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Verwaltungsvorlage (Anlage_A_zur_Vorlage GebSAbf 2019 - Gebührenbedarfsberechnung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
127 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18

Inhalt der Datei

Anlage A Seite 1 Gebührenbedarfsberechnung für die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren gemäß § 4 der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Kommunalbetrieb Krefeld AöR ab dem 01. Januar 2019 Die zurzeit gültigen Abfallentsorgungsgebühren sind zuletzt in der vom Rat am 05.12.2017 beschlossenen Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, festgesetzt worden. Grundlage für die Gebührenbedarfsberechnung zur Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren sind die nach § 6 Abs. 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes NordrheinWestfalen (KAG NRW) nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung. Hierbei sind die Gebühren so festzusetzen, dass die entstehenden Kosten gedeckt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Berechnungstabellen teilweise gerundete Werte verwendet wurden. I. Gebühren für die Restabfallsammlung und -entsorgung Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für die Durchführung der Abfallentsorgung des Jahres 2019 folgende Kosten: Kostenart Kostenhöhe 1. Kosten der GSAK für Einsammlung, Transport sowie Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle 34.475.720 EUR 2. Kosten der Städtereinigung Gerke GmbH für die Entsorgung von Grün- und Bioabfällen aus der Biotonne 1.507.861 EUR 3. Leistungen des Kommunalbetriebs Krefeld und der Gesamtverwaltung für die Abfallentsorgung 4. Kalkulatorische Abschreibung 5. Kalkulatorische Zinsen Zwischensumme gebührenrelevante Aufwendungen 6. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung 7. abzüglich sonstige ordentliche Erträge Gerundete gebührenrelevante Gesamtkosten 1.973.045 EUR 52.025 EUR 2.967 EUR 38.011.618 EUR -5.250.000 EUR -831.080 EUR 31.930.538 EUR Nach der zum 01.05.1994 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Abfallwirtschaft auf die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft Krefeld mbH & Co. KG (GSAK) erhält diese für ihre Leistungen die vertraglich festgesetzten Entgelte. Diese beinhalten auch die Kosten für die Verbrennung des zur Beseitigung anfallenden Restabfalles und teilen sich wie folgt auf: Anlage A a) Anteil für die Einsammlung, den Transport sowie die Verwertung lt. Vertrag b) Anteil für die Verbrennung von 73.100 t/a Hausabfall und Sperrmüll auf der Basis eines Selbstkostenfestpreises Seite 2 17.959.980 EUR 16.515.732 EUR Die unter Buchstabe a) aufgeführten Kosten der GSAK beinhalten die im Vergleich zum Vorjahr um rund 2,69 % gestiegenen Betriebskosten der GSAK. In dieser Kostenposition enthalten sind u.a. die Kosten, die durch den Betrieb des eingerichteten Recyclinghofes, der Schadstoffannahmestelle und des Schadstoffmobils entstehen. Des Weiteren sind die Kosten für die getrennte Sammlung von Altkleidern, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie die Kosten, die für die Einsammlung und Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier entstehen, hier insbesondere die Umsetzung der Neufassung der Umsatzsteuerrichtlinie sowie des Rundschreibens des BMF vom 01.12.2008 für die Anwendung der Grundsätze über den tauschähnlichen Umsatz, berücksichtigt. Die unter Buchstabe b) aufgeführten Kosten der Verbrennung beruhen auf dem für die Jahre 2018 bis 2021 vereinbarten Festpreis von 189,86 EUR/t netto. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Vorlage 4606/17 verwiesen. Auf dieser Basis ergibt sich der Listenpreis für ein Kontingent von 74.001 bis 75.000 t Jahresgesamtabfallmenge für die Entsorgung von Hausabfall, Sperrmüll, Straßenkehricht und Marktabfällen von rund 16.945.005 EUR/a brutto. Für den Bereich der Abfallentsorgung (Hausabfall und Sperrmüll) wurden anteilig die Kosten für eine Anliefermenge von 73.100 t berücksichtigt. Die Kosten für Einsammlung, Transport, Verwertung und Verbrennung der Abfälle für das Jahr 2019 sind noch nicht von den Gremien der GSAK und der EGK/EAG beschlossen worden. Die Beschlüsse werden voraussichtlich in den Gremiensitzungen am 03.12.2018 erfolgen. Mit Auftrag vom 24.04.2018 wurde die Entsorgung für Grün- und Bioabfälle aus dem Stadtgebiet Krefeld für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 an Firma die Städtereinigung Gerke GmbH mit der Option vergeben, den Vertrag zweimal um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern. Bei der Einsammlung und Verwertung der Bioabfälle und der Verwertung der Grünabfälle wurden die Kosten auf Basis dieses Vertrages berücksichtigt, soweit diese nicht dem Bereich des zusätzlichen Biobehältervolumens bzw. der zusätzlichen braunen Müllgroßbehälter zuzuordnen sind. Die Kosten für die zusätzliche Biobehälterentsorgung (braune Tonne) wurden zur Berechnung der separaten Gebührensätze unter II. (siehe unten) herausgerechnet. Die anfallenden Aufgaben in den Bereichen Gebührenfestsetzung und –erhebung, Satzungsrecht, Überwachung der beauftragten Dritten, Veranlagung sowie Abfallwirtschaftsplanung und Abfallberatung werden vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR wahrgenommen, welcher zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Leistungen der Gesamtverwaltung wie vom Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften in Anspruch nimmt. Die hierfür entstehenden Kosten entsprechen den Haushaltsplanungen für das Jahr 2019. Anlage A Seite 3 Neben diesen beiden Kostenarten entstehen kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen für den Kapuzinerberg sowie ein Dienstfahrzeug, die aus Abfallgebühren zu finanzieren sind. Darüber hinaus erfolgt eine Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 EUR. Ebenfalls wurden Erträge aus der Alttextil-, Papier- und Elektroaltgeräteverwertung sowie sonstige Erträge gebührenmindernd berücksichtigt. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Restabfallgebühren ist neben dem bereitgestellten Volumen, die sich aus der jeweiligen Gefäßgröße ergebende unterschiedliche Dichte des Abfalls. Als Grundlage für die Festlegung der Äquivalenzwerte aller Gefäßarten nach § 8 Abs. 1 AbfS werden weiterhin die Untersuchungsergebnisse des abfallwirtschaftlichen Gutachtens vom Witzenhausen-Institut aus September 2015 verwendet. Die notwendige Ermittlung des bereitzustellenden Gefäßvolumens im Jahr 2019 erfolgt auf der Basis der Anzahl der im Jahr 2018 durchgeführten Gefäßentleerungen. Für das Jahr 2019 werden danach die folgenden wöchentlichen Entleerungszahlen zu Grunde gelegt: 60 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 4.736 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 10.198 Leerungen 120 l Müllgroßbehälter 14.024 Leerungen 240 l Müllgroßbehälter 8.038 Leerungen 1.100 l Müllgroßbehälter 4.253 Leerungen 3.000 l Unterflurbehälter 5 Leerungen 3.000 l Unterflurbehälter bei 14-täglicher Leerung 2 Leerungen 5.000 l Unterflurbehälter 0 Leerungen 5.000 l Unterflurbehälter bei 14-täglicher Leerung 1 Leerungen Unter Beachtung der anzuwendenden Äquivalenzwerte vom Witzenhausen-Institut sowie der Berücksichtigung der Eigenkompostiererabschläge ergibt sich das im Folgenden aufgeführte Berechnungsvolumen, das als Grundlage zur Ermittlung der Jahresgebühr für die Restabfallbehälter dient: Anlage A Seite 4 Davon Bereitgestelltes Wöchentliche entfallen auf Berechnungs- Volumen in Leerungen ab Eigen- Gesamtes Äquivalenz- volumen in l/Woche 01.01.2019 kompostierer Volumen wert l/Woche 60 l 14tägl. 4.736 327 282.198 1,00 282.198 120 l 14tägl. 10.198 639 1.216.092 1,01 1.228.253 120 l 14.024 368 1.678.464 1,00 1.678.464 240 l 8.038 78 1.927.248 0,83 1.599.616 1.100 l 4.253 12 4.676.980 0,63 2.946.497 3.000 l 5 0 15.000 0,53 7.950 3.000 l 14tägl. 2 1 2.850 1,53 4.361 5.000 l 0 0 0 0,55 0 5.000 l 14tägl. 1 0 2.500 0,55 1.375 Gesamtes Berechnungsvolumen 7.748.714 Unter Berücksichtigung der ermittelten gebührenrelevanten Gesamtkosten sowie des oben genannten Volumens ergeben sich aus den folgenden Berechnungen die Gebühren für die jeweiligen Gefäßgrößen. Um eine problemlose finanztechnische Abwicklung der Benutzungsgebühren zu gewährleisten, werden die Gebührensätze im Hinblick auf eine monatliche Teilbarkeit gerundet, so dass keine monatlichen Rundungsdifferenzen mehr auftreten. 1. Kostenbasis für die Gefäßgebühren Gebührenrelevante Kosten 31.930.538 EUR abzüglich Kosten Mannschaftstransport Restabfallgefäße -1.039.640 EUR abzüglich Kosten für Service Unterflurbehälter -11.585 EUR abzüglich Kosten Mannschaftstransport Biotonnen -82.870 EUR Grundlage zur Berechnung der Gefäßgebühren 30.796.443 EUR 2. Gebühren je l/Woche Aus der Division der vorstehenden Kosten i.H.v. durch das Berechnungsvolumen von ergeben sich Kosten je l/Woche i.H.v. 30.796.443 EUR 7.748.714 l/Woche 3,974395 EUR je l/Wo. Anlage A Seite 5 3. Gefäßgebühren Unter Berücksichtigung der Dichtewerte des Restabfalls und der Entleerungshäufigkeit ergeben sich die folgenden Restabfallgefäßgebühren:Jahresgebühr gerundet zur mtl. Kosten je Gefäßgröße l/Volumen Äquivalenz- Jahresgebühr wert Teilbarkeit in EUR in EUR 60 l 14-tägl. 3,974395 1,0000 119,23 119,28 120 l 14-tägl. 3,974395 1,0100 240,85 240,96 120 l 3,974395 1,0000 476,93 477,00 240 l 3,974395 0,8300 791,70 791,76 1.100 l 3,974395 0,6300 2.754,26 2.754,36 3.000 l 3,974395 0,5300 6.319,29 6.319,32 5.000 l 3,974395 0,5500 10.929,59 10.929,60 Darüber hinaus wird die Höhe des Transportzuschlages für die Durchführung des Mannschaftstransportes nach § 13 Abs. 1 AbfS (MT = die Abfallbehälter werden von den Mitarbeitern der GSAK vom Standplatz geholt und nach der Entleerung wieder zurückgebracht) für die Behältergrößen MGB 60l bis 240 l berechnet. Aus Gründen der Kostentransparenz wird der Mannschaftstransport für die Restabfallgefäße und die Biotonnen (braune Müllgroßbehälter) separat berechnet. 4. Transportzuschlag Restabfallgefäß Die Kosten i.H.v. 13.473 1.039.640 EUR dividiert durch die Anzahl von Entleerungen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 77,16 EUR , gerundet 77,28 EUR je Gefäß/Jahr bei wöchentlicher Leerung. Der Transportzuschlag für das Restabfallgefäß ergibt sich aufgrund der Auflösung des Sonderpostens Abfallbeseitigung. 5. Transportzuschlag Biotonne Die Kosten i.H.v. 5.389 82.870 EUR dividiert durch die Anzahl von Biotonnen im Mannschaftstransportbereich ergeben einen Transportzuschlag in Höhe von 15,38 EUR , gerundet 15,48 EUR je Gefäß/Jahr bei 14-täglicher Leerung. Der Transportzuschlag für die Biotonne sinkt daher gegenüber dem Vorjahr von 16,44 Euro auf 15,48 Euro. Anlage A Seite 6 Ebenso ist aufgrund des Grundsatzes der Leistungsproportionalität für die Unterflurbehälter eine Servicegebühr vergleichbar dem Transportzuschlag festzulegen. Zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, wie die Kosten für die Anschaffung der Behälter, für das Einsammeln und den Transport sowie für die Reinigung und Wartung der Behälter wird folgender Servicezuschlag berechnet: 2019 Servicezuschlag UFB für 3 cbm Kosten pro Leerung Restabfall in EUR 5 cbm Kosten pro Leerung wöchentl. 14-tägl. wöchentl. 14-tägl. Behälterkosten pro Jahr inkl. Reparatur und Wartung 1.068,53 20,55 41,10 1.083,60 20,84 41,68 348,94 23,26 23,26 33,92 33,92 43,81 64,36 54,76 75,60 2.278,12 1.673,36 2.847,52 1.965,60 2.278,20 1.673,40 2.847,60 1.965,60 Transportzuschlag UFB Kosten je Tour Servicezuschlag pro Leerung Servicezuschlag pro Jahr 305,32 Servicezuschlag gerundet pro Jahr zur monatlichen Teilbarkeit Bei einem Vergleich der für das Jahr 2019 zu den für das Jahr 2018 festgesetzten Gebührensätzen ergibt sich als Mittelwert bezogen auf die Gebührensätze für die MGB 60l bis 5.000 l eine durchschnittliche Gebührensteigerung von rund 4,08%: Gebührenprognose Gefäßart Gebühr 2018 2019 in EUR in EUR Veränderung in EUR/a Veränderung in % in EUR pro Monat BT 60 l 14tägl. 114,96 119,28 4,32 3,76% 0,36 BT 120 l 14tägl. 232,20 240,96 8,76 3,77% 0,73 BT 120 l 459,84 477,00 17,16 3,73% 1,43 BT 240 l 763,32 791,76 28,44 3,73% 2,37 MT 60 l 14tägl. 153,60 157,92 4,32 2,81% 0,36 MT 120 l 14tägl. 270,84 279,60 8,76 3,23% 0,73 MT 120 l 537,00 554,28 17,28 3,22% 1,44 MT 240 l 840,48 869,04 28,56 3,40% 2,38 1.100 l 2.655,48 2.754,36 98,88 3,72% 8,24 3.000 l 14tägl. 4.769,40 4.929,36 159,96 3,35% 13,33 3.000 l 8.438,28 8.728,56 290,28 3,44% 24,19 5.000 l 14tägl. 7.292,64 7.543,32 250,68 3,44% 20,89 5.000 l 13.469,64 13.940,40 470,76 3,49% 39,23 Mittelwert 3,47% Bei Anwendung der vorgeschlagenen Gebührensätze für das Jahr 2019 sind folgende Gebühreneinnahmen zu erwarten: Anlage A Seite 7 Gefäßart Gebühr in Zahl der Gebühren- Euro Gefäße einnahmen BT 60 l 14tägl. 119,28 8.280 987.638,40 BT 120 l 14tägl. 240,96 17.841 4.298.967,36 BT 120 l 477,00 7.281 3.473.037,00 BT 240 l 791,76 3.156 2.498.794,56 MT 60 l 14tägl. 157,92 1.142 180.344,64 MT 120 l 14tägl. 279,60 2.554 714.098,40 MT 120 l 554,28 6.743 3.737.510,04 MT 240 l 869,04 4.882 4.242.653,28 1.100 l 2.754,36 4.253 11.714.293,08 3.000 l 14tägl. 4.929,36 2 9.858,72 3.000 l 8.728,56 5 43.642,80 5.000 l 14tägl. 7.543,32 1 7.543,32 5.000 l 13.940,40 0 0,00 Biotonnen 15,48 5.389 83.421,72 MT Eigenkompostiererabschläge Gesamteinnahmen -67.300,00 31.924.503,32 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Unterdeckung in Höhe von -6.034,46 EUR. Eigenkompostierern gemäß § 7 AbfS wird weiterhin auf Anzeige und Nachweis ein Gebührenabschlag in Höhe von 10%, bezogen auf die festgesetzte Gebühr für die Restabfallentsorgung, gewährt. Die oben genannte Erhöhung der Gebühren um durchschnittlich 3,47% ergibt ich aus der Indexanpassung der GSAK in Höhe von 2,68% (368.000 EUR), aus der Mengenanpassung bei der Abfallverbrennung von 71.000 t. auf 73.000t. (452.000 EUR). Außerdem muss die GSAK aufgrund von veränderten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft beim Rückwärtsfahren und rangieren zwei Kompaktabfallsammelfahrzeuge beschaffen und zwei zusätzliche Mittarbeiter einstellen, um das Befördern von Müllgefäßen aus Sackgassen ohne Wendemöglichkeit zu gewährleisten. Daraus resultieren Mehrkosten in Höhe von rund 280.000 EUR. II. Gebühren für zusätzliches Biobehälter-Volumen und zusätzliche braune Müllgroßbehälter gemäß § 9 Abs. 4 AbfS Mit der Änderung/Fortschreibung der Abfallsatzung zum 01.01.2005 wurde die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliches „Biobehälter – Volumen“, d.h. die Aufstockung des zur Verfügung gestellten Volumens zur Erfassung von Bioabfällen durch Austausch der vor- Anlage A Seite 8 handenen 120 l - Biotonne gegen eine 240 l – Biotonne gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 1 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Aufstellung von zusätzlichen braunen Müllgroßbehältern (Biotonnen) gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 Ziffer 2 AbfS gegen Gebühr zu beantragen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Gebühr sind die auf das BiobehälterVolumen bzw. die jeweiligen braunen Müllgroßbehälter (Biotonne) bezogenen Jahreskosten für Einsammlung und Transport der Abfälle einschließlich Behältergestellung sowie die Jahreskosten für die Verwertung der über das zusätzliche Volumen bzw. die zusätzlichen Biotonnen erfassten Bioabfallmengen. Nach den bisherigen Erkenntnissen ergeben sich für das Jahr 2019 folgende Kosten: Kostenart Kostenhöhe 1. Sammlung und Behältergestellung 55.660 EUR 2. Kompostierungskosten 139.379 EUR 3. abzüglich der Auflösung des Sonderpostens 0 EUR Abfallbeseitigung Gebührenrelevante Aufwendungen 195.039 EUR Für das Jahr 2019 werden danach die folgenden zusätzlichen Gefäßzahlen für den Bereich der Biotonne zugrunde gelegt: 120 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 97 Stück 240 l Müllgroßbehälter bei 14-täglicher Leerung 178 Stück Zusatzvolumen 240 l statt 120 l 3.500 Stück Der folgenden Übersicht zu den zu erwartenden Gebühreneinnahmen für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass die Gebühreneinnahmen die Kosten der zusätzlichen Bioabfallentsorgung decken, so dass eine Veränderung der zur Zeit gültigen Gebührensätze für das Jahr 2019 nicht erforderlich ist: Biotonne 120 l 14-tägl. BT Gebühr in Zahl der Gebühren- Euro Gefäße einnahmen 101,16 79 7.991,64 MT 120 l 14-tägl. 116,64 18 2.099,52 BT 240 l 14-tägl. 145,08 146 21.181,68 MT 240 l 14-tägl. 160,56 32 5.137,92 BT 120 l 240 l 14-tägl. 43,92 3.161 138.831,12 MT 120 l 240 l 14-tägl. 59,40 339 20.136,60 Gesamteinnahmen 195.378,48 Anlage A Seite 9 Aus den Rundungsdifferenzen ergibt sich eine Überdeckung von 339,28 EUR. Vor diesem Hintergrund werden die seit dem Jahr 2013 festgesetzten Gebühren für die zusätzliche Bioabfallentsorgung auch im Jahr 2019 erhoben. III. Fazit Aus der vorliegenden Kalkulation ergibt sich eine Erhöhung der Gebühren um durchschnittlich 3,47%. Die Erhöhung resultiert im Wesentlichen aus folgenden Gründen: • Indexanpassung der GSAK laut Betriebsvertrag Gemäß § 7 des Betriebsvertrags zwischen der Stadt Krefeld und der GSAK vom 26. April 1994 beträgt die Indexanpassung 2,69% für das Jahr 2019. Daraus ergibt sich ein Gebührenmehrbedarf in Höhe von rund 368.000 Euro. • Mengenanpassung bei der EGK Im Rahmen der Mengenplanung für die Anlieferung von Restabfall, Sperrmüll, Marktabfälle und Straßenkehricht durch den Kommunalbetrieb wurde für das Jahr 2019 ein Mengenkorridor von 74.001 bis 75.000 t. festgelegt. Die Erhöhung der Abfallmenge hat Kosten in Höhe von 452.000 Euro zur Folge. • Müllsheriffs im Rahmen des Krefelder Konzepts „Handeln und Helfen“ sollen im Jahr 2019 drei Mitarbeiter zur Überwachung der Einhaltung der Abfallsatzung eingestellt werden. Für das Jahr 2019 hat dies Kosten in Höhe von 100.000 Euro zur Folge. In den Folgejahren werden die Kosten rund 200.000 Euro betragen. • Neue Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Aufgrund von veränderten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft beim Rückwärtsfahren und Rangieren muss die GSAK zwei Kompaktabfallsammelfahrzeuge beschaffen und zwei zusätzliche Mitarbeiter einstellen, um das Befördern von Müllgefäßen aus Sackgassen ohne Wendemöglichkeit weiterhin zu gewährleisten. Daraus resultieren Mehrkosten in Höhe von rund 280.000 Euro.