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Verwaltungsvorlage (652-I B-Plan Begründung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
8,7 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
29.10.18, 14:34
Aktualisiert
25.01.19, 00:31

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 6109/18 STADT KREFELD Bebauungsplan Nr. 652/ I Fischeln - Südwest Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung in der Fassung vom 22. Oktober 2018 Verfahrensstand: Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Inhalt Inhalt I.Räumlicher Geltungsbereich................................................................. 7 II.Planungsrechtliche Situation .............................................................. 9 1. Landes- und Regionalplanung ............................................................ 9 2. Flächennutzungsplan ......................................................................... 9 3. Außenbereich ..................................................................................... 9 4. Bebauungspläne .............................................................................. 10 5. Landschaftsplan ............................................................................... 10 6. Fachplanungen ................................................................................. 11 7. Sonstige Satzungen.......................................................................... 11 III.Bestandsbeschreibung ..................................................................... 12 1. Städtebauliche Situation .................................................................. 12 2. Verkehr ............................................................................................ 12 3. Technische Infrastruktur ................................................................... 13 4. Entwässerung ................................................................................... 13 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz.............................................. 14 6. Immissionsschutz ............................................................................ 14 7. Bodenverunreinigungen ................................................................... 16 IV.Anlass der Planung und Entwicklungsziele ........................................ 17 1. Anlass der Planung ........................................................................... 17 2. Entwicklungsziele............................................................................. 17 3. Bebauungs- und Nutzungskonzept ................................................... 18 4. Verkehrskonzept .............................................................................. 20 5. Grün- und Freiraumkonzept .............................................................. 22 2 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Inhalt V.Planinhalte ........................................................................................ 25 1. Planungsrechtliche Festsetzungen.................................................... 25 1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 25 1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................. 27 1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ).................................................................... 27 1.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)............................................................... 30 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse .................................................................... 31 1.2.4 Höhe baulicher Anlagen ................................................................... 33 1.3 Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche .................................... 34 1.3.1 Bauweise ......................................................................................... 34 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................... 35 1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen ................................................. 36 1.5 Verkehr ............................................................................................ 37 1.5.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen ................................................. 37 1.5.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ............................... 37 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 38 1.5.4 Ein – und Ausfahrten ....................................................................... 40 1.6 Flächen für die Abwasserbeseitigung ................................................ 40 1.7 Flächen für die Versorgung des Gebietes .......................................... 40 1.8 Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 41 1.8.1 Öffentliche Grünflächen.................................................................... 41 1.8.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ............................................. 43 1.8.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen ................................ 44 1.9 Immissionsschutz ............................................................................ 47 1.9.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ........................................................................ 47 1.9.2 Luftreinhalteplan ............................................................................. 53 2. Kennzeichnungen ............................................................................. 53 2.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten ................................... 53 3. Nachrichtliche Übernahmen ............................................................. 54 3.1 Inhalte des Landschaftsplanes ......................................................... 54 4. Auswirkungen des Bebauungsplans ................................................. 54 4.1 Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ............. 54 4.2 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung.......................................................................... 54 4.3 Auswirkungen auf die soziale und kulturelle Infrastruktur ................. 54 5. Hinweise .......................................................................................... 55 3 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 Inhalt Städtische Satzung .......................................................................... 55 Bodenordnung ................................................................................. 56 Bodendenkmäler .............................................................................. 56 Verbleib des anfallenden Bodenaushubs ......................................... 59 Einbau von Materialien in den Boden ............................................... 60 Versorgungsanlagen ......................................................................... 60 Kampfmittel ..................................................................................... 60 Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen.................................. 60 Gutachten ........................................................................................ 61 VI.Städtebauliche Kenndaten ............................................................... 63 VII.Umweltbericht ................................................................................ 64 1. Einleitung ......................................................................................... 64 1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne..................................................................................... 65 1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele ........................................................... 67 1.2.1 Fachgesetze ..................................................................................... 67 1.2.2 Fachpläne ........................................................................................ 67 2. Grundstruktur des Untersuchungsraums .......................................... 69 2.1 Untersuchungsgebiet ....................................................................... 69 2.2 Geografische und politische Lage ..................................................... 72 2.3 Naturschutzfachliche Planung .......................................................... 72 2.3.1 Natura 2000-Gebiete ........................................................................ 72 2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche .......................... 72 3. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung .............................. 73 3.1 Methodik.......................................................................................... 73 3.2 Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung ............................... 74 3.3 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ........................................................................................ 78 3.3.1 Schall- und Schadstoffemission Bestandsaufnahme ........................ 78 3.3.2 Erholung........................................................................................... 79 3.4 Schutzgut Tiere................................................................................. 80 3.5 Schutzgut Pflanzen Bestandsaufnahme ............................................ 86 3.6 Schutzgut Fläche .............................................................................. 88 3.7 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme ............................................... 89 3.8 Schutzgut Wasser ............................................................................. 92 4 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Inhalt 3.8.1 Teilschutzgut Grundwasser Bestandsaufnahme ................................ 92 3.8.2 Teilschutzgut Oberflächenwasser Bestandsaufnahme ........................ 93 3.9 Schutzgut Klima und Luft Bestandsaufnahme ................................... 94 3.10 Schutzgut Landschaft ....................................................................... 98 3.11 Schutzgut Kultur- sonstige Sachgüter ............................................. 100 3.12 Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Biologische Vielfalt ..... 105 3.13 Art und Menge der erzeugten Abfälle .............................................. 109 4. Maßnahmen zur Vermeidung und Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ..................................................................... 110 4.1 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt ...................................................................................... 110 4.1.1 Schall- und Schadstoffemissionen .................................................. 110 4.1.2 Erholung......................................................................................... 111 4.2 Schutzgut Tiere ............................................................................... 111 4.3 Schutzgut Pflanzen ......................................................................... 111 4.4 Schutzgut Fläche ............................................................................ 112 4.5 Schutzgut Boden ............................................................................ 112 4.6 Schutzgut Wasser ........................................................................... 113 4.7 Schutzgut Klima und Luft ................................................................ 113 4.8 Schutzgut Landschaft ..................................................................... 114 4.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................... 114 4.10 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ................................................................. 114 4.11 Kompensationsmaßnahmen ........................................................... 115 4.11.1 Analyse der Eingriffsrelevanz des Vorhabens .......................... 115 4.11.2 Methodik ............................................................................... 115 4.11.3 Bodenfunktionsbewertung ..................................................... 116 4.11.4 Nachweis des Kompensationsflächenbedarfs ......................... 126 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................. 127 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens............................ 129 6.1 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen .......................... 129 6.2 Kumulierung benachbarter Plangebiete .......................................... 130 7. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 132 8. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)..................... 133 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................... 134 VIII. Umsetzung der Planung .............................................................. 143 5 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Inhalt 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen................................ 143 2. Bodenordnung ............................................................................... 143 3. Städtebauliche Verträge ................................................................. 143 4. Kosten und Finanzierung ................................................................ 143 6 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Der ca. 8,4 ha große Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans wird östlich von der Willicher Straße und südlich vom Kütterweg begrenzt. Im Westen verläuft die Geltungsbereichsgrenze parallel zur geplanten „Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße“ (Geltungsbereichsgrenze Bebauungsplan Nr. 660). Der nordwestliche Grenzverlauf orientiert sich an dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept und ist daher bisher nicht durch topografische oder katasterliche Grenzen definiert. Die geplante Bebauung liegt auf derzeit noch unbebautem, gering erschlossenem Gebiet, welches aktuell von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist. Demnach wird das Gebiet baulich nur im Osten von dem vorhandenen Siedlungskörper Fischeln-Süd begrenzt. Nördlich und westlich des Geltungsbereichs liegen derzeit die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich bis zum Hannixweg erstrecken. Aufgrund des noch ausstehenden Umlegungsverfahrens1) orientiert sich die nördliche Geltungsbereichsgrenze daher bislang nicht an vorhandenen Flurstücksgrenzen. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Teile der Gemarkung Fischeln, Flur 14, Flurstücke 3498, 3500, 3502 und 3504. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 652 I befinden sich folgende Flurstücke der Flur 14 der Gemarkung Fischeln: 3500, 3502, 3498, 3504, 2262, 3490, 3492, 3494, 3496, 4430, 3497. Die exakte Erfassung der betroffenen Flurstücke geht aus dem folgenden Katasterplan hervor (vgl. Abb. 1). Die geometrisch genaue Grenze des Geltungsbereichs geht aus dem Bebauungsplan selbst hervor. 1 Am 23.09.2003 wurde die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln SüdWest“ beschlossen. Das Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr. 652 sowie den westlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 660 (bis östlich Willicher Straße). Im Rahmen des Verfahrens ist die Stadt Krefeld bereits über freiwillige Vorwegregelungen nach § 76 BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im Bereich der „Westumgehung“ gelangt. 7 Bebauungsplan Nr. 652 I der Stadt Krefeld I, Räumlicher Geltungsbereich Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich (rot), o.M. Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 8 Bebauungsplan Nr. 652 I der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. 2. Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Krefeld stellt den Bereich „Oben dem Willicher Weg“ in dem das Plangebiet liegt, als Wohnbaufläche (W), als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage- sowie als Landwirtschaftsfläche dar. Auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - befindet sich auch der in der Planung, den Bebauungsplan im Westen begrenzende Park. Die südlich davon liegende Landwirtschaftsfläche des FNP wird in der Planung erhalten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete liegen im Bereich der im FNP dargestellten Wohnbaufläche. Nur im Randbereich weicht die Planung minimal von den Darstellungen des FNP ab, was aufgrund der Generalisierung der Flächennutzungsplanung als vertretbare Abweichung anzusehen ist. Zudem verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets südlich und westlich von Fischeln. Zudem ist der Kütterweg auf Grundlage des Freiflächenkonzeptes 2006 der Stadt Krefeld als ein Bestandteil des „äußeren Rings“ als Radweg dargestellt. 3. Außenbereich Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Landwirtschaftsflächen sind aktuell planungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen und unterliegen somit den Bestimmungen des § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Die Flächen liegen außerhalb des Bebauungszusammenhangs am Rande der Siedlungsstruktur und bilden den Übergang zum ländlichen Raum. Im Außenbereich sind bauliche 9 Bebauungsplan Nr. 652 I der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Entwicklungen gemäß § 35 BauGB unzulässig, sofern sie nicht den eng gefassten Ausnahmetatbeständen entsprechen. Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung geschaffen, die nach § 35 BauGB nicht zulässig ist. Die geplante Bebauung liegt jedoch unmittelbar am südwestlichen Rand des baulichen Zusammenhangs von Fischeln und kann diesem somit zukünftig zugeordnet werden. 4. Bebauungspläne Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660 (Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 26/06 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den Bereich unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher Straße die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652/ I tritt der Bebauungsplan Nr. 660 für die betreffende Teilfläche außer Kraft. Zudem liegen unmittelbar östlich des Plangebiets, entlang der Willicher Straße, die Bebauungspläne Nr. 282 (Rechtskräftig seit: 11.11.1967, Festsetzung: Reines Wohngebiet), Nr. 293 (Rechtskräftig seit: 13.06.1970, Festsetzung: Reines Wohngebiet), Nr. 441 (Rechtskräftig seit: 12.12.1980, Festsetzung: Reines Wohngebiet) und Nr. 630 (Rechtskräftig seit: 08.10.1999, Festsetzung: Allgemeines Wohngebiet). 5. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Fläche ist mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas", dem Entwicklungsziel 1.6.2 „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die Bauleitplanung“ und dem Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ in 10 Bebauungsplan Nr. 652 I der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Verbindung mit der Widmung des Landschaftsschutzgebiets südlich und westlich von Fischeln belegt.2 6. Fachplanungen Zu beachten sind in besonderer Weise vorhandene Versorgungsanlagen und -leitungen, derzeit in der Trägerschaft der SWK Energie GmbH. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer geplanten oder verbindlichen Wasserschutzzone. 7. Sonstige Satzungen Im Zuge des Bebauungsplans wurde entsprechend § 89 Abs. 1 BauO NRW eine Gestaltungssatzung für das Plangebiet erarbeitet, die parallel zum Bebauungsplan in Kraft treten soll. 2 Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, Naturdenkmäler in § 28 BNatSchG. Beide Schutzkategorien sind nicht mehr landesrechtlich geregelt. In dieser Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin die zum Zeitpunkt der Ausweisung maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt. 11 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Wesentlichen durch die bestehende landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Das Areal ist vollständig unbebaut, der überwiegende Teil besteht aus Ackerland. Entlang der Ostseite des Plangebiets verläuft die Willicher Straße (L 443). Östlich daran anschließend finden sich umfangreiche Einfamilien- und Reihenhausgebiete. Südlich des Plangebiets liegt - angrenzend an den Kütterweg (Kütterweg Nr. 120) - das Gelände eines Pferdehofs mit den dazugehörigen Wohn- und Betriebsgebäuden. 2. Verkehr Das Plangebiet wird im Osten von der Willicher Straße begrenzt, die als Landesstraße L 443 eingestuft ist. In ihrem südlichen, an das Plangebiet angrenzenden Streckenabschnitt umfasst diese einen Kreisverkehrsplatz, dessen vierter Arm als Erschließungsansatz für die Anbindung des geplanten Wohnquartiers dienen kann. Im Süden liegt ein Streckenabschnitt des Kütterwegs, der im Bestand als landwirtschaftlicher Weg vorhanden ist und durch den Bebauungsplan Nr. 660 als Verkehrsfläche, zum Teil eingeschränkt auf die besondere Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ festgesetzt ist. Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr verkehrlich an die Bundesstraße B 9 (Oberschlesienstraße) über eine Gemeindestraße (Anrather Straße) und die L 443 (Willicher Str.) erreichbar. Die Autobahn A44 (Anschlussstelle Osterath) ist vom Plangebiet über Gemeindestraßen mit Geschwindigkeitsreduzierung (30 km/h) oder über die B 9 erreichbar (Anschlussstelle KR-Fichtenhain). Die südlich des Plangebiets verlaufende Autobahn A44 stellt eine wichtige Verbindung nach Düsseldorf und Mönchengladbach dar. Die Autobahnauffahrten Krefeld-Fichtenhain (Entfernung ca. 5 km) und Osterath (Entfernung ca. 3,5 km) sind in unter 10 Minuten Fahrtweg zu erreichen. Außerdem stellt die Bundesstraße B9, die von der 12 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Autobahnauffahrt Krefeld-Fichtenhain durch die Stadt Krefeld und über Kerken bis zur deutsch-holländischen Grenze führt, eine wichtige überregionale Verbindung nach Norden dar. Der Anschluss des Plangebiets an das Netz des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) der Stadt Krefeld besteht derzeit nicht. Im weiteren Umfeld gibt es die SWK-Buslinien 060 und 061 und den Nachtexpress NE 8. Die nächstgelegene Haltestelle (ab Kreisel Willicher Straße) ist "Neuburgshof" an der Dohmenstraße. Die kürzeste fußläufige Entfernung beträgt ca. 650 Meter für die rund 8 Minuten benötigt werden. Die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle "Eichhornstraße" der SWKLinie 041 an der Ecke Kölner Straße ist rund 1.200 Meter, entsprechend 15 Minuten Fußweg, entfernt. Die nächste Haltestelle der Rheinbahnlinie U70/76 ist "Fischeln". Für die Entfernung von ca. 1.800 Metern braucht man zu Fuß etwa 22 Minuten oder mit dem Fahrrad 7 Minuten. Der gültige Nahverkehrsplan von 2013 definiert den fußläufigen Einzugsbereich (Luftlinie) der Haltestellen mit 250 Metern bei Bussen, 400 Meter bei Straßen- und Stadtbahn und 1.000 Meter bei Regional- und anderen Bahnen. Selbst bei einem Zuschlag von 50 Prozent für den tatsächlichen Weg sind dies maximale Entfernungen von rund 400, 600 und 1.500 Metern. Demnach ist die geplante Wohnbaufläche nicht vom ÖPNV erschlossen. 3. Technische Infrastruktur Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ging hervor, dass keine Kabel- und Leitungsbestände in Geltungsbereich vorhanden sind. Im Hinblick auf die Versorgung des Plangebiets mit Wärme, Elektrizität und Trinkwasser werden im Kapitel V. 1.7. entsprechende Flächen gesichert. 4. Entwässerung Im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung liegen die folgenden Entwässerungskanäle: Im nördlichen Streckenabschnitt der Willicher Straße liegt ein Schmutzwasserkanal, der südlich des Grundstücks Willicher Straße 17 nach Osten in den Maasweg abknickt. Weitere Schmutzwasserkanäle sowie Regen- oder Mischwasserkanäle sind nicht vorhanden. 13 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ging hervor, dass laut Netzgesellschaft Niederrhein keine Abwassersysteme im Planungsgebiet vorhanden sind. Die in diesem Rahmen genannten angrenzenden Kanalsysteme besitzen nicht die ausreichende Kapazität zur Aufnahme des anfallenden Niederschlagswassers für die neuen Flächen. Daher werden im Plangebiet Versickerungsanlagen festgesetzt (siehe Kapitel V. 1.6). 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Zur Erfassung des im Plangebiet vorzufindenden Biotopbestands sowie zur Klärung der Belange des Natur- und Artenschutzes erfolgte in Vorbereitung des Umweltberichts zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine Biotoptypenkartierung, auf deren Grundlage auch das Potenzial für besonders und streng geschützte Arten im Untersuchungsgebiet eingeschätzt wurde. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung bzw. der artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung wurde am 27.03.2017 eine örtliche Begehung durchgeführt. Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar, welche intensiv genutzt wird. Im Norden, Süden und Westen wird das Areal von weiteren Landwirtschafts- und Weideflächen begrenzt. Teile des Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas. Im Plangebiet befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope, Biotopkatasterflächen oder Biotopverbundflächen. Eine detaillierte Darstellung des ökologischen Bestandes in Form des Umweltberichts ist als Bestandteil der vorliegenden Begründung (Kapitel VII) ergänzt. 6. Immissionsschutz In Bezug auf vorhandene Immissionen sind für den Geltungsbereich die folgenden Lärm- und Geruchsimmissionen von Belang: 14 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Lärmimmissionen gehen gemäß dem vorliegenden Schallgutachten vom 06.09,20173 z. Z. von dem Kfz-Verkehr der Willicher Straße und der geplanten „Westumgehung Fischeln“ aus. Hierzu wurde im Rahmen des Gutachtens geprüft, inwieweit das Plangebiet durch Straßenverkehrsgeräusche vorbelastet ist und mit welchen Maßnahmen hierauf reagiert werden kann. Darüber hinaus befinden sich südlich sowie südwestlich vereinzelte Hofstellen im Außenbereich, welche zusätzlich Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet verursachen können. Die durchzuführenden schalltechnischen Ausbreitungsberechnungen sowie deren Grundlagen sind im vorliegenden Gutachten dokumentiert und erläutert. Das Gutachten trifft keine näheren Aussagen zu Geräuschemissionen der Bundesautobahn BAB 44 sowie der Bundesstraße B 9, da von diesen übergeordneten Verkehrswegen keine wesentlichen Verkehrsimmissionen für das Plangebiet ausgehen. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im südwestlichen Plangebietsbereich die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete teilweise um bis zu 6 dB tags und nachts überschritten werden. Im östlichen Plangebiet, im Nahbereich der Willicher Straße werden die Orientierungswerte aufgrund der geringen Abstände um ca. 8 dB tags und 7 dB nachts überschritten. Im nördlichen Plangebiet werden die Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung im Wesentlichen eingehalten. Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher Straße sowie die Abschirmung der Einzelgebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 in großen Teilen eingehalten. Lediglich in den Randbereichen werden hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Das Schallgutachten empfiehlt die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen und die Zuordnung der Plangrundstücke in Lärmpegelbereiche. Lärmimmissionen können des Weiteren durch landwirtschaftlichen bzw. landwirtschaftsähnlichen Verkehr entstehen, ebenso wie Geruchsimmissionen durch vorhandene Betriebe und die Bewirtschaftung 3 Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan „Fischeln Südwest“ in Krefeld Untersuchung der auf das Bebauungsplangebiet Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – einwirkenden Verkehrsgeräusche, Bergisch-Gladbach, 06.09.2017 15 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung der landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus können dabei auch Immissionen im Hinblick auf Licht, Erschütterungen und Staubentwicklung hervorgerufen werden. Die dokumentierten Beurteilungspegel gemäß TA Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hofstellen verdeutlichen, dass im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete unterschritten, also eingehalten werden. Für die entsprechend ermittelten Bereiche mit Überschreitungen der Orientierungswerte für Geräuscheinwirkungen werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse getroffen. 7. Bodenverunreinigungen Altlastenverdachtsflächen sind in dem Plangebiet nicht bekannt. 16 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist nach der Stadtmitte und dem Bezirk Krefeld-Ost der einwohnerstärkste Bezirk Krefelds. Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und Versorgungsstruktur und seiner räumlichen Nähe zu großen zusammenhängenden Freiraumsystemen als attraktiver Wohnstandort. Die Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete ist ebenso ein Standortvorteil wie die günstige Lage und Anbindung zur Krefelder Innenstadt und dem Ballungsraum Düsseldorf. Der Bedarf an neuen Wohnbauflächen ist demnach in Fischeln in besonderem Maß gegeben. Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d. h. dem Bereich zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie sozialer Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I wird die planungsrechtliche Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen. 2. Entwicklungsziele Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Wohngebiets in Arrondierung des bestehenden Siedlungsgebiets von Fischeln. Durch das vorgesehene gebietsinterne Erschließungsstraßennetz wird das geplante Wohngebiet in mehrere voneinander unabhängige Bereiche gegliedert. Dabei sollen die Erschließungsstraßen so geführt und ausgebaut werden, dass ein Durchgangsverkehr vermieden wird. Als Bindeglied zwischen den Wohnbereichen fungieren die geplanten öffentlichen Grünflächen, die sich netzartig verzweigen und in das übergeordnete Grün- und Freiraumsystem eingebunden sind. 17 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Insgesamt wird für das neu entstehende Wohnquartier eine ökonomische und qualitativ hochwertige städtebauliche Lösung angestrebt, die in geeigneter Weise den Anforderungen an die städtebauliche Prägung der Umgebung sowie an gesunde Wohnverhältnisse Rechnung trägt und gleichzeitig den funktionell-räumlichen Nutzungsansprüchen gerecht wird. 3. Bebauungs- und Nutzungskonzept Die Konzeption des neuen Wohnquartiers in Fischeln Südwest wird von den Prinzipien der achsialen Ausrichtung, der Naturraumstrategie und der Ausformung einzelner kleinteiliger Quartiere geleitet. Dabei liefern die bestehenden Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die umgebende Landschaft, die Verkehrssituation und das Erfordernis verträglicher Dichten die Basis für das vorliegende städtebauliche Konzept. Dieses abgestimmte städtebauliche Konzept liegt auch den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 652/ I zugrunde. Vorgesehen ist die Errichtung eines Wohnquartiers, das im Osten von der Willicher Straße und im Westen von einem neu geschaffenen, in Nord-SüdRichtung verlaufenden „Grünen Korridor“ eingerahmt werden soll. Dieser mündet in einen „Grünen Platz“, welcher als öffentliche Parkanlage den nordwestlichen Abschluss des Wohngebiets bildet. Die Wohnsiedlungsstruktur sieht eine Mischung von Wohntypologien in Form von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern vor. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern, möglicherweise unter Einbeziehung von der Versorgung des Gebiets und seiner unmittelbaren Umgebung dienenden Läden, ist entlang der nördlichen und östlichen Siedlungskante vorgesehen. Das verfolgte städtebauliche Konzept dient damit zum einen der Schaffung einer straßenfassenden geschlossenen Bebauung, die zudem lärmrobust zur Abschirmung von der Willicher Straße fungiert, zum anderen wird damit im nördlichen Teilbereich des Quartiers eine den Grünraum fassende Bebauungstypologie in Form von Mehrfamilienhäusern ermöglicht, die sowohl zum geplanten Grünraum als auch zum Areal der geplanten Kindestagesstätte Bezug aufnimmt. Der Grünraum kann damit durch eine erste formgebende und rahmende Baustruktur gefasst werden, die mit der zukünftigen Weiterentwicklung des Quartiers nach Nordwesten aufgegriffen werden kann. 18 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Östlich des „Grünen Platzes“ schließt sich an der Willicher Straße ein Bereich an, auf dem eine Fläche für eine Kindertagesstätte vorgesehen ist. Der gewählte Standort für den geplanten Kita-Neubau ist u.a. aufgrund seiner Nähe zur zentralen Grünzone sowie der guten Erreichbarkeit für den motorisierten Individualverkehr (MIV) und den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besonders geeignet. Entlang des „Grünen Korridors“ ist eine Anreihung von Doppelhäusern vorgesehen, die in ihrer strukturellen Mitte durch gedrehte Positionierung der Gebäudekörper eine platzartige Grünraumsituation ausbilden. Zum westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets erstreckt sich eine Baustruktur aus Einfamilienhäusern, die in ihrer letzten Reihe eine klare räumliche Kante zu der südlich gelegenen Landwirtschaftsfläche ausbildet. Entlang der öffentlichen Haupterschließung (Planstraße A), die von der Willicher Straße in das Quartier führt, sind im südlichen Bereich Reihenhäuser und im nördlichen Bereich Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept soll eine insgesamt dörfliche Siedlungsstruktur geschaffen werden, welche sich ableitet aus den historischen Straßen des Zentrums Fischeln mit ihrer spitzgiebligen Bebauung. Das architektonische Erscheinungsbild soll hingegen eine zeitgenössische Siedlung mit moderner Architektursprache, z. B. durch die bewusste Verwendung von Flachdächern und Staffelgeschossen, widerspiegeln, dabei jedoch die engen Straßenprofile und den vorstädtischen Eindruck bewahren. So soll die Idee einer modernen, zeitgenössischen Interpretation des Bauhausgedanken in Form des ‚Grünen Bauhauses‘ umgesetzt werden und so - mit Blick auf das 100jährige Bauhausjubiläum im Jahr 2019 - eine besondere Bautradition Krefelds wiederbeleben und weitertragen. Die räumliche Idee des städtebaulichen Konzepts mit einem dichten Netz aus grün geprägten Fuß- und Fahrradwegen sowie bodensparendem Bauen, soll sich im architektonischen Erscheinungsbild des neu entstehenden Wohngebiets widerspiegeln. Gemäß aktuellem städtebaulichen Entwurf ist der Bau von ca. 160 Wohneinheiten geplant. Vorgesehen sind freistehende Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Begrenzt sind die Gebäudetypologien auf zwei bis drei Vollgeschosse. Die 19 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Grundstücksgrößen liegen für freistehende Einfamilienhäuser bei ca. 360 m², für Doppelhäuser bei ca. 250m² und für Reihenhäuser bei ca. 120 m². Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 652/ I werden auf Grundlage des abgestimmten städtebaulichen Konzepts getroffen. Dabei soll insbesondere das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich eine marktorientierte Bebauung ermöglichen. Innerhalb des Bebauungsplans erfolgen keine Regelungen zu Grundstücksgrenzen oder größen. Daher sind, wenn abweichend von dem zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzept gebaut wird, auch großzügigere Grundstücksgrößen möglich. 4. Verkehrskonzept Das Plangebiet soll über eine neu geschaffene öffentliche Straße (Planstraße A) an die Willicher Straße und damit an das übergeordnete Straßenverkehrsnetz angebunden werden. Die Planstraße A mündet als vierter Arm in den Kreisverkehrsplatz, der im südlichen Streckenabschnitt der Willicher Straße gelegen ist und unmittelbar an das Plangebiet anschließt. Die Planstraße A ist in ihrer Funktion als Sammelstraße vorgesehen. Mittels der Führung der Haupterschließungsachse bis an die nordwestliche Grenze des Geltungsbereichs kann die zukünftige Anbindung des gesamten Neubau- bzw. Entwicklungsbereichs „Fischeln West“ an den Busverkehr des ÖPNV gewährleistet werden. Die nachbarschaftserschließenden Anliegerstraßen werden als öffentliche Verkehrsflächen ausgebildet. Ergänzt werden diese Erschließungsflächen um Geh- und Radfahrrechte zu Gunsten der Allgemeinheit, um so eine öffentliche Durchwegung des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer gewährleisten zu können. Durch die Führung der gebietsinternen Erschließungsstraßen wird das geplante Wohngebiet in einzelne Wohnbereiche (Nachbarschaften) untergliedert. Die Anliegerstraßen sollen so geführt bzw. ausgebaut werden, dass Durchgangsverkehr nicht entstehen kann. Die das Innere des Gebiets erschließende Anliegerstraße Planstraße B ist in ihrer Funktion als Wohnstraße vorgesehen. Sie soll als Tempo 30-Zone im Trennungsprinzip ausgebildet werden. Die kleineren Anliegerstraßen, in ihrer Funktion als Wohnwege in den einzelnen Nachbarschaften sollen als verkehrsberuhigte Mischverkehrsflächen (Spielstraßen) ausgebaut werden. 20 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Das städtebauliche Konzept sieht drei verschiedene Straßenbreiten bzw. Straßenquerschnitte vor: Die Sammelstraßen im Gebiet sind mit einer Straßenraumbreite von 15,5 m, die Wohnstraßen mit 10 m und die Wohnwege mit einer Breite von 8,30 m vorgesehen. Die Sammelstraße zoniert die einzelnen Bereiche für Fußgänger, Autos und Parkräume. Die Wohnstraßen und -wege sind hingegen als Mischverkehrsflächen ausgebildet. Die Querschnitte der Wohnstraßen und der Sammelstraßen ermöglichen sowohl einseitiges als auch zweiseitiges Parken im Straßenraum. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 660 ist vorgesehen, die Landesstraße L 443, die zur Zeit über die Willicher Straße verläuft, über die Westumgehung Fischeln in Richtung Anrather Straße zu führen. Dadurch entfiele die Klassifizierung als Landesstraße für den Streckenabschnitt der Willicher Straße nördlich ihres Kreuzungspunktes mit der zukünftigen Westumgehung Fischeln. Aufgrund der geplanten Bebauung, insbesondere der Planung der Kindertagesstätte sowie der weiteren Entwicklung von Fischeln-Südwest, hat die Stadt Krefeld veranlasst die Ortsdurchfahrt nach Süden zu verschieben und südlich des Kreisverkehrs anzusiedeln. Außerdem wurden um Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz sowie den Ortskern von Fischeln untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass sich das zusätzliche Verkehrsaufkommen grundsätzlich leistungsfähig abwickeln lässt.4 Zur Gewährleistung einer ausreichenden Zahl an privaten Stellplätzen und Garagen wird auf Grundlage des Bebauungsplanentwurfs planungsrechtlich sichergestellt, dass Stellplätze und Garagen innerhalb aller überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig sind. Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sieht für Einzel- und Doppelhäuser je Wohneinheit eine Garage zuzüglich eines vorgelagerten Stellplatzes vor. Für die Reihenhäuser sind 1,5 Stellplätze geplant. Für den Geschosswohnungsbau entlang der Willicher Straße sind Tiefgaragen zur Unterbringung der Stellplätze vorgesehen. Grundsätzlich sind bei einer von der Konzeption abweichenden Parzellierung und Bebauung auch mehr Stellplätze und Garagen zulässig. Im Hinblick auf das Verhältnis von Stellplätzen und Garagen zur Zahl der Wohneinheiten hat ) 4 Vössing Ingenieure: Verkehrsgutachten Fischeln Südwest, Düsseldorf, 24.04.2018 21 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele der Bebauungsplan lediglich die Funktion, auf den dafür bestimmten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen planungsrechtlich zu sichern. Öffentliche Stellflächen sollen entlang der Erschließungsstraßen innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen angeboten werden. Das städtebauliche Konzept basiert auf den folgenden Stellplatzschlüsseln: Im Bereich der Mehrfamilienhäuser ist je ein Stellplatz pro Wohneinheit plus 20% Besucherparkplätze im öffentlichen Raum vorgesehen, bei der Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem Grundstück. Öffentliche Stellflächen sollen entlang der Erschließungsstraßen innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen angeboten werden. Fischeln weist ein gut entwickeltes Fahrradnetz sowie gut ausgebaute Radfernwege in Richtung Krefeld-Zentrum und an die Sehenswürdigkeiten entlang des Rheins auf. Das Plangebiet eignet sich gut für die Anbindung an ein übergeordnetes Radwegenetz sowie der Führung des Radverkehrs abseits von Hauptverkehrsstraßen. Die städtebauliche Konzeption sieht für den Fuß- und Radverkehr daher zwei Anbindungen an den Kütterweg vor: An der Kreuzung Willicher Straße/ Kütterweg treffen sich die ‚EUROGARadroute - zwischen Rhein und Maas‘ sowie ein Teil der Niederrheinroute. Über die Anknüpfung an diesen Punkt wird zum einen das örtliche Radund Fußwegenetz ergänzt bzw. vervollständigt und mit dem überörtliche Radwegenetz verknüpft. Zum anderen werden durch eine Fuß- und Radwegeverbindung von der Willicher Straße zum und über den „Grünen Korridor“ die vorhandenen Grünstrukturen ergänzt und erfahrbar gemacht. 5. Grün- und Freiraumkonzept Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht ein Wohnquartier vor, das im Osten von der Willicher Straße und im Westen von einem neu geschaffenen in Nord-Süd-Richtung verlaufenden „Grünen Korridor“ eingerahmt wird, der im Norden in einen „Grünen Platz“ in Gestalt einer öffentlichen Parkanlage mündet. Das Grün- und Freiflächenkonzept des Entwicklungskonzeptes für Fischeln-Südwest (Gesamt) ist dabei nach Nordwesten, auf eine große offene Grünfläche des Gebiets ausgerichtet. Der „Grüne Platz“ hat dabei als öffentliche Grünfläche sowohl die Funktion eines Parks als auch eines Platzes. Er wird von Gebäuden mit vielfältigen 22 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Möglichkeiten gemeinschaftlicher Nutzung, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen, Nachbarschaftszentren oder Läden, umgeben sein. Als Park soll der „Grüne Platz“ das bieten, was die privaten Gärten im Gebiet nicht leisten können, wie beispielsweise Spielmöglichkeiten für größere Kinder, eine Bolzplatz, einen Ententeich, einen Bouleplatz oder Tischtennisplatten. Der Platz soll möglichst offen gestaltet werden, sodass die gemeinschaftlichen Aktivitäten auf diesen Grünraum konzentriert werden. In den Siedlungsbereichen selbst schaffen kleine gelegentliche „Treffpunkte“ - an Schnittpunkten von Wegen – die Möglichkeit zu zwangloser nachbarschaftlicher Aktivität. Mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – wird ein kleiner Teil der großen Grünfläche planungsrechtlich gesichert. Der wesentliche Teil des „Grünen Platzes“ soll über die zukünftigen Teilbebauungspläne II – III von Fischeln Südwest planungsrechtlich gesichert werden. Die südlich an das Wohngebiet angrenzende Freihaltungsfläche wird der landwirtschaftlichen Nutzung zugeschrieben. Zum einen dient diese Agrarfläche der Bestandserhaltung, sodass der spezifische Landschaftscharakter gewahrt bleibt und die Landwirtschaft nicht vollkommen verdrängt wird. Zum anderen dient die Fläche als Abstandsfläche zwischen der zukünftigen Wohnbebauung und der geplanten „Westumgehung Fischeln“ und fungiert so als emissionsmindernde Pufferzone. Durch den „Grünen Korridor“, ausgestaltet als öffentliche Parkanlage, wird das übergeordnete Freiraumsystem in das entstehende Wohnquartier hinein geführt. Vorhandene Fußwege- und Grünverbindungen im bestehenden Siedlungsgebiet werden dabei berücksichtigt und miteinander verbunden. Die öffentlichen Grünflächen, die sich netzartig verzweigen, umfassen ein in sich schlüssiges und die übergeordneten Wege ergänzendes Fuß- und Radwegesystem. 23 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Abb. 2: Grün- und Freiraumkonzept Fischeln Südwest, o.M. Quelle: Christoph Kohl Architekten, Berlin 2018 24 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen in der derzeit gültigen Fassung: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) gemäß Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. 1.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. §§ 1-11 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet (WA) Entsprechend der geplanten Nutzung ist für die Bauflächen im Geltungsbereich die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet WA 1 bis WA 10 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO vorgesehen. Diese Festsetzung begründet sich in den Zielen der Stadt Krefeld zur Entwicklung attraktiver Wohngebiete in günstiger Lage und soll der Schaffung von erforderlichen Wohnraumangeboten dienen. Mit dieser Festsetzung wird neben der Festschreibung der Wohnnutzung auch eine strukturelle Entwicklung des Quartiers, die eine maßvolle Nutzungsmischung zulässt, ermöglicht. Eingeschränkte Zulässigkeit von Nutzungen Um eine weitergehende Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse zu vermeiden, soll für die allgemeinen Wohngebiete eine Steuerung der zulässigen Nutzungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO erfolgen. Demnach wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig sind. Eine Ansiedlung flächenintensiver Gartenbaubetriebe und Tankstellen wäre 25 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte nicht mit der Zielsetzung des Bebauungsplans zu vereinbaren. Die Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete wird durch die Ausschlüsse von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nicht berührt. Es werden Nutzungen ausgeschlossen, die dem angestrebten Entwicklungsziel eines qualitätsvollen, durch Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe geprägten Standorts im Hinblick auf die Gewährleistung einer möglichst hohen Wohnverträglichkeit sowie aus Gründen der Stadtgestaltung widersprechen. Die textliche Festsetzung basiert auf der Ausprägung moderner Tankstellen. Aufgrund ihres Charakters als flächenintensive Nutzung und ihres hohen nachbarschaftlichen Störpotenzials (Tag- und Nachtbetrieb, Geräusch- und Geruchsbelästigung durch an- und abfahrende Kraftfahrzeuge, evtl. Werkstatt) lassen sich Tankstellen nur schlecht in Wohngebiete integrieren und sind somit nicht mit den städtebaulichen Zielvorstellungen für das Gebiet verträglich. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befinden sich, entlang der Kölner Straße in nördlicher Richtung, mehrere Tankstellen. Die Versorgung des Plangebiets und seines städtebaulichen Verflechtungsgebiets mit Tankstellen ist somit trotz der Unzulässigkeit von Tankstellen innerhalb des Geltungsbereichs weiterhin gegeben. Zum Schutz der Wohnruhe wird darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Anlagen für sportliche Zwecke in den allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Da hier nicht von einer generellen Unverträglichkeit auszugehen ist, soll die Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung im Bebauungsplanentwurf entsprechend offen gehalten werden. Flächenintensive Anlagen, z. B. Sportplätze, lassen sich nicht mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets zu einem locker bebauten Einfamilienhausgebiet vereinbaren. Demnach wird die Errichtung derartiger Anlagen ausgeschlossen. Zudem können weitere Anlagen für sportliche Zwecke, von denen erhebliche Schallemissionen oder sonstige Belästigungen (z. B. nutzungsbedingt oder durch An- und Abfahrtverkehr) ausgehen können, der Wahrung des Gebietscharakters und der Wohnruhe ebenfalls entgegenstehen. Kleinere Anlagen für sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen erzeugen, sind hingegen mit dem geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar und im Wege der Ausnahme zulässig. Insgesamt wird die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets 26 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte durch den Ausschluss von Nutzungen nicht beeinträchtigt, da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen und die Mehrzahl der im allgemeinen Wohngebiet über das Wohnen hinaus maßgeblich prägenden Nutzungen auch weiterhin allgemein zulässig sind. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung soll in den Baugebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO durch die Festsetzung von Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) und der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. Dabei soll das zulässige Maß der Nutzung so festgesetzt werden, dass zum einen die Zahl der Wohneinheiten innerhalb des Geltungsbereichs insgesamt begrenzt wird, dass sich zum anderen jedoch auch die Bauformen des freistehenden Einfamilienhauses, des Doppelhauses, des Reihenhauses und innerhalb des oben genannten Umfanges auch die des Mehrfamilienhausbaus nachfrageorientiert realisieren lassen. Zur Sicherstellung der oben dargelegten Flexibilität innerhalb der genannten Grenzen sieht der Bebauungsplan im nordöstlichen Teil stärker die verdichtete Bauweise in Form von Hausgruppen und Mehrfamilienhäusern, im südwestlichen Teil stärker die aufgelockerte Bauweise im Form von Einzel- und Doppelhäusern mittels zeichnerischer Festsetzung vor. Gemäß vorliegendem städtebaulichen Konzept ist derzeit die Errichtung von ca. 160 Wohneinheiten vorgesehen. Dieser Ermittlung liegt für wesentliche Teile des Geltungsbereichs eine relativ kleinteilige Parzellierung zu Grunde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen jedoch, wie dargelegt, verschiedenartige Bauweisen und damit unterschiedliche Dichten ermöglichen. 1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) Um eine an die Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste Bebauung gewährleisten zu können, wird für die allgemeinen Wohngebiete gemäß § 16 Abs. 2, 3 BauNVO in Verbindung mit § 19 BauNVO eine Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,25 und vereinzelt bis zu 0,5 festgesetzt. 27 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die festgesetzte GRZ für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 10 basiert auf der dort vorgesehenen Bebauungsstruktur. Demnach werden für die allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 7 GRZ-Werte zwischen 0,35 und 0,4, für das allgemeine Wohngebiet WA 6 und WA 8 eine GRZ von 0,25, für das allgemeinen Wohngebiete WA 10 eine GRZ von 0,35 und für das allgemeine Wohngebiet WA 9 eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden insgesamt eingehalten oder deutlich unterschritten. So kann auch eine planungsrechtliche Sicherung ausreichender Flächen für die Erfüllung der ökologischen Anforderungen erfolgen. Vereinzelt werden entlang der Willicher Straße und der Planstraße A gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO auf einzelne realbezogene Grundstücke innerhalb der Wohngebiete erhöhte GRZ-Werte festgesetzt. Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und effiziente Grundstücksrealteilung und einen normalen Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf es der Festsetzung einer auf die geplanten Wohngebiete vorliegenden Rahmenbedingungen angepassten Grundflächenzahl. Demnach wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 GRZ-Werte zwischen 0,35 und 0,5, für das allgemeine Wohngebiet WA 4 GRZ-Werte zwischen 0,3 und 0,5 und für das allgemeine Wohngebiet WA 5 GRZ-Werte zwischen 0,35 und 0,5 festgesetzt. Dies resultiert vorwiegend aus den Dimensionierungen der immissionsabschirmenden Mehrfamilienhäuser entlang der Willicher Straße. Insbesondere die Grundstücke der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 nördlich und südlich des Kreisverkehrs bedingen das Erfordernis zur Festsetzung einer erhöhten GRZ. Da hier Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, welche als geschlossene straßenfassende Bebauung im Sinne des städtebaulichen Konzepts sowie auch als lärmrobuster Städtebau fungieren sollen, bedingen diese Grundstücke eine sehr hohe Ausnutzung. Ebenso bedingt der vorgesehene Mehrfamilienhausbau im allgemeinen Wohngebiet WA 1 angrenzend an die öffentliche Grünanlage aufgrund seiner Funktion als raumkantengebender Baukörper eine erhöhte GRZ von 0,5. Da das freiraumplanerische Gesamtkonzept der Grünräume für den sog. „Grünen Platz“ eine Dreiecksform vorsieht, sind die grünraumrahmenden Baukörper der allgemeinen Wohngebiete WA 9 und WA 1 unerlässlich. Um einer dementsprechend formgebenden Raumkante gerecht zu werden, bedingt der Baukörper im WA 1 eine größere Dimensionierung. Die entlang der Planstraße A vorgesehenen Reihenhäuser sollen in ihrer Dimensionierung und der daraus resultierenden schmalen 28 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Grundstücksgrößen unabhängig voneinander umsetzbar sein. Die voraussichtlich resultierenden Baugrundstücke fallen teilweise verhältnismäßig klein aus. Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und effiziente Grundstücksrealteilung und einen normalen Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf es der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,5 in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 4. Im Sinne der von der Stadt Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich des Immissionsschutzes ist somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO erhöhten GRZ notwendig und begründbar. Die Unterbauung der Grundstücke für eine Tiefgarage geht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO in die Berechnung der GRZ ein. Um eine an die Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste Dimensionierung der Tiefgaragen in den Baugebieten WA 1 und WA 5 gewährleisten zu können, wird daher gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 in den Flächen und B 1 und B 3 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und in der Fläche B 2 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden darf. Dies resultiert vorwiegend aus den Zuschnitten der Baugebiete. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO Satz 2 wäre in WA 1 und WA 5 eine Überschreitung der GRZ der in § 19 Abs 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert – dies entspräche im WA 1 0,52 bis 0,75 und im WA 5 0,75 – zulässig. Da im überwiegenden Bereich von WA 1 und WA 5 Geschosswohnungsbauten vorgesehen sind, deren Stellflächen gemäß des bedarfsgerechten Wohnungsangebots durch Tiefgaragen bedient werden sollen, bedürfen die Flächen einer höheren Ausnutzung. In der Fläche B 1 im WA 1 und in der Fläche B 3 im WA 5 wird das gemäß § 19 Abs. 4 zulässige Maß mit einer GRZ von 0,8 ausgeschöpft. Um die Errichtung einer Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet WA 1 zu ermöglichen, bedingt die Fläche B 2 eine höhere Ausnutzung und somit eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauNVO. Trotz der Überschreitungen in den Teilflächen des WA 1 wird die Obergrenze der GRZ von 0,8 nach § 19 Abs. 4 in Summe eingehalten und somit nicht überschritten. Im Sinne der von der Stadt Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten Entwicklung eines neuen 29 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Wohnquartiers ist somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überhöhten GRZ notwendig und begründbar. 1.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO) In Bezug auf die Bebauungsdichte wird eine Gliederung zwischen den baulich dichteren Wohngebieten im Nordosten und einer lockereren Bebauung im Südwesten angestrebt. Eine entsprechende Abstufung nach Südwesten, hin zur Landschaft, wird im Bebauungsplan gesichert. Um eine an die Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste Bebauung gewährleisten zu können, wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 20 BauNVO für die allgemeinen Wohngebiete eine Geschossflächenzahl (GFZ) zwischen 0,45 und vereinzelt bis zu 1,5 festgesetzt. Das zulässige Nutzungsmaß richtet sich nach der geplanten Abstufung der Dichte nach Südwesten hin und sieht eine auf dem städtebaulichen Konzept beruhende Bebauung mit Reihen-, Doppelund Einfamilienhäusern vor. Diese orientiert sich an dem kleinstädtischen Charakter der Umgebungsbebauung, welche von einem Mix aus Blockrandbebauung und Reihenhäusern sowie Einfamilienhäusern geprägt ist. Mit der geplanten Festsetzung zur Dichte wird sichergestellt, dass sich die Gebäude baustrukturell in die Umgebung einfügen. Demnach werden für die allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7 GFZ-Werte zwischen 0,55 und 1,0, für das allgemeine Wohngebiet WA 6 GFZ-Werte von 0,5 und 0,65, für das allgemeine Wohngebiet WA 8 eine GFZ von 0,45, für das allgemeine Wohngebiet WA 10 GFZ-Werte zwischen 0,6 und 0,85 und für das allgemeine Wohngebiet WA 9 eine GFZ von 0,75 festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden insgesamt eingehalten oder deutlich unterschritten. Vereinzelt entlang der Willicher Straße und der Planstraße A werden gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO auf einzelne realbezogene Grundstücke innerhalb der Wohngebiete erhöhte GFZ-Werte festgesetzt. Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und effiziente Grundstücksrealteilung und einen normalen Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf es der Festsetzung einer auf die geplanten Wohngebiete vorliegenden Rahmenbedingungen angepassten Geschossflächenzahl. Im 30 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept ist entlang der Willicher Straße eine durchgehende straßenfassende Bebauung vorgesehen. Bedingt durch die auf dem Straßensystem basierenden Grundstückszuschnitten erfordern die Grundstücke eine hohe Auslastung, um die angestrebte Bebauung ermöglichen zu können. Durch die Festsetzung einer erhöhten GFZ wird eine bauliche Ausnutzung ermöglicht, die die Voraussetzung für diese Bebauung schafft. Gleichzeitig kann so eine auf dem städtebaulichen Konzept basierenden Bebauung aus Mehrfamilienhäusern mit bis zu III Vollgeschossen gewährleistet werden. Demnach werden für das allgemeine Wohngebiete WA 1 GFZ-Werte zwischen 0,85 und 1,5, für das allgemeine Wohngebiet WA 2 GFZ-Werte zwischen 0,6 und 1,2 und für das allgemeine Wohngebiet WA 5 GFZ-Werte zwischen 0,65 und 1,25 festgesetzt. Insbesondere die Grundstücke der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 nördlich und südlich des Kreisverkehrs bedingen das Erfordernis zur Festsetzung einer erhöhten GFZ von 1,25 und 1,5. Da hier Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, welche durchgehend entlang der Willicher Straße errichtet werden sollen, bedingen diese Grundstücke eine sehr hohe Ausnutzung. Ebenso bedingt der vorgesehene Mehrfamilienhausbau im allgemeinen Wohngebiet WA 1 angrenzend an der öffentlichen Grünanlage aufgrund seiner Funktion als raumkantengebender Baukörper eine erhöhte GFZ von 1,4. Da das freiraumplanerische Gesamtkonzept der Grünräume für den sog. „Grünen Platz“ eine Dreiecksform vorsieht, sind die grünraumrahmenden Baukörper der allgemeinen Wohngebiete WA 9 und WA 1 unerlässlich. Um einer dementsprechend formgebenden Raumkante gerecht zu werden, bedingt der Baukörper im WA 1 eine größere Dimensionierung. Im Sinne der von der Stadt Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich des Immissionsschutzes ist somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO erhöhten GFZ notwendig und begründbar. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse Damit sich das geplante Wohngebiet in seiner Höhenentwicklung so weit wie möglich in die Umgebung einfügt und nicht das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 20 BauNVO die Höhe der baulichen Anlagen auf zwei (II) und drei Vollgeschosse (III) begrenzt. Im Bereich entlang der Willicher 31 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Straße wird aus Immissionsschutzgründen eine Zwei- bis Dreigeschossigkeit festgesetzt. Zudem wird aus städtebaulich gestalterischen Gründen am Dreiecksplatz sowie an Übergangsbereichen zur öffentlichen Grünanlage eine zwingende Dreigeschossigkeit festgesetzt. In den übrigen Bereichen wird die Zahl der Vollgeschosse in den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzt. Die nähere Umgebung ist überwiegend von Gebäudehöhen von ein bis zwei, vereinzelt drei Vollgeschossen geprägt. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der angrenzenden Einfamilienhausgebiete durch die Festsetzung von drei Vollgeschossen ist nicht auszugehen. Da der Bebauungsplan die Grundlage für ein neu zu entwickeltes Quartier bildet und städtebaulich sowie architektonisch eine Siedlungsstruktur geschaffen werden soll, die den Charakter einer modernen Siedlung widerspiegelt, wäre die Festsetzung einer niedrigeren Geschossigkeit nicht mit den Zielen einer nachhaltig-effizienten Entwicklung dieser Wohngebietsflächen vereinbar. Mit der festgesetzten Zahl von maximal drei Vollgeschossen kann auch das erforderliche Maß an Flexibilität für die Ausführungsplanung gewährleistet werden. Im Rahmen des Leitgedankens zur Umsetzung des Konzepts des Grünen Bauhauses wird eine Maximalgeschossigkeit bzw. -höhe festgesetzt, die sich strukturell über das gesamte Quartier erstreckt, aber auch eine Flexibilität der individuellen Geschossigkeiten zulässt. Entlang der Willicher Straße wird eine Geschossigkeit von zwei bis drei Vollgeschossen festgesetzt. Die Festsetzung dient der Umsetzung es städtebaulichen Konzepts entlang der Willicher Straße, zudem wird eine gestufte Höhensilhouette zwischen zwei und drei Geschossen der zulässigen langen Baukörper ermöglicht. Zusätzlich wird an städtebaulich markanten Bereichen eine zwingende Dreigeschossigkeit festgelegt. Die vorgesehene bauhausspezifische Architektur hinsichtlich der Charakteristika von Dachgeschossen mit ausgeschnittenen Terrassen sind stilprägende Elemente, die das gesamtheitliche städtebaulicharchitektonische Konzept auszeichnen. So können diese Dachgestaltungen über bauordnungsrechtlich zulässige Staffelgeschosse umgesetzt werden und bedürfen keiner ergänzenden Festsetzung im Bebauungsplan. Ergänzend wird die Gestaltung dieser obersten Geschosse über die zum Plangebiet zugehörige Gestaltungssatzung definiert. 32 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.4 Höhe baulicher Anlagen In den allgemeinen Wohngebieten sind Mindest- und Höchstmaße von Oberkanten zur Höhenregulierung festgesetzt, um die vorgesehene Höhensilhouette gemäß städtebaulichem Konzept sicherzustellen. Daher wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten bauliche Anlagen die festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen nicht überschreiten dürfen. Für die Gewährleistung ggf. erforderlicher technischer Anlagen einzelner Gebäude wird zudem festgesetzt, dass dies nicht für technische Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsanlagen gilt. In den allgemeinen Wohngebieten wird ein Mindestmaß von 46 Metern über NHN durch die Festsetzung einer Oberkante festgelegt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von etwa 6 Metern über geplanter Fahrbahnoberkante. So soll eine Ortsbildbeeinträchtigung vermieden werden, indem eingeschossige Gebäude zwar zugelassen werden, diese aber eine Höhe von mindestens 6 m aufweisen müssen, um ein städtebaulich gefasstes Straßenbild zu sichern. In den Teilbereichen A 3 bis A 7 der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4, WA 5 und WA 7 wird ein Mindest- und Höchstmaß zwischen 46,0 bis 48,0 m über NHN durch die Festsetzung einer Oberkante festgelegt. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 8,0 m über geplanter Fahrbahnoberkante. Neben der zuvor erläuterten Mindesthöhe soll die Festsetzung eines Höchstmaßes von 48 m über NHN den zusätzlichen Bau eines Staffelgeschosses ausschließen. In dieser Höhe sind aufgrund der Limitierung der lichten Raumhöhe zwei Normalgeschosse umsetzbar, ein gemäß Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässiges zusätzliches Staffelgeschoss ist jedoch nicht realisierbar. Die Höhe der zwingend dreigeschossigen Bebauung in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 6, WA 7 und WA 10 entspricht bei einer festgesetzten Oberkante von 53,5 m über NHN etwa 13,5 Meter über der Fahrbahnoberkante. Somit werden an den städtebaulich prägnanten Stellen zusätzlich Staffelgeschosse ermöglicht. Die Oberkante entlang der Willicher Straße in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 in der Fläche A2 ist mit 51,0 m über NHN bei zwei bis drei Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 11,0 m über der Fahrbahnkante der Willicher Straße. 33 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Den Bewohnern soll sowohl eine Nutzung von Dachterrassen auf Ihren Häusern ermöglicht werden, als auch eine Bewirtschaftung kleiner Gärten auf den zu begrünenden Dächern. Um die Erschließung der Dachterrassen zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 5, WA 3 in der Fläche A 3, WA 4 in der Fläche A 4 und WA 7 in den Flächen A 5 und A 6 einzelne Dachaufbauten (z.B. Treppenhäuser, Aufzugsanlagen) bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 8 m² und einer Höhe von 2,0 m oberhalb der festgesetzten Oberkante ohne Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden können, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer Einrichtungen dienen. In den übrigen Baugebieten der allgemeinen Wohngebiete werden Mindest- und Höchstmaße zwischen 46,0 und 51,0 m über NHN festgelegt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von 6,0 bis 11,0 m über geplanter Fahrbahnoberkante. Neben der Sicherung der Mindesthöhe wird damit bei der zweigeschossigen Bebauung die Errichtung eines zusätzlichen nach Bauordnung NRW zulässigen Staffelgeschosses ermöglicht. 1.3 Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise Zur planungsrechtlichen Sicherung der im Umfeld vorhandenen Siedlungsstruktur wird für die allgemeinen Wohngebiete gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 1 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt. In den an die Willicher Straße angrenzenden Teilbereichen des WA 1 und WA 5 wird dagegen eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt. So soll in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 auf den Teibereichen A 1, A 2 und A 8 eine durchgehende straßenfassende Bebauung entlang der Willicher Straße und der Grünanlage entsprechend dem städtebaulichen Konzept ermöglicht werden, die zudem auch im Sinne einer lärmabschirmenden Bebauung fungieren kann. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Die offene Bauweise entspricht der benachbarten städtebaulichen Umgebung. 34 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Festsetzung der offenen Bauweise dient zum einen der Einfügung des neu entstehenden Wohnquartiers in das Ortsbild der umliegenden Siedlungsgebiete, das überwiegend von Doppel- und Einzelhäusern in offener Bauweise geprägt ist. Zum anderen kann damit auch eine aufgelockerte, durchgrünte Bebauungsstruktur gewährleistet werden. In den Baufeldern A 1, A 2 und A 8 in den Teilbereichen der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die Festsetzung der abweichenden Bauweise in den Baufeldern A 1, A 2 und A 8 soll, abweichend von der offenen Bauweise, Baukörper ohne Längenbeschränkung ermöglichen, um so die vorgesehenen Geschosswohnungsbauten in Ihrer Länge von mehr als 50 Metern umsetzen zu können. Dadurch wird die durchgehende straßenfassende Bebauung entlang der Willicher Straße und der Grünanlage ermöglicht, zulässig sind Baukörper ohne Längenbeschränkung. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Je nach städtebaulicher Bedeutung der Raumkanten bzw. der Gebäude erfolgt im Bebauungsplan eine abgestufte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen. Alle besonders prägenden Raumkanten sind dabei mittels Baulinien festgelegt. Baugrenzen Die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche wird auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch flächenhafte Ausweisung mittels Baugrenzen erfolgen. Entlang der Planstraße A in WA 1, WA 2 WA 4, und WA 5 sowie in weiteren Teilbereichen von WA 2, WA 3, WA 6, WA 7 und WA 10 werden zudem Baulinien festgesetzt (s.u.). Mit den festgesetzten Baugrenzen soll eine möglichst hohe Flexibilität in der Stellung der künftigen Gebäude gewährleistet, zugleich jedoch aber die Struktur des zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts gesichert werden. Die Baugrundstücke sind innerhalb der Baugrenzen unter Einhaltung der festgesetzten GRZ zu bebauen. Mittels der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen wird die planungsrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des vorliegenden abgestimmten städtebaulichen Konzepts geschaffen werden. Zudem können damit die Vorgartenzonen und ein ausreichender Flächenumfang zur Wahrung der ökologischen Funktionen sichergestellt werden. 35 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Baulinien Zur planungsrechtlichen Sicherung einer klaren baulichen Fassung der Planstraße A erfolgt in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 4 und WA 5 entlang der Planstraße A die Festsetzung von Baulinien parallel zu den Straßenbegrenzungslinien. Die Bebauung auf den betreffenden Flurstücken entlang der Planstraße A hat somit gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO zwingend auf der Baulinie zu erfolgen. Die Festsetzung der Baulinien dient der räumlichen Fassung der quartierserschließenden Haupterschließungsachse, die den Charakter einer Wohnstraße erhalten soll. Dem übergeordneten Entwurfsziel des städtebaulichen Leitplans „Straßen mit einem menschlichen Maßstab“ entsprechend, soll bereits bei der Einfahrt in das Wohnquartier durch die engen Straßenräume ein kleinstädtischer Charakter vermittelt werden. Anlehnend an den Siedlungscharakter des Ortskerns Fischeln und im Einklang mit den historischen Straßen- und Gebäudestrukturen der niedrigen aber dichten Bautypologien soll so der Straßenraum der zentralen Erschließungsstraße mittels Baulinien ausgestaltet werden. Darüber hinaus werden in den allgemeinen Wohngebieten punktuell Baulinien zur besonderen Fassung der Knotenpunkte zwischen Grünanlage, Bauflächen und Rad- und Fußwegen sowie zur Fassung des als Mischverkehrsfläche mit Aufenthaltsqualität vorgesehenen verkehrsberuhigten Bereichs festgesetzt. Es ist geplant in der weiteren baulichen Entwicklung der nordwestlich angrenzenden Flächen ein zusammenhängendes grünraumfassendes Gebäudeensemble zu schaffen, das im Zentrum der Übergangszone zwischen den Wohnquartieren räumlich durch eine platzartige Anordnung der unmittelbar angrenzenden Gebäude betont wird. Die Stellung der betreffenden Gebäude soll ebenfalls durch die Festsetzung von Baulinien gesichert werden. 1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der Baugebiete die aus der festgesetzten Nutzung resultierenden Stellplätze und Garagen grundsätzlich zulässig. Im Sinne der Wahrung des geplanten Siedlungscharakters sowie der vorgesehenen Freiflächenstrukturen wird die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren 36 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Grundstücksflächen eingeschränkt. Demnach wird auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Dies gilt nicht für Zufahrten. Die Möglichkeiten zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den überbaubaren Grundstückflächen innerhalb der Baugebiete, in den vorgesehenen Flächen für Stellplätze sowie in den öffentlichen Straßenverkehrsflächen in ausreichendem Maße gegeben. Stellplätze, Garagen und die zugehörigen Nebeneinrichtungen haben einen erheblichen Anteil an der Versiegelung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Ein unkontrolliertes Abstellen von Autos auf den Grundstücken kann zur Minderung der Wohnqualität führen. Um dennoch genügend Stellplätze für die Gebäude des Geschosswohnungsbaus sicherzustellen, werden Tiefgaragen in WA 1 und WA 5 zeichnerisch festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird die überbaubare Fläche für die Tiefgarage großflächig ausgewiesen, um eine größtmögliche Flexibilität in der Errichtung der Tiefgarage zu gewährleisten. In Kombination mit der textlichen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung wird zudem das zulässige Höchstmaß der Grundfläche von Tiefgaragen geregelt. Die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage ist städtebaulich erforderlich, da so eine Entlastung der oberirdischen Freiflächengestaltung erfolgen kann. 1.5 Verkehr 1.5.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen Die für die geplanten öffentlichen Straßen vorgesehenen Flächen einschließlich der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr, straßenbegleitende Geh- und Radwege, Seiten- und Grünstreifen sowie Baumpflanzungen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB durch die Darstellung als öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien festgesetzt und gesichert. 1.5.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zur Anbindung der öffentlichen Grünfläche an das örtliche Straßen- und Wegenetz sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mehrere Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt. 37 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Mittels dieser Festsetzungen wird zum einen eine durch das Wohnquartier führende, nur für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Verbindung zwischen der öffentlichen Grünanlage und der Willicher Straße gesichert. Zum anderen wird angrenzend an das allgemeine Wohngebiet WA 9 eine direkte Anbindung an die öffentliche Grünfläche gewährleistet. Zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 8 und WA 10 werden Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Der Autoverkehr soll sich dem Fuß- und Radverkehr unterordnen, sodass vorrangig die Eigenschaft einer verkehrsberuhigten Zone mit Aufenthaltsqualitäten geschaffen wird. Zudem soll erreicht werden, dass ein zentral gelegener Wohnquartiersplatz entsteht, der in Form eines trichterförmigen Platzes nach Westen in den Fuß- und Radweg in Richtung öffentlicher Parkanlage mündet. Dieser soll einerseits die Erschließungsfunktion der angrenzenden Grundstücke erfüllen, andererseits aber auch den Charakter eines kleinen Quartiersplatzes erhalten. Die Festsetzung der geplanten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ berücksichtigen die Darstellungen des FNP, gemäß derer eine begrünte Nord-Süd- sowie Ost-West-Vernetzung auf der Fläche „ Oben dem Willicher Weg“ vorgesehen ist. Mit dem innerhalb der öffentlichen Parkanlagen vorgesehene Wegenetz wird das geplante Verkehrsnetz für Fußgänger und Radfahrer ergänzt und so zur Schaffung eines zusammenhängenden Fuß- und Radwegesystems sowie zur Erweiterung des bestehenden übergeordneten Fuß- und Radwegenetzes beigetragen. 1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Ergänzt wird das geplante Netz aus öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen um Flächen für Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, mittels derer die öffentliche Durchwegung des Quartiers für die langsamen Verkehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, u.a.) vervollständigt und Zugänglichkeit zu den öffentlichen Grünflächen gewährleistet werden soll. Das Geh- und Radfahrrecht G 1 in Verlängerung der Planstraße G dient dabei insbesondere der Anbindung für Fußgänger und Radfahrer an die 38 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Willicher Straße. Damit kann eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit in das Quartier für Fußgänger und Radfahrer abseits der Straßenverkehrsflächen sichergestellt werden, ebenso die fuß- und radläufige Durchquerung des Quartiers für die Allgemeinheit. Darüber hinaus wird in der Fläche G1 ein Fahrrecht zu Gunsten der Benutzer des allgemeinen Wohngebietes WA 6 festgesetzt, damit die Erschließung der südlichen Einzelhäuser von der Planstraße G aus gesichert ist. Um entlang der Willicher Straße sicherzustellen, dass aufgrund des angrenzenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 660 unabhängig voneinander funktionierend eine öffentliche Geh- und Radfahrverbindung gewährleistet wird, werden entlang der allgemeinen Wohngebiete WA 5 und WA 1 die Gehrechten G 2 und G 3 zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Mittels der Festsetzung der Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit (G 1, G 2 und G 3) - anstelle einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - kann sichergestellt werden, dass die privaten Nutzungsansprüche dieser allgemeinen Wohngebietsflächen als Erschließungs-, und Aufenthaltsflächen für die Bewohner nicht wesentlich eingeschränkt werden. Zudem geht aus der Stellungnahme der NGN MBH Niederrhein hervor, dass eine Erweiterung des umliegenden Mittelspannungs- und Niederspannungsnetzes erforderlich ist und die mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen zusätzlich mit einem Leitungsrecht zu belasten sind. Daher wird festgesetzt, dass die Fläche G 1 in einer Breite von mindestens 4 m, die Fläche G 2 in einer Breite von mindestens 3 m und die Fläche G 3 in einer Breite von mindestens 1,30 m mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten sind. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7 sollen in den Innenhöfen Flächen für gemeinschaftliche Nutzungen für die Bewohner geschaffen werden. Diese kleinen gelegentlichen „Treffpunkte“ sollen die Möglichkeit zu zwangloser nachbarschaftlicher Aktivität bieten. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 soll die Festsetzung im nördlichen Teilbereich gewährleisten, dass bei einer möglichen Teilveräußerung die Grundstückserschließung gesichert ist. Daher wird festgesetzt, dass die Flächen G 4, G 5, G 6 und G 7 in einer Breite von mindestens 2 m und die Fläche G 8 in einer Breite von mindestens 1,5 m 39 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der jeweiligen Wohngebiete zu belasten sind. Im Untergeschoss des allgemeinen Wohngebiets WA 1 soll ein Bereich für das Gebiet versorgende Anlagen errichtet werden. Dieser soll u. a. zwei Blockheizkraftwerke von ca. 120 m² umfassen. Für den Strom, den diese Blockheizkraftwerke produzieren ist ein Leitungsrecht zur Querung der Planstraße A erforderlich, damit der Strom in das allgemeinen Wohngebiet WA 5 geleitet und das Mieterstrommodell in den Wohngebieten WA1 und WA 5 umgesetzt werden kann. Daher wird festgesetzt, dass die Fläche L 1 in einer Breite von mindestens 3 m mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 zu belasten ist. 1.5.4 Ein – und Ausfahrten Da die verkehrliche Erschließung in das Wohnquartier ausschließlich über die Kreisverkehrsanlage bzw. die Planstraße A erfolgt und somit die Verkehrssicherheit gewährleistet werden soll, wird auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt, dass entlang der Willicher Straße Ein- und Ausfahrten unzulässig sind. Ausgenommen hiervon ist das WA 9. 1.6 Flächen für die Abwasserbeseitigung Es ist vorgesehen, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer zentralen Anlage im Plangebiet zu versickern ist. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB im südwestlichen Bereich des Plangebietes eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Regenwasserversickerungsanlage“ festgesetzt. Zudem ist zur Schmutzwasserbeseitigung eine Pumpanlage erforderlich, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB im Bereich südlich der Planstraße A als Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung „Pumpstation“ festgesetzt wird. 1.7 Flächen für die Versorgung des Gebietes Es ist vorgesehen, dass die für die Versorgung des Plangebiets erforderlichen technischen Anlagen für Elektrizität und Wärme im Baugebiet WA 1 untergebracht werden sollen. Um dem Versorgungsträger NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH als Unternehmen der SWK Stadtwerke Krefeld AG die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu 40 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte gewährleisten, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet WA 1 in der -1-Ebene eine Transformatorstation in den Maßen 3,0 m x 6,0 m mit einer lichten Höhe von mindestens 2,80 m zu sichern ist. Die Zugänglichkeit zu der Station ist für die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH und die SWK Energie GmbH rund um die Uhr zu gewährleisten. Zudem wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet WA 1 in der -1-Ebene zwei Blockheizkraftwerksanlagen, Gaskessel und weitere notwendige Heizungstechnik mit einem zusammenhängenden Flächenbedarf (als rechteckiger Raum) von insgesamt 120 m² sowie zwei Erdwarmwasserspeicher mit einem Volumen von in Summe 25 – 30 m³ unterzubringen sind. Die Zugänglichkeit zu den Stationen ist für die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH und die SWK Energie GmbH rund um die Uhr zu gewährleisten. Die Anlage des Aufstellraumes, eines Einbringungsschachtes und die erforderliche Belüftung, Entlüftung, Abgaswege sowie die genaue Lage der Anlagen etc. sind mit der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH und der SWK Energie GmbH abzustimmen. 1.8 Boden, Natur und Landschaft 1.8.1 Öffentliche Grünflächen Die Siedlungsstruktur im Plangebiet wird in starkem Maß durch die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ geprägt. So begrenzt eine großzügig geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ das Wohnquartier nach Westen und soll mit seinem Wegenetz das bereits bestehende Geh- und Radwegesystem ergänzen und an den Kütterweg im Süden sowie an den Hanninxweg im Westen anbinden. Der so gestaltete „grüne Korridor“ mündet im Norden in eine platzähnliche Grünflächenstruktur, den „grünen Platz“. Die Fassung des drachenförmigen Platzes wird durch die weiteren Teilbebauungspläne für Fischeln Südwest als Teil der gesamtheitlichen Entwicklung erfolgen. Dieser Bereich der öffentlichen Parkanlage soll den ersten Teil des geplanten „zentralen grünen Herzens“ innerhalb der neu entstehenden Wohnlage „Fischeln Südwest“ bilden. Im südlichen Bereich der Öffentlichen Parkanlage angrenzend an das allgemeine Wohngebiet WA 9 wird zur Deckung des Spielflächenbedarfs im öffentlichen Raum eine Fläche als „Öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt, auf der gemäß unter 41 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Berücksichtigung weiterer Spielflächen im Plangebiet wie bspw. Spielstraßen als auch die bauordnungsrechtlich erforderlichen Spielflächen in den Baugebieten eine bis zu 1.400m2 große Spielfläche angelegt werden kann. Der Charakter der Umgebung ist stark von den landschaftlichen Grünstrukturen geprägt, an die über das Quartier und den „Grünen Korridor“ angebunden wird. Mit der vorliegenden Planung wird eine Abfolge von Grünräumen geschaffen, die die bestehenden und geplanten Landschafts- und Grünstrukturen, vom Osten kommend, über den Kütterweg mit der geplanten Parkanlage in Richtung Stadtpark Fischeln miteinander verbindet. Innerhalb der Parkanlage des grünen Korridors wird die Errichtung eines Staubraumkanals zur Ableitung des Niederschlagswassers in die zentrale Versickerungsanlage beabsichtigt. Um die Freihaltung dieses vorgesehen Bereichs zu gewährleisten und ggf. Konflikten hinsichtlich zukünftiger Bepflanzungen vorzubeugen, wird daher festgesetzt, dass die Fläche zwischen den Punkten s1-s2-s3-s4 von Bepflanzungen freizuhalten ist. Um den von Osten kommenden Grünzug des Maasweges aus der östlich gelegenen „Kräutersiedlung“ aufzunehmen setzt der Bebauungsplan die Öffentliche Parkanlage mit Anbindung an die Willicher Straße fest. So wird die unmittelbare Verknüpfung des Grünzuges der „Kräutersiedlung“ mit den Grünräumen des neu geplanten Wohnquartiers gewährleistet. Um entlang der allgemeinen Wohngebiete WA 6 und WA 8 eine Ortsrandeingrünung zu sichern, wird angrenzend eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt. Zudem soll so der gestalterische Übergang zu der angrenzenden Landwirtschaftsfläche gebildet werden. Der durchgrünte Siedlungscharakter der Umgebung soll ebenfalls durch großzügige Vorgartenbereiche und Straßenbegrünungen in der Freiraumstruktur der neuen Wohngebiete erreicht werden. 42 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.8.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 Abs1. Nr. 20, Abs. 1a BauGB; § 1a BauGB Die Belange des durch den Bebauungsplan zu erwartenden Umfangs des naturschutzrechtlichen Eingriffs in Natur und Landschaft, die vorgenommene Ermittlung und Differenzierung des Eingriffs, die Bilanzierung von Ausgleich und Eingriff sowie die diesbezüglich zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden in Kapitel VII der Begründung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan abgehandelt. Aus dem Ergebnis der Umweltprüfung ergeben sich die Erfordernisse zur planungsrechtlichen Sicherung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Diesbezügliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch die folgenden Festsetzungen hinsichtlich der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Die Kompensation des ermittelten Biotopwertdefizits wurde im Umweltbericht ermittelt. Entsprechend der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird für den östlichen Teilbereich der Fläche für die Landwirtschaft als Aufwertung der Fläche (Biotopwert) die Anlegung einer Obstwiese festgesetzt. Mit der Festsetzung erfolgt eine geringfügige Nutzungseinschränkung der Fläche für die Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs u.a. jedoch die gartenbauliche Erzeugung sowie der Erwerbsobstbau, sodass mit der Festsetzung als Obstwiese dieser Nutzung Rechnung getragen wird. Auch schließt die Maßnahme die Nutzung der Fläche in Form von Weidewirtschaft und berufsmäßiger Imkerei nicht aus. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass in der Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in der Fläche für die Landwirtschaft eine Obstwiese anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten ist. Als externe Ausgleichsmaßnahme wird auf einer Teilfläche östlich der Willicher Straße eine Obstwiese angelegt. Die verbleibenden Biotopwertpunkte werden über eine nahegelegene Ökokontofläche ausgeglichen, auf der Intensivgrünland in Feldgehölz und Feucht- und Nasswiese/ - weide umgewandelt wird. Die Ökokontofläche liegt in der Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144. 43 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Das Biotopwertdefizit gilt damit als ausgeglichen. Zuordnung Eingriffe und Ausgleich Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche dient dem Ausgleich für durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft. Diese Maßnahmen werden dem durch Bau- und Verkehrsflächen verursachten ökologischen Eingriff zugeordnet (Zuordnung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB). Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Flächen, die dem Ausgleich dienen, reichen jedoch nicht aus, um den gesamten erforderlichen ökologischen Ausgleich sicherzustellen. Daher werden außerhalb des Geltungsbereiches ökologische Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt. Da diese Flächen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, können hierfür keine Festsetzungen (auch keine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. 1.8.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Innerhalb der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie der allgemeinen Wohngebiete ist hervorgehend aus dem Ergebnis des Umweltberichts als Ausgleichsmaßnahme sowie aus Gründen der Ortsbildgestaltung die planungsrechtliche Sicherung von Baumpflanzungen sowie von Vegetationsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB vorgesehen. Daher wird festgesetzt, dass im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie der Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 7 die nachstehende Mindestanzahl an Einzelbäumen anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Es sind Laub-Hochstämme gemäß der beigefügten Pflanzlisten mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu verwenden. WA 3 (Fläche G5) WA 4 (Fläche G4) WA 7 (Fläche G6) Planstraße A Planstraße B 1 mittelgroßer bis kleiner Baum 1 mittelgroßer bis kleiner Baum 1 mittelgroßer bis kleiner Baum 14 mittelgroße bis kleine Bäume 6 mittelgroße bis kleine Bäume Pflanzliste A Pflanzliste A Pflanzliste A Pflanzliste B Pflanzliste B 44 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Planstraße C Planstraße D Planstraße E Planstraße F Planstraße G Fläche p1 Fläche p2 Spielplatz V. Planinhalte 5 mittelgroße bis kleine Bäume 2 mittelgroße bis kleine Bäume 8 mittelgroße bis kleine Bäume 4 mittelgroße bis kleine Bäume 6 mittelgroße bis kleine Bäume 15 mittelgroße bis kleine Bäume 10 mittelgroße bis kleine Bäume 5 mittelgroße bis kleine Bäume Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste B Pflanzliste A Pflanzliste B Felsenbirne Echter Rotdorn Holzapfel Blumenesche Feldahorn ‚Esrijk‘ Echter Rotdorn Apfeldorn Hopfenbuche Vogelkirsche Mehlbeere Die textliche Festsetzung Nr. 10 soll der Verminderung des zu erwartenden Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft dienen. Die Festsetzung konkreter Standorte für neu anzupflanzende Bäume ist nicht erforderlich. Es reicht aus, im Bebauungsplan die entsprechende Mindestzahl anzupflanzender Bäume festzusetzen, ergänzt um die Festsetzung jeweiliger Pflanzlisten. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7 sollen in den Innenhöfen Flächen für gemeinschaftliche Nutzungen für die Bewohner geschaffen werden. Das städtebauliche Konzept sieht In diesen Bereichen die Pflanzung von jeweils einem großzügigen für die Nachbarschaft identitätsstiftenden Baum vor, der planungsrechtlich als Einzelbaumfestsetzung gesichert werden soll. Um entlang der allgemeinen Wohngebiete WA 6 und WA 8 eine Ortsrandeingrünung zu sichern, werden angrenzend auf einem 5 m breiten Wiesenstreifen Baumreihen angepflanzt. Zum einen soll dadurch eine die visuelle Unterteilung zwischen privater Gärten der Wohngebiete und Landwirtschaftfläche erreicht werden. Zum anderen soll der Ortsrand Krefelds durch die Begrünung hervorgehoben werden. Bei allen Pflanzungen ist die Schaffung von günstigen Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube nach DIN 18916 zu beachten. Die 45 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Verankerung der Bäume und Schutzvorrichtungen DIN18916, ebenso die Sicherung der Baumscheiben. V. Planinhalte erfolgt nach Tiefgaragen sind mit einer Erdschicht von mindestens 0,80 m zu überdecken und zu begrünen. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten, Stellplätze, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Damit soll eine qualifizierte Grüngestaltung oberhalb der Tiefgaragen erreicht werden, die einen optischen Zusammenhang mit den nicht versiegelten Flächen herstellt und die Ableitung des Niederschlagswassers in die nicht überbaubaren Grundstücksteile sicherstellt. Die Tiefgarage liegt zum Teil unterhalb des Neubaukörpers, um Flächenversiegelungen so gering wie möglich zu halten. Gemäß dem städtebaulichen Leitplan liegt einer der Schwerpunkte auf dem Konzept des „Grünen Bauhauses“. In diesem Sinne soll den Bewohnern ermöglicht werden die „fünfte Fassade“, das Dach, als begehbares und bewirtschaftbares grünes Element zu nutzen. Es sollen sowohl Dachterrassen als auch begrünbare Flächen, u.a auch für Gartennutzungen auf dem Dach zulässig sein. Zudem soll klimatischen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden und entsprechend dem Niederschlagsentwässerungskonzept mittels vorgesehener Dachbegrünungen und ihrem Aufbau eine reduzierte Niederschlagsmenge bzw. Versickerungsverzögerung erreicht werden. Neben den positiven Auswirkungen auf das Mikroklima tragen Dachbegrünungen ebenso zur Energieeinsparung bei und entsprechen auch vor diesem Aspekt dem Leitbild des „Grünen Bauhauses“ im weiteren Sinne. Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass Flachdächer und flachgeneigte Dächer (Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 15°) extensiv zu begrünen sind. Dies gilt nicht für Dachterrassen, Solaranlagen, technische Einrichtungen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Die zu begrünende Fläche muss mindestens 50% der Gesamtdachfläche betragen. Der Anteil für technische Einrichtungen und Dachterrassen darf höchstens 50 % der Gesamtdachfläche betragen. Der durchwurzelbare Teil des Dachaufbaus muss mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzungen sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Dimensionierung des Dachaufbaus resultiert aus den Abflussbeiwerten der herangezogenen DIN 1986 für Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. 46 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 1.9 V. Planinhalte Immissionsschutz 1.9.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Mit städtebaulichen Strategien zur Lärmminderung kann auf bestehende Lärmbelastungssituationen reagiert werden. Städtebauliche Strategien dienen der Vermeidung bzw. Verminderung der Lärmbetroffenheit, entweder durch (städtebaulichen) Lärmschutz oder durch verschiedene kompensatorische Maßnahmen, die auch an lärmbelasteten Standorten gute Wohn- bzw. Lebensbedingungen ermöglichen. Die Berechnungsergebnisse des schalltechnischen Gutachtens zeigen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im südwestlichen und östlichen Teil des Plangebiets tags und nachts zwischen 6 dB und 8 dB überschritten werden. Durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher Straße werden die Orientierungswerte unter Berücksichtigung der Planung überwiegend eingehalten. Prüfung § 50 BImSchG („Trennungsgrundsatz“) Der Trennungsgrundsatz bedingt zur Umsetzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass Flächen (z. B. Baugebiete) so einander zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere auf sensible Nutzungen, wie Wohngebiete, soweit wie möglich vermieden werden. Idealtypischer Weise sollten entlang einer Störungsquelle, wie z. B. entlang einer lärmbelasteten Straße, zuerst Industrie- oder Gewerbegebiete angesiedelt werden. An diese sollten sich gemischte Nutzungen (z. B. Mischgebiete) anschließen und erst dann sollten Wohngebiete folgen. Durch diese Abfolge von Baugebieten differierender Nutzungen kann eine weitestgehend konfliktfreie Nachbarschaft zwischen den einzelnen Gebieten bzw. Nutzungskategorien generiert werden. Relativiert wird der Trennungsgrundsatz durch das Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden und dem städtebaulichen und stadtsoziologischen Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen, Arbeit und Freizeit. Würde man am Beispiel des vorliegenden geplanten Vorhabens uneingeschränkt dem Trennungsgrundsatz folgen, wären entlang der Willicher Straße gewerbliche Nutzungen zu favorisieren. Wohnen sollte unter Berücksichtigung der bestehenden Verkehrslärmemissionen eher vermieden werden. Eine ausschließlich 47 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte gewerbliche Nutzung entlang der Willicher Straße würde jedoch ggf. dazu führen, dass auf der gegenüberliegenden Seite vorhandene Wohnnutzungen durch hiermit entstehende Emissionen beeinträchtigt werden könnten, was in der Umgebung des Plangebiets vermieden werden soll. Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum in Krefeld ist es in diesem Bereich des Ortsteils Fischeln bauleitplanerisch sinnvoll, wenn bei der Aktivierung von Flächen verstärkt Wohnnutzungen entwickelt werden. Aus diesem und den vorgenannten Gründen soll im Geltungsbereich auf die Festsetzung gewerblicher Nutzungen entlang der Willicher Straße verzichtet werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen Bestandteil des für den Bebauungsplan erarbeiteten städtebaulichen Konzepts war auch die Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen. Zu Grunde gelegt wurde zur Sicherstellung einer adäquaten Wirkung ein Lärmschutzwall entlang der Willicher Straße mit einer Höhe von ca. 4 m. Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets auf freiem Feld, d.h. ohne angrenzende weitere Bebauung mit abschirmender Wirkung, wurde die Gesamtlänge des Lärmschutzwall auf annähernd 200 m angenommen. Da es zur Absicherung der Wirkung erforderlich ist, möglichst nahe an die Lärmquelle heranzurücken, wurde der Lärmschutzwall in 3 m Entfernung westlich zur Willicher Straße angeordnet. Unter Berücksichtigung folgender Belange soll an den Geltungsbereich angrenzenden Straßenraum auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in Form von Schallschutzwällen verzichtet werden: Orts- und Landschaftsbild Die empfohlene Schallschutzmaßnahme in der erforderlichen Dimensionierung, in Form eines knapp 200 m langen Lärmschutzwalls parallel zur Willicher Straße, würde sich negativ auf das vorhandene Ortsund Landschaftsbild auswirken. Bezieht man den bereits gegenüber der Willicher Straße bestehenden Lärmschutzwall der Siedlung am Heidekrautweg zu dem neu geplanten Lärmschutzwall mit ein, würde die Ortseinfahrt nach Krefeld durch eine Art Graben erfolgen. So würden sowohl die bestehende Siedlung am Heidekrautweg als auch die neu geplante Siedlung des Plangebiets optisch abgeschottet und durch die 48 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte entstehende Barriere das Orts- und Landschaftsbild des gesamten Bereichs beiderseits der Willicher Straße erheblich beeinträchtigt werden. Städtebau Darüber hinaus hätte die Maßnahme zur Folge, dass im Vorhabengebiet ein gegenüber der Nachbarschaft räumlich abgeschottetes Gebiet entsteht, was weder den Planungszielen des Bebauungsplans entspräche, noch städtebaulich-gesamt-räumlich gewünscht ist. Zudem würden die Lärmschutzwälle dazu führen, dass sich im direkten räumlichen Umfeld ein Gefühl des „Eingeengtseins“ entsteht. Wohnverhältnisse Die Errichtung eines Lärmschutzwalls hätte zur Folge, dass die Bebauung innerhalb des Plangebietes in zweiter Reihe zur Willicher Straße liegen würde. Die unmittelbar an den Wall angrenzenden Wohngebäude würden vor allen Dingen in den unteren Geschossen sowohl direkt auf die erhöhte massive Topografie blicken als auch nachteilige Lichtverhältnisse erhalten und somit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht genügen. Baukörperstellung, lärmrobuster Städtebau Zur Sicherstellung einer adäquaten Wirkung wurde dem Konzept die Planung eines lärmrobusten Städtebaus u.a. in Form von geschlossenen Gebäudekörpern entlang der Willicher Straße zu Grunde gelegt. Lärmrobuster Städtebau meint eine Lärmrobustheit in Form einer städtebaulichen Struktur, die sich mit der Belastungssituation an der dem Schall zugewandten Seite auseinandersetzt sowie ruhige, schallabgeschirmte Bereiche schafft. Gemäß Schallgutachten werden durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher Straße sowie die Abschirmung der Einzelgebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 in großen Teilen eingehalten. Lediglich in den Randbereichen werden hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Die Abschirmung von Verkehrslärmemissionen durch die bauliche Reaktion der Randbebauung entlang der Willicher Straße trägt somit bereits einen großen Teil zur Lärmminderung für das Wohngebiet bei. 49 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Stadt Krefeld und dem Bauherren soll geregelt werden, dass die lärmabschirmenden Bauten in Form von durchgehenden Baukörpern möglichst zuerst zu entwickeln sind. Aus oben genannten Gründen wird von der Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen für das Vorhabengebiet abgesehen. Die Minderung der Lärmemissionen des Straßenverkehrs soll stattdessen durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Passive Schallschutzmaßnahmen Passive Schallschutzmaßnahmen zielen darauf ab, die Höhe der Geräuschimmissionen am oder im schutzbedürftigen Objekt zu verringern. Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Wenn aktive und/oder städtebauliche Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind oder wenn auch nach ihrer Berücksichtigung Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte von DIN 18005-1/Bbl 1:1987-05 jedenfalls an einem Teil der schutzbedürftigen Nutzungen auftreten, ist zu prüfen, durch welche passiven Schallschutzmaßnahmen Innenpegel erreicht werden können, bei denen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Passive Lärmschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden. In Betracht kommen einzelne Maßnahmen oder in Kombination. Fazit Die aus dem Schallgutachten hervorgehenden erforderlichen Maßnahmen zum Schallschutz werden zur Minderung der Lärmemissionen des Straßenverkehrs durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen für die Gebäude erzielt. Damit können für die Wohnungen bzw. 50 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Innenräume im Vorhabengebiet uneingeschränkt gewährleistet werden. V. Planinhalte gesunde Wohnverhältnisse Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorgaben der DIN 18005 nicht um Grenz- sondern vielmehr um Orientierungswerte handelt. Bezüglich der Freiraumbelastung ist weitergehend zu Grunde zu legen, dass im Vorhabengebiet für die Bewohnerschaft ausgedehnte Aufenthaltsflächen im Außenraum zur Verfügung stehen, in denen die Orientierungswerte eingehalten bzw. stark unterschritten werden. Demnach stellt sich die erhöhte Verlärmung auf dem im Verhältnis zur Gesamtfläche als zumutbar dar. Darüber hinaus werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in dem südwestlichen Randbereich deutlich überschritten. Die im schalltechnischen Gutachten prognostizierten Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 werden über die im Rahmen der Vorhabenrealisierung zu gewährleistenden Anforderungen der einschlägigen technischen Vorschriften hinaus durch verbindliche Regelungen des Bebauungsplans 652 I wie folgt bewältigt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird Folgendes bestimmt: Zum Schutz vor Verkehrslärm in Gebäuden werden die Baugebiete den Lärmpegelbereichen III bis IV zugeordnet. Anhand dieser Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (im nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren) aus den Tabellen der DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile abgeleitet werden. Daher wird festgesetzt, dass zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die Außenbauteile innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche III und IV resultierende bewertete Schalldämm-Maße (erf. R’w,res) aufweisen müssen, die gewährleisten, dass der Beurteilungspegel der Lärmpegelbereiche III und IV nicht überschritten wird. Die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind gemäß der in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Lärmpegelbereiche und unter Berücksichtigung der Raumnutzung, des Verhältnisses der gesamten Außenfläche zur Grundfläche des Raumes und des Fensterflächenanteils nach DIN 4109 nachzuweisen. 51 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie bezogen auf die jeweiligen Abschnitte der festgesetzten Lärmpegelbereiche folgende Schalldämmmaße (erf. R’w,res) aufzuweisen: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel dB (A) Raumarten Aufenthaltsräume in Büroräume* Wohnungen, und ähnliches Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Erforderliches R’w,res des Außenbauteils in dB III 61 bis 65 35 30 IV 66 bis 70 40 35 * Die Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen. In Wohnungen, deren Aufenthaltsräume nur der Willicher Straße zugewandt sind und in Wohnungen, bei denen mindestens zwei Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind, müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen) durch schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten oder andere bauliche Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen 52 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird. 1.9.2 Luftreinhalteplan Das Städtebauliche Konzept sieht immissionsabschirmende Maßnahmen in Form von einer baulich geschlossenen Randbebauung an der Willicher Straße vor. Neben der Abschirmung der Geräuschimmissionen kann diese u.a. auch zum Schutz vor Luftschadstoffen im Sinne des Luftreinhalte- und Aktionsplans der Stadt Krefeld innerhalb des Plangebiets beitragen. Im Bebauungsplanverfahren wurden Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung berücksichtigt. Innerhalb des Plangebiets sorgt eine den Fuß- und Radverkehr bevorzugende Verkehrsplanung mit Wohn- und Spielstraßen für ein immissionsarmes Verkehrsaufkommen und sorgt somit für eine geringe Feinstaubbelastung. Des Weiteren sieht das städtebauliche Konzept eine Gebäudeausrichtung zur vorteilhaften Besonnung vor. Die Thematik der Luftreinhalteplanung wurde in der Umweltprüfung berücksichtigt. Daraus geht hervor, dass sich die Anfälligkeit des Bauvorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels, wie etwa Extremwetterlagen grundsätzlich als eher gering einstufen lässt. Durch die Berücksichtigung des Luftreinhalteplans und der gesamtstädtischen Klimaanalyse sowie der Umsetzung von Gründächern und Pflanzungen von Bäumen wird dem Ausstoß von Kohlendioxid entgegengewirkt. 2. 2.1 Kennzeichnungen Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen. Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350 53 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. 3. 3.1 Nachrichtliche Übernahmen Inhalte des Landschaftsplanes Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld. Ein Teil des Plangebiets liegt teilweise innerhalb des durch den Landschaftsplan festgesetzten „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“ und wird nachrichtlich in die Planzeichnung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I übernommen. Die Inhalte des Landschaftsplanes sind im Umweltbericht beschrieben. 4. 4.1 Auswirkungen des Bebauungsplans Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten Durch die Festsetzung der überwiegenden Flächen als allgemeine Wohngebiete werden insbesondere gesunde Wohnverhältnisse dauerhaft gesichert. Gewerbliche Nutzungen sind in allgemeinen Wohngebieten nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Dadurch wirkt sich der Bebauungsplan insgesamt kaum auf die Arbeitsstätten aus. Es ist davon auszugehen, dass bei der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet neben gesunden Wohnverhältnissen auch gesunde Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 4.2 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung Die Kosten zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes werden im weiteren Verfahren ermittelt bzw. ergänzt. Abschließend sind Angaben noch nicht möglich. 4.3 Auswirkungen auf die soziale und kulturelle Infrastruktur Durch die Festsetzungen können in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 10 ca. 34.880 m² Geschossfläche (GF) entstehen, die bisher planungsrechtlich nicht zulässig waren. Wenn die zulässige GF durch 54 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Wohngebäude vollständig ausgeschöpft wird, können ca. 160 Wohneinheiten entstehen. Wenn je Wohneinheit 3,0 Bewohner angesetzt werden, können die Festsetzungen des Bebauungsplans im „Worst-CaseSzenario“ (160 WE) Wohnraum für ca. 480 Bewohner schaffen, die eine entsprechende Nachfrage nach sozialer und kultureller Infrastruktur auslösen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen mehrere Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ vor, die u.a. auch dem Bewegungsdrang von Kindern dienen können. Zudem ist auf § 8 der Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen zu verweisen, wonach bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für Kinder anzulegen ist. Darüber hinaus können die jeweiligen Grundstückseigentümer der künftigen Baugrundstücke auf den privaten Grundstücken Spielgelegenheiten errichten. Auswirkungen auf die Schulplatzversorgung sind derzeit nicht gegeben. 5. Hinweise 5.1 Städtische Satzung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt gemäß § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) die Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 652/I - Fischeln Südwest – (Gestaltungssatzung). Im Hinblick auf das 100-jährige Bauhaus-Jubiläum im Jahr 2019 soll die besondere Identität der Siedlung, deren städtebauliche Struktur durch den Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden soll, auch in seinem architektonischen Charakter durch einen zeitgenössischen Bauhausstil gebildet werden. Die besondere Bautradition Krefelds wird so wiederbelebt und weitergetragen. Die zeitgemäße Interpretation des Bauhausgedankens mündet in das Konzept des „Grünen Bauhaus“, bei dem in der Gestaltung ebenso Wert auf nachhaltiges und ökologisches Bauen gelegt wird. Um die Umsetzung der Siedlung im Bauhausstil und die Attraktivität der Siedlung sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll und unerlässlich. Im Zuge des Bebauungsplans wird daher eine Gestaltungssatzung aufgestellt, die ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren Identität für das Gebiet sicherstellen soll. Jegliche Bauvorhaben innerhalb 55 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 652/ I haben unter den Maßgaben der Gestaltungssatzung zu erfolgen. Die Gestaltungssatzung definiert daher Anforderungen an die äußere Gestaltung der Gebäude unter anderem hinsichtlich der Kubatur, Materialität, sowie Dachausbildung und -begrünung. 5.2 Bodenordnung Zur Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplans ist aufgrund der gegebenen Eigentums- und Pachtverhältnisse eine Bodenneuordnung bzw. ein Grundstückserwerb durch die Stadt Krefeld erforderlich. Der Rat hat gemäß § 46 BauGB eine Umlegungsanordnung beschlossen, worauf vom Umlegungsausschuss am 23.09.2003 die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln Süd-West“ beschlossen wurde. Das Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des nicht rechtsgültigen Bebauungsplanentwurfes Nr. 652 sowie den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 660 (bis östlich Willicher Straße). Im Rahmen des Verfahrens ist die Stadt bereits über freiwillige Vorwegregelungen nach § 76 BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im Bereich der „Umgehungsstraße“ gelangt. 5.3 Bodendenkmäler Bei Aufsammlungen und Beobachtungen in der näheren Umgebung wurden Hinweise auf späteisenzeitliche, römische und mittelalterliche Siedlungsplätze, mittelalterliche Grabenanlagen sowie ein römisches Gräberfeld ermittelt. Da von einer hohen Erwartung bedeutender und erhaltungswürdiger Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet auszugehen ist, wurde eine qualifizierte Prospektion durchgeführt. Diese wurde durch den Vorhabenträger beauftragt und von der Firma Ibeling in zwei Kampagnen durchgeführt. Die im Plangebiet prognostizierte Befunderwartung ist durch die Untersuchungsergebnisse bestätigt worden. In den Sondagen wurden bisher drei metallzeitliche, ein römischer sowie ein hochmittelalterlicher Fundplatz in Ausschnitten aufgedeckt. Zusätzlich liegen aus weiteren Sondagen noch Befunde wie Gruben und Pfostenlöcher vor, aus denen kein Fundmaterial geborgen werden konnte, 56 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte die aber ebenfalls im Fortgang des Bauvorhabens archäologisch dokumentiert werden müssen. Danach lassen sich drei Konfliktbereiche benennen, deren Lage im beigefügten Plan (Abb. 3) handschriftlich markiert ist. Eine ausführliche Darstellung der Funde ist Teil des Umweltberichts. Die angetroffenen Befunde besitzen Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG NRW, erfüllen aufgrund Ihres Erhaltungszustandes aber nicht die Voraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld. Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NRW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. 57 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Abb. 3: Konfliktbereiche Bodenarchäologie im Geltungsbereich des Bebauungsplans 652/ I, o.M. Quelle: LVR 2018 Das Vorhandensein archäologischer Bodenfunde ist im Geltungsbereich des Plangebietes nicht auszuschließen. Daher ist bei deren Auffindung die untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld oder das zuständige Amt für 58 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu halten. Hierauf und auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen-DSchG NRW) wirdverwiesen. Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NordrheinWestfalen (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG NRW- vom 11. März 1980 (GV. NW.S. 226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934)) sind innerhalb des Geltungsbereichs derzeit nicht registriert. Da diese im Boden verborgen sind und zumeist nur durch Zufallsfunde entdeckt werden, ist mit ihrem Auftreten bei Tiefbauarbeiten zu rechnen. Werden noch unbekannte Bodendenkmale entdeckt, gilt § 11 DSchG NRW, wonach die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten haben. Gemäß § 15 DSchG NRW hat, wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Die Bestimmungen des DSchG NRW gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 652/ I. 5.4 Verbleib des anfallenden Bodenaushubs In dem Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist (§ 202 BauGB - Schutz des Mutterbodens). Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushubmassen sind, soweit erforderlich, einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten. 59 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 5.5 V. Planinhalte Einbau von Materialien in den Boden Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau von güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn er durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter Stoffe oder Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen. 5.6 Versorgungsanlagen Die Versorgungsanlagen in der -1-Ebene des allgemeinen Wohngebietes WA 1 sind hinsichtlich der Belange zur Errichtung mit der NGN Netzgesellschaft Niederrhein MBH und der SWK Energie GmbH abzustimmen. Dabei sind die Anlage des Aufstellraums, eines Einbringungsschachtes und der erforderlichen Belüftung, Entlüftung, Abgaswege sowie die genaue Lage der Anlagen etc. mit den Versorgnungsträgern abzustimmen. 5.7 Kampfmittel Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. 5.8 Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan 60 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadt- und Verkehrsplanung, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 5.9 Gutachten Folgende Gutachten und Studien wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 und 652 I erstellt : Gutachten über die Sickerfähigkeit des Untergrundes Gesellschaft für angewandte Geologie mbH Strobel und Kalder, Krefeld, Stand: 07. September 2002, aus Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 660 Schallgutachten TÜV Nord Systems GmbH & Co KG, Technikzentrum Essen, Essen, Stand: 25. Oktober 2006 Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 652 Ökologisches Büro Dr. J. Gerdsmeier, Krefeld, Stand: 20. Oktober 2007 Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld Universität Essen, Juli 2003 Erfassung des Steinkauzes im Stadtgebiet von Krefeld Ingenieurbüro Landschaft und Wasser Dr. Loske, Salzkotten-Verlar, Mai 2006 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld Büro für Landschaftsplanung Bertram Mestermann, WarsteinHirschberg, Januar 2018 Schalltechnisches Prognosegutachten Graner + Partner Ingenieure GmbH, Bergisch Gladbach, Stand: 06. November 2017 Verkehrsgutachten 61 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld V. Planinhalte Vössing Ingenieure, Düsseldorf, 24. April 2018 Qualifizierte Prospektion Thomas Ibeling, Archäologische Grabungen und Sondagen, Köln, 2018 62 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld . VI. Städtebauliche Kenndaten Als Nutzungsarten werden im Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I allgemeine Wohngebiete, öffentliche Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, öffentliche Grünflächen - weitestgehend mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ - sowie Landwirtschaftsflächen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält folgende Flächenverteilung5): Bezeichnung Fläche (m²) Bebaubar Bebaubar gem. § 17 gem. § 17 Abs. 1 GRZ Abs. 1 GFZ (m²) (m²) Zulässige GRZ-Überschreitung §19 Abs. 4 BauNVO (m²) Allgemeines Wohngebiet (WA) davon WA 1 davon WA 2 davon WA 3 davon WA 4 davon WA 5 davon WA 6 davon WA 7 davon WA 8 39.860 14.040 31.625 7.015 6.105 4.505 3.915 4.990 5.105 2.710 3.130 3.570 2.720 1.680 1.460 1.660 2.210 680 1.115 890 7.455 3.395 3.050 3.130 5.175 1.465 2.235 1.605 1.360 840 730 830 1.105 340 555 445 davon WA 9 3.215 965 2.410 480 davon WA 10 2.615 915 1.705 475 öffentliche Verkehrsfläche davon öffentliche Straßenverkehrsfläche davon Geh- und Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit dav. öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Grünfläche davon öffentliche Parkanlage Landwirtschaftsfläche Flächen für die Abwasserbeseitigung Geltungsbereich 11.390 - - - 4.040 - - - 580 - 6770 - - - 13.220 13.220 13.650 5.640 - - - 83.760 (Gesamt) ) 5 Alle Werte gerundet 63 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. VII. Umweltbericht Umweltbericht Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Aussagen der Umweltprüfung fließen gemäß § 2a BauGB in den Umweltbericht ein. 1. Einleitung Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes erforderlich ist. Nach § 50 Abs. 1 UVPG wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls entfällt. Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 UVPG ist beim Bau eines Städtebauprojektes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² zwingend eine UVP durchzuführen, bei einer zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls. Der Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ setzt eine zulässige Grundfläche von 14.040 m² fest, womit die Größenwerte deutlich unterschritten werden und keine UVP- bzw. Vorprüfungspflicht begründet wird. Es wird trotzdem eine Umweltprüfung durchgeführt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung für die Aufstellung des Bebauungsplans werden in dem hiermit vorgelegten Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß § 2a BauGB einen Teil der Planbegründung und ist bei der Abwägung dementsprechend zu berücksichtigen. Parallel wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018). 64 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 1.1 VII. Umweltbericht Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist nach der Stadtmitte und dem Bezirk Ost der einwohnerstärkste Bezirk Krefelds. Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und Versorgungsstruktur und seiner räumlichen Nähe zu großen zusammenhängenden Freiraumsystemen als attraktiver Wohnstandort. Die Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete ist ebenso ein Standortvorteil wie die günstige Lage und Anbindung zur Krefelder Innenstadt und dem Ballungsraum Düsseldorf. Der Bedarf an neuen Wohnbauflächen ist demnach in Fischeln in besonderem Maß gegeben. Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d.h. dem Bereich zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen- und sozialen Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen werden. Lage des Plangebiets Die geplante Bebauung liegt auf derzeit noch unbebautem, gering erschlossenem Gebiet, welches aktuell von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist. Demnach wird das Gebiet baulich nur im Osten von dem vorhandenen Siedlungskörper Fischeln-Süd begrenzt. Nördlich und westlich des Geltungsbereichs liegen derzeit die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sich bis zum Hanninxweg erstrecken. 65 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 4: Lage des Plangebiets der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ (rote Strichlinie) in Krefeld auf Basis der Topografischen Karte 1:25.000. Flächennutzungsplan Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Krefeld in der derzeit gültigen Fassung stellt den Bereich „Oben dem Willicher Weg“ […], als Wohnbaufläche (W), als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage- sowie als Landwirtschaftsfläche - dar. Auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage - befindet sich auch in der Planung der, den Bebauungsplan im Westen begrenzende, Park. Die südlich davon liegende Landwirtschaftsfläche des FNP wird in der Planung erhalten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete liegen im Bereich der im FNP dargestellten Wohnbaufläche. Nur im Randbereich weicht die Planung minimal von den Darstellungen des FNP ab, was aufgrund der Generalisierung der Flächennutzungsplanung als vertretbare Abweichung anzusehen ist. 66 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 6: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld. Das Plangebiet ist mit einer roten Strichlinie markiert Quelle: STADT KREFELD 2015 1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele 1.2.1 Fachgesetze Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung aller relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Weil die Darstellung der einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen umfangreich ist, wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt. 1.2.2 Fachpläne Regionalplan Der Regionalplan Düsseldorf, Blatt 19 Düsseldorf, Kaarst, Krefeld, Neuss, Meerbusch, Ratingen, Willich, stellt das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich dar (BEZ.-REG DÜSSELDORF 20118 (vgl. Abb. 7). 67 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 7: Auszug aus dem rechtskräftigen Regionalplan. Das Plangebiet ist mit einem schwarzen Oval markiert Quelle: BEZ.-REG. DÜSSELDORF 2018 Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Teile des Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas. Der nördliche Teil des Plangebiets ist dem Entwicklungsziel 1.6.1 „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung und dem Entwicklungsziel 1.6.2 „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen für die Bauleitplanung“ zugeordnet. Die östlichen Bereiche entlang der Willicher Straße sind außerdem mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ steht den Entwicklungszielen 1.6.1 und 1.6.2 des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld nicht entgegen. Aufgrund der Schaffung von öffentlichen Grünflächen, stehen Teile des Plangebietes weiter als Erholungsraum zur Verfügung. Dadurch steht auch einem Teil der Schutzausweisung des Landschafsschutzgebietes nichts entgegen. Das Entwicklungsziel 1.5 (Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas) sowie die Sicherung der Landschaft als 68 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas können durch die geplante Bebauung nur sehr bedingt beachtet werden. Durch die öffentliche Grünfläche am westlichen Rand des Plangebietes kann es allerdings weiterhin zu Frischluftbewegungen kommen und durch die Pflanzungen von zahlreichen Einzelbäumen, wird zur Verbesserung des Klimas beigetragen. Abb. 8: Auszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Krefeld. Das Plangebiet ist mit einem schwarzen Oval markiert Quelle: STADT KREFELD 2. Grundstruktur des Untersuchungsraums 2.1 Untersuchungsgebiet Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar, welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden grenzt intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Plangebiet an. Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese landwirtschaftlichen Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die Willicher Straße mit Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Willicher Straße schließt Einzelwohnbebauung an, welche durch Einzelgehölze und Grünflächen von der Straße getrennt wird. Südlich des Plangebiets liegt ein Pferdehof mit seinen dazugehörigen Wiesen- bzw. Weideflächen am Kütterweg. Weiter westlich am Hanninxweg befindet sich ein Gemüseanbaubetrieb. Im Nordwesten grenzen weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an. 69 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 9: Das Plangebiet (rote Strichlinie) und Untersuchungsgebiet (schwarze Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes. Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 10: Blick entlang der Willicher Straße in Richtung Nordosten. Auf der linken Seite ist die durch die Planung betroffene landwirtschaftliche Fläche zu erkennen. Abb 11: Blick von der Willicher Straße auf den Kreisverkehr östlich des Plangebiets sowie auf die Fläche des geplanten Bebauungsplanes. Quelle: Stadt Krefeld Quelle: Stadt Krefeld 70 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Abb. 12: Blick vom Kreisverkehr in Richtung Süden. Am rechten Bildrand das Plangebiet Quelle: Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 13: Grünstrukturen zwischen Willicher Straße und der östlich angrenzenden Wohnbebauung Quelle: Stadt Krefeld Abb. 14: Blick von einem Fußweg an der Willicher Straße in Richtung Westen auf das Plangebiet Abb. 15: Blick auf den Pferdehof mit angrenzenden Weideflächen südlich des Plangebiets Quelle: Stadt Krefeld Quelle: Stadt Krefeld Abb. 16: Blick vom Pferdehof in Richtung Norden über das Plangebiet Quelle: Stadt Krefeld 71 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 2.2 VII. Umweltbericht Geografische und politische Lage Das ca. 8,4 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld liegt am südlichen Stadtrand von Krefeld im Regierungsbezirk Düsseldorf. 2.3 Naturschutzfachliche Planung 2.3.1 Natura 2000-Gebiete Es befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete in der relevanten Umgebung des Plangebiets. 2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche Naturschutzgebiete Es befinden sich keine Naturschutzgebiete innerhalb des Plangebiets sowie in der relevanten Umgebung. Landschaftsschutzgebiete Teile des Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluft-durchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas. Gesetzlich geschützte Biotope Nach § 30 BNatSchG sowie nach § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope. Biotopkatasterflächen Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalens ist eine Datensammlung über Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, die für den Arten- und Biotopschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Die Gebiete werden nach wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände überprüft sowie dokumentiert. 72 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopkatasterflächen. Biotopverbundflächen Nach § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll außerdem zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopverbundflächen. 3. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung 3.1 Methodik Im Rahmen einer Bestandsermittlung wird im Folgenden die bestehende Umweltsituation im Untersuchungsgebiet ermittelt und bewertet. Dazu wurden die vorliegenden Informationen aus Datenbanken und aus der Literatur ausgewertet. Eine Ortsbegehung des Plangebiets und der Umgebung erfolgte am 27.03.2017. Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen: • Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt • Tiere • Pflanzen • Fläche • Boden • Wasser • Klima und Luft • Landschaft • Kultur- und sonstige Sachgüter • Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Ziel der Konfliktanalyse ist es, die mit den geplanten Maßnahmen verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter aufzuzeigen. Dazu werden für jedes Schutzgut, in dem potenzielle Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zunächst die relevanten Wirkfaktoren beschrieben und die geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 73 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht benannt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und vor dem Hintergrund der derzeitigen Situation der Schutzgüter, werden abschließend die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen abgeleitet. Gegenstand einer qualifizierten Umweltprüfung ist die Betrachtung der Nullvariante und anderweitiger Planungsmöglichkeiten Mit dem Vorhaben können Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sein. Diese Eingriffe werden gemäß §§ 14 und 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) analysiert, quantifiziert und, sofern erforderlich, durch geeignete Maßnahmen kompensiert. Für die artenschutzrechtlichen Aspekte wird nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld“ (ÖKOPLAN 2016) sowie die Einschätzung der faunistischen Bestandssituation (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2017) herangezogen. Es wird außerdem ein gesonderter Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag verfasst (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018). 3.2 Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung Mit Realisierung der Aufstellung des Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ werden die im Plangebiet anstehenden Strukturen (Ackerland) dauerhaft überplant. Die Ausweisung von Allgemeinem Wohngebiet, Verkehrsflächen, Grünflächen (öffentliche Grünflächen) und Flächen für die Landwirtschaft wird durch die Veränderungen der Oberfläche im direkten Eingriffsbereich sowie ggf. der ökologischen Bedingungen in den angrenzenden Bereichen zu einer mehr oder weniger starken Veränderung der Bedingungen führen. Von dem Vorhaben oder durch einzelne Vorhabensbestandteile gehen unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit sich bringen. Neben der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme der Grundfläche können von dem geplanten Vorhaben betriebsbedingte Wirkungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen ausgehen. Baubedingte Wirkfaktoren Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den Bauarbeiten auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme beschränkt. 74 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Baufeldfreimachung/Bauphase Mit der Baufeldfreimachung findet eine Flächeninanspruchnahme mit dauerhafter Entfernung der vorhandenen Biotopstrukturen statt. In der Bauphase können Flächen beansprucht werden, die über das geplante Baufeld hinausgehen. Biotopstrukturen können im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung von Lager- und Abstellflächen oder beim Rangieren von Baufahrzeugen und -maschinen beansprucht werden. Baustellenbetrieb Baumaßnahmen sind durch den Einsatz von Baufahrzeugen und maschinen sowie das Baustellenpersonal mit akustischen und optischen Störwirkungen verbunden. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase sowie räumlich auf die nähere Umgebung des Plangebiets beschränkt und können zu einer temporären Störung der Umwelt führen. Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ werden die anstehenden Biotopstrukturen im Plangebiet, vorwiegend Intensivacker, dauerhaft beansprucht. Gleichwohl werden mit der Festsetzung der „Öffentlichen Grünfläche“ neue Lebensraumstrukturen geschaffen. Mit der Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“ bleiben Teile der vorhandenen Ackerfläche weiterhin erhalten. Schallemissionen Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der geplanten Wohnbebauung zählen Schallemissionen. Der geringfügige Anstieg der Schallemission durch wohngebietstypische Geräusche wird zu keinen nachteiligen und erheblichen Auswirkungen führen. Außerdem besteht eine Vorbelastung des Plangebiets durch die angrenzende Willicher Straße. Silhouettenwirkung Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann generell bei Vogelarten der offenen Feldflur die Lebensraumeignung des Landschaftsraums negativ beeinflussen. 75 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ als potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt. 76 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 1: Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld Maßnahme Auswirkung betroffene Schutzgüter Lebensraumverlust/ -degeneration Tiere Pflanzen Bodendegeneration und Verdichtung/Veränderung Fläche Boden Tiefbauarbeiten für die Schaffung der Gebäude Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes und des Grundwassers Fläche Boden Wasser Entfernung von krautiger Vegetation Lebensraumverlust/ -degeneration Fläche Pflanzen Tiere Lärmemissionen durch den Baubetrieb; stoffliche Emissionen (z. B. Staub) durch den Baubetrieb Störung von Anwohnern, Störung von Tieren, Beeinträchtigung der Gesundheit, stoffliche Einträge in den Boden und in das Grundwasser Wirkfaktor Baubedingt Bauarbeiten zur Baufeldvorbereitung für den Bau der Gebäude und Verkehrsflächen Baustellenbetrieb Bodenverdichtungen, Bodenabtrag und Veränderung des (natürlichen) Bodenaufbaus. Ggf. Baumaßnahmen im geologischen Untergrund Menschen Gesundheit Tiere Wasser Luft Anlagebedingt Lebensraumverlust, Veränderung der Standortverhältnisse, Zerschneidung von Lebensräumen Bodenverlust Verringerung der Versickerungsrate, erhöhter Oberflächenabfluss Veränderung von Klimatopen Veränderung des Landschaftsbildes Störungen von Tieren Menschen Landschaft Tiere Belastung der Atmosphäre Zusätzliche Belastung der Atmosphäre insbesondere durch CO2-Ausstoß Menschen Gesundheit Luft Betriebsbedingter Verkehr Lärmemissionen durch zusätzlichen Fahrzeugverkehr; Personenbewegungen Lebensraumbeeinträchtigun g durch Lärmemissionen Menschen Gesundheit Tiere Bewohnen der Gebäude Beleuchtung Beeinträchtigung nachtaktiver Tiere Tiere Errichtung der Gebäude und Verkehrsflächen Gebäudeneubau Versiegelung und nachhaltiger Lebensraumverlust Silhouettenwirkung der Gebäude Fläche Tiere Pflanzen Boden Fläche Wasser Klima Betriebsbedingt Emissionen aus Heizungsanlagen und Kraftfahrzeugen 77 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 3.3 VII. Umweltbericht Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 3.3.1 Schall- und Schadstoffemission Bestandsaufnahme Lärmimmissionen gehen gemäß dem vorliegenden Schallgutachten vom 06.09.2017 z. Z. von dem Kfz-Verkehr der Willicher Straße und der geplanten „Westumgehung Fischeln“ aus. Hierzu wurde im Rahmen des Gutachtens geprüft, inwieweit das Plangebiet durch Straßenverkehrsgeräusche vorbelastet ist und mit welchen Maßnahmen hierauf reagiert werden kann. Darüber hinaus befinden sich südlich sowie südwestlich vereinzelte Hofstellen im Außenbereich, welche zusätzlich Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet verursachen können. Das Gutachten trifft keine näheren Aussagen zu Geräuschemissionen der Bundesautobahnen BAB 44 und BAB 57 sowie der Bundesstraße B 9, da von diesen übergeordneten Verkehrswegen keine wesentlichen Verkehrsimmissionen für das Plangebiet auszugehen. „Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf das Bebauungsplangebiet 652 I – Fischeln Südwest – in Krefeld einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht und festgestellt, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise überschritten werden. Darüber hinaus wurden auch die gewerblichen Geräuscheinwirkungen durch die vorhandenen Hofstellen im Außenbereich südlich sowie südwestlich des Plangebietes untersucht. Hierbei wurde dokumentiert, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet deutlich unterschritten, also eingehalten werden“ (GARNER + PARTNER INGENIEURE 2017). Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im südwestlichen Plangebietsbereich die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete teilweise um bis zu 6 dB tags und nachts überschritten werden. Im östlichen Plangebiet, im Nahbereich der Willicher Straße werden die Orientierungswerte aufgrund der geringen Abstände um ca. 8 dB tags und 7 dB nachts überschritten. Im nördlichen Plangebiet werden die Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung im Wesentlichen eingehalten. Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher 78 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Straße sowie die Abschirmung der Einzelgebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 in großen Teilen eingehalten. Lediglich in den Randbereichen werden hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Im Schallgutachten werden die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen und die Zuordnung der Plangrundstücke in Lärmpegelbereiche empfohlen. Lärmimmissionen können gem. Gutachten auch durch landwirtschaftlichen Verkehr entstehen, ebenso wie Geruchsimmissionen durch vorhandene Betriebe und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus können dabei auch Immissionen im Hinblick auf Licht, Erschütterungen und Staubentwicklung hervorgerufen werden. Die dokumentierten Beurteilungspegel gemäß TA Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hofstellen verdeutlichen, dass im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete unterschritten, also eingehalten werden. Für die entsprechend ermittelten Bereiche mit Überschreitungen der Orientierungswerte für Geräuscheinwirkungen werden im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse getroffen. 3.3.2 Erholung Bestandsaufnahme Die Erholungseignung wird durch die Qualität des Landschaftsbildes bestimmt, die Erholungsnutzung ist abhängig von der Zugänglichkeit und Begehbarkeit des Landschaftsraumes. Die Umgebung des Plangebiets ist durch die angrenzende Wohnbebauung im Norden und Osten sowie die landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung geprägt. Das Plangebiet selber wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt und weist daher keine für die Erholungsnutzung relevante Infrastruktur, wie zum Beispiel Wanderwege, auf. In der Umgebung befinden sich Wirtschaftswege, welche durch Erholungssuchende, Spaziergänger und Radfahrer genutzt werden. Dem Plangebiet kommt lediglich eine geringe Bedeutung für die Erholungsnutzung zu. 79 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ werden Bereiche mit geringer Bedeutung für die Erholungsnutzung in Anspruch genommen. Im nordwestlichen Randbereich des Plangebiets sind zwei Bereiche als Öffentliche Parkanlage festgesetzt, wodurch es zu der Schaffung neuer Bereiche für die Erholungsnutzung kommen wird. Erhebliche Auswirkungen auf das Teilschutzgut Menschen und menschliche Gesundheit – Erholungsnutzung sind daher nicht zu erwarten. 3.4 Schutzgut Tiere Für die artenschutzrechtlichen Aspekte wird nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld“ (ÖKOPLAN 2016) sowie die Einschätzung der faunistischen Bestandssituation (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2017) herangezogen und im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) zusammen geführt. Bestandsaufnahme Einschätzung der faunistischen LANDSCHAFTSPLANUNG 2017) Bestandssituation (MESTERMANN „Dem Gebiet kommt, aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Ackernutzung (große Teilflächen sind mit Folien abgedeckt), nur eine geringe Eignung als Lebensraum für Feldvögel zu. Im Zuge der Begehung am 27. März konnten keinerlei Singvögel (z. B. Feldlerchen als Brutvögel) im Bereich der Ackerflächen des Plangebietes oder der direkten Umgebung angetroffen werden. Lediglich in den das Plangebiet umgebenden Gartenflächen konnten vereinzelt weit verbreitete Vogelarten nachgewiesen werden“ (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2017). Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld (ÖKOPLAN 2016) 80 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Rahmen der Kartierungen durch das Büro ÖKOPLAN wurden innerhalb des Plangebietes und Untersuchungsgebietes sieben Vogelarten, zwei Fledermäuse sowie zwei weitere Säugetierarten nachgewiesen. • Vögel (planungsrelevante Arten im Fettdruck) • Graureiher • Grünfink • Haussperling • Rauchschwalbe • Schafstelze • Star • Turmfalke • Fledermäuse (planungsrelevante Arten im Fettdruck) • Kleiner Abendsegler • Zwergfledermaus • Sonstige Säugetiere (planungsrelevante Arten im Fettdruck) • Eichhörnchen • Wildkaninchen (Vorwarnliste NRW) 81 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 17: Zusammenfassung der im Rahmen der Kartierungen für die „Südwestumgehung Fischeln“ durch das Büro ÖKOPLAN (2016) erfassten Vögel und Säugetiere. Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 2018 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4705 „Willich“ (Quadrant 1 und 2). Für diese Messtischblätter wurde im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS) eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für die im Untersuchungsgebiet anzutreffenden unmittelbar und mittelbar betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt. • • Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken Gebäude • Gärten • Säume, Hochstaudenflur • Äcker • Fettwiesen und -weiden Für die Messtischblätter 4705-1 und 4705-2 werden im FIS für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 1 Fledermausart und 27 Vogelarten als planungsrelevante Arten genannt. Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht genannt. Zusätzlich zu dem vorliegenden Gutachten und der Ortsbegehung wurde eine Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS durchgeführt. Für das Plangebiet wird flächendeckend ein Vorkommen von zahlreichen Faltern ausgewiesen (FT-4504-0001) (LANUV 2017A). Außerdem wurde 2006 gemäß LINFOS westlich und südöstlich des Plangebiets bei einer Revierkartierung der Steinkauz (FT-4604-00432006 und FT-460042-2006) nachgewiesen. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG. 82 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Damit ist auch die vorhabensspezifische Erfüllung der Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s. „Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG tritt eine Verletzung des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen der wild lebenden Tiere für das Tötungs-/Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird durch die Einhaltung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen sichergestellt: • Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. • Die Aktivitäten der Baumaßnahme (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können. • Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung der häufigen und verbreiteten Vogelarten im Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann. 83 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vögel Von den sieben (durch ÖKOPLAN 2016) im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Vogelarten sind drei in NRW als planungsrelevant eingestuft (Graureiher, Rauchschwalbe und Turmfalke). Alle drei Arten werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ lediglich als Nahrungsgast nutzen. Auch nach Umsetzung des Bebauungsplans finden diese in der Umgebung genügend geeignete Flächen. Die im LINOFS verzeichneten Reviere des Steinkauzes befinden sich außerhalb des Plangebiets und sind durch die Planung nicht betroffen. „In Nordrhein-Westfalen kommt der Steinkauz ganzjährig als mittelhäufiger Standvogel vor. Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit ausreichendem Nahrungsangebot von entscheidender Bedeutung“ (LANUV 2017B). Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine geeigneten Strukturen für den Steinkauz. Eine Betroffenheit kann ausgeschlossen werden. Durch die Entwicklung der Öffentlichen Parkanlage im Nordwesten des Plangebiets werden besser geeignete Strukturen als die momentan intensiv landwirtschaftliche genutzten Flächen geschaffen. Vorhabensbedingt kommt es zum Verlust von Offenlandflächen. Diesen könnte eine potenzielle Eignung als Fortpflanzungsstätte für Offenlandarten zugesprochen werden. Diese Tierarten zeichnen sich durch einen besonders hohen Raumanspruch aus. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist jedoch nicht gegeben, da Fortpflanzungs- und Ruhestätte für Tierarten mit hohen Raumansprüchen nicht unter den Schutzzweck des § 44 Abs. 1 BNatSchG fallen. Der vorhabensspezifische Verlust der Offenlandbereiche wird aufgrund der im Umfeld im ausreichenden Umfang vorhandenen Offenlandbereiche auch bei Tierarten mit geringen Raumansprüchen nicht zu einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit führen. Außerdem steht die beanspruchte Fläche im räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Wohnbebauung in der weiteren Umgebung sowie den Einzelgebäuden (Reiterhof, Gärtnerei) in der direkten Umgebung, wodurch sich der Offenlandcharakter reduziert und es zu Störungen kommt. Durch die Überbauung der Offenlandflächen wird sich der 84 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erhaltungszustand der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang nicht verschlechtern, da es sich beim Plangebiet um keine essentiellen Nahrungsflächen handelt. Daher wird eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Fledermäuse Der Einzelnachweis des Kleinen Abendseglers im Untersuchungsgebiet sowie auch die „geringe Anzahl verzeichneter Kontakte [im Rahmen der Kartierungen durch das Büro ÖKOPLAN], die räumliche Streuung sowie die späten Aufzeichnungen legen jedoch den Schluss nahe, dass […] der kleine Abendsegler innerhalb des Plangebietes [der Südwestumgehung Fischeln] keine Quartiere hat“ (ÖKOPLAN 2016). „Aufgrund der insgesamt wenigen Nachweise gehen die Gutachter nicht von einer essenziellen Bedeutung des B-Plangebietes Nr. 784 für die Art aus. Gleiches muss auch für B-Plan Nr. 660 angenommen werden, der vermutlich zumeist nur überflogen wird“ (ÖKOPLAN 2016). Aus den Ergebnissen kann gefolgert werden, dass auch das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ keine essenzielle Bedeutung für den Kleinen Abendsegler hat. Bei der im Plangebiet nachgewiesenen Zwergfledermaus handelt es sich um eine typische und sehr häufige Gebäudefledermaus, welche sehr verbreitet ist und unter anderem an den Gebäuden der landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung Quartiere finden kann. Das Plangebiet bietet der Zwergfledermaus lediglich ein Nahrungshabitat. Nahrungshabitate fallen nicht unter den Schutzzweck des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn aufgrund des Wegfalls des Nahrungshabitats die lokale Population in ihrem Bestand gefährdet ist. Diese indirekten Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten durch den Wegfall von Nahrungshabitaten könnten angenommen werden, wenn das betroffene Nahrungshabitat in einem direkten räumlichen Bezug zu diesen steht und andere adäquate Nahrungshabitate nicht verfügbar sind. Dies ist in der untersuchten Situation nicht der Fall, die ökologische Funktion potenziell betroffener Nahrungshabitate wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Fledermäuse gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden. 85 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Falter “Der charakteristische Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und Bachtälern. Zu feuchte oder regelmäßig überflutete Standorte werden offenbar gemieden. In höheren Lagen werden auch Weg- und Straßenböschungen sowie Säume besiedelt. Voraussetzung für das Vorkommen des Bläulings ist der Große Wiesenknopf als Futter- und Eiablagepflanze sowie Kolonien von Knotenameisen (v.a. Myrmica rubra) für die Aufzucht der Raupen“ (LANUV 2017). Der Dunkle-Wiesenknopf-Ameisenbläuling findet auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen keine geeigneten Lebensraumansprüche. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden. 3.5 Schutzgut Pflanzen Bestandsaufnahme Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ sowie die angrenzenden Bereiche wurden am 27.03.2017 begangen und deren Biotoptypen erfasst. Die angetroffenen Biotoptypen sind nach der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (LANUV 2008) klassifiziert. Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Im Plangebiet und im Untersuchungsgebiet finden sich die folgenden Biotoptypen: Tab. 2: Biotoptypen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ und der näheren Umgebung. 86 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Code 1.1 1.2 1.3 1.4 2.1 2.2 2.3 3.1 3.4 4.3 4.4 4.5 5.1 7.4 VII. Umweltbericht Biotoptyp Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, engfugiges Pflaster, Mauern etc.) Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers oder baumbestandene versiegelte Fläche und Gleisbereiche ohne Vegetation Teilversiegelte- oder unversiegelte Betriebsflächen (wassergebundene Decken, Schotter-, Kies-, Sandflächen), Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster Feld-, Waldwege, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung Bankette, Mittelstreifen (regelmäßige Mahd) Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen ohne Gehölzbestand Straßenbegleitgrün, Straßenböschung mit Gehölzbestand Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend Intensivwiese, -weide, artenarm Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen Zier- und Nutzgarten ohne mit ≥ 50 % heimischen Gehölzen Intensivrasen (z. B. in Industrie- und Gewerbegebieten, Sportanlagen), Staudenrabatten, Bodendecker Acker- , Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen, Gleisbereiche mit Vegetation, Gehölzanteil < 50% Baumreihe, Baumgruppe, Alleen mit lebensraumtypischen Baumarten ≥ 50 % und Einzelbaum, Kopfbaum lebensraumtypisch Abb. 18: Bestandssituation der Biotoptypen im Plangebiet (rote Strichlinie) und in einem Radius von 25m (schwarze Strichlinie) Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 2018 87 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wird es im Bereich der geplanten Wohnbebauung vorrangig zum Verlust von Ackerfläche kommen. Durch die Festsetzung von zwei Flächen als „Öffentliche Parkanlage“ werden Vegetationsstrukturen langfristig entwickelt. Außerdem werden innerhalb des Plangebietes durch die Festsetzung der Pflanzung von 77 Bäumen im Bereich der allgemeinen Wohngebiete und öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen neue Grünstrukturen zur Begrünung des Plangebiets geschaffen. Weiterhin ist eine Begrünung der Dachflächen mit einer extensiven Dachbegrünung geplant, welche nicht nur der Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers dient, sondern auch als Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel dient. Außerdem wird auf 3.761 m² eine Obstwiese angelegt, welche ebenfalls einen positiven Effekt auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere haben wird. 3.6 Schutzgut Fläche Unter dem Schutzgut Fläche wird der Aspekt des flächensparenden Bauens betrachtet. Dabei steht der qualitative Flächenbegriff stärker im Vordergrund als der quantitative, der schwerpunktmäßig unter dem Schutzgut Boden zu beurteilen ist. Bestandsaufnahme Die Flächennutzungen können in unterschiedlichen Eingriffstypen „dauerhaft versiegelt“, „dauerhaft teilversiegelt“ und „temporär teilversiegelt“ unterteilt werden. Unabhängig von der Bestandssituation umfasst die Flächeninanspruchnahme für den Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ ca. 83.760 m². Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen (ca. 83.038 m²). Die restlichen Flächen stellen sich als versiegelte Flächen, Feldwege und Straßenbegleitgrün (ca. 722 m²) dar. Ca. 9.889 m² landwirtschaftliche Fläche können in ihrer aktuellen Ausprägung erhalten bleiben und 3.761 m² werden in eine Obstwiese umgewandelt. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Von den 83.760 m² beanspruchter Fläche werden durch Wohnbebauung mit angrenzenden Gartenflächen ca. die Hälfte der Gesamtfläche, dauerhaft beansprucht. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Steigerung der Beanspruchung der Fläche, welche durch die Nutzungsumwandlung 88 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht nicht mehr in ihrer derzeitigen Form zur Verfügung steht. Ebenfalls dauerhaft beansprucht werden ca. 11.390 m² durch versiegelte Flächen (Straßen und Fuß- und Radwege). Dahingegen werden ca. 9.889 m² der momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen auch nach Umsetzung weiterhin landwirtschaftlich genutzt, in diesen Bereichen bleibt die Bestandssituation erhalten. Außerdem wird eine Obstwiese auf 3.761 m² angelegt. Auf ca. 13.220 m² wird ein Öffentlicher Park entwickelt, wodurch es zwar zu einem Verlust der landwirtschaftlichen Flächen kommt, es aber durch die Anlage von Grünflächen zu einer Aufwertung der Qualität der Fläche kommen wird. Für das Schutzgut Mensch sowie das Schutzgut Tiere werden damit neue Strukturen geschaffen. Die Anlage der Parkanlage kann sich ebenfalls positiv auf das Schutzgut Klima auswirken. 3.7 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme Gemäß der Bodenkarte (BK50) wird das Plangebiet von einer Typischen Parabraunerde (zum Teil erodiert, pseudovergleyt) und vereinzelt GleyParabraunerde (pseudovergleyt) eingenommen. Diese gilt aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdiger Boden (WMS-FEATURE 2017). Das Plangebiet befindet sich auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche, auf derart genutzten Flächen bestehen nutzungsbedingte Vorbelastungen durch Verdichtung, Düngung, Pflanzenschutzmittel oder Erosion. Im Bereich der vorhandenen Wege liegen bereits Teil- oder Vollversiegelungen des Bodens vor. In der digitalen Bodenbelastungskarte – Außenbereich, Anlagekarte 3 – Hauptbodenarten – wird für das Plangebiet die Hauptbodenart Schluff dargestellt. 89 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 19: Auszug aus der Bodenkarte mit Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf Basis der Deutschen Grundkarte Quelle: WMS-FEATURE 2017 Erdbebengefährdung „Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld ist der Erdbebenzone 1 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen“ (GEOLOGISCHER DIENST 2017). Altlasten Altlasten sind nach derzeitigen Kenntnisstand nicht bekannt. Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Für Böden gilt gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) der folgende Vorsorgegrundsatz: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das 90 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen“. In § 4 Abs. 2 LBodSchG NRW wird die folgende, generelle Prüfverpflichtung formuliert: „Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, bei Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist“. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es im Bereich der überbaubaren Fläche zu einem Funktionsverlust einer anthropogen beeinflussten Typischen Parabraunerde. Vor dem Hintergrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des beanspruchten Bodens wurde dieser nachhaltig strukturell verändert. Bedingt wird eine nutzungsspezifische Bodendegeneration u. a. durch Bodenverdichtung, Bodenbearbeitung, Bodenerosion, den Verlust des natürlichen Pflanzenbestands, den Einsatz von Pflanzenschutz- und/oder Düngemitteln sowie eine allgemeine Verschlechterung der physikalischen, chemischen, biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens. Mit zunehmender Belastung durch die Landwirtschaft sind die Bodenfunktionen immer stärker gefährdet, denn eine Regeneration dieses Systems ist in historischen Zeiträumen nicht möglich (DIFF 1997). Bei Realisierung der Planung ist ein Verlust des anstehenden Bodens bzw. eine nachhaltige Veränderung des Bodens im Bereich der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen nicht zu vermeiden. Dadurch kommt es zu einer dauerhaften Beeinträchtigung bzw. dem Verlust der Lebensraumfunktion für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen durch die Störung der natürlichen Schichtung und Veränderung der Porenstruktur, des Bodenwasserhaushaltes sowie der Fähigkeit zum Filtern, Puffern und Umwandeln eingebrachter Stoffe. Im Bereich der geplanten Öffentlichen Parkanlage sowie der Fläche für die Landwirtschaft kann die Bodenfunktion in der derzeitigen Form erhalten bleiben. 91 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 3.8 Schutzgut Wasser 3.8.1 Teilschutzgut Grundwasser Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers Niederung des Rheins (27_09). Die hydrologischen Besonderheiten werden wie folgt beschrieben: „Der geologische Untergrund besteht überwiegend aus quartären Kiesen und Sanden der Nieder- und Mittelterrasse, welche von Auenterrassen überlagert werden. Beide Formationen weisen hohe und z.T. mittlere Durchlässigkeiten auf. Die Basis des quartären Grundwasserleiters bilden tertiäre Sande mit geringer Durchlässigkeit“ (MKULNV 2017). Östlich und etwas weiter südlich des Plangebiets liegen zwei geplante Wasserschutzgebiete der Zone 3B und 3A (vgl. Abb. 17). „Die […] Zone III, soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen besonders durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive Verunreinigungen gewährleisten. So sind z.B. Anlagen zum Lagern von Autowracks und Schrott verboten. Ebenso gelten differenzierte Vorschriften für unbehandeltes oder behandeltes Niederschlagswasser. Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte Wassereinzugsgebiet. Sie kann in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden“ (vgl. LANUV 2017C). 92 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 20: Lage der geplanten Wasserschutzgebiete (blaue Linie) zum Plangebiet (rote Strichlinie) auf Basis der Topographischen Karte. Quelle: LANUV Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Die Überbauung von Freiflächen kann in Abhängigkeit von der Art der Oberflächenentwässerung zu einer flächenspezifischen Verringerung der Grundwasserneubildungsrate führen. Es ist allerdings vorgesehen, dass im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer zentralen Anlage im Plangebiet zu versickern. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ wird daher zu keinen erheblichen Veränderungen des Grundwassers führen, nachhaltige Wirkungen auf das Teilschutzgut Grundwasser ergeben sich nicht. 3.8.2 Teilschutzgut Oberflächenwasser Bestandsaufnahme Innerhalb des Plangebiets und der näheren Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer (MKULNV 2017) 93 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ tangiert keine Oberflächengewässer, nachhaltige Wirkungen auf das Teilschutzgut Oberflächengewässer ergeben sich nicht. 3.9 Schutzgut Klima und Luft Bestandsaufnahme Die kleinklimatische Situation im Plangebiet wird durch die vorhandene Ackerfläche geprägt. Ackerflächen zählen zu den Freiflächen- Klimatopen, die durch einen starken Tages- und Jahresgang der Temperatur und Luftfeuchte geprägt sind. Über Ackerflächen entsteht in wolkenarmen Nächten Kaltluft, die im vorliegenden Fall aber aufgrund des geringen Gefälles kaum abfließt. Die östlichen Bereiche des Plangebiets entlang der Willicher Straße sind im Landschaftsplan Krefeld mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung der Klimas“ ausgewiesen. Luftreinhalteplan Krefeld Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid- und Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt. Als begleitende Maßnahme werden unter anderem „Verbindliche Standards in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen“ (B 1/10) formuliert. „Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleitet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert“ (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010). Außerdem werden Angaben zur „Fernwärmeversorgung von Neubaugebieten“ (B 1/12) gemacht. „Die Stadt Krefeld richtet, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist, in Neubaugebieten einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme ein. Durch den Einsatz von Fernwärme werden Emissionen des Hausbrands vermieden und gewerbliche Prozesswärme ökonomisch 94 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld genutzt. Dies führt zu einer deutlichen hausbrandbedingten Feinstaubund Immissionen“ (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010). VII. Umweltbericht Reduzierung von Stickstoffdioxid- Gesamtstädtische Klimaanalyse Stadt Krefeld Die Planungshinweiskarte für die Gesamtstädtische Klimaanalyse der Stadt Krefeld weist für das Plangebiet zwei Ausgleichsräume aus. Ausgleichsräume sind „weitgehend unversiegelte Flächen, die als Bereiche ohne städtische Überwärmung und wegen ihrer Emissionsarmut ausgleichend auf das Stadtklima wirken. Kaltluftund Frischluftproduktionsgebiete können über Luftleitbahnen positiv auf Ungunst- und Übergangsbereiche einwirken“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003A). Der nördliche Bereich des Plangebiets ist als Allgemeiner Ausgleichsraum (dunkelgrün) (vgl. Abb. 18) ausgewiesen, während der südliche Teil als Ventilationsfunktion (hellgrün) dargestellt ist. Diese beiden Ausgleichsräume sind in der Planungshinweiskarte wie folgt beschrieben: Allgemeiner Ausgleichsraum: „Freiflächen des Umlandes mit Frisch- und Kaltluftbildung von mittlerer bis geringer Relevanz für die Ungunsträume aufgrund ihrer Ausdehnung oder Lage zum Stadtgebiet. Empfehlung: Erhaltung dieser Flächenareale günstig, maßvolle Erweiterung von Bauflächen möglich“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003A). Ventilationsfunktion: „Rauigkeit- und querschnittsbedingt zur Belüftung urbaner Bereiche geeignete Flächen. Empfehlung: Austauschfunktion erhalten und fördern bzw. durch Freihaltung und Verbreiterung von Luftleitbahnen schaffen (mit möglichst breitem Querschnitt und geringer Rauigkeit)“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003A). 95 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 21: Lage der klimatischen Ausgleichsräume zum Plangebiet (rote Linie), Grundlage Planungshinweiskarte Quelle: UNIVERSITÄT ESSEN 2003A Die Synthetische Klimafunktionskarte für die Gesamtstädtische Klimaanalyse der Stadt Krefeld weist für das Plangebiet ein Freilandklimatop (hellblaue Fläche) (vgl. Abb. 21) aus. Freiland-Klimatop: „Landwirtschaftliche geprägtes Klimatop; überwiegend unversiegelte Oberflächen; gute Austauschverhältnisse durch geringe Rauigkeit; niedriges Lufttemperaturniveau mit Kaltluftproduktion; verminderte Luftqualität nur entlang übergeordneter Straßen; aufgrund seiner Größe ist das Klimatop insgesamt für das Stadtklima von Krefeld prägend“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003B). Als Klimatische Funktion wird dem südwestlichen Bereich des Plangebietes außerdem ein Kaltluftproduktionsgebiet (blaue Punkfläche) zugewiesen. Wobei dieser Bereich als Windanfälliger Typ ausgewiesen ist. 96 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Windanfälliger Typ: „Exponierte Flächen mit starker Durchmischung und daher mäßiger Abkühlung der bodennahen Atmosphäre“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003B). Abb. 22: Lage des Plangebiets Klimafunktionskarte Quelle: UNIVERSITÄT ESSEN 2003B (rote Linie) innerhalb der Synthetischen Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Das städtebauliche Konzept sieht größtenteils eine Gebäudeausrichtung zur vorteilhaften Besonnung vor, sind gute Voraussetzungen für Solare Energiesysteme innerhalb des Plangebietes geschaffen. Zudem sichern auch die Festsetzungen im Bebauungsplan sowie der Gestaltungssatzung die Anbringung von Solaranlagen auf den Dächern. 97 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Während der Bauphase kann es ggf. geringfügig zu temporären Belastungseffekten durch Schadstoffemissionen (Staub, Emissionen der Baufahrzeuge) kommen. Durch die Überbauung von Freiflächen kommt es im Bereich des Plangebiets zu Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen. Die versiegelten und bebauten Flächen sind durch ein hohes Wärmespeichervermögen und geringe Verdunstungsmöglichkeiten gekennzeichnet. Hierdurch können im Bereich des Plangebiets kleinflächige Wärmeinseln entstehen. Durch die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen im Süden bleibt ein Bereich mit Kaltluftbildungsfunktion zukünftig erhalten, welcher auch weiterhin eine Ventilationsfunktion, wenn auch geringer als bisher, zugeschrieben werden kann. Auch die Festsetzung der Öffentlichen Parkanlage entlang der westlichen Grenze des Plangebietes kann sich ebenfalls positiv auf das Schutzgut Klima auswirken. Außerdem können die geplanten Gartengrundstücke als eingriffsmindernd angesehen werden. Es kommt durch das Plangebiet zu einer Veränderung der klimatischen Bedingungen, signifikante Belastungen der lokal- oder regionalklimatischen Situation können dennoch ausgeschlossen werden. 3.9.1 Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels Die Anfälligkeit des Bauvorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels, wie etwa Extremwetterlagen lässt sich grundsätzlich als eher gering einstufen. Durch die Berücksichtigung des Luftreinhalteplans und der Gesamtstädtischen Klimaanalyse sowie der Umsetzung von Gründächern und Pflanzung von Bäumen wird dem Ausstoß von Kohlenstoffdioxid entgegengewirkt. 3.10 Schutzgut Landschaft Bestandsaufnahme Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche, welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden grenzt weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Plangebiet an. Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese landwirtschaftlichen Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die Willicher Straße mit Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der 98 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht gegenüberliegenden Seite der Willicher Straße schließt Einzelwohnbebauung an, welche durch Einzelgehölze und Grünflächen von der Straße getrennt wird. Südlich des Plangebiets liegt ein Pferdehof mit seinen dazugehörigen Wiesen- bzw. Weideflächen am Kütterweg. Weiter westlich am Hanninxweg befindet sich ein Gemüseanbaubetrieb. Im Nordwesten grenzen weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an. Abb. 23: Blick auf das Plangebiet Quelle: Stadt Krefeld Abb. 24: Blick auf Wohnbebauung Quelle: Stadt Krefeld das Plangebiet in Richtung Westen. Im Hintergrund 99 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die geplanten Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung grundsätzlich als Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten Landschaftsraum wahrgenommen werden. Aufgrund der Umgebung wird sich das Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern. Außerdem befinden sich bereits Einzelhöfe und Gebäude in der direkten Umgebung des Plangebietes. 3.11 Schutzgut Kultur- sonstige Sachgüter Kulturgütern kommt als Zeugen menschlicher und naturhistorischer Entwicklung eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zu. Ihr Wert besteht insbesondere in ihrer historischen Aussage und ihren Bildungswert im Rahmen der Traditionspflege. Sie stellen gleichzeitig wichtige Elemente unserer Kulturlandschaft mit z. T. erheblicher emotionaler Wirkung dar. Bestandsaufnahme Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ sind weder Baudenkmäler noch sonstige Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) bzw. Objekte des zu schützenden Kulturgutes bekannt. Prospektionssondagen im Jahr 2018 Da vom Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland bedeutende und erhaltungswürdige Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet angenommen werden, wurde durch das Büro Thomas Ibeling, Archäologische Grabungen und Sondagen eine Prospektion durchgeführt. Nachfolgend werden die Ergebnisse zusammenfassend aufgeführt. Untersuchungszeitraum 1 (07.05.2018-25.05.2018) „In einer zusammenfassenden Übersicht ist festzuhalten, dass die bislang vorliegenden Sondageschnitte ein Verteilungsbild archäologisch relevanter Befunde und Funde ergeben, das mit einigen Konzentrationen über die gesamte bisherige Untersuchungsfläche streut. Dabei ergeben 100 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sich mindestens drei Siedlungsphasen aus vorrömischer bis in hochmittelalterliche Zeit. Im östlichen bzw. nordöstlichen Randbereich (Sondage X2/St. 65) konnten in Grube St. 84 hochmittelalterliche Siedlungsspuren erfasst werden, die in Verbindung mit mindestens einer gesicherten Pfostenstellung die Existenz weiterer zugehöriger Befunde in unmittelbarer Nachbarschaft vermuten lässt. Metallzeitliches Fundmaterial wurde aus diversen Befunden in Sondagen geborgen, die überwiegend den mittleren Teil (und somit den flächenmäßig größten Abschnitt) des Untersuchungsareals abdecken (Sondagen X1/St. 22, S3/ St. 89, S18/St. 101, S11/St. 112, X20/St. 135, S21/St. 143, S17/St. 161). Zum einen liegen einige größere und teils fundreiche Gruben wie bspw. St. 27 und 102 vor. Des Weiteren existieren auch Hinweise auf Bauten, wie die auf einen Grundriss hinweisende Pfostengrubenkonzentration St. 96 (und evtl. auch der bislang undatierte Grundriss St. 107), die ebenfalls von einer metallzeitlichen Geländenutzung zeugen. Insgesamt belegen sie eine intensive Siedlungsaktivität auch in vorrömischer Zeit. Der südwestliche, westlich des heutigen Wirtschaftsweges gelegene Randbereich des sondierten Areals ist deutlich von römerzeitlichen Siedlungsspuren geprägt. Neben den unterschiedlichen Grabenabschnitten, die eine vorbehaltliche Deutung als Parzellierungsgräben erlauben, kann in Form von Pfostengruben und Gruben sowie einem Planier- oder Abbruchhorizont auch ein römischer Gebäudestandort im äußersten Südwesten vermutet werden. Bezüglich der allgemeinen Stratigraphie deutet sich momentan für den Auftrag des Erdesch-Horizontes ein Zeitfenster frühestens ab der Spätantike spätestens bis zum Beginn des Hochmittelalters ab. Eine feinchronologische Einordnung aller Siedlungsphasen steht wie die genauere Einstufung des Auftragshorizontes noch aus“ (THOMAS IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN 2018A). Untersuchungszeitraum 2 (ab dem 18.06.2018) „Das sich bereits in der ersten Sondage-Kampagne […] angedeutete Verteilungsbild archäologisch relevanter Befunde und Funde konnte im weiteren Verlauf der Untersuchungen bestätigt werden. Zu den drei bisher festgestellten Siedlungsphasen kommt mit (abgesehen von einigen Kampfmitteln des WK II) wenigen neuzeitlichen Grubenbefunden eine vierte Phase im Planumsbild hinzu. In Bezug auf die Römerzeit gab es keine neuen Erkenntnisse – hier fanden sich keine weiteren Befunde dieser Zeitstellung. Es scheint sich somit zu bestätigen, dass der heutige Wirtschaftsweg in etwa die östliche Grenze der römerzeitlichen 101 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Siedlungsreste markiert. Vorgeschichtliche, d. h. vermutlich eisenzeitliche Siedlungsspuren traten sich in lockerer Streuung im mittleren Untersuchungsabschnitt auf. Auch dieses bereits zuvor angedeutete Bild ließ sich untermauern. Weitere Gebäudegrundrisse kamen jedoch zu den während der ersten Kampagne erkannten Exemplaren nicht hinzu. Eine bereits angedeutete hochmittelalterliche Geländenutzung am Ostrand der sondierten Fläche wurde durch weitere Befunde nochmals deutlich unterstrichen (Sondagen S5/St. 226, X3/St. 233 und X4/St. 240). Insbesondere der große, regelmäßige Grubenbefund St. 234, bei dem es sich möglicherweise um einen Erdkeller handelt, sticht neben zwei Grabenabschnitten (St. 236 und 241) aus dem Befundspektrum heraus und weist auf eine größere Siedlungsstelle an diesem Ort im 12./13. Jh. hin. Von den neuzeitlichen Befunden ist – quasi als „Kuriosum“ – die als Grenzpunkt vergrabene Sektflasche St. 291 (Sondage S16/St. 290) erwähnenswert. Ein Abgleich mit der Deutschen Grundkarte belegt hier die exakte Markierung der Parzellengrenze. Bezüglich der allgemeinen Stratigraphie scheint sich für den Auftrag des Erdesch-Horizontes das bereits angedeutete Zeitfenster frühestens ab der Spätantike spätestens bis zum Beginn des Hochmittelalters zu bestätigen. Hier wird eine Auswertung der Probennahmen möglicherweise weitere Erkenntnisse liefern. (THOMAS IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN 2018B). 102 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 25: Schematische Gesamtübersicht über die Verteilung der datierten Befunde im Untersuchungsareal der Prospektionssondagen Quelle: THOMAS IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN 2018B Prognose der Entwicklung des Umweltzustands Der Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland kommt in einer abschließenden Stellungnahme zu der durchgeführten Prospektion zu folgendem Ergebnis: „Die im Plangebiet prognostizierte Befunderwartung ist durch die Untersuchungsergebnisse bestätigt worden. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken mehr. In den Sondagen wurden bisher drei metallzeitliche, ein römischer sowie ein hochmittelalterlicher Fundplatz in Ausschnitten 103 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht aufgedeckt. Zusätzlich liegen aus weiteren Sondagen noch Befunde wie Gruben und Pfostenlöcher vor, aus denen kein Fundmaterial geborgen werden konnte, die aber ebenfalls im Fortgang des Bauvorhabens archäologisch dokumentiert werden müssen. Danach lassen sich drei Konfliktbereiche benennen, deren Lage im begefügten Plan [vgl. Abb. 26] handschriftlich markiert ist. Bereich I umfasst eine metallzeitliche Siedlungsstelle, die durch Gruben und Pfosten-gruben gut nachgewiesen ist. Vermutlich gehören auch die fundleeren Befunde in den Sondagen X12-X15 sowie S22 zu diesem Siedlungsplatz. Nach Osten schließt sich bis zur Grenze des Baugebietes eine mittelalterliche Siedlung an, die durch Gruben- und Grabenbefunde sowie ein Grubenhaus nachgewiesen ist. Möglicherweise gehören auch die fundleeren Befunde aus den Schnitten 253, 256 und 263 noch zu dieser Siedlung. Sie bestand nach Ausweis der Funde im 12.-13. Jahrhundert. Bereich II umfasst einen metallzeitlichen (in Sondagen S17 und S21) und einen römischen Siedlungsplatz (in Sondagen X8-X9 sowie X20). Zu welcher Zeitstellung die Pfostengruben in Sondage X19 zuzurechnen sind, lässt sich mangels Fundmaterial bisher nicht erschließen. Bereich III umfasst Teile einer ebenfalls eisenzeitlichen Siedlung, die durch Befunde im Sondageschnitt 269 nachgewiesen sind. Die angetroffenen Befunde besitzen Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG NRW, erfüllen aufgrund Ihres Erhaltungszustandes aber nicht die Voraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld. Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.“ (LVR 2018). 104 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 26: Schematische Darstellung der Konfliktbereiche Quelle: LVR 2018 3.12 Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Biologische Vielfalt Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität steht als Sammelbegriff für die Gesamtheit der Lebensformen auf allen Organisationsebenen, von den Arten bis hin zu den Ökosystemen. Das Plangebiet ist durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung im 105 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Plangebiet und der Umgebung gekennzeichnet. Außerdem wird es durch die angrenzende Willicher Straße beeinflusst. Wechselwirkungen Zwischen den Schutzgütern im Untersuchungsgebiet bestehen komplexe Wechselwirkungen. Im Folgenden werden die relevanten Wechselwirkungen aufgezeigt. Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Naturhaushaltes im Untersuchungsgebiet berücksichtigt vielfältige Aspekte der funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern. Somit werden über den schutzgutbezogenen Ansatz die ökosystemaren Wechselwirkungen prinzipiell mit erfasst. Eine Zusammenfassung dieser möglichen schutzgutbezogenen Wechselwirkungen zeigt die nachstehende Tabelle. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird es hauptsächlich zum Verlust von Ackerfläche kommen. Vereinzelt Saumstrukturen und Straßenbegleitgrün verloren. Es sind lediglich lokale, geringfügig begrenzte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu erwarten. Von diesen Belastungen gehen jedoch keine zusätzlichen Belastungen der Umwelt durch Wechselwirkungen aus. 106 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 3: Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Wechselwirkungen. Schutzgut/ Schutzgutfunktio n Natura 2000-Gebiete • • FFH-Gebiete Vogelschutzgebiete Menschen und menschliche Gesundheit • • Biotopfunktion Biotopkomplexfunktion Tiere • • • • Wiederherstellung der biologischen Vielfalt Schutz von Lebensraumtypen Artenschutz • Der Mensch greift über seine Nutzungsansprüche bzw. die Wohn-, Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion in ökosystemare Zusammenhänge ein. Es ergibt sich eine Betroffenheit aller Schutzgüter. Abhängigkeit der Vegetation von den Standorteigenschaften Boden, Klima, Wasser, Menschen Pflanzen als Schadstoffakzeptor im Hinblick auf die Wirkpfade Pflanzen-Mensch, Pflanzen-Tiere Immissionsschutz Erholung Pflanzen • • Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern • • • Lebensraumfunktion • Fläche • • • • • • • • • • • Betroffenheit von Mensch, Pflanzen, Tiere, Klima, Boden, Wasser und Landschaft bei Nutzungsumwandlung, Versiegelung und Zerschneidung der Fläche • Ökologische Bodeneigenschaften, abhängig von den geologischen, geomorphologischen, hydrogeologischen, vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen Erholung Biotopfunktion Lebensraumfunktion Biotopentwicklungspotenzial Wasserhaushalt Regional- und Geländeklima Landschaftsbild Boden Biotopentwicklungspotenzial Landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit Schutzwürdigkeit von Böden, abgebildet über die natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion Abhängigkeit der Tierwelt von der Lebensraumausstattung (Vegetation, Biotopvernetzung, Boden, Klima, Wasser) Spezifische Tierarten als Indikator für die Lebensraumfunktion von Biotoptypen • • • Boden als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden-Mensch, Boden-Tiere Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz) 107 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Fortsetzung Tab. 3 Schutzgut/Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern Wasser • • • • • Bedeutung im Landschaftswasserhaushalt Lebensraumfunktion der Gewässer und Quellen Potenzielle Gefährdung gegenüber Verschmutzung Potenzielle Gefährdung gegenüber einer Absenkung • • • • Klima und Luft • • • • • Regionalklima Geländeklima Klimatische Ausgleichsfunktion Lufthygienische Ausgleichsfunktion • • • • • Landschaft • • Landschaftsgestalt Landschaftsbild Kulturund Sachgüter • • • sonstige Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeutung für den Menschen Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und Tierwelt Abhängigkeit von Relief und Vegetation/Nutzung Lufthygienische Situation für den Menschen Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion Luft als Transportmedium im Hinblick auf Wirkgefüge Luft-Pflanze, Luft-Mensch Abhängigkeit der Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes von Landschaftsfaktoren wie Relief, Vegetation, Gewässer, Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere Historischer Zeugniswert als wertgebender Faktor der Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes Kulturelemente Kulturlandschaften Natura 2000-Gebiete • • • Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetationskundlichen bzw. nutzungsbezogenen Faktoren Oberflächennahes Grundwasser in der Bedeutung als Faktor der Bodenentwicklung und als Standortfaktor für Biotope, Pflanzen und Tiere Grundwasser als Transportmedium für Schadstoffe im Wirkgefüge Wasser-Mensch Selbstreinigungskraft des Gewässers abhängig vom ökologischen Zustand Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen FFH-Gebiete Vogelschutzgebiete • • • Wiederherstellung der biologischen Vielfalt Schutz von Lebensraumtypen Artenschutz Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Fläche und Boden führen, da mit dem Vorhaben weitere Versiegelung innerhalb des Wohngebiets vorgenommen werden. Es werden die vorhandenen Biotopstrukturen im Eingriffsbereich entfernt und es wird eine dauerhafte Inanspruchnahme von Boden erforderlich und es kommt zu einer großflächigen dauerhaften Flächeninanspruchnahme, wenngleich landwirtschaftliche Flächen und Öffentliche Parkanlagen festgesetzt werden. 108 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 3.13 Art und Menge der erzeugten Abfälle Die Art und Menge der erzeugten Abfälle kann in Bezug auf die geplante Wohnbebauung nicht eindeutig benannt und beziffert werden. Gemäß KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) gilt jedoch grundsätzlich folgende Rangfolge bei der Abfallbewirtschaftung: 1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen, 3. Recycling von Abfällen, 4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren Abfällen. Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, Behandlung, Lagerung und Verwertung des Abfalles können schädliche Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a, c und d BauGB (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Wirkungsgefüge, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sachgüter) grundsätzlich vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen können auf direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden, was aufgrund der Wechselwirkungen mit den übrigen Schutzgütern zu erheblichen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, das Klima, das Wirkungsgefüge, die biologische Vielfalt sowie den Menschen haben kann. Auch auf das Landschaftsbild könnten bei wilder Müllentsorgung erhebliche Auswirkungen entstehen. Durch die sachgemäße Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen werden die Umweltbelange n a c h § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis e BauGB nicht erheblich beeinträchtigt. 109 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 4. Maßnahmen zur Vermeidung Umweltauswirkungen und Ausgleich nachteiliger 4.1 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt 4.1.1 Schall- und Schadstoffemissionen Aktive Schallschutzmaßnahmen „Entlang der Willicher Straße sieht der städtebauliche Entwurf die Errichtung eines Gebäuderiegels vor, welcher die Verkehrsgeräuscheinwirkungen von Osten her durch die Willicher Straße abschirmt. Bei der weiteren Planung kann hier über eine geeignete Grundrissgestaltung auf die Geräuschsituation reagiert werden. Im Bereich der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652/ I nur über eine sehr geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können. Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festzusetzen“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017). Passive Schallschutzmaßnahmen „Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Im Bereich der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652/ I nur über eine sehr geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können. Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festzusetzen. Im vorliegenden Fall müssen die Lärmpegelbereiche II [Anmerkung: 110 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Lärmpegelbereich III nicht II] – IV gemäß DIN 4109 innerhalb der Baugrenzen festgesetzt werden.“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017). 4.1.2 Erholung Durch das Vorhaben sind keine relevanten Beeinträchtigungen des Teilschutzgutes Erholung zu erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt sich nicht. 4.2 Schutzgut Tiere Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018). 4.3 Schutzgut Pflanzen Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt bleiben. Die an das Plangebiet angrenzenden Gehölze sind während der Baumaßnahmen zu schützen. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen – zu beachten. Im Besonderen ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m • keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt 111 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld • • 4.4 VII. Umweltbericht werden, nichts gelagert wird, keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden. Schutzgut Fläche Mit dem geplanten Vorhaben finden auf ca. 73.871 m² dauerhafte Flächeninanspruchnahmen statt, ca. 9.889 m² Fläche bleiben in der aktuellen Bestandssituation (Acker) erhalten. Gesonderte Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter Vegetation und Boden nicht erbracht werden. 4.5 Schutzgut Boden Für die im Plangebiet anstehenden Böden kann im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben keine Verminderungsoder Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der anstehenden Bodentypen nicht zu vermeiden. Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden (natürlicher oder auch anthropogen geprägter Böden) in den Randbereichen wird zuverlässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die begleitenden Maßnahmen im Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vorhabensfläche und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt werden. Es gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten). Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau von güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn er durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter Stoffe oder Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. 112 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das Blatt 3 zu beachten (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung). Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. In diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden (Regelungs- und Pufferfunktion I natürliche Bodenfruchtbarkeit) der höchsten Schutzstufe 3 betroffen. Daher wird im Kapitel 4.3.3 eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt. 4.6 Schutzgut Wasser Durch das Vorhaben wird nicht in das Grundwasser eingegriffen. Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die folgenden Maßnahmen sind dennoch bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten: • Vermeidung der Lagerung Wasser gefährdender Stoffe (Schmier-, Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter Flächen • Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit Wasser ge- fährdenden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und fahrzeugen • 4.7 ggf. Versickerung von anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung Schutzgut Klima und Luft Mit dem geplanten Vorhaben sind keine signifikanten lokal- oder regionalklimatischen Veränderungen verbunden. Ein Bedarf an Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ergibt sich nicht. 113 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 4.8 VII. Umweltbericht Schutzgut Landschaft Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die geplanten Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung grundsätzlich als Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten Landschaftsraum wahrgenommen werden. Aufgrund der Umgebung wird sich das Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern. Ein Bedarf an Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ergibt sich nicht. 4.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. 4.10 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Die aus dem Schallgutachten hervorgehenden erforderlichen Maßnahmen zum Schallschutz werden zur Minderung der Lärmemissionen des Straßenverkehrs durch die Festsetzung aktiver sowie passiver Schallschutzmaßnahmen für die Gebäude erzielt. Im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung liegen die folgenden Entwässerungskanäle: Im nördlichen Streckenabschnitt der Willicher Straße liegt ein Schmutzwasserkanal, der südlich des Grundstücks Willicher Straße 17 nach Osten in den Maasweg abknickt. Weitere Schmutzwasserkanäle sowie Regen- oder Mischwasserkanäle sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Da die Kapazität der bestehenden Kanäle für die Aufnahme des Niederschlagswassers nicht ausreichend ist, wird gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG festgesetzt, dass in den Baugebieten für das anfallende Niederschlagswasser Versickerungssysteme anzulegen sind. 114 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die während der Nutzung der Wohnbebauung anfallenden Abfälle werden durch den örtlichen Entsorgungsträger abgefahren. 4.11 Kompensationsmaßnahmen 4.11.1 Analyse der Eingriffsrelevanz des Vorhabens Der Bestand im Plangebiet sowie die zu erwartenden Wirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter wurden in den vorangegangenen Abschnitten detailliert beschrieben. Entsprechend der rechtlichen Vorgaben sind die nach Realisierung der ebenfalls beschriebenen Minderungsmaßnahmen verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. „Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). 4.11.2 Methodik Die Eingriffsbilanzierung erfolgt nach dem Berechnungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft – Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“ (MSWKS O. J.) und der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW (LANUV 2008). Zudem wird der für das Schutzgut Boden zu erwartende Eingriff im Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ermittelt, welche in Anlehnung an das 5-stufige Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der Priorisierung der Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips) durchgeführt wird. Die ermittelten Bodenfaktoren fließen in die Berechnung mit ein. Das Bewertungsverfahren beruht auf einer Gegenüberstellung der Bestandssituation mit der Planungssituation. Grundlage für die 115 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Eingriffsbewertung ist dabei der Zustand von Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Es werden zunächst die Biotoppunkte vor der Bebauung ermittelt (Wertfaktor Ist-Zu-stand). Im Anschluss daran erfolgt die Berechnung der Biotoppunkte nach erfolgter Bebauung (Wertfaktor Planung). Die Berechnung des Bestands- und des Planwertes basiert auf der folgenden Formel: Fläche x Wertfaktor Biotoptyp x Bodenfaktor Biotoppunkten = Gesamtwert in Aus der Differenz der Biotoppunkte im Bestand und nach der Realisierung des Vorhabens ergibt sich der Bedarf an entsprechenden Kompensationsflächen, die um diesen Differenzbetrag durch geeignete landschaftsökologische Maßnahmen aufzuwerten sind. 4.11.3 Bodenfunktionsbewertung Für die Bodenbewertung (in Hinblick auf Eingriffe und Maßnahmen) wird ein Faktor auf einer zehnstufigen Skala gewählt. Zur Ermittlung des Faktors erfolgt zunächst eine Einstufung nach Berücksichtigung von drei Hauptkriterien. Eingriffsintensität Der Verlust von Bodenflächen durch Versiegelung ist grundsätzlich stärker zu gewichten als Eingriffe, wie z. B. eine Teilversiegelung oder die Umwandlung der Bodenstruktur. Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ führt zu einem großflächigen Verlust von Böden (überwiegend Acker) durch Versiegelung infolge von Bebauung und der Anlage von Verkehrsflächen. Andererseits erfolgen auch auf unversiegelt verbleibenden Flächen Eingriffe mit Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Durch grünordnerische Maßnahmen erfolgen Aufwertungen in bislang beeinträchtigten Bodenarealen. 116 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Natürlichkeit Im Grundsatz sind Eingriffe in natürliche Böden schwerwiegender als Eingriffe in gestörte Böden. Als natürliche Böden sind nur wirklich langzeitig ungestörte Flächen mit standorttypischer Vegetation zu bezeichnen (Wald, ggf. Heideflächen). Alle landwirtschaftlichen Flächen, Gärten und andere anthropogen beeinflusste Böden sind als gestört einzustufen. Im vorliegenden Fall werden überwiegend anthropogen deutlich überformte, intensiv genutzte Ackerfläche beansprucht. Die übrigen Flächen des Plangebietes (Feldweg, Säume) können durch ihre derzeitige Ausprägung bzw. den vorangegangenen Ein-griffen ebenfalls als beeinträchtigte Bodenareale eingestuft werden. Bodenfunktionen Je höherwertig die Bodenfunktion für den Naturhaushalt, für die Naturund Kulturgeschichte sowie die Gewinnung von Nahrungsmitteln und Rohstoffen einzustufen ist, desto stärker ist ein Eingriff auf entsprechenden Standorten zu gewichten. Folgende Bodenteilfunktionen werden dabei üblicherweise betrachtet: • Biotopentwicklungspotenzial für seltene Pflanzen und Tiere • Wasserrückhaltevermögen • Filter- und Pufferfunktionen • Regelfunktion des Bodens • Archivfunktion • Nutzungs- und Ertragsfunktion Eine zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung in Anlehnung an das Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der Priorisierung der Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips) erfolgt mit einer 5stufigen Skala. Tab. 4: Zusammenführung der Einzelwerte in einem Gesamtwert für die Bodenfunktion. 5-stufigen 117 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Stufe 5 Bewertung Sehr hoch 4 Hoch 3 Mittel 2 Gering 1 Sehr gering VII. Umweltbericht Bewertung der Einzelergebnisse • • • • • Stufe 5 bei der Archivfunktion oder Stufe 4 bei der Archivfunktion und 1 x Stufe 5 bei einer anderen Funktion oder mindestens 2 x Stufe 5 bei anderen Funktionen Stufe 4 bei der Archivfunktion oder mindestens 1 x Stufe 5 bei anderen Funktionen oder mindestens 2 x Stufe 4 bei anderen Funktionen oder mindestens 4 x Stufe 3 • • • • • mindestens 1 x Stufe 4 oder 3 x Stufe 3 mindestens 1 x Stufe 3 oder 2 x Stufe 2 höchstens 1 x Stufe 2 • • Für das Plangebiet des Bebauungsplans erfolgt die Einstufung des Gesamtwertes für den Boden auf Grundlage der Auswertung der Bodenteilfunktionen in Verbindung mit der aktuellen Ausprägung der Flächen. Demnach werden im Plangebiet folgende Bereiche von unterschiedlicher Wertigkeit hinsichtlich der Bodenfunktion unterschieden. 118 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 27: Bewertung des Gesamtwertes der Bodenfunktion im Bestand des Plangebietes Quelle: Mestermann Landschaftsplanung Ermittlung der Bodenfaktoren für die Ökologische Gesamtbewertung Die nachfolgende Tabelle stellt den Rahmen für die Ermittlung des sogenannten Bodenfaktors dar. Dieser wird sowohl bei Eingriffen als auch im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Im Rahmen der ökologischen Gesamtbilanzierung wird der Bodenfaktor bei der Bewertung des Bestandes und der Planung in die Bilanzierung mit einbezogen. Tab. 5: Bodenfaktoren für Eingriffe auf den Bestandsflächen des Plangebietes Beispiele für Eingriff Faktor Eingriff 1 natürlicher Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) Verlust 0,9 0,8 Eingriffe in 0,7 0,6 Verlust 0,5 0,4 natürliche Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) gestörter Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) Gestörter Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) Gestörte Böden mit sehr hoher Bodenfunktion (5) Gestörte Böden mit hoher Bodenfunktion (4) 0,3 Eingriffe 0,2 in 0,1 natürlicher Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) natürliche Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) Gestörte Böden mit mittlerer Bodenfunktion (3) Gestörte Böden mit geringer Bodenfunktion (2) Versiegelung, Abgrabung im ungestörten Außenbereich Entwässerung von grund- oder stauwasserbeeinflussten Böden, Mooren Versiegelung anthropogen Überprägter Böden mit Begrünung bzw. Biotopen z. B. Einbringen von Fremdstoffen (Wegebau, Aufschüttungen, Biozideinsatz), Änderungen des Bodengefüges (Verdichtungen, Entwässerungen, Umlagerungen, Oberbodenabtrag), Baumaßnahmen mit der Folge von Wind- oder Wassererosion gestörte Böden (Altlasten) 0 119 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Flächen mit hoher Bedeutung für die Bodenfunktionen (Gesamtwert 4) Im Plangebiet entfallen die Bereiche mit hoher Bedeutung für die Bodenfunktionen auf die großflächigen Ackerflächen mit gestörten Bodenfunktionen. • Hieraus resultiert bei einem vollständigen Verlust durch Versiegelung ein Bodenfaktor von 0,6 • Für Eingriffe durch Nutzungsänderung ergibt sich ein Bodenfaktor von 0,3 Flächen mit geringer Bedeutung für die Bodenfunktionen (Gesamtwert 2) Als gestörte Bodenbereiche mit einer geringen Bodenfunktion wurden der Feldweg sowie die Saumbereiche im Plangebiet beurteilt. • Bei Verlust durch Versiegelung wird somit ein zusätzlicher Faktor von 0,5 angerechnet • Für Eingriffe durch Nutzungsänderung ergibt sich ein Bodenfaktor von 0,1 Im Gegenzug wird ein Faktor für planungsbedingte Maßnahmen angerechnet, die sich positiv auf Böden und Wasserhaushalt auswirken. Bei den vorkommenden Böden mit hoher Bodenfunktion (4) ergibt sich dann ein Faktor von 0,3 auf den Flächen, deren Reliefs erhalten werden bzw. deren Bodenflächen sich weitgehend ohne menschlichen Einfluss weiterentwickeln können (öffentliche Grünfläche). In diesem Bereich der geplanten Grünfläche entfällt die landwirtschaftliche Nutzung. Wiederherstellungsmaßnahmen wie z. B. Entsiegelungen, die mit einem höheren Faktor belegt werden können, erfolgen nicht. 120 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 6: Bodenfaktoren für Maßnahmen auf geplanten Flächen Faktor Eingriff 1 Wiederherstellung 0,9 0,8 Maßnahmen bei 0,7 0,6 Wiederherstellung 0,5 0,4 natürlicher Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) natürlicher Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) natürliche Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) natürliche Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) gestörter Böden mit sehr hoher und hoher Bodenfunktion (5, 4) gestörter Böden mit mittlerer bis geringer Bodenfunktion (3, 2) gestörte Böden mit sehr hoher Bodenfunktion (5) gestörte Böden mit hoher Bodenfunktion (4) 0,3 0,2 Beispiele für Eingriff Maßnahmen bei 0,1 Gestörte Böden mit mittlerer Bodenfunktion (3) Gestörte Böden mit geringer Bodenfunktion (2) gestörte Böden (Altlasten) Entsiegelung im ungestörten Außenbereich bei standorttypischer Folgenutzung Wiedervernässung von Entwässerten Standorten (Grund- oder Stauwasser geprägte Böden, Moore), Erosionsschutzmaßnahmen Entsiegelung anthropogen überprägter Böden z. B. zur Anlage begrünter Flächen z.B. Entfernung von Anthropogenen Einflüssen (Fremdsubstrate, Aufschüttungen, Verdichtungen, Entwässerungen , Biozideinsatz), Wiederherstellung natürlicherer Verhältnisse (Wiedereinbau in der ursprünglichen Schichtung, Oberbodenauftrag), Erosionsschutzmaßnahmen 0 Berechnung Bei der Ermittlung des Bestandswertes fließt die vorhanden Ackerfläche als „Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend“ (3.1) in die Berechnung ein. Außerdem werden „Feld-, Waldwege, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung“ (1.4) und „Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen ohne Gehölzbestand“ (2.2) in die Berechnung einbezogen. 121 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 28: Darstellung des Bestands im Bereich des Plangebietes (rote Strichlinie). Quelle: Mestermann Landschaftsplanung Bei der Ermittlung des Planwerts des Allgemeinen Wohngebiets werden entsprechend der Festsetzungen der Grundflächenzahlen die versiegelten Flächen (1.1) und die Zier- und Nutzgartenflächen ohne Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen (4.3) festgelegt. Bei den Verkehrsflächen (1.1) wird bei der Eingriffsberechnung der Flächenansatz des Bebauungsplans zu Grunde gelegt. Die Fläche für die Landwirtschaft wird weiterhin als „Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend“ (3.1) gerechnet. Die Öffentliche Parkanlage fließt wiederum als „Grünanlage, Friedhof, parkartiger Garten, strukturreich mit Baumbestand“ (4.7) in die Berechnung ein. Auf den Dachflächen wird eine extensive Dachbegrünung angelegt (4.1) (in der Abb. 29 nicht dargestellt). Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden Einzelbäume gepflanzt (7.4), sowie entlang der südlichen Grenze des WA 8 und WA 6 eine Baumreihe (7.4) zur Eingrünung des Gebietes angelegt. Am östlichen Rand des Plangebietes wird außerdem eine Obstwiese angelegt (3.8). 122 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 29: Darstellung der Planung der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ (rote Strichlinie) Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 123 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 7: Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld Flächenanteile Bestand Code Biotoptyp 1.4 Feld-, Waldwege, unversiegelt 278 mit Vegetationsentwicklung 3 geplante Nutzungsänderung 278 3 Straßenbegleitgrün ohne Gehölzbestand 444 2 geplante Teil- / Versiegelung 43 geplante Nutzungsänderung 2.2 3.1 Fläche in m² Wertfaktor Boden- Biotopfaktor punkte 1,1 917,4 2 1,5 129,0 401 2 1,1 882,2 Acker, intensiv 83.038 2 geplante Nutzungsänderung 11.685 2 1,6 37.392,0 geplante Teil- / Versiegelung WA 14.040 2 1,6 44.928,0 verbleibt in der aktuellen Nutzung 9.889 2 1,0 19.778,0 geplante Nutzungsänderung 21.604 2 1,3 56.170,4 geplante Nutzungsänderung WA 25.820 2 1,3 67.132,0 Summe 83.760 227.329,0 Flächenanteile Planung Code Biotoptyp Fläche in m² Wertfaktor Boden- Biotopfaktor punkte 1.1 Versiegelte Fläche 11.685 0 1,0 0 3.1 Acker, intensiv 9.889 2 1,0 19.778,0 3.8 Obstwiese bis 30 Jahre 3.761 6 1,3 29.335,8 4.1 Extensive Dachbegrünung 5.933 0,5 1,0 2.966,5 4.5 Intensivrasen (Regenrückhaltebecken) 5.345 2 1,3 13.897,0 4.5 Intensivrasen (Spielplatz) 1.424 2 1,3 3.702,4 4.5 Intensivrasen (p1 und p2) 1.354 2 1,3 3.520,4 4.7 Grünanlage 10.442 4 1,3 54.298,4 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, 49 Stück, 25 m² pro Baum ** (Straßen, Spielplatz) 1.225 5 1,3 7.962,5 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, 25 Stück, 25 m² pro Baum ** (p1 und p2) 625 5 1,3 4.062,5 7.4 Einzelbaum, lebensraumtypisch, 3 Stück, 25 m² pro Baum ** (WA 3, 4, 7) 75 5 1,3 487,5 124 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht WA 1 – 6.105 m² 1.1 Versiegelte Fläche 2.720 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 3.385 2 1,3 8.801,0 WA 2 – 4.505 m² 1.1 Versiegelte Fläche 1.680 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.825 2 1,3 7.345,0 WA 3 – 3.915 m² 1.1 Versiegelte Fläche 1.460 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.455 2 1,3 6.383,0 WA 4 – 4.990 m² 1.1 Versiegelte Fläche 1.660 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 3.330 2 1,3 8.658,0 WA 5 – 5.105 m² 1.1 Versiegelte Fläche 2.210 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.895 2 1,3 7.527,0 WA 6 – 2.710 m² 1.1 Versiegelte Fläche 680 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.030 2 1,3 5.278,0 WA 7 – 3.130 m² 1.1 Versiegelte Fläche 1.115 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.015 2 1,3 5.239,0 WA 8 – 3.570 m² 1.1 Versiegelte Fläche 890 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.680 2 1,3 6.968,0 WA 9 – 3.215 1.1 Versiegelte Fläche 965 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 2.250 2 1,3 5.850,0 WA 10 – 2.615 m² 1.1 Versiegelte Fläche 915 0 1,0 0,0 4.3 Zier- und Nutzgarten 1.700 2 1,3 4.420,0 Summe: 91.618 206.480,0 Differenz der Biotoppunkte vor und nach der geplanten Bebauung 227.329,0 – 206.480,0 = 20.849,0 ** pro Baum wird ein Traufbereich von 25 m² zu Grund gelegt (mittelgroße bis kleine Bäum e) Die Flächendifferenz zwischen Bestandswert u. Planwert resultiert aus der Berücksichtigung des Traufbereichs der Einzelbäume über den darunter liegenden Biotoptypen + Dachbegrünung 125 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Ermittlung der Biotopwertpunkte im Plangebiet vor dem Eingriff ergibt einen Bestandswert von 227.329 Biotopwertpunkten. Für den Zustand nach Realisierung der Planung errechnet sich der Planwert auf 207.143. Es ergibt sich ein Defizit von 20.849 Biotopwertpunkten. 4.11.4 Nachweis des Kompensationsflächenbedarfs Auf einer Teilfläche (2.673 m²) des Flurstückes 2289 östlich der Willicher Straße (östlich des Plangebietes) soll ebenfalls eine Obstwiese (Code 3.8) als externe Ausgleichsmaßnahme angelegt werden. Die Fläche stellt sich derzeit als Intensivwiese (Code 3.4) dar. Abb. 30: Lage der geplanten Ausgleichsfläche auf Basis des Luftbildes. Auf der linken Abbildung ist die Bestandssituation und auf der rechten Abbildung die Planung dargestellt. Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 126 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 8: Ermittlung der Biotopwertpunkte der externen Ausgleichsmaßnahme für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld. Flächenanteile Bestand Code Biotoptyp Fläche in m² 3.4 Intensivwiese Flächenanteile Bestand Code 3.8 Biotoptyp 2.673 Fläche in m² Obstwiese bis 30 Jahre 2.673 Wertfaktor r 3 Bodenfaktor Wertf aktor Bodenf aktor 6 1.3 1.3 Biotoppunkte 10.424,7 Biotoppunkte 20.849,4 Differenz der Biotoppunkte vor und nach der geplantenAusgleichsmaßnahme 10.424,7 – 20.849,4 = 10.424,7 Durch die geplante Ausgleichsmaßnahme kann ein Biotopwertüberschuss von 10.424,7 Biotopwertpunkten erzeugt werden. Es verbleibt für den die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ somit ein Ausgleichsbedarf von 10.424,3 Biotopwertpunkten (20.849 – 10.424,7 = 10.424,7). Die verbleibenden 10.424,3 Biotopwertpunkte werden über das Ökokonto der Stadt Krefeld ausgeglichen. Die Ökokontofläche liegt in der Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144. Dort wird Intensivgrünland (Code 3.4) in Feldgehölz (Code 6.4) und Feucht- und Nasswiese / -weide (Code 3.6) umgewandelt. Das Biotopwertdefizit gilt damit als ausgeglichen. 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Das Baugesetzbuch (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a) fordert die Betrachtung der Null-Variante sowie „anderweitiger Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind“. Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist nach der Stadtmitte und dem Bezirk Krefeld-Ost der einwohnerstärkste Bezirk Krefelds. Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und Versorgungsstruktur und seiner räumlichen Nähe zu großen zusammenhängenden Freiraumsystemen als attraktiver Wohnstandort. Die Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe- 127 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht und Industriegebiete ist ebenso ein Standortvorteil wie die günstige Lage und Anbindung zur Krefelder Innenstadt und dem Ballungsraum Düsseldorf. Der Bedarf an neuen Wohnbauflächen ist demnach in Fischeln in besonderem Maß gegeben. Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d. h. dem Bereich zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen und sozialen Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen werden. Der Bebauungsplan 652/ I umfasst eines von neun im FNP, ausgewiesenen neuen Gebieten zur wohnbaulichen Erschließung. Die Gebiete befinden sich jeweils am westlichen und östlichen Stadtrand von Fischeln. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet, das die Lückenschließung und Arrondierung dieses Stadtbezirks forciert. In einem städtebaulichen Leitplan (CHRISTOPH KOHL ARCHITEKTEN) wurden unterschiedliche Entwicklungsszenarien, sowohl für das gesamtheitliche Konzept als auch für das Gebiet WG1, das dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 652/ I entspricht, aufgestellt. Aus den Testentwürfen des städtebaulichen Leitplans vom 06.07.2015 gehen unterschiedliche Planungsalternativen zur Dichte und Morphologie der Bebauung hervor. Die vorgeschlagene Bebauungsdichte der Quartiere wird von Faktoren wie der Nähe zum Zentrum Fischeln, der Nähe zu Unterzentren mit sozialer Infrastruktur sowie der Erreichbarkeit durch öffentliche Verkehrsmittel bestimmt. Daher ergibt sich für die westlichen Wohnbaugebiete eine grundsätzlich geringere Dichte als für die östlichen Gebiete. Das städtebauliche Konzept sieht in Fischeln Südwest eine lockere Bebauung überwiegend bestehend aus Einfamilienhäusern und Doppelhäusern vor, die an städtebaulich erforderlichen Teilbereichen durch Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau ergänzt werden. 128 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652 I werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts des Entwicklungskonzepts geschaffen. Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der Umgebung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null-Variante) der Zielsetzung der Vorhabenträger nicht gerecht. Bei einem Vorhabenverzicht könnte die aktuelle Bestandssituation mittelfristig erhalten werden. 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens 6.1 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Brandfall Im Falle eines Brandes kann die örtliche Feuerwehr über die Erschließungswege innerhalb des Bebauungsplangebietes alle Bereiche der Wohnbebauung erreichen. Wassergefährdende Stoffe Durch die geplante Wohnbebauung wird es zu keinem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommen. Betriebe in der Umgebung Die Firma Outokumpu Niorosta GmbH welche Flacherzeugnisse aus rostfreiem Stahl herstellt, befindet sich in einem ausreichenden Abstand ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 652I I „Fischeln Südwest“. 129 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld 6.2 VII. Umweltbericht Kumulierung benachbarter Plangebiete Für die Analyse der kumilativen Wirkungen erfolgt eine schutzgutspezifische Betrachtung mit unterschiedlichen Untersuchungsgebieten. Die Größe der Untersuchungsgebiete ist zum einen von der Reichweite der zu erwartenden relevanten Wirkungen und der Empfindlichkeit des Schutzguts sowie zum anderen von Vorgaben aus Rechtsnormen, Fachnormen oder Zielvorgaben abhängig. Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660 (Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den Bereich unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher Straße die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652 I wird der Bebauungsplan Nr. 660 für die betreffende Teilfläche durch das neue Recht verdrängt. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Kumulative Wirkungen beim Schutzgut Menschen ergeben sich bezogen auf die Schalleinwirkungen. Im Rahmen eines Schalltechnischen Gutachtens wurden alle Wirkungen mitbetrachtet. Kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben ergeben sich nicht. Schutzgut Tiere Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird unter Berücksichtigung der in Kap.4.1.2 formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere führen. Durch die Überbauung der Offenlandflächen wird sich der Erhaltungszustand der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang nicht verschlechtern, da es sich beim Plangebiet um keine essentiellen Nahrungsflächen handelt. Kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben in der Umgebung können ausgeschlossen werden. 130 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzgut Pflanzen Nachteilige Wirkungen auf das Schutzgut Pflanzen ergeben sich aus dem dauerhaften Verlust von anstehenden Biotopstrukturen. Dieser Verlust bleibt auf das Plangebiet beschränkt. Der Einwirkungsbereich entspricht dem Eingriffsort. Vorhabens- und standortspezifisch werden anthropogen beeinflusste Biotoptypen beansprucht. Kumulative Wirkungen mit den anderen Vorhaben können ausgeschlossen werden. Schutzgut Flächen Von den 83.760 m² beanspruchter Fläche wird durch Wohnbebauung mit angrenzenden Gartenflächen ca. die Hälfte der Gesamtfläche, dauerhaft beansprucht. Bei der beanspruchten Fläche handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ führt in Verbindung mit den weiteren Vorhaben zu einem Flächenverlust und Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, durch die Anlage von Grünflächen kommt es aber zu einer Aufwertung der Qualität der Fläche. Weitere Kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden. Schutzgut Boden Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ wird es zur dauerhaften Beanspruchung von Boden kommen. Wie bei dem Schutzgut Pflanzen ist diese Wirkung auf den direkten Eingriffsort beschränkt, es werden anthropogen beeinflusste Böden beansprucht. Vorhabensspezifische Belastungen auf einen bestimmten Bodentyp durch die kumulativen Wirkungen können ausgeschlossen werden. Schutzgut Wasser Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird unter Berücksichtigung der in Kap.4.1.6 formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser führen. Kumulative Wirkungen mit den anderen Vorhaben werden ausgeschlossen. 131 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzgut Klima und Luft Es kommt durch das Plangebiet zu einer Veränderung der klimatischen Bedingungen, signifikante Belastungen der lokaloder regionalklimatischen Situation können dennoch ausgeschlossen werden. Kumulative Wirkungen mit den anderen Vorhaben werden daher ausgeschlossen. Schutzgut Landschaft Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die geplanten Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung grundsätzlich als Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten Landschaftsraum wahrgenommen werden. In Verbindung mit anderen Plänen und Projekten kann es grundsätzlich zu einer Veränderung des Landschaftsbildes kommen. Aufgrund der Umgebung wird sich das Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Nachteilige Wirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter können sich aus der Beschädigung oder dem Verlust von Kultur- und sonstigen Sachgütern direkt am Eingriffsort ergeben. Der Einwirkungsbereich entspricht dem Eingriffsort. Daher können kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben ausgeschlossen werden. 7. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und Die wichtigsten Maßnahmen und Verfahren zur Untersuchung bzw. Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens bilden • Einschätzung der faunistischen Bestandssituation (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2017) • Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld (ÖKOPLAN 2016) 132 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld • • • • VII. Umweltbericht Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan „Fischeln Südwest“ in Krefeld“. Bergisch-Gladbach (GARNER + PARTNER INGENIEURE 2017) Luftreinhalteplan Krefeld (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010) Abschlussbericht zur Prospektionsmaßnahme Bauplangebiet 652/ I „Fischeln-Südwest“. Köln (Thomas Ibeling) Für die Bearbeitung des Umweltberichts liegen Planungsgrundlagen und Daten vor, sodass die Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den Auswirkungen des geplanten Vorhabens planungsbezogen beurteilt werden können. Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial zur Beurteilung und Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Daten und wird als ausreichend betrachtet. 8. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) In der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird die Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die Umwelt gefordert. Basierend auf den oben genannten Prognosen sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Ob während der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die oben genannten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. Schutzgut Mensch - Schallschutz Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umweltund Verbraucherschutz der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und falls erforderlich überarbeitet. 133 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm haben gezeigt, dass die Lärmwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Auch bei Abweichungen in den Prognosen können nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Die Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A). Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt bspw. eine Erhöhung um 3 dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen sind nicht zu erwarten. Schutzgut Tiere Artenschutzrelevanten Prognoseunsicherheiten wird u. a. durch Hinweise aus dem ehrenamtlichen Naturschutz nachgegangen. Schutzgut Pflanzen Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze, ist der Fachbereich Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld zuständig. Durch Übernahme der Flächen in die gemeindliche Unterhaltung ist die Zielerreichung der Maßnahmenflächen gesichert. Schutzgut Kultur- und Sachgüter „Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.“ (LVR 2018). 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung Einleitung Die Stadt Krefeld plant die Aufstellung des ca. 8,4 ha großen Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“. 134 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d.h. dem Bereich zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen- und sozialen Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen. Grundstruktur des Untersuchungsgebiets Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar, welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden grenzt intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Plangebiet an. Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese landwirtschaftlichen Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die Willicher Straße mit Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Willicher Straße schließt Einzelwohnbebauung an, welche durch Einzelgehölze und Grünflächen von der Straße getrennt wird. Südlich des Plangebiets liegt ein Pferdehof mit seinen dazugehörigen Wiesen- bzw. Weideflächen am Kütterweg. Weiter westlich am Hanninxweg befindet sich ein Gemüseanbaubetrieb. Im Nordwesten grenzen weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an. Es befinden sich keine FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, in der relevanten Umgebung des Plangebiets. Es sind außerdem auch keine gesetzlich geschützten Biotope, Biotopkatasterflächen oder Biotopverbundflächen durch die Planung betroffen. Teile des Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen: 135 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld • • • • • • • • • • VII. Umweltbericht Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt Tiere Pflanzen Fläche Boden Wasser Klima und Luft Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ wird zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Fläche und Boden führen, da mit dem Vorhaben weitere Versiegelungen innerhalb des Wohngebiets vorgenommen werden, es werden die vorhandenen Biotopstrukturen im Eingriffsbereich entfernt und es wird eine dauerhafte Inanspruchnahme von Boden erforderlich. Es kommt zu einer großflächigen dauerhaften Flächeninanspruchnahme, wenngleich landwirtschaftliche Flächen und Öffentliche Parkanlagen festgesetzt werden. Maßnahmen zur Vermeidung Umweltauswirkungen und zum Ausgleich nachteiliger Für die Schutzgüter Landschaft und Klima und Luft sind keine Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. Nachfolgend werden die Maßnahmen für die verbleibenden Schutzgüter dargestellt. Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die insgesamt Bevölkerung Aktive Schallschutzmaßnahmen „Entlang der Willicher Straße sieht der städtebauliche Entwurf die Errichtung eines Gebäuderiegels vor, welcher die Verkehrsgeräuscheinwirkungen von Osten her durch die Willicher Straße abschirmt. Bei der weiteren Planung kann hier über eine geeignete Grundrissgestaltung auf die Geräuschsituation reagiert werden. Im Bereich der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652 I nur über eine sehr geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen 136 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können. Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festzusetzen“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017). Passive Schallschutzmaßnahmen „Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Im vorliegenden Fall müssen die Lärmpegelbereiche II (Anmerkung: Lärmpegelbereich III nicht II)- IV gemäß DIN 4109 innerhalb der Baugrenzen festgesetzt werden“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017). Schutzgut Tiere • • Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung sicher- gestellt werden, dass bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind. Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbei- ten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen können (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2017B). 137 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schutzgut Pflanzen Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt bleiben. Die an das Plangebiet angrenzenden Gehölze sind während der Baumaßnahmen zu schützen. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten. Im Besonderen ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zuzüglich 1,50 m • • keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden nichts gelagert wird keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden Schutzgut Flächenansatz Mit dem geplanten Vorhaben finden auf ca. 73.871 m² dauerhafte Flächeninanspruchnahmen statt, ca. 9.889 m² Fläche bleiben in der aktuellen Bestandssituation (Acker) erhalten und 3.761 m² als Obstwiese und 10.442 m² als Park entwickelt. Gesonderte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter Vegetation und Boden nicht erbracht werden. Schutzgut Boden Für die im Plangebiet anstehenden Böden kann im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben keine Verminderungsoder Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der anstehenden Bodentypen nicht zu vermeiden. Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden (natürlicher oder auch anthropogen geprägter Böden) in den Randbereichen wird zuverlässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die begleitenden Maßnahmen im Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vorhabensfläche und die zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt werden. Es gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten). Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der 138 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau von güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn er durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter Stoffe oder Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen ausdrücklich darauf hingewiesen. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das Bodenlagerung, Blatt 3 zu beachten (Bodenabtrag, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung). Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. In diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden (Regelungs- und Pufferfunktion I natürliche Bodenfruchtbarkeit) der höchsten Schutzstufe 3 betroffen“. Daher wird im Kapitel 5.2.3 eine Bodenfunktionsbewertung durchgeführt. Schutzgut Wasser Durch das Vorhaben wird nicht in das Grundwasser eingegriffen. Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die folgenden Maßnahmen sind dennoch bei der Durchführung der Bauarbeiten zu beachten: • Vermeidung der Lagerung Wasser gefährdender Stoffe (Schmier-, Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter Flächen • Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit Wassergefährdenden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und - 139 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht fahrzeugen • ggf. Versickerung von anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung Schutzgut Kultur- und Sachgüter Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. Eingriffsbewertung Die Ermittlung der Biotopwertpunkte im Plangebiet vor dem Eingriff ergibt einen Bestandswert von 227.329 Biotopwertpunkten. Für den Zustand nach Realisierung der Planung errechnet sich der Planwert auf 206.480. Es ergibt sich ein Defizit von 20.849 Biotopwertpunkten. Auf einer Teilfläche (2.673 m²) des Flurstückes 2289 östlich der Willicher Straße (östlich des Plangebietes) soll ebenfalls eine Obstwiese als externe Ausgleichsmaßnahme angelegt werden. Die Fläche stellt sich derzeit als Intensivwiese dar. Durch die geplante Ausgleichsmaßnahme kann ein Biotopwertüberschuss von 10.424,7 Biotopwertpunkten erzeugt werden. Es verbleibt für den die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ somit ein Ausgleichsbedarf von 10.424,3 Biotopwertpunkten (20.186 – 10.424,7 = 10.424,3). Die verbleibenden 10.424,3 Biotopwertpunkte werden über das Ökokonto der Stadt Krefeld ausgeglichen. Die Ökokontofläche liegt in der Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144. Dort wird Intensivgrünland in Feldgehölz und Feucht- und Nasswiese / -weide umgewandelt. Das Biotopwertdefizit gilt damit als ausgeglichen. 140 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Anderweitige Planungsmöglichkeiten Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der Umgebung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null-Variante) der Zielsetzung der Vorhabensträger nicht gerecht. Bei einem Vorhabensverzicht könnte die aktuelle Bestandssituation mittelfristig erhalten werden. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Brandfall Im Falle eines Brandes kann die örtliche Feuerwehr über die Erschließungswege innerhalb des Bebauungsplangebietes alle Bereiche der Wohnbebauung erreichen. Wassergefährdende Stoffe Durch die geplante Wohnbebauung wird es zu keinem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kommen. Kumulierung benachbarter Plangebiete Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660 (Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr. 26 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den Bereich 141 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher Straße die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652 I wird der Bebauungsplan Nr. 660 für die betreffende Teilfläche durch das neue Recht verdrängt. Von einer Kumulierung der Planung mit dem geplanten Bebauungsplan ist derzeit nicht auszugehen. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial zur Beurteilung und Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Daten und wird als ausreichend betrachtet. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) In der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird die Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die Umwelt gefordert. Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Monitoring nicht erforderlich, da erhebliche Auswirkungen auf ökologisch hochwertige Bereiche nicht zu erwarten sind. Weiterhin birgt das geplante Vorhaben kein Risiko unvorhersehbarer, nicht im Rahmen der Umweltprüfung betrachteter Auswirkungen. 142 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ werden die ihm entgegen stehenden bisher geltenden Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Kölner Straße bis zur Anrather Straße - (rechtskräftig sein 23.06.2006) soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 652/ I betreffen. 2. Bodenordnung Zur Umsetzung der Planungsziele des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs ist aufgrund der gegebenen Eigentums- und Pachtverhältnisse eine Bodenneuordnung bzw. ein Grundstückserwerb durch die Stadt Krefeld erforderlich. Der Rat hat gemäß § 46 BauGB eine Umlegungsanordnung beschlossen, worauf vom Umlegungsausschuss am 23.09.2003 die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln SüdWest“ beschlossen wurde. Das Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des nicht rechtsgültigen Bebauungsplanentwurfes Nr. 652 sowie den westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 660 (bis östlich Willicher Straße). Im Rahmen des Verfahrens ist die Stadt bereits über freiwillige Vorwegregelungen nach § 76 BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im Bereich der „Umgehungsstraße“ gelangt. 3. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor – sofern es sich nicht um städtische Grundstücke handelt - erforderlich. Inhalte sind u. a. die Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen. 4. Kosten und Finanzierung Die Kosten zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes werden im weiteren Verfahren ermittelt bzw. ergänzt. Abschließend sind Angaben noch nicht möglich. 143 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadt- und Verkehrsplanung Norbert Hudde Fachbereichsleiter Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Martin Linne Beigeordneter 144 Bebauungsplan Nr. 652/ I der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 652/ I in seiner Sitzung am beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 145