Daten
Kommune
Krefeld
Größe
172 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5992/18 -
32
Beratungsfolge
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
Sitzungstermin
Beschlussform
30.10.2018
zur Kenntnis
Betreff
Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes
Beschlussentwurf
Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5992/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Das Prostituiertenschutzgesetz:
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1.
Juli 2017 in Kraft getreten. Kernelemente hierbei sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle
Prostitutionsgewerbe und einer Anmeldebescheinigung für Prostituierte.
Durch das Gesetz sind Personen, die der Prostitution in Deutschland nachgehen oder nachgehen
wollen, ab 1. Juli 2017 verpflichtet, ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzumelden, § 3
ProstSchG.
Gemäß §§ 7 und 8 ProstSchG findet ein Informations- und Aufklärungsgespräch statt, bei dem die
anmeldende Person über die Sozialgesetzgebung in Deutschland, über Beratungsangebote und
die Inhalte des neuen Gesetzes aufgeklärt werden soll. Nach Absolvierung einer ebenfalls vorgeschriebenen Gesundheitsberatung, § 10 ProstSchG, wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt,
die mit Lichtbild versehen und bei der Prostitutions-Tätigkeit stets mitzuführen ist (§§ 5 und 6
ProstSchG).
Das Gesetz sieht des Weiteren vor, dass die für die Beratung zuständige Behörde „die zum Schutz
der Person erforderlichen Maßnahmen“ veranlasst, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
eine Person der Prostitution nicht aus freien Stücken nachgeht bzw. zu dieser gezwungen werden
soll, § 9 ProstSchG.
Mit dem Gesetz wurde zudem gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG eine Kondompflicht eingeführt. Verstöße können nach § 33 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit § 33. Abs. 3 ProstSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Situation in Krefeld:
Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit (AVVOS) wurde bereits in den
Sitzungen am 22.06.2017 und 01.02.2018 über das Prostituiertenschutzgesetz und den jeweiligen
Sachstand unterrichtet. (Vorlagen 3800/17 und 4800/18). Des Weiteren haben der Fachbereich
Gesundheit und der Sozialdienst katholischer Frauen dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit
und Senioren in seiner Sitzung am 14.11.2017 ausführlich über die Thematik berichtet.
Bis zum 25.09.2018 sind insgesamt 112 Prostituierte der Anmeldepflicht gegenüber dem Fachbereich Ordnung nachgekommen (110 Frauen und 2 Männer):
Alter:
18 bis 21 Jahre = 16 Personen
22 bis 25 Jahre = 16 Personen
26 bis 30 Jahre = 33 Personen
31 bis 40 Jahre = 24 Personen
41 bis 50 Jahre = 18 Personen
Über 50 Jahre = 5 Personen
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Staatsangehörigkeiten:
- Rumänisch = 56 Personen
- Deutsch = 26 Personen
- Spanisch = 8 Personen
- Bulgarisch = 5 Personen
- Polnisch = 4 Personen
- Albanisch, italienisch, türkisch und nigerianisch = jeweils 2 Personen
- Litauisch, lettisch, jamaikanisch, thailändisch und slowakisch = jeweils 1 Person
Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes wurden insgesamt zwei gestellt. Die Prüfungen der vorliegenden Anträge sind noch nicht abgeschlossen und
dauern aktuell noch an. Die Verwaltung wird hierüber zu gegebener Zeit den Ausschuss informieren.
Drucksache 5992/18 -
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5992/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
X
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: