Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Begründung zum Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
3,1 MB
Datum
11.09.2018
Erstellt
22.08.18, 09:29
Aktualisiert
25.01.19, 00:34

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 2 Vorlage Nr. 5602/18 Bebauungsplan Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – Stadtbezirk: Krefeld-Hüls Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 6 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 8 5. Fachplanungen 8 III. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 13 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 15 1. Anlass der Planung 15 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs- und Verkehrskonzept Entwässerungskonzept Versorgungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 15 16 17 19 20 20 21 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 22 22 22 26 2 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 26 1.2.2 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) 27 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung 28 29 1.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen 1.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 1.6 Boden, Natur und Landschaft, Artenschutz 29 29 30 1.6.1 Öffentliche Grünflächen 1.7 Immissionsschutz/Geräuschkontingentierung 30 34 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 38 38 3. Kennzeichnungen 3.1 Altablagerungen 40 40 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen 40 5. Hinweise 42 VI. Flächenbilanz 45 VII. Umweltbericht 46 40 1. Einführung 46 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 46 3. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes 3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken 3.2 Umweltschutzziele aus Gesetzen und Fachplänen 3.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 47 4. 4.1 4.2 4.3 Beschreibung der Prüfmethoden Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Methodik und Vorgehensweise Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 51 51 52 Beschreibung der Wirkfaktoren der Bebauungsplanung 54 5. 47 49 51 54 3 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld Inhalt 5.1 Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden (vgl. IV.) 5.2 Baubedingte Wirkungen 5.3 Anlagebedingte Wirkungen 5.4 Betriebsbedingte Wirkungen 54 54 55 55 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 Darstellung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/ Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 55 55 56 58 59 60 62 63 7. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 64 8. 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 9. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/ Luft Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Ergebnis der Eingriffsregelung Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 65 65 67 68 70 71 72 74 75 76 84 85 86 87 10. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen 87 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 88 VIII. Umsetzung der Planung 91 4 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld Inhalt 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 91 2. Bodenordnung 91 3. Städtebauliche Verträge 91 4. Kosten und Finanzierung 92 5 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld I. I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Der Stadtteil Hüls liegt gut 6 km nordwestlich des Stadtkerns von Krefeld. Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Hüls und umfasst eine Fläche von rd. 194.210 m². Es wird umgrenzt von der südwestlich verlaufenden Venloer Straße, der Krüserstraße im Südosten, der Straße Den Ham im Nordosten und der Kempener Straße im Nordwesten. Das südlich gelegene Umspannwerk und die Feuerwache im Bereich der Kempener Straße mit angrenzendem Abwasserpumpwerk liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes. Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 6 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), der am 08.02.2017 in Kraft getreten ist, weist der Stadt Krefeld die Funktion als Oberzentrum zu. Der Planbereich war im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NW am 13. April 2018 ist der neue "Regionalplan Düsseldorf (RPD)" in Kraft getreten. Er löst den alten Gebietsentwicklungsplan von 1999 (GEP99) ab. Die Ziele des Regionalplans sind bei nachgeordneten Verfahren zu beachten. Im geltenden „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist der Planbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes (siehe Kapitel IV) sind somit mit den Darstellungen des geltenden Regionalplans vereinbar. 2. Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die geplanten Gewerbegebiete des Plangebiets als gewerbliche Baufläche dar. Die angrenzenden Straßen (Venloer Straße und Kempener Straße) sind als verkehrswichtige Straßen dargestellt. Zudem ist längs der Venloer Straße sowie entlang der Kempener Straße ein Grünstreifen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt. Der Bebauungsplan kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes entwickelt werden. 3. Bebauungspläne Innerhalb des Planungsgebietes bestehen zum überwiegenden Teil keine rechtskräftigen oder andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Vorhaben außerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsgefüges sind bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich als Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu beurteilen. 7 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Lediglich im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche im Bereich der Straße Den Ham gibt es geringfügige Überlagerungen mit dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 758. Dieser Bebauungsplan setzt für die dort realisierte Feuerwache ein eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO, eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Pumpstation“ und eine öffentliche Verkehrsfläche fest. 4. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld und unterliegt dem Ziel 1.6.1 – temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung–. Nach § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NordrheinWestfalen (LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2016 treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nicht widersprochen hat. 5. Fachplanungen Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A2. Zwar war die „alte“ Wasserschutzgebietsverordnung per 31.10.2012 ausgelaufen und nicht mehr gültig. Die Bezirksregierung hatte aber eine vorläufige Anordnung zu einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung erlassen. Diese enthielt die üblichen Regelungen, wie sie aus ähnlich gelagerten Fällen im Stadtgebiet bekannt sind und nur wenige besondere Regelungen (z. B. wegen bestehender zweier Grundwasser-Aquifere). Die Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehörde hat das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – durch die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt. In der Wasserschutzzone III A2 sind die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung Hüls einzuhalten. Für das Verfahren zur Genehmigung der einzelnen Gewerbebetriebe ist die Stadt Krefeld als Untere Wasserbehörde zuständig. Sie kann im Einzelfall von dem Ausschluss bestimmter Betriebsarten durch Verordnung /Anordnung abweichen, wenn konkrete Maßnahmen /bauliche 8 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld Vorkehrungen umgesetzt werden, Grundwasserschutz gewährleisten. II. Planungsrechtliche Situation welche den geforderten Sofern es sich bei den ansiedlungswilligen Betrieben um örtlich bereits ansässige Betriebe handelt, liegen bei diesen bereits einschlägige Erfahrungen zu dem Umgang mit den Anforderungen des Grundwasserschutzes vor. Bundesfernstraße Die Venloer Straße liegt teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und ist als Bundesstraße (B9) klassifiziert. Baulastträger der Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland. Zu der Bundesfernstraße B9 sind die nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG) erforderlichen Abstände einzuhalten. 9 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind überwiegend unbebaut und werden bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Sie werden von unbefestigten Feldwegen durchzogen und befinden sich am südwestlichen Siedlungsrand von Hüls. Das nördlich angrenzende Wohngebiet kann durch Reihenhaustypen, Doppelhäuser und Gartenhofhäuser trotz niedriger Bebauung eine recht hohe bauliche Dichte aufweisen. Freistehende Einfamilienhäuser bilden eher die Ausnahme. Innerhalb dieses auf den ersten Blick eher suburban anmutenden Siedlungsbildes befinden sich soziale Infrastrukturen (Schule, Kindergarten/ ökumenische Begegnungsstätte Hüls), wie auch vereinzelte, kleinteilige Dienstleister und Nahversorger. Das nordöstlich angrenzende Gewerbegebiet weist produzierendes Gewerbe auf. Landwirtschaft, bewohnte Gehöfte und Kleingärten, die in ihrer Dimension mit dem Gewerbe kollidieren, bilden einen Übergang zum östlich gelegenen Wohngebiet. Dieses ist durch eine lockere Baustruktur geprägt. 2. Verkehr Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Plangebiet wird durch die Venloer Straße im Westen, die Kempener Straße im Norden, die Straße Den Ham im Osten und die Krüserstraße im Süden bzw. Südosten begrenzt. Das Plangebiet ist somit optimal an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Durch die Straße Den Ham wird das Plangebiet mit den östlich anschließenden gewerblichen Nutzungen vernetzt. Die Kempener Straße im Norden ist als Kreisstraße klassifiziert und bildet einen Anschluss an das regionale Verkehrsnetz. Die unmittelbar ans Plangebiet angrenzende Venloer Straße ist als Bundesstraße (B9) klassifiziert und stellt somit eine überregionale Anbindung des Plangebietes dar. Über die Venloer Straße wird des Weiteren eine Anbindung an das Bundesautobahnnetz geschaffen. So kann über die B9 in Fahrtrichtung Norden die Bundesautobahn A40 und in Fahrtrichtung Süden die Bundesautobahn A44 erreicht werden. 10 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Im unmittelbaren Umfeld zum Plangebiet liegen nördlich der Kempener Straße die Bushaltestellen „Reepenweg Schulzentrum“ und „Reepenweg“. Die Haltestelle „Reepenweg Schulzentrum“ wird von den Buslinien 046 und 069 angefahren. Die Haltestelle „Reepenweg“ wird von den Buslinien 045 und 069 bedient. Rund 1 km östlich des Plangebietes befindet sich die Haltestelle Hüls Betriebshof, welche den Endhaltepunkt der Straßenbahn-Linie 044 bildet. 3. Infrastruktur Soziale Infrastruktur In der näheren Umgebung befindet sich nördlich angrenzend das Schulzentrum Reepenweg mit der Robert-Jungck-Gesamtschule. Benachbart ist zudem eine Beratungsstelle für Hörgeschädigte angesiedelt. Auch in der nördlich direkt an das Plangebiet anschließenden Feuerwache, dem ca. 600 m entfernten Kindergarten mit benachbarter ökumenischer Begegnungsstätte sowie mehreren größeren Kinderspielplätzen bestehen weitere Infrastruktureinrichtungen. Außerdem ist die Helios Klinik im östlichen Stadtgebiet von Hüls angesiedelt. Bis zur zentralen Kirche Sankt Cyriakus mit angrenzendem Marktplatz beträgt die Luftlinie weniger als einen Kilometer. Versorgungsinfrastruktur Im Plangebiet verläuft eine Gashochdruckleitung. Die im Bestand vorhandene Pipeline (Gashochdruckleitung) der SWK SETEC GmbH weist einen 4 m breiten Schutzstreifen zu beiden Seiten der Leitungsachse auf. 4. Entwässerung Es befinden sich keine Entwässerungsanlagen im Plangebiet. Die Entwässerung vollzieht sich über die derzeit unversiegelten Böden. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Gemäß Ökologischem Beitrag zum Landschaftsplan der Stadt Krefeld befindet sich das Plangebiet im Bereich der Landschaftseinheit „Ebenheiten der Mittelterrassenplatte“ innerhalb der naturräumlichen Einheit „Kempener Lehmplatte“. Unmittelbar nördlich des Plangebietes ist entlang der Kempener Straße die Allee im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan der 11 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Stadt Krefeld sieht hier als Maßnahme die Ergänzung der Platanenallee an der Kempener Straße vor. Die Allee ist im Alleenkataster NRW verzeichnet (LANUV 2016b). Die an das Bebauungsplangebiet angrenzende Kempener Straße unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 41 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW). Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine FFH- oder Vogelschutzgebiete. Das am nächsten zum Plangebiet gelegene FFHSchutzgebiet ist das Gebiet DE-4504-302 „Tote Rahm“, etwa 3,5 km nördlich des Bebauungsplangebietes. In einer Entfernung von ca. 5,5 km nordöstlich des Plangebietes befindet sich das FFH-Schutzgebiet DE 4605302 „Egelsberg“. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der räumlichen Entfernung und der Art des Planvorhabens Auswirkungen des Bebauungsplans auf die entsprechenden Schutzgebiete auszuschließen sind. 6. Immissionsschutz Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind bis auf einen Offenstall für Pferde im äußersten Südwesten überwiegend unbebaut und werden bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Sie werden von unbefestigten Feldwegen durchzogen und befinden sich am südwestlichen Siedlungsrand. Aus dem Plangebiet selber werden folglich keine relevanten Emissionen erzeugt. Auf das Plangebiet wirken vordergründig Schallimmissionen ein, die im Wesentlichen aus den am Plangebiet verlaufenden Hauptverkehrsstraßen, der Venloer Straße (Bundesfernstraße B9) sowie der Kempener Straße resultieren. Weitere Schallimmissionen auf das Plangebiet ergeben sich aus den nordöstlich liegenden Gewerbebetrieben sowie dem südwestlich angrenzenden Umspannwerk. Die Immissionen auf das Plangebiet wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung erfasst und bewertet (Ingenieurbüro Andreas Rehm: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls, 2016). (siehe Kapitel V.). Sonstige Immissionen auf das Plangebiet wie Lichtimmissionen oder magnetische Strahlung sind aufgrund der Nutzung in der Umgebung bzw. aufgrund der vorhandenen Abstände als unkritisch zu bewerten und wurden nicht weiter untersucht. Geruchsemissionen können aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld nicht ausgeschlossen werden, ein Konflikt mit der geplanten Ansiedlung von Gewerbe wird jedoch nicht 12 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung erkannt. Staubemissionen (Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5) wurden im Zuge der Prognose zur Luftqualität untersucht. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Prognose Null-Fall 2015 und den Prognose Plan-Fall 2030 die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. 7. Bodenverunreinigungen Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Gefährdungsabschätzung für zwei Verdachtsflächen im Plangebiet erstellt (Agus, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b.R.: Gefährdungsabschätzung von zwei Verdachtsflächen AA 2002, AA 2003 an der Krüserstraße in Krefeld-Hüls). Die beiden Flächen AA 2002 und AA 2003 liegen im Südwesten des Plangebietes zwischen Umspannwerk und Gatzhof. Die beiden vermuteten Verfüllungen AA 2002 und AA 2003 wurden nach einer multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung ins Kataster der altlastverdächtigen Flächen der Stadt Krefeld aufgenommen. In älteren Kartenwerken waren nach Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld Hohlformen bzw. Wasserflächen dargestellt, die mittlerweile verfüllt sind. Die beiden Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Gefährdungsabschätzung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass zwei Proben in der Fläche AA 2002 erhebliche PAK-Gehalte von 1200 mg/kg (RKS 8-3) bzw. 810 mg/kg (RKS 10b-3) aufweisen. Der LAGAZuordnungswert Z 2 wird somit deutlich überschritten. Die beiden PAKBelastungen liegen auf einer Höhe und in jeweils vergleichbarer Tiefe beiderseits der Zufahrt zum Schuppen im Bereich ehemaliger Straßen und Wege. Die Straßen und Wege wurden nach Abriss des einstigen Nebberhofs im Zuge der Geländeerhöhung mit Boden und Bauschutt überkippt. Die Untersuchung kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Straßen und Wege nicht zurückgebaut wurden. Die übrigen Böden der Fläche AA 2002 liegen innerhalb des Zuordnungswertes Z 0. Gemäß den fachgutachterlichen Untersuchungen werden die Prüfwerte der BBodSchV (1999) für den Wirkungspfad Boden-Mensch in allen untersuchten Flächen eingehalten. Die untersuchten Boden- und Boden-Bauschutt-Anschüttungen in der Fläche AA 2003 liegen innerhalb der LAGA-Zuordnungswerte Z 0 – Z 1.2. Aufgrund der Lage der Verfüllungen innerhalb der Wasserschutzzone III A2 13 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung ist für eventuellen Wiedereinbau lediglich Aushub, der den Zuordnungswert Z 0 aufweist, zulässig. In der Fläche AA 2003 wurde ebenfalls eine Mischprobe analysiert. Diese Mischprobe ist gemäß dem Fachgutachten unauffällig. Die Prüfwerte für den Direktkontakt werden gemäß der Untersuchungen jeweils sicher eingehalten. Abfallrechtlich ist der Boden als Z 0 einzustufen. Aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 wurde zudem der Wirkungspfad Boden-Grundwasser untersucht. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein maßgeblicher Schadstoffeintrag in das Grundwasser im Bereich des Untersuchungsgebietes bei den örtlichen Gegebenheiten sowie anhand der vorliegenden Ergebnisse nicht anzunehmen ist. Insgesamt ist somit nicht von einem erhöhten Gefährdungspotential für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser auszugehen. Gleichwohl sind Bodeneingriffe im Bereich der Anschüttungen nur unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Bei Baumaßnahmen anfallendes Anschüttungsmaterial muss gemäß den gutachterlichen Ausführungen zur Klärung des Entsorgungsweges repräsentativ beprobt und nach LAGA bzw. DepV analysiert werden. 14 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Anlass für die Planung bildet der Bedarf an Erweiterungsflächen für die in Hüls ansässigen Gewerbebetriebe sowie ergänzenden Flächen zur Ansiedlung weiterer Betriebe. Die gewerbliche Entwicklung in dem Stadtbezirk hat sich im Wesentlichen beidseits des Mühlenwegs vollzogen und damit im Südwesten an den Kernbereich des Stadtteils angrenzend. Für die ortsansässigen Betriebe gibt es keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr. Einige Betriebe sind mit ihren einzelnen Betriebsstätten auf verschiedene Grundstücke/Standorte in dem Gebiet verteilt und arbeiten somit unter erschwerten Bedingungen. Es gibt unter den Betrieben ein deutliches Interesse zur Arrondierung der Betriebsgrundstücke sowie zur Erweiterung – im Gebiet des Stadtteils. Vor diesem Hintergrund soll der Gewerbepark „Den Ham“ entwickelt werden – basierend auf der Darstellung gewerblicher Bauflächen in dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld. Daher soll für die gesamte Fläche von brutto etwas weniger als 20 ha ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Knappheit an Gewerbegebietsflächen in der Ortslage Hüls erfordert eine Konzentration auf diejenigen gewerblichen Nutzungen, die unter Immissionsschutzaspekten an anderen Stellen der Ortslage Hüls nicht angesiedelt werden könnten. Vor dem Hintergrund der Bedarfe und den fehlenden alternativen Standorten im Stadtteil Hüls wurde dieses Gebiets trotz des Lage innerhalb der Wasserschutzzone ausgewählt. Auch mit den Eigentümern der heute landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden durch die Entwickler Gespräche geführt, mit dem Ziel, diese in möglichst flexibler Weise in die Gebietsentwicklung einzubeziehen. Es besteht bei allen Eigentümern Mitwirkungsinteresse – zumeist Verkaufsinteresse, in Teilen auch der Wunsch, selbst gewerblich nutzbares Bauland zugeteilt und erschlossen zu erhalten. 2. Entwicklungsziele Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen 15 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswilligen Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Das Plangebiet bietet das Potenzial ergänzende, gewerbliche Ansiedlungen zu realisieren. Durch die Konzentration von Gewerbebetrieben im Plangebiet können Konflikte aus Immissionsschutzgründen an anderer Stelle in der Ortslage vermieden werden. Durch einzelne Standortverlagerungen ins Plangebiet können Flächenpotentiale nahe dem Kern des Stadtteils wohnbaulich genutzt werden, wofür diese aus heutiger Sicht besser geeignet sind. Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil Hüls ist vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Das Plangebiet soll insbesondere den Hülser Betrieben als gewerbliche Expansionsmöglichkeit dienen, so sind auch Standortverlagerungen angedacht. Das Plangebiet soll einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden und damit der Nachfrage an gewerblichen Bauflächen gerecht werden. Durch das gewählte Erschließungssystem werden dabei möglichst flexible Grundstückszuschnitte ermöglicht. Im derzeitigen Entwurfsstand sind etwa 26 Bauplätze mit zusammen rd. 16 ha Netto-Bauland vorgesehen. Da es sich bei dem vorliegenden Planverfahren um eine Angebotsplanung handelt, kann die Anzahl der Bauplätze je nach nachgefragten Größen flexibel angepasst werden. Die Größe des Plangebietes von rd. 16 ha entspricht der Nachfrage-Struktur für gewerbliche Baugrundstücke im Bereich Hüls. Aus städtebaulichen Gründen wird in den äußeren Bereichen des Plangebietes entlang der Venloer Straße sowie der Kempener Straße und der südlich verlaufenden Krüserstraße eine maximale Gebäudehöhe von rd. 13 m vorgesehen. Durch die Beschränkung wird eine mit dem angrenzenden Landschaftsraum sowie den angrenzenden Höfen im Süden und der nördlich anschließenden Schule ein harmonischer Übergang geschaffen. Im Inneren des Plangebietes sind Gebäude bis zu einer Höhe von rd. 16 m vorgesehen, sodass hier auch entsprechende gewerbliche Nutzungen mit Lagerhallen etc. möglich sind. 16 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Die städtebauliche Konzeption beinhaltet, neben den Flächen für eine gewerbliche Nutzung, am westlichen Gebietsrand (B9) auch Grünflächen, die naturschutzfachliche Ausgleichsfunktionen übernehmen. 2.2 Erschließungs- und Verkehrskonzept Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine „Verkehrsuntersuchung zur B9, Krefeld Hüls“ durchgeführt. Im Zuge des Gutachtens wurden unterschiedliche Erschließungsvarianten geprüft. Die Erschließung im Plangebiet wird gemäß Variante 4 vorgesehen. Zwei Anbindungspunkte sind für die verkehrliche Konzeption maßgebend: Zum einen die Anbindung an die B9 als überregionaler Fernstraße und zum anderen diejenige an die Kempener Straße im Norden. Mitarbeiter und Kunden der künftig im Gebiet siedelnden Gewerbebetriebe sollen sich über diesen Anbindungspunkt zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet bewegen können. Der in der Kempener Straße ausgebaute Kreisverkehr erleichtert die verkehrliche Verknüpfung. Der Anbindungspunkt an die B9 ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt. Über die Venloer Straße (B9) wird eine Teilerschließung des Plangebietes erfolgen. Dabei wird die Zufahrt als Rechtsabbieger von der südlichen Venloer Straße und die Ausfahrt aus dem geplanten Gewerbepark Den Ham als Rechtsabbieger in Richtung Norden zugelassen. Die „Verkehrsuntersuchung zur B9, Krefeld Hüls“ (Stand April 2016) zeigt, dass dieser Knotenpunkt eine gute Verkehrsqualität (QSV B) erreichen wird. Am Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham wird das langfristig zu erwartende Verkehrsaufkommen sogar in einer sehr guten Qualität (QSV A) abgewickelt werden. Am Knotenpunkt Venloer Straße / Kempener Straße wird in der Spitzenstunde eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D) erzielt. Die Krüserstraße wird gegenüber der Venloer Straße (B9) abgebunden, sodass Schleichverkehre über diese Zufahrt vermieden werden. Zudem zeigt die Verkehrsuntersuchung, dass am Anbindungspunkt Krüserstraße / Venloer Straße im Bestand massive Leistungsfähigkeits- und Verkehrssicherheitsprobleme bestehen, durch die geplante Abbindung der Krüserstraße werden die bestehenden Probleme künftig gelöst. 17 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Die Planstraßen im Gewerbegebiet werden abschnittsweise bewusst parallel zur bestehenden Pipeline (Gas) geführt, um möglichst wenige Grundstücke mit deren Schutzstreifen zu „durchschneiden“. Eine Ringstraße erschließt im Weiteren die Flächen des Gewerbegebiets. Im Norden wird der Ring geschlossen, indem die bisherige Ortsrandstraße „Den Ham“ aufgeweitet wird. Auf diesen Ring werden Mühlenweg und Lichtenbergstraße angebunden. Damit ist eine gute Verknüpfung mit dem bisherigen Gewerbegebiet gewährleistet. In der Straße „Den Ham“ ist zwischen dem Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham und der Planstraße 3 eine Fahrbahnbreite von 6,50 m und ein einseitiger Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Der Regelquerschnitt für die geplanten Erschließungsstraßen sieht eine Fahrbahnbreite von 6,50 m, einen einseitigen Parkstreifen von 3,00 m sowie einen einseitigen Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m vor. Der Regelquerschnitt ist damit auch für den KLW-Verkehr geeignet. Lediglich in der Planstraße 1 und Planstraße 5 wird von diesem Regelquerschnitt abgewichen. In der Planstraße 1 ist eine Fahrbahnbreite von 7,00 m sowie ein beidseitiger Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen. Damit soll in der Planstraße 1, welche an die Venloer Straße (B9) anbindet, in besonderem Maß reagiert werden und die Fahrbahnbreite aufgeweitet werden. Durch den geplanten beidseitigen Geh- und Radweg werden Fußgänger und Radfahrer sicher in das Plangebiet geführt. Öffentliche Parkplätze sind daher in diesem Bereich straßenbegleitend nicht vorgesehen. Damit wird auch gewährleistet, dass in diesem Bereich am Wochenende keine LKWs abgestellt werden. Die Planstraße 5 ist mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m und einem einseitigen Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m analog zu den Planstraßen 2 – 4 vorgesehen. Allerdings ist in der Planstraße 5 kein Parkstreifen vorgesehen, sodass sich hier lediglich eine Gesamtbreite von 9,0 m für die öffentliche Verkehrsfläche ergibt. Dadurch soll sich die Planstraße 5 auch optisch zurücknehmen. Durch den gewählten Radius zur Anbindung an die Krüserstraße wird ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie eine Zufahrt zum westlich gelegenen Umspannwerk mittels LKW berücksichtigt, sodass der Bebauungsplan alle erforderlichen Fahrbeziehungen ermöglicht. 18 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 2.3 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Entwässerungskonzept Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem mit Anschlusszwang aller Flächen. Das Schmutzwasser aus dem geplanten Gewerbegebiet muss an den Kanal am Nordrand in der Straße „Den Ham“ angeschlossen werden. Der dortige Kanal DN 400 führt zu einem Pumpwerk und hat noch eine Aufnahmekapazität von etwa 15-20 Liter pro Sekunde. Das Niederschlagswasser ist in das Regenwassersystem der Stadt Krefeld einzuleiten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist daher ein Regenwasserkanal zu errichten, der am dem vorhandenen Kanal Kempener Straße/Den Ham/Leidener Straße anschließt. Die zum System gehörige Behandlungsanlage ist zu ertüchtigen und ggf. zu erweitern. Der Umbau wird von dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR und den Stadtwerken geplant und durchgeführt. Die Bemessung der Entwässerungsanlage für Niederschlagswasser sieht für die privaten Grundstücksflächen einen Rückhalt von 1,53 m³ pro 100 m² abflusswirksame Grundfläche (Au) und einen gedrosselten Abfluss von 0.54 l/s pro 100 m² abflusswirksamer Fläche (Au) vor. Das Entwässerungsgesuch ist dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR zur Genehmigung vorzulegen. Im Planverfahren wurde zudem eine Versickerungsuntersuchung für den geplanten Gewerbepark Den Ham in Krefeld Hüls durch die Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b. R. erstellt. Im Ergebnis des Gutachtens wird festgestellt, dass die Mittelterassenablagerungen prinzipiell für eine dezentrale Versickerung geeignet sind. Die Tiefenlage und Mächtigkeit der Mittelterrassenablagerungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Neben dem zuvor beschriebenen Anschluss des Niederschlagswassers an den Regenwasserkanal besteht somit zudem die grundsätzliche Möglichkeit einzelne Teilflächen (wie zum Beispiel Dachflächenentwässerungen) vor Ort zu versickern. Aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 bedarf die dezentrale Versickerungsanlage jedoch der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde. Art, Lage und Dimensionierung sind in jedem Fall mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Seitens des Fachgutachters wird für eine dezentrale Versickerung eine Mulden-Rigolen-Kombination vorgeschlagen. 19 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Es besteht grundsätzlich der Anschlusszwang, das Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal der Stadt Krefeld einzuleiten. Eine dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser bedarf der vorherigen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde und des Kommunalbetriebes Krefeld AöR. 2.4 Versorgungskonzept Die Versorgung des Gebiets mit Wasser, Strom und sonstigen Medien erfolgt aus dem vorhandenen Netz im Umfeld. Die Versorgung mit Trinkwasser ist über die Straße Den Ham gewährleistet. Das Gewerbegebiet soll mit einer Breitbandversorgung ausgestattet werden. Das Baugebiet wird von einer Gasleitung (DN 700) gequert. Da die Trasse planfestgestellt wurde, wird keine Umverlegung erfolgen. Die Breite des Schutzstreifens ist mit insgesamt 8 m in den Bebauungsplan eingetragen. Hier darf mit ausreichendem Sicherheitsabstand keine verstärkte Versickerung von Regenwasser erfolgen. Die Gasleitung ist von den Verund Entsorgungsleitungen an einigen Stellen zu queren. Da das Grundwasser einen Flurabstand von ca. 5 bis 6 Meter aufweist, sind in dieser Hinsicht keine Probleme (zum Beispiel bei Gründungen) zu erwarten. 2.5 Grün- und Freiraumkonzept Durch die geplante Nutzung der Flächen als Gewerbegebiet wird durch den vorliegenden Bebauungsplan eine weitgehende Versiegelung des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet. Gleichwohl werden durch eine Maßnahmenfläche an der Kempener Straße sowie zwei weiterer Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen am südlichen Plangebietsrand sowie einer öffentlichen Grünfläche zur Venloer Straße hin Maßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen und verbindlich festgesetzt, welche einen harmonischen Übergang zum Landschaftsraum gewährleisten. Die vorgesehene öffentliche Grünfläche entlang der Venloer Straße schafft einen Übergang zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der angrenzenden Bundesfernstraße (B9) und wirkt damit zudem als Zäsur zwischen der Siedlungsfläche und der angrenzenden Landschaft. Damit wird die bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) dargestellt Grünfläche in die verbindliche Bauleitplanung übernommen. 20 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 2.6 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Energiekonzept Auf Ebene der Bauleitplanung wird das Plangebiet überwiegend als Gewerbegebiet festgesetzt und somit eine gewerbliche Nutzung vorbereitet. Für die Versorgung des Gebietes werden auf Ebene des Bebauungsplanes zwei Trafostandorte sowie eine Fläche für eine Gasdruckregel- und Messanlage vorgesehen. Die Anlagen sind entsprechend der geltenden Vorschriften zu errichten. Die Vorgaben der geltenden EnEV werden berücksichtigt. 21 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634),  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Oktober 2013), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO) Die überwiegenden Flächen des Plangebietes werden entsprechend der Planungsziele als Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 9) im Sinne der BauNVO festgesetzt. Mit der Festsetzung wird der Planungsintention entsprochen, die Flächen für eine gewerbliche Entwicklung insbesondere bereits ortsansässiger Betriebe aber auch neuer Betriebe zur Verfügung zu stellen. Das Gewerbegebiet wird zum Schutz benachbarter Gebiete analog dem Anhang (Abstandsliste 2007) zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.06.2007 - Abstandserlass - (SMBl. NW 283) gegliedert. Ziel ist es, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen Störungen verursachen können. Insgesamt ergeben sich im Plangebiet fünf Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses, in denen Betriebe und Anlagen der in den festgesetzten Gebieten jeweils angeführten Abstandsklassen von der Ansiedlung ausgeschlossen sind. 22 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung können nach § 31 Abs. 1 BauGB im Einzelfall für Betriebe und Anlagen zugelassen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Emissionen der geplanten Anlagen z. B. durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebseinschränkungen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Zu den schutzwürdigen Gebieten zählen z.B. die reinen Wohngebiete nördlich der Kempener Straße sowie die Hofstellen südöstlich des Plangebiets. Diese Ausnahmeregelung trägt der neusten Entwicklung und dem damit einhergehenden sich stetig ändernden Stand der Technik Rechnung. Einzelhandel Im Plangebiet sind in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 Einzelhandelsbetriebe aller Art unzulässig. Ziel ist es, die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Es sollen insbesondere Erweiterungs- und/ oder Verlagerungsflächen für Hülser Betriebe langfristig planungsrechtlich gesichert werden. Des Weiteren ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im vorliegenden Plangebiet auch vor dem Hintergrund des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Krefeld und zum Schutz des Stadtteilzentrums Hüls (zentraler Versorgungsbereich) grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Flächeninanspruchnahme durch Einzelhandelsbetriebe, denen auch an anderen und besser geeigneten Standorten im Stadtgebiet Flächen zur Verfügung stehen, soll somit im Sinne der Planungsziele nicht erfolgen. Eine Ausnahmeregelung wird im Bereich des Plangebietes für denjenigen Einzelhandel getroffen, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktionsoder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist (Annexhandel). Hierbei dürfen die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m². Diese begrenzenden Festsetzungen gewährleisten, dass die Einzelhandelsnutzung der jeweiligen Hauptnutzung deutlich untergeordnet ist. Die Regelung zum Annexhandel wird als kongruent zum Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld angesehen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Vorhaben den Gebietscharakter und damit die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. Berliner Kommentar, § 31 Rn 6). Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in 23 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 qm für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 qm für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet. Dem Kommentar zum Baugesetzbuch ist zu entnehmen, dass sich eine Begrenzung auf etwa 10 % der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebes mit einer maximalen (absoluten) Fläche anbietet. Neben dem Einzelhandelserlass NRW legt auch der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich der Bebauungsplan bei der Festlegung des max. zulässigen prozentualen Randsortiments an. Zudem werden ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ / KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 - GE 4 zugelassen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in festgesetzten Kern- und Sondergebieten zulässig sind. Die Festsetzung wird aufgenommen, um auf bestehende Bedarfe ortsansässiger Betriebe zu reagieren. So kann entlang der Kempener Straße im Bereich des Ortseingangs sowie in Teilbereichen an der Venloer Straße (B9) in einem untergeordneten Maß Einzelhandel lediglich in zwei Sortimenten, welche nicht zentrenrelevant und mit den angrenzend geplanten und ermöglichten gewerblichen Nutzungen gut vereinbar sind, entstehen. Im Bebauungsplan wird explizit festgesetzt, dass zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Randsortimente unzulässig sind. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit der zuvor genannten Betriebe mit den festgesetzten Sortimenten werden Einzelhandelsnutzungen stark eingeschränkt, sodass der überwiegende Teil des Plangebietes gewerblichen Nutzungen zur Verfügung steht. Durch die räumliche Verortung wird in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 die besondere Lage am Ortseingang aufgegriffen. Bordelle und bordellartige Betriebe / Vergnügungsstätten Bordelle und bordellartige Betriebe sowie die in Gewerbegebieten gem. BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung - Vergnügungsstätten - sind im gesamten Plagebiet unzulässig. Ziel ist es, die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen. Für den Ausschluss der zuvor benannten Nutzungen liegen im Bereich des Plangebietes zudem städtebauliche Gründe vor. Hier sind die Ortsrandlage 24 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte am Eingang zum Stadtteil Hüls, der Übergang zum Landschaftsraum, die bestehende Wohnbebauung in der Umgebung, das Schulzentrum und die kulturlandschaftsprägenden Höfe südlich des Planbereiches sowie die damit verbundenen besonderen Anforderungen an die Gestaltung des Stadt- bzw. Straßenraumes zu nennen. Durch eine Ansiedlung von Bordellen, bordellartige Betriebe und Vergnügungsstätten im sensiblen Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Nachbarschaft zur umliegenden Wohnnutzung werden negative Auswirkungen auf die Umgebung sowie das Stadt- und Straßenbild befürchtet. Schank- und Speisewirtschaften Damit die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung stehen, werden andere Nutzungen weitgehend eingeschränkt, sodass auch Schank- und Speisewirtschaften in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausgeschlossen sind. Gleichwohl sollen im Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften nicht in Gänze ausgeschlossen werden, so können diese Nutzungen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 ausnahmsweise zugelassen werden. Die Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen, um ein gewisses Angebot in diesem Bereich grundsätzlich zu ermöglichen und somit ein insgesamt attraktives Gewerbegebiet zu entwickeln. Ziel ist es jedoch, die Flächen der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 entlang der Kempener Straße nicht in Gänze durch Schank- und Speisewirtschaften zu belegen, sondern hier lediglich ein Angebot zur Ansiedlung der genannten Betriebe zu bieten. Die räumliche Begrenzung dieser Nutzung erfolgt auf die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 und trägt der Nähe an der Kempener Straße am Ortseingang Rechnung. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte Auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte werden im Plangebiet deutlich eingeschränkt, um insbesondere dem produzierenden Gewerbe im Plangebiet Flächen anbieten zu können und gleichzeitig Nutzungskonflikte aus Gründen des Immissionsschutzes zu vermeiden. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte sind daher in den Gewerbegebieten GE 3 bis GE 9 unzulässig. Die Begrenzung der Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzungen auf die Gewerbegebiete GE 1 und GE 2 erfolgt vor dem Hintergrund der Lage dieser Flächen angrenzend an das bereits bestehende gewachsene städtebauliche Umfeld und der dort vorhandenen Wohnnutzung. Dabei wird berücksichtigt, dass auf diesen Flächen aufgrund der angrenzenden schützenswerten Nutzungen nur gering emittierende Betriebe und Anlagen angesiedelt werden können und somit mit der Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen Unterkünften eine alternative Nutzung ermöglicht wird. 25 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Tankstellen In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 sind Tankstellen unzulässig. Die Festsetzung erfolgt, um der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 Rechnung zu tragen. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls. Hierbei handelt es sich um die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – vom 13.02.2017, wonach die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld einzuhalten sind. Alle Handlungen oder Maßnahmen, die anzeige- und genehmigungspflichtig sowie verboten sind, sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgeführt. Tankstellen fallen unter „wassergefährliche Großanlagen“ gemäß § 3 der Wasserschutzgebietsverordnung. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden in allen Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausgeschlossen, um insbesondere Flächen für das produzierende Gewerbe vorzuhalten und um Nutzungskonflikte auch in Bezug auf den Immissionsschutz zu vermeiden. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der maximal zulässigen Gebäudehöhe (GH max) bestimmt. Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet definiert. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Bei der Festsetzung der maximalen Gebäude wird die Topographie des heutigen Geländes berücksichtigt, so sind im Plangebiet Höhenunterschiede von rund 1,50 m festzustellen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im Bebauungsplan in m ü. NHN festgesetzt. Bezugnehmend auf das heutige Gelände und die Erhöhung durch den erforderlichen Straßenaufbau werden die Gebäudehöhen so gewählt, dass sich für den äußeren Rand in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 8 und GE 9 Gebäudehöhen von rd. 13 m über den Planstraßen sowie im inneren Bereich der Gewerbegebiete GE 5, GE 6 und GE 7 von rd. 16 m ergeben. In den Gewerbegebieten werden 26 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte daher maximal zulässige Gebäudehöhe von 49,5 m ü. NHN – 53,5 m ü. NHN je nach Lage der einzelnen Fläche festgesetzt. Die Festsetzung soll eine flexible Ausgestaltung neuer Baukörper, entsprechend zukünftiger gewerblicher Erfordernisse mit Lagerhallen etc., ermöglichen. Gleichzeitig erfolgt eine Abstufung in der Höhenentwicklung der geplanten Baukörper in den Randbereichen nach Norden, Westen und Süden. Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe in den Randbereichen des Gewerbegebietes nach Norden, Westen und Süden wird ein harmonischer Übergang zum städtebaulichen Umfeld und Landschaftsraum geschaffen und die unmittelbare Nähe zu mehreren Hofanlagen, die als kulturlandschaftsprägend gemäß § 35 (4) 4 BauGB gelten, berücksichtigt. Nördlich des Plangebietes befindet sich zudem eine Platanenallee, welche durch den räumlichen Abstand der Gebäude, aber auch durch die Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe geschützt wird. Ausnahmsweise wird die Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher Anlagen durch Schornsteine und Ableitungsvorrichtungen für Abgase und Abluft, sowie durch untergeordnete Dachaufbauten (wie z. B. Treppenhäuser oder technische Einrichtungen wie Fahrstuhlschächte etc.) bis zu 3 m auf maximal 15 % des jeweiligen Baukörpers innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 – GE 9 zugelassen. Die Festsetzung ist erforderlich, um den Anforderungen für gewerbliche Nutzungen Rechnung zu tragen. Durch den Anteil von maximal 15 % wird weiterhin sichergestellt, dass die zulässigen Überschreitungen auf ein überschaubares Maß reduziert werden. Aufgrund der erforderlichen Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können auch bei Ausnutzung der ermöglichten baulichen Höhe die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung angrenzender Nutzungen gewährleistet werden. Die Festsetzungen gewährleisten auf diesen im Übergang zum Landschaftsraum gelegenen Flächen zukünftigen Bauherren einen größtmöglichen Spielraum, schränken die maximal zulässige Gebäudehöhe aber gleichzeitig soweit ein, dass keine übermäßigen Beeinträchtigungen der Umgebung zu erwarten sind. 1.2.2 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Für alle Gewerbegebiete wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,4 festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen damit der Obergrenze des § 17 BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Mit der Festsetzung wird dem Ziel Rechnung getragen, attraktive gewerbliche Entwicklungsflächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig einen 27 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB durch die optimale Ausnutzung dieser Flächen zu ermöglichen. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden im Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, wodurch der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert wird. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass eine flexible Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für zukünftige bauliche Entwicklungsmöglichkeiten nach den Erfordernissen der sich ansiedelnden Gewerbebetriebe besteht. Die großzügig ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend lärmintensive Betriebsfreiflächen abschirmen. Entsprechend können benachbarte schutzwürdige Nutzungen vor auftretenden Lärmimmissionen auf den Freiflächen im Plangebiet geschützt werden. Innerhalb des Plangebietes sind die Baugrenzen überwiegend in einem Abstand von 5 m gegenüber den erschließenden Verkehrsflächen festgesetzt. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Vorzone zwischen den gewerblich genutzten Gebäuden und den öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen wird. Des Weiteren wird insbesondere im Hinblick auf die im Umfeld gelegenen und kulturlandschaftprägenden Hofanlagen die Baugrenze gegenüber der südöstlichen Plangebietsgrenze weiter zurückgenommen, sodass hier ein entsprechender Abstand entsteht und Raum für Begrünungsmaßnahmen vorgesehen werden kann. Auch gegenüber der Kempener Straße und der Venloer Straße wird die Baugrenze räumlich abgesetzt, sodass die Platanenallee an der Kempener Straße geschützt wird und die Leichtigkeit des Verkehrs an der Venloer Straße nicht beeinträchtigt wird. Teile der Baugrenzen im GE 3, GE 4 und GE 8 liegen in der Anbaubeschränkungszone der Venloer Straße (B9) gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Im Bebauungsplan wird explizit auf die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone gem. FStrG hingewiesen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten. 28 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 1.4 V. Planinhalte Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Das Plangebiet wird, wie in Kapitel IV beschrieben, über zwei Anbindungspunkte mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden. Zum einen über den Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham und zum anderen über eine neu zu schaffende Anbindung an die Venloer Straße. Zudem wird die Straße Den Ham im nördlichen Teil ausgebaut und mit in die geplante Ringstraße, welche das Plangebiet erschließt, einbezogen. Teile der Venloer Straße werden in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, um die erforderlichen baulichen Anpassungen (Abbiegespur) planungsrechtlich abzusichern. Am Kreisverkehr Kempener Straße/Den Ham ist zudem die Schaffung eines Geh- und Radweges westlich der Straße Den Ham geplant, um hier eine sinnvolle Wegebeziehung aus Richtung Leidener Straße kommend zu realisieren. In den Bebauungsplan wurden daher auch diese Flächen als öffentliche Verkehrsflächen aufgenommen. 1.4.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Entlang der Kempener Straße wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, um eine maßgebliche Erschließung des Plangebietes unmittelbar von der Kempener Straße zu unterbinden. Die Erschließung soll über die in Kapitel IV Punkt 2.2 genannten Anbindungspunkte erfolgen. 1.4.3 Flächen für die Versorgung Um die Versorgung des Gebietes zu gewährleisten sind in Abstimmung mit der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH Flächen für Versorgungsanlagen in dem Bebauungsplan festgesetzt. Zwei dieser Flächen für Versorgungsanlagen sind mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt. Diese Flächen dienen der Unterbringung von Trafostationen. Die dritte Fläche für Versorgungsanlagen ist mit der Zweckbestimmung Gas festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist der Bau einer neuen Gasregelstation als Bezirksdruckregelanlage notwendig. 1.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Im Plangebiet sind Flächen für die Versorgung festgesetzt (siehe 1.4.3). Dennoch sollen im vorliegenden Fall darüber hinaus die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO in den 29 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausnahmsweise zulässig sein, um gegebenenfalls auf sich ändernde Bedarfe reagieren zu können und somit die Versorgung des geplanten Gewerbegebietes zu gewährleisten. Im Bebauungsplan wird zudem festgesetzt, dass Garagen, Carports und Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind. Ausgenommen hiervon sind Grundstückseinfriedungen. Dadurch kann mit Blick auf den ruhenden Verkehr sowie sonstiger Nebenanlagen ein städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild sowie ein störungsfreier Ablauf des ruhenden Verkehrs im Plangebiet auf den zukünftigen privaten Grundstücken erreicht werden. Des Weiteren wird festgesetzt, dass Stellplätze innerhalb der Anbauverbotszone nach Bundesfernstraßengesetz nur ausnahmsweise zulässig sind, damit wird den Vorgaben gemäß Bundesfernstraßengesetz Rechnung getragen, da Pflichtstellplätze nach den Anforderungen der Landesbauordnung NRW innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig sind. 1.6 Boden, Natur und Landschaft, Artenschutz 1.6.1 Öffentliche Grünflächen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB Im Westen des Plangebietes werden zwei öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Die Grünflächen dienen der Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes gegenüber der daran westlich angrenzenden Venloer Straße (B9) und schaffen einen Übergang zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der angrenzenden Bundesfernstraße (B9) hin zum westlich anschließenden offenen Landschaftsraum. 1.6.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; ökologische Ausgleichsmaßnahmen mit Zuordnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 1a Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1a BauGB) Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen Mit Umsetzung des Bebauungsplanes gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher, die im Sinne des § 1 a BauGB auszugleichen sind. Auch unter Berücksichtigung der plangebietsinternen Begrünungsund Kompensationsmaßnahmen wird im Ergebnis des landschaftspflegerischen Fachbeitrags mit Aufstellung des Bebauungsplanes ein Kompensationsdefizit von 439.691,5 Biotopwertpunkten (nach LANUV 2008) verursacht. 30 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Ein Ausgleich des Kompensationsdefizits erfolgt über externe Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kempener Lehmplatte sowie des Hülser Bruchs. In die textlichen Festsetzungen wird eine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 a BauGB aufgenommen und die Flächen für den plangebietsexternen naturschutzfachlichen Ausgleich bestimmt. Die nachfolgenden (Teil-) Flächen dienen dem plangebietsexternen naturschutzfachlichen Ausgleich für die festgesetzten Verkehrsflächen, Versorgungsflächen sowie für die Gewerbegebiete GE 1 – GE 9 und werden dem Eingriff zugeordnet: Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Gemarkung Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Hüls Traar Hüls Hüls Flur 55 40 40 40 40 40 40 40 16 55 28 Flurstück 37 tlw. 51 19 24 23 22 57 61 13 10 tlw. 223 Flächengröße in m² 9.000 8.691 5.106 6.689 5.224 10.212 17.661 6.698 6.976 5.175 9.850 Auf der unter Nr. 1 genannten Fläche (Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurstück 37 tlw.) ist die in der Artenschutzprüfung beschriebene vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF) durchzuführen und zu sichern. Die Kompensationsmaßnahme Nr. 1, „Blühstreifen, Artenschutzacker Fauna extensiv“ dient somit gleichzeitig als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die durch die Realisierung des Bebauungsplans potentiell betroffenen planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz, daneben auch für die nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze. Im Bereich einer bislang intensiv als Acker genutzten Fläche in der Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurst.-Nr. 37 tlw. ist in einem Flächenumfang von ca. 0,9 ha ein Blühstreifen anzulegen. Als Ansaatmischung ist nachfolgende, Mischung zu verwenden: Buchweizen (25%), Winterhafer (20%), Knaulgras (10%), Rohrglanzgras (10%), Phacelia (10%), Wechselweizen (5%), Sonnenblume (5%), Winterwicke (2,5%), Inkarnatklee (2%), Borretsch (2%), Esparsette (1,5%), Ringelblume (1,5%), Hornschotenklee (1%), Weißer Steinklee (1%), Markstammkohl (1%), Stoppelrüben (1%). 31 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Der Blühstreifen ist im 3-jährigen Turnus umzubrechen und neu anzusäen, um einer fortschreitenden Vergrasung entgegenzuwirken. Dabei kann der Standort der Maßnahme innerhalb des Flurstücks Nr. 37 alternieren. Die Kompensationsmaßnahme Nr. 1, „Blühstreifen, Artenschutzacker Fauna extensiv“ dient gleichzeitig als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die durch die Realisierung des Bebauungsplans potentiell betroffenen planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz, daneben auch für die nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze. Die Maßnahme muss zum Beginn der Brutzeit wirksam sein, welche auf den Verlust der Habitatstrukturen im Plangebiet folgt. Für die Arten Feldlerche und Rebhuhn verlangt der Leitfaden des LANUV ein maßnahmenbezogenes Monitoring. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Brutzeit der Feldvogelarten in bestimmungsgemäßer Weise umgesetzt ist. Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen erfolgt über den Abschluss städtebaulicher Verträge. Schutz der Platanenallee Zum Schutz der entlang der Kempener Straße verlaufenden Platanenallee ist die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Maßnahmenfläche M1 als extensiver Wiesenstreifen zu entwickeln. Schutz von Bäumen Zum Schutz der in den Planstraßen anzupflanzenden Bäume sind die Baumscheiben in einer Mindestgröße von jeweils 9m² anzulegen und mit Bodendeckern bzw. Stauden zu begrünen. Die Festsetzung dient der Sicherung der Pflanzmaßnahme. Pflege von Hecken Zur Pflege der gem. Bebauungsplan am südöstlichen Plangebietsrand anzupflanzenden Hecken sind die Sträucher im Turnus von 7-10 Jahren abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen In § 44 BNatSchG sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zusammengefasst, deren Eintreten infolge einer Durchführung des Bebauungsplanes zu prüfen ist. Begleitend zum Bebauungsplanverfahren wurde daher ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (Weluga Umweltplanung 2016). In Folge der Untersuchungen werden Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen. Zur Vermeidung von Individuenverlusten und Verletzungen von Vögeln sind die 32 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Fäll- und Rodungsarbeiten sowie die Maßnahmen zur Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28. Februar durchzuführen. Des Weiteren ist zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Fledermäusen der Abbruch von Gebäuden ebenfalls auf den Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar zu beschränken. Ferner wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass - sofern eine Durchführung der zuvor genannten Maßnahmen außerhalb des angegebenen Zeitraums unvermeidlich ist - eine artenschutzrechtliche Baubegleitung vorzusehen ist. Durch die vorgenannten Festsetzungen werden die Belange des Artenschutzes im Bebauungsplan berücksichtigt. Anpflanzung, Erhaltung und Bindung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Zur Begrünung des Plangebietes und zur ansprechenden Gestaltung des Straßenraums sind insgesamt 34 Laubbäume innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen (17 Laubbäume in der Planstraße 2, 9 Laubbäume in der Planstraße 3, 3 Laubbäume in der Planstraße 4 sowie 5 Bäume innerhalb der Straße Den Ham) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzung der Bäume ist gem. Vorschlagsliste in Verbindung mit den angegebenen Größen und Qualitäten vorzusehen, sodass hier ein einheitlicher Rahmen gemäß den Empfehlungen des Fachgutachters (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) geschaffen wird. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Des Weiteren wird ebenfalls zur Eingrünung des Plangebietes festgesetzt, dass im Bereich der öffentlichen Grünflächen (P 3) entlang der Venloer Straße Baumreihen aus 14 Winterlinden sowie innerhalb der festgesetzten Grünfläche (P 4) 8 Winterlinden gemäß Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Des Weiteren wird zur Eingrünung gegenüber des angrenzenden Landschaftsraums festgesetzt, dass auf 10% der Gesamtfläche der Grünflächen abschnittsweise 3 reihige Strauchhecken gemäß Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Freiflächen sind als Wiesenflächen dauerhaft zu pflegen. Zur Randeingrünung des Plangebietes wird zudem analog der gutachterlichen Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags festgesetzt, dass innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P 1) 4 Stieleichen gemäß Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Die übrige Fläche (P 1) ist als Wiesenflächen zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P 2) sind mind. 333 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte reihige Hecken anzupflanzen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft zu erhalten. Durch die vorgenannten Pflanzmaßnahmen wird eine optische Trennung zwischen der gewerblichen Nutzung im Plangebiet und dem angrenzenden Landschaftsraum sowie der Bundesstraße (B 9) geschaffen. Des Weiteren dient die Pflanzung von Hecken und Bäumen der Schaffung eines harmonischen Übergangs zum Landschaftsraum. Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im Südosten des Plangebietes wird zudem mit Rücksicht auf die umliegenden, kulturlandschaftsprägenden Hofanlagen aufgenommen. So wird das Plangebiet durch die Pflanzung von Hecken räumlich gefasst. Dachbegrünungen Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 9) die Dachflächen der flach geneigten Dächer (bis maximal 10°) grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils mindestens 40 % der Dachfläche extensiv zu begrünen sind. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung wird analog der gutachterlichen Empfehlungen aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag übernommen und dient im vorliegenden Fall einer Teilkompensation der Bodenfunktion, welche durch die gewerbliche Entwicklung des Plangebietes eingeschränkt wird. Die vorgesehene Dachbegrünung schafft Retentionsvolumen und leistet einen positiven Beitrag zum Mikroklima. 1.7 Immissionsschutz/Geräuschkontingentierung (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Gewerbelärm Insbesondere aufgrund bestehender Wohnnutzung in den nahegelegenen Hofstellen südlich des Plangebietes und vorhandener Wohnbebauung nördlich der Kempener Straße ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens darzulegen, dass unter Berücksichtigung der Umsetzung eines Gewerbegebietes die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutzgutachten (Ingenieurbüro Andreas Rehm: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls, 2016) erarbeitet und eine Emissionskontingentierung durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in der Planung berücksichtigt und für das Gewerbegebiet (GE 1 bis GE 9) und die Versorgungsflächen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 festgesetzt. Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde dabei die Möglichkeit einer Erweiterung oder Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbes berücksichtigt. 34 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Das Fachgutachten zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die umliegende Wohn- und Gewerbebebauung mit der Emissionskontingentierung nach DIN 45691 an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden können. Gemäß einer Gebietsnutzung als Gewerbegebiet wird angestrebt, möglichst hohe Flächenbelastungen mit Schall ausnutzen zu können. Daher wurde das Plangebiet seitens des Fachgutachters in neun Teilflächen TF 1 bis TF 9 aufgeteilt. Wobei im Ergebnis für die Teilflächen unterschiedliche Kontingente je nach Lage zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung berücksichtigt wurden. Fläche TF 1 TF 2 TF 3 TF 4 TF 5 TF 6 TF 7 TF 8 TF 9 Emissionskontingent L EK [dB(A)/ m²] tags (6:00 bis 22:00 Uhr) 50 50 55 50 55 50 55 50 55 nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) 35 40 45 40 45 40 45 40 45 35 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Zu den Kontingenten kann in Abhängigkeit der Schallausbreitungsrichtung ein Zusatzkontingent berücksichtigt werden, sodass die Bauflächen unter Berücksichtigung von Geräuschemissionen in eine bestimmte Richtung stärker ausgelastet werden können. Ausgehend von dem in der Planzeichnung gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTM (Zone 32): x = 325872; y = 5693562) sind für die zeichnerisch festgesetzten Richtungssektoren A, B, C, D, E, F, G und H folgende Zusatzkontingente LEK,zus "Emissionskontingente" zulässig, um welche sich die zuvor genannten Emissionskontingente erhöhen: Richtungssektor Richtungswinkel Zusatzkontingent LEK, zus [dB] tags nachts RS A 10° - 24° +0 +0 RS B 24° - 41° +18 +15 RS C 41° - 73° +15 +10 RS D 73° - 111° +12 +7 RS E 111°- 122° +9 +4 RE F 122° - 324° +21 +16 RS G 324° - 350° +14 +10 RS H 350° - 10° +5 +1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben oder Anlagen sind je nach der in Anspruch genommenen Teilfläche und der hierfür festgesetzten Emissionskontingente LEK sowie der Zusatzkontingente die zulässigen Beurteilungspegel Lr,j der Teilflächen gemäß DIN 45691 zu ermitteln. Die Formel gemäß DIN 45691 lautet: Zum Nachweis der Einhaltung des zulässigen anteiligen Immissionskontingents LIK,j ist im jeweiligen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonst erforderlichen Einzelgenehmigungsund / oder Erlaubnisverfahren eine betriebsbezogene Immissionsprognose nach den technischen Regeln in Ziffer A.2 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - durchzuführen. Der Beurteilungspegel Lr gemäß TA-Lärm darf das anteilige Immissionskontingent LIK nicht überschreiten (Lr ≤ LIK,j). 36 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten und die Vergabe von Zusatzkontingenten wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Der Schallschutz für die im Umfeld liegenden schutzwürdigen Nutzungen wird somit gewährleistet. Verkehrslärm Im Rahmen des Gutachtens wurde zudem der Verkehrslärm untersucht. Hierbei wurden zum einen die Geräuschimmissionen außerhalb des Plangebietes in Folge der Änderungen des Verkehrs untersucht und zum anderen die Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes. Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich bei den verkehrlichen Änderungen aufgrund von zu erwartendem Mehrverkehr in Folge der vorliegenden Planung nicht um Änderungen im Sinne der 16. BImSchV handelt. Die maximalen Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden an keinem Immissionsort erreicht. Zudem werden an keinem Immissionsort die Beurteilungspegel um 3 dB erhöht und gleichzeitig die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Anforderungen der 16. BImSchV werden eingehalten. Zudem wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschemissionen auf Basis der vorliegenden Verkehrsprognose „Prognose mit Den Ham“ ermittelt und der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 berechnet. Des Weiteren wurde der auf das Plangebiet einwirkende Gewerbelärm berücksichtigt. Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Aufgrund vorgenannter Überschreitungen sind im Bebauungsplan passive Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 festgesetzt. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes ergeben sich Anforderungen bis Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109. Als Mindestanforderung wird im Plangebiet Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 („Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, Hrsg.: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V., veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990) festgesetzt. Des Weiteren wird festgesetzt, dass Schlafräume und solche die zum Schlafen genutzt werden, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen so auszulegen sind, dass die Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster gewährleistet ist. Den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird somit Rechnung getragen. 37 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Im Bebauungsplan ist in Bezug auf den Immissionsschutz zudem festgesetzt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Abweichungen von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz zugelassen werden, soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. So können z. B. aufgrund der abschirmenden Wirkung anderer Gebäude oder Gebäudeteile sowie aufgrund anderer bei der Bebauungsplanaufstellung nicht abschließend festliegenden Umständen dauerhaft geringere Lärmimmissionen auf das zu betrachtende Vorhaben einwirken. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 86 BauO NRW) Werbeanlagen Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet eine Werbeanlagensatzung zu erstellen. Da eine flächendeckende Satzung für das gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung dieses Beschlusses abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete. In den Bebauungsplan sind daher gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW aufgenommen. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Wirtschaft im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen 38 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte sollen. Bei der Errichtung von Werbepylonen darf die maximale Höhe die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten. Zudem sind Werbepylonen nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sodass hier ein gewisser Abstand zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet wird. Zudem werden weitergehende Festsetzungen zur maximal zulässigen Größe der jeweiligen Werbeanlage (Gesamtwerbefläche, Ansichtsfläche, etc.) getroffen. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechsel- oder Blinklichtschaltungen sowie Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung wie z. B. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem Licht. Ebenfalls unzulässig sind sich bewegende Werbeanlagen (z. B. auf Schienen oder sich drehend). Abweichend vom Ausschluss sich bewegender Werbeanlagen und dem Ausschluss von Werbeanlagen mit Gegenlicht sind Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sog. „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“ Werbeanlagen) bis zu einer Größe von 12 m² je Ansichtsfläche ausnahmsweise zulässig, sofern diese Werbeanlagen eine Höhe von 44,5 m über NHN nicht überschreiten. Durch die Festsetzung wird den gewerblichen Ansprüchen zur zeitgemäßen Außenwerbung entsprochen und gleichzeitig durch die beschriebenen Beschränkungen ein ansprechendes Stadtbild gewahrt. Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss im Hinblick auf die angrenzenden Straßen und zum Schutz der angrenzenden Nachbarschaft blendfrei sein. Freistehende bzw. freischwebende Werbeanlagen werden gemäß Bebauungsplan in der Höhe begrenzt, um eine Dominanz dieser Werbeanlagen im Plangebiet zu vermeiden und ein harmonisches städtebauliches Erscheinungsbild zu wahren. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper. Daher sind angestrahlte Werbeanlagen, sofern die Einrichtungen zur 39 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Beleuchtung in den Luftraum auskragen, als Beleuchtungseinrichtungen unzulässig. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden zudem Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen. Der Ausschluss von Tagesleuchtfarben RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot) sowie der Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7 (Reflexfarben: RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019) erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. Einfriedungen Zur einheitlichen Gestaltung des geplanten Gewerbeparks in Ortsrandlage wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes nur Stahlgitterzäune zur Einfriedung zu verwenden sind. Mit der Festsetzung wird somit der Lage des Plangebietes im Übergangsbereich zum angrenzenden Landschaftsraum Rechnung getragen und zum anderen ein einheitlicher städtebaulicher Rahmen für die Einfriedung der Grundstücke geschaffen. 3. Kennzeichnungen 3.1 Altablagerungen Im Plangebiet befinden sich die Altablagerungen AA 2002 und AA 2003 (siehe Kapitel III Punkt 7). Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Gefährdungsabschätzung dieser Verdachtsflächen durchgeführt, die Flächen sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen Zur Sicherung der im Bestand vorhandenen Pipeline (Gashochdruckleitung) der SWK SETEC GmbH wird diese mit entsprechenden Flächenkorridoren mit einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten der Leitungsachse im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die festgesetzte Wasserschutzzone III A2 ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK Aqua Krefeld GmbH in Krefeld. Hierbei handelt es sich um die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – 40 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte vom 13.02.2017, wonach die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichtigen im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld einzuhalten sind. Die in der o.g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetztes sind einzuhalten. Alle Handlungen oder Maßnahmen, die anzeige- und genehmigungspflichtig sowie verboten sind, sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf aufgeführt. Die Ordnungsbehördliche Verordnung kann auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden. Entsprechende Anträge sowie Fragen zum Inhalt sind beim Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde Krefeld zu stellen. Die als Bundesstraße B9 klassifizierte Venloer Straße verläuft teilweise innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und ist daher nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Anbauverbotszone gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. ä.). Sichtund Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Anbaubeschränkungszone gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG) In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Bundesstraße einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. 41 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Zur Sicherung der im Bestand vorhandenen beiden Richtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH werden diese mit einem entsprechenden Flächenkorridor mit einer Breite von sechs Metern zu beiden Seiten der Richtfunkverbindung im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Es wird ein Hinweis im Bebauungsplan gegeben, dass entlang der Richtfunktrasse geplante Gebäude/Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe von 14 Metern innerhalb des Schutzstreifens nicht überschreiten dürfen (siehe unter 5. Hinweise). 5. Hinweise Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf die für die Planaufstellung erstellten Gutachten, auf Vorgaben zum Schutz von Richtfunkverbindungen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im speziellen unterirdische GasElektizitäts- und Wasserleitungen. Das Plangebiet befindet sich zudem in der Erdbebenzone 0 mit der Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das Bundesland Nordrhein Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei der Errichtung von Bauwerken der Bedeutungskategorien III und IV ist nach DIN 4149 entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren. Zudem werden Hinweise zur Entwässerung, zum Verbleib des anfallenden Bodenaushubs, zum Schutz des Bodens/ Oberbodens, zum Einbau und Verwendung von mineralischen Altbaustoffen/Baustoffen sowie zur Oberflächenentwässerung und Grundwasserschutz in Gewerbegebieten gegeben. In dem Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist (§ 202 BauGB- Schutz des Mutterbodens). Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushubmassen sind, soweit erforderlich, einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind gutachterlich zu begleiten. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR 42 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden - zulässig. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung und Betrieb von Geothermieanlagen/Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Zudem wird auch ein Hinweis auf das Krefelder Interglazial gegeben. Das Plangebiet liegt innerhalb des Krefelder Interglazials. Dieses schluffig-tonige Altwassersediment darf durch Baumaßnahmen nicht durchbohrt bzw. anderweitig in seiner Schutzwürdigkeit beeinträchtigt werden. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial) vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine Überprüfung der Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung und Laufgraben) ist empfehlenswert. Vor der Durchführung eventuell größerer Bohrungen (z. B. Pfahlgründungen) ist im Hinblick auf die Durchführung von Probebohrungen der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld zu informieren. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis. Die im Plangebiet gelegene Fundstelle einer vermuteten mittelalterlichen Hofstelle wurde durch die Stadtarchäologie Krefeld untersucht. Die Sachverhaltsermittlung hat zum Ergebnis, dass die Erhaltung von Relikten des Siedlungsplatzes bestätigt werden kann. Nach der Erhaltung der angetroffenen Befunde und der weiteren Befunderwartung bestehen seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland gegen die vorgelegte Planung keine Bedenken. Da Bodendenkmäler jedoch nicht in Gänze ausgeschlossen werden können, weist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern ausdrücklich hin. Zudem wird auf die geschützte Baumallee an der Kempener Straße, den Landschaftsplan sowie Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung hingewiesen. Als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen gemäß dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden folgende Maßnahmen empfohlen: 43 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1. Entwicklung von Beleuchtungskonzepten und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung zusätzlicher Lichtemissionen in den an das Plangebiet angrenzenden Flächen . 2. Anbringen künstlicher Nisthilfen für Gebäude-/Nischenbrüter bzw. Halbhöhlenbrüter sowie künstlicher Fledermausquartiere für Gebäudefledermäuse zum Einbau oder als Aufsatz an Fassaden. Die Vermeidungsund Kompensationsmaßnahmen gemäß dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Beleuchtungskonzepte und Nistkästen) werden im städtebaulichen Vertrag mit dem privaten Erschließungsträger geregelt (siehe unten). Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN - Normen sowie das RAL – Farbregister bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der Dienststunden einzusehen sind. Es wird der Hinweis gegeben, dass durch das Plangebiet zwei Richtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH hindurchführen, die auch nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wurden. Im Schutzstreifen mit einer Breite von sechs Metern zu beiden Seiten der Mittellinie der Richtfunkverbindung sollen geplante Gebäude/Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe von 14 Metern nicht überschreiten. Sollten hier bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 14 Metern über Grund geplant oder errichtet werden, so sind die Maßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem Richtfunkbetreiber abzustimmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Richtfunkverbindung der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG an der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft, Die Bauherren haben sich im Vorfeld der Baumaßnahmen mit den Richtfunkbetreibern abzustimmen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Städtebaulicher Vertrag der Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – ist. Im Städtebaulichen Vertrag zwischen dem privaten Erschließungsträger und der Stadt Krefeld werden unter anderem die arten- und naturschutzrechtlichen Maßnahmen (Herstellung und Pflege) innerhalb und außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes geregelt. Des Weiteren nimmt der Städtebauliche Vertrag auch Bezug auf die geplante Straßenanbindung des Gewerbeparks Den Ham an die Venloer Straße (B9), die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und der Stadt Krefeld geregelt ist. Der private Erschließungsträger sichert im Städtebaulichen Vertrag zu, dass er sich in einem mit der Stadt Krefeld abzuschließenden Erschließungsvertrag zur Herstellung der geplanten Straßenanbindung des Gewerbeparks an die Venloer Straße (B9) gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW verpflichtet. 44 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VI. Flächenbilanz VI. Flächenbilanz Stand: Offenlage Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 194.210 100 Gewerbegebiet 161.050 82,9 Verkehrsfläche 29.115 15,0 Öffentliche Grünflächen 4.045 2,1 Tab. 1: Flächenbilanz 45 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht VII. Umweltbericht Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens fortgeschrieben. Die vorliegenden Informationen zum Umweltzustand und die abzuarbeitenden Umweltaspekte sind in einem separaten, dieser Begründung beiliegenden Umweltbericht dargestellt. 1. Einführung Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) ist für die Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung, Änderung, Aufhebung oder Ergänzung von Bauleitplänen in der Regel eine Umweltprüfung durchzuführen. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 `Gewerbepark Den Ham´ der Stadt Krefeld werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes geschaffen. Dementsprechend werden die Plangebietsflächen im Bebauungsplan überwiegend als Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 ausgewiesen. Im Bebauungsplan wird die zulässige Geschosshöhe der gewerblichen Bebauung auf Werte zwischen 49,5m und 53,5m ü. NHN festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen erfolgt somit eine Höhenstaffelung der Bebauung mit reduzierten Gebäudehöhen in den Baufenstern entlang von Venloer Straße, Kempener Straße und Krüserstraße. Im Bereich der 20m breiten anbaufreien Zone entlang der Bundesstraße B9 (Venloer Straße) setzt der Bebauungsplan öffentliche bzw. private Grünflächen fest. Die Erschließung des geplanten Gewerbegebietes ist über eine ringförmige Erschließungsstraße mit Anbindung an die B9 sowie an die Straße Den Ham vorgesehen. Innerhalb der Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von insgesamt 34 Straßenbäumen fest. 46 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 3. VII. Umweltbericht Darstellung der Ziele des Umweltschutzes Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den umweltbezogenen Gesetzen, zu denen u.a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Weiterhin werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z.B. den Planungsebenen der Landschaftsplanung und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben. Die Ziele des Umweltschutzes werden in den nachfolgenden Kapiteln 3.1 und 3.2 eingehend erläutert. 3.1 Umweltschutzziele Regelwerken aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Gebietsentwicklungsplan Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Parallel ist diese Darstellung mit der Zielsetzung „Grundwasser- und Gewässerschutz überlagert. Die am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Venloer Straße (B9) ist als Straße für den überwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Entlang der Straße Den Ham ist der Bereich zwischen Krüserstraße und Mühlenweg als Schienenweg dargestellt. Regionalplan Düsseldorf Der neue „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist am 13. April 2018 in Kraft getreten. Er löst den alten Gebietsentwicklungsplan von 1999 (GEP 99) ab. Im geltenden „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist der Planbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Die am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Venloer Straße (B9) ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Geltungsbereichs des 47 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Als Entwicklungsziel wird für den überwiegenden Anteil des Plangebietes das Ziel „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung“ vorgegeben. Im südöstlichen Randbereich des Plangebietes ist weiterhin das Entwicklungsziel „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ dargestellt. Dieser Bereich befindet sich zudem innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 2.2.6 „Benrad“. Die Schutzgebietsausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient „der Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt, insbesondere im Bereich der Hofanlagen auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes, der Erhaltung als Erholungsraum sowie der Verbesserung des Stadtklimas durch Sicherung von Ventilationsbahnen“. Im Bereich des Gatzhofs ist eine Fläche als Geschützter Landschaftsbestandteil L2.4.9 ausgewiesen. Es handelt sich um eine Wiese mit 10 Obstbaumhochstämmen, zusätzlich ist eine Ergänzungspflanzung mit 5 Obstbaumhochstämmen festgesetzt. Im Bereich des Plangebietes befinden sich zudem verschiedene Festsetzungen von Maßnahmen zur „Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen“. Es handelt sich um folgende Maßnahmen: 5.1.9 dreireihige Anpflanzung von Flurgehölzen sowie von Gruppen von Stieleiche, Winterlinde und Hainbuche entlang der B9 5.1.10 Ergänzung der Platanenallee an der Kempener Straße 5.1.90 dreireihige Anpflanzung von Flurgehölzen zur Eingrünung einer landwirtschaftlichen Halle südlich Gatzhof Der Landschaftsplan entspricht in weiten Bereichen den Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 785. Eine Abweichung von den Zielen des Bebauungsplans besteht im südöstlichen Randbereich des Plangebietes. In diesem Bereich tritt der Landschaftsplan entsprechend gegenüber dem Bebauungsplan zurück. Luftreinhalteplan Krefeld Das Plangebiet wird v.a. durch die verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen aus dem Bereich der Venloer Straße sowie der Kempener Straße belastet. Im Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld wird für das Jahr 2008 für die Venloer Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 15.00030.000 Kfz/24h angegeben, für die Kempener Straße liegt der Wert zwischen 5.000-15.000 Kfz/24h. 48 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der Luftreinhalteplan Krefeld beinhaltet für den Bereich des Bebauungsplans allgemein das Maßnahmenziel B1/10. „Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 und 12 BauGB geprüft. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert“ (Luftreinhalteplan Krefeld, S. 101). 3.2 Umweltschutzziele aus Gesetzen und Fachplänen Im Folgenden werden die wesentlichen auf den Fachgesetzen basierenden Ziele des Umweltschutzes aufgeführt. Schutz des Menschen Im Rahmen der Umweltprüfung sind alle wesentlichen Eigenschaften des Planvorhabens von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen auswirken können. Auswirkungen, die zu einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen materiellen Rahmenbedingungen führen können, werden im Umweltbericht nicht behandelt, auch wenn dies Konsequenzen auf das menschliche Wohlergehen haben könnte (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Schutz von Tieren und Pflanzen - Biotopschutz Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Aus diesem übergeordneten Ziel abgeleitet sind für das Plangebiet besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Insgesamt gelten nachfolgende Zielsetzungen: die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sollen als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt geschützt werden. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände, wie z.B. Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG). 49 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Bodenschutz mit Grund und Boden soll grundsätzlich sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung einer unnötigen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG). Wasserschutz Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EUWasserrahmenrichtlinie (WRRL). Zentrale Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie war es, für alle Oberflächengewässer sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu verhindern. Ebenso verpflichtet die WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Grundwasserkörper müssen geschützt und saniert sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt werden. Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB). Landschaftsschutz Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 (1) BNatSchG). 50 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Schutz von Klima/ Luft Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frischund Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu (§ 1 (3) BNatSchG). 3.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld wird der überwiegende Flächenanteil des Bebauungsplangebietes als Gewerbefläche (GE) dargestellt. Die Darstellung des Plangebietes als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan ist das Ergebnis der Prüfung von Standortalternativen, die im Aufstellungsverfahren des neuen Flächennutzungsplans durchgeführt wurde. Über die Entwicklung neuer Gewerbeflächen im Bereich des Plangebietes sollen u.a. Erweiterungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe geschaffen werden, die bereits innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes nordöstlich der Straße Den Ham ansässig sind. Die vorhandene Erschließungsstruktur im Bereich des Plangebietes einschließlich des bereits erfolgten Ausbaus des Kreisverkehrs in der Kempener Straße nördlich des Plangebietes sind im Hinblick auf eine Entwicklung des B-Plans Nr. 785 positiv zu bewerten. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 785 wurden verschiedene Bebauungs- und Erschließungsvarianten geprüft. 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen. Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für von außen auf das Plangebiet einwirkende Auswirkungen ergeben. 51 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 4.2 VII. Umweltbericht Methodik und Vorgehensweise Zunächst erfolgt schutzgutbezogen eine Erfassung des derzeitigen Umweltzustandes sowie eine Beurteilung im Hinblick auf seine Bedeutung und Empfindlichkeit (Kap. 6). Dabei werden die Ergebnisse begleitender Fachgutachten zum Bebauungsplan berücksichtigt. Im Anschluss werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplanvorhabens beschrieben und bewertet (Kap. 8). Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang auf notwendige Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen. Abschließend erfolgt die Darstellung von Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen. Die Beurteilung der potentiellen nachfolgender Bewertungsmatrix: Voraussichtliche Umweltauswirkungen Positive Wirkung Umweltauswirkungen basiert auf Einschätzung der Erheblichkeit erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung nicht erheblich geringe Beeinträchtigung nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung erheblich sehr hohe Beeinträchtigung sehr erheblich Informationsgrundlagen Neben den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 785 im Wesentlichen nachfolgende Informationsgrundlagen berücksichtigt: AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung (2016A): Orientierende Boden- und Baugrunduntersuchung BV Gewerbepark Den Ham in Krefeld-Hüls, Geotechnische Bodenuntersuchungen; 08. Januar 2016, Bochum. AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung (2016b): Versickerungsuntersuchung für den geplanten Gewerbepark Den Ham in Krefeld-Hüls; Januar 2016, Bochum. 52 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung (2016c): Gefährdungsabschätzung von 2 Verdachtsflächen (AA2002, AA2003) an der Krüserstraße in Krefeld Hüls (Bebauungsplan 785 Gewerbegebiet Den Ham); April 2016, Bochum. BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2010): Luftreinhalteplan Krefeld i.d.F. vom 30.09.2010, Düsseldorf. BOSCH & PARTNER (2010): FNP-Neuaufstellung der Stadt Krefeld Artenschutzrechtliche Vorprüfung für spezifische Vogelarten im Auftrag der Stadt Krefeld, Dezember 2010, Herne. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2005): Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden - 2. überarb. Auflage, Krefeld. HANDBUCH DER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG. (HDUVP): Ergänzbare Sammlung der Rechtsgrundlagen, Prüfungsinhalte und -methoden für Behörden, Unternehmen, Sachverständige u. d. juristische Praxis/ hrsg. von Peter-Christoph Storm und Thomas Bunge unter Mitarbeit von Begona Hermann; Erich-Schmidt-Verlag, Berlin. IMA Cologne GmbH, (Grobscreening). Stand 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ des Landes Nordrhein-Westfalen MKULNV (2016): NRW Umweltdaten vor Ort - www.uvo.nrw.de, Düsseldorf. MUSEUM Burg LINN 15.11.2011, Krefeld. (2011): Archäologischer Grabungsbericht vom REHM, A. INGENIEURBÜRO (2016): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls; Bericht vom 29.09.2016, Haan. SCHRÖDTER, W.; HABERMANN-NIEßE, K; LEHMBERG, F. (2004): Umweltbericht in der Bauleitplanung - vhw - Verlag Dienstleistung; Auflage: 1, 13.10.2004. SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 785 - Gewerbepark Den Ham - der Stadt Krefeld;30.01.2017, Krefeld. STADT KREFELD - Umweltamt - Stadtbiotopkartierung - Schutzwürdige Biotope -1987. 53 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht UNIVERSITÄT ESSEN (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld, unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten - durchgeführt im Auftrag der Stadt Krefeld am Fachbereich 9, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, Essen. UPPENKAMP UND PARTNER (2016): Prognose zur Luftqualität Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbegebiet Den Ham“ in Krefeld-Hüls; Bericht vom 27. September 2016, Ahaus. WELUGA UMWELTPLANUNG (2016): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan-Entwurf Gewerbegebiet Den Ham; Stufe I und II der Artenschutzrechtlichen Prüfung, Bericht vom 03.08.2016, Bochum. 4.3 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Besondere Schwierigkeiten Umweltberichtes nicht auf. traten im Rahmen der Erstellung des 5. Beschreibung der Wirkfaktoren der Bebauungsplanung 5.1 Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden (vgl. IV.) Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 19,4 ha. Bereits versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen sind vor einer Realisierung des Bebauungsplans im Plangebiet lediglich in einem Flächenumfang von ca. 0,9 ha vorhanden. Für die geplanten Gewerbeflächen werden insgesamt rd. 12,5 ha, für Verkehrsflächen insgesamt ca. 3 ha Fläche in Anspruch genommen. Der verbleibende Flächenanteil entfällt auf die Freiflächen innerhalb der Gewerbegebiete (ca. 3ha), sowie auf Grünflächen und „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“. 5.2 Baubedingte Wirkungen Durch die Bautätigkeiten werden voraussichtlich temporär wirksame Beeinträchtigungen hervorgerufen, die i.d.R. als nicht nachhaltig zu beurteilen sind. Im Einzelnen handelt es sich um: - Flächeninanspruchnahme zur Baustelleneinrichtung - Bodenverdichtung, Lärm-, Staub- und Abgasemissionen sowie Störwirkungen auf Tiere durch Baumaschinen 54 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 5.3 VII. Umweltbericht Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Als anlagebedingte Wirkungen sind im Wesentlichen zu nennen: Flächeninanspruchnahme durch Überbauung/ Bodenversiegelung irreversibler Verlust von Biotopen (Lebensräume für Flora und Fauna) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch hallenartige Bebauung 5.4 Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante gewerbliche Nutzung hervorgerufen. In diesem Zusammenhang sind v.a. Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Störwirkungen durch die geplante gewerbliche Nutzung sowie durch eine Zunahme von Erschließungs- und Werksverkehr von Relevanz. 6. Darstellung des derzeitigen Umweltzustands 6.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Derzeitiger Umweltzustand Der unmittelbare Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung aktuell eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Mensch. Die in den Randbereichen des Plangebietes verlaufenden Straßen (v.a. Krüserstraße) sowie der Fuß-/ Radweg entlang der Venloer Straße werden gelegentlich durch Personen zu Fuß bzw. per Fahrrad frequentiert. Dies gilt auch für den inmitten der Feldflur verlaufenden Feldweg. Im Hinblick auf eine Eignung zur Naherholung für die Bevölkerung ist die Bedeutung des Plangebietes insgesamt gering. Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet befinden sich eine Schule sowie Wohnbebauung. Östlich grenzt ein Gewerbegebiet an, in dem ebenfalls Wohnnutzungen vorhanden sind. Östlich des Plangebietes grenzen Gewerbeflächen, südöstlich landwirtschaftliche Flächen mit Hofanlagen (Wohngebäuden) an (REHM 2016). Vorbelastungen Lärm: Im Bezug auf die Lärmbelastung ist das Plangebiet insbesondere durch den Verkehrslärm der Venloer Straße (B9) vorbelastet. Für den auf Höhe des Plangebietes verlaufenden Abschnitt der Venloer Straße (Kempener Straße bis Krüserstraße) ist nach IVP (2016) von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 16.864 Fahrzeugen bei einem Lkw-Anteil von 10,6 % auszugehen. 55 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Daneben existieren Lärmbelastungen durch die bestehenden Gewerbebetriebe östlich des Plangebietes. Hierzu zählen z.B. ein Holzhandelsowie Holzverarbeitungsbetrieb, zwei Dachdeckereien, ein Steinmetzbetrieb sowie Natursteinvertrieb, ein KfZ-Handel und ein Lebensmittelbetrieb. Lärmbelastungen von geringfügigem Ausmaß werden durch das Umspannwerk südwestlich des Plangebietes verursacht. Aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Plangebietsflächen resultieren keine Lärmemissionen von nennenswerter Relevanz. Geruch: Signifikante Geruchsbelästigungen sind aktuell für den Bereich des Plangebietes nicht bekannt. Durch die landwirtschaftlichen Nutzungen im Bereich und Umfeld des Plangebietes können Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden. Schadstoffbelastung: s. 6.5 „Klima/ Luft“ Altlasten: zu im Bereich des Plangebietes vorkommenden Altlasten s. 6.3 „Boden“. Bedeutung und Empfindlichkeit Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch bzw. die menschliche Gesundheit ist insgesamt als gering zu beurteilen. Im Hinblick auf potentielle Lärmemissionen der geplanten gewerblichen Bebauung einschl. des Zuliefer-, Besucher- und Werksverkehrs sind im Umfeld des Plangebietes insgesamt 22 schutzbedürftige Immissionsorte im Schallgutachten definiert worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Wohnnutzungen nördlich, östlich und südöstlich des Plangebietes. Im Bereich des Plangebietes ist von günstigen Durchlüftungsverhältnissen auszugehen. 6.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes ist die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Pflanzen und die Biologische Vielfalt insgesamt gering. Neben den überwiegenden Ackerflächen sind Bereiche mit höherer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen vorwiegend in den südwestlichen Plangebietsabschnitten vorhanden. Hier sind bereichsweise Grünlandbrachen sowie kleinflächige Gehölz- und Baumbestände vorhanden. 56 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Als offene Feldflur mit rainartigen Randstrukturen kommt dem Plangebiet jedoch eine Bedeutung für gesetzlich geschützte Vogelarten zu (s. Angaben zur Fauna). Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend erstreckt sich entlang der Kempener Straße eine Allee aus Altbäumen der Ahornblättrigen Platane (Platanus x acerifolia), die sich außerhalb des Plangebietes straßenbegleitend nach Westen und Norden fortsetzt. Die Allee untersteht dem besonderen Schutz nach § 41 des Landesnaturschutzgesetzes NRW. Im Rahmen der Stadtbiotopkartierung der Stadt Krefeld (1987) ergaben sich für das Plangebiet sowie die umgebenden Bereiche keine Hinweise auf schutzwürdige Biotope. Angaben zur Flora im Plangebiet Neben den intensiv genutzten Ackerkulturen wurden im Bereich des Plangebietes nachfolgende Pflanzenarten in zumeist kleinflächiger Ausdehnung vorgefunden: Feldahorn (Acer campestre), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche (Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Korbweide (Salix viminalis), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Liguster (Ligustrum vulgare), Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Brombeere (Rubus fruticosus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hundsrose (Rosa canina), Vielblütige Rose (Rosa multiflora), Walnuß (Juglans regia), Blutpflaume (Prunus cerasifera). Angaben zur Fauna im Plangebiet Aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzung als Ackerfläche ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend für Tierarten der Offenlandschaft von Bedeutung (Arten der offenen Feldflur). Die bracheartigen Flächen im Süden des Plangebietes sowie die Bereiche der Wegsäume sind im Allgemeinen für Kleinsäuger und Insekten von Bedeutung. Gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag zum Bebauungsplan (WELUGA UMWELTPLANUNG 2016) stellt das Plangebiet für die planungsrelevanten Vogelarten der offenen Feldflur Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz sowie für die nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze einen potentiellen Lebensraum dar und ist damit von artenschutzrechtlicher Relevanz. Vorbelastungen Vorbelastungen des Schutzgutes bestehen insbesondere aufgrund von Verinselungseffekten durch die umgebenden Straßen und Siedlungsflächen sowie durch Störwirkungen auf Feldvögel, die von Fußgängern im Bereich des zentralen Feldweges ausgehen. Geringfügige Störwirkungen auf das 57 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Plangebiet werden ebenfalls durch die östlich Gewerbenutzungen hervorgerufen (z.B. Lärmimmissionen). angrenzenden Bedeutung und Empfindlichkeit Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut konzentriert sich auf seine potentielle Lebensraumfunktion für planungsrelevante Vogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz). Eine besondere Empfindlichkeit besitzen die Feldvogelarten gegenüber sog. Vertikalstrukturen (Gebäude, aber auch Gehölzbestände), zu denen im Allgemeinen Meidedistanzen von ca. 50-100 m eingehalten werden. 6.3 Schutzgut Boden Derzeitiger Umweltzustand In geologischer Hinsicht sind die Böden im Krefelder Stadtgebiet dem Niederrheinischen Tertiärbecken zuzuordnen. Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Mittelterrasse innerhalb der Kempen-Aldekerker-Platten sowie der naturräumlichen Untereinheit der Kempener Lehmplatte. Im überwiegenden Flächenanteil des Plangebietes herrscht als Bodentyp die Typische Parabraunerde, z.T. erodiert und pseudovergleyt, vereinzelt auch pseudovergleyte Gley-Parabraunerde vor (L4704_L342). Es handelt sich hierbei um einen Boden aus 8-13 dm mächtigem lehmigem Schluff, z.T. schluffigem Lehm der sich aus jungpleistozänem Löß entwickelt hat. Unterhalb dieser Schicht stehen die Terrassenablagerungen des Rheins an, die sich aus lehmigem Sand mit kiesigen Bestandteilen zusammensetzen (GEOLOGISCHER DIENST NORD-RHEIN-WESTFALEN 2005). Im südöstlichen Randbereich des Plangebietes ist als Bodentyp die GleyParabraunerde, z.T. Parabrauerde-Gley vorzufinden. Der Bodenaufbau hinsichtlich der Bodenart unterscheidet sich nicht von dem der oben beschriebenen Typischen Parabraunerde. Vorbelastungen Die Digitale Bodenbelastungskarte weist für den südlichen Plangebietsbereich östlich des Umspannwerkes eine Altablagerung aus. Für diese Bereiche werden im Oberboden Gehalte an Cadmium und Zink festgestellt, die oberhalb der bodenartbezogenen Vorsorgewerte nach BBodSchV liegen. Nach Darstellung der Bodenkarte zur Standorterkundung des GEOLOGISCHEN LANDESAMTES NRW handelt es sich bei der Altablagerung um sog. Aufschüttungs-Regosole (>Q32/ >Q33), die sich aus anthropogenen Aufschüttungen zusammensetzen. 58 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist allgemein von geringen Bodenbelastungen durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel auszugehen. Weiterhin kann es zur Ausbildung einer sog. Pflugsohle kommen, worunter ein Verdichtungshorizont unterhalb der Reichweite des Pfluges zu verstehen ist. Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld erging der Hinweis, dass im südöstlichen Randbereich des Plangebietes vermutlich noch eine alte Straße im Untergrund vorhanden ist. Dieser Sachverhalt soll durch ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bodengutachtens zum Bebauungsplan geklärt werden. Bedeutung und Empfindlichkeit Die im Plangebiet verbreiteten Böden gelten aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktionen sowie ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdige fruchtbare Böden. Eine besondere Empfindlichkeit der Böden besteht hinsichtlich einer Bodenversiegelung bzw. Überbauung. Im Falle der Anlage von Gebäude-, Verkehrs- sowie sonstigen versiegelten Flächen gehen sämtliche natürliche Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen, als Speicher- und Filtermedium sowie als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dauerhaft verloren. 6.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Oberflächengewässer: Dauerhaft wasserführende Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vorhanden. Im südlichen Plangebietsbereich ist ein ehemaliger Teich/ Sickermulde vorhanden, der aktuell nicht mehr wasserführend ist. Das muldenartige Profil wird locker von Sukzessionsgehölzen (Salweide, Brombeere) bewachsen. Grundwasserverhältnisse: Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 286_05 „Terrassenebene des Rheins“. Hierbei handelt es sich um einen silikatischen Porengrundwasserleiter aus Kies und Sand mit hoher Durchlässigkeit und sehr hoher Ergiebigkeit Unmittelbar südöstlich des Plangebietes befindet sich im Bereich des Gatzhofes die Grundwassermeßstelle HÜLS STEEG 022 (Nr. 080100612) des Landes NRW. Aufgrund der räumlichen Nähe können die Meßwerte der Meßstelle als repräsentativ für den Bereich des Plangebietes angenommen werden. Im Zeitraum zwischen 1950 und 2015 wurden hier durchschnittliche 59 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Grundwasserflurabstände um 3,68m registriert. Demnach handelt es sich bei den Plangebietsflächen um grundwassernahe Standorte. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III A2 des geplanten Wasserschutzgebietes Hüls. Entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls (Wasserschutzgebietsverordnung Hüls vom 13.02.2017) unterliegen innerhalb der Wasserschutzzone III A2 nachfolgende Anlagen, Handlungen oder Maßnahmen der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde: Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser im Trennsystem (Regenbecken, Regenwasserbehandlungsanlagen sowie Kleinkläranlagen mit Membrantechnik (bauaufsichtliche Zulassung der Ablaufklasse C/N/D/+P/+H des Deutschen Institutes für Bautechnik – DIBt) oder gleichwertiger Reinigungsleistung. Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken sind mit ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen den Austritt wassergefährdender Stoffe in den Untergrund zu sichern. Vorbelastungen Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des nahezu gesamten Plangebietes ist eine Einschränkung der Versickerungsrate im Bestand nicht gegeben. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass es auf den intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Einträgen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den Boden und nachfolgend in das Grundwasser kommt. Möglich sind auch Grundwasserbelastungen, die durch die im südlichen Plangebietsbereich vorhandenen Auffüllungen verursacht werden. Bedeutung und Empfindlichkeit Vor dem Hintergrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Bereich der Wasserschutzzone III A2 des Wasserschutzgebietes Hüls ist von einer hohen Bedeutung des Schutzgutes im Plangebiet auszugehen. 6.5 Schutzgut Klima/ Luft Derzeitiger Umweltzustand Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2015a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Krefeld im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und 11°C. Die Minimaltemperaturen (Januar) bewegten sich im Durchschnitt 60 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zwischen 1 und 2°C, während im August durchschnittliche Höchsttemperaturen von 23 bis 24°C zu verzeichnen waren. Die Dauer der Vegetationsperiode liegt im Raum Krefeld zwischen 216 und 220 Tagen. Im Zeitraum zwischen 1981 und 2010 wurden durchschnittlich 7-8 heiße Tage pro Jahr im Raum Krefeld verzeichnet. Hierunter sind Tage zu verstehen, an denen die Lufttemperatur den Wert von 30 ° Celsius erreicht oder überschreitet. Im Raum Krefeld waren im Zeitraum 1981 bis 2010 jährliche Niederschlagssummen von durchschnittlich 700 bis 800mm zu verzeichnen. Im Betrachtungszeitraum lag die jährliche Sonnenscheindauer durchschnittlich zwischen 1.520 und 1.560 Stunden. Die Durchlüftungsverhältnisse im Bereich des Plangebietes werden als gut beurteilt (Klimaatlas NRW). Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN 2003) ist das Plangebiet dem Freiland-Klimatop zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um ein landwirtschaftlich geprägtes Klimatop, das durch überwiegend unversiegelte Oberflächen, gute Austauschverhältnisse durch geringe Rauhigkeit und ein niedriges Lufttemperaturniveau mit Kaltluftproduktion gekennzeichnet ist. Entlang übergeordneter Straßen (B9) ist eine verminderte Luftqualität festzustellen. Unmittelbar südlich des Plangebietes befindet sich die im Rahmen der Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld eingerichtete Klimafeststation K6 Hüls-Südwest. Als Hauptwindrichtung im Bereich der Klimastation wird Südwest angegeben. Das Plangebiet gilt nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld insgesamt als in hohem Maße windanfällig und weist damit eine geringe Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Austauscharmut auf. Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der LkwVerbotszone laut Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld. Vorbelastungen Schadstoff-Vorbelastungen des Plangebietes resultieren v.a. aus den verkehrsbürtigen Schadstoffen der Venloer Straße (B9). Nach dem Grobscreening der Stadt Krefeld gemäß 22. BImSchV (Luftqualitätsmodell, Stand 2007) gehört der Bereich der Venloer Straße zwischen Kempener Straße und Drügstraße zu den Gebieten in Krefeld, in 61 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht denen die Grenzwerte der 22. BImSchV für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Durch die gewerblichen Nutzungen östlich des Plangebietes werden ebenfalls Schadstoffbelastungen in geringem Ausmaß verursacht. Bedeutung und Empfindlichkeit Die Freiflächen des Plangebietes besitzen klimahygienische Ausgleichsfunktionen von lokaler Bedeutung. Nach Darstellung der UNIVERSITÄT ESSEN (2003) weisen die klimahygienisch wirksamen Freiflächen keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion mit Wirkung auf das weitere Stadtgebiet auf. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich einer Kalt- und Frischluftleitbahn und wird in der Synthetischen Klimafunktionskarte nicht als Kaltluftproduktionsgebiet ausgewiesen. Die klimahygienische Bedeutung des Plangebietes bleibt insgesamt auf das Lokalklima begrenzt. 6.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Derzeitiger Umweltzustand Das Landschaftsbild wird im Bereich des Plangebietes durch die Lage im Übergangsbereich der Ortslage von Krefeld-Hüls zu der westlich und südlich angrenzenden, landwirtschaftlich geprägten Offenlandschaft charakterisiert. Vor dem Hintergrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung mit einem weitgehend ebenen Gelände besitzen die Plangebietsflächen einen geringen landschaftsästhetischen Eigenwert. Landschaftsästhetisch bedeutsame Gehölzstrukturen sind lediglich in den südlichen Plangebietsabschnitten bzw. den angrenzenden Bereichen der landwirtschaftlichen Hofanlagen vorhanden. Im Randbereich der Hofanlagen befinden sich auch Streuobstwiesen, die neben ihrer landschaftsökologischen Bedeutung einen hohen Wert für das Landschaftsbild besitzen. Als ortsbildprägendes Element ist die entlang der Kempener Straße verlaufende, nördlich an das Plangebiet angrenzende Platanenallee hervorzuheben. Landschaftsgebundene Erholung: Besondere Flächenfunktionen zur landschaftsgebundenen Erholung sind im Bereich der Plangebietsflächen nicht vorhanden. Der innerhalb der Feldflur verlaufende Feldweg (Mühlenweg) wird gelegentlich von Spaziergängern, beispielsweise zum Ausführen von Hunden frequentiert. In ähnlicher Form wird der die Venloer Straße begleitende Rad-/ Fußweg genutzt. Vorbelastungen 62 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Anthropogene Vorbelastungen des Landschaftsbildes sind im Umfeld des Plangebietes in Form des unmittelbar angrenzenden Umspannwerkes, der westlich der Venloer Straße (B9) verlaufenden Hochspannungs-Freileitung sowie mehrerer Windkraftanlagen westlich der B9 vorhanden. Weitere landschaftsästhetische Vorbelastungen stellen die stark befahrene Venloer Straße, die gewerbliche Bebauung einschl. eines Sendemastes nordöstlich des Plangebietes sowie die neue Feuerwache an der Kempener Straße dar. Bedeutung und Empfindlichkeit Die unmittelbaren Plangebietsflächen besitzen insgesamt eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild bzw. die landschaftsgebundene Erholung. Aufgrund der insgesamt hohen landschaftlichen Transparenz insbesondere in westlicher Richtung besitzt die Landschaft im Umfeld des Plangebietes eine hohe Empfindlichkeit gegenüber baulichen Eingriffen mit entsprechender Höhenentwicklung. Sichtverschattende Gehölzbestände sind in insgesamt untergeordnetem Flächenumfang im Randbereich des Umspannwerkes sowie in Form vereinzelter Baumhecken im Seitenraum der Venloer Straße vorhanden. In nördlicher, östlicher und südöstlicher Richtung ist die visuelle Verletzlichkeit der Landschaft durch die hier angrenzende Platanenallee bzw. die Siedlungsbereiche deutlich geringer ausgeprägt. 6.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Gemäß Denkmalliste der Stadt Krefeld (Stand 08/2015) befinden sich im Plangebiet bzw. dessen näherer Umgebung keine in der Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmäler. Zu möglichen Bodendenkmälern im Bebauungsplanbereich liegt ein Hinweis des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) bezüglich einer vermuteten mittelalterlichen Hofstelle im südwestlichen Plangebietsbereich vor. Nach Darstellung des LVR Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim) befindet sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu mehreren Hofanlagen, die gemäß § 35 (4) BauGB als kulturlandschaftsprägend gelten. Hierbei handelt es sich v.a. um die Hofanlagen Gatz, Müller, Eicker, Schicks und Heesen. Zudem wird für den historischen Ortsteil Hüls die Eigenschaft als Denkmalbereich geprüft. Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld erfolgte eine archäologische Sachstandsermittlung im Bereich der im Plangebiet gelegenen Fundstelle A3/19 (MUSEUM BURG LINN 2011). 63 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die im Bereich der Fundstelle an der Ackeroberfläche vorgefundene Konzentration hochmittelalterlicher Scherben auf eine mittelalterliche Straßenkreuzung zurückzuführen ist, in deren Bereich vermutlich Veranstaltungen (z.B. Märkte) durchgeführt wurden. Die im Bereich der Fundstelle aufgetretenen Funde wurden durch das Museum Burg Linn dokumentiert. Vorbelastungen Die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen anthropogenen Vorbelastungen des Landschaftsbildes in Form der westlich der Venloer Straße (B9) verlaufenden Hochspannungs-Freileitung sowie mehrerer Windkraftanlagen westlich der B9, der stark befahrenen Venloer Straße, der gewerblichen Bebauung einschl. eines Sendemastes östlich des Plangebietes sowie der neuen Feuerwache an der Kempener Straße stellen auch visuelle Vorbelastungen im Hinblick auf die Hofanlagen und den Hülser Ortskern dar. Bedeutung und Empfindlichkeit Im Hinblick auf das Schutzgut sind v.a. der historische Ortskern von Hüls sowie mehrere Hofanlagen im Umfeld des Plangebietes von Bedeutung. Eine Empfindlichkeit der kulturlandschaftsprägenden Elemente besteht v.a. im Hinblick auf eine gewerbliche Bebauung mit größerer Höhenentwicklung. 7. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei der Prüfung der so genannten "Nullvariante" sind die Auswirkungen auf die Umwelt bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen. Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplans ist davon auszugehen, dass mittelbis langfristig die bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes aufrechterhalten wird. Eine Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Fortbestand des geringen Versiegelungsgrades im Plangebiet wäre mit insgesamt geringen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verbunden. Auf das Plangebiet würden sich weiterhin die Emissionen der bestehenden, östlich angrenzenden Gewerbebetriebe auswirken. Aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung wäre mittelfristig mit einer Zunahme der Verkehrsemissionen im Umfeld des Plangebietes zu rechnen, wodurch von Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Klima auszugehen wäre. Der Raum des Plangebietes wird in der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur FNP-Neuaufstellung der Stadt Krefeld (BOSCH & PARTNER 2010) als Maßnahmenraum zur Entwicklung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) für verschiedene planungsrelevante Feldvogelarten dargestellt. Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplans können im Plangebietsbereich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. 64 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 8. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 8.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Erholungsnutzung: Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans geht der inmitten der Feldflur verlaufende Feldweg (Mühlenweg) in seinem Abschnitt innerhalb des Plangebietes dauerhaft verloren. Die Erschließungsstraßen des geplanten Gewerbegebietes mit Anbindung an die Straßen Den Ham, Krüser Straße und Venloer Straße können andererseits weiterhin durch Fußgänger bzw. Radfahrer genutzt werden. Besondere Flächenfunktionen für die landschaftsgebundene Erholung werden durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Lärmbelastung Gewerbelärm: Zur Beurteilung der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Lärmimmissionen wurde eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (REHM 2016). Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist einerseits die infolge einer Realisierung des geplanten Gewerbegebietes zu erwartende Zunahme der Lärmemissionen von Bedeutung. Diese resultiert einerseits aus dem eigentlichen Gewerbelärm, andererseits aus der Zunahme des Werks-, Besucher- und Zulieferverkehrs. Lärmbelastung Verkehrslärm: Bei einer wesentlichen Änderung von Verkehrswegen sind Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten (REHM 2016). die Nach Darstellung der Schalltechnischen Untersuchung werden die maximalen Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts an keinem der zu betrachtenden Immissionsorte erreicht. Auch handelt es sich bei den verkehrlichen Änderungen aufgrund zu erwartenden Mehrverkehrs um keine wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV. Im Prognosefall liegen die Beurteilungspegel entlang der Venloer Straße (B9) voraussichtlich bis zu einem Abstand von ca. 60 m um bis zu 3 dB über den Orientierungswerten nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1. Die Grenzen der 65 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts) werden jedoch nicht überschritten. Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nicht mit Pegelüberschreitungen durch eine Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen. Schadstoffbelastung: s. 8.5 Schutzgut „Klima/ Luft“. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Aufgrund der Zunahme von Verkehrslärmemissionen sind keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Im Falle von im Gewerbegebiet grundsätzlich möglichen Wohnnutzungen sind für den Nachtzeitraum passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da die Orientierungswerte des GE-Gebietes deutlich über den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse liegen. Das Gewerbegebiet wird zum Schutz benachbarter Gebiete analog dem sog. Abstandserlass gegliedert mit der Zielsetzung, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen Störungen verursachen können (z B. Ausschluss von verkehrsinduzierenden Nutzungen, Tankstellen, Schankund Speisewirtschaften). Insgesamt ergeben sich im Plangebiet fünf Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses. Im Bebauungsplan werden passive Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 festgesetzt. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes ergeben sich Anforderungen bis Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109. Als Mindestanforderung wird im Plangebiet Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 festgesetzt. Weiterhin wird festgesetzt, dass Schlafräume und solche die zum Schlafen genutzt werden, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen so auszustatten sind, dass die Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster gewährleistet ist. Durch eine Lärmkontingentierung nach DIN45691 (Festsetzung sog. Emissionskontingente für insgesamt 9 Teilflächen des Bebauungsplans inkl. der Zuweisung richtungsabhängiger Zusatzkontingente) wird gewährleistet, dass die vom Plangebiet ausgehenden Gewerbelärmimmissionen in ihrer Gesamtbelastung an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen die 66 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorgaben der TA Lärm einhalten (REHM 2016). Dabei wird die Vorbelastung durch den Gewerbebestand berücksichtigt. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Das im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan durchgeführte Schalltechnische Gutachten (REHM 2016) weist für den Planfall die Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach. Dies trifft auch auf die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen zu (vgl. 8.5 „Klima/ Luft“). Insgesamt ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan auszugehen. 8.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Bei einer Realisierung des Bebauungsplans und der damit verbundenen Flächenversiegelung und Überbauung geht nahezu der gesamte Plangebietsbereich weitestgehend sowie dauerhaft als Lebensraum für Pflanzen und Tiere verloren. Lediglich in den Randbereichen entlang der Venloer Straße sowie im südöstlichen Abschnitt des Plangebietes können im Zuge der Entwicklung standortheimischer Hecken und Baumpflanzungen neue Biotopstrukturen entstehen. In geringem Umfang tragen ebenfalls die im Bereich der Verkehrsflächen anzupflanzenden 34 Laubbäume zu einer Schaffung von Biotopstrukturen im Plangebiet bei. Durch das erhebliche Kompensationsdefizit des Bebauungsplans (vgl. 8.9 Ergebnis der Eingriffsregelung) wird der Umfang der Auswirkungen auf das Schutzgut verdeutlicht. Im Hinblick auf gesetzlich geschützte Feldvogelarten und Fledermäuse kann der Bebauungsplan artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auslösen (vgl. 8.10). Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Bebauungsplan werden Vermeidungsmaßnahmen im Sinne einer Bauzeitenregelung festgesetzt. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass es im Zuge der Baufeldvorbereitung (Rodung von Gehölzen/ Gebäudeabriss/ Abschieben des Oberbodens) zu einer Beeinträchtigung von Vogelbruten oder gebäudebewohnenden Fledermäusen kommen kann. Durch Festsetzung einer „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ im Bebauungsplan, die als extensiver 67 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wiesenstreifen zu entwickeln ist, werden potentielle Beeinträchtigungen der entlang der Kempener Straße vorhandenen, gesetzlich geschützten Platanenallee vermieden. Innerhalb des Wiesenstreifens sind Bodenversiegelungen bzw. Nutzungen als Lagerfläche unzulässig. Die weiteren im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen führen in geringem Umfang zu einer Teilkompensation der mit dem Bebauungsplan verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes. Im Bereich von begrünten Flachdächern können Ersatzlebensräume für Pflanzen und Tiere (z. B. Insekten) entstehen. Über die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan, die in erster Linie in der Umwandlung von Acker in Grünland, der Extensivierung von Grünland, sowie in der Anlage von Blühstreifen bestehen, werden neue Biotopstrukturen mit hoher Lebensraumbedeutung für Pflanzen und Tiere geschaffen. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (vgl. 8.10.) Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich hohe Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt verbunden. Unter Berücksichtigung der internen und externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan sowie den genannten Vermeidungsmaßnahmen sind diese Auswirkungen auf das Schutzgut insgesamt als nicht erheblich zu bewerten. 8.3 Schutzgut Boden Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Bei einer Realisierung des Bebauungsplanes gehen im Bereich der geplanten Gebäude-, Verkehrs- sowie sonstigen versiegelten Flächen sämtliche natürliche Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen, als Speicher- und Filtermedium sowie als Archiv der Naturund Kulturgeschichte dauerhaft verloren. Im Bereich der festgesetzten Gewerbeflächen werden voraussichtlich ca. 12,5ha, im Bereich der Erschließungsstraße annähernd 3 ha Fläche überbaut bzw. versiegelt. Unter Berücksichtigung der aktuell im Bestand bereits versiegelten Flächen im Umfang von ca. 0,7 ha entspricht dies einer Neuversiegelung im Umfang von ca. 14,8 ha. 68 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im südwestlichen Plangebietsbereich, angrenzend an das Umspannwerk werden durch Aufschüttungen anthropogen bereits veränderte Böden in Anspruch genommen. Neben den anlagebedingten Auswirkungen ist mit Schadstoffeinträgen in den Boden zu rechnen, die insbesondere durch den Kfz- und Lkw-Verkehr im Bereich der neuen Verkehrsflächen hervorgerufen werden. Ein Verlust der natürlichen Bodenfunktionen ist grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung zu bewerten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Für die anstehenden Erschließungsmaßnahmen ist eine Bodenkundliche Baubegleitung vorzusehen mit dem Ziel, die anfallenden Bodenmassen ggf. nach einer Zwischenlagerung einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung zuzuführen. Bei der Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen ist die Inanspruchnahme von geplanten unversiegelten Flächen zu vermeiden. Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischenzulagern. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender überschüssiger Ober- und Füllboden ist im Sinne einer geordneten Verwendung von Bodenmassen fachgerecht wiederzuverwenden bzw. zwischenzulagern. Bei der Ermittlung des Eingriffs durch den Bebauungsplan im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird ergänzend zur landschaftsökologischen Bewertung der Plangebietsflächen ein Bodenfaktor für die voraussichtlichen Eingriffe in den Boden berücksichtigt. Die zur Kompensation des Eingriffs durch den Bebauungsplan durchzuführenden externen Kompensationsmaßnahmen tragen auf dem Wege der Nutzungsextensivierung zur Regeneration natürlicher Bodenfunktionen auf den Maßnahmenflächen bei. Dies trifft in geringem Flächenumfang auch auf die mit Hecken zu bepflanzenden randlichen Grünstreifen, auf den extensiven Wiesenstreifen am Nordrand des 69 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Plangebietes sowie auf die innerhalb eines Wiesenstreifens südlich des GE 8 anzupflanzenden Bäume zu. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Vor dem Hintergrund der umfangreichen Neuversieglung von besonders schutzwürdigen Böden ist von erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Boden auszugehen. Die Auswirkungen auf den Boden werden unter Berücksichtigung der Landschaftspflegerischen Maßnahmen im Plangebiet sowie der externen Kompensationsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert. 8.4 Schutzgut Wasser Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Oberflächengewässer werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht betroffen. Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans werden ca. 14,8 ha Bodenflächen neuversiegelt bzw. überbaut. Damit gehen bisher landwirtschaftlich genutzte Freiflächen in erheblichem Umfang als Infiltrationsflächen zur Grundwasserneubildung verloren. Auf der anderen Seite kommt es zu einer deutlichen Erhöhung des oberflächlichen Abflusses von Niederschlagswasser im Bereich des geplanten Gewerbegebietes sowie der neuen Verkehrsflächen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Hinblick auf die geplante Ansiedlung umfangreicher Gewerbeansiedlungen im Bereich der Wasserschutzzone IIIA2 können potentielle Konflikte mit dem Grundwasserschutz durch nachfolgend näher erläuterte Maßnahmen vermieden bzw. verringert werden. In den Gewerbegebieten GE1 bis GE9 werden durch den Ausschluss von Tankstellen mögliche Konflikte mit den Anforderungen der Wasserschutzzone IIIA2 minimiert. Es ist weiterhin geplant, dass im Bereich des Plangebietes anfallende Niederschlagswasser in einer zentralen Versickerungsanlage außerhalb des Plangebietes in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen. Durch die geplante ortsnahe Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers werden die Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt innerhalb der Wasserschutzzone IIIA2 des Wasserschutzgebietes Hüls minimiert. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird somit ortsnah in den natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt. Dabei werden potentielle 70 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Konflikte im Hinblick auf die Grundwasserqualität Reinigungsleistung der Versickerungsmulde minimiert. durch die Durch die extensive Dachbegrünung von grundstücksbezogen 40% der Dachflächen wird ein Beitrag zur Reduzierung des oberflächlichen Abflusses und damit zum Hochwasserschutz geleistet. Auf diese Weise können einerseits die Auswirkungen von Starkregenereignissen reduziert werden. Auf der anderen Seite besitzen die begrünten Dachflächen eine Reinigungsleistung, wodurch die qualitativen Auswirkungen auf den örtlichen Grundwasserleiter minimiert werden. Ein eventueller Einbau von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Schlacken etc.) bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Auf diese Weise können Schadstoffbelastungen des Grundwassers im Bereich der geplanten Gewerbeflächen vermieden werden. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsund Verringerungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Wasser zu erwarten. 8.5 Schutzgut Klima/ Luft Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 (UPPENKAMP UND PARTNER 2016) erfolgt die Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet und der Umgebung. Die auf der Grundlage von Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die relevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5 ermittelten Immissionen werden am Maßstab der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Die Immissionsprognose basiert auf der für den Plan-Fall 2030 angenommenen Durchschnittlichen Täglichen Verkehrsstärke (DTV) für die Venloer Straße (B9) von 20.000 Fahrzeugen, für die Kempener Straße von 8.400 Fahrzeugen sowie für das geplante Gewerbegebiet Den Ham von 2.122 Pkw und 281 Lkw. 71 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungen von Hecken und Bäumen entstehen Strukturen, die über ihre Filterwirkung (beispielsweise für Feinstäube) zur Luftreinhaltung beitragen können. Die im Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung trägt durch den Ausgleich von Temperaturextremen und die Verminderung der Rückstrahlungsintensität auf benachbarte Bereiche zur Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet bei. Desweiteren wirken sich die Gründächer durch die Bindung von Staub und Schadstoffen positiv auf die Luftreinhaltung aus. Die Gliederung des Gewerbegebietes analog dem sog. Abstandserlass NRW zum Schutz benachbarter Gebiete trägt zu einer Minimierung potentieller Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Klima/ Luft bei. Im nachgelagerten Genehmigungsverfahren ist für geplante Gewerbenutzungen der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen der TA Luft eingehalten werden. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sowohl für den Prognose Null-Fall als auch den Prognose Plan-Fall die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Von einer Einhaltung der Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) ist ebenfalls auszugehen. Der mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Verlust klimahygienisch wirksamer Freiflächen wird als nicht erheblich beurteilt, da das Plangebiet nach Darstellung der UNIVERSITÄT ESSEN (2003) eine lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen. 8.6 Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans geht eine bislang landwirtschaftlich genutzte Freifläche dauerhaft verloren. Besondere Flächenfunktionen im Hinblick auf das Landschaftsbild bzw. zur landschaftsgebundenen Erholung werden durch den Bebauungsplan nicht betroffen. Eine Inanspruchnahme von Flächen eines Landschaftsschutzgebietes ist mit Ausnahme eines kleinflächigen Flächenabschnittes im Südosten des Plangebietes ebenfalls nicht festzustellen. Mit der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes nehmen Naturnähe und Eigenart des Landschaftsbildes im Plangebiet deutlich ab. Als eingriffs72 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht mindernd ist zu berücksichtigen, dass im Umfeld des Plangebietes anthropogene Vorbelastungen des Landschaftsbildes vorhanden sind (vgl. 6.6). Unter Berücksichtigung der geplanten Anpflanzungen von standortheimischen Hecken im westlichen und südöstlichen Randbereich des geplanten Gewerbegebietes ist in Verbindung mit den bestehenden Sichtverschattungen (v.a. Platanenallee entlang Kempener Straße, Gehölzbestände im Bereich der südöstlichen Hofanlagen, Randeingrünung des Umspannwerkes, Siedlungsflächen von Krefeld-Hüls) davon auszugehen, dass nach entsprechender Entwicklung der geplanten Anpflanzungen eine teilweise landschaftsgerechte Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes bewirkt wird. Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs vorzusehenden Kompensationsmaßnahmen (vgl. 5.3) tragen gleichzeitig zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Bebauungsplan wird in den Baufenstern des geplanten Gewerbegebietes die zulässige Gebäudehöhe der gewerblichen Bebauung entlang der Venloer Straße (B9) auf ein Maß von max. 51,0 m ü. NHN begrenzt. Im Bebauungsplan wird in den Baufenstern des geplanten Gewerbegebietes die zulässige Gebäudehöhe der gewerblichen Bebauung entlang der Krüser Straße auf ein Maß von max. 50,5 m ü. NHN im GE 8 und von max. 49,5 m ü. NHN im GE 9 begrenzt. Im Baufenster gegenüber der angrenzenden Fläche der Feuerwache an der Kempener Straße wird als zulässige Gebäudehöhe ein Wert von max. 50,0 m ü. NHN festgesetzt. Die auf diese Weise bewirkte Höhenstaffelung der geplanten gewerblichen Bebauung trägt zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild bei. Die im Bebauungsplan verankerten gestalterischen Vorgaben zu Werbeanlagen sowie zulässigen Einfriedungen (Stahlgitterzäune) tragen zu einer Minimierung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei. Positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich ebenfalls aufgrund der plangebietsinternen Landschaftspflegerischen Maßnahmen, insbesondere durch den Schutz der Platanenallee sowie die Maßnahmen zur Randeingrünung, zur Anpflanzung von Straßenbäumen und zur extensiven Dachbegrünung. Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs vorzusehenden externen Kompensationsmaßnahmen (vgl. 8.9) tragen gleichzeitig zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes bei. 73 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die geplanten Anpflanzungen von standortheimischen Hecken im westlichen und südöstlichen Randbereich des geplanten Gewerbegebietes tragen zu einer landschaftsgerechten Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes bei. Der durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in das Landschaftsbild wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag anhand des Bewertungsverfahrens von ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) erfasst und bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild landschaftsästhetisch wirksame Kompensationsmaßnahmen im Flächenumfang von 7,512 ha erforderlich sind. Die Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan sind neben ihrer landschaftsökologischen Zielsetzung auch landschaftsästhetisch wirksam. Insgesamt sind die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschaftsbild als erheblich zu beurteilen. 8.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Nach Darstellung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) ist davon auszugehen, dass eine Realisierung des Bebauungsplans mit einer Beeinträchtigung von archäologischen Kulturgütern bzw. Bodendenkmälern verbunden sein kann (z.B. im Bereich einer im Plangebiet vermuteten mittelalterlichen Hofstelle). Durch die geplante Gewerbebebauung mit entsprechender Höhenentwicklung kann es weiterhin zu visuellen Beeinträchtigungen der im Umfeld vorhandenen kulturlandschaftsprägenden Hofstellen kommen. Aufgrund von vorhandenen sichtverschattenden Gewerbeund Siedlungsflächen östlich des Plangebietes sind vergleichbare Auswirkungen auf den historischen Ortskern von Hüls nicht zu erwarten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenstaffelung der geplanten gewerblichen Bebauung trägt zu einer Verringerung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen kulturlandschaftsprägenden Hofstellen bei. Nach einer Entwicklung der randlichen Hecken werden diesbezügliche Auswirkungen ebenfalls über Sichtverschattungen gegenüber der Gewerbebebauung verringert. Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten zur Entwicklung des Gewerbegebietes können evtl. im Plangebiet befindliche bodenarchäologisch bedeutsame Elemente aufgedeckt und erfasst werden. 74 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Beim Auftreten entsprechender Funde ist gem. §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW das Bodendenkmal unverändert zu lassen und die Weisung der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzuwarten. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Unter Berücksichtigung von Vorsichtsmaßnahmen sowie der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenstaffelung und Randeingrünung für die geplante Bebauung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten. 8.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Zwischen den einzelnen Umweltmedien (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch, Kultur- und Sachgüter) bestehen im Allgemeinen umfangreiche Wechselwirkungen (vgl. nachfolgende Abb. 1). Abb. 1: Schema zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (aus: SCHROEDTER et al, 2004) Wechselwirkungen werden insbesondere durch eine umfangreiche Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenflächen negativ beeinflusst. Diese 75 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Beeinträchtigung führt zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, was ebenfalls mit einem Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden ist. Damit geht gleichzeitig eine Reduzierung der biologischen Vielfalt und der Erholungseignung der Landschaft einher. Auswirkungen der Versiegelung bestehen gleichzeitig in einer Verringerung der Grundwasserneubildung und einer Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse. Durch die mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Neuversiegelung von Boden im Umfang von ca. 14,8 ha wird das Wirkungsgefüge zwischen den Umweltmedien Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Landschaft negativ beeinflusst. Die Auswirkungen werden zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Von einer besonderen wechselseitigen Potenzierung von Beeinträchtigungen infolge einer Realisierung des Planvorhabens ist unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht auszugehen. 8.9 Ergebnis der Eingriffsregelung Die Eingriffsbilanzierung zur Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft wird im begleitenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (SCHWARZE UND PARTNER 2016) gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld nach dem Bewertungsverfahren der LANUV (2008) durchgeführt. Um neben den landschaftsökologischen Auswirkungen auch die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erfassen, erfolgt in Anlehnung an das Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der Priorisierung der Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips) die Berücksichtigung eines sog. Bodenfaktors in der Eingriffsbilanzierung. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad, die einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen in der Regel als „ausgeräumte Landschaft“ mit geringen Biotopwertpunkten bewertet sowie mit geringen Kompensationsmaßnahmen belegt werden. Der Ausgleich für Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen ist in diesen Fällen nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet. Die im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan durchgeführte Bewertung der im Plangebiet vorhandenen Biotoptypen unter Berücksichtigung eines Bodenfaktors, ist in den nachfolgenden Tabellen dargestellt. Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zusätzlich eine Ermittlung des landschaftsästhetischen Ausgleichsbedarfs nach dem Bewertungsverfahren von ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) durchgeführt. 76 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 1: Bilanzierung des Eingriffs durch den Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Bodenfunktionen - nach LANUV (2008) Naturschutzfachliche Eingriffsberechnung Realbestand Biotoptypen gem. Kartierung Code Biotoptyp Fläche (m²) Biotopwert Bodenfaktor Gesamtwert Geltungsbereich Bebauungsplan 193.880 1.1 Versiegelte Fläche (Straßen, Wege) Fortführung der aktuellen Nutzung geplante Nutzungsänderung (Gewerbefläche/ Pflanzgebot) 7.725 7.320 0 1,0 0 0 405 0 1,1 0 Versiegelte Fläche (Gebäude) geplante Nutzungsänderung (Gewerbefläche/ Pflanzgebot) 180 1.1 1.4 2.4 Feldweg, unversiegelt mit Vegetationsentwicklung geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) Wegrain, Saum ohne Gehölze geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) 0 180 0 1,1 1.875 0 8.685 1.525 3 1,6 7.320 350 3 1,3 1.365 4.235 26.680 3.910 4 1,6 25.024 240 4 1,3 1.248 77 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) 3.1 Acker, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Verkehrsgrün/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) VII. Umweltbericht 85 4 1,2 166.375 408 506.113 113.685 2 1,6 363.792 17.160 2 1,5 51.480 29.175 2 1,3 75.855 5.025 2 1,2 12.060 1.330 2 1,1 2.926 Fläche (m²) Biotopwert Bodenfaktor Gesamtwert Naturschutzfachliche Eingriffsberechnung Realbestand Biotoptypen gem. Kartierung Code Biotoptyp Geltungsbereich Bebauungsplan 193.880 3.4 4.895 Intensivwiese, artenarm geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Verkehrsgrün/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) 20.596,5 3.670 3 1,5 16.515 130 3 1,2 468 1.095 3 1,1 3.613,5 78 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 5.1 7.2 7.4 Grünlandbrache, Gehölzanteil < 50% geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen ≥ 50% (Holunder; Salweide, Korbweide, Bergahorn, Hainbuche, Feldahorn) geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) VII. Umweltbericht 7.585 43.112 6.065 4 1,5 36.390 85 4 1,2 408 1.435 4 1,1 6.314 780 5.642,5 675 5 1,5 5.062,5 5 5 1,2 30 100 5 1,1 550 Einzelbaum, lebensraumtypisch geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ 0,8/ Verkehrsfläche) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) geplante Nutzungsänderung (Grünfläche/ Pflanzgebot) 230 1.480 Gesamtfläche Gesamtflächenwert Bestand 193.880 120 5 1,5 900 5 5 1,2 30 100 5 1,1 550 612.309 79 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Naturschutzfachliche Ausgleichsberechnung Planung - gem. Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ Code Biotoptyp Gesamter Geltungsbereich Verkehrsflächen 1.1 Versiegelte Fläche (Straßen, Wege) 2.2/ Straßenbegleitgrün, Einzelbaum 7.4 lebensraumtypisch GE (Gewerbegebiet) mit GRZ von 0,8 davon: max. planungsrechtlich zulässige 1.2 versiegelte Fläche Freiflächen; gärtnerisch gestaltete 4.3 Außenanlagen Wegraine, Säume ohne Gehölze 2.4 (Pflanzgebot zum Schutz der Allee) Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 7.2 Bepflanzungen - Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen ≥ 50% Grünflächen Randeingrünung 7.2 Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen ≥ 50% Gesamtfläche Gesamtflächenwert Planung Fläche (m²) 193.880 31.375 30.280 1.095 Biotopwert Bodenfaktor Gesamtwert 0 1,0 3.285 0 3 1,0 3.285 158.185 143.072,5 125.235 0,5 1,0 62.617,5 29.665 2 1,0 59.330 1.575 4 1,3 8.190 1.990 5 1,3 12.935 4.040 5 1,3 26.260 193.880 172.617,5 80 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung PLANUNGSWERT BESTANDSWERT 172.617,5 612.309 = VII. Umweltbericht = EINGRIFFSBILANZ - 439.691,5 Die landschaftsökologische Eingriffsbilanz des Bebauungsplans ist negativ. Zur vollständigen Kompensation des Eingriffs durch den Bebauungsplan sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Externe Kompensationsmaßnahmen Der Ausgleich des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen der nachfolgend in Tab. 2 dargestellten externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kempener Lehmplatte und im Hülser Bruch. Über die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan erfolgt gleichzeitig die Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild. Die in Tabelle 2 dargestellten externen Kompensationsmaßnahmen führen insgesamt zu einer landschaftsökologischen Wertsteigerung der Kompensationsflächen im Umfang von 441.402 Biotopwertpunkten. Damit wird das Kompensationsdefizit des Bebauungsplans von voraussichtlich 439.691,5 Biotopwertpunkten (nach LANUV 2008) vollständig kompensiert. Da sämtliche Kompensationsmaßnahmen auch landschaftsästhetisch wirksam sind erfolgt ebenfalls eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild (Landschaftsästhetischer Kompensationsbedarf im Umfang von 7,512 ha). 81 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tab. 2: externe Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 785 (vgl. Lagepläne 1-3) Nr. im Lageplan/ Flächenbezeichnung Gemarkung Hüls, Flur 1 55, Flurst.-Nr. 37, tlw. Gemarkung Hüls, Flur 2 40, Flurst.-Nr. 51 Gemarkung Hüls, Flur 3 40, Flurst.-Nr. 19 Gemarkung Hüls, Flur 4 40, Flurst.-Nr. 24 Gemarkung Hüls, Flur 5 40, Flurst.-Nr. 23 Gemarkung Hüls, Flur 6 40, Flurst.-Nr. 22 Gemarkung Hüls, Flur 7 40, Flurst.-Nr. 57 8Gemarkung Hüls, Flur 40, Flurst.-Nr. 61 Gemarkung Traar, 9 Flur 16, Flurst.-Nr. 13 1Gemarkung Hüls, Flur 055, Flurst.-Nr. 10 tlw. 1Gemarkung Hüls, Flur 128, Flurst.-Nr. 223 Flächengröße gesamt (m²): Flächengröße (m²) Biotoptyp/ (-wert) Bestand Aufwertung Biotopwertpunkte (nach LANUV 2008) Biotoptyp/ (-wert) Planung Bodenf aktor5) ökologische Aufwertung Gesamt 9.000 Acker (2) Blühstreifen/ Artenschutzacker Fauna extensiv (5) 3 1,3 35.100 8.6911) Acker (2) Mager-, Feucht- und Naßweide (64)7)) 4 1,3 45.1936) 5.106 Acker (12)) artenreiche Mähwiese (73)7)) 6 1,3 39.8276) 6.689 Acker (2) Mager-, Feucht- und Naßweide (54)) 3 1,3 26.0876) 5.224 Acker (2) Mager-, Feucht- und Naßweide (54)) 3 1,3 20.3746) 10.212 Acker (2) Mager-, Feucht- und Naßweide (54)) 3 1,3 39.8276) 17.661 Acker (2) artenreiche Mähwiese (63)) 4 1,3 91.8376) 6.698 Acker (2) artenreiche Mähwiese (63)) 4 1,3 34.8306) 6.976 Acker (2) artenreiche Mähwiese (63)) 4 1,3 36.2756) 5.175 Acker (2) artenreiche Mähwiese (73)7)) 5 1,3 33.6376) 9.850 Intensivgrünland (3) artenreiche Mähwiese (63)) 3 1,3 38.415 91.282 ökologische Aufwertung gesamt (Biotopwertpunkte): 82 441.402 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erläuterungen zur voranstehenden Tabelle 2: 1. die Flurstücksgröße beträgt 9.541 m²; der Flächenwert wird reduziert um 850 m² für die geplante Errichtung einer Futterscheune (500 m²) sowie die Anlage einer Hecke als Ausgleichsbepflanzung (350 m²) 2. die Fläche wird langfristig sehr intensiv als Maisacker genutzt; bei sehr intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ist nach LANUV ein Biotopwert von 1 anzusetzen 3. die Bewertung des Zielbiotops „artenreiche Mähwiese“ mit einem Biotopwert von 6 setzt einen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel sowie auf chem.-synth. N-Düngung und Gülle bei einer starken zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkung voraus (Mahd ab 15.06.) 4. die Bewertung der „Mager-, Feucht- und Nassweide“ (Wert 5) basiert auf einem vollständigen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und jegliche Düngung bei einer Besatzdichte von max. 4 GVE/ha 5. gemäß dem Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (LÄNDERFINANZIERUNGSPROGRAMM WASSER, BODEN UND ABFALL 2009) ist bei der Bewertung der externen Kompensationsmaßnahmen ein Bodenfaktor zu berücksichtigen. Da auf den Maßnahmenflächen, die durch gestörte Böden (landwirtschaftliche Nutzung) mit hoher Bodenfunktion gekennzeichnet sind, durch eine mit den Maßnahmen verbundene dauerhafte Nutzungsextensivierung die Wiederherstellung natürlicherer Verhältnisse sowie die Entfernung anthropogener Einflüsse bewirkt wird (z.B. Verzicht auf Biozideinsatz), wird für die Kompensationsmaßnahmen ein Bodenfaktor von 1,3 berücksichtigt. 6. Wert auf ganze Zahl gerundet 7. Erhöhung des Prognosewertes um 1 Wertpunkt aufgrund Verwendung autochthonen Saatgutes bzw. Selbstberasung 83 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 8.10 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Die Prüfung der potenziellen Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG erfolgte im Rahmen eines 2-stufigen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zum Bebauungsplan (WELUGA UMWELTPLANUNG 2016). Im Ergebnis der Vorprüfung (Stufe I) wurde festgestellt, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnten. Für die Artengruppen Fledermäuse und Feldvögel wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden Untersuchung dargestellt. In der anschließenden vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung) wurden die in der Vorprüfung ermittelten planungsrelevanten Arten im Sinne einer „worst-caseBetrachtung“ im Hinblick auf die Projektwirkungen näher geprüft. Durch die geplante vollständige Beanspruchung der Plangebietsflächen durch den Bebauungsplan geht anlagebedingt ein ca. 5,5 ha umfassender, potentiell geeigneter Lebensraum für Feldvogelarten (insbesondere Feldlerche, Rebhuhn und Wiesenschafstelze) dauerhaft verloren. Aus dieser Beeinträchtigung ergibt sich nach § 44 Abs. 5 BNatSchG die Notwendigkeit der Durchführung sogenannter „vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen“, die den von der EU-Kommission eingeführten CEF-Maßnahmen entsprechen. Die Maßnahmen müssen zum Beginn der auf den Verlust der Lebensraumstrukturen im Plangebiet folgenden Brutzeit umgesetzt sein. Durch die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgesehene vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (Anlage von Blühstreifen) wird die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten aufrechterhalten. Weiterhin kann durch die Rodung von Gehölzen bzw. den Abbruch von Gebäuden (Feldscheune im südwestlichen Plangebietsbereich) ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ausgelöst werden. Neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme sind daher im Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung baubedingter 84 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Auswirkungen festzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Abstimmung der Fällund Rodungsarbeiten sowie der Gebäudeabbruchzeiten auf die Brutund Aufzuchtzeiten (Bauzeitenregelung). In den Hinweisen zum Bebauungsplan werden weiterhin Vermeidungsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nistkästen sowie von insektenschonenden Beleuchtungskonzepten zur Umsetzung empfohlen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen, der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie ein maßnahmenbezogenes Monitoring können die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG abgewendet werden. 8.11 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Das am nächsten zum Plangebiet gelegene FFH-Schutzgebiet ist das Gebiet DE-4504-302 „Tote Rahm“, etwa 3,5 km nördlich des Bebauungsplangebietes. In einer Entfernung von ca. 5,5 km nordöstlich des Plangebietes befindet sich das FFH-Schutzgebiet DE 4605-302 „Egelsberg“. Aufgrund der räumlichen Entfernung und der Art des Planvorhabens sind Auswirkungen des Bebauungsplans auf die FFH-Schutzgebiete auszuschließen. 85 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 8.12 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Einschätzung der Erheblichkeit Schutzgut Prognostizierte Umweltauswirkungen Mensch/Bevölke rung/ Gesundheit - Lärmentwicklung - Schadstoffbelastung - siedlungsnahe Erholung - Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze • • • Pflanzen/Tiere/ Biologische Vielfalt - Verlust von Lebensräumen - Zerschneidung von Lebensräumen - Biotopvernetzung •• •• • - Neuversiegelung - Baustelleneinrichtung - Altlasten/ Auffüllungen - Altlasten - Grundwasserneubildung - Grundwassereinfluss - Luftschadstoffkonzentration - Ausgleichsfunktion mit lokaler Wirkung - Verlust lokaler Ausgleichsfunktionen - Verlust landschaftsbildprägender landwirtschaftlicher Flächen - landschaftliche Beeinträchtigung des Umfeldes ••• o o o • o • • • Boden Wasser Klima/Luft Landschaft KulturSachgüter und - kulturlandschaftsprägende Hofanlagen - historischer Ortskern Hüls + o ••• •• •• Legende: + positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) o keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) • geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) •• mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) ••• hohe Beeinträchtigung (erheblich) ••••sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich) 86 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld 9. VII. Umweltbericht Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld werden die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans überwiegend als Gewerbegebiet dargestellt. Die Darstellung des Plangebietes als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan ist das Ergebnis der Prüfung von Standortalternativen, die im Aufstellungsverfahren des neuen Flächennutzungsplans durchgeführt wurde. Über die Entwicklung neuer Gewerbeflächen im Bereich des Plangebietes sollen u.a. Erweiterungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe geschaffen werden, die bereits innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes nordöstlich der Straße Den Ham ansässig sind. Die vorhandene Erschließungsstruktur im Bereich des Plangebietes einschließlich des bereits erfolgten Ausbaus des Kreisverkehrs in der Kempener Straße nördlich des Plangebietes sind im Hinblick auf eine Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 785 positiv zu bewerten. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 785 wurden verschiedene Bebauungs- und Erschließungsvarianten geprüft. 10. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen Gemäß § 4 c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe. Dabei sind die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Zur vollständigen Kompensation des durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft sind plangebietsinterne und externe Kompensationsmaßnahmen durchzuführen. Die bestimmungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld zu überprüfen. Etwa 2 Jahre nach Durchführung der Anpflanzungen im Plangebiet ist der Anwuchserfolg der Gehölze im Bereich des Plangebietes durch die Stadt Krefeld, Fachbereich Grünflächen zu kontrollieren. 87 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für die im Bebauungsplan festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zum Schutz der durch den Bebauungsplan betroffenen Feldvogelarten verlangt der Leitfaden des LANUV ein maßnahmenbezogenes Monitoring. In diesem Zusammenhang ist gutachterlich nachzuweisen, dass die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zum Beginn der auf den Verlust der Habitatstrukturen im Plangebiet folgenden Brutzeit der Feldvogelarten in bestimmungsgemäßer Weise umgesetzt ist. 11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Zielsetzungen des Bebauungsplans: Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 `Gewerbepark Den Ham´ der Stadt Krefeld werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Gewerbegebietes geschaffen. Dementsprechend werden die Plangebietsflächen im Bebauungsplan überwiegend als Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 ausgewiesen. Im Bebauungsplan wird die zulässige Geschosshöhe der gewerblichen Bebauung auf Werte zwischen 49,5 m und 53,5 m ü. NHN festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen erfolgt daher eine Höhenstaffelung der Bebauung mit reduzierten Gebäudehöhen in den Baufenstern entlang von Venloer Straße, Kempener Straße und Krüserstraße. Im Bereich der 20 m breiten anbaufreien Zone entlang der Bundesstraße B9 (Venloer Straße) setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen fest. Die Erschließung des geplanten Gewerbegebietes ist über eine ringförmige Erschließungsstraße mit Anbindung an die B9 sowie an die Straße Den Ham vorgesehen. Innerhalb der Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von insgesamt 34 Straßenbäumen fest. Kurzbeschreibung des Plangebietes: Das etwa 19,4 ha umfassende Plangebiet erstreckt sich am südwestlichen Ortsrand von Krefeld-Hüls im Übergangsbereich zur offenen Feldflur. Westlich wird das Plangebiet durch die teilweise in das Plangebiet einbezogene Venloer Straße (B9), im Südwesten und Südosten durch ein Umspannwerk bzw. landwirtschaftliche Hofanlagen begrenzt. Nördlich und östlich grenzen die Kempener Straße sowie die Straße Den Ham, bzw. Wohngebiets- und Gewerbeflächen von Krefeld-Hüls an. Entlang der Kempener Straße erstreckt sich eine Allee aus Altbäumen (Platanen) im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das geplante Gewerbegebiet. 88 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Voraussichtliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans: Die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit sind als nicht erheblich zu beurteilen, da die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und keine besonderen Naherholungsfunktionen durch die Planung beeinträchtigt werden. Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt werden durch den Bebauungsplan Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Vogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz) in ihrem Bestand betroffen. Durch umfangreiche Kompensationsmaßnahmen einschl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen werden die Auswirkungen insgesamt auf ein nicht erhebliches Maß begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird eine Neuversiegelung von insgesamt ca. 14,8 ha Boden bedingt. Dabei werden weitestgehend aufgrund ihrer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdige Parabraunerden in Anspruch genommen. Die hiermit verbundenen erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans erfordern zusätzliche Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Boden. Angesichts des hohen Umfangs der Neuversiegelung ist von einer hohen Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsfunktion durch den Bebauungsplan auszugehen. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt werden durch ortsnahe Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich nördlich des Plangebietes auf ein insgesamt nicht erhebliches Maß verringert. Die Jahresmittelwerte sowie die Kurzzeitkriterien für Feinstaub und Stickstoffdioxid werden voraussichtlich sowohl für den Prognose Null-Fall als auch den Prognose Plan-Fall eingehalten. Der mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Verlust klimahygienisch wirksamer Freiflächen ist als nicht erheblich zu beurteilen, da das Plangebiet eine lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft auszugehen. Der durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in das Landschaftsbild wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfasst und bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild landschaftsästhetisch wirksame Kompensationsmaßnahmen im Flächenumfang von 7,512 ha erforderlich 89 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sind. Die Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan in einem Flächenumfang von insgesamt 9,1 ha sind neben ihrer landschaftsökologischen Zielsetzung auch landschaftsästhetisch wirksam. Insgesamt sind die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschaftsbild als erheblich zu beurteilen. Auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ergeben sich voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen, da keine besonderen Funktionen betroffen sind. Von erheblichen Wechselwirkungen ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht auszugehen. Planbegleitende Maßnahmen und Regelungen: Zur vollständigen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sind externe Kompensationsmaßnahmen im Gesamtumfang von ca. 9,1 ha durchzuführen. Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG sind weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sowie eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich. Die Festsetzung bzw. Regelung sämtlicher Maßnahmen erfolgt im Bebauungsplan bzw. in einem begleitenden Städtebaulichen Vertrag, die Überwachung der Maßnahmen wird durch ein planbegleitendes Monitoring gewährleistet. 90 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Außerkraftsetzung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 785 werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetzt. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 758, soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 785 betreffen. 2. Bodenordnung Es ist angestrebt, die verschiedenen Mitwirkungsmöglichkeiten für die Eigentümer durch ein Baulandumlegungsverfahren nach den Regularien des Baugesetzbuches für die Bodenordnung umzusetzen. Es bietet sich hier insbesondere das Verfahren der Umlegung nach Werten mit einem Zuteilungswert an, welcher die Erschließungskosten mit beinhaltet. Damit soll erreicht werden, dass die Eigentümer mit zum Teil größeren Einwurfsflächen nicht mit hohen Summen an Erschließungskosten belastet werden. Ihnen soll vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, durch entsprechende Minderzuteilung von gewerblichen Baugrundstücken deren Erschließungskosten zu finanzieren. Aus der Minderzuteilung resultierende freie Flächen werden von Entwicklerseite übernommen und sodann der Veräußerung an gewerbliche Nutzungsinteressenten zugeführt. Auf diese Weise wird der kommunale Haushalt entlastet, welcher üblicherweise für die Bereitstellung von erschlossenem Gewerbebauland in Anspruch genommen wird. 3. Städtebauliche Verträge Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt und eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchgeführt. Die erforderliche Kompensation soll (neben den plangebietsinternen Maßnahmen) auf den zugeordneten externen Flächen erfolgen. Über die erforderlichen Maßnahmen außerhalb des Plangebiets wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Im städtebaulichen Vertrag Themengebieten aufgenommen: werden Regelungen zu folgenden 91 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung - Vertragliche Regelungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW (Anbindung Plangebiet an die Venloer Straße sowie Schaltung der Lichtsignalanlagen) - Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme - Kompensationsmaßnahmen zum naturschutzfachlichen Ausgleich - Vorgaben zu Pflegemaßnahmen - Bodeneingriffe im Bereich der Aufschüttungen nur unter gutachterlicher Begleitung 4. Kosten und Finanzierung Die Erschließung wird auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags /Erschließungsvertrags durch einen privaten Erschließungsträger durchgeführt. In dem Vertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger, die Erschließungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. ______________________________________________________________ Krefeld, den _________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter 92 Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 785 in seiner Sitzung am beschlossen. Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 93