Daten
Kommune
Krefeld
Größe
210 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
14.09.18, 12:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5929/18 -
20
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.09.2018
Beschlussform
Rat
18.09.2018
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie
20.11.2018
Landwirtschaft
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.11.2018
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts 2018-2023
Beschlussentwurf
Der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfiehlt und der Rat beschließt:
1. Gemäß Landeswassergesetz § 46 (1) Nr. 6 wird die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts 2018-2023 aufgestellt.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwasserbeseitigungskonzept der zuständigen
Behörde vorzulegen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
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IV
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V
GB
VI
mit
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Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
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Begründung
Laut Landeswassergesetz (LWG) § 46 (1) Nr. 6 haben Gemeinden die Pflicht ein Abwasserbeseitigungskonzept nach § 47 aufzustellen und der Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Fortschreibung muss alle 6 Jahre erfolgen.
Gemäß der Satzung der Stadt Krefeld über den Kommunalbetrieb Krefeld wurde das Abwasserbeseitigungskonzept inhaltlich erarbeitet. Der Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs hat beschlossen, den Entwurf an den Oberbürgermeister mit der Bitte zu übersenden, diesen dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Es wurde beschlossen, den Entwurf des Erläuterungsberichts mit einem weiteren Punkt im Kapitel
7 „Ziele der 6. Fortschreibung des ABKs“ wie folgt zu ergänzen:
„Hieraus ergeben sich für die 6. Fortschreibung folgende konkrete Ziele: …
• Die Abwasserbeseitigung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu gewährleisten.“
Diese Ergänzung ist in den Entwurfsunterlagen nicht enthalten, sondern wird in der finalen Fassung ergänzt.
Die fachlichen Ausführungen zum Abwasserbeseitigungskonzept 2018 bis 2023, die einzelnen
Maßnahmen sowie die zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sind dem Entwurf des Erläuterungsberichts zu entnehmen.
Die beigelegte Karte des Stadtgebietes stellt die räumliche Lage der Maßnahmen sowie die Zugehörigkeit zum ersten oder zweiten zeitlichen Planungshorizont dar.
Die gesetzlich vorgesehene Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Krefeld stellt sicher, dass
die abwassertechnische Rahmenplanung mit anderen konzeptionellen und strategischen Planungen der Stadt, insbesondere mit stadtplanerischen und anderen umweltstrategischen Gesichtspunkten sowie weiteren Baumaßnahmen z.B. im Straßen- und Wegebau, kongruent ist.
Die fachliche Aufsicht über die Inhalte und die geplanten Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept führt die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde. Auf der Basis unterschiedlicher Fachinformationen, hydraulischer Leistungsfähigkeit, baulichem Zustand, städtebaulicher Entwicklung, umwelt- und wasserwirtschaftlicher Belange sind die im ABK aufgeführten Maßnahmen entwickelt worden. Die Stadt Krefeld legt mit dem ABK grundsätzlich fest, welche Maßnahmen in dem angegebenen Zeitraum 2018-2023 durchgeführt und welche Finanzmittel eingesetzt werden sollen. Im Rahmen der detaillierten Maßnahmenplanung werden die einzelnen Fachbereiche nochmals beteiligt und eingebunden.
Der Beschluss des Abwasserbeseitigungskonzeptes ist Voraussetzung für die Erlangung von Fördermitteln im Bereich Abwasser. Aktuell ist jedoch keine Maßnahme im Bereich der Entwässerung
förderfähig.
Während der Bearbeitung und Abstimmung dieses Entwurfs sind mögliche zuständige Dezernate
und Fachbereiche der Stadtverwaltung um Stellungnahme gebeten worden.
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1. Fachbereich Rechnungsprüfung mit Schreiben vom 15.12.2017
Stellungnahme:
Entsprechend der Daten der Altersverteilung und zum Zustand der Kanäle sind 28% der Kanäle
kurzfristig in Stand zu setzen. Der Fachbereich Rechnungsprüfung weist darauf hin, dass die Altersverteilung und der Zustand des Krefelder Kanalnetzes im Vergleich mit der durchschnittlichen
Erhebung des Abwasserfachverbandes (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser
und Abfall e.V., DWA) aus dem Jahr 2015 bezüglich der Altersverteilung und der Kanalzustände
schlechter sind. Ob der Maßnahmenkatalog den Anforderungen der Abwasserbeseitigungspflicht
und des Sanierungsbedarfes gerecht wird, kann ohne detaillierte Prüfung derzeit nicht beurteilt
werden.
Um die Auswahl der geplanten Maßnahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes beurteilen zu
können, müssten weitere Daten zu Kapazitätsbedarfs- und Zustandsdaten der Abwasseranlagen
vorgelegt werden.
Berücksichtigung im ABK:
Der Handlungsbedarf bezüglich des Kanalzustandes ergibt sich aus der Kanalzustandsbewertung.
Der Zustand anhand der Klassifikation ist im Vergleich zum Bundesgebiet unterdurchschnittlich.
Jedoch werden dabei eine Vielzahl von verschiedenen Schäden aufgenommen und klassifiziert
und die Bewertung auf die gesamte Länge eines Abschnitts projiziert. Die Zustandsklassifizierung
alleine trifft keine Aussage darüber, ob es sich um mehrere punktuelle Schäden oder um einen
Schaden in einem gesamten Abschnitt handelt. Daraus ergeben sich dann jedoch unterschiedliche
Sanierungsstrategien, die im Rahmen eines Abwasserbeseitigungskonzeptes nicht abgebildet
werden. Besonders schwerwiegende Schäden, die im Rahmen der wiederkehrenden Beobachtung
festgestellt werden, werden unter der Sammelmaßnahme „S – Erneuerung Sanierung pauschal“
durchgeführt.
Die Auswahl der Maßnahmen aufgrund der Kapazität der Anlagen ergibt sich im Wesentlichen als
Fortschreibung aus der vergangenen Periode. Der letzte Generalentwässerungsplan aus dem Jahr
2006 wurde bisher nicht stadtweit fortgeschrieben, so dass keine neueren Erkenntnisse dazu vorliegen. Es ist geplant, den Generalentwässerungsplan in den kommenden 2-3 Jahren neu aufzustellen. Die Ergebnisse dieser Berechnung werden bei Bedarf in das laufende Abwasserbeseitigungskonzept übernommen und eventuell dieses frühzeitig fortgeschrieben.
Die fachliche und inhaltliche Auswahl der Maßnahmen sowie der grundsätzliche Umfang der Erneuerungs- und Sanierungsvorhaben in ihrer finanziellen Höhe, werden durch die Obere Wasserbehörde begutachtet. Es ist gesetzgeberische Vorgabe, dass hier die Kontrolle der Gemeinden/Abwasserbeseitigungspflichtigen im Hinblick auf ihre gesetzliche Verantwortung ausgeübt
wird. Aus diesem Grund, wird das Abwasserbeseitigungskonzept nach dem Beschluss des Rates
der Oberen Wasserbehörde vorgelegt. Diese hat dann die Möglichkeit eventuelle Anpassungsbedarfe einzufordern. Hierzu würde dann ein entsprechender Bescheid ergehen, die Änderungen
würden ebenfalls wieder dem Rat der Stadt Krefeld vorgelegt werden. In der Vergangenheit ist
dies jedoch nicht geschehen.
2. Fachbereich Umwelt mit Schreiben vom 12.01.2018
Stellungnahme:
Als Grundlage für die hydraulische Bewertung der Abwasseranlage diene u.a. der Generalentwässerungsplan. Dieser liege noch nicht vor und sei abzuwarten. Dieser sollte zuerst erstellt werden,
um dann darauf aufbauend die Maßnahmen zu entwickeln. Ferner fehlen dem Fachbereich Aussagen bzw. eine Bilanz im Erläuterungsbericht zu den nicht durchgeführten Baumaßnahmen aus
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dem vorherigen ABK. Die festgesetzte Wasserschutzzone Duisburg-Rumeln würde zukünftig entfallen.
Berücksichtigung im ABK:
Als Grundlage der hydraulischen Leistungsfähigkeit wird in regelmäßigen Abständen von ca. 12
Jahren ein „Generalentwässerungsplan“ (GEP) erstellt. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Vorgabe zur Erstellung des Abwasserbeseitigungskonzepts kann auf die Ergebnisse des Generalentwässerungsplanes nicht gewartet werden, da diese erst ca. 2021 vorliegen werden. Die Ergebnisse des Teilplanes von Krefeld-Hüls sind als Vorhaltepositionen summarisch berücksichtigt.
Bezüglich der Maßnahmen aus dem letzten Zeitraum wird auf die jährlichen Berichte verwiesen.
Die festgesetzte Wasserschutzzone Duisburg-Rumeln soll zwar entfallen, hat jedoch noch Bestand
und wird daher dargestellt.
3. Fachbereich Stadtplanung mit Schreiben vom 15.01.2018:
Stellungnahme:
Beim Abgleich der im Abwasserbeseitigungskonzept erfassten Flächen mit den geplanten Bauflächen im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP 2015) bzw. geplanten Baugebieten in Bebauungsplänen sind Ungleichheiten aufgefallen. Die räumlichen Disparitäten erklären sich teilweise
mit den unterschiedlichen Planungshorizonten der Planwerke (FNP: 10 bis 20 Jahre, Abwasserbeseitigungskonzept: 5 Jahre). Der FNP enthält Flächendarstellungen, deren Entwicklung nicht vor
2023 zu erwarten ist und damit den Planungshorizont des Abwasserbeseitigungskonzepts übersteigt.
Solange kein Bebauungsplan (rechtskräftig/eingeleitet) vorliegt, sind als Datengrundlage die Bauflächendarstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP 2015) heranzuziehen. Existiert ein Bebauungsplan (rechtskräftig/eingeleitet), sollte einzig der Geltungsbereich von Bebauungsplänen als
parzellenscharfe Abgrenzung dienen. Beim FNP sind die kompletten Bauflächen zu übernehmen,
da hier noch keine Feindifferenzierung hinsichtlich nicht relevanter Flächen (z. B. Grünflächen,
Ausgleichsflächen) vorgenommen werden kann. Bei Bebauungsplänen wird eine Flächenunterscheidung nicht konsequent durchgehalten.
Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld ist zu beachten, dass bei Eingriffen in
den Boden immer der Archäologe der Stadt Krefeld frühzeitig beteiligt werden muss. Er kann Auskunft geben, ob die Flächen, bei denen Bodeneingriffe erfolgen müssen, ggf. Verdachtsflächen
sind und ob die Eingriffe archäologisch begleitet werden müssen.
Im Abwasserbeseitigungskonzept werden grundlegende Aussagen getroffen, wie in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser beseitigt werden kann und welche Maßnahmen für die
Niederschlagswasserbeseitigung erforderlich sind. Es wird die Aussage getroffen, dass die Abkopplung der abflusswirksamen Flächen in der Regel nicht möglich sei, da eine entsprechende
Beseitigung des Niederschlagswassers, z. B. über eine dezentrale Versickerung aufgrund der Topographie und der Boden- und Grundwasserverhältnisse im Stadtgebiet nur sehr eingeschränkt
möglich und auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zu vertreten sei. Eine dezentrale Versickerung in
neuen Wohnbaugebieten könne ebenfalls aufgrund der schwierigen topographischen Boden- und
Grundwasserverhältnisse in den meisten Fällen nicht gemeinwohlverträglich erfolgen. Daher wird
bei neuen Wohnbaugebieten überall dort, wo es möglich sei, das anfallende Niederschlagswasser
im Sinne des § 55 WHG und § 44 LWG ortsnah direkt in ein Gewässer oder über zentrale Versickerungsanlagen in das Grundwasser eingeleitet.
Eine dezentrale Versickerung wird damit für Neubaugebiete nur als nachrangige Lösung vorgeschlagen. Dezentrale Lösungen sind aus ökologischen und stadtgestalterischen Gründen grund-
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sätzlich zu bevorzugen. Zentrale Versickerungsanlagen wirken als technische Anlagen in Baugebieten oftmals als Fremdkörper und sind der privaten/öffentlichen Nutzung entzogen.
Im Ausblick wird auf die Auswirkungen des Klimawandels eingegangen. Dies wird ausdrücklich
begrüßt und könnte noch ausgeführt werden (Mehrdimensionale Nutzung bzw. Mehrfachnutzung
der Oberfläche der Stadt). Aufgrund des Klimawandels und der Zunahme von Starkniederschlägen kommt der Überflutungsfürsorge für das gesamte Stadtgebiet eine immer größere Bedeutung zu. Um einen ausreichenden Überflutungsschutz zu gewährleisten, sind das Kanalisationsnetz, die Oberflächengewässer und die Straßen- und Freiflächen in die Prüfung mit einzubeziehen. Ein wesentlicher Ansatz liegt in der mehrdimensionalen Nutzung bzw. Mehrfachnutzung
der Oberfläche der Stadt. Bei der Mehrfachnutzung werden allgemein zugängliche Flächen zugleich für den seltenen Bedarfsfall für eine Retention oder Abflusslenkung von Starkregenfällen
genutzt. Dieser Ansatz erfordert die Erfassung von für die Mehrfachnutzung geeigneten Flächen,
ein Mehr an Abstimmungen zwischen den sektoralen Fachplanungen, eine integrierte Planung
sowie gute Gestaltungskonzepte. Möglichkeiten der mehrdimensionalen Gestaltung der Stadtoberfläche, wie z.B. Straßen, Plätzen, Parkanlagen, Sportflächen und Stellplatzflächen werden als
temporärer Regenwasserstauraum aufgeführt.
Berücksichtigung im ABK:
Es wurde auf die räumlichen Disparitäten zwischen dem Flächennutzungsplan/Bebauungsplan und
dem Abwasserbeseitigungskonzept hingewiesen. Die unterschiedlichen Planungshorizonte der
Flächennutzungsplanung, der verbindlichen Bauleitplanung und des Abwasserbeseitigungskonzeptes führen dazu, dass im Bereich der städtebaulichen Planungen weitergehende Planungen
vorliegen, die in dieser Fortschreibung nicht dargestellt werden. Im ABK werden nur die Ergänzungsmaßnahmen erfasst, mit deren Realisierung im Zeitraum des ABKs zu rechnen ist und die
eine öffentliche Entwässerungsmaßnahme hervorrufen.
Für die öffentlichen Entwässerungsmaßnahmen erfolgt die Darstellung der Entwässerungsbereiche im ABK nicht parzellenscharf und in der Regel auch nicht deckungsgleich mit den Planwerken
der Bauleitplanung. Durch einen Bebauungsplan wird nicht zwangsläufig eine Entwässerungsmaßnahme im gesamten Bebauungsplangebiet erforderlich. Eine Anpassung der Grenzen der
Entwässerungsgebiete erfolgt durch die konkrete Maßnahmenplanung. Mit dem ABK werden zwar
Maßnahmen für einen Zeitraum von 6 Jahren festgelegt, dieser abgegrenzte Zeitraum stellt aber
eine Momentaufnahme dar und wird kontinuierlich angepasst. Dieser Prozess fließt dann sowohl in
den Wirtschaftsplan des Kommunalbetriebs sowie in die jährliche Meldung zum ABK an die Obere
Wasserbehörde ein.
Die Belange der Unteren Denkmalbehörde werden bei der konkreten Maßnahmenplanung berücksichtigt.
Es wird aufgrund der Ausführungen im Erläuterungsbericht eine Grundpositionierung gegen die
Errichtung von dezentralen Niederschlagswasseranlagen auf privaten Grundstücken vermutet.
Dieses soll jedoch so nicht erreicht werden. Die Entwässerungskonzeption der einzelnen Gebiete,
insbesondere der Niederschlagswasserentwässerung, hängt von der Topographie, der hydrogeologischen Beschaffenheit des Untergrundes, den vorhandenen Grundwasserverhältnissen sowie
dem Vorhandensein von Gewässern ab. Dabei steht das Wohl der Allgemeinheit im Vordergrund.
Im ABK ist eine grundsätzliche Aussage zur Niederschlagsentwässerung zu treffen. Aufgrund der
örtlichen Verhältnisse, der hohen Grundwasserstände und der Bodenbeschaffenheit kann eine
dezentrale Versickerung in Krefeld in den meisten Fällen nicht dauerhaft realisiert werden. Das
Niederschlagswasser innerhalb des Bilanzraumes einer ortsnahen Versickerung bzw. einer Einleitung in ein Gewässer zuzuführen entspricht den rechtlichen Vorgaben und wird favorisiert. Hierbei
steht die Gemeinwohlverträglichkeit im Vordergrund. Für Krefeld bedeutet dieses in der Regel,
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dass aufgrund der vorhandenen Grundwasserabstände, der schwierigen Bodenverhältnisse und
der relativ kleinen Grundstücksgrößen auf eine dezentrale Versickerung verzichtet wird.
Sollten zukünftig Neubaugebiete entwickelt werden, in denen ausreichend große Flächen im privaten und öffentlichen Bereich zur Verfügung stehen und die anderen Voraussetzungen gegeben
sein, kann gegebenenfalls eine dezentrale Versickerung in Betracht gezogen werden. Hierbei ist
aber auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Qualitätsanforderungen für das Niederschlagswasser der Straßen dies nicht zur Folge haben sollte, nur für die Straße einen Kanal erbauen zu
müssen. Die Gemeinwohlverträglichkeit ist auch im wirtschaftlichen Sinne zu prüfen.
Die Ausführungen stellen eine weitere Erläuterung bezüglich des Klimawandels dar. Die Mehrfachnutzung von Flächen ergibt sich bei der konkreten Maßnahmenplanung. Auf zusätzliche Ausführungen im Kapitel „Ausblick“ wird verzichtet.
4. Fachbereich Tiefbau mit Schreiben vom 22.01.2018:
Stellungnahme:
Der Fachbereich Tiefbau hat darauf hingewiesen, dass ein BWK-M3 Nachweis für die Niepkuhlen
erstellt werden sollte. Weiterhin bittet der Fachbereich Tiefbau um Beteiligung bei gewässerbezogenen Planungen. Eine Maßnahme (Anschluss von 3 Straßeneinläufen) sollte als Maßnahme ins
ABK aufgenommen werden.
Berücksichtigung im ABK:
Sollte die Untere Wasserbehörde als zuständige Fachbehörde einen BWK-M3 Nachweis fordern,
wird dieser selbstverständlich unter Beteiligung der Gewässerunterhaltungspflichtigen durchgeführt. Bei konkreter Maßnahmenplanung werden die betroffenen Fachbereiche beteiligt.
Die vorgeschlagene Einzelmaßnahme zum Anschluss von drei Straßensenken muss über die eigenen Maßnahmen des Straßenbaulastträgers erfolgen.
5. Fachbereich Grünflächen mit Schreiben vom 15.01.2018:
Stellungnahme:
Der Fachbereich Grünflächen hat sich in der Stellungnahme auf konkrete Maßnahmen bezogen
und Hinweise dazu geäußert.
Berücksichtigung im ABK:
Im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes sind diese Hinweise nicht von Belang, sondern
werden aufgenommen und bei der konkreten Planung der Einzelmaßnahmen berücksichtigt.
Zusammenfassung
Die 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes umfasst im Zeitraum 2018-2023 für
Investitionen im Kanalnetz und der Kläranlage ein Investitionsvolumen von 88,4 Mio. € (81,1 Mio €
für das Kanalnetz und 7,3 Mio € für die Kläranlage). Hiermit sollen die gesetzlichen Vorgaben für
die Abwassereinleitungen, die nachhaltige Erhaltung des Kanalnetzes und der Kläranlagen, der
rechtsicherer Betrieb der Abwasseranlagen, sowie die städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Krefeld unter Berücksichtigung einer stabilen Gebühr sichergestellt werden.
Hinweis zu den Anlagen:
Der Gesamtübersichtsplan wird aufgrund der Größe den Ratsfraktionen bzw. Ratsmitgliedern unmittelbar als Ausdruck zur Verfügung gestellt bzw. kann im Rathaus der Stadt Krefeld eingesehen
werden.
Die weiteren Anlagen werden als pdf-Dateien zur Verfügung gestellt.
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Anlage(n):
(1) 1_ABK_Bericht_Anlagen_Teil_1
(2) 3_ABK_Anlagen_Teil_2
(3) Abwasserbeseitigungskonzept - Antrag FDP
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
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1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO:
Wirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich in erster Linie im Investitionsvolumen des
Kommunalbetriebs Krefeld, AöR, der die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die Stadt
Krefeld wahrnimmt. Sie werden dort im Rahmen der Wirtschaftsplanung berücksichtigt.