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Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
297 kB
Erstellt
15.11.18, 08:46
Aktualisiert
24.01.19, 23:56
Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 
 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung) Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 
 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung) Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 
 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung) Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 
 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung) Verwaltungsvorlage (1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 
 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6196/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Bezirksvertretung Ost 18.12.2018 zur Kenntnis Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 24.01.2019 beschließend Betreff 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Beschlussentwurf I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschließt: Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung per Aushang durchzuführen. II. Bezirksvertretung Ost Die Bezirksvertretung Ost nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6196/18 - Seite - 2 - Begründung Für den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – hat der Rat der Stadt Krefeld am 19.09.2017 den einleitenden Beschluss gefasst. Beschreibung des Plangebietes Das künftige Plangebiet befindet sich westlich der Uerdinger Straße, in dem Teilstück der Hausnummern 590 bis 620, im Bereich nördlich des Bockumer Platzes bis zur Buschstraße. Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 6.300 m². Das Teilstück der Uerdinger Straße zwischen Bockumer Platz und Buschstraße weist ausschließlich auf der westlichen Straßenseite einen lückenlosen Besatz mit Einzelhandel – und Dienstleistungen auf. Demgegenüber weist die östliche Straßenseite dieses Teilstücks der Uerdinger Straße keine gewerbliche Nutzung auf. Sie wird durch die Freiflächen der Parkanlage im Bereich des Hauses Neuenhofen sowie durch die Kirche St. Gertrudis geprägt. Die Bebauung in dem westlichen Teilstück der Uerdinger Straße ist von überwiegend mehrgeschossigen Baustrukturen geprägt, die aufgrund ihrer geschlossenen Bauweise Baublöcke bilden. Der südliche Baublock, vom Bockumer Platz bis zum Goldsteinweg, wird geprägt durch das fünfgeschossige Gebäude mit Flachdach aus dem Jahr 1975, das sich im Eckbereich zum Bockumer Platz befindet und ab dem 2. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Die daran anschließenden zwei- bis dreigeschossigen Gebäude mit Satteldach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen beherbergen erdgeschossig Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Mittig, innerhalb dieses ersten Baublocks, befindet sich ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach und mit Wohnnutzung in den Obergeschossen. Das Erdgeschoss bildet mit dem im rückwärtigen Bereich tief in das Grundstück hineinragen eingeschossigen Baukörper eine Nutzungseinheit und wird von einem Nahversorger genutzt. Der im rückwärtigen Bereich befindliche Parkplatz ist über die südlich gelegene Nießenstraße anfahrbar. Im nördlichen Baublock, zwischen Goldsteinweg und Buschstraße, befindet sich im Eckbereich zum Goldsteingweg ein viergeschossiges Gebäude mit Flachdach, das ab dem 1. Obergeschoss zu Wohnzwecken genutzt wird. Erdgeschossig befinden sich eine Bäckerei im Eckbereich und daran anschließend ein leerstehendes Ladenlokal. Die Nutzungseinheit des Ladenlokals zieht sich mit einem eingeschossigen Gebäudeteil ca. 25 Meter tief in den Goldsteinweg hinein. Im nördlichen Eckbereich dieses Baublocks befindet sich ein Restaurant- und Hotelbetrieb, der sich bis zur Buschstraße ausweitet und dort mit einem dreigeschossigen Gebäude abschließt. Zwischen dem leerstehenden Ladenlokal und dem Restaurant befinden sich erdgeschossig kleinteilige Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe. Anlass und Ziele der Planung Mit Datum vom 17.07.2017 wurde ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals im Erdgeschoss an der Uerdinger Straße in Wohnräume gestellt. Mit der damit einhergehenden Nutzungsaufgabe des Ladenlokals würde erstmalig eine Wohnnutzung im Erdgeschoss im zentralen Versorgungsbereich in Bockum genehmigt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde die Entscheidung über den Bauantrag für ein Jahr zurückgestellt. Die Frist der Zurückstellung lief am 16. Oktober 2018 ab. Zur Sicherung der Planung wurde daher durch den Rat der Stadt Krefeld am 18.09.2018 eine Veränderungssperre beschlossen. Um sicherzustellen, dass das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 364 gefasst wurde, auch langfristig umgesetzt wird, bedarf es einer zeitnahen planerischen Konfliktbewältigung, um einem Verfallsprozess des Einkaufzentrums in Krefeld Bockum entgegenzuwirken, die Nahversorgung der Bewohner langfristig zu gewährleisten und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschossbereich zu sichern. Dies spiegelt sich auch in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept wider, demzufolge sich das Plangebiet innerhalb des Nahversorgungszentrums Bockum (NVZ 1) befindet. Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Mischgebietsfläche für Wohnen, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speiswirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll bei gleichzeitiger vertikaler Nutzungsgliederung beibehalten werden. Drucksache 6196/18 - Seite - 3 - Ziel des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung ist es daher,    die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele entsprechend dem Zentrenkonzept 2014 zu sichern, oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen, Beherbergungsbetriebe und Räume für freie Berufe zuzulassen sowie die Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO, bei Auschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten, beizubehalten. Bebauungsplanvorentwurf Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 mit Rechtskraft vom 21. Januar 1977 setzt für den vorgesehen Änderungsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO fest, welches die planungsrechtlichen Voraussetzung für ein Versorgungszentrum in Krefeld Bockum schafft. Um dies auch weiterhin zu sichern, ist vorgesehen, die Festsetzung eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO beizubehalten. Nach § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO kann jedoch, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können. Die hierfür erforderlichen städtebaulichen Gründe ergeben sich aus den Zielen des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld (2014). Um einen Funktionsverlust des ortsansässigen Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbes durch die Umnutzung des Erdgeschosses in Wohnen zu vermeiden, ist daher eine vertikale Nutzungsgliederung des Mischgebietes vorgesehen. Es wird festgesetzt, dass im Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 364 Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig sind. Es ist weiterhin zu beachten, dass die Eigenart des Baugebietes gewahrt bleibt und sowohl Gewerbe- als auch Wohnnutzungen quantitativ erkennbar vorhanden sein sollten. Um den Charakter als Einkaufszentrum in Krefeld Bockum zu wahren und städtebauliche Konflikte zu vermeiden wird ergänzend festgesetzt, dass die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten als Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 364 und damit unzulässig sind. Die Festsetzungen zur Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung bleiben unberührt. Planungsrechtliche Situation  Der Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Eine Änderung des Regionalplans ist nicht notwendig.  Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Mischgebietsflächen (MI) gemäß § 6 BauNVO dar. Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB.  Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 364 – Sollbrüggenstraße / Buschstraße / Uerdinger Straße / Bockumer Platz – für den Geltungsbereich der 1. Änderung geändert werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 364 vom 21. Januar 1977 setzt für diesen Bereich ein Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, um Raum für ein Einkaufszentrum in Bockum zu schaffen. Gemäß der BauNVO 1968 sollten in dem strukturierten Nebenzentrum Wohnen, Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes untergebracht werden, bei Ausschluss von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die festgesetzte viergeschossige Bebauung sollte durch die erdgeschossige, um 4,0 Meter versetzte Baulinie, der Schaffung einer Arkade entlang einer zu entwickelnden Ladenzeile dienen. Damit sollte einerseits die Auflockerung der Fassaden erfolgen und anderseits sollte verkehrstechnisch der Fußgängerbereich vergrößert werden. Drucksache 6196/18 - Seite - 4 - Innerhalb des Planungsgebietes bestehen ansonsten keine rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Das Plangebiet ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen:  Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Die Landschaftsplangrenze befindet sich östlich der Uerdinger Straße. Die Fläche ist darüber hinaus als Landschaftsschutzgebiet „Oppumer Feld“ (LPLKR 2.2.10) festgesetzt  Das nördliche Plangebiet befindet sich innerhalb der nicht festgesetzten, potenziellen Wasserschutzzone Bruchweg.  Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 befindet sich nahezu vollständig im zentralen Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums Bockum NVZ 1 (Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld). Gutachten Nach derzeitigem Kenntnisstand ist eine Erstellung von Gutachten nicht erforderlich. Es werden keine relevanten nachteiligen Umweltauswirkungen durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 364 erwartet. Sonstiges Es ist vorgesehen den Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wird zur besseren Information der Bewohner in diesem Bereich vorgeschlagen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung soll die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – beigefügt (s. Anlage 1). Anlage(n): (1) Vorlage 6196 - 18 Anlage 1 (Übersichtsplan) (2) Vorlage 6196 - 18 Anlage 2 (Plan zur 1. Änderung) Drucksache 6196/18 - Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 6196/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: X Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: