Daten
Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6128/18 -
20
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019
Beschlussentwurf
Der Rat der Stadt Krefeld weist den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR an, die
1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von
Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019 zu erlassen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
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VI
mit
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Oberbürgermeister
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Büro
OB
Drucksache 6128/18 -
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Begründung
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 3 der Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR, bedarf der
Verwaltungsrat vor dem Erlass von Satzungen einer Weisung durch den Rat der Stadt Krefeld.
In seiner Sitzung am 04. Oktober 2018 hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld,
AöR den in der Anlage A beiliegenden Entwurf zur 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung)
für das Jahr 2019 beschlossen.
Für das Veranlagungsjahr 2019 wurden die Abwassergebühren neu kalkuliert. Nach § 6 Abs. 1
KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken.
In der Gebührenkalkulation 2019 sind berücksichtigt:
Der mit der NGN GmbH geschlossene Betriebsführungsvertrag wurde zum 31.12.2018 gekündigt.
Somit entfällt der bisherige Kostenansatz des Betriebsführungsentgeltes. Der bisherige Aufwand
verteilt sich ab 2019 auf die Bereiche Materialaufwand, Fremdleistungen, Personalaufwand und
Abschreibung/Verzinsung.
Materialaufwand, Fremdleistungen
Ab dem 01.01.2019 ist der Kommunalbetrieb Krefeld u.a. für die Betriebsführung und Unterhaltung
des öffentlichen Kanals zuständig. Der für das Jahr 2019 kalkulierte Materialaufwand und die Kosten für Fremdleistungen betragen 3.934 T€.
Personalaufwand
Der Personalaufwand für das Jahr 2019 erhöht sich gegenüber dem Planansatz 2018 i.H.v. 1.823
T€ um 5.830 T€ auf 7.653 T€.
Der Kommunalbetrieb Krefeld, AöR in der erweiterten Form ist zwischenzeitlich gegründet worden.
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Mitarbeiterzahl vervielfacht, und es ist für das Jahr 2019 die
Besetzung von einigen derzeit unbesetzten Stellen zu erwarten. Daneben ist noch die zu erwartende Tariferhöhung berücksichtigt worden.
Kalkulatorische Abschreibung und Zinsen
Durch die getätigten Investitionen erhöht sich das betriebsnotwendige Vermögen und
damit die Basis für die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen. Für das Jahr 2019 ist zu
beachten, dass aufgrund der Kündigung des Betriebsführungsvertrages von der NGN u. A. auch
einige Fahrzeuge und andere kleinere Vermögensgegenstände gekauft werden müssen. Hierdurch
erhöhen sich anteilig die kalkulatorische Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen.
Im Bereich der Abschreibung soll durch die Finanzierungsfunktion der Abschreibungen auch eine
Ersatzbeschaffung der verbrauchten Güter (hier also z.B. der zu erneuernden Kanäle und Schächte) sichergestellt werden. Zweck der Abschreibung ist danach auch die Substanzerhaltung des
Anlagevermögens, d.h. die Bereitstellung von Mitteln für die spätere Erneuerung der Anlagen. Bei
der Berechnung der Abschreibung wurde daher bereits ab 2018 als Abschreibungsbasis der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt.
Der Ansatz für das Jahr 2019 erhöht sich gegenüber dem Planansatz 2018 (7.474 T€) um 413 T€
auf 7.887 T€.
Hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte die nach der Rechtsprechung
erforderliche Orientierung an den Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer
öffentlicher Einrichtungen seit 1955 (für 50 Jahre).
Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank und der Mitteilung des Gemeindeprüfungsamtes
ergibt sich hier für das Jahr 2019 ein gebührenrechtlich zulässiger Zinssatz von 6,24% (2018:
6,37%), inklusive des ebenfalls zulässigen Sicherheitszuschlages von 0,5%.
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Der Gebührenbedarf der kalkulatorischen Zinsen erhöht sich um rd. 201 T€. Der Planansatz beträgt 2019 17.712 T€ (2018: 17.511 T€).
Betriebskosten der Kläranlage
Hinsichtlich der Betriebskosten der Kläranlage wurde für den Zeitraum 2018 bis einschließlich
2021 eine neue Festpreisvereinbarung getroffen. Die Betriebskosten für das Jahr 2019 belaufen
sich danach auf 25.047 T€.
Abwasserabgabe
Es ist zu erwarten, dass das niedrige Niveau der Abwasserabgabe für die Einleitung von
Schmutzwasser von 345 T€/Jahr auch 2019 erreicht werden kann. Dies ist möglich, da die Kläranlage in der Lage ist, gegenüber den wasserrechtlich festgesetzten Überwachungswerten weitaus
geringere Überwachungswerte einzuhalten.
Die erwartete Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser 2019 beträgt 990 T€.
Ergebnis der Nachkalkulation 2016/2017
Gem. § 6 Abs. 2 des KAG NRW ist für jedes abgelaufene Veranlagungsjahr eine Nachkalkulation
aufzustellen. Sich dabei ergebende Überschüsse sind dem Gebührenzahler innerhalb der folgenden vier Jahre gut zu schreiben.
Sofern sich eine Unterdeckung ergibt, kann diese in den nächsten vier Jahren als Kostenansatz in
der Gebührenkalkulation vorgetragen werden.
Die endgültige Nachkalkulation für das Jahr 2016 ergab im Schmutzwasserbereich, insbesondere
aufgrund einer entgegen des bisherigen Trends höheren eingeleiteten Schmutzwassermenge, eine
Überdeckung von 3.187 T€.
Beim Niederschlagswasser ergab sich ebenfalls eine kleine Überdeckung i.H.v. 42.758 €. Aus der
Überdeckung Schmutzwasser 2016 wurde für das Jahr 2018 bereits ein anteiliger Betrag i.H.v. 701
T€ und beim Niederschlagswasser die bis zum Kalkulationszeitpunkt bekannte Überdeckung von
42.451,56 € kostenmindernd berücksichtigt.
Für die Gebührenkalkulation 2019 wurde ein weiterer Teilbetrag aus der Überdeckung Schmutzwasser 2016 i.H.v. 1.055 T€ kostenmindernd eingesetzt. Hierdurch konnte eine Gebührenerhöhung im Bereich Schmutzwasser vermieden werden.
Im Bereich des Niederschlagswassers wurden der verbleibende Restbetrag aus dem Jahr 2016
i.H.v. 306,44 € und die gesamte Überdeckung 2017 i.H.v. 75.753 € angesetzt.
Aktivierte Eigenleistung
Wesentliche vom Gebührenbedarf abzusetzende Kosten sind die aktivierten Eigenleistungen. Bei
dieser Position handelt es sich um den Personalaufwand für die Planung und die Bauüberwachung
bei investiven Maßnahmen.
Schmutzwassermenge / zu entwässernde Fläche
Die Planung für das Jahr 2019 geht unverändert von dem Planwert 2018 aus (12.500 Tm³).
Die Planung der Flächenentwicklung geht ebenfalls von einer unveränderten abflusswirksamen
Grundstücksfläche aus. Diese beträgt auch für 2019 17.910 Tm².
Die erwartete eingeleitete Grundwassermenge reduziert sich 2019 aufgrund der Vorjahresergebnisse von bisher 400 Tm³ um 300 Tm³ auf nun 100 Tm³.
Fazit
Für das Jahr 2019 ergeben sich folgende Gebührensätze:
Schmutzwasser: 3,39 €/m³ (2018: 3,39 €/m³, +/- 0,0%)
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Niederschlagswasser: 1,14 €/m²/Jahr (2018: 1,05 €/m²/Jahr, + 8,6%)
Grundwasser: 1,63 €/m³ (2018: 1,50 €/m³, + 8,7%)
Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwasser kann aufgrund der Berücksichtigung eines Teilbetrages aus der Überdeckung aus dem Jahr 2016 konstant gehalten werden.
Die Gebührensätze für Niederschlagswasser und Grundwasser hingegen müssen um 8,6% bzw.
8,7% erhöht werden. Wesentlicher Grund hierfür ist die zu erwartende Abwasserabgabe im Bereich Niederschlagswasser. Es kann nicht sichergestellt werden, dass die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt werden. Zudem stehen im Bereich des Niederschlagswassers keine Kompensationsmöglichkeiten wie beim Schmutzwasser durch eine entsprechende Berücksichtigung von erzielten Überdeckungen aus Vorjahren zur Verfügung.
Einzelheiten sind der beiliegenden Kalkulation zu entnehmen. Sie ist ausdrücklicher Bestandteil
dieser Vorlage.
Anlage(n):
(1) Anlage A 1.Änderungssatzung Abwassergebührensatzung
(2) Anlage B Abwassergebührenkalkulation 2019
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
6128/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: