Daten
Kommune
Krefeld
Größe
24 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorteile einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Im Rahmen des von RSM/dchp erarbeiteten Feinkonzeptes zur weiteren Optimierung des zentralen Gebäudemanagements der Stadt Krefeld wird es für erforderlich gehalten, dass das
Gebäudemanagement wie ein Eigentümer über den Immobilienbestand verfügen kann (vgl.
Stellungnahme zur Rechtsformwahl und künftigen Zuordnung der Immobilien des Fachbereiches 52 – Sport und Bäder aus Mai 2017). Im Sinne einer klaren und zielführenden Struktur
wird so erreicht, dass das Gebäudemanagement die Verantwortung für Investitionen und
Instandhaltungskosten trägt und die erforderliche Transparenz in der Rechnungslegung
geschaffen wird.
In einem Vergleich zwischen eigenbetriebsähnlicher Einrichtung und Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) haben die mit einem Eigentumsübergang des Immobilienbestandes verbundenen
steuerlichen Nachteile der AöR zu einem klaren Vorteil für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
geführt. Die ausschlaggebenden Aspekte zugunsten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
waren hier, dass es zu keiner Grunderwerbsteuerbelastung, keiner einmaligen ertragsteuerlichen Belastung sowie keinen umsatzsteuerlichen Belastungen kommt. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist daher im Vergleich zur bisherigen Situation steuerneutral.
Doch welche Vorteile bietet die eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Vergleich zur derzeitigen
Organisation im Fachbereich 60, der einen Regiebetrieb darstellt?
Der Regiebetrieb ist gesetzlich nicht besonders geregelt, er ist Teil der Kommunalverwaltung
ohne rechtliche, leitungs- oder haushaltsmäßige Verselbständigung. Die geplante Organisationseinheit Gebäudemanagement ist kein wirtschaftliches Unternehmen, vielmehr handelt es
sich um eine Einrichtung, welche der Deckung des Eigenbedarfs an Immobilien der Stadt Krefeld
dient. Gemäß der Gemeindeordnung (§ 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW) können derartige Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt werden, es handelt sich dann um eine eigenbetriebsähnliche
Einrichtung.
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Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Kommune ist ein Sondervermögen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Leistungsbeziehungen zwischen einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und den übrigen Untergliederungen der Kommune haben daher keine steuerlichen Auswirkungen.
Ein wesentlicher Vorteil der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gegenüber dem Regiebetrieb
ist in ihrer weitergehenden wirtschaftlichen Selbständigkeit zu sehen. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung erstellt einen eigenen Wirtschaftsplan (bestehend aus Erfolgs-, Investitions- und Finanzplan) und einen eigenen Jahresabschluss. Hiermit ist eine deutliche Erhöhung
der Transparenz gegenüber dem Regiebetrieb verbunden und eine verbesserte Steuerbarkeit
gegeben.
Diese Vorteile werden nicht durch einen Verlust kommunaler Einflussmöglichkeiten erkauft.
Die Betriebsleitung ist für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und die wirtschaftliche
Führung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich, der Rat behält jedoch entscheidenden Einfluss. Der Rat bildet für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten des Rates vor und entscheidet in
denjenigen Angelegenheiten, die in der Betriebssatzung auf ihn übertragen wurden. Dies kann
zu einer Verkürzung von Entscheidungswegen führen. Der Rat trifft jedoch weiterhin die grundsätzlichen Entscheidungen, welche die eigenbetriebsähnliche Einrichtung betreffen, und die er
nicht in der Betriebssatzung auf den Betriebsausschuss übertragen hat.
Der Oberbürgermeister besitzt Unterrichtungs- sowie Weisungsrechte gegenüber der Betriebsleitung. Einzelheiten hierzu werden in der Betriebssatzung geregelt, die der Rat beschließt. Der
Oberbürgermeister bleibt ferner Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, personalrechtliche Veränderungen ergeben sich grundsätzlich nicht.
Die wirtschaftliche Selbständigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen führt ferner dazu,
dass die Abhängigkeit von haushaltsrechtlichen Zwängen verringert wird. So ist beispielsweise
eine sinnvolle Übertragung von Finanzmitteln innerhalb des Wirtschaftsplanes möglich, während in einem Regietrieb hier gegebenenfalls Restriktionen zu beachten sind. Für eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung wird es damit leichter, die vorhandenen Finanzmittel periodenübergreifend zu verwenden. Daneben gelten die sonst grundsätzlich möglichen Beschränkungen der
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Kreditaufnahme öffentlicher Körperschaften nicht für Kredite, die zur Finanzierung von Investitionsvorhaben der Eigenbetriebe aufgenommen werden (§ 75 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 19
Satz 2 StabG).
Sollte die Haushaltssatzung wegen eines nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes
nicht in Kraft gesetzt werden können, so teilt der Wirtschaftsplan einer eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung nicht das Schicksal der Haushaltssatzung. Das Haushaltssicherungskonzept erfasst nur den Haushalt, Anlagen sind dort nicht erwähnt. Erfahrungsgemäß vergehen einige
Monate bis die Bezirksregierung das Haushaltssicherungskonzept genehmigt. In dieser Phase
kann der Haushalt nur eingeschränkt bewirtschaftet werden und unterliegt den erheblichen Einschränkungen einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW. Diese Einschränkungen können geplante Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zeitlich erheblich verzögern und
ggf. auch verteuern. Dieser Nachteil trifft ein Gebäudemanagement in Gestalt einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht.
Daneben ist festzuhalten, dass bei einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung finanzielle Mittel
der Einrichtung erhalten bleiben und nicht dem Gesamtdeckungsprinzip (§ 20 GemHVO) wie
bei einem Regiebetrieb unterliegen.
Fazit:
Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung erhöht durch ihre weitgehende wirtschaftliche Selbständigkeit die Flexibilität und Transparenz in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber einem Regiebetrieb. Die damit verbundenen Vorteile müssen nicht durch einen Verlust kommunaler Einflussmöglichkeiten oder personalrechtliche Veränderungen erkauft werden.