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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5602_18, Begr. SB-Vorlage, BPl. 785, 24.07.18)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
990 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
22.08.18, 09:29
Aktualisiert
25.01.19, 00:33

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 1 Vorbemerkung Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Oktober 2013), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. A. Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Der Rat der Stadt Krefeld hat am 10.10.2013 den einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung,     die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung zu schaffen, die Verträglichkeit des Gewerbegebietes mit den angrenzenden Nutzungen zu gewährleisten (Gliederung anhand des Abstandserlasses NRW), den arten- und naturschutzrechtlichen Ausgleich zu regeln sowie die Erschließung zu sichern. Alle gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 626 – Kempener Straße / Venloer Straße / Krüserstraße / Den Ham – wurden aufgehoben. Der einleitende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 wurde im Amtsblatt der Stadt Krefeld am 24.10.2013 bekanntgemacht. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 18.07.2013 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bebauungsplan Nr. 785 beschlossen, welche in öffentlicher Veranstaltung am 03.12.2013 durchgeführt wurde. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 785 wurde im Amtsblatt der Stadt Krefeld am 21.11.2013 bekanntgemacht. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind unter B. aufgeführt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 14.10.2013 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern und in ihrer Stellungnahme Angaben und Hinweise im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung und ergänzend zu den Inhalten des Umweltberichtes im Sinne des Scoping zu machen. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden sind unter C. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Hüls erfolgte am 07.03.2017 in der 18. Sitzung der Bezirksvertretung Krefeld-Hüls. Die Bezirksvertretung Hüls hat den Aufstellungs- und Offenlagebeschluss des Bebauungsplanes Nr. 785 gemäß der Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 3564/17 zur Kenntnis genommen. Die Anhörung der Bezirksvertretung zum Satzungsbeschluss erfolgt mit dieser Vorlage. Anhörung des Naturschutzbeirates Die Anhörung des Naturschutzbeirates erfolgte in der 12. Sitzung des Naturschutzbeirates am 16.05.2017. Der Naturschutzbeirat hat den Bebauungsplanentwurf des Bebauungsplanes Nr. 785 gemäß der Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr. 3564/17 zur Kenntnis genommen. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 23.03.2017 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 785 beschlossen. Zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes angepasst. Der geänderte Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurden alle gefassten Beschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 785 für die Bereiche aufgehoben, die außerhalb des neuen räumlichen Geltungsbereiches liegen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 16.06.2017 bis einschließlich 17.07.2017 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes sind unter D. aufgeführt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 3 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange konnten bis zum 21.07.2017 ihre Stellungnahmen vorbringen. Im Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – wurde eine der zugeordneten externen Ausgleichsflächen redaktionell mit einer falschen Flurstücksnummer bezeichnet. Zur Richtigstellung des Sachverhaltes wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 30.08.2017 erneut angeschrieben und um eine Stellungnahme bis zum 13.09.2017 gebeten. Die vorgebrachten Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind unter E. aufgeführt. Abstimmung mit den Nachbargemeinden Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte zeitgleich mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes. Die Nachbargemeinden konnten in den vorgenannten Beteiligungen ihre Stellungnahmen vorbringen. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Nachbargemeinden sind unter F. aufgeführt. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der Veranstaltung am 03.12.2013 wurden die folgenden Stellungnahmen vorgebracht: Stellungnahme: Es wird erfragt, was im Zuge einer lufthygienischen Untersuchung unternommen werde. Abwägung: Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde eine Prognose zur Luftqualität erstellt. Im Rahmen des Gutachtens wurden die relevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5 untersucht. Neben den Berechnungen zur heutigen Situation berücksichtigt das Gutachten den Prognose-Fall unter Berücksichtigung der Planung. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Prognose Null-Fall 2015 und den Prognose Plan-Fall 2030 die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Aufgrund der Höhe der Jahresmittelwertkonzentrationen und der Erfahrungen des LANUV NRW ist davon auszugehen, dass die Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 4 Kurzzeitkriterien für Feinstaub PM10 und Stickstoffdioxid (NO2) ebenfalls eingehalten werden. Dabei geht das Gutachten im Prognose-Plan-Fall 2030 bei der angesetzten Bebauung von einem Maximalszenario aus. Der Bebauungsplan gliedert die Gewerbegebiete und die Versorgungsflächen nach dem Abstandserlass NRW, um u.a. den lufthygienischen Anforderungen zu entsprechen. Wie die Ergebnisse der Luftschadstoffausbereitungsberechnung zeigen, können die laut Abstandserlass empfohlenen Mindestabstände durchaus unterschritten werden. In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens erforderlich. Hierbei ist die Genehmigungsfähigkeit von neu geplanten gewerblichen Nutzungen anhand der TA Luft zu prüfen. Im Rahmen dieser Verfahren sind auch die Aussagen zu möglichen Geruchsemissionen und -immissionen erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass auch geruchsintensive Produktionsanlagen die Nachbarschaft nicht über das erlaubte Maß beeinträchtigen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Ein Bürger möchte wissen, ob schon bekannt sei, welche Firmen sich in dem neuen Gewerbegebiet ansiedeln wollen. Abwägung: Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen erzielt werden. Es gibt hier einen konkreten Bedarf, aber keine andere gewerbliche Fläche, so dass die Ausweisung eines Gewerbegebietes forciert wird. Der Bebauungsplan wird als Angebotsplanung und Reaktion auf die bestehenden Bedarfe gesehen. Welche Firmen sich im Plangebiet konkret ansiedeln ist nicht Gegenstand des Verfahrens, vielmehr bildet der Bebauungsplan einen rechtlichen Rahmen für die Ansiedlung von Unternehmen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Ein weiterer Bürger erkundigt sich nach der Wertigkeit des Gebietes. Ihn interessiert, ob ein Misch- oder reines Gewerbegebiet geplant sei, ob es Einschränkungen hinsichtlich des Lärmschutzes und der Höhen gebe und ob Grenzbebauungen möglich seien. Abwägung: Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, um insbesondere dem produzierenden Gewerbe im Plangebiet Flächen anbieten zu können und gleichzeitig Nutzungskonflikte aus Gründen des Immissionsschutzes zu vermeiden. Aus diesen Gründen werden auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen. Hinsichtlich des Lärmschutzes wurden auf Grundlage des Schallgutachtens Emissionskontingente und richtungsbezogene Zusatzkontingente im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festlegung der zulässigen Emissionskontingente erfolgt unter Berücksichtigung der angrenzenden schutzwürdigen Bebauung sowie der gewerblichen Vorbelastungssituation. Da Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 5 die Immissionsrichtwerte der TA Lärm als Gesamtbelastung aus allen Gewerbetrieben einzuhalten sind, müssen neben der Neuansiedlung von Betrieben auch die Immissionen aus dem Gewerbebestand mit einbezogen werden. Um den angrenzenden bestehenden Betrieben ein größtmögliches Erweiterungspotenzial im Sinne der TA-Lärm einzuräumen, wurde festgelegt, dass jedes Gewerbe die Immissionsrichtwerte um 10dB(A) unterschreiten muss. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Anforderungen an die Gesamtbelastung nach TALärm von allen Gewerbebetrieben eingehalten werden. Da die schalltechnischen Anforderungen sich im Gebiet unterschiedlich darstellen, können für die einzelnen Teilflächen unterschiedlich hohe Emissionskontingente bzw. richtungsbezogene Zusatzkontingente verteilt werden, ohne das bei den schutzwürdigen Nutzungen (u.a. Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofanlagen) die Immissionsrichtwerte überschritten werden. Gleichzeitig reagiert der Bebauungsplan hiermit auf die unterschiedlichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der neuanzusiedelnden Gewerbebetriebe. Auf den Verkehrslärm reagiert der Bebauungsplan, indem er Festsetzungen zum passiven Schallschutz verbindlich festsetzt. Hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen sieht der Bebauungsplan ebenfalls verbindliche Festsetzungen zur maximalen Gebäudehöhe vor. Die Bauweise wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt, sodass sich eine flexible Bebauung innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen möglich ist. Die Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken sind gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einzuhalten.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Es wird erfragt, wie der Zeithorizont für das Projekt aussieht. Abwägung: Zum Stand der frühzeitigen Beteiligung war von einem konkreten Baubeginn frühestens 2015 auszugehen. Der weitere Planungsprozess, die Abstimmung der erforderlichen Gutachten sowie die Vertragsverhandlungen mit dem Projektentwickler, mit den Flächeneigentümern (auch der planexternen Ausgleichsflächen) und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW haben zu zeitlichen Verzögerungen geführt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Ein Bürger möchte wissen, ob es aufgrund des geplanten Neubaugebiets Steeg eventuell zu einem erhöhten Durchgangsverkehr kommen könne, der die Anwohner der Leidener Straße belaste. Abwägung: Das geplante Neubaugebiet Steeg ist nicht Gegenstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens und wird in einem gesonderten Bauleitplanverfahren behandelt. Die potentielle Verkehrserzeugung des Wohngebietes Hüls Südwest (Bereich Steeg) wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung und somit in der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 6  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Ein Bürger erkundigt sich nach den Grundstückspreisen. Er ist der Meinung, dass es für Unternehmer, die langfristig planen, interessant sei, was kostenmäßig auf sie zukäme. Krefeld solle für die Gewerbetreibenden weiterhin attraktiv bleiben, damit diese nicht in die Nachbarstädte abwanderten. Abwägung: Aussagen zu den konkreten Grundstückspreisen sind nicht im Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplanes. Es gibt verschiedene Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise u.a. die Einplanung der Entwässerung, der Erschließung und des heutigen Grundstückswerts sowie die Verfahrens- und Planungskosten. Auch die Stadt Krefeld ist bestrebt weiterhin für Gewerbebetriebe attraktiv zu bleiben. Mit der vorliegenden Planung soll somit auch gerade eine Abwanderung von Gewerbebetrieben in die Nachbarstädte vermieden werden und ein attraktives Angebot in Krefeld-Hüls geschaffen werden.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Unabhängig von der öffentlichen Veranstaltung am 03.12.2013 bestand für die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Dabei wurde folgende Stellungnahme vorgetragen: 1. Erbengemeinschaft S., mündlich zu Protokoll gegeben am 09.12.2013 Stellungnahme: Die heutigen landwirtschaftlichen Flächen der Erbengemeinschaft S. würden in dem Bebauungsplanvorentwurf (Stand: frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) durch Gewerbeflächen und Straßenflächen teilweise zerschnitten. Der Gatzhof sowie die anschließenden Flächen lägen nicht im Geltungsbereich und würden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die landwirtschaftliche Nutzung solle nicht beibehalten werden. Aufgrund der künftigen Grundstückssituation sowie der angrenzenden Gewerbenutzungen werde eine landwirtschaftliche Nutzung und Vermarktung der Liegenschaft eingeschränkt. Vor allem die geplante Höhenentwicklung der Gewerbenutzungen werde als konfliktträchtig mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung gesehen. Es werde daher angeregt, den Gatzhof sowie die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einzubeziehen und einer gewerblichen Entwicklung zuzuführen. Abwägung: Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Gewerbegebiet festzusetzen, ist mit den Darstellungen des Regionalplans vereinbar. Darüber hinaus kann der Bebauungs- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 7 plan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Gewerbegebiet darstellt. Die Flächen des Gatzhof werden im neuen Flächennutzungsplan weiterhin als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Die Entscheidung den Gatzhof sowie die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen weiterhin als landwirtschaftliche Fläche vorzusehen und nicht einer gewerblichen Nutzung zuzuführen erfolgte somit bereits auf den übergeordneten Planungsebenen. Der Gatzhof und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wurden von der Erbengemeinschaft verkauft und sind heute der Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Konflikte zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung werden nicht erkannt. Das Gewerbegebiet wird hinsichtlich der maximal zulässigen Gebäudehöhen abgestuft, sodass ein harmonischer Übergang zum Landschaftsraum und zu den südöstlich gelegenen Hofanlagen geschaffen wird. Zudem werden zwischen dem Gewerbegebiet GE 9 und dem südlich angrenzenden Landschaftsraum eine Fläche mit Anpflanzbindungen festgesetzt, um einen verträglichen Übergang zum Landschaftsraum zu sichern. Diese Maßnahme wird von einer gestalterischen Vorgabe zur Einfriedung der Grundstücke flankiert. Demnach sind nur Stahlgitterzäune zulässig. Diese Maßnahmen sind aus den Ergebnissen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes in den Bebauungsplan aufgenommen worden, um die Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild auszugleichen und zu vermindern.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Durch die festgesetzten Straßen- und Gewerbegebietsflächen wird das Grundstück zerschnitten. Zur Umsetzung des Bebauungsplanes ist eine Grundstücksneuordnung erforderlich. Hierfür wurden bereits zwischen den Grundstückseigentümern und dem Projektentwickler ein Mitwirkungsvertrag abgeschlossen, so dass die Voraussetzungen für eine private Umlegung gegeben sind. Ein Tauschvertrag zur Durchführung einer privaten Grundstücksumlegung wurde zwischen der Stadt Krefeld, dem Investor und den Grundstückseigentümern abgeschlossen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Eheleute S., mit Email vom 09.12.2013 Stellungnahme: Die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 785 zeige einen geplanten Grünstreifen/Ausgleichsfläche entlang der Venloer Straße (südliche Grenze des Plangebietes). Der bislang vorhandene Wirtschaftsweg, der auch als Radweg gekennzeichnet sei, sei offensichtlich nach Umsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr vorhanden. Es werde daher angeregt, diese stark frequentierte Radwegeverbindung (z. B. Schulweg Hüls-Horkesgath) zwischen Krüserstraße und Kempener Straße beizubehalten. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 8 Abwägung: Parallel zur Venloer Straße wurde zwischen Krüserstraße und Kempener Straße ein Geh- und Radweg in der Erschließungsplanung berücksichtigt. Im Bebauungsplan werden die hierfür erforderlichen Flächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Dadurch werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Erhalt des Fuß- und Radwegs geschaffen. Ferner wurden auch im Rahmen des Verkehrsgutachtens die Anforderungen an eine verträgliche Abwicklung des Fuß- und Radverkehrs berücksichtigt. Das Gutachten bringt neben der bisherigen Nutzung des Geh- und Radwegs auch in Ansatz, dass ca. 10 % der Beschäftigen bzw. der Besucher das geplante Gewerbegebiet mit dem Rad oder zu Fuß erreichen. Die verträgliche Abwicklung innerhalb des Gebiets sowie die Anknüpfung des Gebiets an die äußeren Erschießungsstrukturen sind als Anforderung berücksichtigt worden. Die Radwegeverbindung soll bei Umsetzung des Bauleitplanverfahrens erhalten bleiben. Im Bereich der geplanten Zufahrt von der Venloer Straße (B9) in den Gewerbepark Den Ham sieht die Straßenbauplanung vor, dass der Geh- und Radweg an der Querungsstelle über eine mittlere Verkehrsinsel geführt wird. Im Rahmen eines Erschließungsvertrages und einer Verwaltungsvereinbarungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW werden die näheren Inhalte der Erschließungsplanung sichergestellt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Herr V., Stellungnahmen Stellungnahme vom 19.05.2016: Die aktuelle Planung sehe vor, dass die Zufahrt von der Krüserstraße auf die B9 gesperrt werden solle. Dieses sei für den Einwender nur schwer nachvollziehbar, da er 2012 nach langen Überlegungen eine Baugenehmigung für seine Halle am Holzweg erhalten habe. Die Verbindung zu dieser Halle wäre dann abgeschnitten, was erhebliche Konsequenzen für den landwirtschaftlichen Betrieb hätte. Er sei daher mit diesem Vorschlag nicht einverstanden und bitte um ein gemeinsames Gespräch zur Erörterung der Sachlage. Ferner bitte er noch schnellstmöglich einen aktuellen Plan für die Erschließung des Gebietes Den Ham zu erhalten, damit er sich mit der neuen Sachlage vertraut machen könne. Dieses Schreiben sei bis auf Weiteres als Einspruch zu den Akten zu nehmen. Stellungnahme vom 03.06.2016: Nach Durchsicht der Erläuterungen werde mitgeteilt, dass mit der ergänzenden Kaufpreiszahlung auch sämtliche aus etwaigen Mehrwegen bzw. Mehrwegezeiten möglicherweise ableitbaren finanziellen Forderungen abgegolten sind, wenn sichergestellt sei, dass der Einwender von der Krüserstraße das Gewerbegebiet erreichen könne und den Wirtschaftsweg entlang der B 9 Richtung Krefeld weiter nutzen könne. Abwägung der Stellungnahmen vom 19.05.2016 und 03.06.2016: Dem Einwender wurden die Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine „Verkehrsuntersuchung zur B 9, Krefeld Hüls“ durchgeführt. Die Verkehrsuntersuchung zeigt, dass am Anbindungspunkt Krüserstraße / Venloer Straße bereits im Bestand massive Leistungsfähigkeits- und Ver- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 9 kehrssicherheitsprobleme bestehen. Durch die geplante Abbindung der Krüserstraße werden die bestehenden Probleme künftig gelöst. Die genannte Halle am Holzweg ist weiterhin über die Planstraßen des Gewerbegebietes zu erreichen. Die Schleppkurven des Knotenpunkts Krüserstraße/Planstraße sowie die innere Erschließung des Gebiets ist so angelegt, dass die landwirtschaftlichen Verkehre verträglich abgewickelt werden können. Die Nutzung des Wirtschaftswegs entlang der Venloer Straße wird weiterhin ermöglicht. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 23.06.2016: Mit Email vom 23.06.2016 teile der Einwender mit, dass es zu einer Einigung mit der Weber Consulting GmbH und der Wirtschaftsförderungsgesellschaft GmbH & Co. KG gekommen sei. Die beiden Verträge seien unterzeichnet und ständen unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan bis zum 31.12.2019 umgesetzt sei. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 C. Seite 10 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange trugen inhaltliche Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. Stadt Krefeld, Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung Geologischer Dienst NRW, Krefeld Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld Gascade GmbH, Kassel Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53.1 Unitymedia NRW GmbH, Kassel Unitymedia NRW GmbH, Aachen Stadt Krefeld, Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Landesbetrieb Straßenbau NRW, Mönchengladbach Handwerkskammer Düsseldorf PLEDoc GmbH, Essen Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Puhlheim Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn SWK Krefeld, Asset-Management / Planung Kreisverwaltung Viersen Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Stadt Krefeld, Fachbereich 05 – Marketing und Stadtentwicklung Stellungnahme vom 16.10.2013: Seitens der Stadtentwicklung werde die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel eines Gewerbegebietes begrüßt. Hierdurch solle in erster Linie der Bedarf der in Hüls ansässigen Gewerbebetriebe gedeckt werden. Zur Sicherung dieser Flächen seien Einzelhandelsbetriebe generell auszuschließen. Begründung: Gemäß Zentrenkonzept sei der Hülser Ortskern, der im gültigen Zentrenkonzept als Stadtteilzentrum 2. Ordnung (C-Zentrum) dargestellt sei, in seiner Einzelhandels- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 11 funktion weiter zu stärken. In der im Verfahren befindlichen 2. Änderung des Zentrenkonzeptes werde das Hülser Zentrum als zentraler Versorgungsbereich abgegrenzt. Grundlage der Abgrenzung sei der Stadtteil Hüls mit fast 17.000 Einwohnern. Die Entwicklung der Verkaufsflächen zeige eine deutliche Zunahme, besonders im Bereich der Nahversorgung. Diese Entwicklung dürfe nicht durch Ansiedlungen von Einzelhandel im Randbereich des Stadtteils gefährdet werden. Deshalb sei im geplanten Gewerbegebiet der Einzelhandel von vornherein auszuschließen. Abwägung: Im Plangebiet werden in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 Einzelhandelsbetriebe aller Art ausgeschlossen. Ziel ist es, die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Es sollen insbesondere Erweiterungs- und/oder Verlagerungsflächen für Hülser Betriebe langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Des Weiteren ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im vorliegenden Plangebiet auch vor dem Hintergrund des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Krefeld und zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht vorgesehen. Die 2. Änderung des Zentrenkonzepts ist inzwischen durch den Ratsbeschluss vom 06.02.2014 wirksam geworden. Der zentrale Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums Hüls (B2) befindet sich innerhalb des Stadtteils Krefeld Hüls. Der dargestellte Funktionskern verfügt insgesamt über eine Verkaufsfläche von 9.700 qm (Stand: 2014). Im Rahmen des Zentrenkonzepts 2014 wurde ein Besatz von ca. 143 Nutzungen aus den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistung ermittelt. Eine Flächeninanspruchnahme durch Einzelhandelsbetriebe, denen auch an anderen und besser geeigneten Standorten im Stadtgebiet Flächen zur Verfügung stehen, soll somit im Sinne der Planungsziele nicht erfolgen. Eine Ausnahmeregelung wird im Bereich des Plangebietes für denjenigen Einzelhandel getroffen, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist (Annexhandel). Hierbei dürfen die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m². Diese begrenzenden Festsetzungen gewährleisten, dass die Einzelhandelsnutzung der jeweiligen Hauptnutzung deutlich untergeordnet ist. Die Regelung zum Annexhandel wird als kongruent zum Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld angesehen. Zudem werden ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ/KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 zugelassen. Die Festsetzung wird aufgenommen, um auf bestehende Bedarfe ortsansässiger Betriebe zu reagieren. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ/KfZ-Zubehör“ ist gem. § 31 Abs. 1 BauGB dann gegeben, wenn die zuvor genannten Nutzungen keine dominierende Wirkung im GE 1 bis GE 4 entfalten und sich - den städtebaulichen Zielen für das gesamte Plangebiet folgend - auch andere Betriebe als die vorgenannten in den GE 1 bis GE 4 Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 12 ansiedeln können. Somit ist eine vollständige Nutzung der Gebiete GE 1 bis GE 4 durch Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten „Möbel“ oder „KfZ / KfZ-Zubehör“ nicht zulässig. So kann entlang der Kempener Straße im Bereich des Ortseingangs sowie in Teilbereichen an der Venloer Straße (B9) in einem untergeordneten Maß Einzelhandel lediglich in zwei Sortimenten, welche nicht zentrenrelevant sind und mit den angrenzend geplanten und ermöglichten gewerblichen Nutzungen gut vereinbar ist, entstehen. Im Bebauungsplan wird explizit festgesetzt, dass zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Randsortimente unzulässig sind. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit der zuvor genannten Betriebe mit den festgesetzten Sortimenten werden Einzelhandelsnutzungen stark eingeschränkt, sodass der überwiegende Teil des Plangebietes gewerblichen Nutzungen zur Verfügung steht. Durch die räumliche Verortung wird in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 die besondere Lage am Ortseingang für die mögliche Umsetzung von Einzelhandelsbetrieben aufgegriffen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass auch Schank- und Speisewirtschaften sowie die Betriebe des Beherbergungsgewerbes im Plangebiet nur in untergeordneten Bereichen des Plangebietes zugelassen werden, da auch diese Nutzungen – sofern sie nicht nur der Versorgung des Gebietes dienen – sich schwerpunktmäßig in zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln sollen, um die Handelsstrukturen in den zentralen Lagen sinnvoll zu ergänzen. Gleichwohl sollen die Nutzungen im Plangebiet nicht in Gänze ausgeschlossen werden, um ein entsprechendes Angebot zu schaffen und so einen attraktiven modernen Gewerbepark entwickeln zu können.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 2. Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Stellungnahme vom 18.10.2013: Grundsätzlich bestünden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham –. Der FB 21 sei als Grundstückseigentümer folgender Flächen zu beteiligen: Mühlenweg Gemarkung Hüls, Flur 26, Flurstück 38 Den Ham Gemarkung Hüls, Flur 26, Flurstück 149 Venloer Straße Gemarkung Hüls, Flur 54, Flurstück 10 Venloer Straße Gemarkung Hüls, Flur 54, Flurstück 12 Venloer Straße Gemarkung Hüls, Flur 54, Flurstück 17 Krüserstraße Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurstück 35 (ggf.) Ferner sei der FB 21 bei den Flächen des FB 66 als Dienstleister zu beteiligen: Mühlenweg Gemarkung Hüls, Flur 26, Flurstück 167 Venloer Straße Gemarkung Hüls, Flur 26, Flurstück 8 Krüserstraße Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurstück 33 Die Flächen vom FB 21 seien derzeit an Landwirte verpachtet. Eine Kündigung der Flächen sei 6 Monate vor Ablauf des Pachtjahres (10.11. eines Jahres) möglich. Die Sachgebiete Unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie An- und Verkäufe von Grundstücken seien beteiligt worden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 13 Abwägung: Zwischen dem Fachbereich Stadtplanung und dem Fachbereich Zentraler Finanzservice und Liegenschaften haben im Nachgang an die formelle Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB Abstimmungsgespräche stattgefunden. Die städtischen Flächen werden an den Investor verkauft. Der weitere Umgang mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen wird vertraglich geregelt. Die Beteiligung des FB 21 erfolgte im weiteren Bebauungsplanverfahren. Ein Tauschvertrag zur Durchführung einer privaten Grundstücksumlegung zwischen der Stadt Krefeld, dem Investor und den Grundstückseigentümern wurde abgeschlossen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz Stellungnahme vom 23.10.2013: Die Auswertung des relevanten Gebietes sei von der Bezirksregierung Düsseldorf/Staatl. Kampfmittelbeseitigungsdienst am 22.10.2013 vorgenommen worden. Die im Bericht der Bezirksregierung beschriebene Empfehlung einer Überprüfung solle zweckmäßigerweise vor jedem einzelnen Bauvorhaben vorgenommen werden. Erforderliche Maßnahmen würden bei Bauantragseingang durch den Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz veranlasst werden. Abwägung: In den Bebauungsplan wird ein Hinweis zu Kampfmitteln aufgenommen: Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung und Laufgraben) ist empfehlenswert. Vor der Durchführung eventuell größerer Bohrungen (z. B. Pfahlgründungen) ist im Hinblick auf die Durchführung von Probebohrungen der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld zu informieren. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz –, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Bei Bauantragseingang werden erforderliche Maßnahmen durch den Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz veranlasst. Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst vom 22.10.2013 unter 4 verwiesen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 4. Seite 14 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigung Stellungnahme vom 22.10.2013: Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten, in der beigefügten Karte dargestellten Verdacht auf Kampfmittel. Es werde die Überprüfung der Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung und Laufgraben) empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben habe, seien diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise werde um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, empfehle man zusätzliche eine Sicherheitsdetektion. Teile der beantragten Fläche seien bereits ausgewertet worden. Bezüglich des alten Ergebnisses werde auf die Stellungnahme 22.5-3-5114000-63/09 vom 11.03.2009 verwiesen. Die obigen Empfehlungen bezögen sich daher ausschließlich auf den übrigen, ergänzenden Bereich. Die beigefügte Karte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zeige innerhalb des Plangebiets Laufgräben (nördlich des Umspannwerks, westlich der Feuerwache Hüls), eine geräumte Fläche (östlich der Feuerwache Hüls/südlich des Abwasserpumpwerks) und einen geräumten Blindgänger (westlich der Feuerwache Hüls/südlich der Kempener Straße). Verweis auf Stellungnahme vom 11.03.2009: Die nachfolgende Stellungnahme beziehe sich auf den Untersuchungsraum Gemarkung Hüls, Flur 26, Flurstücke 149 und 150 sowie einer Teilfläche aus dem Flurstück 22. Die vorliegenden Informationen ergäben keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Die Bauarbeiten seien sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden würden. In diesem Fall sei die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. empfehle man eine Sicherheitsdetektion. Die weitere Vorgehensweise sei dem beiliegenden Merkblatt für Baugrundeingriffe zu entnehmen. Vorab würden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden seien, sei dies schriftlich zu bestätigen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 15 Merkblatt für Baugrundeingriffe (Stand: 30.03.2016): Bei bestimmten Baumaßnahmen empfehle der Kampfmittelbeseitigungsdienst KBD die beschriebene Vorgehensweise. Zwingend zu beachten sei dabei:  Der Baugrundeingriff sei sofort einzustellen, wenn sich ein Verdacht auf ein Kampfmittel ergeben habe. In diesem Fall sei umgehend die örtliche Ordnungsbehörde oder Polizei zu informieren.  Der Abstand der durchzuführenden Baumaßnahme zu einem konkreten Verdacht aus der Luftbildauswertung müsse mindestens 10 m betragen. 1. Spezialtiefbaumaßnahmen - Sicherheitsdetektion: Vor der Ausführung von Spezialtiefbaumaßnahmen empfehle der KBD eine Sicherheitsdetektion. Zu diesen Arbeiten gehören insbesondere:  Rammarbeiten  Verbauarbeiten  Pfahlgründungen  Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten  sowie vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden. Durchführung der Sicherheitsdetektion:  Das Abteufen der Sondierbohrungen erfolgt durch den Bauherrn/Eigentümer.  Die Sondierbohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen ungewöhnlichen Widerständen ist die Bohrung sofort aufzugeben und um mindestens 2 m zu versetzen. Als Bohrlochtiefe ist im Regelfall (abhängig von den örtlichen Bodenverhältnissen) 7 m unter Geländeoberkante (GOK) als ausreichend anzusehen. Die GOK bezieht sich immer auf den Kriegszeitpunkt.  Die Bohrlöcher sind mit Kunststoff-Rohr (frei von Ferrometallen) zu verrohren (Innen-Durchmesser mindestens 60 mm; Rohrunterseite mit Stopfen gegen Aufspülen von Erdreich verschlossen, Wasser im Rohr ist belanglos; Rohr 0,3 m über GOK abgeschnitten).  Die Fertigstellung der Bohrungen ist dem KBD mindestens 3 Werktage vorher per Fax oder Email mit dem Formular „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ anzumelden. Es sind alle Bohrungen, die detektiert werden sollen, gleichzeitig anzumelden. Die Detektion der Sondierbohrungen wird durch den KBD oder durch ein von ihm beauftragtes Vertragsunternehmen durchgeführt.  Für die Dokumentation der überprüften Bohrungen sei dem KBD bzw. dem beauftragten Vertragsunternehmen ein Bohrplan, auf dem die Lage und die Bezeichnung aller Bohrungen zu entnehmen sei, zur Verfügung zu stellen. Dieser Bohrplan sei zwingend vor der Detektion dem KBD bzw. dem beauftragten Vertragsunternehmen zu übergeben. Begründung zur Vorlage 5602/18  Seite 16 Zwischen Detektion und Vorliegen der Ergebnisse können bis zu vier Wochen liegen. Dies solle bei der Planung der weiteren Baumaßnahmen berücksichtigt werden. 2. Bodengutachten / Untergrunderkundungen: Folgende Untergrunderkundungen können ohne vorherige Kampfmitteluntersuchung durchgeführt werden:  Es können Schlitz- und Rammkernsondierungen bis zum Durchmesser von 80 mm sowie Rammsondierungen nach DIN 4094 durchgeführt werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband, bei denen erkennbar sei, dass ein weiteres Vortreiben der Sonde nicht mehr möglich sei (z. B. bei einem Springen des Fallgewichts der Rammsonde), sei die Sondierung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt müsse einen Abstand von mindestens 2 m haben.  Es können Bohrungen bis zu einem Durchmesser von 120 mm durchgeführt werden. Die Bohrungen dürfen nur drehend mit Schnecke und nicht schlagend ausgeführt werden. Bohrkronen als Schneidwerkzeug sowie Rüttel- und Schlagvorrichtungen dürfen nicht verwendet werden. Beim Auftreten von plötzlichen, ungewöhnlichen Widerständen im Gefährdungsband (bis 8 m), ist die Bohrung sofort aufzugeben. Der neue Ansatzpunkt müsse einen Abstand von mindestens 2 m haben.  Spülverfahren mit Spüllanze können sinngemäß verwendet werden.  Schürfungen können mit der gebotenen Vorsicht (z. B. schichtweiser Abtrag) durchgeführt werden, wobei der Boden ständig zu beobachten ist (Metallteile, Verfärbungen, Geruch, Hindernisse, Widerstände, usw.). Abwägung: Die Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt. In den Bebauungsplan wird zudem ein Hinweis zu Kampfmitteln aufgenommen: Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung und Laufgraben) ist empfehlenswert. Vor der Durchführung eventuell größerer Bohrungen (z. B. Pfahlgründungen) ist im Hinblick auf die Durchführung von Probebohrungen der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld zu informieren. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld – Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz –, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Bei Bauantragseingang werden erforderliche Maßnahmen durch den Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz veranlasst. Weitere Maßnahmen im Rahmen des laufenden Bauleitplanverfahrens sind nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 17  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 5. Geologischer Dienst NRW, Krefeld Stellungnahme vom 28.10.2013: Folgende Informationen lägen zu o. g. Plangebiet vor: Erdbebenzone Das Plangebiet befinde sich in Erdbebenzone Null mit der Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006) zu DIN 4140, Fassung April 2005. Erdbebenzone O bedeutet, dass hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich seien. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) werde jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungswerte der Zone 1 zugrunde zu legen. Es wird auf Informationen zum Schutzgut Boden (BK 50 u. TIM-online) sowie zu den nachfolgend aufgeführten aktuellen Leitfäden hingewiesen:  Leitfaden Schutzgut Boden der Stadt Aachen  Arbeitsblatt der LANUV NRW  Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung  Leitfaden zur Ausweisung von Bodenschutzgebieten (Feldwisch 2004) Abwägung: Ein Hinweis auf die Erdbebenzone wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Das Plangebiet befindet sich demnach in der Erdbebenzone 0 mit der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 sollen die Bemessungswerte der Zone 1 beachtet werden. Die Informationen zum Schutzgut Boden werden berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hat der Geologische Dienst NRW mit Schreiben vom 11.07.2017 vorgebracht, dass innerhalb der Erdbebenzone 0 gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potentieller Erdbebenwirkungen zu ergreifen seien. Es werde jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach der Erdbebenzone 1 zu verfahren. Der Hinweis im Bebauungsplan wird konkretisiert und in violetter Farbe eingetragen, dass für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach der Erdbebenzone 1 zu verfahren sei (siehe unter E. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB). Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 18  Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt Stellungnahme vom 29.10.2013: Im Plangebiet befänden sich die Altablagerungen KF 2002 und KF 2003. Im weiteren Verfahren sei eine Untersuchung dieser Altlastverdachtsflächen durchzuführen. Die Eigentümer seien über den Katastereintrag informiert. Gemäß § 2 (4) BauGB sei für die Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Hierbei seien vor allem die Ergebnisse des Lärmgutachtens zu berücksichtigen sowie die klimatischen Verhältnisse auf der Grundlage der gesamtstädtischen Klimaanalyse zu beschreiben und zu bewerten. Das Lärmgutachten müsse sowohl den gewerblichen Lärm als auch den Verkehrslärm berücksichtigen. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan hinsichtlich der Auswirkungen auf die Luftqualität des Gebietes, insbesondere hinsichtlich der verkehrsbedingten Auswirkungen zu prüfen. Die im Luftreinhalteplan angeordnete Maßnahme B 1/10 sei anzuwenden. Zur Prüfung der Immissionsvorbelastung und der diesbezüglich machbaren Optimierung des Bebauungsplans sei ein Fachgutachten erforderlich. Hierbei seien der Luftreinhalteplan und das Luftqualitätsmodell (LQM) Krefeld zu berücksichtigen. Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen: - Der Bebauungsplan liege in dem vorhandenen Wasserschutzgebiet Hüls mit der vorläufigen Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19.10.2012, die unbedingt zu beachten sei. Alle Handlungen, die genehmigungspflichtig und verboten seien, seien in der Anlage zu dieser vorläufigen Anordnung aufgeführt. Die vorläufige Anordnung könne auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden. Entsprechende Anträge sowie Fragen zum Inhalt seien beim Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde Krefeld zu stellen. - Die Offenlage der neuen Wasserschutzgebietsverordnung für Hüls werde voraussichtlich im Frühjahr 2014 durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen. Die jetzigen Regelungen in der o.a. vorläufigen Anordnung würden hiervon erfahrungsgemäß kaum abweichen. - Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden - zulässig. - Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese sei beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehöre auch güteüberwachtes Recyclingmate- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 19 rial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfe ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. - Für die Errichtung und den Betrieb von Geothermieanlagen/Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug sei gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei der Planung sei zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliege und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürften. Abschließend weise man darauf hin, dass eine Versickerung von schwachbelasteten Regenwassers der Dach- und der untergeordneten Verkehrsflächen nach der o. a. vorläufigen Anordnung nur mit einer Vorbehandlung erfolgen könne. Entgegen der Darstellung unter 2.2. sei ein vollständiges Trennsystem vereinbart. D.h. das Niederschlagswasser werde aus dem Gebiet herausgeführt und der Versickerungsanlage St. Huberter Landstraße zugeführt. Abwägung: Die Altablagerungen AA 2002 und AA 2003 wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gutachterlich untersucht und im Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung für zwei Verdachtsflächen (Agus, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b.R.: Gefährdungsabschätzung von 2 Verdachtsflächen AA 2002, AA 2003 an der Krüserstraße in Krefeld-Hüls) wurden in der Begründung sowie im Umweltbericht dargestellt. Gemäß § 2 (4) BauGB wurde eine Umweltprüfung im Zuge des Bauleitplanverfahrens durchgeführt. Hierzu wurden entsprechende Fachgutachten (Verkehr, Luft, Schall, Boden, Altablagerungen, Versickerung, Artenschutz) in Abstimmung mit den Fachbehörden erstellt. Die Ergebnisse der Gutachten wurden im Verfahren berücksichtigt. Die Schalltechnische Untersuchung berücksichtigt sowohl gewerblichen Lärm als auch Verkehrslärm. Im Bebauungsplan wurden Emissionskontingente, richtungsbezogene Zusatzkontingente sowie passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Im Planverfahren wurde zur Bewertung der Luftqualität ein Fachgutachten erstellt. Im Umweltbericht wird das Schutzgut Klima/Luft beschrieben und bewertet. Die im Luftreinhalteplan angeordnete Maßnahme B 1/10 wird durch die flexiblen Grundstückszuschnitte hinreichend berücksichtigt, so wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet, um so eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme zu ermöglichen. Die Vorgaben der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) sind im Baugenehmigungsverfahren einzuhalten. Die genannten Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 20 Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt gemäß Stellungnahme im Trennsystem mit Anschlusszwang aller Flächen. Das Schmutzwasser aus dem geplanten Gewerbegebiet muss an den Kanal am Nordrand in der Straße „Den Ham“ angeschlossen werden. Der dortige Kanal DN 400 führt in Richtung Osten zu einem Pumpwerk und hat noch eine Aufnahmekapazität von etwa 15-20 Liter pro Sekunde. Das Niederschlagswasser ist in das Regenwassersystem der Stadt Krefeld einzuleiten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist daher ein Regenwasserkanal zu errichten, der an dem vorhandenen Kanal Kempener Straße/Den Ham/Leidener Straße anschließt. Die zum System gehörige Behandlungsanlage ist zu ertüchtigen und ggf. zu erweitern. Der Umbau wird von den Stadtwerken Krefeld geplant und durchgeführt. Im Planverfahren wurde zudem eine Versickerungsuntersuchung für den geplanten Gewerbepark Den Ham in Krefeld Hüls durch die Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b.R. erstellt. Im Ergebnis des Gutachtens wird festgestellt, dass die Mittelterassenablagerungen prinzipiell für eine dezentrale Versickerung geeignet sind. Die Tiefenlage und Mächtigkeit der Mittelterrassenablagerungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Neben dem zuvor beschriebenen Anschluss des Niederschlagswassers an den Regenwasserkanal besteht somit zudem die grundsätzliche Möglichkeit einzelne Teilflächen (wie zum Beispiel Dachflächenentwässerungen) vor Ort zu versickern. Aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 bedarf die dezentrale Versickerungsanlage jedoch der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde. Art, Lage und Dimensionierung sind in jedem Fall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Der Bebauungsplan enthält die nachrichtliche Übernahme, dass das Plangebiet im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls liegt. Im Bebauungsplanentwurf wurde nachrichtlich übernommen, dass es von der Bezirksregierung Düsseldorf die vorläufige Anordnung von Verboten und genehmigungspflichtigen Handlungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls mit Datum vom 19.10.2012 gibt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – mit der Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt. Die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hüls sind einzuhalten. Im Bebauungsplan wird die nachrichtliche Übernahme konkretisiert und in violetter Farbe eingetragen, dass die Wasserschutzgebietsverordnung Hüls per Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt wurde. Es besteht grundsätzlich der Anschlusszwang, das Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal der Stadt Krefeld einzuleiten. Eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde und des Kommunalbetriebes Krefeld AöR.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 21 Stellungnahme vom 22.01.2014: Grundsätzlich kann die schalltechnische Untersuchung gemäß Leistungsangebot der Fa. Ing. Büro A. Rehm beauftragt werden. Allerdings sollten bei der Untersuchung die folgenden Aspekte von vornherein berücksichtigt werden:  Einbeziehung der Verkehrsvorbelastung und der zu erwartenden Verkehrszusatzbelastung in die Bestimmung der Lärmkontingentierung des geplanten Gewerbegebietes Den Ham  Einbeziehung der sonstigen gewerblichen Nutzungen im nahen Umfeld des Bebauungsplans Nr. 785 bei der Bestimmung der Lärmkontingente  Berücksichtigung der Lärmfestsetzungen für die Gebiete der Bebauungspläne Nr. 460 u. 038H (jeweils rechtskräftig) und des Bebauungsplans Nr. 573 (nicht rechtskräftig) Bezüglich einer Untersuchung der Luftqualität sei davon auszugehen, dass Luftschadstoffimmissionen aus Emissionsquellen außerhalb des Gewerbegebietes einschließlich Emissionsquellen innerhalb des Gebietes auf die benachbarten Gebiete mit Wohnnutzung einwirken können. In der Untersuchung solle dargelegt werden, wie hoch die Luftschadstoffimmissionen im Gebiet selbst und in den benachbarten Wohngebieten sind (Ist-Zustand) und in welcher Größenordnung zusätzliche Immissionen (Stickstoffdioxid und PM10), die aus der Nutzung des Gewerbegebietes entstehen können, außerhalb des Gebietes erwartet werden können. Hier sind die Immissionen sowohl durch gewerbliche Nutzungen als auch die der Lkw- und PkwVerkehre innerhalb des Gewerbegebietes zu berücksichtigen. Im Rahmen der Untersuchung sollte eine Aussage zur Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld getroffen werden. Sowohl bei der schalltechnischen als auch der lufthygienischen Untersuchung sind die Anforderungen des Abstandserlasses NRW zu berücksichtigen. Abwägung: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Verkehrsgutachten berücksichtigt im Rahmen einer Verkehrsprognose u.a. auch die Verkehrserzeugung weiterer Planvorhaben im Umfeld des Plangebiets und trifft Aussagen zu einer Verkehrsprognose. Das Verkehrsgutachten dient ferner als Grundlage für die schalltechnische Untersuchung. In der schalltechnischen Untersuchung wurde neben den Verkehrslärmimmissionen u.a. auch die Vorbelastung durch bereits bestehende Gewerbebetriebe im Umfeld des Plangebietes gemäß TA Lärm berechnet. Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen wurde eine Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 durchgeführt. Die Gutachten wurden mit den jeweils zuständigen Fachbereichen der Stadt Krefeld abgestimmt. Eine Prognose zur Luftqualität wurde im Zuge des vorliegenden Planverfahrens durch einen Fachgutachter erstellt. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurden die relevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5 untersucht. Neben den Berechnungen zur heutigen Situation (Prognose Null-Fall) ermittelt das Gutachten auch die Auswirkungen der Planung (Progno- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 22 se Plan-Fall). Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Prognose Null-Fall 2015 und den Prognose Plan-Fall 2030 die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Aufgrund der Höhe der Jahresmittelwertkonzentrationen und der Erfahrungen des LANUV NRW ist davon auszugehen, dass die Kurzzeitkriterien für Feinstaub PM 10 und Stickstoffdioxid (NO2) ebenfalls eingehalten werden. Dabei geht das Gutachten im Prognose Plan-Fall 2030 bei der angesetzten Bebauung von einem Maximalszenario aus. Um mit Umsetzung des Bebauungsplanes die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen zu gewährleisten, gliedert der Bebauungsplan die Gewerbegebiete und die Versorgungsflächen nach dem Abstandserlass NRW, um u.a. den lufthygienischen Anforderungen zu entsprechen. Wie die Ergebnisse der Luftschadstoffausbereitungsberechnung zeigen, können die laut Abstandserlass empfohlenen Mindestabstände durchaus unterschritten werden. In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens erforderlich. Hierbei ist die Genehmigungsfähigkeit von neu geplanten gewerblichen Nutzungen anhand der TA-Luft zu prüfen. Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren sind auch die Aussagen zu möglichen Geruchsemissionen und -immissionen erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass auch geruchsintensive Produktionsanlagen die Nachbarschaft nicht über das erlaubte Maß beeinträchtigen. Auch eine Aussage zur Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld ist im Fachgutachten (Luftschadstoffuntersuchung) enthalten. So wird bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet, um so eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme zu ermöglichen. Durch die flexiblen Grundstückszuschnitte mit großen überbaubaren Grundstücksflächen wird diese Vorgabe vorliegend hinreichend berücksichtigt. Zudem sind die Vorgaben der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten und deren Einhaltung im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 01.02.2016: Es sollte zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit dem Boden für die Erschließungsbaumaßnahmen und die Erstbebauung der Gewerbeflächen eine Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) durch einen Fachgutachter erfolgen. Dieses sei im städtebaulichen Vertrag abzusichern. Abwägung: Im Bebauungsplan wird der Hinweis Nr. 9 aufgenommen, dass Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, im nutzbaren Zustand zu erhal- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 23 ten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten. Der Hinweis Nr. 10 im Bebauungsplan zum Schutz des Bodens / Oberbodens besagt, dass bei der Einrichtung von Baustellenflächen die Inanspruchnahme von geplanten versiegelten Flächen möglichst zu vermeiden ist. Im städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass zur Sicherstellung eines schonenden Umgangs mit Boden bei den Erschließungsmaßnahmen und der Erstbebauung der Gewerbeflächen die Hinweise Nr. 9 und 10 des Bebauungsplanes Nr. 785 zu beachten sind. Der Projektentwickler muss gemäß dem städtebaulichen Vertrag die Verpflichtungen zum Umgang mit Bodenaushub und Oberboden in den Kaufverträgen mit den Erwerbern der Gewerbegrundstücke weitergeben, sofern die Grundstücke verkauft werden sollten.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 24.06.2016: Der Fachbereich Umwelt halte eine Kennzeichnung der Altablagerungsflächen im Bebauungsplan für erforderlich. Eine Übersicht mit den zu kennzeichnenden Flächen (Hinweisfunktion) werde beigefügt. Abwägung: Die Altablagerungsflächen AA 2002 und AA 2003 werden im Bebauungsplan gekennzeichnet.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 04.08.2016: Es werde darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hüls, Schutzzone III A2 liege. Seitens des Fachbereichs Umwelt werde daher im Hinblick auf Überlegung zum Bau und Betrieb einer Tankstelle im Bereich Venloer Straße/Kempener Straße auf folgende Rechtsnormen verwiesen: 1. Gemäß Ziffer 21.1 des Anhangs zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die vorläufige Anordnung von Verboten und Genehmigungspflichten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA GmbH in Krefeld – Vorläufige Anordnung Hüls – vom 19.10.2012 ist im Bereich der Schutzzone III A2 die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verboten, sofern es sich nicht um Anlagen zum Lagern von Heizöl, Pflanzenschutzmitteln und Dünger in begrenztem Volumen, Anlagen nach JGSAnlagenV oder Anlagen für sonstige wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 200 l handelt. 2. Gemäß § 5 (2) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VawS) vom 20.03.2004 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet werden, wenn der Gesamtrauminhalt Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 24 der Anlage mit unterirdischen Behältern und Rohrleitungen 40m³, mit ausschließlich oberirdischen Behältern und Rohrleitungen 100 m² nicht überschreitet. Der Betrieb einer Tankstelle, bei der in der Regel eine unterirdische Lagerung der Kraftstoffe erfolgt, wäre somit aus Sicht der VawS bis zu einem Gesamtvolumen von 40 m³ aus Sicht der wasserrechtlichen Gesetzgebung möglich, nicht aber aufgrund der Schutzzonenverordnung. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde könne eine Befreiung gem. § 9 (1) der Verordnung nicht in Aussicht gestellt werden. Zuständig für die Erteilung einer Befreiung sei die Untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Wasserwerksbetreiber. Abwägung: Die Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird das Wasserschutzgebiet III A2 nachrichtlich übernommen. Im Textteil des Bebauungsplanes wird unter nachrichtliche Übernahme folgendes ausgeführt: Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK Aqua Krefeld GmbH in Krefeld. Im Bebauungsplanentwurf wurde ausgeführt, dass es sich um die vorläufige Anordnung von Verboten und genehmigungspflichtigen Handlungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld vom 19.10.2012 handelt. Alle Handlungen, die genehmigungspflichtig und verboten sind, sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung über die vorläufige Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgeführt. Die Anordnung kann auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden. Entsprechende Anträge sowie Fragen zum Inhalt sind beim Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde Krefeld zu stellen. Im Bebauungsplan wird die nachrichtliche Übernahme konkretisiert und in violetter Farbe eingetragen, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls - Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt hat. Tankstellen werden im Plangebiet aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 generell ausgeschlossen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 24.11.2016: Der Fachbereich Umwelt sehe die Nachforderungen an die Immissionsprognose als erfüllt. Der Gutachter verweise bezüglich der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben auf die nachgelagerten Genehmigungsverfahren, die anhand der TA Luft zu prüfen seien. Dadurch sei sichergestellt, dass auch geruchsintensive Produktionsanlagen die Nachbarschaft nicht über das erlaubte Maß beeinträchtigen würden. Es werde jedoch empfohlen, die Anwendung der Schutzabstände nach Abstandserlass bezogen auf die Wohngebiete der Lobbericher Straße, Leidener Straße und der Straße Unterm Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 25 Steeg im Zusammenhang mit der Schall- und Geruchsausbreitung noch einmal zu prüfen. Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Prüfung im Genehmigungsfall sei zu empfehlen, bspw. Anlagen der Abstandsklassen I – IV, ggf. auch Anlagen der Abstandsklasse V auf Bebauungsplanebene von vornherein auszuschließen. Abwägung: Der Hinweis zur schalltechnischen Untersuchung wird zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden im Zuge des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt Emissionskontingente und richtungsabhängige Zusatzkontingente sowie Lärmpegelbereiche fest. Im Bebauungsplan wird zudem eine Gliederung nach Abstandsklassen vorgenommen. Ziel ist es, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen Störungen verursachen können. Insgesamt ergeben sich im Plangebiet fünf Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses, in denen Betriebe und Anlagen der in den festgesetzten Gebieten jeweils angeführten Abstandsklassen von der Ansiedlung ausgeschlossen sind. Ein genereller Ausschluss von Betrieben der Abstandsklasse V ist aufgrund der Abstände im Rahmen des Planverfahrens jedoch nicht erforderlich. Ziel des Bauleitplanverfahrens ist es gewerbliche Bauflächen zu entwickeln und Entwicklungspotentiale für das produzierende Gewerbe zu schaffen. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt eine weitergehende Prüfung.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 11.01.2017: Die im landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend in Anbetracht der großflächigen Bodenversiegelungen im Plangebiet. In einer Teilfläche im Plangebiet werde noch eine alte Straße im Untergrund vermutet. Da laut Planung hier ein Pflanzstreifen entstehen solle ist mittels Baggerschürfen zu klären, ob im Untergrund schädliche Belastungen vorhanden seien. Sollte sich der Verdacht bestätigen und in diesem Bereich ein Bodenaustausch durchgeführt werden müssen, könne dies positiv als weitere Ausgleichsmaßnahme für die großflächigen Bodenversiegelungen im Gewerbegebiet angerechnet werden. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Hinweis wurde in den landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgenommen. Der Sachverhalt, ob noch Reste einer alten Straße im Untergrund vorhanden sind, soll durch ergänzende Untersuchungen im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren in Abstimmung mit der Unteren Bodenbehörde geklärt werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 26 Stellungnahme vom 08.02.2017: lm Entwurf der Verwaltungsvorlage Nr. 3564/17 erfolge unter Ziffer 6 der Begründung (S. 22) die Abwägung zur Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt hinsichtlich der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage (WGA) Hüls und der damit einhergehenden Beschränkungen für den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die Abwägung ende mit der Feststellung, dass der Argumentation des FB Umwelt nicht gefolgt wird. Wie zutreffend festgestellt werde, hat die Untere Wasserbehörde die Erteilung einer Befreiung von den Verbotstatbeständen der SchutzzonenVO nicht in Aussicht gestellt. Ein Tatbestand, der eine solche Befreiung rechtfertigen könnte, werde nach wie vor nicht gesehen. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der WGA Hüls datiert vom 13.01.2017 und werde in Kürze Rechtskraft erlangen. Hieraus werde deutlich, dass die Verordnung die aktuellsten Betrachtungen und Bewertungen zum Schutz des Grundwassers und zur Sicherstellung der Trinkwassergewinnung beinhalte. Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle erfülle die Definition einer "wassergefährlichen Großanlage" gem. § 3 (19) der SchutzzonenVO. Die Errichtung solcher Anlagen sei gem. Ziffer 44.1 der Anlage 1 zur SchutzzonenVO verboten. Die Hinweise auf § 1 (5) und (9) sowie § 8 (2) BauNVO seien nicht geeignet, eine Befreiung von den vorgenannten Verbotstatbeständen zu befürworten. Ein unbedingtes Interesse der Allgemeinheit sei nicht gegeben, da die Errichtung der Tankstelle an einer vergleichbaren Stelle wenige Meter außerhalb der Wasserschutzzone möglich sei. Die Versorgungssituation der Bevölkerung würde dadurch nicht eingeschränkt. Besondere städtebauliche Gründe für die Realisierung der Tankstelle innerhalb der Schutzzone seien daher ebenfalls nicht erkennbar. § 8 (1) BauNVO definiere sogar, dass Gewerbegebieten nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen sollen. Eine Tankstelle erfülle – auch bei Berücksichtigung aller wasserrechtlichen Anforderungen – diese Anforderung nicht, weil hier die latente Gefahr einer Grundwasserbelastung geschaffen werde. Das Wasserrecht basiere übrigens auf genau diesem Besorgnisgrundsatz. Aus den vorgenannten Gründen sei aus Sicht des Fachbereiches Umwelt kein Erfordernis einer konkreten Einzelfallprüfung erkennbar. Es wird darum gebeten, der Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt zu folgen und den Ausschluss von Tankstellen innerhalb der Wasserschutzzone ausdrücklich in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 27 Abwägung: Die Stellungnahme seitens des Fachbereichs Umwelt wurde im Rahmen der Abstimmung der Sitzungsvorlage erstellt. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der WGA Hüls datiert vom 13.01.2017 und ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Die Verordnung berücksichtigt die aktuellsten Betrachtungen und Bewertungen zum Schutz des Grundwassers und zur Sicherstellung der Trinkwassergewinnung. Dieser aus formeller Hinsicht neue Sachverhalt ist im Zuge der Abwägung zu behandeln. Die Hinweise werden daher zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Bauleitplanverfahrens berücksichtigt. Die Nutzung „Tankstelle“ wird im Hinblick auf die Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A2 ausgeschlossen. Der Bebauungsplan enthält die nachrichtliche Übernahme, dass das Plangebiet im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls liegt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – mit der Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt. Die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hüls sind einzuhalten. Im Bebauungsplan wird die nachrichtliche Übernahme konkretisiert und in violetter Farbe eingetragen, dass die Wasserschutzgebietsverordnung Hüls per Ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt wurde.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Industrie- und Handelskammer Krefeld Stellungnahme vom 29.10.2013: Die Industrie- und Handelskammer begrüße und unterstütze die vorgesehene Planung. Sie sei Ausdruck konsequenter Wirtschaftsförderung. Das Gewerbegebiet könne insbesondere dazu dienen, den Bedarf der ortsansässigen Gewerbebetriebe zu decken, die Flächen zur Erweiterung bzw. Neuansiedlung benötigten. Dass dieser Bedarf bestehe, habe sich sowohl in der Unternehmensbefragung gezeigt, die im Rahmen des Gewerbeflächengutachtens durchgeführt worden sei, als auch im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 758 – Kempener Straße / Den Ham –. In Letzterem hätten Unternehmen konkret nach Erweiterungsmöglichkeiten in Krefeld-Hüls gefragt. Für das weitere Planverfahren sei vorgesehen, dass differenzierte Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben getroffen würden. Da das Plangebiet außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches „Nebenzentrum Hüls“ liege, empfehle die Industrie- und Handelskammer, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment auszuschließen. Der sogenannte Annexhandel zu produzierenden und Handwerksbetrieben sollte ausnahmsweise zugelassen werden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 28 Abwägung: Die Anregungen zum Einzelhandel wurden berücksichtigt, so werden Einzelhandelsbetriebe aller Art im Plangebiet grundsätzlich ausgeschlossen, um im Plangebiet insbesondere Bauflächen dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahmeregelung wird im Bereich des Plangebietes für denjenigen Einzelhandel getroffen, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist (Annexhandel). Zudem werden ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ/KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 zugelassen. Die Festsetzung wird aufgenommen, um auf bestehende Bedarfe ortsansässiger Betriebe zu reagieren. Zentrenrelevante Sortimente gemäß Krefelder Liste sind zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche (Stadtteilzentrum Hüls, B 2) im Plangebiet unzulässig.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Gascade GmbH, Kassel Stellungnahme vom 30.10.2013: Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlage werde mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Es werde gebeten, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt hätten (s.o.). Abwägung: Aufgrund der Mitteilung der PLEdoc GmbH (siehe 15.), dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine von ihr verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden seien, bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Der Hinweis, dass bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bzw. bei der Festsetzung von planexternen Ausgleichsflächen eine erneute Ab- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 29 stimmung mit der PLEdoc GmbH erforderlich würde, wird im weiteren Verfahren berücksichtigt. Die externen Ausgleichmaßnahmen sind mit den zugehörigen Flächen durch eine Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. Die PLEdoc GmbH wurdeim weiteren Bauleitplanverfahren gem. §4 (2) BauGB beteiligt. Weitere Betreiber von Kabeln und Leitungen wurden im Rahmen des Planverfahrens gesondert beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Bezirksregierung Düsseldorf – Dezernat 53.1 Stellungnahme vom 30.10.2013: Durch den o. g. Planentwurf werde der Aufgabenbereich des Immissionsschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt. Es werde deshalb gebeten, durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o.g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zuständigen unteren Umweltbehörden wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens gem. § 4 (1) BauGB beteiligt. Es wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt verwiesen (siehe 6).  Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Unitymedia NRW GmbH, Kassel Stellungnahme vom 30.10.2013: Im Planbereich lägen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Man sei grundsätzlich daran interessiert, das glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten. Die Anfrage sei an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet worden, die sich zu gegebener Zeit mit der Stadt in Verbindung setzen werde. Bis dahin werde gebeten, weiter am Bebauungsplanverfahren beteiligt zu werden. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde an den Investor weitergegeben. Die Unitymedia NRW GmbH wurdeam weiteren Bebauungsplanverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 30 11. Unitymedia NRW GmbH, Aachen Stellungnahme vom 11.11.2013: Die Unitymedia Infrastruktur zähle zu den modernsten und leistungsfähigsten Netzen in Europa. Die Anforderungen der Breitbandstrategie der Bundesregierung erfülle das Unternehmen bereits. Das Kabelnetz ermögliche Internetgeschwindigkeiten mit bis zu 150 Mbit/s. Künftige Anforderungen an die Bandbreite könne Unitymedia jederzeit realisieren – technisch machbar seien aktuell bereits bis zu 400 Mbit/s. Dieses sei ein entscheidender Vorteil bei der Vermarktung der Grundstücke. Unitymedia sei davon überzeugt eine attraktive und zukunftssichere Lösung zur Breitbandversorgung zu bieten. Dem Schreiben sei das Angebot beigefügt. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde an den Projektentwickler weitergegeben. Die künftige Breitbandversorgung des Plangebiets ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im städtebaulichen Vertrag wird eine Regelung aufgenommen, dass der Investor sich zur Breitbandversorgung des Gebiets verpflichtet. Die Entscheidung über den Betreiber obliegt dem Investor und wird nicht vorgegeben.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 12. Stadt Krefeld, Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Stellungnahme vom 06.11.2013: Zu den vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplans Nr. 785 werde seitens des Fachbereiches 62 - Vermessungs- und Katasterwesen wie folgt Stellung genommen:  Es werde angeregt, die Fläche des Umspannwerks in den Planbereich mit einzubeziehen, um eine planungsrechtliche Absicherung und eine Abrundung des Plangebietes zu erreichen.  Für den Bereich des Schutzstreifens sollte auf die Festsetzung als überbaubare Fläche verzichtet werden.  Der Bebauungsplanentwurf sehe ein Pflanzgebot für Bäume vor, wobei der Standort festgelegt werde. Auf die Festlegung der Standorte sollte verzichtet werden, da dies gegebenenfalls zu Problemen bei der Umsetzung (Topographie, Leitungsverlauf o.ä.) führen könne. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume könne durch textliche Festsetzungen geregelt werden. Die Festsetzung von Flächen wäre ebenfalls denkbar.  Im Bebauungsplanentwurf sei die maximale Höhe baulicher Anlagen mit 16,0 m über NHN (Meter über Normalhöhennull) angegeben. Hier handele es sich offensichtlich um die maximale Gebäudehöhe in der Örtlichkeit bezogen auf eine noch zu bestimmende Bezugshöhe (z.B. Erschließungsstraße). Wenn die Bezugshöhe als NHN-Höhe bekannt sei, könne auch die maximale Höhe baulicher Anlagen als NHN-Höhe bestimmt werden.  Der Bebauungsplanentwurf sehe für das Flurstück Gemarkung Hüls, Flur 54, Nr. 17 (neben Grundstück Krüserstraße 38 (Gatzhof)) die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche vor. Gemäß der vorgesehenen Planung diene dieses Grundstück lediglich der rückwärtigen Erschließung des Grundstücks Krüserstraße 38 Begründung zur Vorlage 5602/18      Seite 31 und möglicherweise der Erreichbarkeit der angrenzenden Fläche für die Landwirtschaft. Daher sollte von der geplanten Festsetzung abgesehen werden und die Fläche als GFL – Fläche (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) festgesetzt oder der Fläche für Landwirtschaft zugeschlagen werden, sofern an dieser Festsetzung festgehalten werde. Im Rahmen der erforderlichen Umlegung sollte das Grundstück dem Eigentümer des Grundstücks Krüserstraße 38, der auch Eigentümer des angrenzenden Flurstücks Nr. 16 sei, übertragen werden. Zurzeit sei FB 21 Eigentümer. Der Bebauungsplanentwurf sehe für den Bereich westlich des Grundstücks Krüserstraße 38 (Gatzhof) die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft vor. Die Fläche erscheine für eine landwirtschaftliche Nutzung auf Grund ihrer geringen Größe ungeeignet. Es werde vorgeschlagen, diesen Bereich ebenfalls als Gewerbegebiet mit Begleitstreifen (Anpflanzgebot), ggfls. nach Rücksprache mit Eigentümer (Krüserstraße 38) auszuweisen. Am Westrand des Plangebietes sei die Ausweisung einer anbaufreien Zone, die gemäß Pkt. 2.3. Grün- und Freiraumkonzept der Begründung als private Grünfläche festgesetzt werden solle, vorgesehen. Es werde vorgeschlagen, die Fläche mit in das Gewerbegebiet einzubeziehen und den Bereich mit einem Pflanzgebot zu belegen. Auf dieser Fläche könnten ebenfalls bei entsprechender Festsetzung notwendige Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Das biete den Vorteil, dass diese Fläche bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl (GFZ) und der Baumassenzahl (BMZ) des GE-Gebietes mit berücksichtigt werden könne (siehe Festsetzungen im südöstlichen Bereich des Plangebietes). Bei einer Festsetzung als Private Grünfläche sei dies nicht möglich. Im Bereich der Kempener Straße sehe der Planentwurf (mit Ausnahme eines Bereiches außerhalb der Baumallee) die Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt vor, um die Erschließung von der Kempener Straße auszuschließen. Sofern auch eine Erschließung von der Venloer Straße ausgeschlossen werden solle, werde angeregt, auch hier einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festzusetzen. Für die Neuordnung der Flurstücke sei eine Umlegung erforderlich, die als private Umlegung geplant ist. Zur Umsetzung der Planung sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich. Abwägung: Eine Erweiterung des Plangebietes um die Flächen des Umspannwerks wird nicht vorgenommen; durch die vorliegende Planung soll eine gewerbliche Nutzung des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet werden. Änderungen im Bereich des Umspannwerks werden im Zuge des vorliegenden Planverfahrens nicht angestrebt, sodass ein Erfordernis zur Erweiterung des Geltungsbereichs nicht gegeben ist. Ferner bedarf es auch keiner planungsrechtlichen Sicherung.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Für den Bereich des nachrichtlich übernommenen Schutzstreifens der Gasleitung wird nicht auf die Festsetzung als überbaubare Fläche verzichtet. Es wird als ausreichend erachtet zur Sicherung der im Bestand vorhandenen Pipeline (Gashochdruck- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 32 leitung) der SWK SETEC GmbH diese mit entsprechenden Flächenkorridoren mit einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten der Leitungsachse im Bebauungsplan nachrichtlich darzustellen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auf die zeichnerische Darstellung der zu pflanzenden Bäume wird im Bebauungsplan verzichtet, da dies gegebenenfalls zu Problemen bei der Umsetzung (Topographie, Leitungsverlauf o.ä.) führen könnte. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume wird durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Bei der Festsetzung der maximalen Gebäude wird die Topographie des heutigen Geländes berücksichtigt, so sind im Plangebiet Höhenunterschiede von rund 1,5 m festzustellen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im Bebauungsplan in m ü. NHN (Meter über Normalhöhennull) festgesetzt. Bezugnehmend auf das heutige Gelände und die Erhöhung durch den erforderlichen Straßenaufbau werden die Gebäudehöhen so gewählt, dass sich für den äußeren Rand Gebäudehöhen von rd. 13 m über den Planstraßen sowie im inneren Bereich des Gewerbegebietes von rd. 16 m ergeben. In den Gewerbegebieten werden daher maximal zulässige Gebäudehöhe von 49,5 m ü. NHN – 53,5 m ü. NHN je nach Lage der einzelnen Fläche festgesetzt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine rückwärtige Erschließung des Grundstücks Krüserstraße 38 mittels öffentlicher Verkehrsfläche oder GFL-Fläche (Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) wird im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Das Grundstück wird weiterhin über die Krüserstraße erschlossen. Die Erschließung des Plangebiets über die Krüserstraße erfolgt im aktuellen Bebauungsplan nicht mehr westlich des Grundstücks Krüserstraße 38. Ferner ist auch die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche nicht mehr Gegenstand des aktuellen Bebauungsplanentwurfs. Im Bebauungsplan werden u.a. im Übergangsbereich zum Landschaftsraum Anpflanzbindungen festgesetzt. Die Hinweise zu den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke werden zur Kenntnis genommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Entlang der Venloer Straße ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche vorgesehen. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche ist hier insbesondere aufgrund der Lage am Ortsrand und in unmittelbarer Nachbarschaft zur Venloer Straße (B9) vorgesehen, da hier die Bewirtschaftung und Pflege langfristig in öffentlicher Hand liegen sollte. Die Fläche dient auch dem plangebietsinternen Ausgleich.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 33 An der Kempener Straße wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten wird an der Venloer Straße nicht festgesetzt, da hier bereits durch die festgesetzte öffentliche Grünfläche direkte Grundstückszufahrten ausgeschlossen sind.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Es ist beabsichtigt, das Gewerbegebiet „Den Ham“ durch einen privaten Erschließungsträger zu erschließen. Dieser hat Verträge mit den Grundstückseigentümern über deren Mitwirkung abgeschlossen. Die Bodenordnung wird in Analogie zu den Regelungen zur Baulandumlegung nach Baugesetzbuch im Rahmen einer privaten Umlegung durchgeführt und durch notariellen Vertrag abgeschlossen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Flankierend zum Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Mönchengladbach Stellungnahme vom 06.11.2013: Das Plangebiet werde im Westen von einem Abschnitt der freien Strecke der Bundesstraße 9 begrenzt: Abschnitt 71, Station 0,430 bis Station 0,515 und Station 0,620 bis Station 1,050. Baulastträger der Bundesstraße sei die Bundesrepublik Deutschland. Gegen den o.a. Bebauungsplan würden aus folgenden Gründen Bedenken erhoben: 1. Es sei geplant, das o. a. Plangebiet in Höhe der Krüserstraße an die B 9 anzubinden. Im Zuge des Verfahrens zur 273. Änderung des Flächennutzungsplanes seien mit Vertretern der Stadt bereits Gespräche geführt worden, wie diese Anbindung und noch eine weitere Anbindung an die B 9 (Siempelkamp) verkehrlich zu den bereits bestehenden Knotenpunkten bewältigt werden könnten. In einem letzten Gespräch am 10.01.12 sei seitens der Stadt Krefeld die Aufstellung eines Verkehrsgutachtens zugesichert worden auf Basis einer Prognose für das Jahr 2025 ohne Berücksichtigung der B 9n (Planungsstand: „weiterer Bedarf“). Dieses Verkehrsgutachten liege der hiesigen Niederlassung bisher noch nicht vor, sei aber zur weiteren Beurteilung der zukünftigen Verkehrsabwicklung auf der B 9 notwendig. 2. Für den Ausbau der Einmündung B 9/Krüserstraße seien die Flächen für eine Linksabbiegespur auf der B 9 grunderwerbsmäßig zu sichern. Daher seien diese Flächen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die Länge der Linksabbiegespur sei abhängig vom Ergebnis einer noch zu erstellenden Leistungsfähigkeitsberechnung gemäß HBS. Zur Bestimmung der erforderlichen Grunderwerbsflächen sei die Aufstellung einer Vorentwurfsplanung notwendig, welche der hiesigen Niederlassung zur Prüfung vorzulegen sei. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 34 3. Das Sichtfeld der Annäherungssicht gemäß RAL – 2012, Pkt. 6.6.4 sei an der Einmündung B 9/Krüserstraße sowie Knotenpunkt B9/Kempener Straße freizuhalten. Die Sichtdreiecke seien in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. 4. Die Kosten für den Ausbau der Einmündung sowie eventuell bau- und verkehrstechnische Änderungen des Knotenpunktes B9/Kempener Straße trage gemäß § 12 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Stadt als Veranlasser. Die Mehrflächen (Linksabbiegespur) einschließlich Lichtsignalanlage seien gemäß § 13 (3) FStrG von der Stadt an die Straßenbauverwaltung abzulösen. Ferner werde bei der weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes um Beachtung der beigefügten Anlage „Allgemeine Forderungen“ gebeten. „Allgemeine Forderungen“: 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Bundesstraßen gemäß § 9 (2) Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. 2. In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o.ä.). Sicht- und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a. dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b. sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c. bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtliche Prüfung und Zustimmung. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungsund Verzögerungsstreifen der Knotenpunkte. Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Bundesstraße ergeben oder ergeben können – z.B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen – können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der Bundesstraße durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 (2) FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 35 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die Bundesstraße-Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der Bundesstraße beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zustimmt. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete gehe zu Lasten der Gemeinde/Stadt. Abwägung: Zu 1.: Im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens wurde eine „Verkehrsuntersuchung zur B 9, Krefeld Hüls“ durchgeführt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Prüfung und weiteren Abstimmung vorgelegt. Im Zuge des Gutachtens wurden unterschiedliche Erschließungsvarianten geprüft. Die Erschließung im Plangebiet wird entsprechend der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW gemäß Variante 4 des Gutachtens vorgesehen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu 2.: Der Anbindungspunkt an die B9 ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Über die Venloer Straße (B 9) wird eine Teilerschließung des Plangebietes erfolgen. Dabei wird die Zufahrt als Rechtsabbieger von der südlichen Venloer Straße und die Ausfahrt aus dem geplanten Gewerbepark Den Ham als Rechtsabbieger in Richtung Norden zugelassen. Teile der Venloer Straße wurden in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, um die erforderlichen baulichen Anpassungen (Abbiegespur) planungsrechtlich abzusichern. Die geforderte Leistungsfähigkeitsberechnung gemäß HBS erfolgte im Rahmen der Verkehrsuntersuchung. Der Vorentwurf der Planung ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt worden und die erforderlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Die grunderwerbsmäßige Sicherung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Sie wird vertraglich gesichert.  Der Stellungnahme wird in Form einer weiterentwickelten und mit dem Landesbetrieb abgestimmten Planung gefolgt. Zu 3.: Die Sichtdreiecke an der Einmündung B 9/Krüserstraße und B 9 Kempener Straße liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und wurden daher nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 4.: Die Hinweise zu den Kosten werden zur Kenntnis genommen und vertraglich geregelt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 36 Zu den Allgemeinen Anforderungen: Die allgemeinen Anforderungen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungs- und Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungszone sowie die Anbauverbotszone gemäß Bundesfernstraßengesetz (FStrG) werden nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen und in dem Plan eingetragen. Die Hinweise zur Kreuzung der Bundesstraße mit Versorgungsleitungen sowie zu Werbeanlagen werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt. Im Bebauungsplan werden zudem gestalterische Festsetzungen zu im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen aufgenommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 14. Handwerkskammer Düsseldorf Stellungnahme vom 05.11.2013: Man beziehe insoweit Stellung, als die geplante Neuausweisung von einem Gewerbegebiet am bereits vorhandenen Gewerbestandort im Stadtteil Hüls ausdrücklich begrüßt werde. Hiermit werde von Seiten der Kommune auf eine entsprechende Nachfrage reagiert, so dass die Belange der Wirtschaft sachgerecht aufgenommen würden. Positiv hervorheben möchte man, dass flexible Grundstückzuschnitte vorgesehen seien. Allerdings seien hier Flächengrößen zwischen etwa 2.000 m² und 20.000 m² vorgesehen. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch Handwerksbetriebe nachgefragte Flächen sich eher in einer Größenordnung von etwa 1.000 m² bis 2.500 m² bewegten, zum Teil aber auch darunter. Wie die Stadt Krefeld im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für das Stadtgebiet dargelegt habe, fehlten in Krefeld eben diese kleinteiligen Gewerbegrundstücke. Man plädiere daher dafür, auch kleinere Grundstückszuschnitte unter 2.000 m² zu ermöglichen. Zum Umgang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB habe man keine Hinweise. Abwägung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Handwerkskammer Düsseldorf die Neuausweisung des Gewerbegebiets begrüßt. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ermöglicht aufgrund seines Erschließungssystems möglichst flexible Grundstückzuschnitte, so können auch kleinere Grundstückzuschnitte von unter 2.000 m² grundsätzlich realisiert werden. Die Anregung wurde bei der Planung berücksichtigt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 37 15. PLEdoc GmbH, Essen Stellungnahme vom 05.11.2013: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei man mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Man habe festgestellt, dass im angezeigten Bebauungsplanbereich keine Gasversorgungseinrichtungen der Open Grid Europe GmbH vorhanden seien. In diesem Zusammenhang weise man jedoch darauf hin, dass nach Kenntnis der PLEdoc GmbH im Schutzstreifenbereich der seitens der Thyssengas AG an die Stadt Krefeld übergebene Leitung Nr. 4/13/6 eine Kabelschutzrohranlage der GasLINEGmbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln verlaufe, für die leider keine eigenständigen Bestandsunterlagen vorlägen. Man übersende zur Information die vorliegenden Bestandspläne der Leitung Nr. 4/13/6, die hier ausdrücklich nur für die im Schutzstreifenbereich verlaufende KSR-Anlage der GasLINE GmbH Gültigkeit hätten. Daher werde gebeten, im Verfahren vorsorglich zu berücksichtigen, dass für eine Abstimmung konkreter Maßnahmen im Bebauungsplanbereich frühzeitig vorher direkt mit dem zuständigen technischen Verwalter der GasLINE Kontakt aufzunehmen sei. Abschließend bitte man, die Anregungen und Hinweise des beiliegenden und sinngemäß für die Open Grid Europe GmbH sowie die GasLINE GmbH & Co. KG geltenden Merkblattes der Open Grid Europe GmbH bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zu beachten und als Träger öffentlicher Belange weiterhin an Bauleitplanverfahren beteiligt zu werden. Merkblatt: Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Ferngasleitungen dienen der öffentlichen Energieversorgung. Sie sind bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sowie bei den sich aus diesen Plänen ergebenden Folgemaßnahmen zu berücksichtigen. Unterirdische Ferngasleitungen der Open Grid Europe GmbH sind im Allgemeinen mit einer Erddeckung von 1 m verlegt worden. Das sie begleitende Fernmelde-, Mess- und Steuerkabel kann in einer geringeren Tiefe liegen. Bestimmte Leitungsarmaturen treten an die Erdoberfläche und sind durch Straßenkappen geschützt. Die Leitungen sind kathodisch gegen Element- und Streuströme geschützt. Die Ferngasleitungen der Gesellschaft liegen grundsätzlich in der Mitte eines Schutzstreifens, der im Allgemeinen 8 bis 10 m breit ist. Leitungsverlauf, genaue Schutzstreifenbreite und weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Leitungsplänen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 38 Leitungsrechte bestehen in der Regel in Form von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB), die im Grundbuch eingetragen sind bzw. in Form von schuldrechtlichen Verträgen. Im beiderseitigen Interesse sind die PLEdoc bereits bei der Planung über alle über alle Maßnahmen und Vorhaben im Bereich des Schutzstreifens zu unterrichten, damit erforderliche Schutzmaßnahmen rechtzeitig vereinbart werden können. Die PLEdoc verweise insoweit als Träger öffentlicher Belange auf § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Sollte der Flächennutzungsplan bzw. der Bebauungsplan oder die sich hieraus ergebenden Folgemaßnahmen den Schutzstreifen berühren oder kann der Bestand oder Betrieb der Ferngasleitung durch diese Maßnahmen beeinträchtigt oder gefährdet werden, so sind zur Vermeidung unzulässiger Einwirkungen folgende Punkte zu beachten: 1. 2. Die PLEdoc empfehle, die Leitung mit Schutzstreifen nach § 5 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in die Bauleitpläne zu übernehmen oder sonst an geeigneter Stelle zu beschreiben und zeichnerisch darzustellen. Lagepläne – wenn erforderlich mit Einmessungszahlen – werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt, oder die Leitung wird von der PLEdoc GmbH in unserem Auftrag in eine Kopie des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes einkartiert. Nicht zulässig sind innerhalb des Schutzstreifens - die Errichtung von Gebäuden aller Art sowie von Mauern parallel über bzw. unmittelbar neben den Ferngasleitungen, - die Einleitung aggressiver Abwässer, - sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitung gefährden oder beeinträchtigen können. Abwägung: Die Hinweise werden im Rahmen der Erschließungs- und Baugenehmigungsplanung berücksichtigt. Die PLEdoc wurdeals Träger öffentlicher Belange im weiteren Planverfahren gem. § 4 (2) BauGB beteiligt (vgl. E. 17). Die Gasdruckleitung wird inkl. Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet sich mehrere Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG befinden. Bei Arbeiten im Bereich dieser Leitungen ist das Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG zu berücksichtigen. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Leitungen sind rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen. Die Darstellung der Versorgungsanlagen erfolgte auf Grundlage der Bestandsunterlagen nach bestem Wissen. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus be- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 39 ziehen sich Lagemerkmale der Leitungen auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Daher wird angeraten, im Rahmen von Vorhaben im Bereich der Leitungen die genaue Lage vor Ort festzustellen. Eine Umlegung der Leitung ist nicht vorgesehen. In den Bebauungsplan werden zudem Hinweise zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie zu unterirdischen Gas-, Elektrizitäts- und Wasserleitungen aufgenommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 16. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau Stellungnahme vom 12.11.2013: Erschließungsbeiträge kämen noch zur Erhebung, da es sich bei der Straße Den Ham um eine unfertige Erschließungsstraße handele. Kanalanschlussbeiträge kämen ebenfalls noch zur Erhebung. Bei Ansiedlung von kundenintensivem Gewerbe könne ein hoher Anteil Fußgängerverkehr zwischen öffentlichen Parkplätzen und Grundstückszuwegungen entstehen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei daher die Anlage von beidseitigen Gehwegen notwendig. Hieraus ergebe sich eine notwendige Profilerweiterung des öffentlichen Straßenlandes. Bezüglich der Anbindung des Gewerbegebietes über die Krüserstraße an die Venloer Straße sei Straßen NRW zu beteiligen. Der Fachbereich Tiefbau weise darauf hin, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung der zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien. Abwägung: Die Hinweise zu Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlussbeiträgen werden zur Kenntnis genommen und sind nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Ansiedlung von kundenintensivem Gewerbe ist nicht beabsichtigt. Der Bebauungsplan Nr. 785 verfolgt das Ziel, die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Im Plangebiet sind in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 Einzelhandelsbetriebe aller Art unzulässig. Eine Ausnahmeregelung wird im Bereich des Plangebiete für den sogenannten Annexhandel getroffen, wobei dieser der jeweiligen Hauptnutzung deutlich unterzuordnen ist. Zudem werden ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ/KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 zugelassen. Im Bebauungsplan wird explizit festgesetzt, dass zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Randsortimente unzulässig sind. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit der zuvor genannten Betriebe mit den festgesetzten Sortimenten werden Einzelhandelsnutzungen stark eingeschränkt, so dass der überwiegende Teil des Plangebietes ge- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 40 werblichen Nutzungen zur Verfügung steht. Im geplanten Gewerbegebiet ist keine kundenintensive Nutzung zu erwarten. Das Verkehrsgutachten prognostiziert den Anteil der Fußgänger und Radfahrer innerhalb des Gebiets auf lediglich 10 %. Vor diesem Hintergrund wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau der Vorentwurf der Erschließungsplanung folgendermaßen angepasst und mit dem Fachbereich Tiefbau abgestimmt. Im Ergebnis wird ein einseitiger Geh- und Radweg für die Planstraßen mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Im Bereich der Planstraße 1 wird ein beidseitiger Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Damit soll in der Planstraße 1, welche an die Venloer Straße (B 9) anbindet, in besonderem Maß reagiert werden. Im Bebauungsplan werden gemäß Abstimmung ausreichend öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt. Die Anbindung des Plangebietes über die Krüserstraße ist nicht mehr vorgesehen. Die Teilanbindung an die Venloer Straße ist nun über die Planstraße 1 vorgesehen. Der Hinweis, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung der zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert sind, wird zur Kenntnis genommen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 30.06.2016: Die in der Untersuchung gemachten Berechnungen zu den Verkehrsmengen seien nachvollziehbar. Die Folgerungen in der Untersuchung zur Verlegung der Einmündung der Erschließungsstraße laut Variante 4 seien schlüssig. Die Tankstelle sollte auch an diesem Knoten gebaut werden und nicht am Knoten Venloer Straße/Kempener Straße. Die Signalanlagen - Venloer Straße / Tönisberger Straße - Venloer Straße / Kempener Straße - Venloer Straße / St. Huberter Landstraße befänden sich im Eigentum und Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Straßebau NRW. Jegliche Änderungen der Signalisierungen müssten jedoch von der Krefelder Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden. Die Planungen dazu seien von der Stadt Krefeld dem Landesbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen. Abwägung: Die Hinweise zu den Verkehrsuntersuchungen sowie zu den Signalanlagen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 41 Tankstellen werden aufgrund der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone grundsätzlich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Eine Verlagerung des Standortes einer geplanten Tankstelle im Plangebiet unter verkehrlichen Aspekten ist damit obsolet.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 17. Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung Stellungnahme vom 31.10.2013: Gegen den Bebauungsplan Nr. 785 in der Fassung vom 08.10.2013 bestünden aus verkehrlicher Sicht Bedenken. Die Ansiedlung des Gewerbegebietes sollte über die B9/Krüserstraße oder andere Straßen erfolgen, dies gelte insbesondere für LKW mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen. Der Grund hierfür liege in der Gestaltung des Kreisverkehrs Leidener Straße/Kempener Straße. Dieser sei nach hiesiger Einschätzung baulich nicht dazu geeignet, dauerhaft größere LKW (z. B. Sattelzüge) aufzunehmen. Zudem sei mit gefährlichen Konflikten mit den im Kreisverkehr geführten Radfahrern zu rechnen. Die schwerpunktmäßige Zuwegung zu dem Gewerbepark sollte daher unbedingt an anderer Stelle erfolgen. Es empfehle sich, dies bei den Planungen zu berücksichtigen. Abwägung: Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes wurde im Rahmen des Planverfahrens auf Basis der „Verkehrsuntersuchung zur B 9, Krefeld Hüls“ weiterentwickelt und abgestimmt. Zwei Anbindungspunkte sind für die verkehrliche Konzeption maßgebend: Zum einen die Anbindung an die B 9 als überregionaler Fernstraße und zum anderen diejenige an die Kempener Straße im Norden. Mitarbeiter und Kunden der künftig im Gebiet siedelnden Gewerbebetriebe sollen sich über diesen Anbindungspunkt zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet bewegen können. Der in der Kempener Straße ausgebaute Kreisverkehr erleichtert die verkehrliche Verknüpfung. Der Anbindungspunkt an die B 9 ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Über die Venloer Straße (B 9) wird eine Teilerschließung des Plangebietes erfolgen. Dabei wird die Zufahrt als Rechtsabbieger von der südlichen Venloer Straße und die Ausfahrt aus dem geplanten Gewerbepark Den Ham als Rechtsabbieger in Richtung Norden zugelassen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 42 Die Krüserstraße wird gegenüber der Venloer Straße (B 9) abgebunden, sodass Schleichverkehre über diese Zufahrt vermieden werden. Zudem zeigt die Verkehrsuntersuchung, dass am Anbindungspunkt Krüserstraße/Venloer Straße im Bestand massive Leistungsfähigkeits- und Verkehrssicherheitsprobleme bestehen. Durch die geplante Abbindung der Krüserstraße werden die bestehenden Probleme künftig gelöst. Am Kreisverkehr Kempener Straße/Den Ham ist zudem die Schaffung eines Geh- und Radweges westlich der Straße Den Ham geplant, um hier eine sinnvolle Wegebeziehung aus Richtung Leidener Straße kommend zu realisieren und Konflikten mit den im Kreisverkehr geführten Radfahrern zu vermeiden.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 18. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Puhlheim Stellungnahme vom 12.11.2013: Das von der Planung betroffene Gebiet liege am südwestlichen Ortseingang von Hüls und in unmittelbarer Nähe zu mehreren Hofanlagen, die als kulturlandschaftsprägend gemäß § 35 (4) 4 BauGB gelten (Hofanlagen Gatz, Müller, Eicker, Schicks und Heesen). Darüber hinaus werde für den historischen Ortsteil Hüls derzeit die Eigenschaft als Denkmalbereich geprüft. Eine künftige Bebauung in dem vorgesehenen Areal müsste daher Rücksicht einerseits auf die unmittelbar umgebende Kulturlandschaft nehmen, zum anderen insbesondere auch auf die Fernwirkung von Hüls, dessen Silhouette nicht beeinträchtigt werden sollte. In dem geplanten Umweltbericht seien diese Punkte zu erörtern, um negative Auswirkungen zu vermeiden. Wünschenswert wäre, das Areal im Umfeld der Hofanlagen von Bebauung weitgehend freizuhalten. Falls es aber durch ein Gewerbegebiet bebaut werden solle, müsse ein ausreichender Abstand zu den Hofanlagen gewahrt und eine Höhenbegrenzung vorgegeben werden. Eine zulässige Bauhöhe von 16 m erscheine hierbei als deutlich zu hoch, würde hierbei doch die Fernwirkung des Ortes vermutlich erheblich beeinträchtigt werden. Es werde empfohlen, im Rahmen der Umweltprüfung Fotosimulationen mit realistischer Wiedergabe möglicher Gebäudehöhen anfertigen zu lassen, die als Entscheidungsgrundlage für eine Höhenbegrenzung dienen sollten. Abwägung: Im Bebauungsplan werden bezugnehmend auf das heutige Gelände und die Erhöhung durch den erforderlichen Straßenaufbau die Gebäudehöhen so gewählt, dass sich für den äußeren Rand Gebäudehöhen von rd. 13 m über den Planstraßen sowie im inneren Bereich des Gewerbegebietes von rd. 16 m ergeben. In den Gewerbegebieten werden daher maximal zulässige Gebäudehöhe von 49,5 m ü. NHN – 53,5 m ü. NHN je nach Lage der einzelnen Fläche festgesetzt. Die Festsetzung soll eine flexible Ausgestaltung neuer Baukörper ermöglichen entsprechend zukünftiger gewerblicher Erfordernisse mit Lagerhallen etc.. Gleichzeitig erfolgt eine Abstufung der geplanten Baukörper in den Randbereichen nach Norden, Westen und Süden. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe in den Randbereichen Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 43 des Gewerbegebietes nach Norden, Westen und Süden wird ein harmonischer Übergang zum städtebaulichen Umfeld und Landschaftsraum geschaffen und die unmittelbare Nähe zu mehreren Hofanlagen, die als kulturlandschaftsprägend gelten, berücksichtigt. Zudem werden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Einfriedungen und Werbeanlagen getroffen, wodurch ein städtebauliches Einfügen in die Umgebung unterstützt wird. Um einen harmonischen Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum zu unterstützen, werden zudem Flächen mit Anpflanzbindungen im Bebauungsplan festgesetzt. Durch diese Festsetzungen wird in besonderem Maß Rücksicht auf die umliegenden, kulturlandschaftsprägenden Hofanlagen genommen. Eine Fotosimulation wurde zur besseren Veranschaulichung erstellt. Im Rahmen des Umweltberichts wurde das Schutzgut Kultur- und Sachgüter hinreichend untersucht und bewertet. Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenstaffelung der geplanten gewerblichen Bebauung sowie die weiteren zuvor beschriebenen Festsetzungen tragen zu einer Verringerung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen kulturlandschaftsprägenden Hofstellen bei. Im Ergebnis stellt der Umweltbericht fest, dass keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten sind, gleichwohl sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als erheblich zu beurteilen. Hier soll in Abwägung der unterschiedlichen Belange dem Bedarf neue gewerbliche Bauflächen zu erschließen Rechnung getragen werden. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Begrünung, den Vorgaben zu Einfriedungen und Werbeanlagen sowie zu maximal zulässigen Gebäudehöhen sollen die Eingriffe ins Landschaftsbild abgeschwächt werden. Zudem sind zur Kompensation der mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft externe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 19. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen Stellungnahme vom 13.11.2013: Die Begründungen für die beabsichtigte Planung könnten nachvollzogen werden. Die Nachfrage nach Gewerbefläche werde nicht in Frage gestellt. Im Regionalplan sei das Plangebiet bereits als Allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Im geltenden Flächennutzungsplan sei das Plangebiet als Gewerbegebiet dargestellt. Es sei bekannt, dass die Abwägung zu Lasten des Ressourcenschutzes und zu Gunsten einer Bebauung damit sowohl auf Regionalplanungs- als auch auf Kommunalebene bereits stattgefunden habe. Pflichtgemäß weise man dennoch darauf hin, dass durch die Planung rund 19 ha sehr wertvoller landwirtschaftlicher Flächen in Anspruch genommen würden. Es handele sich um Böden, die wegen ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit weltweit zu den wertvollsten Ackerflächen der gemäßigten Zonen gehörten. Die geplante Bebauungsfläche entziehe den Betrieben, die sie derzeit landwirtschaftlich nutzen, einen Teil ihrer Erlösmöglichkeiten, insbesondere aufgrund der Größe der Fläche und dem Anteil, den sie an ihrer Betriebsfläche ausmachten. Hier- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 44 bei sei der Flächenumfang der geplanten Maßnahme aus landwirtschaftlicher Sicht als bedeutsam einzustufen. Da ein Ausgleich für den Verlust landwirtschaftlicher Flächen nicht vorgesehen sei, könnten landwirtschaftliche Belange immerhin insofern berücksichtigt werden, als dass die Bebauung möglichst ohne Lücken erfolge, damit im Fall ausbleibender Nachfrage eine für die Landwirtschaft nutzbare Restfläche verbleibe. Aufgrund der Beschreibung zu den Grünanlagen hoffe man, dass diese in einem Umfang gewählt würden, die keine darüber hinaus gehende Flächeninanspruchnahme für Ausgleichsmaßnahmen erforderlich mache. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Grünanlagen werde angeregt, diese mit Rücksicht auf landwirtschaftliche Belange so zu wählen, dass eine Überkompensation erfolge bzw. ermöglicht werde, die für künftige Baumaßnahmen als Ausgleich in Anspruch genommen werden könne. Dadurch müsste dann nicht wieder landwirtschaftliche Fläche für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Bezüglich alternativer Kompensationsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen weise man vorsorglich auf die Angebote der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ hin. Abwägung: Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Gewerbegebiet festzusetzen, ist mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans vereinbar. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden, der das Plangebiet nahezu vollständig als Gewerbegebiet darstellt. Die Abwägung zulasten der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgte somit bereits auf den übergeordneten Planungsebenen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung die landwirtschaftlichen Belange immerhin insofern zu berücksichtigen, als dass die Bebauung möglichst ohne Lücken erfolge, damit im Fall ausbleibender Nachfrage eine für die Landwirtschaft nutzbare Restfläche verbleibe, wird zur Kenntnis genommen und an den Projektentwickler weitergegeben. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird eine zulässige GRZ von 0,8 festgesetzt, um eine möglichst hohe Ausnutzung der Flächen zu erzielen. Aufgrund des im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ermittelten Kompensationsbedarfs sind plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen unvermeidbar. Die Maßnahmen sind so gewählt, dass die erforderliche Kompensation geschaffen wird. Eine Überkompensation, wie von der Landwirtschaftskammer angeregt, wird nicht vorgesehen. Die im Rahmen des Bauleitplanverfahren ermittelten Eingriffe wurden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag bilanziert und ein entsprechender vollständiger Ausgleich des ermittelten Defizits von 439.691,5 Biotopwertpunkten wird durch die dem Planverfahren zugeordneten Kompensationsmaßnahmen erbracht. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Begründung zur Vorlage 5602/18 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Gemarkung Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Traar Hüls Hüls Seite 45 Flur 55 40 40 40 40 40 40 40 16 55 28 Flurstück 37 tlw. 51 19 24 23 22 57 61 13 10 tlw. 223 Flächengröße in m² 9.000 8.691 5.106 6.689 5.224 10.212 17.661 6.698 6.976 5.175 9.850 Darüberhinausgehende zusätzliche Flächen sind nicht Gegenstand des Planverfahrens. Der Hinweis auf die Angebote der „Stiftung Rheinische Kulturlandschaft“ wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden jedoch bewusst Maßnahmenflächen gewählt, welche ortsnah vorhanden sind (überwiegend im Hülser Bruch). Die räumliche Nähe zum Eingriff hat hier Vorrang – wie es die Naturschutzgesetzgebung verlangt.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Im Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – wurde eine der zugeordneten externen Ausgleichsflächen redaktionell mit einer falschen Flurstücksnummer bezeichnet. Im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, Gewerbepark Den Ham, Planungsrechtliche Festsetzungen unter 3. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; ökologische Ausgleichsmaßnahmen mit Zuordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 1a Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB) und 3.1 Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen enthielt die Tabelle unter der laufenden Nummer 11 einen redaktionellen Fehler: Es handelt sich nicht um das Flurstück Nr. 233, sondern richtiger Weise um das Flurstück Nr. 223 (Gemarkung Hüls, Flur 28). Die nachfolgende Teilfläche dient dem plangebietsexternen naturschutzfachlichen Ausgleich für die festgesetzten Verkehrsflächen, Versorgungsflächen sowie für die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 9 und wird dem Eingriff zugeordnet: Nr. 11, Gemarkung Hüls, Flur 28, Flurstück Nr. 223, Flächengröße 9.850 m²; Neben der oben bezeichneten Stelle im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, findet sich dieser redaktionelle Fehler auch in der Begründung der Fassung vom 13.02.2017 auf der Seite 30, im Umweltbericht in der Fassung vom 13.02.2017 auf der Seite 80 in der Tabelle 2 sowie im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 785 der Schwarze und Partner Landschaftsarchitekten mbB mit Datum vom 30.01.2017 auf der Seite 30 in der Tabelle 6. Im o.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist die geplante Kompensationsfläche Nr. 11 hingegen im Plan 3 auf dem Grundstück Gemarkung Hüls, Flur 28, Flurstück Nr. 223 korrekt zeichnerisch dargestellt. Zur Richtigstellung des Sachverhaltes wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 30.08.2017 erneut angeschrieben und um eine Stellungnahme bis zum 13.09.2017 gebeten. Der lediglich redak- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 46 tionelle Fehler wird im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, in der Tabelle entsprechend korrigiert und in violeter Farbe eingetragen. In der Begründung, dem Umweltbericht und dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der redaktionelle Fehler entsprechend korrigiert (siehe auch unter E. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB). 20. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG Stellungnahme vom 14.11.2013: Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüße die Entwicklung von bedarfsgerechten Gewerbeflächen im Stadtbezirk Krefeld-Hüls nachdrücklich und stimme den Inhalten des BPlan-Entwurfes 785 – Gewerbepark Den Ham – voll zu. Gemäß Gewerbeflächengutachten für die Stadt Krefeld, das die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG im Jahr 2012 gemeinsam mit der IHK Mittlerer Niederrhein beauftragt habe und dessen Ergebnisse seit Mai 2013 vorlägen, begegne die Stadt Krefeld mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplans genau dem quantitativ wie qualitativ ermittelten Bedarf an Gewerbeflächen im Stadtgebiet. Insbesondere die flexible Grundstücksgestaltung zwischen 2.000 und 20.000 m² entspreche der lokalen wie regionalen Nachfrage von mittelständischen Unternehmen. Die Stadt Krefeld leiste mit der Aufstellung des Bebauungsplans einen wichtigen Beitrag zur Standortsicherung der Krefelder Wirtschaft und biete den ansässigen Unternehmen mittel- bis langfristige Entwicklungspotenziale. Abwägung: Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird ein wichtiger Beitrag zur Standortsicherung der Krefelder Wirtschaft geleistet. Der Bebauungsplan bietet den ansässigen Unternehmen mittel- bis langfristige Entwicklungspotenziale. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen erzielt werden. Darüber hinaus bietet das Plangebiet das Potenzial ergänzende, gewerbliche Ansiedlungen zu realisieren. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist somit vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. Aufgrund der vorgesehenen Erschließung können flexible Grundstücksgestaltungen ermöglicht werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 21. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit Stellungnahme vom 15.11.2013: Die dem Fachbereich 53 mit Schreiben vom 15.10.2013 bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Vorbehaltlich der Umweltprüfungsergebnisse bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vorhaben. Die folgenden Hinweise bitte man, im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 47 Hinweise: In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden:  Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen (z. B. Kontingentierung der zulässigen Schallimmissionen in Form einer Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente)  Stellungnahme zu einer für die benachbarten Nutzungen verträglichen Gliederung des Plangebiets nach Abstandsliste zum RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass)  Stellungnahme zu Luftschadstoffen (z. B. PM10, PM2,5, NOX etc.)  Stellungnahme zu Einflüssen des Plangebiets auf die Grundwasserqualität in Zusammenhang mit der im Abstrom liegenden Wassergewinnungsanlage in Hüls  Stellungnahme zur Auswirkung auf die Erholung durch den Flächenverlust und die ggf. entstehende Verlärmung im direkten Wohnumfeld Abwägung: Die Hinweise in Bezug auf das Schutzgut Mensch wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Das Plangebiet wurde gemäß Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass) gegliedert. Zudem wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und Emissionskontingente im Plangebiet festgesetzt. Des Weiteren wurden Maßnahmen zum passiven Schallschutz (Lärmpegelbereiche) festgesetzt. Zudem wurden ein Verkehrsgutachten, eine Prognose zur Luftqualität, eine Gefährdungsabschätzung von zwei Verdachtsflächen, eine orientierende Boden- und Baugrunduntersuchung sowie eine Versickerungsuntersuchung durchgeführt. Auf der Grundlage der Fachgutachten wurden im Bebauungsplan geeignete Vermeidungund Verminderungsmaßnahmen festgesetzt, so das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden. Die Ergebnisse der Fachgutachten wurden im Umweltbericht berücksichtigt. Der Umweltbericht beinhaltet zudem Aussagen, welche Auswirkungen der Flächenverlust auf die Erholungsfunktion hat.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 22. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen Stellungnahme vom 15.11.2013: Aus landschafts- und naturschutzrechtlicher Sicht sei der neuerliche Freiflächenverbrauch nicht unkritisch. Da gleichzeitig an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet, insbesondere westlich von Hüls, Freiraum verbrauchende Planungen erfolgen, werde nicht nur der zur Erholung benötigte Raum weiter reduziert. Auch der Spielraum, Ausgleichs- und Ersatzflächen, vor allem aber Ausweichlebensräume für Tiere (insbesondere der planungsrelevanten Arten) bereitstellen zu können, werde immer kleiner. Ähnliches gelte auch für die Funktion von Frischluft-Entstehungsbereichen und für Frischluftschneisen. Unter anderem deswegen bestünden Bedenken gegen die Festsetzung des Gewerbegebietes an der östlichen und südlichen Plangebietsgrenze, soweit hier ein im Landschaftsplan (LP) festgesetztes Landschaftsschutzgebiet (LSG), das gleichzeitig als Klimakernzone dargestellt sei, überplant werde. In Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 48 Klimakernzonen und LSGen seien Neubauten nach den Maßgaben des LP nicht zulässig. Im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates, auf das überwiegend vorhandene Entwicklungsziel 1.6.1 im LP, das hier lediglich eine temporäre Erhaltung der Fläche bis zur Verwirklichung der Bauleitplanung vorsehe und das öffentliche Interesse an dem Gewerbegebiet müssten landschaftsrechtliche Bedenken wegen des zusätzlichen Freiraumverbrauches für den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes jedoch zurückgestellt werden. Eine weitergehende Stellungnahme könne erst nach dem Vorliegen eines landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei zu ergänzen: Es sei eine artenschutzrechtliche Prüfung zumindest der Stufe I durchzuführen. In der Prüfung seien insbesondere die beiden Tiergruppen Fledermäuse und Vögel abzuarbeiten. Hierfür sei u. a. die „Artenschutzrechtliche Vorprüfung für spezifische Vogelarten“ im Rahmen der FNPNeuaufstellung der Stadt Krefeld aus Dezember 2010 von BOSCH & Partner mit zu berücksichtigen. Für Fledermäuse lägen hier keine ausreichenden Daten vor. Abwägung: Die Zielsetzung des Bebauungsplanes, ein Gewerbegebiet festzusetzen, ist mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans vereinbar. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden. Das Plangebiet wird im FNP als Gewerbegebiet dargestellt und im Norden und Osten wird das Gewerbegebiet von einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage gesäumt. Die Abwägung zugunsten gewerblicher Nutzung erfolgte somit bereits auf den übergeordneten Planungsebenen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde zudem ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt und mit dem Fachbereich Grünflächen inhaltlich abgestimmt. Bei der Ermittlung des Eingriffs durch den Bebauungsplan im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird ergänzend zur landschaftsökologischen Bewertung der Plangebietsflächen ein Bodenfaktor für die voraussichtlichen Eingriffe in den Boden berücksichtigt. Um angemessen auf den Landschaftsverbrauch zu reagieren, wird zudem auf Ebene des Bebauungsplanes eine zulässige GRZ von 0,8 festgesetzt, um eine möglichst hohe Ausnutzung der Flächen zu erzielen. Im Hinblick auf die Eingriffe wird ein naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Ausgleich im Rahmen des Bebauungsplanes verbindlich festgesetzt. Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN 2003) ist das Plangebiet dem Freiland-Klimatop zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um ein landwirtschaftlich geprägtes Klimatop, das durch überwiegend unversiegelte Oberflächen, gute Austauschverhältnisse durch geringe Rauhigkeit und ein niedriges Lufttemperaturniveau mit Kaltluftproduktion gekennzeichnet ist. Der mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Verlust klimahygienisch wirksamer Freiflächen wird als nicht erheblich beurteilt, da das Plangebiet nach Darstellung der Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 49 UNIVERSITÄT ESSEN (2003) eine lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Des Weiteren wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Artenschutzgutachten erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Ergebnisse der Untersuchungen wurden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt, so wurden Maßnahmen zum Artenschutz festgesetzt. Die Ergebnisse der Fachgutachten sind im Umweltbericht schutzgutbezogen beschrieben und bewertet.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 20.12.2013: Das zugestellte Angebot bezüglich der Artenschutzprüfung ist ausreichend. Die Fa. Weluga führe diese durch. Auch zum übrigen Teil gäbe es keine Einwände. Es werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Artenschutzprüfung bzw. der Suche nach möglichen CEF-Maßnahmen wahrscheinlich besondere Bedeutung zukommen werde, da südlich / südwestlich von Hüls gleich an mehreren Stellen massiv in den Freiraum eingegriffen werde (Steeg, BP 785, Siempelkamp mit Straße und Gewerbefläche), was den Lebensraum der Feldvogelarten so stark reduziere, dass es schwierig werden dürfe, Ersatzlebensräume zu finden. Abwägung: Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Im Bebauungsplan wird eine vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF) festgesetzt. Die Kompensationsmaßnahme Nr. 1, „Blühstreifen, Artenschutzacker Fauna extensiv“ dient somit gleichzeitig als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die durch die Realisierung des Bebauungsplans potenziell betroffenen planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz, daneben auch für die nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze. Zugleich erfolgt ein maßnahmenbezogenes Monitoring. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 23. LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Stellungnahme vom 22.11.2013: Zum Plangebiet habe man sich bereits im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld – zuletzt mit Schreiben vom 01.03.2013 (Fläche M 01) – geäußert und auf die Betroffenheit bodendenkmalpflegerischer Belange hingewiesen. Die im Plangebiet gelegene Fundstelle einer vermuteten mittelalterlichen Hofstelle sollte durch archäologische Sachverhaltsermittlung überprüft werden. Das Ergebnis liege noch nicht vor. Eine Berücksichtigung finde sich bei den definierten Anforderungen an den Umweltbericht (Nr. VII, Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 785) leider nicht. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 50 Beim derzeitigen Kenntnisstand sei davon auszugehen, dass mit der Planung eine Beeinträchtigung des archäologischen Kulturgüterschutzes bzw. der Belange des Bodendenkmalschutzes verbunden wäre. Gegen die Planung bestünden deshalb zunächst Bedenken. Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) seien bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür sei die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Darüber hinaus hätten die Gemeinden nach dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Dies gelte unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. Insofern sei eine Aufklärung des Sachverhaltes noch im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erforderlich, zumal gerade in dieser Fläche mit erhaltenswerter archäologischer Substanz zu rechnen sei, die die Bebauungsmöglichkeiten aufgrund denkmalrechtlicher Vorschriften nachträglich einschränken könnte. Man bitte um Erweiterung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung um eine archäologische Sachverhaltsermittlung im Bereich der vermuteten mittelalterlichen Hofstelle und ein entsprechendes Fachgutachten. Abwägung: Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten zur Entwicklung des Gewerbegebietes können evtl. im Plangebiet befindliche bodenarchäologisch bedeutsame Elemente aufgedeckt und erfasst werden. Im Bebauungsplan wird daher ein Hinweis aufgenommen, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde oder das zuständige LVR-Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren ist. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW wird verwiesen. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird zudem auf die vermutete mittelalterliche Hofstelle hingewiesen. Weitergehende Untersuchungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind jedoch nicht vorgesehen und unter Hinweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW nicht erforderlich. Es wurde eine archäologische Untersuchung (Grabungsbericht) erstellt und dem LVR- Amt für Bodendenkmalpflege zur Verfügung gestellt.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 51 Stellungnahme 02.12.2014: Die im Plangebiet gelegene Fundstelle einer vermuteten mittelalterlichen Hofstelle sollte durch archäologische Sachverhaltsermittlung überprüft werden. Diese sei inzwischen durch die Stadtarchäologie Krefeld durchgeführt worden. Die Sachverhaltsermittlung habe zum Ergebnis, dass die Erhaltung von Relikten des Siedlungsplatzes bestätigt werden könne. Dabei handele es sich um drei Gruben und Reste eines Zaunes. In den Grubenverfüllungen hätten sich typische Relikte eines Siedlungsplatzes, wie hartgebrannter Flechtlehm, Brandreste und Scherben, gefunden. Diese datierten sowohl hochmittelalterlich als auch neuzeitlich. Darüber hinaus seien Reste von Laufgräben aus der Zeit des 2. Weltkriegen geborgen worden. Nach der Erhaltung der angetroffenen Befunde und der weiteren Befunderwartung bestünden gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken. Es werde gebeten, an geeigneter Stelle den ausdrücklichen Hinweis auf die für Zufallsfunde geltenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW (§§ 15, 16 DSchG NW) aufzunehmen. Abwägung: Die im Plangebiet gelegene Fundstelle einer vermuteten mittelalterlichen Hofstelle wurde durch die Stadtarchäologie Krefeld untersucht. Die Sachverhaltsermittlung hat zum Ergebnis, dass die Erhaltung von Relikten des Siedlungsplatzes bestätigt werden kann. Nach der Erhaltung der angetroffenen Befunde und der weiteren Befunderwartung bestehen seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken. Da Bodendenkmäler jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen werden können, weist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern ausdrücklich hin.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 24. SWK Krefeld, Asset-Management / Planung Stellungnahme vom 09.12.2013: Der Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft worden. Um der Verwaltung die Bewertung so einfach wie möglich zu machen, erhalte man eine mit allen Organisationseinheiten der SWK abgestimmte Stellungnahme. Des Weiteren habe man die Informationen, die in einem Termin am 05.12.2013 besprochen worden seien, ebenfalls in der Stellungnahme beschrieben. SWK AQUA GmbH (Abwasser): Die in der Beschreibung vorgesehene Entwässerung des Gebietes könne so nicht realisiert werden. Es sei ein vollständiges Trennsystem mit Anschlusszwang aller Flächen zu errichten. Das Schmutzwasser könne in den in der Straße Den Ham liegenden Kanal eingeleitet werden. Der Verweis auf eine Pumpstation sei irreführend und sollte somit entfernt werden. Für die Niederschlagswasserbeseitigung sei ein Re- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 52 genwasserkanal zu errichten, der an dem vorhandenen Kanal Kempener Straße/Den Ham/Leidener Straße anschließe. Die zum System gehörige Behandlungsanlage sei zu ertüchtigen und ggf. zu erweitern. Hierzu seien im Erschließungsvertrag Kostenbeteiligungen zu vereinbaren. SWK AQUA GmbH (Wasser): Gegen die Erweiterung des Gewerbeparks Den Ham bestünden aus Sicht der Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Die Versorgung mit Trinkwasser sei über Den Ham gewährleistet. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Das Plangebiet befinde sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls. Hierbei handele es sich um die vorläufige Anordnung von Verboten und genehmigungspflichtigen Handlungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld vom 19.10.2012 (vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 WHG für das vorgesehene Wasserschutzgebiet Hüls). Seitens der SWK AQUA GmbH OE Wasserproduktion bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die in der o. g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden. Des Weiteren sei sicherzustellen, dass das dort flächenhaft verbreitete Krefelder Interglazial, nicht durchbohrt oder anderweitig in der Schutzfähigkeit beeinträchtigt werde. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation): Im o.g. Bereich des Bebauungsplanes befänden sich Nachrichten- und LWLKabeltrassen der SWK AG. Die Trassenlagen dieser Kabel seien in den Bestandsplänen dargestellt. Es werde um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungsaktivitäten gebeten. Zurzeit seien seitens der SWK AG keine Maßnahmen geplant. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GMBH würden nicht berührt. SWK NETZE GmbH (Elektrizität): Entlang der Krüserstraße und der Venloer Straße erfolge derzeit eine umfangreiche Verlegung von Hoch- und Mittelspannungskabel. Man bitte, die Trasse der Hochspannungsleitung nachrichtlich inkl. Schutzstreifen, beidseitig 1,50 m, in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Bestandspläne mit den dargestellten Kabeltrassen füge man zur Information bei. Um die Versorgung zu gewährleisten seien Flächen für Versorgungsanlagen – Trafo – einzutragen. Man bitte, die Flächen, wie im beigefügten Plan dargestellt, aufzunehmen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 53 SWK NETZE GmbH (Gas): Die Gashochdruckleitung, die das Gebiet kreuze, dürfe nicht überbaut oder überpflanzt werden und müsse zugängig sein. Sollte dies nicht möglich sein, sei eine Umlegung von ca. 800 m Leitung erforderlich. Die Kosten würden sich auf ca. 400.000 € belaufen. Der Bau einer neuen Bezirksdruckregelanlage als Garagenstation (5 m x 8 m) sei nötig. Man bitte, die Fläche für Versorgungsanlage – Gasregelstation – entsprechend beigefügter Skizze in den Bebauungsplan aufzunehmen. SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die öffentliche Straßenbeleuchtung sei nicht direkt von der geplanten Errichtung des Gewerbeparks Den Ham betroffen. Im Rahmen der Entwicklung und Bauausführung der geplanten Straßen im Gewerbepark würde man voraussichtlich von der Stadt Krefeld direkt angesprochen. SWK SETEC GmbH (Fernwärme): Im Ausbaugebiet befänden sich keine Fernwärmeversorgungsanlagen. Es bestünden daher keine Bedenken. Sollte die Verlegung der Versorgungsleitungen über die privaten Flächen erfolgen, seien diese mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Abwägung: zu SWK Aqua GmbH (Abwasser): Die Entwässerung wird gemäß der Stellungnahme vorgesehen und in der Begründung entsprechend beschrieben. Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem mit Anschlusszwang aller Flächen. Das Schmutzwasser aus dem geplanten Gewerbegebiet muss an den Kanal am Nordrand in der Straße „Den Ham“ angeschlossen werden. Der dortige Kanal DN 400 führt in Richtung Osten zu einem Pumpwerk und hat noch eine Aufnahmekapazität von etwa 15-20 Liter pro Sekunde. Das Niederschlagswasser ist in das Regenwassersystem der Stadt Krefeld einzuleiten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist daher ein Regenwasserkanal zu errichten, der an den vorhandenen Kanal Kempener Straße/Den Ham/Leidener Straße anschließt. Die zum System gehörige Behandlungsanlage ist zu ertüchtigen und ggf. zu erweitern. Der Umbau wird von den Stadtwerken geplant und durchgeführt. Des Weiteren wird zur Entwässerung ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. zu SWK AQUA GmbH (Wasser): In die Begründung des Bebauungsplanes wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Versorgung mit Trinkwasser über Den Ham gewährleistet ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 54  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. zu SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion): Die Wasserschutzzone III A2 wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. In den Hinweisen zum Bebauungsplan sowie in der Begründung wird auf die Lage des Plangebietes im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls hingewiesen. Hierbei handelt es sich um die vorläufige Anordnung von Verboten und genehmigungspflichtigen Handlungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld vom 19.10.2012. Alle Handlungen, die genehmigungspflichtig und verboten sind, sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung über die vorläufige Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgeführt. Die Anordnung kann auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden. Entsprechende Anträge sowie Fragen zum Inhalt sind beim Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde Krefeld zu stellen. Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes werden eingehalten. Zudem wird im Bebauungsplan auf das Krefelder Interglazial hingewiesen. Es wird ausgeführt, dass dieses schluffig-tonige Altwassersediment durch Baumaßnahmen nicht durchbohrt bzw. anderweitig in seiner Schutzwürdigkeit beeinträchtigt werden darf. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. Der Bebauungsplan enthält den Hinweis, dass das Plangebiet im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls liegt. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – mit der Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt. Die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hüls sind einzuhalten. Im Bebauungsplan wird der Hinweis konkretisiert und in violetter Farbe eingetragen, dass die Wasserschutzgebietsverordnung Hüls per Ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt wurde.  Der Stellungnahme wird gefolgt. zu STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließungsplanung berücksichtigt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. zu SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 55 zu SWK NETZE GmbH (Elektrizität): Die Hinweise zu den Hoch- und Mittelspannungskabeln inkl. Schutzstreifen werden zur Kenntnis genommen. Die Kabel verlaufen in der Küserstraße, der Fläche des Umspannwerks sowie innerhalb der Venloer Straße. Sie liegen vollständig in den öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb des inzwischen angepassten Geltungsbereichs. Eine nachrichtliche Übernahme und eine gesonderte Darstellung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. In Abstimmung mit dem SWK wurden zwei Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Flächen wurden mit der SWK abgestimmt und dienen der Unterbringung von Trafos.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. zu SWK NETZE GmbH (Gas): Die Gasdruckleitung wird inkl. Schutzstreifen nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet sich mehrere Ferngasleitungen der E.ON Ruhrgas AG befinden. Bei Arbeiten im Bereich dieser Leitungen ist das Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der E.ON Ruhrgas AG zu berücksichtigen. Alle geplanten Maßnahmen im Näherungs- bzw. Schutzstreifenbereich der Leitungen sind rechtzeitig mit dem Leitungsträger abzustimmen. Die Darstellung der Versorgungsanlagen erfolgte auf Grundlage der Bestandsunterlagen nach bestem Wissen. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus beziehen sich Lagemerkmale der Leitungen auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Daher wird angeraten, im Rahmen von Vorhaben im Bereich der Leitungen die genaue Lage vor Ort festzustellen. Eine Umlegung der Leitung ist nicht vorgesehen. Im Bebauungsplan wird zudem in Abstimmung mit der SWK eine Fläche für Versorgungsanlage mit der Zweckbestimmung „Gas“ festgesetzt. Die Fläche dient der Unterbringung der benötigen neuen Bezirksdruckregelanlage.  Der Stellungnahme wird gefolgt. zu SWK SETEC GmbH (Beleuchtung): Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. zu SWK SETEC GmbH (Fernwärme): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Verlegung der Versorgungsleitungen ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind daher auf Ebene des vorliegenden Bebauungsplanes nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 56  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. SWK Krefeld, Asset-Management / Planung Stellungnahme vom 16.09.2016: Mit der E-Mail werden die im Bebauungsplanentwurf eingetragenen Flächen für Versorgungsanlagen (zwei Trafos und ein Gasdruckregel- und Messanlage) übermittelt. Es werde darum gebeten die Flächen für Versorgungsanlagen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abwägung: Aufgrund der bisherigen Abstimmungen zwischen dem Investor und Kaufinteressenten zu möglichen Grundstücksaufteilungen wurden die gewünschten Standorte für Flächen für Versorgungsanlagen in Abstimmung mit der SWK nochmals kleinräumig verschoben. In den Bebauungsplan wurden die Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 25. Kreisverwaltung Viersen Stellungnahme vom 13.11.2013: Die Planunterlagen zum Bebauungsplan umfassten bislang keine textlichen Festsetzungen für das Gewerbegebiet. Man bitte daher um Beteiligung im weiteren Verfahren. Abwägung: Der Bitte um weitere Beteiligung wurde gefolgt, so wurde die Kreisverwaltung Viersen gemäß § 4 (2) BauGB im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 D. Seite 57 Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit von 16.06.2017 bis einschließlich 17.07.2017 wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. Rechtsanwaltskanzlei, Köln, mit Schreiben vom 05.05.2017 Herr V. und Herr D., Krefeld, mit Schreiben vom 15.07.2017 Herr G., Krefeld, mit Schreiben vom 15.07.2017 Herr P., Krefeld, mit Schreiben vom 19.06.2017 und 20.06.2017 Herr B., Krefeld, mit Schreiben vom 12.07.2017 Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Rechtsanwaltskanzlei, Köln Stellungnahme vom 05.05.2017: Der Verfasser dieser Stellungnahme sei durch seine Mandantin mit der Verfassung einer Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanentwurfs Gewerbepark Den Ham Nr. 785 (Festsetzung der Nutzungsart Tankstelle als ausnahmsweise zulässig in einem der Baugebiete) beauftragt worden. 1. Stand des Bauleitplanverfahrens Der Stadtrat habe am 23.03.2017 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs (BP-Entwurf) Den Ham Nr. 785 beschlossen. Als Art der baulichen Nutzung seien Gewerbegebiete vorgesehen (Nr. 1.1.1 Festsetzung). Gemäß Nr. 1.1.2 Festsetzung werden jedoch Tankstellen, die gem. § 8 Abs. 2 BauNVO in Gewerbegebieten eigentlich allgemein zulässig seien, für unzulässig erklärt. Begründet werde dies mit der Lage der Baugebiete in der Schutzzone IIIA2 des Wasserschutzgebiets (WSG) Hüls. Hinsichtlich des WSG Hüls gehe der Entwurf von einem veralteten Stand aus. Er spräche von einer vorläufigen Schutzanordnung. Jedoch würde das WSG inzwischen durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 13.02.2017 endgültig festgesetzt (ABl. Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.03.2017, S. 80). Die Wasserschutzgebietsverordnung Hüls verbiete in der Schutzzone IIIA2 die Errichtung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährlicher Stoffe (§ 5 Abs. 2 i.v.m. Anlage 1 Nr. 6.1) sowie die Errichtung wassergefährlicher Großanlagen (§ 5 Abs. 2 i.v.m. Anlage 1 Nr. 44.1). Jedoch könne die zuständige Behörde von diesen Verboten gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG Befreiungen erteilen. In Übereinstimmung mit dieser Befreiungsmöglichkeit wäre in einer Vorfassung des BPEntwurfs für Tankstellen eine Rückausnahme vorgesehen, nach der im GE 3 Tankstellen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zulässig sein sollten. Der Wortlaut für diese Ausnahmeregelung sollte wie folgt lauten: „In dem Gewerbegebiet GE 3 ist gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die gemäß § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Tankstelle ausnahmsweise zulässig.“ Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 58 2. Zulässigkeit der ursprünglich vorgesehenen Ausnahmeregelung Die ursprünglich vorgesehene Ausnahmeregelung wäre grundsätzlich zulässig. Zwar müsste in der Bauleitplanung Nutzungsge- und Verbote, die in einer Wasserschutzgebietsverordnung enthalten sind, beachtet werden (BVerwG NVwZ-RR 1993, 598, 599). Die allgemeine Verpflichtung, in der Bauleitplanung fachrechtliche Vorgaben – hier: wasserrechtliche – zu berücksichtigen, geht jedoch nicht so weit, dass man verpflichtet sei, im Rahmen der Bauleitplanung fachrechtliche Nutzungsge- und –verbote sogar noch zu übertrumpfen. Die bauleitplanende Gemeinde müsse – vereinfacht ausgedrückt – mit Blick auf das Fachrecht nicht „päpstlicher sein als der Papst“. Da das Wasserrecht als Fachrecht aufgrund der Befreiungsregelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG Tankstellen in der Schutzzone IIIA2 nicht gänzlich ausschließt, sei es im Wege einer ordnungsgemäßen bauleitplanerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zulässig, korrespondierend mit dieser wasserrechtlichen Befreiungsmöglichkeit im Bebauungsplan die Errichtung von Tankstellen ausnahmsweise, wie ursprünglich vorgesehen, zuzulassen. Der grundsätzliche Ausschluss von Tankstellen und die Wiederaufnahme der ursprünglich vorgesehenen Rückausnahmeregelung könnten in der Begründung des Bebauungsplanes (BP) etwa wie folgt behandelt werden: „Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird im Baugebiet die Nutzungsart Tankstelle, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in Gewerbegebieten eigentlich allgemein zulässig ist, ausgeschlossen. Dies erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB mit Blick darauf, dass gemäß § 5 Abs. 2 i.v.m. Anlage 1 Nr. 6.1 und Nr. 44.1 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls vom 13.02.2017 (ABl. Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.03.2017, S. 80) in der Schutzzone IIIA2, in der die Baugebiete liegen, die Errichtung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sowie die Errichtung wassergefährlicher Großanlagen verboten ist. Für das GE 3 werde als ausnahmsweise zulässige Nutzungsart Tankstelle festgesetzt, weil es im Stadtteil Hüls Bedarf für eine neue Tankstelle gebe. Die beiden vorhandenen Tankstellen seien unzeitgemäß klein. Eine Erweiterung auf zeitgemäße und konkurrenzfähige Größen sei aufgrund der jeweiligen Standorte nicht möglich. Zudem lägen diese Betriebe in der Nähe von Wohnbebauung, die schon aufgrund der vorhandenen Betriebsgrößen nicht unerheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt seien. Die Festsetzung ziele darauf ab, die bauleitplanerische Möglichkeit für eine Umsiedlung einer der beiden Betriebe zu schaffen. Einer der beiden Betriebsinhaber habe ausdrücklich und glaubhaft seinen konkreten Umsiedlungswunsch geäußert. Die Festsetzung diene der Wahrung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Kfz-Kraftstoffen und Tankstellendienstleistungen im Sinne des §1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB als auch mit Blick auf die einschlägigen Immissionen der Verbesserung der Wohnverhältnisse an dem in Rede stehenden Altstandort. Das GE 3 sei erschließungstechnisch aufgrund seiner Lage als Eckgrundstück zwischen der B 9 und der Kempener Straße hervorragend für eine Tankstelle geeignet, da diese Straßen für den Publikumsverkehr ausreichend leistungsfähig seien und Immissionen durch Zuund Abfahrten über Straßen geringerer Ordnung/Leistungsfähigkeit und mit immissions- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 59 sensiblerer Bebauung vermieden werden. Straßen NRW habe einer Erschließung über die Kempener Straße zugestimmt. Das GE 3 liege, anders als die sonstigen Baugebiete des BP, am äußeren Rand der Schutzzone IIIA2 des Wasserschutzgebietes Hüls. Die Gefahr, die von einer im GE 3 für die Trinkwassergewinnung ausgehe, sei daher vergleichsweise gering. Sie werde sich zudem durch technische Vorkehrungen hinsichtlich des Baus und des Betriebs einer Tankstelle, die im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im baurechtlichen Sinne bzw. im Rahmen der Erteilung einer Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung als Voraussetzung vorgegeben werden können, praktisch beinahe gänzlich ausschließen lassen. Ein dann immer noch verbleibendes etwaiges Restrisiko erscheine angesichts des Gewichts der aufgezeigten Belange, die für diese Festsetzung sprechen, hinnehmbar. Sollte sich im konkreten Einzelfall erweisen, dass dies wieder Warten nicht der Fall sein sollte, könne dem durch Versagung der Ausnahme bzw. durch Nichterteilung der wasserrechtlichen Befreiung Rechnung getragen werden.“ 3. Verfahren Die Wiederaufnahme der Rückausnahmeregelung bedürfe eines neuen Ratsbeschlusses. Am vorteilhaftesten sei es laut Erachtens des Verfassers, diesen noch vor einer Offenlage des am 23.03.2017 beschlossenen Entwurfs zu treffen und erst dann den geänderten Entwurf offenzulegen. Möglich sei aber auch, im Anschluss an die Offenlage des jetzt beschlossenen Entwurfs die Änderung im Stadtrat zu beschließen, dann lediglich diese Änderung noch einmal offenzulegen (siehe § 4a Abs. 3 BauGB) und im Anschluss hieran dann den Satzungsbeschluss zu treffen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Einwender stellt richtig fest, dass grundsätzlich eine ausnahmsweise Zulässigkeit im Bebauungsplan vorgesehen werden und dann eine detaillierte Prüfung im Zuge des Genehmigungsverfahrens erfolgen kann. Eine Wiederaufnahme der Rückausnahmeregelung wird im Bebauungsplan jedoch nicht vorgesehen, da die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Tankstelle nicht der städtischen Zielsetzung für das Plangebiet entspricht. Insbesondere mit Hinblick auf die Lage in der Wasserschutzzone und dem Schutzgut Grundwasser soll im vorliegenden Plangebiet von der Ansiedlung einer Tankstelle abgesehen werden. Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens haben die zuständigen Fachbehörden den Sachverhalt intensiv geprüft, diskutiert und abgestimmt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus Sicht der Unteren Wasserbehörde eine Befreiung gem. § 9 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VawS) nicht in Aussicht gestellt werde. Die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Tankstelle erfüllt die Definition einer „wassergefährlichen Großanlage“ gem. § 3 (19) der SchutzzonenVO. Die Errichtung solcher Anlagen ist gem. Ziffer 44.1 der Anlage 1 zur SchutzzonenVO verboten. Zuständig für die Erteilung einer Befreiung ist die Untere Wasserbehörde im Benehmen mit dem Wasserwerksbetreiber. Die Belange des Gewässerschutzes werden im Zuge des Planverfahrens berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird daher das Wasserschutzgebiet III A2 nachrichtlich übernommen und die Nutzungsart Tankstelle generell ausgeschlossen. Da eine wasserrechtliche Genehmigung einer Tankstelle als Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 60 Großanlage nicht in Aussicht gestellt werden kann, wird von einer ausnahmsweisen planungsrechtlichen Zulässigkeit abgesehen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Herr V. und Herr D., Krefeld Stellungnahme vom 15.07.2017: Die Verfasser der Stellungnahmen seien Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Verkehr des landwirtschaftlichen Betriebs der Verfasser dieser Stellungnahme laufe derzeit zu 100 % über die Krüserstraße bis zur B 9. Dort fließe der Verkehr dann in südliche und nördliche Richtung ab, und vor allen Dingen durch die Querung der B 9 in westliche Richtung. In westlicher Richtung befände sich auch die betriebseigene Kartoffelhalle mit angrenzender Waage, wo alle Verwiegungen für deren landwirtschaftlichen Betrieb stattfänden. Diese Querung solle geschlossen werden. Zudem solle der landwirtschaftliche Verkehr in südliche Richtung über den Wirtschaftsweg parallel der B 9 abfließen, der parallel auch als Radweg bzw. Schulweg genutzt werden. Auf dem Betrieb des Verfassers würden in etwa 5.000 to Kohl und 9.000 to Karoffeln produziert, die mit Karren von ca. 15 to Fassungsvermögen eingelagert und mit LKWs von ca. 25 to wieder ausgelagert würden. Die vom Unternehmen produzierte Kohlmenge werde an der Krüserstraße aufbereitet und verladen. Bei den Kartoffeln lägen 4.500 to an der Küserstraße und 4.500 to am Holzweg jenseits der B9. Somit ergebe sich bei der Einlagerung ein Transport zur Krüserstraße von ca. 635 Fahrten und bei der Auslagerung von ca. 380 Fahrten, die alle die Waage passieren müssen. Dieses wäre unter der geplanten Verkehrsführung so nicht möglich. Durch zweimaliges Wiegen (voll und leer) wären dieses ca. 2.000 Fahrten im Jahr. Zudem beschäftige man je nach Saison zwischen 5 und 10 Mitarbeiter mit täglichem Pflügen, Bearbeiten, Pflanzen, Düngen, Pflanzenschutz, Ernten etc. Bei 7 vorhandenen Schleppern und 4 vorhandenen PKWs ergäben sich bei nur 2 Fahrten am Tag pro Maschine (hin und rück) und ca. 250 Arbeitstagen im Jahr hieraus weitere 5.000 bis 6.000 Fahrten im Jahr. Es werde angemerkt, dass die geplante Verkehrsführung für deren landwirtschaftlichen Betrieb nicht langfristig tragbar sei, weshalb man Einspruch gegen die geplante Verkehrsführung des BP 785 erhebe. Da man an einer langfristig guten Lösung für alle Beteiligten interessiert sei, habe man zwischenzeitlich Kontakt zum Landesbetrieb Straßenbau NRW aufgenommen. Nach Zusage zur Suche nach realistischen Möglichkeiten zur Verbesserung derer Situation, warte man derzeit auf deren Vorschläge. Folgende Punkte sehe man als kritisch an: 1. Große Erschwernisse (wie oben beschrieben) im täglichen landwirtschaftlichen Geschäft. 2. Sehr erhöhte Unfallgefahr durch Nutzung des Wirtschaftsweges parallel zur B 9 als Zu- und Abfahrt für deren Betrieb und parallel als Rad- und Schulweg für andere Verkehrsteilnehmer. Hier werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz gegenseitiger Rück- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 61 sichtnahme aufgrund der Breite des Wirtschaftsweges eine gefahrlose Benutzung von beiden Beteiligten nicht möglich sei. Der Wirtschaftsweg werde derzeit aus landwirtschaftlicher Sicht nur für das Erreichen der dortigen Fläche benutzt. 3. Die Zufahrt des Verkehrs zu deren Betrieb aus nördlicher und westlicher Richtung erfolge nach derzeitigem Planungsstand über den Kreisverkehr an der Feuerwehr/Kempener Straße. Die Einmündung sei sehr klein und für deren landwirtschaftlichen Verkehr nicht ausreichend. Dieses werde erbeten in der Planung zu berücksichtigen. 4. Die Einmündung der Krüserstraße ins Gewerbegebiet sei ebenfalls sehr eng gefasst. Es werde erbeten, dieses abzuflachen. Abwägung: Die Hinweise zur beschriebenen Erschwernis im täglichen landwirtschaftlichen Geschäft werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt lediglich öffentliche Verkehrsflächen fest und unterbindet damit nicht die heute bestehenden Fahrbeziehungen für den landwirtschaftlichen Betrieb, gleichwohl werden in der Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW verbindliche Regelungen zur Erschließung getroffen. Eine Forderung seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW ist dabei die Abbindung der Krüserstraße. Im Zuge der Verwaltungsvereinbarung werden daher entsprechende Regelungen getroffen. Die Stadt Krefeld hat an dieser Stelle die unterschiedlichen Belange der Gewerbetreibenden und den Belangen der hier betroffenen Landwirte abzuwägen. Anlass für die Planung bildet der Bedarf an Erweiterungsflächen für die in Hüls ansässigen Gewerbebetriebe sowie ergänzende Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe. Aus diesem Anlass wird der Gewerbepark Den Ham geplant, welcher durch den vorliegenden Bebauungsplan planungsrechtlich vorbereitet wird. Zur verkehrstechnischen Anbindung des Gewerbegebietes an die Venloer Straße ist eine entsprechende Erschließung in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW konzipiert worden, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Eine Anbindung an die Venloer Straße ist für das geplante Gewerbegebiet und die Bedarfe der künftig hier angesiedelten Gewerbebetriebe von enormer Bedeutung. Unabhängig von der künftigen Verkehrsführung wird eine Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin sichergestellt. Die längeren Fahrwege zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb östlich der Venloer Straße und der Waage sowie den landwirtschaftlichen Flächen westlich der Venloer Straße sind hinzunehmen, da im vorliegenden Fall der Entwicklung des Gewerbegebietes mit Anbindung an die Venloer Straße Vorrang gegeben wird. Das Verkehrsgutachten zur Anbindung des Gewerbegebietes an die B9 hat festgestellt, dass die sogenannte Zeitlücke zu klein ist, um gefahrlos an dieser Stelle in die B9 einzufahren bzw. diese zu kreuzen. Die Hinweise zur Unfallgefahr durch Nutzung des Wirtschaftsweges parallel zur B9 als Zuund Abfahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb werden im Zuge des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Der Wirtschaftsweg liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sodass seine Ausgestaltung auch nicht unmittelbar im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens zu behandeln ist. Nördlich der Krüserstraße sind Teilbereiche der Venloer Straße sowie des östlich verlaufenden Geh- und Rad- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 62 weges im räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Die Flächen werden im Zuge der Anbindung des Gewerbegebietes an die Venloer Straße so ausgestaltet, dass Gefahrenpotenziale minimiert werden können. Eine übermäßige Wegenutzung des straßenbegleitenden Geh- und Radweges entlang der Venloer Straße ist nicht erkennbar. Im Zuge der Erschließungsplanung wurden sämtliche Straßeneinmündungen im Plangebiet so dimensioniert, dass eine Befahrung mit größeren Lastzügen möglich ist. Die Erschließung des Gewerbegebietes ist so dimensioniert, dass auch Lastzüge das Gewerbegebiet erreichen und die Straßen befahren können. Somit sind die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet auch für eine Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausreichend dimensioniert. Im Zuge der Erschließungsplanung wurde ein Schleppkurvennachweis geführt, demnach sind auch die Radien am bestehenden Kreisverkehr ausreichend. Die Bedenken des Einwenders werden nicht geteilt, eine Anpassung der Verkehrsflächen ist nicht erforderlich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Einmündung Krüserstraße/Planstraße 5 wurde mit dem Schleppkurvennachweis „Traktor mit 2 Anhängern“ geprüft und die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend im Zuge des Planverfahrens angepasst. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet sind somit so dimensioniert, dass eine Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich ist und der unmittelbar südlich ansässige Betrieb weiterhin ausreichend erschlossen ist. Eine weitergehende Anpassung der festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen ist daher nicht erforderlich.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Herr G., Krefeld Stellungnahme vom 15.07.2017: Der Bebauungsplan (BP) berücksichtige die heutige und zukünftige Situation des Fahrradverkehrs unzureichend. Es sei nicht damit getan, dass im BP stehe, dass die neuen Erschließungsstraßen überall mindestens einen einseitigen Geh-/Radweg erhalten sollten. Im Verkehrsgutachten werde nur der Kfz-Verkehr betrachtet und auch erwähnt, dass in Hüls die Pkw-Benutzung 55 % betrage – aber es werde keinerlei Konsequenzen für die restlichen 45 % gezogen (war auch nicht Auftragsgegenstand für das Verkehrsplanungsbüro). Zudem vermisse man eine Betrachtung und Analyse der Gefährdungen für Radfahrer (bedingt durch Fußgänger) aufgrund der geplanten Veränderungen im Vorfeld und daraus abgeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung der Gefährdungen. Ebenso werde eine zumindest planerisch berücksichtigte (potenzielle) Anbindung des Gewerbegebiets an den ÖPNV vermisst. Der Bus fahre heute schon am Kreisel Kempener Straße vorbei – warum sehe man planerisch nicht zumindest die Möglichkeit vor, dass man mit dem Bus auch ins Gewerbegebiet kommen könnte – sprich: Haltestelle(n) und eine potenzielle Streckenführung im Plan vorsehen. Ggf. erfolge die Anbindung auch nur zu gewissen Tageszeiten. Der Verfasser könnte sich z.B. vorstellen, dass man den Ringbus vom Kreisel über Den Ham (evtl. auch Planstraße 2, 4 und 3) und Mühlenweg führt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 63 Heute werde die Straße Den Ham vor allem morgens intensiv von Fahrradfahrern genutzt, um aus den nördlich BP gelegenen Hülser Ortsteil in Richtung Hüls Süd (Steeger Dyk) bzw. nach Krefeld zu gelangen bzw. in umgekehrter Richtung vor allem von Schülern aus den südlichen Teilen von Hüls, um zum Schulzentrum zu gelangen. Schon heute werde der Abschnitt der Straße Den Ham zwischen Krüserstraße und Mühlenweg, der nur für landwirtschaftlichen Verkehr und Anliegerverkehr freigegeben ist, sehr häufig von Pkws als Abkürzung und Schleichweg genutzt. Ferner werde die Straße Den Ham auch von Lkws als nächtlicher Abstellplatz bzw. zum Beund Entladen genutzt (beträfe vor allem Autoanlieferung für Toelke & Fischer bzw. Anlieferung für Dachdeckerbetriebe), wodurch es sehr eng werde und öfters auch zu gefährlichen Situationen für Radfahrer führe. Insbesondere im Bereich der Dachdeckerbetriebe an der Straße Den Ham führe die Entladung langer Holzbauteile mittels Gabelstapler dazu, dass zeitweise die gesamte Straße blockiert werde und nicht einmal mehr für Radfahrer ein Durchkommen möglich sei. Laut BP sei vorgesehen, dass die Erschließungsstraßen – zu denen auch der Abschnitt der Straße Den Ham zwischen Kreisverkehr und Planstraße 3 zähle, mit 6,5 m Breite, einem einseitigen 3m breiten Parkstreifen und einem 2,5 m breiten Geh-/Radweg ausgebaut werden soll. Laut telefonischer Aussage der Verwaltung sei geplant, den Geh-/Radweg auf der Straße Den Ham im Bereich der Erschließung auf der östlichen Seite zu führen, im BP stehe ferner noch, dass im Bereich des Kreisels auf der westlichen Seite der Radweg ein Stück weiter geführt werden solle. Parkstraßen seien jeweils auf der dem Geh-/Radweg gegenüberliegenden Seite geplant. Die Verwaltung habe ferner bestätigt, dass nicht geplant sei, die Straße Den Ham zwischen Planstraße 3 und Krüserstraße auszubauen, sondern dass diese wie heute auch für nur den landwirtschaftlichen Verkehr und Anlieger vorgesehen sei. D. h. hier gäbe es dann auch keinen Geh-/Radweg. Gemäß dem Verkehrsgutachten werde davon ausgegangen, dass täglich bis zu ca. 2.400 Kfz zusätzlicher Verkehr für das Gewerbegebiet Den Hamm erzeugt werde, davon 280 im Schwerverkehr. Lege man die im Verkehrsgutachten genannte Aufteilung der Verkehre und die Verkehrsführung entsprechend Variante 4 zu Grunde, bedeute es, dass die Straße Den Ham davon mit etwa der Hälfte, d. h. 1.200 Kfz betroffen sein werde. Das Gutachten zeige auch auf, dass gerade im Zeitraum zwischen 7 und 8 Uhr sich die größte Verkehrsspitze mit ca. 345 Kfz/h abzeichnen werde – erfahrungsgemäß auch genau der Zeitraum, in dem die Straße Den Ham heute von sehr vielen Fahrradfahrern benutzt wird (Schulbeginn, Arbeitsbeginn). Das massiv erhöhte Kfz-Verkehrsaufkommen und auch die prognostizierte Zunahme der Schwerverkehr führe in Verbindung mit dem zuvor schon erwähnten Abstellen bzw. Be/Entladevorgängen auf der Straße Den Ham zu einer deutlichen Gefährdungszunahme der Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 64 Fahrradfahrer. Insbesondere werden vom Verfasser morgens zwischen 7 und 8 Uhr eine massive Gefährdungszunahme für Radfahrer auf dem Abschnitt der Straße Den Ham zwischen Planstraße 3 und Krüserstraße befürchtet – da hier kein Radweg und kein Ausbau vorgesehen sei, sehr wohl aber aufgrund der Abbindung der Krüserstraße von der Venloer Straße (B9) in der Praxis (verbotswidrig) mit einer deutlichen Zunahme des heutigen Schleichverkehrs zu rechnen sei. (Autofahrer, die heute schon die Krüserstraße als Schleichweg nutzen, würden zukünftig bestimmt nicht über Krüserstraße, Planstraße 5, Planstraße 2 oder 3 und Den Ham zum Kreisverkehr Kerpener Straße fahren, sondern direkt die Straße Den Ham von der Krüserstraße auswählen.). Zur Reduzierung der Gefährdung des Radfahrverkehrs aufgrund des geplanten Gewerbegebiets erbete sich der Verfasser, doch über folgende Vorschläge bei den weiteren Planungen für das Bebauungsgebiet B785 nachzudenken: 1. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Wechsels der Straßenseite werde vorgeschlagen, statt wie im BP ausgeführt, einen Radweg auf westlicher Seite der Straße Den Ham zwischen Kreisel Kempener Straße und Feuerwehrausfahrt zu führen, später dann auf der östlichen Seite, den Radweg durchgängig auf der nördlichen Seite bis zum Kreisel zu führen. 2. Verhinderung des heutigen und es zukünftig verstärkt erwarteten Schleichverkehrs auf dem Abschnitt Den Ham zwischen Krüserstraße und Planstraße 3 durch Einsetzen von Pfosten (Pollern) zwischen dem Grundstück Den Ham 2 und dem Gebäudes Krüserstraße 32, die bei Bedarf von Einsatzkräften/Müllabfuhr etc. entfernt werden könne. 3. Verlagerung des Straßenabschnitts Den Ham zwischen Planstraße 3 und dem akustischen Richtungspfeil 73° nach Westen um ca. 3-4 m, damit vor dem Gebäude der heutigen Dachdeckerbetriebe Länder/Jentges bzw. Geister Platz besteht, auf dem LKWs durch Gabelstapler be-/entladen werden können, ohne die komplette Straße zu blockieren. Abwägung: Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten erstellt. Das Verkehrsgutachten diente zur Klärung der Frage, ob und wie das geplante Gewerbegebiet an das übergeordnete Straßennetz leistungsfähig und sicher angebunden werden kann. Insbesondere der Anschluss an die Venloer Straße (B 9) sollte überprüft werden. Es wurde demnach nicht das innere Erschließungssystem begutachtet. Der Bebauungsplan setzt hier die Straßenbegrenzungslinien fest, die unter Zugrundelegung eines Straßenvorentwurfs entwickelt wurden. Geh- und Radwege wurden im Konzept berücksichtigt. Der Radverkehr ist Bestandteil der Ausbauplanung. Im eigentlichen Gewerbegebiet soll es keine eigenen Radwege geben. Bei einem geschätzten Verkehrsaufkommen des Gewerbegebietes von insgesamt 2.400 Kfz am Tag (Quelle und Ziel) und einer Spitzenbelastung von rund 350 Kfz pro Stunde (ebenfalls für das gesamte GE), entfallen in der vierten Variante 282 Kfz-Fahrten auf den nördlichen Teil der Straße Den Ham. Diese „Belastung“ ist geringer als z. B. für Wohnstraßen laut „Richtlinie für die Anlage von Straßen“ (RASt 06): Diese sieht hierfür weniger als 400 Kfz/h vor; gesonderte Radwege sind daher nicht erforderlich. Die Richtlinie enthält auch Empfehlungen für Gewerbestraßen: Es wir von Belastungen von 400 bis über 1.800 Kfz/h ausgegangen. Dazu wird der Hinweis gegeben, je nach Frequenz und Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 65 Abfolge privater Zufahrten die Nutzbarkeit von Radverkehrsanlagen zu prüfen. Da im geplanten Gewerbegebiet keine kundenintensiven Nutzungen zu erwarten sind und die prognostizierte Kfz-Belastung und das zu erwartende Geschwindigkeitsniveau wegen der kurzen Abschnittslängen eher als gering einzuschätzen ist, sind gesonderte Radverkehrsanlagen nicht geplant/erforderlich. Die Nutzung der Straße Den Ham durch Radfahrer, welche zum Teil das Schulzentrum besuchen, ist allgemein zulässig und aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbelastungen auf der Straße vertretbar. Im Rahmen der Bauleitplanung wird keine detaillierte Ausbauplanung festgesetzt, sondern es werden die grundsätzlichen Erschließungsfragen und –flächen geklärt. Gleichwohl wird die Erschließung des Plangebietes mittels Erschließungsvertrag geregelt werden. Hierbei wird in Bezug auf den Radverkehr eine Anbindung an das im Umfeld bestehende Radwegenetz berücksichtigt. Der Geh- und Radweg am Kreisverkehr Kempener Straße/Den Ham wurde daher in der Erschließungsplanung ebenfalls berücksichtigt und im Bebauungsplan als ausreichend dimensionierte öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Ein kombinierter Geh- und Radweg entlang der Straße Den Ham im nördlichen Teil zwischen der Kempener Straße und Planstraße 3 ist geplant, um hier eine sinnvolle Wegebeziehung aus Richtung Leidener Straße kommend zu realisieren. Der Bebauungsplan schafft hierfür die planungsrechtlichen Voraussetzungen. Die ÖPNV-Planung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Straßenbegrenzungslinien allerdings sind so geplant, dass Lastzüge und somit auch Busse die Straßen befahren können. Die Anbindung des Plangebietes an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird im Rahmen der Nahverkehrsplanung geprüft. Dabei spielt auch die zukünftige Anzahl der Beschäftigten und damit das mögliche Nutzerpotenzial eine große Rolle. Das Parken sowie Be- und Entladen ist entsprechend der Straßenverkehrsordnung (STVO) zu regeln und somit nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Durch das geplante Gewerbegebiet beabsichtigt sich auch das genannte Unternehmen Toelke & Fischer zu erweitern, wodurch künftig die Be- und Entladung besser organisiert werden kann. Im Übrigen wird auf die Straßenverkehrsordnung (STVO) verwiesen. Gegen ordnungswidriges Verhalten ist ordnungsrechtlich vorzugehen. Ferner ist die Be- und Entladung nicht Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes. Sogenannte Schleichverkehre verstoßen bereits heute gegen die Anordnungen der STVO. Sofern ordnungswiderrechtlich diese Schleichverkehre stattfinden, liegt dies nicht im Regelungsbedarf des vorliegenen Bebauungsplanes. In diesem Fall ist ordnungsrechtlich gegen etwaige Verstöße vorzugehen. Zu den unter Punkt 1 und 2 gemachten Vorschlägen des Bürgers gilt das bereits Erwähnte. Der Vorschlag des Bürgers unter Punkt 3 würde einen Neubau des Straßenabschnitts Den Ham voraussetzen einschließlich eines Verkaufs der „frei werdenden“ Flächen. Diese Kosten wären aufgrund der Verhältnismäßigkeit nicht darstellbar, da hiermit nur eine Stellplatzfläche für einen Anlieger geschaffen werden könnte. Die Erschließung wird durch die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen gesichert. Im Bereich der Dachdeckerbetriebe an der Straße Den Ham sind auf dem Betriebsgelände Mühlenweg 67 Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 66 bereits heute Bereiche zum Parken sowie Be- und Entladen vor den Firmengebäuden vorhanden.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Herr P., Krefeld Stellungnahmen vom 19.06.2017 und 20.06.2017: Der Verfasser der Stellungnahme merkt an, er habe heute Morgen noch einmal den Schallpegel gemessen. Es gäbe keine Unterschiede ab ca. 6:00 Uhr (bis 7:00 Uhr seien nur 30 dB(A) erlaubt). Gemessen habe er als regelmäßige Spitzenwerte über 50 dB(A). Erschwerend sei auf der Dünkirchener Straße, dass der Wind aus Westen, frei über die Kempener-Platte zum Verfasser der Stellungnahme wehe. Westwind sei dort meist der Fall. Da werde der Schall natürlich direkt von der B 9 zum Verfasser übertragen. Dann seien die Reifenlaufgeräusche auch noch wetterabhängig. Bei Regen ein extremes Rauschen und bei den jetzigen Temperaturen sei es bei Trockenheit genauso. Auch sei es bei Wind aus Westrichtung fast egal, ob man 20 m entfernt von der B 9 messe oder bei 60 m Entfernung. Zuvor wies der Verfasser der Stellungnahme bereits am 19.06.2017 darauf hin, dass das ca. 20 ha große Gelände im Westen von Hüls (neben der Fa. Luvat), welches derzeit als Acker genutzt wird, Gewerbegebiet werden solle. Der Entwurf des BP 785 der Stadt Krefeld sei offengelegt und beziehe sich nur auf das geplante Gewerbegebiet. Nicht berücksichtigt sei der Bereich unmittelbar oberhalb des geplanten Gewerbegebietes. Hier wohnten seit ca. 1987 Hülser auf der Dünkirchener-Straße in einem reinen Wohngebiet. Die Dünkirchener Straße verlaufe parallel zur B9 und ist ca. 50 m von ihr entfernt. Einen Schallschutz gebe es zwischen diesen Straßen nicht. Als die Häuser damals errichtet wurden, sei den Bewohnern seitens der Bauträger gesagt worden, dass die Stadt Krefeld einen Schallschutzwall planen würde (wie dies bspw. im naheliegenden Standort Kempen ist). Letztendlich seien einige Sträucher gepflanzt worden, jedoch kein Lärmschutz installiert worden. Und jetzt werde noch zusätzlich die Gewerbeansiedlung in diesem Gebiet erweitert. Damit verbunden sei mit Sicherheit ein noch höherer Anteil an LKW-Verkehr, von und zu der naheliegenden Autobahnauffahrt der A40. Das mit dem LKW-Chaos erlebe jeder Hülsener schon jetzt, wenn er mal versuche, von hinten zum Nettomarkt, Edeka oder DM durch das HülserGewerbegebiet zu fahren. Da sei schon jetzt jeden Tag „der Teufel los“. Ohne zusätzlichen Lärmschutz (als Wall oder Schallschutzmauer) für das angrenzende Wohngebiet parallel zur B9 würden die Hülser den BP nicht akzeptieren. Außerdem sollte jetzt schon Tempo 50 auf der B9 im Bereich der Dünkirchener Straße vorgeschrieben werden (derzeit sind 70 km/h erlaubt). Der Lärm sei schon jetzt nicht mehr auszuhalten, denn an die vorgeschriebenen 70 km/h hielte sich bei der gut ausgebauten Rennbahn sowieso niemand – und Blitzer ließen sich hier praktisch nie sehen. Auch eine Fahrbahnerneuerung mit Flüsterasphalt sollte in Erwägung gezogen werden. Man wolle kein zweites Desaster wie damals auf der Untergath als diese zum Autobahnzubringer zur A 57 ausgebaut wurde. Damals sei die Untergath vierspurig erweitert worden - auch ohne jeglichen Lärmschutz. Als viele Jahre später aufgedeckt worden sei, dass das nicht zulässig sei, sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit schnell auf 50 km/h herabgesetzt worden. Als man festgestellt habe, dass das auch nicht ausreiche, seien Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 67 schließlich Schallschutzwände errichtet worden. Übrigens entspräche die Ampelgrünphasen auf der Untergath immer noch den 70 km/h, obwohl dort nur 50 km/h gefahren werden dürfe. Es wird die Frage aufgeworfen, was man davon halten solle. Es wird angemerkt, dass sich die bei der Planung der Stadt Krefeld vorliegende schalltechnische Untersuchung hauptsächlich auf den erzeugten Gewerbelärm in dem neuen Gebiet beziehen, wovon nur wenige Anwohner betroffen seien. Die indirekte Lärmbelästigung durch die an –und abfahrenden LKW, die die gesamte Dünkirchener Straße beträfen, komme dabei viel zu kurz. Hier werden die zulässigen 35 dB(A) für nachts und 50 dB(A) für tagsüber schon heute überschritten. Da helfe es auch nichts, bei dem Gutachten einen Vergleich zum „Ist-Zustand“ zu machen, der ohnehin schon schlimm genug sei. Durch die geplante Gewerbegebietserweiterung werde der Zustand noch schlimmer. Auch sei nicht nachzuvollziehen, dass ca. 25 % der LKW auf der B 9 in Richtung Norden angeblich an der Kempener Straße abführen. Es wird die Frage gestellt, wer das denn gezählt habe. Abwägung: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und die Verkehrsbelastung im Bestand ermittelt sowie eine Prognose erstellt. Die Gutachten (Verkehr/Schall) sind Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit ausgelegen. Bei der Verkehrsprognose wurde auch die künftige Verteilung der Verkehre dargestellt. Das Verkehrsgutachten wurde durch die Fachbehörden geprüft und wird in seiner Richtigkeit bestätigt. Aufbauend auf dem Verkehrsgutachten wurde eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 erstellt. Neben der Beurteilung des Gewerbelärms gemäß TA Lärm und die im Rahmen des Bebauungsplanes vorgenommene Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 wurde im Rahmen des Planverfahrens auch der Verkehrslärm betrachtet und die Ergebnisse im Bebauungsplan berücksichtigt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich bei den verkehrlichen Änderungen aufgrund von zu erwartendem Mehrverkehr in Folge der vorliegenden Planung nicht um Änderungen im Sinne der 16. BImSchV handelt. Die maximalen Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden an keinem Immissionsort erreicht. Zudem werden an keinem Immissionsort die Beurteilungspegel um 3 dB erhöht und gleichzeitig die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Anforderungen der 16. BImSchV werden eingehalten. Zudem wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschemissionen auf Basis der vorliegenden Verkehrsprognose „Prognose mit Den Ham“ ermittelt und der maßgebliche Aussenlärmpegel nach DIN 4109 berechnet. Dabei wurde der auf das Plangebiet einwirkende Gewerbelärm berücksichtigt. Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Aufgrund vorgenannter Überschreitungen sind im Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 festgesetzt. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen. Der vom Einwender angesprochene Bereich der Wohnhäuser an der Dünkirchener Straße befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 460 – Beiderseits Leidener Straße –. Der Bebauungsplan Nr. 460 setzt ein Reines Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 68 Wohngebiet fest. In den textlichen Festsetzungen sind Regelungen hinsichtlich des passiven Lärmschutzes vorhanden. Durch die Festsetzungen des B-Planes Nr. 460 und die jeweilige Baugenehmigung ist sichergestellt, dass die Belange des Schallschutzes in dem Reinen Wohngebiet an der Dünkirchener Straße gewahrt sind. Die Bedenken des Einwenders werden daher nicht geteilt. Bereits durch die im Bebauungsplan Nr. 460 festgesetzten Maßnahmen wird ein ausreichender Schallschutz gewährleistet. Im Bebauungsplan Nr. 460 ist unter anderem festgesetzt, dass in den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauGB festgesetzten Flächen von den Bauherren im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der erforderliche passive Lärmschutz zu fordern ist. Hierbei sind insbesondere die dem dauerhaften Aufenthalt während der Nachtruhe dienenden Räume auf der Venloer Straße abgewandten Seite anzuordnen oder der Einbau von Schallschutzfenstern vorzusehen. Ein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz (als Wall oder Schallschutzwand) ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 785 für die Bebauung an der Dünkirchener Straße nicht. Eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit auf der B9 im Bereich der Dünkirchener Straße von 70 km/h auf 50 km/h ist nicht vorgesehen. Bei der B9 handelt es sich in diesem Bereich um eine freie Strecke. Verstöße gegen die bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung sind ordnungsrechtlich zu Belangen und nicht Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Die Hinweise zur Untergath werden zur Kenntnis genommen, sind jedoch nicht Gegenstand des hier vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Wie bereits im Verkehrsgutachten dargestellt, stellt die zusätzliche Verkehrserzeugung aus dem Plangebiet einen deutlich untergeordneten Verkehrsanteil auf der Bundesstraße B 9 dar. Entsprechend kommt die schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass an keinem Immissionsort die Beurteilungspegel um 3 dB erhöht und gleichzeitig die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Aufgrund der Zunahme von Verkehrslärmemissionen sind keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Insgesamt ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen hinsichtlich des Schutzgutes Mensch/Bevölkerung/Gesundheit durch den Bebauungsplan auszugehen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Herr B., Krefeld Stellungnahme vom 12.07.2017: Es wird angemerkt, dass der Verfasser dieser Stellungnahme Eigentümer in den geplanten Gewerbegebietsteilen G 2+G 4+G 9 sei. Entgegen den textlichen Planungen möchte er Betriebe des Beherbergungswesens auch in G 9 ermöglicht sehen, und zwar im nordöstlichen Teil von G 9. Weiterhin solle Wohnen für Betriebsleute etc. in G 2 + G 9 möglich sein. Zu Punkt 1.4.2 sollte auch das westliche Teilstück von G 2 einbezogen werden, um eine verbundene Nutzung der Tankstelle mit einem Restaurant-Betrieb zu ermöglichen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 69 Abwägung: Die Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte werden im Plangebiet deutlich eingeschränkt, um insbesondere dem produzierenden Gewerbe im Plangebiet Flächen anbieten zu können und gleichzeitig Nutzungskonflikte aus Gründen des Immissionsschutzes zu vermeiden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte sind daher in den Gewerbegebieten GE 3 bis GE 9 unzulässig. Die Begrenzung der Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzungen auf die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 erfolgt vor dem Hintergrund der Lage dieser Flächen angrenzend an das bereits bestehende gewachsene städtebauliche Umfeld und der dort vorhandenen Wohnnutzung. Dabei wird berücksichtigt, dass auf diesen Flächen aufgrund der angrenzenden schützenswerten Nutzungen nur gering emittierende Betriebe und Anlagen angesiedelt werden können und somit mit der Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen Unterkünften eine alternative Nutzung ermöglicht wird. Um Nutzungskonflikte auch in Bezug auf den Immissionsschutz zu vermeiden, wurden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter in allen Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausgeschlossen. Zu Punkt 1.4.2 wird erläutert, dass entlang der Kempener Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird, um eine maßgebliche Erschließung des Plangebietes unmittelbar von der Kempener Straße zu unterbinden. Der Bereich entlang der Kempener Straße wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetz, um die Platanenallee zu schützen und die Fläche M1 als extensive Wiesenfläche zu entwickeln. Eine Tankstelle ist im Plangebiet aufgrund der Lage in der Wasserschutzzone III A2 nicht zulässig. Der Passus der ausnahmsweise zulässigen Tankstelle wird im Kapitel 1.4.2 der Planbegründung gestrichen. Damit erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung der Planbegründung an dieser Stelle, da in den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits unter Art der baulichen Nutzung erläutert wird, dass Tankstellen in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 unzulässig sind.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 E. Seite 70 Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.06.2017 gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 21.07.2017 vorbringen. Nachbeteiligung: Im Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – wurde eine der zugeordneten externen Ausgleichsflächen redaktionell mit einer falschen Flurstücksnummer bezeichnet. Im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, Gewerbepark Den Ham, Planungsrechtliche Festsetzungen unter 3. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; ökologische Ausgleichsmaßnahmen mit Zuordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 1a Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB) und 3.1 Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen enthielt die Tabelle unter der laufenden Nummer 11 einen redaktionellen Fehler: Es handelt sich nicht um das Flurstück Nr. 233, sondern richtiger Weise um das Flurstück Nr. 223 (Gemarkung Hüls, Flur 28). Die nachfolgende Teilfläche dient dem plangebietsexternen naturschutzfachlichen Ausgleich für die festgesetzten Verkehrsflächen, Versorgungsflächen sowie für die Gewerbegebiete GE1 bis GE9 und wird dem Eingriff zugeordnet: Nr. 11, Gemarkung Hüls, Flur 28, Flurstück Nr. 223, Flächengröße 9.850 m²; Neben der oben bezeichneten Stelle im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, findet sich dieser redaktionelle Fehler auch in der Begründung der Fassung vom 13.02.2017 auf der Seite 30, im Umweltbericht in der Fassung vom 13.02.2017 auf der Seite 80 in der Tabelle 2 sowie im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 785 der Schwarze und Partner Landschaftsarchitekten mbB mit Datum vom 30.01.2017 auf der Seite 30 in der Tabelle 6. Im o.g. Landschaftspflegerischen Fachbeitrag ist die geplante Kompensationsfläche Nr. 11 hingegen im Plan 3 auf dem Grundstück Gemarkung Hüls, Flur 28, Flurstück Nr. 223 korrekt zeichnerisch dargestellt. Zur Richtigstellung des Sachverhaltes wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 30.08.2017 erneut angeschrieben und um eine Stellungnahme bis zum 13.09.2017 gebeten. Der lediglich redaktionelle Fehler wird im Bebauungsplan Nr. 785, Blatt 2, in der Tabelle entsprechend korrigiert und in violeter Farbe eingetragen. In der Begründung, dem Umweltbericht und dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der redaktionelle Fehler entsprechend korrigiert. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Air Liquide Deutschland GmbH 2. Amprion GmbH 3. Bezirksregierung Düsseldorf 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 5. Bundesnetzagentur 6. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Krefeld Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 71 7. E-Plus Service GmbH 8. Evonik Technology & Infrastructure GmbH 9. GASCADE Gastransport GmbH 10. Geologischer Dienst NRW 11. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG 12. Handwerkskammer Düsseldorf 13. Kommunalbetrieb Krefeld AöR 14. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen 15. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/Viersen e. V. 16. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH 17. PLEdoc GmbH 18. Stadt Krefeld, Büro Oberbürgermeister, 012/Region und Europa 19. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt 20. Stadt Krefeld, Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung 21. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit 22. Stadt Krefeld, Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde 23. Stadt Krefeld, Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen 24. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau 25. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen 26. Straßen.NRW, Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen 27. Telefonica Germany GmbH & Co. OHG 28. Thyssengas GmbH 29. Unitymedia NRW GmbH, Kassel 30. Vodafone GmbH, Vodafone Kabel Deutschland GmbH Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Air Liquide Deutschland GmbH 1.1 Stellungnahme vom 19.07.2017: Gemäß den vorliegenden Planungsunterlagen seien keine Sauerstoff- und Stickstoffleitungen der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH von den Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 785, Gewerbepark Den Ham, Krefeld Hüls, betroffen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 1.2 Stellungnahme vom 05.09.2017: Von dieser Baumaßnahme seien keine Sauerstoff- und Stickstoff- Fernleitungen der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH betroffen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 2. Seite 72 Amprion GmbH 2.1 Stellungnahme vom 29.06.2017: Es werde auf die Stellungnahme vom 18.10.2013 verwiesen. Gegen einen Satzungsbeschluss zur o. g. Bauleitplanung in der vorliegenden Fassung bestünden keine Bedenken. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weitere Betreiber von Versorgungsleitungen wurden im Rahmen des Planverfahrens gesondert beteiligt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2.2 Stellungnahme vom 06.09.2017: Im Planbereich der korrigierten externen Ausgleichsmaßnahmen würden keine Höchstspannungsleitungen der Amprion GmbH verlaufen. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich lägen aus heutiger Sicht nicht vor. Es werde davon ausgegangen, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Weitere Betreiber von Versorgungsleitungen wurden im Rahmen des Planverfahrens gesondert beteiligt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Bezirksregierung Düsseldorf Stellungnahme vom 20.07.2017: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dezernat 25) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dezernat 26) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Seitens des Dezernats 35.4 (Denkmalangelegenheiten) wird angemerkt, dass gegen die o.g. Bauleitplanung keine Bedenken bestünden, da sich deren Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler im Planungsgebiet befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stünden. Jedoch werde um die Beachtung der in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld (in der Fassung vom 13.02.2017) unter den Punkten 5. Hinweise, 6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter und 8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter aufgeführten Ausführungen gebeten. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 73 Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfehle es sich – falls nicht bereits geschehen – das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernat 51) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) wird mitgeteilt, dass es aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung keine Bedenken gebe. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) wird mitgeteilt, dass die Belange des Dezernates nicht berührt seien. Abschließend wird folgender Hinweis gegeben: Die Stellungnahme erfolge im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern seien lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliege. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden könnten, die in diesem Schreiben keine Erwähnung fanden. Um die Beachtung der Anforderungen an die Form der TöBBeteiligung wird gebeten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den Hinweisen und Anregungen des Dezernates 35.4 wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in der Begründung unter den Punkten 5. Hinweise, 6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter und 8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu beachten sind. Das LVR-Amt für Denkmalpflege und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde wurden im Bauleitplanverfahren beteiligt. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in den vorgenannten Kapiteln der Begründung eingeflossen.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Stellungnahme vom 14.07.2017: Es wird angemerkt, dass gegen die im Betreff genannte Maßnahme keine Bedenken bzw. Einwände bestünden. Sollte aber die B 9 und/oder B 509 im Rahmen der Baumaßnahme tangiert werden, seien die Mindestanforderungen an Straßen des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) gem. Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerlastfahrzeuge (RABS) und die Richtlinien für Infrastrukturanforderungen an Straßen (RIST) weiterhin einzuhalten. Diese Straßen sollten grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 7,30 Meter aufweisen, mindestens aber auf freier Strecke die beschränkte Begegnungsmöglichkeit für mili- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 74 tärische Schwerstfahrzeuge (3,75 Meter Breite) mit Fahrzeugen des allgemeinen Verkehrs (2,50 Meter Breite) zulassen. Die Straße müsse in beiden Richtungen weiterhin für Fahrzeuge mit bis zu 100 Tonnen geeignet sein. Geplante Brückenbauwerke müssten weiterhin die Forderungen einer Militärstraße erfüllen und seien dementsprechend in die militärische Lastenklasse (MLC) 50/50100 gemäß STANAG 2021 einzustufen. Die Durchfahrtshöhe von Bauwerken, die über eine Straße des Militärstraßengrundnetzes führten, dürften 4,50 Meter nicht unterschreiten. Ferner werde darum gebeten, den Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter folgender Anschrift anzuzeigen: Landeskommando Hessen, Verkehrsinfrastruktur, Moltkering 9, 65189 Wiesbaden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl die B9 als auch die B509 (außerhalb des Plangebietes) in der Baulast des Bundes liegen. In der Auftragsverwaltung ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig. Mit dem Landesbetrieb wird eine Verwaltungsvereinbarung zur Anbindung des Plangebietes an die Bundesstraße B9 geschlossen. Eine Verringerung der Fahrbahnbreite, der Traglast und möglicher Durchfahrtshöhen ist mit dem geplanten Gewerbegebiet nicht verbunden. Baubeginn und Ende der Maßnahme werden dem Landeskommando Hessen unter der genannten Adresse angezeigt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Bundesnetzagentur 5.1 Stellungnahme vom 22.06.2017: Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt worden sei. Der beigefügten Anlage könnten die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frage kämen, entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung sei es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stünden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BDSG werde darauf hingewiesen, dass nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermittelten personenbezogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. Sollten noch Fragen offen sein, so stehe die Bundesnetzagentur, Referat 226 (Richtfunk), unter der genannten Telefonnummer gern Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 75 zur Verfügung. Die Anschriften von den Betreibern der Richtfunkstrecken im Planbereich sind in der Anlage beigefügt. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Die genannten Betreiber von Richtfunkstrecken wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Im Ergebnis wurde eine durch das Plangebiet verlaufende Richtfunkstrecke inkl. Ihrer Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5.2 Stellungnahme vom 17.07.2017: Die Anfrage vom 16.06.2017 sei der Bundesnetzagentur zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der ElektrizitätsÜbertragungsnetze weitergeleitet worden. Im Zuge der Energiewende sei mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Planungsinstrument geschaffen worden, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen solle. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig sei, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet seien. Ihre Realisierung sei aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führe für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung sei die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden könne, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführe, werde der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen. Gerne komme die Bundesnetzagentur der Bitte nach, die Stadt über beabsichtigte Planungen, die für die städtebauliche Entwicklung bedeutsam sein könnten, zu unterrichten. Es wird darauf verwiesen, dass das Vorhaben Nr. 1, Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath (A-Nord), welches derzeit im BBPlG als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnetes Vorhaben gelte, gegebenenfalls von den im Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld geplanten Festlegungen räumlich betroffen sei. Nach dem am 31.12.2015 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus“ sollten Gleichstromvorhaben wie die Höchstspannungsleitung Emden Ost – Osterath aus Gründen der Akzeptanz künftig vorrangig als Erdkabel statt als Freileitung realisiert werden (gesetzlicher Erdkabelvorrang für die im BBPlG mit „E“ gekennzeichneten Gleichstromvorhaben). Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 76 Für das Vorhaben liege der Bundesnetzagentur noch kein Antrag auf Bundesfachplanung vor. Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte sei seitens der Bundesnetzagentur schon deshalb zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich. Es werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass nach der vorgenannten Neuregelung die Bundesnetzagentur für die im BBPlG mit „E“ gekennzeichneten Gleichstromvorhaben, also auch für das Vorhaben Nr. 1, bei der Durchführung der Bundesfachplanung insbesondere die Realisierung eines möglichst geradlinigen Verlaufs eines Trassenkorridors zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens zu prüfen habe und sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 785 der Stadt Krefeld in unmittelbarer Nähe dazu befände. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorhabenträgerin (Amprion GmbH) am 17.03.2017 erste Untersuchungsergebnisse in Form eines strukturierten Untersuchungsraums veröffentlicht habe. Derzeit führe die Vorhabenträgerin Maßnahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Im Rahmen des formellen Verfahrens der Bundesfachplanung werde die Bundesnetzagentur ihrerseits Beteiligungsverfahren durchführen. Eine gezielte Information über die weitere Entwicklung des Vorhabens werde angeregt. Zudem werde angeregt, falls nicht bereits geschehen, die für das Vorhaben Nr. 1 zuständige Vorhabenträgerin, die Amprion GmbH, in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Auf deren Internetseite seien die Planunterlagen zum Vorhaben Nr. 1 abrufbar, die den derzeitigen Planungsstand wiedergäben, sich jedoch im Verfahren noch ändern könnten. Es werde gebeten, über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Amprion GmbH wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens beteiligt und hat mit Schreiben vom 29.06.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Die Amprion GmbH hat in Ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5.3 Stellungnahme vom 05.09.2017: Zu dem Plangebiet habe die Bundesnetzagentur bereits mit dem Schreiben 226-10, 5593-5, Nr. 19635 vom 22. Juni 2017 Stellung genommen. Die in der ersten Mitteilung getroffenen Aussagen zu den als Ansprechpartner in Frage kommenden Richtfunkbetreibern seien weiterhin aktuell. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stünden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung Sollten noch Fragen offen sein, so stehe zu deren Klärung die BNetzA, Referat 226 (Richtfunk), unter der genannten Telefonnummer gern zur Verfügung. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 77 Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Netzbetreiber wurden im Rahmen des Planverfahrens beteiligt. Auf die Behandlung der Stellungnahmen Nr. 7 (E-Plus) und Nr. 27 (Telefonica) wird verwiesen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Krefeld 6.1 Stellungnahme vom 21.07.2017: Die o. g. Planung werde aus Gründen des Schutzes der Lebensgrundlagen (Ressourcen) und der Nachhaltigkeit abgelehnt. Die Gründe seien im Detail: a) Die Stadt Krefeld habe bereits einen im NRW-Durchschnitt hohen Flächenverbrauch und eine hohen Versiegelungsgrad erreicht. Da die Stadtgebietsfläche nicht erweiterbar sei, seien Erweiterungs- und Neubauten nur noch im Bestand möglich, wenn es der Stadt mit sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit ernst sei. b) Aus Gründen (1) des Boden- und Gewässerschutzes (hier auch Lage in Wasserschutzzone 3a) (2) des Natur- und Artenschutzes (bereits hoher Schwund) (3) der Schadstoffbegrenzung in der Luft (z. B. vorhandene Stickoxidbelastung) und (4) der Begrenzung der Lärmbelastung sei der konsequente Erhalt der wenigen noch erhaltenen, unbebauten und unversiegelten Flächen – hier die Fläche für das geplante Gewerbe-/Industriegebiet – zwingend notwendig. Dies diene gleichzeitig dem Gesundheitsschutz der Bürgerinnen, dem sozialen Frieden und einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung auf Suffizienzbasis. Statt der geplanten Neuversiegelung wertvoller, landwirtschaftlicher Flächen werde vorgeschlagen, a) die tatsächliche Notwendigkeit bzw. den tatsächlichen Bedarf – soweit diese/r überhaupt einen Eingriff in die o. g. Schutzgüter rechtfertigt – anhand konkreter, öffentlich nachvollziehbarer Daten zu überprüfen, b) erst bei festgestellter, datenbasierter, öffentlich nachvollziehbarer Notwendigkeit die Planung, dann allerdings auf bereits versiegelter Fläche im Bestand und in abgespeckter Form zu verfolgen und c) dann erneut der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Bei der o. g. Planung sei zudem nicht erkennbar und nachvollziehbar, a) welche konkreten Gewerbe- und Industrieunternehmen sich dort ansiedeln möchten mit welcher konkreten Anlage b) mit welchem konkreten Energie- und Wasserverbrauch und Gebäuderaumbedarf und welchem Verkehrsaufkommen welche Art diese Betriebe den bisher öffentlichen Raum beanspruchen wollen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 78 Im Hinblick auf den Verbrauch von schwindenden Ressourcen seien auch diese Angaben für eine seriöse, nachhaltige Planung unverzichtbar. Abwägung: Anlass für die Planung bildet der Bedarf an Erweiterungsflächen für die in Hüls ansässigen Gewerbebetriebe sowie ergänzende Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswilligen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Alternative Standorte stehen im Stadtteil Hüls nicht zur Verfügung. Darüber hinaus bietet das Plangebiet das Potenzial ergänzende, gewerbliche Ansiedlungen zu realisieren. Durch die Konzentration von Gewerbebetrieben im Plangebiet können Konflikte aus Immissionsschutzgründen an anderer Stelle in der Ortslage vermieden werden. Durch einzelne Standortverlagerungen ins Plangebiet können Flächenpotenziale nahe dem Kern des Stadtteils wohnbaulich genutzt werden, wofür diese aus heutiger Sicht besser geeignet sind. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil Hüls ist vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens, somit kann es als sozial und wirtschaftlich nachhaltig angesehen werden. Das Plangebiet schließt zudem unmittelbar an bestehende Straßen und Kanalnetze im Umfeld an. Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gemindert. Aus ökologischer Sicht sind mit Umsetzung des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Sinne des § 1 a BauGB auszugleichen sind. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher entsprechende externe Kompensationsmaßnahmen der Planung zugeordnet. Aufgrund der Lage des Plangebietes in der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK Aqua Krefeld GmbH in Krefeld ist eine nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Belange des Bodenund Gewässerschutzes werden im Zuge des Planverfahrens berücksichtigt. Auch werden die Belange des Natur- und Artenschutzes durch umfangreiche fachgutachterliche Untersuchungen gewürdigt und durch entsprechende textliche Festsetzungen bzw. Hinweise in dem Bebauungsplan berücksichtigt. Hinsichtlich der Schadstoffe in der Luft wurde eine Prognose zur Luftqualität im Zuge des Bauleitplanverfahrens durch einen Sachverständigen für Immissionsschutz erstellt und mit den Fachbereichen der Stadt abgestimmt. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Prognose Null-Fall 2015 und den Prognose Plan-Fall 2030 der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten wird. Zudem wurden im Bauleitplanverfahren schalltechnische Untersuchungen durchgeführt und verbindliche Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung sowie zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 79 gen in den Bebauungsplan aufgenommen. Es wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 durchgeführt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB ermittelt und beurteilt die für das Planungsgebiet relevanten Umweltbelange einschließlich den zu erwartenden Auswirkungen des Bebauungsplanes und seine Umsetzung, der Kompensation, des Ausgleichs und des Monitorings, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFHVerträglichkeitsprüfung. Die Bedenken des Einwenders werden daher nicht geteilt. Ein Erhalt der heutigen unbebauten und unversiegelten Flächen im Plangebiet wird nicht vorgesehen, um die eingangs genannten Ziele der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen gerecht zu werden. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden auf Grundlage der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen gewährleistet. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld wurde der Bedarf an Gewerbe- und Industrieflächen ermittelt. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industriestandorte nehmen in räumlich-funktioneller Hinsicht unterschiedliche Aufgaben wahr, so dass Flächenausweisungen innerhalb Krefelds nicht isoliert an einzelnen Standorten für den Bedarf berücksichtigt und heutige Flächenreserven nur bedingt unter den Standorten gegeneinander verrechnet werden können. Die Notwendigkeit zusätzlicher Gewerbe- und Industrieflächen leitet sich jedoch aus der Standortdifferenzierung der Krefelder Gewerbe- und Industrieflächen her. Die Begründung dafür liegt darin, dass den Flächen eine besondere Bedeutung zukommt bzw. sie eine spezielle Funktion übernehmen. Das Gewerbegebiet im Bereich südlich Kempener Straße/Mühlenweg im Stadtteil Hüls steht im Wesentlichen für örtliche Gewerbebetriebe zur Verfügung. Der Standort ist über die B 9 nach Norden zur A 40 und zum Kreis Kleve und über die B 509 nach Kempen angebunden. In den vergangenen 15 Jahren sind einige ortsansässige Betriebe mangels Erweiterungsmöglichkeiten am Standort in Gewerbegebiete nach Kempen abgewandert. Die frei gewordenen, verstreuten Flächenpotentiale sind sukzessive von einem gewerblichen Betrieb der Papierherstellung übernommen worden, der kurz- bis mittelfristig zusätzliche Erweiterungsflächen am Standort benötigt, ohne das mittelfristig eine Abwanderung nach außerhalb Krefelds droht. Weitere Gewerbebetriebe am Standort haben Flächenbedarf angemeldet. Bereits bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Krefeld die unterschiedlichen Belange untereinander abgewogen und sich dazu entschieden, die Flächen des Plangebietes im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen darzustellen. Die Hinweise auf einen hohen Flächenverbrauch und Versiegelungsgrad werden zur Kenntnis genommen. Der Verlust von immer knapper werdenden landwirtschaftlichen Flächen wird an dieser Stelle in Abwägung der unterschiedlichen Belange hingenommen (siehe Abwägung Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen). Die Notwendigkeit zur Entwicklung des Plangebietes ist auf Grundlage zahlreicher Anfragen aus der Wirtschaft sowie den unmittelbar angrenzenden Betrieben erforderlich. Zudem handelt es sich bei dem Bauleitplanverfahren um eine Angebotsplanung, welche über den unmittelbaren Bedarf hinaus ein Angebot schaffen soll, um Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 80 perspektivisch eine Entwicklung für die Hülser Betriebe zu ermöglichen. Der Bebauungsplan bildet somit einen Rahmen, innerhalb dessen sich die jeweils zulässigen Betriebe ansiedeln können. Die Benennung konkreter Gewerbe- und Industrieunternehmen mit den jeweiligen Anlagen ist daher im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich. Zudem können im Rahmen des Planverfahrens keine konkreten Aussagen zum Energie- und Wasserverbrauch und Gebäuderaumbedarf getroffen werden, da es sich um eine Angebotsplanung handelt. Die Infrastruktur wird so dimensioniert, dass die Versorgung sichergestellt werden kann. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde im Rahmen eines Verkehrsgutachtens prognostiziert. Das Gutachten wurde inhaltlich mit den Fachämtern der Stadt sowie mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt und lag im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemeinsam mit allen anderen Gutachten öffentlich aus.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6.2 Stellungnahme vom 12.09.2017: Mit Schreiben vom 21.7.2017 hatte der BUND zum o.g. Vorhaben Stellung genommen. Mit dem Anschreiben vom 30.8.2017 weist die Stadt Krefeld auf einen redaktionellen Fehler (falsche Flurstücknummer) hin. Bei fehlender Stellungnahme unsererseits gehen Sie davon aus, dass die von uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt seien. Doch gerade hinsichtlich des Umwelt- und Naturschutzes sehe der BUND die öffentlichen Belange berührt: • Die Ausweisung und Veränderung von sogenannten Kompensationsflächen - egal mit welcher Flurnummer - ändert an der ablehnenden Haltung des BUND zum Vorhaben und deren Begründung nichts. • Mit der Ausweisung der Kompensationsflächen findet kein tatsächlicher Ausgleich bzw. keine Schaffung von entsprechendem neuem Freiraum z.B. durch Entsiegelung statt, sondern es wird lediglich eine bereits vorhandene Fläche einer anderen Nutzung zugeführt. • Angesichts des weltweit zunehmenden und immensen Verlustes an wertvoller Ackerfläche mit den entsprechenden Folgen von Hunger und Migration ist mittlerweile unverständlich, wie niedrig heutzutage und hierzulande Ackerfläche bewertet und wie wenig sie geschützt wird. • Eine Umwandlung von Ackerfläche in Weide, auf der Großvieheinheiten zugelassen sind, muss angesichts der steigenden Nitratwerte nicht unbedingt eine Bodenoder Gewässerverbesserung darstellen. • Bei der vorgelegten Planung ist festzustellen, dass der Acker mit Kohl- und Kartoffelanbau (die zu bebauende Fläche) wohl noch wertvoller ist als der Acker, der langjährig mit Mais bebaut wurde (die sog. Kompensationsfläche). • Auch kann die Stilllegung bzw. Sanierung von Schäden aus lntensivlandwirtschaft des einen Ackers wohl kaum als Kompensation für die zusätzliche Versiegelung des anderen Ackers angesehen werden. In der Hoffnung, dass die Stadt Krefeld zu einer zeitgemäßeren und nachhaltigeren Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 81 Sichtweise hin zum Erhalt von Ackerfläche gelangt, verbleibe der BUND mit freundlichen Grüßen. Abwägung: Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch die Festsetzungen im Bebauungsplan gemindert. Aus ökologischer Sicht sind mit Umsetzung des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die im Sinne des § 1 a BauGB auszugleichen sind. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurden daher entsprechende externe Kompensationsmaßnahmen der Planung zugeordnet. Die Bewertung erfolgte auf Basis eines standartisierten und anerkannten Verfahrens im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplan Nr. 785. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden der landschaftsökologische Eingriff sowie der Eingriff in das Bodenpotenzial bewertet und entsprechende Maßnahmen zur Kompensation benannt. Die plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan mittels Zuordnungsfestsetzung benannt und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die zuvor beschriebene Vorgehensweise wird ein Ausgleich für die mit der Planung verbundenen Eingriffe geschaffen. Die Bedenken des BUND werden daher nicht geteilt. Hinsichtlich der Umwandlung von Ackerfläche in Weide ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß dem Bewertungsverfahren nach LANUV 2008 erfolgt. Die Vorgaben des LANUV bei der Herstellung dieser Flächen sind zu berücksichtigen. Hieraus ergibt sich bereits eine extensive Nutzung des Weidelandes. Gerade im Hinblick auf die allgemeine öffentliche Diskussion, dass die Nitratwerte in Folge von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung steigen, ist daher festzustellen, dass dies aufgrund der vorliegenden Planung nicht zu befürchten ist.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7. E-Plus Service GmbH Stellungnahme vom 31.08.2017: Aus Sicht der E-Plus Service GmbH seien nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: - durch das Plangebiet führen zwei Richtfunkverbindungen hindurch. - um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrassen (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten: Link 16814004/16EM0169 (schwarz) - Schutzstreifen max. Bauhöhe 14 m. um die Mittellinie des Links +/- 6 m (Trassenbreite). - zur besseren Visualisierung erhalte man beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf der Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die schwarzen Linien verstehen sich als Punkt-zu-PunktRichtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH (zusätzliche Info: farbige Verbindungen gehören zu Telefónica Germany, werden aber in der Belange-Liste Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 82 nicht aufgeführt). Das Plangebiet ist in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet. Es gelten die genannten Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien. Man könne sich diese Telekommunikationslinien als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Es werde darum gebeten, dass man zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe beachte. Insbesondere bei der Planung und Positionierung von Baukränen werde um Abstimmung mit der ausführenden Baufirma gebeten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürften nicht in die Richtfunktrassen ragen. Außerdem werde um Berücksichtigung und Übernahme der genannten Richtfunktrassen in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan gebeten. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) seien entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. Abwägung: Im Ergebnis wird die durch das Plangebiet verlaufende Richtfunkstrecke inkl. Ihrer Schutzstreifen im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen und ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass im Bereich der Richtfunkstrecke und Ihrer Schutzstreifen eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich ist, sofern die Gebäude eine Höhe von 14m über Grund überschreiten. Die nachrichtliche Übernahme der Richtfunktrasse und der textliche Hinweis wurden in violetter Farbe in den Bebauungsplan eingetragen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 8. Evonik Technology & Infrastructure GmbH 8.1 Stellungnahme vom 22.06.2017: Im Plangebiet würden keine Fernleitungen der Evonik Technology & Infrastructure GmbH sowie der in der Stellungnahme aufgeführten Unternehmen verlaufen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8.2 Stellungnahme vom 12.09.2017: Im Plangebiet würden keine durch die Evonik Technology & Infrastructure GmbH betreuten Fernleitungen verlaufen. Bei Änderung der Planung werde um erneute Anfrage gebeten. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 83 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. GASCADE Gastransport GmbH 9.1 Stellungnahme vom 28.06.2017: Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlage werde mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Abwägung: Aufgrund der Mitteilung der GASCADE Gastransport GmbH, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine von ihr verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden seien, bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Der Hinweis, dass bei der Festsetzung von planexternen Ausgleichsflächen diese ebenfalls der GASCADE Gastransport GmbH vorzulegen seien, wurde mit Vorlage der Planunterlagen bereits Rechnung getragen. Die externen Ausgleichmaßnahmen sind mit den zugehörigen Flächen durch eine Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. Die GASCADE Gastransport GmbH hat hierzu im Bauleitplanverfahren keine Bedenken vorgebracht. Weitere Betreiber von Kabeln und Leitungen wurden im Rahmen des Planverfahrens gesondert beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 9.2 Stellungnahme vom 06.09.2017: Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG geantwortet. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Anlage werde mitgeteilt, dass die Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der v. g. Betreiber mit ein. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 84 Als weitere Möglichkeit für Anfragen zur Leitungsauskunft stehe unter der Internetadresse https://portal.bil-leitungsauskunft.de das kostenfreie Online-Portal BIL zur Verfügung. Man weise darauf hin, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden könnten. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Abwägung: Aufgrund der Mitteilung der GASCADE Gastransport GmbH, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine von ihr verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden seien, bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan. Der Hinweis, dass bei der Festsetzung von planexternen Ausgleichsflächen diese ebenfalls der GASCADE Gastransport GmbH vorzulegen seien, wurde mit Vorlage der Planunterlagen bereits Rechnung getragen. Die externen Ausgleichmaßnahmen sind mit den zugehörigen Flächen durch eine Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan aufgenommen. Die GASCADE Gastransport GmbH hat hierzu im Bauleitplanverfahren keine Bedenken vorgebracht. Weitere Betreiber von Kabeln und Leitungen wurden im Rahmen des Planverfahrens gesondert beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Geologischer Dienst NRW Stellungnahme vom 11.07.2017: Gegen die Planung bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Für das weitere Verfahren werde auf folgendes hingewiesen: Baugrunderkundung: Durch den Geologischen Dienst NRW erfolge im Rahmen der Aufstellung eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplanes keine Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung. Gleiches gelte für geotechnische Nachweise, die nach DIN EN 1997-1 zu erbringen seien. Die in der orientierenden Boden- und Baugrunduntersuchung der agus und BAG gegebenen Empfehlungen und Hinweise seien zu beachten. Es werde empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zu berücksichtigende geotechnische Aspekte: Auf die Bewertung der Erdbebengefährdung werde hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen sei. Das Plangebiet sei der Erdbebenzone 0 und geologischen Unterklasse T zuzuordnen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 85 Innerhalb der Erdbebenzone 0 seien gemäß DIN 4149 für übliche Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen zu ergreifen. Es werde jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Auf die angemessene Zuordnung der Baugrundklasse nach DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten – Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten“ aus dem Jahr 2005 werde hingewiesen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Ein Hinweis auf die Erdbebenzone 0 ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Der Hinweis wird um die Empfehlung konkretisiert, dass für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren ist. Zu Erläuterung handelt es sich bei Bauwerken der Bedeutungskategorie III um jene Bauwerke, deren Widerstandsfähigkeit gegen Erdbeben im Hinblick auf die mit einem Einsturz verbundenen Folgen wichtig ist, z. B. große Wohnanlagen, Verwaltungsgebäude, Schulen, Versammlungshallen, kulturelle Einrichtungen, Kaufhäuser usw.. Bei Bauwerken der Bedeutungskategorie IV gemäß DIN 4149 aus dem Jahr 2005 handelt es sich um Bauwerke, deren Unversehrtheit während des Erdbebens von Bedeutung für den Schutz der Allgemeinheit ist, z. B. Krankenhäuser, wichtige Einrichtungen des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte, Feuerwehrhäuser usw.. Die Konkretisierung des Hinweises erfolgt in violetter Eintragung in den Bebauungsplan.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbh & Co. KG Stellungnahme vom 20.07.2017: Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüße die Entwicklung neuer Gewerbeflächen in Hüls ausdrücklich. Sowohl zur Standortsicherung ortsansässiger Betriebe als auch zur Neuansiedlung neuer Unternehmen würden am Wirtschaftsstandort Krefeld zunehmend geeignete Baugrundstücke fehlen. Zur Realisierung des Gebietes Den Ham habe die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG landwirtschaftliche Reserveflächen als Tauschgrundstück für einen Eigentümer zur Verfügung gestellt und veräußert. Diese Maßnahme unterstreiche das Engagement der Wirtschaftsförderung Krefeld, gesamtstädtisch dem Gewerbeflächenengpass entgegen zu wirken. Zu den Planinhalten und Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 785 habe man weder Bedenken noch Anregungen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 86 12. Handwerkskammer Düsseldorf Stellungnahme vom 28.06.2017: Es werde auf die Stellungnahme vom 05.11.2013 verwiesen: Man beziehe insoweit Stellung, als die geplante Neuausweisung von Gewerbegebiet am bereits vorhandenen Gewerbestandort im Stadtteil Hüls ausdrücklich begrüßt werde. Hiermit werde von Seiten der Kommune auf eine entsprechende Nachfrage reagiert, sodass die Belange der Wirtschaft sachgerecht aufgenommen würden. Positiv hervorheben möchte man, dass flexible Grundstückzuschnitte vorgesehen seien. Allerdings seien hier Flächengrößen zwischen etwa 2.000 m² und 20.000 m² vorgesehen. Es werde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch Handwerksbetriebe nachgefragte Flächen sich eher in einer Größenordnung von etwa 1.000 m² bis 2.500 m² bewegten, zum Teil aber auch darunter. Wie die Stadt Krefeld im Zusammenhang mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für das Stadtgebiet dargelegt habe, fehlten in Krefeld eben diese kleinteiligen Gewerbegrundstücke. Man plädiere daher dafür, auch kleinere Grundstückszuschnitte unter 2.000 m² zu ermöglichen. Zum Umgang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB habe man keine Hinweise. Abwägung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Handwerkskammer Düsseldorf die Neuausweisung des Gewerbegebiets begrüßt. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf ermöglicht aufgrund seines Erschließungssystems möglichst flexible Grundstückzuschnitte, so können auch kleinere Grundstückzuschnitte von unter 2000 m² grundsätzlich realisiert werden, wobei der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen festsetzt. Die Anregung wurde bei der Planung berücksichtigt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Kommunalbetrieb Krefeld AöR Stellungnahme vom 05.07.2017: Die Entwässerung des Gewerbegebietes werde im Trennverfahren erfolgen. Das Schmutzwasser sei der vorhandenen Mischwasserkanalisation in der Straße Den Ham zuzuführen. Das Niederschlagswasser der Straßen-, Dachflächen und der befestigten Flächen sei an den Regenwasserkanal DN 1200 in der Leidener Str. anzuschließen, von wo aus es zur zentralen Versickerungsanlage St-Huberter-Landstraße gelange. Die Entwässerungsplanung für das Gebiet sei mit dem Kommunalbetrieb abzustimmen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Im Rahmen der geplanten Maßnahme wird ein Erschließungsvertrag mit dem Investor geschlossen. Im Erschließungsvertrag werden verbindliche Rege- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 87 lungen auch zur Entwässerung des Plangebietes aufgenommen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden die Straßen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt; innerhalb dieser Flächen können künftig die erforderlichen Kanäle verlegt werden. Weitergehende Regelungen auf Ebene des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 14. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen 14.1 Stellungnahme vom 18.07.2017: Es werde auf die Stellungnahme vom 13.11.2013 hingewiesen. Ergänzend werde Folgendes vorgetragen: Nach dem seit dem 08.02.2017 geltenden LEP NRW (hier: 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte) sollten agrarstrukturelle Erfordernisse bei der Abwägung konkurrierender Nutzungen berücksichtigt werden. Diese könnten entscheidungsrelevant sein. Eine solche Abwägung sei in den Unterlagen nicht ersichtlich. Zu prüfen sei weiterhin, ob und welche landwirtschaftlichen Flächen innerhalb des Plangebiets eine besondere Bedeutung zur Erhaltung der Existenz der Betriebsstandorte aufweisen. Nachdem der Landwirtschaft bereits durch das Bebauungsplangebiet wertvolle Flächen im Umfang von 16 ha entzogen werden sollten, solle nun auch die Kompensation vollständig zulasten landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. Immerhin sei durch die Wahl produktionsintegrierter Maßnahmen eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit landwirtschaftlicher Nutzung möglich. Daher werde es begrüßt, dass von einer Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen abgesehen wurde. Zu dem vorgesehenen Ausgleich der Bodenfunktion werden mehrere Aspekte vorgebracht: 1. Für diesen Ausgleich fehle eine gesetzliche Grundlage. Dementsprechend würde unter 1.2 des LPB hierzu nichts ausgeführt. 2. Sollte ein Ausgleich dennoch zwingend erforderlich sein, sei insbesondere die Nutzungs- und Ertragsfunktion der überplanten Ackerflächen zu berücksichtigen. Dies wurde bei der aktuellen Bewertung sowohl in der Bestandsaufnahme als auch bei der Kompensation außer Acht gelassen. Während unter Ziffer 2.5 die natürliche Bodenfruchtbarkeit als ein Grund für die Einstufung als besonders schutzwürdiger Boden herausgestellt werde, finde dieser Aspekt anschließend keine Würdigung. 3. Darüber hinaus werde angeregt, da der Auslöser für die Kompensation im wesentlichen Versiegelung sei, vorrangig die Entsiegelung von Flächen als Kompensationsmaßnahme umzusetzen. Zu der Eingriffsbilanz (Tab. 5) werde vorgebracht, die Dachbegrünung (B3 unter Ziffer 4.2) in Anrechnung zu bringen. Diese habe unabhängig von der bereits in Anrechnung gebrachten Versickerung des Oberflächenwassers (Code 1.2) einen Wert von mindestens 0.5 (Code 4.1), sodass maximal rund 25.000 Punkte in der Planung hinzuzurechnen wären. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 88 Die Verwendung unterschiedlicher Bewertungsverfahren unterschiedlicher Aktualität ((Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, LANUV (2008)) für den landschaftsökologischen Eingriff sowie für das Bewertungsverfahren (ADAM/NOHL/VALENTIN (1986)) für den landschaftsästhetischen Ausgleichsbedarf in Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Aspekten führe zu Strukturbrüchen und möglicherweise zu inkonsistenten Ergebnissen. Die CEF-Maßnahmen würden mit den Kompensationsmaßnahmen kombiniert, sodass kein zusätzlicher Flächenbedarf entstehe. Dies werde ausdrücklich begrüßt. Landwirtschaft verschließe sich artenschutzrechtlichen Belangen nicht. Im vorliegenden Falle sei die Notwendigkeit vorgezogener Artenschutzmaßnahmen jedoch nicht hinreichend begründet. Ein konkretes Vorkommen werde in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht dokumentiert; vielmehr werde die Teilfläche von 5,5 ha als „potenziell geeigneter Lebensraum für Feldvogelarten“ kategorisiert. Folgen dieser Einstufung nach § 44 BNatSchG in Form von CEF-Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Abwägung: Auf die Behandlung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen, Kreisstelle Viersen, aus der frühzeitigen Beteiligung wird hingewiesen. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hat die Stadt Krefeld die unterschiedlichen Belange untereinander abgewogen und sich dazu entschieden die Flächen des Plangebietes im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen darzustellen. Dabei hat die Stadt Krefeld im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes einen landwirtschaftlichen Fachbeitrag erarbeiten lassen, auf dessen Grundlage der bisherige Umfang der Flächenausweisung zu Lasten der Landwirtschaft hinterfragt wurde. Aus Sicht der Stadt Krefeld als Oberzentrum im Verdichtungsraum ist im Ergebnis der Prüfung eine Inanspruchnahme weiterer landwirtschaftlicher Flächen zugunsten von Siedlungs-, Wald und Grünflächen im Grundsatz vertretbar, wenn die Flächen für die jeweiligen Funktionen benötigt werden. Durch die Ausweisung der vorliegenden Flächen im wirksamen Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen wurde bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine grundsätzliche Eignung der vorliegenden Flächen des Plangebietes für eine gewerbliche Nutzung bestätigt und ein entsprechendes Entwicklungsziel im Flächennutzungsplan dokumentiert. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geschaffen werden und somit eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben die Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswillingen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Kommunen zu vermeiden. Alternative Standorte stehen im Stadtteil Hüls nicht zur Verfügung. Darüber hinaus bietet das Plangebiet das Potenzial ergänzende, gewerbliche An- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 89 siedlungen zu realisieren. Durch die Konzentration von Gewerbebetrieben im Plangbiet können Konflikte aus Immissionsschutzgründen an anderer Stelle in der Ortslage vermieden werden. Durch einzelne Standortverlagerungen ins Plangebiet können Flächenpotenziale nahe dem Kern des Stadtteils wohnbaulich genutzt werden, wofür diese aus heutiger Sicht besser geeignet sind. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil Hüls ist vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen des Planverfahrens wurden die Belange der Landwirtschaft dahingehend berücksichtigt, dass im Zuge der Erschließungsplanung sämtliche Straßeneinmündungen im Plangebiet so dimensioniert wurden, dass eine Befahrung mit Lastzügen möglich ist. Die Einmündung Krüserstraße/Planstraße 5 wurde zusätzlich mit dem Schleppkurvennachweis „Traktor mit zwei Anhängern“ geprüft und die öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend im Zuge des Planverfahrens angepasst. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet sind somit so dimensioniert, dass eine Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen möglich ist und der unmittelbar südlich ansässige Betrieb weiterhin ausreichend erschlossen ist. Hierbei können sich durch die Abbindung der Krüser Straße gegenüber der Venloer Straße Umwege für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge zwischen den Flächen östlich und westlich der Venloer Straße ergeben. Diese Umwege ergeben sich aus den Anforderungen des Landesbetriebes Straßenbau NRW die Krüser Straße von der Venloer Straße abzubinden. Diese Anforderung ergibt sich, um die Verkehrssicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Das Verkehrsgutachten zur Anbindung des geplanten Gewerbegebietes an die Venloer Straße (B 9) hatte bereits festgestellt, dass die sogenannte Zeitlücke zu klein ist, um gefahrlos an dieser Stelle in die B 9 einzufahren bzw. diese zu kreuzen. Detaillierte Abstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßebau NRW erfolgen zudem im Zuge einer Verwaltungsvereinbarung. Die Hinweise zur Kompensation werden zur Kenntnis genommen. Durch die Wahl produktionsintegrierter Maßnahmen soll hier eine grundsätzliche Vereinbarkeit mit den landwirtschaftlichen Belangen gewährleistet werden. Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen erfolgt über den Abschluss städtebaulicher Verträge. Die Rechtsgrundlage für eine Bilanzierung von Bodeneingriffen ergibt sich gem. dem Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ unmittelbar aus § 18 BNatSchG, wonach eine umfangreiche Versiegelung von Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad als erhebliche Beeinträchtigung und damit als Eingriff zu werten ist. Die Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad, die wie im Bereich des Plangebietes des B-Plans 785 intensiv landwirtschaftlich genutzt werden, werden aus der Perspektive des Arten- und Biotopschutzes in der Regel als „ausgeräumte Landschaft“ mit geringen Biotopwertpunkten bewertet sowie mit geringen Kompensationsmaßnahmen belegt (vgl. Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Fachbeitrag unter 5.2). Der Ausgleich für Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen ist nach Auffassung des Leitfadens „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 90 BauGB“ in diesen Fällen nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet und daher durch ergänzende bodenbezogene Maßnahmen auszugleichen. Im Rahmen der Bodenfunktionsbewertung wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag unter dem Punkt 5.2 „Bodenfunktionsbewertung“, c) „Bodenfunktionen“ die Nutzungs- und Ertragsfunktion des Bodens berücksichtigt. Als weitere Bewertungskriterien werden Biotopentwicklungspotential, Filter- und Pufferfunktion, Regelfunktion und Archivfunktion in die Bewertung einbezogen. In Krefeld stehen Flächen, die für eine Entsiegelung in Frage kommen, zurzeit nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Daher kann der Anregung, vorrangig die Entsiegelung von Flächen als Kompensationsmaßnahme umzusetzen, nicht gefolgt werden. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten die Dachflächen grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils mindestens 40 % der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen sind. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dachbegrünung wird in der Eingriffsbilanzierung nicht angerechnet, da im vorliegenden Plangebiet die Größenordnung der entstehenden Dachflächen nicht abschließend zu quantifizieren ist. Um keinen beliebigen Ansatz zu wählen wird daher im vorliegenden Fall die Dachbegrünung im Zuge der Eingriffsbewertung nicht berücksichtigt, wenngleich die Dachbegrünung sicherlich zu einer gewissen Kompensation von Eingriffen beitragen wird. Die Festsetzung der Dachbegrünung dient im vorliegenden Fall einer Teilkompensation der Bodenfunktion, welche durch die gewerbliche Entwicklung des Plangebietes eingeschränkt wird. Die vorgesehene Dachbegrünung schafft Retentionsvolumen und leistet einen positiven Beitrag zum Mikroklima. Die Bewertung des landschaftsökologischen Eingriffs erfolgt anhand der Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, LANUV (2008). Da dieses Bewertungsverfahren den landschaftsästhetischen Ausgleichsbedarf jedoch nicht bewertet, wurde hierzu das Bewertungsverfahren (ADAM/NOHL/VALENTIN) herangezogen. Die Ermittlung des landschaftsästhetischen Ausgleichsbedarfs nach dem Bewertungsverfahren ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dient auf Anregung der Unteren Naturschutzbehörde ergänzend dem Nachweis, dass der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild durch die vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist. Gemäß Ermittlung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag beträgt der landschaftsästhetische Kompensationsbedarf für den B-Plan Nr. 785 insgesamt 7,512 ha. Im Hinblick auf den landschaftsökologischen Eingriff durch den Bebauungsplan werden dem Bebauungsplan insgesamt 9,128 ha an externen Kompensationsmaßnahmen zugeordnet. Diese Maßnahmen sind neben ihrer landschaftsökologischen Zielsetzung auch landschaftsästhetisch wirksam. Der landschaftsästhetische Kompensationsbedarf wird somit deutlich überkompensiert, methodische Unterschiede in den Bewertungsverfahren können somit vernachlässigt werden. In diesem Zusammenhang mit den artenschutzrechtlichen Aspekten werden seitens der Stadt Krefeld keine Strukturbrüche bzw. inkonsistente Ergebnisse erkannt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 91 Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird für die Feldvogelarten eine Potentialabschätzung vorgenommen, die methodisch nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ergibt sich die Notwendigkeit vorgezogener Artenschutzmaßnahmen umzusetzen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 14.2 Stellungnahme vom 08.09.2017: Der Hinweis zur Korrektur einer Flächenangabe für eine Kompensationsfläche sei zur Kenntnis genommen worden. Diese Anpassung habe keine Auswirkungen auf die vorangegangenen Stellungnahmen, die vor allem Anregungen und Bedenken grundsätzlicher Art enthielten. Insbesondere die Stellungnahme vom 18.07.2017 werde unverändert aufrechterhalten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme vom 18.07.2017 wird verwiesen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 15. Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/Viersen e. V. 15.1 Stellungnahme vom 18.07.2017: 1. Zur Größe des Bebauungsplans: Der NABU halte die Größe von 19,4 ha des für Betriebe aus Krefeld-Hüls geplanten Gewerbegebietes für völlig überzogen, besonders angesichts vieler anderer in Krefeld geplanter Gewerbezonen. Bei der Planfläche handele es sich um wertvollstes Ackerland, das im Laufe vieler Jahrhunderte entstand und gebildet wurde. Die Fläche der Stadt Krefeld sei endlich und nicht vermehrbar. Auch das Baugesetzbuch fordere eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und den Schutz natürlicher Lebensgrundlagen. Es werde vorgeschlagen, die Planfläche auf ca. 10 ha Flächengröße zu halbieren und das Gewerbegebiet zwischen der Kempener Straße im Norden und dem unbefestigten Feldweg im Süden - der das Plangebiet von Südwest nach Südost durchquert – zu begrenzen. Der Gatzhof und der Müllerhof mit ihren Gärten und wertvollen Baumbeständen hätten dann einen ausreichend großen Abstand zum Südrand des Gewerbegebietes. Die alte Feldscheune könnte stehen bleiben. Die sie umgebende naturnahe Wiese bliebe erhalten. 2. Negative Auswirkungen der Planumsetzung Auch ein nach deren Vorschlag verkleinertes Gewerbegebiet bedeute einen massiven Eingriff in Natur, Landschaft und Lebensqualität durch:  den Verlust von immer knapper werdender landwirtschaftlicher Fläche  eine großflächige Versiegelung des Bodens  die Behinderung der Grundwasserneubildung (das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet) Begründung zur Vorlage 5602/18     Seite 92 die Behinderung der Durchlüftung der nördlich und östlich angrenzenden Siedlungen den Lärmzuwachs durch die angesiedelten Betriebe und den zusätzlichen Straßenverkehr. Das nördlich der Kempener Straße angrenzende Wohngebiet sei ein WR-Gebiet (= reines Wohngebiet mit den Schallgrenzwerten 35 dB(A) in der Nacht und 50 dB(A) am Tag) die Zunahme der Luftbelastung mit Stickoxiden und Feinstaub den Lebensraumverlust für die potentiell im Plangebiet vorkommenden Feldvogelarten, die schon jetzt alle in einem ungünstigen bzw. schlechtem Erhaltungszustand seien 3. Vorschläge für eine naturfreundlichere Gestaltung des Gewerbegebietes Um die negativen Auswirkungen des Gewerbeparks etwas zu verringern, würden folgende Vorschläge gemacht:  Aufstellung einer in den B-Plan aufzunehmenden Gestaltungssatzung, die den Bau von heute üblichen Hallen in Blechwandbauweise verhindere. Stattdessen sollten in der Landschaft besser angepasste Gebäude aus herkömmlichen Baustoffen (Ziegel, Verputzmaterial, Holzlattungen) errichtet werden.  Verzicht auf übertrieben großzügige Rangier-, Park- und Straßenflächen. Bepflanzung der dadurch frei werdenden Flächen mit heimischen Sträuchern.  Begrünung von 60 %, statt wie geplant 40 %, der Hallen und Gebäudedächer.  Minderung zusätzlicher Lichtemissionen in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen wie im Artenschutzgutachten S. 22 beschrieben.  Montage von zahlreichen Nist- und Unterschlupfkästen für Gebäudebrüter und Fledermäuse an geeigneten Stellen wie im Artenschutzgutachten auf S. 23 beschrieben. 4.     Vorschläge für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen: Die Versiegelung des Plangebietes sollte durch eine Entsiegelung in ähnlicher Größe an anderer Stelle im Krefelder Stadtgebiet, oder durch einen Verzicht bereits geplanter Versiegelungen an anderer Stelle, ausgeglichen werden. Die im LBP geplanten und beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen sollten ergänzt werden durch die Schaffung mehrerer Vogelinseln in benachbarten Feldflächen. Es sollte sich dabei um eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme handeln. Die Vogelinseln sollten möglichst in den Feldbereichen östlich und westlich der B9 angelegt werden. Optimal wären Standorte innerhalb der rot umrandeten Bereiche in den Abbildungen 12, 13 und 14 des Artenschutzgutachtens. Die Vogelinseln würden in direktem Bezug zu dem Eingriff im Plangebiet stehen. Als Beispiel könne die schon erfolgreich angelegte Vogelinsel südlich der Krüserstraße gelten, nicht weit entfernt vom Plangebiet. Alle Kompensationsmaßnahmen sollten durch einen Eintrag ins Grundbuch dauerhaft gesichert werden. Die Ausgleichsflächen sollten jährlich durch die ULB hinsichtlich ihrer Funktionserfüllung geprüft werden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 93 Abwägung: Die Bedenken des NABU hinsichtlich der Plangebietsgröße werden nicht geteilt. Bereits im Zuge der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung wurde der Bedarf an zusätzlich benötigten gewerblichen Flächen deutlich. Im Flächennutzungsplan wird zum Plangebiet ausgeführt, dass das Gewerbegebiet im Bereich südlich Kempener Straße/Mühlenweg im Stadtteil Hüls im Wesentlichen für örtliche Gewerbebetriebe zur Verfügung steht. Der Standort ist über die Bundesstraße B 9 nach Norden zur A 40 und zum Kreis Kleve und über die B 509 nach Kempen angebunden. In den vergangenen 15 Jahren sind einige ortsansässige Betriebe mangels Erweiterungsmöglichkeiten am Standort in Gewerbegebiete nach Kempen abgewandert. Die frei gewordenen, verstreuten Flächenpotenziale sind sukzessive von einem gewerblichen Betrieb der Papierherstellung übernommen worden, der kurz- bis mittelfristig zusätzliche Erweiterungsflächen am Standort benötigt, ohne das mittelfristig eine Abwanderung außerhalb Krefelds droht. Weitere Gewerbebetriebe am Standort haben Flächenbedarf angemeldet. Entsprechende Anfragen liegen dem Projektentwickler zum geplanten Gewerbegebiet vor. Eine Halbierung der Flächengröße ist vor dem Hintergrund der bestehenden Nachfrage nicht zweckdienlich und daher auch nicht vorgesehen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 785 erstellt wurde. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden der landschaftsökologische Eingriff sowie der Eingriff in das Bodenpotenzial bewertet und entsprechende Maßnahmen zur Kompensation benannt. Die plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen werden im Bebauungsplan mittels Zuordnungsfestsetzung benannt und im städtebaulichen Vertrag gesichert. Durch die zuvor beschriebene Vorgehensweise wird ein Ausgleich für die mit der Planung verbundenen Eingriffe geschaffen. Der Gatzhof und der Müllerhof mit ihren Gärten werden durch eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P 2) optisch vom Gewerbegebiet getrennt. Die Pflanzung von Hecken und Bäumen dient der Schaffung eines harmonischen Übergangs zum Landschaftsraum. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Südosten des Plangebietes wird mit Rücksicht auf die umliegenden, kulturlandschaftsprägenden Hofanlagen aufgenommen. So wird das Plangebiet durch die Pflanzung von Hecken räumlich gefasst. Die Hinweise auf einen massiven Eingriff in Natur, Landschaft und Lebensqualität werden zur Kenntnis genommen. Der Verlust von immer knapper werdenden landwirtschaftlichen Flächen wird an dieser Stelle in Abwägung der unterschiedlichen Belange hingenommen (siehe unter Punkt 14. Abwägung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen). Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geschaffen werden und somit eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in un- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 94 mittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswillingen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Alternative Standorte stehen im Stadtteil Hüls nicht zur Verfügung. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil Hüls ist vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. Die großflächige Versiegelung des Bodens sowie die Behinderung der Grundwasserneubildung wurden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens behandelt und finden sich im Umweltbericht wieder. Die Eingriffe werden durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Des Weiteren wird eine anteilige Dachbegrünung im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt. Die festgesetzte Dachbegrünung dient im vorliegenden Fall einer Teilkompensation der Bodenfunktion, welche durch die gewerbliche Entwicklung des Plangebietes eingeschränkt wird. Die vorgesehene Dachbegrünung schafft Retentionsvolumen und leistet einen positiven Beitrag zum Mikroklima. Die festgesetzte Wasserschutzzone III A2 ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Für das Verfahren zur Genehmigung der einzelnen Gewerbebetriebe im Wasserschutzgebiet ist die Stadt Krefeld als Untere Wasserbehörde zuständig. Im Rahmen der Planung sind neben der bereits beschriebenen Dachbegrünung weitere Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen vorgesehen und im Umweltbericht zum Bebauungsplan ausführlich beschrieben. So ist weiterhin geplant, dass im Bereich des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser in einer zentralen Versickerungsanlage auserhalb des Plangebietes in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen. Durch die geplante ortsnahe Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers werden die Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA2 des Wasserschutzgebietes Hüls minimiert. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird somit ortsnah in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt. Dabei werden potentielle Konflikte im Hinblick auf die Grundwasserqualität durch die Reinigungsleistung der Versickerungsmulde minimiert. Ein eventueller Einbau von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Schlacken etc.) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Auf diese Weise können Schadstoffbelastungen des Grundwassers im Bereich der geplanten Gewerbeflächen vermieden werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft sind im Umweltbericht beschrieben. Der mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Verlust klimahygienisch wirksamer Freiflächen wird als nicht erheblich beurteilt, da das Plangebiet nach Darstellung der UNIVERSITÄT ESSEN (2003) eine lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 (UPPENKAMP UND PARTNER 2016) erfolgte die Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet und der Umgebung. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sowohl für den Prognose Null-Fall als auch den Prognose Plan-Fall die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Von einer Einhaltung der Kurzzeitkri- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 95 terien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ist ebenfalls auszugehen. Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. Insbesondere aufgrund bestehender Wohnnutzung in den nahegelegenen Hofstellen südlich des Plangebietes und vorhandener Wohnbebauung nördlich der Kempener Straße ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens darzulegen, dass unter Berücksichtigung der Umsetzung eines Gewerbegebietes die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutzgutachten (Ingenieurbüro Andreas Rehm: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls, 2016) erarbeitet und eine Emissionskontingentierung durchgeführt. Die Gebietseinstufung der Immissionsorte konnte dem Informationssystem der Stadt Krefeld entnommen werden und wurde zusätzlich mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abgestimmt. Demnach ist die unmittelbar nördlich der Kempener Straße gelegene Bebauung als allgemeines Wohngebiet und die weiter nördlich anschließenden Flächen als reines Wohngebiet berücksichtigt. Die Ergebnisse wurden in der Planung berücksichtigt und für das Gewerbegebiet (GE 1 bis GE 9) und die Versorgungsflächen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 festgesetzt. Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde dabei die Möglichkeit einer Erweiterung oder Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbes berücksichtigt. Im Hinblick auf den genannten Lebensraumverlust für die potenziell im Plangebiet vorkommenden Feldvogelarten, wird auf die Notwendigkeit der Durchführung sogenannter „vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“, die den von der EU-Kommission eingeführten CEF-Maßnahmen entsprechen hingewiesen. Die Maßnahmen müssen zum Beginn der auf den Verlust der Lebensraumstrukturen im Plangebiet folgenden Brutzeit umgesetzt sein. Die Umsetzung der CEF Maßnahmen wird neben den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan zudem im städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt. Die Bedenken des NABU werden daher nicht geteilt. Die Vorschläge für eine naturfreundliche Gestaltung des Gewerbegebietes werden zur Kenntnis genommen. Eine Gestaltungssatzung, die den Bau von heute üblichen Hallen in Blechbauweise verhindere, wird nicht entsprochen. Das Plangebiet wird insbesondere für das produzierende Gewerbe entwickelt. Gestalterische Vorgaben werden auf den städtebaulich erforderlichen Rahmen (Gebäudehöhen, Werbeanlagen und Einfriedungen) begrenzt. Des Weiteren wird an der Festsetzung festgehalten, dass in den festgesetzten Gewerbegebieten die Dachflächen grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils mindestens 40 % der Dachfläche extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen sind. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Eine Begrünung von mehr als 40 % ist demnach zulässig. Des Weiteren werden im Gewerbegebiet die erforderlichen Park- und Straßenflächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Übertriebene großzügige Rangier-, Park- und Straßenflächen sind nicht vorgesehen, gleichwohl sind Rangierflächen auf den gewerblichen Grundstücken zulässig und je nach Betriebstyp erforderlich. Die Hinweise zu Maßnahmenempfehlungen, wie im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beschrieben (Minderung zusätzlicher Lichtemissionen und Montage von Nist- und Unterschlupfkästen), werden zur Kenntnis genommen und im städtebaulichen Vertrag berücksichtigt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 96 Den Vorschlägen für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen wird nicht entsprochen. Zum einen kann eine Entsiegelung in ähnlicher Größe an anderer Stelle im Krefelder Stadtgebiet nicht getätigt werden, zum anderen wird bereits durch die im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen das bilanzierte Defizit kompensiert. Weithergehende Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund wird auch die Forderung zur Schaffung mehrerer Vogelinseln in benachbarten Feldflächen nicht entsprochen. Als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme wird im Bereich einer bislang intensiv als Acker genutzten Fläche in der Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurstück Nummer 37 teilw., in einem Flächenumfang von ca. 0,9 ha ein Blühstreifen angelegt. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld prüft die Flächen auf Funktionserfüllung.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen wird durch einen städtebaulichen Vertrag und die Eintragung von Reallasten im Grundbuch gesichert.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 15.2 Stellungnahme vom 12.09.2017: Der Inhalt des Schreibens vom 30. August 2017 mit der Korrektur der Flurstücksnummer für eine der externen Ausgleichflächen von Nr. 233 auf die richtige Flurstücksnummer Nr. 223 sei zur Kenntnis genommen worden. Die Stellungnahme vom 18.07.2017 ändere sich dadurch nicht. Weiterhin sei der NABU der Meinung, dass die Größe des geplanten Gewerbegebietes maximal 10 ha betragen sollte. Auch die anderen beiden Punkte der Stellungnahme vom 18.07.2017 - Vorschläge für eine naturfreundlichere Gestaltung des Gewerbegebietes - Vorschläge für zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen möchte der NABU aufrechterhalten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme vom 18.07.2017 wird verwiesen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 97 16. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbh 16.1 Stellungnahme vom 18.07.2017:  NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestünden hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sei nur der Mischwasserkanal DN 400 AZ in der Straße Den Ham vorhanden, in dem Schmutzwasser aus der Leidener Straße gepumpt werde (Pumpwerk PW 032). Die aktuelle Dimensionierung des Mischwasserkanals sei für Entwässerung des neuen Erschließungsgebiets (Schmutz- und Regenwasserkanal) nicht ausreichend. Geplant sei die Errichtung eines Regenwasserkanals für die Niederschlagswasserbeseitigung aller angeschlossenen Flächen des geplanten Gewerbeparks. Es wird der Hinweis angeführt, dass eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung nur durch den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden könnten. Details zur Grundstücksentwässerung seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.  NGN MBH (Elektrizitäts-Anlagen) Die zwei „Flächen für Versorgungsanlagen-Trafo-“ seien im Bebauungsplan, wie im Vorfeld abgestimmt, dargestellt. Ferner sei in der Begründung unter Punkt V. Planinhalte, Abs. 1.4.3 Flächen für Versorgung folgendes zu korrigieren: „sind in Abstimmung mit der NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH Flächen…“  NGN MBH (Elektrizität-Netz) Das geplante Gebiet könne mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung erschlossen werden. Die NGN MBH sei daher rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen.  NGN MBH (Gas) Seitens der Gasversorgung bestünden keine Bedenken. Die Flächen für Versorgungsanlagen sowie der Schutzstreifen der Gashochdruckleitung seien, wie auf dem Plan dargestellt, zu berücksichtigen. Die Erschließung des Gewerbegebiets mit Erdgas sei möglich und werde vorbehaltlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung geplant.  NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich lägen keine Fernwärmeleitungen. Es seien keine Baumaßnahmen geplant und es bestünden keine Bedenken.  NGN MBH (Trinkwasser) Seitens Trinkwassers bestünden, vorbehaltlich der Umsetzung der Erschließung, keine Bedenken. Für die Erschließung müsse die Infrastruktur Trinkwassernetz entsprechend erweitert werden. Aktuell befänden sich lediglich Versorgungsleitungen in den Straßen Den Ham und Mühlenweg. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wassertransportleitung im Süden des Gebiets (Krüserstraße) für die Erschließung aus hydraulischen Gründen (Befüllung des Trinkwasserbehälters Hüls) nicht eingebunden/verwendet werden könne. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 98  NGN MBH (Wasserproduktion) Das Plangebiet befinde sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls. Hierbei handele es sich um das durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 13. Januar 2017 festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls. Dieser Sachverhalt sei in den gesamten Unterlagen der Stadt Krefeld zu aktualisieren. Ansonsten bestünden seitens der NGN NETZGESELLSCHAFT NIEDERRHEIN MBH, OE Wasserproduktion, keine Bedenken, wen die in der o. g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes eingehalten werden würden.  SWK Mobil GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von dem genannten Bebauungsplan nicht berührt.  NGN MBH (Beleuchtung) Das öffentliche Niederspannungsnetz sei von der Planung zum o. g. Bebauungsplan nicht betroffen. Im Zuge der Ausführungsplanung für die öffentlichen Straßen, gemäß Beleuchtungsvertrag, werde voraussichtlich die Beteiligung erfolgen.  STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im geplanten Ausbaubereich des o. g. Bebauungsplanes sei eine K-Rohr Verlegung geplant. Es werde um rechtzeitige Beteiligung bei der Erschließung gebeten. Des Weiteren bestünden keine Bedenken.  Als Besonderheiten gelten für alle Gewerke:  Baumstandorte: Im „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 785“, Stand 30.01.2017, von SCHWARZER und PARNER – Landschaftsarchitekten mbB unter Punkt 4.2 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen, B1 werde festgestellt, dass im Bereich der geplanten Verkehrsflächen insgesamt 34 Laubbäume anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten seien. Des Weiteren werde beschrieben, dass die Lagedarstellung im Plan nicht verbindlich sei und dass die Standorte der Bäume nach dem Verlauf der Leitungen festzulegen seien. Es wird nochmals nachdrücklich darauf verwiesen, dass alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen nur nach der Prüfung durch NGN MBH umzusetzen seien. Daher werde um die Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten.  Trassierung: Ferner werde darum gebeten, die Trassen für die Versorgungsleitungen (Rad- bzw. Gehweg) für eine spätere Verlegung von Anpflanzungen freizuhalten.  Es wird um eine Beteiligung am weiteren Planungsverfahren gebeten. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 99 Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird unter Punkt V. Planinhalte, Abs. 1.4.3 Flächen für Versorgung redaktionell korrigiert und die SWK Netze GmbH durch die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH ersetzt. Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH ist ein Unternehmen der SWK Stadtwerke Krefeld AG. Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH wird rechtzeitig in die Erschließungsplanung einbezogen. Es werden verbindliche Regelungen zur Erschließung in den Erschließungsvertrag aufgenommen, sodass die Belange der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH berücksichtigt werden. Weitere Detailabstimmung mit der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH erfolgen im Zuge der Ausführungsplanung. Die Hinweise zur Gasleitung werden berücksichtigt. Im Bebaungsplan wird darauf hingewiesen, dass das Baugebiet von einer Gasleitung (DN 700) gequert wird. Da die Trasse planfestgestellt wurde, wird keine Umverlegung erfolgen. Zur Sicherung der vorhandenen Pipeline (Gashochdruckleitung) wird diese mit entsprechenden Flächenkorridoren mit einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten der Leitungsachse im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls. Die bislang nur vorläufige unter Schutzstellung wurde in der Zwischenzeit durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – vom 13. Februar 2017 ersetzt. Gemäß den Anregungen der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH wird dieser Sachverhalt im Bebauungsplan (in violetter Eintragung) sowie in der zugehörigen Begründung und Umweltbericht angepasst. Die in der o. g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind einzuhalten. Der Hinweis, dass alle Neu- und Nachpflanzungen von Bäumen nur nach Prüfung durch die NGN mbh möglich sind, wird im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. Der Bebauungsplan enthält zudem Hinweise zu den Vorgaben zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im speziellen unterirdische Gas- Elektizitätsund Wasserleitungen. Eine detaillierte Abstimmung mit der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH zu den Trassen für Versorgungsleitungen erfolgt im Zuge der Ausführungsplanung. Das Bauleitplanverfahren soll mit dem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung abgeschlossen werden. Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH wird im Rahmen der Ausführungsplanung am weiteren Planungsprozess beteiligt.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 100 16.2 Stellungnahme vom 12.09.2017: Von der Ergänzung zum o.g. Bebauungsplan seien die Gesellschaften der SWK/NGN nicht betroffen. Des Weiteren habe die Gesamtstellungnahme der SWK vom 18.07.2017/6ENA-schr84 weiterhin Ihre Gültigkeit. Es wird um eine Beteiligung am weiteren Planungsverfahren gebeten. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren soll mit dem Satzungsbeschluss und der anschließenden Bekanntmachung abgeschlossen werden. Die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH wird im Zuge der Ausführungsplanung weiter am Planungsprozess beteiligt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 17. PLEdoc GmbH 17.1 Stellungnahme vom 12.07.2017: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei man mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die Prüfung der im Internetportal zur Einsicht gestellten Unterlagen habe zu dem Ergebnis geführt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 785_b1 – Gewerbepark Den Ham – keine von der Open Grid Europe GmbH betriebenen oder betreuten Gasversorgungseinrichtungen vorhanden seien. Hinsichtlich der ebenfalls Ihre Belange betreffenden Telekommunikationseinrichtungen werde darum gebeten, die aufgeführte Kabelschutzrohranlage der GasLINE mbH & Co. KG (Kabelschutzrohranlage RG 004013006, mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln, Name Hüls – Kempen, Blatt 3-5, Schutzstreifenbreite 2 m) im Verfahren zu berücksichtigen. Die Kabelschutzrohranlage verlaufe entlang einer an die Stadtwerke Krefeld übereigneten Ferngasleitung. Dazu werden die betreffenden Bestandspläne zur Verfügung gestellt. Sie würden ausschließlich für die Kabelschutzrohranlage gelten. Für eine Abstimmung der eventuell projektbedingt erforderlich werdenden Anpassungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen an deren Kabelschutzrohranlagen werde um eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen technischen Verwalter der GasLINE GmbH & Co. KG unter gebeten (Rufnummer und E-Mail werden in der Stellungnahme genannt). Es werde darauf hingewiesen, dass bei allen Planungen sowie bei konkreten Ausführungsarbeiten im Bereich der Telekommunikationseinrichtungen die Auflagen und Hinweise der ebenfalls beigefügten geltenden Anweisung zum Schutz von Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG zu beachten seien. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 101 Abschließend werde darum gebeten, am weiteren Verfahren beteiligt zu werden. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die eingegangenen Stellungnahmen und Merkblätter wurden dem Projektentwickler im Rahmen des Planverfahrens zur Verfügung gestellt, sodass diese frühzeitig im Zuge der Ausführungsplanung Berücksichtigung finden können. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass über die aktuelle Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beginn der Bauarbeiten ausreichend aktuelle Informationen zum Trassenverlauf bzw. zu ggf. einzuhaltende Schutzabstände bei den Leitungsträgern einzuholen sind. Nächster vorgesehener Verfahrensschritt ist der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes sowie die anschließende Bekanntmachung. Die PLEdoc GmbH wird über die Ergebnisse des weiteren Bauleitplanverfahrens informiert.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 17.2 Stellungnahme vom 07.09.2017: Mit Bezug auf die genannte Maßnahme teile die PLEdoc GmbH mit, dass von ihr verwaltete Versorgungsanlagen von dem angezeigten Vorhaben nicht berührt seien. Es würden Auskünfte zu den Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber gemacht: • Open Grid Europe GmbH, Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Viatel GmbH, Frankfurt Maßgeblich für eine Auskunft der PLEdoc GmbH ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedürfe immer einer erneuten Abstimmung mit der PLEdoc GmbH. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 102 18. Stadt Krefeld, Büro Oberbürgermeister, 012/Region und Europa Stellungnahme vom 17.07.2017: Das geplante Gewerbegebiet solle gemäß Anlass und Zielsetzung des Bebauungsplans den Bedarf an Erweiterungsflächen für die in Hüls ansässigen Gewerbebetriebe decken sowie ergänzende Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe bereitstellen. Dieses Ziel wird unterstützt. Der Standort im Hülser Westen liege außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Hüls, der im Zentrenkonzept und im Flächennutzungsplan dargestellt werde. Das Gewerbegebiet sollte generell von Einzelhandel freigehalten werden, zum einen um die Funktionsfähigkeit des Hülser Zentrums nicht zu gefährden und zum anderen um ausreichend Flächen für gewerbliche Nutzungen, die unter Immissionsschutzaspekten an anderer Stelle in der Ortslage Hüls nicht angesiedelt werden können, zu haben. Das ausnahmsweise Zulassen von Flächen für Einzelhandelsbetriebe mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KFZ/KFZ-Zubehör“ wie es unter Planinhalte formuliert sei, werde kritisch gesehen. Die hierdurch verbrauchten Flächen stünden den gewerblichen Betrieben nicht mehr zur Verfügung. Damit werde der eigentliche Zweck der Bebauungsplanaufstellung nur noch zum Teil erfüllt und die Grundzüge der Planung berührt. Selbst wenn auf der verbleibenden Fläche aktuell die Hülser Nachfrage nach gewerblichen Flächen zur Umsiedlung gedeckt würde, sollten zusätzlich Flächen für weitere Ansiedlungen von Betrieben in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Dies sei auch als Option für die zukünftige gewerbliche Entwicklung in Hüls zu sehen. Im Hinblick auf den Einzelhandel ermögliche die Prüfung nach § 11 Abs. 3 BauNVO bei dem Nachweis des atypischen Einzelhandelsbetriebs eine großflächige Nutzung mit entsprechendem Flächenverbrauch. Sofern ein Neubau des bestehenden Polstermarktes an der Kempener Straße geplant sei, könnte dieser auf dem vorhandenen Standort neu entstehen. Ein Umzug in das neue Gewerbegebiet wäre nicht erforderlich. KFZ-Zubehör-Handel kann als Annexhandel eines Werkstattbetriebes zulässig sein (s.u.). Hierfür wäre eine ausnahmsweise Zulässigkeit im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Einzig der Verkauf von Einzelhandelssortimenten an Endverbraucher könne im Gebiet als sogenannter Annex-Handel auf kleinteiliger Fläche ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb stünde und diesem baulich untergeordnet sei. In Anlehnung an die planungsrechtlichen Festsetzungen in anderen Bebauungsplänen im Krefelder Stadtgebiet dürfte für diesen Verkauf 10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 200 qm Verkaufsfläche, nicht überschritten werden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 103 Abwägung: Die überwiegenden Flächen des Plangebietes werden entsprechend der Planungsziele als Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 9) im Sinne der BauNVO festgesetzt. Mit der Festsetzung wird der Planungsintention entsprochen, die Flächen für eine gewerbliche Entwicklung insbesondere bereits ortsansässiger Betriebe aber auch neuer Betriebe zur Verfügung zu stellen. Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und -fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswillingen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Um das Gewerbegebiet überwiegend für das produzierende Gewerbe vorzuhalten, sind gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (Einzelhandelsbetriebe aller Art, Bordelle und bordellartige Betriebe, Schank- und Speisewirtschaften und Tankstellen) unzulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte sind in den Gewerbegebieten GE 3 - GE 9 unzulässig. Im Bebauungsplan soll jedoch ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB die Möglichkeit eröffnet werden Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ/KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 4 zu zulassen. Zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Randsortimente gemäß Krefelder Liste (2014) sind explizit unzulässig, sodass eine Schädigung der zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden kann. Ziel ist es, die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Es sollen insbesondere Erweiterungs- und/ oder Verlagerungsflächen für Hülser Betriebe langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Die Grundzüge der Planung sind jedoch durch die ausnahmsweise Zulässigkeit einzelner Sortimente nicht berührt, die Einzelhandelsnutzung wird bewusst auf die Sortimente „Möbel“ und „KfZ/KfZ-Zubehör“ begrenzt und räumlich innerhalb des Plangebietes auf die Flächen entlang der Kempener Straße (GE 1 bis GE 3) sowie die Flächen entlang der Venloer Straße nördlich der Planstraße 1 (GE 4) verortet. So kann entlang der Kempener Straße im Bereich des Ortseingangs sowie in Teilbereichen an der Venloer Straße (B 9) in einem untergeordneten Maß Einzelhandel lediglich in zwei Sortimenten, welche nicht zentrenrelevant sind und mit den angrenzend geplanten und ermöglichten gewerblichen Nutzungen gut vereinbar ist, entstehen. Die Flächen innerhalb derer eine ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzungen vorgesehen werden kann, sind der Gesamtfläche des Plangebietes deutlich untergeordnet. Durch die räumliche Verortung wird in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 die besondere Lage am Ortseingang aufgegriffen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 104 In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in festgesetzten Kern- und Sondergebieten zulässig sind. Die Festsetzung wird aufgenommen, um auf bestehende Bedarfe ortsansässiger Betriebe zu reagieren. Der Hinweis auf die Prüfung nach § 11 Abs. 3 BauNVO bei dem ein Nachweis eines atypischen Einzelhandelsbetriebs eine großflächige Nutzung mit entsprechendem Flächenverbrauch möglich wäre, wird zur Kenntnis genommen, gleichwohl sind die Flächen, innerhalb derer Einzelhandelsnutzungen mit den Sortimenten „Möbel“ und „KfZ/KfZ-Zubehör“ ausnahmsweise zulässig sind, räumlich begrenzt. Hinsichtlich des angesprochenen Polstermarktes kann ausgeführt werden, dass der Bebauungsplan lediglich eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Einzelhandels im Sortiment „Möbel“ vorsieht. Somit ist eine vollständige Nutzung der Gebiete GE1 bis GE 4 durch Einzelhandelsbetriebe mit den Sortimenten „Möbel“ oder „KfZ/KfZZubehör“ nicht anzunehmen. Ferner könnte bei Umsiedlung des bestehenden Polstermarktes ein innerstädtisches Flächenpotenzial zur Ansiedlung anderer Nutzungen entstehen. Dies ist jedoch in einem gesonderten Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Ein einleitender Beschluss für ein Bebauungsplanverfahren liegt bereits vor. Bezugnehmend auf die Möglichkeit „KFZ-Zubehör-Handel“ als Annexhandel eines Werkstattbetriebes zu sehen, wird ausgeführt, dass eine Ansiedlung einer KfzWerkstatt im Plangebiet durch die Lage innerhalb der Wasserschutzzone erschwert ist. Durch die Zulässigkeit des Sortiments „Kfz/Kfz-Zubehör“ soll jedoch die Möglichkeit eröffnet werden im Zuge von Ausstellungsflächen auch einen Verkauf im zuvor genannten Sortiment zu schaffen. Die Anregungen zum sogenannten Annex-Handel werden berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 9 Einzelhandel als Verkauf an Endverbraucher zugelassen werden kann, wenn dieser Einzelhandel in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktionsoder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist (Annex-Handel). Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: Die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m².  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 19. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt 19.1 Stellungnahme vom 10.08.2017: Der umfassende Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 785 (I)Gewerbepark Den Ham- ermittele und beurteile die für das Planungsgebiet relevanten Umweltbelange gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB, einschließlich den zu erwartenden Auswirkungen des Bebauungsplans und seine Umsetzung, der Kompensation, des Ausgleichs und des Monitorings, der artenschutzrechtlichen Prüfung und der FFHVerträglichkeitsprüfung. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 105 Der Umweltbericht entspreche den Anforderungen nach § 2 (4) und§ 2a BauGB sowie den Merkmalen der Anlage 1 BauGB. Er sei damit ausreichend für die Beurteilung der Auswirkungen auf Umweltbelange und Schutzgüter im Planungsgebiet und seiner Umgebung. Die Auswirkungen durch die zu erwartende Versiegelung und auf das Landschaftsbild seien voraussichtlich erheblich. Die Auswirkungen können durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden, deren Umfang im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und im Bebauungsplan festgesetzt sei. Ausgleichs-, Ersatzund Kompensationsmaßnahmen seien durch städtebaulichen Vertrag zu regeln. Die im Plangebiet zum Schutz der Bevölkerung- außerhalb und innerhalb des Plangebietes vor Lärm ermittelten und festgesetzten Lärmkontingente und Abstandsklassen seien bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu beachten. Nach der im Umweltbericht erfolgten Ermittlung der Umweltbelange und Auswirkungen durch die Planung seien für die anderen Umweltbelange und Schutzgüter voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung des Bebauungsplans zu erwarten. Für die Überprüfung der Kompensationsmaßnahmen gelte das vorgesehene Monitoring. Für unvorhersehbare, nachteilige Auswirkungen gelte das Monitoring bestimmter Belange und städtische Funktionen durch ansonsten regelmäßig durchgeführte Überwachungsmaßnahmen (Wasserschutzgebietsverordnung, Luftreinhalteplan, medienübergreifende Überwachung der Behörden). Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen werden im städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt. Für die Arten Feldlerche und Rebhuhn verlangt der Leitfaden des LANUV ein maßnahmenbezogenes Monitoring. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Brutzeit der Feldvogelarten in bestimmungsgemäßer Weise umgesetzt ist. Entsprechende Regelungen werden in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Zum Schutz der Bevölkerung außerhalb und innerhalb des Plangebietes vor Lärm wurden Lärmkontingente und Abstandsklassen im Bebauungsplan festgesetzt. Die Festsetzungen sind bei der Ansiedlung von Gewerbebetrieben zu beachten.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 19.2 Stellungnahme vom 20.09.2017: Gegen die redaktionelle Änderung der Flurstücknummer bestünden keine Einwände. Inhaltlich ergeben sich darüber hinaus keine Änderungen. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 106 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 20. Stadt Krefeld, Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung Stellungnahme vom 26.06.2017: Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien seien durch diesen Bebauungsplan voraussichtlich nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung sei nicht zu fordern. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 21. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit Stellungnahme vom 26.06.2017: Es wird mitgeteilt, dass es aufgrund der aktuellen Personalsituation im Team in der Bearbeitung des o. g. Bebauungsplans zu Verzögerungen komme. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Weitere Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 22. Stadt Krefeld, Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde Stellungnahme vom 06.07.2017: Aus Sicht der Unteren Denkmalbehörde bestünden keine Einwände oder Bedenken gegen die Planung. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 23. Stadt Krefeld, Fachbereich 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Stellungnahme vom 22.06.2017: Es wird mitgeteilt, dass gegen die städtebaulichen Maßnahmen des Bebauungsplanes Nr. 785 seitens des Fachbereiches 62, Vermessungs- und Katasterwesen, keine Bedenken bestünden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 107 Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 24. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau Stellungnahme vom 21.07.2017: Es wird darauf hingewiesen, dass Erschließungsbeiträge noch zur Erhebung kommen, da es sich bei der Straße Den Ham um eine unfertige Erschließungsanlage handele. Kanalanschlussbeiträge kämen ebenfalls noch zur Erhebung. Der Investor habe bereits Kontakt mit dem Fachbereich Tiefbau zum Abschluss eines Erschließungsvertrages aufgenommen. Die Anschlüsse an die anliegenden öffentlichen Straßen seien verkehrsgerecht nach den Richtlinien auszuführen. Dem Straßenbaulastträger der B9 (Straßen NRW) seien die zusätzlichen Unterhaltungskosten, infolge der Verbreiterung, durch den Investor abzulösen. Die vorhandene Radverkehrsanlage (G+R, landwirtschaftliche Fahrzeuge frei) parallel der Venloer Straße, müsse im Einmündungsbereich des Gewerbegebietes sicher geführt werden (gem. StVO). Abwägung: Die Hinweise werden im Zuge des Bauleitplanverfahrens zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt ausreichend dimensionierte öffentliche Verkehrsflächen fest. Die seitens des Fachbereichs Tiefbau vorgebrachten Aspekte werden im Rahmen des Erschließungsvertrages mit dem Investor sowie in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW verhandelt und abschließend geregelt.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 25. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen Stellungnahme vom 25.08.2017: Aus landschafts- und naturschutzrechtlicher Sicht sei der neuerliche Freiflächenverbrauch nicht unkritisch. Da gleichzeitig an zahlreichen Stellen im Stadtgebiet, insbesondere westlich von Hüls, freiraumverbrauchende Planungen erfolgen, werde nicht nur der zur Erholung benötigte Raum weiter reduziert. Auch der Spielraum, Ausgleichs- und Ersatzflächen, vor allem aber Ausweichlebensräume für Tiere (insbesondere der planungsrelevanten Arten) bereitstellen zu können, werde immer kleiner. Im Hinblick auf die Beschlusslage des Rates, den rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) und auf das hier vorhandene Entwicklungsziel 1.6.1 im Landschaftsplan (LP), das hier lediglich eine temporäre Erhaltung der Fläche bis zur Verwirklichung der Bauleitplanung vorsehe sowie das öffentliche Interesse an dem neuen Gewerbegebiet müssen naturschutzrechtliche Bedenken wegen des zusätzlichen Freiraumverbrauches für den übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes jedoch zurückgestellt werden. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 108 Auch die bisher geäußerten Bedenken im Hinblick auf benötigte Ersatzlebensräume insbesondere für die Vögel der Feldflur können insofern zurückgestellt werden, als es nach langen Verhandlungen gelungen sei, entsprechende Kompensationsmaßnahmen mit hiesigen Landwirten zu vereinbaren. Um eine Realisierung der Kompensationsmaßnahmen notfalls auch ohne städtebaulichen Vertrag zu ermöglichen, werde noch darum gebeten eine Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LBP) erschließe es sich nicht ohne weiteres, wieso der maximal planungsrechtlich zu versiegelnden Fläche der Biotopwert 0,5 zugeordnet wird (Dachbegrünung oder Regenwasserversickerung?). Gegebenenfalls müsse hier noch nachgebessert werden. Die übrigen Aussagen von LBP, Umweltbericht und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASP) seien ganz oder zumindest weitgehend nachvollziehbar. Im LBP, dem Umweltbericht und der ASP sowie in den planungsrechtlichen Festsetzungen bzw. Hinweisen des Bebauungsplanes werde mehrfach auf die Bedeutung und Notwendigkeit eines Monitorings für die geplanten Kompensationsmaßnahmen verwiesen. Hierfür sei im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag ein noch zu ermittelnder Geldbetrag vorzusehen, da diese Aufgabe im Hinblick auf organisatorische (AöR) oder personelle Umstrukturierungen vermutlich vergeben werden müsse. Generell komme einem städtebaulichen Vertrag eine besondere Bedeutung zu, da alle externen Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grundstücken stattfänden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sei allerdings noch Folgendes zu sagen: Unter Punkt 17. Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen der planungsrechtlichen Festsetzungen heiße es: „Als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung werden folgende Maßnahmen empfohlen: 1. Entwicklung von Beleuchtungskonzepten und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung zusätzlicher Lichtemissionen in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen. 2. Anbringen künstlicher Nisthilfen für Gebäude-/Nischenbrüter bzw. Halbhöhlenbrüter sowie künstlicher Fledermausquartiere für Gebäudefledermäuse zum Einbau oder als Aufsatz an Fassaden.“ Da bei dem geplanten Vorhaben die Feldscheune, ein ehemaliger Pferdestall, abgebrochen werden sollen, gingen dadurch potentielle Nist- und Aufzuchtstätten für Gebäudebrüter und gebäudebewohnende Fledermäuse verloren. Aufgrund des Vorkommens an Fledermäusen im Plangebiet sei durchgehend eine insektenfreundliche Beleuchtung zu installieren. Das heiße, es müssen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bun- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 109 desnaturschutzgesetz verstoßen werde. Die Aussage “im Sinne der Eingriffsregelung“ sei folglich nicht richtig. Die folgenden Kompensationsmaßnahmen seien daher in Verbindung mit § 44 BNatSchG zu fordern bzw. planungsrechtlich festzusetzen: 1. Bei einer vorgesehenen Beleuchtung an den fertig gestellten Gebäuden im Plangebiet sind insektenfreundliche Beleuchtungen, hier sogenannte Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED-Beleuchtung, zu verwenden. Die Lichtkegel der Leuchten sind nach unten zu richten und es dürfen keine angrenzenden Flächen angeleuchtet werden. Kugelleuchten sind zu vermeiden. Außerdem ist das Lampengehäuse vollständig gegen das Eindringen von Insekten zu schützen. 2. Im Plangebiet sind an den neu zu errichtenden Gebäuden, insbesondere die in Nähe zu den südlich angrenzenden Höfen und Gärten sowie dem südlich gelegenen Freiraum liegen, pro Gebäude zwei Quartiershilfen für Gebäudebrüter und gebäudebewohnende Fledermäuse an den Fassaden anzubringen. Dies sei entsprechend auch in der Begründung zum Bebauungsplan abzuändern. Abwägung: Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und - fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen epansionswillingen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Alternative Standorte stehen im Stadtteil Hüls nicht zur Verfügung. Naturschutzrechtliche Belange werden im Zuge der Abwägung jedoch in der Form berücksichtigt, dass Kompensationsmaßnahmen im städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfolgt die Eingriffsbilanzierung nach dem Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008). Der mit dem Biotopwert 0,5 bewertete maximal planungsrechtlich zu versiegelnden Fläche wurde im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag der Biotopcode 1.2 zugeordnet. Unter diesem Biotopcode werden in genanntem Bewertungsverfahren „versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers oder baumbestandene versiegelte Flächen und Gleisbereiche ohne Vegetation“ zusammengefasst. Im vorliegenden Fall ist dies für „versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung des Oberflächenwassers“ zutreffend. Der Hinweis unter Punkt 17 wird redaktionell angepasst. Eine planungsrechtliche Festsetzung in Verbindung mit § 44 BNatSchG erfolgt nicht, da hierzu keine Ermächtigungsgrundlage besteht. Entsprechende Regelungen werden jedoch in den städtebaulichen Vertrag verbindlich aufgenommen, sodass die Umsetzung dieser Maß- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 110 nahmen sichergestellt wird. Zusätzlich wird im Bebauungsplan auf die Kompensationsmaßnahme in Verbindung mit § 44 BnatSchG hingewiesen.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 26. Straßen.NRW, Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen Stellungnahme vom 19.07.2017: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der Bundesstraße 9, Abschnitt 71, Station 0,430 – Station 0,515 und Station 0,620 – Station 1,050 liegt. Baulastträger der Bundesstraße sei die Bundesrepublik Deutschland. Gegen den o. g. Bebauungsplan werden unter Einhaltung der nachfolgenden Punkte keine Bedenken erhoben:  Im Verkehrsgutachten werde von einer Stagnation der allgemeinen Verkehrsentwicklung auf der B9 ausgegangen, welche durch die Entwicklung 19952010 begründet werde. Da innerhalb der Analyse 2015 jedoch höhere Verkehrszahlen als in 2010 ermittelt worden seien, sei die Prognose anhand der bundesweiten Verkehrsprognose 2030 anzupassen.  Die Erschließung des Gewerbegebietes an der Bundesstraße Nr. 9 erfolge mittels einer gewidmeten Straße.  Voraussetzung für eine direkte Anbindung an die Bundesstraße sei der Wegfall der Zufahrt zur städtischen Krüserstraße.  Die Ausfahrt als Verflechtungsspur solle im weiteren Verlauf an den Rechtsabbieger B9/Kempener Str. anschließen.  Die Kosten für den Ausbau der B9 trage gem. § 12 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) die Stadt als Veranlasser. Gleiches gelte für die notwendigen Änderungen an den Lichtsignalanlagen. Die Mehrflächen (Geradeausspur, Verflechtungsbereich, etc.) seien gem. § 13 (3) FStrG von der Stadt an die Straßenbauverwaltung abzulösen.  Dem Landesbetrieb Straßenbau werde eine Ausführungsplanung über den geplanten Ausbau auf der Bundesstraße rechtzeitig zur Prüfung vorgelegt. Des Weiteren werde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Stadt und Straßenbauverwaltung abgeschlossen.  Der Bundesstraße werde kein Oberflächenwasser aus dem neuen Gewerbegebiet zugeführt, ferner ist die Entwässerung auch nach dem Ausbau sicherzustellen. Erforderliche Absprachen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde werden durch die Stadt durchgeführt.  Leitungen, welche durch den Ausbau der Bundesstraße unter dieser zu liegen kämen, seien vor Baubeginn in den Außenbereich zu verlegen. Die Absprache mit den betroffenen Versorgungsträgern erfolge ebenfalls durch die Stadt als Vorhabenträgerin.  Kosten für Lärmschutzmaßnahmen neu ausgewiesener Gebiete könnten gegenüber dem Landesbetrieb nicht geltend gemacht werden. Um Beteiligung im weiteren Verfahren werde gebeten. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 111 Abwägung: Eine Anpassung des Verkehrsgutachtens an die Prognose der bundesweiten Verkehrsprognose 2030 erfolgt aus nachfolgenden Gründen nicht: Die Analyse 2015 im Verkehrsgutachten basiert auf der Hochrechnung einer insgesamt fünfstündigen Zählung im September 2015 (7-9 und 15-18 Uhr). Die ermittelten Ergebnisse liegen höher als die vorangegangenen Zählungen und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht vorliegenden Verkehrsstärkenkarte des Landes NRW von 2015. Die für das Jahr 2015 ermittelten Verkehrsdaten im DTV sind zwar gegenüber dem Jahr 2010 angestiegen, sind jedoch zumeist niedriger als im Jahr 2005. Eine signifikante Verkehrsmengenzunahme ist auf der B 9 in den letzten 20 Jahren nicht ablesbar. Die für den Bebauungsplan relevante Zählstelle (Nr. 46052224) südlich der B 509 und nördlich der K 11 weist bei der Straßenverkehrszählung 2015 einen DTV in Höhe von 14.112 Kfz/24h bzw. einen DTVW (= werktäglicher Verkehr) in Höhe von 15.119 Kfz/24h auf. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verkehrsuntersuchung für den Bebauungsplan Nr. 785 aufgrund der eigenen Zählungen und Hochrechnungen des Verkehrsgutachters von höheren Belastungswerten im Analysejahr 2015 ausgeht: 18.300 Kfz/24h südlich der B 509 und 15.500 Kfz/24h südlich der L 379 und nördlich der K 11. Innerhalb der Verkehrsuntersuchung für den Bebauungsplan Nr. 785 wurden im Rahmen der Verkehrsprognose für die B 9 vom Gutachter alle absehbaren Nutzungsund Verkehrsentwicklungen im Einzugsbereich der B 9 betrachtet. Im Prognosefall 2030 wurden für den Abschnitt südlich der B 509 bis zu 20.400 Kfz/24h und südlich der L 379 17.300 Kfz/24h prognostiziert (Bild 4-2 der Verkehrsuntersuchung Runge IVP). Diese Werte sind als „worst case“-Fall zu bewerten, da auch Nutzungsentwicklungen einbezogen wurden, für die noch kein Planungsrecht besteht. Demgegenüber beinhaltet der Prognosefall 2030 der Bundesverkehrswegeplanung (BVWP) für den Abschnitt der B 9 südlich der B 509 nur 13.000 Kfz/24h und südlich der L 379 nur 16.000 Kfz/24h (IVV: Verkehrssimulation zum BVWP 2030 – Bezugsfall). Sowohl im Analysefall als auch im Prognosefall werden in der Verkehrsuntersuchung des Verkehrsgutachters höhere Belastungswerte für die B 9 als in der Straßenverkehrszählung des Landes und in der Verkehrsprognose des BVWP verwendet. Die Auswirkungsuntersuchungen sind somit als auf der sicheren Seite zu bewerten. Eine Änderung bzw. Ergänzung des vorliegenden Verkehrsgutachtens ist demnach nicht erforderlich.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Hinweise in der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Die Krüserstraße wird gegenüber der Venloer Straße (Bundesstraße 9) baulich abgebunden. Die neue Zu- und Abfahrt des Gewerbeparks Den Ham wird durch den Ausbau der Venloer Straße in dem betreffenden Bereich umgesetzt. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW wird die Zufahrt als Rechtsabbieger von der südlichen Venloer Straße und die Ausfahrt aus dem geplanten Gewerbepark als Rechtsabbie- Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 112 ger in Richtung Norden erfolgen. Es wurde eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Stadt Krefeld über die Anbindung des Plangebietes an die Bundesstraße 9 geschlossen und die darin enthaltenden verbindlichen Regelungen im Zuge der Ausführungsplanung berücksichtigt. In der Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW verpflichtet sich die Stadt Krefeld zur Kostenübernahme für den Ausbau der Bundesstraße 9. Die Stadt Krefeld gibt die Kostenübernahmeverpflichtung zum Ausbau der Bundesstraße 9 in dem Erschließungsvertrag an den Projektentwickler weiter. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden ein Verkehrsgutachten und eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Neben der Beurteilung des Gewerbelärms gemäß TA Lärm und die im Rahmen des Bebauungsplanes vorgenommene Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 wurde im Rahmen des Planverfahrens auch der Verkehrslärm betrachtet und die Ergebnisse im Bebauungsplan berücksichtigt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den verkehrlichen Änderungen aufgrund von zu erwartendem Mehrverkehr in Folge der vorliegenden Planung nicht um Änderungen im Sinne der 16. BImSchV handelt. Die maximalen Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden an keinem Immissionsort erreicht. Zudem werden an keinem Immissionsort die Beurteilungspegel um 3 dB erhöht und gleichzeitig die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Anforderungen der 16. BImSchV werden eingehalten. Zudem wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschemissionen auf der Basis der vorliegenden Verkehrsprognose „Prognose mit Den Ham“ ermittelt und der maßgebliche Aussenlärmpegel nach DIN 4109 berechnet. Dabei wurde der auf das Plangebiet einwirkende Gewerbelärm berücksichtigt. Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Aufgrund vorgenannter Überschreitungen sind im Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 festgesetzt. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf zusätzlichen Lärmschutz (als Wall oder Schallschutzwand) ergibt sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 785 nicht.  Der Stellungnahme wird gefolgt. 27. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Stellungnahme vom 30.08.2017: Aus Sicht der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG seien nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: - durch das Plangebiet führe eine Richtfunkverbindungen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hindurch. - um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrassen (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude/ Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten: Link 306554539 (Magenta) max. Bauhöhe 20 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 3 m (Trassenbreite). Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 113 zur besseren Visualisierung erhalte man beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf der Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen solle. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus Service GmbH, werden aber in der Belange-Liste nicht aufgeführt). Das Plangebiet sei in den Bildern mit einer dicken orangen Linie eingezeichnet. Die Eckdaten für das Funkfeld dieser Telekommunikationslinie sind im Schreiben der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG benannt. Man könne sich diese Telekommunikationslinie als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Zur Veranschaulichung werde um Beachtung der beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung des Trassenverlaufes gebeten. Insbesondere bei der Planung und Positionierung von Baukränen bitte die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG um Abstimmung mit der ausführenden Baufirma. Alle geplanten Konstruktionen und notwendige Baukräne dürften nicht in die Richtfunktrasse ragen. Außerdem bitte die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG um Berücksichtigung und Übernahme der o.g. Richtfunktrasse in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) seien entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsame Richtfunkstrecke nicht beeinträchtigt werde. Abwägung: Die Richtfunkverbindung der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG im Nordwesten liegt außerhalb des Plangebietes, sodass eine zeichnerische Übernahme im Bebauungsplan nicht erfolgt. Gleichwohl soll aufgrund der Nähe zum Plangebiet in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf die Richtfunkstrecke aufgenommen werden.  Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 28. Thyssengas GmbH Stellungnahme vom 18.09.2017: Durch den Bebauungsplan Nr. 785 wären keine von der Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen in diesem Bereich wären von der Thyssengas GmbH nicht vorgesehen. Gegen die o.g. Maßnahme bestehe aus Sicht der Thyssegas GmbH keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 114 29. Unitymedia NRW GmbH 29.1 Stellungnahme vom 17.07.2017: Im Planbereich lägen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Grundsätzlich sei man daran interessiert, dass glasfaserbasierte Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet, die sich zu gegebener Zeit mit der Stadt in Verbindung setzen werde. Bis dahin werde darum gebeten, weiter am Bebauungsplanverfahren beteiligt zu werden. Für Rückfragen stehe man gerne zur Verfügung. Es wird darum gebeten, dass die Vorgangsnummer angegeben werde. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde an den Investor weitergegeben. Die künftige Breitbandversorgung des Plangebiets ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im städtebaulichen Vertrag wird jedoch eine Regelung aufgenommen, dass der Investor sich zur Breitbandversorgung des Gebiets verpflichtet. Die Entscheidung über den Betreiber obliegt dem Investor und wird nicht vorgegeben.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 29.2 Stellungnahme vom 07.09.2017: Gegen die Planung bestünden keine Einwände. Für Rückfragen stünde man gerne zur Verfügung. Dabei sei immer die genannte Vorgangsnummer anzugeben. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und wurde an den Investor weitergegeben. Die künftige Breitbandversorgung des Plangebiets ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Im städtebaulichen Vertrag wird jedoch eine Regelung aufgenommen, dass der Investor sich zur Breitbandversorgung des Gebiets verpflichtet. Die Entscheidung über den Betreiber obliegt dem Investor und wird nicht vorgegeben.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 30. Vodafone GmbH, Vodafone Kabel Deutschland GmbH 30.1 Stellungnahmen vom 16.06.2017 und 19.06.2017: Die gewünschte Planauskunft inklusive Übersichtskarte sei den beigefügten PDFDateien zu entnehmen. Des Weiteren werde auf die Erläuterungen zu den Plansymbolen und die aktuell gültigen Kabelschutzanweisungen hingewiesen. Die zur Verfügung gestellten Trasseninformationen stellten flächendeckend die Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH Infrastruktur dar. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 115 Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß der Stellungnahme beigefügten Plänen sind keine Trassen der Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH durch die Planung betroffen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 30.2 Stellungnahme vom 19.09.2017: In den von der Stadt angegebenen Planungsbereichen befänden sich keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre der X Vodafone GmbH (ehem. ISIS / ehem. Arcor AG & Co. KG). Darüber hinaus wäre zurzeit seitens Vodafone keine Mitverlegung und kein Ausbau geplant. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.  Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. F. Stellungnahmen der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen der Abstimmung Mit den Schreiben der Stadt Krefeld vom 14.10.2013 und 16.06.2017 wurde die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Hierzu wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Stadt Tönisvorst Stellungnahme vom 08.11.2013: Da in der einsehbaren Fassung von Begründung und Entwurfsfassung des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – noch wesentliche Aussagen zu den Auswirkungen der Planung fehlten, äußere die Stadt Tönisvorst vorsorglich Bedenken gegen die beabsichtigte Planung und bittet um Berücksichtigung folgender Anregungen: Aus der Verkehrskonzeption gingen noch keine Verkehrsströme und –zahlen hervor. Diese sollten in einem Verkehrsgutachten, das noch nicht vorliege, ermittelt und bewertet werden. Die Stadt Tönisvorst befürchte eine Erhöhung der Verkehrsbelastung im Tönisvorster Stadtgebiet, insbesondere auf der ‚Hülser Straße’ und damit einhergehende höhere Belastungen mit Verkehrslärm und Schadstoffen und einer Zunahme von gefährlichen Situationen im Straßenverkehr. Aufgrund der zu erwartenden negativen Auswirkungen bitte die Stadt Tönisvorst um eine detaillierte Aufnahme der o. a. Anregungen in das zu erstellende Verkehrsgutachten und in das weitere Bauleitplanverfahren. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 116 Die Stadt Tönisvorst möchte im weiteren Planverfahren beteiligt werden. Abwägung: Im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens wurde ein Gutachten „Verkehrsuntersuchung zur B 9, Krefeld Hüls“ erstellt und im Zuge der Planung berücksichtigt. Im Zuge der Untersuchung erfolgte aufbauend auf der Zustandsanalyse eine Untersuchung der Verkehrserzeugung für die Entwicklungsgebiete. Bei der Untersuchung der Verkehrserzeugung wurden somit bereits weitere über das vorliegende Vorhaben hinausgehende Entwicklungen berücksichtigt. Zudem erfolgten eine Verkehrsprognose und eine Variantenuntersuchung. Der Anregung, die Verkehrsströme und -zahlen zu ermitteln und zu bewerten, wurde somit gefolgt. Die Anbindung des Plangebietes wurde auf Basis der gutachterlichen Untersuchungen entwickelt und die Anbindung an die Bundesstraße mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Die leistungsfähige Abwicklung des Verkehrs konnte im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen nachgewiesen werden. Im Ergebnis der „Verkehrsuntersuchung zur B 9, Krefeld Hüls“ wird deutlich das lediglich ca. 10 % des durch das Plangebiet erzeugten Verkehrsaufkommens auf Tönisvorst entfallen. Der überwiegende Teil der Verkehrserzeugung wird jedoch für das Plangebiet in/aus Richtung B 9 erwartet. Durch die relativ moderate Zunahme der Verkehrsmengen in Tönisvorst werden hier keine erheblichen Auswirkungen durch Verkehrslärm und Schadstoffe erwartet. Die Zunahme von gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kann aufgrund der vorliegenden Planung nicht abgeleitet werden. Die Stadt Tönisvorst wurde im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens beteiligt. Gegenstand der nachfolgenden Beteiligung ist auch das Verkehrsgutachten, das zur Einsichtnahme im Rahmen der Beteiligung zur Verfügung gestellt wird.  Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme vom 21.07.2017: Es werden Bedenken gegen die beabsichtigte Planung geäußert, da in den einsehbaren Fassungen von Planzeichnungen, Begründung und Gutachten des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – wesentliche Aussagen zu den Auswirkungen fehlten. Aus dem Verkehrsgutachten gehen keine Verkehrsströme und –zahlen hervor, die über das Plangebiet bzw. die Stadt Krefeld hinausgehen. Es werde eine Erhöhung der Verkehrsbelastung im Tönisvorster Stadtgebiet befürchtet, insbesondere auf der „Hülser Straße“ und damit einhergehend höhere Belastungen mit Verkehrslärm und Schadstoffen und einer Zunahme von gefährlichen Situationen im Straßenverkehr. Aufgrund der zu erwartenden negativen Auswirkungen werde vor Satzungsbeschluss um eine detaillierte Betrachtung der zusätzlichen Verkehrsbelastungen und deren Auswirkungen im Tönisvorster Stadtgebiet sowohl im Verkehrsgutachten als auch im Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 117 Bauleitplanverfahren gebeten und ggf. um Entwicklung von verkehrlichen Lösungen, die keine negativen Auswirkungen auf das Tönisvorster Stadtgebiet befürchten ließen. Auf die Stellungnahme der Stadt Tönisvorst im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 08.11.2013 werde verwiesen. Abwägung: Im Verkehrsgutachten wird erläutert, dass in der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld unter anderem die Verkehrsmengen auf der L 379 und der K 11 behandelt werden, die auch das Tönisvorster Stadtgebiet betreffen. Auf der L 375 (Tönisvorster Straße in Krefeld, Hülser Straße in Tönisvorst) steigen die Verkehrsmengen vom Analysejahr 2015 mit rund 5.000 Kfz/24h (Bild 2-3) auf rund 5.500 Kfz/24h um etwa 10 % (Bild 4-2). Auf der K 11 (Benrader Straße, Widdersche Straße) steigen die Verkehrsmengen von 6.500 Kfz/24h auf 7.300 Kfz/24 um 12% bis zum Prognosejahr 2030. Somit sind von der Nutzungs- und Verkehrsentwicklung entlang der B 9 auch Straßen auf dem Stadtgebiet von Tönisvorst betroffen. Die unterstellte Nutzungsentwicklung bis zum Prognosejahr 2030 beinhaltet alle diskutierten Entwicklungsgebiete auf dem nordwestlichen Krefelder Stadtgebiet und stellt eine „worst case“-Betrachtung dar. Die ermittelte Verkehrsmengensteigerung um 500 bis 700 Kfz/24h auf den Straßen im Tönisvorster Stadtgebiet stellt eine relativ moderate Verkehrsmengensteigerung dar, bei der die bestehende Quell- und Zielverteilung für den Krefelder Stadtteil Hüls aufgegriffen und auf die geplanten Nutzungen übertragen wurde. Die Schwerverkehrzunahme betrifft insbesondere die B 9 und deren Anschlüsse an die A 40 im Norden und die A 57 im Osten. Für die Straßen im Tönisvorster Stadtgebiet sind zwar moderate Verkehrszunahmen aber keine spürbaren Mehrbelastungen durch eine Zunahme verkehrlicher Situationen im Straßenverkehr zu erwarten. Die Klassifizierung der Straßen als Landesstraße bzw. Kreisstraße stellt auch ihre überörtliche Bedeutung dar und kann nicht durch verkehrliche Lösungen ausschließlich auf Krefelder Stadtgebiet eingeschränkt werden. Eine Vermeidung der prognostizierten Verkehre wäre nur durch den Verzicht auf das geplante Gewerbegebiet sowie weitere im Gutachten bereits berücksichtigte städtebauliche Entwicklungen denkbar. Eine geforderte Betrachtung der Feinverteilung auf Tönisvorster Stadtgebiet ist angesichts der moderaten Verkehrszunahme auf der Landesstraße 379 und Kreisstraße 11 nicht erforderlich. Durch die relativ moderate Zunahme der Verkehrsmengen in Tönisvorst werden keine erheblichen Auswirkungen durch Verkehrslärm und Schadstoffe erwartet. Die Zunahme von gefährlichen Situationen im Straßenverkehr kann aufgrund der vorliegenden Planung ebenfalls nicht abgeleitet werden. Des Weiteren wird auf die Behandlung der Stellungnahme der Stadt Tönisvorst aus der frühzeitigen Beteiligung hingewiesen.  Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5602/18 G. Seite 118 Verfahrensabschluss Städtebauliche Verträge Im Bebauungsplanverfahren Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – wird vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Weber Grund und Boden GmbH aus Pforzheim (als Erschließungsträger und Projektentwickler) und der Stadt Krefeld abgeschlossen. In diesem städtebaulichen Vertrag werden u.a. die Regelungen zu den artenund naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bezüglich der Herstellung und Pflege innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 785 getroffen. Im städtebaulichen Vertrag wird u.a. auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und der Stadt Krefeld zwecks Regelung der geplanten Straßenanbindung des Gewerbeparks Den Ham an die Venloer Straße (B9) hingewiesen (siehe unten). Der städtebauliche Vertrag zum B-Plan Nr. 785 wird in der separaten Vorlage Nr. 5601/18 behandelt. Eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NordrheinWestfalen und der Stadt Krefeld wurde zwecks Regelung der geplanten Straßenanbindung des Gewerbeparks Den Ham an die Venloer Straße (B9) vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 785 abgeschlossen. Die Weber Grund und Boden GmbH wird die Verpflichtungen aus der o.g. Verwaltungsvereinbarung in einem noch abzuschließenden Erschließungsvertrag mit der Stadt Krefeld übernehmen. Es wird ein Erschließungsvertrag zwischen der Weber Grund und Boden GmbH und der Stadt Krefeld abgeschlossen, in dem die Herstellung der Erschließungsanlagen (u.a. Kanalund Straßenbau) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 785 geregelt wird. Der Abschluss des o.g. Erschließungvertrages ist nicht zwingend vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 785 erforderlich, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Die Unterzeichnung des o.g. Erschließungsvertrages ist vor der Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich, um die Erschließung des Gewerbeparks Den Ham zu sichern. Verwaltungsvorschlag Es wird eine Straßen- und Kanalbauplanung erarbeitet, die eine Anlage zum Erschließungsvertrag wird. Im Rahmen der Bemessung der Entwässerungsanlage für Niederschlagswasser für die privaten Grundstücksflächen wurde ein Rückhalt von 1,53 m³ pro 100 m² abflusswirksame Grundfläche (Au) und ein gedrosselten Abfluss von 0,54 l/s pro 100 m² abfusswirksamer Fläche (Au) vorgesehen. Die Bauherren haben das Entwässerungsgesuch dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR zur Genehmigung vorzulegen. Der Fachbereich Stadtplanung und Kommunalbetrieb Krefeld AöR haben im Rahmen der Projekterarbeitung gemeinsam abgestimmt, dass im Bebauungsplan der Hinweis Nr. 5 zur Entwässerung entsprechend ergänzt wird, damit die Bauherren frühzeitig darüber Bescheid wissen, dass ein Rückhalt und gedrosselter Abfluss des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken vorgesehen ist. Begründung zur Vorlage 5602/18 Seite 119 Abwägung: Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. Bebauungsplanverfahren Alle gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 626 – Kempener Straße / Venloer Straße / Krüser Straße / Den Ham – wurden mit dem einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – aufgehoben. Zum Aufstellungs- und Offenlagebeschluss wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – angepasst. Der geänderte Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurden alle gefassten Beschlüsse des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – für die Bereiche aufgehoben, die außerhalb des neuen räumlichen Geltungsbereiches liegen. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – soll innerhalb seines Geltungsbereiches der Bebauungsplan Nr. 758 – Kempener Straße / Den Ham – außer Kraft gesetzt werden, der im Bereich der Straße Den Ham eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – setzt im betreffenden Bereich ebenfalls eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung. Der Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 785 als Anlage 1 beigefügt.