Daten
Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
15.11.18, 08:46
Aktualisiert
24.01.19, 23:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6196/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Bezirksvertretung Ost
18.12.2018
zur Kenntnis
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
24.01.2019
beschließend
Betreff
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364
– westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße –
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Beschlussentwurf
I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschließt:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist
entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung per Aushang durchzuführen.
II. Bezirksvertretung Ost
Die Bezirksvertretung Ost nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung zur
Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
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Büro
OB
Drucksache 6196/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Für den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer
Platz und Buschstraße – hat der Rat der Stadt Krefeld am 19.09.2017 den einleitenden Beschluss
gefasst.
Beschreibung des Plangebietes
Das künftige Plangebiet befindet sich westlich der Uerdinger Straße, in dem Teilstück der Hausnummern 590 bis 620, im Bereich nördlich des Bockumer Platzes bis zur Buschstraße. Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m².
Das Teilstück der Uerdinger Straße zwischen Bockumer Platz und Buschstraße weist ausschließlich auf der westlichen Straßenseite einen lückenlosen Besatz mit Einzelhandel – und Dienstleistungen auf. Demgegenüber weist die östliche Straßenseite dieses Teilstücks der Uerdinger Straße
keine gewerbliche Nutzung auf. Sie wird durch die Freiflächen der Parkanlage im Bereich des
Hauses Neuenhofen sowie durch die Kirche St. Gertrudis geprägt.
Die Bebauung in dem westlichen Teilstück der Uerdinger Straße ist von überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden.
Der südliche Baublock, vom Bockumer Platz bis zum Goldsteinweg, wird geprägt durch das fünfgeschossige Gebäude mit Flachdach aus dem Jahr 1975, das sich im Eckbereich zum Bockumer
Platz befindet und ab dem 2. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Die daran anschließenden zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen beherbergen erdgeschossig Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Mittig, innerhalb
dieses ersten Baublocks, befindet sich ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach und mit
Wohnnutzung in den Obergeschossen. Das Erdgeschoss bildet mit dem im rückwärtigen Bereich
tief in das Grundstück hineinragen eingeschossigen Baukörper eine Nutzungseinheit und wird von
einem Nahversorger genutzt. Der im rückwärtigen Bereich befindliche Parkplatz ist über die südlich
gelegene Nießenstraße anfahrbar.
Im nördlichen Baublock, zwischen Goldsteinweg und Buschstraße, befindet sich im Eckbereich
zum Goldsteingweg ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach, das ab dem 1. Obergeschoss
zu Wohnzwecken genutzt wird. Erdgeschossig befinden sich eine Bäckerei im Eckbereich und
daran anschließend ein leerstehendes Ladenlokal. Die Nutzungseinheit des Ladenlokals zieht sich
mit einem eingeschossigen Gebäudeteil ca. 25 Meter tief in den Goldsteinweg hinein. Im nördlichen Eckbereich dieses Baublocks befindet sich ein Restaurant- und Hotelbetrieb, der sich bis zur
Buschstraße ausweitet und dort mit einem dreigeschossigen Gebäude abschließt. Zwischen dem
leerstehenden Ladenlokal und dem Restaurant befinden sich erdgeschossig kleinteilige Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe.
Anlass und Ziele der Planung
Mit Datum vom 17.07.2017 wurde ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals im
Erdgeschoss an der Uerdinger Straße in Wohnräume gestellt. Mit der damit einhergehenden Nutzungsaufgabe des Ladenlokals würde erstmalig eine Wohnnutzung im Erdgeschoss im zentralen
Versorgungsbereich in Bockum genehmigt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde die Entscheidung über den Bauantrag für ein Jahr zurückgestellt. Die Frist der Zurückstellung lief am 16. Oktober 2018 ab. Zur Sicherung der Planung wurde daher durch den Rat der Stadt Krefeld am
18.09.2018 eine Veränderungssperre beschlossen.
Um sicherzustellen, dass das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 364 gefasst
wurde, auch langfristig umgesetzt wird, bedarf es einer zeitnahen planerischen Konfliktbewältigung, um einem Verfallsprozess des Einkaufzentrums in Krefeld Bockum entgegenzuwirken, die
Nahversorgung der Bewohner langfristig zu gewährleisten und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschossbereich zu sichern. Dies spiegelt sich auch in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept wider, demzufolge sich das Plangebiet innerhalb des Nahversorgungszentrums Bockum
(NVZ 1) befindet.
Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Mischgebietsfläche für Wohnen, Geschäfts- und
Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speiswirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll bei gleichzeitiger vertikaler Nutzungsgliederung beibehalten werden.
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Ziel des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung ist es daher,
die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele entsprechend dem Zentrenkonzept 2014 zu sichern,
oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen, Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe
zuzulassen sowie
die Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO, bei Auschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten, beizubehalten.
Bebauungsplanvorentwurf
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 mit Rechtskraft vom 21. Januar 1977 setzt für
den vorgesehen Änderungsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest, welches die planungsrechtlichen Voraussetzung für ein Versorgungszentrum in Krefeld Bockum schafft. Um dies
auch weiterhin zu sichern, ist vorgesehen, die Festsetzung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO
beizubehalten. Nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO kann jedoch, wenn städtebauliche Gründe dies
rechtfertigen, festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen einzelne oder mehrere der in
dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen
werden können. Die hierfür erforderlichen städtebaulichen Gründe ergeben sich aus den Zielen
des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014). Um einen Funktionsverlust des ortsansässigen Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes durch die Umnutzung des Erdgeschosses in Wohnen zu
vermeiden, ist daher eine vertikale Nutzungsgliederung des Mischgebietes vorgesehen. Es wird
festgesetzt, dass im Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 364 Wohnungen im Erdgeschoss
unzulässig sind. Es ist weiterhin zu beachten, dass die Eigenart des Baugebietes gewahrt bleibt
und sowohl Gewerbe- als auch Wohnnutzungen quantitativ erkennbar vorhanden sein sollten.
Um den Charakter als Einkaufszentrum in Krefeld Bockum zu wahren und städtebauliche Konflikte
zu vermeiden wird ergänzend festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten als Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO
nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 364 und damit unzulässig sind.
Die Festsetzungen zur Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unberührt.
Planungsrechtliche Situation
Der Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Eine Änderung des Regionalplans ist nicht notwendig.
Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Mischgebietsflächen (MI) gemäß §
6 BauNVO dar. Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – für den Geltungsbereich
der 1. Änderung geändert werden.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 vom 21. Januar 1977 setzt für diesen Bereich ein
Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, um Raum für ein Einkaufszentrum in Bockum zu schaffen. Gemäß der BauNVO 1968 sollten in dem strukturierten Nebenzentrum
Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften
sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes untergebracht werden, bei Ausschluss von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzte viergeschossige Bebauung sollte durch die
erdgeschossige, um 4,0 Meter versetzte Baulinie, der Schaffung einer Arkade entlang einer zu
entwickelnden Ladenzeile dienen. Damit sollte einerseits die Auflockerung der Fassaden erfolgen
und anderseits sollte verkehrstechnisch der Fußgängerbereich vergrößert werden.
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Innerhalb des Planungsgebietes bestehen ansonsten keine rechtskräftigen oder in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne.
Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen:
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt
Krefeld (1992). Die Landschaftsplangrenze befindet sich östlich der Uerdinger Straße. Die Fläche ist darüber hinaus als Landschaftsschutzgebiet „Oppumer Feld“ (LPLKR 2.2.10) festgesetzt
Das nördliche Plangebiet befindet sich innerhalb der nicht festgesetzten, potenziellen Wasserschutzzone Bruchweg.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 befindet sich nahezu vollständig im zentralen Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums Bockum NVZ 1 (Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld).
Gutachten
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Erstellung von Gutachten nicht erforderlich. Es werden
keine relevanten nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Änderung des Bebauungsplans Nr.
364 erwartet.
Sonstiges
Es ist vorgesehen den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des
vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach kann von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall
wird zur besseren Information der Bewohner in diesem Bereich vorgeschlagen, eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung soll die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – beigefügt (s. Anlage 1).
Anlage(n):
(1) Vorlage 6196 - 18 Anlage 1 (Übersichtsplan)
(2) Vorlage 6196 - 18 Anlage 2 (Plan zur 1. Änderung)
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
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1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
X
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: