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Verwaltungsvorlage (Synopse Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
58 kB
Erstellt
09.01.19, 09:47
Aktualisiert
24.01.19, 23:58
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Inhalt der Datei

Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime Krefeld gemeinnützige GmbH (derzeitige Fassung) § 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime Krefeld gemeinnützige GmbH (zukünftige Fassung) § 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bewohner/innen der Städtischen Seniorenheime sowie die Bereitstellung altengerechten Wohnraumes in den heimverbundenen Altenwohnungen (Betreutes Wohnen). Sie dient im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege und Betreuung alter Menschen. (1) Zweck der Gesellschaft ist die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Bewohner/innen der Städtischen Seniorenheime sowie die Bereitstellung altersgerechten Wohnraumes. Sie dient im Rahmen ihrer sachlichen Möglichkeiten der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege und Betreuung alter Menschen. (2) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung der Seniorenheime sowie die Vermietung der heimverbundenen Altenwohnungen (Betreutes Wohnen). § 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats (2) Der Zweck der Gesellschaft wird durch den Betrieb und die Unterhaltung der Seniorenheime sowie die Vermietung von altersgerechten Wohnräumen verwirklicht. (1) … (1) … Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: 1. … 2. drei Mitglieder werden vom Betriebsrat der Gesellschaft dem Rat der Stadt Krefeld vorgeschlagen, wobei mindestens zwei Vertreter/innen aus der Mitte des Personals der Gesellschaft stammen müssen und davon wiederum ein/eine Vertreter/in aus dem Pflegedienst (examinierte Pflegekraft) stammen sollte. Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: 1. … 2. drei Arbeitnehmervertreter werden nach den Bestimmungen des § 108 a GO NRW bestellt. Der Rat der Stadt Krefeld kann den von ihm gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1. entsandten Aufichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen. § 10 Sitzungen des Aufsichtsrates Der Rat der Stadt Krefeld kann den Aufsichtsratsmitgliedern nach § 8 Absatz 1 Ziffer 1. und 2. Weisungen erteilen. § 10 Sitzungen des Aufsichtsrates (2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. (2) Der Aufsichtsrat ist schriftlich oder in der Textform des § 126 BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. § 8 Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrats § 12 Gesellschafterversammlung § 12 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung schriftlich oder in der Textform des § 126 BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen, wenn Beschlüsse zu fassen sind oder die Einberufung aus einem sonstigen Grund im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. § 13 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung § 13 Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 3 oder die Abdeckung eines Verlustes; bei Bildung von Rücklagen sind die in § 58 Nr. 6 sowie § 58 Nr. 7 lit. a) Abgabenordnung festgelegten Voraussetzungen zu beachten, … 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung unter Beachtung des § 3 oder die Abdeckung eines Verlustes; bei Bildung von Rücklagen sind die in § 62 Absatz 1 Nr. 1-3 Abgabenordnung festgelegten Voraussetzungen zu beachten, … 12. Im Fall einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der Beschluss der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld. § 15 Wirtschaftsplan § 15 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan sowie Stellenübersicht) für das kommende Geschäftsjahr auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hierüber beraten kann. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. (1) Die Geschäftsführung stellt in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan sowie Stellenübersicht) für das kommende Geschäftsjahr auf, dass der Aufsichtsrat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres hierüber beraten kann. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Die Finanzplanung ist dem Rat der Stadt Krefeld zur Kenntnis zu geben. § 16 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung § 16 Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung (2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 108 Absatz 2 Nr. 2 GO ist zu beachten. Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat sind Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen. § 13 Ziffer 3. dieses Vertrags ist zu berücksichtigen. … (4) Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches; außerdem ist § 108 Absatz 2 Nr. 1 c GO zu beachten. (2) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen. § 108 Absatz 3 Nr. 2 GO ist zu beachten. Nach Prüfung durch den Abschlussprüfer und den Aufsichtsrat sind Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung vorzulegen. § 13 Ziffer 3. dieses Vertrags ist zu berücksichtigen. … (4) Die Offenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches; außerdem ist § 108 Absatz 3 Nr. 1 c GO zu beachten.