Daten
Kommune
Krefeld
Größe
127 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
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Anlage A
Seite 1
Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Kommunalbetrieb Krefeld AöR ab dem 01. Januar 2019
Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am
05.12.2017 beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die
am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden.
Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes NordrheinWestfalen (KAG NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten
für die Durchführung der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen,
dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den
Berechnungstabellen teilweise gerundete Werte verwendet wurden.
I.
Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung des Jahres 2019 folgende Kosten:
Kostenart
Kostenhöhe
1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie
Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle
34.475.720 EUR
2. Kosten der Städtereinigung Gerke GmbH für die
Entsorgung von Grün- und Bioabfällen aus der Biotonne
1.507.861 EUR
3. Leistungen des Kommunalbetriebs Krefeld und der
Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung
4. Kalkulatorische Abschreibung
5. Kalkulatorische Zinsen
Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen
6. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
Abfallbeseitigung
7. abzüglich sonstige ordentliche Erträge
Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten
1.973.045 EUR
52.025 EUR
2.967 EUR
38.011.618 EUR
-5.250.000 EUR
-831.080 EUR
31.930.538 EUR
Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf
die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK)
erhält diese für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten
auch die Kosten für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles und
teilen sich wie folgt auf:
Anlage A
a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie
die Verwertung lt. Vertrag
b) Anteil für die Verbrennung von 73.100 t/a Hausabfall und
Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises
Seite 2
17.959.980 EUR
16.515.732 EUR
Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich zum
Vorjahr um rund 2,69 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition
enthalten sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten Recyclinghofes,
der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen. Des Weiteren sind
die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektro- und Elektronikaltgeräten
sowie die Kosten, die für die Einsammlung und Verwertung des kommunalen Anteils am
Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom 01.12.2008 für die Anwendung der
Grundsätze über den tauschähnlichen Umsatz, berücksichtigt.
Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem für die
Jahre 2018 bis 2021 vereinbarten Festpreis von 189,86 EUR/t netto. Diesbezüglich wird
auf die Ausführungen in der Vorlage 4606/17 verwiesen. Auf dieser Basis ergibt sich der
Listenpreis für ein Kontingent von 74.001 bis 75.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die
Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund
16.945.005 EUR/a brutto. Für den Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 73.100 t berücksichtigt.
Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für das
Jahr 2019 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen
worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am
03.12.2018 erfolgen.
Mit Auftrag vom 24.04.2018 wurde die Entsorgung für Grün- und Bioabfälle aus dem
Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 an Firma die
Städtereinigung Gerke GmbH mit der Option vergeben, den Vertrag zweimal um jeweils
ein weiteres Jahr zu verlängern. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und
der Verwertung der Grünabfälle wurden die Kosten auf Basis dieses Vertrages berücksichtigt, soweit diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der
zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche
Biobehälterentsorgung (braune Tonne) wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten) herausgerechnet.
Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung, Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung und Abfallberatung werden vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung
wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die
hierfür entstehenden Kosten entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2019.
Anlage A
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Neben diesen beiden Kostenarten entstehen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für den Kapuzinerberg sowie ein Dienstfahrzeug, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind.
Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe von
insgesamt 5.200.000,00 EUR.
Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung sowie
sonstige Erträge gebührenmindernd berücksichtigt.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche
Dichte des Abfalls.
Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs. 1
AbfS werden weiterhin die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet.
Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2019 erfolgt
auf der Basis der Anzahl der im Jahr 2018 durchgeführten Gefäßentleerungen.
Für das Jahr 2019 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu
Grunde gelegt:
60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
4.736 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
10.198 Leerungen
120 l Müllgroßbehälter
14.024 Leerungen
240 l Müllgroßbehälter
8.038 Leerungen
1.100 l Müllgroßbehälter
4.253 Leerungen
3.000 l Unterflurbehälter
5 Leerungen
3.000 l Unterflurbehälter bei 14-täglicher Leerung
2 Leerungen
5.000 l Unterflurbehälter
0 Leerungen
5.000 l Unterflurbehälter bei 14-täglicher Leerung
1 Leerungen
Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut sowie
der Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für
die Restabfallbehälter dient:
Anlage A
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Davon
Bereitgestelltes
Wöchentliche
entfallen auf
Berechnungs-
Volumen in
Leerungen ab
Eigen-
Gesamtes
Äquivalenz-
volumen in
l/Woche
01.01.2019
kompostierer
Volumen
wert
l/Woche
60 l 14tägl.
4.736
327
282.198
1,00
282.198
120 l 14tägl.
10.198
639
1.216.092
1,01
1.228.253
120 l
14.024
368
1.678.464
1,00
1.678.464
240 l
8.038
78
1.927.248
0,83
1.599.616
1.100 l
4.253
12
4.676.980
0,63
2.946.497
3.000 l
5
0
15.000
0,53
7.950
3.000 l 14tägl.
2
1
2.850
1,53
4.361
5.000 l
0
0
0
0,55
0
5.000 l 14tägl.
1
0
2.500
0,55
1.375
Gesamtes Berechnungsvolumen
7.748.714
Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des
oben genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren
für die jeweiligen Gefäßgrößen.
Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit gerundet,
so dass keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten.
1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren
Gebührenrelevante Kosten
31.930.538 EUR
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.039.640 EUR
abzüglich Kosten für Service Unterflurbehälter
-11.585 EUR
abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen
-82.870 EUR
Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren
30.796.443 EUR
2. Gebühren je l/Woche
Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v.
durch das Berechnungsvolumen von
ergeben sich Kosten je l/Woche i.H.v.
30.796.443 EUR
7.748.714 l/Woche
3,974395 EUR je l/Wo.
Anlage A
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3. Gefäßgebühren
Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren:Jahresgebühr
gerundet zur mtl.
Kosten je
Gefäßgröße
l/Volumen
Äquivalenz- Jahresgebühr
wert
Teilbarkeit
in EUR
in EUR
60 l 14-tägl.
3,974395
1,0000
119,23
119,28
120 l 14-tägl.
3,974395
1,0100
240,85
240,96
120 l
3,974395
1,0000
476,93
477,00
240 l
3,974395
0,8300
791,70
791,76
1.100 l
3,974395
0,6300
2.754,26
2.754,36
3.000 l
3,974395
0,5300
6.319,29
6.319,32
5.000 l
3,974395
0,5500
10.929,59
10.929,60
Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht) für die Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen der Kostentransparenz wird der Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die Biotonnen
(braune Müllgroßbehälter) separat berechnet.
4. Transportzuschlag Restabfallgefäß
Die Kosten i.H.v.
13.473
1.039.640 EUR dividiert durch die Anzahl von
Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von 77,16 EUR , gerundet 77,28 EUR
je Gefäß/Jahr bei wöchentlicher Leerung.
Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ergibt sich aufgrund der Auflösung des
Sonderpostens Abfallbeseitigung.
5. Transportzuschlag Biotonne
Die Kosten i.H.v.
5.389
82.870 EUR dividiert durch die Anzahl von
Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen
Transportzuschlag in Höhe von 15,38 EUR , gerundet 15,48 EUR
je Gefäß/Jahr bei 14-täglicher Leerung.
Der Transportzuschlag für die Biotonne sinkt daher gegenüber dem Vorjahr von 16,44
Euro auf 15,48 Euro.
Anlage A
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Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen,
wie die Kosten für die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und den Transport
sowie für die Reinigung und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet:
2019
Servicezuschlag UFB für
3 cbm
Kosten pro Leerung
Restabfall in EUR
5 cbm
Kosten pro Leerung
wöchentl. 14-tägl.
wöchentl.
14-tägl.
Behälterkosten pro Jahr
inkl. Reparatur und Wartung
1.068,53
20,55
41,10 1.083,60
20,84
41,68
348,94
23,26
23,26
33,92
33,92
43,81
64,36
54,76
75,60
2.278,12
1.673,36
2.847,52
1.965,60
2.278,20
1.673,40
2.847,60
1.965,60
Transportzuschlag UFB
Kosten je Tour
Servicezuschlag pro Leerung
Servicezuschlag pro Jahr
305,32
Servicezuschlag gerundet pro Jahr
zur monatlichen Teilbarkeit
Bei einem Vergleich der für das Jahr 2019 zu den für das Jahr 2018 festgesetzten Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert bezogen auf die Gebührensätze für die MGB 60l bis
5.000 l eine durchschnittliche Gebührensteigerung von rund 4,08%:
Gebührenprognose
Gefäßart
Gebühr 2018
2019
in EUR
in EUR
Veränderung
in EUR/a
Veränderung
in %
in EUR pro Monat
BT
60 l 14tägl.
114,96
119,28
4,32
3,76%
0,36
BT
120 l 14tägl.
232,20
240,96
8,76
3,77%
0,73
BT
120 l
459,84
477,00
17,16
3,73%
1,43
BT
240 l
763,32
791,76
28,44
3,73%
2,37
MT
60 l 14tägl.
153,60
157,92
4,32
2,81%
0,36
MT
120 l 14tägl.
270,84
279,60
8,76
3,23%
0,73
MT
120 l
537,00
554,28
17,28
3,22%
1,44
MT
240 l
840,48
869,04
28,56
3,40%
2,38
1.100 l
2.655,48
2.754,36
98,88
3,72%
8,24
3.000 l 14tägl.
4.769,40
4.929,36
159,96
3,35%
13,33
3.000 l
8.438,28
8.728,56
290,28
3,44%
24,19
5.000 l 14tägl.
7.292,64
7.543,32
250,68
3,44%
20,89
5.000 l
13.469,64
13.940,40
470,76
3,49%
39,23
Mittelwert
3,47%
Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2019 sind folgende
Gebühreneinnahmen zu erwarten:
Anlage A
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Gefäßart
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
BT
60 l 14tägl.
119,28
8.280
987.638,40
BT
120 l 14tägl.
240,96
17.841
4.298.967,36
BT
120 l
477,00
7.281
3.473.037,00
BT
240 l
791,76
3.156
2.498.794,56
MT
60 l 14tägl.
157,92
1.142
180.344,64
MT
120 l 14tägl.
279,60
2.554
714.098,40
MT
120 l
554,28
6.743
3.737.510,04
MT
240 l
869,04
4.882
4.242.653,28
1.100 l
2.754,36
4.253
11.714.293,08
3.000 l 14tägl.
4.929,36
2
9.858,72
3.000 l
8.728,56
5
43.642,80
5.000 l 14tägl.
7.543,32
1
7.543,32
5.000 l
13.940,40
0
0,00
Biotonnen
15,48
5.389
83.421,72
MT
Eigenkompostiererabschläge
Gesamteinnahmen
-67.300,00
31.924.503,32
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von -6.034,46
EUR.
Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein Gebührenabschlag in Höhe von 10%, bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die Restabfallentsorgung, gewährt.
Die oben genannte Erhöhung der Gebühren um durchschnittlich 3,47% ergibt ich aus der
Indexanpassung der GSAK in Höhe von 2,68% (368.000 EUR), aus der Mengenanpassung bei der Abfallverbrennung von 71.000 t. auf 73.000t. (452.000 EUR). Außerdem
muss die GSAK aufgrund von veränderten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft beim Rückwärtsfahren und rangieren
zwei Kompaktabfallsammelfahrzeuge beschaffen und zwei zusätzliche Mittarbeiter einstellen, um das Befördern von Müllgefäßen aus Sackgassen ohne Wendemöglichkeit zu
gewährleisten. Daraus resultieren Mehrkosten in Höhe von rund 280.000 EUR.
II.
Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune
Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS
Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des zur
Verfügung gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch der vor-
Anlage A
Seite 8
handenen 120 l - Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1
AbfS gegen Gebühr zu beantragen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr zu beantragen.
Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das BiobehälterVolumen bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung sowie die Jahreskosten für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen.
Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2019 folgende Kosten:
Kostenart
Kostenhöhe
1. Sammlung und Behältergestellung
55.660 EUR
2. Kompostierungskosten
139.379 EUR
3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens
0 EUR
Abfallbeseitigung
Gebührenrelevante Aufwendungen
195.039 EUR
Für das Jahr 2019 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den Bereich der Biotonne zugrunde gelegt:
120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
97 Stück
240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung
178 Stück
Zusatzvolumen 240 l statt 120 l
3.500 Stück
Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2019
ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen Bioabfallentsorgung decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze
für das Jahr 2019 nicht erforderlich ist:
Biotonne
120 l 14-tägl.
BT
Gebühr in
Zahl der
Gebühren-
Euro
Gefäße
einnahmen
101,16
79
7.991,64
MT
120 l 14-tägl.
116,64
18
2.099,52
BT
240 l 14-tägl.
145,08
146
21.181,68
MT
240 l 14-tägl.
160,56
32
5.137,92
BT 120 l
240 l 14-tägl.
43,92
3.161
138.831,12
MT 120 l
240 l 14-tägl.
59,40
339
20.136,60
Gesamteinnahmen
195.378,48
Anlage A
Seite 9
Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 339,28 EUR.
Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die
zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2019 erhoben.
III.
Fazit
Aus der vorliegenden Kalkulation ergibt sich eine Erhöhung der Gebühren um durchschnittlich 3,47%. Die Erhöhung resultiert im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
•
Indexanpassung der GSAK laut Betriebsvertrag
Gemäß § 7 des Betriebsvertrags zwischen der Stadt Krefeld und der GSAK vom 26.
April 1994 beträgt die Indexanpassung 2,69% für das Jahr 2019. Daraus ergibt sich
ein Gebührenmehrbedarf in Höhe von rund 368.000 Euro.
•
Mengenanpassung bei der EGK
Im Rahmen der Mengenplanung für die Anlieferung von Restabfall, Sperrmüll, Marktabfälle und Straßenkehricht durch den Kommunalbetrieb wurde für das Jahr 2019 ein
Mengenkorridor von 74.001 bis 75.000 t. festgelegt. Die Erhöhung der Abfallmenge
hat Kosten in Höhe von 452.000 Euro zur Folge.
•
Müllsheriffs
im Rahmen des Krefelder Konzepts „Handeln und Helfen“ sollen im Jahr 2019 drei
Mitarbeiter zur Überwachung der Einhaltung der Abfallsatzung eingestellt werden.
Für das Jahr 2019 hat dies Kosten in Höhe von 100.000 Euro zur Folge. In den Folgejahren werden die Kosten rund 200.000 Euro betragen.
•
Neue Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
Aufgrund von veränderten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft beim Rückwärtsfahren und Rangieren muss die
GSAK zwei Kompaktabfallsammelfahrzeuge beschaffen und zwei zusätzliche Mitarbeiter einstellen, um das Befördern von Müllgefäßen aus Sackgassen ohne Wendemöglichkeit weiterhin zu gewährleisten. Daraus resultieren Mehrkosten in Höhe von
rund 280.000 Euro.