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Verwaltungsvorlage (Microsoft Word - OBV Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
156 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
23.10.18, 09:50
Aktualisiert
25.01.19, 00:27

Inhalt der Datei

Synopse der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld aktuelle Fassung neue Fassung Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld Ordnungsbehördliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2000, Seite 125) vom 26.05.2000 (Krefelder Amtsblatt Nr. 23 vom 08.06.2000, Seite 125) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 24.08.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2009, S. 286) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 24.08.2009 (Krefelder Amtsblatt Nr. 35 vom 27.08.2009, S. 286) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 18.03.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 13 vom 01.04.2010; S. 77) sowie der Berichtigung im Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom 08.04.2010; S. 82) in der Fassung der 2. Änderungsverordnung vom 18.03.2010 (Krefelder Amtsblatt Nr. 13 vom 01.04.2010; S. 77) sowie der Berichtigung im Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom 08.04.2010; S. 82) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 27.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom 05.04.2012; S. 192) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 27.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 14 vom 05.04.2012; S. 192) Stellungnahmen in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom ... Stand 17.10.2018 Seite 1 von 27 Aufgrund des §§ 1, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz- (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765), verordnet die Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluß des Rates der Stadt Krefeld in der Sitzung am 18.05.2000 für das Gebiet der Stadt Krefeld: Aufgrund des §§ 1, 27 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz- (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW. S. 1062), verordnet die Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Krefeld in der Sitzung am ... Inhaltsverzeichnis: § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch § 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden § 4 Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot § 5 Sonderbestimmungen für Grünflächen § 6 Grillen / offene Feuerstellen § 7 Spielplätze / Bolzplätze § 8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen § 9 Werbung, Beschriften, Bemalen § 10 Drachen und Windvögel § 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder Inhaltsverzeichnis: § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch § 3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden § 4 Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot § 5 Sonderbestimmungen für Grünflächen § 6 Feuerschutz § 7 Spielplätze / Bolzplätze § 8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen § 9 Werbung, Beschriften, Bemalen § 10 Drachen und Windvögel § 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder Stand 17.10.2018 FB 30: …06.12.2016 (GV.NRW. S. 1062)… Seite 2 von 27 § 12 Ausnahmen, Erlaubnisse, Befreiungen § 13 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen 3 14 Andere Rechtsvorschriften § 15 Inkrafttreten Stand 17.10.2018 § 12 Sperrbezirk § 13 Stacheldraht § 14 Ausnahmen, Erlaubnisse, Befreiungen § 15 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen § 16 Andere Rechtsvorschriften § 17 Inkrafttreten Seite 3 von 27 §1 Begriffsbestimmungen §1 Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. (1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Wege und Plätze, einschließlich aller Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Stützmauern, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit diese nicht eingefriedet sind. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Wege und Plätze, einschließlich aller Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Stützmauern, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit diese nicht eingefriedet sind. (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen (2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen (insbesondere der Stadtwald, der Forstwald und der Hülser Berg), Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; 1. Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen (insbesondere der Stadtwald, der Forstwald und der Hülser Berg), Gärten, Friedhöfe, oberirdische Gewässer sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern; Stand 17.10.2018 Seite 4 von 27 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Spiel- und Sporteinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Spiel- und Sporteinrichtungen, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Brunnen, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweisschilder und Lichtzeichenanlagen. 3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Brunnen, Plastiken, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweisschilder, Litfaßsäulen, Sammelcontainer und Lichtzeichenanlagen. 4. Anlagen der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, insbesondere Haltestellenwartebereiche, Sitzbänke, Gleisanlagen, Einrichtungen der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie Kabelverteilerschränke, Ortsnetzstationen, Schachteinstiege und bauliche Zugänge in unter- oder oberirdische Absperreinrichtungen und Pumpstationen der Fernwärme- und Wasserversorgung. (3) Freie Landschaft im Sinne dieser Verordnung sind alle Gebiete außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Stand 17.10.2018 FB 39: …, Litfaßsäulen, Sammelcontainer … SWK: …sowie Kabelverteilerschränke, Ortsnetzstationen, Schachteinstiege und bauliche Zugänge in unter- oder oberirdische Absperreinrichtungen und Pumpstationen der Fernwärme- und Wasserversorgung. (3) Freie Landschaft im Sinne dieser Verordnung sind alle Gebiete außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Seite 5 von 27 §2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch §2 Allgemeine Verhaltenspflichten / Gemeingebrauch (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, beschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden. (1) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Die bestimmungsgemäße Benutzung der Verkehrsflächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder erheblich beeinträchtigt werden. (2) Alkohol- und Drogenkonsum ist in unmittelbarer Nähe zu Eingangsbereichen von Kindergärten, Spiel- und Bolzplätzen, Schulen oder Jugendfreizeiteinrichtungen im öffentlichen Raum untersagt. (2) Die bestimmungsgemäße Benutzung (Gemeingebrauch) der Verkehrsflächen und Anlagen umfasst, je nach Widmung und Beschilderung, den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, daneben in Fußgängerbereichen, auf Plätzen und Gehwegen auch den Aufenthalt zur bürgerschaftlichen Begegnung. Stand 17.10.2018 FB 51: …Spiel- und Bolzplätzen,… (3) Die bestimmungsgemäße Benutzung (Gemeingebrauch) der Verkehrsflächen und Anlagen umfasst, je nach Widmung und Beschilderung, den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, daneben in Fußgängerbereichen, auf Plätzen und Gehwegen auch den Aufenthalt zur bürgerschaftlichen Begegnung. Seite 6 von 27 (3) Nicht bestimmungsgemäße Benutzung und deshalb verboten ist insbesondere (4) Nicht bestimmungsgemäße Benutzung und deshalb verboten ist insbesondere 1. das Zelten, Lagern und Übernachten (auch in Wohnwagen, Wohnmobilen, Kfz. u.ä.) 1. das Zelten, Lagern und oder Übernachten (auch in Wohnwagen, Wohnmobilen, Kfz. u.ä.) 2. das Verweilen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und zur Abhaltung von Trinkgelagen 2. das Verweilen auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen in betrunkenem Zustand mit erkennbaren Ausfallerscheinungen und oder zur Abhaltung von Trinkgelagen 3. der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zum Zwecke des Handels mit oder des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln 3. der Aufenthalt auf öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen zum Zwecke des Handels mit oder des Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln 4. Störungen in Verbindung mit Alkoholoder Drogenkonsum (z. B. Verunreinigungen, Grölen, Belästigung von Personen, Gefährdung Anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen) Stand 17.10.2018 Seite 7 von 27 4. aggressives Betteln (z.B. unmittelbares Einwirken auf Personen durch "in den Weg stellen” oder Anfassen) oder Betteln mit Kindern und 5. bestimmte Formen des Bettelns a. aggressives Betteln oder aggressive Verkaufspraktiken, z. B. durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, aufdringliches Ansprechen, Errichten von Hindernissen, bedrängende Verfolgung, b. Betteln durch bedrängendes Zusammenwirken mehrerer Personen, c. organisiertes beziehungsweise bandenmäßige Betteln, d. Betteln, das den Fußgänger- oder Straßenverkehr behindert, e. Betteln unter Vortäuschung körperlicher Behinderungen oder sozialer Notlagen, f. Betteln durch Einsetzen von Kindern oder durch Kinder, 5. das Verrichten der Notdurft. 6. das Verrichten der Notdurft 7. Kraftfahrzeuge zu reparieren, abzuspritzen, zu waschen oder mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Stoffen zu behandeln (Ausnahme nur in Notfällen). Dies gilt auch für private Flächen, wenn Öl, Altöl, Kraftstoffe oder andere wassergefährdende Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können. Stand 17.10.2018 Seite 8 von 27 (4) Auf für Wohnmobile ausgewiesenen Stellplätzen ist entgegen Absatz 1 Nr. 1 das Übernachten in Wohnmobilen erlaubt. Stand 17.10.2018 (5) Auf für Wohnmobile ausgewiesenen Stellplätzen ist entgegen Absatz 1 Nr. 1 das Übernachten in Wohnmobilen erlaubt. Seite 9 von 27 §3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden §3 Tierhaltung / Mitführen von Hunden (1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat unbeschadet der ihm nach dem Hundegesetz für das Land NordrheinWestfalen, der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu Sorgen, dass diese nicht andere Personen oder Tiere gefährden oder schädigen können. (1) Wer Hunde oder andere Tiere mit sich führt, hat unbeschadet der ihm nach dem Hundegesetz für das Land NordrheinWestfalen, der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Rechtsvorschriften obliegenden Pflichten dafür zu sorgen, dass diese nicht andere Personen oder Tiere gefährden oder schädigen können. (2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie Diensthunde, soweit sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden. (2) Auf Kinderspielplätzen, Schulgrundstücken, Bolzplätzen, Spiel- und Liegeplätzen sowie in Bade- bzw. Sportanlagen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden. Ausgenommen sind Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde sowie Diensthunde, soweit sich diese im bestimmungsgemäßen Einsatz befinden. (3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Rinnsteine. (3) Tierhalter oder die mit der Beaufsichtigung der Tiere beauftragten Personen sind verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Rinnsteine. Stand 17.10.2018 Seite 10 von 27 §4 Stadthygiene / Abfälle / Taubenfütterungsverbot §4 Stadthygiene / Abfälle / Wasservögel-, Fisch- und Taubenfütterungsverbot (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist untersagt. Unzulässig ist das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, insbesondere von Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen, Tierfutter, Blechdosen, Zigarettenschachteln etc. (1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist untersagt. Unzulässig ist das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, insbesondere von Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen, Tierfutter, Blechdosen, Zigarettenschachteln etc. (2) In städtische Papierkörbe dürfen keine Haus- oder Gartenabfälle gefüllt werden. (2) In städtische Papierkörbe dürfen keine Haus-, Garten- oder gewerbliche Abfälle gefüllt werden. (3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. Es ist verboten, Abfälle neben die Sammelbehälter zu stellen. (3) Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden. Es ist verboten, Abfälle neben die Sammelbehälter zu stellen. (4) Abfall- und Sammelbehälter sowie ähnliche Einrichtungen dürfen nicht durchsucht werden; Gegenstände dürfen nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (z. B. Textilien, Altpapier) soweit diese Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. (4) Abfall- und Sammelbehälter sowie ähnliche Einrichtungen dürfen nicht durchsucht werden; Gegenstände dürfen nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt für Sperrmüll oder Sammelgut (z. B. Textilien, Altpapier) soweit diese Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Stand 17.10.2018 Seite 11 von 27 (5) Inhaber von betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen. Anzahl und Größe der Behälter richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss, den ab-fallrechtlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen. (5) Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar zur Straße hin oder in Anlagen Waren zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Behälter zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen an oder vor den Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen. Anzahl und Größe der Behälter richten sich nach dem Umfang des voraussichtlich anfallenden Abfalls. Die Abfälle sind bei Bedarf, spätestens täglich nach Verkaufsschluss, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen. Außerdem muss der Gewerbetreibende im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstel- FB 39: le alle Rückstände und Verpackungen der …. und Verpackungen … von ihm verkauften Waren beseitigen. (6) Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigarettenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu leeren. (6) Wildtauben und verwilderte Haustauben dürfen nicht gefüttert werden. Stand 17.10.2018 (7) Wildtauben und verwilderte Haustauben sowie Wild- und Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Seite 12 von 27 §5 Sonderbestimmungen für Grünflächen §5 Sonderbestimmungen für Grünflächen (1) Grünanlagen dürfen im Rahmen ihrer Bestimmung nur so betreten werden, dass Beschädigungen vermieden und andere nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. (1) Grünanlagen dürfen im Rahmen ihrer Bestimmung nur so betreten werden, dass Beschädigungen vermieden und andere nicht gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt werden. (2) Insbesondere ist untersagt (2) Insbesondere ist untersagt -die Beseitigung oder Veränderung von Absperrungen -die Benutzung von Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung sowie das unbefugt Entfernen von seinem Standort -das Radfahren oder Reiten außerhalb der hierfür zugelassenen Wege -der Zutritt außerhalb der Wege sowie der freigegebenen Zeiten und Flächen -das Aufstellen von Verkaufsständen etc. -das Befahren von Wegen mit und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Ausgenommen sind Krankenstühle.) -das Parken von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen -das Waschen von Fahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeuge, Anhänger, Krafträder, Mofas und Fahrräder) 1. die Beseitigung oder Veränderung von Absperrungen, 2. die Benutzung von Sitzmobiliar entgegen seiner Zweckbestimmung sowie das unbefugt Entfernen von seinem Standort, 3. das Radfahren oder Reiten außerhalb der hierfür zugelassenen Wege, 4. der Zutritt außerhalb der Wege sowie der freigegebenen Zeiten und Flächen, 5. das Aufstellen von Verkaufsständen etc., 6. das Befahren von Wegen mit und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (ausgenommen sind Krankenstühle), 7. das Parken von Kraftfahrzeugen auf Grünstreifen, 8. das Waschen von Fahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeuge, Anhänger, Krafträder, Mofas und Fahrräder), Stand 17.10.2018 Seite 13 von 27 -das unbefugte Entfernen oder Beschädigen von Sträuchern und Pflanzen. Stand 17.10.2018 9. das unbefugte Entfernen oder Beschädigen von Sträuchern und Pflanzen. Seite 14 von 27 §6 Grillen / offene Feuerstellen §6 Feuerschutz (1) Offenes Feuer und der Betrieb von Grillgeräten ist nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt. Feuer und Grillstellen sind von ei(2) Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht nem Verantwortlichen ständig zu überwachen. Beim Verlassen der Feuerstelle bzw. werden. Dies gilt nicht für eingerichtete des Grillplatzes oder bei starkem Wind ist Grillplätze. das Feuer vollständig zu löschen. Vollstän(3) Soweit im Bundes-, Landes- oder Ortsdig gelöschte Asche, Grillabfälle und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorrecht nicht anders geregelt, darf offenes Feuer im Freien nur entzündet werden, wenn gen. es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Feuerstellen sowie die Es dürfen aus der Unterhaltung des Feuers unter Absatz 2 aufgeführten Grillplätze dür- bzw. des Grills keine Gefahren oder Belästigungen für Dritte oder die Umgebung durch fen erst verlassen werden, wenn das Feuer Rauch, Geruch oder Flugasche entstehen. und die Glut restlos gelöscht sind. (1) Offene Feuer sind nur auf den dafür ausgewiesenen Plätzen erlaubt. FB39: Beim Verlassen der Feuerstelle bzw. des Grillplatzes oder bei starkem Wind ist das Feuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Asche, Grillabfälle und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. Stand 17.10.2018 Seite 15 von 27 (3) Brauchtumsfeuer (z.B. Martins- und liturgische Osterfeuer) sind erlaubt, sofern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dadurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. FB 39: (3) Brauchtumsfeuer (z.B. Martins- und liturgische Osterfeuer) sind erlaubt, sofern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dadurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden. Bei der Durchführung von Brauchtumsfeuern sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten: 1. Das Feuer darf eine Größe von 1 m x 1 m Fläche und 1 m Höhe = 1 m³ nicht überschreiten, 2. als Brennmaterial sind ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz, kleine Äste und Zweige zu verwenden. Eine starke Rauchentwicklung ist unbedingt zu vermeiden, 3. das Feuer ist von zwei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, während des gesamten Verbrennungsvorgangs zu beaufsichtigen, 4. bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Ein bereits brennendes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind umgehend zu löschen, Stand 17.10.2018 Seite 16 von 27 5. im Umkreis von 15 Metern um den Verbrennungsort dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden, 6. zum Schutz von Kleinlebewesen, die sich evtl. unter einem Holzstoß aufhalten, dürfen die trockenen Holzscheite, Äste und Zweige erst unmittelbar vor der Verbrennung aufgeschichtet werden. 7. Beim Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Asche, Holzabfälle und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. FB 39: 7. Beim Verlassen der Feuerstelle ist das Feuer vollständig zu löschen. Vollständig gelöschte Asche, Holzabfälle und sonstige Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollten die vorgenannten Sicherheitsregeln durch den Veranstalter nicht sichergestellt sein, so ist bei der Berufsfeuerwehr der Stadt Krefeld rechtzeitig vor dem Tag der Verbrennung eine Aufsicht zu beantragen. Diese Aufsicht ist gebührenpflichtig. (4) Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. Stand 17.10.2018 Seite 17 von 27 §7 Spielplätze / Bolzplätze §7 Spielplätze / Bolzplätze (1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Anlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen. (1) Spielplätze dürfen nur von den Altersgruppen genutzt werden, für die die jeweilige Anlage vorgesehen und im Eingangsbereich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für Personen, die zum Spielen Berechtigte beaufsichtigen. (2) Auf den Spiel- und Bolzplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung dieser Anlagen nicht entgegenstehen. (2) Auf den Spiel- und Bolzplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die der Zweckbestimmung dieser Anlagen nicht entgegenstehen. Stand 17.10.2018 Seite 18 von 27 §8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen §8 Baden in öffentlichen Gewässern, Betreten von Eisflächen (1) Das Baden in öffentlich zugänglichen, natürlichen und künstlichen Gewässern (z.B. Baggerlöcher, Stadtweiher) ist untersagt. Ausgenommen sind die als solche ausgewiesenen öffentlichen oder privaten Freibadeanlagen. (1) Das Baden in öffentlich zugänglichen, natürlichen und künstlichen Gewässern (z.B. Baggerlöcher, Stadtweiher) ist untersagt. Ausgenommen sind die als solche ausgewiesenen öffentlichen oder privaten Freibadeanlagen. (2) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind. (2) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind. Stand 17.10.2018 Seite 19 von 27 §9 Werbung, Beschriften, Bemalen §9 Werbung, Beschriften, Bemalen Es ist untersagt, Verkehrsflächen, Anlagen und deren Ausstattung sowie alle der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen, Gebäude und baulichen Anlagen zu beschädigen, beschmutzen, beschmieren, bekleben, bemalen, beschriften, besprühen oder zweckentfremdet zu benutzen oder bekleben, bemalen, beschriften oder besprühen zu lassen. (1) Es ist untersagt, Verkehrsflächen, Anlagen und deren Ausstattung sowie alle der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen, Gebäude und baulichen Anlagen zu beschädigen, beschmutzen, beschmieren, bekleben, bemalen, beschriften, besprühen oder zweckentfremdet zu benutzen oder bekleben, bemalen, beschriften oder besprühen zu lassen. (2) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis. (3) Die mit dem Verteilen oder Anschlagen von Informationsmaterial zusammenhängenden Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Stand 17.10.2018 Seite 20 von 27 § 10 Drachen und Windvögel § 10 Drachen und Windvögel Windvögel und Drachen dürfen nur dort aufgelassen werden, wo sie nicht mit Fernsprech- und Elektroleitungen (z.B. Licht-, Kraft- oder Fahrleitungen) in Berührung kommen oder auf die Straße fallen können. Windvögel und Drachen dürfen nur dort aufgelassen werden, wo sie nicht mit Fernsprech- und Elektroleitungen (z.B. Licht-, Kraft- oder Fahrleitungen) in Berührung kommen oder auf die Straße fallen können. Stand 17.10.2018 Seite 21 von 27 § 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder § 11 Hausnummerierung, Hinweisschilder (1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von bebauten Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten hat dafür zu sorgen, dass die für sein Grundstück festgesetzte Hausnummer in arabischen Ziffern dauerhaft an der Straßenfront des Gebäudes angebracht wird. Bei Neubauten ist die Nummer binnen 14 Tagen nach Einzug anzubringen. (1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigter von bebauten Grundstücken oder von grundstücksgleichen Rechten hat dafür zu sorgen, dass die für sein Grundstück festgesetzte Hausnummer in arabischen Ziffern dauerhaft an der Straßenfront des Gebäudes angebracht wird. Bei Neubauten ist die Nummer binnen 14 Tagen nach Einzug anzubringen. (2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelegen, so muß die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. (2) Ist der Hauseingang nicht zur Straße hin gelegen, so muss die Hausnummer an der Straßenseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der Ecke angebracht sein, die dem Hauseingang am nächsten liegt. darüber hinaus ist eine weitere Hausnummer unmittelbar neben dem Hauseingang anzubringen. (3) Bei Umnummerierung des Gebäudes darf die bisherige Hausnummer während der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe oder dauerhaftem Klebeband so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibt. (3) Bei Umnummerierung des Gebäudes darf die bisherige Hausnummer während der Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Sie ist mit roter Farbe oder dauerhaftem Klebeband so durchzustreichen, dass sie lesbar bleibt. Stand 17.10.2018 Seite 22 von 27 (4) Jeder Grundstückseigentümer hat das Anbringen oder Ändern von Hinweisschildern, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude zu dulden. Stand 17.10.2018 (4) Jeder Grundstückseigentümer hat das Anbringen oder Ändern von Hinweisschildern, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück oder an seinem Gebäude zu dulden. Seite 23 von 27 § 12 Verhalten im Sperrbezirk Innerhalb der Grenzen der in der Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Prostitution und zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Bereich der Stadt Krefeld bezeichneten Sperrbezirkes ist es untersagt, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren. Ebenso ist es im Sperrbezirk untersagt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt durchzuführen. § 13 Stacheldraht Stacheldraht oder andere gefährliche Gegenstände zur Einfriedung oder zum Schutz von Grundstücken, die zur Straße hin liegen, dürfen nur ab einer Höhe von 2 Meter angebracht werden. Dies gilt auch für eine Einfriedung von Grundstücken, die an öffentliche Spiel- und Bolzplätze grenzen. Ausgenommen hiervon sind Einzäunungen von Weideflächen für Nutztiere (z.B. Kühe, Pferde, Ziegen). Stand 17.10.2018 FB 51: Dies gilt auch für eine Einfriedung von Grundstücken, die an öffentliche Spiel- und Bolzplätze grenzen. Seite 24 von 27 § 12 Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen § 14 Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld als Ordnungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse geboten ist. (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Stadt Krefeld als Ordnungs-behörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse geboten ist. (2) Sie / Er kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (2) Sie / Er kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (3) Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen bedürfen der Schriftform. (3) Ausnahmen, Erlaubnisse und Befreiungen bedürfen der Schriftform. (4) Durch eine erteilte Erlaubnis oder Befreiung werden Erfordernisse nach anderen Vorschriften nicht berührt. (4) Durch eine erteilte Erlaubnis oder Befreiung werden Erfordernisse nach anderen Vorschriften nicht berührt. Stand 17.10.2018 Seite 25 von 27 § 13 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen § 15 Ordnungswidrigkeiten, Straf- und Bußgeldbestimmungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 bis 11 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Jede Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 1.000,-- DM = 511,29 EURO, bei Vorsatz bis zu 2.000,-- DM = 1.022,58 EURO geahndet werden. Soweit nach anderen Rechtsvorschriften höhere Bußgelder vorgesehen sind, kommen diese zur Anwendung. Liegt das jeweilige gesetzliche Höchstmaß unter dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, so kann es überschritten werden. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 2 bis 13 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Stand 17.10.2018 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. FB30: …Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können … (3) Sind mehrere Gesetze durch dieselbe Handlung verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Seite 26 von 27 § 14 Andere Rechtsvorschriften § 16 Andere Rechtsvorschriften Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Re-gelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. § 15 Inkrafttreten § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Krefeld vom 13.12.1999 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Krefeld vom 26.05.2000 außer Kraft. Stand 17.10.2018 FB 30: 26.05.2000 Seite 27 von 27