Daten
Kommune
Krefeld
Größe
81 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A
Seite 1
Gebührensatzung für die Friedhöfe des Kommunalbetrieb Krefeld AöR
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchst. f) und i) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), § 4 des
Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land-Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.90), hat der Verwaltungsrat des
Kommunalbetrieb Krefeld AöR in seiner Sitzung am ______ die Gebührensatzung für die Friedhöfe
des Kommunalbetrieb Krefeld AöR beschlossen:
§1
Für die Benutzung der vom Kommunalbetrieb Krefeld AöR unterhaltenen Friedhöfe und ihrer
Einrichtungen werden Gebühren gemäß § 5 dieser Satzung erhoben. Für nicht im § 5 dieser
Satzung vorgesehene Leistungen sind Entgelte zu zahlen, deren Höhe die
Friedhofsverwaltung festsetzt.
§2
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller oder diejenigen verpflichtet, in deren
Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen beantragt wird. Mehrere
Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zu
zahlen. Die sofortige Fälligkeit kann aus begründetem Anlass angeordnet werden.
§4
Bei Zurücknahme eines Antrages auf Benutzung von Friedhofseinrichtungen verringern sich
die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit
Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, kann bis zur
Hälfte der Gebühr erhoben werden.
§5
Gebührentarif
I.
Bestattungen
1.
Erdbestattungen
1.1
von Erwachsenen und Kindern ab 6 Jahren
977,00 EUR
1.2
von Kindern bis zu 6 Jahren
610,00 EUR
1.3
von Früh- und Totgeburten
37,00 EUR
1.4
a. Abfuhr von Erdaushub
b. Abfuhr und Rückführung des Erdaushubs
177,00 EUR
354,00 EUR
Anlage A
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2.
Urnenbestattungen
2.1
Grabbereitung für die Beisetzung der Urne
323,00 EUR
2.2
Grabbereitung für die Beisetzung im Aschefeld
388,00 EUR
2.3
Annahme, Verwahrung und Transport einer Urne
42,00 EUR
II. Benutzung der Trauerhallen
1.
Benutzung der Trauerhallen
Die Gebühr gilt für die Trauerfeier in den Trauerhallen, Nutzung eines
Abschiedsraumes, Ausstattung der Trauerhalle mit angelieferten
Kränzen, die Bereitstellung der Orgel oder Inanspruchnahme der
Tonträger
283,00 EUR
Annahme und Verwahrung der Toten sowie Benutzung der Kühlräume
bis zur Beisetzung
98,00 EUR
Benutzung eines Abschiedsraumes zur Trauerfeier
einschl. Grünschmuck
95,00 EUR
4.
Benutzung der Trauerhalle Verberg
78,00 EUR
5.
Nutzung Sargwagen, Bereitstellung, Rückführung
14,00 EUR
6.
Trauerhalle (Verlängerung der Nutzung je angefangene Stunde)
42,00 EUR
2.
3.
III. Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgrabstätten
1.
Sarggrabstätten
1.1
Reihengrabstätte für Kinder bis zu 6 Jahren
mit 20-jährigem Nutzungsrecht
448,00 EUR
1.2
Reihengrabstätte
1.354,00 EUR
1.3
Rasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein
3.371,00 EUR
1.4
Rasengrabstätte mit Einzelgedenkstein
4.551,00 EUR
1.5
Wahlgrabstätte zur Einfachbelegung
(nur Wiedererwerb und Verlängerung)
2.010,00 EUR
1.6
Wahlgrabstätte zur Zweifachbelegung je Grabstelle
2.520,00 EUR
1.7
Parkgrabstätte
6.030,00 EUR
Anlage A
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2.
Urnengrabstätten
2.1
Anonyme Ascheeinbringung
1.926,00 EUR
2.2
Anonyme Urnengrabstätte
1.541,00 EUR
2.3
Urnenreihengrabstätte incl. Einfassung
1.233,00 EUR
2.4
Urnenrasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein
1.888,00 EUR
2.5
Urnenrasenwahlgrab mit Einzelgedenkstein
2.550,00 EUR
2.6
Urnenwahlgrabstätte
1.980,00 EUR
2.7
Baumgrabstätte
3.690,00 EUR
2.8
Urnenkammer
7.440,00 EUR
2.9
Urnengemeinschaftsgrabstätte
3.
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten
3.1
Bei Beerdigungen und Urnenbeisetzungen während der Laufzeit des Nutzungsrechtes von
Wahlgrabstätten und Urnenkammern ist zur Wahrung der Ruhezeit eine Nachgebühr für die
gesamte Grabstätte zu zahlen. Diese beträgt für jedes angefangene Jahr der notwendigen
Verlängerungszeit bei Grabstätten nach Ziffern 1.5 bis 1.7 sowie 2.5 bis 2.8 1/30 der
Gebührensätze.
3.2
Während seiner Laufzeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von mindestens 5
Jahren, maximal jedoch auf höchstens 30 Jahre, verlängert werden.
4.
Memoriam Garten:
Es können die Nutzungsrechte für Erd- und Urnenwahlgrabstätten über die anbietenden
Friedhofsgärtner (GbR) erworben werden. Die Gebühren für diese Grabarten richten
sich nach den gültigen Tarifen mit den entsprechenden Gebührenziffern:
1.6 Erdwahlgrabstätte zur Zweifachbelegung je Grabstelle
2.6 Urnenwahlgrabstätte
IV.
Umbettungen
1.
Särge
1.1
1.3
1.4
Ausbettung und Wiederbeerdigung
in dieselbe Grabstätte
Ausbettung und Wiederbeerdigung
in eine andere Grabstätte
Ausbettung zur Überführung in eine andere Gemeinde
Einbettung bei Überführung aus einer anderen Gemeinde
2.
Urnen
1.2
504,00 EUR
3.192,00 EUR
4.633,00 EUR
2.883,00 EUR
2.059,00 EUR
Anlage A
2.1
Seite 4
2.3
2.4
Ausbettung und Wiederbeerdigung
auf demselben Friedhof
Ausbettung und Wiederbeerdigung
auf einem anderen Krefelder Friedhof
Ausbettung zur Überführung in eine andere Gemeinde
Einbettung bei Überführung aus einer anderen Gemeinde
V.
Aufstellung von Grabmalen
1.
Reihengrabstätten
1.1
1.2
1.3
Holztafeln bis Größe 30 x 40 cm
Holztafeln größer als 30 x 40 cm
und liegende Grabmale
stehende Grabmale
2.
Wahlgrabstätten
2.1
2.2
liegende Grabmale
stehende Grabmale
VI.
Sonstige Gebühren
1.
Benutzung der Obduktionsräume für
rituelle Waschungen
95,00 EUR
2.
Wannenbenutzung bei Kriminalfällen
88,00 EUR
3.
Pflege von Urnenkammern
161,00 EUR
4.
Erdbestattung: Verbau von Hand
234,00 EUR
5.
Zuschlag: Erdbestattungen an Samstagen
201,00 EUR
6.
Zuschlag: Urnenbestattungen an Samstagen
123,00 EUR
VII.
Aufgabe und Entzug von Nutzungsrechten, Pflege- und Verwaltungsaufwand
2.2
Grabstätten
Zuzüglich einer einmaligen Verwaltungsgebühr in Höhe von
823,00 EUR
823,00 EUR
515,00 EUR
515,00 EUR
gebührenfrei
43,00 EUR
116,00 EUR
43,00 EUR
194,00 EUR
jährlich 30,00 EUR
20,00 EUR
2. Inkrafttreten:
Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gemäß § 14 (3) der Satzung der Stadt
Anlage A
Seite 5
Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld AöR tritt gleichzeitig die Gebührensatzung für die
Friedhöfe der Stadt Krefeld (Friedhofsgebührensatzung) in der Fassung vom 05.12.2017 außer
Kraft.