Daten
Kommune
Krefeld
Größe
3,1 MB
Datum
11.09.2018
Erstellt
22.08.18, 09:29
Aktualisiert
25.01.19, 00:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 2
Vorlage Nr. 5602/18
Bebauungsplan Nr. 785
– Gewerbepark Den Ham –
Stadtbezirk: Krefeld-Hüls
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
I.
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
6
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
8
III. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
13
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
15
1.
Anlass der Planung
15
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs- und Verkehrskonzept
Entwässerungskonzept
Versorgungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
15
16
17
19
20
20
21
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
22
22
22
26
2
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
26
1.2.2
Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
27
1.3 Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung
28
29
1.4.1
Öffentliche Verkehrsflächen
1.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
1.6 Boden, Natur und Landschaft, Artenschutz
29
29
30
1.6.1
Öffentliche Grünflächen
1.7 Immissionsschutz/Geräuschkontingentierung
30
34
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
38
38
3.
Kennzeichnungen
3.1 Altablagerungen
40
40
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen
40
5.
Hinweise
42
VI. Flächenbilanz
45
VII. Umweltbericht
46
40
1.
Einführung
46
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
46
3.
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
3.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus
untergesetzlichen Regelwerken
3.2 Umweltschutzziele aus Gesetzen und Fachplänen
3.3 Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
47
4.
4.1
4.2
4.3
Beschreibung der Prüfmethoden
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Methodik und Vorgehensweise
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der
Informationen
51
51
52
Beschreibung der Wirkfaktoren der Bebauungsplanung
54
5.
47
49
51
54
3
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
Inhalt
5.1 Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund
und Boden (vgl. IV.)
5.2 Baubedingte Wirkungen
5.3 Anlagebedingte Wirkungen
5.4 Betriebsbedingte Wirkungen
54
54
55
55
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/ Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
55
55
56
58
59
60
62
63
7.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
64
8.
8.1
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
8.12
9.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/ Luft
Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Ergebnis der Eingriffsregelung
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
65
65
67
68
70
71
72
74
75
76
84
85
86
87
10. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
87
11. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
88
VIII. Umsetzung der Planung
91
4
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
91
2.
Bodenordnung
91
3.
Städtebauliche Verträge
91
4.
Kosten und Finanzierung
92
5
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
I.
I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Der Stadtteil Hüls liegt gut 6 km nordwestlich des Stadtkerns von Krefeld.
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Hüls und umfasst eine
Fläche von rd. 194.210 m². Es wird umgrenzt von der südwestlich
verlaufenden Venloer Straße, der Krüserstraße im Südosten, der Straße
Den Ham im Nordosten und der Kempener Straße im Nordwesten. Das
südlich gelegene Umspannwerk und die Feuerwache im Bereich der
Kempener Straße mit angrenzendem Abwasserpumpwerk liegen nicht im
räumlichen Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes.
Abbildung 1: Räumlicher Geltungsbereich
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
6
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), der
am 08.02.2017 in Kraft getreten ist, weist der Stadt Krefeld die Funktion
als Oberzentrum zu.
Der Planbereich war im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf (GEP 99) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt. Mit der
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NW am 13.
April 2018 ist der neue "Regionalplan Düsseldorf (RPD)" in Kraft getreten.
Er löst den alten Gebietsentwicklungsplan von 1999 (GEP99) ab. Die Ziele
des Regionalplans sind bei nachgeordneten Verfahren zu beachten. Im
geltenden „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist der Planbereich als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für den Grundwasser- und
Gewässerschutz dargestellt. Die Zielsetzungen des Bebauungsplanes
(siehe Kapitel IV) sind somit mit den Darstellungen des geltenden
Regionalplans vereinbar.
2.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die geplanten
Gewerbegebiete des Plangebiets als gewerbliche Baufläche dar. Die
angrenzenden Straßen (Venloer Straße und Kempener Straße) sind als
verkehrswichtige Straßen dargestellt. Zudem ist längs der Venloer Straße
sowie entlang der Kempener Straße ein Grünstreifen mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ dargestellt.
Der Bebauungsplan kann gemäß dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2
BauGB aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplanes
entwickelt werden.
3.
Bebauungspläne
Innerhalb des Planungsgebietes bestehen zum überwiegenden Teil keine
rechtskräftigen oder andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne.
Vorhaben außerhalb des im Zusammenhang bebauten Siedlungsgefüges
sind bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes bauplanungsrechtlich als
Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu beurteilen.
7
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Lediglich im Bereich der festgesetzten Verkehrsfläche im Bereich der
Straße Den Ham gibt es geringfügige Überlagerungen mit dem nördlich an
das Plangebiet angrenzenden rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 758.
Dieser Bebauungsplan setzt für die dort realisierte Feuerwache ein
eingeschränktes Gewerbegebiet
gemäß
§
8 BauNVO, eine
Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Pumpstation“ und eine
öffentliche Verkehrsfläche fest.
4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld und unterliegt dem Ziel 1.6.1 – temporäre Erhaltung von
Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und Verkehrsflächen durch die
Bauleitplanung–. Nach § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NordrheinWestfalen (LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
25.11.2016 treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren
nicht widersprochen hat.
5.
Fachplanungen
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III A2. Zwar war die „alte“
Wasserschutzgebietsverordnung per 31.10.2012 ausgelaufen und nicht
mehr gültig. Die Bezirksregierung hatte aber eine vorläufige Anordnung zu
einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung erlassen. Diese enthielt die
üblichen Regelungen, wie sie aus ähnlich gelagerten Fällen im Stadtgebiet
bekannt sind und nur wenige besondere Regelungen (z. B. wegen
bestehender zweier Grundwasser-Aquifere). Die Bezirksregierung
Düsseldorf als Obere Wasserbehörde hat das Wasserschutzgebiet für das
Einzugsgebiet
der
Wassergewinnungsanlage
Hüls
–
Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – durch die Ordnungsbehördliche
Verordnung vom 13.02.2017 festgesetzt. In der Wasserschutzzone III A2
sind die geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten
gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung Hüls einzuhalten.
Für das Verfahren zur Genehmigung der einzelnen Gewerbebetriebe ist die
Stadt Krefeld als Untere Wasserbehörde zuständig. Sie kann im Einzelfall
von dem Ausschluss bestimmter Betriebsarten durch Verordnung
/Anordnung abweichen, wenn konkrete Maßnahmen /bauliche
8
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
Vorkehrungen
umgesetzt
werden,
Grundwasserschutz gewährleisten.
II. Planungsrechtliche Situation
welche
den
geforderten
Sofern es sich bei den ansiedlungswilligen Betrieben um örtlich bereits
ansässige Betriebe handelt, liegen bei diesen bereits einschlägige
Erfahrungen zu dem Umgang mit den Anforderungen des
Grundwasserschutzes vor.
Bundesfernstraße
Die Venloer Straße liegt teilweise im räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes und ist als Bundesstraße (B9) klassifiziert. Baulastträger
der Bundesstraße ist die Bundesrepublik Deutschland. Zu der
Bundesfernstraße B9 sind die nach Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
erforderlichen Abstände einzuhalten.
9
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
III. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind überwiegend unbebaut
und werden bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Sie werden von
unbefestigten Feldwegen durchzogen und befinden sich am südwestlichen
Siedlungsrand von Hüls.
Das nördlich angrenzende Wohngebiet kann durch Reihenhaustypen,
Doppelhäuser und Gartenhofhäuser trotz niedriger Bebauung eine recht
hohe bauliche Dichte aufweisen. Freistehende Einfamilienhäuser bilden
eher die Ausnahme. Innerhalb dieses auf den ersten Blick eher suburban
anmutenden Siedlungsbildes befinden sich soziale Infrastrukturen
(Schule, Kindergarten/ ökumenische Begegnungsstätte Hüls), wie auch
vereinzelte, kleinteilige Dienstleister und Nahversorger.
Das nordöstlich angrenzende Gewerbegebiet weist produzierendes
Gewerbe auf. Landwirtschaft, bewohnte Gehöfte und Kleingärten, die in
ihrer Dimension mit dem Gewerbe kollidieren, bilden einen Übergang zum
östlich gelegenen Wohngebiet. Dieses ist durch eine lockere Baustruktur
geprägt.
2.
Verkehr
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Das Plangebiet wird durch die Venloer Straße im Westen, die Kempener
Straße im Norden, die Straße Den Ham im Osten und die Krüserstraße im
Süden bzw. Südosten begrenzt. Das Plangebiet ist somit optimal an das
öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden. Durch die Straße Den Ham
wird das Plangebiet mit den östlich anschließenden gewerblichen
Nutzungen vernetzt. Die Kempener Straße im Norden ist als Kreisstraße
klassifiziert und bildet einen Anschluss an das regionale Verkehrsnetz. Die
unmittelbar ans Plangebiet angrenzende Venloer Straße ist als
Bundesstraße (B9) klassifiziert und stellt somit eine überregionale
Anbindung des Plangebietes dar. Über die Venloer Straße wird des
Weiteren eine Anbindung an das Bundesautobahnnetz geschaffen. So
kann über die B9 in Fahrtrichtung Norden die Bundesautobahn A40 und in
Fahrtrichtung Süden die Bundesautobahn A44 erreicht werden.
10
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Im unmittelbaren Umfeld zum Plangebiet liegen nördlich der Kempener
Straße die Bushaltestellen „Reepenweg Schulzentrum“ und „Reepenweg“.
Die Haltestelle „Reepenweg Schulzentrum“ wird von den Buslinien 046
und 069 angefahren. Die Haltestelle „Reepenweg“ wird von den Buslinien
045 und 069 bedient.
Rund 1 km östlich des Plangebietes befindet sich die Haltestelle Hüls
Betriebshof, welche den Endhaltepunkt der Straßenbahn-Linie 044 bildet.
3.
Infrastruktur
Soziale Infrastruktur
In der näheren Umgebung befindet sich nördlich angrenzend das
Schulzentrum Reepenweg mit der Robert-Jungck-Gesamtschule.
Benachbart ist zudem eine Beratungsstelle für Hörgeschädigte
angesiedelt. Auch in der nördlich direkt an das Plangebiet anschließenden
Feuerwache, dem ca. 600 m entfernten Kindergarten mit benachbarter
ökumenischer
Begegnungsstätte
sowie
mehreren
größeren
Kinderspielplätzen bestehen weitere Infrastruktureinrichtungen. Außerdem
ist die Helios Klinik im östlichen Stadtgebiet von Hüls angesiedelt. Bis zur
zentralen Kirche Sankt Cyriakus mit angrenzendem Marktplatz beträgt die
Luftlinie weniger als einen Kilometer.
Versorgungsinfrastruktur
Im Plangebiet verläuft eine Gashochdruckleitung. Die im Bestand
vorhandene Pipeline (Gashochdruckleitung) der SWK SETEC GmbH weist
einen 4 m breiten Schutzstreifen zu beiden Seiten der Leitungsachse auf.
4.
Entwässerung
Es befinden sich keine Entwässerungsanlagen im Plangebiet. Die
Entwässerung vollzieht sich über die derzeit unversiegelten Böden.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Gemäß Ökologischem Beitrag zum Landschaftsplan der Stadt Krefeld
befindet sich das Plangebiet im Bereich der Landschaftseinheit
„Ebenheiten der Mittelterrassenplatte“ innerhalb der naturräumlichen
Einheit „Kempener Lehmplatte“.
Unmittelbar nördlich des Plangebietes ist entlang der Kempener Straße die
Allee im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan der
11
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Stadt Krefeld sieht hier als Maßnahme die Ergänzung der Platanenallee an
der Kempener Straße vor. Die Allee ist im Alleenkataster NRW verzeichnet
(LANUV 2016b). Die an das Bebauungsplangebiet angrenzende Kempener
Straße unterliegt dem Alleenschutz i. S. d. § 41 Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW).
Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich keine FFH- oder
Vogelschutzgebiete. Das am nächsten zum Plangebiet gelegene FFHSchutzgebiet ist das Gebiet DE-4504-302 „Tote Rahm“, etwa 3,5 km
nördlich des Bebauungsplangebietes. In einer Entfernung von ca. 5,5 km
nordöstlich des Plangebietes befindet sich das FFH-Schutzgebiet DE 4605302 „Egelsberg“. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem
Ergebnis, dass aufgrund der räumlichen Entfernung und der Art des
Planvorhabens
Auswirkungen
des
Bebauungsplans
auf
die
entsprechenden Schutzgebiete auszuschließen sind.
6.
Immissionsschutz
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sind bis auf einen Offenstall
für Pferde im äußersten Südwesten überwiegend unbebaut und werden
bisher weitgehend landwirtschaftlich genutzt. Sie werden von
unbefestigten Feldwegen durchzogen und befinden sich am südwestlichen
Siedlungsrand. Aus dem Plangebiet selber werden folglich keine
relevanten Emissionen erzeugt.
Auf das Plangebiet wirken vordergründig Schallimmissionen ein, die im
Wesentlichen aus den am Plangebiet verlaufenden Hauptverkehrsstraßen,
der Venloer Straße (Bundesfernstraße B9) sowie der Kempener Straße
resultieren. Weitere Schallimmissionen auf das Plangebiet ergeben sich
aus den nordöstlich liegenden Gewerbebetrieben sowie dem südwestlich
angrenzenden Umspannwerk. Die Immissionen auf das Plangebiet wurden
im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung erfasst und bewertet
(Ingenieurbüro Andreas Rehm: Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls, 2016).
(siehe Kapitel V.).
Sonstige Immissionen auf das Plangebiet wie Lichtimmissionen oder
magnetische Strahlung sind aufgrund der Nutzung in der Umgebung bzw.
aufgrund der vorhandenen Abstände als unkritisch zu bewerten und
wurden nicht weiter untersucht. Geruchsemissionen können aufgrund der
landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld nicht ausgeschlossen werden, ein
Konflikt mit der geplanten Ansiedlung von Gewerbe wird jedoch nicht
12
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
erkannt. Staubemissionen (Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5) wurden im
Zuge der Prognose zur Luftqualität untersucht. Das Gutachten kommt
zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für den Prognose Null-Fall 2015
und den Prognose Plan-Fall 2030 die Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM10
und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden.
7.
Bodenverunreinigungen
Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Gefährdungsabschätzung für
zwei Verdachtsflächen im Plangebiet erstellt (Agus, Gesellschaft für
angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b.R.:
Gefährdungsabschätzung von zwei Verdachtsflächen AA 2002, AA 2003 an
der Krüserstraße in Krefeld-Hüls).
Die beiden Flächen AA 2002 und AA 2003 liegen im Südwesten des
Plangebietes zwischen Umspannwerk und Gatzhof. Die beiden vermuteten
Verfüllungen AA 2002 und AA 2003 wurden nach einer multitemporalen
Karten- und Luftbildauswertung ins Kataster der altlastverdächtigen
Flächen der Stadt Krefeld aufgenommen. In älteren Kartenwerken waren
nach Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld
Hohlformen bzw. Wasserflächen dargestellt, die mittlerweile verfüllt sind.
Die beiden Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Gefährdungsabschätzung kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis,
dass zwei Proben in der Fläche AA 2002 erhebliche PAK-Gehalte von 1200
mg/kg (RKS 8-3) bzw. 810 mg/kg (RKS 10b-3) aufweisen. Der LAGAZuordnungswert Z 2 wird somit deutlich überschritten. Die beiden PAKBelastungen liegen auf einer Höhe und in jeweils vergleichbarer Tiefe
beiderseits der Zufahrt zum Schuppen im Bereich ehemaliger Straßen und
Wege. Die Straßen und Wege wurden nach Abriss des einstigen
Nebberhofs im Zuge der Geländeerhöhung mit Boden und Bauschutt
überkippt. Die Untersuchung kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die
Straßen und Wege nicht zurückgebaut wurden. Die übrigen Böden der
Fläche AA 2002 liegen innerhalb des Zuordnungswertes Z 0. Gemäß den
fachgutachterlichen Untersuchungen werden die Prüfwerte der BBodSchV
(1999) für den Wirkungspfad Boden-Mensch in allen untersuchten Flächen
eingehalten.
Die untersuchten Boden- und Boden-Bauschutt-Anschüttungen in der
Fläche AA 2003 liegen innerhalb der LAGA-Zuordnungswerte Z 0 – Z 1.2.
Aufgrund der Lage der Verfüllungen innerhalb der Wasserschutzzone III A2
13
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
ist für eventuellen Wiedereinbau lediglich Aushub, der den
Zuordnungswert Z 0 aufweist, zulässig. In der Fläche AA 2003 wurde
ebenfalls eine Mischprobe analysiert. Diese Mischprobe ist gemäß dem
Fachgutachten unauffällig. Die Prüfwerte für den Direktkontakt werden
gemäß der Untersuchungen jeweils sicher eingehalten. Abfallrechtlich ist
der Boden als Z 0 einzustufen.
Aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2 wurde zudem der
Wirkungspfad Boden-Grundwasser untersucht. Dabei kommt das
Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein maßgeblicher Schadstoffeintrag in
das Grundwasser im Bereich des Untersuchungsgebietes bei den örtlichen
Gegebenheiten sowie anhand der vorliegenden Ergebnisse nicht
anzunehmen ist. Insgesamt ist somit nicht von einem erhöhten
Gefährdungspotential für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser
auszugehen. Gleichwohl sind Bodeneingriffe im Bereich der
Anschüttungen nur unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen. Bei
Baumaßnahmen anfallendes Anschüttungsmaterial muss gemäß den
gutachterlichen Ausführungen zur Klärung des Entsorgungsweges
repräsentativ beprobt und nach LAGA bzw. DepV analysiert werden.
14
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Anlass für die Planung bildet der Bedarf an Erweiterungsflächen für die in
Hüls ansässigen Gewerbebetriebe sowie ergänzenden Flächen zur
Ansiedlung weiterer Betriebe.
Die gewerbliche Entwicklung in dem Stadtbezirk hat sich im Wesentlichen
beidseits des Mühlenwegs vollzogen und damit im Südwesten an den
Kernbereich des Stadtteils angrenzend. Für die ortsansässigen Betriebe
gibt es keine Erweiterungsmöglichkeiten mehr. Einige Betriebe sind mit
ihren einzelnen Betriebsstätten auf verschiedene Grundstücke/Standorte
in dem Gebiet verteilt und arbeiten somit unter erschwerten Bedingungen.
Es gibt unter den Betrieben ein deutliches Interesse zur Arrondierung der
Betriebsgrundstücke sowie zur Erweiterung – im Gebiet des Stadtteils.
Vor diesem Hintergrund soll der Gewerbepark „Den Ham“ entwickelt
werden – basierend auf der Darstellung gewerblicher Bauflächen in dem
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld. Daher soll für die
gesamte Fläche von brutto etwas weniger als 20 ha ein Bebauungsplan
aufgestellt werden.
Die Knappheit an Gewerbegebietsflächen in der Ortslage Hüls erfordert
eine Konzentration auf diejenigen gewerblichen Nutzungen, die unter
Immissionsschutzaspekten an anderen Stellen der Ortslage Hüls nicht
angesiedelt werden könnten. Vor dem Hintergrund der Bedarfe und den
fehlenden alternativen Standorten im Stadtteil Hüls wurde dieses Gebiets
trotz des Lage innerhalb der Wasserschutzzone ausgewählt.
Auch mit den Eigentümern der heute landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke wurden durch die Entwickler Gespräche geführt, mit dem Ziel,
diese in möglichst flexibler Weise in die Gebietsentwicklung
einzubeziehen. Es besteht bei allen Eigentümern Mitwirkungsinteresse –
zumeist Verkaufsinteresse, in Teilen auch der Wunsch, selbst gewerblich
nutzbares Bauland zugeteilt und erschlossen zu erhalten.
2.
Entwicklungsziele
Durch den vorliegenden Bebauungsplan soll die planungsrechtliche
Voraussetzung zur gewerblichen Entwicklung des Plangebietes geschaffen
15
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
werden und somit soll eine Grundlage zur Standortsicherung und fortentwicklung der Hülser Unternehmen im Stadtbezirk erzielt werden. Die
Ansiedlung von Gewerbe im Plangebiet berücksichtigt die bereits im
unmittelbaren Umfeld vorhandenen gewerblichen Strukturen und bietet
ansässigen Betrieben Expansionsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe.
Ziel ist es, eine Verlagerung von in Hüls ansässigen expansionswilligen
Betrieben in andere Stadtgebiete oder Städte zu vermeiden. Das
Plangebiet bietet das Potenzial ergänzende, gewerbliche Ansiedlungen zu
realisieren. Durch die Konzentration von Gewerbebetrieben im Plangebiet
können Konflikte aus Immissionsschutzgründen an anderer Stelle in der
Ortslage vermieden werden. Durch einzelne Standortverlagerungen ins
Plangebiet können Flächenpotentiale nahe dem Kern des Stadtteils
wohnbaulich genutzt werden, wofür diese aus heutiger Sicht besser
geeignet sind.
Der Erhalt, die Sicherung und die Schaffung von Arbeitsplätzen im Stadtteil
Hüls ist vorrangiges Ziel dieses Bauleitplanverfahrens.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das Plangebiet soll insbesondere den Hülser Betrieben als gewerbliche
Expansionsmöglichkeit dienen, so sind auch Standortverlagerungen
angedacht. Das Plangebiet soll einer gewerblichen Nutzung zugeführt
werden und damit der Nachfrage an gewerblichen Bauflächen gerecht
werden. Durch das gewählte Erschließungssystem werden dabei möglichst
flexible Grundstückszuschnitte ermöglicht. Im derzeitigen Entwurfsstand
sind etwa 26 Bauplätze mit zusammen rd. 16 ha Netto-Bauland
vorgesehen. Da es sich bei dem vorliegenden Planverfahren um eine
Angebotsplanung handelt, kann die Anzahl der Bauplätze je nach
nachgefragten Größen flexibel angepasst werden. Die Größe des
Plangebietes von rd. 16 ha entspricht der Nachfrage-Struktur für
gewerbliche Baugrundstücke im Bereich Hüls.
Aus städtebaulichen Gründen wird in den äußeren Bereichen des
Plangebietes entlang der Venloer Straße sowie der Kempener Straße und
der südlich verlaufenden Krüserstraße eine maximale Gebäudehöhe von
rd. 13 m vorgesehen. Durch die Beschränkung wird eine mit dem
angrenzenden Landschaftsraum sowie den angrenzenden Höfen im Süden
und der nördlich anschließenden Schule ein harmonischer Übergang
geschaffen. Im Inneren des Plangebietes sind Gebäude bis zu einer Höhe
von rd. 16 m vorgesehen, sodass hier auch entsprechende gewerbliche
Nutzungen mit Lagerhallen etc. möglich sind.
16
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Die städtebauliche Konzeption beinhaltet, neben den Flächen für eine
gewerbliche Nutzung, am westlichen Gebietsrand (B9) auch Grünflächen,
die naturschutzfachliche Ausgleichsfunktionen übernehmen.
2.2
Erschließungs- und Verkehrskonzept
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine „Verkehrsuntersuchung
zur B9, Krefeld Hüls“ durchgeführt. Im Zuge des Gutachtens wurden
unterschiedliche Erschließungsvarianten geprüft. Die Erschließung im
Plangebiet wird gemäß Variante 4 vorgesehen.
Zwei Anbindungspunkte sind für die verkehrliche Konzeption maßgebend:
Zum einen die Anbindung an die B9 als überregionaler Fernstraße und zum
anderen diejenige an die Kempener Straße im Norden. Mitarbeiter und
Kunden der künftig im Gebiet siedelnden Gewerbebetriebe sollen sich über
diesen Anbindungspunkt zwischen Siedlungsgebiet und Gewerbegebiet
bewegen können. Der in der Kempener Straße ausgebaute Kreisverkehr
erleichtert die verkehrliche Verknüpfung.
Der Anbindungspunkt an die B9 ist mit dem Landesbetrieb Straßenbau
NRW abgestimmt. Über die Venloer Straße (B9) wird eine Teilerschließung
des Plangebietes erfolgen. Dabei wird die Zufahrt als Rechtsabbieger von
der südlichen Venloer Straße und die Ausfahrt aus dem geplanten
Gewerbepark Den Ham als Rechtsabbieger in Richtung Norden zugelassen.
Die „Verkehrsuntersuchung zur B9, Krefeld Hüls“ (Stand April 2016) zeigt,
dass dieser Knotenpunkt eine gute Verkehrsqualität (QSV B) erreichen
wird. Am Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham wird das langfristig zu
erwartende Verkehrsaufkommen sogar in einer sehr guten Qualität (QSV A)
abgewickelt werden. Am Knotenpunkt Venloer Straße / Kempener Straße
wird in der Spitzenstunde eine ausreichende Verkehrsqualität (QSV D)
erzielt.
Die Krüserstraße wird gegenüber der Venloer Straße (B9) abgebunden,
sodass Schleichverkehre über diese Zufahrt vermieden werden. Zudem
zeigt die Verkehrsuntersuchung, dass am Anbindungspunkt Krüserstraße /
Venloer Straße im Bestand massive Leistungsfähigkeits- und
Verkehrssicherheitsprobleme bestehen, durch die geplante Abbindung der
Krüserstraße werden die bestehenden Probleme künftig gelöst.
17
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Die Planstraßen im Gewerbegebiet werden abschnittsweise bewusst
parallel zur bestehenden Pipeline (Gas) geführt, um möglichst wenige
Grundstücke mit deren Schutzstreifen zu „durchschneiden“.
Eine Ringstraße erschließt im Weiteren die Flächen des Gewerbegebiets.
Im Norden wird der Ring geschlossen, indem die bisherige Ortsrandstraße
„Den Ham“ aufgeweitet wird. Auf diesen Ring werden Mühlenweg und
Lichtenbergstraße angebunden. Damit ist eine gute Verknüpfung mit dem
bisherigen Gewerbegebiet gewährleistet. In der Straße „Den Ham“ ist
zwischen dem Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham und der
Planstraße 3 eine Fahrbahnbreite von 6,50 m und ein einseitiger Geh- und
Radweg mit einer Breite von 2,50 m vorgesehen.
Der Regelquerschnitt für die geplanten Erschließungsstraßen sieht eine
Fahrbahnbreite von 6,50 m, einen einseitigen Parkstreifen von 3,00 m
sowie einen einseitigen Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m vor.
Der Regelquerschnitt ist damit auch für den KLW-Verkehr geeignet.
Lediglich in der Planstraße 1 und Planstraße 5 wird von diesem
Regelquerschnitt abgewichen. In der Planstraße 1 ist eine Fahrbahnbreite
von 7,00 m sowie ein beidseitiger Geh- und Radweg mit einer Breite von
2,50 m vorgesehen. Damit soll in der Planstraße 1, welche an die Venloer
Straße (B9) anbindet, in besonderem Maß reagiert werden und die
Fahrbahnbreite aufgeweitet werden. Durch den geplanten beidseitigen
Geh- und Radweg werden Fußgänger und Radfahrer sicher in das
Plangebiet geführt. Öffentliche Parkplätze sind daher in diesem Bereich
straßenbegleitend nicht vorgesehen. Damit wird auch gewährleistet, dass
in diesem Bereich am Wochenende keine LKWs abgestellt werden.
Die Planstraße 5 ist mit einer Fahrbahnbreite von 6,50 m und einem
einseitigen Geh- und Radweg mit einer Breite von 2,50 m analog zu den
Planstraßen 2 – 4 vorgesehen. Allerdings ist in der Planstraße 5 kein
Parkstreifen vorgesehen, sodass sich hier lediglich eine Gesamtbreite von
9,0 m für die öffentliche Verkehrsfläche ergibt. Dadurch soll sich die
Planstraße 5 auch optisch zurücknehmen. Durch den gewählten Radius zur
Anbindung an die Krüserstraße wird ein Befahren mit landwirtschaftlichen
Fahrzeugen sowie eine Zufahrt zum westlich gelegenen Umspannwerk
mittels LKW berücksichtigt, sodass der Bebauungsplan alle erforderlichen
Fahrbeziehungen ermöglicht.
18
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
2.3
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Entwässerungskonzept
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem mit
Anschlusszwang aller Flächen. Das Schmutzwasser aus dem geplanten
Gewerbegebiet muss an den Kanal am Nordrand in der Straße „Den Ham“
angeschlossen werden. Der dortige Kanal DN 400 führt zu einem
Pumpwerk und hat noch eine Aufnahmekapazität von etwa 15-20 Liter pro
Sekunde.
Das Niederschlagswasser ist in das Regenwassersystem der Stadt Krefeld
einzuleiten. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist daher ein
Regenwasserkanal zu errichten, der am dem vorhandenen Kanal Kempener
Straße/Den Ham/Leidener Straße anschließt. Die zum System gehörige
Behandlungsanlage ist zu ertüchtigen und ggf. zu erweitern. Der Umbau
wird von dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR und den Stadtwerken geplant
und durchgeführt.
Die Bemessung der Entwässerungsanlage für Niederschlagswasser sieht
für die privaten Grundstücksflächen einen Rückhalt von 1,53 m³ pro 100
m² abflusswirksame Grundfläche (Au) und einen gedrosselten Abfluss von
0.54 l/s pro 100 m² abflusswirksamer Fläche (Au) vor. Das
Entwässerungsgesuch ist dem Kommunalbetrieb Krefeld AöR zur
Genehmigung vorzulegen.
Im Planverfahren wurde zudem eine Versickerungsuntersuchung für den
geplanten Gewerbepark Den Ham in Krefeld Hüls durch die Gesellschaft für
angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und Stadtforschung b. R.
erstellt. Im Ergebnis des Gutachtens wird festgestellt, dass die
Mittelterassenablagerungen prinzipiell für eine dezentrale Versickerung
geeignet
sind.
Die
Tiefenlage
und
Mächtigkeit
der
Mittelterrassenablagerungen sind für jeden Einzelfall zu prüfen. Neben
dem zuvor beschriebenen Anschluss des Niederschlagswassers an den
Regenwasserkanal besteht somit zudem die grundsätzliche Möglichkeit
einzelne Teilflächen (wie zum Beispiel Dachflächenentwässerungen) vor
Ort zu versickern. Aufgrund der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2
bedarf die dezentrale Versickerungsanlage jedoch der Zustimmung der
Unteren Wasserbehörde. Art, Lage und Dimensionierung sind in jedem Fall
mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Seitens des Fachgutachters
wird für eine dezentrale Versickerung eine Mulden-Rigolen-Kombination
vorgeschlagen.
19
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Es besteht grundsätzlich der Anschlusszwang, das Niederschlagswasser in
den Regenwasserkanal der Stadt Krefeld einzuleiten. Eine dezentrale
Versickerung von Niederschlagswasser bedarf der vorherigen Zustimmung
der Unteren Wasserbehörde und des Kommunalbetriebes Krefeld AöR.
2.4
Versorgungskonzept
Die Versorgung des Gebiets mit Wasser, Strom und sonstigen Medien
erfolgt aus dem vorhandenen Netz im Umfeld. Die Versorgung mit
Trinkwasser ist über die Straße Den Ham gewährleistet. Das Gewerbegebiet
soll mit einer Breitbandversorgung ausgestattet werden.
Das Baugebiet wird von einer Gasleitung (DN 700) gequert. Da die Trasse
planfestgestellt wurde, wird keine Umverlegung erfolgen. Die Breite des
Schutzstreifens ist mit insgesamt 8 m in den Bebauungsplan eingetragen.
Hier darf mit ausreichendem Sicherheitsabstand keine verstärkte
Versickerung von Regenwasser erfolgen. Die Gasleitung ist von den Verund Entsorgungsleitungen an einigen Stellen zu queren.
Da das Grundwasser einen Flurabstand von ca. 5 bis 6 Meter aufweist, sind
in dieser Hinsicht keine Probleme (zum Beispiel bei Gründungen) zu
erwarten.
2.5
Grün- und Freiraumkonzept
Durch die geplante Nutzung der Flächen als Gewerbegebiet wird durch den
vorliegenden Bebauungsplan eine weitgehende Versiegelung des
Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet. Gleichwohl werden durch eine
Maßnahmenfläche an der Kempener Straße sowie zwei weiterer Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
am südlichen Plangebietsrand sowie einer öffentlichen Grünfläche zur
Venloer Straße hin Maßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen und
verbindlich festgesetzt, welche einen harmonischen Übergang zum
Landschaftsraum gewährleisten.
Die vorgesehene öffentliche Grünfläche entlang der Venloer Straße schafft
einen Übergang zwischen dem geplanten Gewerbegebiet und der
angrenzenden Bundesfernstraße (B9) und wirkt damit zudem als Zäsur
zwischen der Siedlungsfläche und der angrenzenden Landschaft. Damit
wird die bereits auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP)
dargestellt Grünfläche in die verbindliche Bauleitplanung übernommen.
20
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
2.6
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Energiekonzept
Auf Ebene der Bauleitplanung wird das Plangebiet überwiegend als
Gewerbegebiet festgesetzt und somit eine gewerbliche Nutzung
vorbereitet. Für die Versorgung des Gebietes werden auf Ebene des
Bebauungsplanes zwei Trafostandorte sowie eine Fläche für eine
Gasdruckregel- und Messanlage vorgesehen. Die Anlagen sind
entsprechend der geltenden Vorschriften zu errichten. Die Vorgaben der
geltenden EnEV werden berücksichtigt.
21
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl.
I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“
vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch
geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der
Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung
haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem
Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im
Oktober 2013), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233
Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017
geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO)
Die überwiegenden Flächen des Plangebietes werden entsprechend der
Planungsziele als Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 9) im Sinne der BauNVO
festgesetzt. Mit der Festsetzung wird der Planungsintention entsprochen, die
Flächen für eine gewerbliche Entwicklung insbesondere bereits
ortsansässiger Betriebe aber auch neuer Betriebe zur Verfügung zu stellen.
Das Gewerbegebiet wird zum Schutz benachbarter Gebiete analog dem
Anhang (Abstandsliste 2007) zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 06.06.2007 - Abstandserlass - (SMBl.
NW 283) gegliedert. Ziel ist es, nur Betriebe und Anlagen zuzulassen, die für
die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine wesentlichen
Störungen verursachen können. Insgesamt ergeben sich im Plangebiet fünf
Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses, in denen Betriebe und
Anlagen der in den festgesetzten Gebieten jeweils angeführten
Abstandsklassen von der Ansiedlung ausgeschlossen sind.
22
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Ausnahmen von der vorgenannten Festsetzung können nach § 31 Abs. 1
BauGB im Einzelfall für Betriebe und Anlagen zugelassen werden, wenn
gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Emissionen der geplanten Anlagen
z. B. durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder
durch Betriebseinschränkungen soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Zu
den schutzwürdigen Gebieten zählen z.B. die reinen Wohngebiete nördlich
der Kempener Straße sowie die Hofstellen südöstlich des Plangebiets. Diese
Ausnahmeregelung trägt der neusten Entwicklung und dem damit
einhergehenden sich stetig ändernden Stand der Technik Rechnung.
Einzelhandel
Im Plangebiet sind in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9
Einzelhandelsbetriebe aller Art unzulässig. Ziel ist es, die Bauflächen im
Plangebiet insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu
stellen. Es sollen insbesondere Erweiterungs- und/ oder Verlagerungsflächen
für Hülser Betriebe langfristig planungsrechtlich gesichert werden.
Des Weiteren ist die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im vorliegenden
Plangebiet auch vor dem Hintergrund des Einzelhandelskonzeptes der Stadt
Krefeld und zum Schutz des Stadtteilzentrums Hüls (zentraler
Versorgungsbereich)
grundsätzlich
nicht
vorgesehen.
Eine
Flächeninanspruchnahme durch Einzelhandelsbetriebe, denen auch an
anderen und besser geeigneten Standorten im Stadtgebiet Flächen zur
Verfügung stehen, soll somit im Sinne der Planungsziele nicht erfolgen.
Eine Ausnahmeregelung wird im Bereich des Plangebietes für denjenigen
Einzelhandel getroffen, der in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang
mit
einem
Handwerks-,
Produktionsoder
weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist
(Annexhandel). Hierbei dürfen die Summe der Verkaufs- und
Ausstellungsfläche maximal 10 % der genehmigten Geschossfläche des
zugeordneten Betriebes betragen, jedoch höchstens 200 m². Diese
begrenzenden Festsetzungen gewährleisten, dass die Einzelhandelsnutzung
der jeweiligen Hauptnutzung deutlich untergeordnet ist. Die Regelung zum
Annexhandel wird als kongruent zum Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld
angesehen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn das Vorhaben den Gebietscharakter und
damit die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gefährdet (vgl. Berliner
Kommentar, § 31 Rn 6).
Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden
von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in
23
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 qm für
den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten
Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die
Obergrenze von 200 qm für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig
in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge
dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er
auftritt) entsprechend ausgebildet.
Dem Kommentar zum Baugesetzbuch ist zu entnehmen, dass sich eine
Begrenzung auf etwa 10 % der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen
Betriebes mit einer maximalen (absoluten) Fläche anbietet. Neben dem
Einzelhandelserlass NRW legt auch der Landesentwicklungsplan NRW –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – ein Verhältnis der
Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich
der Bebauungsplan bei der Festlegung des max. zulässigen prozentualen
Randsortiments an.
Zudem werden ausnahmsweise im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB
Einzelhandelsbetriebe ausschließlich mit dem Sortiment „Möbel“ oder „KfZ /
KfZ-Zubehör“ gemäß Krefelder Liste innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 - GE 4
zugelassen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass
großflächige Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in
festgesetzten Kern- und Sondergebieten zulässig sind. Die Festsetzung wird
aufgenommen, um auf bestehende Bedarfe ortsansässiger Betriebe zu
reagieren. So kann entlang der Kempener Straße im Bereich des Ortseingangs
sowie in Teilbereichen an der Venloer Straße (B9) in einem untergeordneten
Maß Einzelhandel lediglich in zwei Sortimenten, welche nicht zentrenrelevant
und mit den angrenzend geplanten und ermöglichten gewerblichen
Nutzungen gut vereinbar sind, entstehen. Im Bebauungsplan wird explizit
festgesetzt,
dass
zentrenrelevante
und
nahversorgungsrelevante
Randsortimente unzulässig sind. Durch die ausnahmsweise Zulässigkeit der
zuvor genannten Betriebe mit den festgesetzten Sortimenten werden
Einzelhandelsnutzungen stark eingeschränkt, sodass der überwiegende Teil
des Plangebietes gewerblichen Nutzungen zur Verfügung steht. Durch die
räumliche Verortung wird in den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 die
besondere Lage am Ortseingang aufgegriffen.
Bordelle und bordellartige Betriebe / Vergnügungsstätten
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie die in Gewerbegebieten gem.
BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung - Vergnügungsstätten - sind im
gesamten Plagebiet unzulässig. Ziel ist es, die Bauflächen im Plangebiet
insbesondere dem produzierenden Gewerbe zur Verfügung zu stellen.
Für den Ausschluss der zuvor benannten Nutzungen liegen im Bereich des
Plangebietes zudem städtebauliche Gründe vor. Hier sind die Ortsrandlage
24
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
am Eingang zum Stadtteil Hüls, der Übergang zum Landschaftsraum, die
bestehende Wohnbebauung in der Umgebung, das Schulzentrum und die
kulturlandschaftsprägenden Höfe südlich des Planbereiches sowie die damit
verbundenen besonderen Anforderungen an die Gestaltung des Stadt- bzw.
Straßenraumes zu nennen. Durch eine Ansiedlung von Bordellen,
bordellartige
Betriebe
und
Vergnügungsstätten
im
sensiblen
Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Nachbarschaft zur
umliegenden Wohnnutzung werden negative Auswirkungen auf die
Umgebung sowie das Stadt- und Straßenbild befürchtet.
Schank- und Speisewirtschaften
Damit die Bauflächen im Plangebiet insbesondere dem produzierenden
Gewerbe zur Verfügung stehen, werden andere Nutzungen weitgehend
eingeschränkt, sodass auch Schank- und Speisewirtschaften in den
Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausgeschlossen sind. Gleichwohl sollen im
Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften nicht in Gänze
ausgeschlossen werden, so können diese Nutzungen im Sinne von § 31
Abs. 1 BauGB innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 ausnahmsweise
zugelassen werden. Die Festsetzung wird im Bebauungsplan aufgenommen,
um ein gewisses Angebot in diesem Bereich grundsätzlich zu ermöglichen
und somit ein insgesamt attraktives Gewerbegebiet zu entwickeln. Ziel ist es
jedoch, die Flächen der Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 entlang der Kempener
Straße nicht in Gänze durch Schank- und Speisewirtschaften zu belegen,
sondern hier lediglich ein Angebot zur Ansiedlung der genannten Betriebe zu
bieten. Die räumliche Begrenzung dieser Nutzung erfolgt auf die
Gewerbegebiete GE 1 bis GE 3 und trägt der Nähe an der Kempener Straße am
Ortseingang Rechnung.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte
Auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte werden
im Plangebiet deutlich eingeschränkt, um insbesondere dem produzierenden
Gewerbe im Plangebiet Flächen anbieten zu können und gleichzeitig
Nutzungskonflikte aus Gründen des Immissionsschutzes zu vermeiden.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Unterkünfte sind daher in
den Gewerbegebieten GE 3 bis GE 9 unzulässig. Die Begrenzung der
Zulässigkeit der in Rede stehenden Nutzungen auf die Gewerbegebiete GE 1
und GE 2 erfolgt vor dem Hintergrund der Lage dieser Flächen angrenzend an
das bereits bestehende gewachsene städtebauliche Umfeld und der dort
vorhandenen Wohnnutzung. Dabei wird berücksichtigt, dass auf diesen
Flächen aufgrund der angrenzenden schützenswerten Nutzungen nur gering
emittierende Betriebe und Anlagen angesiedelt werden können und somit mit
der Zulässigkeit von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen
Unterkünften eine alternative Nutzung ermöglicht wird.
25
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Tankstellen
In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 sind Tankstellen unzulässig. Die
Festsetzung erfolgt, um der Lage innerhalb der Wasserschutzzone III A2
Rechnung zu tragen. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der
Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls. Hierbei handelt
es sich um die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls – vom 13.02.2017, wonach die
geltenden Verbote sowie Anzeige- und Genehmigungspflichten im
Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK AQUA in Krefeld
einzuhalten sind. Alle Handlungen oder Maßnahmen, die anzeige- und
genehmigungspflichtig
sowie
verboten
sind,
sind
in
der
ordnungsbehördlichen Verordnung
der Bezirksregierung Düsseldorf
aufgeführt. Tankstellen fallen unter „wassergefährliche Großanlagen“ gemäß
§ 3 der Wasserschutzgebietsverordnung.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber
und Betriebsleiter
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden in allen Gewerbegebieten GE 1 bis
GE 9 ausgeschlossen, um insbesondere Flächen für das produzierende
Gewerbe vorzuhalten und um Nutzungskonflikte auch in Bezug auf den
Immissionsschutz zu vermeiden.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das
städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Das Maß der baulichen Nutzung
wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) und der maximal zulässigen Gebäudehöhe (GH max)
bestimmt. Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen
Entwicklung im Plangebiet definiert.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Bei der Festsetzung der maximalen Gebäude wird die Topographie des
heutigen Geländes berücksichtigt, so sind im Plangebiet Höhenunterschiede
von rund 1,50 m festzustellen. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird im
Bebauungsplan in m ü. NHN festgesetzt. Bezugnehmend auf das heutige
Gelände und die Erhöhung durch den erforderlichen Straßenaufbau werden
die Gebäudehöhen so gewählt, dass sich für den äußeren Rand in den
Gewerbegebieten GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 8 und GE 9 Gebäudehöhen von
rd. 13 m über den Planstraßen sowie im inneren Bereich der Gewerbegebiete
GE 5, GE 6 und GE 7 von rd. 16 m ergeben. In den Gewerbegebieten werden
26
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
daher maximal zulässige Gebäudehöhe von 49,5 m ü. NHN – 53,5 m ü. NHN
je nach Lage der einzelnen Fläche festgesetzt.
Die Festsetzung soll eine flexible Ausgestaltung neuer Baukörper,
entsprechend zukünftiger gewerblicher Erfordernisse mit Lagerhallen etc.,
ermöglichen. Gleichzeitig erfolgt eine Abstufung in der Höhenentwicklung der
geplanten Baukörper in den Randbereichen nach Norden, Westen und Süden.
Durch die Reduzierung der maximal zulässigen Gebäudehöhe in den
Randbereichen des Gewerbegebietes nach Norden, Westen und Süden wird
ein harmonischer Übergang zum städtebaulichen Umfeld und
Landschaftsraum geschaffen und die unmittelbare Nähe zu mehreren
Hofanlagen, die als kulturlandschaftsprägend gemäß § 35 (4) 4 BauGB
gelten, berücksichtigt. Nördlich des Plangebietes befindet sich zudem eine
Platanenallee, welche durch den räumlichen Abstand der Gebäude, aber auch
durch die Begrenzung der maximalen Gebäudehöhe geschützt wird.
Ausnahmsweise wird die Überschreitung der festgesetzten Höhen baulicher
Anlagen durch Schornsteine und Ableitungsvorrichtungen für Abgase und
Abluft, sowie durch untergeordnete Dachaufbauten (wie z. B. Treppenhäuser
oder technische Einrichtungen wie Fahrstuhlschächte etc.) bis zu 3 m auf
maximal 15 % des jeweiligen Baukörpers innerhalb der Gewerbegebiete GE 1
– GE 9 zugelassen. Die Festsetzung ist erforderlich, um den Anforderungen für
gewerbliche Nutzungen Rechnung zu tragen. Durch den Anteil von maximal
15 % wird weiterhin sichergestellt, dass die zulässigen Überschreitungen auf
ein überschaubares Maß reduziert werden.
Aufgrund der erforderlichen Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Abstandsflächen können auch bei Ausnutzung der ermöglichten baulichen
Höhe die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf eine
ausreichende Belichtung und Besonnung angrenzender Nutzungen
gewährleistet werden.
Die Festsetzungen gewährleisten auf diesen im Übergang zum
Landschaftsraum gelegenen Flächen zukünftigen Bauherren einen
größtmöglichen Spielraum, schränken die maximal zulässige Gebäudehöhe
aber gleichzeitig soweit ein, dass keine übermäßigen Beeinträchtigungen der
Umgebung zu erwarten sind.
1.2.2 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ)
Für alle Gewerbegebiete wird eine GRZ von 0,8 und eine GFZ von 2,4
festgesetzt. Die Festsetzungen entsprechen damit der Obergrenze des § 17
BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Mit der
Festsetzung wird dem Ziel Rechnung getragen, attraktive gewerbliche
Entwicklungsflächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig einen
27
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB
durch die optimale Ausnutzung dieser Flächen zu ermöglichen.
1.3
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden im
Bebauungsplan die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt, wodurch
der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert
wird.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so angeordnet, dass eine flexible
Ausgestaltung und Nutzung der Grundstücke für zukünftige bauliche
Entwicklungsmöglichkeiten nach den Erfordernissen der sich ansiedelnden
Gewerbebetriebe besteht.
Die
großzügig
ausgewiesenen
überbaubaren
Grundstücksflächen
ermöglichen eine flexible Anordnung neuer Baukörper. Baukörper können so
angeordnet werden, dass sie als aktiver Schallschutz fungierend
lärmintensive Betriebsfreiflächen abschirmen. Entsprechend können
benachbarte schutzwürdige Nutzungen vor auftretenden Lärmimmissionen
auf den Freiflächen im Plangebiet geschützt werden.
Innerhalb des Plangebietes sind die Baugrenzen überwiegend in einem
Abstand von 5 m gegenüber den erschließenden Verkehrsflächen festgesetzt.
Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass eine Vorzone zwischen den
gewerblich genutzten Gebäuden und den öffentlichen Verkehrsflächen
geschaffen wird.
Des Weiteren wird insbesondere im Hinblick auf die im Umfeld gelegenen und
kulturlandschaftprägenden Hofanlagen die Baugrenze gegenüber der
südöstlichen Plangebietsgrenze weiter zurückgenommen, sodass hier ein
entsprechender Abstand entsteht und Raum für Begrünungsmaßnahmen
vorgesehen werden kann.
Auch gegenüber der Kempener Straße und der Venloer Straße wird die
Baugrenze räumlich abgesetzt, sodass die Platanenallee an der Kempener
Straße geschützt wird und die Leichtigkeit des Verkehrs an der Venloer Straße
nicht beeinträchtigt wird.
Teile der Baugrenzen im GE 3, GE 4 und GE 8 liegen in der
Anbaubeschränkungszone
der
Venloer
Straße
(B9)
gem.
Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Im Bebauungsplan wird explizit auf die
Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone gem. FStrG
hingewiesen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten.
28
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
1.4
V. Planinhalte
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.4.1 Öffentliche Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Das Plangebiet wird, wie in Kapitel IV beschrieben, über zwei
Anbindungspunkte mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden. Zum einen
über den Kreisverkehr Kempener Straße / Den Ham und zum anderen über
eine neu zu schaffende Anbindung an die Venloer Straße. Zudem wird die
Straße Den Ham im nördlichen Teil ausgebaut und mit in die geplante
Ringstraße, welche das Plangebiet erschließt, einbezogen.
Teile der Venloer Straße werden in den räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogen, um die erforderlichen baulichen Anpassungen
(Abbiegespur) planungsrechtlich abzusichern.
Am Kreisverkehr Kempener Straße/Den Ham ist zudem die Schaffung eines
Geh- und Radweges westlich der Straße Den Ham geplant, um hier eine
sinnvolle Wegebeziehung aus Richtung Leidener Straße kommend zu
realisieren. In den Bebauungsplan wurden daher auch diese Flächen als
öffentliche Verkehrsflächen aufgenommen.
1.4.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Entlang der Kempener Straße wird ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt, um eine maßgebliche Erschließung des Plangebietes unmittelbar
von der Kempener Straße zu unterbinden. Die Erschließung soll über die in
Kapitel IV Punkt 2.2 genannten Anbindungspunkte erfolgen.
1.4.3 Flächen für die Versorgung
Um die Versorgung des Gebietes zu gewährleisten sind in Abstimmung mit
der NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH Flächen für Versorgungsanlagen
in dem Bebauungsplan festgesetzt. Zwei dieser Flächen für
Versorgungsanlagen sind mit der Zweckbestimmung Elektrizität festgesetzt.
Diese Flächen dienen der Unterbringung von Trafostationen.
Die dritte Fläche für Versorgungsanlagen ist mit der Zweckbestimmung Gas
festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche ist der Bau einer neuen Gasregelstation
als Bezirksdruckregelanlage notwendig.
1.5
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Im Plangebiet sind Flächen für die Versorgung festgesetzt (siehe 1.4.3).
Dennoch sollen im vorliegenden Fall darüber hinaus die der Versorgung der
Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von
Abwasser dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO in den
29
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gewerbegebieten GE 1 bis GE 9 ausnahmsweise zulässig sein, um
gegebenenfalls auf sich ändernde Bedarfe reagieren zu können und somit die
Versorgung des geplanten Gewerbegebietes zu gewährleisten.
Im Bebauungsplan wird zudem festgesetzt, dass Garagen, Carports und
Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sind.
Ausgenommen hiervon sind Grundstückseinfriedungen. Dadurch kann mit
Blick auf den ruhenden Verkehr sowie sonstiger Nebenanlagen ein
städtebaulich geordnetes Erscheinungsbild sowie ein störungsfreier Ablauf
des ruhenden Verkehrs im Plangebiet auf den zukünftigen privaten
Grundstücken erreicht werden.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Stellplätze innerhalb der
Anbauverbotszone nach Bundesfernstraßengesetz nur ausnahmsweise
zulässig sind, damit wird den Vorgaben gemäß Bundesfernstraßengesetz
Rechnung getragen, da Pflichtstellplätze nach den Anforderungen der
Landesbauordnung NRW innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig sind.
1.6
Boden, Natur und Landschaft, Artenschutz
1.6.1 Öffentliche Grünflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Im Westen des Plangebietes werden zwei öffentliche Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Die Grünflächen dienen der
Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes gegenüber der daran westlich
angrenzenden Venloer Straße (B9) und schaffen einen Übergang zwischen
dem geplanten Gewerbegebiet und der angrenzenden Bundesfernstraße (B9)
hin zum westlich anschließenden offenen Landschaftsraum.
1.6.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft; ökologische Ausgleichsmaßnahmen mit
Zuordnungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, § 1a Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1a BauGB)
Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen
Mit Umsetzung des Bebauungsplanes gehen Eingriffe in Natur und Landschaft
einher, die im Sinne des § 1 a BauGB auszugleichen sind. Auch unter
Berücksichtigung
der
plangebietsinternen
Begrünungsund
Kompensationsmaßnahmen wird im Ergebnis des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags mit Aufstellung des Bebauungsplanes ein Kompensationsdefizit
von 439.691,5 Biotopwertpunkten (nach LANUV 2008) verursacht.
30
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Ein Ausgleich des Kompensationsdefizits erfolgt über externe
Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kempener Lehmplatte sowie des
Hülser
Bruchs.
In
die
textlichen
Festsetzungen
wird
eine
Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 a BauGB aufgenommen und
die Flächen für den plangebietsexternen naturschutzfachlichen Ausgleich
bestimmt.
Die nachfolgenden (Teil-) Flächen dienen dem plangebietsexternen
naturschutzfachlichen Ausgleich für die festgesetzten Verkehrsflächen,
Versorgungsflächen sowie für die Gewerbegebiete GE 1 – GE 9 und werden
dem Eingriff zugeordnet:
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Gemarkung
Hüls
Hüls
Hüls
Hüls
Hüls
Hüls
Hüls
Hüls
Traar
Hüls
Hüls
Flur
55
40
40
40
40
40
40
40
16
55
28
Flurstück
37 tlw.
51
19
24
23
22
57
61
13
10 tlw.
223
Flächengröße in m²
9.000
8.691
5.106
6.689
5.224
10.212
17.661
6.698
6.976
5.175
9.850
Auf der unter Nr. 1 genannten Fläche (Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurstück 37
tlw.) ist die in der Artenschutzprüfung beschriebene vorgezogene
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF) durchzuführen und zu
sichern. Die Kompensationsmaßnahme Nr. 1, „Blühstreifen, Artenschutzacker
Fauna
extensiv“
dient
somit
gleichzeitig
als
vorgezogene
Ausgleichsmaßnahme für die durch die Realisierung des Bebauungsplans
potentiell betroffenen planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche,
Rebhuhn und Kiebitz, daneben auch für die nicht planungsrelevante
Wiesenschafstelze.
Im Bereich einer bislang intensiv als Acker genutzten Fläche in der
Gemarkung Hüls, Flur 55, Flurst.-Nr. 37 tlw. ist in einem Flächenumfang von
ca. 0,9 ha ein Blühstreifen anzulegen.
Als Ansaatmischung ist nachfolgende, Mischung zu verwenden: Buchweizen
(25%), Winterhafer (20%), Knaulgras (10%), Rohrglanzgras (10%), Phacelia
(10%), Wechselweizen (5%), Sonnenblume (5%), Winterwicke (2,5%),
Inkarnatklee (2%), Borretsch (2%), Esparsette (1,5%), Ringelblume (1,5%),
Hornschotenklee (1%), Weißer Steinklee (1%), Markstammkohl (1%),
Stoppelrüben (1%).
31
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Der Blühstreifen ist im 3-jährigen Turnus umzubrechen und neu anzusäen,
um einer fortschreitenden Vergrasung entgegenzuwirken. Dabei kann der
Standort der Maßnahme innerhalb des Flurstücks Nr. 37 alternieren.
Die Kompensationsmaßnahme Nr. 1, „Blühstreifen, Artenschutzacker Fauna
extensiv“ dient gleichzeitig als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für die
durch die Realisierung des Bebauungsplans potentiell betroffenen
planungsrelevanten Feldvogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz,
daneben auch für die nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze.
Die Maßnahme muss zum Beginn der Brutzeit wirksam sein, welche auf den
Verlust der Habitatstrukturen im Plangebiet folgt.
Für die Arten Feldlerche und Rebhuhn verlangt der Leitfaden des LANUV ein
maßnahmenbezogenes Monitoring. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen,
ob die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zur Brutzeit der Feldvogelarten in
bestimmungsgemäßer Weise umgesetzt ist.
Die Umsetzung der externen Kompensationsmaßnahmen erfolgt über den
Abschluss städtebaulicher Verträge.
Schutz der Platanenallee
Zum Schutz der entlang der Kempener Straße verlaufenden Platanenallee ist
die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte
Maßnahmenfläche M1 als extensiver Wiesenstreifen zu entwickeln.
Schutz von Bäumen
Zum Schutz der in den Planstraßen anzupflanzenden Bäume sind die
Baumscheiben in einer Mindestgröße von jeweils 9m² anzulegen und mit
Bodendeckern bzw. Stauden zu begrünen. Die Festsetzung dient der
Sicherung der Pflanzmaßnahme.
Pflege von Hecken
Zur Pflege der gem. Bebauungsplan am südöstlichen Plangebietsrand
anzupflanzenden Hecken sind die Sträucher im Turnus von 7-10 Jahren
abschnittsweise auf den Stock zu setzen.
Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen
In § 44 BNatSchG sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
zusammengefasst, deren Eintreten infolge einer Durchführung des
Bebauungsplanes zu prüfen ist. Begleitend zum Bebauungsplanverfahren
wurde daher ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (Weluga
Umweltplanung 2016). In Folge der Untersuchungen werden Maßnahmen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen. Zur
Vermeidung von Individuenverlusten und Verletzungen von Vögeln sind die
32
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Fäll- und Rodungsarbeiten sowie die Maßnahmen zur Baufeldräumung
außerhalb der Brutzeit im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober und 28.
Februar durchzuführen.
Des Weiteren ist zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von
Fledermäusen der Abbruch von Gebäuden ebenfalls auf den Zeitraum vom
01. Oktober bis 28. Februar zu beschränken.
Ferner wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass - sofern eine Durchführung
der zuvor genannten Maßnahmen außerhalb des angegebenen Zeitraums
unvermeidlich ist - eine artenschutzrechtliche Baubegleitung vorzusehen ist.
Durch die vorgenannten Festsetzungen werden die Belange des
Artenschutzes im Bebauungsplan berücksichtigt.
Anpflanzung, Erhaltung und Bindung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Zur Begrünung des Plangebietes und zur ansprechenden Gestaltung des
Straßenraums sind insgesamt 34 Laubbäume innerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen (17 Laubbäume in der Planstraße 2, 9 Laubbäume in der
Planstraße 3, 3 Laubbäume in der Planstraße 4 sowie 5 Bäume innerhalb der
Straße Den Ham) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Pflanzung der
Bäume ist gem. Vorschlagsliste in Verbindung mit den angegebenen Größen
und Qualitäten vorzusehen, sodass hier ein einheitlicher Rahmen gemäß den
Empfehlungen des Fachgutachters (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag)
geschaffen wird. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
Des Weiteren wird ebenfalls zur Eingrünung des Plangebietes festgesetzt,
dass im Bereich der öffentlichen Grünflächen (P 3) entlang der Venloer Straße
Baumreihen aus 14 Winterlinden sowie innerhalb der festgesetzten
Grünfläche (P 4) 8 Winterlinden gemäß Vorschlagsliste anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten sind. Des Weiteren wird zur Eingrünung gegenüber des
angrenzenden Landschaftsraums festgesetzt, dass auf 10% der Gesamtfläche
der Grünflächen abschnittsweise 3 reihige Strauchhecken gemäß
Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Freiflächen sind
als Wiesenflächen dauerhaft zu pflegen.
Zur Randeingrünung des Plangebietes wird zudem analog der gutachterlichen
Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags festgesetzt, dass
innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen (P 1) 4 Stieleichen gemäß Vorschlagsliste anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten sind. Die übrige Fläche (P 1) ist als Wiesenflächen zu
entwickeln und dauerhaft zu pflegen. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (P 2) sind mind. 333
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
reihige Hecken anzupflanzen und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB dauerhaft
zu erhalten. Durch die vorgenannten Pflanzmaßnahmen wird eine optische
Trennung zwischen der gewerblichen Nutzung im Plangebiet und dem
angrenzenden Landschaftsraum sowie der Bundesstraße (B 9) geschaffen.
Des Weiteren dient die Pflanzung von Hecken und Bäumen der Schaffung
eines harmonischen Übergangs zum Landschaftsraum. Die Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im
Südosten des Plangebietes wird zudem mit Rücksicht auf die umliegenden,
kulturlandschaftsprägenden Hofanlagen aufgenommen. So wird das
Plangebiet durch die Pflanzung von Hecken räumlich gefasst.
Dachbegrünungen
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass innerhalb der festgesetzten
Gewerbegebiete (GE 1 bis GE 9) die Dachflächen der flach geneigten Dächer
(bis maximal 10°) grundstücksbezogen auf einer Fläche von jeweils
mindestens 40 % der Dachfläche extensiv zu begrünen sind. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung wird analog der gutachterlichen
Empfehlungen aus dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag übernommen
und dient im vorliegenden Fall einer Teilkompensation der Bodenfunktion,
welche durch die gewerbliche Entwicklung des Plangebietes eingeschränkt
wird. Die vorgesehene Dachbegrünung schafft Retentionsvolumen und leistet
einen positiven Beitrag zum Mikroklima.
1.7
Immissionsschutz/Geräuschkontingentierung
(§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Gewerbelärm
Insbesondere aufgrund bestehender Wohnnutzung in den nahegelegenen
Hofstellen südlich des Plangebietes und vorhandener Wohnbebauung
nördlich der Kempener Straße ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
darzulegen, dass unter Berücksichtigung der Umsetzung eines
Gewerbegebietes die Anforderungen an die gesunden Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallschutzgutachten
(Ingenieurbüro Andreas Rehm: Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls, 2016)
erarbeitet und eine Emissionskontingentierung durchgeführt. Die Ergebnisse
wurden in der Planung berücksichtigt und für das Gewerbegebiet (GE 1 bis
GE 9) und die Versorgungsflächen Emissionskontingente gemäß DIN 45691
festgesetzt.
Im Rahmen des Schallschutzgutachtens wurde dabei die Möglichkeit einer
Erweiterung oder Nutzungsänderung des bestehenden Gewerbes
berücksichtigt.
34
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Das Fachgutachten zeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für die
umliegende Wohn- und Gewerbebebauung mit der Emissionskontingentierung nach DIN 45691 an den relevanten Immissionsorten
eingehalten werden können.
Gemäß einer Gebietsnutzung als Gewerbegebiet wird angestrebt, möglichst
hohe Flächenbelastungen mit Schall ausnutzen zu können. Daher wurde das
Plangebiet seitens des Fachgutachters in neun Teilflächen TF 1 bis TF 9
aufgeteilt. Wobei im Ergebnis für die Teilflächen unterschiedliche Kontingente
je nach Lage zur nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzung berücksichtigt
wurden.
Fläche
TF 1
TF 2
TF 3
TF 4
TF 5
TF 6
TF 7
TF 8
TF 9
Emissionskontingent
L EK [dB(A)/ m²]
tags
(6:00 bis 22:00
Uhr)
50
50
55
50
55
50
55
50
55
nachts
(22:00 bis 6:00
Uhr)
35
40
45
40
45
40
45
40
45
35
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Zu den Kontingenten kann in Abhängigkeit der Schallausbreitungsrichtung
ein Zusatzkontingent berücksichtigt werden, sodass die Bauflächen unter
Berücksichtigung von Geräuschemissionen in eine bestimmte Richtung
stärker ausgelastet werden können. Ausgehend von dem in der
Planzeichnung gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTM (Zone 32): x
= 325872; y = 5693562) sind für die zeichnerisch festgesetzten
Richtungssektoren A, B, C, D, E, F, G und H folgende Zusatzkontingente
LEK,zus "Emissionskontingente" zulässig, um welche sich die zuvor
genannten Emissionskontingente erhöhen:
Richtungssektor
Richtungswinkel
Zusatzkontingent LEK,
zus
[dB]
tags
nachts
RS A
10° - 24°
+0
+0
RS B
24° - 41°
+18
+15
RS C
41° - 73°
+15
+10
RS D
73° - 111°
+12
+7
RS E
111°- 122°
+9
+4
RE F
122° - 324°
+21
+16
RS G
324° - 350°
+14
+10
RS H
350° - 10°
+5
+1
Für die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben oder Anlagen sind je nach
der in Anspruch genommenen Teilfläche und der hierfür festgesetzten
Emissionskontingente LEK sowie der Zusatzkontingente die zulässigen
Beurteilungspegel Lr,j der Teilflächen gemäß DIN 45691 zu ermitteln.
Die Formel gemäß DIN 45691 lautet:
Zum
Nachweis
der
Einhaltung
des
zulässigen
anteiligen
Immissionskontingents
LIK,j
ist
im
jeweiligen
bau-,
immissionsschutzrechtlichen oder sonst erforderlichen Einzelgenehmigungsund / oder Erlaubnisverfahren eine betriebsbezogene Immissionsprognose
nach den technischen Regeln in Ziffer A.2 des Anhangs zur Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - durchzuführen. Der
Beurteilungspegel Lr gemäß TA-Lärm darf das anteilige Immissionskontingent
LIK nicht überschreiten (Lr ≤ LIK,j).
36
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten und die Vergabe von
Zusatzkontingenten wird sichergestellt, dass die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm eingehalten werden. Der Schallschutz für die im Umfeld liegenden
schutzwürdigen Nutzungen wird somit gewährleistet.
Verkehrslärm
Im Rahmen des Gutachtens wurde zudem der Verkehrslärm untersucht.
Hierbei wurden zum einen die Geräuschimmissionen außerhalb des
Plangebietes in Folge der Änderungen des Verkehrs untersucht und zum
anderen die Geräuschimmissionen innerhalb des Plangebietes.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es sich bei den verkehrlichen Änderungen
aufgrund von zu erwartendem Mehrverkehr in Folge der vorliegenden Planung
nicht um Änderungen im Sinne der 16. BImSchV handelt. Die maximalen
Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts werden an keinem
Immissionsort erreicht. Zudem werden an keinem Immissionsort die
Beurteilungspegel um 3 dB erhöht und gleichzeitig die Immissionsgrenzwerte
überschritten. Die Anforderungen der 16. BImSchV werden eingehalten.
Zudem wurden die auf das Plangebiet einwirkenden Geräuschemissionen auf
Basis der vorliegenden Verkehrsprognose „Prognose mit Den Ham“ ermittelt
und der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 berechnet. Des
Weiteren wurde der auf das Plangebiet einwirkende Gewerbelärm
berücksichtigt. Im Ergebnis zeigt das Gutachten, dass die schalltechnischen
Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden. Aufgrund
vorgenannter Überschreitungen sind im Bebauungsplan passive
Lärmschutzmaßnahmen durch Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109
festgesetzt. Die erforderlichen Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen.
Innerhalb
des
Plangebietes
ergeben
sich
Anforderungen
bis
Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109. Als Mindestanforderung wird im
Plangebiet Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 („Schallschutz im
Hochbau“, Ausgabe November 1989, Hrsg.: DIN – Deutsches Institut für
Normung e.V., veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990)
festgesetzt.
Des Weiteren wird festgesetzt, dass Schlafräume und solche die zum
Schlafen genutzt werden, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen so
auszulegen sind, dass die Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN
4109 eingehalten werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei
geschlossenem Fenster gewährleistet ist. Den Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird somit Rechnung getragen.
37
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Im Bebauungsplan ist in Bezug auf den Immissionsschutz zudem festgesetzt,
dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Abweichungen von den
getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz zugelassen werden,
soweit durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass
geringere Maßnahmen ausreichen. So können z. B. aufgrund der
abschirmenden Wirkung anderer Gebäude oder Gebäudeteile sowie aufgrund
anderer bei der Bebauungsplanaufstellung nicht abschließend festliegenden
Umständen dauerhaft geringere Lärmimmissionen auf das zu betrachtende
Vorhaben einwirken.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
Werbeanlagen
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt
tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren
Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an
Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass
im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche
Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine
generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung
in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten gilt.
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am
17.04.2008
beschlossen,
für
das
gesamte
Stadtgebiet
eine
Werbeanlagensatzung zu erstellen. Da eine flächendeckende Satzung für das
gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung dieses
Beschlusses
abschnittsweise,
sei
es
durch
eigenständige
Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw.
Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme
gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im
Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbare Sondergebiete.
In den Bebauungsplan sind daher gestalterische Festsetzungen für
Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW aufgenommen.
Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell
verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten
Werbeinteressen der Wirtschaft im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist
u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen
38
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
sollen. Bei der Errichtung von Werbepylonen darf die maximale Höhe die
festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen nicht überschreiten. Zudem sind
Werbepylonen
nur
innerhalb
der
festgesetzten
überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig, sodass hier ein gewisser Abstand zu den
angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen gewährleistet wird. Zudem
werden weitergehende Festsetzungen zur maximal zulässigen Größe der
jeweiligen Werbeanlage (Gesamtwerbefläche, Ansichtsfläche, etc.) getroffen.
Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders
aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete
Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht
statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung
zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke
Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechsel- oder
Blinklichtschaltungen sowie Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung wie z. B.
Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen,
Digitalbildanlagen, Bildprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren
Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen mit bewegtem
Licht. Ebenfalls unzulässig sind sich bewegende Werbeanlagen (z. B. auf
Schienen oder sich drehend).
Abweichend vom Ausschluss sich bewegender Werbeanlagen und dem
Ausschluss von Werbeanlagen mit Gegenlicht sind Werbeanlagen mit
automatisch wechselnden Werbetransparenten (sog. „Mega-Star-Light“ oder
„City-Light-Board“ Werbeanlagen) bis zu einer Größe von 12 m² je
Ansichtsfläche ausnahmsweise zulässig, sofern diese Werbeanlagen eine
Höhe von 44,5 m über NHN nicht überschreiten. Durch die Festsetzung wird
den gewerblichen Ansprüchen zur zeitgemäßen Außenwerbung entsprochen
und gleichzeitig durch die beschriebenen Beschränkungen ein
ansprechendes Stadtbild gewahrt.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss im Hinblick auf die angrenzenden
Straßen und zum Schutz der angrenzenden Nachbarschaft blendfrei sein.
Freistehende bzw. freischwebende Werbeanlagen werden gemäß
Bebauungsplan in der Höhe begrenzt, um eine Dominanz dieser
Werbeanlagen im Plangebiet zu vermeiden und ein harmonisches
städtebauliches Erscheinungsbild zu wahren.
Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende
Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die
flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) angebrachte Werbeanlage
anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der
Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper.
Daher sind angestrahlte Werbeanlagen, sofern die Einrichtungen zur
39
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Beleuchtung in den Luftraum auskragen, als Beleuchtungseinrichtungen
unzulässig.
Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden zudem Werbeanlagen oberhalb der
Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im
Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen.
Der Ausschluss von Tagesleuchtfarben RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005
(Leuchtorange), RAL 2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL
3026 (Leuchthellrot) sowie der Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7
(Reflexfarben: RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 6030, RAL 8026, RAL
9014, RAL 9019) erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders
störend im Stadtbild wirken.
Einfriedungen
Zur einheitlichen Gestaltung des geplanten Gewerbeparks in Ortsrandlage
wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes nur
Stahlgitterzäune zur Einfriedung zu verwenden sind. Mit der Festsetzung wird
somit der Lage des Plangebietes im Übergangsbereich zum angrenzenden
Landschaftsraum Rechnung getragen und zum anderen ein einheitlicher
städtebaulicher Rahmen für die Einfriedung der Grundstücke geschaffen.
3.
Kennzeichnungen
3.1
Altablagerungen
Im Plangebiet befinden sich die Altablagerungen AA 2002 und AA 2003 (siehe
Kapitel III Punkt 7). Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine
Gefährdungsabschätzung dieser Verdachtsflächen durchgeführt, die Flächen
sind im Bebauungsplan gekennzeichnet.
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
Zur Sicherung der im Bestand vorhandenen Pipeline (Gashochdruckleitung)
der SWK SETEC GmbH wird diese mit entsprechenden Flächenkorridoren mit
einer Breite von vier Metern zu beiden Seiten der Leitungsachse im
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.
Die festgesetzte Wasserschutzzone III A2 ist nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der
Wasserschutzzone III A2 der Wassergewinnungsanlage Hüls der SWK Aqua
Krefeld GmbH in Krefeld. Hierbei handelt es sich um die Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet
der Wassergewinnungsanlage Hüls – Wasserschutzgebietsverordnung Hüls –
40
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
vom 13.02.2017, wonach die geltenden Verbote sowie Anzeige- und
Genehmigungspflichtigen im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage
Hüls der SWK AQUA in Krefeld einzuhalten sind. Die in der o.g.
Wasserschutzgebietsverordnung
aufgeführten
Verbote
und
genehmigungspflichtigen Handlungen sowie die Bestimmungen des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetztes sind einzuhalten.
Alle Handlungen oder Maßnahmen, die anzeige- und genehmigungspflichtig
sowie verboten sind, sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung der
Bezirksregierung
Düsseldorf
aufgeführt.
Die
Ordnungsbehördliche
Verordnung kann auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf
eingesehen werden. Entsprechende Anträge sowie Fragen zum Inhalt sind
beim Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde Krefeld zu stellen.
Die als Bundesstraße B9 klassifizierte Venloer Straße verläuft teilweise
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und ist daher
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Anbauverbotszone gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
In einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbauverbotszone § 9 (2) FStrG) dürfen
Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls
unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die
rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B.
Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. ä.).
Sichtund
Lärmschutzwälle
bedürfen
der
Genehmigung
der
Straßenbauverwaltung.
Anbaubeschränkungszone gem. Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn der Bundesstraße (Anbaubeschränkungszone § 9 (2) FStrG)
a)
dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder
anders genutzt werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs auf der Bundesstraße weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe,
Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder
beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen
Anlagen gleich.
b)
sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von
Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße
nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c)
bedürfen Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von
Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Bundesstraße einer
straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung.
41
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Zur Sicherung der im Bestand vorhandenen beiden Richtfunkverbindungen
der E-Plus Service GmbH werden diese mit einem entsprechenden
Flächenkorridor mit einer Breite von sechs Metern zu beiden Seiten der
Richtfunkverbindung im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Es wird
ein Hinweis im Bebauungsplan gegeben, dass entlang der Richtfunktrasse
geplante Gebäude/Baukonstruktionen eine maximale Bauhöhe von 14
Metern innerhalb des Schutzstreifens nicht überschreiten dürfen (siehe unter
5. Hinweise).
5.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die bei
der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf die für die Planaufstellung
erstellten Gutachten, auf Vorgaben zum Schutz von Richtfunkverbindungen,
Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im speziellen unterirdische GasElektizitäts- und Wasserleitungen.
Das Plangebiet befindet sich zudem in der Erdbebenzone 0 mit der
Untergrundklasse T entsprechend der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland für das
Bundesland Nordrhein Westfalen, Maßstab 1 : 350.000, herausgegeben vom
Geologischen Dienst NRW, Bearbeitungsstand Juni 2006. Bei der Errichtung
von Bauwerken der Bedeutungskategorien III und IV ist nach DIN 4149
entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren.
Zudem werden Hinweise zur Entwässerung, zum Verbleib des anfallenden
Bodenaushubs, zum Schutz des Bodens/ Oberbodens, zum Einbau und
Verwendung von mineralischen Altbaustoffen/Baustoffen sowie zur
Oberflächenentwässerung und Grundwasserschutz in Gewerbegebieten
gegeben.
In dem Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass Mutterboden, der bei
der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen
anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen ist (§
202 BauGB- Schutz des Mutterbodens).
Die im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushubmassen sind,
soweit erforderlich, einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung
zuzuführen. Eingriffe in den Boden im Rahmen von Baumaßnahmen sind
gutachterlich zu begleiten.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden sei die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln
der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR
42
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Boden vom 05.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 –
Boden - zulässig.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung und Betrieb
von Geothermieanlagen/Wärmepumpen mit Erdwärmeentzug gemäß §§ 8, 9,
10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich ist.
Zudem wird auch ein Hinweis auf das Krefelder Interglazial gegeben. Das
Plangebiet liegt innerhalb des Krefelder Interglazials. Dieses schluffig-tonige
Altwassersediment darf durch Baumaßnahmen nicht durchbohrt bzw.
anderweitig in seiner Schutzwürdigkeit beeinträchtigt werden. Bei der
Planung ist zu berücksichtigen, dass eine Tiefenbeschränkung (Interglazial)
vorliegt und als Wärmeträger keine wassergefährdenden Stoffe verwendet
werden dürfen.
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen
liefern Hinweise auf einen konkreten Verdacht auf Kampfmittel. Eine
Überprüfung der Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschützstellung
und Laufgraben) ist empfehlenswert. Vor der Durchführung eventuell größerer
Bohrungen (z. B. Pfahlgründungen) ist im Hinblick auf die Durchführung von
Probebohrungen der Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld
zu informieren. Sollten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc.
erfolgen, wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Sollten
während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der
Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis.
Die im Plangebiet gelegene Fundstelle einer vermuteten mittelalterlichen
Hofstelle wurde durch die Stadtarchäologie Krefeld untersucht. Die
Sachverhaltsermittlung hat zum Ergebnis, dass die Erhaltung von Relikten
des Siedlungsplatzes bestätigt werden kann. Nach der Erhaltung der
angetroffenen Befunde und der weiteren Befunderwartung bestehen seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland gegen die vorgelegte
Planung keine Bedenken. Da Bodendenkmäler jedoch nicht in Gänze
ausgeschlossen werden können, weist der Bebauungsplan auf die
gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern ausdrücklich hin.
Zudem wird auf die geschützte Baumallee an der Kempener Straße, den
Landschaftsplan sowie Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen im
Sinne der Eingriffsregelung hingewiesen.
Als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen
gemäß dem
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden folgende Maßnahmen empfohlen:
43
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1. Entwicklung von Beleuchtungskonzepten und Maßnahmen zur
Vermeidung und Minderung zusätzlicher Lichtemissionen in den an das
Plangebiet angrenzenden Flächen .
2. Anbringen künstlicher Nisthilfen für Gebäude-/Nischenbrüter bzw.
Halbhöhlenbrüter
sowie
künstlicher
Fledermausquartiere
für
Gebäudefledermäuse zum Einbau oder als Aufsatz an Fassaden.
Die Vermeidungsund Kompensationsmaßnahmen gemäß
dem
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Beleuchtungskonzepte und Nistkästen)
werden im städtebaulichen Vertrag mit dem privaten Erschließungsträger
geregelt (siehe unten).
Es wird darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde
erwähnten DIN - Normen sowie das RAL – Farbregister bei der Stadt Krefeld,
Fachbereich Stadtplanung, während der Dienststunden einzusehen sind.
Es wird der Hinweis gegeben, dass durch das Plangebiet zwei
Richtfunkverbindungen der E-Plus Service GmbH hindurchführen, die auch
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen wurden. Im Schutzstreifen
mit einer Breite von sechs Metern zu beiden Seiten der Mittellinie der
Richtfunkverbindung sollen geplante Gebäude/Baukonstruktionen eine
maximale Bauhöhe von 14 Metern nicht überschreiten. Sollten hier bauliche
Anlagen mit einer Höhe von mehr als 14 Metern über Grund geplant oder
errichtet werden, so sind die Maßnahmen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens mit dem Richtfunkbetreiber abzustimmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Richtfunkverbindung der Telefonica
Germany GmbH & Co. OHG an der nordöstlichen Plangebietsgrenze verläuft,
Die Bauherren haben sich im Vorfeld der Baumaßnahmen mit den
Richtfunkbetreibern abzustimmen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Städtebaulicher Vertrag der
Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 785 – Gewerbepark Den Ham – ist. Im
Städtebaulichen Vertrag zwischen dem privaten Erschließungsträger und der
Stadt Krefeld werden unter anderem die arten- und naturschutzrechtlichen
Maßnahmen (Herstellung und Pflege) innerhalb und außerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes geregelt. Des Weiteren
nimmt der Städtebauliche Vertrag auch Bezug auf die geplante
Straßenanbindung des Gewerbeparks Den Ham an die Venloer Straße (B9),
die in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW und der Stadt Krefeld geregelt ist. Der private
Erschließungsträger sichert im Städtebaulichen Vertrag zu, dass er sich in
einem mit der Stadt Krefeld abzuschließenden Erschließungsvertrag zur
Herstellung der geplanten Straßenanbindung des Gewerbeparks an die
Venloer Straße (B9) gemäß der Verwaltungsvereinbarung mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW verpflichtet.
44
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VI. Flächenbilanz
VI. Flächenbilanz
Stand: Offenlage
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
194.210
100
Gewerbegebiet
161.050
82,9
Verkehrsfläche
29.115
15,0
Öffentliche Grünflächen
4.045
2,1
Tab. 1: Flächenbilanz
45
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
VII. Umweltbericht
Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB wurde im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens fortgeschrieben.
Die vorliegenden Informationen zum Umweltzustand und die abzuarbeitenden
Umweltaspekte sind in einem separaten, dieser Begründung beiliegenden
Umweltbericht dargestellt.
1.
Einführung
Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) ist für die Belange
des Umweltschutzes bei der Aufstellung, Änderung, Aufhebung oder
Ergänzung von Bauleitplänen in der Regel eine Umweltprüfung
durchzuführen.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die voraussichtlich erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB).
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 `Gewerbepark Den Ham´
der Stadt Krefeld werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung eines Gewerbegebietes geschaffen.
Dementsprechend werden die Plangebietsflächen im Bebauungsplan
überwiegend als Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und
einer Geschossflächenzahl von 2,4 ausgewiesen. Im Bebauungsplan wird die
zulässige Geschosshöhe der gewerblichen Bebauung auf Werte zwischen
49,5m und 53,5m ü. NHN festgesetzt. Aus städtebaulichen Gründen erfolgt
somit eine Höhenstaffelung der Bebauung mit reduzierten Gebäudehöhen in
den Baufenstern entlang von Venloer Straße, Kempener Straße und
Krüserstraße.
Im Bereich der 20m breiten anbaufreien Zone entlang der Bundesstraße B9
(Venloer Straße) setzt der Bebauungsplan öffentliche bzw. private
Grünflächen fest.
Die Erschließung des geplanten Gewerbegebietes ist über eine ringförmige
Erschließungsstraße mit Anbindung an die B9 sowie an die Straße Den Ham
vorgesehen. Innerhalb der Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan die
Anpflanzung von insgesamt 34 Straßenbäumen fest.
46
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
3.
VII. Umweltbericht
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den
umweltbezogenen Gesetzen, zu denen u.a. das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG
NRW),
das
Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG),
das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) zu zählen sind.
Weiterhin werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen,
wie z.B. den Planungsebenen der Landschaftsplanung und dem
Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben.
Die Ziele des Umweltschutzes werden in den nachfolgenden Kapiteln 3.1 und
3.2 eingehend erläutert.
3.1
Umweltschutzziele
Regelwerken
aus
Fachgesetzen
sowie
aus
untergesetzlichen
Gebietsentwicklungsplan
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) ist
das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen.
Parallel ist diese Darstellung mit der Zielsetzung „Grundwasser- und
Gewässerschutz überlagert.
Die am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Venloer Straße (B9) ist
als Straße für den überwiegend überregionalen und regionalen Verkehr
dargestellt. Entlang der Straße Den Ham ist der Bereich zwischen
Krüserstraße und Mühlenweg als Schienenweg dargestellt.
Regionalplan Düsseldorf
Der neue „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist am 13. April 2018 in Kraft
getreten. Er löst den alten Gebietsentwicklungsplan von 1999 (GEP 99) ab.
Im geltenden „Regionalplan Düsseldorf (RPD)“ ist der Planbereich als
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und Bereich für den Grundwasser- und
Gewässerschutz dargestellt.
Die am westlichen Rand des Plangebietes verlaufende Venloer Straße (B9) ist
als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr
dargestellt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld.
Geltungsbereichs
des
47
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Als Entwicklungsziel wird für den überwiegenden Anteil des Plangebietes das
Ziel „Temporäre Erhaltung von Freiflächen bis zur Realisierung von Bau- und
Verkehrsflächen durch die Bauleitplanung“ vorgegeben.
Im südöstlichen Randbereich des Plangebietes ist weiterhin das
Entwicklungsziel „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“
dargestellt. Dieser Bereich befindet sich zudem innerhalb des
Landschaftsschutzgebietes L 2.2.6 „Benrad“.
Die Schutzgebietsausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient „der
Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt, insbesondere im Bereich der
Hofanlagen auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes, der Erhaltung als
Erholungsraum sowie der Verbesserung des Stadtklimas durch Sicherung von
Ventilationsbahnen“.
Im Bereich des Gatzhofs ist eine Fläche als Geschützter
Landschaftsbestandteil L2.4.9 ausgewiesen. Es handelt sich um eine Wiese
mit 10 Obstbaumhochstämmen, zusätzlich ist eine Ergänzungspflanzung mit
5 Obstbaumhochstämmen festgesetzt.
Im Bereich des Plangebietes befinden sich zudem verschiedene
Festsetzungen von Maßnahmen zur „Anlage, Pflege oder Anpflanzung von
Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen,
Baumgruppen und Einzelbäumen“. Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
5.1.9 dreireihige Anpflanzung von Flurgehölzen sowie von Gruppen von
Stieleiche, Winterlinde und Hainbuche entlang der B9
5.1.10 Ergänzung der Platanenallee an der Kempener Straße
5.1.90 dreireihige Anpflanzung von Flurgehölzen zur Eingrünung einer
landwirtschaftlichen Halle südlich Gatzhof
Der Landschaftsplan entspricht in weiten Bereichen den Zielsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 785. Eine Abweichung von den Zielen des
Bebauungsplans besteht im südöstlichen Randbereich des Plangebietes. In
diesem Bereich tritt der Landschaftsplan entsprechend gegenüber dem
Bebauungsplan zurück.
Luftreinhalteplan Krefeld
Das Plangebiet wird v.a. durch die verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen
aus dem Bereich der Venloer Straße sowie der Kempener Straße belastet. Im
Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld wird für das Jahr 2008 für die Venloer
Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von 15.00030.000 Kfz/24h angegeben, für die Kempener Straße liegt der Wert zwischen
5.000-15.000 Kfz/24h.
48
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der Luftreinhalteplan Krefeld beinhaltet für den Bereich des Bebauungsplans
allgemein das Maßnahmenziel B1/10.
„Bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wird eine
über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten
hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei
werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die
Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 und 12 BauGB geprüft.
Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt
Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung
gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer
Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle
Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit
wie möglich optimiert“ (Luftreinhalteplan Krefeld, S. 101).
3.2
Umweltschutzziele aus Gesetzen und Fachplänen
Im Folgenden werden die wesentlichen auf den Fachgesetzen basierenden
Ziele des Umweltschutzes aufgeführt.
Schutz des Menschen
Im Rahmen der Umweltprüfung sind alle wesentlichen Eigenschaften des
Planvorhabens von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und
das Wohlbefinden des Menschen auswirken können. Auswirkungen, die zu
einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen materiellen
Rahmenbedingungen führen können, werden im Umweltbericht nicht
behandelt, auch wenn dies Konsequenzen auf das menschliche Wohlergehen
haben könnte (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).
Schutz von Tieren und Pflanzen - Biotopschutz
Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere steht der Schutz der Arten
und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der
Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Aus diesem
übergeordneten Ziel abgeleitet sind für das Plangebiet besonders die
Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung.
Insgesamt gelten nachfolgende Zielsetzungen:
die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften
sollen als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch
gewachsenen Artenvielfalt geschützt werden. Ihre Biotope und ihre sonstigen
Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder
wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände,
wie z.B. Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie
sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt
werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG).
49
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Bodenschutz
mit Grund und Boden soll grundsätzlich sparsam und schonend
umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung einer unnötigen
Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§
1a Abs. 2 BauGB).
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu
sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner
natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG).
Wasserschutz
Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben
sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur
Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EUWasserrahmenrichtlinie (WRRL).
Zentrale Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie war es, für alle
Oberflächengewässer sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen
„guten Zustand“ zu erreichen und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu
verhindern. Ebenso verpflichtet die WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung
von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und
eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Grundwasserkörper
müssen geschützt und saniert sowie ein Gleichgewicht zwischen
Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt werden.
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen
und Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e
BauGB).
Landschaftsschutz
Natur und Landschaft sind so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind (§ 1 (1) BNatSchG).
50
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
des Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener
Landschaftsräume.
Schutz von Klima/ Luft
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts sind insbesondere Luft und Klima auch durch Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt
insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer
Wirkung
wie
Frischund
Kaltluftentstehungsgebiete
oder
Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine
besondere Bedeutung zu (§ 1 (3) BNatSchG).
3.3
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld wird der überwiegende
Flächenanteil des Bebauungsplangebietes als Gewerbefläche (GE)
dargestellt.
Die Darstellung des Plangebietes als Gewerbefläche im Flächennutzungsplan
ist das Ergebnis der Prüfung von Standortalternativen, die im
Aufstellungsverfahren des neuen Flächennutzungsplans durchgeführt wurde.
Über die Entwicklung neuer Gewerbeflächen im Bereich des Plangebietes
sollen u.a. Erweiterungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe geschaffen
werden, die bereits innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes nordöstlich
der Straße Den Ham ansässig sind. Die vorhandene Erschließungsstruktur im
Bereich des Plangebietes einschließlich des bereits erfolgten Ausbaus des
Kreisverkehrs in der Kempener Straße nördlich des Plangebietes sind im
Hinblick auf eine Entwicklung des B-Plans Nr. 785 positiv zu bewerten.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 785 wurden
verschiedene Bebauungs- und Erschließungsvarianten geprüft.
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen
berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen.
Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen,
sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den
Bebauungsplan bzw. für von außen auf das Plangebiet einwirkende
Auswirkungen ergeben.
51
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
4.2
VII. Umweltbericht
Methodik und Vorgehensweise
Zunächst erfolgt schutzgutbezogen eine Erfassung des derzeitigen
Umweltzustandes sowie eine Beurteilung im Hinblick auf seine Bedeutung
und Empfindlichkeit (Kap. 6). Dabei werden die Ergebnisse begleitender
Fachgutachten zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Im Anschluss werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des
Bebauungsplanvorhabens
beschrieben
und
bewertet
(Kap.
8).
Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang auf notwendige
Vermeidungsmaßnahmen hingewiesen. Abschließend erfolgt die Darstellung
von Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen.
Die Beurteilung der potentiellen
nachfolgender Bewertungsmatrix:
Voraussichtliche
Umweltauswirkungen
Positive Wirkung
Umweltauswirkungen
basiert
auf
Einschätzung
der
Erheblichkeit
erheblich im positiven
Sinne
keine Beeinträchtigung
nicht erheblich
geringe Beeinträchtigung
nicht erheblich
mittlere Beeinträchtigung
bedingt erheblich
hohe Beeinträchtigung
erheblich
sehr hohe
Beeinträchtigung
sehr erheblich
Informationsgrundlagen
Neben den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Umweltprüfung zum
Bebauungsplan
Nr.
785
im
Wesentlichen
nachfolgende
Informationsgrundlagen berücksichtigt:
AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und
Stadtforschung (2016A): Orientierende Boden- und Baugrunduntersuchung BV
Gewerbepark
Den
Ham
in
Krefeld-Hüls,
Geotechnische
Bodenuntersuchungen; 08. Januar 2016, Bochum.
AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und
Stadtforschung (2016b): Versickerungsuntersuchung für den geplanten
Gewerbepark Den Ham in Krefeld-Hüls; Januar 2016, Bochum.
52
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
AGUS, Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften in Umwelt- und
Stadtforschung (2016c): Gefährdungsabschätzung von 2 Verdachtsflächen
(AA2002, AA2003) an der Krüserstraße in Krefeld Hüls (Bebauungsplan 785 Gewerbegebiet Den Ham); April 2016, Bochum.
BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF (2010): Luftreinhalteplan Krefeld i.d.F. vom
30.09.2010, Düsseldorf.
BOSCH & PARTNER (2010): FNP-Neuaufstellung der Stadt Krefeld Artenschutzrechtliche Vorprüfung für spezifische Vogelarten im Auftrag der
Stadt Krefeld, Dezember 2010, Herne.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2005): Auskunftssystem
BK50, Karte der schutzwürdigen Böden - 2. überarb. Auflage, Krefeld.
HANDBUCH DER UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG. (HDUVP): Ergänzbare
Sammlung der Rechtsgrundlagen, Prüfungsinhalte und -methoden für
Behörden, Unternehmen, Sachverständige u. d. juristische Praxis/ hrsg. von
Peter-Christoph Storm und Thomas Bunge unter Mitarbeit von Begona
Hermann; Erich-Schmidt-Verlag, Berlin.
IMA Cologne GmbH,
(Grobscreening).
Stand
2007:
Luftqualitätsmodell
Krefeld
MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ des Landes Nordrhein-Westfalen MKULNV (2016):
NRW Umweltdaten vor Ort - www.uvo.nrw.de, Düsseldorf.
MUSEUM Burg LINN
15.11.2011, Krefeld.
(2011):
Archäologischer
Grabungsbericht
vom
REHM, A. INGENIEURBÜRO (2016): Schalltechnische Untersuchung zum
Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“ in Krefeld-Hüls; Bericht vom
29.09.2016, Haan.
SCHRÖDTER, W.; HABERMANN-NIEßE, K; LEHMBERG, F. (2004): Umweltbericht
in der Bauleitplanung - vhw - Verlag Dienstleistung; Auflage: 1, 13.10.2004.
SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 785 - Gewerbepark Den Ham - der Stadt
Krefeld;30.01.2017, Krefeld.
STADT KREFELD - Umweltamt - Stadtbiotopkartierung - Schutzwürdige Biotope
-1987.
53
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
UNIVERSITÄT ESSEN (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld, unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten - durchgeführt im Auftrag
der Stadt Krefeld am Fachbereich 9, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, Essen.
UPPENKAMP UND PARTNER (2016): Prognose zur Luftqualität Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbegebiet
Den Ham“ in Krefeld-Hüls; Bericht vom 27. September 2016, Ahaus.
WELUGA UMWELTPLANUNG (2016): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum
Bebauungsplan-Entwurf Gewerbegebiet Den Ham; Stufe I und II der
Artenschutzrechtlichen Prüfung, Bericht vom 03.08.2016, Bochum.
4.3
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen
Besondere Schwierigkeiten
Umweltberichtes nicht auf.
traten
im
Rahmen
der
Erstellung
des
5.
Beschreibung der Wirkfaktoren der Bebauungsplanung
5.1
Angaben zum Umfang des Vorhabens und zum Bedarf an Grund und Boden
(vgl. IV.)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von insgesamt
ca. 19,4 ha.
Bereits versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen sind vor einer Realisierung
des Bebauungsplans im Plangebiet lediglich in einem Flächenumfang von ca.
0,9 ha vorhanden.
Für die geplanten Gewerbeflächen werden insgesamt rd. 12,5 ha, für
Verkehrsflächen insgesamt ca. 3 ha Fläche in Anspruch genommen.
Der verbleibende Flächenanteil entfällt auf die Freiflächen innerhalb der
Gewerbegebiete (ca. 3ha), sowie auf Grünflächen und „Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“.
5.2
Baubedingte Wirkungen
Durch die Bautätigkeiten werden voraussichtlich temporär wirksame
Beeinträchtigungen hervorgerufen, die i.d.R. als nicht nachhaltig zu
beurteilen sind. Im Einzelnen handelt es sich um:
- Flächeninanspruchnahme zur Baustelleneinrichtung
- Bodenverdichtung, Lärm-, Staub- und Abgasemissionen sowie
Störwirkungen auf Tiere durch Baumaschinen
54
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
5.3
VII. Umweltbericht
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit
nachhaltigen Charakter. Als anlagebedingte Wirkungen sind im Wesentlichen
zu nennen:
Flächeninanspruchnahme durch Überbauung/ Bodenversiegelung
irreversibler Verlust von Biotopen (Lebensräume für Flora und Fauna)
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch hallenartige Bebauung
5.4
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante
gewerbliche Nutzung hervorgerufen.
In diesem Zusammenhang sind v.a. Lärm- und Schadstoffemissionen sowie
Störwirkungen durch die geplante gewerbliche Nutzung sowie durch eine
Zunahme von Erschließungs- und Werksverkehr von Relevanz.
6.
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
6.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Derzeitiger Umweltzustand
Der unmittelbare Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt aufgrund
seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung aktuell eine geringe
Bedeutung für das Schutzgut Mensch.
Die in den Randbereichen des Plangebietes verlaufenden Straßen (v.a.
Krüserstraße) sowie der Fuß-/ Radweg entlang der Venloer Straße werden
gelegentlich durch Personen zu Fuß bzw. per Fahrrad frequentiert. Dies gilt
auch für den inmitten der Feldflur verlaufenden Feldweg.
Im Hinblick auf eine Eignung zur Naherholung für die Bevölkerung ist die
Bedeutung des Plangebietes insgesamt gering.
Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet befinden sich eine Schule sowie
Wohnbebauung. Östlich grenzt ein Gewerbegebiet an, in dem ebenfalls
Wohnnutzungen vorhanden sind. Östlich des Plangebietes grenzen
Gewerbeflächen, südöstlich landwirtschaftliche Flächen mit Hofanlagen
(Wohngebäuden) an (REHM 2016).
Vorbelastungen
Lärm:
Im Bezug auf die Lärmbelastung ist das Plangebiet insbesondere durch den
Verkehrslärm der Venloer Straße (B9) vorbelastet. Für den auf Höhe des
Plangebietes verlaufenden Abschnitt der Venloer Straße (Kempener Straße
bis Krüserstraße) ist nach IVP (2016) von einer durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke (DTV) von 16.864 Fahrzeugen bei einem Lkw-Anteil von 10,6
% auszugehen.
55
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Daneben
existieren
Lärmbelastungen
durch
die
bestehenden
Gewerbebetriebe östlich des Plangebietes. Hierzu zählen z.B. ein Holzhandelsowie Holzverarbeitungsbetrieb, zwei Dachdeckereien, ein Steinmetzbetrieb
sowie Natursteinvertrieb, ein KfZ-Handel und ein Lebensmittelbetrieb.
Lärmbelastungen von geringfügigem Ausmaß werden durch das
Umspannwerk südwestlich des Plangebietes verursacht. Aus der
landwirtschaftlichen Nutzung der Plangebietsflächen resultieren keine
Lärmemissionen von nennenswerter Relevanz.
Geruch:
Signifikante Geruchsbelästigungen sind aktuell für den Bereich des
Plangebietes nicht bekannt. Durch die landwirtschaftlichen Nutzungen im
Bereich und Umfeld des Plangebietes können Geruchsbelästigungen
hervorgerufen werden.
Schadstoffbelastung: s. 6.5 „Klima/ Luft“
Altlasten:
zu im Bereich des Plangebietes vorkommenden Altlasten s. 6.3 „Boden“.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch bzw. die
menschliche Gesundheit ist insgesamt als gering zu beurteilen.
Im Hinblick auf potentielle Lärmemissionen der geplanten gewerblichen
Bebauung einschl. des Zuliefer-, Besucher- und Werksverkehrs sind im
Umfeld des Plangebietes insgesamt 22 schutzbedürftige Immissionsorte im
Schallgutachten definiert worden. Hierbei handelt es sich überwiegend um
Wohnnutzungen nördlich, östlich und südöstlich des Plangebietes.
Im Bereich des Plangebietes ist von günstigen Durchlüftungsverhältnissen
auszugehen.
6.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Derzeitiger Umweltzustand
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes ist
die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Pflanzen und die
Biologische Vielfalt insgesamt gering.
Neben den überwiegenden Ackerflächen sind Bereiche mit höherer
Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen vorwiegend in den südwestlichen
Plangebietsabschnitten
vorhanden.
Hier
sind
bereichsweise
Grünlandbrachen sowie kleinflächige Gehölz- und Baumbestände vorhanden.
56
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Als offene Feldflur mit rainartigen Randstrukturen kommt dem Plangebiet
jedoch eine Bedeutung für gesetzlich geschützte Vogelarten zu (s. Angaben
zur Fauna).
Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend erstreckt sich entlang der
Kempener Straße eine Allee aus Altbäumen der Ahornblättrigen Platane
(Platanus x acerifolia), die sich außerhalb des Plangebietes
straßenbegleitend nach Westen und Norden fortsetzt. Die Allee untersteht
dem besonderen Schutz nach § 41 des Landesnaturschutzgesetzes NRW.
Im Rahmen der Stadtbiotopkartierung der Stadt Krefeld (1987) ergaben sich
für das Plangebiet sowie die umgebenden Bereiche keine Hinweise auf
schutzwürdige Biotope.
Angaben zur Flora im Plangebiet
Neben den intensiv genutzten Ackerkulturen wurden im Bereich des
Plangebietes nachfolgende Pflanzenarten in zumeist kleinflächiger
Ausdehnung vorgefunden:
Feldahorn (Acer campestre), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Hainbuche
(Carpinus betulus), Salweide (Salix caprea), Korbweide (Salix viminalis),
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Liguster (Ligustrum vulgare),
Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina), Brombeere (Rubus
fruticosus), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hundsrose (Rosa canina),
Vielblütige Rose (Rosa multiflora), Walnuß (Juglans regia), Blutpflaume
(Prunus cerasifera).
Angaben zur Fauna im Plangebiet
Aufgrund seiner landwirtschaftlichen Nutzung als Ackerfläche ist der
Geltungsbereich des Bebauungsplans überwiegend für Tierarten der
Offenlandschaft von Bedeutung (Arten der offenen Feldflur).
Die bracheartigen Flächen im Süden des Plangebietes sowie die Bereiche der
Wegsäume sind im Allgemeinen für Kleinsäuger und Insekten von Bedeutung.
Gemäß Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag zum Bebauungsplan (WELUGA
UMWELTPLANUNG 2016) stellt das Plangebiet für die planungsrelevanten
Vogelarten der offenen Feldflur Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz sowie für die
nicht planungsrelevante Wiesenschafstelze einen potentiellen Lebensraum
dar und ist damit von artenschutzrechtlicher Relevanz.
Vorbelastungen
Vorbelastungen des Schutzgutes bestehen insbesondere aufgrund von
Verinselungseffekten durch die umgebenden Straßen und Siedlungsflächen
sowie durch Störwirkungen auf Feldvögel, die von Fußgängern im Bereich des
zentralen Feldweges ausgehen. Geringfügige Störwirkungen auf das
57
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Plangebiet werden ebenfalls durch die östlich
Gewerbenutzungen hervorgerufen (z.B. Lärmimmissionen).
angrenzenden
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut konzentriert sich auf seine
potentielle Lebensraumfunktion für planungsrelevante Vogelarten der
offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz).
Eine besondere Empfindlichkeit besitzen die Feldvogelarten gegenüber sog.
Vertikalstrukturen (Gebäude, aber auch Gehölzbestände), zu denen im
Allgemeinen Meidedistanzen von ca. 50-100 m eingehalten werden.
6.3
Schutzgut Boden
Derzeitiger Umweltzustand
In geologischer Hinsicht sind die Böden im Krefelder Stadtgebiet dem
Niederrheinischen Tertiärbecken zuzuordnen. Das Plangebiet befindet sich im
Bereich der Mittelterrasse innerhalb der Kempen-Aldekerker-Platten sowie
der naturräumlichen Untereinheit der Kempener Lehmplatte.
Im überwiegenden Flächenanteil des Plangebietes herrscht als Bodentyp die
Typische Parabraunerde, z.T. erodiert und pseudovergleyt, vereinzelt auch
pseudovergleyte Gley-Parabraunerde vor (L4704_L342). Es handelt sich
hierbei um einen Boden aus 8-13 dm mächtigem lehmigem Schluff, z.T.
schluffigem Lehm der sich aus jungpleistozänem Löß entwickelt hat.
Unterhalb dieser Schicht stehen die Terrassenablagerungen des Rheins an,
die sich aus lehmigem Sand mit kiesigen Bestandteilen zusammensetzen
(GEOLOGISCHER DIENST NORD-RHEIN-WESTFALEN 2005).
Im südöstlichen Randbereich des Plangebietes ist als Bodentyp die GleyParabraunerde, z.T. Parabrauerde-Gley vorzufinden. Der Bodenaufbau
hinsichtlich der Bodenart unterscheidet sich nicht von dem der oben
beschriebenen Typischen Parabraunerde.
Vorbelastungen
Die
Digitale
Bodenbelastungskarte
weist
für
den
südlichen
Plangebietsbereich östlich des Umspannwerkes eine Altablagerung aus. Für
diese Bereiche werden im Oberboden Gehalte an Cadmium und Zink
festgestellt, die oberhalb der bodenartbezogenen Vorsorgewerte nach
BBodSchV liegen.
Nach Darstellung der Bodenkarte zur Standorterkundung des GEOLOGISCHEN
LANDESAMTES NRW handelt es sich bei der Altablagerung um sog.
Aufschüttungs-Regosole (>Q32/ >Q33), die sich aus anthropogenen
Aufschüttungen zusammensetzen.
58
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist allgemein von
geringen Bodenbelastungen durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel
auszugehen. Weiterhin kann es zur Ausbildung einer sog. Pflugsohle
kommen, worunter ein Verdichtungshorizont unterhalb der Reichweite des
Pfluges zu verstehen ist.
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Krefeld erging der
Hinweis, dass im südöstlichen Randbereich des Plangebietes vermutlich
noch eine alte Straße im Untergrund vorhanden ist.
Dieser Sachverhalt soll durch ergänzende Untersuchungen im Rahmen des
Bodengutachtens zum Bebauungsplan geklärt werden.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die im Plangebiet verbreiteten Böden gelten aufgrund ihrer Regelungs- und
Pufferfunktionen sowie ihrer natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders
schutzwürdige fruchtbare Böden.
Eine besondere Empfindlichkeit der Böden besteht hinsichtlich einer
Bodenversiegelung bzw. Überbauung. Im Falle der Anlage von Gebäude-,
Verkehrs- sowie sonstigen versiegelten Flächen gehen sämtliche natürliche
Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen, als
Speicher- und Filtermedium sowie als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
dauerhaft verloren.
6.4
Schutzgut Wasser
Derzeitiger Umweltzustand
Oberflächengewässer:
Dauerhaft wasserführende Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes nicht vorhanden. Im südlichen Plangebietsbereich ist ein
ehemaliger Teich/ Sickermulde vorhanden, der aktuell nicht mehr
wasserführend ist. Das muldenartige Profil wird locker von
Sukzessionsgehölzen (Salweide, Brombeere) bewachsen.
Grundwasserverhältnisse:
Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 286_05
„Terrassenebene des Rheins“. Hierbei handelt es sich um einen silikatischen
Porengrundwasserleiter aus Kies und Sand mit hoher Durchlässigkeit und
sehr hoher Ergiebigkeit
Unmittelbar südöstlich des Plangebietes befindet sich im Bereich des
Gatzhofes die Grundwassermeßstelle HÜLS STEEG 022 (Nr. 080100612) des
Landes NRW.
Aufgrund der räumlichen Nähe können die Meßwerte der Meßstelle als
repräsentativ für den Bereich des Plangebietes angenommen werden. Im
Zeitraum zwischen 1950 und 2015 wurden hier durchschnittliche
59
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Grundwasserflurabstände um 3,68m registriert. Demnach handelt es sich bei
den Plangebietsflächen um grundwassernahe Standorte.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III A2 des
geplanten Wasserschutzgebietes Hüls.
Entsprechend der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage
Hüls (Wasserschutzgebietsverordnung Hüls vom 13.02.2017) unterliegen
innerhalb der Wasserschutzzone III A2 nachfolgende Anlagen, Handlungen
oder Maßnahmen der Genehmigungspflicht durch die zuständige
Wasserbehörde: Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser im
Trennsystem (Regenbecken, Regenwasserbehandlungsanlagen sowie
Kleinkläranlagen mit Membrantechnik (bauaufsichtliche Zulassung der
Ablaufklasse C/N/D/+P/+H des Deutschen Institutes für Bautechnik – DIBt)
oder gleichwertiger Reinigungsleistung.
Rohrleitungen innerhalb von Wohn- oder Betriebsgrundstücken sind mit
ausreichenden
Sicherheitsvorkehrungen
gegen
den
Austritt
wassergefährdender Stoffe in den Untergrund zu sichern.
Vorbelastungen
Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung des nahezu gesamten
Plangebietes ist eine Einschränkung der Versickerungsrate im Bestand nicht
gegeben.
Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass es auf den intensiv
landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Einträgen von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln in den Boden und nachfolgend in das Grundwasser
kommt.
Möglich sind auch Grundwasserbelastungen, die durch die im südlichen
Plangebietsbereich vorhandenen Auffüllungen verursacht werden.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Vor dem Hintergrund der Lage des Bebauungsplangebietes im Bereich der
Wasserschutzzone III A2 des Wasserschutzgebietes Hüls ist von einer hohen
Bedeutung des Schutzgutes im Plangebiet auszugehen.
6.5
Schutzgut Klima/ Luft
Derzeitiger Umweltzustand
Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2015a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Krefeld im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und
11°C. Die Minimaltemperaturen (Januar) bewegten sich im Durchschnitt
60
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
zwischen 1 und 2°C, während im August durchschnittliche
Höchsttemperaturen von 23 bis 24°C zu verzeichnen waren.
Die Dauer der Vegetationsperiode liegt im Raum Krefeld zwischen 216 und
220 Tagen.
Im Zeitraum zwischen 1981 und 2010 wurden durchschnittlich 7-8 heiße
Tage pro Jahr im Raum Krefeld verzeichnet. Hierunter sind Tage zu verstehen,
an denen die Lufttemperatur den Wert von 30 ° Celsius erreicht oder
überschreitet.
Im Raum Krefeld waren im Zeitraum 1981 bis 2010 jährliche
Niederschlagssummen von durchschnittlich 700 bis 800mm zu verzeichnen.
Im
Betrachtungszeitraum
lag
die
jährliche
Sonnenscheindauer
durchschnittlich zwischen 1.520 und 1.560 Stunden.
Die Durchlüftungsverhältnisse im Bereich des Plangebietes werden als gut
beurteilt (Klimaatlas NRW).
Nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse der Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT
ESSEN 2003) ist das Plangebiet dem Freiland-Klimatop zuzuordnen. Hierbei
handelt es sich um ein landwirtschaftlich geprägtes Klimatop, das durch
überwiegend unversiegelte Oberflächen, gute Austauschverhältnisse durch
geringe Rauhigkeit und ein niedriges Lufttemperaturniveau mit
Kaltluftproduktion gekennzeichnet ist. Entlang übergeordneter Straßen (B9)
ist eine verminderte Luftqualität festzustellen.
Unmittelbar südlich des Plangebietes befindet sich die im Rahmen der
Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld eingerichtete Klimafeststation K6
Hüls-Südwest.
Als Hauptwindrichtung im Bereich der Klimastation wird Südwest angegeben.
Das Plangebiet gilt nach der Gesamtstädtischen Klimaanalyse Krefeld
insgesamt als in hohem Maße windanfällig und weist damit eine geringe
Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Austauscharmut auf.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Umweltzone und der LkwVerbotszone laut Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld.
Vorbelastungen
Schadstoff-Vorbelastungen des Plangebietes resultieren v.a. aus den
verkehrsbürtigen Schadstoffen der Venloer Straße (B9).
Nach dem Grobscreening der Stadt Krefeld gemäß 22. BImSchV
(Luftqualitätsmodell, Stand 2007) gehört der Bereich der Venloer Straße
zwischen Kempener Straße und Drügstraße zu den Gebieten in Krefeld, in
61
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
denen die Grenzwerte der 22. BImSchV für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide
(NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden.
Durch die gewerblichen Nutzungen östlich des Plangebietes werden ebenfalls
Schadstoffbelastungen in geringem Ausmaß verursacht.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die
Freiflächen
des
Plangebietes
besitzen
klimahygienische
Ausgleichsfunktionen von lokaler Bedeutung. Nach Darstellung der
UNIVERSITÄT ESSEN (2003) weisen die klimahygienisch wirksamen
Freiflächen keine mesoklimatische Ausgleichsfunktion mit Wirkung auf das
weitere Stadtgebiet auf. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich einer Kalt- und
Frischluftleitbahn und wird in der Synthetischen Klimafunktionskarte nicht als
Kaltluftproduktionsgebiet ausgewiesen.
Die klimahygienische Bedeutung des Plangebietes bleibt insgesamt auf das
Lokalklima begrenzt.
6.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Derzeitiger Umweltzustand
Das Landschaftsbild wird im Bereich des Plangebietes durch die Lage im
Übergangsbereich der Ortslage von Krefeld-Hüls zu der westlich und südlich
angrenzenden, landwirtschaftlich geprägten Offenlandschaft charakterisiert.
Vor dem Hintergrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung in
Verbindung mit einem weitgehend ebenen Gelände besitzen die
Plangebietsflächen einen geringen landschaftsästhetischen Eigenwert.
Landschaftsästhetisch bedeutsame Gehölzstrukturen sind lediglich in den
südlichen Plangebietsabschnitten bzw. den angrenzenden Bereichen der
landwirtschaftlichen Hofanlagen vorhanden. Im Randbereich der Hofanlagen
befinden
sich
auch
Streuobstwiesen,
die
neben
ihrer
landschaftsökologischen Bedeutung einen hohen Wert für das
Landschaftsbild besitzen.
Als ortsbildprägendes Element ist die entlang der Kempener Straße
verlaufende, nördlich an das Plangebiet angrenzende Platanenallee
hervorzuheben.
Landschaftsgebundene Erholung:
Besondere Flächenfunktionen zur landschaftsgebundenen Erholung sind im
Bereich der Plangebietsflächen nicht vorhanden. Der innerhalb der Feldflur
verlaufende Feldweg (Mühlenweg) wird gelegentlich von Spaziergängern,
beispielsweise zum Ausführen von Hunden frequentiert. In ähnlicher Form
wird der die Venloer Straße begleitende Rad-/ Fußweg genutzt.
Vorbelastungen
62
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Anthropogene Vorbelastungen des Landschaftsbildes sind im Umfeld des
Plangebietes in Form des unmittelbar angrenzenden Umspannwerkes, der
westlich der Venloer Straße (B9) verlaufenden Hochspannungs-Freileitung
sowie mehrerer Windkraftanlagen westlich der B9 vorhanden. Weitere
landschaftsästhetische Vorbelastungen stellen die stark befahrene Venloer
Straße, die gewerbliche Bebauung einschl. eines Sendemastes nordöstlich
des Plangebietes sowie die neue Feuerwache an der Kempener Straße dar.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die unmittelbaren Plangebietsflächen besitzen insgesamt eine geringe
Bedeutung für das Landschaftsbild bzw. die landschaftsgebundene Erholung.
Aufgrund der insgesamt hohen landschaftlichen Transparenz insbesondere in
westlicher Richtung besitzt die Landschaft im Umfeld des Plangebietes eine
hohe Empfindlichkeit gegenüber baulichen Eingriffen mit entsprechender
Höhenentwicklung.
Sichtverschattende Gehölzbestände sind in insgesamt untergeordnetem
Flächenumfang im Randbereich des Umspannwerkes sowie in Form
vereinzelter Baumhecken im Seitenraum der Venloer Straße vorhanden. In
nördlicher, östlicher und südöstlicher Richtung ist die visuelle Verletzlichkeit
der Landschaft durch die hier angrenzende Platanenallee bzw. die
Siedlungsbereiche deutlich geringer ausgeprägt.
6.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Gemäß Denkmalliste der Stadt Krefeld (Stand 08/2015) befinden sich im
Plangebiet bzw. dessen näherer Umgebung keine in der Denkmalliste der
Stadt Krefeld eingetragenen Baudenkmäler.
Zu möglichen Bodendenkmälern im Bebauungsplanbereich liegt ein Hinweis
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland (Bonn) bezüglich einer
vermuteten mittelalterlichen Hofstelle im südwestlichen Plangebietsbereich
vor.
Nach Darstellung des LVR Amtes für Denkmalpflege im Rheinland (Pulheim)
befindet sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zu mehreren Hofanlagen,
die gemäß § 35 (4) BauGB als kulturlandschaftsprägend gelten. Hierbei
handelt es sich v.a. um die Hofanlagen Gatz, Müller, Eicker, Schicks und
Heesen. Zudem wird für den historischen Ortsteil Hüls die Eigenschaft als
Denkmalbereich geprüft.
Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld
erfolgte eine archäologische Sachstandsermittlung im Bereich der im
Plangebiet gelegenen Fundstelle A3/19 (MUSEUM BURG LINN 2011).
63
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die im Bereich der Fundstelle an der
Ackeroberfläche vorgefundene Konzentration hochmittelalterlicher Scherben
auf eine mittelalterliche Straßenkreuzung zurückzuführen ist, in deren
Bereich vermutlich Veranstaltungen (z.B. Märkte) durchgeführt wurden.
Die im Bereich der Fundstelle aufgetretenen Funde wurden durch das
Museum Burg Linn dokumentiert.
Vorbelastungen
Die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen anthropogenen Vorbelastungen
des Landschaftsbildes in Form der westlich der Venloer Straße (B9)
verlaufenden Hochspannungs-Freileitung sowie mehrerer Windkraftanlagen
westlich der B9, der stark befahrenen Venloer Straße, der gewerblichen
Bebauung einschl. eines Sendemastes östlich des Plangebietes sowie der
neuen Feuerwache an der Kempener Straße stellen auch visuelle
Vorbelastungen im Hinblick auf die Hofanlagen und den Hülser Ortskern dar.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Im Hinblick auf das Schutzgut sind v.a. der historische Ortskern von Hüls
sowie mehrere Hofanlagen im Umfeld des Plangebietes von Bedeutung.
Eine Empfindlichkeit der kulturlandschaftsprägenden Elemente besteht v.a.
im Hinblick auf eine gewerbliche Bebauung mit größerer Höhenentwicklung.
7.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei der Prüfung der so genannten "Nullvariante" sind die Auswirkungen auf
die Umwelt bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen. Bei
Nichtdurchführung des Bebauungsplans ist davon auszugehen, dass mittelbis langfristig die bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes
aufrechterhalten wird.
Eine Fortführung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der Fortbestand des
geringen Versiegelungsgrades im Plangebiet wäre mit insgesamt geringen
Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter verbunden.
Auf das Plangebiet würden sich weiterhin die Emissionen der bestehenden,
östlich angrenzenden Gewerbebetriebe auswirken. Aufgrund der allgemeinen
Verkehrsentwicklung wäre mittelfristig mit einer Zunahme der
Verkehrsemissionen im Umfeld des Plangebietes zu rechnen, wodurch von
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Klima auszugehen wäre.
Der Raum des Plangebietes wird in der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur
FNP-Neuaufstellung der Stadt Krefeld (BOSCH & PARTNER 2010) als
Maßnahmenraum zur Entwicklung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEFMaßnahmen) für verschiedene planungsrelevante Feldvogelarten dargestellt.
Bei Nichtdurchführung des Bebauungsplans können im Plangebietsbereich
entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden.
64
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
8.
Beschreibung
und
Bewertung
der
voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
8.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Erholungsnutzung:
Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans geht der inmitten der Feldflur
verlaufende Feldweg (Mühlenweg) in seinem Abschnitt innerhalb des
Plangebietes dauerhaft verloren.
Die Erschließungsstraßen des geplanten Gewerbegebietes mit Anbindung an
die Straßen Den Ham, Krüser Straße und Venloer Straße können andererseits
weiterhin durch Fußgänger bzw. Radfahrer genutzt werden.
Besondere Flächenfunktionen für die landschaftsgebundene Erholung werden
durch den Bebauungsplan nicht betroffen.
Lärmbelastung Gewerbelärm:
Zur
Beurteilung
der
durch
den
Bebauungsplan
vorbereiteten
Lärmimmissionen wurde eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt
(REHM 2016).
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist einerseits die infolge einer
Realisierung des geplanten Gewerbegebietes zu erwartende Zunahme der
Lärmemissionen von Bedeutung. Diese resultiert einerseits aus dem
eigentlichen Gewerbelärm, andererseits aus der Zunahme des Werks-,
Besucher- und Zulieferverkehrs.
Lärmbelastung Verkehrslärm:
Bei einer wesentlichen Änderung von Verkehrswegen sind
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten (REHM 2016).
die
Nach Darstellung der Schalltechnischen Untersuchung werden die maximalen
Grenzwerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts an keinem der zu
betrachtenden Immissionsorte erreicht. Auch handelt es sich bei den
verkehrlichen Änderungen aufgrund zu erwartenden Mehrverkehrs um keine
wesentlichen Änderungen im Sinne der 16. BImSchV.
Im Prognosefall liegen die Beurteilungspegel entlang der Venloer Straße (B9)
voraussichtlich bis zu einem Abstand von ca. 60 m um bis zu 3 dB über den
Orientierungswerten nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1. Die Grenzen der
65
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags/ 60 dB(A) nachts) werden jedoch
nicht überschritten.
Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nicht mit Pegelüberschreitungen
durch eine Zunahme des Verkehrslärms zu rechnen.
Schadstoffbelastung:
s. 8.5 Schutzgut „Klima/ Luft“.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Aufgrund der Zunahme von Verkehrslärmemissionen sind keine
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Im Falle von im Gewerbegebiet grundsätzlich möglichen Wohnnutzungen sind
für den Nachtzeitraum passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, da die
Orientierungswerte des GE-Gebietes deutlich über den Anforderungen an
gesunde Wohnverhältnisse liegen.
Das Gewerbegebiet wird zum Schutz benachbarter Gebiete analog dem sog.
Abstandserlass gegliedert mit der Zielsetzung, nur Betriebe und Anlagen
zuzulassen, die für die schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung keine
wesentlichen Störungen verursachen können (z B. Ausschluss von
verkehrsinduzierenden
Nutzungen,
Tankstellen,
Schankund
Speisewirtschaften). Insgesamt ergeben sich im Plangebiet fünf
Untergliederungen im Sinne des Abstandserlasses.
Im Bebauungsplan werden passive Lärmschutzmaßnahmen durch
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 festgesetzt. Die erforderlichen
Schalldämmmaße sind zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes
ergeben sich Anforderungen bis Lärmpegelbereich V gemäß DIN 4109. Als
Mindestanforderung wird im Plangebiet Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109
festgesetzt.
Weiterhin wird festgesetzt, dass Schlafräume und solche die zum Schlafen
genutzt werden, mit schallgedämmten Lüftungsanlagen so auszustatten sind,
dass die Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 eingehalten
werden und eine ausreichende Raumbelüftung bei geschlossenem Fenster
gewährleistet ist.
Durch eine Lärmkontingentierung nach DIN45691 (Festsetzung sog.
Emissionskontingente für insgesamt 9 Teilflächen des Bebauungsplans inkl.
der Zuweisung richtungsabhängiger Zusatzkontingente) wird gewährleistet,
dass die vom Plangebiet ausgehenden Gewerbelärmimmissionen in ihrer
Gesamtbelastung an den umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen die
66
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorgaben der TA Lärm einhalten (REHM 2016). Dabei wird die Vorbelastung
durch den Gewerbebestand berücksichtigt.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Das im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan durchgeführte
Schalltechnische Gutachten (REHM 2016) weist für den Planfall die
Einhaltung der einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach.
Dies trifft auch auf die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen zu (vgl. 8.5
„Klima/ Luft“).
Insgesamt ist nicht von erheblichen Umweltauswirkungen durch den
Bebauungsplan auszugehen.
8.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Bei einer Realisierung des Bebauungsplans und der damit verbundenen
Flächenversiegelung und Überbauung geht nahezu der gesamte
Plangebietsbereich weitestgehend sowie dauerhaft als Lebensraum für
Pflanzen und Tiere verloren.
Lediglich in den Randbereichen entlang der Venloer Straße sowie im
südöstlichen Abschnitt des Plangebietes können im Zuge der Entwicklung
standortheimischer Hecken und Baumpflanzungen neue Biotopstrukturen
entstehen.
In geringem Umfang tragen ebenfalls die im Bereich der Verkehrsflächen
anzupflanzenden 34 Laubbäume zu einer Schaffung von Biotopstrukturen im
Plangebiet bei.
Durch das erhebliche Kompensationsdefizit des Bebauungsplans (vgl. 8.9 Ergebnis der Eingriffsregelung) wird der Umfang der Auswirkungen auf das
Schutzgut verdeutlicht.
Im Hinblick auf gesetzlich geschützte Feldvogelarten und Fledermäuse kann
der Bebauungsplan artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG auslösen (vgl. 8.10).
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan werden Vermeidungsmaßnahmen im Sinne einer
Bauzeitenregelung festgesetzt. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass
es im Zuge der Baufeldvorbereitung (Rodung von Gehölzen/ Gebäudeabriss/
Abschieben des Oberbodens) zu einer Beeinträchtigung von Vogelbruten oder
gebäudebewohnenden Fledermäusen kommen kann.
Durch Festsetzung einer „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen“ im Bebauungsplan, die als extensiver
67
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Wiesenstreifen zu entwickeln ist, werden potentielle Beeinträchtigungen der
entlang der Kempener Straße vorhandenen, gesetzlich geschützten
Platanenallee
vermieden.
Innerhalb
des
Wiesenstreifens
sind
Bodenversiegelungen bzw. Nutzungen als Lagerfläche unzulässig.
Die weiteren im Bebauungsplan festgesetzten Begrünungsmaßnahmen
führen in geringem Umfang zu einer Teilkompensation der mit dem
Bebauungsplan verbundenen Beeinträchtigungen des Schutzgutes. Im
Bereich von begrünten Flachdächern können Ersatzlebensräume für Pflanzen
und Tiere (z. B. Insekten) entstehen.
Über die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan, die in
erster Linie in der Umwandlung von Acker in Grünland, der Extensivierung von
Grünland, sowie in der Anlage von Blühstreifen bestehen, werden neue
Biotopstrukturen mit hoher Lebensraumbedeutung für Pflanzen und Tiere
geschaffen.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 44
BNatSchG (vgl. 8.10.)
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich hohe
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
verbunden.
Unter
Berücksichtigung
der
internen
und
externen
Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan sowie den genannten
Vermeidungsmaßnahmen sind diese Auswirkungen auf das Schutzgut
insgesamt als nicht erheblich zu bewerten.
8.3
Schutzgut Boden
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Bei einer Realisierung des Bebauungsplanes gehen im Bereich der geplanten
Gebäude-, Verkehrs- sowie sonstigen versiegelten Flächen sämtliche
natürliche Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen und
Bodenorganismen, als Speicher- und Filtermedium sowie als Archiv der Naturund Kulturgeschichte dauerhaft verloren.
Im Bereich der festgesetzten Gewerbeflächen werden voraussichtlich ca.
12,5ha, im Bereich der Erschließungsstraße annähernd 3 ha Fläche überbaut
bzw. versiegelt. Unter Berücksichtigung der aktuell im Bestand bereits
versiegelten Flächen im Umfang von ca. 0,7 ha entspricht dies einer
Neuversiegelung im Umfang von ca. 14,8 ha.
68
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im südwestlichen Plangebietsbereich, angrenzend an das Umspannwerk
werden durch Aufschüttungen anthropogen bereits veränderte Böden in
Anspruch genommen.
Neben den anlagebedingten Auswirkungen ist mit Schadstoffeinträgen in den
Boden zu rechnen, die insbesondere durch den Kfz- und Lkw-Verkehr im
Bereich der neuen Verkehrsflächen hervorgerufen werden.
Ein Verlust der natürlichen Bodenfunktionen ist grundsätzlich als erhebliche
Beeinträchtigung zu bewerten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Für die anstehenden Erschließungsmaßnahmen ist eine Bodenkundliche
Baubegleitung vorzusehen mit dem Ziel, die anfallenden Bodenmassen ggf.
nach einer Zwischenlagerung einer ordnungsgemäßen Wiederverwertung
zuzuführen.
Bei der Anlage von Baustelleneinrichtungsflächen ist die Inanspruchnahme
von geplanten unversiegelten Flächen zu vermeiden. Gemäß DIN 18915 ist
der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren
von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischenzulagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der
Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist
anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Nach
Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger
Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder
anzudecken.
Im Rahmen von Baumaßnahmen anfallender überschüssiger Ober- und
Füllboden ist im Sinne einer geordneten Verwendung von Bodenmassen
fachgerecht wiederzuverwenden bzw. zwischenzulagern.
Bei der Ermittlung des Eingriffs durch den Bebauungsplan im
Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag
wird
ergänzend
zur
landschaftsökologischen Bewertung der Plangebietsflächen ein Bodenfaktor
für die voraussichtlichen Eingriffe in den Boden berücksichtigt.
Die zur Kompensation des Eingriffs durch den Bebauungsplan
durchzuführenden externen Kompensationsmaßnahmen tragen auf dem
Wege
der
Nutzungsextensivierung
zur
Regeneration
natürlicher
Bodenfunktionen auf den Maßnahmenflächen bei. Dies trifft in geringem
Flächenumfang auch auf die mit Hecken zu bepflanzenden randlichen
Grünstreifen, auf den extensiven Wiesenstreifen am Nordrand des
69
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Plangebietes sowie auf die innerhalb eines Wiesenstreifens südlich des GE 8
anzupflanzenden Bäume zu.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Vor dem Hintergrund der umfangreichen Neuversieglung von besonders
schutzwürdigen Böden ist von erheblichen Auswirkungen des
Bebauungsplans auf das Schutzgut Boden auszugehen.
Die Auswirkungen auf den Boden werden unter Berücksichtigung der
Landschaftspflegerischen Maßnahmen im Plangebiet sowie der externen
Kompensationsmaßnahmen auf ein unerhebliches Maß reduziert.
8.4
Schutzgut Wasser
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Oberflächengewässer werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht betroffen.
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans werden ca. 14,8 ha
Bodenflächen neuversiegelt bzw. überbaut. Damit gehen bisher
landwirtschaftlich genutzte Freiflächen in erheblichem Umfang als
Infiltrationsflächen zur Grundwasserneubildung verloren.
Auf der anderen Seite kommt es zu einer deutlichen Erhöhung des
oberflächlichen Abflusses von Niederschlagswasser im Bereich des
geplanten Gewerbegebietes sowie der neuen Verkehrsflächen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Hinblick auf die geplante Ansiedlung umfangreicher Gewerbeansiedlungen
im Bereich der Wasserschutzzone IIIA2 können potentielle Konflikte mit dem
Grundwasserschutz durch nachfolgend näher erläuterte Maßnahmen
vermieden bzw. verringert werden.
In den Gewerbegebieten GE1 bis GE9 werden durch den Ausschluss von
Tankstellen mögliche Konflikte mit den Anforderungen der Wasserschutzzone
IIIA2 minimiert.
Es ist weiterhin geplant, dass im Bereich des Plangebietes anfallende
Niederschlagswasser in einer zentralen Versickerungsanlage außerhalb des
Plangebietes in den natürlichen Wasserkreislauf zurückzuführen. Durch die
geplante ortsnahe Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
werden die Auswirkungen auf den Gebietswasserhaushalt innerhalb der
Wasserschutzzone IIIA2 des Wasserschutzgebietes Hüls minimiert. Das im
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird somit ortsnah in den
natürlichen Wasserkreislauf zurückgeführt. Dabei werden potentielle
70
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Konflikte im Hinblick auf die Grundwasserqualität
Reinigungsleistung der Versickerungsmulde minimiert.
durch
die
Durch die extensive Dachbegrünung von grundstücksbezogen 40% der
Dachflächen wird ein Beitrag zur Reduzierung des oberflächlichen Abflusses
und damit zum Hochwasserschutz geleistet. Auf diese Weise können
einerseits die Auswirkungen von Starkregenereignissen reduziert werden. Auf
der anderen Seite besitzen die begrünten Dachflächen eine
Reinigungsleistung, wodurch die qualitativen Auswirkungen auf den örtlichen
Grundwasserleiter minimiert werden.
Ein eventueller Einbau von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder
industriellen Prozessen (Schlacken etc.) bedarf einer wasserrechtlichen
Erlaubnis. Auf diese Weise können Schadstoffbelastungen des Grundwassers
im Bereich der geplanten Gewerbeflächen vermieden werden.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Unter
Berücksichtigung
der
geplanten
Vermeidungsund
Verringerungsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen des
Bebauungsplans auf das Schutzgut Wasser zu erwarten.
8.5
Schutzgut Klima/ Luft
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 785
(UPPENKAMP UND PARTNER 2016) erfolgt die Ermittlung der Auswirkungen
der Planung auf die Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet und der
Umgebung.
Die auf der Grundlage von Luftschadstoffausbreitungsberechnungen für die
relevanten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub PM10 und
Feinstaub PM2,5 ermittelten Immissionen werden am Maßstab der Grenzwerte
der 39. BImSchV beurteilt.
Die Immissionsprognose basiert auf der für den Plan-Fall 2030
angenommenen Durchschnittlichen Täglichen Verkehrsstärke (DTV) für die
Venloer Straße (B9) von 20.000 Fahrzeugen, für die Kempener Straße von
8.400 Fahrzeugen sowie für das geplante Gewerbegebiet Den Ham von 2.122
Pkw und 281 Lkw.
71
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Anpflanzungen von Hecken
und Bäumen entstehen Strukturen, die über ihre Filterwirkung
(beispielsweise für Feinstäube) zur Luftreinhaltung beitragen können.
Die im Bebauungsplan festgesetzte extensive Dachbegrünung trägt durch den
Ausgleich von Temperaturextremen und die Verminderung der
Rückstrahlungsintensität auf benachbarte Bereiche zur Verbesserung des
Kleinklimas im Plangebiet bei. Desweiteren wirken sich die Gründächer durch
die Bindung von Staub und Schadstoffen positiv auf die Luftreinhaltung aus.
Die Gliederung des Gewerbegebietes analog dem sog. Abstandserlass NRW
zum Schutz benachbarter Gebiete trägt zu einer Minimierung potentieller
Auswirkungen im Hinblick auf das Schutzgut Klima/ Luft bei.
Im
nachgelagerten
Genehmigungsverfahren
ist
für
geplante
Gewerbenutzungen der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen der
TA Luft eingehalten werden.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sowohl für den Prognose
Null-Fall als auch den Prognose Plan-Fall die Jahresmittelwerte für Feinstaub
(PM10 und PM2,5) und Stickstoffdioxid (NO2) eingehalten werden. Von einer
Einhaltung der Kurzzeitkriterien für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid
(NO2) ist ebenfalls auszugehen.
Der mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene Verlust
klimahygienisch wirksamer Freiflächen wird als nicht erheblich beurteilt, da
das Plangebiet nach Darstellung der UNIVERSITÄT ESSEN (2003) eine
lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Insgesamt ist nicht von
erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut auszugehen.
8.6
Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans geht eine bislang
landwirtschaftlich genutzte Freifläche dauerhaft verloren. Besondere
Flächenfunktionen im Hinblick auf das Landschaftsbild bzw. zur
landschaftsgebundenen Erholung werden durch den Bebauungsplan nicht
betroffen.
Eine
Inanspruchnahme
von
Flächen
eines
Landschaftsschutzgebietes ist mit Ausnahme eines kleinflächigen
Flächenabschnittes im Südosten des Plangebietes ebenfalls nicht
festzustellen.
Mit der Entwicklung des geplanten Gewerbegebietes nehmen Naturnähe und
Eigenart des Landschaftsbildes im Plangebiet deutlich ab. Als eingriffs72
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
mindernd ist zu berücksichtigen, dass im Umfeld des Plangebietes anthropogene Vorbelastungen des Landschaftsbildes vorhanden sind (vgl. 6.6).
Unter Berücksichtigung der geplanten Anpflanzungen von standortheimischen Hecken im westlichen und südöstlichen Randbereich des
geplanten Gewerbegebietes ist in Verbindung mit den bestehenden
Sichtverschattungen (v.a. Platanenallee entlang Kempener Straße,
Gehölzbestände im Bereich der südöstlichen Hofanlagen, Randeingrünung
des Umspannwerkes, Siedlungsflächen von Krefeld-Hüls) davon auszugehen,
dass nach entsprechender Entwicklung der geplanten Anpflanzungen eine
teilweise landschaftsgerechte Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes
bewirkt wird.
Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs vorzusehenden
Kompensationsmaßnahmen (vgl. 5.3) tragen gleichzeitig zu einer Aufwertung
des Landschaftsbildes bei.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Im Bebauungsplan wird in den Baufenstern des geplanten Gewerbegebietes
die zulässige Gebäudehöhe der gewerblichen Bebauung entlang der Venloer
Straße (B9) auf ein Maß von max. 51,0 m ü. NHN begrenzt. Im Bebauungsplan
wird in den Baufenstern des geplanten Gewerbegebietes die zulässige
Gebäudehöhe der gewerblichen Bebauung entlang der Krüser Straße auf ein
Maß von max. 50,5 m ü. NHN im GE 8 und von max. 49,5 m ü. NHN im GE 9
begrenzt. Im Baufenster gegenüber der angrenzenden Fläche der Feuerwache
an der Kempener Straße wird als zulässige Gebäudehöhe ein Wert von max.
50,0 m ü. NHN festgesetzt. Die auf diese Weise bewirkte Höhenstaffelung der
geplanten gewerblichen Bebauung trägt zur Begrenzung der Auswirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild bei.
Die im Bebauungsplan verankerten gestalterischen Vorgaben zu
Werbeanlagen sowie zulässigen Einfriedungen (Stahlgitterzäune) tragen zu
einer Minimierung von Auswirkungen auf das Landschaftsbild bei.
Positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild ergeben sich ebenfalls
aufgrund der plangebietsinternen Landschaftspflegerischen Maßnahmen,
insbesondere durch den Schutz der Platanenallee sowie die Maßnahmen zur
Randeingrünung, zur Anpflanzung von Straßenbäumen und zur extensiven
Dachbegrünung.
Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs vorzusehenden
externen Kompensationsmaßnahmen (vgl. 8.9) tragen gleichzeitig zu einer
Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
73
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die geplanten Anpflanzungen von standortheimischen Hecken im westlichen
und südöstlichen Randbereich des geplanten Gewerbegebietes tragen zu
einer landschaftsgerechten Eingrünung des geplanten Gewerbegebietes bei.
Der durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in das Landschaftsbild
wird
im
Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag
anhand
des
Bewertungsverfahrens von ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) erfasst und
bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass zur Kompensation des Eingriffs
in das Landschaftsbild landschaftsästhetisch wirksame Kompensationsmaßnahmen im Flächenumfang von 7,512 ha erforderlich sind.
Die Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan sind neben ihrer
landschaftsökologischen Zielsetzung auch landschaftsästhetisch wirksam.
Insgesamt sind die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das
Landschaftsbild als erheblich zu beurteilen.
8.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Nach Darstellung des LVR Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
(Bonn) ist davon auszugehen, dass eine Realisierung des Bebauungsplans
mit einer Beeinträchtigung von archäologischen Kulturgütern bzw.
Bodendenkmälern verbunden sein kann (z.B. im Bereich einer im Plangebiet
vermuteten mittelalterlichen Hofstelle).
Durch die geplante Gewerbebebauung mit entsprechender Höhenentwicklung
kann es weiterhin zu visuellen Beeinträchtigungen der im Umfeld
vorhandenen kulturlandschaftsprägenden Hofstellen kommen.
Aufgrund
von
vorhandenen
sichtverschattenden
Gewerbeund
Siedlungsflächen östlich des Plangebietes sind vergleichbare Auswirkungen
auf den historischen Ortskern von Hüls nicht zu erwarten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenstaffelung der geplanten
gewerblichen Bebauung trägt zu einer Verringerung von Auswirkungen auf
das Landschaftsbild sowie auf die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen
kulturlandschaftsprägenden Hofstellen bei. Nach einer Entwicklung der
randlichen Hecken werden diesbezügliche Auswirkungen ebenfalls über
Sichtverschattungen gegenüber der Gewerbebebauung verringert.
Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten zur
Entwicklung des Gewerbegebietes können evtl. im Plangebiet befindliche
bodenarchäologisch bedeutsame Elemente aufgedeckt und erfasst werden.
74
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Beim Auftreten entsprechender Funde ist gem. §§ 15 und 16 des
Denkmalschutzgesetzes NW das Bodendenkmal unverändert zu lassen und
die Weisung der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzuwarten.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Unter Berücksichtigung von Vorsichtsmaßnahmen sowie der im
Bebauungsplan festgesetzten Höhenstaffelung und Randeingrünung für die
geplante Bebauung sind keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut
zu erwarten.
8.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen den einzelnen Umweltmedien (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,
Klima, Landschaft, Mensch, Kultur- und Sachgüter) bestehen im Allgemeinen
umfangreiche Wechselwirkungen (vgl. nachfolgende Abb. 1).
Abb. 1: Schema zu Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern (aus: SCHROEDTER et al, 2004)
Wechselwirkungen werden insbesondere durch eine umfangreiche
Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenflächen negativ beeinflusst. Diese
75
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Beeinträchtigung führt zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen,
was ebenfalls mit einem Verlust der vorhandenen Vegetation und der
Biotopfunktion verbunden ist. Damit geht gleichzeitig eine Reduzierung der
biologischen Vielfalt und der Erholungseignung der Landschaft einher.
Auswirkungen der Versiegelung bestehen gleichzeitig in einer Verringerung
der Grundwasserneubildung und einer Veränderung der kleinklimatischen
Verhältnisse.
Durch die mit einer Realisierung des Bebauungsplans verbundene
Neuversiegelung von Boden im Umfang von ca. 14,8 ha wird das
Wirkungsgefüge zwischen den Umweltmedien Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere
und Landschaft negativ beeinflusst. Die Auswirkungen werden zu den
einzelnen Schutzgütern beschrieben.
Von einer besonderen wechselseitigen Potenzierung von Beeinträchtigungen
infolge einer Realisierung des Planvorhabens ist unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen
nicht auszugehen.
8.9
Ergebnis der Eingriffsregelung
Die Eingriffsbilanzierung zur Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft
wird im begleitenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (SCHWARZE UND
PARTNER 2016) gemäß Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der
Stadt Krefeld nach dem Bewertungsverfahren der LANUV (2008) durchgeführt.
Um neben den landschaftsökologischen Auswirkungen auch die
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erfassen, erfolgt in Anlehnung
an das Bewertungsmodell des Kreises Steinfurt (Modell der Priorisierung der
Archivfunktion sowie des Maximalwertprinzips) die Berücksichtigung eines
sog. Bodenfaktors in der Eingriffsbilanzierung. Dies trägt der Tatsache
Rechnung, dass Böden mit einem hohen Funktionserfüllungsgrad, die einer
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen in der Regel als
„ausgeräumte Landschaft“ mit geringen Biotopwertpunkten bewertet sowie
mit geringen Kompensationsmaßnahmen belegt werden. Der Ausgleich für
Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen ist in diesen Fällen nicht im
erforderlichen Umfang gewährleistet.
Die im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum
Bebauungsplan durchgeführte Bewertung der im Plangebiet vorhandenen
Biotoptypen unter Berücksichtigung eines Bodenfaktors, ist in den
nachfolgenden Tabellen dargestellt.
Im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in das Landschaftsbild wird im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zusätzlich eine Ermittlung des
landschaftsästhetischen Ausgleichsbedarfs nach dem Bewertungsverfahren
von ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) durchgeführt.
76
Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 1: Bilanzierung des Eingriffs durch den Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Bodenfunktionen - nach
LANUV (2008)
Naturschutzfachliche Eingriffsberechnung
Realbestand Biotoptypen gem. Kartierung
Code
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Biotopwert
Bodenfaktor
Gesamtwert
Geltungsbereich Bebauungsplan
193.880
1.1
Versiegelte Fläche (Straßen, Wege)
Fortführung der aktuellen Nutzung
geplante
Nutzungsänderung
(Gewerbefläche/ Pflanzgebot)
7.725
7.320
0
1,0
0
0
405
0
1,1
0
Versiegelte Fläche (Gebäude)
geplante
Nutzungsänderung
(Gewerbefläche/ Pflanzgebot)
180
1.1
1.4
2.4
Feldweg,
unversiegelt
mit
Vegetationsentwicklung
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
Wegrain, Saum ohne Gehölze
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
0
180
0
1,1
1.875
0
8.685
1.525
3
1,6
7.320
350
3
1,3
1.365
4.235
26.680
3.910
4
1,6
25.024
240
4
1,3
1.248
77
Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
3.1
Acker,
intensiv,
Wildkrautarten
weitgehend fehlend
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Verkehrsgrün/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
VII. Umweltbericht
85
4
1,2
166.375
408
506.113
113.685
2
1,6
363.792
17.160
2
1,5
51.480
29.175
2
1,3
75.855
5.025
2
1,2
12.060
1.330
2
1,1
2.926
Fläche
(m²)
Biotopwert
Bodenfaktor
Gesamtwert
Naturschutzfachliche Eingriffsberechnung
Realbestand Biotoptypen gem. Kartierung
Code
Biotoptyp
Geltungsbereich Bebauungsplan
193.880
3.4
4.895
Intensivwiese, artenarm
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Verkehrsgrün/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
20.596,5
3.670
3
1,5
16.515
130
3
1,2
468
1.095
3
1,1
3.613,5
78
Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld
5.1
7.2
7.4
Grünlandbrache, Gehölzanteil < 50%
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
Gebüsch
mit
lebensraumtypischen
Gehölzanteilen ≥ 50%
(Holunder;
Salweide,
Korbweide,
Bergahorn, Hainbuche, Feldahorn)
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
VII. Umweltbericht
7.585
43.112
6.065
4
1,5
36.390
85
4
1,2
408
1.435
4
1,1
6.314
780
5.642,5
675
5
1,5
5.062,5
5
5
1,2
30
100
5
1,1
550
Einzelbaum, lebensraumtypisch
geplante Teil-/ Versiegelung (GE, GRZ
0,8/ Verkehrsfläche)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
geplante
Nutzungsänderung
(Grünfläche/ Pflanzgebot)
230
1.480
Gesamtfläche
Gesamtflächenwert Bestand
193.880
120
5
1,5
900
5
5
1,2
30
100
5
1,1
550
612.309
79
Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Naturschutzfachliche Ausgleichsberechnung
Planung - gem. Bebauungsplan Nr. 785 „Gewerbepark Den Ham“
Code
Biotoptyp
Gesamter Geltungsbereich
Verkehrsflächen
1.1
Versiegelte Fläche (Straßen, Wege)
2.2/
Straßenbegleitgrün,
Einzelbaum
7.4
lebensraumtypisch
GE (Gewerbegebiet) mit GRZ von 0,8 davon:
max.
planungsrechtlich
zulässige
1.2
versiegelte Fläche
Freiflächen;
gärtnerisch
gestaltete
4.3
Außenanlagen
Wegraine,
Säume
ohne
Gehölze
2.4
(Pflanzgebot zum Schutz der Allee)
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen
7.2
Bepflanzungen - Gehölzstreifen mit
lebensraumtypischen Gehölzanteilen ≥
50%
Grünflächen
Randeingrünung
7.2
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen
Gehölzanteilen ≥ 50%
Gesamtfläche
Gesamtflächenwert Planung
Fläche
(m²)
193.880
31.375
30.280
1.095
Biotopwert
Bodenfaktor
Gesamtwert
0
1,0
3.285
0
3
1,0
3.285
158.185
143.072,5
125.235
0,5
1,0
62.617,5
29.665
2
1,0
59.330
1.575
4
1,3
8.190
1.990
5
1,3
12.935
4.040
5
1,3
26.260
193.880
172.617,5
80
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung
PLANUNGSWERT
BESTANDSWERT
172.617,5 612.309
=
VII. Umweltbericht
=
EINGRIFFSBILANZ
- 439.691,5
Die landschaftsökologische Eingriffsbilanz des Bebauungsplans ist
negativ.
Zur vollständigen Kompensation des Eingriffs durch den Bebauungsplan
sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Externe Kompensationsmaßnahmen
Der Ausgleich des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in Natur
und Landschaft erfolgt im Rahmen der nachfolgend in Tab. 2 dargestellten
externen Kompensationsmaßnahmen im Bereich der Kempener Lehmplatte
und im Hülser Bruch.
Über die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan erfolgt
gleichzeitig die Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild.
Die in Tabelle 2 dargestellten externen Kompensationsmaßnahmen führen
insgesamt zu einer landschaftsökologischen Wertsteigerung der
Kompensationsflächen im Umfang von 441.402 Biotopwertpunkten. Damit
wird das Kompensationsdefizit des Bebauungsplans von voraussichtlich
439.691,5 Biotopwertpunkten (nach LANUV 2008) vollständig
kompensiert.
Da sämtliche Kompensationsmaßnahmen auch landschaftsästhetisch
wirksam sind erfolgt ebenfalls eine vollständige Kompensation des
Eingriffs
in
das
Landschaftsbild
(Landschaftsästhetischer
Kompensationsbedarf im Umfang von 7,512 ha).
81
Bebauungsplan Nr. 785 der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tab. 2: externe Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 785 (vgl. Lagepläne 1-3)
Nr. im Lageplan/
Flächenbezeichnung
Gemarkung Hüls, Flur
1
55, Flurst.-Nr. 37, tlw.
Gemarkung Hüls, Flur
2
40, Flurst.-Nr. 51
Gemarkung Hüls, Flur
3
40, Flurst.-Nr. 19
Gemarkung Hüls, Flur
4
40, Flurst.-Nr. 24
Gemarkung Hüls, Flur
5
40, Flurst.-Nr. 23
Gemarkung Hüls, Flur
6
40, Flurst.-Nr. 22
Gemarkung Hüls, Flur
7
40, Flurst.-Nr. 57
8Gemarkung Hüls, Flur
40, Flurst.-Nr. 61
Gemarkung
Traar,
9
Flur 16, Flurst.-Nr. 13
1Gemarkung Hüls, Flur
055, Flurst.-Nr. 10 tlw.
1Gemarkung Hüls, Flur
128, Flurst.-Nr. 223
Flächengröße gesamt
(m²):
Flächengröße
(m²)
Biotoptyp/
(-wert)
Bestand
Aufwertung
Biotopwertpunkte
(nach LANUV
2008)
Biotoptyp/ (-wert)
Planung
Bodenf
aktor5)
ökologische
Aufwertung
Gesamt
9.000
Acker (2)
Blühstreifen/ Artenschutzacker
Fauna extensiv (5)
3
1,3
35.100
8.6911)
Acker (2)
Mager-, Feucht- und Naßweide (64)7))
4
1,3
45.1936)
5.106
Acker (12))
artenreiche Mähwiese (73)7))
6
1,3
39.8276)
6.689
Acker (2)
Mager-, Feucht- und Naßweide (54))
3
1,3
26.0876)
5.224
Acker (2)
Mager-, Feucht- und Naßweide (54))
3
1,3
20.3746)
10.212
Acker (2)
Mager-, Feucht- und Naßweide (54))
3
1,3
39.8276)
17.661
Acker (2)
artenreiche Mähwiese (63))
4
1,3
91.8376)
6.698
Acker (2)
artenreiche Mähwiese (63))
4
1,3
34.8306)
6.976
Acker (2)
artenreiche Mähwiese (63))
4
1,3
36.2756)
5.175
Acker (2)
artenreiche Mähwiese (73)7))
5
1,3
33.6376)
9.850
Intensivgrünland (3)
artenreiche Mähwiese (63))
3
1,3
38.415
91.282
ökologische Aufwertung gesamt (Biotopwertpunkte):
82
441.402
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erläuterungen zur voranstehenden Tabelle 2:
1. die Flurstücksgröße beträgt 9.541 m²; der Flächenwert wird reduziert um
850 m² für die geplante Errichtung einer Futterscheune (500 m²) sowie die
Anlage einer Hecke als Ausgleichsbepflanzung (350 m²)
2. die Fläche wird langfristig sehr intensiv als Maisacker genutzt; bei sehr
intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ist nach LANUV ein Biotopwert von
1 anzusetzen
3. die Bewertung des Zielbiotops „artenreiche Mähwiese“ mit einem
Biotopwert von 6 setzt einen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel sowie auf
chem.-synth. N-Düngung und Gülle bei einer starken zeitlichen
Bewirtschaftungseinschränkung voraus (Mahd ab 15.06.)
4. die Bewertung der „Mager-, Feucht- und Nassweide“ (Wert 5) basiert auf
einem vollständigen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und jegliche
Düngung bei einer Besatzdichte von max. 4 GVE/ha
5. gemäß dem Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der
Bauleitplanung (LÄNDERFINANZIERUNGSPROGRAMM WASSER, BODEN
UND ABFALL 2009) ist bei der Bewertung der externen
Kompensationsmaßnahmen ein Bodenfaktor zu berücksichtigen. Da auf
den Maßnahmenflächen, die durch gestörte Böden (landwirtschaftliche
Nutzung) mit hoher Bodenfunktion gekennzeichnet sind, durch eine mit
den Maßnahmen verbundene dauerhafte Nutzungsextensivierung die
Wiederherstellung natürlicherer Verhältnisse sowie die Entfernung
anthropogener Einflüsse bewirkt wird (z.B. Verzicht auf Biozideinsatz), wird
für die Kompensationsmaßnahmen ein Bodenfaktor von 1,3 berücksichtigt.
6. Wert auf ganze Zahl gerundet
7. Erhöhung des Prognosewertes um 1 Wertpunkt aufgrund Verwendung
autochthonen Saatgutes bzw. Selbstberasung
83
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
8.10 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Die Prüfung der potenziellen Betroffenheit der artenschutzrechtlichen
Belange nach § 44 BNatSchG erfolgte im Rahmen eines 2-stufigen
Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages zum Bebauungsplan (WELUGA
UMWELTPLANUNG 2016).
Im Ergebnis der Vorprüfung (Stufe I) wurde festgestellt, dass bei
europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG ausgelöst werden könnten. Für die Artengruppen Fledermäuse
und Feldvögel wurde die Notwendigkeit einer vertiefenden Untersuchung
dargestellt.
In der anschließenden vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (Stufe
II der Artenschutzrechtlichen Prüfung) wurden die in der Vorprüfung
ermittelten planungsrelevanten Arten im Sinne einer „worst-caseBetrachtung“ im Hinblick auf die Projektwirkungen näher geprüft.
Durch die geplante vollständige Beanspruchung der Plangebietsflächen
durch den Bebauungsplan geht anlagebedingt ein ca. 5,5 ha umfassender,
potentiell geeigneter Lebensraum für Feldvogelarten (insbesondere
Feldlerche, Rebhuhn und Wiesenschafstelze) dauerhaft verloren. Aus
dieser Beeinträchtigung ergibt sich nach § 44 Abs. 5 BNatSchG die
Notwendigkeit
der
Durchführung
sogenannter
„vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen“, die den von der EU-Kommission eingeführten
CEF-Maßnahmen entsprechen. Die Maßnahmen müssen zum Beginn der
auf den Verlust der Lebensraumstrukturen im Plangebiet folgenden
Brutzeit umgesetzt sein.
Durch die im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgesehene
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (Anlage von Blühstreifen) wird die
ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten
aufrechterhalten.
Weiterhin kann durch die Rodung von Gehölzen bzw. den Abbruch von
Gebäuden (Feldscheune im südwestlichen Plangebietsbereich) ein
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG ausgelöst
werden.
Neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme sind daher im
Bebauungsplan Maßnahmen zur Vermeidung/ Minderung baubedingter
84
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Auswirkungen festzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine zeitliche
Abstimmung
der
Fällund
Rodungsarbeiten
sowie
der
Gebäudeabbruchzeiten
auf
die
Brutund
Aufzuchtzeiten
(Bauzeitenregelung).
In
den
Hinweisen
zum
Bebauungsplan
werden
weiterhin
Vermeidungsmaßnahmen in Form der Anbringung von Nistkästen sowie
von insektenschonenden Beleuchtungskonzepten zur Umsetzung
empfohlen.
Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen, der vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen sowie ein maßnahmenbezogenes Monitoring
können die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG abgewendet werden.
8.11 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Das am nächsten zum Plangebiet gelegene FFH-Schutzgebiet ist das Gebiet
DE-4504-302
„Tote
Rahm“,
etwa
3,5
km
nördlich
des
Bebauungsplangebietes. In einer Entfernung von ca. 5,5 km nordöstlich
des Plangebietes befindet sich das FFH-Schutzgebiet DE 4605-302
„Egelsberg“.
Aufgrund der räumlichen Entfernung und der Art des Planvorhabens sind
Auswirkungen des Bebauungsplans auf die FFH-Schutzgebiete
auszuschließen.
85
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
8.12 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Einschätzung
der
Erheblichkeit
Schutzgut
Prognostizierte Umweltauswirkungen
Mensch/Bevölke
rung/
Gesundheit
- Lärmentwicklung
- Schadstoffbelastung
- siedlungsnahe Erholung
- Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
•
•
•
Pflanzen/Tiere/
Biologische
Vielfalt
- Verlust von Lebensräumen
- Zerschneidung von Lebensräumen
- Biotopvernetzung
••
••
•
- Neuversiegelung
- Baustelleneinrichtung
- Altlasten/ Auffüllungen
- Altlasten
- Grundwasserneubildung
- Grundwassereinfluss
- Luftschadstoffkonzentration
- Ausgleichsfunktion mit lokaler Wirkung
- Verlust lokaler Ausgleichsfunktionen
- Verlust landschaftsbildprägender
landwirtschaftlicher Flächen
- landschaftliche
Beeinträchtigung
des
Umfeldes
•••
o
o
o
•
o
•
•
•
Boden
Wasser
Klima/Luft
Landschaft
KulturSachgüter
und - kulturlandschaftsprägende Hofanlagen
- historischer Ortskern Hüls
+
o
•••
••
••
Legende:
+
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
o
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
•
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
••
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
••• hohe Beeinträchtigung (erheblich)
••••sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich)
86
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
9.
VII. Umweltbericht
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld werden die Flächen
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans überwiegend als
Gewerbegebiet dargestellt.
Die
Darstellung
des
Plangebietes
als
Gewerbefläche
im
Flächennutzungsplan
ist
das
Ergebnis
der
Prüfung
von
Standortalternativen, die im Aufstellungsverfahren des neuen
Flächennutzungsplans durchgeführt wurde. Über die Entwicklung neuer
Gewerbeflächen
im
Bereich
des
Plangebietes
sollen
u.a.
Erweiterungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe geschaffen werden, die
bereits innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes nordöstlich der
Straße Den Ham ansässig sind. Die vorhandene Erschließungsstruktur im
Bereich des Plangebietes einschließlich des bereits erfolgten Ausbaus des
Kreisverkehrs in der Kempener Straße nördlich des Plangebietes sind im
Hinblick auf eine Entwicklung des Bebauungsplans Nr. 785 positiv zu
bewerten. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans Nr.
785 wurden verschiedene Bebauungs- und Erschließungsvarianten
geprüft.
10.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
Gemäß § 4 c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der
Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen
Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der
Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe. Dabei sind die im Umweltbericht
nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zum BauGB angegebenen
Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4
Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Zur vollständigen Kompensation des durch den Bebauungsplan
verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft sind plangebietsinterne und
externe
Kompensationsmaßnahmen
durchzuführen.
Die
bestimmungsgemäße Durchführung der Maßnahmen ist durch die Untere
Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld zu überprüfen.
Etwa 2 Jahre nach Durchführung der Anpflanzungen im Plangebiet ist der
Anwuchserfolg der Gehölze im Bereich des Plangebietes durch die Stadt
Krefeld, Fachbereich Grünflächen zu kontrollieren.
87
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Für die im Bebauungsplan festgesetzte vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
zum Schutz der durch den Bebauungsplan betroffenen Feldvogelarten
verlangt der Leitfaden des LANUV ein maßnahmenbezogenes Monitoring.
In diesem Zusammenhang ist gutachterlich nachzuweisen, dass die
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme zum Beginn der auf den Verlust der
Habitatstrukturen im Plangebiet folgenden Brutzeit der Feldvogelarten in
bestimmungsgemäßer Weise umgesetzt ist.
11.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Zielsetzungen des Bebauungsplans:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 785 `Gewerbepark Den Ham´
der Stadt Krefeld werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung eines Gewerbegebietes geschaffen. Dementsprechend werden
die Plangebietsflächen im Bebauungsplan überwiegend als Gewerbegebiet
(GE) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl
von 2,4 ausgewiesen.
Im Bebauungsplan wird die zulässige Geschosshöhe der gewerblichen
Bebauung auf Werte zwischen 49,5 m und 53,5 m ü. NHN festgesetzt. Aus
städtebaulichen Gründen erfolgt daher eine Höhenstaffelung der
Bebauung mit reduzierten Gebäudehöhen in den Baufenstern entlang von
Venloer Straße, Kempener Straße und Krüserstraße.
Im Bereich der 20 m breiten anbaufreien Zone entlang der Bundesstraße
B9 (Venloer Straße) setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen fest.
Die Erschließung des geplanten Gewerbegebietes ist über eine ringförmige
Erschließungsstraße mit Anbindung an die B9 sowie an die Straße Den
Ham vorgesehen. Innerhalb der Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan
die Anpflanzung von insgesamt 34 Straßenbäumen fest.
Kurzbeschreibung des Plangebietes:
Das etwa 19,4 ha umfassende Plangebiet erstreckt sich am südwestlichen
Ortsrand von Krefeld-Hüls im Übergangsbereich zur offenen Feldflur.
Westlich wird das Plangebiet durch die teilweise in das Plangebiet
einbezogene Venloer Straße (B9), im Südwesten und Südosten durch ein
Umspannwerk bzw. landwirtschaftliche Hofanlagen begrenzt. Nördlich und
östlich grenzen die Kempener Straße sowie die Straße Den Ham, bzw.
Wohngebiets- und Gewerbeflächen von Krefeld-Hüls an. Entlang der
Kempener Straße erstreckt sich eine Allee aus Altbäumen (Platanen) im
unmittelbaren nördlichen Anschluss an das geplante Gewerbegebiet.
88
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Voraussichtliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans:
Die Umweltauswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Mensch/
Bevölkerung/ Gesundheit sind als nicht erheblich zu beurteilen, da die
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und keine
besonderen Naherholungsfunktionen durch die Planung beeinträchtigt
werden.
Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
werden durch den Bebauungsplan Lebensraumfunktionen für
planungsrelevante Vogelarten der offenen Feldflur (Feldlerche, Rebhuhn
und Kiebitz) in ihrem Bestand betroffen. Durch umfangreiche
Kompensationsmaßnahmen einschl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen
werden die Auswirkungen insgesamt auf ein nicht erhebliches Maß
begrenzt.
Durch den Bebauungsplan wird eine Neuversiegelung von insgesamt ca.
14,8 ha Boden bedingt. Dabei werden weitestgehend aufgrund ihrer hohen
natürlichen Bodenfruchtbarkeit besonders schutzwürdige Parabraunerden
in Anspruch genommen. Die hiermit verbundenen erheblichen
Auswirkungen
des
Bebauungsplans
erfordern
zusätzliche
Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in den Boden.
Angesichts des hohen Umfangs der Neuversiegelung ist von einer hohen
Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungsfunktion durch den
Bebauungsplan auszugehen. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
werden
durch
ortsnahe
Versickerung
des
anfallenden
Niederschlagswassers im Bereich nördlich des Plangebietes auf ein
insgesamt nicht erhebliches Maß verringert.
Die Jahresmittelwerte sowie die Kurzzeitkriterien für Feinstaub und
Stickstoffdioxid werden voraussichtlich sowohl für den Prognose Null-Fall
als auch den Prognose Plan-Fall eingehalten. Der mit einer Realisierung
des Bebauungsplans verbundene Verlust klimahygienisch wirksamer
Freiflächen ist als nicht erheblich zu beurteilen, da das Plangebiet eine
lediglich lokale klimahygienische Bedeutung besitzt. Insgesamt ist nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft auszugehen.
Der durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in das
Landschaftsbild wird im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfasst und
bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass zur Kompensation des
Eingriffs in das Landschaftsbild landschaftsästhetisch wirksame
Kompensationsmaßnahmen im Flächenumfang von 7,512 ha erforderlich
89
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sind. Die Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan in einem
Flächenumfang
von
insgesamt
9,1
ha
sind
neben
ihrer
landschaftsökologischen Zielsetzung auch landschaftsästhetisch wirksam.
Insgesamt sind die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das
Landschaftsbild als erheblich zu beurteilen.
Auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter ergeben sich voraussichtlich
keine erheblichen Auswirkungen, da keine besonderen Funktionen
betroffen sind.
Von erheblichen Wechselwirkungen ist infolge einer Realisierung des
Bebauungsplans nicht auszugehen.
Planbegleitende Maßnahmen und Regelungen:
Zur vollständigen Kompensation des mit dem Bebauungsplan
verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sind externe
Kompensationsmaßnahmen im Gesamtumfang von ca. 9,1 ha
durchzuführen.
Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG sind
weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen sowie eine
vorgezogene Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Die Festsetzung bzw. Regelung sämtlicher Maßnahmen erfolgt im
Bebauungsplan bzw. in einem begleitenden Städtebaulichen Vertrag, die
Überwachung der Maßnahmen wird durch ein planbegleitendes Monitoring
gewährleistet.
90
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Außerkraftsetzung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes 785 werden die ihm entgegen
stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetzt.
Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 758, soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 785
betreffen.
2.
Bodenordnung
Es ist angestrebt, die verschiedenen Mitwirkungsmöglichkeiten für die
Eigentümer durch ein Baulandumlegungsverfahren nach den Regularien
des Baugesetzbuches für die Bodenordnung umzusetzen. Es bietet sich
hier insbesondere das Verfahren der Umlegung nach Werten mit einem
Zuteilungswert an, welcher die Erschließungskosten mit beinhaltet.
Damit soll erreicht werden, dass die Eigentümer mit zum Teil größeren
Einwurfsflächen nicht mit hohen Summen an Erschließungskosten belastet
werden. Ihnen soll vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, durch
entsprechende Minderzuteilung von gewerblichen Baugrundstücken deren
Erschließungskosten zu finanzieren. Aus der Minderzuteilung resultierende
freie Flächen werden von Entwicklerseite übernommen und sodann der
Veräußerung an gewerbliche Nutzungsinteressenten zugeführt. Auf diese
Weise wird der kommunale Haushalt entlastet, welcher üblicherweise für
die Bereitstellung von erschlossenem Gewerbebauland in Anspruch
genommen wird.
3.
Städtebauliche Verträge
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag
erstellt
und
eine
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung
durchgeführt. Die erforderliche Kompensation soll (neben den
plangebietsinternen Maßnahmen) auf den zugeordneten externen Flächen
erfolgen. Über die erforderlichen Maßnahmen außerhalb des Plangebiets
wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Im städtebaulichen Vertrag
Themengebieten aufgenommen:
werden
Regelungen
zu
folgenden
91
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
- Vertragliche Regelungen mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW
(Anbindung Plangebiet an die Venloer Straße sowie Schaltung der
Lichtsignalanlagen)
- Vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
- Kompensationsmaßnahmen zum naturschutzfachlichen Ausgleich
- Vorgaben zu Pflegemaßnahmen
- Bodeneingriffe im Bereich der Aufschüttungen nur unter gutachterlicher
Begleitung
4.
Kosten und Finanzierung
Die Erschließung wird auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrags
/Erschließungsvertrags durch einen privaten Erschließungsträger
durchgeführt. In dem Vertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger, die
Erschließungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
durchzuführen.
______________________________________________________________
Krefeld, den _________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
92
Bebauungsplan Nr. 785
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 785 in seiner Sitzung am
beschlossen.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
93