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Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6128/18 - 20 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Rat 26.11.2018 beschließend Betreff Weisung an den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebes Krefeld, AöR hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019 Beschlussentwurf Der Rat der Stadt Krefeld weist den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR an, die 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019 zu erlassen. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6128/18 - Seite - 2 - Begründung Nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 3 der Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR, bedarf der Verwaltungsrat vor dem Erlass von Satzungen einer Weisung durch den Rat der Stadt Krefeld. In seiner Sitzung am 04. Oktober 2018 hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR den in der Anlage A beiliegenden Entwurf zur 1. Änderungssatzung zur Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR über die Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührensatzung) für das Jahr 2019 beschlossen. Für das Veranlagungsjahr 2019 wurden die Abwassergebühren neu kalkuliert. Nach § 6 Abs. 1 KAG NRW soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten decken. In der Gebührenkalkulation 2019 sind berücksichtigt: Der mit der NGN GmbH geschlossene Betriebsführungsvertrag wurde zum 31.12.2018 gekündigt. Somit entfällt der bisherige Kostenansatz des Betriebsführungsentgeltes. Der bisherige Aufwand verteilt sich ab 2019 auf die Bereiche Materialaufwand, Fremdleistungen, Personalaufwand und Abschreibung/Verzinsung. Materialaufwand, Fremdleistungen Ab dem 01.01.2019 ist der Kommunalbetrieb Krefeld u.a. für die Betriebsführung und Unterhaltung des öffentlichen Kanals zuständig. Der für das Jahr 2019 kalkulierte Materialaufwand und die Kosten für Fremdleistungen betragen 3.934 T€. Personalaufwand Der Personalaufwand für das Jahr 2019 erhöht sich gegenüber dem Planansatz 2018 i.H.v. 1.823 T€ um 5.830 T€ auf 7.653 T€. Der Kommunalbetrieb Krefeld, AöR in der erweiterten Form ist zwischenzeitlich gegründet worden. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Mitarbeiterzahl vervielfacht, und es ist für das Jahr 2019 die Besetzung von einigen derzeit unbesetzten Stellen zu erwarten. Daneben ist noch die zu erwartende Tariferhöhung berücksichtigt worden. Kalkulatorische Abschreibung und Zinsen Durch die getätigten Investitionen erhöht sich das betriebsnotwendige Vermögen und damit die Basis für die Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen. Für das Jahr 2019 ist zu beachten, dass aufgrund der Kündigung des Betriebsführungsvertrages von der NGN u. A. auch einige Fahrzeuge und andere kleinere Vermögensgegenstände gekauft werden müssen. Hierdurch erhöhen sich anteilig die kalkulatorische Abschreibung und die kalkulatorischen Zinsen. Im Bereich der Abschreibung soll durch die Finanzierungsfunktion der Abschreibungen auch eine Ersatzbeschaffung der verbrauchten Güter (hier also z.B. der zu erneuernden Kanäle und Schächte) sichergestellt werden. Zweck der Abschreibung ist danach auch die Substanzerhaltung des Anlagevermögens, d.h. die Bereitstellung von Mitteln für die spätere Erneuerung der Anlagen. Bei der Berechnung der Abschreibung wurde daher bereits ab 2018 als Abschreibungsbasis der Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt. Der Ansatz für das Jahr 2019 erhöht sich gegenüber dem Planansatz 2018 (7.474 T€) um 413 T€ auf 7.887 T€. Hinsichtlich der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen erfolgte die nach der Rechtsprechung erforderliche Orientierung an den Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Einrichtungen seit 1955 (für 50 Jahre). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank und der Mitteilung des Gemeindeprüfungsamtes ergibt sich hier für das Jahr 2019 ein gebührenrechtlich zulässiger Zinssatz von 6,24% (2018: 6,37%), inklusive des ebenfalls zulässigen Sicherheitszuschlages von 0,5%. Drucksache 6128/18 - Seite - 3 - Der Gebührenbedarf der kalkulatorischen Zinsen erhöht sich um rd. 201 T€. Der Planansatz beträgt 2019 17.712 T€ (2018: 17.511 T€). Betriebskosten der Kläranlage Hinsichtlich der Betriebskosten der Kläranlage wurde für den Zeitraum 2018 bis einschließlich 2021 eine neue Festpreisvereinbarung getroffen. Die Betriebskosten für das Jahr 2019 belaufen sich danach auf 25.047 T€. Abwasserabgabe Es ist zu erwarten, dass das niedrige Niveau der Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser von 345 T€/Jahr auch 2019 erreicht werden kann. Dies ist möglich, da die Kläranlage in der Lage ist, gegenüber den wasserrechtlich festgesetzten Überwachungswerten weitaus geringere Überwachungswerte einzuhalten. Die erwartete Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser 2019 beträgt 990 T€. Ergebnis der Nachkalkulation 2016/2017 Gem. § 6 Abs. 2 des KAG NRW ist für jedes abgelaufene Veranlagungsjahr eine Nachkalkulation aufzustellen. Sich dabei ergebende Überschüsse sind dem Gebührenzahler innerhalb der folgenden vier Jahre gut zu schreiben. Sofern sich eine Unterdeckung ergibt, kann diese in den nächsten vier Jahren als Kostenansatz in der Gebührenkalkulation vorgetragen werden. Die endgültige Nachkalkulation für das Jahr 2016 ergab im Schmutzwasserbereich, insbesondere aufgrund einer entgegen des bisherigen Trends höheren eingeleiteten Schmutzwassermenge, eine Überdeckung von 3.187 T€. Beim Niederschlagswasser ergab sich ebenfalls eine kleine Überdeckung i.H.v. 42.758 €. Aus der Überdeckung Schmutzwasser 2016 wurde für das Jahr 2018 bereits ein anteiliger Betrag i.H.v. 701 T€ und beim Niederschlagswasser die bis zum Kalkulationszeitpunkt bekannte Überdeckung von 42.451,56 € kostenmindernd berücksichtigt. Für die Gebührenkalkulation 2019 wurde ein weiterer Teilbetrag aus der Überdeckung Schmutzwasser 2016 i.H.v. 1.055 T€ kostenmindernd eingesetzt. Hierdurch konnte eine Gebührenerhöhung im Bereich Schmutzwasser vermieden werden. Im Bereich des Niederschlagswassers wurden der verbleibende Restbetrag aus dem Jahr 2016 i.H.v. 306,44 € und die gesamte Überdeckung 2017 i.H.v. 75.753 € angesetzt. Aktivierte Eigenleistung Wesentliche vom Gebührenbedarf abzusetzende Kosten sind die aktivierten Eigenleistungen. Bei dieser Position handelt es sich um den Personalaufwand für die Planung und die Bauüberwachung bei investiven Maßnahmen. Schmutzwassermenge / zu entwässernde Fläche Die Planung für das Jahr 2019 geht unverändert von dem Planwert 2018 aus (12.500 Tm³). Die Planung der Flächenentwicklung geht ebenfalls von einer unveränderten abflusswirksamen Grundstücksfläche aus. Diese beträgt auch für 2019 17.910 Tm². Die erwartete eingeleitete Grundwassermenge reduziert sich 2019 aufgrund der Vorjahresergebnisse von bisher 400 Tm³ um 300 Tm³ auf nun 100 Tm³. Fazit Für das Jahr 2019 ergeben sich folgende Gebührensätze: Schmutzwasser: 3,39 €/m³ (2018: 3,39 €/m³, +/- 0,0%) Drucksache 6128/18 - Seite - 4 - Niederschlagswasser: 1,14 €/m²/Jahr (2018: 1,05 €/m²/Jahr, + 8,6%) Grundwasser: 1,63 €/m³ (2018: 1,50 €/m³, + 8,7%) Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwasser kann aufgrund der Berücksichtigung eines Teilbetrages aus der Überdeckung aus dem Jahr 2016 konstant gehalten werden. Die Gebührensätze für Niederschlagswasser und Grundwasser hingegen müssen um 8,6% bzw. 8,7% erhöht werden. Wesentlicher Grund hierfür ist die zu erwartende Abwasserabgabe im Bereich Niederschlagswasser. Es kann nicht sichergestellt werden, dass die für eine Befreiung erforderlichen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt werden. Zudem stehen im Bereich des Niederschlagswassers keine Kompensationsmöglichkeiten wie beim Schmutzwasser durch eine entsprechende Berücksichtigung von erzielten Überdeckungen aus Vorjahren zur Verfügung. Einzelheiten sind der beiliegenden Kalkulation zu entnehmen. Sie ist ausdrücklicher Bestandteil dieser Vorlage. Anlage(n): (1) Anlage A 1.Änderungssatzung Abwassergebührensatzung (2) Anlage B Abwassergebührenkalkulation 2019 Drucksache 6128/18 - Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 6128/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: