Daten
Kommune
Krefeld
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Erstellt
28.11.18, 17:45
Aktualisiert
25.01.19, 00:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6282/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Bezirksvertretung Süd
19.12.2018
zur Kenntnis
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
24.01.2019
beschließend
Betreff
Bebauungsplan 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 –;
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
Beschlussentwurf
I.
Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschließt:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB ist entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung per Aushang durchzuführen.
II.
Bezirksvertretung Krefeld-Süd
Die Bezirksvertretung Krefeld-Süd nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplanes
1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 zur Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
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Begründung
Für den Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 ist vorgesehen, das Verfahren zur 1. Ergänzung
des Bebauungsplanes durchzuführen.
Plangebiet
Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Straßenkreuzung Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Am Verschubbahnhof und ist gewerblich genutzt, wobei das im
südlichen Teilbereich des Plangebietes liegende Areal einer ehemaligen Spedition (ca.
1,35 ha) seit einigen Jahren brach liegt. Südlich des Plangebietes und auf der Ostseite der
Straße Dießemer Bruch schließen sich an das Plangebiet weitere Gewerbegrundstücke
an. Südwestlich grenzt das Areal der Krankenhäuser Alexianer / Maria-Hilf an das Plangebiet, westlich des Plangebietes liegt ein Umspannwerk der Stadtwerke und entlang der
Neue Ritterstraße weitere gewerbliche Nutzungen.
Anlass und Ziele der Planung
Der im Jahr 2004 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße /
Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63
– wurde mit dem Ziel aufgestellt, die vorhandenen gewerblichen Strukturen zu stärken und
die Gewerbeflächen in Bahnhofsnähe entsprechend den Zielen des „Kommunalen
Handlungskonzepts Krefeld-Süd“ weiterzuentwickeln. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits gewerblich genutzten Flächen sind als Gewerbegebiete festgesetzt
worden, wobei nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die für das benachbarte
Wohnen keine wesentlichen Störungen verursachen können. Die zum Zeitpunkt der
Planaufstellung vorhandenen Betriebe sind in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert
worden. Für den Bereich „Wirtschaft und Beschäftigung“ sieht das Kommunale
Handlungskonzept vor, insbesondere das Gelände des nördlich des Plangebietes
liegenden ehemaligen Güterbahnhofs und seines Umfeldes so zu entwickeln, dass sich
hier vor allem Unternehmen der Freizeitbranche sowie zentrale Dienstleister für hier
ansässige Unternehmen ansiedeln. Grundsätzlich soll vermieden werden, dass
gewerbliche Nutzungen, die sich nicht in den städtebaulich vorgegebenen Rahmen
einfügen und gegebenenfalls auch den Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes der Stadt
Krefeld entgegenstehen, zur Ansiedlung kommen.
Es soll auch ein Standort für moderne technologisch und informationstechnisch gestützte
Dienstleistungen sowie Freiflächen für medizin- und biotechnische Betriebe geschaffen
werden. Mit der Weiterentwicklung des Dienstleistungssektors und Schaffung der
Voraussetzungen in Krefeld-Süd als führender Standort für Gesundheitsberufe soll das
Konzept künftig umgesetzt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 666/I Blatt 2 war
auch die Bestandspflege der in Krefeld-Süd ansässigen Unternehmen, sowie die
Aufarbeitung der Standortprobleme von Handwerksbetrieben und Maßnahmen zur
Stärkung des Handwerks.
Für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs wird mittlerweile eine modifizierte
Zielsetzung für die dort zu entwickelnden Gewerbeflächen verfolgt. Mit dem dort
aufgestellten Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung (Satzungsbeschluss im September
2018 gefasst) sollen die gewerblichen Flächen vorwiegend für Produktions- und
Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten
werden. Es werden bestimmte Nutzungen ausgeschlossen (z. B. Einzelhandel und
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Bordelle), die aus städtebaulichen Gründen in diesem Bereich nicht verträglich sind und zu
Störungen für das gesamte Umfeld führen könnten. Es soll auf dem ehemaligen
Güterbahnhofsareal ein attraktiver Gewerbestandort entstehen, dessen Außenwirkung und
Image durch solche Nutzungen nicht geschädigt werden soll.
Der Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 schließt in dem festgesetzten Gewerbegebiet
bestimmte Nutzungen (Spielhallen, Sexshops, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows,
Eroscenter und Dirnenunterkünfte) zur Vermeidung von Konflikten in den außerhalb des
Plangebietes angrenzenden Wohnnutzungen aus. Eine Steuerung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen wurde 2004 im Bebauungsplan nicht
vorgenommen.
Das seit einigen Jahren brach liegende Gelände einer ehemaligen Spedition, das ca. zwei
Drittel der Fläche des Plangebietes Nr. 666/I Blatt 2 einnimmt, ist ein zurzeit ungenutztes
Entwicklungspotenzial für die Reaktivierung innerstädtischer, erschlossener Gewerbeareale. Mit der Aktivierung der Fläche kann zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung
beigetragen und bestehende Nachfragen nach innenstadtnahen, gewerblichen Flächen
bedient werden. Daher ist die Stadt Krefeld zusammen mit dem Flächenpool NRW auf die
Eigentümer des Areals zugegangen, um die Wiedernutzung bzw. Weiterentwicklung der
Fläche anzustoßen und zu begleiten. Dies soll jedoch nicht im Widerspruch zu den
gesamtstädtischen Zielsetzungen des Krefelder Zentrenkonzeptes erfolgen.
Das Plangebiet und damit auch die o. g. Gewerbebrache ist in dem 2014 vom Rat
beschlossenen Zentrenkonzept nicht als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) oder als
Nahversorgungsstandort ausgewiesen. Die nächstgelegenen ZVB sind die Nahversorgungszentren Kölner Straße, Rheinstraße / Uerdinger Straße und Oppum. Diese
zentralen Versorgungsbereiche sind nach der Zielsetzung des Zentrenkonzeptes und
gemäß Landesplanung in ihrer Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Gerade im
Nahversorgungszentrum Oppum verfolgt die Stadt die Zielsetzung, dieses Zentrum u. a.
durch Ansiedlungen des (großflächigen) Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Hierfür wurde auf einer entsprechenden
Potenzialfläche im ZVB der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt. Die Vermarktung der
(städtischen) Potenzialfläche zur Umsetzung des Bebauungsplans läuft. Auch in dem rund
1,2 km westlich des Plangebietes liegenden Nahversorgungszentrum Kölner Straße
befindet sich südlich des Hauptbahnhofes eine Potenzialfläche, deren Bebauung mit
nahversorgungsorientiertem Einzelhandel eine wichtige Chance zur Funktionsstärkung
des dortigen ZVB bietet. Diese Stärkungsabsichten könnten durch eine Aufwertung des
Bereiches Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch behindert werden. Neben den Nahversorgungszentren als ZVB dient der ca. 1 km entfernt vom Standort Neue Ritterstraße
liegende Nahversorgungsstandort Schönwasserstraße / Glockenspitz als ein den ZVB
nachgeordneter Standort der Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung.
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, durch die Ergänzung der Festsetzungen die Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen innerhalb des Plangebietes im Sinne
des Krefelder Zentrenkonzeptes zu steuern. Das Planverfahren setzt damit die in den umliegenden Bebauungsplangebieten bereits vorgenommene bzw. beabsichtigte Einzelhandelssteuerung fort.
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Bebauungsplanvorentwurf
Es ist vorgesehen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 666/I Blatt 2 wie
folgt zu ergänzen:
„In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der Krefelder Liste 2014 nicht zulässig. Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von
zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen
werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht
und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 %
der genehmigten Geschoßfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens
200 m².“
Die in der Festsetzung in Bezug genommene „Krefelder Liste 2014“ der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente wird in die Planurkunde aufgenommen.
Änderungen in den (übrigen) textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht vorgesehen.
Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf
(RPD 2018) als „Allgemeiner Siedlungsbereich mit der Zweckbindung Gewerbe“ (ASB-GE)
dargestellt. Die Neue Ritterstraße und der Dießemer Bruch (B 57) sind als bestehende
Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist regionalplanerisch innerhalb eines ASB-GE möglich
(vgl. Erläuterung zu Ziel 2 für ASB-GE-Bereiche im Textteil des RPD). Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplans können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des RPD
verfolgt werden.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen
Geltungsbereiches als Gewerbegebiet dar. Da durch die Ergänzung des Bebauungsplans
die festgesetzte Gebietsart (Gewerbegebiet) nicht verändert wird, kann das Ergänzungsverfahren aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.
Innerhalb des Planungsgebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2.
Andere in Aufstellung befindliche Bebauungspläne gibt es im Geltungsbereich nicht.
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der
Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung) und nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.
Sonstiges
Ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4
BauGB) durchzuführen und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) zu erstellen ist, ist im
weiteren Verfahren zu prüfen.
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Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit
zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für
die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung soll die Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 beigefügt.
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans
1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch /
Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
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Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: