Daten
Kommune
Krefeld
Größe
85 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
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Inhalt der Datei
Anlage B
Seite 1
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Kommunalbetrieb
Krefeld AöR (GebSAbf) vom 11.12. 2018
Der Verwaltungsrat des Kommunalbetrieb Krefeld AöR hat in der Sitzung am ______ aufgrund der §§ 7, 8, 9 und
41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG-)vom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442) sowie der Abfallsatzung der Stadt Krefeld (AbfS) vom 11.12.2003 in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen:
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des
Kommunalbetrieb Krefeld AöR (GebSAbf) vom 11.12. 2018
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührengrund
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht und der Gebührenermäßigung
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
§ 5 Entgelte
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 Gebührengrund
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig für die gemäß § 4 zu entrichtenden Gebühren sind die Eigentümer der an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner. Den Grundstückseigentümern sind gleichgestellt Erbbauberechtigte, derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche
Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von §39 Abgabenordnung), Nießbraucher, Wohnungsberechtigte (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungsberechtigte. Mehrere Beteiligte sind Gesamtschuldner.
Wohnungs- und Teileigentümer sind Gesamtschuldner hinsichtlich der durch den Anschluss des Grundstückes
an die Abfallentsorgung entstehenden Gebühren.
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 9 Abs. 8 AbfS ist der Antragsteller gebührenpflichtig.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht und der Gebührenermäßigung
(1) Die Gebührenpflicht beginnt für die regelmäßige Abfallentsorgung mit dem 1. des Monats, in dem der Anschluss
(Zurverfügungstellung der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 AbfS) erfolgt. Sie endet mit dem Ende des Monats, in
dem der Abfallbehälter abgemeldet oder eingezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufstellung von zusätzlichem Biobehälter-Volumen bzw. zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern gemäß § 9 Abs. 4 AbfS.
(2) Die Genehmigung der Reduzierung des Behältervolumens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 2. Variante – brauner
Müllgroßbehälter – der Abfallsatzung) werden bei der Gebührenbemessung vom Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Posteingang des Antrages folgt.
Der Gebührenabschlag nach § 4 Abs. 4 Satz 1 (§ 9 Abs. 2 Satz 3, 1. Variante –
Eigenkompostierung – der Abfallsatzung) wird vom Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Monat
folgt, in dem der Nachweis der ordnungsgemäßen, vollständigen und schadlosen Eigenkompostierung gemäß §
7 Abs. 1 der Abfallsatzung geführt wird.
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Der Gebührenabschlag nach § 4 Abs. 4 Satz 2 wird vom Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis der ordnungsgemäßen, vollständigen und schadlosen Eigenkompostierung oder
Verwertung gemäß § 7 Abs. 2 der Abfallsatzung geführt wird.
Der Widerruf der Genehmigungen nach Satz 1, 2 und 3 wird vom Beginn des Monats an wirksam, der der vollziehbaren Widerrufsverfügung folgt.
(3) Beim Übergang des Eigentums geht die Gebührenpflicht mit Beginn des folgenden Monats auf die neuen Gebührenpflichtigen über. Die bisherigen Gebührenpflichtigen haften jedoch gesamtschuldnerisch mit den neuen
Gebührenpflichtigen weiter, solange die nach § 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vorgeschriebene Mitteilung nicht dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR zugegangen ist.
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Satzung gelten sinngemäß.
(4) Die Der Kommunalbetrieb Krefeld AöR erhebt eine Verwaltungsgebühr bei Abmeldung des zusätzlichen Biobehälter–Volumens und / oder der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter.
§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Gebührenmaßstab für Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 AbfS ist das zur Verfügung stehende Behältervolumen
unter Berücksichtigung der Verdichtung des Mülls.
(2) Die Jahresgebühr für die wöchentliche bzw. 14tägliche (MGB rot) Abfallentsorgung von Abfall zur Beseitigung
beträgt:
1. Für 60 l MGB rot bei Benutzertransport
119,28 EUR
2. Für 60 l MGB rot bei Mannschaftstransport
157,92 EUR
3. Für 120 l MGB rot bei Benutzertransport
240,96 EUR
4. Für 120 l MGB rot bei Mannschaftstransport
279,60 EUR
5. Für 120 l MGB bei Benutzertransport
477,00 EUR
6. Für 120 l MGB bei Mannschaftstransport
554,28 EUR
7. Für 240 l MGB bei Benutzertransport
791,76 EUR
8. Für 240 l MGB bei Mannschaftstransport
869,04 EUR
9. Für 1.100 l MGB
2.754,36 EUR
10. Für 3.000 l UFB bei 14täglicher Leerung
4.929,36 EUR
11. Für 3.000 l UFB
8.728,56 EUR
12. Für 5.000 l UFB bei 14täglicher Leerung
7.543,32 EUR
13. Für 5.000 l UFB
13.940,40 EUR
(3) Werden Abfälle in Müllgroßbehältern wöchentlich mehrmals oder nur 14täglich entsorgt, so beträgt die Jahresgebühr ein der Zahl der wöchentlichen Entsorgung entsprechendes Vielfaches der Gebührensätze nach Abs. 2
Nr. 5 – 9 bzw. die Hälfte des Gebührensatzes nach Abs. 2 Nr. 9, sofern der Gebührensatz in Abs. 2 nicht gesondert festgesetzt ist.
(4) Gebührenpflichtige, die Bioabfälle (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallsatzung) auf dem an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß, vollständig und schadlos verwerten (Eigenkompostierer),
erhalten einen Gebührenabschlag von 10 v. H. der nach Abs. 1 – 3 festzusetzenden Gebühr.
Gleiches gilt für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sofern die Bioabfälle getrennt erfasst
und ordnungsgemäß, vollständig und schadlos außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung verwertet werden.
(5) Die Jahresgebühr für die Durchführung des Mannschaftstransportes bei braunen Müllgroßbehältern mit
14täglicher Leerung beträgt 15,48 EUR.
(6) Die Jahresgebühr für die Aufstellung von zusätzlichem Biobehälter-Volumen bzw. zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern mit 14täglicher Leerung beträgt:
1. Für zusätzliches Biobehälter-Volumen (Austausch 120 l MGB braun
gegen 240 l MGB braun gemäß § 9 Abs. 4 Ziffer 1 AbfS) bei
Benutzertransport
43,92 EUR
2. Für zusätzliches Biobehälter-Volumen (Austausch 120 l MGB braun
gegen 240 l MGB braun gemäß § 9 Abs. 4 Ziffer 1 AbfS) bei
Mannschaftstransport
59,40 EUR
3. Für 120 l MGB braun bei Benutzertransport
101,16 EUR
4. Für 120 l MGB braun bei Mannschaftstransport
116,64 EUR
5. Für 240 l MGB braun bei Benutzertransport
145,08 EUR
6. Für 240 l MGB braun bei Mannschaftstransport
160,56 EUR
(7) Bei Abmeldung des zusätzlichen Biobehälter – Volumens und / oder der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter wird eine Verwaltungsgebühr von 22,00 EUR je Änderungsantrag und Grundstück erhoben.
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§ 5 Entgelte
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen, die die Stadt im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 4 der Abfallsatzung durch
beauftragte Dritte betreiben lässt, können Entgelte nach den Entgeltregelungen dieser Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 6 werden für ein Kalenderjahr oder wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Jahres durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Bescheid
kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden sein.
(2) Die Gebühren werden je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15 Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Jahresbeträge, die dreißig Euro nicht übersteigen, gelten folgende Fälligkeiten:
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2. am 15. Februar und 15. August zu je der Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
Bis zur Erteilung eines neuen Bescheides sind die Gebühren über das Jahr hinaus an den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
zu zahlen.
(3) Auf Antrag kann die Gebühr abweichend von Abs. 2 Satz 1 zum 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die
beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Für diesen Änderungsantrag gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Verspätungen oder Unterbrechungen der Abfallentsorgung, z.B. durch
Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen, Streiks, höhere Gewalt oder Verlegung der Abfuhrzeitpunkte, hat der Gebührenpflichtige keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder Schadenersatz.
(5) Die Verwaltungsgebühr nach § 4 Abs. 7 wird nach Zugang des Bescheides zum dort genannten Fälligkeitstermin fällig.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gemäß § 14 (3) der Satzung der Stadt Krefeld für den
Kommunalbetrieb Krefeld AöR tritt gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der
Stadt Krefeld (GebSAbf) in der Fassung vom 05.12.2017 außer Kraft.