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Verwaltungsvorlage (Anlage A 1.Änderungssatzung Entsorgungsgebührensatzung 2019)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
50 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
15.11.18, 09:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:18
Verwaltungsvorlage (Anlage A 1.Änderungssatzung Entsorgungsgebührensatzung 2019)

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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Entsorgungsgebührensatzung) vom _____________ Aufgrund - der §§ 7, 8, 9 und 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 1, 2, ,4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 Landeswassergesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in der jeweils geltenden Fassung, - der Satzung der Stadt Krefeld für den Kommunalbetrieb Krefeld, Anstalt öffentlichen Rechts vom 12.12.2016 (Krefelder Amtsblatt Nr. 50 vom 15.12.2016, S. 330-334), in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.04.2018 (Krefelder Amtsblatt Nr. 15a vom 13.04.2018; S. 69) hat der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts, (AöR) in seiner Sitzung am 11.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Die Satzung des Kommunalbetriebs Krefeld, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) (Entsorgungsgebührensatzung) vom 13.12.2017 wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Für das Auspumpen, Abfahren und Behandeln des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben wird die Entsorgungsgebühr nach der abgefahrenen Menge erhoben. (2) Als Berechnungseinheit gilt 0,1 m³, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialfahrzeuges. (3) Die Gebühr beträgt 2,288 EUR je angefangene 0,1 m³ ausgepumpte/abgefahrene Menge. (4) Die Gebührenpflicht gemäß Abs. 3 entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. 2. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft