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Verwaltungsvorlage (Umsetzung des geplanten Regelinstrumentes zur Sozialen Teilhabe gemäß § 16 i SGB II ab 2019 - Teilhabechancengesetz -)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
212 kB
Datum
04.12.2018
Erstellt
29.11.18, 14:03
Aktualisiert
25.01.19, 00:09

Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6075/18 - 51 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren Sitzungstermin Beschlussform 04.12.2018 zur Kenntnis Betreff Umsetzung des geplanten Regelinstrumentes zur Sozialen Teilhabe gemäß § 16 i SGB II ab 2019 - Teilhabechancengesetz Beschlussentwurf 1. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren nimmt die Ausführungen zur geplanten Umsetzung des Teilhabechancengesetzes (Sozialer Arbeitsmarkt) in Krefeld zur Kenntnis. 2. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren empfiehlt dem Rat, auf Grundlage des geplanten Regelinstrumentes die Einrichtung eines „Personalkostenpools“ bei der Kom.ZFB ab 2019 zu beschließen. Die inhaltliche Durchführung erfolgt durch die Kom.ZFB. Für die weiteren arbeitsvertraglichen Angelegenheiten und die Zahlbarmachung ist der FB 10 zuständig. Zum Januar 2019 ist ein Start mit 10 Stellen vorgesehen, sowie eine perspektivische Erhöhung auf 30-50 Stellen. Alle Fachbereiche, insbesondere jedoch die Fachbereiche 40 und 60 (Hilfstätigkeiten im Rahmen der Schulbauoffensive „Krefeld macht Schule“) sowie der Fachbereich 51 (pädagogische Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen) sind angehalten, Einsatzmöglichkeiten in ihrem Aufgabenspektrum zu identifizieren und ggfs. Musterarbeitsplatzbeschreibungen in Abstimmung mit dem FB 10 zu erstellen. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6075/18 - Seite - 2 - Begründung Mit dem Teilhabechancengesetz1 soll zum Jahresbeginn 2019 ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ (§ 16i SGB II) eingeführt werden. Die Intention ist es, Teilhabechancen für Menschen in langjährigem Alg II-Bezug zu verbessern, die ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer Beschäftigung haben. Die Zielgruppe dieses neuen Förderprogramms umfasst leistungsberechtigte Personen ab 25 Jahre, die mindestens sechs Jahre Leistungen in den letzten sieben Jahren bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Für den Personenkreis der Alleinerziehenden mit mindestens einem minderjährigen Kind oder Schwerbehinderten ist die Zugangsvoraussetzung um ein Jahr (also fünf Jahre Leistungsbezug während eines Zeitraums der letzten sechs Jahre) reduziert. Förderumfang Der §16i SGB II ermöglicht eine umfangreiche Förderung. Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre, wobei die Förderhöhe in den ersten beiden Jahren 100% beträgt. Danach wird drei weitere Jahre degressiv mit 90%, 80% und im letzten Förderjahr mit 70% gefördert. Berechnungsgrundlage der Förderung ist nach dem aktuellen Gesetzentwurf für tarifgebundene Arbeitgeber/innen der vereinbarte Tariflohn zuzüglich pauschaliertem Arbeitgeberanteil. D.h. für die teilnehmenden Unternehmen kommt es erst ab dem 3. Beschäftigungsjahr einer/eines geförderten Beschäftigten zu Eigenanteilen. Der Gesetzesentwurf sieht ferner vor, dass nach §16i SGBII geförderte Beschäftigungen nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Arbeitnehmer/innen hätten nach einer solchen Beschäftigung somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I und verblieben bei Arbeitslosigkeit im steuerfinanzierten Arbeitslosengeld II-Bezug. Die bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten bei der Umsetzung von Beschäftigungsmaßnahmen haben übereinstimmend gezeigt, dass Coaching für Langzeitarbeitslose nach Aufnahme einer Beschäftigung positive Effekte hat. Daher beinhaltet der Gesetzentwurf eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Jobcoaching) während der Förderung. Im ersten Förderjahr ist das Coaching umfangreich und verpflichtend, hier besteht sogar eine Freistellungspflicht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, danach kann es optional bis zum Ende der Förderdauer genutzt werden. Das Jobcoaching kann sowohl durch das Jobcenter selbst als auch durch beauftragte Dritte erfolgen. In Krefeld ist ein Jobcoaching durch das Jobcenter nur für die Übergangszeit bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens angedacht. Grundsätzlich sei eine zentrale Ausschreibung des Coachings in Vorbereitung. Die aus den Zusammenhängen der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigungen (Zusatzjob) bewährte Betreuung kann deshalb nicht unmittelbar von der Stadt Krefeld (Kom.ZFB) durchgeführt werden. Allerdings wird angestrebt, dass die VHS Krefeld als AZAV-zertifizierter Bildungsträger sich um das vom Jobcenter Krefeld ausgeschriebene Coaching zumindest für die bei der Stadt Krefeld beschäftigten Langzeitarbeitslosen bewirbt und dieses dann in enger Abstimmung mit der Kom.ZFB durchführt. Der §16i SGBII unterstützt berufliche Qualifizierung der geförderten Beschäftigten. Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung, für die der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Beschäftigten freistellt, sind förderfähig. Zudem kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen Zuschuss von bis zu 50% der Weiterbildungskosten, bis zu 3.000 Euro je Weiterbildung, erhalten. 1 Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG), Bundestag-Drucksache 19/4725. Drucksache 6075/18 - Seite - 3 - Entgegen dem aktuellen Teilzeitbefristungsgesetz ist eine Befristung bis zu fünf Jahren und eine höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages während dieses Beschäftigungszeitraums möglich. Dabei gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Einsatzfelder. Sowohl in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Sektor, bei Wohlfahrtsverbänden als auch in anderen Bereichen ist eine Förderung möglich. Finanzielle Grundlagen des Jobcenters Dem Jobcenter Krefeld werden nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel der Eingliederungsmittelverordnung zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von gut 4,994 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Derzeit wird politisch über zusätzliche Auswirkungen eines Passiv-Aktiv-Transfers (PAT), also dem gesamtgesellschaftlichen Nutzen durch die Förderung von Beschäftigung anstatt der Leistung reiner Grundversorgung, diskutiert. Der Entwurf des Bundeshaushalts für 2019 sieht Mittel aus dem PAT in Höhe von weiteren 700 Mio. Euro vor. Nach dem aktuellen Verteilschlüssel bedeutet das für das Jobcenter Krefeld weitere 3,88 Mio. Euro, was einer zusätzlichen Beschäftigungskapazität von gut 160 Förderfällen entspricht. Ob dies tatsächlich in dieser Form erfolgt, ist derzeit gar nicht absehbar. Deshalb orientiert sich die Kalkulation des für die Umsetzung erforderlichen Personaleinsatzes beim Jobcenter an dem avisierten Betrag in Höhe von 4,994 Mio. Euro. Organisatorische Auswirkungen im Jobcenter Krefeld Für die Umsetzung des neuen Regelinstruments § 16i SGB II sieht der Bundeshaushalt derzeit keine zusätzliche Personalisierung der Jobcenter vor. Daher muss das Jobcenter Krefeld für die Umsetzung teilweise (z.B. Coaching, ggf. ergänzende Stellenakquise) auf Bildungsträger/innen zurückgreifen. Diese Beauftragung kann nicht aus den Zusatzmitteln für §16i SGBII finanziert werden und geht daher zu Lasten der „regulären“ Eingliederungsmittel. Dies erfordert gegebenenfalls eine Anpassung des Maßnahmeportfolios des Jobcenters. Maßnahmeangebote müssen somit eventuell verschlankt oder gestrichen werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Arbeitsgelegenheiten (AGH) werden bezüglich der Fördervoraussetzungen gesichtet. AGH- Einsatzstellen und Arbeitgeber/innen im ESF-LZA-Projekt (ein vom Europäischen Sozialfonds kofinanziertes Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter) werden gezielt auf Teilhabe am Arbeitsmarkt angesprochen. Seit dem 13. August 2018 werden potentielle Bewerber/innen in der Software der Arbeitsagentur ‚VerBIS‘ mit der internen Kundenkennung 16i versehen. Der Pool von Bewerbern/Bewerberinnen wird sukzessive auf ein Vorliegen der in der Dauer des Leistungsbezugs liegenden Fördervoraussetzungen geprüft. Dafür wurde seitens des Jobcenters Krefeld eine Kollegin ausschließlich mit dieser Aufgabe betraut. Anschließend wird das Ergebnis der Prüfung mit der differenzierten Kennzeichnung 16iJ (Fördervoraussetzungen liegen vor) und 16iN (Fördervoraussetzungen liegen nicht vor) dokumentiert. Im Anschluss daran werden die Integrationsfachkräfte die Kunden mit Kennzeichnung 16iJ zu individuellen Beratungsgesprächen einladen. Risiken Drucksache 6075/18 - Seite - 4 - Die, abgesehen von der Zielgruppe der Alleinerziehenden und Schwerbehinderten, grundsätzlich zwingende Voraussetzung eines sechsjährigen Leistungsbezugs ohne nennenswerte Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sieben Jahre begrenzt den potentiellen Teilnehmerkreis. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Zielgruppe stark vom Arbeitsmarkt entfernt hat und erfahrungsgemäß intensive Unterstützung insbesondere im Einstiegsjahr benötigt. Eine erwogene Fallzahl pro Jobcoach, die bei der Ausschreibung zugrunde gelegt werden soll, war vom Jobcenter Krefeld bislang nicht zu erfahren. Ein Missverhältnis könnte sich dabei schnell in erhöhter Fluktuation von Teilnehmenden widerspiegeln und damit eine unnötigen Belastung der städtischen Einsatzbereiche zur Folge haben. Die Identifizierung von Kunden, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, wird von den Abfragemöglichkeiten der Fachverfahren bislang nicht technisch unterstützt. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom 20.Juli 2018 wies zunächst über 4.500 Personen (davon 1.400 Personen älter als 55 Jahre) aus, die die ursprünglichen Kriterien (7 Jahre Leistungsbezug innerhalb der letzten acht Jahre) eventuell erfüllen. Die Veränderungen der Zugangsvoraussetzungen und Senkung des Zeitraums wird den Personenkreis deutlich erweitern. Diese Statistik ermöglicht jedoch keine Analyse oder gar Filterung nach kurzzeitigen Beschäftigungen, die sich hinderlich auf eine Förderung auswirken. Aktuell müssen die Integrationsfachkräfte die Bewerber individuell auswählen und in mehreren Fachverfahren, ggf. noch unter Hinzuziehung von elektronischer und (archivierter) Papierakte das Vorliegen der Fördervoraussetzungen prüfen. Die Identifizierung geeigneter Teilnehmender gestaltet sich daher derzeit sehr ressourcenintensiv. Umsetzung des Programms in Krefeld, insbesondere bei der Stadtverwaltung Aufgrund der in Krefeld strukturell hohen Langzeitarbeitslosigkeit2 messen Stadt, Arbeitsagentur und Jobcenter dem neuen Instrument des Sozialen Arbeitsmarktes eine hohe Bedeutung zu. Daher sollen bereits im Januar 2019 – also umgehend nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzes – zur Erzielung einer entsprechenden Signalwirkung 30 geförderte Stellen eingerichtet und besetzt sein. Und zwar 10 Stellen bei der Wirtschaft, 10 Stellen bei den Wohlfahrtsverbänden und 10 Stellen bei der Stadtverwaltung (inklusive Kommunalbetrieb Krefeld). Durch diesen Drittelmix zum Start des Programms soll auch der Wirtschaft gegenüber die Notwendigkeit eines entsprechenden Engagements in und für Krefeld verdeutlicht werden. Dabei soll die Wirtschaft auch im Rahmen des Aktionsplanes „Wirtschaft für Krefeld“ für die Thematik sensibilisiert und zur regen Mitwirkung angehalten werden. Der Verwaltungsvorstand der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom 18.09.2018 beschlossen, dass sich die Stadt Krefeld unter dem Gesichtspunkt des Vorbildcharakters als Arbeitgeberin beteiligt und 30 bis 50 Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Sozialen Teilhabe nach § 16i SGB II schafft. Dies in den Bereichen Grünflächen, Gebäudeunterhalt etc., aber – bei Vorhandensein geeigneter Bewerberinnen und Bewerber – unter Umständen auch in den Kitas und Schulen. Dieser Beschluss des Verwaltungsvorstandes soll durch vorliegende Befassung im Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren bestätigt werden. Wie oben bereits dargestellt, ist nach derzeitigem Stand des Gesetzgebungsverfahrens der vereinbarte Tariflohn (falls vorhanden) die Berechnungsgrundlage für die Förderung potentieller Teilnehmender. Dies verursacht bei tarifgebundenen Unternehmen erst ab dem 3. Beschäftigungsjahr Zusatzkosten. In Bezug auf die kommunalen Arbeitgeber, die tarifgebunden beschäftigen, entsteht innerhalb eines geplanten Beschäftigungszeitraumes von bis zu 5 Jahren ein verhältnismäßig geringer Eigen2 Im Juli 2018 gab es in Krefeld insgesamt 21.222 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, davon 2956 Personen im Alter von 25-55 Jahren mit einer Verweildauer von 7 Jahren oder länger im Regelleistungsbezug (= potentielle Zielgruppe der Sozialen Teilhabe). Drucksache 6075/18 - Seite - 5 - anteil. Grundsätzlich ist im Hinblick auf die Zielgruppe mit Eingruppierungen in den Entgeltstufen EG 1 bis EG 3 zu rechnen. Bei der höheren Einstellung nach Entgeltgruppe 3, Stufe 1 beträgt der städtische Eigenanteil für einen Beschäftigungszeitraum von insgesamt 5 Jahren unter Voraussetzung einer jährlichen 2%igen Tarifsteigerung insgesamt ca. 17.000,00 EUR pro geförderten Beschäftigten. Bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung multipliziert sich der städtische Eigenanteil je nach Anzahl der bei der Stadt eingerichteten Stellen. Jahr 1 2 3 4 5 mtl. Personalkosten EG3 St1 (ohne Sonderzhlg) 2.201,29 EUR 2.245,32 EUR 2.290,22 EUR 2.336,03 EUR 2.382,75 EUR Jährlich 26.415,48 EUR 26.943,79 EUR 27.482,67 EUR 28.032,32 EUR 28.592,97 EUR Förderung 100% 100% 90% 80% 70% Eigenanteil 0,00 EUR 0,00 EUR 2.748,27 EUR 5.606,46 EUR 8.577,89 EUR 16.932,62 EUR Zeitliche Perspektiven der Umsetzung Die frühzeitige Umsetzung ist sehr wichtig, damit eine entsprechende Auslastung des Budgets sichergestellt werden kann. Das Budget wird den Jobcentern je Haushaltsjahr zur Verfügung gestellt. Für das Haushaltsjahr 2019 stehen rund 4,9 Mio. Euro in Krefeld zur Verfügung. Da die Haushaltsmittel in der Regel nicht übertragbar sind, besteht das Risiko, dass zum Jahresende nicht genutzte Mittel verfallen. Da mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst am 14.12.2018 zu rechnen ist, müsste die gesamte Vorbereitung auf Grundlage der Entwürfe und unter dem Vorbehalt der Verabschiedung des Gesetzes erfolgen. Vor dem Hintergrund des Risikos, andernfalls Fördermöglichkeiten für Krefelder Bürgerinnen und Bürger ungenutzt zu lassen, wäre eine Beschlussfassung in den jeweiligen Gremien unter Vorbehalt jedoch absolut wünschenswert. Wenn die oben genannte Startdimensionierung gelingt und entsprechend PR-technisch begleitet wird, sollte die Beteiligung weiterer Unternehmen an dem Projekt deutlich befördert werden. Daher hat der Verwaltungsvorstand der Stadt Krefeld am 18.09.2018 beschlossen, auf Grundlage des geplanten Regelinstrumentes einen „Personalkostenpool“ bei der Kom.ZFB ab 2019 einzurichten. Die grundsätzliche inhaltliche Durchführung soll durch die Kom.ZFB erfolgen. Aus aktueller Sicht ist nicht mit einem höheren Personalbedarf zur verwaltungsmäßigen Abwicklung bei der Kom.ZFB zu rechnen. Für die weiteren arbeitsvertraglichen Angelegenheiten und die Zahlbarmachung ist der FB 10 zuständig. Im Januar 2019 ist ein Start mit 10 Stellen vorgesehen, sowie eine perspektivische Erhöhung auf 30-50 Stellen. Alle Fachbereiche, insbesondere jedoch die Fachbereiche 40 und 60 (Hilfstätigkeiten im Rahmen der Schulbauoffensive „Krefeld macht Schule“) sowie der Fachbereich 51 (pädagogische Hilfskräfte in Kindertageseinrichtungen) sind angehalten, Einsatzmöglichkeiten in ihrem Aufgabenspektrum zu identifizieren und ggfs. Musterarbeitsplatzbeschreibungen in Abstimmung mit dem FB 10 zu erstellen. Drucksache 6075/18 - Seite - 6 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 6075/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P 0510402 4219 5238000, 5291000, 52819000, PK – div. 50er Kten – 41440000 Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2019 berücksichtigt. Ja 3.1 Konsumtiv Nein X kalkulatorisch für 2019 X Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 523.962 Euro Abzüglich Erträge 510.837 Euro Saldo Dauerhafte Auswirkungen 13.125 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: Mit Beginn der Umsetzung des Regelinstrumentes gem. § 16 i SGB II bei der Stadt ist einerseits mit Personalkosten zu rechnen, die zunächst in den ersten beiden Beschäftigungsjahren in vollem Umfang erstattet werden. Durch den sukzessiven Eintritt der Teilnehmenden und die Schwierigkeiten des Jobcenters, die Zielgruppe der potenziellen Teilnehmenden herauszufiltern, ist eine genaue Höhe der Kosten schwer vorhersehbar. Die darüber hinaus entstehenden Qualifizierungskosten werden voraussichtlich zu 50% refinanziert. Drucksache 6075/18 - Seite - 7 -