Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,7 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
29.10.18, 14:34
Aktualisiert
25.01.19, 00:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6109/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
14.11.2018
vorberatend
Bezirksvertretung Fischeln
15.11.2018
zur Kenntnis
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.11.2018
vorberatend
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
Bebauungsplan Nr. 652/ I - Fischeln-Südwest Aufstellung und öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf
I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt:
1. Das Bebauungsplangebiet Nr. 652 wird in die Teilgebiete 652/ I und 652/ Restgebiet
aufgeteilt.
2. Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I.
S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, wird für das Teilgebiet I, ein Bebauungsplan
aufgestellt. Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen.
Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 652/ I – Fischeln Südwest –
3. Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und
der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragenen
Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage entschieden.
4. Eine Umweltprüfung wird durchgeführt. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist
Bestandteil der Begründung zum vorgenannten Planentwurf.
5. Der Begründung zum Entwurf des v. g. Bebauungsplanes (Anlage zur Vorlage Nr.
6109/18 ) wird zugestimmt.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
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Datum
mit
Datum
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Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
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6. Der Entwurf des v. g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs.
2 BauGB öffentlich ausgelegt.
7. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Kölner Straße bis zur
Anrather Straße - (rechtskräftig sein 23.06.2006)
8. Der einleitende Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 652 – Bereich zwischen Hanninxweg, Willicher Straße und Westumgehung Fischeln – vom 22.11.2001 bleibt bestehen.
II.
Die Bezirksvertretung Krefeld Fischeln nimmt den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
des Bebauungsplanes Nr. 652/ I gemäß § 2 Abs. 2 abweichend von § 2 Abs. 4 unter Anwendung von § 2 Abs. 5 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnis.
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Begründung
Das Plangebiet 652 – Bereich zwischen Hanninxweg, Willicher Straße und Westumgehung Fischeln - wird in Bebauungsplan 652/ I und 652/ Restgebiet aufgeteilt. Es ist vorgesehen, das Restgebiet später in zwei weitere Gebiete zu unterteilen und die Bebauungspläne 652/ II und 652/III zu entwickeln.
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 652/ I– Fischeln Südwest – wird zur Aufstellung und
öffentlichen Auslegung vorgeschlagen.
I.
Anlass und Ziele der Planung, Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652/ I ist die Schaffung von Planrecht für
eine neue Wohnbebauung und eine Kindertagesstätte im Südwesten von Fischeln.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 652 wurde durch
den Rat der Stadt Krefeld bereits am 22.11.2001 nach Empfehlung des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung vom 23.10.2001 beschlossen. Mit dem Bebauungsplan
Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – soll die planungsrechtliche Grundlage zur Entwicklung des
ersten Bauabschnittes von Fischeln Südwest geschaffen werden.
In seiner Sitzung am 18. Juni 2015 beriet der Rat der Stadt Krefeld über die Entwicklung
des Baugebietes Fischeln - Südwest. Mehrheitlich wurde u.a. folgendes beschlossen:
"Die Verwaltung wird beauftragt, kurzfristig ein städtebauliches Entwicklungskonzept für
das Wohngebiet Fischeln - Südwest zu entwickeln, in dem konkrete Umsetzungsschritte
zur Realisierung von Teil-Bebauungsplänen und Teil-Erschließungsschritten (Zug um Zug
im Rahmen eines Gesamtkonzeptes) aufgezeigt werden ."
Das Berliner Büro KK Architekten hat 2015 im Auftrag der Wohnstätte den städtebaulichen
Leitplan entwickelt, der richtungsweisend für die Entwicklung des rund 24 Hektar großen
Geländes in Fischeln sein soll. Die Erstellung des Rahmenkonzeptes umfasste eine ausgiebige Bestandsaufnahme und Analyse des gesamten Entwicklungsbereichs auf dessen
Grundlage ein städtebauliches Leitbild entwickelt und Testentwürfe erstellt worden sind.
Am Ende entstand ein mit der Wohnstätte und der Stadt Krefeld abgestimmtes Rahmenkonzept für Fischeln. Auf Grundlage diese Konzeptes und des einleitenden Beschlusses
zum Bebauungsplan Nr. 652 - zwischen Hanninxweg, Willicher Straße und Westumgehung Fischeln – vom 22.11.2001, sollen nun mit dem Bebauungsplanentwurf Nr. 652/ I die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des ersten Teilabschnitts dieses Entwicklungskonzeptes geschaffen werden.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Gründung des Bauhauses im Jahre 2019 zum 100sten
Male jährt, entstand die Zielsetzung, im ersten zu bauenden Quartier einen besonderen
städtebaulich / -architektonischen Akzent zu setzen. In diesem Quartier sollen, als moderne Interpretation des Bauhausgedankens, verschiedene Entwürfe von unterschiedlichen
Architekten im Bauhausstil realisiert werden. Das Quartier soll so im Jubiläumsjahr 2019
Teil einer „Minibauhausaustellung“ werden und stellt somit ein bedeutendes Projekt mit
hoher Priorität für die Stadt Krefeld dar.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Wohnquartiers, das im Osten von der Willicher Straße
und im Westen von einem neu geschaffenen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden „grünen
Korridor“ eingerahmt werde soll. Dieser mündet in einen „Grünen Platz“. Die Wohnsiedlungsstruktur sieht eine Mischung von Wohntypologien in Form von Einfamilienhäusern,
Doppel- und Reihenhäusern sowie Mehrfamilienhäusern vor. Die Errichtung von Mehrfa-
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milienhäusern, möglicherweise unter Einbeziehung von der Versorgung des Gebiets und
seiner unmittelbaren Umgebung dienenden Läden, ist entlang der geplanten Haupterschließungsstraße vorgesehen. Zur Schaffung eines lärmrobusten Städtebaus zur Abschirmung von der Willicher Straße sind auch entlang der Willicher Straße Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die geplante Kindertagesstätte ist im nördlichen Bereich des ersten
Teilgebietes vorgesehen.
Gemäß aktuellem städtebaulichem Entwurf ist der Bau von ca. 160 Wohneinheiten und
einer Kindertagesstätte geplant. Begrenzt sind die Gebäudetypologien auf zwei bis drei
Vollgeschosse. Die Grundstücksgrößen liegen für freistehende Einfamilienhäuser bei ca.
360 m², für Doppelhäuser bei ca. 250 m² und für Reihenhäuser bei ca. 120 m².
Östlich und südlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße -, rechtskräftig seit dem
23.06.2006 an. Die Willicher Straße wird im Bebauungsplan Nr. 660 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die begleitend festgesetzte ca. 6 m breite landwirtschaftliche Fläche wird im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 652/ I im Bereich der geplanten Wohnbauflächen ebenfalls mit einer Wohnbaufläche überplant.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – umfasst ca.
8,4 ha und wird östlich von der Willicher Straße und südlich vom Kütterweg begrenzt. Im
Westen verläuft die Geltungsbereichsgrenze parallel zur geplanten „Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrahter Straße (Geltungsbereichsgrenze Bebauungsplan Nr. 660). Der nordwestliche Grenzverlauf orientiert sich an
dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept und ist daher bisher nicht
durch topografische oder katasterliche Grenzen definiert.
Der Einleitende Beschluss für den Bebauungsplan 652 (Gesamtgebiet) wird aufrechterhalten.
II.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Am 23. Oktober 2001 beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die
Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (ehemals Bürgeranhörung) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, die am 11. Dezember 2001 im Maria-SybillaMerian-Gymnasium in Fischeln durchgeführt wurde. Diese frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde zusammen mit der zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 660 und derjenigen zur 201 (neu). Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Fischeln-Südwest
zwischen Kölner Straße und Anrather Straße durchgeführt..
Im Folgenden werden die Wesentlichen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 652 wiedergegeben. In dieser Veranstaltung ist zugleich die durch den Bebauungsplan Nr. 660 seinerzeit geplante
Westumgehung Fischeln zwischen der Anrather Straße und der Kölner Straße südlich Fischelns behandelt worden. Die diesbezüglich abgegebenen Stellungnahmen werden hier
nicht wiedergegeben. Der Bebauungsplan Nr. 660 – Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Kölner Straße bis zur Anrather Straße – ist seit dem 23.06.2006
rechtskräftig, so dass eine der wesentlichen Grundlagen für die Entwicklung des Baugebietes planungsrechtlich gegeben ist.
Zwischenzeitlich hat sich der Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 652 im Detail an mehreren Stellen geändert und ist in Teilbebauungsplänen aufgeteilt worden. Zunächst soll mit
dem Bebauungsplan Nr. 652/ I der erste Teilabschnitt entwickelt werden.
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Die Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 652 werden thematisch zusammengefasst
und mit einer Stellungnahme der Verwaltung versehen.
1. Zu: Erstellung einer Gesamtplanung:
Stellungnahme:
Es müsse eine Gesamtplanung erstellt werden, die alle relevanten Belange abdecke.
Dazu gehöre das Wohnen, die Infrastruktur, der Verkehr, Erholung und Freiraum sowie Gewerbe. Auch zu berücksichtigen seien Planungen in angrenzenden Bereichen
wie in Fichtenhain.
Es wird angeregt, im Rahmen einer Gesamtplanung auch den Bereich zwischen Kütterweg und Westumgehung zu behandeln. Es müsse dargestellt werden, wo Gewerbe-, Wohn-, Grün- bzw. Multifunktionsflächen vorgesehen seien.
Die vorliegende Planung genüge nicht den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung, da sie nur die Aspekte Verkehr und Wohnen abdecke.
Die „Südwestumgehung“ solle zeitlich vor dem Baugebiet „Fischeln-Südwest“ realisiert
werden. Inhaltlich müsse die Planung des Baugebietes und der Straßenplanung als
eine Maßnahme abgewickelt werden.
Abwägung:
Es wurde eine Gesamtplanung erarbeitet. Diese wurde zu wesentlichen Teilen bereits
durch die 201. (neu) Änderung/ 6. Ergänzung des Flächennutzungsplanes umgesetzt.
Sie stellt für den Bereich von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße neben der Westumgehung auch die Ausgleichsflächen bzw. die Grünflächen, die Wohnbauflächen, die landwirtschaftlichen Flächen, die Gemeinbedarfs- und Infrastrukturflächen dar. Dabei schließt sie das neue Baugebiet „Fischeln-Südwest“ ein.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, der seit 2015 wirksam
ist, wurde die Darstellung der Gemeinbedarfsflächen gegenüber dem alten Flächennutzungsplan aktualisiert und dem künftigen Bedarf angepasst. Grundsätzlich nicht
mehr dargestellt werden Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche (Kindergärten, -tagesstätten, -horte, Jugendzentren) sowie Wohnheime für
Senioren, Kinder und Jugendliche oder Menschen mit Behinderungen. Sie sind i. d. R.
sowohl im Wohn- und Mischgebiet als auch im Kerngebiet zulässig sind.
Im ersten Teilgebiet des Gesamtkonzeptes zu Fischeln Südwest ist im Rahmen des
Bebauungsplanes die Errichtung einer Kindertagesstätte innerhalb eines Allgemeinen
Wohngebietes (WA) vorgesehen.
Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern, unter Einbeziehung von der Versorgung des
Gebiets und seiner unmittelbaren Umgebung dienenden Läden, ist entlang der Haupterschließungsachse möglich.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 660 ist inzwischen abgeschlossen. Der Plan ist rechtskräftig. Die Straße soll zeitlich nach dem ersten Teilstück
des Gesamtkonzeptes, also nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – realisiert werden.
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Im Rahmen des von Vössing Ingenieure erstellten Verkehrsgutachtens vom
24.04.2018 wurde die Leistungsfähigkeit der Willicher Straße nachgewiesen. Auch die
verkehrliche Entwicklung im Fischelner Ortskern wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens untersucht mit dem Ergebnis, dass sich das zusätzliche Verkehrsaufkommen
leistungsfähig abwickeln lässt. Lediglich am Knotenpunkt Büdericher Weg / Kölner
Straße kann mit dem heutigen Signalprogramm die Leistungsfähigkeit in der nachmittäglichen Spitzenstunde nicht erreicht werden. Diese Problematik tritt bereits im Bestandsverkehr auf. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit wird eine Anpassung des
Signalprogramms zu Gunsten des starken Verkehrsstroms in Fahrtrichtung Norden in
Kombination mit einer weiteren Untersuchung der restlichen signalisierten Knotenpunkte der Kölner Straße empfohlen. Im Allgemeinen werden die mittleren Wartezeiten im Planfall geringfügig länger, die Qualitätsstufe verändert sich jedoch nicht, sodass der zusätzliche Verkehr in den meisten Fällen weiterhin sehr gut bis befriedigend
abgewickelt werden kann.
Die geplante Umgehungsstraße würde die im Verkehrsgutachten vorgestellte Prognosesituation im Ortsteil Fischeln entzerren und für eine deutliche Entlastung der Kölner
Straße sorgen. Zum jetzigen Zeitpunkt reicht das vorhandene Straßennetz für die
Entwicklung des Teilgebietes I von Fischeln-Südwest aus.
Für weitere Wohnbauvorhaben in der Umgebung (Bebauungsplan Nr. 652/ Restgebiete) wird die Ortsumgehung als Entlastungsstraße erforderlich. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen würde ansonsten die verkehrliche Situation im Ortskern von Fischeln verschlechtern und die Wartezeiten in den Spitzenstunden erhöhen.
Abschließend kommt der Verkehrsgutachter zu dem Ergebnis, dass die verkehrlichen
Auswirkungen der prognostizierten Neuverkehre grundsätzlich als unbedenklich einzustufen sind, sodass aus verkehrsgutachterlicher Sicht keine Einwände gegen das
Vorhaben der Bauleitplanung bestehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Die Wohngebiets- und Straßenplanung müsse unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit (Mindestabstände zur geschlossenen Bebauung, weitere Planungen im
Bereich Fischeln) überarbeitet und geändert werden.
Die Umweltverträglichkeitsstudie zur 201. Änderung des Flächennutzungsplanes gehe
auf weitere Planungen in Fischeln wie das geplante Gewerbegebiet an der BAB A44
nicht ein.
Abwägung:
Im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes war bis zum
20. Juli 2006 grundsätzlich keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Im gegebenen Fall wurde jedoch im Zuge der 201. bzw. 201. (neu) Änderung/ 6. Ergänzung des Flächennutzungsplanes eine zweiteilige Umweltverträglichkeitsstudie erstellt, die die Auswirkungen der Westumgehung Fischeln bzw. deren verschiedene
Trassenvarianten auf die Umweltmedien untersuchte. Im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 652 ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht nötig. Vielmehr wird
im Zuge des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung auch unter Berücksichtigung räumlich benachbarter Planungen geprüft. Ergibt sich dabei, dass aus Gründen
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der Umweltverträglichkeit die Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 652 geändert werden
sollten, wird dies entsprechend berücksichtigt.
Gesetzlich sind keine Mindestabstände zwischen einer Wohnbebauung und einer
Umgehungsstraße definiert. Vielmehr ist der Abstand ein Ergebnis der Abwägung.
Wesentlich ist dabei, dass die Immissionsricht- und -grenzwerte eingehalten werden.
Der Abstand zwischen den Gebäuden des geplanten Wohngebietes und der im Bebauungsplan Nr. 660 festgesetzten Westumgehung Fischeln umfasst ca. 35 m. Im
nördlichen Teilabschnitt der Umgehungsstraße, im Bereich des Teilgebietes II, sieht
der Planentwurf zur Straße hin eine Grünfläche vor, in die eine Lärmschutzanlage vorgesehen ist. Sie besteht aus einem begrünten Wall, der ggf. um eine Wand ergänzt
wird.
Das geplante Gewerbegebiet an der BAB A44 ist im Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf dargestellt. Für die Umsetzung dieses interkommunalen Gewerbegebietes sind eigenständige Bauleitplanverfahren erforderlich, in denen die relevanten
Belange zu berücksichtigen sind und eine Umweltprüfung erfolgen wird.
Eine Überarbeitung der Planung im Sinne einer Änderung ist somit nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird daher nicht gefolgt.
2. Zu: Vorhandene landwirtschaftliche Betriebe:
Stellungnahme:
Durch die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in Bauflächen (201. (neu) Änderung des Flächennutzungsplanes) mit der Folge des Wegfalls von Produktionsflächen
seien landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe in ihrer Existenz bedroht. Die
Belange der Betriebe und ihrer Angestellten sollten berücksichtigt werden.
Vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan müssten alle die Existenzbedrohung der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe betreffenden Fragen und Konflikte,
etwa durch Aussiedlung, gelöst sein.
Abwägung:
Im Zuge von den Bebauungsplan begleitenden Maßnahmen, insbesondere zur Bodenordnung, werden die unvermeidbaren Konflikte, die im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Betriebe zu erwarten sind, gelöst. Ein gesetzliches Umlegungsverfahren
ist eingeleitet. Die angesprochenen Belange wurden und werden auch zukünftig darüber hinaus in vollem Umfang bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Zu der Frage, in welchem Umfang und zu jeweils welchem Verfahrensstand die
durch die Planung ausgelösten Konflikte ausgeräumt sein können, ist an dieser Stelle
eine Entscheidung weder nötig noch möglich. Im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 652/
I sind keine Betriebsverlagerungen erforderlich.
Den Stellungnahmen wird gefolgt.
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3. Zu: Hofstelle Kütterweg 160 (Südlich Kütterweg, zweiter Betrieb westlich der
Willicher Straße)
Stellungnahme:
Durch die Bebauungspläne Nr. 660 und 652 seien zwei Drittel der Betriebsfläche betroffen. Dieses werde zu einer Existenzvernichtung führen. Die Stadt habe, herrührend
aus der Verlagerung des Hofes, eine besondere Garantenstellung. Diese verleihe den
Belangen des Betriebes erhebliches Gewicht und müsse bei der Abwägung mit öffentlichen Belangen ein ausschlaggebendes Gewicht erhalten. Andernfalls sei eine Auslagerung des Betriebes erforderlich.
Der neue Flächennutzungsplan, aus dem die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne entwickelt werden sollten, müsse, wenn eine Aussiedlung des Hofes vermieden
werden solle, die Inhalte so darstellen, dass in den Bebauungsplänen die Bestandsgarantien gewährleistet würden. Andernfalls müsse vor den Satzungsbeschlüssen zu
den beiden Bebauungsplänen eine Konfliktlösung durch Auslagerung des Hofes erfolgt sein.
Die Stadt werde ihrer Garantenstellung nur durch eine Aussiedlung des Hofes gerecht.
Durch die Planinhalte werde ein Konflikt geschaffen, der allein durch das Bebauungsplanverfahren nicht zu lösen sei. Ein wirksamer Satzungsbeschluss werde nur
dadurch erzielt, dass gemäß § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch eine Konfliktlösung innerhalb
des Planes durchgeführt werde. Die Bauleitplanung dürfe nur solche Konflikte der späteren Phase der Plandurchführung überlassen, die diese auch durch einen zusätzlichen Interessenausgleich zu lösen vermag. Die Umlegung vermöge im gegebenen
Fall die Konflikte nicht zu lösen, da im Umlegungsgebiet keine ausreichenden Flächen
zur Verfügung stünden. Eine Zuteilung von Grund und Boden außerhalb des Umlegungsgebietes sei jedoch nur mit dem Einverständnis des betroffenen Eigentümers
möglich. Soweit jedoch dieses Einverständnis erforderlich sei, hinterlasse der Bebauungsplan einen Konflikt, den das nachstehende Verfahren zur Realisierung des Planes nicht lösen könne.
Abwägung:
Die Stadt ist bemüht, die negativen Auswirkungen auf die Betriebe so gering wie möglich zu halten. Im Zuge von den Bebauungsplänen begleitenden Maßnahmen, insbesondere zur Bodenordnung, sollen die unvermeidbaren Konflikte gelöst werden. Dies
schließt ggf. auch Gespräche im Hinblick auf eine Verlagerung oder räumliche Umorientierung des Betriebes ein. Dabei ist sich die Stadt Krefeld ihrer Verantwortung gegenüber den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben bewusst. Von der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – sind jedoch keine Hofstellen betroffen. Außerdem sind keine Pachtflächen des Einwenders betroffen.
Eine weitergehende Entscheidung ist nicht erforderlich.
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4. Zu: Inhalt des Bebauungsplanes:
Stellungnahme:
Es wird angeregt, vor der Realisierung des Neubaugebietes eine Entscheidung darüber zu treffen, ob in dem Gebiet eine Schule geplant werde oder ob die vorhandene
Südschule ausgebaut werden solle.
Es wird angeregt, in Verbindung mit der Planung einer Schule auch eine Turnhalle
vorzusehen.
Abwägung:
Der Bebauungsplan Nr. 676 - Kölner Straße zwischen Odenthalstraße und Neuburgshof - ist inzwischen rechtskräftig. Er schafft das Planrecht zur mittlerweile erfolgten
Erweiterung der vorhandenen Grundschule (Südschule) an der Kölner Straße.
Im ersten Teilgebiet von Fischeln-Südwest ist keine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Schule und somit auch keine Turnhalle mehr vorgesehen, da der
Bedarf bei den hier geplanten ca. 160 Wohneinheiten nicht besteht. Der sich hieraus
ergebende zusätzliche Schulraumbedarf soll durch die Gemeinschaftsgrundschule
Am Stadtpark Fischeln abgedeckt werden.
Mit der Umsetzung weiterer Teilbebauungspläne in Fischeln-Südwest und der
Entwicklung von Fischeln-Ost, wird vermutlich weiterer Bedarf für die Ausweitung
des Schulraums entstehen, der dann auch planungsrechtlich zu berücksichtigen
ist. Der Fachbereich 40 – Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst wird
in die weiteren Planung mit einbezogen.
Eine weitergehende Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Es wird angeregt, in dem neuen Baugebiet auch Einkaufsmöglichkeiten vorzusehen.
Abwägung:
Der Bebauungsplan-Entwurf setzt allgemeines Wohngebiet fest. In diesen sind gemäß
§ 4 Baunutzungsverordnung auch die der Versorgung des jeweiligen Baugebietes dienenden Läden zulässig. Insoweit ergibt sich hieraus ein entsprechendes Baurecht für
die Schaffung von in den Gebieten zulässigen Einkaufsmöglichkeiten. Deren Realisierung ist jedoch insbesondere von der jeweiligen Marktlage abhängig.
Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt.
Großflächiger Einzelhandel ist jedoch nach den Zielen der Raumordnung nur in Kernund Sondergebieten zulässig.
Eine weitergehende Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Stellungnahme:
Es wird angeregt, den Baustellenverkehr für das Neubaugebiet über die Umgehungsstraße zu führen. Vorhandene Straßen dürften nicht belastet werden.
Abwägung:
Die Umgehungsstraße soll erst nach der Entwicklung des ersten Teilbebauungsplanes
realisiert werden. Dennoch wird die Stadt Krefeld bemüht sein, vorhandene Baugebiete in der Bauphase durch geeignete Maßnahmen so wenig wie möglich zu belasten.
Die Führung des Baustellenverkehrs kann nicht zum Gegenstand des Bebauungsplanes gemacht werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Die Grünflächen sollten so geplant werden, dass sie von der Bevölkerung auch ausreichend nutzbar seien, z.B. zum Joggen, Radfahren, zum Verweilen auf Bänken und
Ähnliches.
Abwägung:
Die Grünflächen werden so dimensioniert und miteinander vernetzt, dass sie entsprechend nutzbar sind. Sie sollen als Parkanlagen gestaltet werden. Ihr konkreter Ausbau
kann jedoch nicht zum Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens gemacht werden.
Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Die auf dem Flurstück Gemarkung Fischeln Flur 14, Nr. 679 festgesetzte Grünfläche
mit Fußweg solle auf die benachbarte, derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche verschoben werden.
Abwägung:
Das Flurstück liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 652/ I – Fischeln Südwest. Es befindet sich im Norden des zukünftigen Teilbebauungsplanes III
von Fischeln-Südwest.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Die Belange der Kinder seien bei der Planung zu berücksichtigen. Ihnen müsse ein offener gesellschaftlicher Entwicklungsprozess durch ein entsprechendes Wohnumfeld
geschaffen werden. Es wird die Schaffung eines eigenständigen Wohnbezirks ange-
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regt. Die Schule sollte in das Wohnviertel umfassend integriert, der Schulhof sollte offen und verbindend hergestellt werden. Er sollte multifunktionale Aufgaben übernehmen. Auf keinen Fall sollte die Schule ummauert oder umzäunt werden. Sie sollte so
geplant werden, dass ein Kontakt zwischen den Generationen möglich ist, so dass
Kinder und ältere Menschen Verständnis füreinander entwickeln könnten. Die Kinder
sollten damit die Möglichkeit erhalten, in einem vertrauten und natürlichen Umfeld aufzuwachsen. Ziel müsse die Gestaltung eines geeigneten Umfeldes für Familie, Nachbarschaft und Gemeinschaft sein.
Abwägung:
Im ersten Teilgebiet von Fischeln-Südwest ist kein Schulstandort vorgesehen. Die Anregung wird in die späteren Bebauungsplanverfahren der übrigen Teilgebiete einfließen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Stellungnahme:
Die Planungen für das neue Baugebiet widersprächen den Entwicklungszielen des
Landschaftsplanes in Verbindung mit § 18 Landschaftsgesetz NRW.
Abwägung:
Die geplanten Inhalte des Bebauungsplanes widersprechen den Inhalten des rechtskräftigen Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Dieses wird bei der Aufstellung des
Planes berücksichtigt. Da der Träger der Landschaftsplanung (Rat der Stadt Krefeld)
seinerzeit keinen Widerspruch gegen die 6. Ergänzung / 201. (neu) Änderung des Flächennutzungsplanes im Sinne von § 29 Landschaftsgesetz (LG NRW) eingelegt hat,
treten die dem Bebauungsplan Nr. 652 entgegenstehenden Planinhalte des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft.
Seit Oktober 2015 ist der neue Flächennutzungsplan rechtswirksam. Mit der abschließenden Beschlussfassung des Stadtrates über den neuen Flächennutzungsplan hat
die Stadt Krefeld als Träger der Landschaftsplanung somit für die im FNP vorgesehenen Bauflächen, für die der Landschaftsplan widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen trifft insgesamt entschieden, dass der Landschaftsplan mit Inkrafttreten
eines entsprechenden Bebauungsplanes in diesen Bereichen außer Kraft treten wird.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Sonstige Stellungnahmen:
Jegliche weitere Bodenversiegelung solle unterbleiben. Es dürfe kein zusätzliches
Brauch- bzw. Regenwasser in den Kanal der Kölner Straße eingeleitet werden.
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Abwägung:
Durch die Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 652/ I wird der
vorhandene Kanal in der Kölner Straße nicht zusätzlich belastet, da insbesondere das
im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser, dass den überwiegenden Teil des
Abwassers ausmacht und damit für die Belastung eines Kanals besonders wesentlich
ist, vor Ort versickert werden soll. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein
Entwässerungskonzept in Abstimmung mit der AöR – Kommunalbetrieb Krefeld erstellt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
III.
Erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Mit einer überarbeiteten Plankonzeption wurde nach Beschluss des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung vom 30.08.2006 am 06.03.2007 im Saal des Clemenshauses in Fischeln eine zweite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Folgenden werden die Wesentlichen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 652 wiedergegeben.
Stellungnahmen:
Seitens der Bürgerschaft wurden im Wesentlichen folgende Punkte thematisiert:
- Die Südwestumgehung (rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 660) solle vor der
Wohnbebauung im Bereich Fischeln-Südwest gebaut werden.
- Das Baugebiet solle keine verkehrliche Anbindung an den Hanninxweg erhalten.
- Eine Verbesserung des ÖPNV im Fischelner Südwesten sei notwendig.
- Die Errichtung von Mehrfamilien- bzw. Mehrgenerationenhäusern wird befürwortet.
- Die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften würde begrüßt werden.
Abwägung
- Die Umgehungsstraße soll zeitlich nach dem ersten Teilstück des Gesamtkonzeptes, also nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 652/ I – Fischeln Südwest –
realisiert werden. (siehe Abwägung II. 1. Zu: Erstellung einer Gesamtplanung)
- Mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I wird zunächst nur ein Teilgebiet entwickelt. Eine
Anbindung an den Hanninxweg wird erst bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das zweite Teilgebiet thematisiert und konkretisiert werden.
- Der Wunsch nach einer verbesserten ÖPNV-Anbindung wird als Anregung zur
Kenntnis genommen. Im Zuge der Realisierung der weiteren Teilgebiete kann über
die geplante Haupterschließungssachse der gesamte Bereich Fischeln West an den
Busverkehr angeschlossen werden.
- Das städtebauliche Konzept sieht die Errichtung von Mehrfamilienhäusern entlang
der Willicher Straße und nördlich der Haupterschließungsachse vor.
- Die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften ist planungsrechtlich möglich. (siehe
Abwägung II. 4.Zu: Inhalt des Bebauungsplanes)
Den Stellungnahmen wird teilweise gefolgt.
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Weitere Informationen zum Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind
dem Protokoll zur Öffentlichkeitsbeteiligung (früher: Bürgerbeteiligung), weitere Aussagen zum Bebauungsplanentwurf sowie zur Umweltprüfung sind der Begründung
zum Planentwurf zu entnehmen. Beides wird als Anlage beigefügt.
IV.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 18.07.2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
Bezirksregierung Düsseldorf
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
3.
Der Paritätische Krefeld
4.
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd
5.
Geologischer Dienst NRW
6.
IHK Mittlerer Niederrhein
7.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
8.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
9.
NGN Asset-Management und Planung
10.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld
11.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein
12.
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co.KG
13.
Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst
14.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
15.
Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen
16.
Fachbereich Tiefbau
17.
Fachbereich Umwelt
18.
Fachbereich Grünflächen
19.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 31.08.2017
Stellungnahme:
a) Die Belange des Dezernates Verkehr (Dez. 25) sind nicht berührt.
Die Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) sind nicht berührt.
Die Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) sind nicht berührt.
Die Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) sind nicht berührt.
Die Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) sind nicht berührt.
Die Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) sind nicht berührt.
b) Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines
Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht
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des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befindet sich im Plangebiet ein als denkmalwert
eingestuftes Gebäude in der Hochstraße Nr. 102 welches gemäß § 4 DSchG NW vorläufig
unter Schutz gestellt ist. Entsprechend sind Abstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld zu führen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen - falls nicht bereits
geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -. Pulheim und den LVR-Amt
für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zu beteiligen.
c) Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Die vorliegenden Unterlagen zum BPL Nr. 652/1 - Fischeln-Südwest wurden aus Sicht der
Luftreinhalteplanung geprüft. Dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr.652/ 1
in der Fassung vom 14. Juli 2017 ist unter VII. zu entnehmen, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Umweltbericht erstellt wird (Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB; Umweltbericht gemäß § 2a BauGB).
Aus Sicht des SG 53.01 - Luftreinhalteplanung sollte die Thematik der Luftreinhalteplanung in der weiteren Planung berücksichtigt werden (Umweltprüfung bzw. Umweltbericht).
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
Dies kann dazu führen, dass z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch
(Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Zu a) Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu b) Das Gebäude Hochstraße 102 befindet sich nicht im Plangebiet, sondern in der
Krefelder Innenstadt. Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -. Pulheim und
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn (siehe Stellungnahme
Nr. 19), sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde wurden ebenfalls beteiligt. Archäologische Untersuchungen wurden zwischenzeitlich durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht eingeflossen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu c) Ein entsprechender Umweltbericht wurde erstellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 26.07.2017
Stellungnahme:
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist
die Bundeswehr berührt und betroffen.
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Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LVRadar) Marienbaum.
Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird in jedem Einzelfall um Zuleitung der Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung gebeten.
Abwägung:
Der Bebauungsplan setzt Gebäudehöhen bis maximal 53,50 m ü. NHN fest. Das entspricht ungefähr 13,50 m über Grund. Eine Höhe von 30 m über Grund wird daher nicht
überschritten.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Der Paritätische Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 652/1 wie folgt Stellung:
Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sollten nicht als shared-space Bereich, sondern mit einer Verkehrsregelung mit Fußgängervorrang ausgewiesen werden.
Die Straßen oberster Kategorie bedürfen optisch und taktil zur Fahrbahn abgesetzter
Gehwege. Ein permanentes Wechseln der Straßenseite erfüllt nicht den Schutzzweck. Wir
wünschen fortlaufende Gehwege.
Alle barrierefreien Wohneinheiten benötigen einen Stellplatz in unmittelbarer Nähe. Die
Wege zu den Tiefgaragen wären für behinderte Menschen zu weit.
Außerdem möchte man bitte darauf achten, im Bereich der Mehrfamilienhäuser ausreichend Stellflächen für E-Scooter und Fahrräder vorzusehen.
Abwägung:
Die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sollen nach derzeitigem Verkehrskonzept als verkehrsberuhigte Mischverkehrsflächen (Spielstraßen) ausgebaut werden. In diesen Verkehrsflächen haben Fußgänger gemäß Straßenverkehrsordnung Vorrang. Die Straßen oberster Kategorie werden durchgängige
Gehwege erhalten.
Die konkrete Ausbauplanung sowie die Gestaltung der Verkehrsflächen sind jedoch nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Die Hinweise werden an die Abteilung Verkehrliche Infrastruktur weitergeleitet.
Die Stellplätze für die Einzel- und Doppelhäuser sind direkt auf den Grundstücken und bei
den Reihenhäusern in unmittelbarer Nähe vorgesehen. Die Stellplätze der Mehrfamilienhäuser werden in Tiefgaragen untergebracht. Durch einen Aufzug ist ein direkter Zugang
zu den oberen Geschossen möglich.
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E-Scooter und Fahrräder können auf den Grundstücken abgestellt werden, eine Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4.
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd, mit Schreiben vom 29.08.2017
Stellungnahme:
Gegen den vorliegenden Entwurf und der vorgelegten Begründung zum Entwurf hat die
Kirchengemeinde keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass den Eingriffen in die
Natur nur unter dem Leitwort „der Bewahrung der Schöpfung" zugestimmt werden kann.
Anliegen der Kirchengemeinde ist es, dass die Flächenversiegelung unbedingt zu begrenzen ist. Gleichzeitig begrüßt man alle Neubürger herzlich in Fischeln und wünscht, dass
der Stadtteil allen, die sich in Fischeln neu beheimaten, zu einer neuen und lebenswerten
Heimat wird.
Angemerkt wird, dass die Evangelische Gemeinde sich sehr gerne bei der Wahl der Straßennamen einbringen möchte. Angesichts einiger Straßennamen von römischkatholischen Geistlichen in Fischeln (z. B. Molanus und Henricus) kann man sicherlich
einen wertvollen Beitrag zur Ökumene leisten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Wahl von Straßennamen ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung, hier die Bezirksvertretung Fischeln, entscheidet über die Benennung von Straßen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.
Geologischer Dienst NRW, mit Schreiben vom 02.08.2017
Stellungnahme:
für o.g. Plangebiet werden folgende Hinweise gegeben:
1.
Erdbebengefährdung
Zum o. g. Vorgang wird auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen,
die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen ist.
Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld ist der Erdbebenzone 1 und geologischer
Untergrundklasse T zuzuordnen.
Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN
4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350 000, Bundesland NordrheinWestfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
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2.
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Baugrunduntersuchung
Man empfiehlt, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
3.
Umgang mit Boden in der Bauleitplanung
3.1 Schutzgut Boden
Im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs . 4 BauGB weist man auf die Notwenigkeit der Beschreibung und Bewertung des betroffenen Schutzgutes Boden hin. Dies erfolgt in NRW gemäß dem
Auskunftssystem BK50 von NRW mit Karte der schutzwürdigen Böden.
3.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung:
Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen
der natürlichen Bodenfunktionen
a. Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten.
b. Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend
der Schichten zu trennen und zu lagern. Gemäß DIN 18915 ist besonders das
Blatt 3 zu beachten (Bodenabtrag, Bodenlagerung, Bodenschichteneinbau, Bodenlockerung).
c. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen.
d. Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürfen nicht befahren werden.
e. Im Bereich der Kompensationsflächen ist der Boden in möglichst großem Umfang
in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren).
f. Bei Eingriffen in Böden ist eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. In
diesem Fall ist ein besonders schutzwürdiger Boden (Regelungs- und Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit) der höchsten Schutzstufe 3 betroffen.
Abwägung:
1.
Zur Erdbebengefährdung
In den Bebauungsplan wird eine textliche Kennzeichnung im Sinne des § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB aufgenommen, mit der auf die Erdbebenzone, die geologische Untergrundklasse und die zu beachtenden bautechnischen Regelwerke hingewiesen wird.
Der Stellungnahme zur Erdbebengefährdung wird gefolgt.
2.
Zur Baugrunduntersuchung
Eine Untersuchung der Baugrundeigenschaften erfolgt objektbezogen auf der Ebene
des Baugenehmigungsverfahrens.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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3.
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Umgang mit Boden in der Bauleitplanung
3.1 Schutzgut Boden
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß den gesetzlichen
Vorgaben bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB 2014/2015 abgefragt worden. Im Rahmen der Umweltprüfung erfolgte eine
Auswertung der BK 50 von NRW. Eine Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.2 Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung:
Die vom Geologischen Dienst vorgebrachten Festsetzungsempfehlungen beziehen
sich weitestgehend auf ohnehin zu berücksichtigende gesetzliche Vorgaben oder
Hinweise für die nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren. Eine besondere Berücksichtigung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Es werden aber entsprechende Hinweise aufgenommen.
a) Im Umweltbericht wird auf § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) hingewiesen.
Der Umweltbericht nennt ebenso Vermeidungs-, Verringerungs- und Schutzmaßnahmen und die zu berücksichtigenden einschlägigen Normen.
b) Es wird ein Hinweis zum Verbleib des anfallenden Mutterbodens aufgenommen.
Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind demnach gutachterlich
zu begleiten.
c) Die Baustelleneinrichtung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Es gelten
grundsätzlich die DIN 18300 (Erdarbeiten) sowie die DIN 18915 (Bodenarbeiten).
Eine detailliertere Darstellung ist im Umweltbericht zum Schutzgut Boden beschrieben.
d) Auf Grundlage der Entwässerungsplanung setzt der Bebauungsplan im südlichen
Bereich eine ca. 5.000 m² große Versorgungsfläche für die Regenwasserversickerungsanlage fest. Diese soll naturnah gestaltet werden. Ein Befahren dieser Fläche
ist ausgeschlossen. Versickerungsflächen innerhalb der allgemeinen Wohngebiete
sind nicht vorgesehen.
e) und f) Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
IHK Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
Stellungnahme:
die Stadt Krefeld plant, im Bereich Fischeln Südwest ein neues Wohngebiet auszuweisen.
Zu der Planung nimmt die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein wie folgt
Stellung:
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Wie unter Ziffer IV. 1 „Anlass der Planung" richtig dargestellt wird, liegt das Plangebiet in
der Nähe zu potenziellen Arbeitsplätzen der angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete. Die Ausweisung dieses Wohngebietes ist daher geeignet, einen Beitrag zur Fachkräftesicherung am Wirtschaftsstandort Krefeld zu leisten. Unter Berücksichtigung der von der
IHK zu vertreten den gesamtwirtschaftlichen Belange begrüßt man daher die vorgesehene
Planung ausdrücklich.
Die Nähe der neuen Wohnbebauung zu den bereits bestehenden, aber auch zu planerisch
vorgesehenen Gewerbe- und Industriegebieten bedeutet allerdings auch, dass die Wohnruhe in dem neuen Baugebiet bereits heute und absehbar in Zukunft zunehmend durch
gewerbliche Lärmeinträge beeinträchtigt werden könnte. Wie aus dem nachfolgenden
Ausschnitt des aktuellen Regionalplanentwurfs Düsseldorf ersichtlich ist, sind für die vorliegende Planung die Gewerbe- und Industriegebiete südlich der Anrather Straße und das
geplante Interkommunale Gewerbegebiet A 44 relevant:
Quelle: Regionalplanentwurf Düsseldorf, Juni 2016
Der Entwurf der Bebauungsplanbegründung enthält bislang noch keinen Hinweis auf die
vorhandenen und geplanten Gewerbe- und Industriegebiete. Die IHK regt an, das Thema
„Gewerbelärmeinträge heute und morgen" im Interesse einer frühzeitigen Konfliktvermeidung und einer gesamträumlichen Strategie im weiteren Planverfahren zu behandeln und
die Begründung entsprechend zu ergänzen.
Darüber hinaus sollte die unter Ziffer III.6 angekündigte Einschätzung der aktuellen Immissionsbelastung um eine Betrachtung der in das Plangebiet eindringenden Gewerbelärmeinträge aus den westlich und südwestlich liegenden Gewerbe- und Industriegebieten
ergänzt werden.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht wäre darüber hinaus wünschenswert, wenn in dem Gutachten auch auf die Lärmeinträge aus dem geplanten Interkommunalen Gewerbegebiet
A 44 eingegangen und mögliche Lärmminderungsmaßnahmen (soweit sie in diesem Plangebiet realisiert werden sollen) vorsorglich im Bebauungsplan festgesetzt würden.
Abwägung:
Der Gewerbelärm durch bestehende und geplante Industrie- und Gewerbegebiete im
Stadtgebiet wurde im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU
Cologne GmbH, 2006) berechnet. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass tagsüber im
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Plangebiet ein Beurteilungspegel in Höhe von ≤ 55 dB(A) und nachts von ≤ 40 dB(A) zu
erwarten ist. Der Orientierungswert der DIN 18005 sowie der Immissionsrichtwert der TA
Lärm für allgemeine Wohngebiet von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts wird damit
eingehalten bzw. unterschritten. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind die
Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen grundsätzlich sachgerecht
ausgeglichen.
Die Ermittlung der Emissionen basiert grundsätzlich auf zwei Berechnungsansätzen. Für
Industrie- und Gewerbegebiete, bei denen Festsetzungen in Form von immissionsbezogenen Schallleistungspegeln bekannt waren, wurden diese übernommen. Waren
keine planerischen Festsetzungen bekannt, wurden Schallleistungen angesetzt, die die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Industrie- und Gewerbegebiete ausschöpfen. Der
Planungssicherheit Rechnung tragend, wird in diesen Fällen von der denkbar
ungünstigsten Entwicklung ausgegangen. Es werden die maximal möglichen
Auswirkungen betrachtet (worst-case-Szenario). Auch das geplante Interkommunale
Gewerbegebiet A 44 war Gegenstand der Untersuchung. Dieses sollte zum Zeitpunkt der
Erarbeitung
der
Lärmminderungsplanung
noch
Eingang
in
den
neuen
Flächennutzungsplan (FNP 2015) finden.
Neben der Lärmminderungsplanung als Ersteinschätzung zu den Emissionen aus
Industrie
und
Gewerbe
können
als
Erkenntnisquelle
zu
potentiellen
Gewerbelärmemissionen die Bebauungspläne im Umfeld herangezogen werden. In dem
für den Bebauungsplan Nr. 652/I aufgrund der räumlichen Nähe besonders relevanten
Bebauungsplan Nr. 795 - Fichtenhainer Allee (2. Änderung Bebauungsplan Nr. 653 Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain) wurde ergänzend zur Gliederung nach
dem Abstandserlass 2007 eine Kontingentierung der Geräuschemissionen nach DIN 4569
vorgenommen. Eine Vollauslastung des Gewerbegebietes ist nicht möglich, da innerhalb
des Planbereichs teilweise Wohnnutzungen vorhanden sind. Diese Gebäude sind als
Wohnen im Außenbereich anzusehen und weisen den Schutzanspruch eines MI-Gebietes
auf. Auch östlich angrenzend an den Geltungsbereich des BP 652/I schränken
landwirtschaftliche Höfe mit vergleichbarem Schutzanspruch die Gewerbelärmentwicklung
ein. Der auf das Bebauungsplangebiet Nr. 652/I einwirkende Gewerbelärm wird damit
schon heute so stark eingeschränkt, dass mit keinen Immissionskonflikten zu rechnen ist.
Als nächstgelegenes Wohngebiet wurde das im Bebauungsplan Nr. 784 - westlich
Krützboomweg / nördlich Hanninxweg - festgesetzte allgemeine Wohngebiet am
westlichen Ortsrand von Fischeln ermittelt. Dieses liegt in vergleichbarer Entfernung zum
Gewerbegebiet Fichtenhain wie der geplante BP 652/I. Die Einhaltung bzw.
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den Wohngebäuden wird,
wie dies auch bereits beim Bebauungsplan Nr. 653 der Fall war, durch die Festsetzung
von Emissionskontingenten im Bebauungsplan Nr. 795 sichergestellt.
Für die geplante Gewerbeansiedlung im Interkommunalen Gewerbegebiet an der A44
bestehen aber bereits durch die Wohnbebauung an der Kütterheide (Bebauungsplan Nr.
689 - Kütterheide) Restriktionen für die gewerbliche Entwicklung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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7.
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Kommunalbetrieb Krefeld AöR
Stellungnahme:
Im Rahmen des Bebauungsplanes und der Erschließung des Gebietes plant der Kommunalbetrieb die Errichtung eines vollständigen Trenngebietes mit einer Schmutz- und Niederschlagswasserkanalisation. Hieran besteht für die späteren Grundstückseigentümer
der Anschluss- und Benutzungszwang.
Unter Punkt 2.3 (S. 35) ihres Begründungsentwurf wird die Festsetzung nach § 51 a des
Landeswassergesetzes vorgesehen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit der
Novelle des Landeswassergesetzes NRW im vergangenen Jahr sicherlich der § 44 LWG
gemeint ist. Eine Festsetzung ist jedoch entbehrlich, da dieser geltendes Recht ist. Eine
Festsetzung im B-Plan kann dahin gehend erfolgen, dass der vollständigen Anschluss aller befestigten und/oder bebauten Flächen wie Dachflächen (Haus und Garagen), Garagenauffahrten oder Garagenhöfe vorgesehen ist. Ein genauer Text müsste mit dem Kommunalbetrieb abgestimmt werden.
Für die weitere Dimensionierung der Abwasseranlagen wird die Größe der vorgesehen
möglichen Versiegelung; beispielsweise auf Basis der GRZ und der Größe der Verkehrsflächen benötigt.
Grundsätzlich ist weiterhin vorgesehen das Niederschlagswasser in einer dezentralen Anlage im Plangebiet zu versickern. Zur Sicherstellung der abwassertechnischen Erschließung ist die Ausweisung einer entsprechenden Fläche erforderlich. Diese kann im ersten
Ansatz eine Fläche von 15% der versiegelten Fläche umfassen. Für einen möglichen
Standort muss die weitere Entwicklung des gesamten Areals „Fischeln-Südwest" berücksichtigt werden.
Die Entsorgung des Schmutzwassers muss ebenfalls über eine neu zu errichtende Pumpanlage erfolgen. Auch diese muss die weitere Entwicklung des Areals „Fischeln- Südwest" berücksichtigen. Unabhängig davon ist dafür eine zusätzliche Fläche von rund 300
m² erforderlich.
Dem beiliegenden Plan kann man aufgrund aktueller Höhenaufnahmen entnehmen, wie
sich die Gefällesituation darstellt. Zur Berücksichtigung von Klimaveränderungen sind dabei Effekte beispielsweise aus Starkregen zu beachten. Die nicht im Plangebiet liegende
Willicher Str. liegt jedoch deutlich höher. Hier ist zu vermeiden, dass es Überschwemmungen auf Grundstücken des Plangebietes geben kann. Hilfreich sind hierbei Festsetzungen
über die Mindestgeländehöhe. Auch darüber sollte im gemeinsamen Termin gesprochen
werden.
Wird sich nach Erstellung des Plangebietes eventuell die straßenrechtliche Ortsdurchfahrt
ändern, oder ist heute schon die Stadt Krefeld Straßenbaulastträger für diesen Abschnitt?
Beide notwendigen Flächenfestsetzungen (Versickerungsanlage und Pumpwerk
Schmutzwasser) können erhebliche Auswirkungen auf die Arrondierung des Plangebiets
haben. Eventuell widersprechen sie dabei anderen Zielsetzungen. Gerne werden die Belange der notwendigen Abwasserbeseitigung in das Planungsverfahren mit eingebracht.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die weiteren Absprachen in einem gemeinsamen
Termin vorzunehmen.
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Abwägung:
Hinsichtlich des Anschlusszwanges aller befestigten Flächen bzw. Dach- und Garagenflächen wurde im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis ergänzt. Die Festsetzung ist
entfallen.
Der Stellungnahme wurde gefolgt.
Nach Eingang der Stellungnahme haben verschiedene Abstimmungsgespräche u.a. mit
dem Kommunalbetrieb und der Wohnstätte stattgefunden, um die Entwässerungssituation
im Plangebiet zu klären.
Nach Berechnung der zukünftig versiegelten Flächen erfolgte in Abstimmung mit dem
Kommunalbetrieb und nach Erstellung eines Entwässerungskonzeptes durch das Ingenieurbüro Angenvoort und Barth die Dimensionierung der Abwasseranlagen. Das Ingenieurbüro Angenvoort und Barth hat bei der Entwässerungsplanung sowohl die gesamten Bebauungspläne Teil 1 bis 3 als auch die Südwestumgehung mit ihren Anschlussstraßen
betrachtet. Aus städtebaulicher Sicht sollte so wenig Freiraum wie möglich für technische
Bauwerke verwendet werden.
Auf Grundlage der Entwässerungsplanung setzt der Bebauungsplan im südlichen Bereich
eine ca. 5.000 m² große Versorgungsfläche für die Regenwasserversickerungsanlage fest.
Diese soll naturnah gestaltet werden. Bei Umsetzung des Teilgebietes II von FischelnSüdwest ist eine Erweiterung der Versickerungsanlage noch Westen hin möglich. Die Vergrößerung der Versickerungsanalage würde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
652/ II planungsrechtlich gesichert werden.
Im geplanten Grünzug soll ein Stauraum in Form einer Kanalleitung DN 3000 errichtet
werden. Am südlichen Ende des Stauraumkanals ist eine Regenwasserpumpstation vorgesehen. Für den Stauraumkanal im Grünzug ist eine mindestens 6 m breite Trasse von
Bäumen freizuhalten. Neben dieser Trasse sind Baumanpflanzungen möglich.
Die Entsorgung des Schmutzwassers soll über eine Schutzwasserpumpanlage erfolgen.
Dafür wird eine 300 m² große Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung –
Pumpanlage – im Grünzug, unmittelbar angrenzend an die Planstraße A festgesetzt.
Dadurch ist die Zugänglichkeit und Anfahrbarkeit gesichert.
Die Willicher Straße soll langfristig in die Versickerungsanlage der zukünftigen Umgehungsstraße entwässert werden. Als vorübergehende Lösung zur Entwässerung der Willicher Straße wird eine Sedi-Pipe-Anlage (Regenwasserbehandlungsanlage) in der Willicher Straße und den Anschluss an die Versickerungsanlage des Baugebietes Fischeln
Südwest mittels Pumpen über den Kütterweg vorgeschlagen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind davon nicht betroffen.
Die Entwässerung der Kita soll über den Schmutz- und Regenwasserkanal der Willicher
Straße erfolgen. Das WA 1 wird in die Planstraße A versickert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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8.
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Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme:
Da die grundsätzliche Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung bereits auf
Regionalplanungsebene und im Rahmen des Flächennutzungsplans getroffen worden ist,
werden Bedenken wegen der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Bebauung zurückgestellt.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist allerdings nicht hinreichend der aktuelle Bedarf
für eine verbindliche Bauleitplanung dargelegt, auch in Anbetracht bestehender Bebauungspläne ohne Umsetzung und der vorhandenen Baulandreserven.
Aufgrund der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für Bebauung ist es umso
wichtiger, dass bei möglichem externem Kompensationsbedarf auf landwirtschaftliche Belange Rücksicht genommen wird. Wir verweisen darauf, dass „bei der Inanspruchnahme
von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen [ist]. Es ist möglichst zu vermeiden, für die Kompensation Flächen aus der Nutzung zu nehmen (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Selbst kleinflächige
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zur Kompensation, insbesondere im Falle
von Aufforstungen, können bereits agrarstrukturelle Nachteile mit sich bringen. Wir regen
daher an, externe Kompensationsmaßnahmen durch Entsieglung, Inanspruchnahme von
Ökokonten, Aufwertung vorhandener Landschaftsstrukturen oder letztlich durch produktionsintegrierte Maßnahmen umzusetzen.
Eine genaue Einschätzung der aktuellen Immissionsbelastungen des Plangebiets soll in
einer gutachterlichen Untersuchung im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ermittelt werden (S. 13 der Begründung). Hinsichtlich der Untersuchung der landwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Betriebsstätten wird es als erforderlich angesehen, auch zulässige Entwicklungsszenarien der Betriebe in die Untersuchung aufzunehmen.
Die mit dem Bebauungsplan ausgewiesenen Landwirtschaftsflächen haben aufgrund der
Flächengröße und des -zuschnitts aus unserer Sicht eher symbolischen Charakter. Während der Flächennutzungsplan noch eine Flächengröße von ca. 2,6 ha mit geraden Seiten
vorsah, soll nun eine mehrfach verwinkelte Fläche in der Größenordnung von ca. 1,9 ha
übrig bleiben, die zudem noch von zwei Fußwegen durchschnitten werden soll (vgl. Abb.
1). Eine solche Fläche kann nur als ,,Restefläche" bezeichnet werden, da sie keinen agrarstrukturellen Ansprüchen genügen kann. Da unter Punkt 6 der Begründung bereits
landwirtschaftliche Flächen als Quellen für Lärm- und Geruchsimmissionen und Staubentwicklung identifiziert wurden, dürfte der unmittelbare Anschluss der Landwirtschaftsflächen
an das Wohngebiet zudem als problematisch einzustufen sein.
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Abbildung 1: Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (links) und dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6521/ (rechts)
Abwägung:
Die Stadt Krefeld hat sich zum Ziel gesetzt, die bauliche Entwicklung von Flächen im sogenannten Innenbereich, das heißt in bereits bebauten Stadtgebieten, vorrangig zu betreiben. Dieses Ziel erhält eine höhere Priorität als die Ausweisung neuer Baugebiete „auf der
grünen Wiese". Die angesprochene Vorgehensweise ist kurz mit den Schlagworten „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" charakterisiert. Ein wichtiges Instrument zur Aktivierung entsprechender Grundstücke ist das sogenannte Baulandkataster der Stadt Krefeld. Da auch durch eine vollständige Nutzung der Baulandreserven durch Nachverdichtung und Brachflächenaktivierung jedoch der Wohnraumbedarf von rund 6.000 Wohnung
nicht gedeckt werden kann, müssen neben der Aktivierung der Baulandreserven im Innenbereich auch Siedlungserweiterungen vorangetrieben werden, die eine verbindliche
Bauleitplanung erforderlich machen. Der aktuelle Flächennutzungsplan weist fünf Flächen
aus, auf denen bis zu 2.000 weitere Wohneinheiten entstehen können. Mit dem Bebauungsplan 652/ I - Fischeln Südwest- mit seinen ca. 160 Wohneinheiten, wird somit nur ein
kleiner Anteil des erforderlichen Wohnraums abgedeckt.
Die städtebauliche Konzeption sieht für den Fuß- und Radverkehr zwei Anbindungen an
den Kütterweg vor. Diese haben eine Zerschneidung der landwirtschaftlichen Fläche zur
Folge. Im Hinblick auf die Entwicklung der Nahmobilität ist jedoch die Stärkung des Radverkehrsnetzes von zunehmender Bedeutung. Durch den Bebauungsplan soll eine Anbindung an das übergeordnete Radwegenetz sowie die Führung des Radverkehrs abseits
von Hauptverkehrsstraßen erreicht werden.
Zudem sind aufgrund der geänderten Anforderungen an die Regenwasserversickerung
größere Versickerungsanalgen als zunächst geplant erforderlich. Diese sollen südlich des
Grünzuges und der Wohnbebauung errichtet werden. Bei den Ausmaßen der Regenwasserversickerungsanlagen wurden insofern die Belange der Landwirtschaft berücksichtigt,
dass die verbleibende landwirtschaftliche Fläche keine verwinkelten Ecken hat und somit
weiterhin für die Bewirtschaftung mit Großgeräten geeignet ist. Da die aufgrund der vorgesehenen Fuß- und Radwegeführung entstandene landwirtschaftliche Dreiecksfläche nicht
mehr für eine effektive Bewirtschaftung geeignet ist, soll die Fläche für ökologische Ausgleichsmaßnahmen genutzt werden. Als externe Ausgleichsmaßnahme soll auf einer Teil-
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fläche östlich der Willicher Straße eine Obstwiese angelegt werden. So kann zumindest
teilweise dem politischen Ziel, Ausgleichsflächen möglichst ortsnah anzuordnen, entsprochen werden. Die verbleibenden Biotopwertpunkte sollen über eine Ökokontofläche innerhalb des Stadtbezirks ausgeglichen werden, auf der Intensivgrünland in Feldgehölz und
Feucht- und Nasswiese/ - weide umgewandelt wird. Die Ökokontofläche liegt in der Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144.
Die Immissionsbelastung wurde untersucht und mit dem Betreiber und Miteigentümer des
landwirtschaftlichen Betriebs über mögliche zukünftige Entwicklungsszenarien gesprochen. Das Teilgebiet 1, der Bebauungsplan 652 / I hat keine Auswirkungen auf den nordwestlich gelegenen Hanninxhof. Erst im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 652/ II müssen mit heranrückender Wohnbebauung die Auswirkungen auf den Betrieb konkreter untersucht werden.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
9.
NGN Asset-Management und Planung
Stellungnahme:
Der der NGN zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten
Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind keine Abwassersysteme vorhanden. Im Heidekrautweg ist ein
Schmutzwasserkanal und im Schwalmweg/ Maasweg sind Mischwasserkanäle verlegt.
Die Kapazität der bestehenden Kanälen ist für die Aufnahme des Schmutz- und des anfallenden Niederschlagswassers aller neuen Flächen wahrscheinlich nicht ausreichend und
muss geprüft werden.
Hinweis :
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität)
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes.
Für die Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie ist die Errichtung einer Ortsnetzstation erforderlich. Wir bitten um Ausweisung einer „Fläche für Versorgungsanlagen Trafo", wie im beiliegenden Plan dargestellt.
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Außerdem ist eine Erweiterung des umliegenden Mittelspannungs- und Niederspannungsnetzes erforderlich. Daher sind die im Bebauungsplanentwurf mit Geh- und Fahrrechten
belasteten Flächen zusätzlich mit einem Leitungsrecht zu belasten.
Die NGN MBH ist rechtzeitig in die Planung der Neubebauung einzubeziehen.
NGN MBH (Gas)
Sofern eine Erdgasversorgung der Neubebauung gewünscht ist, kann ein Versorgungsnetz, vorbehaltlich einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, aufgebaut werden.
Ansonsten bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Fernwärme)
Aus Sicht der Fernwärmeversorgung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Das betroffene Gebiet kann mittels eines Nahwärmeausbaus inkl. Erzeugungsanlage erschlossen werden. Weitere Vereinbarungen sind im städtebaulichen Vertrag mit dem Investor zu regeln.
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NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken.
Die Erschließung mit Trinkwasser wird von der Willicher Straße über die Planstraße A"
und B" erfolgen. Zur Erschließung sind „GFL-Rechte" in den nicht öffentlichen Straßen
erforderlich.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die NGN Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die SWK MOBIL GmbH ist in den Belangen der ÖPNV-Anbindung des geplanten Wohngebietes mit einzubinden.
Wie in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 10 geschildert, scheint eine direkte
Anbindung des ÖPNV in das neue Wohngebiet erforderlich, diese kann laut Entwurf des
Bebauungsplanes nur über die Planstraßen "A" und „B" erfolgen, d. h. dass die Möglichkeit der Einrichtung von Haltestellen bzw. einer Endhaltestelle vorgesehen werden muss
und die ungehinderte Befahrbarkeit der beiden Straßen durch Normal- bzw. Gelenkbusse
gegeben sein muss.
Ein detailliertes Bedienungs- und Fahrplankonzept können wir zum derzeitigen Zeitpunkt
des Planungsstandes nicht vorlegen.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist von dem oben genannten Bebauungsplan vorerst
nicht betroffen. Es befinden sich auf den dort angegebenen Flächen keine Einrichtungen
der Straßenbeleuchtung. Eine spätere Beteiligung im Rahmen der weiteren Planungen ist
nicht ausgeschlossen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Es bestehen keine Bedenken.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH
möglich. Daher bitten wir im Rahmen der weiteren Planung um Zusendung der Koordinaten der geplanten Baumstandorte.
Es wird um Beteiligung am weiteren Planungsverfahren gebeten.
Abwägung:
Zu NGN mbH (Abwasser)
Die Entwässerungskonzeption wurde in Zusammenarbeit mit dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR, der Wohnstätte Krefeld und dem Ingenieurbüro Angenvoort und Barth erstellt
und abgestimmt. Im Bebauungsplan werden die für die Entwässerungsanlagen erforderlichen Flächen als Flächen für Entsorgungsanlagen festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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Zu NGN (Elektrizität)
Der vorgeschlagene Standort für eine Trafostation im zentralen Grünzug südlich angrenzend an die Planstraße A wird kritisch gesehen, zumal auf der gegenüberliegenden Fläche, nördlich der Planstraße A schon eine Versorgungsfläche für die nach Abstimmung mit
dem Kommunalbetrieb erforderliche Schmutzwasserpumpstation festgesetzt werden
muss. Um die städtebauliche Qualität des zentralen Grünzuges nicht zu beeinträchtigen,
sollten die Flächen möglichst frei von weiteren technischen Bauwerken gehalten werden.
Es wurde geprüft, ob die technischen Anlagen in die Gebäude integriert werden können.
Nach Abstimmungsgesprächen mit der NGN und der Wohnstätte soll nun im Untergeschoss des WA 1 eine „Versorgungsinsel“ errichtet werden. Innerhalb dieser Fläche soll
eine Transformatorstation mit direktem Straßenanschluss in den Maßen 3,0 x 6,0 m lichte
Höhe ca. 2,80m, zwei Blockheizkraftwerke, Gaskessel und weitere notwendige Heizungstechnik mit einem zusammenhängenden Flächenbedarf (als rechteckiger Raum) von insgesamt 120 m² sowie zwei Erdwarmwasserspeicher mit einem Volumen von in Summe 25
– 30 m³ untergebracht werden. Dabei ist die Zugänglichkeit zu den Anlagen für die NGN
mbH und die SWK Energie GmbH rund um die Uhr zu gewährleisten. Die Anlage des Aufstellraums, eines Einbringungsschachts und die erforderliche Belüftung, Entlüftung, Abgaswege sowie die genaue Lage de Anlagen etc. sind mit der NGN mbH und der SWK
GmbH abzustimmen. Eine entsprechende Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen mit Geh- und Fahrrechten werden zusätzlich
auch mit einem Leitungsrecht versehen. Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu NGN mbH (Gas) und NGN (Fernwärme)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Entsprechende Regelungen werden in Abstimmung
mit der Wohnstätte Krefeld gegebenenfalls im städtebaulichen Vertrag getroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu NGN mbH (Trinkwasser)
Alle nicht öffentlichen Straßen, die der Erschließung dienen, werden neben dem Geh- und
Fahrrecht auch mit einem Leitungsrecht versehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu NGN MBH (Wasserproduktion)
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Anbindung des Gebietes Fischeln-Südwest an den ÖPNV ist vorgesehen. Bei Umsetzung des zweiten Teilgebietes von Fischeln Südwest ist die Führung einer Buslinie über
die als Sammelstraße ausgebaute Planstraße A möglich. Zur Erschließung des ersten
Teilgebiets durch den ÖPNV könnten an der Willicher Straße, nördlich des Kreisverkehrs,
Haltepunkte für eine Buslinie angeordnet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind davon nicht betroffen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu NGN MBH (Beleuchtung) und STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Zu NGN (alle Gewerke)
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden noch keine Baumstandorte festgelegt. Über
textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan lediglich, wie viele Bäume entlang der
Straßen zu pflanzen sind. Die städtebauliche Konzeption sieht entlang der Planstraße A
beidseitig Baumanpflanzungen vor, in den übrigen Straßen sind einseitige Baumreihen
vorgesehen, damit es keine Überlagerungen mit den erforderlichen Leitungen gibt. Die
festgesetzten Verkehrsflächen ermöglichen die Anpflanzung der textlich festgesetzten
Bäume mit dem vorgesehenen Straßenausbau und trotz der notwendigen Leitungen.
Für den Stauraumkanal im Grünzug wird im Bebauungsplan eine mindestens 6 m breite
Trasse festgesetzt, die von Bäumen freizuhalten ist.
Im Rahmen der Ausbauplanung wird die NGN beteiligt werden.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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10. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld mit Schreiben vom 31.08.2017
Stellungnahme:
Die Autobahnniederlassung Krefeld ist für den Betrieb und die Unterhaltung der in ca.
750 m südlich des Plangebietes verlaufenden Autobahn 44, Abschnitt 20 und damit für die
anbaurechtliche Beurteilung zuständig.
Zuständiger Straßenbaulastträger für die östlich an das Plangebiet grenzende „Willicher
Straße" (L 443) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein, Mönchengladbach.
Als Erschließungsansatz für die Anbindung des Plangebietes wird der "vierte Arm" des
Kreisverkehrsplatzes (Planstraße A) als Haupterschließung sowie eine weitere Anbindung
(Planstraße B) an die L 443 unter Punkt 2 und 4 der Begründung erwähnt. Die verkehrlichen Belange sind daher zwingend mit der Regionalniederlassung Niederrhein abzustimmen.
Ziel der eingereichten Bauleitplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur bedarfsorientierten Entwicklung eines Wohngebietes und dessen Erschließung.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Jahre 2006 ein Immissionsschutzgutachten erstellt worden, wonach die Orientierungswerte im Plangebiet teilweise erheblich überschritten werden. Im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens wird dieses Gutachten an die aktuellen Immissionsbelastungen angepasst.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder
jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht werden können.
Eine Eingriffsbewertung und die Festlegung der daraus evtl. resultierenden Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen liegen noch nicht vor.
Um Planungskollisionen zu vermeiden, wird darum gebeten, zu gegebener Zeit ggfls. erforderlich werdende externe Ausgleichsflächen, eingetragen in einen Übersichtslageplan,
mitzuteilen.
Abwägung:
Die Regionalniederlassung Niederrhein wurde ebenfalls im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung beteiligt.
Das Immissionsgutachten wurde angepasst und die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Die Kompensation des ermittelten Biotopwertdefizits wurde im Umweltbericht ermittelt.
Entsprechend der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird für den östlichen Teilbereich
der Fläche für die Landwirtschaft als Aufwertung der Fläche (Biotopwert) die Anlegung
einer Obstwiese festgesetzt. Als externe Ausgleichsmaßnahme soll auf einer Teilfläche
östlich der Willicher Straße eine Obstwiese angelegt werden. Die verbleibenden Biotopwertpunkte sollen über eine nahegelegene Ökokontofläche ausgeglichen werden, auf
der Intensivgrünland in Feldgehölz und Feucht- und Nasswiese/ - weide umgewandelt
wird. Die Ökokontofläche liegt in der Gemarkung Fischeln, Flur 2, Flurstück 139 / 144.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wird im weiteren Verfahren beteiligt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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11. Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Niederrhein mit
Schreiben vom 09.08.2017
Stellungnahme:
Der oben genannte Bebauungsplan liegt in direktem Umfeld der Landesstraße Nr. 443 im
Abschnitt 1,1 bzw. 1,2. Die Landesstraße liegt in der Baulast des Landes NordrheinWestfalen.
Um die Leistungsfähigkeit der Landesstraße sicherzustellen, ist ein Verkehrsgutachten zu
erstellen und eine ausreichende Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Sofern diese nicht erreicht wird, sind Ausbaumaßnahmen in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung, durch
die Stadt zu planen, durchzuführen und zu finanzieren.
Der Anbau der 4. Zufahrt an den Kreisverkehrsplatz wird durch die Stadt geplant, gebaut
und finanziert. Die Stadt übergibt der Straßenbauverwaltung rechtzeitig vor Baubeginn, die
Ausführungsplanung zwecks Prüfung und Freigabe durch den Sichtvermerk.
Eine zusätzliche Zufahrt zur Landesstraße, wird bis zur Abstufung nicht gestattet. Dies
wird mit der Nähe zum angrenzenden Kreisverkehrsplatz und damit verbundene Sicherheitsrisiken sowie der Sichersteilung der Leistungsfähigkeit und Leichtigkeit der Verkehrsströme auf der Landesstraße begründet.
Die Bereiche ohne Zufahrten sind ergänzend im Bebauungsplan zu kennzeichnen.
Die als Anlage beigefügten allgemeinen Forderungen Landesstraßen sind zu beachten.
Für den Zeitraum der Baumaßnahmen an der Landesstraße, obliegt der Stadt die Verkehrssicherungspflicht. Der Verkehr auf der Landesstraße ist über das erforderliche Maß
hinaus nicht zu beeinträchtigen.
Lärmschutzmaßnahmen im Zuge neu ausgewiesener Gebiete, werden vom Landesbetrieb
Straßenbau nicht übernommen.
Man weist darauf hin, dass die geplante Ortsumgehung Krefeld der B9 im Bundesverkehrswegeplan im weiteren Bedarf liegt. Die Umsetzung ist daher bis zum angesetzten
Prognosehorizont nicht zu erwarten. Die Abstufung der Landesstraße Nr. 443 ist in einem
getrennten Verfahren zu behandeln.
Im weiteren Verfahren bittet man um Beteiligung.
Abwägung:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde durch Vössing Ingenieure ein
Verkehrsgutachten erstellt. In diesem Gutachten wurden die durch die Wohnnutzung und
eine Kindertagesstätte zu erwartenden Auswirkungen auf das öffentliche Straßennetz untersucht und hinsichtlich ihrer verkehrlichen Konsequenzen bewertet, mit dem Ergebnis,
dass die prognostizierten Neuverkehre grundsätzlich als unbedenklich einzustufen sind.
Aus verkehrsgutachterlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben der
Bauleitplanung. Eine detailliertere Darstellung der Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung
ist der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Des Weiteren kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die geplante Ortsumgehungsstraße, welche die Anrather Straße über eine südliche Umfahrung des Plangebietes
mit der Kölner Straße verbindet, die im Gutachten vorgestellte Prognosesituation im Ortsteil Fischeln entzerren und für eine deutliche Entlastung der Kölner Straße sorgen würde.
Für weitere Wohnbauvorhaben in der Umgebung würde die Ortsumgehung als Entlastungsstraße erforderlich.
Die Willicher Straße, die als Landesstraße L 443 eingestuft ist und das Plangebiet im Osten begrenzt, erschließt mit ihrem Kreisverkehr die geplante Wohnbebauung. 100 m nörd-
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lich des Kreisverkehrs soll einen Kindertagesstätte errichtet werden, die von der Willicher
Straße aus erschlossen werden soll.
In der Stellungnahme heißt es, dass eine zusätzliche Zufahrt zur Landesstraße, bis zur
Abstufung nicht gestattet wird.
Langfristig ist vorgesehen, bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes Nr. 660, die Landesstraße L443, über die Westumgehung Fischeln in Richtung Anrather Straße zu führen,
sodass die Klassifizierung für den Streckenabschnitt der Willicher Straße nördlich ihres
Kreuzungspunktes mit der zukünftigen Westumgehung Fischeln und damit das Zustimmungserfordernis entfiele.
Aufgrund der geplanten Bebauung des ersten Teilbebauungsplanes, insbesondere der
Planung der Kindertagesstätte sowie der weiteren Entwicklung von Fischeln-Südwest, hat
die Stadt Krefeld veranlasst, die Ortsdurchfahrt nach Süden zu verschieben und südlich
des Kreisverkehrs anzusiedeln. Die verkehrliche Erschließung der gesamten Wohnbebauung erfolgt ausschließlich über die Kreisverkehrsanlage der Willicher Straße. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass entlang der Willicher Straße, mit Ausnahmen im Bereich
der geplanten Kindertagesstätte im WA9, Ein- und Ausfahrten unzulässig sind und somit
die Verkehrssicherheit gewährleistet wird.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
12. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co.KG, mit Schreiben
vom 04.08.2017
Stellungnahme:
Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüßt die Entwicklung neuer Wohnbauflächen in KrefeldFischeln ausdrücklich als Fundament einer langfristigen Standortentwicklung.
Zu den Planinhalten und Festsetzungsvorschlägen des Bebauungsplans Nr. 652/I bestehen weder Bedenken noch Anregungen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
13. Fachbereich Schule, Pädagogischer und Psychologischer Dienst, mit Schreiben vom 01.09.2017
Stellungnahme:
Im Rahmen der Baumaßnahmen sollen laut Planunterlagen ca. 160 Wohneinheiten in Fischeln-Südwest entstehen, die auch von Familien bewohnt sein werden. Der sich hieraus
ergebende zusätzliche Schulraumbedarf soll durch die Gemeinschaftsgrundschule Am
Stadtpark Fischeln abgedeckt werden.
Hierneben gibt es, wie durch Abstimmungsgespräche mit FB 60 und FB 61 bekannt ist,
jedoch noch weitere Planungen für den Stadtbezirk Fischeln, mit dem Ziel, darüber hinaus
Wohneinheiten zu schaffen. Zur zeitlichen Realisierung konnten jedoch noch keine konkreten Angaben gemacht werden.
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Mit der Schaffung von Wohneinheiten in der bisher geplanten Größenordnung in FischelnSüdwest entsteht weiterer Bedarf für die Ausweitung des Schulraums, der dann vermutlich
auch planungsrechtlich zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wurde auch
schon in den Abstimmungsgesprächen thematisiert, dass bei Weiterverfolgung der beabsichtigten Baumaßnahmen in Fischeln Ost eine Gemeinbedarfsfläche für eine Grundschule vorzuhalten ist.
Es wird daher gebeten, FB 40 in die weiteren Planungen einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass die nach aktuellem Kenntnisstand getätigte Stellungnahme im Rahmen
einer sich konkretisierenden Planung gegebenenfalls angepasst werden muss.
Daher wird bei Konkretisierung der geplanten Maßnahmen in Fischeln eine erneute Absprache erforderlich sein.
Abwägung:
Der Fachbereich 40 wird bei der weiteren Planung auf dem Laufenden gehalten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
14.08.2017
Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien
wird zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten ist der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt zu berechnen:
Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt IV.3 der Begründung des B-Planes: 160 Wohneinheiten x 2,3 Einwohner pro WE = 368 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 14,7 Plätzen angenommen (4
Kita-Plätze auf 100 EW).
Für die Investitionskosten werden 21.000 EUR pro Platz angesetzt.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für lnfrastrukturmaßnahmen ein Betrag von
14,7 x 21.000 EUR = 308.700 EUR zu fordern.
Der Standort für eine sechs- bis siebenzügige Kindertageseinrichtung ist im Entwurf berücksichtigt und erscheint sinnvoll, da hierfür eine Randlage gewählt wurde. Hierdurch
muss der Hol- und Bringverkehr nicht durch das Wohngebiet erfolgen.
Die Größe der vorgesehenen Fläche kann aus den Unterlagen nicht entnommen werden;
sollte sich jedoch an einem Wert von 3.000 bis 3.500 m² orientieren.
Es ist aus der beigefügten Entwurfsfassung der Gestaltungssatzung nicht ersichtlich, ob
die Kita in diese einbezogen wird (fehlende Anlage 1). Aufgrund der Erfahrungen aus der
Umbaumaßnahme der Kita Am Kinderhort sollte dies besondere Beachtung finden.
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In Bezug auf die Tagesbetreuung der Kinder unter sechs Jahren weise ich darauf hin,
dass die Kita möglichst zeitgleich mit den Häusern/Wohnungen fertiggestellt wird. Die Versorgungssituation in Fischeln ist angespannt. Die Kitas vor Ort sind nicht in der Lage die
zu erwartenden neuen Kinder aufzunehmen.
Im Rahmen der Planung sollte auf ausreichend Spielflächen für Kinder unter 14 Jahre geachtet werden. Zusätzlich sollte ein entsprechender Bereich als Spielfläche für Kinder ab
14 Jahre (Bolzplatz etc.) ausgewiesen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass derartige Flächen immer wieder nach Klageverfahren geschlossen werden müssen oder derart in
der Nutzung eingeschränkt sind, dass dies einer schleichenden Schließung gleich kommt,
empfiehlt sich die explizite Ausweisung einer entsprechenden Fläche.
Für beide Spielflächen ist vom Investor ein entsprechender Beitrag zu fordern oder ihm die
entsprechende Schaffung aufzuerlegen.
Abwägung:
Die ermittelten Infrastrukturkosten sowie die Forderung eines Kostenbeitrags für die zu
errichtenden Spielflächen werden im städtebaulichen Vertrag gesichert. Der städtebauliche Vertrag wird vor dem Satzungsbeschluss über diesen Bebauungsplan abgeschlossen.
Die für die Kindertagesstätte vorgesehen Fläche hat eine Größe von 3.200 m² und entspricht somit der empfohlenen Größenordnung.
Die Gestaltungssatzung soll für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes
652/ I – Fischeln-Südwest – gelten und somit auch die Flächen für die geplante Kindertagesstätte umfassen.
Das Grün- und Freiflächenkonzept des Entwicklungskonzeptes für Fischeln-Südwest (Gesamt) ist auf eine große offene Grünfläche des Gebiets ausgerichtet. Der drachenförmige
„Grüne Platz“ soll dabei als öffentliche Grünfläche sowohl die Funktion eines Parks als
auch eines Platzes umfassen. Als Park soll der „Grüne Platz“ beispielsweise Spielmöglichkeiten für größere Kinder, einen Bolzplatz, einen Ententeich, einen Bouleplatz oder Tischtennisplatten bieten. Der Platz soll möglichst offen gestaltet werden, sodass die gemeinschaftlichen Aktivitäten auf diesen Grünraum konzentriert werden. Da mit dem Bebauungsplan Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – nur ein kleiner Teil der großen Grünfläche planungsrechtlich gesichert wird, werden im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens keine
Bolzplätze etc. festgesetzt.
Der wesentliche Teil des „Grünen Platzes“ soll über die zukünftigen Teilbebauungspläne II
– III von Fischeln Südwest planungsrechtlich gesichert werden und die oben beschriebenen Funktionen umfassen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
15. Vermessungs- und Katasterwesen, mit Schreiben vom 15.08.2017
Stellungnahme:
Seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen - bestehen gegen die
geplanten städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 652/I keine Bedenken.
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Detailfragen zu notwendigen Festsetzungen und Kennzeichnungen können im Rahmen
der Erstellung der Urkunde des Bebauungsplanes geklärt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die östliche und südliche Abgrenzung des Plangebietes
an die sich dort anschließenden Bebauungspläne örtlich und inhaltlich anzupassen ist.
Daraus ergeben sich eventuell folgende entgegenstehende Festsetzungen:
Bebauungsplan Nr. 630 (rechtkräftig seit dem 08.10.1999)
Bebauungsplan Nr. 660 (rechtkräftig seit dem 23.06.2006)
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Detailfragen im Rahmen der Urkundenerstellung wurden in Abstimmungsgesprächen zwischen den Fachbereichen Vermessungs- und Katasterwesen und Stadt- und Verkehrsplanung geklärt. Nach örtlicher und
inhaltlicher Anpassung der Plangebietsgrenze ergeben sich entgegenstehende Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 660. Mir Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 652/ I treten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 660, soweit diese den
Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 652/ I betreffen, außer Kraft.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
16. Fachbereich Tiefbau, mit Schreiben vom 21.08.2017
Stellungnahme:
•
Für die geplanten Verkehrsflächen kommen nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zur Erhebung. Bei den Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung fehlen die Straßenbegrenzungslinien.
•
Je nach Verkehrsmenge, Verkehrsarten, Erschließungsmöglichkeiten, Wendenotwendigkeiten, Ordnung von Verkehrselementen im Verkehrsraum, Straßenkategorisierung, Gestaltungselementen, Begrünung etc. ist der öffentliche Straßenraum zu
beplanen und mit einer entsprechenden Breite vorzusehen.
•
Insbesondere ist eine ausreichende Breite einzuplanen, wenn das Oberflächenwasser der Straße versickert werden soll. Dabei ist die notwendige Fläche innerhalb des
auszuweisenden öffentlichen Straßenlandes für die Anlage von Versickerungsanlagen vorzusehen.
•
Die geltende Richtlinie RAST 06 muss in den Straßenlandgrenzen jeweils umsetzbar
bleiben.
•
Die Planstraße B widerspricht mit ihrer Einmündung in die Willicher Straße den vorausgegangenen Abstimmungen, die ausschließlich den Kreisverkehr als östlichen
Straßenanschluss vorsehen.
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Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Urkundenherstellung
werden die Straßenbegrenzungslinien in Abstimmung mit dem Fachbereich Vermessungund Katasterwesen ergänzt.
Das städtebauliche Konzept sieht drei verschiedene Straßenbreiten bzw. Straßenquerschnitte vor: Die Sammelstraßen im Gebiet sind mit einer Straßenraumbreite von 15,5 m,
die Wohnstraßen mit 10 m und die Wohnwege mit einer Breite von 8,3 m vorgesehen. Die
Verkehrsflächen sind durch das Büro Angenvoort und Barth hinsichtlich der Umsetzbarkeit
der Straßenplanung entsprechend der geltenden Regelwerke überprüft worden.
Die im Bebauungsplanentwurf zum Zeitpunkt der frühzeitigen Behördenbeteiligung dargestellten Planstraße B, nördlich des allgemeinen Wohngebietes WA 1 ist entsprechend der
vorangegangenen Abstimmungen weggefallen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
17. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 21.07.2017
Stellungnahme:
Altlastverdachtsflächen sind in dem Plangebiet nicht bekannt.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen verfügen über Böden mit besonders hoher
Fruchtbarkeit. Aufgrund der geplanten Versiegelung bzw. Bodenvernichtung auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen ist es erforderlich, eine Bodenbewertung in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde durchzuführen. Die Bewertung der Bodenfunktionen erlaubt den geplanten Eingriff zu bewerten, damit schutzgutbezogene
Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden können.
Darüber hinaus ist festzulegen, dass bei den späteren Baumaßnahmen eine Bodenkundliche Baubegleitung durchgeführt wird, um Böden vor Verdichtung durch Befahren und Ablagern von Material sowie durch Kontamination zu schützen.
Abfallrechtliche Belange
Um eine satzungsgemäße Abfallbeseitigung sicherstellen zu können, ist darauf zu
achten, dass die Fahrbahnen von 3-achsigen Müllsammelfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von zurzeit 30 t befahren werden können.
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Für die aktuelle und die eventuelle Planung von Stichstraßen zu den Häusern wird
auf § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt Krefeld vom 18.12.2003 in der jeweils
geltenden Fassung verwiesen. Hiernach sind die Müllgefäße in Benutzertransportrevieren für den Fall, dass die Müllfahrzeuge vor den Grundstücken nicht vorfahren
können, bis zur nächsten Stelle, welche die Fahrzeuge befahren können, durch die
Benutzer zu bringen. Das gilt auch, wenn bei einer Stichstraße ausreichende Wendemöglichkeiten fehlen.
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Ich möchte daher anregen, geeignete Sammelplätze für Müllgefäße bei der weiteren
Planung vorzusehen, um eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung, auch im Hinblick
auf die Verkehrssicherungspflicht, sicherstellen zu können.
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In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass in Krefeld neben dem
Restmüllgefäß auch Gefäße für Altpapier, Leichtstoffverpackungen und Bio-Abfälle
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angeboten werden. Dies sollte bei der Dimensionierung der Sammelplätze ebenfalls
in Betracht gezogen werden.
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Wegen der Größe des Wohngebietes erscheint es von hier aus sachlichen und gestalterischen Gründen sinnvoll zu sein, Standplätze für Depotcontainer für Weiß-,
Grün- und Braunglas sowie für Papier, Pappe und Kartonagen vorzusehen und diese
möglichst an zentraler Stelle durch Unterflursammelsysteme zu erfassen.
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Die entsprechenden planerischen und textlichen Festsetzungen sollten im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes ergänzt werden. Auch sollten die Kosten dieser
Systeme über die lnfrastrukturkosten im B-Planverfahren finanziert werden. Genauere Informationen zu den technischen und finanziellen Vorgaben erhalten Sie bei der
GSAK.
-
Weiterhin wird darum gebeten, darauf zu achten, dass im Bereich von Baumstandorten ein Lichtraumprofil von 4 m sichergestellt wird.
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Für den Bereich Straßenreinigung bitte ich zu prüfen, ob die Parkbuchten anstelle
eines rechtwinkligen Ausbaus nicht in „S-Form“ hergestellt werden können. Dies ließe zum einen den effizienteren Einsatz der Kehrmaschinen zu und würde andererseits der Bildung von Unratansammlung in den Ecken vorbeugen.
-
Der im v. g. B- Plan dargestellte Ausbau der Erschließungsstraßen lässt erwarten,
dass diese nicht nur von den Anliegern genutzt werden, so dass hier Ziel- und Quellverkehre zu erwarten sind.
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Von daher wird die Straße einer Reinigungsklasse (RKL VI) zugeordnet werden, in
der die Fahrbahn mittels einer saugend aufnehmenden Kehrmaschine gereinigt wird.
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Außerdem ist für die Durchführung des Winterdienstes die Ausweisung der Winterdienstklasse 2 (Winterdienst durch die GSAK in Prioritätsstufe 2) vorgesehen.
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Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass der Einsatz dieser Kehrmaschinen die Pflasterfugen so stark in Mitleidenschaft gezogen hat (das Fugenmaterial
wurde einige Zentimeter tief herausgesaugt), dass Teilbereiche neu verfugt oder gar
neu verlegt werden mussten. Vor diesem Hintergrund und den daraus resultierenden
hohen Folgekosten bitte ich zu überdenken, den Fahrbahnbereich bzw. die Fahrgassen bituminös herzustellen.
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Die übrigen Wege werden für den Fall, dass sie öffentlich gewidmet werden, der Reinigungsklasse VIII - Selbstreinigung durch die Anlieger - zugeordnet. Hier erscheint
die Pflasterung unbedenklich.
Außerdem ist für die Durchführung des Winterdienstes die Ausweisung der Winterdienstklasse O (Winterdienst durch die jeweiligen Anwohner) vorgesehen.
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Wasserrechtliche Belange
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen wird im Trennsystem einer
zentralen Versickerungsanlage mit Vorbehandlung im Baugebiet zugeleitet.
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Immissionsschutz
Anhand des zu erstellenden Gutachtens ist die Lärmsituation zu beschreiben und zu beurteilen, einschließlich der umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen.
Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/I ist eine Umweltprüfung gemäß § 2(4)
BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Im Detail
sollte sich der Umweltbericht die folgenden Schwerpunkte setzten:
•
Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation und der umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen;
•
Beschreibung und Beurteilung der Luftqualität auf der Grundlage des Luftreinhalteplans und der bisherigen Messungen; ggf. Prüfung ggf. nach Maßnahmen B 1/10
LRP durchführbarer Maßnahmen
•
Prüfung der Möglichkeit der Fernwärmeversorgung gemäß Maßnahme 81/12 des
LRP
•
Beschreibung der Altlastensituation einschließlich der durchgeführten und geplanten
Maßnahmen
•
Beschreibung und Beurteilung des Denkmalschutzes
•
Beschreibung und Beurteilung bereits umgesetzter oder ggf. umsetzbarer Energiemaßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Luftschadstoffen und von C0² (Klimaschutz)
•
Beschreibung und Beurteilung der lokalklimatischen Situation und durchgeführter
und geplanter Maßnahmen zur Verbesserung
Abwägung:
Aufgrund der geplanten Versiegelung bzw. Bodenvernichtung auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde der für das Schutzgut Boden zu erwartende Eingriff im
Rahmen einer Bodenfunktionsbewertung ermittelt. Die ermittelten Bodenfaktoren sind in
die Eingriffsbilanzierung eingeflossen. Eine detaillierte Beschreibung der Bodenfunktionsbewertung und die Ergebnisse sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Auf § 202 BauGB
(Schutz des Mutterbodens) wird im Umweltbericht hingewiesen.
Im Bebauungsplan wird zudem ein Hinweis zum Verbleib des anfallenden Mutterbodens
aufgenommen. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind demnach
gutachterlich zu begleiten.
Abfallrechtliche Belange
Im städtebaulichen Konzept wurde die Schleppkurven für 3-achsige Müllfahrzeuge ergänzt
und die Fahrbahnbreiten überprüft. Im Zuge der erfolgten Erschließungsplanung wurden
im Bebauungsplan die Wohnwege von 7,0 m auf 8,30 m verbreitert. Die Straßenquerschnitte und Kurvenradien sind nun ausreichend dimensioniert. Es werden Kurvenradien
von 8 m gem. RASt gewährleistet.
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Der Hinweise auf die Abfallsatzung wird zur Kenntnis genommen. Eine Erschließung
der Grundstücke über die Straßenverkehrsflächen ist generell möglich.
Müllsammelplätze sind in dem Einfamilienhausgebiet nicht vorgesehen. Für die
Mehrfamilienhäuser werden Müllräume innerhalb der Gebäude vorgeschlagen.
Die Errichtung von S-Parkbuchten im öffentlichem Raum ist aufgrund des Längsparkersystems im städtebaulichen Konzept nicht umsetzbar
Ein Lichtraumprofil von erforderlichen 4 m wird sichergestellt.
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Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden sofern möglich
im Rahmen des noch abzuschließenden Erschließungsvertrags bzw. städtebaulichen
Vertrags verhandelt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Wasserrechtliche Belange
Der Bebauungsplan setzt entsprechend des abgestimmten Entwässerungskonzeptes eine
ca. 5.000 m² große Versorgungsfläche für die Regenwasserversickerung fest.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Immissionsschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Lärmgutachten durch Graner+Partner Ingenieure erstellt. Entsprechend der Empfehlung des Gutachtens werden
passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.
Im Bereich der Umgehungsstraße grenzt der Bebauungsplan 652/ I nur über eine sehr
geringe Länge an die Umgehungsstraße an, so dass hier durch Festsetzung im Bebauungsplangebiet in Form von aktiven Maßnahmen die Geräuscheinwirkungen nicht effizient reduziert werden können. Insofern wurden passive Schallschutzmaßnahmen zur
Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der Gebäude festgesetzt. Im vorliegenden Fall müssen die Lärmpegelbereiche III – IV gemäß DIN 4109 innerhalb der Baugrenzen festgesetzt werden. Die detaillierten Ergebnisse der Untersuchung werden im
Umweltbericht beschrieben.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Umweltprüfung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 652/ I wurde eine Umweltprüfung
gemäß § 2(4) BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
18. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom15.09.2017
Stellungnahme:
Zunächst wird festgestellt, dass die Planung und das vorliegende städtebauliche Konzept
im Hinblick auf das Grünkonzept mit Grünflächen bzw. Parkanalagen und der geplanten
Begrünung von Straßen, Dachflächen und Tiefgaragen positiv zu bewerten sind.
Es ist jedoch festzuhalten, dass die geplanten Baugebiete mit den Festsetzungen und
Darstellungen des Landschaftsplanes kollidieren.
Bereits im Umweltbericht zur Neuaufstellung des FNP maßen die Gutachter den Freiflächen um Fischeln herum – auch Fischeln-Südwest – eine besondere Bedeutung bei, weil
zum einen hier das Vorkommen planungsrelevanter Tierarten festgestellt wurde (Steinkauz, Kiebitz), die auf Grund der massiven vorgesehenen Flächeninanspruchnahme keine
Ausweichmöglichkeiten mehr haben und zum anderen, weil der immer stärker zunehmenden Bevölkerung in Fischeln kaum noch Erholungsflächen zur Verfügung stehen. Weitere
Argumente wurden bereits in den Gutachten zum FNP – so auch für Fischeln–Südwest genannt und von Fachbereich Grünflächen auch im Rahmen von Stellungnahmen zum
FNP thematisiert.
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Fischeln-Südwest erhielt im Rahmen der Neuaufstellung des FNP bei den geplanten Neubaugebieten eine der schlechtesten Einschätzungen aus der Umweltsicht. Zwar hat sich,
vermutlich wegen immer intensiverer landwirtschaftlicher Nutzung im fraglichen Bereich
(z.B. durch die Nutzung von Folien oder Netzen auf den Ackerflächen) die Artenvielfalt und
die Bestandsmenge der Fauna zurückentwickelt, sodass der Eingriff in den Naturhaushalt
nicht mehr ganz so schwer wiegt. Dennoch geht der Freiraum und Lebensraum, hier insbesondere für die Vögel der Feldflur, verloren.
Außerdem sollen Landschaftsschutzgebiete in Anspruch genommen werden, worüber der
Begründungstext zum B-Plan bisher relativ lapidar hinweggeht. Dies gilt für den Süden
des Baugebietes, das sich in das LSG mit dem Entwicklungsziel 1.3.1 (Wiederherstellung
einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft) erstreckt, aber
auch für den Osten, der das LSG mit dem Entwicklungsziel 1.5 (Klimakernzone) in Anspruch nimmt.
Im Rahmen des weiteren B-Planverfahrens ist daher sauber abzuarbeiten, ob die im LP
dargestellte Ventilationsbahn und das LSG nicht mehr benötigt werden bzw. ob die Maßgaben des LP nach nunmehr etwa 30 Jahren für den fraglichen Bereich immer noch den
aktuellen Sachstand darstellen oder ob künftig die neu geplanten Grünflächen diese Funktion übernehmen können.
Denn hier sind laut LP Funktionen von Frischluft-Entstehungsbereichen und einer Frischluftschneise bzw. Ventilationsbahn gegeben. Ausgerechnet hier ist jedoch eine besonders
hohe (dreistöckige) und durchgängige Bebauung vorgesehen. Unter anderem deswegen
bestehen daher zunächst Bedenken gegen die Bebauung an der östlichen Plangebietsgrenze, soweit hier festgesetztes LSG, das gleichzeitig als Klimakernzone dargestellt ist,
überplant wird. In Klimakernzonen und LSGen sind Neubauten nach den Maßgaben der
LP nicht zulässig. Der LP sieht in Klimakernzonen über das „normale" Bauverbot in LSGen
eine zusätzliche Verschärfung vor. Neubauten sind hier nicht zulässig. Vielmehr soll die
Stadt laut LP sogar in diesen Klimakernzonen „Strömungshindernisse" aufkaufen und abbrechen. Das Klimagutachten für die Stadt Krefeld von Herrn Prof. Dr. Kuttler aus dem
Jahr 2003 gibt die folgenden, für die Abwägung wichtigen Hinweise: Die Untersuchung
weist dem Fischelner Freiraum zwischen den vorhandenen Baugebieten von Fischeln
selbst und dem Gewerbegebiet Breuershofstraße ebenfalls eine wichtige Bedeutung zu.
Ein Eingriff sei hier aus klimatisch-lufthygienischer Sicht problematisch. Allerdings wird der
in dieser Hinsicht wichtige Bereich weiter westlich dargestellt, als der Landschaftsplan dies
vorsieht.
Im Hinblick auf den rechtskräftigen FNP und auf das großteils vorhandene Entwicklungsziel 1.6.2 im LP (kein LSG), das hier lediglich eine temporäre Erhaltung der Fläche bis zur
Verwirklichung der Grünflächen im Rahmen der Bauleitplanung vorsieht sowie auf das
öffentliche Interesse an der Realisierung der Planung müssen naturschutzrechtliche Bedenken voraussichtlich im weiteren Verfahren zurückgestellt werden. Der Naturschutzbeirat ist bei der Entscheidungsfindung frühzeitig einzubinden.
Eine weitergehende Stellungnahme kann erst nach dem Vorliegen des Umweltberichts,
der die oben angesprochenen Fragen aufgreifen muss, und eines landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgen.
Es wird angeregt, dass die Bebauung zur freien Landschaft hin mit einem Grünzug mit
Weg und Baumbestand (keine Hecke, um den Blick in die Landschaft nicht zu verstellen)
abzuschließen, um den künftigen Anwohnern eine weitere Erholungsfläche zu erschließen
und eine möglichst durchgehende Radwege-Verbindung in Fischelns Süden zu schaffen.
Für das geplante Bauvorhaben ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag hinsichtlich des
Vorkommens auf planungsrelevante Tierarten der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Im Folgenden werden die Anforderungen hierfür benannt. Generelle Vorgaben zur
Erstellung des Fachgutachtens sind wie folgt:
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Ermittlung planungsrelevanter Arten, hier insbesondere Vögel und Fledermäuse,
wenn nicht schon erfolgt, in Verbindung mit der
Auswertung vorhandener Unterlagen zum Arteninventar (u. a. ASP II zur Südwestumgehung B-Plan Nr. 660), wie weiterer Gutachten sowie Abfrage bei den Naturschutzverbänden und der UNB
Beschreibung der potentiellen Wirkungen des Vorhabens
Beschreibung der einzelnen Art (Lebensraumansprüche etc.)
Darstellung der Betroffenheit der einzelnen Arten sowie erforderlicher artspezifischer
Vermeidungsmaßnahmen und ggf. Kompensations- bzw. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
Artbezogene Prüfung der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ggf. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen
Ggf. Ausfüllen des „Protokolls einer artenschutzrechtlichen Prüfung"
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Erarbeitung eines Gutachtens in Text und Karten
Ggf. Meldung der vorgefundenen Arten an das Fundortkataster LINFOS der LANUV
mit Beleg an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld.
Für die Erfassung und Bewertung des Vorkommens der obigen Tiergruppen ist der Leitfaden „Methodenbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen - Bestandserfassung
und Monitoring" (Hrsg. MKULNV) - vom 09.03.2017 zu Grunde zu legen.
Abwägung:
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes. Der
nördliche Teil des Plangebiets ist dem Entwicklungsziel 1.6.1 „Temporäre Erhaltung von
Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung
und dem Entwicklungsziel 1.6.2 „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung
von Grünflächen für die Bauleitplanung“ zugeordnet. Die östlichen Bereiche entlang der
Willicher Straße sind außerdem mit dem Entwicklungsziel 1.5 „Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ ausgewiesen.
Der Bebauungsplan Nr. 652/ I „Fischeln Südwest“ steht den Entwicklungszielen 1.6.1 und
1.6.2 des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld nicht entgegen. Aufgrund der Schaffung
von öffentlichen Grünflächen, stehen Teile des Plangebietes weiter als Erholungsraum zur
Verfügung. Dadurch steht auch einem Teil der Schutzausweisung des
Landschaftsschutzgebietes nichts entgegen. Das Entwicklungsziel 1.5 (Ausstattung der
Landschaft zur Verbesserung des Klimas) sowie die Sicherung der Landschaft als
Frischluftdurchzugsraum zur Verbesserung des Stadtklimas können durch die geplante
Bebauung nur sehr bedingt beachtet werden. Durch die öffentliche Grünfläche am
westlichen Rand des Plangebietes kann es allerdings weiterhin zu Frischluftbewegungen
kommen und durch die Pflanzungen von zahlreichen Einzelbäumen, wird zur
Verbesserung des Klimas beigetragen. Zudem bildete unter anderem das Klimagutachten
von Emonds (1981) die Grundlage für die Aufstellung des Landschaftsplanes. Die
Gesamtstädtische Klimaanalyse von Kuttler aus dem Jahre 2003 bewertet die
Frischluftschneisen aufgrund neuer Erkenntnisse jedoch weiter westlich. Daher entspricht
die
Landschaftsplanfestsetzung
nicht
den
aktuelleren
klimaschutzfachlichen
Erkenntnissen.
Im Übrigen hat der Stadtrat mit der abschließenden Beschlussfassung über den FNP als
Träger der Landschaftsplanung somit für die im FNP vorgesehenen Bauflächen, für die
der Landschaftsplan widersprechende Darstellungen und Festsetzungen trifft insgesamt
entschieden, dass der Landschaftsplan mit Inkrafttreten eines entsprechenden Bebauungsplanes in diesen Bereichen außer Kraft treten wird.
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Im Rahmen der Umweltprüfung wurden der Luftreinhalteplan Krefeld und die gesamtstädtische Klimaanalyse der Stadt Krefeld ausgewertet und berücksichtigt. Durch die Überbauung von Freiflächen kommt es im Bereich des Plangebietes zur Veränderungen der
mikroklimatischen Bedingungen. Die versiegelten und bebauten Flächen sind durch ein
hohes Wärmespeichervermögen und geringe Verdunstungsmöglichkeiten gekennzeichnet.
Hierdurch können im Bereich des Plangebiets kleinflächige Wärmeinseln entstehen. Durch
die Festsetzung der landwirtschaftlichen Flächen im Süden bleibt ein Bereich mit Kaltluftbildungsfunktion zukünftig erhalten. Auch die Festsetzung der Öffentlichen Parkanlage
entlang der westlichen Grenze des Plangebietes kann sich ebenfalls positiv auf das
Schutzgut Klima auswirken. Außerdem können die geplanten Gartengrundstücke und die
überwiegende offene Bauweise als eingriffsmindernd angesehen werden. Signifikante Belastungen der lokal- oder regionalklimatischen Situation können ausgeschlossen werden.
Ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wurde zwischenzeitlich erstellt. Die Ergebnisse
sind ebenfalls in den Umweltbericht eingeflossen.
Südlich der Wohnbauflächen wird zur Ortsrandeingrünung, entsprechend der Stellungnahme, eine 5 m breite öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Parkanlage- im
Bebauungsplan festgesetzt. Darüber hinaus wird festgesetzt, dass innerhalb dieser Fläche
25 Bäume zu pflanzen sind.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
19.1 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
mit Schreiben vom 12.01.2018
Stellungnahme:
Für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) bedankt sich das LVR. Die außerordentlich späte Bearbeitung
bittet das LVR zu entschuldigen.
Wie der beigefügten archäologisch-bodendenkmalpflegerischen Bewertung zu entnehmen, ist davon auszugehen, dass sich im Plangebiet bedeutende Bodendenkmalsubstanz
erhalten hat, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört
würde. Gegen die Planung bestehen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken.
Im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung sind auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB) zu ermitteln,
zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hinaus sind die Belange
des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3
und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem
ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür ist
ebenfalls die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3BauGB). Dies gilt unabhängig von
der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1
Satz 4 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen
Situation als Grundlage für die Umweltprüfung zwingend erforderlich. Das Ergebnis ist im
Umweltbericht darzulegen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Umfang und Detail-
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lierungsgrad der Umweltprüfung sind aus den vorgenannten Gründen entsprechend festzulegen:
Die archäologische Befundsituation im Plangebiet ist durch qualifizierte archäologische
Prospektionsmaßnahmen zunächst abschließend zu klären. Zu überprüfen ist die Fläche
hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG
NRW) der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler sind festzustellen. Das Ergebnis ist im
Umweltbericht darzulegen.
Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse wird sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit mit der Planung negative Auswirkungen auf das archäologische
Kulturgut verbunden sind und ob bzw. inwieweit dem geplanten Vorhaben Belange des
Bodendenkmalschutzes möglicherweise entgegenstehen und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machen. Der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NW (§ 1
DSchG NRW), Bodendenkmäler im öffentliches Interesse zu erhalten und vor Gefährdung
zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NRW ist dabei Rechnung zu
tragen. Dieses Ziel gilt es, durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen.
Es wird gebeten, zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW erforderlich ist, die die
Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR erteilt. Dem entsprechenden Antrag
ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste
archäologischer Fachfirmen ist zu Ihrer Information beigefügt.
Eine abschließende Stellungnahme im Bauleitplanverfahren wird nach Vorliegen des Ergebnisses der archäologischen Prospektion dann umgehend erstellt.
19.2 Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
mit Schreiben vom 18.07.2018
Stellungnahme:
Zuletzt mit der Stellungnahme vom 12.01.2018 hatte sich der LVR im Verfahren geäußert
und aufgrund der dargelegten Befunderwartung eine qualifizierte Prospektion im Plangebiet gefordert.
Diese qualifizierte Prospektion wurde durch den Vorhabenträger beauftragt und von der
Firma Ibeling durchgeführt. Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche fand
diese in zwei Kampagnen statt.
Die im Plangebiet prognostizierte Befunderwartung ist durch die Untersuchungsergebnisse
bestätigt worden. Gegen die Planung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken mehr.
In den Sondagen wurden bisher drei metallzeitliche, ein römischer sowie ein hochmittelalterlicher Fundplatz in Ausschnitten aufgedeckt. Zusätzlich liegen aus weiteren Sondagen
noch Befunde wie Gruben und Pfostenlöcher vor, aus denen kein Fundmaterial geborgen
werden konnte, die aber ebenfalls im Fortgang des Bauvorhabens archäologisch dokumentiert werden müssen. Danach lassen sich drei Konfliktbereiche benennen, deren Lage
im beigefügten Plan handschriftlich markiert ist.
Bereich I umfasst eine metallzeitliche Siedlungsstelle, die durch Gruben und Pfostengruben gut nachgewiesen ist. Vermutlich gehören auch die fundleeren Befunde in den Sondagen X12-X15 sowie S22 zu diesem Siedlungsplatz.
Nach Osten schließt sich bis zur Grenze des Baugebietes eine mittelalterliche Siedlung
an, die durch Gruben- und Grabenbefunde sowie ein Grubenhaus nachgewiesen ist. Mög-
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licherweise gehören auch die fundleeren Befunde aus den Schnitten 253, 256 und 263
noch zu dieser Siedlung.
Bereich II umfasst einen metallzeitlichen (in Sondagen S17 und S21) und einen römischen
Siedlungsplatz (in Sondagen X8-X9 sowie X20). Zu welcher Zeitstellung die Pfostengruben in Sondagen X19 zuzurechnen sind, lässt sich mangels Fundmaterial bisher nicht erschließen.
Bereich III umfasst Teile einer ebenfalls eisenzeitlichen Siedlung, die durch Befunde im
Sondageschnitt 269 nachgewiesen sind.
Die angetroffenen Befunde besitzen Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG NRW, erfüllen aufgrund Ihres Erhaltungszustandes aber nicht die Voraussetzungen zur Eintragung in
die Denkmalliste der Stadt Krefeld.
Gemäß § 29 Abs 1 DSchG NRW hat auch derjenige, der ein vermutetes Bodendenkmal
verändert oder beseitigt, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, Bergung und Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Auf
der nachfolgenden Ebene der Baugenehmigung ist daher sicherzustellen, dass eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe
einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt.
Entsprechende Regelungen sind in einem Bescheid der Unteren Denkmalbehörde oder im
Rahmen der Baugenehmigung zu treffen (§29 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Der LVR bittet
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daher, die Bauanträge im Plangebiet zu Herstellung des Benehmens über die Untere
Denkmalbehörde an den LVR zuzuleiten. Die Untere Denkmalbehörde erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.
Abwägung:
Aufgrund der Stellungnahmen des LVR wurden entsprechende archäologische Untersuchungen durchgeführt. Eine detaillierte Darstellung der Untersuchungen und deren Ergebnisse sind im Umweltbericht beschrieben. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass auf der nachfolgenden Ebene der Bauleitplanung sicherzustellen ist, dass eine
bauvorgreifende archäologische Untersuchung der Konfliktbereiche I bis III nach Maßgabe
einer Erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW auf Veranlassung und Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. Gegebenenfalls werden zusätzlich Regelungen in dem städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
V.
Anhörung der Bezirksvertretung
Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Fischeln gemäß § 2
Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
VI. Anhörung des Naturschutsbeirates
Die Anhörung des Naturschutzbeirates erfolgte in der 17. Sitzung des Naturschutzbeirates
am 25.09.2018. Die Konzeption des naturschutzfachlichen Ausgleichs für den Bebauungsplan Nr. 652/ I – Fischeln Südwest – inkl. der externen Ausgleichsflächen entlang der
Willicher Straße sowie auf zwei Flurstücken entlang des Strümper Weges wurden zur
Kenntnis genommen.
VII. Sonstiges
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft
die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
Nr. 660 - Westumgehung Fischeln: Teilabschnitt von der südl. Kölner Straße bis zur
Anrather Straße - (rechtskräftig sein 23.06.2006)
Durch den Bebauungsplan Nr. 660 ist ein Teilstück der Westumgehung geplant. Darüber
hinaus wird eine ca. 5,0 m -7,0 m breite, straßenbegleitene Fläche, westlich der Willicher
Straße, südlich der Kreisverkehrsanlage als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt.
Diese wird durch den Bebauungsplan 652/ I mit der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes überplant.
Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 652 / I beigefügt.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt wird.
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Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 652/ I und 652/ Restgebiet
– Fischeln Südwest –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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Anlage(n):
(1) Niederschrift FÖB 11.12.2001
(2) Niederschrift FÖB 06.03.2007
(3) 652-I B-Plan Begründung
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
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Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: