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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 –; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
678 kB
Erstellt
28.11.18, 17:45
Aktualisiert
25.01.19, 00:10

Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6282/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Bezirksvertretung Süd 19.12.2018 zur Kenntnis Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 24.01.2019 beschließend Betreff Bebauungsplan 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 –; Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung Beschlussentwurf I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung beschließt: Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist entsprechend der vom Rat beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung per Aushang durchzuführen. II. Bezirksvertretung Krefeld-Süd Die Bezirksvertretung Krefeld-Süd nimmt den Vorentwurf des Bebauungsplanes 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6282/18 - Seite - 2 - Begründung Für den Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 ist vorgesehen, das Verfahren zur 1. Ergänzung des Bebauungsplanes durchzuführen. Plangebiet Das ca. 2,1 ha große Plangebiet liegt südwestlich der Straßenkreuzung Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Am Verschubbahnhof und ist gewerblich genutzt, wobei das im südlichen Teilbereich des Plangebietes liegende Areal einer ehemaligen Spedition (ca. 1,35 ha) seit einigen Jahren brach liegt. Südlich des Plangebietes und auf der Ostseite der Straße Dießemer Bruch schließen sich an das Plangebiet weitere Gewerbegrundstücke an. Südwestlich grenzt das Areal der Krankenhäuser Alexianer / Maria-Hilf an das Plangebiet, westlich des Plangebietes liegt ein Umspannwerk der Stadtwerke und entlang der Neue Ritterstraße weitere gewerbliche Nutzungen. Anlass und Ziele der Planung Der im Jahr 2004 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 – wurde mit dem Ziel aufgestellt, die vorhandenen gewerblichen Strukturen zu stärken und die Gewerbeflächen in Bahnhofsnähe entsprechend den Zielen des „Kommunalen Handlungskonzepts Krefeld-Süd“ weiterzuentwickeln. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung bereits gewerblich genutzten Flächen sind als Gewerbegebiete festgesetzt worden, wobei nur solche Betriebe und Anlagen zulässig sind, die für das benachbarte Wohnen keine wesentlichen Störungen verursachen können. Die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Betriebe sind in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert worden. Für den Bereich „Wirtschaft und Beschäftigung“ sieht das Kommunale Handlungskonzept vor, insbesondere das Gelände des nördlich des Plangebietes liegenden ehemaligen Güterbahnhofs und seines Umfeldes so zu entwickeln, dass sich hier vor allem Unternehmen der Freizeitbranche sowie zentrale Dienstleister für hier ansässige Unternehmen ansiedeln. Grundsätzlich soll vermieden werden, dass gewerbliche Nutzungen, die sich nicht in den städtebaulich vorgegebenen Rahmen einfügen und gegebenenfalls auch den Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld entgegenstehen, zur Ansiedlung kommen. Es soll auch ein Standort für moderne technologisch und informationstechnisch gestützte Dienstleistungen sowie Freiflächen für medizin- und biotechnische Betriebe geschaffen werden. Mit der Weiterentwicklung des Dienstleistungssektors und Schaffung der Voraussetzungen in Krefeld-Süd als führender Standort für Gesundheitsberufe soll das Konzept künftig umgesetzt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 666/I Blatt 2 war auch die Bestandspflege der in Krefeld-Süd ansässigen Unternehmen, sowie die Aufarbeitung der Standortprobleme von Handwerksbetrieben und Maßnahmen zur Stärkung des Handwerks. Für das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs wird mittlerweile eine modifizierte Zielsetzung für die dort zu entwickelnden Gewerbeflächen verfolgt. Mit dem dort aufgestellten Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung (Satzungsbeschluss im September 2018 gefasst) sollen die gewerblichen Flächen vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Es werden bestimmte Nutzungen ausgeschlossen (z. B. Einzelhandel und Drucksache 6282/18 - Seite - 3 - Bordelle), die aus städtebaulichen Gründen in diesem Bereich nicht verträglich sind und zu Störungen für das gesamte Umfeld führen könnten. Es soll auf dem ehemaligen Güterbahnhofsareal ein attraktiver Gewerbestandort entstehen, dessen Außenwirkung und Image durch solche Nutzungen nicht geschädigt werden soll. Der Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2 schließt in dem festgesetzten Gewerbegebiet bestimmte Nutzungen (Spielhallen, Sexshops, Sexkinos, Peepshows, Stripteaseshows, Eroscenter und Dirnenunterkünfte) zur Vermeidung von Konflikten in den außerhalb des Plangebietes angrenzenden Wohnnutzungen aus. Eine Steuerung der Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen wurde 2004 im Bebauungsplan nicht vorgenommen. Das seit einigen Jahren brach liegende Gelände einer ehemaligen Spedition, das ca. zwei Drittel der Fläche des Plangebietes Nr. 666/I Blatt 2 einnimmt, ist ein zurzeit ungenutztes Entwicklungspotenzial für die Reaktivierung innerstädtischer, erschlossener Gewerbeareale. Mit der Aktivierung der Fläche kann zu einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung beigetragen und bestehende Nachfragen nach innenstadtnahen, gewerblichen Flächen bedient werden. Daher ist die Stadt Krefeld zusammen mit dem Flächenpool NRW auf die Eigentümer des Areals zugegangen, um die Wiedernutzung bzw. Weiterentwicklung der Fläche anzustoßen und zu begleiten. Dies soll jedoch nicht im Widerspruch zu den gesamtstädtischen Zielsetzungen des Krefelder Zentrenkonzeptes erfolgen. Das Plangebiet und damit auch die o. g. Gewerbebrache ist in dem 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept nicht als zentraler Versorgungsbereich (ZVB) oder als Nahversorgungsstandort ausgewiesen. Die nächstgelegenen ZVB sind die Nahversorgungszentren Kölner Straße, Rheinstraße / Uerdinger Straße und Oppum. Diese zentralen Versorgungsbereiche sind nach der Zielsetzung des Zentrenkonzeptes und gemäß Landesplanung in ihrer Funktion zu sichern und weiterzuentwickeln. Gerade im Nahversorgungszentrum Oppum verfolgt die Stadt die Zielsetzung, dieses Zentrum u. a. durch Ansiedlungen des (großflächigen) Nahversorgungs-Einzelhandels weiterzuentwickeln und nachhaltig zu stärken. Hierfür wurde auf einer entsprechenden Potenzialfläche im ZVB der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt. Die Vermarktung der (städtischen) Potenzialfläche zur Umsetzung des Bebauungsplans läuft. Auch in dem rund 1,2 km westlich des Plangebietes liegenden Nahversorgungszentrum Kölner Straße befindet sich südlich des Hauptbahnhofes eine Potenzialfläche, deren Bebauung mit nahversorgungsorientiertem Einzelhandel eine wichtige Chance zur Funktionsstärkung des dortigen ZVB bietet. Diese Stärkungsabsichten könnten durch eine Aufwertung des Bereiches Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch behindert werden. Neben den Nahversorgungszentren als ZVB dient der ca. 1 km entfernt vom Standort Neue Ritterstraße liegende Nahversorgungsstandort Schönwasserstraße / Glockenspitz als ein den ZVB nachgeordneter Standort der Sicherung der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung. Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, durch die Ergänzung der Festsetzungen die Ansiedlungsmöglichkeiten von Einzelhandelsnutzungen innerhalb des Plangebietes im Sinne des Krefelder Zentrenkonzeptes zu steuern. Das Planverfahren setzt damit die in den umliegenden Bebauungsplangebieten bereits vorgenommene bzw. beabsichtigte Einzelhandelssteuerung fort. Drucksache 6282/18 - Seite - 4 - Bebauungsplanvorentwurf Es ist vorgesehen, die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 666/I Blatt 2 wie folgt zu ergänzen: „In den Gewerbegebieten GE1 und GE2 sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im Sinne der Krefelder Liste 2014 nicht zulässig. Ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB kann Einzelhandel als Verkauf von zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten an Endverbraucher zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschoßfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m².“ Die in der Festsetzung in Bezug genommene „Krefelder Liste 2014“ der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente wird in die Planurkunde aufgenommen. Änderungen in den (übrigen) textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind nicht vorgesehen. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) als „Allgemeiner Siedlungsbereich mit der Zweckbindung Gewerbe“ (ASB-GE) dargestellt. Die Neue Ritterstraße und der Dießemer Bruch (B 57) sind als bestehende Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Die Festsetzung eines Gewerbegebietes ist regionalplanerisch innerhalb eines ASB-GE möglich (vgl. Erläuterung zu Ziel 2 für ASB-GE-Bereiche im Textteil des RPD). Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplans können in Übereinstimmung mit den Vorgaben des RPD verfolgt werden. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereiches als Gewerbegebiet dar. Da durch die Ergänzung des Bebauungsplans die festgesetzte Gebietsart (Gewerbegebiet) nicht verändert wird, kann das Ergänzungsverfahren aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden. Innerhalb des Planungsgebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 666/I Blatt 2. Andere in Aufstellung befindliche Bebauungspläne gibt es im Geltungsbereich nicht. Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung) und nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Sonstiges Ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung (gemäß § 2 Abs. 4 BauGB) durchzuführen und ein Umweltbericht (gemäß § 2a BauGB) zu erstellen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. Drucksache 6282/18 - Seite - 5 - Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Den Bürgern ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Entsprechend Ziffer 6 der vom Rat der Stadt am 17.07.2003 beschlossenen Richtlinien für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung soll die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB per Aushang erfolgen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 beigefügt. Drucksache 6282/18 - Seite - 6 - Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans 1. Ergänzung Nr. 666/I Blatt 2 – Neue Ritterstraße / Dießemer Bruch / Krankenhaus Maria-Hilf / Erschließungsstraße Neue Ritterstraße 43-63 – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes Drucksache 6282/18 - Seite - 7 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 6282/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: