Daten
Kommune
Krefeld
Größe
65 kB
Erstellt
09.01.19, 09:47
Aktualisiert
24.01.19, 23:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6399/18 -
20
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
Rat
Sitzungstermin
Beschlussform
22.01.2019
vorberatend
29.01.2019
beschließend
Betreff
Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung
der Städtische Seniorenheime Krefeld gemeinnützige GmbH
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags
Beschlussentwurf
Der Rat der Stadt Krefeld stimmt den Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags der
Städtische Seniorenheime gemeinnützige GmbH zu, die sich aus der in der Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Synopse ergeben. Der Vertreter der Stadt Krefeld in der Gesellschafterversammlung der Städtische Seniorenheime gemeinnützige GmbH wird angewiesen, entsprechend
Beschluss zu fassen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 6399/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Dem fakultativen Aufsichtsrat der Städtische Seniorenheime gemeinnützige GmbH gehören nach
§ 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags drei vom Betriebsrat der Gesellschaft dem Rat der Stadt Krefeld vorgeschlagene Mitglieder als Arbeitnehmervertreter an. Die Arbeitnehmervertreter werden
vom Rat entsandt.
Durch das Gesetz zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21.12.2010 wurde mit
dem neuen § 108 a erstmals eine Regelung zur freiwilligen Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesellschaften in die Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgenommen. Ziel der neuen Vorschrift war es, für gemeindliche
Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die
Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbestimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen ist.
Mit Erlass vom 16.08.2011 erklärte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes
NRW (MIK), im politischen Raum werde zurzeit noch eine Diskussion über eine weitere Änderung
des § 108 a GO NRW geführt. Da eine nochmalige Änderung der Vorschrift mit der Notwendigkeit,
wiederum Folgeanpassungen in den Gesellschaftsverträgen kommunaler Gesellschaften vorzunehmen, nicht ausgeschlossen werden könne, wurden die Bezirksregierungen gebeten, bei bestehenden kommunalen Gesellschaften zunächst von aufsichtlichen Maßnahmen zu einer Anpassung
der Gesellschaftsverträge abzusehen.
Am 10.02.2015 ist die Neufassung des § 108 a GO NRW in Kraft getreten. Die Gemeinden, deren
Beteiligungen von den Optionen des § 108 a GO NRW Gebrauch machen wollen, sind nunmehr
gehalten, die erforderlichen Umsetzungsschritte einzuleiten. Dazu sind zunächst die Gesellschaftsverträge der betroffenen Beteiligungen zu ändern, bevor die Arbeitnehmervertreter nach
dem neuen Verfahren zu wählen sind.
Zusätzlich zu dieser gesetzlich erforderlichen Satzungsänderung wird die Gelegenheit genutzt,
redaktionelle Anpassungen des Gesellschaftsvertrags vorzunehmen (Anpassung des Gesellschaftszwecks an heutige Gegebenheiten, Einräumen der Möglichkeit zur rein elektronischen Versendung von Sitzungsunterlagen, Aktualisierung von Gesetzesverweisen).
Der Aufsichtsrat hat sich in seiner Sitzung am 07.12.2018 mit der Thematik befasst. Er hat der
Gesellschafterversammlung einstimmig empfohlen, den Änderungen und Ergänzungen zuzustimmen. Die Arbeitnehmervertreter wurden durch die Geschäftsführung im Vorfeld informiert.
Der Beschluss steht aufgrund der Anzeigepflicht nach § 115 GO NRW unter dem Vorbehalt der
Nichtbeanstandung durch die Bezirksregierung, mit der diese Vorlage im Vorfeld aber bereits abgestimmt wurde.
Nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags der Städtische Seniorenheime gemeinnützige GmbH
fallen Beschlussfassungen über die Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung. Hierzu benötigt der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung die im Beschlussentwurf aufgeführte Weisung.
Anlage(n):
(1) Synopse Gesellschaftsvertrag Städtische Seniorenheime
Drucksache 6399/18 -
Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
6399/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
X
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: