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Verwaltungsvorlage (Satzung über die Bildung und den Aufgabenbereich des Denkmalausschusses.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
198 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:31
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Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlage Nr.: 5488/18 Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Denkmalschutzgesetz NRW vom… (Krefelder Amtsblatt Nr. vom, S.) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2015 (GV NRW S. 496), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein- Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG -) vom 11.03.1980 (GV NW 226), zuletzt durch das 1. Änderungsgesetz zum Zweiten Befristungsgesetz vom 16.07.2013 (GV NRW S. 488) hat der Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am die folgende Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Denkmalschutzgesetz NRW beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Wahrnehmung der Aufgaben des Denkmalausschusses § 2 Beratende Mitglieder § 3 Beratungsrechte § 4 Entscheidungsbefugnisse § 5 Inkrafttreten § 1 Wahrnehmung der Aufgaben des Denkmalausschusses Die Aufgaben des nach § 23 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz) bei der Unteren Denkmalbehörde zu bildenden Ausschusses, werden vom Kultur- und Denkmalausschuss wahrgenommen. § 2 Beratende Mitglieder (1) Zur Beratung von Aufgaben der Denkmalpflege zieht der Ausschuss je einen Vertreter der in Abs. 2 Ziffer 1 – 7 genannten Organisationen bzw. Zusammenschlüsse von Organisationen auf deren Vorschlag als sachverständige Bürger mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzu. (2) Folgende Organisationen bzw. Zusammenschlüsse von Organisationen haben ein Vorschlagsrecht: 1. Berufsständische Vereinigungen der Architekten, - Bund deutscher Architekten, Kreisgruppe Linker Niederrhein e.V., - Bund deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure, Bezirksgruppe Krefeld, - Vereinigung freischaffender Architekten Deutschlands e.V., Bezirksgruppe Krefeld/ Niederrhein und - Deutscher Werkbund Nordrhein-Westfalen 2. Verein für Heimatkunde Krefeld e.V. 3. Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz, Regionalverband Niederrhein, 4. Krefelder Kunstverein e.V., 5. Arbeitsgemeinschaft Krefelder Bürgervereine, 6. Kreishandwerkerschaft Niederrhein Krefeld-Viersen-Neuss, 7. Krefelder Baudenkmal-Stiftung. § 3 Zuständigkeiten (1) Der Kultur- und Denkmalausschuss ist grundsätzlich nur beschlussvorbereitend beratend tätig. (2) Die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung der unteren Denkmalbehörde dar. Gleiches gilt für die Löschung von Denkmälern. Der Kultur- und Denkmalausschuss erhält vor der jeweiligen Entscheidung die Möglichkeit der Kenntnisnahme, soweit Denkmäler von gesamtstädtischer Bedeutung sind. Dies sind insbesondere: 1. Kirchen, 2. Friedhöfe, Parkanlagen und zugehörige Bauten, 3. Burgen, Rittersitze, Herrenhäuser ( Erbauung bis 1918), 4. Einrichtungen mit überbezirklicher Nutzung, z. B. Verwaltungsbauten, Kulturbauten, Sportanlagen, Bäder, Museen und Verkehrsbauten, 5. bewegliche Denkmäler, 6. Bodendenkmäler, 7. alle Bauwerke, die vor 1830 (Beginn des preußischen Urkatasters) errichtet wurden und 8. Industriebauten. Anlage A zur Vorlage Nr.: 5488/18 (3) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät über Angelegenheiten bei der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen sowie bei der Aufstellung und Fortschreibung von Denkmalpflegeplänen vor einer Beschlussfassung durch den Rat. (4) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät in Fällen von besonderer Bedeutung über die Veränderung von Bauund Bodendenkmälern und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern, wenn deren Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, vor einer Entscheidung durch die Verwaltung. (5) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach dem Denkmalschutzgesetz. (6) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät im Verfahren zur Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde vor der abschließenden Entscheidung der Verwaltung oder des Rates. § 4 Entscheidungsbefugnis Dem Kultur- und Denkmalausschuss wird die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von Leistungen nach dem Denkmalschutzgesetz übertragen, soweit im Einzelfall ein Betrag von mehr als 2.556,00 EUR gewährt wird. § 5 Bezirksvertretungen Die Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen bleiben unberührt. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit verliert die Satzung über die Bildung und den Aufgabenbereich des Denkmalausschusses vom 23.05.2011 ihre Gültigkeit.