Daten
Kommune
Krefeld
Größe
156 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
23.10.18, 09:50
Aktualisiert
25.01.19, 00:27
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Inhalt der Datei
Synopse der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld
aktuelle Fassung
neue Fassung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den
Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt
Krefeld
Ordnungsbehördliche Verordnung über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den
Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt
Krefeld
vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23
vom 08.06.2000, Seite 125)
vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23
vom 08.06.2000, Seite 125)
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung
vom 24.08.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 35
vom 27.08.2009, S. 286)
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung
vom 24.08.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 35
vom 27.08.2009, S. 286)
in der Fassung der 2. Änderungsverordnung
vom 18.03.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 13
vom 01.04.2010; S. 77) sowie der Berichtigung im Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom
08.04.2010; S. 82)
in der Fassung der 2. Änderungsverordnung
vom 18.03.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 13
vom 01.04.2010; S. 77) sowie der Berichtigung im Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom
08.04.2010; S. 82)
in der Fassung der 3. Änderungsverordnung
vom 27.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 14
vom 05.04.2012; S. 192)
in der Fassung der 3. Änderungsverordnung
vom 27.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 14
vom 05.04.2012; S. 192)
Stellungnahmen
in der Fassung der 4. Änderungsverordnung
vom ...
Stand 17.10.2018
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Aufgrund des §§ 1, 27 bis 34 des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
-Ordnungsbehördengesetz- (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009
(GV.NRW. S. 765), verordnet die Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluß des Rates
der Stadt Krefeld in der Sitzung am
18.05.2000 für das Gebiet der Stadt Krefeld:
Aufgrund des §§ 1, 27 bis 34 des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
-Ordnungsbehördengesetz- (OBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016
(GV.NRW. S. 1062), verordnet die Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des
Rates der Stadt Krefeld in der Sitzung am ...
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch
§ 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden
§ 4 Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot
§ 5 Sonderbestimmungen für Grünflächen
§ 6 Grillen / offene Feuerstellen
§ 7 Spielplätze / Bolzplätze
§ 8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen
§ 9 Werbung, Beschriften, Bemalen
§ 10 Drachen und Windvögel
§ 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch
§ 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden
§ 4 Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot
§ 5 Sonderbestimmungen für Grünflächen
§ 6 Feuerschutz
§ 7 Spielplätze / Bolzplätze
§ 8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen
§ 9 Werbung, Beschriften, Bemalen
§ 10 Drachen und Windvögel
§ 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder
Stand 17.10.2018
FB 30:
…06.12.2016 (GV.NRW. S. 1062)…
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§ 12 Ausnahmen, Erlaubnisse, Befreiungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen
3 14 Andere Rechtsvorschriften
§ 15 Inkrafttreten
Stand 17.10.2018
§ 12 Sperrbezirk
§ 13 Stacheldraht
§ 14 Ausnahmen, Erlaubnisse, Befreiungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 16 Andere Rechtsvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
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§1
Begriffsbestimmungen
§1
Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse.
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Wege und Plätze, einschließlich aller Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Stützmauern, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und
Rampen vor der Straßenfront der Häuser,
soweit diese nicht eingefriedet sind.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Wege und Plätze, einschließlich aller Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Stützmauern, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und
Rampen vor der Straßenfront der Häuser,
soweit diese nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung
sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden
oder bestimmungsgemäß zugänglichen
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung
sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden
oder bestimmungsgemäß zugänglichen
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen (insbesondere der Stadtwald, der Forstwald und der Hülser Berg),
Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen (insbesondere der Stadtwald, der Forstwald und der Hülser Berg),
Gärten, Friedhöfe, oberirdische Gewässer
sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;
Stand 17.10.2018
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2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-,
Spiel- und Sporteinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-,
Spiel- und Sporteinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz
stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Brunnen, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-,
Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen
sowie Verkehrsschilder, Hinweisschilder
und Lichtzeichenanlagen.
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz
stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Brunnen, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-,
Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen
sowie Verkehrsschilder, Hinweisschilder,
Litfaßsäulen, Sammelcontainer und Lichtzeichenanlagen.
4. Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, insbesondere Haltestellenwartebereiche, Sitzbänke, Gleisanlagen, Einrichtungen der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie Kabelverteilerschränke,
Ortsnetzstationen, Schachteinstiege und
bauliche Zugänge in unter- oder oberirdische Absperreinrichtungen und Pumpstationen der Fernwärme- und Wasserversorgung.
(3) Freie Landschaft im Sinne dieser Verordnung sind alle Gebiete außerhalb der
geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
Stand 17.10.2018
FB 39:
…, Litfaßsäulen, Sammelcontainer …
SWK:
…sowie Kabelverteilerschränke, Ortsnetzstationen, Schachteinstiege und bauliche
Zugänge in unter- oder oberirdische Absperreinrichtungen und Pumpstationen der
Fernwärme- und Wasserversorgung.
(3) Freie Landschaft im Sinne dieser Verordnung sind alle Gebiete außerhalb der
geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
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§2
Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch
§2
Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat
sich jeder so zu verhalten, dass andere
nicht gefährdet, beschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen
darf nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden.
(1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat
sich jeder so zu verhalten, dass andere
nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als
nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen
darf nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Alkohol- und Drogenkonsum ist in unmittelbarer Nähe zu Eingangsbereichen von
Kindergärten, Spiel- und Bolzplätzen, Schulen oder Jugendfreizeiteinrichtungen im öffentlichen Raum untersagt.
(2) Die bestimmungsgemäße Benutzung
(Gemeingebrauch) der Verkehrsflächen und
Anlagen umfasst, je nach Widmung und
Beschilderung, den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, daneben in Fußgängerbereichen, auf Plätzen und Gehwegen auch den
Aufenthalt zur bürgerschaftlichen Begegnung.
Stand 17.10.2018
FB 51:
…Spiel- und Bolzplätzen,…
(3) Die bestimmungsgemäße Benutzung
(Gemeingebrauch) der Verkehrsflächen und
Anlagen umfasst, je nach Widmung und
Beschilderung, den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, daneben in Fußgängerbereichen, auf Plätzen und Gehwegen auch den
Aufenthalt zur bürgerschaftlichen Begegnung.
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(3) Nicht bestimmungsgemäße Benutzung
und deshalb verboten ist insbesondere
(4) Nicht bestimmungsgemäße Benutzung
und deshalb verboten ist insbesondere
1. das Zelten, Lagern und Übernachten
(auch in Wohnwagen, Wohnmobilen, Kfz.
u.ä.)
1. das Zelten, Lagern und oder Übernachten
(auch in Wohnwagen, Wohnmobilen, Kfz.
u.ä.)
2. das Verweilen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und zur Abhaltung von Trinkgelagen
2. das Verweilen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und oder zur Abhaltung von Trinkgelagen
3. der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zum Zwecke des Handels mit oder des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln
3. der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zum Zwecke des Handels mit oder des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über
den Verkehr mit Betäubungsmitteln
4. Störungen in Verbindung mit Alkoholoder Drogenkonsum (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen
von Flaschen)
Stand 17.10.2018
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4. aggressives Betteln (z.B. unmittelbares
Einwirken auf Personen durch "in den Weg
stellen” oder Anfassen) oder Betteln mit
Kindern und
5. bestimmte Formen des Bettelns
a. aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung,
b. Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen,
c. organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln,
d. Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert,
e. Betteln unter Vortäuschung körperlicher
Behinderungen oder sozialer Notlagen,
f. Betteln durch Einsetzen von Kindern oder
durch Kinder,
5. das Verrichten der Notdurft.
6. das Verrichten der Notdurft
7. Kraftfahrzeuge zu reparieren, abzuspritzen, zu waschen oder mit brennbaren,
ölauflösenden oder schaumbildenden Stoffen zu behandeln (Ausnahme nur in Notfällen).
Dies gilt auch für private Flächen, wenn Öl,
Altöl, Kraftstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz
oder in das Grundwasser gelangen können.
Stand 17.10.2018
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(4) Auf für Wohnmobile ausgewiesenen
Stellplätzen ist entgegen Absatz 1 Nr. 1 das
Übernachten in Wohnmobilen erlaubt.
Stand 17.10.2018
(5) Auf für Wohnmobile ausgewiesenen
Stellplätzen ist entgegen Absatz 1 Nr. 1 das
Übernachten in Wohnmobilen erlaubt.
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§3
Tierhaltung / Mitführen von Hunden
§3
Tierhaltung / Mitführen von Hunden
(1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich
führt, hat unbeschadet der ihm nach dem
Hundegesetz für das Land NordrheinWestfalen, der Straßenverkehrsordnung
und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu Sorgen, dass diese
nicht andere Personen oder Tiere gefährden
oder schädigen können.
(1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich
führt, hat unbeschadet der ihm nach dem
Hundegesetz für das Land NordrheinWestfalen, der Straßenverkehrsordnung
und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu sorgen, dass diese
nicht andere Personen oder Tiere gefährden
oder schädigen können.
(2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen
sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen
Tiere nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie Diensthunde, soweit
sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden.
(2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen
sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen
Tiere nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie Diensthunde, soweit
sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden.
(3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind
verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Rinnsteine.
(3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind
verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Rinnsteine.
Stand 17.10.2018
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§4
Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot
§4
Stadthygiene / Abfälle / Wasservögel-,
Fisch- und Taubenfütterungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist untersagt. Unzulässig ist das
Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat,
insbesondere von Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen, Tierfutter,
Blechdosen, Zigarettenschachteln etc.
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen
und Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist untersagt. Unzulässig ist das
Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat,
insbesondere von Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen, Tierfutter,
Blechdosen, Zigarettenschachteln etc.
(2) In städtische Papierkörbe dürfen keine
Haus- oder Gartenabfälle gefüllt werden.
(2) In städtische Papierkörbe dürfen keine
Haus-, Garten- oder gewerbliche Abfälle
gefüllt werden.
(3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o.
ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck
vorgesehenen Materialien gefüllt werden.
Es ist verboten, Abfälle neben die Sammelbehälter zu stellen.
(3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o.
ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck
vorgesehenen Materialien gefüllt werden.
Es ist verboten, Abfälle neben die Sammelbehälter zu stellen.
(4) Abfall- und Sammelbehälter sowie ähnliche Einrichtungen dürfen nicht durchsucht
werden; Gegenstände dürfen nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe
gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (z. B. Textilien, Altpapier) soweit diese Gegenstände
zum Abholen bereitgestellt sind.
(4) Abfall- und Sammelbehälter sowie ähnliche Einrichtungen dürfen nicht durchsucht
werden; Gegenstände dürfen nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe
gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (z. B. Textilien, Altpapier) soweit diese Gegenstände
zum Abholen bereitgestellt sind.
Stand 17.10.2018
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(5) Inhaber von betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren
zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben
werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen
an oder vor den Betrieben anzubringen bzw.
aufzustellen. Anzahl und Größe der Behälter
richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle
sind bei Bedarf, spätestens täglich nach
Verkaufsschluss, den ab-fallrechtlichen
Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
(5) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen
Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter
zur Aufnahme von Papier und sonstigen
Abfällen an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen. Anzahl und Größe der Behälter richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.
Außerdem muss der Gewerbetreibende im
Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstel- FB 39:
le alle Rückstände und Verpackungen der
…. und Verpackungen …
von ihm verkauften Waren beseitigen.
(6) Vor Gewerbebetrieben, die unter das
Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind
geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig
zu leeren.
(6) Wildtauben und verwilderte Haustauben
dürfen nicht gefüttert werden.
Stand 17.10.2018
(7) Wildtauben und verwilderte Haustauben
sowie Wild- und Wasservögel und Fische
dürfen nicht gefüttert werden.
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§5
Sonderbestimmungen für Grünflächen
§5
Sonderbestimmungen für Grünflächen
(1) Grünanlagen dürfen im Rahmen ihrer
Bestimmung nur so betreten werden, dass
Beschädigungen vermieden und andere
nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder
belästigt werden.
(1) Grünanlagen dürfen im Rahmen ihrer
Bestimmung nur so betreten werden, dass
Beschädigungen vermieden und andere
nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder
belästigt werden.
(2) Insbesondere ist untersagt
(2) Insbesondere ist untersagt
-die Beseitigung oder Veränderung von Absperrungen
-die Benutzung von Sitzmobiliar entgegen
seiner Zweckbestimmung sowie das unbefugt Entfernen von seinem Standort
-das Radfahren oder Reiten außerhalb der
hierfür zugelassenen Wege
-der Zutritt außerhalb der Wege sowie der
freigegebenen Zeiten und Flächen
-das Aufstellen von Verkaufsständen etc.
-das Befahren von Wegen mit und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Ausgenommen sind Krankenstühle.)
-das Parken von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen
-das Waschen von Fahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeuge, Anhänger, Krafträder, Mofas und
Fahrräder)
1. die Beseitigung oder Veränderung von
Absperrungen,
2. die Benutzung von Sitzmobiliar entgegen
seiner Zweckbestimmung sowie das unbefugt Entfernen von seinem Standort,
3. das Radfahren oder Reiten außerhalb der
hierfür zugelassenen Wege,
4. der Zutritt außerhalb der Wege sowie der
freigegebenen Zeiten und Flächen,
5. das Aufstellen von Verkaufsständen etc.,
6. das Befahren von Wegen mit und das
Abstellen von Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Krankenstühle),
7. das Parken von Kraftfahrzeugen auf
Grünstreifen,
8. das Waschen von Fahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeuge, Anhänger, Krafträder, Mofas und
Fahrräder),
Stand 17.10.2018
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-das unbefugte Entfernen oder Beschädigen
von Sträuchern und Pflanzen.
Stand 17.10.2018
9. das unbefugte Entfernen oder Beschädigen von Sträuchern und Pflanzen.
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§6
Grillen / offene Feuerstellen
§6
Feuerschutz
(1) Offenes Feuer und der Betrieb von Grillgeräten ist nur an ausgewiesenen Stellen
erlaubt. Feuer und Grillstellen sind von ei(2) Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht
nem Verantwortlichen ständig zu überwachen. Beim Verlassen der Feuerstelle bzw.
werden. Dies gilt nicht für eingerichtete
des Grillplatzes oder bei starkem Wind ist
Grillplätze.
das Feuer vollständig zu löschen. Vollstän(3) Soweit im Bundes-, Landes- oder Ortsdig gelöschte Asche, Grillabfälle und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorrecht nicht anders geregelt, darf offenes
Feuer im Freien nur entzündet werden, wenn gen.
es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Feuerstellen sowie die Es dürfen aus der Unterhaltung des Feuers
unter Absatz 2 aufgeführten Grillplätze dür- bzw. des Grills keine Gefahren oder Belästigungen für Dritte oder die Umgebung durch
fen erst verlassen werden, wenn das Feuer
Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen.
und die Glut restlos gelöscht sind.
(1) Offene Feuer sind nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt.
FB39:
Beim Verlassen der Feuerstelle bzw. des
Grillplatzes oder bei starkem Wind ist das
Feuer vollständig zu löschen. Vollständig
gelöschte Asche, Grillabfälle und sonstige
Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum
Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes
sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum
Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet
werden; Spiritus oder andere flüssige
Grillanzünder sind verboten.
Stand 17.10.2018
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(3) Brauchtumsfeuer (z.B. Martins- und liturgische Osterfeuer) sind erlaubt, sofern
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
dadurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
FB 39:
(3) Brauchtumsfeuer (z.B. Martins- und liturgische Osterfeuer) sind erlaubt, sofern
die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
dadurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
Bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten:
1. Das Feuer darf eine Größe von 1 m x 1 m
Fläche und 1 m Höhe = 1 m³ nicht überschreiten,
2. als Brennmaterial sind ausschließlich
trockenes unbehandeltes Holz, kleine
Äste und Zweige zu verwenden. Eine
starke Rauchentwicklung ist unbedingt
zu vermeiden,
3. das Feuer ist von zwei Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, während des gesamten Verbrennungsvorgangs zu beaufsichtigen,
4. bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits brennendes
Feuer ist bei aufkommendem starkem
Wind umgehend zu löschen,
Stand 17.10.2018
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5. im Umkreis von 15 Metern um den Verbrennungsort dürfen keine brennbaren
Materialien gelagert werden,
6. zum Schutz von Kleinlebewesen, die
sich evtl. unter einem Holzstoß aufhalten, dürfen die trockenen Holzscheite,
Äste und Zweige erst unmittelbar vor der
Verbrennung aufgeschichtet werden.
7. Beim Verlassen der Feuerstelle ist das
Feuer vollständig zu löschen. Vollständig
gelöschte Asche, Holzabfälle und
sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu
entsorgen.
FB 39:
7. Beim Verlassen der Feuerstelle ist das
Feuer vollständig zu löschen. Vollständig
gelöschte Asche, Holzabfälle und sonstige
Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sollten die vorgenannten Sicherheitsregeln
durch den Veranstalter nicht sichergestellt
sein, so ist bei der Berufsfeuerwehr der
Stadt Krefeld rechtzeitig vor dem Tag der
Verbrennung eine Aufsicht zu beantragen.
Diese Aufsicht ist gebührenpflichtig.
(4) Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet
sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen.
Stand 17.10.2018
Seite 17 von 27
§7
Spielplätze / Bolzplätze
§7
Spielplätze / Bolzplätze
(1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Anlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für
Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.
(1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Anlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für
Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen.
(2) Auf den Spiel- und Bolzplätzen sind nur
Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung dieser Anlagen nicht entgegenstehen.
(2) Auf den Spiel- und Bolzplätzen sind nur
Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung dieser Anlagen nicht entgegenstehen.
Stand 17.10.2018
Seite 18 von 27
§8
Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten
von Eisflächen
§8
Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten
von Eisflächen
(1) Das Baden in öffentlich zugänglichen,
natürlichen und künstlichen Gewässern
(z.B. Baggerlöcher, Stadtweiher) ist untersagt.
Ausgenommen sind die als solche ausgewiesenen öffentlichen oder privaten Freibadeanlagen.
(1) Das Baden in öffentlich zugänglichen,
natürlichen und künstlichen Gewässern
(z.B. Baggerlöcher, Stadtweiher) ist untersagt.
Ausgenommen sind die als solche ausgewiesenen öffentlichen oder privaten Freibadeanlagen.
(2) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen
nur an den gekennzeichneten Zugängen
und nur dann betreten werden, wenn sie
freigegeben sind.
(2) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen
nur an den gekennzeichneten Zugängen
und nur dann betreten werden, wenn sie
freigegeben sind.
Stand 17.10.2018
Seite 19 von 27
§9
Werbung, Beschriften, Bemalen
§9
Werbung, Beschriften, Bemalen
Es ist untersagt, Verkehrsflächen, Anlagen
und deren Ausstattung sowie alle der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen, Gebäude und baulichen Anlagen zu beschädigen, beschmutzen, beschmieren, bekleben,
bemalen, beschriften, besprühen oder
zweckentfremdet zu benutzen oder bekleben, bemalen, beschriften oder besprühen
zu lassen.
(1) Es ist untersagt, Verkehrsflächen, Anlagen und deren Ausstattung sowie alle der
Allgemeinheit dienenden Einrichtungen,
Gebäude und baulichen Anlagen zu beschädigen, beschmutzen, beschmieren,
bekleben, bemalen, beschriften, besprühen
oder zweckentfremdet zu benutzen oder
bekleben, bemalen, beschriften oder besprühen zu lassen.
(2) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften,
Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen
will, bedarf einer Erlaubnis.
(3) Die mit dem Verteilen oder Anschlagen
von Informationsmaterial zusammenhängenden Verunreinigungen sind unverzüglich
zu beseitigen.
Stand 17.10.2018
Seite 20 von 27
§ 10
Drachen und Windvögel
§ 10
Drachen und Windvögel
Windvögel und Drachen dürfen nur dort
aufgelassen werden, wo sie nicht mit Fernsprech- und Elektroleitungen (z.B. Licht-,
Kraft- oder Fahrleitungen) in Berührung
kommen oder auf die Straße fallen können.
Windvögel und Drachen dürfen nur dort
aufgelassen werden, wo sie nicht mit Fernsprech- und Elektroleitungen (z.B. Licht-,
Kraft- oder Fahrleitungen) in Berührung
kommen oder auf die Straße fallen können.
Stand 17.10.2018
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§ 11
Hausnummerierung, Hinweisschilder
§ 11
Hausnummerierung, Hinweisschilder
(1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von bebauten Grundstücken oder von
grundstücksgleichen Rechten hat dafür zu
sorgen, dass die für sein Grundstück festgesetzte Hausnummer in arabischen Ziffern
dauerhaft an der Straßenfront des Gebäudes angebracht wird. Bei Neubauten ist die
Nummer binnen 14 Tagen nach Einzug anzubringen.
(1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von bebauten Grundstücken oder von
grundstücksgleichen Rechten hat dafür zu
sorgen, dass die für sein Grundstück festgesetzte Hausnummer in arabischen Ziffern
dauerhaft an der Straßenfront des Gebäudes angebracht wird. Bei Neubauten ist die
Nummer binnen 14 Tagen nach Einzug anzubringen.
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin
gelegen, so muß die Hausnummer an der
Straßenseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die
dem Hauseingang am nächsten liegt. darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer
unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen.
(2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin
gelegen, so muss die Hausnummer an der
Straßenseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die
dem Hauseingang am nächsten liegt. darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer
unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen.
(3) Bei Umnummerierung des Gebäudes
darf die bisherige Hausnummer während
der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe oder
dauerhaftem Klebeband so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibt.
(3) Bei Umnummerierung des Gebäudes
darf die bisherige Hausnummer während
der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe oder
dauerhaftem Klebeband so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibt.
Stand 17.10.2018
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(4) Jeder Grundstückseigentümer hat das
Anbringen oder Ändern von Hinweisschildern, die der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dienen, auf seinem Grundstück
oder an seinem Gebäude zu dulden.
Stand 17.10.2018
(4) Jeder Grundstückseigentümer hat das
Anbringen oder Ändern von Hinweisschildern, die der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung dienen, auf seinem Grundstück
oder an seinem Gebäude zu dulden.
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§ 12 Verhalten im Sperrbezirk
Innerhalb der Grenzen der in der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Prostitution
und zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt
Krefeld bezeichneten Sperrbezirkes ist es
untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. Ebenso ist es im Sperrbezirk untersagt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchzuführen.
§ 13 Stacheldraht
Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung oder zum Schutz
von Grundstücken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 Meter
angebracht werden. Dies gilt auch für eine
Einfriedung von Grundstücken, die an öffentliche Spiel- und Bolzplätze grenzen.
Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen
von Weideflächen für Nutztiere (z.B. Kühe,
Pferde, Ziegen).
Stand 17.10.2018
FB 51:
Dies gilt auch für eine Einfriedung von
Grundstücken, die an öffentliche Spiel- und
Bolzplätze grenzen.
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§ 12
Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen
§ 14
Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung
kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld als Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn
dies im berechtigten Interesse geboten ist.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung
kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld als Ordnungs-behörde Ausnahmen zulassen, wenn
dies im berechtigten Interesse geboten ist.
(2) Sie / Er kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der
Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde
und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Sie / Er kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der
Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar
nicht beabsichtigten Härte führen würde
und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen bedürfen der Schriftform.
(3) Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen bedürfen der Schriftform.
(4) Durch eine erteilte Erlaubnis oder Befreiung werden Erfordernisse nach anderen
Vorschriften nicht berührt.
(4) Durch eine erteilte Erlaubnis oder Befreiung werden Erfordernisse nach anderen
Vorschriften nicht berührt.
Stand 17.10.2018
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§ 13
Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen
§ 15
Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 bis
11 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 1.000,-- DM = 511,29 EURO, bei
Vorsatz bis zu 2.000,-- DM = 1.022,58 EURO
geahndet werden. Soweit nach anderen
Rechtsvorschriften höhere Bußgelder vorgesehen sind, kommen diese zur Anwendung. Liegt das jeweilige gesetzliche
Höchstmaß unter dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, so kann es überschritten
werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2
bis 13 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig.
Stand 17.10.2018
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
können nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
FB30:
…Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
können …
(3) Sind mehrere Gesetze durch dieselbe
Handlung verletzt, so wird die Geldbuße
nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht.
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§ 14
Andere Rechtsvorschriften
§ 16
Andere Rechtsvorschriften
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Re-gelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 15
Inkrafttreten
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach
dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Diese Verordnung tritt eine Woche nach
dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Stadtgebiet Krefeld vom 13.12.1999 außer
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Stadtgebiet Krefeld vom 26.05.2000 außer
Kraft.
Stand 17.10.2018
FB 30:
26.05.2000
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