Daten
Kommune
Krefeld
Größe
977 kB
Datum
07.11.2018
Erstellt
19.10.18, 11:48
Aktualisiert
25.01.19, 00:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
6126/18 -
40
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
07.11.2018
zur Kenntnis
Betreff
Weiterentwicklung der schulischen Inklusion
Beschlussentwurf
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 6126/18 -
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Begründung
1. Hintergrund
Die Verwaltung hatte zuletzt mit Vorlage vom 09.08.2016 (Vorlage 2999/16) dem Ausschuss für
Schule und Weiterbildung einen Sachstandsbericht zum Umsetzungsstand der schulischen Inklusion in Krefeld vorgelegt. Im Folgenden wird dieser Bericht fortgeschrieben, wobei auf die Entwicklung im Land Nordrhein-Westfalen, aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie insbesondere auf
die Weiterentwicklung des Prozesses in den Krefelder Schulen eingegangen wird.
2. Situation in Nordrhein-Westfalen
2.1. Rückblick auf die Entwicklung
Einer Studie von Prof. Klaus Klemm "Unterwegs zur inklusiven Schule " im Auftrag der Bertelsmann Stiftung von September 2018
(https://www.bertelsmannstifung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_IB
_Unterwegs-zur-inklusiven-Schule_2018.pdf) folgend, geht bundesweit die Exklusionsquote zurück, insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen schreitet die Inklusion voran. Demnach besuchen insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen und Sprache in allen Bundesländern weniger
Kinder die Förderschulen. Für Krefeld kann diese Aussage grundsätzlich bestätigt werden. Bezugnehmend auf die vorliegenden Erkenntnisse der Schulentwicklungsplanung für die städtischen
Förderschulen ist für Krefeld allerdings festzustellen, dass obwohl ein deutlicher Anstieg der Kinder
mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen zu
verzeichnen ist, die Zahl der Kinder in den Förderschulen nicht im gleichen Maße abnimmt.
Eine weiteres Ergebnis der Studie ist die Feststellung, dass sich für Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Geistige oder Körperliche Entwicklung hingegen zwischen 2008 und 2017 wenig
verändert hat, bei Schülern mit einem emotionalen und sozialen Unterstützungsbedarf gibt es heute sogar mehr Exklusion.
Insgesamt sank laut Ergebnis der Studie in Nordrhein-Westfalen der Anteil von Schüler/innen mit
Förderbedarf, die in Förderschulen unterrichtet werden, an allen Schüler/innen gemessen von
5,2 % auf 4,6 % im Vergleich der Schuljahre 2008/09 und 2016/17.
In der Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes stieg die Inklusionsquote vor allem im Bereich
der Sekundarstufe I kontinuierlich an. Durch ein koordiniertes Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I war es möglich, dem Rechtsanspruch zu genügen und jedem Kind
einen Platz an einer allgemeinen Schule anzubieten. Bisherige Strategie war es möglichst viele
allgemeine Schulen, jeder Schulform, in den Prozess einzubeziehen.
Wie bereits in der Vorlage von September 2016 (Vorlage 2999/16) dargestellt liegen die wesentlichen Aufgaben für eine gelingende Inklusion bei den Lehrerinnen und Lehrern. Inklusion in Schule
ist mehr als die Verteilung von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in
allgemeine Schulen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen: "Eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Bildungssystem machen es noch nicht inklusiv".
In der bisherigen Umsetzung zeigen sich gravierende Problemstellungen, die immer wieder öffentlich mit Nachrichten wie - Kinder, Lehrer und Eltern sind überfordert, der Unterricht leidet, es fehlen
qualifizierte Pädagogen, geeignete Räume und Qualitätsstandards -, publiziert und diskutiert werden.
Hinzu kommt, dass neben Inklusion weitere Veränderungen im Bildungssystem durch die Zuwanderung, die Veränderung der Schulstruktur und den deutlichen Lehrermangel im Bereich der sonderpädagogischen Lehrkräfte, der Grundschulen und der Sekundarstufe I aufgefangen werden
müssen.
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2.2. Aktuelle Rahmenbedingungen
In Fortschreibung der mit Vorlage von September 2016 ausführlich dargestellten, bekannten rechtlichen Vorgaben des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und dem damit verbundenen Paradigmenwechsel soll hier auf die letzten Entwicklungen, im Bereich der Einbindung der Berufskolleg in
den Inklusionsprozess, der Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen und der
Verordnung zu den Mindestgrößen der Förderschulen eingegangen werden.
2.2.1. Gemeinsames Lernen am Berufskolleg
Nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung § 19 – Verfahren und Förderung in
der Sekundarstufe II - endet der festgestellte Förderbedarf mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht
oder nach einem Schulbesuch von mehr als 10 Jahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten
Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses.
Im Bereich Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung entscheidet die Schulaufsicht neu über
den Förderbedarf, wenn nach Wahl der Eltern ein Berufskolleg als Förderschule besucht werden
soll.
Für Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische
Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen besteht der Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung fort. Der Übergang ist im Rahmen eines geregelten Verfahrens zwischen abgebender und aufnehmender Schule unter Beteiligung des Schulträgers und der entsprechenden
Schulaufsicht unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung durchzuführen bzw. zu begleiten.
2.2.2. Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen
Der in der Beteiligung befindliche Erlassentwurf der Landesregierung soll im Wesentlichen zu einer
spürbaren Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote in allgemeinen Schulen beitragen. Die Angebote inklusiven Unterrichtes müssen stärker an Qualitätsstandards ausgerichtet werden, was
zwangsläufig zu einer Bündelung der Ressourcen an Schulen mit einem entsprechenden Profil
führen wird.
Ziel der Landesregierung ist es, durch eine Bündelung der Angebote bei den weiterführenden
Schulen, entstehende Schulen des Gemeinsamen Lernens zukünftig deutlich besser zu unterstützen, insbesondere vor dem Hintergrund des noch mehrere Jahre andauernden Mangels an Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung.
Schulen sollen unterstützt werden durch Stellen für Multiprofessionelle Teams und Lehrerstellen
außerhalb der Sonderpädagogik.
In dem Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule soll festgelegt werden, dass
Gemeinsames Lernen ab dem Schuljahr 2019/20 vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-, Real, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet wird, die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden
sind und die dabei konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen (Qualitätsstandards) erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, dass
- die Schule über ein pädagogisches Konzept zur inklusiven Bildung verfügt bzw. dieses mit Unterstützung der Schulaufsicht erarbeitet
- Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an der Schule unterrichten und die pädagogische
Kontinuität gewährleistet wird
- das Kollegium systematisch fortgebildet wurde bzw. vorauslaufend und begleitend fortgebildet
wird
- die räumlichen Voraussetzungen der Schule Gemeinsames Lernen ermöglichen.
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Um einen gezielteren Einsatz der personellen Ressourcen zu erreichen, soll zudem die Vorgabe
gelten, dass eine weiterführende Schule, an der Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2019/20
praktiziert wird, jährlich im Durchschnitt pro Eingangsklasse drei Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnimmt. War die Praxis vor Ort bisher anders, so
kann dies zu einer Reduzierung der Standorte, an denen (gegebenenfalls erneut) formal Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, führen. Bei der Bündelung der Schulen des Gemeinsamen Lernens sind die Gesichtspunkte der sozialen Teilhabe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung sowie die Frage der Zumutbarkeit der Entfernung zum Schulstandort zu berücksichtigen. Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können in den Folgejahren nur dann als Schulen des Gemeinsamen Lernens in den Übergang von der Grundschule auf
die weiterführenden Schulen einbezogen werden, wenn im Durchschnitt der bestehenden Schulen
des Gemeinsamen Lernens mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen werden müssten. Die Bündelung an
Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, schafft die Voraussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach § 46 Absatz 4 SchulG.
An Gymnasien soll sonderpädagogische Förderung zukünftig in der Regel zielgleich erfolgen. Wird
zieldifferenter Unterricht gewünscht, so erfolgt er zukünftig auf der Grundlage eines entsprechenden Konzeptes nach Genehmigung durch die Schulaufsicht. Die Schulaufsicht kann Gymnasien,
die zieldifferente Förderung (weiterhin) ermöglichen wollen, bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Gemeinsames Lernen in die regionale Planung einbeziehen, mit der Erfordernis nicht
weniger als sechs Schüler/innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im jeweiligen
Eingangsjahr aufzunehmen. Wenn die örtliche Situation eine Beteiligung der Gymnasien nach gemeinsamer Einschätzung der Schulaufsicht und des Schulträgers zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf Gemeinsames Lernen erforderlich macht, ist eine Beteiligung der Gymnasien auch
bei zieldifferenter Förderung notwendig. Die oberste Schulaufsicht ist darüber in Kenntnis zu setzen.
2.2.3. Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen und Schulen für Kranke
Durch Verordnung vom 24.08.2018 hat das Ministerium zugelassen, dass auch Förderschulen
unterhalb der Mindestgröße bis zum 31.07.2019 fortgeführt werden können. Für die Zeit danach
sollen die künftigen Mindestgrößen neu bestimmt werden.
Beabsichtigt ist für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (damit auch für die Verbundschulen) folgende Mindestgrößen festzulegen:
- 112 in Schulen mit Primar - und Sekundarstufe I (bisher 144)
- 84 in Schulen der Sekundarstufe I
(bisher 112)
- 28 in Schulen der Primarstufe
(bisher nicht geregelt)
Für Teilstandorte bleibt es unverändert bei der Regelung, dass der Teilstandort mindestens die
Hälfte der Schüler/innen haben muss.
Die Möglichkeit der Einrichtung einer Förderschulgruppe an einer allgemeinen Schule soll eröffnet
werden. Über die Einrichtung entscheidet der Träger der Förderschule mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Öffnung soll Möglichkeiten für ein wohnortnahes Förderschulangebot schaffen.
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3. Entwicklung der inklusiven Beschulung in Krefeld
3.1. Grundschulen in städtischer Trägerschaft
3.1.1. Übersicht
Jahrgang
GLSchüler
Gesamtschüler
Anteil
In %
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
155
168
190
236
287
346
336
386
351
7962
7801
7752
7638
7536
7458
7419
7602
7564
1,95
2,15
2,45
3,09
3,81
4,64
4,52
5,08
4,64
Tabelle 1: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen in städtischen Grundschulen
Nach wie vor bieten 15 der 28 Krefelder Grundschulen Gemeinsames Lernen an. Es hat sich gezeigt, dass durch dieses Angebot eine wohnortnahe Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit
einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sichergestellt werden kann. Mit
Blick auf eine stetige Qualitätsentwicklung, den Ausbau bestehender Strukturen, sowie einer Bündelung von Ressourcen wurde von einer Ausweitung des Angebotes abgesehen.
Die Einbindung der übrigen Schulen wird über entsprechende Fortbildungsangebote und ein Beratungsteam sichergestellt.
Die Entwicklung der Schülerzahlen auf Basis der offiziellen Schulstatistik (differiert zur Vorlage
September 2016, da zum Zeitpunkt der Vorlage die Schulstatistik für das Jahr 2017/2018 nicht
vorlag) zeigt, dass der Anteil der Schüler/innen mit einem festgestellten sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarf bis zum Schuljahr 2016/2017 kontinuierlich angestiegen ist. Im Schuljahr
2017/2018 ist ein leichter Rückgang der Schüler/innen mit festgestelltem Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen zu verzeichnen, resultierend aus der Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung. Danach kann die Schule bei einem vermuteten Bedarf an Unterstützung im
Förderbedarf Lernen erst im dritten Jahr der Schuleingangsphase eine entsprechende Feststellung
treffen.
Setzt man die Zahl von Schüler/innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den städtischen Grundschulen (ohne Montessori) in eine Relation zur Gesamtschülerzahl im Primarbereich
(Schulstatik), liegt der Anteil der Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in
den letzten zwei Schuljahren bei circa 5%. Für das Schuljahr 2018/2019 liegen dem Schulträger
noch keine Vergleichszahlen vor.
Folgende Grundschulen sind Schulen des Gemeinsamen Lernens:
Astrid-Lindgren-Schule
Buchenschule
Brüder-Grimm-Schule
Gemeinschaftsgrundschule Krähenfeld
Grundschule am Stadtpark Fischeln
Heinrichsschule
Jahnschule
Johansenschule
Lindenschule
Mariannenschule
Mosaikschule
Paul-Gerhardt-Schule
Regenbogenschule
Schule an Haus Rath
Südschule
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3.1.2. Reduzierte Klassengrößen an Grundschulen
Nach wie vor legt der Schulausschuss der Stadt Krefeld auf der Basis von § 6a Abs. 1 Verordnung
zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW jährlich zusammen mit der Zahl der an einzelnen Schulen zu
bildenden Eingangsklassen fest, dass die Aufnahmekapazität in den Grundschulen des Gemeinsamen Lernens bei max. 25 Kindern je Eingangsklasse liegt.
Insbesondere durch Zuzüge lassen sich im Laufe eines Schuljahres diese Vorgaben allerdings
nicht durchhalten. Der Rechtsanspruch auf Besuch der nächstgelegenen Schule und die in der
oben benannten Vorordnung festgelegten Höchstwerte führen im Laufe eines Schuljahres insbesondere in Ballungsgebieten zu deutlich höheren Klassenstärken.
3.1.3. Aufteilung nach Förderschwerpunkten im Schuljahr 2017/2018 Primarbereich
Förderschwerpunkt
Schülerzahlen
Anteil in %
LE
98
27,9
ES
88
25,0
SQ
129
36,8
GG
19
5,4
KM
9
2,6
HK
6
1,7
SE
2
0,6
Gesamt
351
100
Tabelle 2: Aufstellung der Förderschwerpunkte im Gemeinsamen Lernen der städtischen Krefelder Grundschulen für das Schuljahr
2017/2018
Diese Darstellung verdeutlicht, dass Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (LES) mit fast 90%, gemessen an der Gesamtzahl der
Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen in der Primarstufe, den Hauptteil der zu fördernden
Grundschüler/innen ausmachen. Die übrigen Förderschwerpunkte fallen mit einem Anteil von cirka 10% ins Gewicht.
3.2. Schulen der Sekundarstufen I in städtischer Trägerschaft
3.2.1. Übersicht
Jahrgang
GLSchüler
SEK I
GesamtSchüler
SEK I
Anteil
In %
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
113
106
151
197
260
301
378
487
569
12957
12075
11822
11518
11105
11012
10921
11118
10987
0,87
0,88
1,28
1,71
2,34
2,73
3,46
4,38
5,18
Tabelle 3: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen in den städtischen Krefelder Schulen der Sekundarstufe I
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde der Rechtsanspruch auf Teilnahme am Gemeinsamen Lernen ab dem Schuljahr 2014/15 gesetzlich verankert. Im Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist sichergestellt, dass den Eltern eine allgemeine
Schule als Förderort angeboten wird. Eltern können weiterhin eine Förderschule als Förderort für
Ihr Kind wählen.
Nach Einführung des Rechtsanspruches auf Besuch einer allgemeinen Schule stieg der Anteil der
Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf stetig an. Der Prozentuale Anteil hat sich
im Verhältnis der Schuljahre 2014/15 zu 2017/18 annähernd verdoppelt.
Die Antragsverfahren im Bereich der SEK I sind unverändert hoch. Im Übergang von Klasse 4 in
die weiterführenden Systeme der SEK I für das Schuljahr 2019/20 liegt die Anzahl nach ersten
Aussagen der Schulaufsicht bei circa 150 Schüler/innen für die kommenden Eingangsklassen.
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In Krefeld wurde bisher jeder Schülerin und jedem Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, für den/die der Wunsch nach inklusiver Beschulung bestand, ein Platz an einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I angeboten. Die nunmehr im Eckpunktepapier angekündigte
und durch Erlass noch festzuschreibende künftige Neuausrichtung der Inklusion in Schule ist
grundsätzlich zu begrüßen. Für Krefeld ist jedoch anzumerken, dass der geforderten Bündelung
von Schüler/innen bisher schon im Rahmen des geregelten Übergangsverfahrens Rechnung getragen wurde. Alle am Prozess beteiligten Schulen nahmen mindestens zwei (meistens sogar
mehr) Kinder mit Unterstützungsbedarf pro Eingangsklasse auf, um somit die Möglichkeit der Reduzierung der Klassengrößen nutzen zu können. In Krefeld sind zurzeit drei Gymnasien als Schulen des Gemeinsamen Lernens ausgewiesen.
Erwähnenswert erscheint der Hinweis, dass fehlende Aufnahmekapazitäten von aktuell auslaufenden Schulen durch das Angebot bestehender Schulen aufgefangen werden muss, dies vor dem
Hintergrund stetig ansteigender Zahlen im Übergang vom Primar- in den SEK I -Bereich. Von den
nachfolgend benannten Schulen bieten die Hauptschulen wie auch die Realschule Oppum keine
Plätze mehr im Übergang an.
Nachfolgend genannte Schulen in der Sekundarstufe I sind zurzeit Schulen des Gemeinsamen
Lernens:
Hauptschulen
- Stephanusschule (auslaufend)
- Josef-Hafels-Schule (auslaufend)
Gesamtschulen
-
Gesamtschule Oppum
Gesamtschule Uerdingen
Gesamtschule Kaiserplatz
Kurt-Tucholsky-Gesamtschule
Robert-Jungk-Gesamtschule
Realschulen
-
Realschule Oppum (auslaufend)
Albert-Schweitzer-Realschule
Realschule Horkesgath
Freiherr-v.-Stein-Realschule
Gymnasien
- Arndt-Gymnasium
- MSM-Gymnasium
- Gymnasium am Stadtpark Uerdingen
In dem angekündigten Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule wird festgelegt,
dass Gemeinsames Lernen ab dem Schuljahr 2019/20 vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-.
Real-, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet wird, die von der
Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt
worden sind und die dabei konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen erfüllen.
Dies soll unter Benennung der Förderschwerpunkte und Festlegung der möglichen Schülerzahl per
Verfügung der Schulaufsicht bestimmt werden. Der Erlass sieht weiterhin vor, dass die Schulaufsichtsbehörde bis zum 15.12.2018 für jede Schule des Gemeinsamen Lernens prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen über das Schuljahr 2018/19 hinaus erfüllt werden können.
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Voraussetzungen siehe Seite 3 dieser Vorlage Rahmenbedingungen -Neuausrichtung der Inklusion-. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Einzelintegration.
Die Verwaltung geht nach dem jetzigen Kenntnistand davon aus, dass die bestehenden Ratsbeschlüsse zur Zustimmung hinsichtlich der Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an den vorgenannten Schulen weiterhin Gültigkeit haben wird.
3.2.2. Aufteilung nach Förderschwerpunkten im Schuljahr 2017/2018 im SEK I Bereich
Förderschwerpunkt
Schülerzahlen
Anteil in %
LE
291
51,2
ES
152
26,7
SQ
70
12,3
GG
31
5,5
KM
13
2,3
HK
6
1,0
SE
6
1,0
Gesamt
569
100
Tabelle 4: Aufstellung der Förderschwerpunkte im Gemeinsamen Lernen der städtischen Krefelder Schulen für das Schuljahr
2017/2018
Mit über 51% bilden die Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, hierbei handelt es sich
um zieldifferent zu fördernde Schüler/innen, den höchsten Anteil in den städtischen Schulen der
Sekundarstufe I gemessen an der Gesamtzahl der Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Gemeinsamen Lernen der SEK I, gefolgt von Schüler/innen
mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, die im SEK I -Bereich bei annähernd 27% liegen.
4. Entwicklung der Förderschulen
4.1. Städtische Förderschulen
Bezeichnung
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
Franz-StollwerckSchule
210
212
215
197
218
236
Comenuisschule
146
120
84
--
--
--
Schule am Uerdinger Rundweg
102
109
105
156
150
144
Erich-KästnerSchule
122
105
104
141
150
132
Friedrich-vonBodelschwinghSchule
202
203
217
226
230
260
Gesamt
782
749
725
720
748
772
Tabelle 5: Entwicklung der Schülerzahlen in den städtischen Krefelder Förderschulen
Hinsichtlich der Prognosen zur zukünftigen Schülerzahlentwicklung wird auf die, in gleicher Sitzung
vorgelegte Schulentwicklungsplanung im Bereich der städtischen Förderschulen verwiesen (Vorlage Nr. 6096/18).
Deutlich wird, dass die Stadt Krefeld in ihrer Entscheidung an einem Förderschulangebot festzuhalten und somit die Wahlmöglichkeit für Eltern betroffener Kinder zwischen inklusiver Beschulung
und dem Besuch der Förderschule zu erhalten bestätigt wird.
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Erwähnenswert ist zudem, dass obwohl die Zahlen der Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen
stetig steigen, die Zahlen der Schüler/innen in den Förderschulen konstant bzw. ebenfalls zum Teil
deutlich ansteigen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Zahl der Schüler/innen mit festgestelltem
sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf stetig steigt, da auch Eltern zunehmend die Feststellung weniger als Etikettierung oder gar Stigmatisierung empfinden, sondern die notwendige Unterstützung ihres Kindes im Focus steht.
Die hiesige Entscheidung für Verbundschulen,(das heißt in dieser Förderschule werden Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache
gefördert), sowie bei der sich für Krefeld bewährten Trennung von Primarstufe und SEK I in diesem Bereich zu bleiben, werden durch die Entwicklung bestätigt.
Zudem wird deutlich, dass Eltern das Angebot einer Beschulung in einer Förderschule annehmen
und diese Schulform auch bewusst wählen.
Betrachtet man die derzeitige Entwicklung, so liegen die Schülerzahlen bereits heute deutlich über
den Vorgaben der Verordnung über die einschlägigen Mindestgrößen für Förderschulen. Dies gilt
umso mehr, wenn die Mindestgrößen mit den beabsichtigten Neuregelungen herabgesetzt werden.
4.2. LVR - Förderschulen in Krefeld
Gerd-Jansen-Schule
Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Luise-Leven-Schule
Schwerpunkt Hören und Kommunikation
Schule
LVR-Gerd-Jansen-Schule
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
LVR-Luise-Leven-Schule
Förderschwerpunkt Hören und
Kommunikation
Anzahl der
Schüler
223
314
Tabelle 6: Schülerzahlen der Förderschulen des LVR auf dem Krefelder Stadtgebiet, Stand Oktober 2017
Im Gemeinsamen Lernen werden im Schuljahr 2017/2018 im Primar uns SEK I-Bereich 22 Schüler/innen mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Körperliche und
motorische Entwicklung und 12 Schüler/innen mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf im
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation beschult.
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5. Übersichtstabellarien
5.1. Grafische Darstellung der Entwicklung im Bereich des Gemeinsamen Lernens in den
städtischen Schulen
Schülerzahl
Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen
1000
900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
Primarstufe
Sekundarstufe I
Gesamtzahl
Schuljahre
Abbildung 1: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen
Die grafische Darstellung stellt noch einmal plastisch dar, dass die Anzahl der Schüler/innen mit
festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in Regelschulsystemen stetig zunimmt.
Lag sie im Schuljahr 2009/2010 noch gemessen an der Gesamtschülerzahl aller Städtischen
Schulen im Primarbereich bei circa 2% und im SEK I -Bereich bei unter 1 % so beträgt sie im
Schuljahr 2017/2018 im Primarbereich 5% und im SEK I -Bereich etwas über 5% immer in Relation
zur Gesamtschülerzahl der Regelschulsysteme.
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5.2. Entwicklung Gemeinsames Lernen (nur LES) / Förderschule (nur LES)
Schülerzahl
Entwicklung der Schülerzahlen ( LES )
900
800
700
600
500
400
300
200
100
0
Gemeinsames Lernen
Förderschulen
Schuljahre
Abbildung 2: Entwicklung der Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale
und soziale Entwicklung sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen
Entwicklung der Schülerzahlen ( LES )
Gemeinsames
Lernen
Förderschulen
Gesamtzahl
Inklusionsquote
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
221
220
280
364
488
578
624
777
829
752
716
655
580
546
508
494
518
512
973
936
935
944
1.034
1.086
1.118
1.295
1.341
22,71%
23,50%
29,95%
38,56%
47,20%
53,22%
55,81%
60,00%
61,82%
Tabelle 7: Entwicklung der Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung
sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen
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Schülerzahlen 2017/2018 ( LES )
512
Gemeinsames Lernen
829
Förderschulen
Abbildung 3: Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen für das Schuljahr
2017/2018
5.3. Entwicklung Gemeinsames Lernen (nur GG) / Förderschule (nur GG)
Entwicklung der Schülerzahlen ( GG )
350
300
Schülerzahl
250
200
150
Gemeinsames Lernen
100
Förderschulen
Gesamtzahl
50
0
Schuljahre
Abbildung 4: Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im
Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen
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Entwicklung der Schülerzahlen ( GG )
2009/10
2010/11
2011/12
2012/13
2013/14
2014/15
2015/16
2016/17
2017/18
28
29
30
31
29
32
43
46
50
212
208
215
202
203
217
226
230
260
Gemeinsames
Lernen
Förderschulen
Gesamt240
237
245
233
232
249
269
276
zahl
Inklusi11,67%
12,24% 12,24%
13,30% 12,50%
12,85%
15,99% 16,67%
onsquote
Tabelle 8: Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im
Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen
Schülerzahlen 2017/2018 ( GG )
50
Gemeinsames Lernen
Förderschulen
260
Abbildung 5: Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen für das Schuljahr 2017/2018
6. Ausblick
Der stetige Anstieg von Schüler/innen mit festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen stellt nicht nur das Land vor die Herausforderung durch personelle Ausstattung, die nunmehr geforderte qualitative Ausrichtung zu begleiten.
Für den Schulträger ist diese Neuausrichtung der Inklusion mit nicht unerheblichen Auswirkungen
verbunden. Die beabsichtigte Ausweitung auf drei Schüler/innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf pro Eingangsklasse kann zu Aufnahmeengpässen bei den Gesamt- und Realschulen führen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Heterogenität der Schülerschaft sich merklich verändern wird.
Beim Land werden aktuell zusätzlich personelle Ressourcen im Bereich von sog. „multiprofessionellen Teams“ im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen geschaffen, die Lehrkräfte
sozialpädagogisch und mit lebenspraktischen Unterrichtseinheiten unterstützen sollen. Insbesondere könnte hier die Öffnung für Handwerksmeister, die ggf. einen entsprechenden Bedarf für
Werkstätten o.ä. generieren, zu erweiterten Ausstattungswünschen der Schulen führen.
310
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Die beabsichtigte Information bzw. verwaltungsmäßige Einbindung der Schulträger in den angekündigten Prozess zur Umsetzung der Eckpunkte zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion,
um die faktischen Auswirkungen in der Praxis zu erläutern steht allerdings noch aus.
7. Unterstützung der Schulen aus Mitteln des Belastungsausgleiches
(Finanzieller Ausgleich des Landes zur Unterstützung der schulischen Inklusion)
Mit dem in Nordrhein-Westfalen am 01. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung
kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion sollen Aufwendungen, die den Kommunen
im Zuge der Umsetzung der Inklusion an den Schulen entstehen, ausgeglichen und weitere freiwillige Leistungen des Landes gesetzlich geregelt werden. Dieses Gesetz soll die Kommunen finanziell durch die Zahlung eines jährlichen Belastungsausgleichs und einer jährlichen Inklusionspauschale in Höhe der Mehraufwendungen entlasten, die aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes entstanden sind. Während der Belastungsausgleich die gestiegenen Kosten für Baumaßnahmen und Sachkosten abdecken soll, dient die sog. „Inklusionspauschale“ der Mitfinanzierung
der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal, dessen Tätigkeit sich allerdings ausschließlich in der Eröffnung der Teilhabe am System Schule beschränken darf. Abzugrenzen ist dieses Einsatzfeld von Unterstützungsleistungen auf der Grundlage individueller Rechtsansprüche nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und
nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die Leistungen aus letzterem Rechtskreis
dürfen ausdrücklich nicht aus den Landeszuwendungen zur Unterstützung der schulischen Inklusion bestritten werden. Verwendet wurden diese Mittel in Krefeld bislang für die Aufstockung der
systemischen Beratung von Schulen im Rahmen der schulpsychologischen Beratungstätigkeit sowie für sozialpädagogische Tätigkeiten und Erzieher/innen im Ganztag an den Schulen des Gemeinsamen Lernens.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass analog zum Anstieg der Schüler/innen
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an Regelschulen auch die Inanspruchnahme der
genannten Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern stetig zugenommen hat. Nicht zuletzt aus
diesem Grund arbeitet die Verwaltung derzeit im Rahmend es Aufbaus einer „Fachstelle für Inklusion“ an einem erweiterten Unterstützungssystem für Schulen des Gemeinsamen Lernens mit
nicht-lehrendem Personal, das aus Mitteln der der Inklusionspauschale finanziert werden könnte.
Der Prozess der Inklusion könnte aus Schulträgersicht damit noch nachhaltiger begleitet werden.
In enger Zusammenarbeit mit den Fachbereichen 50 und 51 werden aktuell unter Einbindung ausgesuchter Schulen Möglichkeiten geprüft, wie durch die Bereitstellung eines personellen Unterstützungspools das System Schule effizient unterstützt werden kann, ohne dass die Anzahl von Integrationshelfern, die zuvor ggf. durch Einzelansprüche generiert wurden, in der Summe das System
„überfrachten“. Dies bedarf einer besonderen Beteiligung und Mitnahme des Systems Schule, da
der individuelle Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch nach wie vor grundsätzlich Bestand hat. Ziel
der Überlegungen ist es auch, durch frühzeitige präventive Maßnahmen ggf. vermeiden zu können, dass ein Bedarf an Einzelfallhilfen überhaupt erst entsteht.
Es ist beabsichtigt, den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie den Jugendhilfeausschuss
nach Abschluss dieser konzeptionellen Überlegungen hierüber zeitnah zu informieren.
Drucksache 6126/18 -
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
6126/18 -
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: