist
jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der
Siedlungsbereiche
als
wesentliche
Voraussetzung
für
die
landschaftsgebundene ruhige Erholung. Für das Schutzgut Mensch wird auf
die Bedeutung kurzfristig erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher
Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen
der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung).
Im Fokus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen
dieser
Schutzgutbetrachtung
insbesondere
die
Lärmbelastungen.
Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 4.5
behandelt.
Mögliche
Beeinträchtigungen
aufgrund
von
Schadstoffbelastungen des Bodens, die sich auf das Schutzgut Mensch
auswirken können, sind in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu
betrachten und werden daher unter Kapitel 4.3 betrachtet.
4.1.1. Schall- und Schadstoffemission
Derzeitiger Umweltzustand
Verkehrslärm
Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Dies ist auf das
hohe Verkehrsaufkommen der öffentlichen Straßen und Bahnstrecken im
Umfeld des Plangebietes zurückzuführen. Lärmbeeinträchtigungen entstehen
durch Straßenverkehrslärm insbesondere durch die Neue Ritterstraße, die
Oberdießemer Straße, die Straße Zur Feuerwache sowie durch den nördlich
angrenzenden Schienenverkehr.
Gemäß der Berechnung der Schalltechnischen Untersuchung ist im Bereich
der Straßenverkehrsflächen mit folgenden Emissionspegeln zu rechnen:
Straße
Neue Ritterstraße
Oberdießemer Straße
Zur Feuerwache
Lm,E in dB (A)
Tag
61,7
57,0
53,1
Nacht
54,3
49,6
45,7
Tabelle 1: Emissionspegel für den öffentlichen Straßenverkehr (TAC 2018: 21)
51
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Im Bereich der Schienenwege ist mit folgenden Emissionspegeln zu rechnen:
Quelle:
Prognose 2025
Strecke 2500
Strecke 2520
Strecke 2610
Höhe hg über
Boden
0m
4m
5m
0m
4m
5m
0m
4m
5m
LW’A,f,h,m,Fz in dB (A)
Tag
Nacht
85,8
70,3
38,2
90,4
71,4
57,2
87,1
69,5
49,9
78,5
63,0
30,9
90,5
71,2
53,6
87,5
70,5
48,0
Tabelle 2: Emissionspegel nach Schall 03 für den öffentlichen Schienenverkehr (TAC 2018: 22)
Die Prognose und Bedeutung der auf das Plangebiet einwirkenden
Verkehrsemissionen ist Inhalt des folgenden Kapitels zur Prognose und
Entwicklung des Umweltzustands.
Gewerbelärm
Da im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 798 die Fläche zwischen der
Oberdießemer Straße, der Straße zur Feuerwache und der Neue Ritterstraße
als Gewerbegebiet entwickelt werden soll, ist zu prüfen inwieweit der
entstehende Gewerbelärm die umliegenden, insbesondere schutzbedürftigen
Nutzungen, beeinträchtigt. Als maßgebliche Immissionsorte gemäß TA Lärm
wurden die am stärksten betroffenen vorhandenen Wohnhäuser östlich,
südlich und westlich des Plangebietes herangezogen. Auf die dem Plangebiet
nächstgelegenen Wohnhäuser wirken bereits die Geräuschimmissionen
umliegender Betriebe in weiteren Gewerbegebieten ein. Da zu keiner der
Quellen bezüglich der Geräuschimmissionen Voruntersuchungen vorhanden
sind, wurde die konkrete Vorbelastung nicht bestimmt, sondern als
Zielvorgabe einer Kontingentierung des Plangebietes, eine Unterschreitung
der jeweiligen Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts um mindestens 6
dB(A) festgelegt. Vor diesem Hintergrund wurde eine entsprechende
Kontingentierung der zulässigen Schallemissionen unter Berücksichtigung
der außerhalb des Plangebietes vorhandenen Gewerbelärmimmissionen
vorgenommen.
Zudem wurden Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes hinsichtlich
ihrer Auswirkungen auf das Plangebiet überprüft.
52
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Die wesentlichen Geräusche der bestehenden drei Betriebe entstehen durch
Fahrzeugverkehr im Freien und die damit verbundenen weiteren Vorgänge,
wie zum Beispiel die Be- bzw. Entladung von LKW. Konkret wurden als
umliegende Betriebe die Feuerwehr sowie die Gewerbebetriebe an der
Oberdießemer Straße betrachtet (Zufahrt Nord und Zufahrt Süd).
Im Ergebnis werden sowohl tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte
der DIN 18005 und somit auch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Gewerbe eingehalten. Im Plangebiet liegen die Beurteilungspegel während
der Tagzeit zwischen 38 dB(A) und 54 db(A), nachts zwischen 35 dB(A) und
47 dB(A). Einzelne, kurzzeitig herausragende Geräuschereignisse
unterschreiten die zulässigen Spitzenpegel gemäß TA Lärm ebenfalls in allen
Bereichen des Plangebietes (TAC 2018: Anhang F1 und F2).
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Verkehrslärm
Zur Berechnung der gesamten Geräuschimmissionen des Schienen- und
Straßenverkehrs im Plangebiet wurden die beiden Verkehrslärmquellen
energetisch addiert. Anhand der Rasterlärmkarten können die
Lärmimmissionen mit den Orientierungs- bzw. Richtwerten verglichen werden.
Die Pegelkorrektur (Schienenbonus -5 dB) wurde durch die Änderung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zum 1. Januar 2015 abgeschafft und daher
in der Berechnung nicht mehr berücksichtigt.
Abbildung 2: Beurteilungspegel Verkehr, freie Schallausbreitung - Tag (TAC 2018: 50)
53
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Abbildung 3: Beurteilungspegel Verkehr, freie Schallausbreitung - Nacht (TAC 2018: 50)
Die Ergebnisse in Form von Rasterlärmkarten zeigen auf, dass sowohl
tagsüber als auch nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten
werden. Im Plangebiet liegen die Beurteilungspegel während der Tagzeit
zwischen 65 dB(A) und 71 dB(A)m (Orientierungwert DIN 18005 tags: 65
dB(A)), nachts zwischen 61 dB(A) und 70 dB(A) (Orientierungswert DIN 18005
nachts: 50dB(A)). Es ergeben sich daher für die freie Schallausbreitung
Lärmpegelbereiche von IV bis V. Der Lärmpegelbereich V verläuft
insbesondere entlang der Oberdießemer Straße und der Neue Ritterstraße
sowie nördlich im Plangebiet. Dies ist auf das Verkehrsaufkommen und den
Schienenverkehr zurückzuführen. Der Lärmpegelbereich IV konzentriert sich
entlang der Straße Zur Feuerwache innerhalb des Plangebietes. Aus den
Lärmpegelbereichen resultieren erforderliche Schalldämm-Maße für eine
Büronutzung von 35 dB bis 40 dB. Für die Gesundheit des Menschen besteht
somit eine besondere Sensitivität aufgrund der Lärmbelastung. Maßnahmen
gegen Verkehrslärm sind erforderlich.
Gewerbelärm
Die festgelegten Emissionskontingente wurden so bestimmt, dass an allen
Immissionsorten die jeweiligen zulässigen Richtwerte um mindestens 6dB(A)
unterschritten werden. Zusätzlich erhöhen sich für sämtliche Teilflächen die
Emissionskontingente
für
die
im
Bebauungsplan
dargestellten
Richtungssektoren. Insgesamt kann damit sichergestellt und prognostiziert
werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht zu einer Zunahme
der Lärmbelastung an den Immissionsorten führen wird.
54
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Hinsichtlich der Geräuschemissionen der bestehenden Gewerbebetriebe
ergeben sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine signifikanten
Auswirkungen
auf
die
Entwicklung des
Umweltzustands.
Die
Beurteilungspegel liegen im Plangebiet sowohl tagsüber als auch nachts
unter den Orientierungswerten der DIN 18005 und somit auch unter den
Immissionsrichtwerten der TA Lärm für Gewerbegebiete.
Überdies ist eine Prognose hinsichtlich einer Nullvariante zu stellen. Als
Nullvariante wird die Situation bezeichnet, die sich ergeben würde, wenn der
Bebauungsplan Nr. 798 nicht aufgestellt und die damit einhergehenden Ziele
planungsrechtlich
nicht
umgesetzt
werden
würden.
Ziel
des
Bebauungsplanes Nr. 798 ist insbesondere, das Gebiet städtebaulich neu zu
ordnen und ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln. Darüber
hinaus wird der Einzelhandel unter Ausschluss von zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert und die Krefelder
Promenade planungsrechtlich gesichert. Da das Plangebiet bisher bereits
gewerblich geprägt ist und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
gegenwärtig nach § 34 BauGB beurteilt wird, ist davon auszugehen, dass sich
der Umweltzustand für das Schutzgut Mensch durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 798 eher verbessert. Zum einen wird durch die
Emissionskontingentierung des Gewerbegebietes sichergestellt, dass an den
umliegenden Immissionsorten die zulässigen Richtwerte um mindestens 6
db(A) unterschritten werden. Darüber hinaus wird durch planungsrechtliche
Festsetzungen im Bebauungsplan gewährleistet, dass die Anforderungen an
passive Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm eingehalten werden. Ohne
eine Aufstellung des Bebauungsplanes bestünde jedoch die Option, dass
sich Einzelhandel im Plangebiet ansiedelt, welcher sich, auch durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen, signifikanter auf den derzeitigen Umweltzustand und
das Schutzgut Mensch auswirken würde.
4.1.2. Erholung
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt oder teilversiegelt. Vereinzelt
sind Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen bzw. Sträuchern vorhanden.
Entlang der Neue Ritterstraße befindet sich ein Gehölzstreifen aus mehreren
Baum- und Straucharten.
Da das Plangebiet zudem der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zur Verfügung
steht, verfügen die Flächen über keine Bedeutung für die wohnungsnahe
Erholung des Schutzguts Mensch. Eine unmittelbare Verbindung zu
55
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
landschaftsgebundenen Erholungsbereichen oder gliedernde und belebende
Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung liegen nicht vor.
In der näheren Umgebung befinden sich jedoch zur landschaftsgebundenen
Erholung Dauerkleingärten.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Das Plangebiet ist vollständig baulich geprägt und der Naherholung
entzogen. Es besteht keine Empfindlichkeit gegenüber bestimmten
Beeinträchtigungen.
Im Norden des Plangebietes ist vorgesehen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Weiterführung der Krefelder Promenade zu schaffen.
Diese knüpft unmittelbar an das bereits planungsrechtlich gesicherte
Teilstück der Krefelder Promenade im hinteren Bereich der Hauptfeuerwache
Krefeld an. Die Krefelder Promenade ist eine geplante multifunktionale
Freizeitachse für Fußgänger, Radfahrer und Skater, welche weitgehend
abseits des Kfz-Verkehrs entlang der das Stadtgebiet von West nach Ost
querenden Bahntrasse von Mönchengladbach über Krefeld nach Duisburg
verläuft. Sie dient als überregionale Freizeitverbindung und stellt zudem eine
Verknüpfung zwischen den Krefelder Bahnhöfen dar. Innerhalb der
Grünfläche soll daher ein öffentlicher Fuß- und Radweg angelegt werden.
Die Krefelder Promenade trägt zu einer erheblichen Steigerung des Freizeitund Erholungswertes des Plangebietes bei.
4.1.3. Schadstoffe, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung
Derzeitiger Umweltzustand
Süd-westlich des Plangebietes liegt ein Störfallbetrieb. Das Plangebiet liegt
nicht innerhalb des Achtungsabstandes, sodass das Plangebiet zweifelsfrei
außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt.
Erschütterungs-Immissionen können gegebenenfalls durch den an das
Plangebiet angrenzenden Bahnverkehr entstehen. Licht-Immissionen Nach
derzeitigem Kenntnisstand liegen darüber hinaus keine relevanten
Emissionen durch Licht, Wärme und Strahlung vor.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Der unterschiedliche Schutzanspruch vor Erschütterungsimmissionen
resultiert im Wesentlichen aus der Gebietseinordnung. In Wohnungen sind
Erschütterungsimmissionen nach allgemeiner Lebenserfahrung wesensfremd
und werden vom Menschen als belästigend empfunden. Der Bebauungsplan
56
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Nr. 798 sieht die Festsetzung eines Gewerbegebietes vor, Wohnungen, mit
Ausnahme von Betriebsleiterwohnungen, sind daher nicht zulässig. Von einer
erhöhten Empfindlichkeit und Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch ist
aufgrund Nutzung sowie der geringen Dauer und Häufigkeit der
Erschütterungseinwirkungen während der Arbeitszeit nicht auszugehen.
4.2.
Schutzgut Pflanzen/ Tiere/ Biologische Vielfalt
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist wesentlich durch versiegelte oder teilversiegelte
Betriebsflächen geprägt. Der nördlichste Teil des Plangebietes bildet eine
Industrie- bzw. Siedlungsbrache entlang der sich nördlich anschließenden
Bahntrasse. Hier hat sich eine lückenhafte Ruderalvegetation auf Schotter
entwickelt. Es kommen Vegetationsarten wie z.B. Taube Trespe, Kriechender
Hahnenfuß, Schmalblättriges Greiskraut, Weiße Taubnessel, Mäusegerste,
Schmetterlingsflieder, Quendel-Sandkraut, Kahles Bruchkraut, Gewöhnliche
Reiherschnabel sowie Geruchlose Kamille vor.
Abbildung 4: Lückenhafte Ruderalflur auf Schotter im nördlichen Plangebiet
57
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Unmittelbar daran schließen sich ein Parkplatz als versiegelte Fläche sowie
ein Gebäude an, die zu einer Karosseriefirma gehören. Nördlich und westlich
entlang des Parkplatzes verläuft ein Streifen aus Rabatten, auf dem sich
zusätzlich zwei Bäume – Baumhasel und Stieleiche – befinden.
Abbildung 5: Versiegelte Hoffläche des Karosseriebetriebes mit randlichen Rabatten
Entlang der West- und Südseite des Gebäudes befindet sich ein
Intensivrasenstreifen mit Einzelbäumen bzw. Sträuchern – Eibe, Hartriegel,
Kirschlorbeer, Hasel, Weißdorn und Robinie.
Dahinter liegt ein Abstellplatz für Container mit wassergebundener Decke.
Weiterhin schließen sich südlich daran ein Gebäudekomplex mit
Fassadenbegrünung sowie im Südosten ein Lagerplatz mit wassergebundener
Decke an. Zwischen der Neue Ritterstraße und den Gebäuden bzw. dem
Lagerplatz befindet sich eine Hecke aus Hainbuchen, die zum Teil mit Efeu
und Wald-Rebe bewachsen sind. Vorgelagert ist ein Gehölzstreifen aus
folgenden Baum- und Straucharten vorzufinden: Gewöhnlicher Schneeball,
Bergahorn, Schwarz-Kiefer, Felsenbirne, Eibe, Stiel-Eiche, Hainbuche, RotBuche, Esche, Kulturapfel, Birke und Mammutbaum.
Im Zuge des Umbaus eines Teils des südlichen Gebäudekomplexes zu einem
Fitnessstudio mit Parkplätzen sind bereits insgesamt acht Bäume des
Gehölzstreifens gerodet worden, um Parkplätze anzulegen.
58
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Ein schmaler Abschnitt im Südwesten des Plangebietes entlang der Neue
Ritterstraße ist unzugänglich und liegt zwischen einer Ziegelmauer und den
nördlich gelegenen Gebäuden. Dieser Streifen ist brachgefallen und besteht
aus Brombeergebüschen – überwiegend aus der Armenischen Brombeere –
sowie einigen jüngeren Einzelbäumen (Spitz-Ahorn, Esche, Götterbaum).
Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten wurden im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages nicht festgestellt. Unter die
Baumschutzsatzung fallen insgesamt 24 Bäume, 5 dieser Bäume wurden
bereits mit einer Fällgenehmigung gerodet.
Der Bebauungsplan Nr. 798 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Zudem befinden sich innerhalb des
Plangebietes keine Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, schutzwürdigen Biotope, geschützte Alleen nach §
47 a LG, geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (§42 LNatSchG) oder
Biotopverbundflächen. Das Plangebiet selbst liegt nicht direkt in einem
Landschaftsschutzgebiet. Im Osten befindet sich in 1,2 km Entfernung das
Landschaftsschutzgebiet „LSG-Overbruch, Grundend“ (LSG-4605-009) und in
1,3 km Entfernung das „LSG-Oppumer Feld“ (LSG-4605-010).
Innerhalb des Planungsraums sind keine Natura-2000-Gebiete vorhanden.
Östlich, erst in 3,4 km Entfernung des Untersuchungsgebietes beginnt das
FFH-Gebiet DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und
Wasserwerk“. Es handelt sich eine typische Rheinauenlandschaft der
mittleren Niederrheinebene mit typischer auenlandschaftlicher Vegetation.
Auswirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und Arten dieses Gebietes sind
durch das vorliegende Planvorhaben nicht zu erwarten.
Anhand vorhandener naturschutzfachlicher Unterlagen und Quellen konnten
zudem keine Anhaltspunkte auf ein Vorkommen von Lebensraumtypen des
Anhangs I der FFH-Richtlinie sowie Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der
FFH-Richtlinie festgestellt werden.
Eine gesonderte systematische Erfassung der Fauna in Form eines
gesonderten Gutachtens war auf Grundlage der fachlichen Einschätzung der
Unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Dies ist insbesondere auf die
anthropogen überformte, gewerbliche Prägung des Plangebietes
zurückzuführen. Dessen ungeachtet ist bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I)
durchzuführen und die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen.
59
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Die zuständige Untere Naturschutzbehörde (Stadt Krefeld) hat keine Angaben
zu Vorkommen planungsrelevanter Arten vorliegen. Weiterhin konnten den
Auswertungen
vorhandener
naturschutzfachlicher
Quellen
keine
Anhaltspunkte für ein Vorkommen entnommen werden.
Das Fachinformationssystem des Landesamts für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) liefert Listen geschützter
Arten, die im Bereich von Messtischblattquadranten zu erwarten sind. Das
Plangebiet liegt im Bereich des Messtischblatts „MTB 4605 Krefeld“
überwiegend innerhalb des 3. Messtischblatt-Quadranten an der Grenze zum
4. Quadranten. Die in dem MTB-Quadranten potenziell vorkommenden
planungsrelevanten Arten und Habitatansprüche werden dahingehend
betrachtet, ob ein Vorkommen im nahen Umfeld des Plangebiets potenziell
möglich ist. In der nachfolgenden Tabelle sind aufgrund dessen alle
planungsrelevanten
Arten
der
im
Plangebiet
vorkommenden
Lebensraumtypen gelistet, die im Infosystem „Geschützte Arten in NRW“ (FIS,
LANUV NRW, Abfrage August 2018) für den entsprechenden Quadranten
abgerufen werden können.
60
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Planungsrelevante Arten zum Messtischblatt 4605, 3. Quadrant
Art
Status im MTB
Erhaltungszustand in
NRW
Bemerkung zum
Vorkommen im
Plangebiet
G: günstig
U: ungünstig
S: schlecht
Zwergfledermaus
Nachweis
vorhanden
G
Sperber
Feldlerche
Eisvogel
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Kuckuck
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Turmfalke
Rauchschwalbe
Nachweis
Brutvorkommen
Nachtweis
Brutvorkommen
G
U
Nachweis
Brutvorkommen
G
Nachweis
Brutvorkommen
U
Nachweis
Brutvorkommen
G
Nachweis
Brutvorkommen
G
Nachweis
Brutvorkommen
U.
Nachweis
Brutvorkommen
U
Nachweis
Brutvorkommen
U
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
G
U
Vorkommen
potenziell möglich,
aufgrund
des
Störpotenzials
jedoch
unwahrscheinlich
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
Aufgrund der Lage
und ungünstiger
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund der Lage
und
ungünstiger
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund der Lage im
dicht
besiedelten
Raum nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufrund der Lage und
fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
61
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Nachtigall
Feldsperling
Rebhuhn
Turteltaube
Waldkauz
Schleiereule
Kiebitz
Umweltbericht
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
Nachweis
Brutvorkommen
G
U
S
S
G
G
U
nicht betroffen
aufgrund der Lage
und
ungünstiger
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
und Seltenheit nicht
betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
und Seltenheit nicht
betroffen
aufgrund der Lage
und
ungünstiger
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund der Lage
und
ungünstiger
Habitatstrukturen
nicht betroffen
aufgrund fehlender
Habitatstrukturen
nicht betroffen
Tabelle 3 Planungsrelevante Arten (LANUV 2018)
Das Plangebiet liegt im innerstädtischen Siedlungsbereich und ist durch die
vorhandene Gewerbenutzung und den umliegenden Verkehr regelmäßig
gestört. Insbesondere das Vorkommen störempfindlicher Arten kann daher
aufgrund des Störpotenzials ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Biotopkartierung im Mai 2018 wurden zudem folgende
Zufallsbeobachtungen nicht planungsrelevanter Vogelarten festgestellt:
Stieglitz, Kohlmeise, Elster, Haussperling, Mönchsgrasmücke, Ringeltaube.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Biotoptypen mit sehr hoher oder hoher Bedeutung für Flora und Fauna liegen
im Plangebiet nicht vor. Eine mittlere Bedeutung entfalten im Plangebiet
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50 Prozent
sowie Acker-, Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen und Gleisbereiche
mit Vegetation und Gehölzanteil von unter 50 Prozent. Sie befinden sich
insbesondere entlang der Neue Ritterstraße sowie nördlich entlang der
62
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Bahntrasse. Von geringer Bedeutung sind teilversiegelte- oder unversiegelte
Betriebsflächen, Intensivrasen, Staudenrabatte oder Bodendecker. Diese
Flächen befinden sich auf einem Großteil der inneren Plangebietsfläche
zwischen den Straßen Zur Feuerwache und der Oberdießemer Straße. Von
nachrangiger Bedeutung für die Biotopfunktion sind versiegelte Flächen wie
die umliegenden Straßenverkehrsflächen und der nördliche Abschnitt des
Plangebiets.
Die baubedingten Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion der
Biotoptypen durch optische und akustische Störungen sowie Emissionen
durch Schadstoffe und ggf. temporäre Flächenbeanspruchung treten nur in
kurzen Zeiträumen auf, so dass baubedingt keine erheblichen und
nachhaltigen Eingriffe verbleiben. Potenzielle betriebsbedingte Auswirkungen
auf die Biotoptypen sind äußerst gering und somit zu vernachlässigen. Ein
stark
erhöhtes
Verkehrsaufkommen,
übermäßige
Lärmund
Schadstoffemissionen sind gemäß der Festsetzung und Beschränkung auf
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe nicht zu erwarten. Anlagebedingt
wird jedoch durch eine geplante Erweiterung der Neue Ritterstraße der
Gehölzstreifen und die Hecke im Süden des Plangebietes in Anspruch
genommen und versiegelt. Im Gegenzug wird jedoch im Norden des
Plangebietes mit der Krefelder Promenade eine strukturreiche Grünfläche (ca.
486 m²) mit Baupflanzungen angelegt, die positiv zur Filterung und
Speicherung von Wasser sowie zur Produktion von Biomasse beitragen und
als Lebensraum für Tierarten dienen kann.
Die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Fauna werden
ebenfalls als gering eingeschätzt. Anlagebedingt kommt es aufgrund der
Beseitigung des Gehölzstreifens zu einem Lebensraumverlust für
gehölzbewohnende Tierarten. Eine Sanierung bzw. ein Abriss von Gebäuden
kann ebenfalls zu einem Lebensraumverlust führen. Denn insbesondere bei
der Zwergfledermaus kann ein Vorkommen aufgrund bestehender möglicher
Habitatstrukturen nicht ausnahmslos ausgeschlossen werden. Wichtige
Habitatelemente der Zwegfledermaus sind beispielsweise Spaltenquartiere
an Gebäuden, Mauerritzen, Außen- und Flachdachverkleidungen oder
Hohlblocksteine unverputzter Hauswände, die grundsätzlich aufgrund des
Gebäudebestandes vorhanden sein können. Ein entsprechender Hinweis zur
Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung vor Sanierung bzw. Abriss
von Gebäuden wurde daher in den Bebauungsplan aufgenommen.
63
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
4.3.
Umweltbericht
Schutzgut Boden
Derzeitiger Umweltzustand
Der größte Anteil des geologischen Untergrundes des Plangebiets gehört zur
Jüngeren Mittelterrasse aus dem Quartär und besteht aus Sand (kiesig) und
Kies (sandig). Ein geringerer Teil zählt zur Älteren Niederrasse aus dem
Quartär und besteht aus Mittel- und Grobsand fein-bis mittelkiesig.
Die oberen Schichten (bis 2 m) bestehen aus Löss (Schluss, schwach tonig,
schwach feinsandig; meist oberflächennah entkalkt, örtlich umgelagert),
Sandlöss (Schluff, feinsandig, schwach tonig, und Feinsand) und
Hochflutlehm (Sand, schluffig bis stark schluffig).
Die Erfassung der Böden erfolgt auf Grundlage der digitalen Bodenkarte
1:50.000 (Geologischer Dienst NRW, 2003). Auf dieser Maßstabsebene sind
meist
mehrere
Bodentypen
zu
übergeordneten
Bodeneinheiten
zusammengefasst. Im Untersuchungsraum tritt nur eine Bodeneinheit auf. Es
handelt sich um einen anthropogen überprägten Auftrags-Lockersyrosem,
einen typischen Stadtboden. Der Versiegelungsgrad ist hierbei sehr hoch (95100%). Die Stadtbodenkartierung Krefeld zeigt auf, dass im Boden
insbesondere Ablagerungen von Bergmaterial, Müll, Hausmüll und Abraum
aus städtischen Erschließungsmaßnahmen vorzufinden ist.
Auf der Grundlage der Bodenkarte 1:50.000 des Geologischen Dienstes NRW
werden alle Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktion und der
Archivfunktion in Abhängigkeit vom Grad der Funktionserfüllung je Funktion
bewertet. Demnach ist der Auftragungs-Lockersyrosem, die vorherrschende
Bodeneinheit im Plangebiet, als nicht bewertet ausgewiesen. Das heißt, dass
keines der Schutzwürdigkeitskriterien erfüllt ist.
Bei der Beurteilung der Bodenverunreinigungen ist zu berücksichtigen, dass
keine flächendeckende Untersuchung des Plangebietes vorliegt. Da sich
Bodenverunreinigungen jedoch nicht parzellenscharf abgrenzen lassen,
wurden die vorhandenen Altlastengutachten zur Beurteilung der zu
erwartenden Umweltfolgen als ausreichend erachtet.
Die vorliegende Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes
hinsichtlich Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung (Oktober 2018)
bezieht sich daher nur auf Teilflächen des Plangebietes. Das Gutachten
wurde durch den Flächeneigentümer selbst beauftragt. Im Rahmen des
Gutachtens wurde das Grundstück in zwei Untersuchungsflächen unterteilt.
64
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Fläche A umfasst die Flurstücke 439 und 452 (ca. 1.920 m²), während Fläche
B die Flurstücke 463, 434, 386 sowie 450 umfasst (ca. 2.780 m²).
Im Ergebnis der Untersuchung weist das Plangebiet Auffüllungen aus
schwach schluffigen Sanden, mit Beimengungen von Bauschutt und
Schlacken auf. In dem sandigen, schwach lehmigen bis steinigen Bohrgut der
Auffüllungen wurden Fremdbeimengungen deutlich über 10 % in Form von
Ziegel, Mörtel, Beton Schlacke, Asche, Kohle, Keramik und Gips angetroffen.
Die Mächtigkeit der Auffüllungen schwankt in den Bohrungen von Fläche A
zwischen 1,5 und 2,8 m und in den Bohrungen der Fläche B zwischen 1,1 und
2,5 m. In der Rammkernsondierung Nr. 6 wurden Auffüllungen in einer
Mächtigkeit bis zu 5,0 m vorgefunden, die einen sehr leichten
Bohrwiderstand aufwies. Der Grundwasserstand wurde im April 2018 in der
Grundwassermessstelle N 9 (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018:
12) bei 31,01 m NHN gemessen. Der Abstand der Geländeoberkante zum
Grundwasserstand von 1988 (Ort der Beurteilung) beträgt 3,2 m. Die
Auffüllungen liegen damit über weite Bereiche oberhalb des Ortes der
Messung. Lediglich in der Bohrung mit der 5,0 m mächtigen Auffüllung reicht
die Unterkante der Auffüllung temporär bei hohen Grundwasserständen bis in
das Grundwasser.
Die chemischen Analysen in ausgewählten Bodenproben haben für die
durchgeführten Feststoff-, Mischproben-, Eluat-, Bodenluft- und
Grundwasseruntersuchungen
unter
den
gegenwärtigen
Nutzungsverhältnissen grundsätzlich tolerierbare Gehalte ergeben. Ein
erkennbares Gefährdungspotenzial ist auf dem Untersuchungsgebiet aktuell
bei unveränderter Standortnutzung demnach nicht gegeben.
Im Feststoff konnten nur an einer Mischprobe für die Parameter Cadmium und
Kupfer relevante Überschreitungen der Vergleichswerte festgestellt werden
(Fläche A: Flurstücke 439 und 452). Die Belastungen sind voraussichtlich
durch mineralische Fremdbeimengungen in der Bodenmatrix verursacht
worden. Im Gegensatz zu den Mischproben konnten im Eluat der
Mischproben Schwermetalle hingegen nicht nachgewiesen werden.
Eine Mischprobe der Fläche B (Flurstücke 463, 434, 386 sowie 450) zeigt
einen erhöhten Sulfatgehalt im Eluat, der auf Gipsanteile in der Auffüllung
zurückzuführen ist. Die übrigen Ergebnisse der Eluatuntersuchungen waren in
diesem Zusammenhang unauffällig.
Auch für den nördlichen Teil des Plangebietes wurde eine chemische
Untersuchung auf ein mögliches Vorkommen von Schwermetallen sowie
65
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
diversen organischen Inhaltsstoffen (PAK, organisch Halogenverbindungen,
Phenole und Kohlenwasserstoffe) durchgeführt. Es liegen sämtliche
Substanzen in Konzentrationen vor, die weit unter den für eine Deponierung
auf einer Bauschuttdeponie zulässigen Grenzwerten liegen. Eine Verbringung
von Aushubmaterial wäre, ausgenommen vom Aschematerial, daher
grundsätzlich möglich. (vgl. Strobel + Kalder 1990: 2)
In beiden Gutachten wurde darüber hinaus angemerkt, dass der Boden des
Plangebiets Verfüllungen mit sehr geringem Widerstand sowie
Bohrhindernisse (Fundament bzw. Bauwerksreste) aufweist.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Für die versiegelten Flächen ist aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes
sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen nicht von einer erhöhten
Empfindlichkeit auszugehen. Jedoch entstehen durch die Planung zusätzliche
Voll- und Teilversiegelungen und damit einhergehend dauerhafte
Veränderungen des Bodengefüges. Da jedoch keine Böden mit besonderer
Schutzwürdigkeit betroffen sind, können die verbleibenden Eingriffe in die
Bodenfunktion multifunktional über die Lebensraumfunktion kompensiert
werden.
Durch die langfristig vorgesehene Anlage der Krefelder Promenade sowie die
Entwicklung extensiver Grünflächen wird zudem ein Teilbereich des
Plangebietes entsiegelt und die Bodenfunktionen als Bestandteil des
Ökosystems teilweise wiederhergestellt.
Auf Grundlage der vorhandenen Gutachten ist kein erkennbares
Gefährdungspotenzial für die Wirkungspfade Boden – Mensch, Bodenluft –
Mensch sowie Boden – Grundwasser auf dem Untersuchungsgebiet bei
unveränderter Standortnutzung aktuell gegeben. Über das Sickerwasser kann
bei den vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen und dem
dokumentierten Schadstoffinventar kein relevanter Schadstoffeintrag aus den
Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Eine Überschreitung des
Prüfwertes des BBodSchV für die untersuchten Parameter ist am Ort der
Beurteilung des Grundwassers nicht zu erwarten. Da das vorhandene
Bodenmaterial für eine sensible Folgenutzung wie der Krefelder Promenade
oder der Anlage von extensiven Grünflächen jedoch nicht geeignet ist und die
Gefährdung der menschlichen Gesundheit und des Schutzgutes Wasser
damit nicht ausgeschlossen werden kann, ist vor Baubeginn eine Sanierung
der belasteten Flächen durchzuführen. Werden die Anforderungen an nicht
66
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
versiegelte Außenflächen eingehalten, kann eine Gefährdung ausgeschlossen
werden.
4.4.
Schutzgut Wasser (Grundwasser, Oberflächengewässer, Hochwasser)
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet befindet sich in keiner Wasserschutzzone und grenzt auch an
keine Wasserschutzzone an. Das nächstgelegene Trinkwassergebiet befindet
sich erst in 2,3 km in nördliche Richtung (Uerdingen/ Bruchweg).
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des
Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum „Terrassenebenen des Rheins
und der Maas“ (www.elwasweb.nrw.de). Kiese und Sande bilden den im
Mittel ca. 18 m mächtigen silikatischen Porengrundwasserleiter. Der
geologische Untergrund besteht daher überwiegend aus quartären Kiesen
und Sanden der Nieder- und Mittelterrasse, welche von Auenterrassen
überlagert werden. Beide Formationen weisen hohe und z.T. mittlere
Durchlässigkeiten auf. Die Basis des quartären Grundwasserleiters bilden
tertiäre Sande mit geringer Durchlässigkeit. Die wasserwirtschaftliche
Bedeutung ist insbesondere für die Trink- und Brauchwasserentnahme hoch.
Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der EGWasserrahmenrichtlinie als schlecht bewertet. Diese Einstufung gilt
flächendecken für alle Grundwasserkörper im Stadtgebiet und ist von daher
zu relativieren. Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als gut
bewertet.
Im Untersuchungsgebiet selbst befindet sich kein oberflächliches
Abflussregime. Fließgewässer und Stillgewässer sind nicht vorhanden. Ein
Fließgewässer bestehend aus dem Linner Mühlenbach befindet sich in 1,5 km
Entfernung.
Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet nicht in einem Bereich mit
erhöhter Risikowahrscheinlichkeit für Hochwasser. Überschwemmungsgebiete liegen in der näheren Umgebung ebenfalls nicht vor.
Die Sickerwasserrate liegt aufgrund der baulichen Situation für die Fläche B
des Altlastengutachtens Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH (Flurstücke
463, 434, 386 sowie 450) mit ca. 175-200 mm/a unwesentlich unter dem
Mittelwert für unversiegelte Freiflächen (ca. 225 mm/a). Für die Fläche A ist
67
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
durch die Befestigung mit deutlich geringeren Sickerwasserraten zu rechnen.
Über das Sickerwasser kann bei den vorhandenen hydrogeologischen
Rahmenbedingungen und dem dokumentierten Schadstoffinventar kein
relevanter Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser
stattfinden. (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018: 21)
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Durch Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen wird der oberflächennahe
Wasserhaushalt dauerhaft verändert. Es werden jedoch keine Flächen
beeinträchtigt, die eine besondere Schutzwürdigkeit oder eine besondere
Bedeutung für die Grundwasserneubildung im Siedlungsbereich haben.
Daher können die Eingriffe auf das Schutzgut Wasser multifunktional über die
Lebensraumfunktion an kompensiert werden.
Durch die geplante Entwicklung der Krefelder Promenade und der damit
einhergehenden partiellen Entsiegelung werden der oberflächliche Abfluss,
die Durchlässigkeit sowie die Grundwasserneubildung positiv beeinflusst.
Auch die planungsrechtliche Verpflichtung zur Anlage von Dachbegrünungen
bei Neu- und Umbauten trägt mittelfristig zu einer Minderung der
Spitzenabflüsse und somit zu einer Entlastung der Kanalisation bei.
Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist für den Wirkungsgrad Boden –
Grundwasser auf dem Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter
Standortnutzung nicht gegeben. Über das Sickerwasser kann, trotz der
Sickerrate, bei den vorhandenen hydrogeologischen Rahmenbedingungen
und
dem
dokumentierten
Schadstoffinventar
kein
relevanter
Schadstoffeintrag aus den Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Nur
im Bereich der Rammkernsondierung 6 (vgl. Dr. Strotmann Umweltberatung
GmbH 2018) ist ein Kontakt der Basis der Auffüllungen bei hohen
Grundwasserständen temporär gegeben. Auch eine untersuchte
Grundwasserprobe aus der im Abstrom zur Untersuchungsfläche B
vorhandenen Grundwassermessstelle zeigte keine relevanten Gehalte an den
untersuchten Verdachtsparametern PAK, MKW, BTEX und LHKW. Eine
Überschreitung des Prüfwertes des BBodSchV für die untersuchten Parameter
ist daher am Ort der Beurteilung des Grundwassers nicht zu erwarten. Bei
einer Entsiegelung bzw. geplanten sensiblen Folgenutzung ist jedoch zur
Sicherstellung des Schutzgutes Grundwasser und der menschlichen
Gesundheit eine Sanierung der belasteten Flächen erforderlich.
68
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
4.5.
Umweltbericht
Schutzgut Klima/ Luft (Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien,
Klimaanpassung)
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist als Gewerbe-/ Industrie-Klimatop einzuordnen.
Kennzeichnend hierfür ist ein hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig
Vegetation und produkt- bzw. prozessspezifischen Emissionen wie z.B. ein
hoher Anteil an Lkw-Verkehr und eine deutliche Überwärmung gegenüber der
benachbarten Umgebung. Die gesamte Fläche ist als Ungunstraum zu
bewerten. Es sind nur geringe thermische und lufthygienische
Austauschverhältnisse und ein geringer Grünflächenanteil vorhanden. Für
diesen Bereich wird gemäß Planungshinweiskarte der gesamtstädtischen
Klimaanalyse Krefelds empfohlen, den Grünflächenanteil durch Dach- und
Fassadenbegrünung zu steigern, Grünflächen zu vernetzen und keine weitere
Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs zu fördern. Weiterhin ist eine
Entsiegelung
anzustreben.
Besondere
klimatische
Funktionen
(Kaltluftproduktion, Kaltluftansammlung, Venitlationsbahn), die Klima und
Luftqualität beeinflussen, werden dem Plangebiet jedoch nicht zugewiesen.
(Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld 2003) Darüber hinaus weist das
Gelände keine nennenswerten Gefälle auf und ist durch Bebauung von
Luftströmungen abgeschirmt.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem
Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das
Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten
Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol
prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten
Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung betrachtet. Die auf
diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für
die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39.
BImSchV beurteilt.
Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar.
Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die
Vorbelastungen
mit
Stickstoffdioxid-,
Partikel-,
Stickoxidund
Benzolimmissionen die Grenzwerte unterschreiten.
69
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot
(Belastungsschwerpunkt) erfasst. Jedoch ist eine Umweltzone ausgewiesen,
die den schadstoffintensiven Lkw-Verkehr verbietet und damit nur KFZ
zulässt, die eine bestimmte Emissionsnorm einhalten.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Das geplante Vorhaben führt zu keiner signifikanten Beeinträchtigung des
Schutzgutes Klima/Luft. Baubedingte Belastungen des Kleinklimas, z.B.
durch Staubentwicklung, können vernachlässigt werden. Durch die geplante
Dachbegrünung und weitere Begrünungsmaßnahmen werden positive Effekte
auf das Mikroklima erzielt.
4.6.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet gehört zum Stadtbereich von Krefeld. Es handelt sich um
einen typischen Häuserblock in der Innenstadt mit teilversiegelten Flächen
sowie durch Bebauung komplett versiegelten Flächen. Ein Gehölzstreifen ist
im Süden des Grundstückes zu finden. Es lassen sich keine
charakteristischen Besonderheiten des Plangebietes feststellen.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Das Plangebiet hat keine landschaftstypischen Elemente und ist anthropogen
überformt, sodass dem Planungsraum aus landschaftsästhetischen
Gesichtspunkten insgesamt nur eine geringe Bedeutung zugesprochen wird.
Die Anlage der Krefelder Promenade als erholsame Wegeverbindung trägt
hingegen zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
4.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 798 sind keine Bau- oder
Bodendenkmale erfasst. In der näheren Umgebung befindet sich jedoch an
der Dießemer Straße eine Gruppierung von Baudenkmalen, die zum
Bahnbetriebswerk Krefeld gehören. Die Baudenkmale sind unter der
laufenden Nummer 792 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen.
Zu sonstigen Sachgütern zählen zunächst alle Güter von materieller
Bedeutung. Unter sonstige Sachgüter sind gemäß der Begrifflichkeit des
70
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
UVPG bedeutende öffentliche Infrastruktur (technische Infrastruktur,
Verkehrsinfrastruktur, Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur) sowie landoder forstwirtschaftliche Produktionsflächen zu verstehen. Die vorhandenen
Gewerbenutzungen im Plangebiet und die an das Plangebiet angrenzende
Verkehrsinfrastruktur (Zur Feuerwache, Neue Ritterstraße, Oberdießemer
Straße) sowie die anliegende Hauptfeuerwache der Stadt Krefeld sind als
sonstige Sachgüter zu benennen.
Prognose und Entwicklung des Umweltzustands
Aufgrund des Fehlens von Baudenkmalen im Plangebiet können keine
Aussagen über Vorbelastungen und die Entwicklung des Umweltzustands
getroffen werden. Aufgrund der Entfernung und fehlender Sichtbeziehungen
des Plangebietes zu den vorhandenen Baudenkmälern, kann eine
substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit ausgeschlossen
werden.
4.8.
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der
Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über
die
funktionalen
Beziehungen
zu
anderen
Schutzgütern
und
Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare
Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche
Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der
Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z.B.
Wirkungsverlagerungen,
die
aufgrund
von
Vermeidungs/Ausgleichsmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Im
Plangebiet bestehen traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen
Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung. Im vorliegenden
Bebauungsplan Nr. 798 jedoch wirken sich die Maßnahmen des
Klimaschutzes und der Klimaanapassung auch gleichzeitig positiv auf die
Freiraumgestaltung und die Schutzgüter Wasser und Boden aus.
4.9.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern von Abfällen
wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts
und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die
Entwässerung des Plangebietes soll auch weiterhin in das vorhandene
Mischwassernetz erfolgen. Im nördlichen Bereich liegt ein öffentlicher Kanal,
71
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
eine Bepflanzung der Kanaltrasse mit Bäumen darf in einem 5 m breiten
Schutzstreifen nicht erfolgen.
Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung
für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über
die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und
zu den zu nutzenden Abfallbehältern.
4.10. Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete
Zu den Natura 2000-Gebieten gehören FFH- und Vogelschutzgebiete.
Innerhalb des Planungsraums sind keine Natura 2000-Gebiete vorhanden.
Östlich, jenseits des Untersuchungsgebietes erst in 3,4 km Entfernung
beginnt das FFH-Gebiet DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk“. Es handelt sich um eine typische
Rheinauenlandschaft der mittleren Niederrheinebene mit typischer
auenlandschaftlicher Vegetation. Auswirkungen auf FFH-Lebensraumtypen
und Arten dieses Gebietes sind durch das vorliegende Planvorhaben nicht zu
erwarten.
4.11. Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen
Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen
Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3
den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der
Kompensationsmaßnahmen
erfolgt
auf
Grundlage
des
gültigen
Biotoptypenschlüssels des LANUV „Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW“ in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (weluga umweltplanung 2018). Als Kronendurchmesser der
Laubbäume wurde 10 m angesetzt. Hinsichtlich der Dachbegrünung wurde für
die Bilanzierung eine geeignete Dachfläche von 2.000 m² angenommen.
Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen
wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen
Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des
betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der
Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem
Gesamtwert des Zustands gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
gegenübergestellt. Für den Eingriff im Bebauungsplan werden im Plangebiet
72
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
auf 5.432 m² Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisiert, die sich in 14.200
Wertepunkte umrechnen lassen. Das Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in
die Biotoptypen ist damit ausgeglichen bzw. überkompensiert
(Werteüberschuss
von
45
Wertpunkten).
Die
festgelegten
Kompensationsmaßnahmen sind somit unter den getroffenen Annahmen
ausreichend. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich.
4.12.
Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das
Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht
kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes
konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den
Flächennutzungsplan verwiesen werden. Der Bebauungsplan Nr. 798 verfolgt
das Ziel, ein Gewerbegebiet zu entwickeln und damit die bestehende Nutzung
zu planungsrechtlich zu sichern sowie den nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Einzelhandel zu steuern. Das Planungsziel ist daher
standortgebunden, sodass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht
stellt.
Bodenschutzklausel/ Umwidmungssperrklausel
Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1 a Abs. 2 BauGB
grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde,
insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zu prüfen. Weiterhin ist nach
§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen
oder als Wald genutzten Flächen zu begründen. Da das Planungsziel
standortgebunden ist und der Bebauungsplan ein vorhandenes
Innenentwicklungspotenzial ausschöpft, ist eine Prüfung von weiteren
Maßnahmen zur Innenentwicklung nicht erforderlich. Landwirtschaftliche
oder als Wald genutzte Flächen werden nicht in Anspruch genommen.
4.13. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter Berücksichtigung
der vorhandenen Strukturen im Plangebiet wurden keine städtebaulichen
Varianten erarbeitet, die sich hinsichtlich der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung und der Erschließung unterscheiden.
73
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
4.14.
Planübergreifende Ermittlung kumulativer Wirkungen
In der unmittelbaren Umgebung befinden sich die in Aufstellung befindlichen
Bebauungspläne Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – sowie Nr. 809 –
südlich Ritterstraße –. Von einer Kumulierung laufender Bauleitplanverfahren
mit den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen ist derzeit nicht
auszugehen.
5.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Gesundheit des Menschen
Passive Schallschutzmaßnahmen
Es wird folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Das Plangebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Die passiven
Lärmschutzmaßnahmen werden gemäß DIN 4109 (1989) anhand von
Lärmpegelbereichen ausgelegt. Die Lärmpegelbereiche IV bis V sind in der
Planzeichnung gekennzeichnet.
Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen – bei Wohnungen mit Ausnahme
von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen – sind unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die in Tabelle 4
aufgeführten Anforderungen der Luftschalldämmung einzuhalten.
74
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Lärmpegelbereich
IV
V
Umweltbericht
maßgeblicher
Außenlärmpegel
Aufenthaltsräume
in Wohnungen,
Übernachtungsund
Unterrichtsräume
Büroräume1)
dB(A)
66-70
71-75
R’w,res*dB
40
45
R’w,res*dB
35
40
Tabelle 4: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (vgl. Tabelle 7 der DIN 4109)
An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm
aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen
untergeordneten Beitrag zum Innenlärmpegel leistet, werden keine
Anforderungen gestellt.
1)
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN 4109
(vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine
überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche jedoch nicht
bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder zurückgezogen
wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, deren
bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist. Sofern sich
hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche und die
Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen ergeben, kann im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende Ausnahme
erteilt werden. Diese ist ausschließlich in Abstimmung mit den zuständigen
Fachbehörden zu erteilen. Durch diese Regelung wird die Vollzugsfähigkeit
des Bebauungsplanes bei Änderung der DIN 4109 sichergestellt. Eine
Verringerung des Schutzniveaus gegenüber der Wohnbebauung ist durch eine
Ausnahme nicht möglich. Hinsichtlich der Maßgeblichen Außenlärmpegel
gemäß DIN 4109 (2018) wird auf das Schalltechnische Gutachten von Juli
2018 verwiesen.“
Emissionskontingentierung des Gewerbes im Plangebiet
Zur Kontingentierung wurde die gewerblich genutzten Flächen des
Plangebietes in drei Teilflächen TF 1 bis TF 3 unterteilt. Ausgehend von diesen
Flächen wird im Bebauungsplan Folgendes festgesetzt:
75
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
„In den Teilflächen TF 1 bis TF 3 des Plangebietes sind Betriebe und Anlagen
zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle
angegeben
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Ausgabe Dezember 2006, weder
tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)
überschreiten:
Teilfläche
TF 1
TF 2
TF 3
LEK, tags in dB(A)
59
65
59
LEK, nachts in dB(A)
44
50
44
Für die im Plan dargestellten Richtungssektoren A bis C erhöhen sich die
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus.*
Richtungssektor
A
B
C
Abgrenzung Sektor
Bezugspunkt:
RW 32331550
HW 5689100
(UTM Koordinatensystem)
Anfang
Ende
160 °
330 °
330 °
80 °
80 °
160 °
LEK, zus., tags
LEK, zus.,
nachts
dB(A)
0
6
3
dB(A)
0
6
5
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt nach DIN
45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) der Norm
für Immissionsorte im jeweiligen Richtungssektor das Emissionskontingent
LEK der einzelnen Teilflächen durch LEK + LEK,zus. zu ersetzen ist.“
Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch Gewerbebetriebe, die auf das
Plangebiet einwirken, sind keine Maßnahmen zu treffen, da die
Immissionswerte unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 und somit
auch unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen.
Schutzgut Erholung
Durch die planungsrechtliche Sicherung der Krefelder Promenade, ist von
einer wesentlichen Verbesserung der Naherholungsqualitäten des
Plangebietes auszugehen. Durch eine Eingrünung und die Anlage eines Fußund Radweges wird der Naherholungsraum landschaftsgerecht gestaltet und
eine überregionale fuß- und radläufige Freizeitverbindung hergestellt.
76
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger
Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich.
Schutzgut Pflanzen / Tiere / Biologische Vielfalt
Folgende Festsetzungen werden zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen in
den Bebauungsplan aufgenommen:
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen;
Bindungen für Bepflanzungen sowie Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Dachbegrünung
In dem festgesetzten GE1-Gebiet sind die Dachflächen mit einer max.
Neigung von bis zu 15° mindestens extensiv mit einer standortgerechten
Vegetation zu begrünen. Die Stärke der Vegetationsschicht muss mindestens
10 cm betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon
ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten
Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt
auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), TageslichtBeleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die
Begrünungspflicht
entsteht,
wenn
durch
genehmigungspflichtige
Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu geschaffen werden.
Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen
Entlang der Straße „Neue Ritterstraße“ ist für den Verlust von geschützten
Bäumen durch die Beseitigung des Gehölzstreifens im Falle der Erweiterung
der Ritterstraße und Neue Ritterstraße eine Baumreihe aus 16 heimischen
Laubbäumen randlich auf der öffentlichen Verkehrsfläche anzulegen. Als
Pflanzqualität sind Hochstämme oder Stammbüsche mit einem
Stammumfang von 20-25 cm zu verwenden.
Pflanzliste:
Winterlinde
Stieleiche
Bergahorn
Tilia cordata
Quercus robur
Acer pseudoplatanus
Anlage einer Grünanlage mit strukturreichem Baumbestand
Nördlich im Plangebiet sind bei Realisierung der Krefelder Promenade sieben
heimische Laubbäume in der Pflanzqualität Hochstämme oder Stammbüsche
77
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
(Stammumfang 14-16 cm) zu pflanzen. Die übrigen Bereiche sind als
Rasenflächen anzulegen.
Pflanzliste:
Winterlinde
Stieleiche
Bergahorn
Tilia cordata
Quercus robur
Acer pseudoplatanus
Anlage extensiv genutzter Grünflächen
Innerhalb des Gewerbegebietes sind mindestens 20 Prozent des
Baugrundstücks extensiv zu begrünen. Als Einsaatmischung ist Regiosaatgut
aus dem Produktionsraum 1 (Nordwestdeutsches Tiefland“ mit einem
Mindestanteil von 20 % Kräutern zu verwenden.
Sollte vom zukünftigen Eigentümer eine Gehölz, bzw. Heckenpflanzung
bevorzugt werden, so sind einheimische Straucharten zu verwenden.
Geeignet auch zur Begründung einer Schnitthecke, sind die folgenden Arten:
Weißdorn
Hasel
Hainbuche
Schlehe
Liguster
Crataegus spec.
Corylus avellana
Carpinus betulus
Prunus spinosa
Ligustrum vulgare
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
Fachgerechter Schutz von Gehölzen
Gehölze die sich am Rand der Baufelder befinden und erhalten werden
sollen, sind während der Durchführung der Baumaßnahmen gemäß RAS-LG4
(Richtlinie für die Anlage von Straßen – Teil Landschaftsgestaltung, Abschn.
4: Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei
Baumaßnahmen) vor Schädigungen zu schützen. Alternativ können
gefährdete Gehölzbereiche auch mit einem Bauzaun abgezäunt werden.
Rodungsverbot
Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden
sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 1. Oktober bis
29. Februar durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird. Dies gilt auch für die Beseitigung von Brombeerund sonstigen Gebüschen, Fassadenbegrünung und Schnittguthaufen. Bei
einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein
78
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes
nebst Gebäuden und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von
Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des
Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche
Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
Baumschutzsatzung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm,
gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem
Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der
Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit
Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben
erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
Gemäß des Landschaftspflegerischen Begleitplans fallen vier Einzelbäume
auf
dem
Betriebsgelände
des
Karosseriebetriebs
unter
die
Baumschutzsatzung.
Artenschutz
Da eine Beeinträchtigung von (planungsrelevanten) Tierarten trotz
überschlägiger Untersuchung vorab nicht ausnahmslos ausgeschlossen
werden kann, ist im Rahmen der Baugenehmigung bei Sanierung bzw. vor
dem Abbruch von Gebäuden eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen. Es wird daher folgender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die
Zugriffsverbote des §§ 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Die
Untere Naturschutzbehörde (UNB) ist im Genehmigungsverfahren zu
beteiligen.
79
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Schutzgut Boden
Aufbauend auf den Ergebnissen der vorliegenden Gutachten wird in den
Bebauungsplan Nr. 798 gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB folgende
Kennzeichnung aufgenommen:
Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§9 Abs. 5 Nr. 3 und Abs. 6 BauGB)
Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als
Altlastenverdachtsfläche erfasst. Die durchgeführten Untersuchungen haben
zudem gezeigt, dass flächig Auffüllungen von 1,1 m bis 2,8 m vorhanden
sind.
Sämtliche Erdarbeiten sind daher durch einen erfahrenen Fachgutachter zu
überwachen. Die verschiedenen Boden- und Auffüllungsqualitäten sollten
unter fachgutachterlicher Begleitung jeweils separiert, getrennt aufgemietet
und abschließend abfalltechnisch eingestuft werden. Die Erdarbeiten
einschließlich der Entsorgung des belasteten Aushubs sind zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist der Unteren Bodenschutzbehörde der
Stadt Krefeld vorzulegen.
Sanierungsnotwendigkeit
Die vorgefundenen Auffüllungen sind mit Parkplätzen bzw. Schotterflächen
befestigt. Über das Sickerwasser ist kein relevanter Schadstoffeintrag in das
Grundwasser zu erwarten. Auffällige Bodenluftbelastungen wurden nicht
festgestellt. Bei einer geplanten sensiblen Folgenutzung (Krefelder
Promenade, Anlage von Ausgleichsflächen) ist zur Sicherstellung der
menschlichen Gesundheit und Nutzbarkeit der Freiflächen vor Baubeginn
eine Sanierung der belasteten Geländeabschnitte mit der Unteren
Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld
abzustimmen. Gesunde
Lebensverhältnisse werden durch Bodenauftrag bzw. Bodenaustausch in
einer Stärke von 0,35 m in allen künftig unversiegelten Freiflächen
gewährleistet. Der einzubauende Boden hat den Anforderungen der
BBodSchV Anhang 2, Abschnitt 4 „Vorsorgewerte für Böden“ zu entsprechen.
Das Aufbringen von Material ist zu überwachen und zu dokumentieren. Nach
erfolgter Sanierung kann eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit bei
der festgesetzten Nutzung ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wird folgender Hinweis aufgenommen:
80
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Gründungstechnische Bewertung
Für Bauvorhaben wird aufgrund des zu erwartenden Gründungsaufwandes
und möglichen vorhanden Fundament- bzw. Bauwerksresten eine
gründungstechnische Bewertung empfohlen.
Schutzgut Wasser (Grundwasser, Oberfllächengewässer, Hochwasser)
Durch das Vorhaben wird nicht unmittelbar in das Grundwasser eingegriffen.
Oberflächengewässer werden nicht tangiert. Bei einer Entsiegelung bzw.
geplanten sensiblen Folgenutzung ist jedoch zur Sicherstellung des
Schutzgutes Grundwasser und der menschlichen Gesundheit eine Sanierung
der belasteten Flächen erforderlich. Die Sanierungsmaßnahme zum Schutz
des Bodens (Sanierungsnotwendigkeit) gilt daher auch für das Schutzgut
Wasser. Darüber hinaus ist das anfallende Niederschlagswasser aller
befestigen Flächen zum Schutz des Grundwassers an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen. Ein entsprechender Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen:
Beseitigung von Niederschlagswasser
Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der
genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für die
Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Die im Plangebiet auf
befestigen Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind
der öffentlichen Kanalisation zuzuführen.
Schutzgut Klima / Luft (Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien,
Klimaanpassung)
Die für die bisher aufgeführten Schutzgüter aufgezeigten geplanten
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen wirken sich gleichzeitig positiv auf das Schutzgut Klima/ Luft
aus. Die Schaffung klimafördernder/ verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze,
Grünflächen, Dachbegrünung) vermeidet die Aufheizung und trägt zu einer
Kühlung des Kleinklimas bei. Gesonderte Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Schutzgut Landschafts- und Ortsbild ist von der vorliegenden Planung
nicht betroffen. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich. Durch die Festsetzung
des nördlichen Bereichs des Bebauungsplangebietes als Öffentliche
Grünfläche wird die Weiterentwicklung der Krefelder Promenade als
bedeutsame Erholungsachse planungsrechtlich gesichert.
81
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Schutzgut Kultur und Sachgüter ist von der Planung nicht betroffen.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen sind daher nicht erforderlich.
82
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
6.
Umweltbericht
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
und Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut
Prognostizierte Umweltauswirkungen
Mensch
•
•
•
•
•
Schutzgut
Pflanzen/ Tiere/
Biologische Vielfalt
•
•
•
•
•
•
Boden
•
•
•
Wasser
•
•
•
•
temporäre Erhöhung der
Immissionsbelastung (Luft, Lärm
etc.) durch Baubetrieb
planbedingte Verkehrszunahme
mit nicht wahrnehmbaren
Lärmaufschlägen
Gewerbelärm unter Einhaltung der
Grenz-/ Richtwerte
Verkehrslärm unter Einhaltung der
Grenz-/Richtwerte
Schaffung eines Erholungsraums/
Freizeitachse ( Krefelder
Promenade)
Inanspruchnahme von
Biotoptypen mit mittlerer
Bedeutung für Flora und Fauna
Baubedingte/ temporäre optische
und akustische Störungen
Anlage der Krefelder Promenade
als Grünfläche
Lebensraumverlust
gehölzbewohnender Tierarten
Veränderungen des
Gebäudebestands
Verbotstatbestände werden nicht
tangiert
Veränderung im Bodengefüge
durch zusätzliche Voll- und
Teilversiegelungen nicht
schutzwürdiger Böden
Anlage von Grünflächen unter
Berücksichtigung einer
Bodensanierung
temporäre Bodenverdichtung/
Auf- und Abtrag
Veränderung des Wasserhaushalts
durch zusätzliche Versiegelung
Veränderung des
Oberflächenabflusses
kein relevanter Schadstoffeintrag
aus den Auffüllungen in das
Grundwasser bei derzeitigen
Sickerwasserraten
Erhöhung der Sickerfähigkeit durch
Erheblichkeit
∙
o
o
o
+
∙∙
∙
+
∙
∙
o
∙
+
∙
∙
∙
o
83
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
•
Klima
LandschaftsOrtsbild
•
und •
•
KulturSachgüter
und •
Anlage von Grünflächen:
mit Sanierung
ohne Sanierung/ Untersuchung
Temporärer Kontakt der
Auffüllungen mit
Grundwasserkörper bei hohen
Grundwasserständen
Dachbegrünung und Anlage der
Krefelder Promenade
Verlust/ Veränderung des
Landschafsbildes
Schaffung einer erholsamen
Wegenverbindung
Bau- und Bodendenkmale im
Plangebiet nicht vorhanden
+
∙∙∙
∙
+
o
+
o
Legende:
+
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
o
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
∙
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
∙∙
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
∙∙∙ hohe Beeinträchtigung (erheblich)
∙∙∙∙ sehr hohe Beeinträchtigung
7.
Zusätzliche Angaben
7.1
Beschreibung der technischen Verfahren einschließlich Ermittlungsdefiziten
Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen
Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen
Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3
den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der
Kompensationsmaßnahmen
erfolgt
auf
Grundlage
des
gültigen
Biotoptypenschlüssels des LANUV „Numerische Bewertung von Biotoptypen
für die Bauleitplanung in NRW“ in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (weluga umweltplanung 2018). Als Kronendurchmesser der
Laubbäume wurde 10 m angesetzt. Hinsichtlich der Dachbegrünung wurde für
die Bilanzierung eine geeignete Dachfläche von 2.000 m² angenommen.
Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen
wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen
84
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des
betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der
Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem
Gesamtwert des Zustands gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes
gegenübergestellt. Anschließend werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
festgelegt, die sich in Wertpunkte umrechnen lassen. Ein vorhandenes
Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in die Biotoptypen wird damit
ausgeglichen.
Kontingentierung Gewerbe im Plangebiet
Das Plangebiet wurde zunächst in Teilflächen unterteilt, die sich hinsichtlich
ihrer Lage an den Flurstücken orientieren. Anschließend wurden
Immissionsorte außerhalb des Plangebietes gemäß TA Lärm bzw. DIN 18005
festgelegt. Dabei wurden bestehende Wohnhäuser betrachtet, an denen
ausgehend von den im Plangebiet möglichen Gewerbeflächen mit den
höchsten Geräuschimmissionen zu rechnen.
Die Emissionskontingente wurden so ausgelegt, dass die Pegel an den
relevanten Immissionsorten bestmöglich ausgeschöpft werden und
gleichzeitig mind. 6 dB(A) unterhalb der jeweiligen Richtwerte liegen. Bei der
Berechnung wurde gemäß der DIN 45691 nur die geometrische
Ausbreitungsdämpfung berücksichtigt. Für einzelne Richtungssektoren
wurden zudem Zusatzkontingente festgelegt.
Vorgehensweise für Emissionen aus dem Öffentlichen Straßen- und
Schienenverkehr
Grundsätzlich sind die Beurteilungspegel durch den öffentlichen Schienenund Straßenverkehr für den Tag- und Nachzeitraum zu ermitteln. Die
Berechnungen erfolgten gemäß den in der DIN 18005-1 genannten
Richtlinien. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte jeweils für die Tag- und
Nachtzeit in Form von Rasterlärmkarten, d.h. als farbige Flächen gleicher
Beurteilungspegelklassen in 5 dB Klassenbreite, für freie Schallausbreitung
in einer Höhe von 4 m im Plangebiet. Aus den Lärmkarten können die
Lärmimmissionen an allen Orten innerhalb des Plangebietes abgelesen und
mit den Orientierung- bzw. Richtwerten verglichen werden. Die erforderlichen
passiven Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 (1989) werden anhand
von Lärmpegelbereichen ausgelegt. Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche
bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung
und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 798 bauaufsichtlich
eingeführte Fassung der DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom
26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109
veröffentlicht, welche jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und
zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt
seit Januar 2018 vor, deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018
beabsichtigt ist. Die maßgeblichen Außenlärmpegel wurden daher auch nach
DIN 4109 (2018) berechnet.
85
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Vorgehensweise für Emissionen aus dem Gewerbe im Umfeld
Bestehende Gewerbe im Umfeld wurden zunächst durch einen Ortstermin
begutachtet. Die ermittelten frequenzabhängigen Schallleistungspegel
wurden aus eigenen Messungen abgeleitet bzw. stammen aus archivierten
Daten und Literaturangaben und wurden als Maximalwerte der
Schallausbreitungsrechnung zu Grunde gelegt.
Untersuchung des Verdachtes hinsichtlich Altlasten
Das Plangebiet ist im Altlastenkataster der Stadt Krefeld
Altlastenverdachtsfläche
eingetragen.
Für
die
Auswertung
Altlastensituation wurden folgende Gutachten herangezogen:
•
•
als
der
Untersuchung der Tragfähigkeit des Untergrundes auf dem Grundstück
Güterstraße/ Oberdießemer Straße in Krefeld, Strobel + Kalder, Juni 1990
Orientierende Untersuchung zur Prüfung des Verdachtes hinsichtlich
Altlasten mit abfalltechnischer Vorbewertung, Dr. Strotmann
Umweltberatung GmbH, Oktober 2018
Für die Prüfung des Plangebietes auf Altlasten liegt keine flächendeckende
Untersuchung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
798 vor. Da sich Bodenverunreinigungen jedoch nicht parzellenscharf
abgrenzen lassen und üblicherweise auf Stichproben basieren, wurden die
vorhandenen Altlastengutachten zur Beurteilung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen als ausreichend erachtet. Es wurden 1990 insgesamt 3
und
2018
insgesamt
12
Rammkernsondierungen
sowie
eine
Grundwassermessung durchgeführt. Die vorhandenen Gutachten umfassen
folgende Teilflächen:
86
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Abbildung 6 Rammkernsondierungen (Quelle: Dr. Strotmann Umweltberatung GmbH 2018: 23)
Abbildung 7: Rammkernsondierung (Quelle: Strobel + Kalder 1990)
87
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass die Untergrundsituation
außerhalb der Rammkernsondierungen und Untersuchungsbereiche andere
Eigenschaften oder Beschaffenheiten als dargestellt aufweisen können.
7.2
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächennutzungsplan
verwiesen werden. Der Bebauungsplan Nr. 798 verfolgt das Ziel, ein
Gewerbegebiet zu entwickeln und damit die bestehende Nutzung zu
planungsrechtlich zu sichern sowie den nahversorgungs- und
zentrenrelevanten Einzelhandel zu steuern. Das Planungsziel ist daher
standortgebunden, sodass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht
stellt.
7.3
Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne
eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung
unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von
Maßnahmen zur Abhilfe.
Zunächst kann festgehalten werden, dass, basierend auf den getroffenen
Prognosen, keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten
sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab,
ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum
Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung
entfalten.
Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze ist die
Untere Naturschutzbehörde zuständig. Durch Übernahme von Festsetzungen
und Hinweisen in den Bebauungsplan ist die Zielerreichung gesichert.
Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird die Lärmbelastungssituation
turnusmäßig durch die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld
überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die
Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer
Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche
Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die
Bezirksregierung
Düsseldorf
in
Verbindung
der
Unteren
88
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Immissionsschutzbehörde der Stadt Krefeld. Das Plangebiet ist hinsichtlich
Luftschadstoffkonzentrationen nicht als hotspot erfasst. Der Anteil der
vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung
und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommend kaum
nachweisbar.
7.4
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Stadt Krefeld plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 798 Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache –.
Da sich das Plangebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten
zentralen Versorgungsbereichen befindet, wurde die Aufstellung eines
Bebauungsplanes zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich. Der Standort
soll entsprechend der derzeitigen Prägung gewerblich entwickelt werden und
dem Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch
den Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Krefelder Promenade sowie die Erweiterung der Neue Ritterstraße geschaffen
werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es
• das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,
• ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln,
• die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern,
• den
Einzelhandel,
unter
Ausschluss
von
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimenten, steuern sowie
• die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern.
Das Plangebiet ist zum einen dem Gewerbelärm der angrenzenden
Nutzungen, zum anderem dem Straßenverkehrslärm sowie dem
Schienenverkehrslärm der nördlich verlaufenden Bahntrasse ausgesetzt.
Auch die auf die südlich angrenzenden Wohn- und Mischnutzungen
einwirkenden Geräuschimmissionen sind zu berücksichtigen. Unter
Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Grenz- bzw. Richtwerte liegt
jedoch keine Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch vor. Auch eine
temporäre bzw. baubedingte Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm
etc.) sowie planbedingte Verkehrszunahme mit nicht wahrnehmbaren
Lärmaufschlägen führen zu einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit.
Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich vornehmlich
durch die Erweiterung der Neue Ritterstraße. In diesem Zusammenhang
werden überwiegend Flächen mit einer mittleren Bedeutung (Gehölzstreifen
mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen von über 50 Prozent sowie Acker-,
89
Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
Umweltbericht
Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen, Gleisbereiche mit Vegetation
und Gehölzanteil von unter 50 Prozen) beansprucht. Der Eingriff ist als
bedingt erheblich einzustufen. Ein Ausgleich für den Wegfall dieser Flächen
wird durch die Anlage von extensiven Grünflächen sowie Baumpflanzungen
gewährleistet. Baubedingte akustische und optische Störungen sowie
Emissionen durch Schadstoffe und eine gegebenenfalls temporäre
Flächenbeanspruchungen sind für Flora und Fauna als nachrangig zu
bewerten.
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden ist aufgrund der hohen Versiegelung
nicht von einer erhöhten Empfindlichkeit auszugehen. Böden mit besonderer
Schutzwürdigkeit liegen nicht vor. Das Plangebiet weist darüber hinaus
Auffüllungen in einer Mächtigkeit von 1,1 bis 2,8 m auf. Ein erkennbares
Gefährdungspotenzial ist für die standortgebundenen Wirkungspfade Boden,
Bodenluft sowie Grundwasser bei unveränderter Standortnutzung nicht
gegeben. Jedoch ist bei allen künftig unversiegelten Freiflächen zur
Sicherstellung der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, dass vor
Baubeginn eine Sanierung der belasteten Flächen mit der Unteren
Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld abgestimmt wird.
Der
oberflächennahe
Wasserhaushalt
wird
durch
zusätzliche
Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen dauerhaft verändert. Dies kann
jedoch an anderer Stelle, wie im Bereich der geplanten Krefelder Promenade,
durch Entsiegelung und die Anlage von Grünflächen und Dachbegrünung
kompensiert werden. Bei den derzeit vorhandenen hydrogeologischen
Rahmenbedingungen kann zudem kein relevanter Schadstoffeintrag aus den
Auffüllungen in das Grundwasser stattfinden. Im Bereich einer Bohrung ist ein
Kontakt der Basis der Auffüllungen bei hohen Grundwasserständen
grundsätzlich möglich. Um jedoch eine Gefährdung des Grundwassers durch
die ermittelten Auffüllungen zu vermeiden, ist zum einen eine
Bodensanierung von unversiegelten Freiflächen erforderlich. Zum anderen
wird das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen in die
öffentliche Abwasseranlage geleitet.
Hinsichtlich der Schutzgüter Klima/ Luft und Landschafts- und Ortsbild führt
die Planung zu keiner signifikanten Beeinträchtigung.
Allgemein kann abschließend festgestellt werden, dass sich die Anlage der
Krefelder
Promenade
unter
Berücksichtigung
erforderlicher
Sanierungsmaßnahmen positiv auf nahezu alle Schutzgüter auswirkt und zu
einer ökologischen Aufwertung des Plangebiets führt.
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Bebauungsplan Nr. 798
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer
Straße / Zur Feuerwache – werden die ihm entgegen stehenden früher
getroffenen Festsetzungen innerhalb des Geltungsbereiches aufgehoben.
Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Bebauungspläne
• Nr. 345 „Oberdießemer Straße von Ritterstraße bis Maria Hilf“
• Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung „Neue Ritterstraße / Dießemer
Bruch“.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll überdies der
Fluchtlinienplan Nr. 16, förmlich festgestellt am 02.12.1902 Nr. 798
aufgehoben werden. Dieser wird vollständig durch den in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 798 überdeckt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich. Die Straßenverkehrsflächen sowie die Flurstücke 440,
521, 523 (alle Flur 75, Gemarkung Krefeld) befinden sich im Eigentum der
Stadt Krefeld. Die übrigen Flächen liegen in Privateigentum.
3.
Aufstellungsverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 798 wird als qualifizierter Bebauungsplan
aufgestellt. Im Rahmen des Verfahrens ist eine Umweltprüfung (gemäß § 2
Abs. 4 BauGB) durchzuführen sowie ein Umweltbericht (gemäß § 2a
BauGB) zu erstellen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht des künftigen
Geltungsbereichs sowie ein Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 798 –
Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache – beigefügt.
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