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Verwaltungsvorlage (Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
172 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:15
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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5992/18 - 32 Beratungsfolge Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit Sitzungstermin Beschlussform 30.10.2018 zur Kenntnis Betreff Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes Beschlussentwurf Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5992/18 - Seite - 2 - Begründung Das Prostituiertenschutzgesetz: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Kernelemente hierbei sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe und einer Anmeldebescheinigung für Prostituierte. Durch das Gesetz sind Personen, die der Prostitution in Deutschland nachgehen oder nachgehen wollen, ab 1. Juli 2017 verpflichtet, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden, § 3 ProstSchG. Gemäß §§ 7 und 8 ProstSchG findet ein Informations- und Aufklärungsgespräch statt, bei dem die anmeldende Person über die Sozialgesetzgebung in Deutschland, über Beratungsangebote und die Inhalte des neuen Gesetzes aufgeklärt werden soll. Nach Absolvierung einer ebenfalls vorgeschriebenen Gesundheitsberatung, § 10 ProstSchG, wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die mit Lichtbild versehen und bei der Prostitutions-Tätigkeit stets mitzuführen ist (§§ 5 und 6 ProstSchG). Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die für die Beratung zuständige Behörde „die zum Schutz der Person erforderlichen Maßnahmen“ veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Person der Prostitution nicht aus freien Stücken nachgeht bzw. zu dieser gezwungen werden soll, § 9 ProstSchG. Mit dem Gesetz wurde zudem gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG eine Kondompflicht eingeführt. Verstöße können nach § 33 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 33. Abs. 3 ProstSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Situation in Krefeld: Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit (AVVOS) wurde bereits in den Sitzungen am 22.06.2017 und 01.02.2018 über das Prostituiertenschutzgesetz und den jeweiligen Sachstand unterrichtet. (Vorlagen 3800/17 und 4800/18). Des Weiteren haben der Fachbereich Gesundheit und der Sozialdienst katholischer Frauen dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren in seiner Sitzung am 14.11.2017 ausführlich über die Thematik berichtet. Bis zum 25.09.2018 sind insgesamt 112 Prostituierte der Anmeldepflicht gegenüber dem Fachbereich Ordnung nachgekommen (110 Frauen und 2 Männer): Alter: 18 bis 21 Jahre = 16 Personen 22 bis 25 Jahre = 16 Personen 26 bis 30 Jahre = 33 Personen 31 bis 40 Jahre = 24 Personen 41 bis 50 Jahre = 18 Personen Über 50 Jahre = 5 Personen Drucksache 5992/18 - Seite - 3 - Staatsangehörigkeiten: - Rumänisch = 56 Personen - Deutsch = 26 Personen - Spanisch = 8 Personen - Bulgarisch = 5 Personen - Polnisch = 4 Personen - Albanisch, italienisch, türkisch und nigerianisch = jeweils 2 Personen - Litauisch, lettisch, jamaikanisch, thailändisch und slowakisch = jeweils 1 Person Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes wurden insgesamt zwei gestellt. Die Prüfungen der vorliegenden Anträge sind noch nicht abgeschlossen und dauern aktuell noch an. Die Verwaltung wird hierüber zu gegebener Zeit den Ausschuss informieren. Drucksache 5992/18 - Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5992/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: X Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: