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Verwaltungsvorlage (Anlage_B_zur_Vorlage GebSRein 2019)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
75 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
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Inhalt der Datei

Anlage B Seite 1 Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) vom 11.12.2018 Der Verwaltungsrat des Kommunalbetrieb Krefeld AöR hat in der Sitzung am _____ aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) sowie der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Krefeld (Reinigungssatzung – ReinS) in der aktuellen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen: Inhaltsübersicht: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Benutzungsgebühren Gebührenmaßstab und Gebührenberechnung (Frontmetermaßstab) Gebührenhöhe Gebührenpflichtige Entstehen, Erlöschen und Änderung der Gebührenpflicht Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr Inkrafttreten §1 Benutzungsgebühren (1) Der Kommunalbetrieb Krefeld AöR erhebt für die von ihr oder durch die von ihr beauftragten Dritten durchgeführte Straßeneinigung der öffentlichen Straßen / Straßenteile und/oder deren Zuordnung zu einer Winterdienstklasse Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung und Winterwartung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Krefeld. (2) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). Anlage B Seite 2 §2 Gebührenmaßstab und Gebührenberechnung (Frontmetermaßstab) (1) Maßstäbe für die Benutzungsgebühren sind 1. die an die erschließende Straße angrenzende oder die ihr zugewandte Grundstücksseite nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 (Frontmeter), 2. der in den Reinigungsklassen zum Ausdruck kommende Umfang der Straßenreinigung, 3. die Bedeutung der Straßen für den Anliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr (Straßenart) und/oder 4. die der Straße / dem Straßenteilstück zugeordnete Winterdienstklasse. (2) Erschlossen wird ein Grundstück durch die Straßen, die seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglichen (§ 4 Abs. 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld - Reinigungssatzung). Die Zuordnung einer Straße / Straßenteilstücke zu einer Reinigungsklasse und zu einer der in Abs. 1 Ziffer 3 genannten Straßenarten sowie die Zuordnung einer Straße /Straßenteilstücke zu einer Winterdienstklasse ergeben sich aus der Anlage „Straßenverzeichnis“ der Reinigungssatzung der Stadt Krefeld. (3) Für die Ermittlung der nach Abs. 1 Ziffer 1 zu berücksichtigenden Grundstücksseite gilt folgendes: 1. Als Grundstücksseite gilt die Grundstücksbegrenzungslinie, die an die Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes angrenzt (Anlieger) oder ihr zugewandt ist (Hinterlieger). Eine Grundstücksseite ist der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft. 2. Schließen sich an eine gemäß Ziffer 1 zu berücksichtigende Grundstücksseite unmittelbar Grundstücksseiten an, die der Straße zugewandt sind, so gelten alle Seiten als eine Grundstücksseite. 3. Schließen sich an eine gemäß Ziffer 1 oder 2 zu berücksichtigende Grundstücksseite eine oder mehrere im Winkel von 45° oder mehr zur Straße verlaufende Seiten an, gelten diese nicht mehr als dieselbe, sondern als weitere, selbständige Grundstücksseiten. Alle sich hieran anschließenden Grundstücksseiten sind ebenfalls selbständige Grundstücksseiten. 4. Grenzt ein Grundstück nicht an die zu reinigende Straße an und weist es keine der Straße zugewandte Grundstücksseite auf, so gilt als angrenzende bzw. zugewandte Grundstücksseite die sich bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie als angrenzend bzw. zugewandt ergebende Seite. Anlage B Seite 3 5. Bei Grundstücken, die abgeschrägte oder abgerundete Grundstücksgrenzen haben, werden die Grundstücksseiten bis zum Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten gemessen. (4) Für die Gebührenberechnung gilt folgendes: 1. Die Benutzungsgebühr errechnet sich durch Multiplikation der gemäß Absatz 3 zu ermittelnden Grundstücksseite mit den in § 3 festgesetzten Gebührensätzen. 2. Hat ein Grundstück in Bezug auf eine Straße mehrere Grundstücksseiten im Sinne von Absatz 3, so wird der Gebührenberechnung nur die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die die höchste Gebühr ergibt. Hierbei geht eine mit der angrenzenden Seite gebildete Grundstücksseite einer nur zugewandten Grundstücksseite vor. 3. Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, so sind bei der Gebührenberechnung die Abs. 1 bis 3 für jede Straße gesondert anzuwenden. §3 Gebührenhöhe Die Benutzungsgebühren betragen jährlich je Frontmeter (§ 2 Abs. 1, 3 und 4) 1. für die Straßenreinigung in der Reinigungsklasse I wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 68,60 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 61,74 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 54,88 EUR in der Reinigungsklasse II wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 29,40 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 26,46 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 23,52 EUR in der Reinigungsklasse III wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 19,60 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 17,64 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 15,68 EUR in der Reinigungsklasse IV wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 9,80 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 8,82 EUR Anlage B Seite 4 c) dem überörtlichen Verkehr dient 7,84 EUR in der Reinigungsklasse V wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 11,76 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 10,58 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 9,41 EUR in der Reinigungsklasse VI wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 5,88 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 5,29 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 4,70 EUR in der Reinigungsklasse VII wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend a) dem Anliegerverkehr dient 2,94 EUR b) dem innerörtlichen Verkehr dient 2,65 EUR c) dem überörtlichen Verkehr dient 2,35 EUR In der Reinigungsklasse VIII werden keine Gebühren erhoben. 2. Für den Winterdienst In der Winterdienstklasse 1 In der Winterdienstklasse 2 In der Winterdienstklasse 3 1,22 EUR 0,37 EUR 0,11 EUR §4 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist a) der Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des durch die Straße erschlossenen Grundstückes dinglich Berechtigte, b) derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 Abgabenordnung). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Anlage B Seite 5 (2) Ein Wechsel des Eigentümers ist vom bisherigen Eigentümer schriftlich mitzuteilen. Die gleiche Mitteilungspflicht obliegt auch dem neuen Eigentümer. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer haftet neben dem neuen Eigentümer für die Gebühren, die bis zum Ende des Monats anfallen, in dem die Anzeige eingeht. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte des Kommunalbetriebs Krefeld AöR das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §5 Entstehen, Erlöschen und Änderung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht für die Straßenreinigung entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. (2) Die Gebührenpflicht für die Winterwartung entsteht mit dem 01. Januar jeden Kalenderjahres. (3) Ändern sich die Berechnungsgrundlagen (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Änderung der Winterdienstklasse, Neuvermessung des Grundstücks) der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. (4) Bei einem Ausbleiben der turnusgemäßen Straßenreinigung auf der gesamten Straße bis zu fünfmal im Jahr beziehungsweise bei einem Ausbleiben infolge von Witterung, Feiertagen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße. Ein Erstattungsanspruch ist auch bei einem zusammenhängenden Ausfall des Winterdienstes in den Wintermonaten für mehr als einen Monat gegeben, soweit die Durchführung des aufgrund der Witterung erforderlichen Winterdienstes in der betroffenen Straße baustellenbedingt nicht möglich gewesen ist. Wenn aufgrund der Witterungsverhältnisse kein Winterdienst erforderlich war, besteht hingegen kein Erstattungsanspruch. Die anteilige Erstattung der Benutzungsgebühren für das vorangegangene Kalenderjahr kann beim Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften der Stadt Krefeld bis zum Ablauf des 15.02. des nachfolgenden Kalenderjahres schriftlich beantragt werden. §6 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren nach § 3 werden für ein Kalenderjahr oder, wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Jahres durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Bescheid kann mit einem anderen Abgabenbescheid verbunden werden. Anlage B Seite 6 (2) Die Gebühren werden je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Jahresbeträge, die dreißig Euro nicht übersteigen, gelten folgende Fälligkeiten: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je der Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. Bis zur Erteilung eines neuen Bescheides sind die Gebühren über das Jahr hinaus an den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. (3) Auf Antrag können die Gebühren abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gemäß § 14 (3) der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld AöR tritt gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt Krefeld (Gebührensatzung Reinigung - GebSRein) in der Fassung vom 05.12.2017 außer Kraft.