Daten
Kommune
Krefeld
Größe
198 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5128/18
40
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
04.07.2018
Beschlussform
Betreff
Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung
auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018
Beschlussentwurf
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
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mit
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mit
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mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
Drucksache 5128/18
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Begründung
Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat in seiner Sitzung am 24.4.2018 um einen
Sachstandsbericht über die Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur
Rückkehr der Gymnasien zu einem 9 jährigen Bildungsgang (G 9) gebeten.
Die Landesregierung hat mit Drucksache 17/2115 im März 2018 den Gesetzentwurf Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)
vorgelegt.
Am 2.5.2018 fand hierzu im Landtag die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Schule
und Bildung statt. Der Gesetzentwurf, ein weiterer Antrag, geladene Sachverständige,
schriftliche Stellungnahmen und das Ausschussprotokoll sind auf der Internetseite des
Landtages einsehbar:
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A15__Ausschuss_fuer_Schule_und_Bildung/Anhoerungen.jsp
Es ist seitens der Landesregierung angestrebt, das Gesetz noch vor der Sommerpause
2018 zu verabschieden. Die letzte Sitzungswoche des Landtages findet am 11., 12. und
13. Juli vor den Ferien statt. Genaueres ist aktuell nicht bekannt. Gegebenenfalls neue
Informationen werden in der Ausschusssitzung mündlich nachgereicht.
Der Gesetzentwurf beruht auf folgenden Eckpunkten:
„1. Alle öffentlichen Gymnasien werden durch Änderung des Schulgesetzes zum Schuljahr
2019/2020 grundsätzlich auf den neunjährigen Bildungsgang (G 9) umgestellt. Innerhalb
von G 9 sollen individuelles Überspringen und auch Überspringen für Schülerinnen und
Schülern in Gruppen ermöglicht werden (Regelung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Ein Gymnasium kann nur entweder mit neunjährigem oder mit achtjährigem Bildungsgang geführt werden.
2. Eine Schulkonferenz kann zum Schuljahr 2019/2020 einmalig mit mehr als zwei Dritteln
ihrer Mitglieder den Verbleib in G 8 beschließen. Der Schulträger wird dies in aller Regel
umsetzen und der Schulaufsicht anzeigen. Einer Genehmigung durch die Schulaufsicht
bedarf es dafür nicht. (...) 4. Die Umstellung auf G 9 beginnt mit dem Schuljahr 2019/2020.
Sie umfasst die Klassen 5 und 6 des Gymnasiums, also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 in die Klasse 5 des Gymnasiums aufgenommen werden.“ (Zitat aus dem
Gesetzentwurf, S. 40)
Daraus ergibt sich, dass nur in dem Fall, dass eine Schule bei G 8 bleiben möchte, eine
Entscheidung der Schulkonferenz erfolgen muss. Laut Internetseite des Schulministeriums
soll diese Entscheidung „zu Beginn des Schuljahres 2018/19“ getroffen werden. Es ist
demnach davon auszugehen, dass bis zu den Tagen der offenen Tür im November 2018
feststehen wird, welche Schulen in NRW bei G 8 bleiben werden.
Redaktionsschluss für den Schulwegweiser 2019, den alle Krefelder Viertklässlerinnen
und Viertklässler erhalten, ist im September 2018. Sofern bis dahin Entscheidungen der
Schulen vorliegen, werden diese zur Orientierung der Familien eingearbeitet.
Der Schulverwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, dass ein oder mehrere Krefelder
Gymnasien planen, eine solche Entscheidung für die Beibehaltung von G 8 herbeizuführen. Sie geht aktuell davon aus, dass entsprechend der Leitentscheidung des Landes alle
städtischen Gymnasien zu G 9 zurückkehren werden. Hinsichtlich der Marienschule gibt
es nach Auskunft des Schulleiters ebenfalls eine Tendenz zu G 9.
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Generell ist darauf hinzuweisen, dass der 1. neue G-9-Jahrgang im Schuljahr 2023/24
wieder ein zusätzliches Jahr in der Sek I verbringen wird (Jahrgänge 5-10). Zu diesem
Zeitpunkt werden jedoch nur zwei Oberstufen-Jahrgänge zu beherbergen sein (Jahrgänge
11-12). Der Endausbau (sechs Jahrgänge Sek I und drei Jahrgänge Sek II) wird erst im
Schuljahr 2026/27 erreicht sein.
Konnexität
Der Gesetzentwurf macht hierzu folgende Aussagen: „Bei Einführung von G 9 findet das
Konnexitätsprinzip (Artikel 78 Absatz 3 Landesverfassung) Anwendung, da das Land den
kommunalen Schulträgern veränderte Anforderungen an die Erfüllung bestehender Aufgaben stellt (Einrichtung und Ausstattung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe). Konnexitätsrelevant ist dabei die durch Einführung eines neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs bedingte wesentliche Belastung bei den Kosten, deren Trägerschaft den kommunalen Schulträgern nach den schulgesetzlichen Regelungen der §§ 92 ff. Schulgesetz obliegt. Hierfür
ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung zu
schaffen.
Die Feststellung der Belastung und die Regelung des Belastungsausgleichs bleiben einem
besonderen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Zu beachten ist dabei, dass die vorgenannte Regelung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des die Belastung begründenden 13.
Schulrechtsänderungsgesetz wirksam werden muss.
Mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde gemäß § 1 Absatz 2 Konnexitätsausführungsgesetz das weitere Vorgehen vereinbart.“ (Auszug aus dem Gesetzentwurf, Drucksache 17/2115, S. 4).
Bauliche und räumliche Auswirkungen
Im März 2018 wurde seitens der Landesregierung eine Abfrage durch die Universität
Wuppertal durchgeführt, um einschätzen zu können, welche Kosten auf das Land im
Rahmen der Konnexität zukommen werden. Die Abfrage wurde sowohl an alle Gymnasien, als auch an alle Schulträger versandt. An ca. 3/4 der Krefelder Gymnasien werden aus
Sicht der Verwaltung voraussichtlich zusätzliche Unterrichtsräume benötigt, um ab dem
Jahr 2026/2027 wieder neun Jahrgänge in angemessener Weise beschulen zu können.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden dem Städtetag NRW am 09.05.2018 zugeleitet
und können im Internet eingesehen werden:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulpolitik/G8G9/Kontext/Gutachten_G9_Schneider_Makles_Klemm.pdf
Am 5. und 6. Juni fand die 319. Sitzung des Vorstandes des Städtetages NRW in Bielefeld
statt. Auf der Tagesordnung steht auch das Konnexitätsverfahren G 9. Der Vorbericht
hierzu ist als Anlage beigefügt. Aus der Sitzung wird im Ausschuss mündlich berichtet.
Entsprechend der Arbeitsplanung der Schulverwaltung, dargelegt in der Vorlage 5112/18
im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 24.04.2018, ist vorgesehen, im Unterausschuss für Schulbau, -sanierung und –ausstattung am 4.12.2018 ein Musterraumprogramm für die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I und II vorzulegen. Erst auf
dieser Basis kann eine abschließende Beurteilung der Raumkapazitäten erfolgen. Bereits
jetzt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht in allen Fällen davon auszugehen ist, dass
die räumlichen Kapazitäten, die vor Einführung von G8 vorhanden waren, angesichts der
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veränderten Erfordernisse (Ganztag, Integration, Inklusion, höhere Übergangsquoten) in
Zukunft auskömmlich sind.
Personelle Auswirkungen
Bezogen auf den Lehrerstellenbedarf wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf verwiesen (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-2115.pdf) . Aussagen seitens der Schulverwaltung sind lediglich im Hinblick auf das städtische Personal
möglich. Hinsichtlich der Hausmeisterkapazitäten wird aktuell nicht davon ausgegangen,
dass die Einführung von G 9 zu veränderten Bedarfen führen wird. Hinsichtlich der Sekretariatskapazitäten geht die Schulverwaltung davon aus, dass zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind, und zwar im Umfang von (stadtweit) ca. einer halben Stelle.
Finanzielle Auswirkungen
Die sich aus den räumlichen Bedarfen ergebenden Kapazitätserweiterungen lassen sich
noch nicht beziffern.
Anlage(n):
(1) 319_top_05_g9_an_gymnasien_final_erweitert.pdf
(2) 18.03.19.SchulA240418G9.pdf
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
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Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: