Daten
Kommune
Krefeld
Größe
8,7 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
29.10.18, 14:34
Aktualisiert
25.01.19, 00:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur
Vorlage Nr. 6109/18
STADT KREFELD
Bebauungsplan Nr. 652/ I
Fischeln - Südwest
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
in der Fassung vom 22. Oktober 2018
Verfahrensstand:
Offenlage
gemäß § 3 Abs. 2 (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Inhalt
Inhalt
I.Räumlicher Geltungsbereich................................................................. 7
II.Planungsrechtliche Situation .............................................................. 9
1.
Landes- und Regionalplanung ............................................................ 9
2.
Flächennutzungsplan ......................................................................... 9
3.
Außenbereich ..................................................................................... 9
4.
Bebauungspläne .............................................................................. 10
5.
Landschaftsplan ............................................................................... 10
6.
Fachplanungen ................................................................................. 11
7.
Sonstige Satzungen.......................................................................... 11
III.Bestandsbeschreibung ..................................................................... 12
1.
Städtebauliche Situation .................................................................. 12
2.
Verkehr ............................................................................................ 12
3.
Technische Infrastruktur ................................................................... 13
4.
Entwässerung ................................................................................... 13
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz.............................................. 14
6.
Immissionsschutz ............................................................................ 14
7.
Bodenverunreinigungen ................................................................... 16
IV.Anlass der Planung und Entwicklungsziele ........................................ 17
1.
Anlass der Planung ........................................................................... 17
2.
Entwicklungsziele............................................................................. 17
3.
Bebauungs- und Nutzungskonzept ................................................... 18
4.
Verkehrskonzept .............................................................................. 20
5.
Grün- und Freiraumkonzept .............................................................. 22
2
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Inhalt
V.Planinhalte ........................................................................................ 25
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen.................................................... 25
1.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................ 25
1.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................. 27
1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ).................................................................... 27
1.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)............................................................... 30
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse .................................................................... 31
1.2.4 Höhe baulicher Anlagen ................................................................... 33
1.3 Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche .................................... 34
1.3.1 Bauweise ......................................................................................... 34
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................... 35
1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen ................................................. 36
1.5 Verkehr ............................................................................................ 37
1.5.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen ................................................. 37
1.5.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ............................... 37
1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ......................................................... 38
1.5.4 Ein – und Ausfahrten ....................................................................... 40
1.6 Flächen für die Abwasserbeseitigung ................................................ 40
1.7 Flächen für die Versorgung des Gebietes .......................................... 40
1.8 Boden, Natur und Landschaft ........................................................... 41
1.8.1 Öffentliche Grünflächen.................................................................... 41
1.8.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft ............................................. 43
1.8.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen ................................ 44
1.9 Immissionsschutz ............................................................................ 47
1.9.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen ........................................................................ 47
1.9.2 Luftreinhalteplan ............................................................................. 53
2.
Kennzeichnungen ............................................................................. 53
2.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten ................................... 53
3.
Nachrichtliche Übernahmen ............................................................. 54
3.1 Inhalte des Landschaftsplanes ......................................................... 54
4.
Auswirkungen des Bebauungsplans ................................................. 54
4.1 Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten ............. 54
4.2 Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und
Investitionsplanung.......................................................................... 54
4.3 Auswirkungen auf die soziale und kulturelle Infrastruktur ................. 54
5.
Hinweise .......................................................................................... 55
3
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
Inhalt
Städtische Satzung .......................................................................... 55
Bodenordnung ................................................................................. 56
Bodendenkmäler .............................................................................. 56
Verbleib des anfallenden Bodenaushubs ......................................... 59
Einbau von Materialien in den Boden ............................................... 60
Versorgungsanlagen ......................................................................... 60
Kampfmittel ..................................................................................... 60
Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen.................................. 60
Gutachten ........................................................................................ 61
VI.Städtebauliche Kenndaten ............................................................... 63
VII.Umweltbericht ................................................................................ 64
1.
Einleitung ......................................................................................... 64
1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der
Bauleitpläne..................................................................................... 65
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der
Berücksichtigung dieser Ziele ........................................................... 67
1.2.1 Fachgesetze ..................................................................................... 67
1.2.2 Fachpläne ........................................................................................ 67
2.
Grundstruktur des Untersuchungsraums .......................................... 69
2.1 Untersuchungsgebiet ....................................................................... 69
2.2 Geografische und politische Lage ..................................................... 72
2.3 Naturschutzfachliche Planung .......................................................... 72
2.3.1 Natura 2000-Gebiete ........................................................................ 72
2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche .......................... 72
3.
Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des
Umweltzustandes bei Durchführung der Planung .............................. 73
3.1 Methodik.......................................................................................... 73
3.2 Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung ............................... 74
3.3 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt ........................................................................................ 78
3.3.1 Schall- und Schadstoffemission Bestandsaufnahme ........................ 78
3.3.2 Erholung........................................................................................... 79
3.4 Schutzgut Tiere................................................................................. 80
3.5 Schutzgut Pflanzen Bestandsaufnahme ............................................ 86
3.6 Schutzgut Fläche .............................................................................. 88
3.7 Schutzgut Boden Bestandsaufnahme ............................................... 89
3.8 Schutzgut Wasser ............................................................................. 92
4
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Inhalt
3.8.1 Teilschutzgut Grundwasser Bestandsaufnahme ................................ 92
3.8.2 Teilschutzgut Oberflächenwasser Bestandsaufnahme ........................ 93
3.9 Schutzgut Klima und Luft Bestandsaufnahme ................................... 94
3.10 Schutzgut Landschaft ....................................................................... 98
3.11 Schutzgut Kultur- sonstige Sachgüter ............................................. 100
3.12 Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Biologische Vielfalt ..... 105
3.13 Art und Menge der erzeugten Abfälle .............................................. 109
4.
Maßnahmen zur Vermeidung und Ausgleich nachteiliger
Umweltauswirkungen ..................................................................... 110
4.1 Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt ...................................................................................... 110
4.1.1 Schall- und Schadstoffemissionen .................................................. 110
4.1.2 Erholung......................................................................................... 111
4.2 Schutzgut Tiere ............................................................................... 111
4.3 Schutzgut Pflanzen ......................................................................... 111
4.4 Schutzgut Fläche ............................................................................ 112
4.5 Schutzgut Boden ............................................................................ 112
4.6 Schutzgut Wasser ........................................................................... 113
4.7 Schutzgut Klima und Luft ................................................................ 113
4.8 Schutzgut Landschaft ..................................................................... 114
4.9 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...................................... 114
4.10 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern ................................................................. 114
4.11 Kompensationsmaßnahmen ........................................................... 115
4.11.1
Analyse der Eingriffsrelevanz des Vorhabens .......................... 115
4.11.2
Methodik ............................................................................... 115
4.11.3
Bodenfunktionsbewertung ..................................................... 116
4.11.4
Nachweis des Kompensationsflächenbedarfs ......................... 126
5.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ............................................. 127
6.
Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens............................ 129
6.1 Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen .......................... 129
6.2 Kumulierung benachbarter Plangebiete .......................................... 130
7.
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 132
8.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)..................... 133
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................... 134
VIII. Umsetzung der Planung .............................................................. 143
5
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen................................ 143
2.
Bodenordnung ............................................................................... 143
3.
Städtebauliche Verträge ................................................................. 143
4.
Kosten und Finanzierung ................................................................ 143
6
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 8,4 ha große Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans
wird östlich von der Willicher Straße und südlich vom Kütterweg begrenzt.
Im Westen verläuft die Geltungsbereichsgrenze parallel zur geplanten
„Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße
bis zur Anrather Straße“ (Geltungsbereichsgrenze Bebauungsplan Nr.
660). Der nordwestliche Grenzverlauf orientiert sich an dem der Planung
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept und ist daher bisher nicht
durch topografische oder katasterliche Grenzen definiert.
Die geplante Bebauung liegt auf derzeit noch unbebautem, gering
erschlossenem Gebiet, welches aktuell von landwirtschaftlicher Nutzung
geprägt ist. Demnach wird das Gebiet baulich nur im Osten von dem
vorhandenen Siedlungskörper Fischeln-Süd begrenzt. Nördlich und
westlich des Geltungsbereichs liegen derzeit die landwirtschaftlichen
Nutzflächen, die sich bis zum Hannixweg erstrecken. Aufgrund des noch
ausstehenden Umlegungsverfahrens1) orientiert sich die nördliche
Geltungsbereichsgrenze daher bislang nicht an vorhandenen
Flurstücksgrenzen. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Teile der
Gemarkung Fischeln, Flur 14, Flurstücke 3498, 3500, 3502 und 3504.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 652 I befinden sich
folgende Flurstücke der Flur 14 der Gemarkung Fischeln:
3500, 3502, 3498, 3504, 2262, 3490, 3492, 3494, 3496, 4430, 3497.
Die exakte Erfassung der betroffenen Flurstücke geht aus dem folgenden
Katasterplan hervor (vgl. Abb. 1). Die geometrisch genaue Grenze des
Geltungsbereichs geht aus dem Bebauungsplan selbst hervor.
1
Am 23.09.2003 wurde die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln SüdWest“ beschlossen. Das Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des Bebauungsplanentwurfs Nr.
652 sowie den westlichen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 660 (bis östlich Willicher Straße). Im
Rahmen des Verfahrens ist die Stadt Krefeld bereits über freiwillige Vorwegregelungen nach § 76
BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im Bereich der „Westumgehung“ gelangt.
7
Bebauungsplan Nr. 652 I
der Stadt Krefeld
I, Räumlicher Geltungsbereich
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich (rot), o.M.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
8
Bebauungsplan Nr. 652 I
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt
des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am
14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes
als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
2.
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Krefeld stellt den
Bereich „Oben dem Willicher Weg“ in dem das Plangebiet liegt, als
Wohnbaufläche (W), als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage- sowie als Landwirtschaftsfläche dar.
Auf der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung - Parkanlage - befindet sich auch der in der Planung,
den Bebauungsplan im Westen begrenzende Park. Die südlich davon
liegende Landwirtschaftsfläche des FNP wird in der Planung erhalten. Die
im Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete liegen im Bereich der im
FNP dargestellten Wohnbaufläche. Nur im Randbereich weicht die Planung
minimal von den Darstellungen des FNP ab, was aufgrund der
Generalisierung der Flächennutzungsplanung als vertretbare Abweichung
anzusehen ist. Zudem verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplans
durch die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets südlich und westlich
von Fischeln. Zudem ist der Kütterweg auf Grundlage des
Freiflächenkonzeptes 2006 der Stadt Krefeld als ein Bestandteil des
„äußeren Rings“ als Radweg dargestellt.
3.
Außenbereich
Die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen
Landwirtschaftsflächen sind aktuell planungsrechtlich dem Außenbereich
zuzurechnen und unterliegen somit den Bestimmungen des § 35 BauGB
(Bauen im Außenbereich). Die Flächen liegen außerhalb des
Bebauungszusammenhangs am Rande der Siedlungsstruktur und bilden
den Übergang zum ländlichen Raum. Im Außenbereich sind bauliche
9
Bebauungsplan Nr. 652 I
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Entwicklungen gemäß § 35 BauGB unzulässig, sofern sie nicht den eng
gefassten Ausnahmetatbeständen entsprechen.
Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Umsetzung der Planung geschaffen, die nach § 35 BauGB nicht
zulässig ist. Die geplante Bebauung liegt jedoch unmittelbar am
südwestlichen Rand des baulichen Zusammenhangs von Fischeln und
kann diesem somit zukünftig zugeordnet werden.
4.
Bebauungspläne
Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der
Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660
(Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr.
26/06 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein
Teilstück der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den
Bereich unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher
Straße die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten
des Bebauungsplans Nr. 652/ I tritt der Bebauungsplan Nr. 660 für die
betreffende Teilfläche außer Kraft.
Zudem liegen unmittelbar östlich des Plangebiets, entlang der Willicher
Straße, die Bebauungspläne Nr. 282 (Rechtskräftig seit: 11.11.1967,
Festsetzung: Reines Wohngebiet), Nr. 293 (Rechtskräftig seit: 13.06.1970,
Festsetzung: Reines Wohngebiet), Nr. 441 (Rechtskräftig seit: 12.12.1980,
Festsetzung: Reines Wohngebiet) und Nr. 630 (Rechtskräftig seit:
08.10.1999, Festsetzung: Allgemeines Wohngebiet).
5.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt Krefeld.
Die Fläche ist mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der Landschaft
zur Verbesserung des Klimas", dem Entwicklungsziel 1.6.2 „Temporäre
Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen durch die
Bauleitplanung“ und dem Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer
ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ in
10
Bebauungsplan Nr. 652 I
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Verbindung mit der Widmung des Landschaftsschutzgebiets südlich und
westlich von Fischeln belegt.2
6.
Fachplanungen
Zu beachten sind in besonderer Weise vorhandene Versorgungsanlagen
und -leitungen, derzeit in der Trägerschaft der SWK Energie GmbH.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer geplanten oder verbindlichen
Wasserschutzzone.
7.
Sonstige Satzungen
Im Zuge des Bebauungsplans wurde entsprechend § 89 Abs. 1 BauO NRW
eine Gestaltungssatzung für das Plangebiet erarbeitet, die parallel zum
Bebauungsplan in Kraft treten soll.
2
Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, Naturdenkmäler in § 28
BNatSchG. Beide Schutzkategorien sind nicht mehr landesrechtlich geregelt. In dieser
Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin die zum Zeitpunkt der Ausweisung
maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt.
11
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
III. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Wesentlichen durch die
bestehende landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Das Areal ist vollständig
unbebaut, der überwiegende Teil besteht aus Ackerland.
Entlang der Ostseite des Plangebiets verläuft die Willicher Straße (L 443).
Östlich daran anschließend finden sich umfangreiche Einfamilien- und
Reihenhausgebiete. Südlich des Plangebiets liegt - angrenzend an den
Kütterweg (Kütterweg Nr. 120) - das Gelände eines Pferdehofs mit den
dazugehörigen Wohn- und Betriebsgebäuden.
2.
Verkehr
Das Plangebiet wird im Osten von der Willicher Straße begrenzt, die als
Landesstraße L 443 eingestuft ist. In ihrem südlichen, an das Plangebiet
angrenzenden Streckenabschnitt umfasst diese einen Kreisverkehrsplatz,
dessen vierter Arm als Erschließungsansatz für die Anbindung des
geplanten Wohnquartiers dienen kann.
Im Süden liegt ein Streckenabschnitt des Kütterwegs, der im Bestand als
landwirtschaftlicher Weg vorhanden ist und durch den Bebauungsplan Nr.
660 als Verkehrsfläche, zum Teil eingeschränkt auf die besondere
Zweckbestimmung „Geh- und Radweg“ festgesetzt ist.
Das Plangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr verkehrlich an
die Bundesstraße B 9 (Oberschlesienstraße) über eine Gemeindestraße
(Anrather Straße) und die L 443 (Willicher Str.) erreichbar. Die Autobahn
A44 (Anschlussstelle Osterath) ist vom Plangebiet über Gemeindestraßen
mit Geschwindigkeitsreduzierung (30 km/h) oder über die B 9 erreichbar
(Anschlussstelle KR-Fichtenhain).
Die südlich des Plangebiets verlaufende Autobahn A44 stellt eine wichtige
Verbindung nach Düsseldorf und Mönchengladbach dar. Die
Autobahnauffahrten Krefeld-Fichtenhain (Entfernung ca. 5 km) und
Osterath (Entfernung ca. 3,5 km) sind in unter 10 Minuten Fahrtweg zu
erreichen. Außerdem stellt die Bundesstraße B9, die von der
12
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Autobahnauffahrt Krefeld-Fichtenhain durch die Stadt Krefeld und über
Kerken bis zur deutsch-holländischen Grenze führt, eine wichtige
überregionale Verbindung nach Norden dar.
Der Anschluss des Plangebiets an das Netz des öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) der Stadt Krefeld besteht derzeit nicht. Im
weiteren Umfeld gibt es die SWK-Buslinien 060 und 061 und den
Nachtexpress NE 8. Die nächstgelegene Haltestelle (ab Kreisel Willicher
Straße) ist "Neuburgshof" an der Dohmenstraße. Die kürzeste fußläufige
Entfernung beträgt ca. 650 Meter für die rund 8 Minuten benötigt werden.
Die nächstgelegene Straßenbahnhaltestelle "Eichhornstraße" der SWKLinie 041 an der Ecke Kölner Straße ist rund 1.200 Meter, entsprechend 15
Minuten Fußweg, entfernt. Die nächste Haltestelle der Rheinbahnlinie
U70/76 ist "Fischeln". Für die Entfernung von ca. 1.800 Metern braucht
man zu Fuß etwa 22 Minuten oder mit dem Fahrrad 7 Minuten.
Der gültige Nahverkehrsplan von 2013 definiert den fußläufigen
Einzugsbereich (Luftlinie) der Haltestellen mit 250 Metern bei Bussen, 400
Meter bei Straßen- und Stadtbahn und 1.000 Meter bei Regional- und
anderen Bahnen. Selbst bei einem Zuschlag von 50 Prozent für den
tatsächlichen Weg sind dies maximale Entfernungen von rund 400, 600
und 1.500 Metern. Demnach ist die geplante Wohnbaufläche nicht vom
ÖPNV erschlossen.
3.
Technische Infrastruktur
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ging hervor, dass keine
Kabel- und Leitungsbestände in Geltungsbereich vorhanden sind. Im
Hinblick auf die Versorgung des Plangebiets mit Wärme, Elektrizität und
Trinkwasser werden im Kapitel V. 1.7. entsprechende Flächen gesichert.
4.
Entwässerung
Im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung liegen die
folgenden Entwässerungskanäle:
Im nördlichen Streckenabschnitt der Willicher Straße liegt ein
Schmutzwasserkanal, der südlich des Grundstücks Willicher Straße 17
nach Osten in den Maasweg abknickt. Weitere Schmutzwasserkanäle
sowie Regen- oder Mischwasserkanäle sind nicht vorhanden.
13
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB ging hervor, dass laut
Netzgesellschaft Niederrhein keine Abwassersysteme im Planungsgebiet
vorhanden sind.
Die in diesem Rahmen genannten angrenzenden Kanalsysteme besitzen
nicht die ausreichende Kapazität zur Aufnahme des anfallenden
Niederschlagswassers für die neuen Flächen. Daher werden im Plangebiet
Versickerungsanlagen festgesetzt (siehe Kapitel V. 1.6).
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Zur Erfassung des im Plangebiet vorzufindenden Biotopbestands sowie zur
Klärung der Belange des Natur- und Artenschutzes erfolgte in Vorbereitung
des Umweltberichts zum vorliegenden Bebauungsplanentwurf eine
Biotoptypenkartierung, auf deren Grundlage auch das Potenzial für
besonders und streng geschützte Arten im Untersuchungsgebiet
eingeschätzt wurde. Im Rahmen der Biotoptypenkartierung bzw. der
artenschutzrechtlichen Ersteinschätzung wurde am 27.03.2017 eine
örtliche Begehung durchgeführt.
Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar,
welche intensiv genutzt wird. Im Norden, Süden und Westen wird das Areal
von weiteren Landwirtschafts- und Weideflächen begrenzt. Teile des
Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.8
„Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die
Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum
und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des
Stadtklimas.
Im Plangebiet befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope,
Biotopkatasterflächen oder Biotopverbundflächen. Eine detaillierte
Darstellung des ökologischen Bestandes in Form des Umweltberichts ist
als Bestandteil der vorliegenden Begründung (Kapitel VII) ergänzt.
6.
Immissionsschutz
In Bezug auf vorhandene Immissionen sind für den Geltungsbereich die
folgenden Lärm- und Geruchsimmissionen von Belang:
14
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Lärmimmissionen gehen gemäß dem vorliegenden Schallgutachten vom
06.09,20173 z. Z. von dem Kfz-Verkehr der Willicher Straße und der
geplanten „Westumgehung Fischeln“ aus. Hierzu wurde im Rahmen des
Gutachtens
geprüft,
inwieweit
das
Plangebiet
durch
Straßenverkehrsgeräusche vorbelastet ist und mit welchen Maßnahmen
hierauf reagiert werden kann. Darüber hinaus befinden sich südlich sowie
südwestlich vereinzelte Hofstellen im Außenbereich, welche zusätzlich
Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet verursachen können. Die
durchzuführenden schalltechnischen Ausbreitungsberechnungen sowie
deren Grundlagen sind im vorliegenden Gutachten dokumentiert und
erläutert.
Das Gutachten trifft keine näheren Aussagen zu Geräuschemissionen der
Bundesautobahn BAB 44 sowie der Bundesstraße B 9, da von diesen
übergeordneten Verkehrswegen keine wesentlichen Verkehrsimmissionen
für das Plangebiet ausgehen.
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im südwestlichen Plangebietsbereich die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete
teilweise um bis zu 6 dB tags und nachts überschritten werden. Im
östlichen Plangebiet, im Nahbereich der Willicher Straße werden die
Orientierungswerte aufgrund der geringen Abstände um ca. 8 dB tags und
7 dB nachts überschritten. Im nördlichen Plangebiet werden die
Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung im Wesentlichen
eingehalten. Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper werden
durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher Straße
sowie die Abschirmung der Einzelgebäude die Orientierungswerte der DIN
18005 in großen Teilen eingehalten. Lediglich in den Randbereichen
werden hier noch Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet.
Das
Schallgutachten
empfiehlt
die
Festsetzung
passiver
Schallschutzmaßnahmen und die Zuordnung der Plangrundstücke in
Lärmpegelbereiche.
Lärmimmissionen können des Weiteren durch landwirtschaftlichen bzw.
landwirtschaftsähnlichen
Verkehr
entstehen,
ebenso
wie
Geruchsimmissionen durch vorhandene Betriebe und die Bewirtschaftung
3
Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan „Fischeln
Südwest“ in Krefeld Untersuchung der auf das Bebauungsplangebiet Nr. 652/ I – Fischeln Südwest
– einwirkenden Verkehrsgeräusche, Bergisch-Gladbach, 06.09.2017
15
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
der landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus können dabei auch
Immissionen im Hinblick auf Licht, Erschütterungen und Staubentwicklung
hervorgerufen werden.
Die dokumentierten Beurteilungspegel gemäß TA Lärm im Zusammenhang
mit dem Betrieb der Hofstellen verdeutlichen, dass im gesamten
Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine
Wohngebiete unterschritten, also eingehalten werden.
Für die entsprechend ermittelten Bereiche mit Überschreitungen der
Orientierungswerte für Geräuscheinwirkungen werden im Bebauungsplan
Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse
getroffen.
7.
Bodenverunreinigungen
Altlastenverdachtsflächen sind in dem Plangebiet nicht bekannt.
16
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist
nach der Stadtmitte und dem Bezirk Krefeld-Ost der einwohnerstärkste
Bezirk Krefelds. Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und Versorgungsstruktur
und seiner räumlichen Nähe zu großen zusammenhängenden
Freiraumsystemen als attraktiver Wohnstandort. Die Nähe zu potentiellen
Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete ist
ebenso ein Standortvorteil wie die günstige Lage und Anbindung zur
Krefelder Innenstadt und dem Ballungsraum Düsseldorf. Der Bedarf an
neuen Wohnbauflächen ist demnach in Fischeln in besonderem Maß
gegeben.
Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen
Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d. h. dem Bereich
zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau
der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs- und Grünflächen
sowie sozialer Infrastruktur.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen, wurde für
den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept erarbeitet. Mit dem
Bebauungsplan Nr. 652/ I wird die planungsrechtliche Voraussetzungen
für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts
geschaffen.
2.
Entwicklungsziele
Beabsichtigt ist die Entwicklung eines Wohngebiets in Arrondierung des
bestehenden Siedlungsgebiets von Fischeln. Durch das vorgesehene
gebietsinterne Erschließungsstraßennetz wird das geplante Wohngebiet in
mehrere voneinander unabhängige Bereiche gegliedert. Dabei sollen die
Erschließungsstraßen so geführt und ausgebaut werden, dass ein
Durchgangsverkehr vermieden wird. Als Bindeglied zwischen den
Wohnbereichen fungieren die geplanten öffentlichen Grünflächen, die sich
netzartig verzweigen und in das übergeordnete Grün- und Freiraumsystem
eingebunden sind.
17
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Insgesamt wird für das neu entstehende Wohnquartier eine ökonomische
und qualitativ hochwertige städtebauliche Lösung angestrebt, die in
geeigneter Weise den Anforderungen an die städtebauliche Prägung der
Umgebung sowie an gesunde Wohnverhältnisse Rechnung trägt und
gleichzeitig den funktionell-räumlichen Nutzungsansprüchen gerecht wird.
3.
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die Konzeption des neuen Wohnquartiers in Fischeln Südwest wird von
den Prinzipien der achsialen Ausrichtung, der Naturraumstrategie und der
Ausformung einzelner kleinteiliger Quartiere geleitet. Dabei liefern die
bestehenden Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die
umgebende Landschaft, die Verkehrssituation und das Erfordernis
verträglicher Dichten die Basis für das vorliegende städtebauliche
Konzept. Dieses abgestimmte städtebauliche Konzept liegt auch den
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 652/ I zugrunde.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Wohnquartiers, das im Osten von der
Willicher Straße und im Westen von einem neu geschaffenen, in Nord-SüdRichtung verlaufenden „Grünen Korridor“ eingerahmt werden soll. Dieser
mündet in einen „Grünen Platz“, welcher als öffentliche Parkanlage den
nordwestlichen Abschluss des Wohngebiets bildet.
Die Wohnsiedlungsstruktur sieht eine Mischung von Wohntypologien in
Form von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reihenhäusern sowie
Mehrfamilienhäusern vor. Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern,
möglicherweise unter Einbeziehung von der Versorgung des Gebiets und
seiner unmittelbaren Umgebung dienenden Läden, ist entlang der
nördlichen und östlichen Siedlungskante vorgesehen. Das verfolgte
städtebauliche Konzept dient damit zum einen der Schaffung einer
straßenfassenden geschlossenen Bebauung, die zudem lärmrobust zur
Abschirmung von der Willicher Straße fungiert, zum anderen wird damit im
nördlichen Teilbereich des Quartiers eine den Grünraum fassende
Bebauungstypologie in Form von Mehrfamilienhäusern ermöglicht, die
sowohl zum geplanten Grünraum als auch zum Areal der geplanten
Kindestagesstätte Bezug aufnimmt. Der Grünraum kann damit durch eine
erste formgebende und rahmende Baustruktur gefasst werden, die mit der
zukünftigen Weiterentwicklung des Quartiers nach Nordwesten
aufgegriffen werden kann.
18
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Östlich des „Grünen Platzes“ schließt sich an der Willicher Straße ein
Bereich an, auf dem eine Fläche für eine Kindertagesstätte vorgesehen
ist. Der gewählte Standort für den geplanten Kita-Neubau ist u.a. aufgrund
seiner Nähe zur zentralen Grünzone sowie der guten Erreichbarkeit für den
motorisierten
Individualverkehr
(MIV)
und
den
öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besonders geeignet.
Entlang des „Grünen Korridors“ ist eine Anreihung von Doppelhäusern
vorgesehen, die in ihrer strukturellen Mitte durch gedrehte Positionierung
der Gebäudekörper eine platzartige Grünraumsituation ausbilden. Zum
westlichen und südlichen Bereich des Plangebiets erstreckt sich eine
Baustruktur aus Einfamilienhäusern, die in ihrer letzten Reihe eine klare
räumliche Kante zu der südlich gelegenen Landwirtschaftsfläche ausbildet.
Entlang der öffentlichen Haupterschließung (Planstraße A), die von der
Willicher Straße in das Quartier führt, sind im südlichen Bereich
Reihenhäuser und im nördlichen Bereich Mehrfamilienhäuser vorgesehen.
Mit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept soll eine insgesamt
dörfliche Siedlungsstruktur geschaffen werden, welche sich ableitet aus
den historischen Straßen des Zentrums Fischeln mit ihrer spitzgiebligen
Bebauung. Das architektonische Erscheinungsbild soll hingegen eine
zeitgenössische Siedlung mit moderner Architektursprache, z. B. durch die
bewusste Verwendung von Flachdächern und Staffelgeschossen,
widerspiegeln, dabei jedoch die engen Straßenprofile und den
vorstädtischen Eindruck bewahren. So soll die Idee einer modernen,
zeitgenössischen Interpretation des Bauhausgedanken in Form des
‚Grünen Bauhauses‘ umgesetzt werden und so - mit Blick auf das 100jährige Bauhausjubiläum im Jahr 2019 - eine besondere Bautradition
Krefelds wiederbeleben und weitertragen.
Die räumliche Idee des städtebaulichen Konzepts mit einem dichten Netz
aus grün geprägten Fuß- und Fahrradwegen sowie bodensparendem
Bauen, soll sich im architektonischen Erscheinungsbild des neu
entstehenden Wohngebiets widerspiegeln.
Gemäß aktuellem städtebaulichen Entwurf ist der Bau von ca. 160
Wohneinheiten geplant. Vorgesehen sind freistehende Einfamilienhäuser,
Doppelhäuser, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser. Begrenzt sind die
Gebäudetypologien
auf
zwei
bis
drei
Vollgeschosse.
Die
19
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Grundstücksgrößen liegen für freistehende Einfamilienhäuser bei ca. 360
m², für Doppelhäuser bei ca. 250m² und für Reihenhäuser bei ca. 120 m².
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 652/ I werden auf Grundlage
des abgestimmten städtebaulichen Konzepts getroffen. Dabei soll
insbesondere das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich
eine
marktorientierte
Bebauung
ermöglichen.
Innerhalb
des
Bebauungsplans erfolgen keine Regelungen zu Grundstücksgrenzen oder größen. Daher sind, wenn abweichend von dem zu Grunde liegenden
städtebaulichen
Konzept
gebaut
wird,
auch
großzügigere
Grundstücksgrößen möglich.
4.
Verkehrskonzept
Das Plangebiet soll über eine neu geschaffene öffentliche Straße
(Planstraße A) an die Willicher Straße und damit an das übergeordnete
Straßenverkehrsnetz angebunden werden. Die Planstraße A mündet als
vierter Arm in den Kreisverkehrsplatz, der im südlichen Streckenabschnitt
der Willicher Straße gelegen ist und unmittelbar an das Plangebiet
anschließt. Die Planstraße A ist in ihrer Funktion als Sammelstraße
vorgesehen.
Mittels der Führung der Haupterschließungsachse bis an die nordwestliche
Grenze des Geltungsbereichs kann die zukünftige Anbindung des
gesamten Neubau- bzw. Entwicklungsbereichs „Fischeln West“ an den
Busverkehr des ÖPNV gewährleistet werden.
Die nachbarschaftserschließenden Anliegerstraßen werden als öffentliche
Verkehrsflächen ausgebildet. Ergänzt werden diese Erschließungsflächen
um Geh- und Radfahrrechte zu Gunsten der Allgemeinheit, um so eine
öffentliche Durchwegung des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer
gewährleisten zu können. Durch die Führung der gebietsinternen
Erschließungsstraßen wird das geplante Wohngebiet in einzelne
Wohnbereiche (Nachbarschaften) untergliedert. Die Anliegerstraßen sollen
so geführt bzw. ausgebaut werden, dass Durchgangsverkehr nicht
entstehen kann. Die das Innere des Gebiets erschließende Anliegerstraße
Planstraße B ist in ihrer Funktion als Wohnstraße vorgesehen. Sie soll als
Tempo 30-Zone im Trennungsprinzip ausgebildet werden. Die kleineren
Anliegerstraßen, in ihrer Funktion als Wohnwege in den einzelnen
Nachbarschaften sollen als verkehrsberuhigte Mischverkehrsflächen
(Spielstraßen) ausgebaut werden.
20
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Das städtebauliche Konzept sieht drei verschiedene Straßenbreiten bzw.
Straßenquerschnitte vor: Die Sammelstraßen im Gebiet sind mit einer
Straßenraumbreite von 15,5 m, die Wohnstraßen mit 10 m und die
Wohnwege mit einer Breite von 8,30 m vorgesehen.
Die Sammelstraße zoniert die einzelnen Bereiche für Fußgänger, Autos und
Parkräume. Die Wohnstraßen und -wege sind hingegen als
Mischverkehrsflächen ausgebildet. Die Querschnitte der Wohnstraßen und
der Sammelstraßen ermöglichen sowohl einseitiges als auch zweiseitiges
Parken im Straßenraum.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 660 ist vorgesehen, die
Landesstraße L 443, die zur Zeit über die Willicher Straße verläuft, über die
Westumgehung Fischeln in Richtung Anrather Straße zu führen. Dadurch
entfiele die Klassifizierung als Landesstraße für den Streckenabschnitt der
Willicher Straße nördlich ihres Kreuzungspunktes mit der zukünftigen
Westumgehung Fischeln. Aufgrund der geplanten Bebauung, insbesondere
der Planung der Kindertagesstätte sowie der weiteren Entwicklung von
Fischeln-Südwest, hat die Stadt Krefeld veranlasst die Ortsdurchfahrt nach
Süden zu verschieben und südlich des Kreisverkehrs anzusiedeln.
Außerdem wurden um Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die
verkehrlichen Auswirkungen auf das umliegende Straßennetz sowie den
Ortskern von Fischeln untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass sich das
zusätzliche Verkehrsaufkommen grundsätzlich leistungsfähig abwickeln
lässt.4
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Zahl an privaten Stellplätzen und
Garagen
wird
auf
Grundlage
des
Bebauungsplanentwurfs
planungsrechtlich sichergestellt, dass Stellplätze und Garagen innerhalb
aller überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich zulässig sind.
Das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende städtebauliche Konzept sieht
für Einzel- und Doppelhäuser je Wohneinheit eine Garage zuzüglich eines
vorgelagerten Stellplatzes vor. Für die Reihenhäuser sind 1,5 Stellplätze
geplant. Für den Geschosswohnungsbau entlang der Willicher Straße sind
Tiefgaragen zur Unterbringung der Stellplätze vorgesehen. Grundsätzlich
sind bei einer von der Konzeption abweichenden Parzellierung und
Bebauung auch mehr Stellplätze und Garagen zulässig. Im Hinblick auf das
Verhältnis von Stellplätzen und Garagen zur Zahl der Wohneinheiten hat
)
4
Vössing Ingenieure: Verkehrsgutachten Fischeln Südwest, Düsseldorf, 24.04.2018
21
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
der Bebauungsplan lediglich die Funktion, auf den dafür bestimmten
Flächen innerhalb des Geltungsbereichs die Zulässigkeit von Stellplätzen
und Garagen planungsrechtlich zu sichern. Öffentliche Stellflächen sollen
entlang der Erschließungsstraßen innerhalb der festgesetzten
Verkehrsflächen angeboten werden.
Das
städtebauliche
Konzept
basiert
auf
den
folgenden
Stellplatzschlüsseln: Im Bereich der Mehrfamilienhäuser ist je ein
Stellplatz pro Wohneinheit plus 20% Besucherparkplätze im öffentlichen
Raum vorgesehen, bei der Errichtung von Einfamilien- und Doppelhäusern
1,5 Stellplätze pro Wohneinheit auf dem Grundstück. Öffentliche
Stellflächen sollen entlang der Erschließungsstraßen innerhalb der
festgesetzten Verkehrsflächen angeboten werden.
Fischeln weist ein gut entwickeltes Fahrradnetz sowie gut ausgebaute
Radfernwege in Richtung Krefeld-Zentrum und an die Sehenswürdigkeiten
entlang des Rheins auf. Das Plangebiet eignet sich gut für die Anbindung
an ein übergeordnetes Radwegenetz sowie der Führung des Radverkehrs
abseits von Hauptverkehrsstraßen. Die städtebauliche Konzeption sieht für
den Fuß- und Radverkehr daher zwei Anbindungen an den Kütterweg vor:
An der Kreuzung Willicher Straße/ Kütterweg treffen sich die ‚EUROGARadroute - zwischen Rhein und Maas‘ sowie ein Teil der Niederrheinroute.
Über die Anknüpfung an diesen Punkt wird zum einen das örtliche Radund Fußwegenetz ergänzt bzw. vervollständigt und mit dem überörtliche
Radwegenetz verknüpft. Zum anderen werden durch eine Fuß- und
Radwegeverbindung von der Willicher Straße zum und über den „Grünen
Korridor“ die vorhandenen Grünstrukturen ergänzt und erfahrbar gemacht.
5.
Grün- und Freiraumkonzept
Das vorliegende städtebauliche Konzept sieht ein Wohnquartier vor, das
im Osten von der Willicher Straße und im Westen von einem neu
geschaffenen
in
Nord-Süd-Richtung
verlaufenden
„Grünen
Korridor“ eingerahmt wird, der im Norden in einen „Grünen Platz“ in
Gestalt einer öffentlichen Parkanlage mündet. Das Grün- und
Freiflächenkonzept des Entwicklungskonzeptes für Fischeln-Südwest
(Gesamt) ist dabei nach Nordwesten, auf eine große offene Grünfläche des
Gebiets ausgerichtet.
Der „Grüne Platz“ hat dabei als öffentliche Grünfläche sowohl die Funktion
eines Parks als auch eines Platzes. Er wird von Gebäuden mit vielfältigen
22
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Möglichkeiten gemeinschaftlicher Nutzung, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen, Nachbarschaftszentren oder Läden, umgeben sein. Als Park
soll der „Grüne Platz“ das bieten, was die privaten Gärten im Gebiet nicht
leisten können, wie beispielsweise Spielmöglichkeiten für größere Kinder,
eine
Bolzplatz,
einen
Ententeich,
einen
Bouleplatz
oder
Tischtennisplatten. Der Platz soll möglichst offen gestaltet werden, sodass
die gemeinschaftlichen Aktivitäten auf diesen Grünraum konzentriert
werden. In den Siedlungsbereichen selbst schaffen kleine gelegentliche
„Treffpunkte“ - an Schnittpunkten von Wegen – die Möglichkeit zu
zwangloser nachbarschaftlicher Aktivität. Mit dem Bebauungsplan Nr.
652/ I – Fischeln Südwest – wird ein kleiner Teil der großen Grünfläche
planungsrechtlich gesichert. Der wesentliche Teil des „Grünen Platzes“ soll
über die zukünftigen Teilbebauungspläne II – III von Fischeln Südwest
planungsrechtlich gesichert werden.
Die südlich an das Wohngebiet angrenzende Freihaltungsfläche wird der
landwirtschaftlichen Nutzung zugeschrieben. Zum einen dient diese
Agrarfläche
der
Bestandserhaltung,
sodass
der
spezifische
Landschaftscharakter gewahrt bleibt und die Landwirtschaft nicht
vollkommen verdrängt wird. Zum anderen dient die Fläche als
Abstandsfläche zwischen der zukünftigen Wohnbebauung und der
geplanten
„Westumgehung
Fischeln“
und
fungiert
so
als
emissionsmindernde Pufferzone.
Durch den „Grünen Korridor“, ausgestaltet als öffentliche Parkanlage, wird
das übergeordnete Freiraumsystem in das entstehende Wohnquartier
hinein geführt. Vorhandene Fußwege- und Grünverbindungen im
bestehenden Siedlungsgebiet werden dabei berücksichtigt und
miteinander verbunden. Die öffentlichen Grünflächen, die sich netzartig
verzweigen, umfassen ein in sich schlüssiges und die übergeordneten
Wege ergänzendes Fuß- und Radwegesystem.
23
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Abb. 2: Grün- und Freiraumkonzept Fischeln Südwest, o.M.
Quelle: Christoph Kohl Architekten, Berlin 2018
24
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen in der derzeit gültigen
Fassung:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
gemäß Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
1.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. §§ 1-11 BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Entsprechend der geplanten Nutzung ist für die Bauflächen im
Geltungsbereich die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet WA 1 bis WA
10 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO vorgesehen.
Diese Festsetzung begründet sich in den Zielen der Stadt Krefeld zur
Entwicklung attraktiver Wohngebiete in günstiger Lage und soll der
Schaffung von erforderlichen Wohnraumangeboten dienen. Mit dieser
Festsetzung wird neben der Festschreibung der Wohnnutzung auch eine
strukturelle
Entwicklung
des
Quartiers,
die
eine
maßvolle
Nutzungsmischung zulässt, ermöglicht.
Eingeschränkte Zulässigkeit von Nutzungen
Um eine weitergehende Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse
zu vermeiden, soll für die allgemeinen Wohngebiete eine Steuerung der
zulässigen Nutzungen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1
Abs. 6 Nr. 1 BauNVO erfolgen. Demnach wird festgesetzt, dass in den
allgemeinen Wohngebieten die Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr.
5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig sind. Eine
Ansiedlung flächenintensiver Gartenbaubetriebe und Tankstellen wäre
25
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
nicht mit der Zielsetzung des Bebauungsplans zu vereinbaren. Die
Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete wird durch die
Ausschlüsse von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nicht berührt. Es
werden
Nutzungen
ausgeschlossen,
die
dem
angestrebten
Entwicklungsziel eines qualitätsvollen, durch Wohnen und nicht
wesentlich störende Gewerbebetriebe geprägten Standorts im Hinblick auf
die Gewährleistung einer möglichst hohen Wohnverträglichkeit sowie aus
Gründen der Stadtgestaltung widersprechen.
Die textliche Festsetzung basiert auf der Ausprägung moderner
Tankstellen. Aufgrund ihres Charakters als flächenintensive Nutzung und
ihres hohen nachbarschaftlichen Störpotenzials (Tag- und Nachtbetrieb,
Geräusch- und Geruchsbelästigung durch an- und abfahrende
Kraftfahrzeuge, evtl. Werkstatt) lassen sich Tankstellen nur schlecht in
Wohngebiete integrieren und sind somit nicht mit den städtebaulichen
Zielvorstellungen für das Gebiet verträglich. In unmittelbarer Nähe zum
Plangebiet befinden sich, entlang der Kölner Straße in nördlicher Richtung,
mehrere Tankstellen. Die Versorgung des Plangebiets und seines
städtebaulichen Verflechtungsgebiets mit Tankstellen ist somit trotz der
Unzulässigkeit von Tankstellen innerhalb des Geltungsbereichs weiterhin
gegeben.
Zum Schutz der Wohnruhe wird darüber hinaus gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass Anlagen für
sportliche Zwecke in den allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise
zugelassen werden können. Da hier nicht von einer generellen
Unverträglichkeit auszugehen ist, soll die Möglichkeit einer
einzelfallbezogenen Prüfung im Bebauungsplanentwurf entsprechend
offen gehalten werden. Flächenintensive Anlagen, z. B. Sportplätze, lassen
sich nicht mit der geplanten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets zu
einem locker bebauten Einfamilienhausgebiet vereinbaren. Demnach wird
die Errichtung derartiger Anlagen ausgeschlossen. Zudem können weitere
Anlagen für sportliche Zwecke, von denen erhebliche Schallemissionen
oder sonstige Belästigungen (z. B. nutzungsbedingt oder durch An- und
Abfahrtverkehr) ausgehen können, der Wahrung des Gebietscharakters
und der Wohnruhe ebenfalls entgegenstehen. Kleinere Anlagen für
sportliche Zwecke, die kein nennenswertes Verkehrsaufkommen erzeugen,
sind hingegen mit dem geplanten Wohncharakter der Umgebung vereinbar
und im Wege der Ausnahme zulässig.
Insgesamt wird die Zweckbestimmung des allgemeinen Wohngebiets
26
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
durch den Ausschluss von Nutzungen nicht beeinträchtigt, da allgemeine
Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen und die Mehrzahl der im
allgemeinen Wohngebiet über das Wohnen hinaus maßgeblich prägenden
Nutzungen auch weiterhin allgemein zulässig sind.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung soll in den Baugebieten gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 BauNVO durch die Festsetzung von
Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ) und der maximal
zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden.
Dabei soll das zulässige Maß der Nutzung so festgesetzt werden, dass zum
einen die Zahl der Wohneinheiten innerhalb des Geltungsbereichs
insgesamt begrenzt wird, dass sich zum anderen jedoch auch die
Bauformen des freistehenden Einfamilienhauses, des Doppelhauses, des
Reihenhauses und innerhalb des oben genannten Umfanges auch die des
Mehrfamilienhausbaus nachfrageorientiert realisieren lassen. Zur
Sicherstellung der oben dargelegten Flexibilität innerhalb der genannten
Grenzen sieht der Bebauungsplan im nordöstlichen Teil stärker die
verdichtete Bauweise in Form von Hausgruppen und Mehrfamilienhäusern,
im südwestlichen Teil stärker die aufgelockerte Bauweise im Form von
Einzel- und Doppelhäusern mittels zeichnerischer Festsetzung vor.
Gemäß vorliegendem städtebaulichen Konzept ist derzeit die Errichtung
von ca. 160 Wohneinheiten vorgesehen. Dieser Ermittlung liegt für
wesentliche Teile des Geltungsbereichs eine relativ kleinteilige
Parzellierung zu Grunde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen
jedoch, wie dargelegt, verschiedenartige Bauweisen und damit
unterschiedliche Dichten ermöglichen.
1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)
Um eine an die Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste
Bebauung gewährleisten zu können, wird für die allgemeinen Wohngebiete
gemäß § 16 Abs. 2, 3 BauNVO in Verbindung mit § 19 BauNVO eine
Grundflächenzahl (GRZ) zwischen 0,25 und vereinzelt bis zu 0,5
festgesetzt.
27
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die festgesetzte GRZ für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 10
basiert auf der dort vorgesehenen Bebauungsstruktur. Demnach werden
für die allgemeinen Wohngebiete WA 3 und WA 7 GRZ-Werte zwischen 0,35
und 0,4, für das allgemeine Wohngebiet WA 6 und WA 8 eine GRZ von 0,25,
für das allgemeinen Wohngebiete WA 10 eine GRZ von 0,35 und für das
allgemeine Wohngebiet WA 9 eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Die
Obergrenzen des § 17 BauNVO werden insgesamt eingehalten oder
deutlich unterschritten. So kann auch eine planungsrechtliche Sicherung
ausreichender Flächen für die Erfüllung der ökologischen Anforderungen
erfolgen.
Vereinzelt werden entlang der Willicher Straße und der Planstraße A
gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO auf einzelne realbezogene
Grundstücke innerhalb der Wohngebiete erhöhte GRZ-Werte festgesetzt.
Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und effiziente Grundstücksrealteilung
und einen normalen Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf
es der Festsetzung einer auf die geplanten Wohngebiete vorliegenden
Rahmenbedingungen angepassten Grundflächenzahl.
Demnach wird für die allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2 GRZ-Werte
zwischen 0,35 und 0,5, für das allgemeine Wohngebiet WA 4 GRZ-Werte
zwischen 0,3 und 0,5 und für das allgemeine Wohngebiet WA 5 GRZ-Werte
zwischen 0,35 und 0,5 festgesetzt. Dies resultiert vorwiegend aus den
Dimensionierungen der immissionsabschirmenden Mehrfamilienhäuser
entlang der Willicher Straße. Insbesondere die Grundstücke der
allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 nördlich und südlich des
Kreisverkehrs bedingen das Erfordernis zur Festsetzung einer erhöhten
GRZ. Da hier Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, welche als
geschlossene straßenfassende Bebauung im Sinne des städtebaulichen
Konzepts sowie auch als lärmrobuster Städtebau fungieren sollen,
bedingen diese Grundstücke eine sehr hohe Ausnutzung. Ebenso bedingt
der vorgesehene Mehrfamilienhausbau im allgemeinen Wohngebiet WA 1
angrenzend an die öffentliche Grünanlage aufgrund seiner Funktion als
raumkantengebender Baukörper eine erhöhte GRZ von 0,5. Da das
freiraumplanerische Gesamtkonzept der Grünräume für den sog. „Grünen
Platz“ eine Dreiecksform vorsieht, sind die grünraumrahmenden Baukörper
der allgemeinen Wohngebiete WA 9 und WA 1 unerlässlich. Um einer
dementsprechend formgebenden Raumkante gerecht zu werden, bedingt
der Baukörper im WA 1 eine größere Dimensionierung.
Die entlang der Planstraße A vorgesehenen Reihenhäuser sollen in ihrer
Dimensionierung
und
der
daraus
resultierenden
schmalen
28
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Grundstücksgrößen unabhängig voneinander umsetzbar sein. Die
voraussichtlich
resultierenden
Baugrundstücke
fallen
teilweise
verhältnismäßig klein aus. Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und
effiziente
Grundstücksrealteilung
und
einen
normalen
Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf es der Festsetzung
der Grundflächenzahl von 0,5 in den allgemeinen Wohngebieten WA 2 und
WA 4. Im Sinne der von der Stadt Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten
Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter Berücksichtigung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich des Immissionsschutzes ist
somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO
erhöhten GRZ notwendig und begründbar.
Die Unterbauung der Grundstücke für eine Tiefgarage geht gemäß § 19
Abs. 4 BauNVO in die Berechnung der GRZ ein. Um eine an die
Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste Dimensionierung der
Tiefgaragen in den Baugebieten WA 1 und WA 5 gewährleisten zu können,
wird daher gemäß § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO i. V. m. § 19 Abs. 4 BauNVO
festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von
Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 in den
Flächen und B 1 und B 3 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und in der
Fläche B 2 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden
darf.
Dies resultiert vorwiegend aus den Zuschnitten der Baugebiete. Gemäß §
19 Abs. 4 BauNVO Satz 2 wäre in WA 1 und WA 5 eine Überschreitung der
GRZ der in § 19 Abs 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom
Hundert – dies entspräche im WA 1 0,52 bis 0,75 und im WA 5 0,75 –
zulässig. Da im überwiegenden Bereich von WA 1 und WA 5
Geschosswohnungsbauten vorgesehen sind, deren Stellflächen gemäß
des bedarfsgerechten Wohnungsangebots durch Tiefgaragen bedient
werden sollen, bedürfen die Flächen einer höheren Ausnutzung. In der
Fläche B 1 im WA 1 und in der Fläche B 3 im WA 5 wird das gemäß § 19
Abs. 4 zulässige Maß mit einer GRZ von 0,8 ausgeschöpft.
Um die Errichtung einer Tiefgarage im allgemeinen Wohngebiet WA 1 zu
ermöglichen, bedingt die Fläche B 2 eine höhere Ausnutzung und somit
eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2
und 3 BauNVO. Trotz der Überschreitungen in den Teilflächen des WA 1
wird die Obergrenze der GRZ von 0,8 nach § 19 Abs. 4 in Summe
eingehalten und somit nicht überschritten. Im Sinne der von der Stadt
Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten Entwicklung eines neuen
29
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Wohnquartiers ist somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen
gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überhöhten GRZ notwendig und
begründbar.
1.2.2 Geschossflächenzahl (GFZ)
(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 20 BauNVO)
In Bezug auf die Bebauungsdichte wird eine Gliederung zwischen den
baulich dichteren Wohngebieten im Nordosten und einer lockereren
Bebauung im Südwesten angestrebt. Eine entsprechende Abstufung nach
Südwesten, hin zur Landschaft, wird im Bebauungsplan gesichert.
Um eine an die Rahmenbedingungen und den Bedarf angepasste
Bebauung gewährleisten zu können, wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §
20 BauNVO für die allgemeinen Wohngebiete eine Geschossflächenzahl
(GFZ) zwischen 0,45 und vereinzelt bis zu 1,5 festgesetzt.
Das zulässige Nutzungsmaß richtet sich nach der geplanten Abstufung der
Dichte nach Südwesten hin und sieht eine auf dem städtebaulichen
Konzept
beruhende
Bebauung
mit
Reihen-,
Doppelund
Einfamilienhäusern vor. Diese orientiert sich an dem kleinstädtischen
Charakter der Umgebungsbebauung, welche von einem Mix aus
Blockrandbebauung und Reihenhäusern sowie Einfamilienhäusern geprägt
ist. Mit der geplanten Festsetzung zur Dichte wird sichergestellt, dass sich
die Gebäude baustrukturell in die Umgebung einfügen.
Demnach werden für die allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7
GFZ-Werte zwischen 0,55 und 1,0, für das allgemeine Wohngebiet WA 6
GFZ-Werte von 0,5 und 0,65, für das allgemeine Wohngebiet WA 8 eine GFZ
von 0,45, für das allgemeine Wohngebiet WA 10 GFZ-Werte zwischen 0,6
und 0,85 und für das allgemeine Wohngebiet WA 9 eine GFZ von 0,75
festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden insgesamt
eingehalten oder deutlich unterschritten.
Vereinzelt entlang der Willicher Straße und der Planstraße A werden
gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO auf einzelne realbezogene
Grundstücke innerhalb der Wohngebiete erhöhte GFZ-Werte festgesetzt.
Um bereits im Vorfeld eine sinnvolle und effiziente Grundstücksrealteilung
und einen normalen Wohngrundstücksstandard zu gewährleisten, bedarf
es der Festsetzung einer auf die geplanten Wohngebiete vorliegenden
Rahmenbedingungen
angepassten
Geschossflächenzahl.
Im
30
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept ist entlang der Willicher
Straße eine durchgehende straßenfassende Bebauung vorgesehen.
Bedingt
durch
die
auf
dem
Straßensystem
basierenden
Grundstückszuschnitten erfordern die Grundstücke eine hohe Auslastung,
um die angestrebte Bebauung ermöglichen zu können. Durch die
Festsetzung einer erhöhten GFZ wird eine bauliche Ausnutzung ermöglicht,
die die Voraussetzung für diese Bebauung schafft. Gleichzeitig kann so
eine auf dem städtebaulichen Konzept basierenden Bebauung aus
Mehrfamilienhäusern mit bis zu III Vollgeschossen gewährleistet werden.
Demnach werden für das allgemeine Wohngebiete WA 1 GFZ-Werte
zwischen 0,85 und 1,5, für das allgemeine Wohngebiet WA 2 GFZ-Werte
zwischen 0,6 und 1,2 und für das allgemeine Wohngebiet WA 5 GFZ-Werte
zwischen 0,65 und 1,25 festgesetzt. Insbesondere die Grundstücke der
allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 nördlich und südlich des
Kreisverkehrs bedingen das Erfordernis zur Festsetzung einer erhöhten GFZ
von 1,25 und 1,5. Da hier Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind, welche
durchgehend entlang der Willicher Straße errichtet werden sollen,
bedingen diese Grundstücke eine sehr hohe Ausnutzung. Ebenso bedingt
der vorgesehene Mehrfamilienhausbau im allgemeinen Wohngebiet WA 1
angrenzend an der öffentlichen Grünanlage aufgrund seiner Funktion als
raumkantengebender Baukörper eine erhöhte GFZ von 1,4. Da das
freiraumplanerische Gesamtkonzept der Grünräume für den sog. „Grünen
Platz“ eine Dreiecksform vorsieht, sind die grünraumrahmenden Baukörper
der allgemeinen Wohngebiete WA 9 und WA 1 unerlässlich. Um einer
dementsprechend formgebenden Raumkante gerecht zu werden, bedingt
der Baukörper im WA 1 eine größere Dimensionierung.
Im Sinne der von der Stadt Krefeld vorgesehenen, bedarfsgerechten
Entwicklung eines neuen Wohnquartiers unter Berücksichtigung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich des Immissionsschutzes ist
somit die Festsetzung einer gegenüber den Obergrenzen des § 17 BauNVO
erhöhten GFZ notwendig und begründbar.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
Damit sich das geplante Wohngebiet in seiner Höhenentwicklung so weit
wie möglich in die Umgebung einfügt und nicht das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigt, wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 20 BauNVO die Höhe der baulichen Anlagen auf zwei (II)
und drei Vollgeschosse (III) begrenzt. Im Bereich entlang der Willicher
31
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Straße wird aus Immissionsschutzgründen eine
Zwei- bis
Dreigeschossigkeit festgesetzt. Zudem wird aus städtebaulich
gestalterischen Gründen am Dreiecksplatz sowie an Übergangsbereichen
zur öffentlichen Grünanlage eine zwingende Dreigeschossigkeit
festgesetzt. In den übrigen Bereichen wird die Zahl der Vollgeschosse in
den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzt.
Die nähere Umgebung ist überwiegend von Gebäudehöhen von ein bis
zwei, vereinzelt drei Vollgeschossen geprägt. Von einer wesentlichen
Beeinträchtigung der angrenzenden Einfamilienhausgebiete durch die
Festsetzung von drei Vollgeschossen ist nicht auszugehen. Da der
Bebauungsplan die Grundlage für ein neu zu entwickeltes Quartier bildet
und städtebaulich sowie architektonisch eine Siedlungsstruktur
geschaffen werden soll, die den Charakter einer modernen Siedlung
widerspiegelt, wäre die Festsetzung einer niedrigeren Geschossigkeit nicht
mit den Zielen einer nachhaltig-effizienten Entwicklung dieser
Wohngebietsflächen vereinbar. Mit der festgesetzten Zahl von maximal
drei Vollgeschossen kann auch das erforderliche Maß an Flexibilität für die
Ausführungsplanung gewährleistet werden.
Im Rahmen des Leitgedankens zur Umsetzung des Konzepts des Grünen
Bauhauses wird eine Maximalgeschossigkeit bzw. -höhe festgesetzt, die
sich strukturell über das gesamte Quartier erstreckt, aber auch eine
Flexibilität der individuellen Geschossigkeiten zulässt. Entlang der
Willicher Straße wird eine Geschossigkeit von zwei bis drei Vollgeschossen
festgesetzt. Die Festsetzung dient der Umsetzung es städtebaulichen
Konzepts entlang der Willicher Straße, zudem wird eine gestufte
Höhensilhouette zwischen zwei und drei Geschossen der zulässigen
langen Baukörper ermöglicht. Zusätzlich wird an städtebaulich markanten
Bereichen eine zwingende Dreigeschossigkeit festgelegt.
Die vorgesehene bauhausspezifische Architektur hinsichtlich der
Charakteristika von Dachgeschossen mit ausgeschnittenen Terrassen sind
stilprägende Elemente, die das gesamtheitliche städtebaulicharchitektonische
Konzept
auszeichnen.
So
können
diese
Dachgestaltungen über bauordnungsrechtlich zulässige Staffelgeschosse
umgesetzt werden und bedürfen keiner ergänzenden Festsetzung im
Bebauungsplan. Ergänzend wird die Gestaltung dieser obersten Geschosse
über die zum Plangebiet zugehörige Gestaltungssatzung definiert.
32
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.2.4 Höhe baulicher Anlagen
In den allgemeinen Wohngebieten sind Mindest- und Höchstmaße von
Oberkanten zur Höhenregulierung festgesetzt, um die vorgesehene
Höhensilhouette gemäß städtebaulichem Konzept sicherzustellen. Daher
wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten bauliche Anlagen
die festgesetzten Oberkanten baulicher Anlagen nicht überschreiten
dürfen. Für die Gewährleistung ggf. erforderlicher technischer Anlagen
einzelner Gebäude wird zudem festgesetzt, dass dies nicht für technische
Aufbauten wie Schornsteine und Lüftungsanlagen gilt.
In den allgemeinen Wohngebieten wird ein Mindestmaß von 46 Metern
über NHN durch die Festsetzung einer Oberkante festgelegt. Dies
entspricht einer Gebäudehöhe von etwa 6 Metern über geplanter
Fahrbahnoberkante. So soll eine Ortsbildbeeinträchtigung vermieden
werden, indem eingeschossige Gebäude zwar zugelassen werden, diese
aber eine Höhe von mindestens 6 m aufweisen müssen, um ein
städtebaulich gefasstes Straßenbild zu sichern.
In den Teilbereichen A 3 bis A 7 der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4,
WA 5 und WA 7 wird ein Mindest- und Höchstmaß zwischen 46,0 bis 48,0
m über NHN durch die Festsetzung einer Oberkante festgelegt. Dies
entspricht einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 8,0 m über geplanter
Fahrbahnoberkante. Neben der zuvor erläuterten Mindesthöhe soll die
Festsetzung eines Höchstmaßes von 48 m über NHN den zusätzlichen Bau
eines Staffelgeschosses ausschließen. In dieser Höhe sind aufgrund der
Limitierung der lichten Raumhöhe zwei Normalgeschosse umsetzbar, ein
gemäß Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässiges zusätzliches
Staffelgeschoss ist jedoch nicht realisierbar.
Die Höhe der zwingend dreigeschossigen Bebauung in den allgemeinen
Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 6, WA 7 und WA 10 entspricht bei einer
festgesetzten Oberkante von 53,5 m über NHN etwa 13,5 Meter über der
Fahrbahnoberkante. Somit werden an den städtebaulich prägnanten
Stellen zusätzlich Staffelgeschosse ermöglicht.
Die Oberkante entlang der Willicher Straße in den allgemeinen
Wohngebieten WA 1 und WA 5 in der Fläche A2 ist mit 51,0 m über NHN bei
zwei bis drei Geschossen festgesetzt. Dies entspricht einer maximalen
Gebäudehöhe von ca. 11,0 m über der Fahrbahnkante der Willicher Straße.
33
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Den Bewohnern soll sowohl eine Nutzung von Dachterrassen auf Ihren
Häusern ermöglicht werden, als auch eine Bewirtschaftung kleiner Gärten
auf den zu begrünenden Dächern. Um die Erschließung der Dachterrassen
zu gewährleisten, wird festgesetzt, dass in den allgemeinen Wohngebieten
WA 1, WA 5, WA 3 in der Fläche A 3, WA 4 in der Fläche A 4 und WA 7 in den
Flächen A 5 und A 6 einzelne Dachaufbauten (z.B. Treppenhäuser,
Aufzugsanlagen) bis zu einer Grundfläche von jeweils maximal 8 m² und
einer Höhe von 2,0 m oberhalb der festgesetzten Oberkante ohne
Anrechnung auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen
werden können, wenn sie ausschließlich der Aufnahme technischer
Einrichtungen dienen.
In den übrigen Baugebieten der allgemeinen Wohngebiete werden
Mindest- und Höchstmaße zwischen 46,0 und 51,0 m über NHN festgelegt.
Dies entspricht einer Gebäudehöhe von 6,0 bis 11,0 m über geplanter
Fahrbahnoberkante. Neben der Sicherung der Mindesthöhe wird damit bei
der zweigeschossigen Bebauung die Errichtung eines zusätzlichen nach
Bauordnung NRW zulässigen Staffelgeschosses ermöglicht.
1.3
Bauweise / überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1 Bauweise
Zur planungsrechtlichen Sicherung der im Umfeld vorhandenen
Siedlungsstruktur wird für die allgemeinen Wohngebiete gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 1 BauNVO die offene Bauweise festgesetzt.
In den an die Willicher Straße angrenzenden Teilbereichen des WA 1 und
WA 5 wird dagegen eine abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4
BauNVO festgesetzt. So soll in den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und
WA 5 auf den Teibereichen A 1, A 2 und A 8 eine durchgehende
straßenfassende Bebauung entlang der Willicher Straße und der
Grünanlage entsprechend dem städtebaulichen Konzept ermöglicht
werden, die zudem auch im Sinne einer lärmabschirmenden Bebauung
fungieren kann.
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand
als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der
in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Die
offene Bauweise entspricht der benachbarten städtebaulichen Umgebung.
34
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Festsetzung der offenen Bauweise dient zum einen der Einfügung des
neu entstehenden Wohnquartiers in das Ortsbild der umliegenden
Siedlungsgebiete, das überwiegend von Doppel- und Einzelhäusern in
offener Bauweise geprägt ist. Zum anderen kann damit auch eine
aufgelockerte, durchgrünte Bebauungsstruktur gewährleistet werden.
In den Baufeldern A 1, A 2 und A 8 in den Teilbereichen der allgemeinen
Wohngebiete WA 1 und WA 5 wird eine abweichende Bauweise festgesetzt.
Die Festsetzung der abweichenden Bauweise in den Baufeldern A 1, A 2
und A 8 soll, abweichend von der offenen Bauweise, Baukörper ohne
Längenbeschränkung
ermöglichen,
um
so
die
vorgesehenen
Geschosswohnungsbauten in Ihrer Länge von mehr als 50 Metern
umsetzen zu können. Dadurch wird die durchgehende straßenfassende
Bebauung entlang der Willicher Straße und der Grünanlage ermöglicht,
zulässig sind Baukörper ohne Längenbeschränkung.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Je nach städtebaulicher Bedeutung der Raumkanten bzw. der Gebäude
erfolgt im Bebauungsplan eine abgestufte Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen. Alle besonders
prägenden Raumkanten sind dabei mittels Baulinien festgelegt.
Baugrenzen
Die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche wird auf Grundlage
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch flächenhafte
Ausweisung mittels Baugrenzen erfolgen. Entlang der Planstraße A in WA
1, WA 2 WA 4, und WA 5 sowie in weiteren Teilbereichen von WA 2, WA 3,
WA 6, WA 7 und WA 10 werden zudem Baulinien festgesetzt (s.u.). Mit den
festgesetzten Baugrenzen soll eine möglichst hohe Flexibilität in der
Stellung der künftigen Gebäude gewährleistet, zugleich jedoch aber die
Struktur des zugrunde liegenden städtebaulichen Konzepts gesichert
werden. Die Baugrundstücke sind innerhalb der Baugrenzen unter
Einhaltung der festgesetzten GRZ zu bebauen.
Mittels der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen wird die
planungsrechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des vorliegenden
abgestimmten städtebaulichen Konzepts geschaffen werden. Zudem
können damit die Vorgartenzonen und ein ausreichender Flächenumfang
zur Wahrung der ökologischen Funktionen sichergestellt werden.
35
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Baulinien
Zur planungsrechtlichen Sicherung einer klaren baulichen Fassung der
Planstraße A erfolgt in den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 4 und WA 5
entlang der Planstraße A die Festsetzung von Baulinien parallel zu den
Straßenbegrenzungslinien. Die Bebauung auf den betreffenden
Flurstücken entlang der Planstraße A hat somit gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO
zwingend auf der Baulinie zu erfolgen.
Die Festsetzung der Baulinien dient der räumlichen Fassung der
quartierserschließenden Haupterschließungsachse, die den Charakter
einer Wohnstraße erhalten soll. Dem übergeordneten Entwurfsziel des
städtebaulichen Leitplans „Straßen mit einem menschlichen
Maßstab“ entsprechend, soll bereits bei der Einfahrt in das Wohnquartier
durch die engen Straßenräume ein kleinstädtischer Charakter vermittelt
werden. Anlehnend an den Siedlungscharakter des Ortskerns Fischeln und
im Einklang mit den historischen Straßen- und Gebäudestrukturen der
niedrigen aber dichten Bautypologien soll so der Straßenraum der
zentralen Erschließungsstraße mittels Baulinien ausgestaltet werden.
Darüber hinaus werden in den allgemeinen Wohngebieten punktuell
Baulinien zur besonderen Fassung der Knotenpunkte zwischen
Grünanlage, Bauflächen und Rad- und Fußwegen sowie zur Fassung des als
Mischverkehrsfläche
mit
Aufenthaltsqualität
vorgesehenen
verkehrsberuhigten Bereichs festgesetzt.
Es ist geplant in der weiteren baulichen Entwicklung der nordwestlich
angrenzenden Flächen ein zusammenhängendes grünraumfassendes
Gebäudeensemble zu schaffen, das im Zentrum der Übergangszone
zwischen den Wohnquartieren räumlich durch eine platzartige Anordnung
der unmittelbar angrenzenden Gebäude betont wird. Die Stellung der
betreffenden Gebäude soll ebenfalls durch die Festsetzung von Baulinien
gesichert werden.
1.4
Flächen für Stellplätze und Garagen
Gemäß § 12 BauNVO sind innerhalb der Baugebiete die aus der
festgesetzten Nutzung resultierenden Stellplätze und Garagen
grundsätzlich zulässig. Im Sinne der Wahrung des geplanten
Siedlungscharakters sowie der vorgesehenen Freiflächenstrukturen wird
die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren
36
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Grundstücksflächen eingeschränkt. Demnach wird auf Grundlage von § 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 5 BauNVO festgesetzt, dass in den
allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen außerhalb der festgesetzten Flächen für
Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Dies gilt nicht für Zufahrten.
Die Möglichkeiten zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs sind auf den
überbaubaren Grundstückflächen innerhalb der Baugebiete, in den
vorgesehenen Flächen für Stellplätze sowie in den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen in ausreichendem Maße gegeben. Stellplätze,
Garagen und die zugehörigen Nebeneinrichtungen haben einen
erheblichen Anteil an der Versiegelung der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen. Ein unkontrolliertes Abstellen von Autos auf den
Grundstücken kann zur Minderung der Wohnqualität führen. Um dennoch
genügend Stellplätze für die Gebäude des Geschosswohnungsbaus
sicherzustellen, werden Tiefgaragen in WA 1 und WA 5 zeichnerisch
festgesetzt. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 wird die überbaubare Fläche
für die Tiefgarage großflächig ausgewiesen, um eine größtmögliche
Flexibilität in der Errichtung der Tiefgarage zu gewährleisten. In
Kombination mit der textlichen Festsetzung zum Maß der baulichen
Nutzung wird zudem das zulässige Höchstmaß der Grundfläche von
Tiefgaragen geregelt. Die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage
ist städtebaulich erforderlich, da so eine Entlastung der oberirdischen
Freiflächengestaltung erfolgen kann.
1.5
Verkehr
1.5.1 Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Die für die geplanten öffentlichen Straßen vorgesehenen Flächen einschließlich der erforderlichen Flächen für den ruhenden Verkehr,
straßenbegleitende Geh- und Radwege, Seiten- und Grünstreifen sowie
Baumpflanzungen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB durch die
Darstellung
als
öffentliche
Straßenverkehrsfläche
mit
Straßenbegrenzungslinien festgesetzt und gesichert.
1.5.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zur Anbindung der öffentlichen Grünfläche an das örtliche Straßen- und
Wegenetz sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mehrere Verkehrsflächen
mit der besonderen Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt.
37
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Mittels dieser Festsetzungen wird zum einen eine durch das Wohnquartier
führende, nur für Fußgänger und Radfahrer nutzbare Verbindung zwischen
der öffentlichen Grünanlage und der Willicher Straße gesichert. Zum
anderen wird angrenzend an das allgemeine Wohngebiet WA 9 eine direkte
Anbindung an die öffentliche Grünfläche gewährleistet.
Zwischen den allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 8 und WA 10
werden
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung
„verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt. Der Autoverkehr soll sich dem
Fuß- und Radverkehr unterordnen, sodass vorrangig die Eigenschaft einer
verkehrsberuhigten Zone mit Aufenthaltsqualitäten geschaffen wird.
Zudem soll erreicht werden, dass ein zentral gelegener Wohnquartiersplatz
entsteht, der in Form eines trichterförmigen Platzes nach Westen in den
Fuß- und Radweg in Richtung öffentlicher Parkanlage mündet. Dieser soll
einerseits die Erschließungsfunktion der angrenzenden Grundstücke
erfüllen, andererseits aber auch den Charakter eines kleinen
Quartiersplatzes erhalten.
Die
Festsetzung
der
geplanten
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ berücksichtigen die Darstellungen
des FNP, gemäß derer eine begrünte Nord-Süd- sowie Ost-West-Vernetzung
auf der Fläche „ Oben dem Willicher Weg“ vorgesehen ist.
Mit dem innerhalb der öffentlichen Parkanlagen vorgesehene Wegenetz
wird das geplante Verkehrsnetz für Fußgänger und Radfahrer ergänzt und
so zur Schaffung eines zusammenhängenden Fuß- und Radwegesystems
sowie zur Erweiterung des bestehenden übergeordneten Fuß- und
Radwegenetzes beigetragen.
1.5.3 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Ergänzt wird das geplante Netz aus öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen um Flächen für Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB,
mittels derer die öffentliche Durchwegung des Quartiers für die langsamen
Verkehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, u.a.) vervollständigt und
Zugänglichkeit zu den öffentlichen Grünflächen gewährleistet werden soll.
Das Geh- und Radfahrrecht G 1 in Verlängerung der Planstraße G dient
dabei insbesondere der Anbindung für Fußgänger und Radfahrer an die
38
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Willicher Straße. Damit kann eine unmittelbare Zugangsmöglichkeit in das
Quartier für Fußgänger und Radfahrer abseits der Straßenverkehrsflächen
sichergestellt werden, ebenso die fuß- und radläufige Durchquerung des
Quartiers für die Allgemeinheit.
Darüber hinaus wird in der Fläche G1 ein Fahrrecht zu Gunsten der
Benutzer des allgemeinen Wohngebietes WA 6 festgesetzt, damit die
Erschließung der südlichen Einzelhäuser von der Planstraße G aus
gesichert ist.
Um entlang der Willicher Straße sicherzustellen, dass aufgrund des
angrenzenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 660 unabhängig
voneinander funktionierend eine öffentliche Geh- und Radfahrverbindung
gewährleistet wird, werden entlang der allgemeinen Wohngebiete WA 5
und WA 1 die Gehrechten G 2 und G 3 zu Gunsten der Allgemeinheit
festgesetzt.
Mittels der Festsetzung der Gehrechte zu Gunsten der Allgemeinheit (G 1,
G 2 und G 3) - anstelle einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
- kann sichergestellt werden, dass die privaten Nutzungsansprüche dieser
allgemeinen
Wohngebietsflächen
als
Erschließungs-,
und
Aufenthaltsflächen für die Bewohner nicht wesentlich eingeschränkt
werden. Zudem geht aus der Stellungnahme der NGN MBH Niederrhein
hervor, dass eine Erweiterung des umliegenden Mittelspannungs- und
Niederspannungsnetzes erforderlich ist und die mit Geh- und Fahrrechten
belasteten Flächen zusätzlich mit einem Leitungsrecht zu belasten sind.
Daher wird festgesetzt, dass die Fläche G 1 in einer Breite von mindestens
4 m, die Fläche G 2 in einer Breite von mindestens 3 m und die Fläche G 3
in einer Breite von mindestens 1,30 m mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit und einem Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger
zu belasten sind.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7 sollen in
den Innenhöfen Flächen für gemeinschaftliche Nutzungen für die
Bewohner
geschaffen
werden.
Diese
kleinen
gelegentlichen
„Treffpunkte“ sollen die Möglichkeit zu zwangloser nachbarschaftlicher
Aktivität bieten. Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 soll die Festsetzung im
nördlichen Teilbereich gewährleisten, dass bei einer möglichen
Teilveräußerung die Grundstückserschließung gesichert ist. Daher wird
festgesetzt, dass die Flächen G 4, G 5, G 6 und G 7 in einer Breite von
mindestens 2 m und die Fläche G 8 in einer Breite von mindestens 1,5 m
39
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
mit einem Gehrecht zugunsten der Benutzer und Besucher der jeweiligen
Wohngebiete zu belasten sind.
Im Untergeschoss des allgemeinen Wohngebiets WA 1 soll ein Bereich für
das Gebiet versorgende Anlagen errichtet werden. Dieser soll u. a. zwei
Blockheizkraftwerke von ca. 120 m² umfassen. Für den Strom, den diese
Blockheizkraftwerke produzieren ist ein Leitungsrecht zur Querung der
Planstraße A erforderlich, damit der Strom in das allgemeinen Wohngebiet
WA 5 geleitet und das Mieterstrommodell in den Wohngebieten WA1 und
WA 5 umgesetzt werden kann. Daher wird festgesetzt, dass die Fläche L 1
in einer Breite von mindestens 3 m mit einem Leitungsrecht zugunsten der
Versorgungsträger der allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 5 zu
belasten ist.
1.5.4 Ein – und Ausfahrten
Da die verkehrliche Erschließung in das Wohnquartier ausschließlich über
die Kreisverkehrsanlage bzw. die Planstraße A erfolgt und somit die
Verkehrssicherheit gewährleistet werden soll, wird auf Grundlage von § 9
Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt, dass entlang der Willicher Straße Ein- und
Ausfahrten unzulässig sind. Ausgenommen hiervon ist das WA 9.
1.6
Flächen für die Abwasserbeseitigung
Es ist vorgesehen, dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser
in einer zentralen Anlage im Plangebiet zu versickern ist. Daher wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB im südwestlichen Bereich des
Plangebietes eine Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der
Zweckbestimmung „Regenwasserversickerungsanlage“ festgesetzt. Zudem
ist zur Schmutzwasserbeseitigung eine Pumpanlage erforderlich, die
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB im Bereich südlich der Planstraße A als
Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung
„Pumpstation“ festgesetzt wird.
1.7
Flächen für die Versorgung des Gebietes
Es ist vorgesehen, dass die für die Versorgung des Plangebiets
erforderlichen technischen Anlagen für Elektrizität und Wärme im
Baugebiet WA 1 untergebracht werden sollen. Um dem Versorgungsträger
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH als Unternehmen der SWK
Stadtwerke Krefeld AG die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
40
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
gewährleisten, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt, dass im
allgemeinen Wohngebiet WA 1 in der -1-Ebene eine Transformatorstation
in den Maßen 3,0 m x 6,0 m mit einer lichten Höhe von mindestens 2,80 m
zu sichern ist. Die Zugänglichkeit zu der Station ist für die NGN
Netzgesellschaft Niederrhein mbH und die SWK Energie GmbH rund um die
Uhr zu gewährleisten. Zudem wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
festgesetzt, dass im allgemeinen Wohngebiet WA 1 in der -1-Ebene zwei
Blockheizkraftwerksanlagen, Gaskessel und weitere notwendige
Heizungstechnik mit einem zusammenhängenden Flächenbedarf (als
rechteckiger
Raum)
von
insgesamt
120
m²
sowie
zwei
Erdwarmwasserspeicher mit einem Volumen von in Summe 25 – 30 m³
unterzubringen sind. Die Zugänglichkeit zu den Stationen ist für die NGN
Netzgesellschaft Niederrhein mbH und die SWK Energie GmbH rund um die
Uhr zu gewährleisten. Die Anlage des Aufstellraumes, eines
Einbringungsschachtes und die erforderliche Belüftung, Entlüftung,
Abgaswege sowie die genaue Lage der Anlagen etc. sind mit der NGN
Netzgesellschaft Niederrhein mbH und der SWK Energie GmbH
abzustimmen.
1.8
Boden, Natur und Landschaft
1.8.1 Öffentliche Grünflächen
Die Siedlungsstruktur im Plangebiet wird in starkem Maß durch die gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ geprägt. So begrenzt eine
großzügig geplante Grünfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche
Parkanlage“ das Wohnquartier nach Westen und soll mit seinem Wegenetz
das bereits bestehende Geh- und Radwegesystem ergänzen und an den
Kütterweg im Süden sowie an den Hanninxweg im Westen anbinden. Der
so gestaltete „grüne Korridor“ mündet im Norden in eine platzähnliche
Grünflächenstruktur, den „grünen Platz“. Die Fassung des
drachenförmigen Platzes wird durch die weiteren Teilbebauungspläne für
Fischeln Südwest als Teil der gesamtheitlichen Entwicklung erfolgen.
Dieser Bereich der öffentlichen Parkanlage soll den ersten Teil des
geplanten „zentralen grünen Herzens“ innerhalb der neu entstehenden
Wohnlage „Fischeln Südwest“ bilden. Im südlichen Bereich der
Öffentlichen Parkanlage angrenzend an das allgemeine Wohngebiet WA 9
wird zur Deckung des Spielflächenbedarfs im öffentlichen Raum eine
Fläche als „Öffentlicher Spielplatz“ festgesetzt, auf der gemäß unter
41
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Berücksichtigung weiterer Spielflächen im Plangebiet wie bspw.
Spielstraßen als auch die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Spielflächen in den Baugebieten eine bis zu 1.400m2 große Spielfläche
angelegt werden kann.
Der Charakter der Umgebung ist stark von den landschaftlichen
Grünstrukturen geprägt, an die über das Quartier und den „Grünen
Korridor“ angebunden wird. Mit der vorliegenden Planung wird eine
Abfolge von Grünräumen geschaffen, die die bestehenden und geplanten
Landschafts- und Grünstrukturen, vom Osten kommend, über den
Kütterweg mit der geplanten Parkanlage in Richtung Stadtpark Fischeln
miteinander verbindet. Innerhalb der Parkanlage des grünen Korridors wird
die
Errichtung
eines
Staubraumkanals
zur
Ableitung
des
Niederschlagswassers in die zentrale Versickerungsanlage beabsichtigt.
Um die Freihaltung dieses vorgesehen Bereichs zu gewährleisten und ggf.
Konflikten hinsichtlich zukünftiger Bepflanzungen vorzubeugen, wird
daher festgesetzt, dass die Fläche zwischen den Punkten s1-s2-s3-s4 von
Bepflanzungen freizuhalten ist.
Um den von Osten kommenden Grünzug des Maasweges aus der östlich
gelegenen „Kräutersiedlung“ aufzunehmen setzt der Bebauungsplan die
Öffentliche Parkanlage mit Anbindung an die Willicher Straße fest. So wird
die unmittelbare Verknüpfung des Grünzuges der „Kräutersiedlung“ mit
den Grünräumen des neu geplanten Wohnquartiers gewährleistet.
Um entlang der allgemeinen Wohngebiete WA 6 und WA 8 eine
Ortsrandeingrünung zu sichern, wird angrenzend eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ festgesetzt. Zudem soll so der
gestalterische Übergang zu der angrenzenden Landwirtschaftsfläche
gebildet werden.
Der durchgrünte Siedlungscharakter der Umgebung soll ebenfalls durch
großzügige Vorgartenbereiche und Straßenbegrünungen in der
Freiraumstruktur der neuen Wohngebiete erreicht werden.
42
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.8.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
§ 9 Abs1. Nr. 20, Abs. 1a BauGB; § 1a BauGB
Die Belange des durch den Bebauungsplan zu erwartenden Umfangs des
naturschutzrechtlichen Eingriffs in Natur und Landschaft, die
vorgenommene Ermittlung und Differenzierung des Eingriffs, die
Bilanzierung von Ausgleich und Eingriff sowie die diesbezüglich
zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen werden in Kapitel VII der
Begründung (Umweltbericht) zum Bebauungsplan abgehandelt.
Aus dem Ergebnis der Umweltprüfung ergeben sich die Erfordernisse zur
planungsrechtlichen Sicherung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Diesbezügliche
Ausgleichsmaßnahmen erfolgen durch die folgenden Festsetzungen
hinsichtlich der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen.
Die Kompensation des ermittelten Biotopwertdefizits wurde im
Umweltbericht
ermittelt.
Entsprechend
der
erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen wird für den östlichen Teilbereich der Fläche für die
Landwirtschaft als Aufwertung der Fläche (Biotopwert) die Anlegung einer
Obstwiese festgesetzt. Mit der Festsetzung erfolgt eine geringfügige
Nutzungseinschränkung der Fläche für die Landwirtschaft im Sinne des §
201 BauGB. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne des
Baugesetzbuchs u.a. jedoch die gartenbauliche Erzeugung sowie der
Erwerbsobstbau, sodass mit der Festsetzung als Obstwiese dieser Nutzung
Rechnung getragen wird. Auch schließt die Maßnahme die Nutzung der
Fläche in Form von Weidewirtschaft und berufsmäßiger Imkerei nicht aus.
Daher wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass in der Fläche
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
in der Fläche für die Landwirtschaft eine Obstwiese anzulegen, zu pflegen
und dauerhaft zu erhalten ist.
Als externe Ausgleichsmaßnahme wird auf einer Teilfläche östlich der
Willicher Straße eine Obstwiese angelegt. Die verbleibenden
Biotopwertpunkte werden über eine nahegelegene Ökokontofläche
ausgeglichen, auf der Intensivgrünland in Feldgehölz und Feucht- und
Nasswiese/ - weide umgewandelt wird. Die Ökokontofläche liegt in der
Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144.
43
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Das Biotopwertdefizit gilt damit als ausgeglichen.
Zuordnung Eingriffe und Ausgleich
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche dient dem
Ausgleich für durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in Natur
und Landschaft.
Diese Maßnahmen werden dem durch Bau- und Verkehrsflächen
verursachten ökologischen Eingriff zugeordnet (Zuordnung im Sinne des
§ 9 Abs. 1a BauGB). Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden
Flächen, die dem Ausgleich dienen, reichen jedoch nicht aus, um den
gesamten erforderlichen ökologischen Ausgleich sicherzustellen. Daher
werden
außerhalb
des
Geltungsbereiches
ökologische
Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt. Da diese Flächen nicht im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, können hierfür keine
Festsetzungen (auch keine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9
Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
1.8.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Innerhalb der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie der
allgemeinen Wohngebiete ist hervorgehend aus dem Ergebnis des
Umweltberichts als Ausgleichsmaßnahme sowie aus Gründen der
Ortsbildgestaltung
die
planungsrechtliche
Sicherung
von
Baumpflanzungen sowie von Vegetationsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25
Buchstabe a) BauGB vorgesehen.
Daher wird festgesetzt, dass im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und
Grünflächen sowie der Baugebiete WA 3, WA 4 und WA 7 die nachstehende
Mindestanzahl an Einzelbäumen anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten
ist. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Es sind Laub-Hochstämme gemäß
der beigefügten Pflanzlisten mit einem Stammumfang von 20-25 cm zu
verwenden.
WA 3 (Fläche G5)
WA 4 (Fläche G4)
WA 7 (Fläche G6)
Planstraße A
Planstraße B
1 mittelgroßer bis kleiner Baum
1 mittelgroßer bis kleiner Baum
1 mittelgroßer bis kleiner Baum
14 mittelgroße bis kleine Bäume
6 mittelgroße bis kleine Bäume
Pflanzliste A
Pflanzliste A
Pflanzliste A
Pflanzliste B
Pflanzliste B
44
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Planstraße C
Planstraße D
Planstraße E
Planstraße F
Planstraße G
Fläche p1
Fläche p2
Spielplatz
V. Planinhalte
5 mittelgroße bis kleine Bäume
2 mittelgroße bis kleine Bäume
8 mittelgroße bis kleine Bäume
4 mittelgroße bis kleine Bäume
6 mittelgroße bis kleine Bäume
15 mittelgroße bis kleine Bäume
10 mittelgroße bis kleine Bäume
5 mittelgroße bis kleine Bäume
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste B
Pflanzliste A
Pflanzliste B
Felsenbirne
Echter Rotdorn
Holzapfel
Blumenesche
Feldahorn ‚Esrijk‘
Echter Rotdorn
Apfeldorn
Hopfenbuche
Vogelkirsche
Mehlbeere
Die textliche Festsetzung Nr. 10 soll der Verminderung des zu erwartenden
Eingriffs in Boden, Natur und Landschaft dienen. Die Festsetzung konkreter
Standorte für neu anzupflanzende Bäume ist nicht erforderlich. Es reicht
aus, im Bebauungsplan die entsprechende Mindestzahl anzupflanzender
Bäume festzusetzen, ergänzt um die Festsetzung jeweiliger Pflanzlisten.
Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete WA 3, WA 4 und WA 7 sollen in
den Innenhöfen Flächen für gemeinschaftliche Nutzungen für die
Bewohner geschaffen werden. Das städtebauliche Konzept sieht In diesen
Bereichen die Pflanzung von jeweils einem großzügigen für die
Nachbarschaft identitätsstiftenden Baum vor, der planungsrechtlich als
Einzelbaumfestsetzung gesichert werden soll. Um entlang der allgemeinen
Wohngebiete WA 6 und WA 8 eine Ortsrandeingrünung zu sichern, werden
angrenzend auf einem 5 m breiten Wiesenstreifen Baumreihen
angepflanzt. Zum einen soll dadurch eine die visuelle Unterteilung
zwischen privater Gärten der Wohngebiete und Landwirtschaftfläche
erreicht werden. Zum anderen soll der Ortsrand Krefelds durch die
Begrünung hervorgehoben werden.
Bei
allen
Pflanzungen
ist
die
Schaffung
von
günstigen
Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht
nach DIN 18915 und der Pflanzgrube nach DIN 18916 zu beachten. Die
45
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Verankerung der Bäume und Schutzvorrichtungen
DIN18916, ebenso die Sicherung der Baumscheiben.
V. Planinhalte
erfolgt
nach
Tiefgaragen sind mit einer Erdschicht von mindestens 0,80 m zu
überdecken und zu begrünen. Dies gilt nicht für Wege, Zufahrten,
Stellplätze, untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Damit soll eine qualifizierte Grüngestaltung
oberhalb der Tiefgaragen erreicht werden, die einen optischen
Zusammenhang mit den nicht versiegelten Flächen herstellt und die
Ableitung des Niederschlagswassers in die nicht überbaubaren
Grundstücksteile sicherstellt. Die Tiefgarage liegt zum Teil unterhalb des
Neubaukörpers, um Flächenversiegelungen so gering wie möglich zu
halten.
Gemäß dem städtebaulichen Leitplan liegt einer der Schwerpunkte auf
dem Konzept des „Grünen Bauhauses“. In diesem Sinne soll den
Bewohnern ermöglicht werden die „fünfte Fassade“, das Dach, als
begehbares und bewirtschaftbares grünes Element zu nutzen. Es sollen
sowohl Dachterrassen als auch begrünbare Flächen, u.a auch für
Gartennutzungen auf dem Dach zulässig sein. Zudem soll klimatischen
Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden und entsprechend dem
Niederschlagsentwässerungskonzept
mittels
vorgesehener
Dachbegrünungen und ihrem Aufbau eine reduzierte Niederschlagsmenge
bzw. Versickerungsverzögerung erreicht werden. Neben den positiven
Auswirkungen auf das Mikroklima tragen Dachbegrünungen ebenso zur
Energieeinsparung bei und entsprechen auch vor diesem Aspekt dem
Leitbild des „Grünen Bauhauses“ im weiteren Sinne. Daher wird gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass Flachdächer und flachgeneigte
Dächer (Dächer mit einer Dachneigung von weniger als 15°) extensiv zu
begrünen sind. Dies gilt nicht für Dachterrassen, Solaranlagen, technische
Einrichtungen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Die zu
begrünende Fläche muss mindestens 50% der Gesamtdachfläche
betragen. Der Anteil für technische Einrichtungen und Dachterrassen darf
höchstens 50 % der Gesamtdachfläche betragen. Der durchwurzelbare Teil
des Dachaufbaus muss mindestens 10 cm betragen. Die Bepflanzungen
sind zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen. Die Dimensionierung des
Dachaufbaus resultiert aus den Abflussbeiwerten der herangezogenen DIN
1986 für Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke.
46
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
1.9
V. Planinhalte
Immissionsschutz
1.9.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Mit städtebaulichen Strategien zur Lärmminderung kann auf bestehende
Lärmbelastungssituationen reagiert werden. Städtebauliche Strategien
dienen der Vermeidung bzw. Verminderung der Lärmbetroffenheit,
entweder durch (städtebaulichen) Lärmschutz oder durch verschiedene
kompensatorische Maßnahmen, die auch an lärmbelasteten Standorten
gute Wohn- bzw. Lebensbedingungen ermöglichen.
Die Berechnungsergebnisse des schalltechnischen Gutachtens zeigen,
dass die Orientierungswerte der DIN 18005 im südwestlichen und
östlichen Teil des Plangebiets tags und nachts zwischen 6 dB und 8 dB
überschritten werden. Durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang
der Willicher Straße werden die Orientierungswerte unter Berücksichtigung
der Planung überwiegend eingehalten.
Prüfung § 50 BImSchG („Trennungsgrundsatz“)
Der Trennungsgrundsatz bedingt zur Umsetzung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung, dass Flächen (z. B. Baugebiete) so einander
zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere
auf sensible Nutzungen, wie Wohngebiete, soweit wie möglich vermieden
werden. Idealtypischer Weise sollten entlang einer Störungsquelle, wie z.
B. entlang einer lärmbelasteten Straße, zuerst Industrie- oder
Gewerbegebiete angesiedelt werden. An diese sollten sich gemischte
Nutzungen (z. B. Mischgebiete) anschließen und erst dann sollten
Wohngebiete folgen. Durch diese Abfolge von Baugebieten differierender
Nutzungen kann eine weitestgehend konfliktfreie Nachbarschaft zwischen
den einzelnen Gebieten bzw. Nutzungskategorien generiert werden.
Relativiert wird der Trennungsgrundsatz durch das Gebot des schonenden
Umgangs mit Grund und Boden und dem städtebaulichen und
stadtsoziologischen Ziel der räumlichen Nähe und Einheit von Wohnen,
Arbeit und Freizeit. Würde man am Beispiel des vorliegenden geplanten
Vorhabens uneingeschränkt dem Trennungsgrundsatz folgen, wären
entlang der Willicher Straße gewerbliche Nutzungen zu favorisieren.
Wohnen
sollte
unter
Berücksichtigung
der
bestehenden
Verkehrslärmemissionen eher vermieden werden. Eine ausschließlich
47
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
gewerbliche Nutzung entlang der Willicher Straße würde jedoch ggf. dazu
führen, dass auf der gegenüberliegenden Seite vorhandene
Wohnnutzungen durch hiermit entstehende Emissionen beeinträchtigt
werden könnten, was in der Umgebung des Plangebiets vermieden werden
soll.
Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum in Krefeld ist es in
diesem Bereich des Ortsteils Fischeln bauleitplanerisch sinnvoll, wenn bei
der Aktivierung von Flächen verstärkt Wohnnutzungen entwickelt werden.
Aus diesem und den vorgenannten Gründen soll im Geltungsbereich auf
die Festsetzung gewerblicher Nutzungen entlang der Willicher Straße
verzichtet werden.
Aktive Schallschutzmaßnahmen
Bestandteil des für den Bebauungsplan erarbeiteten städtebaulichen
Konzepts war auch die Prüfung von aktiven Schallschutzmaßnahmen.
Zu Grunde gelegt wurde zur Sicherstellung einer adäquaten Wirkung ein
Lärmschutzwall entlang der Willicher Straße mit einer Höhe von ca. 4 m.
Unter Berücksichtigung der Lage des Plangebiets auf freiem Feld, d.h. ohne
angrenzende weitere Bebauung mit abschirmender Wirkung, wurde die
Gesamtlänge des Lärmschutzwall auf annähernd 200 m angenommen. Da
es zur Absicherung der Wirkung erforderlich ist, möglichst nahe an die
Lärmquelle heranzurücken, wurde der Lärmschutzwall in 3 m Entfernung
westlich zur Willicher Straße angeordnet.
Unter Berücksichtigung folgender Belange soll an den Geltungsbereich
angrenzenden Straßenraum auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in
Form von Schallschutzwällen verzichtet werden:
Orts- und Landschaftsbild
Die empfohlene Schallschutzmaßnahme in der erforderlichen
Dimensionierung, in Form eines knapp 200 m langen Lärmschutzwalls
parallel zur Willicher Straße, würde sich negativ auf das vorhandene Ortsund Landschaftsbild auswirken. Bezieht man den bereits gegenüber der
Willicher Straße bestehenden Lärmschutzwall der Siedlung am
Heidekrautweg zu dem neu geplanten Lärmschutzwall mit ein, würde die
Ortseinfahrt nach Krefeld durch eine Art Graben erfolgen. So würden
sowohl die bestehende Siedlung am Heidekrautweg als auch die neu
geplante Siedlung des Plangebiets optisch abgeschottet und durch die
48
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
entstehende Barriere das Orts- und Landschaftsbild des gesamten
Bereichs beiderseits der Willicher Straße erheblich beeinträchtigt werden.
Städtebau
Darüber hinaus hätte die Maßnahme zur Folge, dass im Vorhabengebiet
ein gegenüber der Nachbarschaft räumlich abgeschottetes Gebiet
entsteht, was weder den Planungszielen des Bebauungsplans entspräche,
noch städtebaulich-gesamt-räumlich gewünscht ist. Zudem würden die
Lärmschutzwälle dazu führen, dass sich im direkten räumlichen Umfeld ein
Gefühl des „Eingeengtseins“ entsteht.
Wohnverhältnisse
Die Errichtung eines Lärmschutzwalls hätte zur Folge, dass die Bebauung
innerhalb des Plangebietes in zweiter Reihe zur Willicher Straße liegen
würde. Die unmittelbar an den Wall angrenzenden Wohngebäude würden
vor allen Dingen in den unteren Geschossen sowohl direkt auf die erhöhte
massive Topografie blicken als auch nachteilige Lichtverhältnisse erhalten
und somit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
nicht genügen.
Baukörperstellung, lärmrobuster Städtebau
Zur Sicherstellung einer adäquaten Wirkung wurde dem Konzept die
Planung eines lärmrobusten Städtebaus u.a. in Form von geschlossenen
Gebäudekörpern entlang der Willicher Straße zu Grunde gelegt.
Lärmrobuster Städtebau meint eine Lärmrobustheit in Form einer
städtebaulichen Struktur, die sich mit der Belastungssituation an der dem
Schall
zugewandten
Seite
auseinandersetzt
sowie
ruhige,
schallabgeschirmte Bereiche schafft.
Gemäß Schallgutachten werden durch die Abschirmung des
Gebäuderiegels entlang der Willicher Straße sowie die Abschirmung der
Einzelgebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 in großen Teilen
eingehalten. Lediglich in den Randbereichen werden hier noch
Überschreitungen der Orientierungswerte erwartet. Die Abschirmung von
Verkehrslärmemissionen durch die bauliche Reaktion der Randbebauung
entlang der Willicher Straße trägt somit bereits einen großen Teil zur
Lärmminderung für das Wohngebiet bei.
49
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Stadt Krefeld und
dem Bauherren soll geregelt werden, dass die lärmabschirmenden Bauten
in Form von durchgehenden Baukörpern möglichst zuerst zu entwickeln
sind.
Aus oben genannten Gründen wird von der Festsetzung aktiver
Schallschutzmaßnahmen für das Vorhabengebiet abgesehen. Die
Minderung der Lärmemissionen des Straßenverkehrs soll stattdessen
durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen erfolgen.
Passive Schallschutzmaßnahmen
Passive Schallschutzmaßnahmen zielen darauf ab, die Höhe der
Geräuschimmissionen am oder im schutzbedürftigen Objekt zu verringern.
Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche
Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in
schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom
Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der
Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden.
Wenn aktive und/oder städtebauliche Lärmschutzmaßnahmen nicht
möglich sind oder wenn auch nach ihrer Berücksichtigung
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte von DIN
18005-1/Bbl 1:1987-05 jedenfalls an einem Teil der schutzbedürftigen
Nutzungen auftreten, ist zu prüfen, durch welche passiven
Schallschutzmaßnahmen Innenpegel erreicht werden können, bei denen
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind.
Passive Lärmschutzmaßnahmen können im Bebauungsplan auf der
Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden. In Betracht
kommen einzelne Maßnahmen oder in Kombination.
Fazit
Die aus dem Schallgutachten hervorgehenden erforderlichen Maßnahmen
zum Schallschutz werden zur Minderung der Lärmemissionen des
Straßenverkehrs durch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen
für die Gebäude erzielt. Damit können für die Wohnungen bzw.
50
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Innenräume
im
Vorhabengebiet
uneingeschränkt gewährleistet werden.
V. Planinhalte
gesunde
Wohnverhältnisse
Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorgaben der DIN 18005
nicht um Grenz- sondern vielmehr um Orientierungswerte handelt.
Bezüglich der Freiraumbelastung ist weitergehend zu Grunde zu legen,
dass im Vorhabengebiet für die Bewohnerschaft ausgedehnte
Aufenthaltsflächen im Außenraum zur Verfügung stehen, in denen die
Orientierungswerte eingehalten bzw. stark unterschritten werden.
Demnach stellt sich die erhöhte Verlärmung auf dem im Verhältnis zur
Gesamtfläche als zumutbar dar.
Darüber hinaus werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in dem
südwestlichen
Randbereich
deutlich
überschritten.
Die
im
schalltechnischen Gutachten prognostizierten Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 werden über die im Rahmen der
Vorhabenrealisierung
zu
gewährleistenden
Anforderungen
der
einschlägigen technischen Vorschriften hinaus durch verbindliche
Regelungen des Bebauungsplans 652 I wie folgt bewältigt. Gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 24 BauGB wird Folgendes bestimmt:
Zum Schutz vor Verkehrslärm in Gebäuden werden die Baugebiete den
Lärmpegelbereichen
III
bis
IV
zugeordnet.
Anhand
dieser
Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (im nachgeschalteten
Baugenehmigungsverfahren) aus den Tabellen der DIN 4109 die
Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile abgeleitet
werden.
Daher wird festgesetzt, dass zum Schutz vor Verkehrslärm bei Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen die
Außenbauteile innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten
Lärmpegelbereiche III und IV resultierende bewertete Schalldämm-Maße
(erf. R’w,res) aufweisen müssen, die gewährleisten, dass der
Beurteilungspegel der Lärmpegelbereiche III und IV nicht überschritten
wird.
Die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind
gemäß der in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Lärmpegelbereiche
und unter Berücksichtigung der Raumnutzung, des Verhältnisses der
gesamten Außenfläche zur Grundfläche des Raumes und des
Fensterflächenanteils nach DIN 4109 nachzuweisen.
51
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so
auszuführen, dass sie bezogen auf die jeweiligen Abschnitte der
festgesetzten Lärmpegelbereiche folgende Schalldämmmaße (erf. R’w,res)
aufzuweisen:
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB (A)
Raumarten
Aufenthaltsräume in Büroräume*
Wohnungen,
und ähnliches
Übernachtungsräume
in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches
Erforderliches R’w,res des Außenbauteils
in dB
III
61 bis 65
35
30
IV
66 bis 70
40
35
* Die Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm
aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen
untergeordneten Beitrag zum Innenpegel leistet, werden keine
Anforderungen gestellt.
Es können Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen
werden, soweit durch Sachverständige für Schallschutz nachgewiesen
wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen.
In Wohnungen, deren Aufenthaltsräume nur der Willicher Straße
zugewandt sind und in Wohnungen, bei denen mindestens zwei
Außenwände nicht zu einer lärmabgewandten Seite ausgerichtet sind,
müssen in mindestens einem Aufenthaltsraum (bei Wohnungen mit bis zu
zwei Aufenthaltsräumen) bzw. in mindestens der Hälfte der
Aufenthaltsräume (bei Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen)
durch schallgedämmte Lüftungsmöglichkeiten oder andere bauliche
Maßnahmen gleicher Wirkung an Außenbauteilen Schallpegeldifferenzen
52
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
erreicht werden, die gewährleisten, dass ein Beurteilungspegel von 30
dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei
mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten wird.
1.9.2 Luftreinhalteplan
Das Städtebauliche Konzept sieht immissionsabschirmende Maßnahmen
in Form von einer baulich geschlossenen Randbebauung an der Willicher
Straße vor. Neben der Abschirmung der Geräuschimmissionen kann diese
u.a. auch zum Schutz vor Luftschadstoffen im Sinne des Luftreinhalte- und
Aktionsplans der Stadt Krefeld innerhalb des Plangebiets beitragen. Im
Bebauungsplanverfahren wurden Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung
berücksichtigt. Innerhalb des Plangebiets sorgt eine den Fuß- und
Radverkehr bevorzugende Verkehrsplanung mit Wohn- und Spielstraßen
für ein immissionsarmes Verkehrsaufkommen und sorgt somit für eine
geringe Feinstaubbelastung. Des Weiteren sieht das städtebauliche
Konzept eine Gebäudeausrichtung zur vorteilhaften Besonnung vor.
Die Thematik der Luftreinhalteplanung wurde in der Umweltprüfung
berücksichtigt. Daraus geht hervor, dass sich die Anfälligkeit des
Bauvorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels, wie etwa
Extremwetterlagen grundsätzlich als eher gering einstufen lässt. Durch die
Berücksichtigung des Luftreinhalteplans und der gesamtstädtischen
Klimaanalyse sowie der Umsetzung von Gründächern und Pflanzungen von
Bäumen wird dem Ausstoß von Kohlendioxid entgegengewirkt.
2.
2.1
Kennzeichnungen
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld ist der Erdbebenzone 1 und
geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß
DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird
ausdrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden
DIN 4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350
53
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für
einzelne Standorte bestimmt werden.
3.
3.1
Nachrichtliche Übernahmen
Inhalte des Landschaftsplanes
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt
Krefeld. Ein Teil des Plangebiets liegt teilweise innerhalb des durch den
Landschaftsplan festgesetzten „Landschaftsschutzgebiet südlich und
westlich Fischeln“ und wird nachrichtlich in die Planzeichnung zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I übernommen. Die Inhalte des
Landschaftsplanes sind im Umweltbericht beschrieben.
4.
4.1
Auswirkungen des Bebauungsplans
Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse und Arbeitsstätten
Durch die Festsetzung der überwiegenden Flächen als allgemeine
Wohngebiete werden insbesondere gesunde Wohnverhältnisse dauerhaft
gesichert. Gewerbliche Nutzungen sind in allgemeinen Wohngebieten nur
in eingeschränktem Umfang zulässig. Dadurch wirkt sich der
Bebauungsplan insgesamt kaum auf die Arbeitsstätten aus. Es ist davon
auszugehen, dass bei der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet neben
gesunden Wohnverhältnissen auch gesunde Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben.
4.2
Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanz- und Investitionsplanung
Die Kosten zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes werden
im weiteren Verfahren ermittelt bzw. ergänzt. Abschließend sind
Angaben noch nicht möglich.
4.3
Auswirkungen auf die soziale und kulturelle Infrastruktur
Durch die Festsetzungen können in den allgemeinen Wohngebieten WA 1
bis WA 10 ca. 34.880 m² Geschossfläche (GF) entstehen, die bisher
planungsrechtlich nicht zulässig waren. Wenn die zulässige GF durch
54
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Wohngebäude vollständig ausgeschöpft wird, können ca. 160
Wohneinheiten entstehen. Wenn je Wohneinheit 3,0 Bewohner angesetzt
werden, können die Festsetzungen des Bebauungsplans im „Worst-CaseSzenario“ (160 WE) Wohnraum für ca. 480 Bewohner schaffen, die eine
entsprechende Nachfrage nach sozialer und kultureller Infrastruktur
auslösen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sehen mehrere Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkanlage“ vor, die u.a. auch dem
Bewegungsdrang von Kindern dienen können. Zudem ist auf § 8 der
Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen zu verweisen, wonach bei der
Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein Spielplatz für
Kinder anzulegen ist. Darüber hinaus können die jeweiligen
Grundstückseigentümer der künftigen Baugrundstücke auf den privaten
Grundstücken Spielgelegenheiten errichten. Auswirkungen auf die
Schulplatzversorgung sind derzeit nicht gegeben.
5.
Hinweise
5.1 Städtische Satzung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt gemäß § 89 der Bauordnung
für das Land Nordrhein- Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) die
Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 652/I - Fischeln Südwest – (Gestaltungssatzung).
Im Hinblick auf das 100-jährige Bauhaus-Jubiläum im Jahr 2019 soll die
besondere Identität der Siedlung, deren städtebauliche Struktur durch den
Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert werden soll, auch in seinem
architektonischen Charakter durch einen zeitgenössischen Bauhausstil
gebildet werden. Die besondere Bautradition Krefelds wird so wiederbelebt
und weitergetragen. Die zeitgemäße Interpretation des Bauhausgedankens
mündet in das Konzept des „Grünen Bauhaus“, bei dem in der Gestaltung
ebenso Wert auf nachhaltiges und ökologisches Bauen gelegt wird. Um
die Umsetzung der Siedlung im Bauhausstil und die Attraktivität der
Siedlung sicherzustellen, sind Leitlinien für das Bauen sinnvoll und
unerlässlich.
Im Zuge des Bebauungsplans wird daher eine Gestaltungssatzung
aufgestellt, die ein Mindestmaß an baulicher Qualität mit einer ablesbaren
Identität für das Gebiet sicherstellen soll. Jegliche Bauvorhaben innerhalb
55
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 652/ I haben unter den
Maßgaben der Gestaltungssatzung zu erfolgen.
Die Gestaltungssatzung definiert daher Anforderungen an die äußere
Gestaltung der Gebäude unter anderem hinsichtlich der Kubatur,
Materialität, sowie Dachausbildung und -begrünung.
5.2
Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planungsziele des Bebauungsplans ist aufgrund der
gegebenen Eigentums- und Pachtverhältnisse eine Bodenneuordnung bzw.
ein Grundstückserwerb durch die Stadt Krefeld erforderlich. Der Rat hat
gemäß § 46 BauGB eine Umlegungsanordnung beschlossen, worauf vom
Umlegungsausschuss
am
23.09.2003
die
Einleitung
des
Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln Süd-West“ beschlossen wurde. Das
Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des nicht rechtsgültigen
Bebauungsplanentwurfes Nr. 652 sowie den westlichen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 660 (bis östlich Willicher Straße). Im Rahmen des
Verfahrens ist die Stadt bereits über freiwillige Vorwegregelungen nach §
76 BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im Bereich der
„Umgehungsstraße“ gelangt.
5.3
Bodendenkmäler
Bei Aufsammlungen und Beobachtungen in der näheren Umgebung
wurden Hinweise auf späteisenzeitliche, römische und mittelalterliche
Siedlungsplätze, mittelalterliche Grabenanlagen sowie ein römisches
Gräberfeld ermittelt.
Da von einer hohen Erwartung bedeutender und erhaltungswürdiger
Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet auszugehen ist, wurde eine
qualifizierte Prospektion durchgeführt. Diese wurde durch den
Vorhabenträger beauftragt und von der Firma Ibeling in zwei Kampagnen
durchgeführt. Die im Plangebiet prognostizierte Befunderwartung ist durch
die Untersuchungsergebnisse bestätigt worden.
In den Sondagen wurden bisher drei metallzeitliche, ein römischer sowie
ein hochmittelalterlicher Fundplatz in Ausschnitten aufgedeckt. Zusätzlich
liegen aus weiteren Sondagen noch Befunde wie Gruben und
Pfostenlöcher vor, aus denen kein Fundmaterial geborgen werden konnte,
56
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
die aber ebenfalls im Fortgang des Bauvorhabens archäologisch
dokumentiert werden müssen.
Danach lassen sich drei Konfliktbereiche benennen, deren Lage im
beigefügten Plan (Abb. 3) handschriftlich markiert ist. Eine ausführliche
Darstellung der Funde ist Teil des Umweltberichts.
Die angetroffenen Befunde besitzen Denkmalqualität im Sinne des § 2
DSchG NRW, erfüllen aufgrund Ihres Erhaltungszustandes aber nicht die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld.
Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NRW hat auch derjenige, der ein vermutetes
Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche
Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen
und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene
der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende
archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe
einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des
Vorhabenträgers erfolgt.
57
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Abb. 3: Konfliktbereiche Bodenarchäologie im Geltungsbereich des
Bebauungsplans 652/ I, o.M.
Quelle: LVR 2018
Das Vorhandensein archäologischer Bodenfunde ist im Geltungsbereich
des Plangebietes nicht auszuschließen. Daher ist bei deren Auffindung die
untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld oder das zuständige Amt für
58
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu halten. Hierauf und auf die
Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes (Gesetz zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen-DSchG
NRW) wirdverwiesen.
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NordrheinWestfalen (Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen - DSchG NRW- vom 11. März 1980 (GV. NW.S. 226,
ber. S. 716), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 934)) sind innerhalb des Geltungsbereichs derzeit nicht registriert.
Da diese im Boden verborgen sind und zumeist nur durch Zufallsfunde
entdeckt werden, ist mit ihrem Auftreten bei Tiefbauarbeiten zu rechnen.
Werden noch unbekannte Bodendenkmale entdeckt, gilt § 11 DSchG NRW,
wonach die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden die
Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der
Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu
gewährleisten haben. Gemäß § 15 DSchG NRW hat, wer in oder auf einem
Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, dies der Gemeinde oder dem
Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat
unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser
unterrichtet die Obere Denkmalbehörde. Zur Anzeige verpflichtet sind auch
der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter
der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald
sie von der Entdeckung erfahren. Die Bestimmungen des DSchG NRW
gelten unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 652/ I.
5.4
Verbleib des anfallenden Bodenaushubs
In dem Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Mutterboden, der
bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist
(§ 202 BauGB - Schutz des Mutterbodens).
Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushubmassen sind,
soweit erforderlich, einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung
zuzuführen. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind
gutachterlich zu begleiten.
59
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
5.5
V. Planinhalte
Einbau von Materialien in den Boden
Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der Regel einer
wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau von
güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn er
durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine entsprechende
Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter Stoffe oder
Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt. Die
wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde der Stadt
Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen
ausdrücklich darauf hingewiesen.
5.6
Versorgungsanlagen
Die Versorgungsanlagen in der -1-Ebene des allgemeinen Wohngebietes
WA 1 sind hinsichtlich der Belange zur Errichtung mit der NGN
Netzgesellschaft Niederrhein MBH und der SWK Energie GmbH
abzustimmen. Dabei sind die Anlage des Aufstellraums, eines
Einbringungsschachtes und der erforderlichen Belüftung, Entlüftung,
Abgaswege sowie die genaue Lage der Anlagen etc. mit den
Versorgnungsträgern abzustimmen.
5.7
Kampfmittel
Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn
von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von
Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt
Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren.
5.8
Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden
weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche
Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen
Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des
privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der
Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht
in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für
amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan
60
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten
DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadt- und
Verkehrsplanung, während der Dienststunden eingesehen bzw.
kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787
Berlin bezogen werden können.
5.9
Gutachten
Folgende Gutachten und Studien wurden im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 652 und 652 I erstellt :
Gutachten über die Sickerfähigkeit des Untergrundes
Gesellschaft für angewandte Geologie mbH Strobel und Kalder, Krefeld,
Stand: 07. September 2002, aus Anlass der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 660
Schallgutachten
TÜV Nord Systems GmbH & Co KG, Technikzentrum Essen, Essen, Stand:
25. Oktober 2006
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 652
Ökologisches Büro Dr. J. Gerdsmeier, Krefeld, Stand: 20. Oktober 2007
Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld
Universität Essen, Juli 2003
Erfassung des Steinkauzes im Stadtgebiet von Krefeld
Ingenieurbüro Landschaft und Wasser Dr. Loske, Salzkotten-Verlar, Mai
2006
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld
Büro für Landschaftsplanung Bertram Mestermann, WarsteinHirschberg, Januar 2018
Schalltechnisches Prognosegutachten
Graner + Partner Ingenieure GmbH, Bergisch Gladbach, Stand: 06.
November 2017
Verkehrsgutachten
61
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Vössing Ingenieure, Düsseldorf, 24. April 2018
Qualifizierte Prospektion
Thomas Ibeling, Archäologische Grabungen und Sondagen, Köln, 2018
62
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Als Nutzungsarten werden im Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I allgemeine
Wohngebiete,
öffentliche
Verkehrsflächen
und
Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung, öffentliche Grünflächen - weitestgehend
mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkanlage“ - sowie
Landwirtschaftsflächen festgesetzt.
Der Bebauungsplan enthält folgende Flächenverteilung5):
Bezeichnung
Fläche
(m²)
Bebaubar
Bebaubar
gem. § 17
gem. § 17
Abs. 1 GRZ Abs. 1 GFZ
(m²)
(m²)
Zulässige
GRZ-Überschreitung
§19 Abs. 4 BauNVO (m²)
Allgemeines Wohngebiet
(WA)
davon WA 1
davon WA 2
davon WA 3
davon WA 4
davon WA 5
davon WA 6
davon WA 7
davon WA 8
39.860
14.040
31.625
7.015
6.105
4.505
3.915
4.990
5.105
2.710
3.130
3.570
2.720
1.680
1.460
1.660
2.210
680
1.115
890
7.455
3.395
3.050
3.130
5.175
1.465
2.235
1.605
1.360
840
730
830
1.105
340
555
445
davon WA 9
3.215
965
2.410
480
davon WA 10
2.615
915
1.705
475
öffentliche Verkehrsfläche
davon öffentliche
Straßenverkehrsfläche
davon Geh- und
Radfahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit
dav. öffentliche
Verkehrsfläche
besonderer
Zweckbestimmung
Grünfläche
davon öffentliche Parkanlage
Landwirtschaftsfläche
Flächen für die
Abwasserbeseitigung
Geltungsbereich
11.390
-
-
-
4.040
-
-
-
580
-
6770
-
-
-
13.220
13.220
13.650
5.640
-
-
-
83.760
(Gesamt)
)
5
Alle Werte gerundet
63
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Umweltbericht
Umweltbericht
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Die Aussagen der Umweltprüfung
fließen gemäß § 2a BauGB in den Umweltbericht ein.
1.
Einleitung
Die
Umweltprüfung
hat
zugleich
die
Funktion
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den
Bestimmungen des UVP-Gesetzes erforderlich ist. Nach § 50 Abs. 1 UVPG
wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen als Umweltprüfung
nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine eigenständige UVP
neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell und
verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des
Einzelfalls entfällt. Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 UVPG ist beim Bau eines
Städtebauprojektes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des §
35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer
zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der
Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche
von insgesamt 100.000 m² zwingend eine UVP durchzuführen, bei einer
zulässigen Grundfläche von 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² eine
allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls.
Der Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ setzt eine zulässige
Grundfläche von 14.040 m² fest, womit die Größenwerte deutlich
unterschritten werden und keine UVP- bzw. Vorprüfungspflicht begründet
wird. Es wird trotzdem eine Umweltprüfung durchgeführt.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung für die Aufstellung des Bebauungsplans
werden in dem hiermit vorgelegten Umweltbericht beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht bildet dabei gemäß § 2a BauGB einen Teil der
Planbegründung und ist bei der Abwägung dementsprechend zu
berücksichtigen. Parallel wird ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
erstellt (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018).
64
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
1.1
VII. Umweltbericht
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitpläne
Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist
nach der Stadtmitte und dem Bezirk Ost der einwohnerstärkste Bezirk
Krefelds. Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und Versorgungsstruktur und
seiner räumlichen Nähe zu großen zusammenhängenden Freiraumsystemen
als attraktiver Wohnstandort. Die Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen der
angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete ist ebenso ein Standortvorteil
wie die günstige Lage und Anbindung zur Krefelder Innenstadt und dem
Ballungsraum Düsseldorf. Der Bedarf an neuen Wohnbauflächen ist demnach
in Fischeln in besonderem Maß gegeben.
Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen
Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d.h. dem Bereich zwischen
Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem
Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen- und sozialen
Infrastruktur. Um eine geordnete
städtebauliche Entwicklung
sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches
Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten
Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen werden.
Lage des Plangebiets
Die geplante Bebauung liegt auf derzeit noch unbebautem, gering
erschlossenem Gebiet, welches aktuell von landwirtschaftlicher Nutzung
geprägt ist. Demnach wird das Gebiet baulich nur im Osten von dem
vorhandenen Siedlungskörper Fischeln-Süd begrenzt. Nördlich und westlich
des Geltungsbereichs liegen derzeit die landwirtschaftlichen Nutzflächen, die
sich bis zum Hanninxweg erstrecken.
65
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 4: Lage des Plangebiets der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ (rote Strichlinie) in Krefeld auf Basis der Topografischen Karte 1:25.000.
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Krefeld in der
derzeit gültigen Fassung stellt den Bereich „Oben dem Willicher Weg“ […],
als Wohnbaufläche (W), als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage- sowie als Landwirtschaftsfläche - dar. Auf der im
Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage - befindet sich auch in der Planung der, den Bebauungsplan im
Westen
begrenzende,
Park.
Die
südlich
davon
liegende
Landwirtschaftsfläche des FNP wird in der Planung erhalten. Die im
Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiete liegen im Bereich der im FNP
dargestellten Wohnbaufläche. Nur im Randbereich weicht die Planung
minimal von den Darstellungen des FNP ab, was aufgrund der
Generalisierung der Flächennutzungsplanung als vertretbare Abweichung
anzusehen ist.
66
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 6: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld. Das
Plangebiet ist mit einer roten Strichlinie markiert
Quelle: STADT KREFELD 2015
1.2
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele
1.2.1 Fachgesetze
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter und Ziele allgemeine
Grundsätze formuliert, die im Rahmen der Prüfung aller relevanten
Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Weil die Darstellung der
einschlägigen Fachgesetze und ihrer Ziele ausgesprochen umfangreich ist,
wird diese tabellarisch in Anlage 1 aufgeführt.
1.2.2 Fachpläne
Regionalplan
Der Regionalplan Düsseldorf, Blatt 19 Düsseldorf, Kaarst, Krefeld, Neuss,
Meerbusch, Ratingen, Willich, stellt das Plangebiet als allgemeinen
Siedlungsbereich dar (BEZ.-REG DÜSSELDORF 20118 (vgl. Abb. 7).
67
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 7: Auszug aus dem rechtskräftigen Regionalplan. Das Plangebiet ist mit einem
schwarzen Oval markiert
Quelle: BEZ.-REG. DÜSSELDORF 2018
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt Krefeld. Teile
des Plangebietes liegen innerhalb
des
Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und
westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft
als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur
Verbesserung des Stadtklimas.
Der nördliche Teil des Plangebiets ist dem Entwicklungsziel 1.6.1 „Temporäre
Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen
durch die Bauleitplanung und dem Entwicklungsziel 1.6.2 „Temporäre
Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Grünflächen für die
Bauleitplanung“ zugeordnet. Die östlichen Bereiche entlang der Willicher
Straße sind außerdem mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ ausgewiesen.
Der Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ steht den
Entwicklungszielen 1.6.1 und 1.6.2 des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld
nicht entgegen. Aufgrund der Schaffung von öffentlichen Grünflächen, stehen
Teile des Plangebietes weiter als Erholungsraum zur Verfügung. Dadurch steht
auch einem Teil der Schutzausweisung des Landschafsschutzgebietes nichts
entgegen. Das Entwicklungsziel 1.5 (Ausstattung der Landschaft zur
Verbesserung des Klimas) sowie die Sicherung der Landschaft als
68
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas können durch die
geplante Bebauung nur sehr bedingt beachtet werden. Durch die öffentliche
Grünfläche am westlichen Rand des Plangebietes kann es allerdings
weiterhin zu Frischluftbewegungen kommen und durch die Pflanzungen von
zahlreichen Einzelbäumen, wird zur Verbesserung des Klimas beigetragen.
Abb. 8: Auszug aus dem rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Krefeld. Das
Plangebiet ist mit einem schwarzen Oval markiert
Quelle: STADT KREFELD
2.
Grundstruktur des Untersuchungsraums
2.1
Untersuchungsgebiet
Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar,
welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden
grenzt intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Plangebiet an.
Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese landwirtschaftlichen
Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die Willicher Straße mit
Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite der
Willicher Straße schließt Einzelwohnbebauung an, welche durch
Einzelgehölze und Grünflächen von der Straße getrennt wird.
Südlich des Plangebiets liegt ein Pferdehof mit seinen dazugehörigen
Wiesen- bzw. Weideflächen am Kütterweg. Weiter westlich am Hanninxweg
befindet sich ein Gemüseanbaubetrieb. Im Nordwesten grenzen weitere
intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an.
69
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 9: Das Plangebiet (rote Strichlinie) und Untersuchungsgebiet
(schwarze Strichlinie) auf Grundlage des Luftbildes.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 10: Blick entlang der
Willicher Straße in Richtung
Nordosten. Auf der linken Seite
ist die durch die Planung
betroffene
landwirtschaftliche
Fläche zu erkennen.
Abb 11: Blick von der Willicher Straße
auf den Kreisverkehr östlich des
Plangebiets sowie auf die Fläche des
geplanten Bebauungsplanes.
Quelle: Stadt Krefeld
Quelle: Stadt Krefeld
70
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Abb.
12:
Blick
vom
Kreisverkehr
in
Richtung
Süden. Am rechten Bildrand
das Plangebiet
Quelle: Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 13: Grünstrukturen zwischen
Willicher Straße und der östlich
angrenzenden Wohnbebauung
Quelle: Stadt Krefeld
Abb. 14: Blick von einem Fußweg an
der Willicher Straße in Richtung
Westen auf das Plangebiet
Abb. 15: Blick auf den Pferdehof
mit angrenzenden Weideflächen
südlich des Plangebiets
Quelle: Stadt Krefeld
Quelle: Stadt Krefeld
Abb. 16: Blick vom Pferdehof in
Richtung Norden über das
Plangebiet
Quelle: Stadt Krefeld
71
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
2.2
VII. Umweltbericht
Geografische und politische Lage
Das ca. 8,4 ha große Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ der Stadt Krefeld liegt am südlichen Stadtrand von Krefeld im
Regierungsbezirk Düsseldorf.
2.3
Naturschutzfachliche Planung
2.3.1 Natura 2000-Gebiete
Es befinden sich keine FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete in der
relevanten Umgebung des Plangebiets.
2.3.2 Weitere Schutzgebiete und schutzwürdige Bereiche
Naturschutzgebiete
Es befinden sich keine Naturschutzgebiete innerhalb des Plangebiets sowie
in der relevanten Umgebung.
Landschaftsschutzgebiete
Teile des Plangebietes liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und westlich Fischeln“. Die
Schutzausweisung dient der Erhaltung der Landschaft als Erholungsraum
und der Sicherung als Frischluft-durchzugsraum zur Verbesserung des
Stadtklimas.
Gesetzlich geschützte Biotope
Nach § 30 BNatSchG sowie nach § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG
NRW) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere
Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer
Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope
führen können, sind verboten.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine gesetzlich geschützten
Biotope.
Biotopkatasterflächen
Das Biotopkataster Nordrhein-Westfalens ist eine Datensammlung über
Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, die für den Arten- und
Biotopschutz eine besondere Wertigkeit besitzen. Die Gebiete werden nach
wissenschaftlichen Kriterien ausgewählt, in Karten erfasst und im Gelände
überprüft sowie dokumentiert.
72
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopkatasterflächen.
Biotopverbundflächen
Nach § 21 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der
Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer
Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung,
Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger
ökologischer
Wechselbeziehungen. Er soll außerdem zur Verbesserung des
Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Biotopverbundflächen.
3.
Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des
Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
3.1
Methodik
Im Rahmen einer Bestandsermittlung wird im Folgenden die bestehende
Umweltsituation im Untersuchungsgebiet ermittelt und bewertet. Dazu
wurden die vorliegenden Informationen aus Datenbanken und aus der
Literatur ausgewertet. Eine Ortsbegehung des Plangebiets und der Umgebung
erfolgte am 27.03.2017.
Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der
Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen:
• Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
• Tiere
• Pflanzen
• Fläche
• Boden
• Wasser
• Klima und Luft
• Landschaft
• Kultur- und sonstige Sachgüter
• Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen
Ziel der Konfliktanalyse ist es, die mit den geplanten Maßnahmen
verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter
aufzuzeigen. Dazu werden für jedes Schutzgut, in dem potenzielle
Beeinträchtigungen zu erwarten sind, zunächst die relevanten Wirkfaktoren
beschrieben und die geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
73
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
benannt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und vor dem Hintergrund
der derzeitigen Situation der Schutzgüter, werden abschließend die
verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen abgeleitet.
Gegenstand einer qualifizierten Umweltprüfung ist die Betrachtung der
Nullvariante und anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Mit dem Vorhaben können Eingriffe in den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild verbunden sein. Diese Eingriffe werden gemäß §§ 14 und 15
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) analysiert, quantifiziert und, sofern
erforderlich, durch geeignete Maßnahmen kompensiert.
Für die artenschutzrechtlichen Aspekte wird nach Rücksprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP
Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln:
Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt
Krefeld“ (ÖKOPLAN 2016) sowie die Einschätzung der faunistischen
Bestandssituation
(MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG
2017)
herangezogen. Es wird außerdem ein gesonderter Artenschutzrechtlicher
Fachbeitrag verfasst (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018).
3.2
Mögliche erhebliche Auswirkungen der Planung
Mit Realisierung der Aufstellung des Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ werden
die im Plangebiet anstehenden Strukturen (Ackerland) dauerhaft überplant.
Die Ausweisung von Allgemeinem Wohngebiet, Verkehrsflächen, Grünflächen
(öffentliche Grünflächen) und Flächen für die Landwirtschaft wird durch die
Veränderungen der Oberfläche im direkten Eingriffsbereich sowie ggf. der
ökologischen Bedingungen in den angrenzenden Bereichen zu einer mehr
oder weniger starken Veränderung der Bedingungen führen.
Von dem Vorhaben oder durch einzelne Vorhabensbestandteile gehen
unterschiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Umweltschutzgüter
aus. Die dabei entstehenden Wirkfaktoren können baubedingter,
anlagebedingter oder betriebsbedingter Art sein und dementsprechend
temporäre oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit
sich bringen. Neben der bau- und anlagebedingten Inanspruchnahme der
Grundfläche können von dem geplanten Vorhaben betriebsbedingte
Wirkungen in Form von Lärm- und Lichtemissionen ausgehen.
Baubedingte Wirkfaktoren
Baubedingte Wirkfaktoren sind Wirkungen, die im Zusammenhang mit den
Bauarbeiten auftreten können. Sie sind auf die Zeiten der Baumaßnahme
beschränkt.
74
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Baufeldfreimachung/Bauphase
Mit der Baufeldfreimachung findet eine Flächeninanspruchnahme mit
dauerhafter Entfernung der vorhandenen Biotopstrukturen statt. In der
Bauphase können Flächen beansprucht werden, die über das geplante
Baufeld hinausgehen. Biotopstrukturen können im Zusammenhang mit der
Einrichtung oder Nutzung von Lager- und Abstellflächen oder beim Rangieren
von Baufahrzeugen und -maschinen beansprucht werden.
Baustellenbetrieb
Baumaßnahmen sind durch den Einsatz von Baufahrzeugen und maschinen sowie das Baustellenpersonal mit akustischen und optischen
Störwirkungen verbunden. Diese Wirkungen sind zeitlich auf die Bauphase
sowie räumlich auf die nähere Umgebung des Plangebiets beschränkt
und können zu einer temporären Störung der Umwelt führen.
Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Flächeninanspruchnahme
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ werden die anstehenden Biotopstrukturen im Plangebiet,
vorwiegend Intensivacker, dauerhaft beansprucht. Gleichwohl werden mit
der Festsetzung der „Öffentlichen Grünfläche“ neue Lebensraumstrukturen
geschaffen. Mit der Festsetzung „Flächen für die Landwirtschaft“ bleiben
Teile der vorhandenen Ackerfläche weiterhin erhalten.
Schallemissionen
Zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der
geplanten Wohnbebauung zählen Schallemissionen. Der geringfügige
Anstieg der Schallemission durch wohngebietstypische Geräusche wird zu
keinen nachteiligen und erheblichen Auswirkungen führen. Außerdem
besteht eine Vorbelastung des Plangebiets durch die angrenzende Willicher
Straße.
Silhouettenwirkung
Die Silhouettenwirkung von vertikalen Strukturen wie Gebäuden kann
generell bei Vogelarten der offenen Feldflur die Lebensraumeignung des
Landschaftsraums negativ beeinflussen.
75
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
In der folgenden Tabelle werden alle denkbaren Wirkungen durch die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ als
potenzielle Wirkfaktoren zusammengestellt.
76
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 1: Potenzielle Wirkfaktoren im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld
Maßnahme
Auswirkung
betroffene
Schutzgüter
Lebensraumverlust/
-degeneration
Tiere
Pflanzen
Bodendegeneration und
Verdichtung/Veränderung
Fläche
Boden
Tiefbauarbeiten für die
Schaffung der Gebäude
Veränderungen des
Bodenwasserhaushaltes
und des Grundwassers
Fläche
Boden
Wasser
Entfernung von krautiger
Vegetation
Lebensraumverlust/
-degeneration
Fläche
Pflanzen
Tiere
Lärmemissionen durch
den Baubetrieb;
stoffliche Emissionen
(z. B. Staub) durch den
Baubetrieb
Störung von Anwohnern,
Störung von Tieren,
Beeinträchtigung der
Gesundheit, stoffliche
Einträge in den Boden und
in das Grundwasser
Wirkfaktor
Baubedingt
Bauarbeiten zur
Baufeldvorbereitung für den Bau
der Gebäude und
Verkehrsflächen
Baustellenbetrieb
Bodenverdichtungen,
Bodenabtrag und
Veränderung des
(natürlichen)
Bodenaufbaus. Ggf.
Baumaßnahmen im
geologischen Untergrund
Menschen
Gesundheit
Tiere
Wasser Luft
Anlagebedingt
Lebensraumverlust,
Veränderung der
Standortverhältnisse,
Zerschneidung von
Lebensräumen
Bodenverlust
Verringerung der
Versickerungsrate, erhöhter
Oberflächenabfluss
Veränderung von
Klimatopen
Veränderung des
Landschaftsbildes
Störungen von Tieren
Menschen
Landschaft
Tiere
Belastung der Atmosphäre
Zusätzliche Belastung der
Atmosphäre insbesondere
durch CO2-Ausstoß
Menschen
Gesundheit
Luft
Betriebsbedingter
Verkehr
Lärmemissionen durch
zusätzlichen
Fahrzeugverkehr;
Personenbewegungen
Lebensraumbeeinträchtigun
g durch Lärmemissionen
Menschen
Gesundheit
Tiere
Bewohnen der
Gebäude
Beleuchtung
Beeinträchtigung
nachtaktiver Tiere
Tiere
Errichtung der
Gebäude und
Verkehrsflächen
Gebäudeneubau
Versiegelung und
nachhaltiger
Lebensraumverlust
Silhouettenwirkung der
Gebäude
Fläche
Tiere
Pflanzen
Boden
Fläche
Wasser
Klima
Betriebsbedingt
Emissionen aus
Heizungsanlagen
und
Kraftfahrzeugen
77
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
3.3
VII. Umweltbericht
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt
3.3.1 Schall- und Schadstoffemission Bestandsaufnahme
Lärmimmissionen gehen gemäß dem vorliegenden Schallgutachten vom
06.09.2017 z. Z. von dem Kfz-Verkehr der Willicher Straße und der
geplanten „Westumgehung Fischeln“ aus. Hierzu wurde im Rahmen des
Gutachtens
geprüft,
inwieweit
das
Plangebiet
durch
Straßenverkehrsgeräusche vorbelastet ist und mit welchen Maßnahmen
hierauf reagiert werden kann. Darüber hinaus befinden sich südlich
sowie südwestlich vereinzelte Hofstellen im Außenbereich, welche
zusätzlich Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet verursachen
können.
Das Gutachten trifft keine näheren Aussagen zu Geräuschemissionen der
Bundesautobahnen BAB 44 und BAB 57 sowie der Bundesstraße B 9, da
von diesen übergeordneten Verkehrswegen keine wesentlichen
Verkehrsimmissionen für das Plangebiet auszugehen.
„Im vorliegenden schalltechnischen Prognosegutachten wurden die auf
das Bebauungsplangebiet 652 I – Fischeln Südwest – in Krefeld
einwirkenden Verkehrsgeräusche untersucht und festgestellt, dass die
Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise überschritten werden.
Darüber hinaus wurden auch die gewerblichen Geräuscheinwirkungen
durch die vorhandenen Hofstellen im Außenbereich südlich sowie
südwestlich des Plangebietes untersucht. Hierbei wurde dokumentiert,
dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im gesamten Plangebiet
deutlich unterschritten, also eingehalten werden“ (GARNER + PARTNER
INGENIEURE 2017).
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die Berechnungsergebnisse zeigen,
dass im südwestlichen
Plangebietsbereich die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete teilweise um bis zu 6 dB tags und nachts überschritten
werden. Im östlichen Plangebiet, im Nahbereich der Willicher Straße
werden die Orientierungswerte aufgrund der geringen Abstände um ca. 8
dB tags und 7 dB nachts überschritten. Im nördlichen Plangebiet werden
die Orientierungswerte bei freier Schallausbreitung im Wesentlichen
eingehalten. Unter Berücksichtigung der geplanten Gebäudekörper
werden durch die Abschirmung des Gebäuderiegels entlang der Willicher
78
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Straße sowie die Abschirmung der Einzelgebäude die Orientierungswerte
der DIN 18005 in großen Teilen eingehalten. Lediglich in den
Randbereichen
werden
hier
noch
Überschreitungen
der
Orientierungswerte erwartet.
Im Schallgutachten werden die Festsetzung von passiven
Schallschutzmaßnahmen und die Zuordnung der Plangrundstücke in
Lärmpegelbereiche empfohlen. Lärmimmissionen können gem.
Gutachten auch durch landwirtschaftlichen Verkehr entstehen, ebenso
wie
Geruchsimmissionen
durch
vorhandene
Betriebe
und
Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus
können dabei auch Immissionen im Hinblick auf Licht, Erschütterungen
und Staubentwicklung hervorgerufen werden.
Die dokumentierten Beurteilungspegel gemäß TA Lärm im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Hofstellen verdeutlichen, dass im
gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
allgemeine Wohngebiete unterschritten, also eingehalten werden. Für die
entsprechend ermittelten Bereiche mit Überschreitungen der
Orientierungswerte für Geräuscheinwirkungen werden im Bebauungsplan
Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse
getroffen.
3.3.2 Erholung
Bestandsaufnahme
Die Erholungseignung wird durch die Qualität des Landschaftsbildes
bestimmt, die Erholungsnutzung ist abhängig von der Zugänglichkeit und
Begehbarkeit des Landschaftsraumes. Die Umgebung des Plangebiets ist
durch die angrenzende Wohnbebauung im Norden und Osten sowie die
landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung geprägt. Das Plangebiet
selber wird als landwirtschaftliche Fläche genutzt und weist daher keine
für die Erholungsnutzung relevante Infrastruktur, wie zum Beispiel
Wanderwege, auf. In der Umgebung befinden sich Wirtschaftswege,
welche durch Erholungssuchende, Spaziergänger und Radfahrer genutzt
werden. Dem Plangebiet kommt lediglich eine geringe Bedeutung für die
Erholungsnutzung zu.
79
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ werden Bereiche mit geringer Bedeutung für die
Erholungsnutzung in Anspruch genommen. Im nordwestlichen
Randbereich des Plangebiets sind zwei Bereiche als Öffentliche
Parkanlage festgesetzt, wodurch es zu der Schaffung neuer Bereiche für
die Erholungsnutzung kommen wird. Erhebliche Auswirkungen auf das
Teilschutzgut
Menschen
und
menschliche
Gesundheit
–
Erholungsnutzung sind daher nicht zu erwarten.
3.4
Schutzgut Tiere
Für die artenschutzrechtlichen Aspekte wird nach Rücksprache mit der
Unteren Naturschutzbehörde der „Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP
Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln:
Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße,
Stadt Krefeld“ (ÖKOPLAN 2016) sowie die Einschätzung der faunistischen
Bestandssituation
(MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG
2017)
herangezogen und im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG 2018) zusammen geführt.
Bestandsaufnahme
Einschätzung der faunistischen
LANDSCHAFTSPLANUNG 2017)
Bestandssituation
(MESTERMANN
„Dem Gebiet kommt, aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen
Ackernutzung (große Teilflächen sind mit Folien abgedeckt), nur eine
geringe Eignung als Lebensraum für Feldvögel zu. Im Zuge der Begehung
am 27. März konnten keinerlei Singvögel (z. B. Feldlerchen als Brutvögel)
im Bereich der Ackerflächen des Plangebietes oder der direkten
Umgebung angetroffen werden. Lediglich in den das Plangebiet
umgebenden Gartenflächen konnten vereinzelt weit verbreitete
Vogelarten
nachgewiesen
werden“
(MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG 2017).
Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr.
660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner
Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld (ÖKOPLAN 2016)
80
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im Rahmen der Kartierungen durch das Büro ÖKOPLAN wurden innerhalb
des Plangebietes und Untersuchungsgebietes sieben Vogelarten, zwei
Fledermäuse sowie zwei weitere Säugetierarten nachgewiesen.
•
Vögel (planungsrelevante Arten im Fettdruck)
• Graureiher
• Grünfink
• Haussperling
• Rauchschwalbe
• Schafstelze
• Star
• Turmfalke
•
Fledermäuse (planungsrelevante Arten im Fettdruck)
• Kleiner Abendsegler
• Zwergfledermaus
•
Sonstige Säugetiere (planungsrelevante Arten im Fettdruck)
• Eichhörnchen
• Wildkaninchen (Vorwarnliste NRW)
81
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 17: Zusammenfassung der im Rahmen der Kartierungen für die
„Südwestumgehung Fischeln“ durch das Büro ÖKOPLAN (2016) erfassten
Vögel und Säugetiere.
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 2018
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld (MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG 2018)
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Messtischblattes 4705
„Willich“ (Quadrant 1 und 2). Für diese Messtischblätter wurde im
Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ (FIS)
eine
Abfrage
der
planungsrelevanten
Arten
für
die
im
Untersuchungsgebiet
anzutreffenden
unmittelbar und mittelbar
betroffenen Lebensraumtypen durchgeführt.
•
•
Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken
Gebäude
•
Gärten
•
Säume, Hochstaudenflur
•
Äcker
•
Fettwiesen und -weiden
Für die Messtischblätter 4705-1 und 4705-2 werden im FIS für die im
Untersuchungsgebiet vorkommenden Lebensräume insgesamt 1
Fledermausart und 27 Vogelarten als planungsrelevante Arten genannt.
Planungsrelevante Pflanzenarten werden nicht genannt.
Zusätzlich zu dem vorliegenden Gutachten und der Ortsbegehung wurde
eine Auswertung der Landschaftsinformationssammlung LINFOS
durchgeführt. Für das Plangebiet wird flächendeckend ein Vorkommen
von zahlreichen Faltern ausgewiesen (FT-4504-0001) (LANUV 2017A).
Außerdem wurde 2006 gemäß LINFOS westlich und südöstlich des
Plangebiets bei einer Revierkartierung der Steinkauz (FT-4604-00432006 und FT-460042-2006) nachgewiesen.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Entsprechend dem geltenden Recht unterliegen alle europäischen
Vogelarten den Artenschutzbestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG.
82
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Damit
ist
auch
die
vorhabensspezifische
Erfüllung
der
Verbotstatbestände gegenüber häufigen und verbreiteten Vogelarten (s.
„Allerweltsarten“ wie Amsel, Buchfink und Kohlmeise) zu prüfen. Bei den
häufigen und ungefährdeten Arten kann im Regelfall davon ausgegangen
werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen
Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht
gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG
tritt eine Verletzung des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein, soweit die
ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Dies gilt auch für damit verbundene, unvermeidbare Beeinträchtigungen
der wild lebenden Tiere für das Tötungs-/Verletzungsverbot (§ 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG). Das Eintreten unvermeidbarer Beeinträchtigungen wird
durch die Einhaltung der folgenden Vermeidungsmaßnahmen
sichergestellt:
•
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb
der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Rodungs- und
Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten
dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28.
Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht vermeidbarer
Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch
eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass bei
der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die
Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.
•
Die Aktivitäten der Baumaßnahme (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte
Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden.
Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum
übernehmen können.
•
Das Vorhaben entspricht dem Regelfall, so dass von einer vertiefenden Betrachtung der häufigen und verbreiteten Vogelarten im
Rahmen der Konfliktanalyse abgesehen werden kann.
83
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vögel
Von den sieben (durch ÖKOPLAN 2016) im Untersuchungsgebiet
nachgewiesenen Vogelarten sind drei in NRW als planungsrelevant
eingestuft (Graureiher, Rauchschwalbe und Turmfalke). Alle drei Arten
werden die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des
Plangebiets des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ lediglich
als Nahrungsgast nutzen. Auch nach Umsetzung des Bebauungsplans
finden diese in der Umgebung genügend geeignete Flächen.
Die im LINOFS verzeichneten Reviere des Steinkauzes befinden sich
außerhalb des Plangebiets und sind durch die Planung nicht betroffen.
„In Nordrhein-Westfalen kommt der Steinkauz ganzjährig als
mittelhäufiger Standvogel vor. Steinkäuze besiedeln offene und
grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als
Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten
bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine niedrige Vegetation mit
ausreichendem Nahrungsangebot von entscheidender Bedeutung“ (LANUV
2017B). Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine geeigneten
Strukturen für den Steinkauz. Eine Betroffenheit kann ausgeschlossen
werden. Durch die Entwicklung der Öffentlichen Parkanlage im
Nordwesten des Plangebiets werden besser geeignete Strukturen als die
momentan intensiv landwirtschaftliche genutzten Flächen geschaffen.
Vorhabensbedingt kommt es zum Verlust von Offenlandflächen. Diesen
könnte eine potenzielle Eignung als Fortpflanzungsstätte für
Offenlandarten zugesprochen werden. Diese Tierarten zeichnen sich
durch
einen
besonders
hohen
Raumanspruch
aus.
Eine
artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist jedoch nicht gegeben, da Fortpflanzungs- und Ruhestätte
für Tierarten mit hohen Raumansprüchen nicht unter den Schutzzweck
des § 44 Abs. 1 BNatSchG fallen.
Der vorhabensspezifische Verlust der Offenlandbereiche wird aufgrund
der im Umfeld im ausreichenden Umfang vorhandenen Offenlandbereiche
auch bei Tierarten mit geringen Raumansprüchen nicht zu einer
artenschutzrechtlichen Betroffenheit führen. Außerdem steht die
beanspruchte Fläche im räumlichen Zusammenhang mit der
vorhandenen Wohnbebauung in der weiteren Umgebung sowie den
Einzelgebäuden (Reiterhof, Gärtnerei) in der direkten Umgebung,
wodurch sich der Offenlandcharakter reduziert und es zu Störungen
kommt. Durch die Überbauung der Offenlandflächen wird sich der
84
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erhaltungszustand der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang
nicht verschlechtern, da es sich beim Plangebiet um keine essentiellen
Nahrungsflächen handelt. Daher wird eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Fledermäuse
Der Einzelnachweis des Kleinen Abendseglers im Untersuchungsgebiet
sowie auch die „geringe Anzahl verzeichneter Kontakte [im Rahmen der
Kartierungen durch das Büro ÖKOPLAN], die räumliche Streuung sowie
die späten Aufzeichnungen legen jedoch den Schluss nahe, dass […] der
kleine Abendsegler innerhalb des Plangebietes [der Südwestumgehung
Fischeln] keine Quartiere hat“ (ÖKOPLAN 2016). „Aufgrund der insgesamt
wenigen Nachweise gehen die Gutachter nicht von einer essenziellen
Bedeutung des B-Plangebietes Nr. 784 für die Art aus. Gleiches muss
auch für B-Plan Nr. 660 angenommen werden, der vermutlich zumeist
nur überflogen wird“ (ÖKOPLAN 2016). Aus den Ergebnissen kann
gefolgert werden, dass auch das Plangebiet des Bebauungsplans Nr.
652 I „Fischeln Südwest“ keine essenzielle Bedeutung für den Kleinen
Abendsegler hat.
Bei der im Plangebiet nachgewiesenen Zwergfledermaus handelt es sich
um eine typische und sehr häufige Gebäudefledermaus, welche sehr
verbreitet ist und unter anderem an den Gebäuden der
landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung Quartiere finden kann.
Das
Plangebiet
bietet
der
Zwergfledermaus
lediglich
ein
Nahrungshabitat.
Nahrungshabitate fallen nicht unter den Schutzzweck des § 44 Abs. 1
BNatSchG. Eine Ausnahme davon liegt vor, wenn aufgrund des Wegfalls
des Nahrungshabitats die lokale Population in ihrem Bestand gefährdet
ist. Diese indirekten Auswirkungen auf Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
durch den Wegfall von Nahrungshabitaten könnten angenommen
werden, wenn das betroffene Nahrungshabitat in einem direkten
räumlichen Bezug zu diesen steht und andere adäquate
Nahrungshabitate nicht verfügbar sind. Dies ist in der untersuchten
Situation nicht der Fall, die ökologische Funktion potenziell betroffener
Nahrungshabitate wird im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt.
Eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Fledermäuse
gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG kann daher ausgeschlossen werden.
85
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Falter
“Der charakteristische Lebensraum des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings sind extensiv genutzte, wechselfeuchte Wiesen in Fluss- und
Bachtälern. Zu feuchte oder regelmäßig überflutete Standorte werden offenbar gemieden. In höheren Lagen werden auch Weg- und Straßenböschungen sowie Säume besiedelt. Voraussetzung für das Vorkommen
des Bläulings ist der Große Wiesenknopf als Futter- und Eiablagepflanze
sowie Kolonien von Knotenameisen (v.a. Myrmica rubra) für die Aufzucht
der Raupen“ (LANUV 2017). Der Dunkle-Wiesenknopf-Ameisenbläuling
findet auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen keine geeigneten Lebensraumansprüche. Eine Betroffenheit kann daher ausgeschlossen werden.
3.5
Schutzgut Pflanzen
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ sowie die angrenzenden Bereiche wurden am 27.03.2017
begangen und deren Biotoptypen erfasst. Die angetroffenen Biotoptypen
sind nach der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW (LANUV 2008) klassifiziert.
Besonders geschützte Pflanzenarten kommen im Untersuchungsgebiet
nicht vor. Dementsprechend ergibt sich keine Relevanz des § 44 Abs. 1 Nr.
4 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Pflanzen der besonders
geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Im Plangebiet und im Untersuchungsgebiet finden sich die folgenden
Biotoptypen:
Tab. 2: Biotoptypen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 652/ I
„Fischeln Südwest“ und der näheren Umgebung.
86
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Code
1.1
1.2
1.3
1.4
2.1
2.2
2.3
3.1
3.4
4.3
4.4
4.5
5.1
7.4
VII. Umweltbericht
Biotoptyp
Versiegelte Fläche (Gebäude, Straßen, Wege, engfugiges Pflaster, Mauern etc.)
Versiegelte Fläche mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers
oder baumbestandene versiegelte Fläche und Gleisbereiche ohne Vegetation
Teilversiegelte- oder unversiegelte Betriebsflächen (wassergebundene Decken,
Schotter-, Kies-, Sandflächen), Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster
Feld-, Waldwege, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung
Bankette, Mittelstreifen (regelmäßige Mahd)
Straßenbegleitgrün, Straßenböschungen ohne Gehölzbestand
Straßenbegleitgrün, Straßenböschung mit Gehölzbestand
Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend
Intensivwiese, -weide, artenarm
Zier- und Nutzgarten ohne Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen
Zier- und Nutzgarten ohne mit ≥ 50 % heimischen Gehölzen
Intensivrasen (z. B. in Industrie- und Gewerbegebieten, Sportanlagen),
Staudenrabatten, Bodendecker
Acker- , Grünland-, Industrie- bzw. Siedlungsbrachen, Gleisbereiche mit
Vegetation, Gehölzanteil < 50%
Baumreihe, Baumgruppe, Alleen mit lebensraumtypischen Baumarten ≥ 50 %
und Einzelbaum, Kopfbaum lebensraumtypisch
Abb. 18: Bestandssituation der Biotoptypen im Plangebiet (rote Strichlinie) und in
einem Radius von 25m (schwarze Strichlinie)
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung 2018
87
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Im Zusammenhang mit dem Vorhaben wird es im Bereich der geplanten
Wohnbebauung vorrangig zum Verlust von Ackerfläche kommen. Durch die
Festsetzung von zwei Flächen als „Öffentliche Parkanlage“ werden
Vegetationsstrukturen langfristig entwickelt. Außerdem werden innerhalb
des Plangebietes durch die Festsetzung der Pflanzung von 77 Bäumen im
Bereich der allgemeinen Wohngebiete und öffentlichen Verkehrsflächen
und Grünflächen neue Grünstrukturen zur Begrünung des Plangebiets
geschaffen. Weiterhin ist eine Begrünung der Dachflächen mit einer
extensiven Dachbegrünung geplant, welche nicht nur der Reduzierung der
Ableitmenge des Niederschlagswassers dient, sondern auch als
Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel
dient. Außerdem wird auf 3.761 m² eine Obstwiese angelegt, welche
ebenfalls einen positiven Effekt auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere
haben wird.
3.6 Schutzgut Fläche
Unter dem Schutzgut Fläche wird der Aspekt des flächensparenden
Bauens betrachtet. Dabei steht der qualitative Flächenbegriff stärker im
Vordergrund als der quantitative, der schwerpunktmäßig unter dem
Schutzgut Boden zu beurteilen ist.
Bestandsaufnahme
Die Flächennutzungen können in unterschiedlichen Eingriffstypen
„dauerhaft versiegelt“, „dauerhaft teilversiegelt“ und „temporär
teilversiegelt“ unterteilt werden. Unabhängig von der Bestandssituation
umfasst die Flächeninanspruchnahme für den Bebauungsplan Nr. 652/ I
„Fischeln Südwest“ ca. 83.760 m². Bei den in Anspruch genommenen
Flächen handelt es sich hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte
Flächen (ca. 83.038 m²). Die restlichen Flächen stellen sich als versiegelte
Flächen, Feldwege und Straßenbegleitgrün (ca. 722 m²) dar. Ca. 9.889 m²
landwirtschaftliche Fläche können in ihrer aktuellen Ausprägung erhalten
bleiben und 3.761 m² werden in eine Obstwiese umgewandelt.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Von den 83.760 m² beanspruchter Fläche werden durch Wohnbebauung
mit angrenzenden Gartenflächen ca. die Hälfte der Gesamtfläche,
dauerhaft beansprucht. Dadurch kommt es zu einer deutlichen Steigerung
der Beanspruchung der Fläche, welche durch die Nutzungsumwandlung
88
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
nicht mehr in ihrer derzeitigen Form zur Verfügung steht. Ebenfalls
dauerhaft beansprucht werden ca. 11.390 m² durch versiegelte Flächen
(Straßen und Fuß- und Radwege). Dahingegen werden ca. 9.889 m² der
momentan landwirtschaftlich genutzten Flächen auch nach Umsetzung
weiterhin landwirtschaftlich genutzt, in diesen Bereichen bleibt die
Bestandssituation erhalten. Außerdem wird eine Obstwiese auf 3.761 m²
angelegt. Auf ca. 13.220 m² wird ein Öffentlicher Park entwickelt,
wodurch es zwar zu einem Verlust der landwirtschaftlichen Flächen
kommt, es aber durch die Anlage von Grünflächen zu einer Aufwertung der
Qualität der Fläche kommen wird. Für das Schutzgut Mensch sowie das
Schutzgut Tiere werden damit neue Strukturen geschaffen. Die Anlage der
Parkanlage kann sich ebenfalls positiv auf das Schutzgut Klima auswirken.
3.7
Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme
Gemäß der Bodenkarte (BK50) wird das Plangebiet von einer Typischen
Parabraunerde (zum Teil erodiert, pseudovergleyt) und vereinzelt GleyParabraunerde (pseudovergleyt) eingenommen. Diese gilt aufgrund ihrer
Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit
als besonders schutzwürdiger Boden (WMS-FEATURE 2017). Das
Plangebiet befindet sich auf einer landwirtschaftlich intensiv genutzten
Fläche, auf derart genutzten Flächen bestehen nutzungsbedingte
Vorbelastungen durch Verdichtung, Düngung, Pflanzenschutzmittel oder
Erosion. Im Bereich der vorhandenen Wege liegen bereits Teil- oder
Vollversiegelungen des Bodens vor.
In der digitalen Bodenbelastungskarte – Außenbereich, Anlagekarte 3 –
Hauptbodenarten – wird für das Plangebiet die Hauptbodenart Schluff
dargestellt.
89
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 19: Auszug aus der Bodenkarte mit Lage des Plangebiets (rote Strichlinie) auf
Basis der Deutschen Grundkarte
Quelle: WMS-FEATURE 2017
Erdbebengefährdung
„Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld ist der Erdbebenzone 1 und
geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung
der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der
entsprechenden
Bedeutungsbeiwerte
wird
ausdrücklich
hingewiesen“ (GEOLOGISCHER DIENST 2017).
Altlasten
Altlasten sind nach derzeitigen Kenntnisstand nicht bekannt.
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Für Böden gilt gemäß § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) der
folgende Vorsorgegrundsatz: „Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das
90
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
notwendige Maß zu begrenzen. Böden, welche die Bodenfunktionen nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im
besonderen Maße erfüllen (§ 12 Abs. 8 Satz 1 Bundes- Bodenschutz- und
Altlastenverordnung), sind besonders zu schützen“.
In § 4 Abs. 2 LBodSchG NRW wird die folgende, generelle Prüfverpflichtung
formuliert:
„Bei
der
Aufstellung
von
Bauleitplänen,
bei
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen haben die damit
befassten Stellen im Rahmen der planerischen
Abwägung vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob
vorrangig eine Wiedernutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich
veränderten oder bebauten Flächen möglich ist“.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es im Bereich der
überbaubaren Fläche zu einem Funktionsverlust einer anthropogen
beeinflussten Typischen Parabraunerde. Vor dem Hintergrund der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des beanspruchten Bodens wurde
dieser
nachhaltig
strukturell
verändert.
Bedingt
wird
eine
nutzungsspezifische Bodendegeneration u. a. durch Bodenverdichtung,
Bodenbearbeitung, Bodenerosion, den Verlust des natürlichen
Pflanzenbestands, den Einsatz von Pflanzenschutz- und/oder
Düngemitteln sowie eine allgemeine Verschlechterung der physikalischen,
chemischen, biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des
Bodens. Mit zunehmender Belastung durch die Landwirtschaft sind die
Bodenfunktionen immer stärker gefährdet, denn eine Regeneration dieses
Systems ist in historischen Zeiträumen nicht möglich (DIFF 1997).
Bei Realisierung der Planung ist ein Verlust des anstehenden Bodens
bzw. eine nachhaltige Veränderung des Bodens im Bereich der Wohnbauflächen und Verkehrsflächen nicht zu vermeiden. Dadurch kommt es
zu einer dauerhaften Beeinträchtigung bzw. dem Verlust der Lebensraumfunktion für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen durch die Störung der natürlichen Schichtung und Veränderung der Porenstruktur, des
Bodenwasserhaushaltes sowie der Fähigkeit zum Filtern, Puffern und
Umwandeln eingebrachter Stoffe. Im Bereich der geplanten Öffentlichen
Parkanlage sowie der Fläche für die Landwirtschaft kann die Bodenfunktion in der derzeitigen Form erhalten bleiben.
91
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
3.8 Schutzgut Wasser
3.8.1 Teilschutzgut Grundwasser
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet liegt innerhalb des Grundwasserkörpers Niederung des
Rheins (27_09). Die hydrologischen Besonderheiten werden wie folgt
beschrieben: „Der geologische Untergrund besteht überwiegend aus
quartären Kiesen und Sanden der Nieder- und Mittelterrasse, welche von
Auenterrassen überlagert werden. Beide Formationen weisen hohe und z.T.
mittlere
Durchlässigkeiten
auf.
Die
Basis
des
quartären
Grundwasserleiters
bilden
tertiäre
Sande
mit
geringer
Durchlässigkeit“ (MKULNV 2017).
Östlich und etwas weiter südlich des Plangebiets liegen zwei geplante
Wasserschutzgebiete der Zone 3B und 3A (vgl. Abb. 17). „Die […] Zone III,
soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen besonders durch
nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive
Verunreinigungen gewährleisten. So sind z.B. Anlagen zum Lagern von
Autowracks und Schrott verboten. Ebenso gelten differenzierte
Vorschriften für unbehandeltes oder behandeltes Niederschlagswasser.
Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte Wassereinzugsgebiet.
Sie kann in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden“ (vgl. LANUV
2017C).
92
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 20: Lage der geplanten Wasserschutzgebiete (blaue Linie) zum Plangebiet (rote
Strichlinie) auf Basis der Topographischen Karte.
Quelle: LANUV
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die Überbauung von Freiflächen kann in Abhängigkeit von der Art der
Oberflächenentwässerung zu einer flächenspezifischen Verringerung
der Grundwasserneubildungsrate führen. Es ist allerdings vorgesehen,
dass im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in einer
zentralen Anlage im Plangebiet zu versickern. Die Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ wird daher zu keinen
erheblichen Veränderungen des Grundwassers führen, nachhaltige
Wirkungen auf das Teilschutzgut Grundwasser ergeben sich nicht.
3.8.2 Teilschutzgut Oberflächenwasser
Bestandsaufnahme
Innerhalb des Plangebiets und der näheren Umgebung befinden sich
keine Oberflächengewässer (MKULNV 2017)
93
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ tangiert keine Oberflächengewässer, nachhaltige Wirkungen
auf das Teilschutzgut Oberflächengewässer ergeben sich nicht.
3.9
Schutzgut Klima und Luft
Bestandsaufnahme
Die kleinklimatische Situation im Plangebiet wird durch die vorhandene
Ackerfläche geprägt. Ackerflächen zählen zu den Freiflächen- Klimatopen,
die durch einen starken Tages- und Jahresgang der Temperatur und
Luftfeuchte geprägt sind. Über Ackerflächen entsteht in wolkenarmen
Nächten Kaltluft, die im vorliegenden Fall aber aufgrund des geringen
Gefälles kaum abfließt.
Die östlichen Bereiche des Plangebiets entlang der Willicher Straße sind
im Landschaftsplan Krefeld mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung
der Landschaft zur Verbesserung der Klimas“ ausgewiesen.
Luftreinhalteplan Krefeld
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat unter Mitwirkung der Stadt Krefeld
einen Luftreinhalteplan zur Minderung der Stickstoffdioxid- und
Feinstaubbelastung für das Stadtgebiet aufgestellt.
Als begleitende Maßnahme werden unter anderem „Verbindliche
Standards in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen“ (B 1/10)
formuliert. „Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten
Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt,
die eine gute Besonnung gewährleitet. Sie ermöglicht damit eine
optimale
Nutzung
solarer
Energiesysteme
und
unterstützt
energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden auf ihre
Immissionsvorbelastung
beurteilt
und
soweit
wie
möglich
optimiert“ (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010). Außerdem werden Angaben zur
„Fernwärmeversorgung von Neubaugebieten“ (B 1/12) gemacht. „Die
Stadt Krefeld richtet, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist,
in Neubaugebieten einen Anschluss- und Benutzungszwang für
Fernwärme ein. Durch den Einsatz von Fernwärme werden Emissionen des
Hausbrands vermieden und gewerbliche Prozesswärme ökonomisch
94
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
genutzt. Dies führt zu einer deutlichen
hausbrandbedingten
Feinstaubund
Immissionen“ (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010).
VII. Umweltbericht
Reduzierung von
Stickstoffdioxid-
Gesamtstädtische Klimaanalyse Stadt Krefeld
Die Planungshinweiskarte für die Gesamtstädtische Klimaanalyse der
Stadt Krefeld weist für das Plangebiet zwei Ausgleichsräume aus.
Ausgleichsräume sind „weitgehend unversiegelte Flächen, die als
Bereiche ohne städtische Überwärmung und wegen ihrer Emissionsarmut
ausgleichend
auf
das
Stadtklima
wirken.
Kaltluftund
Frischluftproduktionsgebiete können über Luftleitbahnen positiv auf
Ungunst- und Übergangsbereiche einwirken“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003A).
Der nördliche Bereich des Plangebiets ist als Allgemeiner
Ausgleichsraum (dunkelgrün) (vgl. Abb. 18) ausgewiesen, während der
südliche Teil als Ventilationsfunktion (hellgrün) dargestellt ist. Diese
beiden Ausgleichsräume sind in der Planungshinweiskarte wie folgt
beschrieben:
Allgemeiner Ausgleichsraum:
„Freiflächen des Umlandes mit Frisch- und Kaltluftbildung von mittlerer
bis geringer Relevanz für die Ungunsträume aufgrund ihrer Ausdehnung
oder Lage zum Stadtgebiet. Empfehlung: Erhaltung dieser Flächenareale
günstig, maßvolle Erweiterung von Bauflächen möglich“ (UNIVERSITÄT
ESSEN 2003A).
Ventilationsfunktion:
„Rauigkeit- und querschnittsbedingt zur Belüftung urbaner Bereiche
geeignete Flächen. Empfehlung: Austauschfunktion erhalten und fördern
bzw. durch Freihaltung und Verbreiterung von Luftleitbahnen schaffen
(mit
möglichst
breitem
Querschnitt
und
geringer
Rauigkeit)“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003A).
95
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 21: Lage der klimatischen Ausgleichsräume zum Plangebiet (rote
Linie), Grundlage Planungshinweiskarte
Quelle: UNIVERSITÄT ESSEN 2003A
Die Synthetische Klimafunktionskarte für die Gesamtstädtische
Klimaanalyse der Stadt Krefeld weist für das Plangebiet ein
Freilandklimatop (hellblaue Fläche) (vgl. Abb. 21) aus.
Freiland-Klimatop:
„Landwirtschaftliche geprägtes Klimatop; überwiegend unversiegelte
Oberflächen; gute Austauschverhältnisse durch geringe Rauigkeit;
niedriges Lufttemperaturniveau mit Kaltluftproduktion; verminderte
Luftqualität nur entlang übergeordneter Straßen; aufgrund seiner Größe
ist das Klimatop insgesamt für das Stadtklima von Krefeld
prägend“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003B).
Als Klimatische Funktion wird dem südwestlichen Bereich des
Plangebietes
außerdem
ein
Kaltluftproduktionsgebiet
(blaue
Punkfläche) zugewiesen. Wobei dieser Bereich als Windanfälliger Typ
ausgewiesen ist.
96
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Windanfälliger Typ:
„Exponierte Flächen mit starker Durchmischung und daher mäßiger
Abkühlung der bodennahen Atmosphäre“ (UNIVERSITÄT ESSEN 2003B).
Abb. 22: Lage des Plangebiets
Klimafunktionskarte
Quelle: UNIVERSITÄT ESSEN 2003B
(rote
Linie)
innerhalb
der Synthetischen
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Das
städtebauliche
Konzept
sieht
größtenteils
eine
Gebäudeausrichtung zur vorteilhaften Besonnung vor, sind gute
Voraussetzungen für Solare Energiesysteme innerhalb des Plangebietes
geschaffen. Zudem sichern auch die Festsetzungen im Bebauungsplan
sowie der Gestaltungssatzung die Anbringung von Solaranlagen auf den
Dächern.
97
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Während der Bauphase kann es ggf. geringfügig zu temporären
Belastungseffekten durch Schadstoffemissionen (Staub, Emissionen
der Baufahrzeuge) kommen.
Durch die Überbauung von Freiflächen kommt es im Bereich des
Plangebiets zu Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen. Die
versiegelten und bebauten Flächen sind durch ein hohes
Wärmespeichervermögen und geringe Verdunstungsmöglichkeiten
gekennzeichnet. Hierdurch können im Bereich des Plangebiets
kleinflächige Wärmeinseln entstehen.
Durch die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen im Süden bleibt
ein Bereich mit Kaltluftbildungsfunktion zukünftig erhalten, welcher auch
weiterhin eine Ventilationsfunktion, wenn auch geringer als bisher,
zugeschrieben werden kann. Auch die Festsetzung der Öffentlichen
Parkanlage entlang der westlichen Grenze des Plangebietes kann sich
ebenfalls positiv auf das Schutzgut Klima auswirken. Außerdem können
die geplanten Gartengrundstücke als eingriffsmindernd angesehen
werden. Es kommt durch das Plangebiet zu einer Veränderung der
klimatischen Bedingungen, signifikante Belastungen der lokal- oder
regionalklimatischen Situation können dennoch ausgeschlossen werden.
3.9.1 Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels
Die Anfälligkeit des Bauvorhabens gegenüber den Folgen des
Klimawandels, wie etwa Extremwetterlagen lässt sich grundsätzlich als
eher gering einstufen. Durch die Berücksichtigung des Luftreinhalteplans
und der Gesamtstädtischen Klimaanalyse sowie der Umsetzung von
Gründächern und Pflanzung von Bäumen wird dem Ausstoß von
Kohlenstoffdioxid entgegengewirkt.
3.10 Schutzgut Landschaft
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche,
welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden
grenzt weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das
Plangebiet an. Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese
landwirtschaftlichen Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die
Willicher Straße mit Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der
98
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
gegenüberliegenden
Seite
der
Willicher
Straße
schließt
Einzelwohnbebauung an, welche durch Einzelgehölze und Grünflächen
von der Straße getrennt wird. Südlich des Plangebiets liegt ein Pferdehof
mit seinen dazugehörigen Wiesen- bzw. Weideflächen am Kütterweg.
Weiter westlich am Hanninxweg befindet sich ein Gemüseanbaubetrieb.
Im Nordwesten grenzen weitere intensiv landwirtschaftlich genutzte
Flächen an das Plangebiet an.
Abb. 23: Blick auf das Plangebiet
Quelle: Stadt Krefeld
Abb. 24: Blick auf
Wohnbebauung
Quelle: Stadt Krefeld
das
Plangebiet
in
Richtung
Westen.
Im
Hintergrund
99
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die geplanten
Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung grundsätzlich als
Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten Landschaftsraum
wahrgenommen werden. Aufgrund der Umgebung wird sich das
Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern.
Außerdem befinden sich bereits Einzelhöfe und Gebäude in der direkten
Umgebung des Plangebietes.
3.11 Schutzgut Kultur- sonstige Sachgüter
Kulturgütern kommt als Zeugen menschlicher und naturhistorischer
Entwicklung eine hohe gesellschaftliche Bedeutung zu. Ihr Wert besteht
insbesondere in ihrer historischen Aussage und ihren Bildungswert im
Rahmen der Traditionspflege. Sie stellen gleichzeitig wichtige Elemente
unserer Kulturlandschaft mit z. T. erheblicher emotionaler Wirkung dar.
Bestandsaufnahme
Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ sind weder Baudenkmäler noch sonstige Denkmäler im Sinne
des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) bzw. Objekte des zu
schützenden Kulturgutes bekannt.
Prospektionssondagen im Jahr 2018
Da vom Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
im Rheinland bedeutende und erhaltungswürdige Bodendenkmalsubstanz im Plangebiet angenommen werden, wurde durch das Büro
Thomas Ibeling, Archäologische Grabungen und Sondagen eine
Prospektion durchgeführt. Nachfolgend werden die Ergebnisse
zusammenfassend aufgeführt.
Untersuchungszeitraum 1 (07.05.2018-25.05.2018)
„In einer zusammenfassenden Übersicht ist festzuhalten, dass die
bislang vorliegenden Sondageschnitte ein Verteilungsbild archäologisch
relevanter Befunde und Funde ergeben, das mit einigen Konzentrationen
über die gesamte bisherige Untersuchungsfläche streut. Dabei ergeben
100
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sich mindestens drei Siedlungsphasen aus vorrömischer bis in
hochmittelalterliche Zeit. Im östlichen bzw. nordöstlichen Randbereich
(Sondage X2/St. 65) konnten in Grube St. 84 hochmittelalterliche
Siedlungsspuren erfasst werden, die in Verbindung mit mindestens einer
gesicherten Pfostenstellung die Existenz weiterer zugehöriger Befunde in
unmittelbarer
Nachbarschaft
vermuten
lässt.
Metallzeitliches
Fundmaterial wurde aus diversen Befunden in Sondagen geborgen, die
überwiegend den mittleren Teil (und somit den flächenmäßig größten
Abschnitt) des Untersuchungsareals abdecken (Sondagen X1/St. 22, S3/
St. 89, S18/St. 101, S11/St. 112, X20/St. 135, S21/St. 143, S17/St.
161).
Zum einen liegen einige größere und teils fundreiche Gruben wie bspw.
St. 27 und 102 vor. Des Weiteren existieren auch Hinweise auf Bauten,
wie die auf einen Grundriss hinweisende Pfostengrubenkonzentration St.
96 (und evtl. auch der bislang undatierte Grundriss St. 107), die ebenfalls
von einer metallzeitlichen Geländenutzung zeugen. Insgesamt belegen
sie eine intensive Siedlungsaktivität auch in vorrömischer Zeit. Der
südwestliche, westlich des heutigen Wirtschaftsweges gelegene
Randbereich des sondierten Areals ist deutlich von römerzeitlichen
Siedlungsspuren
geprägt.
Neben
den
unterschiedlichen
Grabenabschnitten,
die
eine
vorbehaltliche
Deutung
als
Parzellierungsgräben erlauben, kann in Form von Pfostengruben und
Gruben sowie einem Planier- oder Abbruchhorizont auch ein römischer
Gebäudestandort im äußersten Südwesten vermutet werden. Bezüglich
der allgemeinen Stratigraphie deutet sich momentan für den Auftrag des
Erdesch-Horizontes ein Zeitfenster frühestens ab der Spätantike
spätestens bis zum Beginn des Hochmittelalters ab. Eine
feinchronologische Einordnung aller Siedlungsphasen steht wie die
genauere Einstufung des Auftragshorizontes noch aus“ (THOMAS
IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN 2018A).
Untersuchungszeitraum 2 (ab dem 18.06.2018)
„Das sich bereits in der ersten Sondage-Kampagne […] angedeutete
Verteilungsbild archäologisch relevanter Befunde und Funde konnte im
weiteren Verlauf der Untersuchungen bestätigt werden. Zu den drei
bisher festgestellten Siedlungsphasen kommt mit (abgesehen von
einigen Kampfmitteln des WK II) wenigen neuzeitlichen Grubenbefunden
eine vierte Phase im Planumsbild hinzu. In Bezug auf die Römerzeit gab
es keine neuen Erkenntnisse – hier fanden sich keine weiteren Befunde
dieser Zeitstellung. Es scheint sich somit zu bestätigen, dass der heutige
Wirtschaftsweg in etwa die östliche Grenze der römerzeitlichen
101
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Siedlungsreste markiert. Vorgeschichtliche, d. h. vermutlich eisenzeitliche
Siedlungsspuren traten sich in lockerer Streuung im mittleren
Untersuchungsabschnitt auf. Auch dieses bereits zuvor angedeutete Bild
ließ sich untermauern. Weitere Gebäudegrundrisse kamen jedoch zu den
während der ersten Kampagne erkannten Exemplaren nicht hinzu. Eine
bereits angedeutete hochmittelalterliche Geländenutzung am Ostrand
der sondierten Fläche wurde durch weitere Befunde nochmals deutlich
unterstrichen (Sondagen S5/St. 226, X3/St. 233 und X4/St. 240).
Insbesondere der große, regelmäßige Grubenbefund St. 234, bei dem es
sich möglicherweise um einen Erdkeller handelt, sticht neben zwei
Grabenabschnitten (St. 236 und 241) aus dem Befundspektrum heraus
und weist auf eine größere Siedlungsstelle an diesem Ort im 12./13. Jh.
hin. Von den neuzeitlichen Befunden ist – quasi als „Kuriosum“ – die als
Grenzpunkt vergrabene Sektflasche St. 291 (Sondage S16/St. 290)
erwähnenswert. Ein Abgleich mit der Deutschen Grundkarte belegt hier
die exakte Markierung der Parzellengrenze. Bezüglich der allgemeinen
Stratigraphie scheint sich für den Auftrag des Erdesch-Horizontes das
bereits angedeutete Zeitfenster frühestens ab der Spätantike spätestens
bis zum Beginn des Hochmittelalters zu bestätigen. Hier wird eine
Auswertung der Probennahmen möglicherweise weitere Erkenntnisse
liefern. (THOMAS IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN
2018B).
102
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 25: Schematische Gesamtübersicht über die Verteilung der
datierten Befunde im Untersuchungsareal der Prospektionssondagen
Quelle: THOMAS IBELING, ARCHÄLOGISCHE GRABUNGEN UND SONDAGEN 2018B
Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
Der Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland kommt in einer abschließenden Stellungnahme zu der
durchgeführten Prospektion zu folgendem Ergebnis: „Die im Plangebiet
prognostizierte Befunderwartung ist durch die Untersuchungsergebnisse
bestätigt worden. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken mehr. In den Sondagen wurden bisher drei metallzeitliche, ein
römischer sowie ein hochmittelalterlicher Fundplatz in Ausschnitten
103
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
aufgedeckt. Zusätzlich liegen aus weiteren Sondagen noch Befunde wie
Gruben und Pfostenlöcher vor, aus denen kein Fundmaterial geborgen
werden konnte, die aber ebenfalls im Fortgang des Bauvorhabens
archäologisch dokumentiert werden müssen. Danach lassen sich drei
Konfliktbereiche benennen, deren Lage im begefügten Plan [vgl. Abb. 26]
handschriftlich markiert ist.
Bereich I umfasst eine metallzeitliche Siedlungsstelle, die durch Gruben
und Pfosten-gruben gut nachgewiesen ist. Vermutlich gehören auch die
fundleeren Befunde in den Sondagen X12-X15 sowie S22 zu diesem
Siedlungsplatz. Nach Osten schließt sich bis zur Grenze des Baugebietes
eine mittelalterliche Siedlung an, die durch Gruben- und
Grabenbefunde sowie ein Grubenhaus nachgewiesen ist. Möglicherweise
gehören auch die fundleeren Befunde aus den Schnitten 253, 256 und
263 noch zu dieser Siedlung. Sie bestand nach Ausweis der Funde im
12.-13. Jahrhundert.
Bereich II umfasst einen metallzeitlichen (in Sondagen S17 und S21) und
einen römischen Siedlungsplatz (in Sondagen X8-X9 sowie X20). Zu
welcher Zeitstellung die Pfostengruben in Sondage X19 zuzurechnen
sind, lässt sich mangels Fundmaterial bisher nicht erschließen.
Bereich III umfasst Teile einer ebenfalls eisenzeitlichen Siedlung, die
durch Befunde im Sondageschnitt 269 nachgewiesen sind.
Die angetroffenen Befunde besitzen Denkmalqualität im Sinne des § 2
DSchG NRW, erfüllen aufgrund Ihres Erhaltungszustandes aber nicht die
Voraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld.
Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes
Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche
Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen
und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden
Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine
bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis
III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung
und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.“ (LVR 2018).
104
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 26: Schematische Darstellung der Konfliktbereiche
Quelle: LVR 2018
3.12 Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen Biologische
Vielfalt
Der Begriff der biologischen Vielfalt oder Biodiversität steht als
Sammelbegriff für die Gesamtheit der Lebensformen auf allen
Organisationsebenen, von den Arten bis hin zu den Ökosystemen. Das
Plangebiet ist durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung im
105
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Plangebiet und der Umgebung gekennzeichnet. Außerdem wird es durch
die angrenzende Willicher Straße beeinflusst.
Wechselwirkungen
Zwischen den Schutzgütern im Untersuchungsgebiet bestehen komplexe
Wechselwirkungen.
Im
Folgenden
werden
die
relevanten
Wechselwirkungen aufgezeigt. Die schutzgutbezogene Beschreibung und
Bewertung
des
Naturhaushaltes
im
Untersuchungsgebiet
berücksichtigt vielfältige Aspekte der funktionalen Beziehungen zu
anderen Schutzgütern. Somit werden über den schutzgutbezogenen
Ansatz die ökosystemaren Wechselwirkungen prinzipiell mit erfasst. Eine
Zusammenfassung
dieser
möglichen
schutzgutbezogenen
Wechselwirkungen zeigt die nachstehende Tabelle.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ wird es hauptsächlich zum Verlust von Ackerfläche kommen.
Vereinzelt Saumstrukturen und Straßenbegleitgrün verloren. Es sind
lediglich lokale, geringfügig begrenzte Auswirkungen auf die biologische
Vielfalt zu erwarten. Von diesen Belastungen gehen jedoch keine
zusätzlichen Belastungen der Umwelt durch Wechselwirkungen aus.
106
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 3: Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Wechselwirkungen.
Schutzgut/
Schutzgutfunktio
n
Natura 2000-Gebiete
•
•
FFH-Gebiete
Vogelschutzgebiete
Menschen und
menschliche Gesundheit
•
•
Biotopfunktion
Biotopkomplexfunktion
Tiere
•
•
•
•
Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
Schutz von Lebensraumtypen
Artenschutz
•
Der Mensch greift über seine Nutzungsansprüche
bzw. die Wohn-, Wohnumfeldfunktion sowie die
Erholungsfunktion in ökosystemare Zusammenhänge ein. Es ergibt sich eine Betroffenheit aller
Schutzgüter.
Abhängigkeit der Vegetation von den Standorteigenschaften Boden, Klima, Wasser, Menschen
Pflanzen als Schadstoffakzeptor im Hinblick auf
die Wirkpfade Pflanzen-Mensch, Pflanzen-Tiere
Immissionsschutz
Erholung
Pflanzen
•
•
Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
•
•
•
Lebensraumfunktion
•
Fläche
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Betroffenheit von Mensch, Pflanzen, Tiere, Klima,
Boden, Wasser und Landschaft bei Nutzungsumwandlung, Versiegelung und Zerschneidung der
Fläche
•
Ökologische Bodeneigenschaften, abhängig von
den geologischen, geomorphologischen, hydrogeologischen, vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen
Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
Erholung
Biotopfunktion
Lebensraumfunktion
Biotopentwicklungspotenzial
Wasserhaushalt
Regional- und
Geländeklima
Landschaftsbild
Boden
Biotopentwicklungspotenzial
Landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit
Schutzwürdigkeit von Böden, abgebildet über die
natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion
Abhängigkeit der Tierwelt von der Lebensraumausstattung (Vegetation, Biotopvernetzung, Boden, Klima, Wasser)
Spezifische Tierarten als Indikator für die Lebensraumfunktion von Biotoptypen
•
•
•
Boden als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf Wirkpfade Boden-Pflanzen, Boden-Wasser, Boden-Mensch, Boden-Tiere
Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt (Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz)
107
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Fortsetzung Tab. 3
Schutzgut/Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern
Wasser
•
•
•
•
•
Bedeutung im Landschaftswasserhaushalt
Lebensraumfunktion der
Gewässer und Quellen
Potenzielle Gefährdung gegenüber Verschmutzung
Potenzielle Gefährdung gegenüber einer Absenkung
•
•
•
•
Klima und Luft
•
•
•
•
•
Regionalklima
Geländeklima
Klimatische Ausgleichsfunktion
Lufthygienische
Ausgleichsfunktion
•
•
•
•
•
Landschaft
•
•
Landschaftsgestalt
Landschaftsbild
Kulturund
Sachgüter
•
•
•
sonstige
Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeutung für den Menschen
Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation
und Tierwelt
Abhängigkeit von Relief und Vegetation/Nutzung
Lufthygienische Situation für den Menschen
Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion
Luft als Transportmedium im Hinblick auf Wirkgefüge Luft-Pflanze, Luft-Mensch
Abhängigkeit der Landschaftsgestalt und des
Landschaftsbildes von Landschaftsfaktoren wie
Relief, Vegetation, Gewässer, Leit- und Orientierungsfunktion für Tiere
Historischer Zeugniswert als wertgebender Faktor
der Landschaftsgestalt und des Landschaftsbildes
Kulturelemente
Kulturlandschaften
Natura 2000-Gebiete
•
•
•
Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und vegetationskundlichen
bzw. nutzungsbezogenen Faktoren
Oberflächennahes Grundwasser in der Bedeutung
als Faktor der Bodenentwicklung und als Standortfaktor für Biotope, Pflanzen und Tiere
Grundwasser als Transportmedium für Schadstoffe im Wirkgefüge Wasser-Mensch
Selbstreinigungskraft des Gewässers abhängig
vom ökologischen Zustand
Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
FFH-Gebiete
Vogelschutzgebiete
•
•
•
Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
Schutz von Lebensraumtypen
Artenschutz
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird
zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Fläche und Boden
führen, da mit dem Vorhaben weitere Versiegelung innerhalb des
Wohngebiets vorgenommen werden. Es werden die vorhandenen
Biotopstrukturen im Eingriffsbereich entfernt und es wird eine dauerhafte
Inanspruchnahme von Boden erforderlich und es kommt zu einer
großflächigen
dauerhaften
Flächeninanspruchnahme, wenngleich
landwirtschaftliche Flächen und Öffentliche Parkanlagen festgesetzt
werden.
108
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
3.13 Art und Menge der erzeugten Abfälle
Die Art und Menge der erzeugten Abfälle kann in Bezug auf die geplante
Wohnbebauung nicht eindeutig benannt und beziffert werden. Gemäß
KrWG (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen) gilt jedoch
grundsätzlich folgende Rangfolge bei der Abfallbewirtschaftung:
1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen,
3. Recycling von Abfällen,
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und
Verfüllung,
5. Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren
Abfällen.
Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur
Verbringung, Behandlung, Lagerung und Verwertung des Abfalles können
schädliche Auswirkungen auf die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe a, c und d BauGB (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser,
Luft, Klima, Wirkungsgefüge, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch,
Kultur- und Sachgüter) grundsätzlich vermieden werden. Bei nicht
sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen können auf direktem
Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden,
was aufgrund der Wechselwirkungen mit den übrigen Schutzgütern zu
erheblichen Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, das Klima, das
Wirkungsgefüge, die biologische Vielfalt sowie den Menschen haben
kann. Auch auf das Landschaftsbild könnten bei wilder Müllentsorgung
erhebliche Auswirkungen entstehen.
Durch die sachgemäße Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen
werden die Umweltbelange n a c h § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis e
BauGB nicht erheblich beeinträchtigt.
109
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
4.
Maßnahmen zur Vermeidung
Umweltauswirkungen
und
Ausgleich
nachteiliger
4.1
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt
4.1.1 Schall- und Schadstoffemissionen
Aktive Schallschutzmaßnahmen
„Entlang der Willicher Straße sieht der städtebauliche Entwurf die
Errichtung
eines
Gebäuderiegels
vor,
welcher
die
Verkehrsgeräuscheinwirkungen von Osten her durch die Willicher Straße
abschirmt. Bei der weiteren Planung kann hier über eine geeignete
Grundrissgestaltung auf die Geräuschsituation reagiert werden. Im Bereich
der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652/ I nur über eine sehr
geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch Festsetzung
im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen die
Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können. Insofern
sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung gesunder
Wohnverhältnisse
innerhalb
der
Gebäude
festzusetzen“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017).
Passive Schallschutzmaßnahmen
„Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche
Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in
schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom
Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der
Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Im Bereich
der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652/ I nur über eine
sehr geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch
Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen
die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können.
Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung
gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festzusetzen. Im
vorliegenden Fall müssen die Lärmpegelbereiche II [Anmerkung:
110
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Lärmpegelbereich III nicht II] – IV gemäß DIN 4109 innerhalb der
Baugrenzen festgesetzt werden.“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017).
4.1.2 Erholung
Durch das Vorhaben sind keine relevanten Beeinträchtigungen des
Teilschutzgutes Erholung zu erwarten. Ein Bedarf an Maßnahmen ergibt
sich nicht.
4.2
Schutzgut Tiere
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der
Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Räumungsmaßnahmen
sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur zwischen
dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden. Im Falle nicht
vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann
durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt werden, dass
bei der Entfernung von Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die
Flächen frei von einer Quartiernutzung durch Vögel sind.
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten,
Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene befestigte Flächen oder auf
zukünftig überbaute Bereiche beschränkt werden. Damit kann
sichergestellt werden, dass zu erhaltende Gehölzbestände und
Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchtigung
geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum
übernehmen können (MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018).
4.3
Schutzgut Pflanzen
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten,
Materiallagerung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig
befestigten oder überbauten Flächen beschränkt bleiben. Die an das
Plangebiet angrenzenden Gehölze sind während der Baumaßnahmen zu
schützen. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im
Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen – zu beachten. Im Besonderen
ist dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zzgl. 1,50 m
•
keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt
111
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
•
•
4.4
VII. Umweltbericht
werden,
nichts gelagert wird,
keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden.
Schutzgut Fläche
Mit dem geplanten Vorhaben finden auf ca. 73.871 m² dauerhafte
Flächeninanspruchnahmen statt, ca. 9.889 m² Fläche bleiben in der
aktuellen Bestandssituation (Acker) erhalten. Gesonderte Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen müssen unter Berücksichtigung der
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter
Vegetation und Boden nicht erbracht werden.
4.5
Schutzgut Boden
Für die im Plangebiet anstehenden Böden kann im Zusammenhang mit
dem
geplanten
Vorhaben
keine
Verminderungsoder
Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des
Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der
anstehenden Bodentypen nicht zu vermeiden.
Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden (natürlicher oder
auch anthropogen geprägter Böden) in den Randbereichen wird
zuverlässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die
begleitenden Maßnahmen im Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung,
Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vorhabensfläche und die
zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt werden. Es
gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915
(Bodenarbeiten).
Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der Regel einer
wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau von
güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn er
durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine
entsprechende Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter
Stoffe oder Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der unteren Wasserbehörde der
Stadt Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen
ausdrücklich darauf hingewiesen.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
112
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen
Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende
Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der
Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das
Blatt
3
zu
beachten
(Bodenabtrag,
Bodenlagerung,
Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung). Zu Beginn der Baumaßnahmen
sind
Bereiche
für
die
Materialhaltung
und
Oberbodenzwischenlagerung
zur
Minimierung
der
Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Zur Versickerung vorgesehene
Flächen
dürfen
nicht
befahren
werden.
Im
Bereich der
Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang in
naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). Bei
Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation
zu
empfehlen. In diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden
(Regelungs- und Pufferfunktion I natürliche Bodenfruchtbarkeit) der
höchsten Schutzstufe 3 betroffen. Daher wird im Kapitel 4.3.3 eine
Bodenfunktionsbewertung durchgeführt.
4.6
Schutzgut Wasser
Durch das Vorhaben wird nicht in das Grundwasser eingegriffen.
Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die
folgenden Maßnahmen sind dennoch bei der Durchführung der
Bauarbeiten zu beachten:
•
Vermeidung der Lagerung Wasser gefährdender Stoffe (Schmier-,
Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel,
Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter Flächen
•
Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit
Wasser ge- fährdenden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und fahrzeugen
•
4.7
ggf. Versickerung von anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung
Schutzgut Klima und Luft
Mit dem geplanten Vorhaben sind keine signifikanten lokal- oder
regionalklimatischen Veränderungen verbunden. Ein Bedarf an
Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ergibt sich nicht.
113
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
4.8
VII. Umweltbericht
Schutzgut Landschaft
Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die geplanten
Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung grundsätzlich als
Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten Landschaftsraum
wahrgenommen werden. Aufgrund der Umgebung wird sich das
Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern. Ein
Bedarf an Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen ergibt sich nicht.
4.9
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes
Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche
Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen
und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden
Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine
bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis
III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung
und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.
4.10 Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Die aus dem Schallgutachten hervorgehenden erforderlichen
Maßnahmen zum Schallschutz werden zur Minderung der
Lärmemissionen des Straßenverkehrs durch die Festsetzung aktiver
sowie passiver Schallschutzmaßnahmen für die Gebäude erzielt.
Im Plangebiet bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung liegen die
folgenden Entwässerungskanäle: Im nördlichen Streckenabschnitt der
Willicher Straße liegt ein Schmutzwasserkanal, der südlich des
Grundstücks Willicher Straße 17 nach Osten in den Maasweg abknickt.
Weitere Schmutzwasserkanäle sowie Regen- oder Mischwasserkanäle
sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden.
Da die Kapazität der bestehenden Kanäle für die Aufnahme des
Niederschlagswassers nicht ausreichend ist, wird gemäß § 9 Abs. 4
BauGB i.V.m. § 36a Abs. 3 BWG festgesetzt, dass in den Baugebieten
für das anfallende Niederschlagswasser Versickerungssysteme
anzulegen sind.
114
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die während der Nutzung der Wohnbebauung anfallenden Abfälle werden
durch den örtlichen Entsorgungsträger abgefahren.
4.11 Kompensationsmaßnahmen
4.11.1 Analyse der Eingriffsrelevanz des Vorhabens
Der Bestand im Plangebiet sowie die zu erwartenden Wirkungen des
Vorhabens auf die Umweltschutzgüter wurden in den vorangegangenen
Abschnitten detailliert beschrieben. Entsprechend der rechtlichen
Vorgaben sind die nach Realisierung der ebenfalls beschriebenen
Minderungsmaßnahmen verbleibenden Eingriffe in den Naturhaushalt
oder das Landschaftsbild auszugleichen oder in sonstiger Weise zu
kompensieren. „Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von
Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in
Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können“ (§ 14 Abs. 1 BNatSchG).
4.11.2 Methodik
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt nach dem Berechnungsmodell des
Landes Nordrhein-Westfalen „Ausgleich von Eingriffen in Natur und
Landschaft – Arbeitshilfe für die Bauleitplanung“ (MSWKS O. J.) und
der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in
NRW (LANUV 2008).
Zudem wird der für das Schutzgut Boden zu erwartende Eingriff im
Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ermittelt, welche in Anlehnung
an das 5-stufige Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der
Priorisierung der Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips)
durchgeführt wird. Die ermittelten Bodenfaktoren fließen in die
Berechnung mit ein.
Das Bewertungsverfahren beruht auf einer Gegenüberstellung der
Bestandssituation mit der Planungssituation. Grundlage für die
115
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Eingriffsbewertung ist dabei der Zustand von Natur und Landschaft zum
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.
Es werden zunächst die Biotoppunkte vor der Bebauung ermittelt
(Wertfaktor Ist-Zu-stand). Im Anschluss daran erfolgt die Berechnung der
Biotoppunkte nach erfolgter Bebauung (Wertfaktor Planung). Die
Berechnung des Bestands- und des Planwertes basiert auf der folgenden
Formel:
Fläche x Wertfaktor Biotoptyp x Bodenfaktor
Biotoppunkten
= Gesamtwert in
Aus der Differenz der Biotoppunkte im Bestand und nach der Realisierung
des Vorhabens ergibt sich der Bedarf an entsprechenden
Kompensationsflächen, die um diesen Differenzbetrag durch geeignete
landschaftsökologische Maßnahmen aufzuwerten sind.
4.11.3 Bodenfunktionsbewertung
Für die Bodenbewertung (in Hinblick auf Eingriffe und Maßnahmen) wird
ein Faktor auf einer zehnstufigen Skala gewählt. Zur Ermittlung des
Faktors erfolgt zunächst eine Einstufung nach Berücksichtigung von drei
Hauptkriterien.
Eingriffsintensität
Der Verlust von Bodenflächen durch Versiegelung ist grundsätzlich
stärker zu gewichten als Eingriffe, wie z. B. eine Teilversiegelung oder
die Umwandlung der Bodenstruktur.
Die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln
Südwest“ führt zu einem großflächigen Verlust von Böden (überwiegend
Acker) durch Versiegelung infolge von Bebauung und der Anlage von
Verkehrsflächen.
Andererseits erfolgen auch auf unversiegelt verbleibenden Flächen
Eingriffe mit Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Durch
grünordnerische Maßnahmen erfolgen Aufwertungen in bislang
beeinträchtigten Bodenarealen.
116
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Natürlichkeit
Im Grundsatz sind Eingriffe in natürliche Böden schwerwiegender als
Eingriffe in gestörte Böden. Als natürliche Böden sind nur wirklich
langzeitig ungestörte Flächen mit standorttypischer Vegetation zu
bezeichnen (Wald, ggf. Heideflächen). Alle landwirtschaftlichen Flächen,
Gärten und andere anthropogen beeinflusste Böden sind als gestört
einzustufen.
Im vorliegenden Fall werden überwiegend anthropogen deutlich
überformte, intensiv genutzte Ackerfläche beansprucht. Die übrigen
Flächen des Plangebietes (Feldweg, Säume) können durch ihre derzeitige
Ausprägung bzw. den vorangegangenen Ein-griffen ebenfalls als
beeinträchtigte Bodenareale eingestuft werden.
Bodenfunktionen
Je höherwertig die Bodenfunktion für den Naturhaushalt, für die Naturund Kulturgeschichte sowie die Gewinnung von Nahrungsmitteln und
Rohstoffen einzustufen ist, desto stärker ist ein Eingriff auf
entsprechenden Standorten zu gewichten.
Folgende Bodenteilfunktionen werden dabei üblicherweise betrachtet:
• Biotopentwicklungspotenzial für seltene Pflanzen und Tiere
•
Wasserrückhaltevermögen
•
Filter- und Pufferfunktionen
•
Regelfunktion des Bodens
•
Archivfunktion
•
Nutzungs- und Ertragsfunktion
Eine zusammenfassende Bodenfunktionsbewertung in Anlehnung an
das Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der Priorisierung
der Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips) erfolgt mit einer 5stufigen Skala.
Tab. 4: Zusammenführung der Einzelwerte in einem
Gesamtwert für die Bodenfunktion.
5-stufigen
117
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Stufe
5
Bewertung
Sehr hoch
4
Hoch
3
Mittel
2
Gering
1
Sehr gering
VII. Umweltbericht
Bewertung der Einzelergebnisse
•
•
•
•
•
Stufe 5 bei der Archivfunktion oder
Stufe 4 bei der Archivfunktion und 1 x Stufe 5 bei einer anderen Funktion oder
mindestens 2 x Stufe 5 bei anderen Funktionen
Stufe 4 bei der Archivfunktion oder
mindestens 1 x Stufe 5 bei anderen Funktionen oder
mindestens 2 x Stufe 4 bei anderen Funktionen oder
mindestens 4 x Stufe 3
•
•
•
•
•
mindestens 1 x Stufe 4 oder
3 x Stufe 3
mindestens 1 x Stufe 3 oder
2 x Stufe 2
höchstens 1 x Stufe 2
•
•
Für das Plangebiet des Bebauungsplans erfolgt die Einstufung des
Gesamtwertes für den Boden auf Grundlage der Auswertung der
Bodenteilfunktionen in Verbindung mit der aktuellen Ausprägung der
Flächen. Demnach werden im Plangebiet folgende Bereiche von
unterschiedlicher
Wertigkeit
hinsichtlich
der
Bodenfunktion
unterschieden.
118
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 27: Bewertung des Gesamtwertes der Bodenfunktion im Bestand des
Plangebietes
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung
Ermittlung der Bodenfaktoren für die Ökologische Gesamtbewertung
Die nachfolgende Tabelle stellt den Rahmen für die Ermittlung des
sogenannten Bodenfaktors dar. Dieser wird sowohl bei Eingriffen als
auch im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt. Im Rahmen
der ökologischen Gesamtbilanzierung wird der Bodenfaktor bei der
Bewertung des Bestandes und der Planung in die Bilanzierung mit
einbezogen.
Tab. 5: Bodenfaktoren für Eingriffe auf den Bestandsflächen des
Plangebietes
Beispiele für
Eingriff
Faktor Eingriff
1
natürlicher Böden mit sehr hoher und
hoher Bodenfunktion (5, 4)
Verlust
0,9
0,8
Eingriffe
in
0,7
0,6
Verlust
0,5
0,4
natürliche Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
gestörter Böden mit sehr hoher und
hoher Bodenfunktion (5, 4)
Gestörter Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
Gestörte Böden mit sehr hoher
Bodenfunktion (5)
Gestörte Böden mit hoher
Bodenfunktion (4)
0,3
Eingriffe
0,2
in
0,1
natürlicher Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
natürliche Böden mit sehr hoher und
hoher Bodenfunktion (5, 4)
Gestörte Böden mit mittlerer
Bodenfunktion (3)
Gestörte Böden mit geringer
Bodenfunktion (2)
Versiegelung, Abgrabung im
ungestörten Außenbereich
Entwässerung von grund- oder
stauwasserbeeinflussten Böden,
Mooren
Versiegelung anthropogen
Überprägter Böden mit
Begrünung bzw. Biotopen
z. B. Einbringen von
Fremdstoffen (Wegebau,
Aufschüttungen, Biozideinsatz),
Änderungen des Bodengefüges
(Verdichtungen,
Entwässerungen,
Umlagerungen,
Oberbodenabtrag),
Baumaßnahmen mit der Folge
von Wind- oder Wassererosion
gestörte Böden (Altlasten)
0
119
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Flächen mit hoher Bedeutung für die Bodenfunktionen (Gesamtwert 4)
Im Plangebiet entfallen die Bereiche mit hoher Bedeutung für die
Bodenfunktionen auf die großflächigen Ackerflächen mit gestörten
Bodenfunktionen.
•
Hieraus resultiert bei einem vollständigen Verlust durch
Versiegelung ein Bodenfaktor von 0,6
•
Für Eingriffe durch Nutzungsänderung ergibt sich ein
Bodenfaktor von 0,3
Flächen mit geringer Bedeutung für die Bodenfunktionen (Gesamtwert 2)
Als gestörte Bodenbereiche mit einer geringen Bodenfunktion wurden
der Feldweg sowie die Saumbereiche im Plangebiet beurteilt.
•
Bei Verlust durch Versiegelung wird somit ein zusätzlicher
Faktor von 0,5 angerechnet
•
Für Eingriffe durch Nutzungsänderung ergibt sich ein
Bodenfaktor von 0,1
Im Gegenzug wird ein Faktor für planungsbedingte Maßnahmen
angerechnet, die sich positiv auf Böden und Wasserhaushalt auswirken.
Bei den vorkommenden Böden mit hoher Bodenfunktion (4) ergibt sich
dann ein Faktor von 0,3 auf den Flächen, deren Reliefs erhalten werden
bzw. deren Bodenflächen sich weitgehend ohne menschlichen Einfluss
weiterentwickeln können (öffentliche Grünfläche). In diesem Bereich der
geplanten Grünfläche entfällt die landwirtschaftliche Nutzung. Wiederherstellungsmaßnahmen wie z. B. Entsiegelungen, die mit einem höheren
Faktor belegt werden können, erfolgen nicht.
120
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 6: Bodenfaktoren für Maßnahmen auf geplanten Flächen
Faktor
Eingriff
1
Wiederherstellung
0,9
0,8
Maßnahmen
bei
0,7
0,6
Wiederherstellung
0,5
0,4
natürlicher Böden mit sehr hoher
und hoher Bodenfunktion (5, 4)
natürlicher Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
natürliche Böden mit sehr hoher
und hoher Bodenfunktion (5, 4)
natürliche Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
gestörter Böden mit sehr hoher
und hoher Bodenfunktion (5, 4)
gestörter Böden mit mittlerer bis
geringer Bodenfunktion (3, 2)
gestörte Böden mit sehr hoher
Bodenfunktion (5)
gestörte Böden mit hoher
Bodenfunktion (4)
0,3
0,2
Beispiele für
Eingriff
Maßnahmen
bei
0,1
Gestörte Böden mit mittlerer
Bodenfunktion (3)
Gestörte Böden mit geringer
Bodenfunktion (2)
gestörte Böden (Altlasten)
Entsiegelung im ungestörten
Außenbereich bei
standorttypischer Folgenutzung
Wiedervernässung von
Entwässerten Standorten
(Grund- oder Stauwasser
geprägte Böden, Moore),
Erosionsschutzmaßnahmen
Entsiegelung anthropogen
überprägter Böden z. B. zur
Anlage begrünter Flächen
z.B. Entfernung von
Anthropogenen Einflüssen
(Fremdsubstrate,
Aufschüttungen,
Verdichtungen,
Entwässerungen
, Biozideinsatz),
Wiederherstellung natürlicherer
Verhältnisse (Wiedereinbau in
der ursprünglichen Schichtung,
Oberbodenauftrag),
Erosionsschutzmaßnahmen
0
Berechnung
Bei der Ermittlung des Bestandswertes fließt die vorhanden Ackerfläche
als „Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend“ (3.1) in die
Berechnung ein. Außerdem werden „Feld-, Waldwege, unversiegelt mit
Vegetationsentwicklung“
(1.4)
und
„Straßenbegleitgrün,
Straßenböschungen ohne Gehölzbestand“ (2.2) in die Berechnung
einbezogen.
121
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 28: Darstellung des Bestands im Bereich des Plangebietes (rote Strichlinie).
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung
Bei der Ermittlung des Planwerts des Allgemeinen Wohngebiets werden
entsprechend der Festsetzungen der Grundflächenzahlen die
versiegelten Flächen (1.1) und die Zier- und Nutzgartenflächen ohne
Gehölze oder mit < 50 % heimischen Gehölzen (4.3) festgelegt. Bei den
Verkehrsflächen (1.1) wird bei der Eingriffsberechnung der
Flächenansatz des Bebauungsplans zu Grunde gelegt. Die Fläche für die
Landwirtschaft wird weiterhin als „Acker, intensiv, Wildkrautarten
weitgehend fehlend“ (3.1) gerechnet. Die Öffentliche Parkanlage fließt
wiederum als „Grünanlage, Friedhof, parkartiger Garten, strukturreich
mit Baumbestand“ (4.7) in die Berechnung ein. Auf den Dachflächen
wird eine extensive Dachbegrünung angelegt (4.1) (in der Abb. 29 nicht
dargestellt). Im Bereich der allgemeinen Wohngebiete werden
Einzelbäume gepflanzt (7.4), sowie entlang der südlichen Grenze des
WA 8 und WA 6 eine Baumreihe (7.4) zur Eingrünung des Gebietes
angelegt. Am östlichen Rand des Plangebietes wird außerdem eine
Obstwiese angelegt (3.8).
122
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 29: Darstellung der Planung der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 652 I
„Fischeln Südwest“ (rote Strichlinie)
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung
123
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 7: Ermittlung des Kompensationsbedarfs für die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld
Flächenanteile Bestand
Code
Biotoptyp
1.4
Feld-, Waldwege, unversiegelt 278
mit Vegetationsentwicklung
3
geplante Nutzungsänderung
278
3
Straßenbegleitgrün ohne
Gehölzbestand
444
2
geplante Teil- / Versiegelung
43
geplante Nutzungsänderung
2.2
3.1
Fläche in
m²
Wertfaktor
Boden- Biotopfaktor punkte
1,1
917,4
2
1,5
129,0
401
2
1,1
882,2
Acker, intensiv
83.038
2
geplante Nutzungsänderung
11.685
2
1,6
37.392,0
geplante Teil- / Versiegelung WA
14.040
2
1,6
44.928,0
verbleibt in der aktuellen Nutzung
9.889
2
1,0
19.778,0
geplante Nutzungsänderung
21.604
2
1,3
56.170,4
geplante Nutzungsänderung WA
25.820
2
1,3
67.132,0
Summe
83.760
227.329,0
Flächenanteile Planung
Code
Biotoptyp
Fläche in
m²
Wertfaktor
Boden- Biotopfaktor punkte
1.1
Versiegelte Fläche
11.685
0
1,0
0
3.1
Acker, intensiv
9.889
2
1,0
19.778,0
3.8
Obstwiese bis 30 Jahre
3.761
6
1,3
29.335,8
4.1
Extensive Dachbegrünung
5.933
0,5
1,0
2.966,5
4.5
Intensivrasen
(Regenrückhaltebecken)
5.345
2
1,3
13.897,0
4.5
Intensivrasen (Spielplatz)
1.424
2
1,3
3.702,4
4.5
Intensivrasen (p1 und p2)
1.354
2
1,3
3.520,4
4.7
Grünanlage
10.442
4
1,3
54.298,4
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch,
49 Stück, 25 m² pro Baum **
(Straßen, Spielplatz)
1.225
5
1,3
7.962,5
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch, 25
Stück, 25 m² pro Baum ** (p1 und
p2)
625
5
1,3
4.062,5
7.4
Einzelbaum, lebensraumtypisch,
3 Stück, 25 m² pro Baum ** (WA 3,
4, 7)
75
5
1,3
487,5
124
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
WA 1 – 6.105 m²
1.1
Versiegelte Fläche
2.720
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
3.385
2
1,3
8.801,0
WA 2 – 4.505 m²
1.1
Versiegelte Fläche
1.680
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.825
2
1,3
7.345,0
WA 3 – 3.915 m²
1.1
Versiegelte Fläche
1.460
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.455
2
1,3
6.383,0
WA 4 – 4.990 m²
1.1
Versiegelte Fläche
1.660
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
3.330
2
1,3
8.658,0
WA 5 – 5.105 m²
1.1
Versiegelte Fläche
2.210
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.895
2
1,3
7.527,0
WA 6 – 2.710 m²
1.1
Versiegelte Fläche
680
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.030
2
1,3
5.278,0
WA 7 – 3.130 m²
1.1
Versiegelte Fläche
1.115
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.015
2
1,3
5.239,0
WA 8 – 3.570 m²
1.1
Versiegelte Fläche
890
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.680
2
1,3
6.968,0
WA 9 – 3.215
1.1
Versiegelte Fläche
965
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
2.250
2
1,3
5.850,0
WA 10 – 2.615 m²
1.1
Versiegelte Fläche
915
0
1,0
0,0
4.3
Zier- und Nutzgarten
1.700
2
1,3
4.420,0
Summe:
91.618
206.480,0
Differenz der Biotoppunkte vor und nach der geplanten Bebauung
227.329,0 – 206.480,0 = 20.849,0
**
pro Baum wird ein Traufbereich von 25 m² zu Grund gelegt
(mittelgroße bis kleine Bäum e)
Die Flächendifferenz zwischen Bestandswert u. Planwert resultiert aus
der Berücksichtigung des Traufbereichs der Einzelbäume über den
darunter liegenden Biotoptypen + Dachbegrünung
125
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte im Plangebiet vor dem Eingriff ergibt
einen Bestandswert von 227.329 Biotopwertpunkten. Für den Zustand
nach Realisierung der Planung errechnet sich der Planwert auf 207.143.
Es ergibt sich ein Defizit von 20.849 Biotopwertpunkten.
4.11.4 Nachweis des Kompensationsflächenbedarfs
Auf einer Teilfläche (2.673 m²) des Flurstückes 2289 östlich der Willicher
Straße (östlich des Plangebietes) soll ebenfalls eine Obstwiese (Code
3.8) als externe Ausgleichsmaßnahme angelegt werden. Die Fläche stellt
sich derzeit als Intensivwiese (Code 3.4) dar.
Abb. 30: Lage der geplanten Ausgleichsfläche auf Basis des Luftbildes. Auf der linken
Abbildung ist die Bestandssituation und auf der rechten Abbildung die Planung
dargestellt.
Quelle: Mestermann Landschaftsplanung
126
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 8: Ermittlung der Biotopwertpunkte der externen Ausgleichsmaßnahme für die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I
„Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld.
Flächenanteile Bestand
Code
Biotoptyp
Fläche
in m²
3.4
Intensivwiese
Flächenanteile Bestand
Code
3.8
Biotoptyp
2.673
Fläche
in m²
Obstwiese bis 30 Jahre
2.673
Wertfaktor
r 3
Bodenfaktor
Wertf
aktor
Bodenf
aktor
6
1.3
1.3
Biotoppunkte
10.424,7
Biotoppunkte
20.849,4
Differenz der Biotoppunkte vor und nach der geplantenAusgleichsmaßnahme
10.424,7 – 20.849,4 = 10.424,7
Durch
die
geplante
Ausgleichsmaßnahme
kann
ein
Biotopwertüberschuss von 10.424,7 Biotopwertpunkten erzeugt werden.
Es verbleibt für den die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
652 I „Fischeln Südwest“ somit ein Ausgleichsbedarf von 10.424,3
Biotopwertpunkten (20.849 – 10.424,7 = 10.424,7).
Die verbleibenden 10.424,3 Biotopwertpunkte werden
über das
Ökokonto der Stadt Krefeld ausgeglichen. Die Ökokontofläche liegt in der
Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144. Dort wird
Intensivgrünland (Code 3.4) in Feldgehölz (Code 6.4) und Feucht- und
Nasswiese / -weide (Code 3.6) umgewandelt. Das Biotopwertdefizit gilt
damit als ausgeglichen.
5.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Das Baugesetzbuch (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a) fordert die
Betrachtung
der
Null-Variante
sowie
„anderweitiger
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche
Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind“.
Der Stadtteil Fischeln liegt im Süden des Stadtgebiets von Krefeld und ist
nach der Stadtmitte und dem Bezirk Krefeld-Ost der einwohnerstärkste
Bezirk Krefelds.
Fischeln gilt aufgrund seiner Bau- und
Versorgungsstruktur und seiner räumlichen Nähe zu großen
zusammenhängenden Freiraumsystemen als attraktiver Wohnstandort.
Die Nähe zu potentiellen Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe-
127
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
und Industriegebiete ist ebenso ein Standortvorteil wie die günstige Lage
und Anbindung zur Krefelder Innenstadt und dem Ballungsraum
Düsseldorf. Der Bedarf an neuen Wohnbauflächen ist demnach in
Fischeln in besonderem Maß gegeben. Ziel der Planung ist eine
bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen Wohnbauflächen im
Gebiet „Fischeln Südwest“, d. h. dem Bereich zwischen Hanninxweg und
Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau der in diesem
Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen und sozialen
Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung
sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches
Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten
Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen werden.
Der Bebauungsplan 652/ I umfasst eines von neun im FNP,
ausgewiesenen neuen Gebieten zur wohnbaulichen Erschließung. Die
Gebiete befinden sich jeweils am westlichen und östlichen Stadtrand von
Fischeln. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen,
wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches Konzept
erarbeitet, das die Lückenschließung und Arrondierung dieses
Stadtbezirks forciert. In einem städtebaulichen Leitplan (CHRISTOPH
KOHL ARCHITEKTEN) wurden unterschiedliche Entwicklungsszenarien,
sowohl für das gesamtheitliche Konzept als auch für das Gebiet WG1,
das dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 652/ I entspricht,
aufgestellt.
Aus den Testentwürfen des städtebaulichen Leitplans vom 06.07.2015
gehen unterschiedliche Planungsalternativen zur Dichte und Morphologie
der Bebauung hervor. Die vorgeschlagene Bebauungsdichte der
Quartiere wird von Faktoren wie der Nähe zum Zentrum Fischeln, der
Nähe zu Unterzentren mit sozialer Infrastruktur sowie der Erreichbarkeit
durch öffentliche Verkehrsmittel bestimmt. Daher ergibt sich für die
westlichen Wohnbaugebiete eine grundsätzlich geringere Dichte als für
die östlichen Gebiete.
Das städtebauliche Konzept sieht in Fischeln Südwest eine lockere
Bebauung überwiegend bestehend aus Einfamilienhäusern und
Doppelhäusern vor, die an städtebaulich erforderlichen Teilbereichen
durch Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau ergänzt werden.
128
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652 I werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts des
Entwicklungskonzepts geschaffen.
Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der
Umgebung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null-Variante) der
Zielsetzung
der
Vorhabenträger
nicht
gerecht.
Bei einem
Vorhabenverzicht könnte die aktuelle Bestandssituation mittelfristig
erhalten werden.
6.
Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
6.1
Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen
Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie
Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder
Katastrophen sind voraussichtlich nicht zu erwarten.
Brandfall
Im Falle eines Brandes kann die örtliche Feuerwehr über die
Erschließungswege innerhalb des Bebauungsplangebietes alle Bereiche
der Wohnbebauung erreichen.
Wassergefährdende Stoffe
Durch die geplante Wohnbebauung wird es zu keinem Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen kommen.
Betriebe in der Umgebung
Die Firma Outokumpu Niorosta GmbH welche Flacherzeugnisse aus
rostfreiem Stahl herstellt, befindet sich in einem ausreichenden Abstand
ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 652I I
„Fischeln Südwest“.
129
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
6.2
VII. Umweltbericht
Kumulierung benachbarter Plangebiete
Für die Analyse der kumilativen Wirkungen erfolgt eine
schutzgutspezifische
Betrachtung
mit
unterschiedlichen
Untersuchungsgebieten. Die Größe der Untersuchungsgebiete ist zum
einen von der Reichweite der zu erwartenden relevanten Wirkungen und
der Empfindlichkeit des Schutzguts sowie zum anderen von Vorgaben
aus Rechtsnormen, Fachnormen oder Zielvorgaben abhängig.
Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der
Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660
(Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr.
26 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück
der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den Bereich
unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher Straße die
Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 652 I wird der Bebauungsplan Nr. 660 für die
betreffende Teilfläche durch das neue Recht verdrängt.
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt
Kumulative Wirkungen beim Schutzgut Menschen ergeben sich bezogen
auf die Schalleinwirkungen. Im Rahmen eines Schalltechnischen
Gutachtens wurden alle Wirkungen mitbetrachtet. Kumulative Wirkungen
mit anderen Vorhaben ergeben sich nicht.
Schutzgut Tiere
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird
unter Berücksichtigung der in Kap.4.1.2 formulierten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere
führen. Durch die Überbauung der Offenlandflächen wird sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population im räumlichen Zusammenhang
nicht verschlechtern, da es sich beim Plangebiet um keine essentiellen
Nahrungsflächen handelt. Kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben
in der Umgebung können ausgeschlossen werden.
130
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzgut Pflanzen
Nachteilige Wirkungen auf das Schutzgut Pflanzen ergeben sich aus dem
dauerhaften Verlust von anstehenden Biotopstrukturen. Dieser Verlust
bleibt auf das Plangebiet beschränkt. Der Einwirkungsbereich entspricht
dem Eingriffsort. Vorhabens- und standortspezifisch werden anthropogen
beeinflusste Biotoptypen beansprucht. Kumulative Wirkungen mit den
anderen Vorhaben können ausgeschlossen werden.
Schutzgut Flächen
Von den 83.760 m² beanspruchter Fläche wird durch Wohnbebauung mit
angrenzenden Gartenflächen ca. die Hälfte der Gesamtfläche, dauerhaft
beansprucht. Bei der beanspruchten Fläche handelt es sich um
landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ führt in Verbindung mit den weiteren
Vorhaben zu einem Flächenverlust und Zerschneidung von
landwirtschaftlich genutzten Flächen, durch die Anlage von Grünflächen
kommt es aber zu einer Aufwertung der Qualität der Fläche. Weitere
Kumulative Wirkungen können ausgeschlossen werden.
Schutzgut Boden
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I
„Fischeln Südwest“ wird es zur dauerhaften Beanspruchung von Boden
kommen. Wie bei dem Schutzgut Pflanzen ist diese Wirkung auf den
direkten Eingriffsort beschränkt, es werden anthropogen beeinflusste
Böden beansprucht. Vorhabensspezifische Belastungen auf einen
bestimmten Bodentyp durch die kumulativen Wirkungen können
ausgeschlossen werden.
Schutzgut Wasser
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ wird
unter Berücksichtigung der in Kap.4.1.6 formulierten Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut
Wasser führen. Kumulative Wirkungen mit den anderen Vorhaben werden
ausgeschlossen.
131
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzgut Klima und Luft
Es kommt durch das Plangebiet zu einer Veränderung der klimatischen
Bedingungen,
signifikante
Belastungen
der
lokaloder
regionalklimatischen Situation können dennoch ausgeschlossen werden.
Kumulative Wirkungen mit den anderen Vorhaben werden daher
ausgeschlossen.
Schutzgut Landschaft
Generell führt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I
„Fischeln Südwest“ zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Die
geplanten Gebäude können infolge ihrer Silhouettenwirkung
grundsätzlich als Störelemente in dem teilweise ländlich geprägten
Landschaftsraum wahrgenommen werden. In Verbindung mit anderen
Plänen und Projekten kann es grundsätzlich zu einer Veränderung des
Landschaftsbildes kommen. Aufgrund der Umgebung wird sich das
Plangebiet aber an die bestehende Wohnbebauung angliedern.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Nachteilige Wirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
können sich aus der Beschädigung oder dem Verlust von Kultur- und
sonstigen Sachgütern direkt am Eingriffsort ergeben. Der
Einwirkungsbereich entspricht dem Eingriffsort. Daher können kumulative
Wirkungen mit anderen Vorhaben ausgeschlossen werden.
7.
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
und
Die wichtigsten Maßnahmen und Verfahren zur Untersuchung bzw.
Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens bilden
• Einschätzung der faunistischen Bestandssituation (MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG 2017)
• Artenschutzrechtliche Fachbeitrag (ASP Stufe II) zum Bebauungsplan Nr. 660 – Südwestumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der
südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße, Stadt Krefeld
(ÖKOPLAN 2016)
132
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
•
•
•
•
VII. Umweltbericht
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652 I „Fischeln Südwest“ der Stadt Krefeld
(MESTERMANN LANDSCHAFTSPLANUNG 2018)
Schalltechnisches Prognosegutachten Bebauungsplan „Fischeln
Südwest“ in Krefeld“. Bergisch-Gladbach (GARNER + PARTNER
INGENIEURE 2017)
Luftreinhalteplan Krefeld (BEZ.REG. DÜSSELDORF 2010)
Abschlussbericht zur Prospektionsmaßnahme Bauplangebiet 652/
I „Fischeln-Südwest“. Köln (Thomas Ibeling)
Für die Bearbeitung des Umweltberichts liegen Planungsgrundlagen und
Daten vor, sodass die Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den
Auswirkungen des geplanten Vorhabens planungsbezogen beurteilt
werden können.
Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial
zur Beurteilung und Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen
basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Daten und wird als
ausreichend betrachtet.
8.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
In der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird die
Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die Umwelt
gefordert. Basierend auf den oben genannten Prognosen sind keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zu
erwarten. Ob während der Durchführung des Bebauungsplans
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt
unter anderem davon ab, ob die oben genannten Maßnahmen zur
Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und
ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten.
Schutzgut Mensch - Schallschutz
Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich
Umweltund
Verbraucherschutz
der
Stadt
Krefeld
die
Lärmbelastungssituation überwacht. Lärmaktionspläne werden bei
bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und falls
erforderlich überarbeitet.
133
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm
haben gezeigt, dass die Lärmwerte eingehalten bzw. deutlich
unterschritten werden. Auch bei Abweichungen in den Prognosen können
nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Die
Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A).
Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt bspw. eine Erhöhung um
3 dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten
Verkehrsmengen sind nicht zu erwarten.
Schutzgut Tiere
Artenschutzrelevanten Prognoseunsicherheiten wird u. a. durch Hinweise
aus dem ehrenamtlichen Naturschutz nachgegangen.
Schutzgut Pflanzen
Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze, ist
der Fachbereich Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Krefeld
zuständig. Durch Übernahme der Flächen in die gemeindliche
Unterhaltung ist die Zielerreichung der Maßnahmenflächen gesichert.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
„Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes
Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche
Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen
und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden Ebene
der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine
bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis
III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung
und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.“ (LVR 2018).
9.
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Einleitung
Die Stadt Krefeld plant die Aufstellung des ca. 8,4 ha großen
Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“.
134
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Ziel der Planung ist eine bedarfsorientierte Ausweitung der vorhandenen
Wohnbauflächen im Gebiet „Fischeln Südwest“, d.h. dem Bereich
zwischen Hanninxweg und Willicher Straße, in Verbindung mit dem Bau
der in diesem Zusammenhang erforderlichen Verkehrs-, Grünflächen- und
sozialen Infrastruktur. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung
sicherzustellen, wurde für den Stadtteil Fischeln ein gesamtheitliches
Konzept erarbeitet. Mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten
Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzepts geschaffen.
Grundstruktur des Untersuchungsgebiets
Das Plangebiet stellt sich vollständig als landwirtschaftliche Fläche dar,
welche intensiv (teilweise mit Folien abgedeckt) genutzt wird. Im Norden
grenzt intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche an das Plangebiet an.
Weiter nördlich schließt Wohnbebauung an diese landwirtschaftlichen
Flächen an. Östlich wird das Plangebiet durch die Willicher Straße mit
Saumstreifen und Baumreihe begrenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite
der Willicher Straße schließt Einzelwohnbebauung an, welche durch
Einzelgehölze und Grünflächen von der Straße getrennt wird. Südlich des
Plangebiets liegt ein Pferdehof mit seinen dazugehörigen Wiesen- bzw.
Weideflächen am Kütterweg. Weiter westlich am Hanninxweg befindet
sich ein Gemüseanbaubetrieb. Im Nordwesten grenzen weitere intensiv
landwirtschaftlich genutzte Flächen an das Plangebiet an.
Es
befinden
sich
keine
FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, in der relevanten Umgebung des Plangebiets. Es sind
außerdem
auch
keine
gesetzlich
geschützten
Biotope,
Biotopkatasterflächen oder Biotopverbundflächen durch die Planung
betroffen.
Teile
des
Plangebietes
liegen
innerhalb
des
Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „Landschaftsschutzgebiet südlich und
westlich Fischeln“. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung der
Landschaft als Erholungsraum und der Sicherung als Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas.
Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands
bei Durchführung der Planung
Gemäß den Vorgaben des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der
Umweltprüfung die Auswirkungen auf folgende Schutzgüter zu prüfen:
135
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
VII. Umweltbericht
Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
Tiere
Pflanzen
Fläche
Boden
Wasser
Klima und Luft
Landschaft
Kultur- und sonstige Sachgüter
Biologische Vielfalt und Wechselwirkungen
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ wird
zu Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Fläche und Boden
führen, da mit dem Vorhaben weitere Versiegelungen innerhalb des
Wohngebiets vorgenommen werden, es werden die vorhandenen
Biotopstrukturen im Eingriffsbereich entfernt und es wird eine dauerhafte
Inanspruchnahme von Boden erforderlich. Es kommt zu einer
großflächigen dauerhaften
Flächeninanspruchnahme, wenngleich
landwirtschaftliche Flächen und Öffentliche Parkanlagen festgesetzt
werden.
Maßnahmen zur Vermeidung
Umweltauswirkungen
und
zum
Ausgleich
nachteiliger
Für die Schutzgüter Landschaft und Klima und Luft sind keine
Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen erforderlich. Nachfolgend
werden die Maßnahmen für die verbleibenden Schutzgüter dargestellt.
Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sowie die
insgesamt
Bevölkerung
Aktive Schallschutzmaßnahmen
„Entlang der Willicher Straße sieht der städtebauliche Entwurf die
Errichtung
eines
Gebäuderiegels
vor,
welcher
die
Verkehrsgeräuscheinwirkungen von Osten her durch die Willicher Straße
abschirmt. Bei der weiteren Planung kann hier über eine geeignete
Grundrissgestaltung auf die Geräuschsituation reagiert werden. Im
Bereich der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652 I nur über
eine sehr geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch
Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen
136
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können.
Insofern sind passive Schallschutzmaßnahmen zur Sicherstellung
gesunder
Wohnverhältnisse
innerhalb
der
Gebäude
festzusetzen“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017).
Passive Schallschutzmaßnahmen
„Unter passiven Schallschutzmaßnahmen versteht man bauliche
Maßnahmen am Gebäude, mit denen die anzustrebenden Innenpegel in
schutzbedürftigen Räumen eingehalten werden. In Abhängigkeit vom
Außenlärm werden für die Festlegung von Mindestwerten der
Schalldämmung von Außenbauteilen Pegelbereiche I – VII festgelegt, da
die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Im
vorliegenden Fall müssen die Lärmpegelbereiche II (Anmerkung:
Lärmpegelbereich III nicht II)- IV gemäß DIN 4109 innerhalb der
Baugrenzen festgesetzt werden“ (GRANER+PARTNER INGENIEURE 2017).
Schutzgut Tiere
•
•
Zur Vermeidung der Verbotstatbestände sollte eine Begrenzung der
Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb
der Brutzeit (01. März bis 30. September) erfolgen. Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetationsflächen sollten dementsprechend nur
zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden.
Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses Zeitraums kann durch eine umweltfachliche Baubegleitung
sicher- gestellt werden, dass bei der Entfernung von
Vegetationsbeständen oder des Oberbodens die Flächen frei von
einer Quartiernutzung durch Vögel sind.
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung,
Erdarbei- ten, Materiallagerung etc.) sollen auf vorhandene
befestigte Flächen oder auf zukünftig überbaute Bereiche
beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu
erhaltende Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren
Umgebung vor Beeinträchtigung geschützt sind und auch weiterhin
eine Funktion als Lebensraum übernehmen können (MESTERMANN
LANDSCHAFTSPLANUNG 2017B).
137
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schutzgut Pflanzen
Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten,
Materiallagerung) sollten auf das Plangebiet und die zukünftig
befestigten oder überbauten Flächen beschränkt bleiben. Die an das
Plangebiet angrenzenden Gehölze sind während der Baumaßnahmen zu
schützen. Weiterhin ist die DIN 18920 Vegetationstechnik im
Landschaftsbau Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen zu beachten. Im Besonderen ist
dafür Sorge zu tragen, dass im Bereich von Kronentraufen zuzüglich
1,50 m
•
•
keine Baufahrzeuge oder -maschinen fahren oder geparkt werden
nichts gelagert wird
keine Abgrabungen oder Verdichtungen vorgenommen werden
Schutzgut Flächenansatz
Mit dem geplanten Vorhaben finden auf ca. 73.871 m² dauerhafte
Flächeninanspruchnahmen statt, ca. 9.889 m² Fläche bleiben in der
aktuellen Bestandssituation (Acker) erhalten und 3.761 m² als Obstwiese
und 10.442 m² als Park entwickelt. Gesonderte Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen
müssen
unter
Berücksichtigung
der
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Schutzgüter
Vegetation und Boden nicht erbracht werden.
Schutzgut Boden
Für die im Plangebiet anstehenden Böden kann im Zusammenhang mit
dem
geplanten
Vorhaben
keine
Verminderungsoder
Vermeidungsmaßnahme formuliert werden. Bei Realisierung des
Vorhabens ist ein Verlust bzw. eine nachhaltige Veränderung der
anstehenden Bodentypen nicht zu vermeiden.
Eine Beeinträchtigung nicht direkt überbauter Böden (natürlicher oder
auch anthropogen geprägter Böden) in den Randbereichen wird
zuverlässig verhindert, indem im Rahmen der Bautätigkeit die
begleitenden Maßnahmen im Umfeld (z. B. Baustelleneinrichtung,
Materiallagerung, Materialtransport) auf die Vorhabensfläche und die
zukünftig befestigten oder überbauten Flächen beschränkt werden. Es
gelten grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915
(Bodenarbeiten). Der Einbau von Materialien in den Boden bedarf in der
138
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt nicht für den Einbau
von güteüberwachtem Material nach den entsprechenden Erlässen, wenn
er durch einen Träger der öffentlichen Baulast erfolgt und eine
entsprechende Ausschreibung erfolgt ist sowie für den Einbau inerter
Stoffe oder Naturmaterialien wie z.B. Kalksteinschotter, Kies oder Basalt.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der
Stadt Krefeld zu beantragen. Im Bebauungsplan wird in den Hinweisen
ausdrücklich darauf hingewiesen.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen
Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende
Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der
Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das
Bodenlagerung,
Blatt
3
zu
beachten
(Bodenabtrag,
Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung). Zu Beginn der Baumaßnahmen
sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung
zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Zur
Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden. Im
Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem
Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu
empfehlen. In diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden
(Regelungs- und Pufferfunktion I natürliche Bodenfruchtbarkeit) der
höchsten Schutzstufe 3 betroffen“. Daher wird im Kapitel 5.2.3 eine
Bodenfunktionsbewertung durchgeführt.
Schutzgut Wasser
Durch das Vorhaben wird nicht in das Grundwasser eingegriffen.
Oberflächengewässer werden durch die Planung nicht tangiert. Die
folgenden Maßnahmen sind dennoch bei der Durchführung der
Bauarbeiten zu beachten:
•
Vermeidung der Lagerung Wasser gefährdender Stoffe (Schmier-,
Treibstoffe, Reinigungsmittel, Farben, Lösungsmittel, Dichtungsmaterialien etc.) außerhalb versiegelter Flächen
•
Gewährleistung der Dichtheit aller Behälter und Leitungen mit
Wassergefährdenden Flüssigkeiten bei Baumaschinen und -
139
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
fahrzeugen
•
ggf. Versickerung von anfallendem Grundwasser aus Wasserhaltung
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Gemäß § 29 Abs. 1 DSchG NW hat auch derjenige, der ein vermutetes
Bodendenkmal verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche
Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen
und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf der nachfolgenden
Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine
bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis
III nach Maßgabe einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung
und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.
Eingriffsbewertung
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte im Plangebiet vor dem Eingriff ergibt
einen Bestandswert von 227.329 Biotopwertpunkten. Für den Zustand
nach Realisierung der Planung errechnet sich der Planwert auf 206.480.
Es ergibt sich ein Defizit von 20.849 Biotopwertpunkten.
Auf einer Teilfläche (2.673 m²) des Flurstückes 2289 östlich der Willicher
Straße (östlich des Plangebietes) soll ebenfalls eine Obstwiese als
externe Ausgleichsmaßnahme angelegt werden. Die Fläche stellt sich
derzeit als Intensivwiese dar. Durch die geplante Ausgleichsmaßnahme
kann ein Biotopwertüberschuss von 10.424,7 Biotopwertpunkten erzeugt
werden. Es verbleibt für den die geplante Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ somit ein
Ausgleichsbedarf von 10.424,3 Biotopwertpunkten (20.186 – 10.424,7 =
10.424,3).
Die verbleibenden 10.424,3 Biotopwertpunkte werden
über das
Ökokonto der Stadt Krefeld ausgeglichen. Die Ökokontofläche liegt in der
Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144. Dort wird
Intensivgrünland in Feldgehölz und Feucht- und Nasswiese / -weide
umgewandelt. Das Biotopwertdefizit gilt damit als ausgeglichen.
140
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Vor dem Hintergrund der genannten Zielsetzung und unter
Berücksichtigung der vorhandenen Strukturen im Plangebiet und der
Umgebung wird ein Verzicht auf das Vorhaben (Null-Variante) der
Zielsetzung der Vorhabensträger nicht gerecht. Bei einem
Vorhabensverzicht könnte die aktuelle Bestandssituation mittelfristig
erhalten werden.
Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens
Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für
schwere Unfälle oder Katastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand
nicht vorhanden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere,
Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Biologische
Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie
Kulturgüter und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder
Katastrophen sind voraussichtlich nicht zu erwarten.
Brandfall
Im Falle eines Brandes kann die örtliche Feuerwehr über die
Erschließungswege innerhalb des Bebauungsplangebietes alle Bereiche
der Wohnbebauung erreichen.
Wassergefährdende Stoffe
Durch die geplante Wohnbebauung wird es zu keinem Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen kommen.
Kumulierung benachbarter Plangebiete
Östlich angrenzend am Plangebiet entlang der Willicher Straße liegt der
Plan im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 660
(Westumgehung Fischeln), bekannt gemacht im Krefelder Amtsblatt Nr.
26 vom 22.06.2006. Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück
der Westumgehung geplant. Darüber hinaus enthält er für den Bereich
141
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
unterhalb, südlich Kreisverkehrsanlage entlang der Willicher Straße die
Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Mit Inkrafttreten des
Bebauungsplans Nr. 652 I wird der Bebauungsplan Nr. 660 für die
betreffende Teilfläche durch das neue Recht verdrängt. Von einer
Kumulierung der Planung mit dem geplanten Bebauungsplan ist derzeit
nicht auszugehen.
Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten
bei der Zusammenstellung der Angaben
Das für die Umweltprüfung zur Verfügung stehende Abwägungsmaterial
zur Beurteilung und Abschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen
basiert auf den zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Daten und wird als
ausreichend betrachtet.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
In der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Baugesetzbuch (BauGB) wird die
Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplans auf die Umwelt
gefordert. Im vorliegenden Fall ist ein derartiges Monitoring nicht
erforderlich, da erhebliche Auswirkungen auf ökologisch hochwertige
Bereiche nicht zu erwarten sind. Weiterhin birgt das geplante Vorhaben
kein Risiko unvorhersehbarer, nicht im Rahmen der Umweltprüfung
betrachteter Auswirkungen.
142
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 652/ I „Fischeln
Südwest“ werden die ihm entgegen stehenden bisher geltenden
Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Kölner
Straße bis zur Anrather Straße - (rechtskräftig sein 23.06.2006)
soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 652/ I
betreffen.
2.
Bodenordnung
Zur
Umsetzung
der
Planungsziele
des
vorliegenden
Bebauungsplanentwurfs ist aufgrund der gegebenen Eigentums- und
Pachtverhältnisse eine Bodenneuordnung bzw. ein Grundstückserwerb
durch die Stadt Krefeld erforderlich. Der Rat hat gemäß § 46 BauGB eine
Umlegungsanordnung beschlossen, worauf vom Umlegungsausschuss am
23.09.2003 die Einleitung des Umlegungsverfahrens Nr. 87 „Fischeln SüdWest“ beschlossen wurde. Das Umlegungsgebiet umfasst den Bereich des
nicht rechtsgültigen Bebauungsplanentwurfes Nr. 652 sowie den
westlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 660 (bis östlich Willicher
Straße). Im Rahmen des Verfahrens ist die Stadt bereits über freiwillige
Vorwegregelungen nach § 76 BauGB in das Eigentum einzelner Flächen im
Bereich der „Umgehungsstraße“ gelangt.
3.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher
Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Investor – sofern es sich nicht
um städtische Grundstücke handelt - erforderlich. Inhalte sind u. a. die
Kostenübernahme von Infrastrukturbeiträgen.
4.
Kosten und Finanzierung
Die Kosten zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes werden im
weiteren Verfahren ermittelt bzw. ergänzt. Abschließend sind Angaben
noch nicht möglich.
143
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadt- und Verkehrsplanung
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Martin Linne
Beigeordneter
144
Bebauungsplan Nr. 652/ I
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 652/ I in seiner Sitzung am
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
145