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Verwaltungsvorlage (2018.08.20_Anlage 2_Vorteile eigenbetriebsähnliche Einrichtung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
24 kB
Datum
06.12.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:11
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Inhalt der Datei

Vorteile einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Im Rahmen des von RSM/dchp erarbeiteten Feinkonzeptes zur weiteren Optimierung des zentralen Gebäudemanagements der Stadt Krefeld wird es für erforderlich gehalten, dass das Gebäudemanagement wie ein Eigentümer über den Immobilienbestand verfügen kann (vgl. Stellungnahme zur Rechtsformwahl und künftigen Zuordnung der Immobilien des Fachbereiches 52 – Sport und Bäder aus Mai 2017). Im Sinne einer klaren und zielführenden Struktur wird so erreicht, dass das Gebäudemanagement die Verantwortung für Investitionen und Instandhaltungskosten trägt und die erforderliche Transparenz in der Rechnungslegung geschaffen wird. In einem Vergleich zwischen eigenbetriebsähnlicher Einrichtung und Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) haben die mit einem Eigentumsübergang des Immobilienbestandes verbundenen steuerlichen Nachteile der AöR zu einem klaren Vorteil für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung geführt. Die ausschlaggebenden Aspekte zugunsten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung waren hier, dass es zu keiner Grunderwerbsteuerbelastung, keiner einmaligen ertragsteuerlichen Belastung sowie keinen umsatzsteuerlichen Belastungen kommt. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung ist daher im Vergleich zur bisherigen Situation steuerneutral. Doch welche Vorteile bietet die eigenbetriebsähnliche Einrichtung im Vergleich zur derzeitigen Organisation im Fachbereich 60, der einen Regiebetrieb darstellt? Der Regiebetrieb ist gesetzlich nicht besonders geregelt, er ist Teil der Kommunalverwaltung ohne rechtliche, leitungs- oder haushaltsmäßige Verselbständigung. Die geplante Organisationseinheit Gebäudemanagement ist kein wirtschaftliches Unternehmen, vielmehr handelt es sich um eine Einrichtung, welche der Deckung des Eigenbedarfs an Immobilien der Stadt Krefeld dient. Gemäß der Gemeindeordnung (§ 107 Abs. 2 Nr. 5 GO NRW) können derartige Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt werden, es handelt sich dann um eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung. -2- Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Kommune ist ein Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Leistungsbeziehungen zwischen einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und den übrigen Untergliederungen der Kommune haben daher keine steuerlichen Auswirkungen. Ein wesentlicher Vorteil der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gegenüber dem Regiebetrieb ist in ihrer weitergehenden wirtschaftlichen Selbständigkeit zu sehen. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung erstellt einen eigenen Wirtschaftsplan (bestehend aus Erfolgs-, Investitions- und Finanzplan) und einen eigenen Jahresabschluss. Hiermit ist eine deutliche Erhöhung der Transparenz gegenüber dem Regiebetrieb verbunden und eine verbesserte Steuerbarkeit gegeben. Diese Vorteile werden nicht durch einen Verlust kommunaler Einflussmöglichkeiten erkauft. Die Betriebsleitung ist für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und die wirtschaftliche Führung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung verantwortlich, der Rat behält jedoch entscheidenden Einfluss. Der Rat bildet für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten des Rates vor und entscheidet in denjenigen Angelegenheiten, die in der Betriebssatzung auf ihn übertragen wurden. Dies kann zu einer Verkürzung von Entscheidungswegen führen. Der Rat trifft jedoch weiterhin die grundsätzlichen Entscheidungen, welche die eigenbetriebsähnliche Einrichtung betreffen, und die er nicht in der Betriebssatzung auf den Betriebsausschuss übertragen hat. Der Oberbürgermeister besitzt Unterrichtungs- sowie Weisungsrechte gegenüber der Betriebsleitung. Einzelheiten hierzu werden in der Betriebssatzung geregelt, die der Rat beschließt. Der Oberbürgermeister bleibt ferner Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, personalrechtliche Veränderungen ergeben sich grundsätzlich nicht. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen führt ferner dazu, dass die Abhängigkeit von haushaltsrechtlichen Zwängen verringert wird. So ist beispielsweise eine sinnvolle Übertragung von Finanzmitteln innerhalb des Wirtschaftsplanes möglich, während in einem Regietrieb hier gegebenenfalls Restriktionen zu beachten sind. Für eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung wird es damit leichter, die vorhandenen Finanzmittel periodenübergreifend zu verwenden. Daneben gelten die sonst grundsätzlich möglichen Beschränkungen der -3- Kreditaufnahme öffentlicher Körperschaften nicht für Kredite, die zur Finanzierung von Investitionsvorhaben der Eigenbetriebe aufgenommen werden (§ 75 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 19 Satz 2 StabG). Sollte die Haushaltssatzung wegen eines nicht genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes nicht in Kraft gesetzt werden können, so teilt der Wirtschaftsplan einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht das Schicksal der Haushaltssatzung. Das Haushaltssicherungskonzept erfasst nur den Haushalt, Anlagen sind dort nicht erwähnt. Erfahrungsgemäß vergehen einige Monate bis die Bezirksregierung das Haushaltssicherungskonzept genehmigt. In dieser Phase kann der Haushalt nur eingeschränkt bewirtschaftet werden und unterliegt den erheblichen Einschränkungen einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW. Diese Einschränkungen können geplante Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen zeitlich erheblich verzögern und ggf. auch verteuern. Dieser Nachteil trifft ein Gebäudemanagement in Gestalt einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nicht. Daneben ist festzuhalten, dass bei einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung finanzielle Mittel der Einrichtung erhalten bleiben und nicht dem Gesamtdeckungsprinzip (§ 20 GemHVO) wie bei einem Regiebetrieb unterliegen. Fazit: Eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung erhöht durch ihre weitgehende wirtschaftliche Selbständigkeit die Flexibilität und Transparenz in wirtschaftlicher Hinsicht gegenüber einem Regiebetrieb. Die damit verbundenen Vorteile müssen nicht durch einen Verlust kommunaler Einflussmöglichkeiten oder personalrechtliche Veränderungen erkauft werden.