Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
09.01.19, 09:47
Aktualisiert
24.01.19, 23:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime Krefeld gemeinnützige GmbH
(derzeitige Fassung)
§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime Krefeld gemeinnützige GmbH
(zukünftige Fassung)
§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der
Bewohner/innen der Städtischen Seniorenheime sowie die Bereitstellung
altengerechten Wohnraumes in den heimverbundenen Altenwohnungen (Betreutes
Wohnen). Sie dient im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten der stationären,
teilstationären und ambulanten Pflege und Betreuung alter Menschen.
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der
Bewohner/innen der Städtischen Seniorenheime sowie die Bereitstellung
altersgerechten Wohnraumes. Sie dient im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten
der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege und Betreuung alter
Menschen.
(2) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und
die Unterhaltung der Seniorenheime sowie die Vermietung der heimverbundenen
Altenwohnungen (Betreutes Wohnen).
§ 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats
(2) Der Zweck der Gesellschaft wird durch den Betrieb und die Unterhaltung der
Seniorenheime sowie die Vermietung von altersgerechten Wohnräumen verwirklicht.
(1) …
(1) …
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. …
2. drei Mitglieder werden vom Betriebsrat der Gesellschaft dem Rat der Stadt
Krefeld vorgeschlagen, wobei mindestens zwei Vertreter/innen aus der Mitte des
Personals der Gesellschaft stammen müssen und davon wiederum ein/eine
Vertreter/in aus dem Pflegedienst (examinierte Pflegekraft) stammen sollte.
Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. …
2. drei Arbeitnehmervertreter werden nach den Bestimmungen des § 108 a GO
NRW bestellt.
Der Rat der Stadt Krefeld kann den von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1. entsandten
Aufichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen.
§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates
Der Rat der Stadt Krefeld kann den Aufsichtsratsmitgliedern nach § 8 Absatz 1 Ziffer
1. und 2. Weisungen erteilen.
§ 10 Sitzungen des Aufsichtsrates
(2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist
von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt
werden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung
maßgebend.
(2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich oder in der Textform des § 126 BGB insbesondere
auch als E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Für die
Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend.
§ 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats
§ 12 Gesellschafterversammlung
§ 12 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit
einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die
Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
(1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich oder in
der Textform des § 126 BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der
Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von
zwei Wochen einberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus
einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist.
§ 13 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
§ 13 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die
Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 3 oder die Abdeckung eines Verlustes; bei
Bildung von Rücklagen sind die in § 58 Nr. 6 sowie § 58 Nr. 7 lit. a) Abgabenordnung
festgelegten Voraussetzungen zu beachten,
…
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die
Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 3 oder die Abdeckung eines Verlustes; bei
Bildung von Rücklagen sind die in § 62 Absatz 1 Nr. 1-3 Abgabenordnung festgelegten
Voraussetzungen zu beachten,
…
12. Im Fall einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der
Beschluss der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld.
§ 15 Wirtschaftsplan
§ 15 Wirtschaftsplan
(1) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und
Vermögensplan sowie Stellenübersicht) für das kommende Geschäftsjahr auf, dass der
Aufsichtsrat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hierüber beraten kann. Der
Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
(1) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe
geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und
Vermögensplan sowie Stellenübersicht) für das kommende Geschäftsjahr auf, dass der
Aufsichtsrat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hierüber beraten kann. Der
Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die
Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Krefeld zur Kenntnis zu geben.
§ 16 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
§ 16 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung
(2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht
sind von der Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 108 Absatz 2 Nr. 2 GO ist
zu beachten. Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat sind
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die
Ergebnisverwendung vorzulegen. § 13 Ziffer 3. dieses Vertrags ist zu berücksichtigen.
…
(4) Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches; außerdem ist § 108 Absatz 2 Nr. 1 c GO zu beachten.
(2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht
sind von der Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für
das vergangene Geschäftsjahr nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 108 Absatz 3 Nr. 2 GO ist
zu beachten. Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat sind
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur
Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die
Ergebnisverwendung vorzulegen. § 13 Ziffer 3. dieses Vertrags ist zu berücksichtigen.
…
(4) Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches; außerdem ist § 108 Absatz 3 Nr. 1 c GO zu beachten.