Daten
Kommune
Krefeld
Größe
63 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
10.11.18, 10:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6237/18 -
01
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
Nachbewilligung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Teilfinanzplan
2018
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 6133/18 DB) Beschlussentwurf
Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsherrn Reuters am 07.11.2018 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
Der Bereitstellung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung von 2.648.000,00 EUR bei
dem Innenauftrag P06001010000 - Großbaumaßnahmen/ Sonderprojekte -, Kostenart 78510000
- Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen - (PSP-Element 7.660621.700.100 - Erweiterung Gesamtschule Uerdingen -) wird gem. § 83 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 23 der Hauptsatzung
zugestimmt.
Die Deckung erfolgt durch Heranziehung der Verpflichtungsermächtigungen bei dem Innenauftrag
P06002010000 - Immobilienservice -, Kostenart 78510000 - Auszahlungen für Hochbaumaßnahmen - von 1.478.000,00 EUR (PSP-Element 7.660042.700.100 - U3-Neubauten, Stufenplan IIb -)
sowie von 1.170.000,00 EUR (PSP-Element 7.660046.700.100 - U3-Ausbauprogramm, Erweiterung -).
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 6237/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 09.05.2018 beschloss der Unterausbau für Schulbau, -sanierung und -ausstattung die Zustimmung zur Planung und Kostenfestsetzung vorstehender Maßnahme (VorlagenNr. 5140/18).
Unter Berücksichtigung der nunmehr ausgewerteten Ausschreibungsergebnisse für das Projekt
ergibt sich ein Mehrbedarf von rund 2.250.000,00 EUR. Dieser wurde im Rahmen des Veränderungsnachweises zum Haushalt 2019 angemeldet, sodass sich die benötigten investiven Mittel auf
insgesamt 15 Mio. EUR belaufen.
Da im nächsten Schritt die Beauftragung des Generalunternehmers ansteht, ist der Ansatz der
Verpflichtungsermächtigung (bisher lediglich 8.000.000,00 EUR) nicht ausreichend, sodass eine
überplanmäßige Aufstockung in Höhe von 2.648.000,00 EUR erforderlich ist.
Insgesamt werden somit in 2018 6.330.000,00 EUR und in 2020 4.318.000,00 EUR kassenwirksam.
Deckungsvorschlag
Die zur Deckung herangezogenen Verpflichtungsermächtigungen müssen an der ursprünglich eingeplanten Stelle nicht in Anspruch genommen werden, da der jeweilige Maßnahmenfortschritt dies
erlaubt.
Bei den genannten Projektbezeichnungen handelt es sich um die KiTa-Projekte Appellweg, Cäcilienstraße und Lüderstraße, die sich jedoch allesamt in der Planungsphase befinden. Demnach sind
Verpflichtungsermächtigungen für die Vergabe von Baumaßnahmen in diesem Jahr nicht erforderlich.
Dringlichkeit
Die genannte Beauftragung des Generalunternehmers musste bis zum 14.11.2018 erfolgen, um
die Maßnahme nicht in Verzug geraten zu lassen und den geplanten Abschluss bis 06/2020 nicht
zu gefährden. Die Notwendigkeit der Nachbewilligung bestand somit unmittelbar. Eine Entscheidung in der nächsten planmäßigen Sitzung des Rates am 26.11.2018 war dementsprechend zu
spät.
Drucksache 6237/18 -
Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
6133/18 DB
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
x
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P 06001010000
Kostenart:
78510000
PSP-Element (investiv):
7.660621.700.100
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
x
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: