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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 6279/18)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Erstellt
29.11.18, 11:51
Aktualisiert
25.01.19, 00:09

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 6279/18 A. Seite 1 Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 29.09.2016 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung, • die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung des Innenhofbereiches für die zeitgemäße Interpretation der Wiederherstellung des Vierkanthofes zu schaffen, • die planungsrechtliche Grundlage für eine Folgenutzung zu schaffen, • die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen, • ein Mischgebiet festzusetzen. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sollen folgende Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 808 außer Kraft gesetzt werden: Bebauungsplan Nr. 544 – Kurfürstenstr./ Am Bahnhofsplatz/ Kronenstr./ Burgstr./ Turmstr./ Obere Mühlengasse – Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann-Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 06.12.2016 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum 11.01.2017 Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter B aufgeführt und abgewogen. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Uerdingen zum Beschluss über die Aufstellung und öffentliche Auslegung erfolgte am 25.04.2018 in der 24. Sitzung der Bezirksvertretung Uerdingen. Die Bezirksvertretung Uerdingen hat den Planentwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. Anhörung des Gestaltungsbeirats Die Anhörung des Gestaltungsbeirats erfolgte in der 1. Sitzung des Beirates am 31. Januar 2018. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 2 Grundsätzlich begrüßt der Gestaltungsbeirat die Absicht der Wiederaufnahme einer städtebaulichen Hofstruktur, die baugesetzlich begründet, als Vierkanthof den Stadtgrundriss an dieser Stelle in der Vergangenheit prägte. Die Projektentwicklung dieses Areals sieht augenscheinlich eine Realisierung in mehreren Bauabschnitten vor. Die Restaurierung der bestehenden Gebäude an der Alten Krefelder Straße und an der Unteren Mühlengasse aus dem 17. Und 18. Jahrhundert ist aus denkmalpflegerischer Sicht als gesichert zu betrachten. Diese Bauteile bilden einen Bauabschnitt. Der zweite Bauabschnitt soll als Neubau, angrenzend an den Altbau der Unteren Mühlengasse angesetzt werden, um sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in die Tiefe zu entwickeln. Der vorgestellte Entwurf wird vom Gestaltungsbeirat abgelehnt. Eine sensible, auf die historischen Bauteile abgestimmte Gestaltung ist nicht erkennbar. Die Identität des Brempter Hofes als wichtiges kulturelles Zeitzeichen ist in der Ausformulierung der Neubauten nicht gegeben. Ein möglicher, weiterer Anschluss an eine weitere Bebauung, um die alte Vierkantgebäudetypologie des alten Hofes wieder darzustellen, wird in der vorliegenden, dargestellten Form des Neubaus in Frage gestellt und bezweifelt. Abwägung: Die beiden genannten Bauabschnitte mit der Restaurierung des Bestandes und dem Neubau an der Unteren Mühlengasse haben bereits parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 808 die Baugenehmigung nach § 34 BauGB erhalten. Die Planung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld und dem Landschaftsverband Rheinland (konkret das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland). Mit der Ablehnung des Gestaltungsbeirates ist keine Wirkung auf die Baugenehmigung nach § 34 BauGB verbunden. Der Bebauungsplan Nr. 808 wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt, in dem zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Ablehnung des Gestaltungsbeirates gilt nicht für den nordwestlichen Teilbereich des Brempter Hof, welcher auf Grundlage des Angebotsbebauungsplanes bebaut werden kann. Zurzeit liegen weder ein Bauantrag noch eine konkrete Planung für diesen Teilbereich vor. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 29.05.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 808 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 15.06.2018 bis einschließlich 16.07.2018 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter C aufgeführt und abgewogen. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D aufgeführt und abgewogen. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Dabei wurden keine Stellungnahmen durch Nachbargemeinden vorgebracht. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Fachbereich 32 – Ordnung, 2. Fachbereich 41 – Museum Burg Linn, 3. Fachbereich 67 – Grünflächen, 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, 5. Fachbereich 36 – Umwelt, 6. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung 7. NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH 8. Fachbereich 66 – Tiefbau 9. Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR) 10. Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde) Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich 32 – Ordnung, mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Fachbereich 32 kann den vorgelegten Daten Folgendes entnehmen: Die Erschließung der geplanten Tiefgarage für circa 30 Stellplätze soll über eine Einund Ausfahrt auf der Unteren Mühlengasse erfolgen. Zu- und Abfahrt sollen sowohl auf der Alte Krefelder Straße als auch über die Untere Mühlengasse ermöglicht werden. Die Alte Krefelder Straße ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße, die in ihrem weiteren Verlauf nach Osten den Verkehrsabfluss über die Burgstraße nach Süden regelt oder über die Bruchstraße nach Norden. Der Verkehr, der von der Tiefgarage in Richtung Norden über die Untere Mühlengasse abfließt, kann über die nördlich gelegene Von-Brempt-Straße nach Westen geleitet werden. Im Rahmen dieser Behörden- und Trägerbeteiligung muss die Anfahrbarkeit des Plangebietes geprüft wer- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 4 den. Oberirdische Stellplätze sind im Innenhofbereich nicht vorgesehen, weil die geplante Komplettierung des Vierkanthofes nicht durch Stellplätze gestört werden soll. Die „Untere Mühlengasse“ ist auch eine Einbahnstraße (blaue Pfeile), da ihr Querschnitt nichts anderes zulässt. Daher ist ein Abfluss von der Tiefgarage nur nach Norden möglich; der Zufluss erfolgt demnach nur von Süden, also von der „Alten Krefelder Straße“ aus (rote Pfeile). Bezüglich des Parkdrucks ist zu bedenken, dass die geplante Tiefgarage wahrscheinlich für die Mieter kostenpflichtig sein wird. Im Zweifel wird diese aufgrund der hohen Kosten leer stehen und der Zuwachs an Mietern doch zu einer Zunahme der Parkvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zusätzlich ist von Interesse, mit welcher Nutzung der Gebäude zu rechnen ist. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung, auch von Teilen des Brempter Hofes, ist bezüglich Anlieferverkehre kritisch zu prüfen. Daher wird gefragt, ob dazu Daten vorliegen. Abwägung: Die geplante Zu- und Abfahrt der Tiefgarage befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebietes. Die Zu- und Ausfahrt erfolgt über die Einbahnstraße Untere Mühlengasse. Die Einbahnstraße bleibt erhalten und die Ausfahrtrichtung wird entsprechend beschildert. Die bauordnungsrechtlich geforderte Anzahl an Stellplätzen ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Inwieweit die Kosten für die Tiefgarage umgelegt werden, ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Der Eigentümer des Grundstücks plant die Errichtung von sowie die Umnutzung des Bestandes zu bis zu 34 Wohneinheiten. Eine gewerbliche Nutzung ist jedoch planungsrechtlich zulässig und zukünftig möglich. Stellplätze und Anlieferverkehre sind im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und nachzuweisen. Hinsichtlich der Erschließungskonzeption wird der Stellungnahme gefolgt. Im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze und gegebenenfalls gewerblicher Nutzungen ist eine Entscheidung nicht erforderlich. 2. Fachbereich 41/BL – Museum Burg Linn, mit Schreiben vom 10.01.2017 Stellungnahme: Der Brempter Hof ist ein eingetragenes Baudenkmal, ein ehemaliger Vierkanthof, dessen Ursprung am aufrecht stehenden Bau bis in das 14. Jahrhundert zurück verfolgbar ist (Gutachten Historische Bauwerke GbR vom Januar 2015). Daher ist hier auch mit zahlreichen unterirdischen Überresten seit dieser Zeit (und davor!?) zu rechnen. Der nördliche und westliche Flügel des ursprünglichen Vierkanthofes ist noch auf dem Blumschen Plan von 1724 zu sehen. Beide sind auf der Urkarte von 1830 bereits niedergelegt, so dass damit gerechnet werden kann, dass sich Grundmauern, Teilunterkellerungen und andere Spuren des Hofes dort noch finden. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 5 Ein vermutetes Bodendenkmal nach § 29 des DSchG NRW liegt also mit Sicherheit vor. Daher ist eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sämtlicher überplanter Bereiche (710 qm Bebauung plus eine unbekannte Fläche Tiefgarage) durch eine archäologische Fachfirma nötig. Es wird gebeten, den Punkt 4.3 in der Begründung zum Bebauungsplan 808 entsprechend abzuändern. Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden zwei archäologische Sachverhaltsermittlungen im nordwestlichen Teilbereich durchgeführt. Dabei wurden gut erhaltene Mauerfundamente des abgegangenen Westflügels gefunden, die aus denkmalschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht erhalten werden sollen. Deshalb ist die Errichtung von baulichen Anlagen unterhalb von 30,80 m ü NHN in diesem Bereich ausgeschlossen. Zudem wird im Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass vor sämtlichen Erdeingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung bzw. eine gutachterliche Begleitung der Arbeiten erforderlich ist. Die Begründung zum Bebauungsplan 808 wurde angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 17.01.2017 Stellungnahme: Es bestehen Bedenken gegen die Planung. Derzeit stellt sich der Brempter Hof als eine U-förmige Hofanlage dar, wobei das „U“ nach Norden und hälftig nach Westen offen ist. Durch eine Neubebauung im Westen und Norden soll eine geschlossene Bebauung erreicht werden, außerdem soll eine Tiefgarage errichtet werden. Das Grundstück ist im Norden und Westen dicht mit Gehölzen bestanden mit etwa 17 Bäumen, die nach der Baumschutzsatzung geschützt sind. Drei der Bäume befinden sich im Innenhof, so auch eine wunderschön gewachsene Rotbuche, die laut Kataster 1980 gepflanzt wurde und die der Tiefgarage zum Opfer fallen würde. Bei Realisierung des Bauvorhabens wäre der gesamte Baumbestand zu beseitigen. Es gibt, abgesehen von der Rotbuche, keinen herausragenden Einzelbaum; der älteste Baum, ein Feldahorn, ist ausweichlich des Baumkatasters von 1950. Vielmehr besteht der Wert der Gehölze in dem Gesamtbestand. Hier handelt es sich um eines der wenigen Grundstücke im Zentrum von Uerdingen mit einem größeren Gehölzbestand, eine kleine grüne Oase in einem ohnehin stark verdichteten Raum, der arm an Grünstrukturen ist. Der eigentliche Wert dieses Grundstücks aus Sicht von Natur und Landschaft besteht in diesem fast geschlossenen Gehölzbestand. Ein Ausgleich für den kompletten Verlust ist in der näheren Umgebung nicht möglich, dazu müssten Gebäude abgerissen werden. Dies gilt umso mehr, als der Hof zwischenzeitlich verkauft wurde und somit die Stadt Krefeld nicht mehr die Möglichkeit hat, sich unabhängig vom Plan- bzw. Baurecht um Ersatzpflanzungen zu kümmern. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 6 Im Rahmen des weiteren B-Planverfahrens, auf jeden Fall jedoch vor der in Kürze anstehenden Sanierung der vorhandenen Gebäude und vor eventuellen Rodungen oder Baumfällungen ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Sofern den geäußerten Bedenken nicht gefolgt werden sollte, wird gebeten sicherzustellen, dass im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages Ersatzpflanzungen erfolgen bzw. deren Finanzierung sichergestellt wird und dass eine ausreichend starke Überdeckung der Tiefgarage im Innenhof (mindestens 60-100 cm Substrat) eine Bepflanzung des Innenhofs zumindest mit kleineren Bäumen ermöglicht. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09) erfolgen. Abwägung: Bäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt sind und für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weichen müssen, sind nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu behandeln. Für die Entfernung eines solchen Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Der Investor hat im Rahmen des Bauvorhabens nach § 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens die Fällgenehmigung für sämtliche im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandene Bäume erhalten. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen. Um den Verlust kleinteiliger Grünstrukturen aufzufangen, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Überdeckung der Tiefgarage von mindestens 80 cm Substrat geschaffen werden muss, um das Anpflanzen kleinerer Vegetationsstrukturen zu ermöglichen. Dies stellt gleichermaßen die Grundlage der geplanten Ersatzpflanzungen dar. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) inklusive artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I) durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass unter Beachtung der im Gutachten beschriebenen Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Hinweis bezüglich des Verbotszeitraumes von Rodungen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 4. Seite 7 Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vorhaben. In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten/ Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan Berücksichtigung finden: 1. Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen 2. Stellungnahme zu Luftschadstoffen im Plangebiet (z. B. PM10, PM2,5, NOX etc.) Abwägung: Zu Punkt 1.: Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes erfolgte eine Beurteilung nach DIN 4109, wie es durch den Fachbereich Umwelt im Rahmen dieser Frühzeitigen Behördenbeteiligung empfohlen wurde. In den Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen sowie eine Gebäudelärmkarte aufgenommen. Ein schalltechnisches Gutachten war demnach nicht erforderlich. Eine detaillierte Erläuterung dieser Thematik ist dem Kapitel VIII der Planbegründung zu entnehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Punkt 2.: Gemäß Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld (LRP Krefeld) sind Planvorhaben auf Ihre Immissionsvorbelastung hin zu prüfen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 808 greift bereits die vorliegenden Planungen (LQM Krefeld/ Grobscreening) sowie die Berechnungsergebnisse des LRP Krefeld auf und kommt zu einer Beurteilung der vorhandenen Luftschadstoffsituation im Bereich der Alte Krefelder Straße/ Kurfürstenstraße/ Untere Mühlengasse. Die für diesen Bereich prognostizierten Jahresmittel für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) unterschreiten die Jahresmittel-Grenzwerte (40 μg/m3). Auch die prognostizierte Zahl der Überschreitungen des Feinstaub-Tages-Mittelwertes führt nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes (35 d/a). Wesentliche zusätzliche NO2-/ PM10-Emissionen aus dem Verkehr und dem Hausbrand sind nach einer Realisierung des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht zu erwarten, da hier nur geringfügige Steigerungen der Verkehrsmenge und keine Veränderung der Straßenseitigen Bauhöhen stattfinden soll. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 07.03.2017 Stellungnahme zum Boden: Im Bebauungsplanbereich sind keine Altlastverdachtsflächen erfasst. Aus Sicht des Bodenschutzes ist es wünschenswert keine vollständige Versiegelung des Brempter Hofes durchzuführen. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 8 Abwägung: Der Bebauungsplan sieht für das Gelände des Brempter Hof (Mischgebiete MI 1.1 und MI 1.2) eine GRZ von 0,5 vor. Die gemäß § 17 BauNVO maximal zulässige GRZ von 0,6 für Mischgebiete wird demnach nicht vollständig ausgenutzt. Eine höhere GRZ bis zu 0,9 wird allerdings für eine Tiefgarage ermöglicht. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld ist der Boden des Plangebietes durch eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten gekennzeichnet. Er weist keine besondere Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und natürliche Ertragsfähigkeit auf. Das Bebauungsplangebiet befindet sich in einer zentralen Lage mit einer guten Infrastruktur und es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Daher ist der Eingriff in den Boden, in Form einer Tiefgarage, gerechtfertigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zu Umweltprüfung und beschleunigtes Verfahren: Nach Prüfung der Planungsunterlagen kann festgestellt werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren fortgesetzt werden kann. Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen nach § 13a (1) BauGB. Die Fläche des gesamten Bebauungsplangebietes umfasst 4.840 m², die bebaubare Fläche 3.012 m². Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² wird unterschritten. Die Zielsetzung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung im Kern des Stadtteils Uerdingen. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gelten ansonsten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB. Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB wird abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB ist gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu geben. Darüber hinaus werden an die Aufstellung des Bebauungsplans und die Umweltbelange/ Schutzgüter besondere Anforderungen gestellt, die zu beachten sind und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft werden sollten. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zum Verfahrensablauf wurden berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zu Immissionen: Gemäß Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld (LRP Krefeld) sind Planvorhaben auf Ihre Immissionsvorbelastung hin zu prüfen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 808 greift bereits die vorliegenden Planungen (LQM Krefeld/ Grobscreening) Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 9 sowie die Berechnungsergebnisse des LRP Krefeld auf und kommt zu einer Beurteilung der vorhandenen Luftschadstoffsituation im Bereich der Alte Krefelder Straße/ Kurfürstenstraße/ Untere Mühlengasse. Die für diesen Bereich prognostizierten Jahresmittel für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) unterschreiten die Jahresmittel-Grenzwerte (40 μg/m3). Auch die prognostizierte Zahl der Überschreitungen des Feinstaub-Tages-Mittelwertes führt nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes (35 d/a). Wesentliche zusätzliche NO2-/ PM10-Emissionen aus dem Verkehr und dem Hausbrand sind nach einer Realisierung des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht zu erwarten, da hier nur geringfügige Steigerungen der Verkehrsmenge und keine Veränderung der Straßenseitigen Bauhöhen stattfinden soll. Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes sollte eine Beurteilung nach DIN 4109 erfolgen. Abwägung: Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes gegenüber Verkehrslärm erfolgte eine Beurteilung nach DIN 4109. In den Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen sowie eine Gebäudelärmkarte aufgenommen. Eine detaillierte Erläuterung dieser Thematik ist dem Kapitel VIII der Planbegründung zu entnehmen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zu Energieversorgung: Bezüglich der Anforderungen der Maßnahme B1/10 LRP KR sind die geplanten Maßnahmen zur Nutzung der Solarenergie und des Fernwärmeanschlusses positiv zu bewerten. Die Realisierung eines Fernwärmeanschlusses würde ebenso die Maßnahme B 1/12 LRP KR teilweise erfüllen („Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten“). Insgesamt sollte hier geprüft werden, ob ein Energiekonzept erstellt wird, das die Energiepotenziale (Solarenergie, Geothermie, Fernwärmeanschluss, Kraft-WärmeKopplung, Strom) ermittelt und Empfehlungen zum Nutzungsumfang der regenerativen Energiequellen ermittelt. Ggf. können hieraus Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 BauGB i. V. m. Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld erfolgen. Abwägung: Der Investor plant die Nutzung des Fernwärmeanschlusses. Die Nutzung von Solarenergie ist im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig. Die Anlage 2 – Begründung zum Bebauungsplan – befasst sich unter anderem auch mit der potenziellen Nutzung verschiedener Energieträger. Eine Festsetzung gemäß § 9 BauGB erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht. Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen, in dem die Nutzung von Fernwärme in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 vertraglich gesichert wird. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 10 Stellungnahme zu Denkmalschutz: Aufgrund der städtebaulichen Gestaltung des Gebietes, des denkmalgeschützten Gebäudes und der zu vermutenden Bodendenkmäler sollte hier ein Denkmalschutzkonzept erstellt werden. Es sollten die Auswirkungen durch die beabsichtigte Bebauung des Gebietes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zum Denkmalschutz, im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden und zur sichtbaren Erhaltung des Bodendenkmals dargestellt werden. Abwägung: Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld sowie das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens formell beteiligt. Bauliche Eingriffe am Denkmal und in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals wurden parallel zum Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt abgestimmt, da sie im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bedürfen. Ein Denkmalschutzkonzept war daher nicht notwendig. Im Rahmen der archäologischen Untersuchungen wurde jedoch ein Grabungskonzept erstellt, um die im Boden vermuteten Bodendenkmäler zu schützen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 14.08.2017 Stellungnahme: Grundlegende Berechnung: 10 WE x 2,3 Einwohner = 23 neue Einwohner Kita-Plätze (4 auf 100 Einwohner) = 23 / 100 x 4 = 0,92 anzurechnende Plätze 0,92 x 21.000 EUR = 19.320 EUR Sollte der Investor glaubhaft versichern können, dass hier nur Seniorenwohnungen entstehen, wäre die Rechnung folgende: 10 WE x 2,3 Einwohner = 23 neue Einwohner Kita-Plätze (2 auf 100 Einwohner) = 23 / 100 x 2 = 0,46 anzurechnende Plätze 0,46 x 21.000 EUR = 9.660 EUR Abwägung: Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen, in dem der Infrastrukturkostenbeitrag vertraglich gesichert wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 13.01.2017 Stellungnahme der NGN MBH (Elektrizität): Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung der geplanten Neubebauung MI 1 aus dem umliegenden Netz möglich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 11 Die NGN MBH ist weiterhin in die Erarbeitung des Planentwurfes einzubeziehen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die NGN MBH weiterhin beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN MBH (Gas): Die Versorgung des Neubaus ist aus dem bestehenden Netz mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN MBH (Fernwärme): Wie schon im Punkt 2.4 „Energiekonzept“ in der Begründung festgeschrieben, wird darauf hingewiesen, dass eine Versorgung mit Fernwärme vorrangig anzustreben ist. In benannten Bereichen befinden sich bereits Fernwärmeleitungen. Die Leitungen führen in der Alten Krefelder Straße 6 durch die Keller bis zum Gebäude Alte Krefelder Straße 4 und verlassen das Gebäude stirnseitig in die Untere Mühlengasse. Aus diesen Kellerleitungen können die neu zu errichtenden Gebäude versorgt werden. Eine entsprechende Leitungssicherung ist erforderlich. Abwägung: Der Bebauungsplan erlaubt die Versorgung mit Fernwärme. Der Investor der geplanten Bebauung sieht die Versorgung mit Fernwärme vor. Eine konkrete Planung beschränkt sich auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens. Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen, in dem die Nutzung von Fernwärme in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 vertraglich gesichert wird. Es werden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger in den Bebauungsplan aufgenommen, in denen die bestehenden Fernwärmeleitungen abgebildet sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme der NGN MBH (Trinkwasser): Seitens des Trinkwassers befinden sich sowohl in der „Alte Krefelder Straße“ als auch in der „Untere Mühlengasse“ Versorgungsleitungen. Die Versorgung einer zukünftigen Bebauung innerhalb des betreffenden Bebauungsplanes ist vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 12 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN MBH: Für alle Versorgungsleitungen, -einrichtungen und –anlagen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder sich dort bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen. Es wird gebeten, die NGN am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Abwägung: Es werden entsprechende, notwendige Leitungsrechte in den Bebauungsplan aufgenommen. Die NGN wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 25.01.2017 Stellungnahme: Erschließungsbeiträge kommen für die vier angrenzenden Straßen nicht mehr zur Erhebung. Die Kanalanschlussbeiträge für die vorhandene Bebauung sind abgegolten. Für die geplante Bebauung kommen nach erteilter Baugenehmigung Kanalanschlussbeiträge zur Erhebung. Die eingerichtete Einbahnstraße Untere Mühlengasse nach Norden muss bei dem vorhandenen Straßenprofil bestehen bleiben. Aufgrund der Fahrbahnbreite der Unteren Mühlengasse und dem freien nicht zugewiesenem Parken, ist im Bereich der geplanten Zufahrt der Tiefgarage ein absolutes Halteverbot einzurichten, da sonst keine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage möglich ist. Die Tiefgarage ist ausschließlich nur von Süden anfahrbar und ausschließlich nach Norden ausfahrbar. Abwägung: Die Untere Mühlengasse und deren verkehrliche Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Der überplante Bereich liegt im Risikogebiet des Rheins. Das Gelände wird bei einem extremen Hochwasser zwischen 1,00 m und 2,00 m überflutet. Es wird empfohlen, dies bei zukünftigen Planungen zu berücksichtigen. Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 13 Abwägung: Es wird ein entsprechender Vermerk in den Bebauungsplan aufgenommen und das Hochwasser-Risikogebiet wird nachrichtlich übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Stadtentwässerung Krefeld (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR), mit Schreiben vom 25.10.2016, 13.12.2016 und 20.06.2017 Stellungnahme (Zusammenfassung aller drei Stellungnahmen): Es liegt ein kompletter Anschluss- und Benutzungszwang vor. Der Bereich wird durch die vorhandene Mischwasserkanalisation entsorgt. Das anfallende Abwasser der vorgesehenen Bebauung kann von der vorhandenen Kanalisation aufgenommen werden. Abwägung: Der Anschluss erfolgt an die bestehende Mischwasserkanalisation. Es wird der Hinweis aufgenommen, dass das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde), mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Die Untere Denkmalbehörde bittet ergänzend, textliche Änderungen und Ergänzungen in der Begründung zum Bebauungsplan 808 zu übernehmen und Änderungen und Ergänzungen in der Begründung zur Vorlage 2945/16 aufzunehmen. Es handelt sich hierbei vorrangig um redaktionelle Anpassungen und teilweise um inhaltliche Ergänzungen, die mit den im Plangebiet vorhandenen Denkmälern in Zusammenhang stehen. Unter anderem sollen die Beschreibung des Baudenkmals Brempter Hof erweitert und einige Begrifflichkeiten in Zusammenhang mit den Denkmälern angepasst werden. Abwägung: In Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen im Bebauungsplanverfahren, parallel zum Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB, laufende Abstimmungen in Bezug auf die Planinhalte. Im Zuge dessen wurden die Höhe der baulichen Anlagen und die Baukubatur abgestimmt. Die Anmerkungen der Unteren Denkmalbehörde wurden, sofern zutreffend und für das Bebauungsplanverfahren relevant, in den genannten Dokumenten zur Entscheidung über die Offenlage übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 C. Seite 14 Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Frau M. und Herr J., Untere Mühlengasse (12.07.2018), 2. Herr B., Untere Mühlengasse (14.07.2018), 3. Herr T., Untere Mühlengasse (14.07.2018), 4. Herr P., Untere Mühlengasse (14.07.2018), 5. Eheleute S., Kurfürstenstraße (16.07.2018). Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Frau M. und Herr J., Untere Mühlengasse, mit Schreiben vom 12.07.2018 Stellungnahme zu Denkmalschutz und Maß der baulichen Nutzung: Der dem Bebauungsplanentwurf als Begründung dienende Vierkanthof findet sich auf einem alten unmaßstäblichen Plan von Herrn Adam Blum aus dem Jahre 1784. Der Plan zeigt ein massives Bauwerk mit Innenhof, mit innen wie außen je 4 klaren Kanten. Über die Höhe des Baukörpers wird keine Aussage gemacht. Auf diesem Plan ist deutlich zu erkennen, dass es zu damaliger Zeit weder westlich noch nördlich angrenzend Bebauung gab, sondern dass sich im Westen eine Straße und im Norden Gartenland befand. Nun soll im Jahre 2018 unter Wahrung des vorhandenen Denkmals dieser Vierkanthof wiederbelebt und auf dieses Grundstück gepresst werden. Dabei werden Bautiefen bis zu 17 Metern und Gebäudehöhen mit rund 9,30 m bei 3 Vollgeschossen festgesetzt, die einen massiven Baukörper entstehen lassen. Es werden Festsetzungen getroffen, die ermöglichen, das Grundstück mit Baukörpern und Tiefgarage bis zu 90 % auszunutzen. Bei diesen Planungen wurden zwei Aspekte nicht berücksichtigt: Zum einen bleibt bei der Neuerschaffung des Vierkanthofes die vorhandene Umgebung und Nutzung unberücksichtigt. Es wird keine Rücksicht auf die vorhandenen Strukturen und das Denkmal selbst genommen, die eine 2-geschossige Bauweise mit Satteldach zeigen. Das Denkmal „Brempter Hof“ wird durch diese Planungen entstellt und der Neuplanung untergeordnet. Die nördlich angrenzenden Einfamilien-Reihenhäuser an der Unteren Mühlengasse hatten sich mit ihrer Entstehung vor rund 28 Jahren mit zweigeschossiger Bauweise, schwarzen Satteldächern, weißem Anstrich des Mauerwerks, grünem Anstrich der Fenster, mit ihrer Gestaltung dem Denkmal unterzuordnen und anzupassen. Das spielt bei der aktuellen Neuplanung offensichtlich keine Rolle mehr. Zum anderen ist dieses Grundstück inzwischen von westlicher und nördlicher Seite so umbaut, dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen, der Vierkanthof in seiner damaligen Form also gar nicht mehr herstellbar ist. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 15 Durch die geplante Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Umgehung bzw. Verringerung der Abstandflächen wird die Rückseite des geplanten Baukörpers in Richtung Westen und Norden mit Vor- und Rücksprüngen so zerpflückt, dass hier nicht mehr von Kanten gesprochen werden kann, sondern den gewünschten Vierkanthof „verkrüppelt“ erscheinen lassen. Die gewünschte Wirkung findet sich dann nur im privaten Innenhof wieder, die Außenwirkung dagegen ist eine andere. Dadurch entsteht dem Denkmal ein großer, irreparabler Schaden, es verliert seine Einzigartigkeit und Struktur und wird dem massiven Neubau untergeordnet. Daraus lässt sich schließen, dass Denkmalschutz bei der Stadt Krefeld, zumindest in diesem Fall, keine Relevanz mehr hat. Abwägung: Im Rahmen der Bauleitplanung sind grundsätzlich Änderungen auch von Planungszielen rechtlich möglich und zulässig. Hierzu sind, soweit Planungsrecht besteht, gegebenenfalls Anpassungen des bestehenden, rechtlichen Rahmens oder – wie im vorliegenden Fall – auch die Neuschaffung von Planungsrecht erforderlich. Hierzu sind dann jeweils die entsprechenden, gesetzlich vorgeschriebenen, Verfahren zur Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes inklusive der vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit zu führen. Im Verlauf von 28 Jahren können sich auch städtebauliche Ziele verändern, die eine zeitgemäße städtebauliche Entwicklung und Ordnung verfolgen. Vorgaben, welche in der Vergangenheit Bestand hatten, sind nicht automatisch auch bei zukünftigen Vorhaben relevant. Weiterhin ist auch an der in der Stellungnahme beschriebenen baulichen Entwicklung der nördlich und westlich angrenzenden Bebauungsstrukturen zu erkennen, dass städtebauliche Strukturen mit der Zeit Veränderungen erfahren. Zudem werden die Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Aufstellung des Bebauungsplanes eingehalten. Die Gebäudehöhen orientieren sich an der Höhe des vorhandenen Denkmals, welche nicht überschritten werden und sie werden zusätzlich durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe gesichert. Durch die Höhenbegrenzung von 40,41 m ü NHN im MI 1.2 wird sichergestellt, dass das Denkmal Brempter Hof an der Alten Krefelder Straße hervorgehoben wird. Aus diesem Grund, eine hinreichende Begrenzung der Gebäudehöhe, wird in den Mischgebieten 1.1 und 1.2 keine maximale Anzahl an Vollgeschossen festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Grundfläche für sämtliche Versiegelungen des Grundstücks oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem im Einzelfall festgesetzten Wert überschritten werden kann. Dies ist notwendig, um eine ausreichende Versorgung mit Stellplätzen sowie eine zusätzliche Qualität in Form von Kellerräumen zu ermöglichen. Es ist im tatsächlichen Bauvorhaben nicht zwingend erforderlich, die maximal zulässige Versieglung vollends auszunutzen. Da die Obergrenzen für Mischgebiete gemäß § 17 BauNVO eingehalten sind und diese hinsichtlich der Festsetzung einer GRZ von 0,5 sogar unterschritten werden, ist in Verbindung mit den zuvor genannten Festsetzungen zur Höhenbegrenzung keine Massivität der Baukörper erkennbar. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 16 Im Rahmen der Bauanträge sowie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld (UDB) sowie das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege fortlaufend beteiligt, sodass eine ausreichende Abstimmung mit den Fachbehörden in Bezug auf das Denkmal erfolgt ist. Für die Genehmigung von Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines Denkmals ist grundsätzlich eine Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) erforderlich. Daher wurde dem Denkmalschutz ausreichend Rechnung getragen und auch die Dachformen sind mit den Denkmalbehörden abgestimmt worden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Denkmal entstellt wird oder sich der Neubebauung unterordnet. Das Teilbauvorhaben an der Untere Mühlengasse ist bereits unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig und genehmigt worden. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung die Abstandflächen durch den Fachbereich Bauaufsicht geprüft wurden und diese gemäß BauO NRW eingehalten werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die überbaubaren Flächen fest, die Einhaltung der Abstandflächen ist grundsätzlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zu Abstandsflächen und Tiefgaragenzufahrt: Das nördlich angrenzende Wohnhaus an der Untere Mühlengasse ist mit seinem Grundriss und seiner Nutzung (Wohnraum, Schlafraum und Terrasse) zur ehemaligen Grünfläche Brempter Hof hin ausgerichtet. Das zurzeit nach § 34 BauGB in der Genehmigungsphase befindliche geplante Gebäude an der Untere Mühlengasse zwischen Denkmal Altbestand und Wohnhaus sieht genau hier einen 9,30 m hohen, durch Umgehung der verträglichen Abstandsflächen mit dem Schmalseitenprivileg, 16 m langen Baukörper in einem Abstand von nur 3,80 m vor. In diese Abstandsfläche wird eine Tiefgaragenzufahrt geplant, die als rund 34 m langer Schacht mit Rampe, der später auch den hinteren Baukörper erschließen soll, nach oben komplett offen, ohne Abdeckung, ohne Lärm- und Geruchsschutz bleiben soll. Der entstehende Lärm und die Abgase durch mindestens 24 PKW (24 geplante Wohneinheiten) und mindestens 2 Rolltore, wirken tagsüber und auch nachts dann auf das benachbarte Grundstück und Wohnhaus ein. Erschwerend kommt hinzu, dass das direkt an die Abfahrt angrenzend geplante Gebäude mit einer Länge von 16,0 m und einer Höhe von fast 9,30 m eine schallreflektierende Wirkung hat, die den einwirkenden Lärm auf das Grundstück noch verstärkt. Hier wird ohne Rücksicht auf Nachbarschutz und ohne ein Wort der Abwägung geplant. Das vorhandene Wohnhaus und die Terrasse sind für die Bewohner nur noch mit erheblichen Beeinträchtigungen nutzbar. Abgesehen von der optischen Wirkung, die eines Denkmals nicht würdig ist und eher in einer verdichteten Hochhaussiedlung zu vermuten wäre, wird hier das Rücksichtnahmegebot und Abwägungsgebot missachtet. Nicht einmal ein Gutachten wurde in Auftrag gegeben, um die hier offensichtlich starken Beeinträchtigungen der Anwohner durch Lärm und Abgase zu klären. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 17 Auch, wenn man in der Baugenehmigungsbehörde der Auffassung ist, dass zur Beurteilung und Genehmigung des Bauantrags hier kein Gutachten notwendig ist, was zur gegebenen Zeit gerichtlich zu klären wäre, hat im Bebauungsplanverfahren eine genaue Beurteilung dieser Situation durch ein Gutachten zu erfolgen, um überhaupt eine Abwägung treffen zu können. Es kann nicht allein durch die Annahme, dass diese Nutzung an dieser Stelle nicht störend ist, abgewogen werden, auf ein solches Gutachten zu verzichten. Aber selbst diese Abwägung findet sich nicht in der Begründung wieder. Hier werden berechtigte, private Belange völlig ignoriert. Ohne ein entsprechendes Gutachten liegt hier ein erhebliches Abwägungsdefizit, genauer gesagt, ein Abwägungsausfall vor. Abwägung: Der Neubau im Norden wurde nach § 34 BauGB genehmigt. Die Höhe orientiert sich an der Firsthöhe des Denkmals entlang der Unteren Mühlengasse. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung die Abstandflächen durch den Fachbereich Bauaufsicht geprüft wurden und diese gemäß BauO NRW eingehalten werden. Der Bebauungsplan setzt lediglich die überbaubaren Flächen fest, die Einhaltung der Abstandflächen ist grundsätzlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Im MI 1.2 wird der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich verpflichtet, die geplante Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbargrundstück mit einer Sichtschutzwand zu versehen, welche auch eine lärmreduzierende Wirkung hat. Zur genaueren Ausgestaltung dieser Anlage verpflichtet sich der Grundstückseigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachbarn zu treffen. Eine schalltechnische Untersuchung der Zu- und Abfahrt war nicht erforderlich. Möglicherweise erforderliche, weitere Nachweise zur Einhaltung der Lärmimmissionswerte oder zu Geruchsimmissionen sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu führen. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorgaben nach der BauNVO unterstellt grundsätzlich, dass dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gebot der Rücksichtnahme kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Nachbargrundstück (Dritte) durch ein Bauvorhaben individualisiert und qualifiziert in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, obwohl das geltende Planrecht eingehalten ist. Die Art der baulichen Nutzung (die Gebietsnutzung), auf die sich der § 15 Abs. 1 BauNVO vorrangig bezieht, wird durch das Vorhaben bzw. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht verändert. Sowohl das Plangebiet als auch die Nachbargrundstücke im Norden sind bereits heute im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 544 als Mischgebiete festgesetzt. Zudem fügt sich die Planung städtebaulich in die Umgebung ein und das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Folglich besteht keine Grundlage für die Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme. Im rechtlichen Sinne gelten Gebäude erst ab einer Höhe von ca. 22 m als Hochhäuser. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 18 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme zu Artenschutzgutachten: Das Artenschutzrechtliche Gutachten weist erhebliche Mängel auf. So wurde zwar der Baumbestand aufgenommen, aber mit keinem Wort wurde erwähnt, dass alle aufgelisteten Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld fallen, weil sie die Mindestgröße von 80 cm Umfang in 1 m Höhe weit überschreiten. Sinnigerweise hat man im Gutachten die Größe des Durchmessers angegeben, aber ein Durchmesser von 0,40 m bedeutet einen Umfang von 1,28 m (Durchmesser x 3,14 = 1,275 m Umfang). Bei 0,5 m Durchmesser sind es sogar 1,60 m Umfang! Uerdingen ist ein hochverdichteter, stark versiegelter Ortsteil, die Grünfläche im Brempter Hof war die einzige noch intakte Grünfläche im Uerdinger Kernbereich. Vor der Rodung wurden selbst vonseiten des städtischen Fachbereiches erhebliche Bedenken gegen die Abholzung vorgebracht, die alle ungehört blieben. Wie konnte die Genehmigung zur Fällung dieser unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume erteilt werden, ohne dass eine ausreichende Begründung vorlag. Bis heute ist lediglich die Sanierung des Altbestandes genehmigt, weder ist der Bauantrag für den Anbau nach § 34 genehmigt, noch das Planverfahren beendet. Um eine Erschließung mit Baufahrzeugen zu ermöglichen, hätten 80 % der Bäume stehen bleiben können, deutlicher gesagt, müssen, bis ein rechtskräftiger Bebauungsplan für das Baugrundstück vorliegt, der Ausgleichsmaßnahmen vorsieht bzw. eine Baugenehmigung für den ersten Baukörper nach § 34 BauGB vorliegt, der einen Teil der Rodung hätte rechtfertigen können. Die Begründung, die Bäume hätten fallen müssen, um archäologische Bodenuntersuchungen vornehmen zu können, ist absurd! Außerdem kann man zurzeit auf dem Grundstück erkennen, dass die Bodenuntersuchungen rund 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stattfinden, dies bedeutet, alle Bäume hätten in diesem breiten Streifen stehen bleiben können und müssen. Dennoch wurde Ende Februar 2018 in einer Blitzaktion an den letzten 3 Tagen vor Beginn der Schonzeit der gesamte Baumbestand abgeholzt. Am letzten Tag wurden die noch stehenden Bäume einfach nur noch umgesägt, um sie in den folgenden 2 Wochen kleinzusägen und wegzuschaffen. Das ist mit dem Naturschutzgesetz nicht vereinbar, doch niemand aus der Stadtverwaltung hat dagegen etwas unternommen, es wurde einfach geduldet. Die Stadt Krefeld hätte dafür Sorge tragen müssen, dass möglichst viele Bäume erhalten bleiben und für die gefällten Ersatzpflanzungen vorgesehen werden. Bis heute liegen an der nördlichen und westlichen Grenze in einer Breite von 5-10 Metern die Reste der Verwüstung, liegengelassene Wurzelballen, Stumpen und Sträucher, im hinteren Teil stehen die angesägten Stümpfe sogar noch in der Erde, die Fläche wird also bis heute nicht benötigt. Hier zeigt sich jeden Tag, wie unverhältnismäßig und brutal dieser Eingriff in eine intakte Grünanlage war. Das alles unter dem Schutz der Verantwortlichen der Stadt Krefeld, um Fakten zu schaffen und sich nicht mit Protesten der Bürger beschäftigen zu müssen. So wurde auch auf eine frühzeitige Information der angrenzenden Bürger, wie es normalerweise üblich ist, bewusst verzichtet. Damit wurden alle Bemühen, wenigstens einen Teil der Bäume zu erhalten, im Keim erstickt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 19 Wenn die Stadt Krefeld hier schon mit der Fällgenehmigung all dieser Bäume ihre eigenen Regeln nicht einhält, so hätte sie mindestens dafür sorgen müssen, Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzusehen, so wie es die Baumschutzsatzung vorsieht. Aber auch das ist nicht erfolgt. Das Versprechen durch Mitarbeiter der Stadt an die Bürger und gegenüber der Presse, wenigstens 10 Bäume ersatzweise im Plangebiet zu pflanzen, ein lächerlicher Ausgleich für den angerichteten Schaden, ist im Bebauungsplanentwurf weder in den Festsetzungen noch in der Begründung zu finden. Nach Aussagen der Verwaltung können die zum Ausgleich geforderten Maßnahmen nicht festgesetzt werden, weil sie nicht gefordert werden können, es gibt die Bäume ja nicht mehr! Und es muss nur Ausgleich geschaffen werden für unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume, die zur Umsetzung des Bebauungsplanes gefällt werden müssen. Aber da sind ja keine mehr, die dafür in Frage kämen! Später wurde mitgeteilt, dass geplant ist, mit dem Investor einen städtebaulichen Vertrag zu schließen, der die Ersatzpflanzungen vorschreibt. Hiervon findet sich ebenfalls kein Hinweis in der Begründung, lediglich, dass ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden „soll“, ohne Angaben dazu, was darin überhaupt geregelt wird. Ersatzpflanzungen sind mit der jetzigen Planung aber höchstens außerhalb des Plangebietes möglich, das wiederum geht aber nicht, da nach Baumschutzsatzung der Ersatz auf dem Grundstück stattfinden muss. Wie im vorliegenden Bebauungsplanentwurf unschwer zu erkennen ist, gibt es keinen Platz dafür auf dem Grundstück, da das Grundstück zu 90 %, inklusive Tiefgarage, überbaut bzw. unterbaut werden soll. Kein Platz für einen einzigen Baum auf 4.000 m² Grundstücksfläche! Da ist man als Bürger wirklich sprachlos, wie hier Regeln und Gesetze so verdreht und hingebogen werden, dass sie zum Investorenprojekt passen. Da hilft es auch nicht, Vegetationsschichten von 80 cm festzusetzen, um „geringe“ Ausgleichspflanzungen zu ermöglichen, diese 80 cm reichen höchstens für Kübelpflanzen. Es ist also davon auszugehen, dass von vorne herein beabsichtigt war, entgegen der eigenen Baumschutzsatzung, aller vorgebrachten Bedenken in der eigenen Verwaltung und ohne jegliche Abwägung das Grundstück so schnell wie möglich und unwiederbringlich freizuräumen, sodass dem Projekt nichts mehr im Wege steht. Auch hier lässt sich daraus schließen, dass Naturschutz einschließlich der eigenen Baumschutzsatzung bei der Stadt Krefeld, zumindest in diesem Fall, keine Relevanz mehr hat. Abwägung: Das Artenschutzrechtliche Gutachten hatte vorrangig zum Ziel, im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung, Lebensräume von Tieren zu finden und den Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 I BNatSchG auszuschließen. Begleitend hierzu wurde der Vegetationsbestand lediglich dokumentiert, ohne jedoch eine Bewertung vorzunehmen, wie sie unter anderem im Rahmen eines Umweltberichtes notwendig wäre. Der Umgang mit der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld war daher auch nicht Teil des Gutachtens. Das Ergebnis wurde der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 20 Bäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt sind und für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weichen müssen, sind nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu behandeln. Für die Entfernung eines solchen Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Der Investor hat im Rahmen des bereits genehmigten Bauvorhabens nach § 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens die Fällgenehmigung für sämtliche im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandene Bäume erhalten. Die Fällgenehmigung wurde durch den Fachbereich Grünflächen, heute Umwelt- und Verbraucherschutz, formgerecht ausgestellt. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen. Zum Zeitpunkt der Offenlage ist es nicht notwendig, den städtebaulichen Vertrag geschlossen und konkret formuliert zu haben. Der städtebauliche Vertrag liegt zum Satzungsbeschluss vor. Um den Verlust kleinteiliger Grünstrukturen aufzufangen, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Überdeckung der Tiefgarage von mindestens 80 cm Substrat geschaffen werden muss, um das Anpflanzen kleinerer Vegetationsstrukturen und eine erneute Begrünung des Innenhofes zu ermöglichen. Hierauf können klein- bis mittelgroße Bäume gepflanzt werden. Dies stellt gleichermaßen die Grundlage der geplanten Ersatzpflanzungen dar. Als Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld ist es vorrangig die Aufgabe des Fachbereiches Grünflächen, den Umgang mit der Vegetation zu steuern. Zur Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes war eine archäologische Bodenuntersuchung erforderlich. Hierfür mussten die Bäume im Plangebiet entfernt werden, weshalb in der aktuellen Bestandssituation keine Vegetation vorhanden ist. Für die entfernten Bäume ist rechtlich kein Ersatz erforderlich. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen. Weiterhin kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht kontrolliert werden, in welcher Art und Weise die Fällung der Bäume durchgeführt oder mit den Resten umgegangen wurde. Die Schonzeit zum Schutz der Fauna gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG wurde eingehalten. Die Vielzahl an archäologischen Funden zeigt deutlich, dass großräumig Untersuchungen durchgeführt werden mussten und müssen. Die genaue Verortung der Suchschnitte der Sachverhaltsermittlungen sowie der weiteren Grabungen erfolgt unter Abstimmung mit dem Fachbereich Museum Burg Linn, dem städtischen Archäologen und dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Es wurden bereits mehrere Grabungen sowohl im Westen, im Norden als auch im Innenbereich durchgeführt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 21 Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann-Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zu Begründung: Die Begründung weist erhebliche Lücken auf. Es fehlt eine ausführliche Bestandsaufnahme, und zwar inklusive der Grünfläche und eine Abwägung, warum zu dem frühen Zeitpunkt alle Bäume gefällt werden mussten. Es fehlen Angaben zum Ausgleich der unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume. Weiter fehlt die Begründung, warum die Grundflächenzahl auf das absolute Höchstmaß für Mischgebiete von 0,9 festgesetzt wurde. Es fehlt die Begründung, warum Abstandflächen unterschritten und an der kritischen Stelle des Plangebietes das Schmalseitenprivileg in maximal möglichem Ausmaß ausgenutzt wird. Es fehlt eine genaue Erläuterung, warum gerade an dieser kritischen Stelle zusätzlich noch eine Tiefgaragenzufahrt mit diesen Auswüchsen und ohne jegliche Abdeckung zum Schutz der Nachbarn geplant wird. Es fehlen Hinweise auf alternative Planungen, die diese Probleme hätten vermeiden können. Es fehlt ein Gutachten, das die Immissionsbelastung an dieser kritischen Stelle bewertet. Weiter fehlen Angaben zum städtebaulichen Entwurf wie Anzahl der geplanten Wohneinheiten, Anzahl der erforderlichen Stellplätze, Gestaltung der Gebäudefassaden usw. Es wurde auch nicht dargelegt, warum nur diese verdichtete „Vierkanthof“-Variante gewählt und nicht auch nach anderen verträglichen Varianten gesucht wurde. Auch bei Bebauungsplänen nach § 13a BauGB bedarf es gemäß § 9 Abs. 8 i. V. m. § 2a BauGB einer Begründung, in der die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans ermittelt und bewertet werden. Eine Begründung umfasst neben Aussagen zum Planungsgegenstand inklusive einer Bestandsaufnahme und den Planinhalten einschließlich der Planfestsetzungen, auch Aussagen zu den Auswirkungen, zum Verfahren und zur Abwägung. Neben den Angaben des § 2a BauGB ist auf den Planungsanlass einzugehen und die städtebauliche Erforderlichkeit von Planungszielen und Festsetzungen zu rechtfertigen. Komplizierte Festsetzungen bedürfen der Erläuterung im Sinne einer Auslegungshilfe: Die seltsame Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt ist für einen Laien auf dem Bebauungsplan nicht ersichtlich und konnte erst nach Einsicht in den zur Genehmigung vorliegenden Bauantrag nachvollzogen werden. Wie vom Baugesetzbuch vorgegeben, muss die in dem Bebauungsplan zum Ausdruck kommende, gemeindliche Entscheidung über die zukünftige städtebauliche Entwicklung einer Fläche abwägungsgerecht sein. Die Begründung ist das einzige Dokument, in dem sich hierüber vor der Öffentlichkeit vollumfänglich Rechenschaft ablegen lässt. Aber darauf wurde hier wissentlich verzichtet und zeigt überdeutlich, wie vollkommen einseitig zugunsten des Investors gehandelt und entschieden wurde. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 22 Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan führt eine Bestandsaufnahme des IstZustands zum gegebenen Zeitpunkt. Sie erläutert zudem, dass der Baumbestand im Rahmen des Bauantrags nach § 34 BauGB und der archäologischen Arbeiten gefällt worden ist. Die Baumschutzsatzung kann aus den bereits erläuterten Gründen nicht angewendet werden. Der städtebauliche Vertrag weist verbindlich auf die Ersatzpflanzung von 12 heimischen Laubbäumen hin. Mit der Festsetzung einer maximalen GRZ von 0,9 wird unter anderem sichergestellt, dass erforderliche Stellplätze im Untergeschoss planungsrechtlich zulässig sind und dass das Plangebiet oberhalb der Geländeoberfläche in seinem Erscheinungsbild nicht durch Stellplätze gestört wird. Es wird ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt, der lediglich die überbaubaren Flächen, nicht jedoch eine konkrete Planung festsetzt. Die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen wird auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Im MI 1.2 wird der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich verpflichtet, die geplante Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbargrundstück mit einer Sichtschutzwand zu versehen, welche auch eine lärmreduzierende Wirkung hat. Zur genaueren Ausgestaltung dieser Anlage verpflichtet sich der Grundstückseigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachbarn zu treffen. Eine schalltechnische Untersuchung der Zu- und Abfahrt war nicht erforderlich. Möglicherweise erforderliche, weitere Nachweise zur Einhaltung der Lärmimmissionswerte oder zu Geruchsimmissionen sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu führen. Die Wiederherstellung des Vierkanthofes mit einer modernen Interpretation ist eines der Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes. Hintergrund dessen ist die städtebauliche Situation und die Lage, in der sich das Plangebiet befindet. Im Rahmen der letzten Novellierung des Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig das Ziel der Innenentwicklung verfolgen sowie durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Hierbei gilt auch der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, gleichzeitig ist eine innerstädtische Lage in unmittelbarer Nähe zum Röttgen, zum Marktplatz und zur Uerdinger Innenstadt gegeben. Zudem bietet die Lage diverse infrastruktureller Einrichtungen und Angebote. Die vorgesehene bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der Innenentwicklung, die als bedeutsames Ziel unter anderem auch in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB, der eingeführt wurde, um den Außenbereich vor weiterer Zersiedlung zu schützen und stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotenziale auszunutzen. Weiterhin kann die Fläche bereits in Teilen gemäß § 34 BauGB entwickelt werden, sodass der vorliegende Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durch die Stadt Krefeld aufgestellt wird, um die Fläche unter anderem auch städtebaulich zu ordnen. Außerdem wird die Wiedernutzbarmachung des Bestandes im Zusammenspiel mit einer städtebaulichen Weiterentwicklung und Ergänzung als Chance zur Wiederbelebung einer historischen Bebauung angesehen. Daher erhält die Variante einer Bebauung des Innenhofes Vorrang vor einer privaten Grünfläche ohne Vernetzung mit dem Stadtteil und ohne Naherholungsfunktion für die Öffentlichkeit. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 23 Die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage wurde bereits nach § 34 BauGB genehmigt, weshalb der Bebauungsplan lediglich die genehmigte Bestandssituation abbildet. Weiterhin können aus diesem Grund keine genauen Angaben zu weiteren Planungsinhalten wie die Anzahl der geplanten Wohneinheiten, die erforderlichen Stellplätze oder die Gestaltung der Gebäudefassaden gemacht werden, da für den Bereich, der auf Grundlage des Bebauungsplanes verwirklicht werden kann, noch keine konkrete Planung vorliegt. Im Rahmen der Offenlage hatte die Öffentlichkeit über die Dauer von einem Monat die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen zum Bebauungsplan gemäß Baugesetzbuch einzusehen. Hierbei lag auch die Begründung aus, welche die von der Einwenderin genannten Inhalte aufgreift und ausreichend darlegt. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme zu Wegerecht: Für die Eigentümer der Wohnungen in einem Haus an der Unteren Mühlengasse existiert ein Wegerecht über das überplante Grundstück. Im Bebauungsplan muss dieses Wegerecht berücksichtigt werden, eine alternative Wegeführung gibt es nicht. Das wurde im dargestellten Bebauungsplanentwurf nicht gemacht. Die Planungen sind dahingehend zu ändern, dass das Wegerecht auch weiterhin nutzbar ist. Abwägung: Neben der privatrechtlichen Grunddienstbarkeit, die das Wegerecht über das Grundstück „Brempter Hof“ zugunsten der Eigentümer beinhaltet, bestand zudem eine Baulast mit gleichem Inhalt. Hierdurch wurde der Zugang zu einem auf dem begünstigten Grundstück geplanten Kinderspielplatz gesichert. Im Januar 2015 wurde diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf den damaligen Flurstücken 89 und 140, Flur 44, gelöscht mit der Begründung, dass die Planung des Spielplatzes nicht umgesetzt wurde und nach 25 Jahren mit einer Umsetzung auch nicht mehr zu rechnen ist. Mit dem Grund der fehlenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wurde der Neubau im Norden inklusive Zu- und Abfahrt der Tiefgarage genehmigt. Die faktische Umsetzung dieses Bauvorhabens durch die Baugenehmigung bedingt, dass das durch die privatrechtliche Grunddienstbarkeit vorhandene Wegerecht obsolet geworden ist. Eine öffentlich-rechtliche Absicherung durch den Bebauungsplan ist damit nicht (mehr) erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme zu Fazit und Änderungsvorschläge: In den zur Verfügung stehenden Unterlagen und bei Auskünften verschiedener Fachbereiche ist an keiner Stelle und zu keiner Zeit ein Abwägungsprozess erkennbar. Hier geht es einzig und allein um das Interesse, einem einzelnen Investor gegen Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 24 alle anderen berechtigten öffentlichen und privaten Interessen das Grundstück so ertragreich wie möglich zu gestalten. Die Hintergründe dafür sind allen bekannt. Das leidige Denkmal samt Grundstück war lästig und teuer und musste weg. Es wurde einem Investor mit der Darlegung der Möglichkeiten zur Maximalausnutzung des Grundstücks so schmackhaft gemacht, dass der Investor sogar bereit war, mehr zu zahlen, als von der Stadt erwartet wurde. Jetzt steht die Stadt unter Zugzwang, die zuvor gemachten Versprechungen einzuhalten. Doch auch wenn Politik und Verwaltung diese Versprechen gemacht haben, so müssen sie sich auch und gerade als öffentlich-rechtliches Gemeindeorgan an Recht und Gesetz halten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (Ermittlungsgebot) und in einem nachvollziehbaren Prozess darzulegen. Bisher ist davon nichts zu erkennen. Hier handelt es sich nicht nur um ein Abwägungsdefizit, sondern um einen kompletten Abwägungsausfall. Belange des Denkmalschutzes, des Naturschutzes, des Nachbarschutzes wurden und werden, ohne überhaupt einmal über Alternativen nachgedacht zu haben, abgeschmettert oder direkt völlig ignoriert. Um diesen oben genannten Belangen wenigstens ein wenig gerecht zu werden und bereits entstandene Schäden im Sinne berechtigter privater und öffentlicher Interessen ein wenig zu heilen, werden folgende Änderungsvorschläge gemacht und in einer Planskizze dargestellt. Der geplante Baukörper wird auf 2 Vollgeschosse mit Staffelgeschoss beschränkt. Die maximale Höhe bleibt bestehen. So passt sich der Baukörper besser an die Umgebung an und tritt vor dem eigentlichen Denkmal zurück. Im Norden werden die Abstandsflächen auf ein erträgliches Maß verbreitert. So kann auf Vor- und Rücksprünge des Baukörpers verzichtet werden und auf der Nordseite des geplanten Baukörpers, von der Unteren Mühlengasse von Jedermann einsehbar, zeigt sich eine klare Kante, mit der das Projekt die Bezeichnung „Vierkanthof“ eher verdient hat, und zwar nicht nur im Innenhof für den Uerdinger Bürger nicht mehr einsehbar. Die Tiefgaragenzufahrt wird entweder in den Baukörper integriert oder mit einem Abstand von 2,20 m von der Nachbargrenze entfernt geplant. Die Zufahrt wird so weit wie möglich geschlossen. Die Erschließung des hinteren Baukörpers wird so früh wie möglich unter dem Baukörper weitergeführt, sodass nicht mehr mit relevanten Lärm- und Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Andernfalls ist ein Gutachten zu erstellen, das die Verträglichkeit einer offenen Rampe belegt. Durch diese Maßnahmen entsteht gleichzeitig Raum für Ersatzpflanzungen von 6 kleinkronigen und 4 großkronigen Bäumen und einer Hecke entlang des Flurstücks 194, sodass für den Eigentümer sein Wohnhaus und seine Terrasse wieder in akzeptabler Form nutzbar und die Einschränkungen erträglich sind. Gleichzeitig entsteht hier Raum zur Sicherstellung des bestehenden Wegerechts. *unmaßstäbliche Planskizze* Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 25 Wie die Planskizze zeigt, kann mit wenigen Mitteln ein Kompromiss für alle Beteiligten gefunden werden. Leider wurde bisher darauf vonseiten der Stadt und des Investors kein Wert gelegt. Da es noch keine endgültige Baugenehmigung gibt und der Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss entsprechend geändert werden kann, ist es für diese Kompromisslösung noch nicht zu spät. In der Hoffnung, dass diese Anregungen ernsthaft geprüft und abgewogen werden und dass eine für alle Betroffenen akzeptable Lösung gefunden wird, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, verbleiben die Einwender mit freundlichen Grüßen. Abwägung: Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln des Baugesetzbuches. Der Investor kann nach Rechtskraft des Bebauungsplanes einen Bauantrag einreichen, der den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte ein ständiger Austausch mit anderen Fachbereichen, die Ergebnisse sind in die Erarbeitung des Bebauungsplanes eingeflossen. Unter anderem befasst sich das Kapitel VIII der Begründung zum Bebauungsplan mit den voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen. Der Brempter Hof, Gemarkung Uerdingen, Flur 44, Flurstücke 87, 139, 165, 237, 238, 239, 240 und 241, befand sich im Besitz der Stadt Krefeld und wurde seit Ende 2012 zum Verkauf angeboten. Er wurde schließlich zu Beginn des Jahres 2017 an einen Investor verkauft. Die Verwaltung wurde durch die Politik beauftragt, dem Leerstand des Brempter Hof entgegenzuwirken und die Innenentwicklung im Stadtgebiet voranzutreiben. Ein überhöhter Verkaufspreis oder gemachte Versprechungen können nicht nachvollzogen oder bestätigt werden, sie sind auch nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens. Weiterhin orientiert sich der Bebauungsplan an den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und unterschreitet sogar in Teilen die maximal mögliche Ausnutzbarkeit nach § 17 BauNVO). Der Neubau an der nördlichen Grenze des Bebauungsplanes wurde bereits nach § 34 BauGB genehmigt und kann daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht behandelt werden. Dies gilt für sämtliche, in der Stellungnahme zum Neubau genannte Inhalte. Der Bebauungsplan bildet lediglich die genehmigte Ist-Situation ab. Ohnehin tritt der Neubau bereits, durch die geringere Höhe zum Hauptgebäude an der Alten Krefelder Straße hin, hinreichend zurück. Die Festsetzung einer Zahl der Vollgeschosse im MI 1.2 ist nicht erforderlich, da die Höhe der baulichen Anlagen bereits durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 40,41 ü NHN, orientiert an der Firsthöhe des Denkmals an der Unteren Mühlengasse, begrenzt wird. Ersatzpflanzungen werden in Form von 12 heimischen Laubbäumen geschaffen, die klein- bis mittelkronig ausfallen können. Eine alternative Planung ist nicht vorgesehen. Die Wiederherstellung des Vierkanthofes mit einer modernen Interpretation ist eines der Ziele der Aufstellung des Be- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 26 bauungsplanes. Hintergrund dessen ist die städtebauliche Situation und die Lage, in der sich das Plangebiet befindet. Im Rahmen der letzten Novellierung des Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig das Ziel der Innenentwicklung verfolgen sowie durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Hierbei gilt auch der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, gleichzeitig ist eine innerstädtische Lage in unmittelbarer Nähe zum Röttgen, zum Marktplatz und zur Uerdinger Innenstadt gegeben. Zudem bietet die Lage diverse infrastruktureller Einrichtungen und Angebote. Die vorgesehene bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der Innenentwicklung, die als bedeutsames Ziel unter anderem auch in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB, der eingeführt wurde, um den Außenbereich vor weiterer Zersiedlung zu schützen und stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotenziale auszunutzen. Weiterhin kann die Fläche bereits in Teilen gemäß § 34 BauGB entwickelt werden, sodass der vorliegende Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durch die Stadt Krefeld aufgestellt wird, um die Fläche unter anderem auch städtebaulich zu ordnen. Außerdem wird die Wiedernutzbarmachung des Bestandes im Zusammenspiel mit einer städtebaulichen Weiterentwicklung und Ergänzung als Chance zur Wiederbelebung einer historischen Bebauung angesehen. Daher erhält die Variante einer Bebauung des Innenhofes Vorrang vor einer privaten Grünfläche ohne Vernetzung mit dem Stadtteil und ohne Naherholungsfunktion für die Öffentlichkeit. Demnach ist keine Anpassung des Bebauungsplanentwurfes in diesem Zusammenhang erforderlich. Im Hinblick auf die geforderte Planänderung wird der Stellungnahme nicht gefolgt. Darüber hinaus wird der Stellungnahme im Hinblick auf die Darlegung der abwägenden Argumente in der Begründung gefolgt. 2. Herr B., Untere Mühlengasse, mit Schreiben vom 14.07.2018 Stellungnahme: Der Einwender ist Eigentümer des nördlich anliegenden Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus als Eckhaus von 5 Reihenhäusern bebaut. Das Wohnhaus ist vor ca. 28 Jahren vom Architekten so konzipiert worden, dass Wohnen, Schlafen und die Terrassennutzung zur ehemaligen Grünfläche Brempter Hof hin ausgerichtet sind. Die Darstellungen im Bebauungsplan und ein Blick in die Bauakte zeigen, dass an dieser Grundstücksgrenze ein III-geschossiger Baukörper in einer Länge von 16,0 m durch die volle Ausnutzung des Schmalseitenprivilegs, in nur 3,80 m Abstand entstehen soll. Zusätzlich soll in diese auf ein absolutes Minimum verringerte Abstandfläche in einer Länge von rund 34 m, also fast die gesamte Länge des Grundstücks des Einwenders, eine Tiefgaragenzu- und abfahrt entstehen, um damit auch das im Innenbereich geplante Gebäude zu erschließen. Dieser Schacht mit Rampe soll in der gesamten Länge nach oben offen bleiben. Der entstehende Lärm und die Abgase Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 27 durch mindestens 24 PKW (24 geplante Wohneinheiten) und mindestens 2 Rolltore wirken tagsüber und auch nachts dann auf das Grundstück und das Wohnhaus des Einwenders ein. Erschwerend kommt hinzu, dass das direkt an die Abfahrt angrenzend geplante Gebäude mit einer Länge von 16,0 m und einer Höhe von fast 9,30 m eine schallreflektierende Wirkung hat, die den einwirkenden Lärm auf das Grundstück des Einwenders noch verstärkt. Diese Planungen nehmen keine Rücksicht auf vorhandene Strukturen und Nutzungen und haben eine „erdrückende Wirkung“. Sie stellen für den Einwender, durch die starken Einschränkungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks und Wohnhauses, eine schwere Beeinträchtigung dar. Die berechtigten Belange des Einwenders sind bisher nicht geprüft und mit den unterschiedlichen Interessen abgewogen worden. Auch ist weder im Baugenehmigungsverfahren noch im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten erstellt worden, das belegen könnte, dass die Beeinträchtigung durch Immissionen so geringfügig ist, dass der Einwender sie hinnehmen muss. Daher fordert der Einwender ein klärendes Gutachten, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung für sein Grundstück ausschließen kann oder entsprechende Schutzmaßnahmen benennt. Daneben sind alternative Planungen zu prüfen, die die Abstandsflächen auf ein erträgliches Maß erweitern. Damit kann die Tiefgaragenzu- und abfahrt ebenfalls von dem Grundstück des Einwenders wegrücken, sodass die auftretenden Immissionen keine negativen Auswirkungen auf sein Grundstück haben. Gleichzeitig wäre damit auch Raum für die dem Einwender vom Investor zugesagte Eingrünung an seiner Grundstücksgrenze und das Wegerecht für einen anderen Eigentümer an der Untere Mühlengasse könnte damit auch gesichert werden. Zur Verdeutlichung der Problematik zeigt der Einwender einen Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf mit seinem Grundstück und der angrenzenden Planung. In der Hoffnung, dass die Anregungen und Bedenken ernsthaft geprüft und abgewogen werden und dass eine für alle Betroffenen akzeptable Lösung gefunden wird, um langwierige, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, verbleibt der Einwender mit freundlichen Grüßen. Abwägung: Die Konzeption und Ausrichtung eines Gebäudes hat zwar eine Außenwirkung auf benachbarte Grundstücke. Werden jedoch die gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen eingehalten, unterstellt der Gesetzgeber, dass nachbarschaftliche Belange hinreichend geschützt wurden. Die geplante Bebauung an der Grundstücksgrenze des Einwenders wurde nach § 34 BauGB beantragt und genehmigt, da der geltende Bebauungsplan Nr. 544 lediglich ein Mischgebiet (MI) festsetzt, aber keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Flächen trifft. Daher ist im Geltungsbereich dieses einfachen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB im Übrigen § 34 BauGB anzuwenden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens besteht somit keine Möglichkeit, Einfluss auf dieses Vorhaben zu nehmen, es wird lediglich in Form von zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans abgebildet. Die Einhaltung der Abstandflächen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzu- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 28 weisen. Aufgrund der Genehmigung des Bauantrags sind die Vorgaben gemäß Landesbauordnung NRW (BauO NRW) eingehalten. Im MI 1.2 wird der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen Vertrag öffentlich-rechtlich verpflichtet, die geplante Tiefgaragenzufahrt an der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbargrundstück mit einer Sichtschutzwand zu versehen, welche auch eine lärmreduzierende Wirkung hat. Zur genaueren Ausgestaltung dieser Anlage verpflichtet sich der Grundstückseigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Nachbarn zu treffen. Eine schalltechnische Untersuchung der Zu- und Abfahrt war nicht erforderlich. Möglicherweise erforderliche, weitere Nachweise zur Einhaltung der Lärmimmissionswerte oder zu Geruchsimmissionen sind auf der Ebene der Baugenehmigung zu führen. Die Festsetzung des Bebauungsplans und somit auch die Planung zum genehmigten Bauantrag berücksichtigen mit einer maximalen Gebäudehöhe von etwa 9,20 m (40,41 ü NHN) bereits die im Bestand gegebenen Bebauungshöhen des Denkmals Brempter Hof. Weiterhin werden die erforderlichen Abstandflächen nach dem Bauordnungsrecht eingehalten. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Veränderung geändert werden. Ohnehin unterschreitet die genehmigte Höhe die Höhen der angrenzenden Bebauungen im Norden oder Westen mit 40,44 ü NHN bzw. 44,50 ü NHN bis 45,00 ü NHN. Aus diesen Gründen kann an dieser Stelle keine erdrückende Wirkung erkannt werden. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Herr T., Untere Mühlengasse, mit Schreiben vom 14.07.2018 Stellungnahme: Der Einwender ist Eigentümer einer Etagenwohnung in einem Haus an der Untere Mühlengasse. Mit dem Kauf der Wohnung erwarb er ein Wegerecht über das Grundstück „Brempter Hof“. Dieses Wegerecht wird im Bebauungsplan Nr. 808 überplant, eine alternative Wegführung gibt es nicht. Der Einwender besteht auf das Wegerecht und fordert, die Planungen entsprechend zu ändern. Abwägung: Neben der privatrechtlichen Grunddienstbarkeit, die das Wegerecht über das Grundstück „Brempter Hof“ zugunsten der Eigentümer beinhaltet, bestand zudem eine Baulast mit gleichem Inhalt. Hierdurch wurde der Zugang zu einem auf dem be- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 29 günstigten Grundstück geplanten Kinderspielplatz gesichert. Im Januar 2015 wurde diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf den damaligen Flurstücken 89 und 140, Flur 44, gelöscht mit der Begründung, dass die Planung des Spielplatzes nicht umgesetzt wurde und nach 25 Jahren mit einer Umsetzung auch nicht mehr zu rechnen ist. Mit dem Grund der fehlenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wurde der Neubau im Norden inklusive Zu- und Abfahrt der Tiefgarage genehmigt. Die faktische Umsetzung dieses Bauvorhabens durch die Baugenehmigung bedingt, dass das durch die privatrechtliche Grunddienstbarkeit vorhandene Wegerecht obsolet geworden ist. Eine öffentlich-rechtliche Absicherung durch den Bebauungsplan ist damit nicht (mehr) erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Herr P., Untere Mühlengasse, mit Schreiben vom 14.07.2018 Stellungnahme: Der Einwender ist Eigentümer einer Etagenwohnung in einem Haus an der Untere Mühlengasse. Mit dem Kauf der Wohnung erwarb er ein Wegerecht über das Grundstück „Brempter Hof“. Dieses Wegerecht wird im Bebauungsplan Nr. 808 überplant, eine alternative Wegführung gibt es nicht. Der Einwender besteht auf das Wegerecht und fordert, die Planungen entsprechend zu ändern. Abwägung: Neben der privatrechtlichen Grunddienstbarkeit, die das Wegerecht über das Grundstück „Brempter Hof“ zugunsten der Eigentümer beinhaltet, bestand zudem eine Baulast mit gleichem Inhalt. Hierdurch wurde der Zugang zu einem auf dem begünstigten Grundstück geplanten Kinderspielplatz gesichert. Im Januar 2015 wurde diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung auf den damaligen Flurstücken 89 und 140, Flur 44, gelöscht mit der Begründung, dass die Planung des Spielplatzes nicht umgesetzt wurde und nach 25 Jahren mit einer Umsetzung auch nicht mehr zu rechnen ist. Mit dem Grund der fehlenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wurde der Neubau im Norden inklusive Zu- und Abfahrt der Tiefgarage genehmigt. Die faktische Umsetzung dieses Bauvorhabens durch die Baugenehmigung bedingt, dass das durch die privatrechtliche Grunddienstbarkeit vorhandene Wegerecht obsolet geworden ist. Eine öffentlich-rechtliche Absicherung durch den Bebauungsplan ist damit nicht (mehr) erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 5. Seite 30 Eheleute S., Kurfürstenstraße, mit Schreiben vom 16.07.2018 Stellungnahme: Das Grundstück der Einwender wurde in das Bebauungsplangebiet Nr. 808 einbezogen. Die Notwendigkeit erschließt sich den Einwendern nicht. Wesentlich für den Bebauungsplan 808 ist aus Sicht der Einwender, dass zwei Neubauten im Norden und im Westen auf dem Gelände des Brempter Hof entstehen sollen. Wobei sich das Gebäude im Norden bereits in der Vermarktung befindet und mit seinen Eigentumswohneinheiten fast komplett verkauft ist. Mit der Begründung, den alten Vierkanthof des Brempter Hofes in zeitgemäßer Interpretation wiederherstellen zu wollen, soll nun auch noch der Westen des Brempter Hofes bebaut werden. Hiergegen äußern die Einwender Bedenken: Laut dem veröffentlichten Plan zum Bebauungs- und Nutzungskonzept besteht das gesamte Areal des Brempter Hofs bis auf einen Abstand von 3,00 m an seiner Grenzmauer des Flurstücks 240 grundsätzlich aus bebaubarer Fläche. Die bisher geplante Tiefgarage wird durch den nach Westen geplanten Neubau größer ausfallen müssen. Daraus folgt, dass auf dem Brempter Hof Bäume mit einem größeren Wuchs nicht mehr angepflanzt werden könnten. Auf dem Gelände des Brempter Hofs wuchsen etliche jahrzehntealte stattliche Bäume und Sträucher, die mit Beginn der Baumaßnahmen sämtlich gerodet wurden. Aus dem Plan zum Bebauungs- und Nutzungskonzept ist deutlich zu sehen, dass sich inmitten der Randbebauung in dem Karre Untere Mühlengasse, Alte Krefelder Straße, Kurfürstenstraße und von-BremptStraße ein Grüngürtel befindet. Genau in diesem Grüngürtel befinden sich die durch den Investor erst kürzlich aus dem Gesamtgrundstück Brempter Hof herausgelösten, neu gebildeten Flurstücke 240 und 238. Auf breiter Front soll nach Westen statt Grünfläche nachträglich eine Baufläche für drei Geschosse für den Investor entstehen. Die Stadt dringt einerseits auf eine adäquate Nachpflanzung von Bäumen, vereitelt dies jedoch gleichzeitig durch den vorliegenden B-Plan, der zu 90 % eine oberund unterirdische Bebauung zulässt. Die adäquate Nachpflanzzusage des Investors würde damit von vornherein nicht einlösbar. Die Häuser an der Unteren Mühlengasse und der Kurfürstenstraße mit ihrem Grüngürtel wurden zu einer Zeit gebaut, als der Vierkanthof des 17ten Jahrhunderts längst nicht mehr existierte, längst Geschichte war. Die vorgesehenen Neubauten haben nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auch nichts mit einem historischen Vierkanthof gemeinsam. Insoweit lässt sich mit diesem Vierkanthof eine Bebauung des für die Innenstadt wichtigen Grüngürtels nicht rechtfertigen. Der Innenbereich zwischen der Randbebauung Untere Mühlengasse, Alte Krefelder Straße, Kurfürstenstraße und von-Brempt-Straße entwickelte sich zur grünen Lunge von Uerdingen. Es liegt im Interesse der Menschen, dass dies so bleibt. Das ist die zeitgemäße Interpretation für das Karree zwischen Untere Mühlengasse, Alte Krefelder Straße, Kurfürstenstraße und von-Brempt-Straße. Umliegend befinden sich überwiegend versiegelte Flächen, die weder Schall noch Hitze schlucken. Die im Brempter Hof angesiedelten Tiere sollten dort auch wieder ihre Heimat finden. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 31 Für die Einwender ist nicht erkennbar, dass private und öffentliche Interessen in transparenter Weise gegeneinander abgewogen wurden. Abwägung: Die Planung von spezifischen Bauvorhaben ist nicht alleine ausschlaggebend für die Konkretisierung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich bezieht die Grundstücke an der Kurfürstenstraße zum einen mit ein, um eine klare Struktur des Bebauungsplanes sowie eine klare Abgrenzung zu anderen Bebauungsplänen zu erreichen. Zum anderen soll die städtebauliche Struktur im Kreuzungsbereich Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder Straße und entlang der Kurfürstenstraße gesichert werden. Eine Tiefgarage im Westen der Hofanlage Brempter Hof kann ebenso wie ein möglicher Neubau ausschließlich in den hierfür vorgesehenen überbaubaren Flächen verwirklicht werden. Bäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt sind und für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weichen müssen, sind nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu behandeln. Für die Entfernung eines solchen Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Der Investor hat im Rahmen des Bauvorhabens nach § 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens die Fällgenehmigung für sämtliche im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandene Bäume erhalten. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen. Weitergehende Maßnahmen zur Anpflanzung von Vegetationsstrukturen können aus den zuvor geschilderten Gründen nicht ergriffen werden. Der Bebauungsplan setzt fest, dass nicht überbaute Decken von Tiefgaragen in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 mit einer Drän-, Filter- und Vegetationsschicht von 80 cm auszustatten und mindestens intensiv zu begrünen sind. Dies stellt gleichermaßen die Grundlage der geplanten Ersatzpflanzungen dar. Bei den geplanten 12 Laubbäumen handelt es sich um klein- bis mittelkronige Bäume, welche auf dieser Überdeckung realisiert werden können. Die Gebäudehöhen orientieren sich an der Höhe des vorhandenen Denkmals, welche nicht überschritten wird und sie werden zusätzlich durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe begrenzt. Aus diesem Grund, eine hinreichende Begrenzung der Gebäudehöhe, wird in den Mischgebieten 1.1 und 1.2 keine maximale Anzahl an Vollgeschossen festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass die Grundfläche für sämtliche Versiegelungen des Grundstücks oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche bis zu einem im Einzelfall festgesetzten Wert über- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 32 schritten werden kann. Dies ist notwendig, um eine ausreichende Versorgung mit Stellplätzen sowie eine zusätzliche Qualität in Form von Kellerräumen zu ermöglichen. Die geplante Bebauung hat nicht zum Ziel, den damaligen Vierkanthof im Detail wiederherzustellen. Ziel ist es, eine moderne, den heutigen städtebaulichen Gegebenheiten, angepasst Bebauung in Form eines Vierkanthofes zu verwirklichen. Im Rahmen der Bauanträge sowie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld (UDB) sowie das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege fortlaufend beteiligt, sodass eine ausreichende Abstimmung mit den Fachbehörden in Bezug auf das Denkmal erfolgt ist. Für die Genehmigung von Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines Denkmals ist grundsätzlich eine Denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NW) erforderlich. Daher wurde dem Denkmalschutz, auch im Hinblick auf die Gestaltung, ausreichend Rechnung getragen. Das Teilbauvorhaben an der Untere Mühlengasse ist bereits unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig und genehmigt worden. Im Rahmen der Bauleitplanung sind grundsätzlich Änderungen auch von Planungszielen rechtlich möglich und zulässig. Hierzu sind, soweit Planungsrecht besteht, gegebenenfalls Anpassungen des bestehenden, rechtlichen Rahmens oder – wie im vorliegenden Fall – auch die Neuschaffung von Planungsrecht erforderlich. Hierzu sind dann jeweils die entsprechenden, gesetzlich vorgeschriebenen, Verfahren zur Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes inklusive der vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit zu führen. Im Verlauf von 28 Jahren können sich auch städtebauliche Ziele verändern, die eine zeitgemäße städtebauliche Entwicklung und Ordnung verfolgen. Vorgaben, welche in der Vergangenheit Bestand hatten, sind nicht automatisch auch bei zukünftigen Vorhaben relevant. Die Wiederherstellung des Vierkanthofes mit einer modernen Interpretation ist eines der Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes. Hintergrund dessen ist die städtebauliche Situation und die Lage, in der sich das Plangebiet befindet. Im Rahmen der letzten Novellierung des Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig das Ziel der Innenentwicklung verfolgen sowie durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Hierbei gilt auch der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, gleichzeitig ist eine innerstädtische Lage in unmittelbarer Nähe zum Röttgen, zum Marktplatz und zur Uerdinger Innenstadt gegeben. Zudem bietet die Lage diverse infrastruktureller Einrichtungen und Angebote. Die vorgesehene bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der Innenentwicklung, die als bedeutsames Ziel unter anderem auch in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB, der eingeführt wurde, um den Außenbereich vor weiterer Zersiedlung zu schützen und stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotenziale auszunutzen. Weiterhin kann die Fläche bereits in Teilen gemäß § 34 BauGB entwickelt werden, sodass der vorliegende Bebauungsplan als Bebau- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 33 ungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durch die Stadt Krefeld aufgestellt wird, um die Fläche unter anderem auch städtebaulich zu ordnen. Außerdem wird die Wiedernutzbarmachung des Bestandes im Zusammenspiel mit einer städtebaulichen Weiterentwicklung und Ergänzung als Chance zur Wiederbelebung einer historischen Bebauung angesehen. Daher erhält die Variante einer Bebauung des Innenhofes Vorrang vor einer privaten Grünfläche ohne Vernetzung mit dem Stadtteil und ohne Naherholungsfunktion für die Öffentlichkeit. Die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. D. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Fachbereich 61 – Stadtplanung (Abteilung Stadtentwicklung), Fachbereich 63 – Bauaufsicht, Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde), BAIUDBw – Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Unitymedia NRW GmbH Kommunalbetrieb Krefeld AöR Der Paritätische Krefeld – Kreisgruppe Krefeld Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Geologischer Dienst NRW LVR – LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland BRD – Bezirksregierung Düsseldorf NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH NABU – Naturschutzbund Deutschland Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich 61 – Stadtplanung (Abteilung Stadtentwicklung), mit Schreiben vom 25.06.2018 Stellungnahme: Weder aus Sicht der Stadtentwicklung noch aus Sicht der konzeptionellen Verkehrsplanung bestehen Bedenken gegen den Planentwurf. Es sei denn, die geplante TG ist größer als 1000 m², weil sie dann zwei getrennte Zu- und Abfahrten haben muss (SBauVO). Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 34 Abwägung: Der Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Zudem wurden bereits zwei Bauanträge für Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB, vor Rechtskraft dieses Bebauungsplanes, genehmigt. Der Bebauungsplan setzt lediglich den zulässigen Rahmen fest, in dem die Tiefgarage realisiert werden darf. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren ist die Größe der Tiefgarage von maximal 1.000 m² einzuhalten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Fachbereich 63 – Bauaufsicht, mit Schreiben vom 22.06.2018 Stellungnahme: Zwei aktuelle Bauvorhaben: - Bauantrag zur Sanierung des Brempter Hofes – genehmigt. - Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage – beantragt. I. Zu den planungsrechtlichen Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung Derzeit befinden sich in den Bereichen MI 1.1 und MI 1.2 reine Wohnbebauungen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung In dem Mischgebiet MI 1.2 wird die zulässige Gebäudehöhe von 40,41 ü NHN nicht überschritten. Die Gebäudehöhe liegt jedoch mit 9,21 m einen Zentimeter über dem Gehweg (zulässig 9,20 m). Die Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,5 ist für den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage aufgrund fehlender Angabe derzeit nicht prüfbar und zudem nicht erforderlich. 2. Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen Der Bebauungsplan berücksichtigt derzeit keine Festsetzungen über die Lage der zukünftig erforderlichen Tiefgaragenerweiterung. Der Bebauungsplan sieht lediglich eine Festsetzung für die vorliegende unterbaute Fläche vor (-I Tiefgarage). 4.2 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der vorliegende Bauantrag sieht keine Dachbegrünung vor. Abwägung: Der Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage wurde inzwischen durch den Fachbereich Bauaufsicht genehmigt. Der Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt und setzt die Mischgebiete MI 1.1 und MI 1.2 fest. Eine gewerbliche Nutzung ist somit planungsrechtlich zulässig und zukünftig möglich. Stellplätze und Anlieferverkehre sind im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und nachzuweisen. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 35 Im Mischgebiet MI 1.2 ist die zulässige Gebäudehöhe von 40,41 ü NHN festgesetzt, welche mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurde und der Höhe des angrenzenden Denkmals entspricht. Die Angabe von ca. 9,20 m über dem Gehweg dient lediglich der Orientierung und ist nicht als festgesetztes Maß zu verstehen. Die zulässige Gebäudehöhe von 40,41 ü NHN ist einzuhalten. Die Einhaltung der festgesetzten GRZ von 0,5 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Zudem wurde der entsprechende Bauantrag bereits vor Rechtskraft dieses Bebauungsplanes genehmigt. Die überbaubaren Flächen legen im Zusammenspiel mit den textlichen Festsetzungen fest, in welchen Bereichen des Bebauungsplanes die Verwirklichung einer Tiefgarage zulässig ist. Während der, nun genehmigte, Bauantrag nach § 34 BauGB eine Tiefgarage im Innenhof vorsieht (-1 Ebene), verbleiben weitere Flächen für eine Tiefgarage im MI 1.2 im Westen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Grundsätzlich dürfen überbaubare Flächen in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 unterbaut werden. Die gesonderte Festsetzung der überbaubaren Fläche im Westen durch eine zusätzliche Baugrenze beachtet allerdings, dass dieser Teilbereich aufgrund zu erhaltender archäologischer Bodendenkmäler nicht unterhalb von 30,80 m ü NHN bebaut werden darf. Das Denkmal Brempter Hof darf aufgrund der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich nicht unterbaut werden. Die Festsetzung einer Dachbegrünung erlangt nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Rechtsverbindlichkeit. Der vorliegende und inzwischen, vor Rechtskraft des Bebauungsplanes, genehmigte Bauantrag wurde nach § 34 BauGB behandelt und ist somit nicht an die Festsetzung einer Dachbegrünung gebunden. Eine Dachbegrünung ist folglich in jedem Bauantrag zu berücksichtigen, der nach Rechtskraft des Bebauungsplanes eingereicht wird. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde), mit Schreiben vom 19.07.2018 Stellungnahme: Grundsätzlich ist bereits anfangs auf Seite 9 f (1. Städtebauliche Situation) mit aufzuführen, dass sich der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 808 in der bestehenden Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen befindet und dass die beiden genannten Gebäude auf der Kurfürstenstraße (Nr. 47 und 49) wie auch das Gebäude Alte Krefelder Straße 8 in der Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen als „erhaltenswerte Bausubstanz“ festgelegt sind. Von daher unterliegen sämtliche Maßnahmen innerhalb der Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Ebenfalls ist anfangs die Stadtbefestigung Uerdingen (Stadtmauer) als eingetragenes Denkmal mit aufzuführen sowie, dass für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes mit archäologischen Funden zu rech- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 36 nen ist. Siehe hierzu auch die Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland. Ferner (siehe Seite 14, 1. Anlass der Planung, 2. Absatz) ist festzuhalten, dass von Seiten der Unteren Denkmalbehörde eine Folgenutzung des denkmalgeschützten Brempter Hofes lediglich im Bestandsgebäude und folglich auch ohne eine Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich ist. Abwägung: Die Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme: Die Nutzung solarenergetischer Anlagen und von anderen erneuerbaren Energieträgern ist auf Baudenkmälern und „erhaltenswerter Bausubstanz“ unzulässig und nur grundsätzlich auf Neubauten zulässig, dies aber nur nach Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und Erhalt einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW (siehe Seite 18 zu Versorgungs- und Energiekonzept). Abwägung: Die Nutzung von Solarenergie ist im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig. Die Anlage 2 – Begründung zum Bebauungsplan – befasst sich unter anderem auch mit der potenziellen Nutzung verschiedener Energieträger. Es besteht keine Verpflichtung zur Nutzung solarenergetischer Anlagen oder von anderen erneuerbaren Energieträgern. Die Erforderlichkeit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW bleibt unberührt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Auf Seite 23 f (zu 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen) und Seite 43 (zu 4.6 Landschaft/ Landschaftsbild/ Ortsbild) wird für MI 1.1 eine maximale Gebäudehöhe von 44,50 m ü NHN festgesetzt und mit der Höhe des mittelalterlichen Turms an der südlichen Unteren Mühlengasse begründet. Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde ist als Bezugsgröße der maximalen Gebäudehöhe aber nicht der Turm, sondern der First des Gebäudeteils Alte Krefelder Straße 4 zu nehmen, insofern ist eine niedrigere maximale Gebäudehöhe von 43,85 m ü NHN festzusetzen. Dagegen kann die maximale Gebäudehöhe für MI 1.2 ggf. nicht nur 40,41 m ü NHN, sondern höher, nämlich mit derselben Bezugsgröße der Gebäudehöhe des Firsts des Gebäudeteils Alte Krefelder Straße 4 und folglich auch von 43,85 m ü NHN festgesetzt werden: Die bereits genehmigte Errichtung des Neubaus direkt anschließend zum Baudenkmal an der Unteren Denkmalbehörde Mühlengasse übernimmt die Gebäudehöhe des Baudenkmals mit 40,41 m ü NHN. Aber die westlich davon mögliche Bebauung kann maximal 43,85 m ü NHN sein. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 37 Abwägung: Die Festsetzung einer Gebäudehöhe muss die höchste Höhe innerhalb des Mischgebietes MI 1.1 aufnehmen und abbilden. Dies gilt auch in Hinblick darauf, falls das Baudenkmal in Zukunft durch äußere Einflüsse nicht mehr existiert, um bei einer Neubebauung eine klare Kante und eine städtebaulich angemessene Höhenentwicklung im Zusammenspiel mit dem MI 3 (45,00 ü NHN) zu erhalten. Ansonsten bedürfen Veränderungen des Baudenkmals der denkmalrechtlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, sodass die Gebäudehöhe des Baudenkmals grundsätzlich unberührt bleibt. Die maximale Gebäudehöhe für das MI 1.2 von 40,41 ü NHN orientiert sich an der Firsthöhe des Baudenkmals Brempter Hof entlang der Unteren Mühlengasse. Die Baugenehmigung zum bereits nach § 34 BauGB genehmigten Nordanbau beinhaltet ebenfalls eine mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmte Höhe von 40,41 ü NHN. Ziel dieser Höhenfestsetzung im MI 1.2 ist unter anderem das Hervorheben des Baudenkmals entlang der Alten Krefelder Straße, wo eine Firsthöhe von 43,85 ü NHN gegeben ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Zu MI 2 und MI 3 ist festzuhalten, dass sich hier in der Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen drei als „erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestufte Gebäude befinden: Kurfürstenstraße 47, Kurfürstenstraße 49 und Alte Krefelder Straße 8, was bedeutet, dass die Außenfassaden dieser Gebäude zusammen mit den Dächern grundsätzlich zu erhalten und sämtliche Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen sind und einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NW bedürfen. Abwägung: Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan beinhalten den Hinweis auf die Denkmalbereichssatzung KrefeldUerdingen und somit indirekt auch auf die drei als „erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestuften Gebäude. Die Erlaubnis nach § 9 DSchG NW ist grundsätzlich, im Übrigen auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes, innerhalb einer Denkmalbereichssatzung erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Auf Dächern von Baudenkmälern und von als „erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestuften Gebäuden sind Dachbegrünungen unzulässig (siehe Seite 27 zu 1.6.2 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen). Abwägung: Die Festsetzung einer Dachbegrünung hat ausschließlich Auswirkung auf Neubauvorhaben oder wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 38 Sinne der textlichen Festsetzung neu geschaffen werden. Die Vorgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NRW sind einzuhalten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Erhaltenswerte Fenster von Baudenkmälern und von als „erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestuften Gebäuden sind zu erhalten und können in Bezug auf Immissionsschutz lediglich ertüchtigt, nicht aber grundsätzlich durch neue Fenster ersetzt werden (siehe Seite 27 f zu 1.7 Immissionsschutz und Seite 39 f zu 4.1 Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit). Abwägung: Im Bebauungsplan ist der Immissionsschutz beziehungsweise die Auswirkung auf das Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit in angemessener Form zu behandeln. Daher wurden gemäß Stellungnahme vom Fachbereich Umwelt Lärmpegelbereiche entlang der durch Straßenlärm vorbelasteten Gebäudefassaden festgesetzt. Die Bestandsbebauung bleibt von der Festsetzung grundsätzlich unberührt, außer es werden genehmigungspflichtige Maßnahmen vorgenommen. Die Sanierung und der Umbau des Baudenkmals Brempter Hof wurden bereits vor Rechtskraft des Bebauungsplanes beantragt und genehmigt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Sowohl unter 3. Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke (siehe Seite 30 f) als auch 3.7 Kultur- und Sachgüter (siehe Seite 39) ist auch die Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen mit ihren hierhin als „erhaltenswerte Bausubstanz“ eingestuften Gebäuden Kurfürstenstraße 47, Kurfürstenstraße 49 und Alte Krefelder Straße 8 aufzuführen. Änderungsvorschläge zu den oben angemerkten Hinweisen sowie zu weiteren wurden in das Word-Dokument zur Begründung in der Fassung vom 28. März 2018 zum Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – mit „Änderungen nachverfolgen“ eingefügt bzw. kommentiert. Abwägung: Auf die Denkmalbereichssatzung wird in einem Bebauungsplan analog zu anderen Satzungen der Stadt Krefeld textlich hingewiesen und sie wird nicht nachrichtlich übernommen. Demnach wird die Denkmalbereichssatzung inhaltlich auch in der Begründung an der entsprechenden Stelle unter 4. Hinweise aufgeführt. Der Ergänzungsvorschlag sowie die weiteren Änderungsvorschläge, welche in das Word-Dokument zur Begründung in der Fassung vom 28. März 2018 zum Bebauungsplan Nr. 808 eingefügt oder kommentiert wurden, wurden in der Begründung zum Bebauungsplan zum Satzungsbeschluss, sofern für das Bebauungsplanverfahren relevant und zutreffend, übernommen. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 39 Der Stellungnahme wird hinsichtlich der Einfügung als nachrichtliche Übernahme nicht gefolgt. In Bezug auf die Ergänzungs- und Änderungsvorschläge zur Begründung zum Bebauungsplan wird der Stellungnahme teilweise gefolgt. 4. BAIUDBw – Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 22.06.2018 Stellungnahme: Durch den Bebauungsplan ist die Bundeswehr, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Interessensbereich der Luftverteidigungsradaranlage Marienbaum. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung des BAIUDBw diese Höhe überschritten werden, wird in jedem Einzelfall gebeten, dem BAIUDBw die Planungsunterlagen, vor Erteilung der Baugenehmigung, zur Prüfung zuzuleiten. Seitens der Bundeswehr gibt es keine Einwände oder Bedenken gegen das Vorhaben. Abwägung: Die benannte Höhe von 30 m über Grund wird durch die festgesetzten, maximalen Gebäudehöhen von ca. 9,20 m bis 14,10 m, voraussichtlich auch durch Baukräne oder anderes, nicht erreicht. Andernfalls erfolgt eine Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Hinweis wird an den Eigentümer weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Unitymedia NRW GmbH, mit Schreiben vom 02.07.2018 Stellungnahme: Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Die Unitymedia NRW GmbH ist grundsätzlich daran interessiert, ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten. Das Vorhaben wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Es wird gebeten, die Unitymedia NRW GmbH weiter am Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Abwägung: Der Hinweis wird an den Eigentümer weitergeleitet. Die Unitymedia NRW GmbH wird nach Rechtskraft des Bebauungsplanes eine Abschlussmitteilung erhalten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 6. Seite 40 Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 03.07.2018 Stellungnahme: Der gesamte Bereich ist im Mischwasser zu entsorgen. Dies sollte auch, außer dem Hinweis auf die geltende Entwässerungssatzung, als Hinweis auf dem Bebauungsplan vermerkt werden. Abwägung: Der Anschluss erfolgt an die bestehende Mischwasserkanalisation. Dies sagt auch das Entwässerungskonzept unter 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan aus. Ein gesonderter Hinweis auf dem Bebauungsplan zur Entsorgung im Mischwasser ist nicht notwendig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7. Der Paritätische Krefeld – Kreisgruppe Krefeld, mit Schreiben vom 03.07.2018 Stellungnahme: Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zu dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 808 wie folgt Stellung: - Im Planbereich sollten an den Ein- und Ausfahrten Bodenindikatoren gemäß DIN 32984 verlegt werden. - Wünschenswert wäre die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum. Abwägung: Der Bebauungsplan Nr. 808 wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Die konkrete Gestaltung beziehungsweise Planung der Ein- und Ausfahrten sowie der Wohngebäude ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Hinweis wird an den Eigentümer weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, mit Schreiben vom 02.07.2018 Stellungnahme: Zu den bergbaulichen Verhältnissen werden folgende Hinweise mitgeteilt: Das Vorhaben liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt dem Rechtsinhaber/ der Rechtsinhaberin das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist kein Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungs- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 41 maßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der Feldeigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Geologischer Dienst NRW, mit Schreiben vom 04.07.2018 Stellungnahme: Aus ingenieurgeologischer Sicht erfolgt folgende Stellungnahme: Baugrundeigenschaften/ Baugrunduntersuchung Den wasserbeeinflussten Baugrund bilden Böden aus Hochflut- und Terrassenablagerungen. Örtlich liegen auch anthropogene Auffüllungen zugrunde. Es wird empfohlen, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Erdbebengefährdung Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen: Die Planfläche ist der Erdbebenzone 0 der und geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Innerhalb der Erdbebenzone Null müssen gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren (zum Beispiel für Kindertagesstätten, Altenheime u. a.). Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. Abwägung: Zum Thema Baugrund: Die Baugrundeigenschaften sind im Rahmen der Baugenehmigung zu bewerten. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 42 Zum Thema Erdbebengefährdung: Der Hinweis zur Erdbebengefährdung wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. LVR – LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 18.07.2018 und 07.09.2018 10.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 18.07.2018 Stellungnahme: Geplant ist die Nachverdichtung eines innerstädtischen, bereits erschlossenen Gebietes zur Wiederherstellung des ehemaligen Vierkanthofes. Geplant ist ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 BauGB. Nach den Angaben in den Unterlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen. Im Plangebiet befinden sich gleichwohl ein Baudenkmal, Teile eines Denkmalbereichs und – den bodendenkmalpflegerischen Belang betreffend – im Boden erhaltene Relikte, die möglicherweise Denkmalqualität i. S. d. § 2 DSchG NRW haben und damit erhaltenswürdig sind. Dies war zu Beginn des Bauleitplanverfahrens bekannt. Die Wahl des Verfahrens ist aus hiesiger Sicht mehr als fragwürdig. Der Untersuchungsraum liegt im Bereich der historischen Altstadt von Uerdingen. „Urdingi“ wird in der Zeit 809 bis 814 erstmal erwähnt. Im 12. Jahrhundert war das alte Uerdingen im Besitz des Erzstifts Köln. Im Jahre 1255 erhielt (Alt-)Uerdingen durch den Erzbischof Konrad von Hochstaden die Stadtrechte. Nach einer Überschwemmungskatastrophe – wahrscheinlich im Februar 1284 – wurde die alte Stadt aufgegeben und weiter westlich eine neue Stadt erbaut. Dabei wurde das neue Uerdingen entsprechend dem damaligen kurkölnischen städtebaulichen Verständnis ähnlich einem Rechteck von Norden nach Süden angelegt und befestigt. Uerdingen war neben Rheinberg viele Jahrzehnte die nördlichste kurkölnische Stadt am Rhein und daher zollpolitisch äußerst bedeutend, sodass sie im 14. Jahrhundert mit einer Stadtmauer befestigt wurde (erste Erwähnung im Jahre 1333). Die Rheinseite wurde mit einer imposanten Burg gesichert. Der Brempter Hof liegt innerhalb der historischen Innenstadt von Uerdingen, an einer der wichtigsten Straßen im Gefüge der Stadt, die Verbindung vom Markt nach Westen zur Bruchpforte und weiter Richtung Krefeld. Im Blum’schen Plan von 1724 wird der Hof noch als vierseitig geschlossene Anlage dargestellt. Auf der Urkarte von 1830 sind noch drei Seiten (Westen, Süden, Osten) dargestellt, heute sind nur noch die Süd- und die Ostseite erhalten. Es handelt sich um eine der wichtigen adligen Höfe im Stadtgefüge von Uerdingen. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 43 Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Wahl der Verfahrensart nach § 13a BauGB wurde durch die Verwaltung geprüft und auch bei Befunderwartung als zweckmäßig eingestuft. Die gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung dieser Verfahrensart sind erfüllt (vergleiche Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplan). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: Aufgrund der sehr hohen Befunderwartung im Bereich des Brempter Hofes wurde zur Ermittlung von Bestand, Erhaltung und Lage im Juni 2018 der erste Teil einer Sachverhaltsermittlung (SVE) durchgeführt (NI 2018/1068). Ein Zwischenbericht vom 28.06.2018 liegt dem Fachamt vor. Die SVE wurde im westlichen Teil der Hofanlage ausgeführt. Der Westflügel ist heute obertägig nicht mehr vorhanden, ebenso der Nordflügel. Die bei der SVE erfassten Mauerstücke sind als Fundamente des abgegangenen Westflügels zu werten. Neben den Außenmauern konnten auch Zwischenmauern als räumliche Gliederung des Gebäudeflügels dokumentiert werden. Die Erhaltung der Fundamente, die bis zu über 1,25 m unter GOK untersucht werden konnten, ist als gut zu bewerten. Von Teilunterkellerungen des Gebäudeflügels ist somit auszugehen. Die Baubefunde können in die Zeit des 17./ 18. Jh. Datiert werden, also eine der Ausbauphasen der Hofanlage. Ältere, mittelalterliche Befunde und die Stadtmauer wurden in der SVE nicht gefunden. Als Ergebnis der SVE ist festzuhalten, dass die in den historischen Plänen des 18. und 19. Jh. dokumentierten Gebäudeflügel der Hofanlage Brempter Hof noch nahezu vollständig im Boden erhalten sind. Darüber hinaus ist von der Erhaltung weiterer Relikte wie Gruben, Siedlungsschichten, Pflasterungen der historischen Anlage im gesamten Areal der Hofanlage auszugehen. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Insbesondere nach dem Ergebnis des ersten Teils einer durch den Vorhabenträger beauftragten Sachverhaltsermittlung wird seitens des Fachamtes eine vorläufige Unterschutzstellung des gesamten Plangebietes nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW mit dem Ziel der endgültigen Eintragung des Plangebietes als Teil des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis neuzeitliche Stadt Uerdingen“ (Arbeitstitel vorläufig) angestrebt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 44 Es ist davon auszugehen, dass sich hier im Boden u. a. bedeutende Relikte der Stadtmauer und Hofanlage als Bodendenkmäler erhalten haben. Dazu gehören Mauerfundamente, Stadtgraben und Grabenverfüllungen, Stadttorfundamente usw., Gebäudefundamente, Keller, Brunnen, Gruben aller Art, Gräben, Verfüllungen, Wege- und Platzpflasterungen, Siedlungsschichten und die darin enthaltenen Funde. Das bedeutet, dass vor allem eine Bebauung des Areals der ehemaligen Hofanlage Brempter Hof nur dann möglich ist, wenn die im Boden erhaltenen Fundamente und die anderen archäologischen Befunde als Teil des Bodendenkmals dauerhaft gesichert und erhalten bleiben. Mit der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sämtliche Maßnahmen im Schutzbereich der Erlaubnispflicht gem. § 9 Abs. 1 DSchG NW. Diese Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NW). Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Maßnahme aber immer dann entgegen, wenn eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung des Bodendenkmals zu erwarten ist. Abwägung: Aufgrund der durch die Sachverhaltsermittlung aufgedeckten Befunde im nordwestlichen Teil der Hofanlage wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass der betroffene Teilbereich nicht unterhalb von 30,80 m ü NHN bebaut werden darf. Der Bebauungsplan enthält außerdem den Hinweis, dass für Erdeingriffe sämtlicher überplanter Bereiche eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sowie eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten bzw. der Baumaßnahme notwendig sind. Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Der Umgang mit archäologischen Bodenfunden ist Sache der archäologischen Fachämter und grundsätzlich ist bei sämtlichen Maßnahmen eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW erforderlich. Der Bebauungsplan bestimmt den Rahmen aufgrund bisheriger Erkenntnisse, unter anderem durch die Sachverhaltsermittlungen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme: Für Teile des Plangebietes liegen offensichtlich schon Baugenehmigungen vor, die ohne Beteiligung des Fachamtes erteilt wurden. Ein bereits durch den Vorhabenträger beauftragter zweiter Teil einer Sachverhaltsermittlung im Hofbereich soll Lage und Erhalt archäologischer Relikte im Bereich der bereits genehmigten Tiefgarage ermitteln. Erst nach dem Ergebnis dieser Sachverhaltsermittlung kann abschließend eine Aussage darüber getroffen werden, ob dort mit erhaltenswerten Befunden zu rechnen ist, die bereits bestehendes Baurecht nachträglich einschränken, da eine denkmalrechtliche Erlaubnis (§ 9 Abs. 1 DSchG NRW) aufgrund der vorgefundenen Ergebnisse nicht erteilt werden kann. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 45 Abwägung: Das Fachamt wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens formell und fortlaufend beteiligt. Zum Zeitpunkt der Stellungnahme war lediglich die Sanierung des Denkmals genehmigt, der Bauantrag zum Nordanbau war aufgrund der fehlenden denkmalrechtlichen Erlaubnis noch nicht genehmigt. Auch für die Genehmigung der Sanierung des Denkmals war eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Inzwischen ist auch der Bauantrag zum Nordanbau genehmigt worden. Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld als auch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind daher auch im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. Für die bereits genehmigte Tiefgarage als Teil des 2. Bauabschnitts (Nordanbau) bildet der Bebauungsplan lediglich die überbaubare Fläche ab, in der eine Tiefgarage zulässig ist. Eine etwaige nachträgliche Einschränkung von bestehendem Baurecht gemäß § 34 BauGB hat keine Auswirkung auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Der Umgang mit archäologischen Bodenfunden ist Sache der archäologischen Fachämter und grundsätzlich ist bei sämtlichen Maßnahmen eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW erforderlich. Der Bebauungsplan bestimmt den Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit aufgrund bisheriger Erkenntnisse, unter anderem durch die Sachverhaltsermittlungen. Stellungnahme: Bereits jetzt ist ein Erhalt der Stadtmauer in ihrem Bestand dauerhaft zu sichern. Eine Präsentation in geeigneter Form (ohne Zerstörung des Bodendenkmals) steht dem jedoch nicht entgegen. Es ist damit zu rechnen, dass große Teile des der Stadtmauer westlich vorgelagerten Stadtgrabens durch die bestehende Bebauung gestört ist. In diesem Bereich sind die erhaltenen Relikte (in der Regel in den Gärten) dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Planung hat den Belangen des Denkmalschutzes in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen, d. h. sie soll den denkmalrechtlichen Auftrag zum Schutz der Denkmäler umsetzen und möglichst keine Schranken öffnen, die später eine Zumutbarkeitsfrage aufstellen. Das bedeutet auch, dass keine Rechts- und damit Eigentumspositionen geschaffen werden sollen, die bei Versagung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis Entschädigungsansprüche auslösen können. Eine abschließende Stellungnahme im Verfahren kann erst nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung abgegeben werden. Abwägung: Die denkmalgeschützte, historische Stadtmauer der Stadtbefestigung von Uerdingen ist als Baudenkmal unter der laufenden Nr. 27 in der Denkmalliste der Stadt Kre- Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 46 feld (Stand 08/2017) eingetragen und wird im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und zeichnerisch festgesetzt. Die überbaubaren Flächen halten ausreichend Abstand zur historischen Stadtmauer, sodass eine Beeinträchtigung oder Beschädigung ausgeschlossen werden kann. An der bestehenden Bebauung westlich der Stadtmauer sind keine Änderungen vorgesehen und auch die überbaubaren Flächen bilden vorrangig den Bestand ab. Der Bebauungsplan enthält außerdem den Hinweis, dass für Erdeingriffe sämtlicher überplanter Bereiche eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sowie eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten bzw. der Baumaßnahme notwendig sind. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden sowohl die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld als auch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland beteiligt. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes orientieren sich an den Erkenntnissen der archäologischen Untersuchungen sowie an der Beratung durch die Fachämter. Der Stellungnahme wird gefolgt. 10.2 Stellungnahme mit Schreiben vom 07.09.2018 Stellungnahme: Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll eine Bebauung mit Tiefgarage im Innenbereich des Brempter Hofes sowie angrenzende bauliche Verdichtung im Bestand in drei Bauabschnitten (Anlage 1) ermöglicht werden. Zuletzt mit Stellungnahme vom 18.07.2018 hat sich das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland im Verfahren geäußert und die archäologische Situation im Plangebiet dargestellt. Am 04.09.2018 fand hierzu ein gemeinsamer Termin mit den in den verschiedenen Verfahren beteiligten Stellen der Stadt Krefeld und im Anschluss mit dem Bauherrn statt. Nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung, das bereits mit Stellungnahme vom 18.07.2018 beschrieben wurde, sind die in den Plänen des 18. Und 19. Jahrhunderts dokumentierten Gebäudeflügel der Hofanlage Brempter Hof noch nahezu vollständig im Boden erhalten. Darüber hinaus ist von der Erhaltung weiterer Relikte wie Gruben, Siedlungsschichten, Pflasterungen der historischen Anlagen im gesamten Areal der Hofanlage auszugehen. Wie mit o. a. Stellungnahme dargelegt, ist das gesamte Plangebiet als Teil des Bodendenkmals „Mittelalterliche bis Neuzeitliche Stadt Uerdingen“ (Arbeitstitel vorläufig) vorläufig unter Schutz zu stellen (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW). Ein entsprechendes Antragsschreiben des Fachamtes folgt. Dies bedingt, dass für jeden Eingriff in das Bodendenkmal im Zuge eines künftigen Bau- oder Abbruchvorhabens ein denkmalrechtliches Erlaubnisverfahren erforderlich wird (§ 9 DSchG NRW). Die Stadt ist durch die Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz NRW Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 47 (§ 11 DSchG NRW) verpflichtet, im Rahmen der Bauleitplanung die Sicherung und damit den Erhalt des Bodendenkmals zu gewährleisten. Es besteht demnach eine gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange. Um dabei eine Ausgewogenheit zwischen der angestrebten städtebaulichen Zielsetzung und den Belangen des Denkmalschutzes herzustellen, wurde zunächst eine Sachverhaltsermittlung erforderlich. Eine angemessene Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren kann durch eine Festsetzung gem. § 16 Abs. 5 BauNVO erreicht werden. Danach ist im gemäß beigefügter Karte festgesetzten Bereich (Anlage 2) eine Errichtung von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche ausgeschlossen. Von dieser Festsetzung kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass sich in der im Plan gekennzeichneten Verdachtsfläche keine Bodendenkmäler befinden. Darüber hinaus sind sämtliche Erdeingriffe innerhalb des Plangebietes nach Maßgabe einer Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW archäologisch zu begleiten und die angetroffenen Funde und Befunde zu untersuchen, zu dokumentieren und zu bergen. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Bauanträge der Unteren Denkmalbehörde vorzulegen und auch sonstige mit Erdeingriffen verbundene Planungen mit ihr abzustimmen sind und mit den Erdeingriffen erst begonnen werden darf, wenn der Bescheid der Unteren Denkmalbehörde vorliegt. In jedem Einzelfall muss dann durch die Untere Denkmalbehörde in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geprüft und festgelegt werden, ob und in welchem Umfang archäologische Begleitmaßnahmen erforderlich werden. Abwägung: Aufgrund der durch die Sachverhaltsermittlung aufgedeckten Befunde im nordwestlichen Teil der Hofanlage wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass der betroffene Teilbereich nicht unterhalb von 30,80 m ü NHN bebaut werden darf. Auf die vorläufige Unterschutzstellung wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der Bebauungsplan enthält außerdem den Hinweis, dass für Erdeingriffe sämtlicher überplanter Bereiche eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sowie eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten bzw. der Baumaßnahme notwendig sind. Beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Der Umgang mit archäologischen Bodenfunden ist Sache der archäologischen Fachämter und grundsätzlich ist bei sämtlichen Maßnahmen eine denkmalrechtliche Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NW erforderlich. Der Bebauungsplan bestimmt den Rahmen aufgrund bisheriger Erkenntnisse, unter anderem durch die Sachverhaltsermittlungen. Die Untere Denkmalbehörde ist grundsätzlich im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 11. Seite 48 BRD – Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 26.07.2018 und 31.08.2018 Stellungnahme mit Schreiben vom 26.07.2018: Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet wissentlich keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befindet sich im Planungsgebiet das eingetragene Baudenkmal „Brempter Hof“ (Alte Krefelder Straße 4/6). Das Baudenkmal ist unter der laufenden Nr. 13 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Aus diesem Grund wird um Beachtung der in der Begründung zum Bebauungsplan (in der Fassung vom 28.03.2018) unter Punkt 3. Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke und Punkt 3.7 Kultur- und Sachgüter aufgeführten Ausführungen gebeten. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen, falls nicht bereits geschehen, das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. (Anmerkung: Die an dieser Stelle eingebrachte Stellungnahme hinsichtlich des Belanges der passiv planerischen Störfallvorsorge wird durch die Stellungnahme mit Schreiben vom 31.08.2018 ersetzt.) LRP: Die vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 808 wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld – Stufe 3. Die Begründung zum Bebauungsplan hat sich unter Punkt 3.5 mit Luft/ Klima befasst. Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung gibt es keine Bedenken. Abwägung: Die Belange des Denkmalschutzes, hier insbesondere des Baudenkmals Brempter Hof, wurden im Bebauungsplanverfahren beachtet und sind im Weiteren im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld sowie das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurden im Verfahren beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. LRP: Die Hinweise zur Luftreinhalteplanung werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 49 Stellungnahme mit Schreiben vom 31.08.2018: Es wird gebeten, die Stellungnahme vom 26.07.2018 hinsichtlich des Belanges der passiv planerischen Störfallvorsorge durch dieses Schreiben zu ersetzen. Passiv planerische Störfallvorsorge Nach einer erneuten Überprüfung des Betriebsbereiches der Firma C. H. Erbslöh KG konnte festgestellt werden, dass ein Achtungsabstand von 200 m zu berücksichtigen ist. Das Planvorhaben liegt somit nicht mehr innerhalb des Achtungsabstandes der Firma C. H. Erbslöh KG. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der passiv planerischen Störfallvorsorge. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12. NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 26.07.2018 Stellungnahme der NGN mbH (Abwasser): Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN mbH hinsichtlich der Betriebsführung der städtischen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich liegen mehrere Mischwasserkanäle: - Ei-Profil 586/886 GFKL in der Kurfürstenstraße (saniert), - Ei-Profil 388/588 in der Alte Krefelder Straße (saniert), - DN 400 STZ in der Untere Mühlengasse. Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann über die Kanäle erfolgen. Details zur Entwässerung der geplanten Bebauungsfläche sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Entwässerungsgesuch ist im Rahmen des Bauantrages einzureichen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN mbH (Elektrizität): Die elektrische Versorgung des Plangebietes ist aus dem umliegenden Netz möglich. Bei der Planung und Durchführung der Umbaumaßnahmen an Bestandsgebäuden ist der sich im Hofeingangsbereich befindliche Kabelverteilerschrank (KVS 218) zu beachten. Dieser Schrank ist für die Sicherung der elektrischen Energieversorgung des Plangebietes erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 50 Außerdem ist für das Plangebiet aufgrund des geplanten Umbaus und insbesondere aufgrund der hinteren Neubebauung ein Versorgungskonzept in Abstimmung mit der NGN mbH zu erstellen. Daher wird um frühzeitige Einbindung in die Erschließungsplanung gebeten. Abwägung: Die Umbaumaßnahmen am Bestandsgebäude sind nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens. Dieser Hinweis sowie der Hinweis auf das zu erstellende Versorgungskonzept in Abstimmung mit der NGN mbH werden jedoch an den Eigentümer weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN mbH (Fernwärme): Wie schon im Punkt 2.4 Versorgungs- und Energiekonzept in der Begründung festgeschrieben, wird darauf hingewiesen, dass eine Versorgung mit Fernwärme vorrangig anzustreben ist. In benannten Bereichen befinden sich bereits Fernwärmeleitungen. Die Leitungen führen in der Alte Krefelder Straße 6 durch die Keller bis zum Gebäude Alte Krefelder Straße 4 und verlassen das Gebäude stirnseitig in die Untere Mühlengasse. Aus diesen Kellerleitungen können die neu zu errichtenden Gebäude versorgt werden. Das Leitungsrecht ist anhand der vorhandenen Trasse der Versorgungsleitung im Bebauungsplan übernommen worden. Abwägung: Der Bebauungsplan erlaubt die Versorgung mit Fernwärme. Der Investor der geplanten Bebauung sieht die Versorgung mit Fernwärme vor. Es wird daher ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor und Grundstückseigentümer geschlossen, in dem die Nutzung von Fernwärme in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 vertraglich gesichert wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme der NGN mbH (Gas/ Trinkwasser): Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der geplanten Tiefgarage ein Trinkwasser- und ein Gashausanschluss für die Versorgung des Gebäudes Alte Krefelder Straße 6 befinden. Die Hausanschlüsse müssen ggfl. im Zuge der Erschließung bzw. vor Bau der Tiefgarage umgelegt bzw. außer Betrieb genommen werden. Eine genaue Aussage kann nur Anhand von Detailplänen getroffen werden. Daher ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem Erschließungsträger zum Versorgungskonzept zwingend erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 51 Abwägung: Die Hinweise werden an den Eigentümer weitergeleitet. Die konkrete Planung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und verbleibt auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme der NGN mbH: Besonderheiten – gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN mbH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten. GFL-Flächen: Die privaten Verkehrsflächen, die zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen können, sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Es wird gebeten, die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Abwägung: Die Hinweise werden an den Eigentümer weitergeleitet. Die Verortung der geplanten Baumstandorte ist Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Es wurden entsprechende, notwendige Leitungsrechte in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wird die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH eine Abschlussmitteilung erhalten. Weiterhin ist sie im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. In Bezug auf die Verortung der Baumstandorte ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Im Übrigen wird der Stellungnahme gefolgt. 13. NABU – Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 02.08.2018 Stellungnahme: Da die Bau- und Sanierungsarbeiten an den denkmalgeschützten Bauten des Brempter Hof bereits begonnen haben und eine Baugenehmigung für den nordöstlichen Anschlussbaukörper entlang der Untere Mühlengasse bereits erteilt ist, bezieht sich die Stellungnahme nur noch auf den jetzt noch zu beeinflussenden Teil des B-Planes 808. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 52 Stellungnahme: 1. Zu IV Bestandsbeschreibung, Pkt. 5 Naturhaushalt und Landschaftsschutz Die im nordwestlichen Bereich des Innenhofes bereits entfernten 20 Stück Bäume sind gemäß der Krefelder Baumschutzsatzung neu zu pflanzen. Auch die entfernten Sträucher sollten ersetzt werden. Mit dem Eigentümer des Plangeländes, der dies freiwillig in Eigenregie leisten will, sollte darüber ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden, dessen Erfüllung kontrolliert werden muss. Vermutlich wird der verbleibende Innenhof, der bei der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 ca. 1.515 m² groß sein wird, nur einen Teil der zu ersetzenden Bäume aufnehmen. Bei einer Erdauflage von 0,8 m auf der Tiefgarage werden die dort gepflanzten Bäume kleinwüchsig bleiben. Wir schlagen darum vor, für den Teil der 20 Bäume, die direkt im Innenhof ersetzt werden sollen, die doppelte Anzahl zu pflanzen. Für z. B. 8 Bäume, die im Innenhof ersetzt werden sollen, wären dann 16 Bäume im Innenhof zu pflanzen. Die weiteren 12 zu pflanzenden Bäume sollten dann in Absprache mit der Stadtplanung/ Unteren Naturschutzbehörde (UNB) an anderer geeigneter Stelle im Uerdinger Umfeld gepflanzt werden. Auf jeden Fall muss der einstmals wertvolle Gesamtbestand an Bäumen und Sträuchern des Innenhofes ersetzt werden, damit Uerdingen nicht noch mehr Naturstrukturen verliert. Abwägung: Zu 1.: Bäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt sind und für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weichen müssen, sind nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu behandeln. Für die Entfernung eines solchen Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Der Investor hat im Rahmen des Bauvorhabens nach § 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens die Fällgenehmigung für sämtliche im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandene Bäume erhalten. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen. Weitergehende Maßnahmen zur Anpflanzung von Vegetationsstrukturen können daher, aus den zuvor geschilderten Gründen, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht ergriffen werden. Der Vorschlag wird an den Investor weitergeleitet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 53 Stellungnahme: 2. Zu V Entwicklungsziele, Pkt. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept/ Energiekonzept Gestaltung des Innenhofes: Der zukünftige Innenhof sollte zur Erhöhung der Wohnqualität möglichst naturnah gestaltet werden. Fußwege und Aufenthaltsplätze sollten entweder direkt auf dem Rasen liegen oder mit Natursteinpflaster mit offenen, wasserdurchlässigen Fugen angelegt werden. Es soll keine Versiegelung vorgenommen werden. Pflanzenarten im Innenhof: Der Artenschutzgutachter Dr. Martin Sorg hat 2017 im Innenhof den typischen Artenbestand einer älteren Grünanlage mit insgesamt 83 Pflanzenarten festgestellt. Auch wenn keine geschützte Art darunter war, sollen zumindest einige dieser Pflanzenarten die Chance haben, sich wieder anzusiedeln. Dachbegrünung und Solarmodule: Der NABU begrüßt die geplante Dachbegrünung der am westlichen und nördlichen Rand des Plangebietes hinzukommenden Flachdachgebäude. Die solarenergetische Nutzung der Gründächer mit Hilfe von darauf stehenden aufgeständerten PV- und Solarthermiemodulen bietet sich geradezu an und sollte in unserer Zeit selbstverständlich sein. Abwägung: Zu 2.: Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass der Investor die Anpflanzung von 12 heimischen Laubbäumen vorzunehmen hat. Die weitere Gestaltung der Grünstruktur ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Keine Versiegelung ist aufgrund der darunter liegenden Tiefgarage und der damit fehlenden Versickerungsfähigkeit nicht sinnvoll. Die Hinweise werden an den Investor weitergeleitet. Die Festsetzung der Dachbegrünung gilt ausschließlich für Bauvorhaben, welche nach Rechtskraft des Bebauungsplanes beantragt werden. Der Neubau im Norden wurde bereits nach § 34 BauGB beantragt und genehmigt und ist daher nicht an die Festsetzung der Dachbegrünung gebunden. Die Nutzung von Solarenergie ist im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig. Die Anlage 2 – Begründung zum Bebauungsplan – befasst sich unter anderem auch mit der potenziellen Nutzung verschiedener Energieträger. Eine Festsetzung gemäß § 9 BauGB erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: 3. Zu V Entwicklungsziele, Pkt. 2.2 Erschließungs- und Verkehrskonzept Die Tiefgarage unter dem Innenhof sollte zukunftsfähig mit geeigneten Ladestationen für die E-Mobilität ausgerüstet werden. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 54 Die Seitenwände der Zufahrt zur Tiefgarage sollen als nicht verfugte Natursteinwände aus größeren und kleineren Lesesteinen gebaut werden. Die Fugen können an einigen Stellen mit einer natürlichen Startbepflanzung ausgestattet werden. Der übrige Fugenbewuchs wird sich im Laufe der Zeit von selbst einstellen. Ein Beispiel für eine solche Bauweise ist die Mehrfamilienhaussiedlung gegenüber dem Seniorenzentrum Wilmendyk. Abwägung: Zu 3.: Der Bebauungsplan wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt. Die Gestaltung oder Ausstattung der Tiefgarage ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Weiterhin wird sich die Tiefgarage in unmittelbarer Nähe zum Denkmal und zu archäologischen Funden befinden, welche erhalten bleiben müssen. Es muss beachtet werden, dass diese Denkmäler nicht durch die Neuplanung beeinträchtigt werden. Zudem wurde die Tiefgarage im Innenhof bereits nach § 34 BauGB genehmigt. Die Anregung wird jedoch an den Investor weitergeleitet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Stellungnahme: 4. Zu VI Planinhalte, Pkt. 3 Baudenkmal „Brempter Hof“ Dachtraufen: Die Dachtraufen unterhalb der Regenrinnen sollten, wenn möglich, in der jetzigen Form belassen werden. Wenn sie doch erneuert werden müssen, soll dies in althergebrachter Bauweise mit Holzbrettern geschehen. Durch Trocknung und Verwerfung des Holzes entstehen im Laufe der Jahre kleine Spalten und Öffnungen, die den an Gebäuden brütenden Vögeln und Fledermäusen Nistplätze bieten. Historische Stadtmauer: Die historische Uerdinger Stadtmauer sollte im jetzigen, etwas verwitterten Zustand belassen werden. In den leicht bröckeligen Fugen können sich spezialisierte Pflanzen wie das Zimbelkraut ansiedeln. Abwägung: Zu 4.: Über in Zukunft notwendig werdende Erneuerungen der Dachtraufen kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens keine Regelung getroffen werden. Eine Veränderung der beziehungsweise ein Eingriff in die historische Uerdinger Stadtmauer ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich sind sämtliche Eingriffe in Denkmäler mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Dies betrifft auch die denkmalgeschützte historische Uerdinger Stadtmauer. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 55 Stellungnahme: 5. Zu VIII Belange von Natur und Umwelt, Pkt. 4.2 Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Fledermaus-Dachziegel: Der Eigentümer hat sich einverstanden erklärt, im Rahmen der Sanierung und Neubebauung in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld in angemessener Anzahl Fledermaus-Dachziegel bzw. Fassadenbretter zu installieren. Dies sollte neben den Baumpflanzungen auch mit in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Mauerseglernistkästen: An der nach Norden ausgerichteten Innenhoffassade und an der Nordfassade des Turmbaus sollten unter der Dachtraufe auch Nistkästen für Mauersegler angebracht werden. Der NABU bittet, die Anregungen in einer Gestaltungssatzung aufzunehmen und den Bebauungsplan 808 entsprechend zu ergänzen. Abwägung: Zu 5.: Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen, in dem die Installation von Nisthilfen gesichert wird. Konkret sind nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zum einen für gebäudebewohnende Fledermäuse vier Nisthilfen als Tagesquartiere für den Verlust von Quartieren durch die Sanierung und den Umbau in den Bestandsgebäuden anzubringen. Zum anderen sollen zur Kompensation der entnommenen Vegetation vier Fledermaus- und zwei Vogelnisthilfen an neu zu pflanzenden Bäumen oder an der Bebauung im Plangebiet geschaffen werden. Zudem wird in den städtebaulichen Vertrag eine Verpflichtung aufgenommen, mit der die Anpflanzung von 12 heimischen Laubbäumen unter anderem gemäß der Auflage der Baugenehmigung zum Nordanbau gesichert wird. Die Installation von Nistkästen für Mauersegler an den nach Norden ausgerichteten Fassaden ist nicht Inhalt der Artenschutzrechtlichen Prüfung und wird somit nicht im städtebaulichen Vertrag geregelt. Es steht dem Investor jedoch frei, weitergehende Maßnahmen zu realisieren. Die Aufstellung einer Gestaltungssatzung ist für den Bebauungsplan Nr. 808 nicht vorgesehen und aufgrund der Nähe zum Baudenkmal auch nicht sinnvoll oder erforderlich. Der Stellungnahme wird hinsichtlich der Inhalte des städtebaulichen Vertrages gefolgt. In Bezug auf die Erstellung einer Gestaltungssatzung und die Anbringung von Nistkästen für Mauersegler wird ihr nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 56 E. Verwaltungsvorschläge 1. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzungen wird seitens der Verwaltung angeregt, entsprechend den Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes und entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen des BP 544 zumindest Vergnügungsstätten aus dem Spiel-, Wett- und Erotikbereich (Spielhallen, Wettbüros, SexKinos, Tabledance-Bars u. ä.) im Mischgebiet generell auszuschließen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO). Von diesem Verbot können ggf. freizeitorientierte Vergnügungsstätten (wie z. B. Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Billiardclub, LiveEscape) ausgenommen werden. Dem Verwaltungsvorschlag wurde zum Offenlagebeschluss gefolgt. 2. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Ergänzt werden soll die Kennzeichnung der als Denkmal nachrichtlich übernommenen Stadtmauer durch Hinzufügung mehrerer „D“ entlang dieser Stadtmauer. Es wurden eine Seite aus den textlichen Festsetzungen und drei Seiten aus der Begründung mit einzelnen redaktionellen Korrekturen beigefügt. Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. G. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegenstehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes - Nr. 544 – Kurfürstenstr. / Am Bahnhofsplatz / Kronenstr. / Burgstr. / Turmstr. / Obere Mühlengasse –, vom 29.06.1990, soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 808 betreffen. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 57 Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 808 beigefügt. Begründung zur Vorlage 6279/18 Seite 58 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – Geltungsbereich des Bebauungsplanes; (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW