Daten
Kommune
Krefeld
Größe
243 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
20.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5936/18/2 -
56
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Integrationsrat
26.11.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.11.2018
Rat
26.11.2018
Beschlussform
beschließend
Betreff
Integrationskonzept der Stadt Krefeld 2016 bis 2019
Beschlussentwurf
Der Integrationsrat befürwortet das Integrationskonzept der Stadt Krefeld für die Jahre 2016 bis
2019 und empfiehlt dem Rat der Stadt, dieses zu genehmigen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5936/18/2 -
Seite - 2 -
Begründung
Das Integrationskonzept der Stadt Krefeld für die Jahre 2016 bis 2019 liegt in seiner Schlussfassung vor – es wurde auf der Grundlage der dynamischen Zuwanderungssituation und mit Blick auf
die Veränderungsprozesse in der Verwaltung bis 2019 fortgeschrieben.
Grundlage des Konzeptes war unter anderem die Integrationskonferenz im Januar 2016, in die alle
relevanten Institutionen und AkteurInnen eingebunden wurden – als Ergebnis entstand ein Maßnahmekatalog, der in den jeweiligen Arbeitsgruppen ausgearbeitet wurde und sich im Konzept
wiederfindet und seit dem vorigen Jahr auf vielfältige Weise umgesetzt wird. Darüber hinaus finden
sich Passagen, die die jüngst erfolgte Gründung des neuen Fachbereiches Migration und Integration und dessen Zielsetzung sowie der Neuzuordnung zum Geschäftsbereich IV betreffen. Außerdem wurden alle gewünschten Korrekturen und Ergänzungen, die von den verschiedenen Fachbereichen eingereicht wurden, in die vorliegende Version des Integrationskonzeptes eingearbeitet.
Der Integrationsrat hat in der Sondersitzung vom 06.11.2018 darüber beraten, dass verschiedene
Formulierungen geändert und Textstreichungen/- ergänzungen vorgenommen werden.
Diese Veränderungen wurden in dem vorliegenden Entwurfskonzept eingearbeitet und hervorgehoben.
Unbedingte Voraussetzung für die Existenz bzw. Förderung des Kommunalen Integrationszentrums ist nach § 7 Teilhabe- und Integrationsgesetz des Landes NRW die Fortschreibung eines
Integrationskonzeptes.
§7
Kommunale Integrationszentren
(1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen….
Dass erst jetzt das Integrationskonzept vorgelegt werden kann, liegt darin begründet, dass die
Neubesetzung einer vakanten Stelle, die sich mit der Ausarbeitung des Konzeptes zu befassen
hat, nicht zeitnah erfolgen konnte.
Das Stellenbesetzungsverfahren ist nunmehr angelaufen.
Durch die Neubesetzung der Stelle können die erfolgten Maßnahmen evaluiert werden. Die Fortschreibung des Integrationskonzeptes für die Jahre 2020 bis 2022 ff. wird gleichfalls zeitnah erfolgen.
Der Integrationsrat wird gebeten, dem Integrationskonzept 2016 bis 2019 entsprechend zuzustimmen.
Anlage(n):
(1) Synopse
(2) Stellungnahmen, Ergänzungen, Anregungen der Fraktionen
(3) Microsoft Word - 14112018_Aenderungen_Integrationskonzept.docx
(4) 2018-11-22 Antrag IR TOP 1 Integrationskonzept
Drucksache 5936/18/2 -
Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
5936/18 -
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: