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Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9) - Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
198 kB
Datum
04.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:28
Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018) Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018) Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018) Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018) Verwaltungsvorlage (Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9)
- Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5128/18 40 Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Schule und Weiterbildung 04.07.2018 Beschlussform Betreff Sachstandsbericht: Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang im Gymnasium (G 9) - Antrag der FDP-Fraktion vom 19.03.2018 Beschlussentwurf Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5128/18 Seite - 2 - Begründung Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat in seiner Sitzung am 24.4.2018 um einen Sachstandsbericht über die Auswirkungen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes zur Rückkehr der Gymnasien zu einem 9 jährigen Bildungsgang (G 9) gebeten. Die Landesregierung hat mit Drucksache 17/2115 im März 2018 den Gesetzentwurf Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) vorgelegt. Am 2.5.2018 fand hierzu im Landtag die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Schule und Bildung statt. Der Gesetzentwurf, ein weiterer Antrag, geladene Sachverständige, schriftliche Stellungnahmen und das Ausschussprotokoll sind auf der Internetseite des Landtages einsehbar: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_I/I.1/Ausschuesse/A15__Ausschuss_fuer_Schule_und_Bildung/Anhoerungen.jsp Es ist seitens der Landesregierung angestrebt, das Gesetz noch vor der Sommerpause 2018 zu verabschieden. Die letzte Sitzungswoche des Landtages findet am 11., 12. und 13. Juli vor den Ferien statt. Genaueres ist aktuell nicht bekannt. Gegebenenfalls neue Informationen werden in der Ausschusssitzung mündlich nachgereicht. Der Gesetzentwurf beruht auf folgenden Eckpunkten: „1. Alle öffentlichen Gymnasien werden durch Änderung des Schulgesetzes zum Schuljahr 2019/2020 grundsätzlich auf den neunjährigen Bildungsgang (G 9) umgestellt. Innerhalb von G 9 sollen individuelles Überspringen und auch Überspringen für Schülerinnen und Schülern in Gruppen ermöglicht werden (Regelung in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Ein Gymnasium kann nur entweder mit neunjährigem oder mit achtjährigem Bildungsgang geführt werden. 2. Eine Schulkonferenz kann zum Schuljahr 2019/2020 einmalig mit mehr als zwei Dritteln ihrer Mitglieder den Verbleib in G 8 beschließen. Der Schulträger wird dies in aller Regel umsetzen und der Schulaufsicht anzeigen. Einer Genehmigung durch die Schulaufsicht bedarf es dafür nicht. (...) 4. Die Umstellung auf G 9 beginnt mit dem Schuljahr 2019/2020. Sie umfasst die Klassen 5 und 6 des Gymnasiums, also auch die Kinder, die zum Schuljahr 2018/2019 in die Klasse 5 des Gymnasiums aufgenommen werden.“ (Zitat aus dem Gesetzentwurf, S. 40) Daraus ergibt sich, dass nur in dem Fall, dass eine Schule bei G 8 bleiben möchte, eine Entscheidung der Schulkonferenz erfolgen muss. Laut Internetseite des Schulministeriums soll diese Entscheidung „zu Beginn des Schuljahres 2018/19“ getroffen werden. Es ist demnach davon auszugehen, dass bis zu den Tagen der offenen Tür im November 2018 feststehen wird, welche Schulen in NRW bei G 8 bleiben werden. Redaktionsschluss für den Schulwegweiser 2019, den alle Krefelder Viertklässlerinnen und Viertklässler erhalten, ist im September 2018. Sofern bis dahin Entscheidungen der Schulen vorliegen, werden diese zur Orientierung der Familien eingearbeitet. Der Schulverwaltung liegen keine Erkenntnisse vor, dass ein oder mehrere Krefelder Gymnasien planen, eine solche Entscheidung für die Beibehaltung von G 8 herbeizuführen. Sie geht aktuell davon aus, dass entsprechend der Leitentscheidung des Landes alle städtischen Gymnasien zu G 9 zurückkehren werden. Hinsichtlich der Marienschule gibt es nach Auskunft des Schulleiters ebenfalls eine Tendenz zu G 9. Drucksache 5128/18 Seite - 3 - Generell ist darauf hinzuweisen, dass der 1. neue G-9-Jahrgang im Schuljahr 2023/24 wieder ein zusätzliches Jahr in der Sek I verbringen wird (Jahrgänge 5-10). Zu diesem Zeitpunkt werden jedoch nur zwei Oberstufen-Jahrgänge zu beherbergen sein (Jahrgänge 11-12). Der Endausbau (sechs Jahrgänge Sek I und drei Jahrgänge Sek II) wird erst im Schuljahr 2026/27 erreicht sein. Konnexität Der Gesetzentwurf macht hierzu folgende Aussagen: „Bei Einführung von G 9 findet das Konnexitätsprinzip (Artikel 78 Absatz 3 Landesverfassung) Anwendung, da das Land den kommunalen Schulträgern veränderte Anforderungen an die Erfüllung bestehender Aufgaben stellt (Einrichtung und Ausstattung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe). Konnexitätsrelevant ist dabei die durch Einführung eines neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs bedingte wesentliche Belastung bei den Kosten, deren Trägerschaft den kommunalen Schulträgern nach den schulgesetzlichen Regelungen der §§ 92 ff. Schulgesetz obliegt. Hierfür ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung zu schaffen. Die Feststellung der Belastung und die Regelung des Belastungsausgleichs bleiben einem besonderen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Zu beachten ist dabei, dass die vorgenannte Regelung zeitgleich mit dem Inkrafttreten des die Belastung begründenden 13. Schulrechtsänderungsgesetz wirksam werden muss. Mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde gemäß § 1 Absatz 2 Konnexitätsausführungsgesetz das weitere Vorgehen vereinbart.“ (Auszug aus dem Gesetzentwurf, Drucksache 17/2115, S. 4). Bauliche und räumliche Auswirkungen Im März 2018 wurde seitens der Landesregierung eine Abfrage durch die Universität Wuppertal durchgeführt, um einschätzen zu können, welche Kosten auf das Land im Rahmen der Konnexität zukommen werden. Die Abfrage wurde sowohl an alle Gymnasien, als auch an alle Schulträger versandt. An ca. 3/4 der Krefelder Gymnasien werden aus Sicht der Verwaltung voraussichtlich zusätzliche Unterrichtsräume benötigt, um ab dem Jahr 2026/2027 wieder neun Jahrgänge in angemessener Weise beschulen zu können. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden dem Städtetag NRW am 09.05.2018 zugeleitet und können im Internet eingesehen werden: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Schulpolitik/G8G9/Kontext/Gutachten_G9_Schneider_Makles_Klemm.pdf Am 5. und 6. Juni fand die 319. Sitzung des Vorstandes des Städtetages NRW in Bielefeld statt. Auf der Tagesordnung steht auch das Konnexitätsverfahren G 9. Der Vorbericht hierzu ist als Anlage beigefügt. Aus der Sitzung wird im Ausschuss mündlich berichtet. Entsprechend der Arbeitsplanung der Schulverwaltung, dargelegt in der Vorlage 5112/18 im Ausschuss für Schule und Weiterbildung am 24.04.2018, ist vorgesehen, im Unterausschuss für Schulbau, -sanierung und –ausstattung am 4.12.2018 ein Musterraumprogramm für die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I und II vorzulegen. Erst auf dieser Basis kann eine abschließende Beurteilung der Raumkapazitäten erfolgen. Bereits jetzt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht in allen Fällen davon auszugehen ist, dass die räumlichen Kapazitäten, die vor Einführung von G8 vorhanden waren, angesichts der Drucksache 5128/18 Seite - 4 - veränderten Erfordernisse (Ganztag, Integration, Inklusion, höhere Übergangsquoten) in Zukunft auskömmlich sind. Personelle Auswirkungen Bezogen auf den Lehrerstellenbedarf wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf verwiesen (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-2115.pdf) . Aussagen seitens der Schulverwaltung sind lediglich im Hinblick auf das städtische Personal möglich. Hinsichtlich der Hausmeisterkapazitäten wird aktuell nicht davon ausgegangen, dass die Einführung von G 9 zu veränderten Bedarfen führen wird. Hinsichtlich der Sekretariatskapazitäten geht die Schulverwaltung davon aus, dass zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind, und zwar im Umfang von (stadtweit) ca. einer halben Stelle. Finanzielle Auswirkungen Die sich aus den räumlichen Bedarfen ergebenden Kapazitätserweiterungen lassen sich noch nicht beziffern. Anlage(n): (1) 319_top_05_g9_an_gymnasien_final_erweitert.pdf (2) 18.03.19.SchulA240418G9.pdf Drucksache 5128/18 Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 5128/18 Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: