Daten
Kommune
Krefeld
Größe
209 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
05.11.18, 08:46
Aktualisiert
25.01.19, 00:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6165/18 -
V
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
14.11.2018
vorberatend
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
20.11.2018
vorberatend
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
Stadthaus Krefeld - Sachstand und weiteres Vorgehen
Beschlussentwurf
Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachstandes wird unter Berücksichtigung der bestehenden
Alternativen entschieden:
a) Der mit Beschluss vom 29.05.2018 festgelegte Zeitrahmen zur Fortsetzung des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens wird zur Durchführung weiterer Untersuchungen und Abstimmungen auf den 30.06.2019 erweitert.
oder
b) Beendigung der Arbeiten zur Vorbereitung der Sanierung des Stadthauses als Bürogebäude für die Verwaltung und Intensivierung der planerischen Vorbereitung zur Realisierung
eines Verwaltungsneubaus in der Stadtmitte mit dem Ziel einer Umsetzung auf dem Theaterplatz.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
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mit
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mit
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mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
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Begründung
Sachstand:
Aufbauend auf dem Ratsbeschluss vom 01.12.2011 wurden die Sanierungsoptionen für das Krefelder Stadthaus von Egon Eiermann stufenweise umfassend und intensiv untersucht. Die Analysen bezogen sich dabei sowohl auf die technischen und denkmalfachlichen Fragestellungen, die
Wirtschaftlichkeit sowie auf eine finanztechnisch und haushaltsrechtlich umsetzbare Realisierung.
Mit Beschluss vom 08.12.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld auf der Grundlage der Ergebnisse
dieser Untersuchungen beschlossen, die Sanierung des Stadthauses im Wege eines ÖPPVerfahrens zu Kosten von rd. 63,5 Mio. € durchzuführen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die
Unterlagen weiter auszuarbeiten und die Ausschreibung der Leistungen im Rahmen des beschlossenen ÖPP-Verfahrens durchzuführen.
In diesem Rahmen wurde mit Datum vom 05.09.2017 eine erste denkmalrechtliche Teilerlaubnis
ausgestellt. Die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Fragestellungen, insbesondere zur Fensterthematik sowie der Fassade, wurden weiter bearbeitet und mündeten in einem Antrag auf Erteilung
einer ergänzenden denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23.10.2017.
Um die durch den Rat der Stadt Krefeld beschlossene Zeitlinie einhalten und auch die durch die
Verwaltung eingeworbenen Fördermittel aus dem Programm Nationale Projekte des Städtebaus
sowie dem Sonderprogramm VI „Denkmalschutz“ des Bundes (Realisierung bis 11/2021 bindend)
umsetzen zu können, wurde parallel zu diesem zweiten denkmalrechtlichen Abstimmungsprozess
mit Datum vom 30.11.2018 der europaweite Teilnahmewettbewerb gestartet.
Die Erörterung mit allen denkmalrechtlich beteiligten Fachinstitutionen am 12.01.2018 im Stadthaus endete mit der bekannten Einschätzung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege beim
LVR, dass insbesondere hinsichtlich der Fensterthematik – unabhängig von den vorliegenden Untersuchungen des Architekturbüros RKW+, des Fachingenieurbüros Bollinger+Grohmann sowie
des ergänzend hierzu beauftragten Fachgutachterbüros Prof. Lange, Hannover – nicht „alle“ Untersuchungsoptionen ausgeschöpft worden seien und das Benehmen zu einer Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis fraglich sei.
Benannt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Durchführung einer sog. „Klimasimulation“ unter Berücksichtigung möglichst optimaler bautechnischer Materialien. Diese wurde durch
das Gutachterbüro Prof. Lange aufgrund der erheblichen Überlagerung aller anderen Aspekte
durch die mit den Originalfenstern nicht zu behebende Windundichtigkeit unter Berücksichtigung
der Arbeitsstättenrichtlinie als – von vornherein eindeutig - nicht erfolgreich durchführbar beurteilt.
Vor diesem Hintergrund sowie unter dem Aspekt der haushaltsrechtlichen Ressourcenschonung
wurde auf diese, offensichtlich nicht zielführende, zusätzliche Untersuchung konsequenter Weise
verzichtet.
Unabhängig hiervon ergab der Teilnahmewettbewerb keine einzige Interessensbekundung und
musste insoweit im Januar 2018 erfolglos beendet werden. Als Folge wurde im Februar 2018 per
Fragebogen sowie im direkten Gespräch mit fünf der Unternehmen, die die Unterlagen von der
Ausschreibungsplattform heruntergeladen hatten, erkundet, worin die „Nichtbeteiligung“ begründet
lag. Hieraus hat sich ergeben, dass die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ÖPPVerfahrens inkl. dem Projektvertrag allgemein Akzeptanz fanden. Kritisch wurde insbesondere die
Vielzahl der denkmalrechtlichen Auflagen, bestimmte Detailausführungen sowie in Teilen die Offenheit entsprechender Auflagen (die eine verbindliche Kalkulation nahezu unmöglich erscheinen
ließen) benannt. Erschwerend wurde angeführt, dass für einige der geforderten „restauratorischen“
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Arbeiten keine ausreichende Anzahl an hierzu qualifizierten Unternehmen im verfügbaren Markt
gesehen werden.
Grundsätzlich ist zudem anzumerken, dass sich die Marktteilnehmer vor dem Hintergrund der sehr
hohen Auslastung aktuell erkennbar stark auf eindeutiger kalkulierbare Neubauvorhaben fokussieren. Dies gilt insbesondere auch für ÖPP-Verfahren, in denen die privaten Partner in der Regel
auch langfristige Unterhaltungsleistungen verpflichtend übernehmen.
Der erste Teilnahmewettbewerb sowie das erste denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren wurden
somit ergebnislos beendet.
Als Quintessenz war – vereinfacht - festzuhalten, dass in der Planung aus 2017 aus Sicht des
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege zu wenig Denkmalaspekte Berücksichtigung fanden, aus
Sicht der zu findenden Bau-/Partner für das ÖPP-Verfahren jedoch zu viele bzw. zu „offen“ formulierte Denkmalanforderungen.
Vor dem Hintergrund dieser Rahmenbedingungen hat der Rat der Stadt Krefeld die Verwaltung mit
Beschluss vom 29.05.2018 beauftragt, durch den Bauherrn in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Architekturbüro RKW+ bis zum 31.07.2018 erneut einen gemäß den Ergebnissen aus der Planung sowie dem vorlaufenden, erfolglosen Teilnahmeaufruf angepassten, auf die Architektursprache Egon Eiermanns fokussierten Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu erarbeiten und bei der UDB einzureichen. Dabei wurde in einigen Teilaspekten, z.B. den Bürofenstern sowie dem Fliesenmaterial und den Bürotüren eine verbindlich kalkulier- und realisierbare
gestaltgleiche Rekonstruktion an Stelle einer Restauration vorgesehen.
Der entsprechende Antrag wurde zum 31.07.2018 fristgerecht bei der UDB der Stadt Krefeld gestellt.
Die dortige Prüfung erfolgt neben dem bisher anliegenden Sachverhalt unter Berücksichtigung
folgender, neu und ergänzend zu berücksichtigender Aspekte:
Schreiben des LVR vom 27.08.2018 – „Präzisierendes Gutachten gemäß § 22 (3) DSchG
NW zum Denkmalwert gemäß § 2 (1) DSchG NW (34 S.) sowie „Gutachterliche Stellungnahme gem. § 22 (3) DSchG NW zu den Stahlrahmenfensterkonstruktionen unter besonderer Berücksichtigung der Verbundfenster der Büroräume“ (21 S.)
Schreiben des LVR vom 03.09.2018 – „Stellungnahme des LVR-Amts für Denkmalpflege
im Rheinland gem. § 22 (3) DSchG NW“
Gespräch bei LVR in Köln vom 10.09.2018
Schreiben des LVR vom 25.09.2018 zum Termin vom 10.09.2018.
Quintessenz der o.g. Schreiben sind die Ergänzung und Erweiterung der Begründung zur Unterschutzstellung aus dem Jahr 1998, die Erwartung zur Durchführung deutlich weitergehender, „forschungsähnlicher“ Untersuchungen – insb. bzgl. der Fensterthematik – sowie die Kritik an dem
gewählten ÖPP/GU-Verfahren, verbunden mit dem Hinweis, eine solche Maßnahme möglichst als
Eigeninvest mit gewerkeweisen Vergaben und einem schrittweisen Vorgehen zu realisieren.
Eine solche Vorgehensweise würde alle Risiken aus der baulichen Umsetzung bei der Stadt Krefeld belassen, einen erheblich längeren Bauzeitraum sowie voraussichtlich auch nicht unerhebliche
Mehrkosten bedingen. Ein solcher Vorschlag entzieht sich im Übrigen der denkmalrechtlichen Zuständigkeit.
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Als Ergebnis der vorgetragenen Inhalte des LVR, insbesondere der gutachterlichen Aussagen vom
27.08.2018, ist als Ergebnis einer denkmalschutzrechtlichen Überprüfung unter Hinzuziehung der
Kanzlei Luther - Herrn RA Dr. Kapteina, die Eintragungsbegründung zu ergänzen, d.h. im konkreten Fall zu erweitern. Auch hiernach besteht nach wie vor für die Untere Denkmalbehörde der
Stadt Krefeld ein fachlicher Abwägungsspielraum zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.
Dies war vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen (s.o.) allerdings nicht bis zum
30.09.2018 leistbar. Unter Berücksichtigung der vom Landschaftsverband Rheinland angeführten
Themen und ergänzenden Untersuchungsanforderungen ist davon auszugehen, dass dies auch
bis zur finalen Terminsetzung am 31.01.2019 hinsichtlich einer Benehmensherstellung nicht leistbar sein wird. Je nach Umfang der noch zu einer denkmalschutzrechtlichen Absicherung erforderlichen weiteren Untersuchung kann dieser Zeitraum zusätzlich ca. 6 bis 12 Monate betragen.
Im Gespräch wurde seitens des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege am 12.10.2018 eine Fortsetzung der zusätzlichen Untersuchungen und Abstimmungen in einem „verdichteten“ Verfahren,
z.B. durch die Etablierung einer Fachkommission, angeboten. Dies solle ermöglichen, den o.g.
Zeitrahmen deutlich einzukürzen.
Angesichts der vorliegenden Schreiben besteht allerdings nach wie vor ein fachlich nicht quantifizierbares „Risiko“, ob – bei auch zukünftig nicht einvernehmlichen Ergebnissen - einer perspektivisch, auf einer fachlichen Abwägung der UDB beruhenden denkmalrechtlichen Genehmigung das
Benehmen seitens des LVR erteilt werden würde. Gegebenenfalls würde dieser, bei Fortsetzung
des Genehmigungswillens seitens der UDB, die Oberste Denkmalschutzbehörde, das Ministerium
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG), zur
sogenannten Ministerinnenentscheidung anrufen. Diese Verfahren waren in der Vergangenheit
zumeist mit einem Zeitrahmen von +/- 1,5 Jahren verbunden.
Äußerst fraglich ist zudem, ob auf dieser Grundlage, im Gegensatz zu dem erfolglosen ersten Teilnahmewettbewerb, ein Partner für die Realisierung der Sanierung im Wettbewerb zu finden ist.
Weitere Vorgehensweise:
Unter Berücksichtigung dieses Sachstandes bestehen aktuell zwei Entscheidungsalternativen:
a) Fortsetzung des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens zur Durchführung weiterer Untersuchungen und Abstimmungen und Erweiterung des Zeitrahmens auf (zumindest) den
30.06.2019.
oder
b) Beendigung der Arbeiten zur Vorbereitung der Sanierung des Stadthauses als Bürogebäude für die Verwaltung und Intensivierung der planerischen Vorbereitung zur Realisierung
eines Verwaltungsneubaus in der Stadtmitte mit dem Ziel einer Umsetzung auf dem Theaterplatz.
Bei einer Entscheidung für b) würde der Flachbauteil des Stadthauses zunächst – solange es der
technische Zustand noch ermöglicht - weiter durch die Verwaltung belegt. Diese Flächen haben
insbesondere hinsichtlich laufender Umzugsbewegungen innerhalb der Verwaltung, z.B. in Verbindung mit der Erweiterung des KBK AÖR, eine durchaus relevante Bedeutung. Parallel hierzu werden nicht genutzte Gebäudeteile zu sichern sein.
Parallel sind die Anstrengungen zu einer Veräußerung an einen privaten Dritten zu verstärken.
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Anlage(n):
(1) Anlage zur Vorlage 6165-18
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
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1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: