Daten
Kommune
Krefeld
Größe
49 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
22.10.18, 09:48
Aktualisiert
25.01.19, 00:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
4. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr
Krefeld vom ……………………….
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994 S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV.NRW.S.90), § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17.05.2018 (GV.NRW.S.244), und §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.
NW.1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV.NRW.S.90) in seiner Sitzung am ________________die 4. Änderung der Satzung zur
Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr Krefeld (Krefelder Amtsblatt
Nr. 50 vom 11.12.2014) beschlossen:
I. Der Kostentarif wird wie folgt geändert:
A. Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
56,00
1.2
gehobener Dienst
66,00
1.3
höherer Dienst
82,00
EUR
B.
Ziffern 2 und 3 bleiben unverändert
C.
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
4.1
Vorsätzliche oder grob fahrlässige, grundlose Alarmierung
der Feuerwehr
817,00
4.2
Falschalarmierung der Feuerwehr
Eine Falschalarmierung liegt vor, wenn der Einsatz Folge
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen
Auslösung einer nicht unmittelbar bei der Feuerwehr
aufgeschalteten Brandmeldeanlage war.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 BHKG der
Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte der
Brandmeldeanlage.
817,00
Anlage 1
Dies gilt nicht, wenn ein zwischengeschaltetes
Sicherheitsunternehmen eine solche Brandmeldung
empfängt und an die Feuerwehr ungeprüft weiterleitet.
(siehe Tarifposition 4.3)
4.3
Falschalarmierung der Feuerwehr durch einen
Sicherheitsdienst
Eine Falschalarmierung durch einen Sicherheitsdienst liegt
vor, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine
für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 8 BHKG das
Sicherheitsunternehmen.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
817,00