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Verwaltungsvorlage (Weiterentwicklung der schulischen Inklusion)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
977 kB
Datum
07.11.2018
Erstellt
19.10.18, 11:48
Aktualisiert
25.01.19, 00:40

Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6126/18 - 40 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Ausschuss für Schule und Weiterbildung 07.11.2018 zur Kenntnis Betreff Weiterentwicklung der schulischen Inklusion Beschlussentwurf Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6126/18 - Seite - 2 - Begründung 1. Hintergrund Die Verwaltung hatte zuletzt mit Vorlage vom 09.08.2016 (Vorlage 2999/16) dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung einen Sachstandsbericht zum Umsetzungsstand der schulischen Inklusion in Krefeld vorgelegt. Im Folgenden wird dieser Bericht fortgeschrieben, wobei auf die Entwicklung im Land Nordrhein-Westfalen, aktuelle rechtliche Entwicklungen sowie insbesondere auf die Weiterentwicklung des Prozesses in den Krefelder Schulen eingegangen wird. 2. Situation in Nordrhein-Westfalen 2.1. Rückblick auf die Entwicklung Einer Studie von Prof. Klaus Klemm "Unterwegs zur inklusiven Schule " im Auftrag der Bertelsmann Stiftung von September 2018 (https://www.bertelsmannstifung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_IB _Unterwegs-zur-inklusiven-Schule_2018.pdf) folgend, geht bundesweit die Exklusionsquote zurück, insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen schreitet die Inklusion voran. Demnach besuchen insbesondere im Förderschwerpunkt Lernen und Sprache in allen Bundesländern weniger Kinder die Förderschulen. Für Krefeld kann diese Aussage grundsätzlich bestätigt werden. Bezugnehmend auf die vorliegenden Erkenntnisse der Schulentwicklungsplanung für die städtischen Förderschulen ist für Krefeld allerdings festzustellen, dass obwohl ein deutlicher Anstieg der Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen zu verzeichnen ist, die Zahl der Kinder in den Förderschulen nicht im gleichen Maße abnimmt. Eine weiteres Ergebnis der Studie ist die Feststellung, dass sich für Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Geistige oder Körperliche Entwicklung hingegen zwischen 2008 und 2017 wenig verändert hat, bei Schülern mit einem emotionalen und sozialen Unterstützungsbedarf gibt es heute sogar mehr Exklusion. Insgesamt sank laut Ergebnis der Studie in Nordrhein-Westfalen der Anteil von Schüler/innen mit Förderbedarf, die in Förderschulen unterrichtet werden, an allen Schüler/innen gemessen von 5,2 % auf 4,6 % im Vergleich der Schuljahre 2008/09 und 2016/17. In der Folge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes stieg die Inklusionsquote vor allem im Bereich der Sekundarstufe I kontinuierlich an. Durch ein koordiniertes Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I war es möglich, dem Rechtsanspruch zu genügen und jedem Kind einen Platz an einer allgemeinen Schule anzubieten. Bisherige Strategie war es möglichst viele allgemeine Schulen, jeder Schulform, in den Prozess einzubeziehen. Wie bereits in der Vorlage von September 2016 (Vorlage 2999/16) dargestellt liegen die wesentlichen Aufgaben für eine gelingende Inklusion bei den Lehrerinnen und Lehrern. Inklusion in Schule ist mehr als die Verteilung von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in allgemeine Schulen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen: "Eine Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Bildungssystem machen es noch nicht inklusiv". In der bisherigen Umsetzung zeigen sich gravierende Problemstellungen, die immer wieder öffentlich mit Nachrichten wie - Kinder, Lehrer und Eltern sind überfordert, der Unterricht leidet, es fehlen qualifizierte Pädagogen, geeignete Räume und Qualitätsstandards -, publiziert und diskutiert werden. Hinzu kommt, dass neben Inklusion weitere Veränderungen im Bildungssystem durch die Zuwanderung, die Veränderung der Schulstruktur und den deutlichen Lehrermangel im Bereich der sonderpädagogischen Lehrkräfte, der Grundschulen und der Sekundarstufe I aufgefangen werden müssen. Drucksache 6126/18 - Seite - 3 - 2.2. Aktuelle Rahmenbedingungen In Fortschreibung der mit Vorlage von September 2016 ausführlich dargestellten, bekannten rechtlichen Vorgaben des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und dem damit verbundenen Paradigmenwechsel soll hier auf die letzten Entwicklungen, im Bereich der Einbindung der Berufskolleg in den Inklusionsprozess, der Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen und der Verordnung zu den Mindestgrößen der Förderschulen eingegangen werden. 2.2.1. Gemeinsames Lernen am Berufskolleg Nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung § 19 – Verfahren und Förderung in der Sekundarstufe II - endet der festgestellte Förderbedarf mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder nach einem Schulbesuch von mehr als 10 Jahren mit dem Erwerb eines nach dem zehnten Vollzeitschuljahr vorgesehenen Abschlusses. Im Bereich Lernen und Emotionale und soziale Entwicklung entscheidet die Schulaufsicht neu über den Förderbedarf, wenn nach Wahl der Eltern ein Berufskolleg als Förderschule besucht werden soll. Für Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen besteht der Anspruch auf sonderpädagogische Unterstützung fort. Der Übergang ist im Rahmen eines geregelten Verfahrens zwischen abgebender und aufnehmender Schule unter Beteiligung des Schulträgers und der entsprechenden Schulaufsicht unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung durchzuführen bzw. zu begleiten. 2.2.2. Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen Der in der Beteiligung befindliche Erlassentwurf der Landesregierung soll im Wesentlichen zu einer spürbaren Qualitätssteigerung der inklusiven Angebote in allgemeinen Schulen beitragen. Die Angebote inklusiven Unterrichtes müssen stärker an Qualitätsstandards ausgerichtet werden, was zwangsläufig zu einer Bündelung der Ressourcen an Schulen mit einem entsprechenden Profil führen wird. Ziel der Landesregierung ist es, durch eine Bündelung der Angebote bei den weiterführenden Schulen, entstehende Schulen des Gemeinsamen Lernens zukünftig deutlich besser zu unterstützen, insbesondere vor dem Hintergrund des noch mehrere Jahre andauernden Mangels an Lehrkräften für sonderpädagogische Förderung. Schulen sollen unterstützt werden durch Stellen für Multiprofessionelle Teams und Lehrerstellen außerhalb der Sonderpädagogik. In dem Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule soll festgelegt werden, dass Gemeinsames Lernen ab dem Schuljahr 2019/20 vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-, Real, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet wird, die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind und die dabei konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen (Qualitätsstandards) erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, dass - die Schule über ein pädagogisches Konzept zur inklusiven Bildung verfügt bzw. dieses mit Unterstützung der Schulaufsicht erarbeitet - Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung an der Schule unterrichten und die pädagogische Kontinuität gewährleistet wird - das Kollegium systematisch fortgebildet wurde bzw. vorauslaufend und begleitend fortgebildet wird - die räumlichen Voraussetzungen der Schule Gemeinsames Lernen ermöglichen. Drucksache 6126/18 - Seite - 4 - Um einen gezielteren Einsatz der personellen Ressourcen zu erreichen, soll zudem die Vorgabe gelten, dass eine weiterführende Schule, an der Gemeinsames Lernen zum Schuljahr 2019/20 praktiziert wird, jährlich im Durchschnitt pro Eingangsklasse drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung aufnimmt. War die Praxis vor Ort bisher anders, so kann dies zu einer Reduzierung der Standorte, an denen (gegebenenfalls erneut) formal Gemeinsames Lernen eingerichtet wird, führen. Bei der Bündelung der Schulen des Gemeinsamen Lernens sind die Gesichtspunkte der sozialen Teilhabe der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sowie die Frage der Zumutbarkeit der Entfernung zum Schulstandort zu berücksichtigen. Weitere Schulen im Gebiet des Schulträgers können in den Folgejahren nur dann als Schulen des Gemeinsamen Lernens in den Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen einbezogen werden, wenn im Durchschnitt der bestehenden Schulen des Gemeinsamen Lernens mehr als drei Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Eingangsklasse aufgenommen werden müssten. Die Bündelung an Schulen des Gemeinsamen Lernens, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, schafft die Voraussetzungen für die Reduzierung des Klassenfrequenzrichtwerts nach § 46 Absatz 4 SchulG. An Gymnasien soll sonderpädagogische Förderung zukünftig in der Regel zielgleich erfolgen. Wird zieldifferenter Unterricht gewünscht, so erfolgt er zukünftig auf der Grundlage eines entsprechenden Konzeptes nach Genehmigung durch die Schulaufsicht. Die Schulaufsicht kann Gymnasien, die zieldifferente Förderung (weiterhin) ermöglichen wollen, bei der Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Gemeinsames Lernen in die regionale Planung einbeziehen, mit der Erfordernis nicht weniger als sechs Schüler/innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im jeweiligen Eingangsjahr aufzunehmen. Wenn die örtliche Situation eine Beteiligung der Gymnasien nach gemeinsamer Einschätzung der Schulaufsicht und des Schulträgers zur Umsetzung des Rechtsanspruches auf Gemeinsames Lernen erforderlich macht, ist eine Beteiligung der Gymnasien auch bei zieldifferenter Förderung notwendig. Die oberste Schulaufsicht ist darüber in Kenntnis zu setzen. 2.2.3. Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen und Schulen für Kranke Durch Verordnung vom 24.08.2018 hat das Ministerium zugelassen, dass auch Förderschulen unterhalb der Mindestgröße bis zum 31.07.2019 fortgeführt werden können. Für die Zeit danach sollen die künftigen Mindestgrößen neu bestimmt werden. Beabsichtigt ist für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen (damit auch für die Verbundschulen) folgende Mindestgrößen festzulegen: - 112 in Schulen mit Primar - und Sekundarstufe I (bisher 144) - 84 in Schulen der Sekundarstufe I (bisher 112) - 28 in Schulen der Primarstufe (bisher nicht geregelt) Für Teilstandorte bleibt es unverändert bei der Regelung, dass der Teilstandort mindestens die Hälfte der Schüler/innen haben muss. Die Möglichkeit der Einrichtung einer Förderschulgruppe an einer allgemeinen Schule soll eröffnet werden. Über die Einrichtung entscheidet der Träger der Förderschule mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Öffnung soll Möglichkeiten für ein wohnortnahes Förderschulangebot schaffen. Drucksache 6126/18 - Seite - 5 - 3. Entwicklung der inklusiven Beschulung in Krefeld 3.1. Grundschulen in städtischer Trägerschaft 3.1.1. Übersicht Jahrgang GLSchüler Gesamtschüler Anteil In % 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 155 168 190 236 287 346 336 386 351 7962 7801 7752 7638 7536 7458 7419 7602 7564 1,95 2,15 2,45 3,09 3,81 4,64 4,52 5,08 4,64 Tabelle 1: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen in städtischen Grundschulen Nach wie vor bieten 15 der 28 Krefelder Grundschulen Gemeinsames Lernen an. Es hat sich gezeigt, dass durch dieses Angebot eine wohnortnahe Beschulung der Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf sichergestellt werden kann. Mit Blick auf eine stetige Qualitätsentwicklung, den Ausbau bestehender Strukturen, sowie einer Bündelung von Ressourcen wurde von einer Ausweitung des Angebotes abgesehen. Die Einbindung der übrigen Schulen wird über entsprechende Fortbildungsangebote und ein Beratungsteam sichergestellt. Die Entwicklung der Schülerzahlen auf Basis der offiziellen Schulstatistik (differiert zur Vorlage September 2016, da zum Zeitpunkt der Vorlage die Schulstatistik für das Jahr 2017/2018 nicht vorlag) zeigt, dass der Anteil der Schüler/innen mit einem festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf bis zum Schuljahr 2016/2017 kontinuierlich angestiegen ist. Im Schuljahr 2017/2018 ist ein leichter Rückgang der Schüler/innen mit festgestelltem Förderbedarf im Gemeinsamen Lernen zu verzeichnen, resultierend aus der Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung. Danach kann die Schule bei einem vermuteten Bedarf an Unterstützung im Förderbedarf Lernen erst im dritten Jahr der Schuleingangsphase eine entsprechende Feststellung treffen. Setzt man die Zahl von Schüler/innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den städtischen Grundschulen (ohne Montessori) in eine Relation zur Gesamtschülerzahl im Primarbereich (Schulstatik), liegt der Anteil der Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in den letzten zwei Schuljahren bei circa 5%. Für das Schuljahr 2018/2019 liegen dem Schulträger noch keine Vergleichszahlen vor. Folgende Grundschulen sind Schulen des Gemeinsamen Lernens: Astrid-Lindgren-Schule Buchenschule Brüder-Grimm-Schule Gemeinschaftsgrundschule Krähenfeld Grundschule am Stadtpark Fischeln Heinrichsschule Jahnschule Johansenschule Lindenschule Mariannenschule Mosaikschule Paul-Gerhardt-Schule Regenbogenschule Schule an Haus Rath Südschule Drucksache 6126/18 - Seite - 6 - 3.1.2. Reduzierte Klassengrößen an Grundschulen Nach wie vor legt der Schulausschuss der Stadt Krefeld auf der Basis von § 6a Abs. 1 Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW jährlich zusammen mit der Zahl der an einzelnen Schulen zu bildenden Eingangsklassen fest, dass die Aufnahmekapazität in den Grundschulen des Gemeinsamen Lernens bei max. 25 Kindern je Eingangsklasse liegt. Insbesondere durch Zuzüge lassen sich im Laufe eines Schuljahres diese Vorgaben allerdings nicht durchhalten. Der Rechtsanspruch auf Besuch der nächstgelegenen Schule und die in der oben benannten Vorordnung festgelegten Höchstwerte führen im Laufe eines Schuljahres insbesondere in Ballungsgebieten zu deutlich höheren Klassenstärken. 3.1.3. Aufteilung nach Förderschwerpunkten im Schuljahr 2017/2018 Primarbereich Förderschwerpunkt Schülerzahlen Anteil in % LE 98 27,9 ES 88 25,0 SQ 129 36,8 GG 19 5,4 KM 9 2,6 HK 6 1,7 SE 2 0,6 Gesamt 351 100 Tabelle 2: Aufstellung der Förderschwerpunkte im Gemeinsamen Lernen der städtischen Krefelder Grundschulen für das Schuljahr 2017/2018 Diese Darstellung verdeutlicht, dass Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache (LES) mit fast 90%, gemessen an der Gesamtzahl der Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen in der Primarstufe, den Hauptteil der zu fördernden Grundschüler/innen ausmachen. Die übrigen Förderschwerpunkte fallen mit einem Anteil von cirka 10% ins Gewicht. 3.2. Schulen der Sekundarstufen I in städtischer Trägerschaft 3.2.1. Übersicht Jahrgang GLSchüler SEK I GesamtSchüler SEK I Anteil In % 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 113 106 151 197 260 301 378 487 569 12957 12075 11822 11518 11105 11012 10921 11118 10987 0,87 0,88 1,28 1,71 2,34 2,73 3,46 4,38 5,18 Tabelle 3: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen in den städtischen Krefelder Schulen der Sekundarstufe I Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz wurde der Rechtsanspruch auf Teilnahme am Gemeinsamen Lernen ab dem Schuljahr 2014/15 gesetzlich verankert. Im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist sichergestellt, dass den Eltern eine allgemeine Schule als Förderort angeboten wird. Eltern können weiterhin eine Förderschule als Förderort für Ihr Kind wählen. Nach Einführung des Rechtsanspruches auf Besuch einer allgemeinen Schule stieg der Anteil der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf stetig an. Der Prozentuale Anteil hat sich im Verhältnis der Schuljahre 2014/15 zu 2017/18 annähernd verdoppelt. Die Antragsverfahren im Bereich der SEK I sind unverändert hoch. Im Übergang von Klasse 4 in die weiterführenden Systeme der SEK I für das Schuljahr 2019/20 liegt die Anzahl nach ersten Aussagen der Schulaufsicht bei circa 150 Schüler/innen für die kommenden Eingangsklassen. Drucksache 6126/18 - Seite - 7 - In Krefeld wurde bisher jeder Schülerin und jedem Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, für den/die der Wunsch nach inklusiver Beschulung bestand, ein Platz an einer allgemeinen Schule der Sekundarstufe I angeboten. Die nunmehr im Eckpunktepapier angekündigte und durch Erlass noch festzuschreibende künftige Neuausrichtung der Inklusion in Schule ist grundsätzlich zu begrüßen. Für Krefeld ist jedoch anzumerken, dass der geforderten Bündelung von Schüler/innen bisher schon im Rahmen des geregelten Übergangsverfahrens Rechnung getragen wurde. Alle am Prozess beteiligten Schulen nahmen mindestens zwei (meistens sogar mehr) Kinder mit Unterstützungsbedarf pro Eingangsklasse auf, um somit die Möglichkeit der Reduzierung der Klassengrößen nutzen zu können. In Krefeld sind zurzeit drei Gymnasien als Schulen des Gemeinsamen Lernens ausgewiesen. Erwähnenswert erscheint der Hinweis, dass fehlende Aufnahmekapazitäten von aktuell auslaufenden Schulen durch das Angebot bestehender Schulen aufgefangen werden muss, dies vor dem Hintergrund stetig ansteigender Zahlen im Übergang vom Primar- in den SEK I -Bereich. Von den nachfolgend benannten Schulen bieten die Hauptschulen wie auch die Realschule Oppum keine Plätze mehr im Übergang an. Nachfolgend genannte Schulen in der Sekundarstufe I sind zurzeit Schulen des Gemeinsamen Lernens: Hauptschulen - Stephanusschule (auslaufend) - Josef-Hafels-Schule (auslaufend) Gesamtschulen - Gesamtschule Oppum Gesamtschule Uerdingen Gesamtschule Kaiserplatz Kurt-Tucholsky-Gesamtschule Robert-Jungk-Gesamtschule Realschulen - Realschule Oppum (auslaufend) Albert-Schweitzer-Realschule Realschule Horkesgath Freiherr-v.-Stein-Realschule Gymnasien - Arndt-Gymnasium - MSM-Gymnasium - Gymnasium am Stadtpark Uerdingen In dem angekündigten Runderlass zur Neuausrichtung der Inklusion in der Schule wird festgelegt, dass Gemeinsames Lernen ab dem Schuljahr 2019/20 vom Grundsatz her nur an solchen Haupt-. Real-, Gesamt-, Gemeinschafts-, Sekundar- und Primusschulen eingerichtet wird, die von der Schulaufsicht mit Zustimmung des Schulträgers als Schulen des Gemeinsamen Lernens bestimmt worden sind und die dabei konzeptionelle, inhaltliche und personelle Voraussetzungen erfüllen. Dies soll unter Benennung der Förderschwerpunkte und Festlegung der möglichen Schülerzahl per Verfügung der Schulaufsicht bestimmt werden. Der Erlass sieht weiterhin vor, dass die Schulaufsichtsbehörde bis zum 15.12.2018 für jede Schule des Gemeinsamen Lernens prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen über das Schuljahr 2018/19 hinaus erfüllt werden können. Drucksache 6126/18 - Seite - 8 - Voraussetzungen siehe Seite 3 dieser Vorlage Rahmenbedingungen -Neuausrichtung der Inklusion-. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Einzelintegration. Die Verwaltung geht nach dem jetzigen Kenntnistand davon aus, dass die bestehenden Ratsbeschlüsse zur Zustimmung hinsichtlich der Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an den vorgenannten Schulen weiterhin Gültigkeit haben wird. 3.2.2. Aufteilung nach Förderschwerpunkten im Schuljahr 2017/2018 im SEK I Bereich Förderschwerpunkt Schülerzahlen Anteil in % LE 291 51,2 ES 152 26,7 SQ 70 12,3 GG 31 5,5 KM 13 2,3 HK 6 1,0 SE 6 1,0 Gesamt 569 100 Tabelle 4: Aufstellung der Förderschwerpunkte im Gemeinsamen Lernen der städtischen Krefelder Schulen für das Schuljahr 2017/2018 Mit über 51% bilden die Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, hierbei handelt es sich um zieldifferent zu fördernde Schüler/innen, den höchsten Anteil in den städtischen Schulen der Sekundarstufe I gemessen an der Gesamtzahl der Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Gemeinsamen Lernen der SEK I, gefolgt von Schüler/innen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, die im SEK I -Bereich bei annähernd 27% liegen. 4. Entwicklung der Förderschulen 4.1. Städtische Förderschulen Bezeichnung 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 Franz-StollwerckSchule 210 212 215 197 218 236 Comenuisschule 146 120 84 -- -- -- Schule am Uerdinger Rundweg 102 109 105 156 150 144 Erich-KästnerSchule 122 105 104 141 150 132 Friedrich-vonBodelschwinghSchule 202 203 217 226 230 260 Gesamt 782 749 725 720 748 772 Tabelle 5: Entwicklung der Schülerzahlen in den städtischen Krefelder Förderschulen Hinsichtlich der Prognosen zur zukünftigen Schülerzahlentwicklung wird auf die, in gleicher Sitzung vorgelegte Schulentwicklungsplanung im Bereich der städtischen Förderschulen verwiesen (Vorlage Nr. 6096/18). Deutlich wird, dass die Stadt Krefeld in ihrer Entscheidung an einem Förderschulangebot festzuhalten und somit die Wahlmöglichkeit für Eltern betroffener Kinder zwischen inklusiver Beschulung und dem Besuch der Förderschule zu erhalten bestätigt wird. Drucksache 6126/18 - Seite - 9 - Erwähnenswert ist zudem, dass obwohl die Zahlen der Schüler/innen im Gemeinsamen Lernen stetig steigen, die Zahlen der Schüler/innen in den Förderschulen konstant bzw. ebenfalls zum Teil deutlich ansteigen. Insgesamt ist festzustellen, dass die Zahl der Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf stetig steigt, da auch Eltern zunehmend die Feststellung weniger als Etikettierung oder gar Stigmatisierung empfinden, sondern die notwendige Unterstützung ihres Kindes im Focus steht. Die hiesige Entscheidung für Verbundschulen,(das heißt in dieser Förderschule werden Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache gefördert), sowie bei der sich für Krefeld bewährten Trennung von Primarstufe und SEK I in diesem Bereich zu bleiben, werden durch die Entwicklung bestätigt. Zudem wird deutlich, dass Eltern das Angebot einer Beschulung in einer Förderschule annehmen und diese Schulform auch bewusst wählen. Betrachtet man die derzeitige Entwicklung, so liegen die Schülerzahlen bereits heute deutlich über den Vorgaben der Verordnung über die einschlägigen Mindestgrößen für Förderschulen. Dies gilt umso mehr, wenn die Mindestgrößen mit den beabsichtigten Neuregelungen herabgesetzt werden. 4.2. LVR - Förderschulen in Krefeld  Gerd-Jansen-Schule Schwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung  Luise-Leven-Schule Schwerpunkt Hören und Kommunikation Schule LVR-Gerd-Jansen-Schule Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung LVR-Luise-Leven-Schule Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation Anzahl der Schüler 223 314 Tabelle 6: Schülerzahlen der Förderschulen des LVR auf dem Krefelder Stadtgebiet, Stand Oktober 2017 Im Gemeinsamen Lernen werden im Schuljahr 2017/2018 im Primar uns SEK I-Bereich 22 Schüler/innen mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung und 12 Schüler/innen mit einem festgestellten Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation beschult. Drucksache 6126/18 - Seite - 10 - 5. Übersichtstabellarien 5.1. Grafische Darstellung der Entwicklung im Bereich des Gemeinsamen Lernens in den städtischen Schulen Schülerzahl Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen 1000 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Primarstufe Sekundarstufe I Gesamtzahl Schuljahre Abbildung 1: Entwicklung der Schülerzahlen im Gemeinsamen Lernen Die grafische Darstellung stellt noch einmal plastisch dar, dass die Anzahl der Schüler/innen mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in Regelschulsystemen stetig zunimmt. Lag sie im Schuljahr 2009/2010 noch gemessen an der Gesamtschülerzahl aller Städtischen Schulen im Primarbereich bei circa 2% und im SEK I -Bereich bei unter 1 % so beträgt sie im Schuljahr 2017/2018 im Primarbereich 5% und im SEK I -Bereich etwas über 5% immer in Relation zur Gesamtschülerzahl der Regelschulsysteme. Drucksache 6126/18 - Seite - 11 - 5.2. Entwicklung Gemeinsames Lernen (nur LES) / Förderschule (nur LES) Schülerzahl Entwicklung der Schülerzahlen ( LES ) 900 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Gemeinsames Lernen Förderschulen Schuljahre Abbildung 2: Entwicklung der Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen Entwicklung der Schülerzahlen ( LES ) Gemeinsames Lernen Förderschulen Gesamtzahl Inklusionsquote 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 221 220 280 364 488 578 624 777 829 752 716 655 580 546 508 494 518 512 973 936 935 944 1.034 1.086 1.118 1.295 1.341 22,71% 23,50% 29,95% 38,56% 47,20% 53,22% 55,81% 60,00% 61,82% Tabelle 7: Entwicklung der Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen Drucksache 6126/18 - Seite - 12 - Schülerzahlen 2017/2018 ( LES ) 512 Gemeinsames Lernen 829 Förderschulen Abbildung 3: Schülerzahlen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen für das Schuljahr 2017/2018 5.3. Entwicklung Gemeinsames Lernen (nur GG) / Förderschule (nur GG) Entwicklung der Schülerzahlen ( GG ) 350 300 Schülerzahl 250 200 150 Gemeinsames Lernen 100 Förderschulen Gesamtzahl 50 0 Schuljahre Abbildung 4: Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen Drucksache 6126/18 - Seite - 13 - Entwicklung der Schülerzahlen ( GG ) 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18 28 29 30 31 29 32 43 46 50 212 208 215 202 203 217 226 230 260 Gemeinsames Lernen Förderschulen Gesamt240 237 245 233 232 249 269 276 zahl Inklusi11,67% 12,24% 12,24% 13,30% 12,50% 12,85% 15,99% 16,67% onsquote Tabelle 8: Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen Schülerzahlen 2017/2018 ( GG ) 50 Gemeinsames Lernen Förderschulen 260 Abbildung 5: Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung im Vergleich Förderschulen/Gemeinsames Lernen für das Schuljahr 2017/2018 6. Ausblick Der stetige Anstieg von Schüler/innen mit festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen stellt nicht nur das Land vor die Herausforderung durch personelle Ausstattung, die nunmehr geforderte qualitative Ausrichtung zu begleiten. Für den Schulträger ist diese Neuausrichtung der Inklusion mit nicht unerheblichen Auswirkungen verbunden. Die beabsichtigte Ausweitung auf drei Schüler/innen mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf pro Eingangsklasse kann zu Aufnahmeengpässen bei den Gesamt- und Realschulen führen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Heterogenität der Schülerschaft sich merklich verändern wird. Beim Land werden aktuell zusätzlich personelle Ressourcen im Bereich von sog. „multiprofessionellen Teams“ im Gemeinsamen Lernen an weiterführenden Schulen geschaffen, die Lehrkräfte sozialpädagogisch und mit lebenspraktischen Unterrichtseinheiten unterstützen sollen. Insbesondere könnte hier die Öffnung für Handwerksmeister, die ggf. einen entsprechenden Bedarf für Werkstätten o.ä. generieren, zu erweiterten Ausstattungswünschen der Schulen führen. 310 16,13% Drucksache 6126/18 - Seite - 14 - Die beabsichtigte Information bzw. verwaltungsmäßige Einbindung der Schulträger in den angekündigten Prozess zur Umsetzung der Eckpunkte zur Neuausrichtung der schulischen Inklusion, um die faktischen Auswirkungen in der Praxis zu erläutern steht allerdings noch aus. 7. Unterstützung der Schulen aus Mitteln des Belastungsausgleiches (Finanzieller Ausgleich des Landes zur Unterstützung der schulischen Inklusion) Mit dem in Nordrhein-Westfalen am 01. August 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion sollen Aufwendungen, die den Kommunen im Zuge der Umsetzung der Inklusion an den Schulen entstehen, ausgeglichen und weitere freiwillige Leistungen des Landes gesetzlich geregelt werden. Dieses Gesetz soll die Kommunen finanziell durch die Zahlung eines jährlichen Belastungsausgleichs und einer jährlichen Inklusionspauschale in Höhe der Mehraufwendungen entlasten, die aufgrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes entstanden sind. Während der Belastungsausgleich die gestiegenen Kosten für Baumaßnahmen und Sachkosten abdecken soll, dient die sog. „Inklusionspauschale“ der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal, dessen Tätigkeit sich allerdings ausschließlich in der Eröffnung der Teilhabe am System Schule beschränken darf. Abzugrenzen ist dieses Einsatzfeld von Unterstützungsleistungen auf der Grundlage individueller Rechtsansprüche nach § 35 a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und nach § 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die Leistungen aus letzterem Rechtskreis dürfen ausdrücklich nicht aus den Landeszuwendungen zur Unterstützung der schulischen Inklusion bestritten werden. Verwendet wurden diese Mittel in Krefeld bislang für die Aufstockung der systemischen Beratung von Schulen im Rahmen der schulpsychologischen Beratungstätigkeit sowie für sozialpädagogische Tätigkeiten und Erzieher/innen im Ganztag an den Schulen des Gemeinsamen Lernens. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass analog zum Anstieg der Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an Regelschulen auch die Inanspruchnahme der genannten Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern stetig zugenommen hat. Nicht zuletzt aus diesem Grund arbeitet die Verwaltung derzeit im Rahmend es Aufbaus einer „Fachstelle für Inklusion“ an einem erweiterten Unterstützungssystem für Schulen des Gemeinsamen Lernens mit nicht-lehrendem Personal, das aus Mitteln der der Inklusionspauschale finanziert werden könnte. Der Prozess der Inklusion könnte aus Schulträgersicht damit noch nachhaltiger begleitet werden. In enger Zusammenarbeit mit den Fachbereichen 50 und 51 werden aktuell unter Einbindung ausgesuchter Schulen Möglichkeiten geprüft, wie durch die Bereitstellung eines personellen Unterstützungspools das System Schule effizient unterstützt werden kann, ohne dass die Anzahl von Integrationshelfern, die zuvor ggf. durch Einzelansprüche generiert wurden, in der Summe das System „überfrachten“. Dies bedarf einer besonderen Beteiligung und Mitnahme des Systems Schule, da der individuelle Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch nach wie vor grundsätzlich Bestand hat. Ziel der Überlegungen ist es auch, durch frühzeitige präventive Maßnahmen ggf. vermeiden zu können, dass ein Bedarf an Einzelfallhilfen überhaupt erst entsteht. Es ist beabsichtigt, den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie den Jugendhilfeausschuss nach Abschluss dieser konzeptionellen Überlegungen hierüber zeitnah zu informieren. Drucksache 6126/18 - Seite - 15 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 6126/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: