Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,6 MB
Erstellt
29.11.18, 11:51
Aktualisiert
25.01.19, 00:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2
Vorlage Nr. 6279/18
STADT KREFELD
Bebauungsplan Nr. 808
– Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere
Mühlengasse –
Stadtbezirk: Krefeld-Uerdingen
Begründung
nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkungen
Inhalt
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
5
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
7
5.
Fachplanungen
7
6.
Sonstige Satzungen
8
IV. Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
13
7.
Boden
13
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
9
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Versorgungs- und Energiekonzept
14
14
16
17
18
VI. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
19
19
19
21
1.2.1
Zulässige Grundfläche
21
1.2.2
Zulässige Geschoßfläche
22
2
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
22
24
25
26
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
26
26
1.6.1
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
1.7 Immissionsschutz
26
1.6.2
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
26
27
27
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
Festsetzungen nach Landeswassergesetz
30
30
3.
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
30
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Hinweise
Städtische Satzungen
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Artenschutz
Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Dachbegrünung
32
32
32
32
33
33
33
33
34
VII. Städtebauliche Kenndaten
35
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
36
1.
Einführung
36
2.
Grundlagen der Untersuchung
36
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft/ Klima
Landschaft/ Landschaftsbild/ Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
37
37
38
38
39
39
40
40
3
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft/ Klima
Landschaft/ Landschaftsbild/ Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
IX. Umsetzung der Planung
Inhalt
41
41
42
43
43
44
45
45
46
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
46
2.
Bodenordnung
46
3.
Städtebauliche Verträge
46
4.
Kosten und Finanzierung
46
4
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 808 umfasst eine Fläche
von ca. 4.840 m² und liegt somit in jedem Fall unter dem Schwellenwert
von 20.000 m². Es handelt sich um eine Nachverdichtung eines innerstädtischen, bereits erschlossenen Gebietes zur Wiederherstellung des
ehemaligen Vierkanthofes. Daher sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen
und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Gebieten nach der FFH-RL und/ oder der Vogelschutzrichtlinie.
Da die zuvor genannten Vorgaben eingehalten sind, wird der
Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder
Straße / Untere Mühlengasse – als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt.
II.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des Bebauungsplanes Nr. 808 liegt im
Stadtbezirk Krefeld-Uerdingen, Gemarkung Uerdingen, Flur 44 und ist ca.
4.840 m² groß. Es umfasst die Flurstücke 83, 84, 85, 86, 87, 139, 165,
193, 212, 213, 237, 238, 239, 240 und 241.
Im Süden grenzt das Plangebiet an die Alte Krefelder Straße und im Osten
an die Untere Mühlengasse. Im Westen endet es mit der Wohn- und
Geschäftsbebauung an der Kurfürstenstraße. Im Norden schließt das
Plangebiet mit der Bebauung und den Gärten der Flurstücke 80 bzw. 194
an der Kurfürstenstraße und an der Unteren Mühlengasse ab. Im
5
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
Innenbereich grenzt die denkmalgeschützte, historische Stadtmauer die
Gartenfläche des Brempter Hof von den westlich angrenzenden Gärten der
Wohn- und Geschäftsbebauung der Kurfürstenstraße ab.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW;
ohne Maßstab
6
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 808 ist im Regionalplan
Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Krefeld stellt die
Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 808
als Mischgebiet dar. Die mit dem Bebauungsplan angestrebten Nutzungen
können aus dem wirksamen FNP entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll folgender Bebauungsplan
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 808 außer
Kraft gesetzt werden:
Bebauungsplan Nr. 544 – Kurfürstenstr./ Am Bahnhofsplatz/ Kronenstr./
Burgstr./ Turmstr./ Obere Mühlengasse –, vom 29.06.1990.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 544 regelt für den Plangebietsbereich nur die Art der Nutzung durch Festsetzung eines Mischgebietes,
aber er trifft keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zu
den überbaubaren Flächen. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan Nr.
544 um einen einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplan nach § 30
Abs. 3 BauGB. Im Übrigen richtet sich die Rechtsgrundlage im
Geltungsbereich dieses einfachen Bebauungsplanes nach § 34 BauGB.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich weder innerhalb einer tatsächlichen noch in
einer geplanten Wasserschutzzone.
In Nordrhein-Westfalen werden für alle Gebiete, in denen signifikante
Hochwasserschäden auftreten können, Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von Risikogebieten im Sinne des
§ 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung der HochwasserrisikoManagementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums wurden am
25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasser7
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
risikokarten veröffentlicht. Das Plangebiet liegt vollständig innerhalb des
Hochwasserrisikobereiches.
6.
Sonstige Satzungen
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Denkmalbereichssatzung von
Krefeld - Uerdingen.
8
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
IV. Bestandsbeschreibung
Die zweigeschossige Bebauung entlang der Kurfürstenstraße, wovon sich
zwei Gebäude innerhalb des Plangebietes befinden, stellt sich als offene
Bebauung dar. Im weiteren, südlichen Verlauf an der Ecke Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder Straße befindet sich eine dreigeschossige
Bebauung in geschlossener Bauweise. An der Alten Krefelder Straße, im
Bereich des Brempter Hof, reduziert sich die Gebäudehöhe auf zwei
Geschosse. Die Gebäudehöhe stellt sich auch entlang der Unteren
Mühlengasse in vergleichbarer Höhe dar. Nur das Turmhaus des Brempter
Hof an der Unteren Mühlengasse ist überhöht und überragt die
anschließenden Gebäudeteile um ca. 2,00 Meter. Im gesamten Plangebiet
herrscht eine traufständige Bauweise vor.
Entlang der Alten Krefelder Straße und der Unteren Mühlengasse befindet
sich der denkmalgeschützte Brempter Hof (siehe Abbildung 2), der sich
aus vier Gebäudeteilen zusammensetzt: dem Gebäude Alte Krefelder Str.
6 mit nach Norden gerichtetem Flügelanbau, dem östlich anschließenden
Gebäude Nr. 4, dem nördlich von diesem, in der Unteren Mühlengasse
stehenden Turm und dem zweigeschossigen Bau in der Unteren
Mühlengasse, nördlich des Turms. Der 1969 errichtete, eingeschossige
Anbau an das Gebäude Alte Krefelder Straße 6 ist nicht Teil des
Baudenkmals.
Abbildung 2: Brempter Hof, Südansicht Alte Krefelder Straße
Quelle: Stadt Krefeld
9
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Der Gebäudeteil Alte Krefelder Str. 6 ist ein zweigeschossiges,
fünfachsiges Gebäude mit Satteldach, das auf der Westseite abgewalmt ist
und das mit einem Torbau an den Gebäudeteil Alte Krefelder Str. 4, mit
annähernd gleicher Traufhöhe, anschließt. Der Gebäudeteil Alte Krefelder
Str. 4 ist ebenfalls ein zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach. Der First
ist etwas höher gelegen, aufgrund der größeren Gebäudetiefe. Es hat
sieben Fenster-achsen und einen Giebel über den mittleren drei
Fensterachsen. An der Nordseite des Gebäudes, im Verlauf der Unteren
Mühlengasse, schließt der Turmbau an. Der Turm hat eine Durchfahrt, zwei
Obergeschosse und ein flaches Zeltdach. Im Anschluss an den Turm
verläuft, parallel zur Unteren Mühlengasse, das zweigeschossige Gebäude
mit acht Fens-terachsen.
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes, somit auch das
eingetragene Denkmal Brempter Hof, befindet sich innerhalb der Grenzen
der Denkmalbereichssatzung Krefeld - Uerdingen. Das Gebäude ist sowohl
mit seinem Äußeren als auch mit seinem Inneren inklusive der
historischen, baufesten Ausstattung als Baudenkmal in die Denkmalliste
der Stadt Krefeld eingetragen. Westlich vom Brempter Hof befindet sich ein
Teilstück der ebenfalls als Denkmal eingetragenen Uerdinger
Stadtbefestigung (Stadtmauer). In der Denkmalbereichssatzung sind die
Gebäude Kurfürstenstraße 47 und 49 sowie Alte Krefelder Straße 8 als
„erhaltenswerte Bausubstanz“ festgelegt. Für jede Maßnahme innerhalb
der Grenzen der Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen ist eine
denkmalfachliche Abstimmung und eine denkmalrechtliche Erlaubnis
gemäß § 9 DSchG NW erforderlich.
Archäologische Sachverhaltsermittlungen im Nordwesten des Brempter
Hof haben Mauerstücke aufgedeckt, welche als Fundamente des
abgegangenen Westflügels zu werten sind. Darüber hinaus werden weitere
Bodendenkmäler im gesamten Areal der Hofanlage sowie im gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes vermutet.
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist vorrangig durch zweigeschossige, vereinzelt durch dreigeschossige Bauweise geprägt. Im Norden
des Plangebietes befinden sich an der Kurfürstenstraße die weitere,
zweigeschossige und offene Bebauung sowie an der Unteren Mühlengasse
eine geschlossene Bauweise mit zwei Vollgeschossen, welche im weiteren
Verlauf nach Norden auf drei und schließlich als Ausnahme auf vier
Vollgeschosse zunimmt. Der Osten und Süden des Plangebietes ist geprägt
durch eine geschlossene Bauweise. Die Gebäudehöhen der angrenzenden
Bebauungsstrukturen liegen mindestens auf dem Niveau der jeweils
angrenzenden Gebäudehöhen im Plangebiet.
10
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
2.
IV. Bestandsbeschreibung
Verkehr
Die Alte Krefelder Straße weist eine hohe Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie einen hohen Querungsbedarf auf. Sie dient als Anliegerstraße
zur Erschließung der Wohn- und Geschäftsanlieger im Zentrum und zum
Marktplatz Uerdingen, der außerhalb der Marktzeiten als Parkplatz genutzt
wird. Im Bereich des Plangebietes ist sie eine von West nach Ost
verlaufende Einbahnstraße. Auf der Alten Krefelder Straße sind für den
ruhenden Verkehr rechtsseitig Stellplätze in Längsaufstellung vorhanden.
Die östlich des Plangebietes verlaufende Untere Mühlengasse ist eine
nach Norden führende Einbahnstraße, in der ausschließlich in einem
Teilstück rechtsseitig geparkt werden kann. In der Kurfürstenstraße ist
stellenweise ein beidseitiges Parken in Längsaufstellung und teilweise ein
einseitiges Parken möglich. Die Alte Krefelder Straße und die Untere
Mühlengasse sind auf Tempo 30 beschränkt, während auf der
Kurfürstenstraße 50 km/h zulässig sind.
Der Brempter Hof wird sowohl über die Alte Krefelder Straße als auch über
die Untere Mühlengasse erschlossen.
Auf der Kurfürstenstraße verkehrt die Straßenbahnlinie 043 im 15-Minutentakt zwischen der Krefelder Innenstadt und Krefeld-Uerdingen. Des
Weiteren halten dort an der Haltestelle Am Röttgen sämtliche in Uerdingen
verkehrende Buslinien mit verschiedenen Taktungen. Die Innenstadt ist in
ca. 20 Fahrminuten zu erreichen und der Bahnhof Uerdingen in ca. 5 Fahrminuten. Über den Bahnhof Uerdingen besteht eine sehr gute Anbindung
an das Schienenverkehrsnetz der Deutschen Bundesbahn. Der Krefelder
Hauptbahnhof kann darüber in ca. 5 Fahrminuten erreicht werden. Insgesamt verfügt das Plangebiet damit über eine hervorragende Anbindung
an den öffentlichen Personennahverkehr.
Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist über die
Bundesstraße 288 in ca. 750 m Entfernung gegeben. Hierüber ist unter
anderem die Autobahn 57 erreichbar.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet liegt im Osten des Krefelder Stadtgebietes im Stadtbezirk
Uerdingen in mittelbarer Nähe zum Rhein. Es befindet sich innerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Uerdingen (B1) mit
vielfältigen Einkaufmöglichkeiten und dem Marktplatz Uerdingen in
östlicher Richtung in ca. 80 m Entfernung. In westlicher Richtung, auf der
anderen Seite der Kurfürstenstraße, befindet sich die Fläche „Am Röttgen“,
die ebenfalls innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des
Stadtteilzentrums Uerdingen liegt und über zahlreiche Einkaufs- und
Parkplatzmöglichkeiten verfügt. Das Plangebiet bietet damit ein breites
11
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Spektrum an Infrastruktureinrichtungen, die den Bedarf an Gütern des
täglichen sowie des periodischen Bedarfs decken. Im näheren Umfeld sind
diverse Dienstleistungsbetriebe, Banken und die Post vorhanden.
Im Umkreis von 250 m (Luftlinie) befinden sich eine Grundschule (PaulGerhardt-Grundschule), private, kirchliche und städtische Kindertagesstätten sowie eine Kirche. Das Stadtbad Uerdingen ist ca. 200 m
nordwestlich vom Plangebiet entfernt. Die infrastrukturelle Versorgung
hinsichtlich des sozialen Bedarfs ist somit gedeckt. Südöstlich des
Plangebiets, in ca. 250 m Entfernung fußläufig zu erreichen, befindet sich
der Rhein, der mit der Rheinpromenade eine sehr gute Naherholungsmöglichkeit bietet.
Die Versorgung des Bebauungsplangebietes wird durch die in den Straßen
Kurfürstenstraße, Alte Krefelder Straße und Untere Mühlengasse verlegten
Kanäle und Leitungen für Wasser, Strom und Gas sichergestellt. Der
Brempter Hof verfügt zudem über einen Anschluss an das Fernwärmenetz.
In den Bestandsgebäuden des Brempter Hof an der Alten Krefelder Straße
befinden sich die Fernwärmeleitungen in den Kellerräumen.
4.
Entwässerung
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt durch den
bestehenden Mischwasserkanal.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Die privaten Gartengrundstücke rückseitig der Kurfürstenstraße sind
gärtnerisch genutzt und überwiegend mit Rasenflächen und Ziergehölzen
bepflanzt.
Der Innenhofbereich des Brempter Hof wird im westlichen Bereich von der
historischen, denkmalgeschützten Stadtmauer begrenzt. Zum Zeitpunkt
des Einleitenden Beschlusses des Bebauungsplanes 808 befand sich im
Innenhof eine Rasenfläche, die über einen Rundweg zu begehen und im
nordwestlichen Bereich von Sträuchern und etwa 17 Bäumen umsäumt
war. Innerhalb der Rasenflächen befanden sich im östlichen Bereich zwei
Birken und eine Rotbuche (Pflanzjahr 1980). Ende Februar 2018 wurde der
Bestand an Sträuchern und Bäumen, vor Eintritt des Verbotszeitraumes,
entfernt. Die Grundlage der Fällungen besteht in einem Bauantrag nach
§ 34 BauGB und in der für den Bebauungsplan notwendigen archäologischen Bodenuntersuchung.
Im Innenbereich des Brempter Hof befanden sich bis Dezember 2017 eine
Fußfallstation und ein Gedenkstein in Verbindung mit einem daneben
stehenden Glocken-Gestell. Beides wurde durch die Stadt Krefeld an das
Rheinufer bzw. an einen Spielplatz an der Kurfürstenstraße, innerhalb von
Uerdingen, versetzt.
12
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
6.
IV. Bestandsbeschreibung
Immissionsschutz
Das Plangebiet weist im Bereich der Kurfürstenstraße und der Alten
Krefelder Straße erhebliche Lärmimmissionen durch den vorhandenen
Straßenverkehr auf. Nach dem Luftqualitätsmodell der Stadt Krefeld liegen
Grenzwertüberschreitungen durch Luftschadstoffe hingegen nicht vor.
Eine detailliertere Beschreibung erfolgt in Kapitel VIII.
7.
Boden
Das Plangebiet ist nicht als Altlastverdachtsfläche erfasst.
Im Westen des Brempter Hof befinden sich Mauerstücke, welche als
Fundamente des abgegangenen Westflügels zu werten sind. Darüber
hinaus werden weitere Bodendenkmäler im gesamten Areal der Hofanlage
vermutet.
Weitere Ausführungen erfolgen in Kapitel VIII.
13
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Der Brempter Hof, Gemarkung Uerdingen, Flur 44, Flurstücke 87, 139, 165,
237, 238, 239, 240 und 241, befand sich im Besitz der Stadt Krefeld und
wurde seit Ende 2012 zum Verkauf angeboten. Zu diesem Zeitpunkt wurde
der Flügelanbau an der Unteren Mühlengasse durch den Uerdinger
Heimatbund genutzt, der inzwischen innerhalb Uerdingens umgezogen ist
(Am Zollhof 2). Vom Plangebiet sind ca. 840 m² durch den denkmalgeschützten Brempter Hof und seinen Anbau bebaut.
Der Brempter Hof wurde zu Beginn des Jahres 2017 an einen Investor
verkauft. Das Gebäude wird aktuell saniert und umgebaut.
Künftig soll der Innenhofbereich in Abstimmung mit der Unteren
Denkmalbehörde bebaut werden können. Bei dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 544 handelt es sich um einen einfachen, nicht
qualifizierten Bebauungsplan, der für diesen Bereich nur ein Mischgebiet
festsetzt und keine überbaubaren Flächen ausweist. Damit neben einer
Folgenutzung des Brempter Hof auch eine Innenhofbebauung im
nördlichen und zentralen Plangebietsbereich möglich wird, ist die
Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen mit der
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Seitens der Stadt Krefeld besteht das Bestreben, verstärkt Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt und
entwickelt werden.
2.
Entwicklungsziele
Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 808
ist es:
die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung des
Innenhofbereiches für die zeitgemäße Interpretation der Wiederherstellung des Vierkanthofes zu schaffen,
die planungsrechtliche Grundlage für eine Folgenutzung zu
schaffen,
die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen
städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen,
ein Mischgebiet festzusetzen.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die Bestandsbebauung entlang der Kurfürstenstraße soll mit Hilfe des
Bebauungsplanes in ihrer Struktur sowie in ihrer Nutzung planungsrechtlich gesichert und erhalten werden. Eine Nutzungsmischung ist in
14
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
einem Stadtteilzentrum wie Uerdingen von hoher Bedeutung und orientiert
sich zudem am Entwurf des integrierten Handlungskonzeptes Uerdingen.
Daher soll für diesen Bereich ein Mischgebiet gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden.
Für den Brempter Hof besteht das konkrete Interesse an einer verträglichen
Nachnutzung in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde. Mit der
Umnutzung des Brempter Hof soll dem Leerstand der innerstädtischen
Lage in Uerdingen entgegengewirkt werden und die Gebäude sollen
gleichzeitig einer zeitgemäßen Nutzung zugeführt werden. Mit der
Schaffung der Bebauungsmöglichkeit entlang der Unteren Mühlengasse,
der nördlichen Plangebietsgrenze und parallel zur alten Stadtmauer kann
der Brempter Hof, orientiert am ehemals hier vorhandenen Vierkanthof
komplettiert werden.
Für das ca. 4.840 m² große Bebauungsplangebiet sind ca. 3.030 m² im
Bereich des Brempter Hof für eine Bebauung zu ordnen. Durch den
denkmalgeschützten Brempter Hof sind von dem Grundstück ca. 840 m²
bereits bebaut. Die Fläche entlang der Unteren Mühlengasse und der
Innenhofbereich sollen für eine Bebauung als Mischgebiet gemäß BauNVO
festgeschrieben werden.
Die Planung des Investors sieht für das Plangebiet die Nachnutzung der
Bestandsgebäude und zwei Neubauten im Norden und im Westen vor.
Während der Bestand zwei Geschosse und ein Dachgeschoss aufweist,
sind für die Neubauten drei Vollgeschosse geplant. Hierbei springt das
oberste Geschoss des genehmigten Neubaus im Norden teilweise von der
Außenkante des darunterliegenden Geschosses zurück.
Die Neubebauung soll entsprechend der Bestandsbebauung an der
Unteren Mühlengasse deren Firsthöhe von 40,41 ü NHN als maximale
Gebäudehöhe übernehmen.
Die durch die Planung erforderlich werdenden Stellplätze sollen in einer
Tiefgarage innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden.
Gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung , der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und
die Erschließung gesichert ist. Der § 34 BauGB kann auf der östlichen
Fläche des Brempter Hof angewendet werden, weshalb der Investor bereits
parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 808 einen Bauantrag zur
Errichtung des nordöstlich gelegenen Baukörpers an der Unteren
Mühlengasse sowie einer Teilfläche der Tiefgarage eingereicht hat. Der
besagte Bauantrag wurde bereits genehmigt. Neben der Einhaltung der
zuvor genannten Voraussetzungen erfolgt eine enge Abstimmung mit der
Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld und dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland. Der Bebauungsplan 808 soll das Vorhaben
planungsrechtlich abbilden. Eine Neubebauung im nordwestlichen Bereich
15
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
des Brempter Hof kann hingegen nicht ohne neues Planrecht erreicht
werden.
Die Wiederherstellung des Vierkanthofes mit einer modernen
Interpretation ist eines der Ziele der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Hintergrund dessen ist die städtebauliche Situation und die Lage, in der
sich das Plangebiet befindet. Im Rahmen der letzten Novellierung des
Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche
Entwicklung vorrangig das Ziel der Innenentwicklung verfolgen sowie durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Hierbei gilt auch der
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, gleichzeitig ist
eine innerstädtische Lage in unmittelbarer Nähe zum Röttgen, zum
Marktplatz und zur Uerdinger Innenstadt gegeben. Zudem bietet die Lage
diverse infrastruktureller Einrichtungen und Angebote. Die vorgesehene
bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und
schonenden Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der
Innenentwicklung, die als bedeutsames Ziel unter anderem auch in der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Die
Fläche erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB, der eingeführt wurde,
um den Außenbereich vor weiterer Zersiedlung zu schützen und
stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotenziale auszunutzen.
Weiterhin kann die Fläche bereits in Teilen gemäß § 34 BauGB entwickelt
werden, sodass der vorliegende Bebauungsplan als Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB durch die Stadt Krefeld aufgestellt
wird, um die Fläche unter anderem auch städtebaulich zu ordnen.
Außerdem wird die Wiedernutzbarmachung des Bestandes im Zusammenspiel mit einer städtebaulichen Weiterentwicklung und Ergänzung als
Chance zur Wiederbelebung einer historischen Bebauung angesehen.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die Verkehrsführung auf der Alten Krefelder Straße und der Untere
Mühlengasse bleibt in der bestehenden Form erhalten. Die Struktur der
Einbahnstraßen, über die das Plangebiet weiterhin erschlossen wird,
bleibt unverändert. Ebenso erfolgt an der Kurfürstenstraße kein Eingriff.
Hinsichtlich der Stellplatzsituation lässt sich ein erhöhter Parkdruck
innerhalb des Plangebietsbereichs feststellen. Dieser ist auf die innerstädtische Lage und die damit einhergehenden Nutzungen zurückzuführen. Bei
einer Neubebauung bzw. Umnutzung des Bestandes sollen Stellplätze für
die neuen Nutzungen geschaffen werden, um keinen zusätzlichen Parkplatzdruck durch den Bebauungsplan auszulösen. Der Stellplatzbedarf
stellt kein Entwicklungshemmnis dar. Für die neu geschaffene Bebauung
sowohl in den Bestandsgebäuden als auch in den Neubauten müssen die
erforderlichen Stellplätze auf dem eigenem Grundstück nachgewiesen
werden. Im Innenhof soll daher eine Tiefgarage errichtet werden.
16
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Oberirdische Stellplätze sind im Innenhofbereich nicht vorgesehen, weil
die geplante Komplettierung des Vierkanthofes und der ruhige Innenhofbereich nicht durch Verkehr und Stellplätze gestört werden soll.
Die Erschließung der geplanten Tiefgarage soll über eine Ein- und Ausfahrt
auf der Unteren Mühlengasse erfolgen, welche innerhalb des erforderlichen Grenzabstands zur nördlichen Plangebietsgrenze angeordnet
werden soll. Da die Untere Mühlengasse eine Einbahnstraße ist, ist die
Tiefgarage ausschließlich von Süden anfahrbar und ausschließlich nach
Norden ausfahrbar. Der Verkehr fließt in Richtung Norden über die Untere
Mühlengasse ab und verteilt sich von dort über die Von-Brempt-Straße.
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt wie bisher
in die öffentliche Abwasseranlage. Der vorhandene Mischwasserkanal ist
so dimensioniert, dass er das durch die vorgesehene Bebauung zusätzlich
anfallende Abwasser aufnehmen kann.
Im Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass
Dachflächen mit einer maximalen Neigung von bis zu 15 Grad mindestens
extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen und diese
dauerhaft zu erhalten sind, um die anfallende und einzuleitende
Regenwassermenge zu reduzieren. Obwohl keine Verpflichtung zur
Regenwasserbeseitigung vor Ort besteht, trägt diese Festsetzung durch
den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers zu einer Entlastung der
Mischkanalisation bei Starkregenereignissen bei.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Der Bebauungsplan sieht eine Neubebauung des nördlich und westlich
gelegenen Innenhofbereiches des Brempter Hof vor. Daraus folgt, dass für
die Realisierung der Planung der gesamte Gehölzbestand entnommen
werden musste. Da die zulässige Grundfläche des Bebauungsplanes unter
zwei Hektar liegt, wird der Bebauungsplan Nr. 808 im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt. Somit entfällt die Verpflichtung
zum Ausgleich für Eingriffe. Unter die Baumschutzsatzung fallende Bäume
sind jedoch im Rahmen der Baugenehmigung entsprechend zu behandeln.
Sie findet jedoch nur in den Fällen Anwendung, in denen Bäume im Zuge
eines Bauantrags auf Grundlage des Bebauungsplanes entfernt werden.
Durch die Festsetzung einer Drän-, Filter- und Vegetationsschicht von nicht
überbauten Decken von Tiefgaragen mit mindestens 80 cm Substrat wird
gesichert, dass eine intensive Begrünung und das Anpflanzen von
kleineren Bäumen möglich sind. Hierdurch wird vor allem die Grundlage für
eine erneute Entwicklung der Fläche im Innenhof geschaffen.
17
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Dachflächen mit einer
maximalen Neigung von bis zu 15 Grad mindestens extensiv mit einer
standortgerechten Vegetation zu begrünen sind. Diese Maßnahme verringert unter anderem die Feinstaubbelastung, verbessert das Mikroklima,
schafft Ersatzbiotope für Pflanzen und Tiere und bietet zugleich positive
Synergieeffekte für die Luftqualität.
2.4
Versorgungs- und Energiekonzept
Die Versorgung des Plangebietes wird durch die in der Alten Krefelder
Straße und der Straße Untere Mühlengasse verlegten Kanäle und
Leitungen (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) sichergestellt.
Die Versorgung der Neubebauung mit Gas ist aus dem bestehenden Netz
mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung des
geplanten Mischgebietes hinsichtlich der Festsetzung der Nutzung von
regenerativen Energien überprüft.
Aufgrund der bereits vorhandenen Fernwärmeleitungen in den Kellerräumen der Bestandsgebäude an der Alten Krefelder Straße und der Unteren
Mühlengasse, aus denen die neu zu errichtenden Gebäude versorgt
werden können, ist das Plangebiet besonders für eine Versorgung mit
Fernwärme geeignet. Die Nutzung von Gas ist zwar grundsätzlich nicht
ausgeschlossen, jedoch sieht der Eigentümer in der Planung die Versorgung durch Fernwärme vor, was unter anderem aufgrund der Maßnahmen
B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld und teilweise B 1/12 Luftreinhalteplan
Krefeld vorrangig anzustreben ist. Es wird ein städtebaulicher Vertrag mit
dem Investor geschlossen, in dem die Nutzung von Fernwärme für die
Fläche des Brempter Hof gesichert wird.
Grundsätzlich können Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der
Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz
erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden
müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Eine Festsetzung von erneuerbaren Energien oder von zuvor genannten Gebieten erfolgt aus Gründen der
planerischen Zurückhaltung jedoch nicht. Die Nutzung solarenergetischer
Anlagen und von anderen erneuerbaren Energieträgern ist grundsätzlich
zulässig. Die geplante Bebauung im Innenhofbereich des Brempter Hof
bietet sich bei Realisierung mit Flachdächern sowie im Bestand mit der
Ausrichtung der Dachflächen nach Süden und Westen grundsätzlich für
eine solarenergetische Nutzung an. Die Eignung für solarenergetische
Nutzung muss einzelfallbezogen anhand der Verschattungssituation, der
Topographie, der Ausrichtung und der Dachform bzw. Dachneigung beurteilt werden.
18
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem
das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan
grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im
Dezember 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß
§ 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO)
Das Plangebiet wird gemäß § 6 Baunutzungsverordnung als Mischgebiet
(MI) festgesetzt und in vier Flächen MI 1.1, MI 1.2, MI 2 und MI 3
gegliedert. Die Flächen des Brempter Hof befinden sich in den Mischgebieten MI 1.1 und 1.2, der nördliche Teil der Bestandgebäude entlang
der Kurfürstenstraße im MI 2 und der südliche Teil an der Ecke
Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder Straße im MI 3. Die Mischgebiete MI 2 und
MI 3 sollen in ihrem baulichen Bestand mit ihren vorhandenen Nutzungen
(Bank, Büro, Wohnen) erhalten und planungsrechtlich gesichert werden.
Für die Mischgebiete MI 1.1 und MI 1.2 soll die Zulässigkeit der
Vervollständigung der vorhandenen baulichen Struktur geschaffen werden.
Die geplante Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet
einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der
vorherrschenden städtebaulichen Situation, sodass sich kein weiterer
Ordnungsbedarf ergibt.
19
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Mischgebiete dienen gemäß § 6 BauNVO dem Wohnen und der
Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich
stören. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind in Mischgebieten allgemein
zulässig.
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung im Mischgebiet (MI 1.1, MI
1.2, MI 2 und MI 3)
Von den gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind gemäß
§ 1 Abs. 5 BauNVO nicht zugelassen:
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Bordelle und bordellartige Betriebe
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 mit Ausnahme
von Tanzlokalen/ -Cafés, Nachtlokalen mit kulturellem Schwerpunkt, Varietés, Billiardclubs, LiveEscape
Die gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Gartenbaubetriebe und
Tankstellen sind aufgrund des mit der Nutzung verbundenen, gesteigerten
Verkehrsaufkommens in Anwendung des § 1 Abs. 5 BauNVO ausgeschlossen. Die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben oder Tankstellen, die
in der Regel einen großen Flächenbedarf aufweisen, der im Plangebiet
nicht erfüllt werden kann, ist darüber hinaus aus stadtgestalterischer Sicht
in diesem innerstädtischen Bereich nicht erwünscht. Der Straßenraumcharakter mit einer mehrgeschossigen Blockrandbebauung würde gestört.
Entsprechend den Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes der
Stadt Krefeld aus dem Jahr 2012 (städtebauliches Entwicklungskonzept im
Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11) und entsprechend den bisher geltenden
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 544 sind in den Mischgebieten
MI 1.1, MI 1.2, MI 2 und MI 3 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3
Nr. 2 BauNVO, die in den überwiegend durch gewerbliche Nutzung
geprägten Teilen des Gebietes allgemein zulässig sind, ausgeschlossen.
Der Plangebietsbereich ist in erster Linie der Unterbringung von Wohnen
und mischgebietsverträglichem, nicht störendem Gewerbe vorbehalten.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie von konfliktträchtigen
Nutzungen wie Bordellen und bordellartigen Betrieben dient der
Vermeidung von Konflikten mit den angrenzenden Wohnnutzungen und
verhindert den drohenden Qualitätsverlust des Areals im Falle einer
Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Damit soll ein attraktiver
Mischgebietsstandort mit sozial stabilen Bevölkerungsstrukturen gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB geschaffen und erhalten werden, dessen
Außenwirkung und Image nicht geschädigt werden soll. Zudem sind in der
angrenzenden Umgebung besonders sensible Nutzungen vorhanden, die
20
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
durch Kinder und Jugendliche frequentiert werden. Auch zu deren Schutz
sind Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
Aus demselben Grund sind von den gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in § 6
Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes.
Von den Ausschlüssen der Vergnügungsstätten ausgenommen bleiben
Tanzlokale/ -Cafés, Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Varietés,
Billiardclubs und LiveEscape, da die Auswirkungen dieser Nutzungen auf
mögliche Trading-down-Effekte als weniger problematisch eingeschätzt
werden. Darüber hinaus lässt sich für diese Nutzungen eine verträgliche
Einbindung zum Beispiel hinsichtlich des Immissionsschutzes und der
verkehrlichen Erschließung ausreichend auf der Ebene der Baugenehmigung regeln.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16, 18 und 19 BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO wird das
Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan über die Festsetzungen der
Grundflächenzahl (GRZ), der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der
baulichen Anlagen definiert.
1.2.1 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Für die Mischgebiete MI 1.1 und 1.2 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,5 festgesetzt. Hiermit orientiert sich die Festsetzung an den üblichen
Maßvorgaben für Mischgebiete nach § 17 BauNVO und unterschreitet das
zulässige Höchstmaß von 0,6 um 0,1. Damit wird das Ausmaß der
möglichen Flächenversiegelung begrenzt.
Weiterhin wird festgesetzt, dass abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO in den Mischgebieten 1.1 und 1.2 die zulässige Grundfläche für
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Grundstück lediglich unterbaut wird und für ihre Zufahrten bis zu einer GRZ
von 0,9 überschritten werden darf. Mit dieser Regelung wird sichergestellt,
dass erforderliche Stellplätze, Mieterkeller, Technikflächen etc. im ersten
Untergeschoss planungsrechtlich zulässig sind. Hierdurch bleibt der
Innenhof frei von Stellplätzen, kann begrünt und durch die Bewohner
genutzt werden.
21
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Für das Mischgebiet MI 2 an der Kurfürstenstraße wird ebenfalls eine GRZ
von 0,5 festgesetzt, welche das Höchstmaß nach § 17 BauNVO für
Mischgebiete um 0,1 unterschreitet. Durch den Bebauungsplan sollen die
Bestandsgebäude entlang der Kurfürstenstraße, an der westlichen Grenze
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, in ihrem Bestand
planungsrechtlich gesichert werden. Es besteht kein Erfordernis, aus
städtebaulichen Gründen mit den Festsetzungen vom Bestand abzuweichen.
Für das Mischgebiet MI 3 an der Ecke Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder
Straße wird abweichend von den Höchstwerten des § 17 BauNVO gemäß
§ 17 Abs. 2 BauNVO eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Die erhöhte GRZ lässt
sich dadurch begründen, dass es sich in diesem Bereich um eine
Blockeckbebauung an einer größeren Kreuzung handelt. Für die vorhandene Bebauung besteht ein Anspruch auf Bestandsschutz, dem durch
die Festsetzung einer GRZ von 0,8 Rechnung getragen wird. Mit der
Festsetzung ist nicht von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder von nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt
auszugehen.
1.2.2 Zulässige Geschoßfläche
(§ 20 BauNVO)
In den Mischgebieten MI 1.1, MI 1.2, MI 2 und MI 3 erfolgt keine
Festsetzung einer Geschossflächenzahl. Das Maß der baulichen Nutzung
wird bereits hinreichend durch die Festsetzungen der Grundflächenzahl in
Verbindung mit der Gebäudehöhe, im MI 1 und teilweise in den
Mischgebieten MI 2 und MI 3 auch in Verbindung mit den Auflagen des
Denkmalschutzes, gesteuert.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
(§§ 18 und 20 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) bestimmt.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung
einer Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand
hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung.
Die maximalen Gebäudehöhen werden in NHN (Normal-Höhen-Null) festgesetzt, wodurch die Höhen eindeutig bestimmt sind. Zum besseren
Verständnis wird ergänzend darauf hingewiesen, welcher Höhe über der
22
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dies in
etwa entspricht.
Somit besteht eine ausreichende städtebauliche Ordnung der Höhenentwicklung und es verbleibt Raum für die architektonische und planerische
Gestaltung.
Um die Einbindung in die umgebende Bebauungsstruktur und in die
Bebauungsstruktur des Denkmals Brempter Hof zu sichern, erfolgt in den
Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 die Festsetzung einer maximalen
Gebäudehöhe baulicher Anlagen. Hierbei wird unterschieden zwischen
dem südlichen Teilbereich (MI 1.1), in dem sich ausschließlich die
denkmalgeschützten Gebäude befinden und dem nördlichen Teilbereich
(MI 1.2), in dem neben dem Denkmal an der Unteren Mühlengasse Raum
für eine Neubebauung geschaffen werden soll.
Im MI 1.1 wird eine maximale Gebäudehöhe von 44,50 ü NHN (ca. 13,00 m
über Gehweg) festgesetzt. In diesem Teilbereich befinden sich ausschließlich die denkmalgeschützten Bestandsgebäude mit unterschiedlichen
Firsthöhen. Die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe bildet das höchste
Gebäude des Denkmals, das Turmhaus an der Unteren Mühlengasse,
planungsrechtlich ab. Zudem unterschreitet die festgesetzte Gebäudehöhe
die Gebäudehöhe des westlich angrenzenden MI 3 lediglich um 0,5 m,
sodass eine einheitliche Höhenentwicklung gesichert wird. Zusammen
ergeben die Gebäude eine bedeutende und erhaltenswerte Raumkante,
weshalb die festgesetzte Gebäudehöhe auch im aus heutiger Sicht fiktiven
Falle einer Neubebauung am Standort des Denkmals gerechtfertigt wäre.
Die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 40,41 ü NHN (ca.
9,20 m über Gehweg) im MI 1.2 bildet die Firsthöhe des angrenzenden
Denk-mals an der Unteren Mühlengasse ab. Sie entspricht somit dem
Bestand, sichert diesen und sorgt zudem für eine homogene
Bebauungsstruktur mit der Neubebauung.
Im Mischgebiet MI 2 werden zur Sicherung des Bestandes zwei
Vollgeschosse als Minimalmaß und drei Vollgeschosse als Maximalmaß
festgesetzt, was sich an den Bebauungsstrukturen der Umgebung orientiert. Die Festsetzung sichert den Bestand und lässt zudem ausreichend
Spielraum für eine städtebauliche Entwicklung. Die Höhe der baulichen
Anlagen wird ergänzend über eine Höhenfestsetzung begrenzt, um zu
vermeiden, dass bei einem vollen Ausnutzen der zulässigen Vollgeschosse
in Verbindung mit einem weiteren Nicht-Vollgeschoss Gebäude entstehen,
die die Bestandsbebauung überragen. Hierdurch soll die Einhaltung der
und die Einbindung in die bestehenden Strukturen gewährleisten werden.
Die maximale Gebäudehöhe im MI 2 ist auf 45,00 ü NHN festgesetzt, was
einer maximalen Höhe von ca. 14,10 m über Gehweg entspricht. Somit
handelt es sich um die höchste Bebauung innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Da die Höhenfestsetzung die seit vielen
23
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Jahren gegebene Bestandssituation abbildet und keine Konflikte erkennbar sind, besteht aus städtebaulicher Sicht kein Bedarf mit den Festsetzungen vom Bestand abzuweichen. Die festgesetzte Gebäudehöhe
bleibt zudem unterhalb der größten Höhe der außerhalb der nördlich an
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Bestandsbebauung im Flurstück Nr. 80.
Im Mischgebiet MI 3 werden zur Sicherung des Bestandes ebenfalls zwei
bis drei Vollgeschosse festgesetzt, was sich an den Bebauungsstrukturen
der Umgebung orientiert. Die Festsetzung sichert den Bestand und lässt
zudem ausreichend Spielraum für eine städtebauliche Entwicklung. Die
Höhe der baulichen Anlagen wird ergänzend über eine Höhenfestsetzung
begrenzt, um zu vermeiden, dass bei einem vollen Ausnutzen der
zulässigen Vollgeschosse in Verbindung mit einem weiteren NichtVollgeschoss Gebäude entstehen, die die Bestandsbebauung überragen.
Hierdurch soll die Einhaltung der und die Einbindung in die bestehenden
Strukturen gewährleisten werden. Die maximale Gebäudehöhe ist auf
45,00 ü NHN festgesetzt, was einer maximalen Höhe von ca. 13,90 m über
Gehweg entspricht. Die festgesetzte, maximale Gebäudehöhe entspricht
der zurzeit größten Höhe der Bestandsbebauung im MI 3 und orientiert
sich zudem an den im Bestand gegebenen und im MI 2 festgesetzten
Höhen. Zusammen mit der Bestandsbebauung des MI 1.1 und des MI 2 an
der Alten Krefelder Straße bzw. an der Kurfürstenstraße ergeben sich in
Hinblick auf die Höhe ein einheitliches Ortsbild und eine einheitliche
Raumkante.
Mit Hilfe der festgesetzten und zurzeit gegebenen, einheitlichen Höhen
wird besonders die Raumkante entlang der Mischgebiete MI 2 und MI 3 hin
zum Platz Röttgen hervorgehoben, sodass dieser städtebaulich eingefasst
wird.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)
Gemäß § 23 BauNVO werden im Bebauungsplan die überbaubaren
Grundstücksflächen über Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Um die
beabsichtigte Gebäudeform des „Vierkanthofes“ in den Mischgebieten
MI 1.1 und MI 1.2 planungsrechtlich zu steuern und den rückwärtigen
Bereich des Bestandes an der Kurfürstenstraße in den Mischgebieten MI 2
und MI 3 zu sichern, werden die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen
bestimmt.
Sowohl im MI 1.1 entlang der Alten Krefelder Straße als auch im MI 2 und
im MI 3 werden Baulinien festgesetzt, um die bestehenden, straßenseitigen Raumkanten zu erhalten und zu sichern. Die Straßenrandbebauung
mit einheitlichen Fluchten ist als städtebauliche Leitlinie des Plangebietes
und seiner näheren Umgebung im Stadtteilzentrum Uerdingen zu werten.
24
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl ist in
Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend.
Die überbaubaren Grundstücksflächen in der -1 Ebene werden festgesetzt,
um den Bau einer Tiefgarage unterhalb der Geländeoberfläche sowie deren
Zufahrt zu ermöglichen.
Im Mischgebiet MI 1.2 wird im Nordwesten ein Teilbereich der
überbaubaren Fläche gesondert durch Baugrenzen in Verbindung mit einer
textlichen Festsetzung bestimmt. Innerhalb dieser überbaubaren Fläche ist
die Errichtung baulicher Anlagen unterhalb von 30,80 m ü NHN
ausgeschlossen, um bodendenkmalrelevante historische Bausubstanz an
Ort und Stelle erhalten zu können. Oberhalb der Geländeoberfläche
bleiben die anderweitigen Festsetzungen unberührt.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 4 und 6 BauNVO)
Stellplätze sollen in den Mischgebieten 1.1 und 1.2 vollständig unterirdisch errichtet werden. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass
Stellplätze ausschließlich im ersten Untergeschoss innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind in den Mischgebieten
MI 1.1 und MI 1.2 außerhalb der überbaubaren Fläche und oberhalb der
Geländeoberfläche in der überbaubaren Fläche in der -1 Ebene ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von Grundstücken
und Terrassen.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der verbleibenden Freiflächen sowie
des optischen Erscheinungsbildes im Innenhof.
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind in den Mischgebieten MI 2
und MI 3 außerhalb der überbaubaren Fläche ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Einfriedungen von Grundstücken und Terrassen. Die
Festsetzung soll eine übermäßige Inanspruchnahme der privaten Gartengrundstücke im rückwärtigen Bereich vermeiden und die dort vorhandenen
Grünstrukturen sichern. Für bereits vorhandene Nebenanlagen außerhalb
der überbaubaren Fläche gilt, für die Dauer ihres Bestehens, Bestandschutz.
25
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
1.5
VI. Planinhalte
Verkehr, Ver- und Entsorgung
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die Zu- und Abfahrt der geplanten Tiefgarage erfolgt von der Unteren
Mühlengasse an der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes. Zur Erschließung der hinten liegenden Grundstücke
werden Geh- und Fahrrechte zugunsten der hinten liegenden überbaubaren Fläche und der überbaubaren Fläche in der -1 Ebene festgesetzt.
In den Kellern der Gebäude Alte Krefelder Straße 4 und 6 befinden sich
bereits Fernwärmeleitungen. Daher werden diese Leitungen durch die
zeichnerische Festsetzung eines Leitungsrechtes zugunsten der Versorgungsträger gesichert.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Innerhalb der Mischgebiete MI 1.1 und MI 1.2 wird festgesetzt, dass die
nicht überbauten Decken von neu errichteten Tiefgaragen zu begrünen
sind. Die Stärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht soll
mindestens 80 cm betragen. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe,
einen Ausgleich für die entnommenen Grünstrukturen zu schaffen, den
Innenhof mit Grün zu gliedern und zu beleben sowie Regenwasser zu
speichern, sodass es verzögert der Kanalisation zufließt. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten.
1.6.2 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur
Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen
werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze-/
Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe
der Tragschicht ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2018)
zu wählen und soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Neben
lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen umfasst Dachbegrünung zudem die Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere.
26
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Satteldächer kommen aufgrund ihres Neigungswinkels für eine Dachbegrünung nicht oder nur eingeschränkt in Frage. Zur ökologischen
Aufwertung sind Dachflächen in den Mischgebieten MI 1.1, MI 1.2, MI 2
und MI 3 mit einer maximalen Neigung von bis zu 15 Grad mindestens
extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen und
dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu
30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke),
Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden.
Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige
Maßnahmen Dachflächen im vorgenannten Sinne neu geschaffen werden.
Damit wird auch sichergestellt, dass auch Dachflächen von Bestandgebäuden mit einer maximalen Neigung von bis zu 15 Grad im Falle von
genehmigungspflichtigen Maßnahmen begrünt werden.
Durch die Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für
haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen
Dächer von Gebäuden, Garagen und Carports inklusive der Flächen von
Dachterrassen und Aufbauten.
1.7
Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zur Gewährleistung von angemessenen und zu Sicherstellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ist für
die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms
durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gemäß der
DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – sicherzustellen. Für die Festlegung
der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber
Außenlärm werden unterschiedliche Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt,
denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen
Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind (DIN 4109, Fassung vom November
1989). Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich im Regelfall durch die
Addition von 3 dB(A) zum Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht vor
der betreffenden Gebäudefassade. Nach der vorbereitenden Lärmminderungsplanung (ADU Cologne, 2006) beträgt die Differenz der
Beurteilungspegel des Straßenverkehrs zwischen Tag und Nacht mindestens 10 dB(A), sodass eine zusätzliche Berücksichtigung des Nachtzeitraumes bei der Ausweisung der Lärmpegelbereiche nicht erforderlich ist. Die
erhöhte Schutzbedürftigkeit von überwiegend nachts genutzten Räumen
27
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
(Schlafräumen) wird somit ausreichend berücksichtigt. Da die Beurteilungspegel des Schienenverkehrs am Tag um mindestens 10 dB unter den
Beurteilungspegeln des Straßenverkehrs am Tag liegen, kann von einer
gesonderten Berücksichtigung des Schienenverkehrs abgesehen werden.
Unterscheiden sich zwei Schallpegel um mindestens 10 dB, leistet der
jeweils niedrigere Pegel zum Summenpegel praktisch keinen Beitrag mehr.
Durch die Lärmbelastung des Straßenverkehrs der angrenzenden Straßen,
hier vor allem der Kurfürstenstraße und der Alten Krefelder Straße und auf
Grundlage der Schallimmissionspläne aus der vorbereitenden Lärmminderungsplanung (ADU Cologne, 2006) ergeben sich Lärmpegelbereiche der
Stufen IV und V. An den übrigen Fassaden liegen Lärmpegelbereiche der
Stufe II oder niedriger vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein
resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind bei
Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen
erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Lärmpegelbereiche IV und
V sind in der Planzeichnung dargestellt. Bei Schlafräumen sowie
Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und
motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei
geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Da
der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan konzipiert ist, erfolgt die
Darstellung der Lärmpegelbereiche ausschließlich auf Grundlage der
Lärmminderungsplanung. Durch die maximal mögliche Bebauung wird kein
Mehrverkehr ausgelöst, der zu einer Erhöhung der Lärmpegelbereiche im
Plangebiet führt.
28
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und Anforderungen an die
Luftschalldämmung von Außenbauteilen
Lärmpegel
bereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
I
II
III
IV
V
VI
VII
in dB(A)
bis 55
56-60
61-65
66-70
71-75
76-80
› 80
Aufenthaltsräume Büroräume* und
in Wohnungen,
ähnliches
Übernachtungsräu
me in
Beherbergungsstä
tten,
Unterrichtsräume
und ähnliches
erf. R’w,res des Außenbauteils in dB
30
–
30
30
35
30
40
35
45
40
50
45
**
50
*An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in
den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Da die straßenseitige Lage der schallabschirmenden Außenwände durch
Baulinien bestimmt wird und diese lückenlos entlang der Hauptverkehrsstraßen festgesetzt sind, ist der Lärmschutz für das Plangebiet abschließend geregelt. Für die, auf den Baulinien zu bauenden, Außenwände gilt
der dargestellte Lärmpegelbereich, für die rückwärtigen, im Schallschatten
gelegenen Bereiche, ist mit Lärmpegelbereichen kleiner als III zu rechnen,
sodass sich die Darstellung des Lärmpegelbereiches III erübrigt. Eine
Aussage zu den hinter den jeweiligen Baulinien liegenden überbaubaren
Grundstücksflächen ist damit – anders als bei Baugrenzen – entbehrlich.
Der Lärmpegelbereich kann sich in diesem Fall auf eine Gebäudelinie
beschränken und muss keine Fläche abbilden. Eine Orientierung allein an
Baugrenzen ist für die Bestimmung der Lärmpegelbereiche zu unbestimmt
(vgl. OVG NRW U. v. 19.7.2011 – 10 D 131/08.NE). Diese lassen nicht
erkennen, welche Anforderungen für Gebäude gelten, deren straßenzugewandte Außenwände hinter die Baugrenze zurücktreten.
Die Darstellung der ermittelten Lärmpegelbereiche erfolgt als Gebäudelärmkarte, da aufgrund der vorgenannten Voraussetzungen von der sonst
üblichen Darstellung mit Isophonen-Linien abgewichen werden kann. Die
Gebäudelärmkarte ist Bestandteil des Bebauungsplanes.
29
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 808 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN
4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016
wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche
jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder
zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor,
deren bauaufsichtliche Einführung noch im Jahr 2018 beabsichtigt ist.
Sofern sich hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche
und die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen
ergeben, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine
entsprechende Ausnahme erteilt werden, welche ausschließlich in
Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erteilt werden kann.
Durch diese Regelung soll in erster Linie die Vollzugsfähigkeit des
Bebauungsplanes bei Änderung der DIN 4109 sichergestellt werden. Eine
Verringerung des Schutzniveaus gegenüber der Wohnbebauung ist durch
eine Ausnahme nicht möglich.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
Festsetzungen nach Landeswassergesetz
(§ 44 LWG)
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) i. V. m. § 55 Abs. 2
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah zu versickern, zu
verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Grundstücke, deren Niederschlagswässer aufgrund einer nach bisherigem Recht genehmigten
Kanalisationsnetzplanung der öffentlichen Abwasserbehandlung zugeführt
werden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Daher ist eine
Versickerung der Niederschlagswässer im Bebauungsplangebiet nicht
vorgeschrieben. Eine Festsetzung ist nicht erforderlich.
3.
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke
Baudenkmal „Brempter Hof“
Die Gebäude des „Brempter Hof“ (Alte Krefelder Straße 4/6) werden als
Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das Baudenkmal ist unter der
laufenden Nr. 13 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld (Stand 08/2017)
eingetragen.
30
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die historische Stadtmauer der Stadtbefestigung von Uerdingen wird als
Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das Baudenkmal ist unter der
laufenden Nr. 27 in der Denkmalliste der Stadt Krefeld (Stand 08/2017)
eingetragen.
Änderungen, Errichtungen oder Beseitigungen von Gebäuden bzw. Anlagen
in der näheren Umgebung von Baudenkmälern sind im Sinne des § 9
DSchG NRW erlaubnispflichtig.
Hochwasser-Risikogebiete
(im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG)
Bis zum Jahr 2015 wurden in Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in
denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können, Hochwasserrisiko-Managementpläne erarbeitet. Die Bestimmung von Risikogebieten
im Sinne des § 73 Abs. 1 WHG ist Bestandteil der Aufstellung der Hochwasserrisiko-Managementpläne. Seitens des Landesumweltministeriums
wurden am 25.10.2013 die erstellten Hochwassergefahrenkarten und
Hochwasserrisikokarten veröffentlicht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig in einem Hochwasser-Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten gemäß
§ 78b WHG und wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Das Gelände wird bei einem extremen Hochwasser zwischen 1,00 m und
2,00 m überflutet. Dies ist bei zukünftigen Planungen zu berücksichtigen.
Vorläufige Unterschutzstellung
(§ 4 Abs. 1 DSchG NW)
Für das gesamte Plangebiet liegt eine vorläufige Unterschutzstellung vor,
mit dem Ziel der endgültigen Eintragung von Teilen des Bodendenkmals
„Mittelalterliche bis Neuzeitliche Stadt Uerdingen“ (vorläufiger Arbeitstitel)
in die Denkmalliste der Stadt Krefeld.
Mit der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sämtliche Maßnahmen
im Schutzbereich der Erlaubnispflicht gemäß § 9 Abs. 1 DSchG NW. Diese
Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht
entgegenstehen (§ 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NW).
31
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
4.
Hinweise
4.1
Städtische Satzungen
VI. Planinhalte
Baumschutzsatzung
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Satzung zum
Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung)
vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert
durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht
am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung
entsprechend anzuwenden.
Denkmalbereichssatzung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Denkmalbereichs Krefeld - Uerdingen
zur Erhaltung des historischen Stadtkerns von Uerdingen, Ordnungsziffer
6.99 (Satzung der Stadt Krefeld für den Denkmalbereich Stadt Uerdingen)
vom 04.05.1995.
Entwässerungssatzung
Die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am
18. Dezember 2003, bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt.
4.2
Kampfmittel
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um
ca. 50 cm sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z. B. Verfärbungen oder Inhomogenitäten empfohlen. Erfolgen
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Sollten die v. g. Arbeiten durchgeführt werden, ist dem Fachbereich
Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, ein Bohrplan
zur Verfügung zu stellen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der
Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der
Bezirksregierung Düsseldorf (KBD) oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
4.3
Umgang mit Bodendenkmälern
Im Plangebiet wird das Vorhandensein bedeutender Bodenurkunden
vermutet. Vor Eingriff in die Erdoberfläche ist deshalb von der Unteren
32
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Denkmalbehörde der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, eine denkmalrechtliche
Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) einzuholen. Für Erdeingriffe sämtlicher überplanter Bereiche sind
eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sowie eine gutachterliche Begleitung der Erdarbeiten bzw. der Baumaßnahme notwendig.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als
Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine
Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen.
4.4
Artenschutz
Vor der Sanierung oder dem Abbruch von Gebäuden und vor eventuellen
Rodungen oder Baumfällungen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG
verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Krefeld,
47792 Krefeld, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
4.5
Rodungsverbot nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes
Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es zum Schutz der Fauna verboten, in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune,
Gebüsche und andere Gehölze zu roden, abzuschneiden oder auf den
Stock zu setzen. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von
Bäumen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, davon abgewichen
werden.
4.6
Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Alle DIN-Normen, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, können beim Fachbereich Stadt- und
Verkehrsplanung der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, während der
allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Außerdem können sie
kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787
Berlin, bezogen werden.
4.7
Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen ist an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
33
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
4.8
VI. Planinhalte
Dachbegrünung
Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2018) sind zu beachten. Sollten technogene oder
Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der
Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RALGütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung)
abzuheben.
34
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Abbildung 3: Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Bebauungsplangebiet (gesamt)
4.840
100
Mischgebiete insgesamt
4.840
100
MI 1.1 und MI 1.2: Brempter Hof
3.030
62,6
MI 2 – Bestand: Kurfürstenstraße
920
19
MI 3 – Bestand: Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder
Straße
890
18,4
Nutzungskennziffern im Bestand
Fläche ca. (in m²)
MI 1.1 und MI 1.2: Bebauung Bestand
840
MI 2 – Bebauung Bestand
420
MI 3 – Bebauung Bestand
740
Quelle: Stadt Krefeld
35
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
1.
Einführung
Bei Aufstellung des Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer
Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.
Bebauungspläne der Innenentwicklung können in einem beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden, in dem auf bestimmte Verfahrensschritte
verzichtet werden kann. Hierzu gehört auch die Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB. Dennoch sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
die von der Planung berührten abwägungserheblichen Belange von
Umwelt, Natur und Landschaft sachgerecht zu ermitteln und in der
Begründung darzustellen, was im folgenden Kapitel erfolgt.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
2.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung
berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen
worden:
• ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
• GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
• IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld –
Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
• UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
• Dr. Martin Sorg: Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP) sowie
Aufnahme und Bewertung der Vegetation auf dem Grundstück
Brempter Hof, Alte Krefelder Str. 4-6 in Krefeld; 2017
• LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland: Stellungnahmen im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
36
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Offenlage
gem. § 3 Abs. 2 BauGB; 18.07.2018 und 07.09.2018
3.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
3.1
Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
innerstädtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine dichte Bebauung,
die sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion
dem Gebietstyp Mischgebiet nach § 6 BauNVO zuzuordnen.
Das Plangebiet weist eine verkehrsbedingte Vorbelastung mit Lärmimmissionen durch den Straßenraum auf. Dies verdeutlicht der Schallimmissionsplan (siehe Abbildung 4) nach den Ergebnissen der vorbereitenden
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld
vom 22. Mai 2006. Der Schallimmissionsplan zeigt entlang der Bebauung
an der Kurfürstenstraße und an der Alten Krefelder Straße Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A)
nachts. Die verkehrsbedingte Lärmvorbelastung liegt entlang der Kurfürstenstraße und im Eckbereich Kurfürstenstraße/ Alte Krefelder Straße
tagsüber bei ≤ 75 dB(A) und an der Alten Krefelder Straße bei zwischen ≤
65 dB(A) und ≤ 70 dB(A). Nachts fallen die Werte um mindestens 10 dB(A)
niedriger aus. In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden
die Orientierungswerte eingehalten und mit zunehmendem Abstand zur
Alten Krefelder Straße und zur Kurfürstenstraße nimmt die Belastung ab.
Die Aufenthaltsqualität der wohnungsnahen Freiräume wird verbessert
durch die Abschirmung und die Ausrichtung der Bebauung hin zum
Innenbereich. Entlang der Unteren Mühlengasse werden die Orientierungswerte eingehalten.
Abbildung 4: Straßenverkehrslärm tagsüber
Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH
37
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
3.2
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Entlang der Kurfürstenstraße befinden sich im rückwärtigen Bereich
vereinzelt kleinteilige, private Gartenflächen, welche überwiegend mit
Rasenflächen und Ziergehölzen bepflanzt sind.
Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses des Bebauungsplanes 808
befand sich im Innenhof des Brempter Hof eine Rasenfläche, die über
einen Rundweg zu begehen und im nordwestlichen Bereich von dichten
Gehölzbeständen mit Sträuchern und etwa 17 Bäumen umsäumt war.
Innerhalb der Rasenflächen befanden sich im östlichen Bereich zwei
Birken und eine Rotbuche (Pflanzjahr 1980). Das Alter des Baumbestandes
lag nach Einschätzung des Gutachters bei bis zu ca. 80 Jahren. Der Wert
der Gehölze lag nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde jedoch im
Gesamtbestand, da es sich hierbei um eines der wenigen Grundstücke im
Zentrum von Uerdingen mit einem größeren Gehölzbestand handelte und
der Stadtteil ohnehin arm an Grünstrukturen und stark verdichtet ist.
Ende Februar 2018 wurde der Bestand an Sträuchern und Bäumen, vor
Eintritt des Verbotszeitraumes, entfernt. Die Grundlage der Fällungen
besteht in einem Bauantrag nach § 34 BauGB und in der für den
Bebauungsplan notwendigen archäologischen Bodenuntersuchung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Voruntersuchung für das Areal des Brempter Hof durchgeführt,
welches auf Grundlage des Bebauungsplanes neu geordnet und entwickelt
werden soll. Das Gutachten hat ergeben, dass eine gelegentliche Quartiersnutzung der Gebäude am Brempter Hof, vor allem vereinzelt durch
Zwergfledermäuse, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
Hinweise auf eine regelmäßige Quartiersnutzung oder durch größere
Gruppen oder Wochenstuben konnten nicht ermittelt werden. Auch die
akustische Suche ergab keinen aktuellen Hinweis auf das Ein- oder
Ausfliegen größerer Gruppen von Fledermäusen. Es konnte auch keine Brut
gebäudebrütender oder die Grünanlage potenziell besiedelnder Vögel
festgestellt werden. Gemäß dem vorliegenden Gutachten verbleibt
bezüglich der Quartiersuche ein Restrisiko hinsichtlich der episodischen,
potenziellen Präsenz von Individuen vor allem von Zwergfledermäusen, da
es sich um eine artenschutzrechtliche Vorprüfung handelt und nicht alle
Gebäude geprüft werden konnten, diese jedoch prinzipiell als Quartier
geeignet erscheinen.
Eine vertiefende Untersuchung der Gebäude ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vor eventuellen Abriss- oder Sanierungsarbeiten zu
erbringen.
3.3
Boden
Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld ist der Boden des Plangebietes durch eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten
38
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
gekennzeichnet. Er weist keine besondere Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und natürliche Ertragsfähigkeit auf.
Im Plangebiet sind keine Altlastverdachtsflächen erfasst.
Bereits im Bestand ist ein relativ hoher Versiegelungsgrad gegeben.
Lediglich der Innenhofbereich des Brempter Hof ist vorrangig unversiegelt.
Im Westen des Brempter Hof sind Mauerstücke vorhanden, welche als
Fundamente des abgegangenen Westflügels zu werten sind. Die
Fundamente reichen mindestens bis 1,25 m unter Geländeoberkante.
Darüber hinaus werden weitere Bodendenkmäler im gesamten Areal der
Hofanlage vermutet.
3.4
Wasser
Der Boden innerhalb des Plangebietes weist keine besondere Bedeutung
für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich auf. Das Plangebiet
befindet sich zudem außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzonen.
Es sind keine Oberflächengewässer innerhalb des Plangebietes oder in
unmittelbarer Umgebung vorhanden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig in einem
Hochwasser-Risikogebiet des Rheins außerhalb von Überschwemmungsgebieten gemäß § 78b WHG. Das Gelände wird bei einem extremen Hochwasser zwischen 1,00 m und 2,00 m überflutet. Dies ist bei zukünftigen
Planungen zu berücksichtigen.
3.5
Luft/ Klima
Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist der überwiegende
Teil des Plangebietes als Stadtkern-Klimatop eingestuft worden. Dieses
Klimatop ist stark urban geprägt und weist einen hohen Anteil versiegelter
Fläche auf. Der Vegetationsanteil ist sehr gering. Diese Einflussfaktoren
erklären die deutliche nächtliche Überwärmung und die eingeschränkten
Luftaustauschverhältnisse.
Weiterhin weist das Stadtkern-Klimatop durch den Kfz-Verkehr eine
verminderte Luftqualität auf. Diese wird vor allem durch die geschlossenen
Randstrukturen begünstigt. Die Planungshinweiskarte empfiehlt folgende
Gegenmaßnahmen:
Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere
Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung
durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen.
39
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Hierbei
ergaben sich verkehrsbedingt für die Alte Krefelder Straße Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) unterhalb des Grenzwertes von 40 μg/m³ und
deutlich weniger als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von
50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen keine Hinweise für Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor.
3.6
Landschaft/ Landschaftsbild/ Ortsbild
Das Plangebiet liegt im Innenstadtbereich von Krefeld-Uerdingen und ist
durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und einen geringen
Vegetationsanteil geprägt. Der begrünte Innenbereich ist von außerhalb
des Gebietes nur bedingt, durch die Torbögen und an der Unteren
Mühlengasse, einsehbar. Ansonsten sind natürliche, landschaftsbildprägende Elemente und Strukturen mit Ausnahme der Straßenbäume nicht
mehr vorhanden. Der Brempter Hof hingegen prägt das Ortsbild mit seiner
historisch wertvollen Architektur der Bebauung.
3.7
Kultur- und Sachgüter
Der Brempter Hof, Alte Krefelder Straße 4-6, sowie die historische
Stadtmauer sind in die Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler und
befinden sich innerhalb der Denkmalbereichssatzung Krefeld-Uerdingen.
Die im Plangebiet liegenden Gebäude Kurfürstenstraße 47,
Kurfürstenstraße 49 und Alte Krefelder Straße 8 sind darin als
„erhaltenswerte Bausubstanz“ eingetragen.
Archäologische Sachverhaltsermittlungen im Westen der Hofanlage des
Brempter Hof haben Mauerstücke aufgedeckt, welche als Fundamente des
abgegangenen Westflügels zu werten sind. Neben den Außenmauern
konnten auch Zwischenmauern als räumliche Gliederung des
Gebäudeflügels dokumentiert werden. Die Erhaltung der Fundamente
konnte bis zu über 1,25 m unter Geländeoberkante untersucht werden und
ist als gut zu bewerten. Es ist damit von Teilunterkellerungen des
Gebäudeflügels auszugehen. Darüber hinaus ist von der Erhaltung weiterer
Relikte wie Gruben, Siedlungsschichten verschiedener Art und
Pflasterungen der historischen Anlage im gesamten Areal der Hofanlage
auszugehen.
In dem westlich der Stadtmauer vorgelagerten Stadtgraben (in der Regel in
den Gärten der bestehenden Bebauung) werden weitere erhaltene Relikte
vermutet.
40
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Weitere Kulturgüter sind im Plangebiet nicht erkennbar, die vorhandene
Bebauung stellt Sachgüter dar.
4.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
4.1
Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Das Plangebiet ist mit Verkehrslärmemissionen vorbelastet. Die durch den
Bebauungsplan 808 ermöglichte, zusätzliche Bebauung führt nicht zu
einer wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem
heutigen Bestand. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzgutes
Mensch durch Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes
nicht auszugehen.
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für die
Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für
die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden gemäß der DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Durch die
Lärmbelastung des Straßenverkehrs der angrenzenden Straßen, hier vor
allem der Kurfürstenstraße und der Alten Krefelder Straße und auf
Grundlage der Schallimmissionspläne aus der vorbereitenden Lärmminderungsplanung (ADU Cologne, 2006) ergeben sich Lärmpegelbereiche der
Stufen IV und V. An den übrigen Fassaden liegen Lärmpegelbereiche der
Stufe II oder niedriger vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein
resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen, sind bei
Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen
erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie
Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und
motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei
geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen.
Da der Bebauungsplan als Angebotsbebauungsplan konzipiert ist, erfolgt
die Darstellung der Lärmpegelbereiche ausschließlich auf Grundlage der
Lärmminderungsplanung.
Im MI 1.2 wird der Grundstückseigentümer in einem städtebaulichen
Vertrag öffentlich-rechtlich verpflichtet, die geplante Tiefgaragenzufahrt an
der Grundstücksgrenze zum nördlichen Nachbargrundstück mit einer
Sichtschutzwand zu versehen, welche auch eine lärmreduzierende
Wirkung hat. Zur genaueren Ausgestaltung dieser Anlage verpflichtet sich
der Grundstückseigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem
Nachbarn zu treffen.
Eine schalltechnische Untersuchung der Zu- und Abfahrt war nicht
erforderlich. Möglicherweise erforderliche, weitere Nachweise zur Einhal-
41
Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
tung der Lärmimmissionswerte oder zu Geruchsimmissionen sind auf der
Ebene der Baugenehmigung zu führen.
4.2
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als
erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten
und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind.
Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB
bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren
Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.
Der Investor hat im Rahmen des bereits genehmigten Bauvorhabens nach
§ 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens
die Fällgenehmigung für sämtliche im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandene
Bäume erhalten. Der Investor verpflichtet sich trotzdem im städtebaulichen
Vertrag 12 heimische Laubbäume im Plangebiet zu pflanzen. Hierdurch
wird der Verlust der inzwischen gefällten Bäume indirekt ausgeglichen.
Zur Sicherung einer solchen Bepflanzung und einer Begrünung des
Plangebietes im Allgemeinen wird festgesetzt, dass nicht überbaute
Decken von Tiefgaragen in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 eine
ausreichend dicke Überdeckung (mindestens 80 cm Substrat) erhalten
müssen und diese intensiv zu begrünen sind. Somit kann die entfallende
Vegetation zumindest in einem geringeren Umfang wiederhergestellt
werden.
Temporäre Störungen der Fauna werden durch einen Hinweis auf den
Ausschluss von Bauzeiten nach BNatSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis
30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten.
Dadurch kann gewährleistet werden, dass Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise
können mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase vermieden werden.
Im Rahmen der Gutachtenerstellung hat sich der Eigentümer mit der
Auflage einverstanden erklärt, im Falle der Neubebauung sowie im Rahmen
von Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf dem Grundstück in angemessener Anzahl FledermausDachziegel beziehungsweise Fassadenbretter zu installieren. Konkret sind
nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zum einen für
gebäudebewohnende Fledermäuse vier Nisthilfen als Tagesquartiere für
den Verlust von Quartieren durch die Sanierung und den Umbau in den
Bestandsgebäuden anzubringen. Zum anderen sollen zur Kompensation
der entnommenen Vegetation vier Fledermaus- und zwei Vogelnisthilfen an
neu zu pflanzenden Bäumen oder an der Bebauung im Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
geschaffen werden. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrages werden
diese Maßnahmen vertraglich gesichert.
Bei einer Neubebauung und bei der Errichtung von Dachflächen durch
genehmigungspflichtige Maßnahmen sind die Dachflächen mit einer
Neigung bis zu 15 Grad extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu
begrünen. Durch die Dachbegrünungsmaßnahmen ergeben sich positive
Auswirkungen. Begrünte Dächer können als Refugium (Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen dienen.
Dachbegrünungen können als insektenreiche Nahrungsflächen auch
positiv auf die Eigenschaften des Plangebietes als Jagdhabitat für Fledermäuse wirken.
4.3
Boden
Mit der städtebaulichen Konzeption zur Komplettierung des Vierkanthofes
wird die bauliche Ausnutzbarkeit in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2
gegenüber dem derzeitigen Planrecht vergrößert. Die zusätzliche Versiegelung ist vor dem Hintergrund der geringen Schutzwürdigkeit des Bodens zu
relativieren. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 in den Mischgebieten MI 1.1, MI 1.2 und MI 2 unterschreitet die Obergrenze für Mischgebiete
nach § 17 BauNVO um 0,1. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von
0,8 im MI 3 überschreit diese Obergrenze um 0,2. Hierbei handelt es sich
jedoch um eine Sicherung der Bestandssituation, weshalb keine zusätzliche Versiegelung ermöglicht wird.
Der Innenhofbereich des Brempter Hof bleibt frei von Bebauung, jedoch
soll er durch eine Tiefgarage unterbaut werden.
Die Beschränkung von Nebenanlagen auf überbaubare Flächen führt zu
einer Vermeidung einer weiteren Versiegelung.
Aufgrund der im Boden der Hofanlage gefundenen und weiter vermuteten
baulichen Anlagen und Relikte wird in den Bebauungsplan der Hinweis
aufgenommen, dass Erdarbeiten bauvorgreifend archäologisch zu untersuchen und gutachterlich zu begleiten sind.
Die Fläche im Westen im MI 1.2 darf aufgrund der aufgedeckten
Fundamente des abgegangenen Westflügels nicht unterbaut werden.
4.4
Wasser
Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden ist bei einer Ableitung des
Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal prinzipiell eine Herabsetzung der
Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation
angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44
Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Eine
Neubebauung im Mischgebiet 1 kann und soll an den vorhandenen Kanal
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Bebauungsplan Nr. 808
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VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
angeschlossen werden, da dieser ausreichend dimensioniert ist. Die
abwassertechnische Erschließung ist somit durch die vorhandene, öffentliche Abwasseranlage sichergestellt.
Die in dem Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl weist nur
geringes Nachverdichtungspotenzial (MI-Gebiet) auf. Damit ergeben sich
durch die Bauleitplanung auch keine signifikanten Unterschiede für die
Grundwasserbildungsrate.
Gemäß § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Ausweisung neuer
Baugebiete in Risikogebieten gemäß § 78b WHG insbesondere der Schutz
von Leib und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden zu
berücksichtigen. Das Plangebiet ist bereits im Bestand von größtenteils
geschlossenen Bebauungsstrukturen umgeben, sodass für eine Neubebauung keine neue oder größere Gefahrensituation im Vergleich zur
bisherigen Situation entsteht. Da sich das Plangebiet zudem innerhalb
einer Denkmalbereichssatzung befindet und der Brempter Hof ein
eingetragenes Baudenkmal darstellt, ist mit der zusätzlichen Bebauungsmöglichkeit nicht von einer signifikant höheren Gefährdung von
Sachwerten auszugehen. Bei der Planung von Gebäuden ist die Gefährdung durch Hochwasser grundsätzlich zu beachten.
4.5
Luft/ Klima
Der Bebauungsplan steuert durch seine Festsetzungen eine maßvolle,
weitere Versiegelung des Plangebietes. Nach Umsetzung des Bebauungsplans werden keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst, die die
Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen können. In den Mischgebieten ist
nicht mit Emissionen durch größere Gewerbebetriebe zu rechnen, weil sich
die Fläche nicht für stark emittierende Betriebe eignet. Im Hinblick auf die
Luftqualität ist somit keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten.
Im Bebauungsplan ist bei Neubauten und bei der Schaffung von
Dachflächen durch genehmigungspflichtige Maßnahmen grundsätzlich der
Bau von Flachdächern zulässig, welche für die Nutzung solarer Energiesysteme, aufgrund ihrer flexiblen Ausrichtungsmöglichkeiten, besonders
geeignet sind. Zudem ist die Realisierung eines Fernwärmeanschlusses
durch vorhandene Leitungen möglich und wird im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrages vertraglich gesichert. Beide Maßnahmen
erfüllen die Anforderungen der Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan
Krefeld (LRP KR), wobei der Fernwärmeanschluss ebenso die Maßnahme B
1/12 LRP KR („Fernwärme-versorgung in Neubaugebieten“) teilweise
erfüllt.
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Bebauungsplan Nr. 808
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VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Der Bebauungsplan setzt eine mindestens extensive Begrünung von neu
errichteten Dachflächen fest. Ein begrüntes Dach kann im Sommer
Temperaturspitzen abmildern und trägt im Winter zu einem angenehmen
Klimaausgleich bei. Zudem kommt dem Dach auch eine Staubbindungsfunktion zu und es leistet einen Beitrag zur Verbesserung des
Mikroklimas. Durch den vorzusehenden Anstau des Dachregenwassers
führt diese Festsetzung zu einer Entlastung der Mischkanalisation bei
Starkregenereignissen.
4.6
Landschaft/ Landschaftsbild/ Ortsbild
Der Bebauungsplan setzt Gebäudehöhen fest, welche sich an den
Bestandsgebäuden im Plangebiet oder in den angrenzenden Gebieten
orientieren. Die Gebäudehöhe im MI 1.2 entspricht der Firsthöhe des
Bestandsgebäudes an der Unteren Mühlengasse. Im MI 1.1 hingegen ist
die Gebäudehöhe an das bestehende Turmhaus angepasst, um dieses und
die höheren Gebäudehöhen an der Alten Krefelder Straße ausreichend
abzubilden. Der Bebauungsplan ermöglicht weiterhin eine Nachverdichtung im Norden und im Westen zur Wiederherstellung des ehemaligen
Vierkanthofes in einer modernen und zeitgemäßen Form. Da sich die
entsprechenden Baufelder vorwiegend im Innenbereich befinden und die
Gebäudehöhen die umliegende Bebauung nicht überschreiten, erfolgt
keine Beeinträchtigung des Ortsbildes.
4.7
Kultur- und Sachgüter
Durch die Planung sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut
Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Der Umbau der denkmalgeschützten
Bestandgebäude ist umfangreich mit der Unteren Denkmalbehörde sowie
mit dem LVR abgestimmt und wird zudem gutachterlich begleitet.
Die Gebäude mit „erhaltenswerter Bausubstanz“ an der Kurfürstenstraße
und Alte Krefelder Straße werden im Bebauungsplan gesichert.
Neubauten und Veränderungen am und in unmittelbarer Nähe zum
Denkmal sowie die dazugehörigen Erdarbeiten sind mit der Unteren
Denkmalbehörde und der Stadtarchäologie abzustimmen. Daher wird in
den Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass vor Eingriff in die
Erdoberfläche eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bei
der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld einzuholen ist und diese
Arbeiten durch einen archäologischen Gutachter zu begleiten sind. Beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde sind gemäß §§ 15 und 16 DSchG
NRW die entsprechenden Behörden darüber unverzüglich zu informieren
und das Bodendenkmal und die Fundstelle zunächst unverändert zu
erhalten.
Aufgrund der Befundlage wird für einen Teil der überbaubaren Fläche im
Westen des MI 1.2 festgesetzt, dass diese, in Abstimmung mit dem LVR,
zum Schutz und zur Erhaltung der Bodendenkmäler nicht unterhalb von
30,80 m ü NHN bebaut werden darf.
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Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
IX.
Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 808 – Brempter Hof /
Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – wird der
Bebauungsplan
• Nr. 544 – Kurfürstenstr./ Am Bahnhofsplatz/ Kronenstr./ Burgstr./
Turmstr./ Obere Mühlengasse –
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 808 außer
Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich.
3.
Städtebauliche Verträge
Zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der Grundstücke wird vor
Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der
Regelungen zu folgenden Punkten enthält:
- Zahlung des Infrastrukturkostenbeitrages
- Verpflichtung zur Anpflanzung von 12 heimischen Laubbäumen u. a.
gemäß Auflage in der Baugenehmigung des Neubaus im Norden
- Installation von Fledermaus- und Vogelnisthilfen
- Verpflichtung zum Abschluss einer privatrechtlichen Regelung
zwischen dem Eigentümer der Grundstücke und dem nördlich
angrenzenden Nachbarn zur Thematik Sichtschutz
- Verpflichtung zur Nutzung von Fernwärme
4.
Kosten und Finanzierung
Die Kosten für im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erforderliche Fachgutachten werden entsprechend den Vereinbarungen des Kaufvertrages
zum Brempter Hof zwischen Stadt und Investor aus dem Jahr 2017 durch
die Stadt Krefeld übernommen. Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 808 entstehen der Stadt Krefeld keine weiteren unmittelbaren Kosten.
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Bebauungsplan Nr. 808
der Stadt Krefeld
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 808 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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