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Verwaltungsvorlage (Anlage-1_BPlan-819_Begründung_zur_Vorlage)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:22
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5685/18 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt in Krefeld-Süd im Bereich der Straße Dießemer Bruch einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 819 – Dießemer Bruch – Plangebiet Das Plangebiet umfasst den gewerblich geprägten Bereich beiderseits der Straße Dießemer Bruch sowie den sich südlich des Maria-Hilf-Krankenhauses anschließenden Bereich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 819 wird begrenzt durch: − Im Norden durch die nördliche Grenze der Erschließung zum Maria-Hilf-Krankenhaus sowie die nördliche Grenze des Grundstücks Dießemer Bruch 72 (nördliche Grenzen der Flurstücke 10 und 816, Flur 76, Gemarkung Krefeld), − im Osten durch die von der Herbertzstraße erschlossenen Grundstücke (östliche Grenzen der Flurstücke 10, 11, 12, 725, 833, 603, 703, 871, 775, 907, 908, 214 und 881, Flur 76, Gemarkung Krefeld), − im Süden durch die südliche Grenze der parallel zur Straße Untergath laufenden Betriebsbahntrasse und − im Westen durch die Straße Ritzhütte. Das Plangebiet ist stark gewerblich geprägt und wird zudem durch Einzel- und Großhandelsbetriebe, Gastronomieangebote sowie vereinzelte Vergnügungsstätten durchsetzt. Aufgrund der gewerblichen Prägung handelt es sich um großzügig dimensionierte Grundstücks- und Gebäudestrukturen. Hiervon weicht lediglich die in geringem Ausmaß vorhandene Wohnnutzung an der Straße Ritzhütte im Westen des Geltungsbereichs ab. Bei der das Plangebiet durchquerenden, mehrspurigen Straße Dießemer Bruch handelt es sich um ein Teilstück der Bundesstraße 57. Die Umgebung des Plangebiets ist in nördlicher Richtung durch gewerbliche bzw. industrielle Strukturen sowie hieran anschließend eine dichte Bebauung im Bereich der Oppumer Straße geprägt. Im Westen, Osten und Süden schließen sich einzelne Wohngebiete, teilweise in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbebetrieben, an. Neben der südlich des Plangebiets gelegenen Straße Untergath, die aufgrund des Anschlusses an die Bundesautobahn 57 eine wichtige Verbindungsfunktion erfüllt, ist das Plangebiet durch die Nähe zur Sonderlage Süd (Bereich Hafelsstraße) als Standort für den großflächigen, nichtzentrenrelevanten Einzelhandel geprägt. Im Westen schließt sich zudem das Gelände des Maria-Hilf- bzw. Alexianer-Krankenhauses an. Begründung zur Vorlage 5685/18 Seite 2 Abbildung 1: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Anlass und Ziele der Planung Das Plangebiet besitzt eine hohe Attraktivität für Einzelhandelsbetriebe, sodass es diverse Ansiedlungsbegehren gab und diese auch weiterhin zu erwarten sind. Im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld, beschlossen durch den Rat am 06. Februar 2014, wird der Bereich beiderseits der Dießemer Straße jedoch nicht als zentraler Versorgungsbereich, Nahversorgungsstandort oder Sonderlage definiert. Insbesondere auf die zentralen Versorgungsbereiche ist jedoch die Einzelhandelsentwicklung für zentrenrelevante Sortimente zu lenken. Die Steuerungswirkung des Zentrenkonzepts richtet sich – im Zusammenspiel mit landesplanerischen Vorgaben – primär an großflächige Einzelhandelsbetriebe. Bei der Ermittlung der zentralen Versorgungsbereiche wurden jedoch auch kleinflächige Betriebe betrachtet und der Definition der zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche zugrunde gelegt. Demzufolge kann das Zentrenkonzept 2014 zur umfassenden Einzelhandelssteuerung herangezogen werden und wird bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 819 berücksichtigt. Ziele des Bebauungsplanes Nr. 819 sind daher, − die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten planungsrechtlich zu steuern, − den Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche positiv zu beeinflussen und Begründung zur Vorlage 5685/18 Seite 3 − durch Lenkung der Einzelhandelsentwicklung auf zentrale Versorgungsbereiche die Innenentwicklung zu fördern und verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten. Auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34 BauGB) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen Nutzungen zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Es wird beabsichtigt zum Erhalt und zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche die Zulässigkeit zentrenrelevanter Sortimente im Bebauungsplan Nr. 819 zu steuern. Des Weiteren ist insbesondere ein städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, welches Aussagen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche trifft, bei Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu wird das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld herangezogen. Es ist beabsichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 819 lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält. Es handelt sich daher um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB, welcher des Weiteren im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt werden kann. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) als Allgemeiner Siedlungsbereich, größtenteils mit der Zweckbindung Gewerbe, festgelegt. Durch die Planung wird das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gewahrt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereiches als Gewerbegebiet sowie die Bebauung im Bereich der Straße Ritzhütte als Mischgebiet dar. Die Straße Dießemer Bruch wird als verkehrswichtige Straße dargestellt. Die südlich verlaufende Bahntrasse ist als Fläche für den Bahnverkehr nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Die geplante Nutzung wahrt das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB. Innerhalb des Plangebiets liegen Teilbereiche der Bebauungspläne Nr. 103 und 103 (Restgebiet). Für diese bestehen Satzungsbeschlüsse aus den Jahren 1976 und 1977, sie erlangten jedoch keine Rechtskraft. Daher richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit weiter nach § 34 BauGB und eröffnet die Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB. Im Weiteren entsprechen die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 103 und 103 (Restgebiet) nicht mehr den Planungszielen der Stadt Krefeld. Die Satzungsbeschlüsse der Bebauungspläne − Bebauungsplan Nr. 103 – Umgehungsstraße Krefeld-Süd von Dießemer Bruch bis Hauptstraße – vom 09. September 1976 − Bebauungsplan Nr. 103 – Umgehungsstraße Krefeld-Süd von Dießemer Bruch bis Hauptstraße – (Restgebiet) vom 15. Dezember 1977 sollen daher innerhalb des Geltungsbereichs des nun in Rede stehenden Bebauungsplanes Nr. 819 – Dießemer Bruch – mit dessen Rechtskraft aufgehoben werden. Begründung zur Vorlage 5685/18 Seite 4 Die Straße Dießemer Bruch wird durch den Fluchtlinienplan Nr. 674 – Dießemer Bruch von Neue Ritterstraße bis Untergath – überlagert. Dieser sichert die heutigen Straßenbegrenzungen ab, setzt eine Baufluchtlinie fest und ist als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB einzustufen. Die nähere Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich daher nach § 34 BauGB und eröffnet die Anwendung des § 9 Abs. 2a BauGB. Da die Straßenbegrenzungslinie des Fluchtlinienplans dem heutigen Bestand entspricht und die Festsetzungen den Zielen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, bleibt er von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 819 unberührt. Ein Außer-Kraft-Treten des Fluchtlinienplanes ist städtebaulich nicht erforderlich. Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Einführung der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und am 25.01.2018 die 2. Fortschreibung zur Aktualisierung der Prioritätenliste (vgl. Vorlage Nr. 4801/17) beschlossen. Da mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 819 – Dießemer Bruch – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplan Nr. 819 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 35 zu platzieren und die bisher auf Rang 35 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Sonstiges Es ist beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 819 im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufzustellen. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten zur Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), zum Beschluss einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 819 beigefügt. Begründung zur Vorlage 5685/18 Seite 5 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 819 – Dießemer Bruch – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes