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Verwaltungsvorlage (Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog - Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
173 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
11.09.18, 16:48
Aktualisiert
25.01.19, 00:40
Verwaltungsvorlage (Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog
- Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018) Verwaltungsvorlage (Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog
- Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018) Verwaltungsvorlage (Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog
- Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018) Verwaltungsvorlage (Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog
- Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5194/18 10 Beratungsfolge Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie Landwirtschaft Sitzungstermin Beschlussform 28.06.2018 28.06.2018 28.06.2018 Betreff Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um einen Bußgeldkatalog - Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018 Beschlussentwurf Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5194/18 Seite - 2 - Begründung Die CDU-Fraktion beantragt die Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der Stadt Krefeld (OBV) um einen Bußgeldkatalog. Sie verfolgt mit der beantragten Ergänzung das Ziel, Verfehlungen von einzelnen Personen schnell und direkt ahnden zu können. Insbesondere sollen die derzeit vordringlichen Probleme Müll, Lärm, Hundekot und Schmierereien geahndet werden. Die Möglichkeit, Verfehlungen bzw. Ordnungswidrigkeiten schnell und direkt ahnden zu können ist (bereits) gegeben. Zuwiderhandlungen sind unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ahnden. Die willkürliche Festlegung von Verwarnungs- und/oder Bußgeldern für „allgemeine“ Tatbestände steht dem Ordnungswidrigkeitenrecht entgegen. Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes sind allerdings aus Gründen einer möglichst gleichmäßigen Ahndung im Verwarngeldverfahren mit einer Arbeitshilfe zur Höhe des Verwarngeldes für die häufigsten Tatbestände ausgestattet (siehe Anlage). Neben dem Ordnungswidrigkeitengesetz können Bußgeldtatbestände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), dem Landes- bzw. Bundesimmissionsschutzgesetz (LImSchG, BImSchG) und ggf. weiteren Spezialgesetzen geahndet werden. Sind mehrere Gesetze durch dieselbe Handlung verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße (Anmerkung: dies sind regelmäßig die Spezialgesetze) androht (§ 19 Abs. 2 OWiG). So werden z.B. Verunreinigungen durch Hundekot nach dem KrWG geahndet. Bei Zusammentreffen von Straftaten (z.B. Sachbeschädigung durch Schmierereien) und Ordnungswidrigkeiten wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OwiG). In seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 teilt der Fachbereich Recht mit, dass Bedenken gegen die Aufnahme eines Bußgeldkataloges in die OBV bestehen: Die Unterscheidung der Höhe der Geldbuße bei Fahrlässigkeit und Vorsatz ist ein wesentliches Merkmal bei der Einschätzung der Wertigkeit des Vergehens und der Begründung des Strafmaßes. Der Aufnahme eines Bußgeldkataloges dürfte auch § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)- (" [Ordnungsbehördliche Verordnungen] ... dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.") entgegenstehen. Darüber hinaus sei keine Rechtsgrundlage für den angestrebten Bußgeldkatalog ersichtlich. Mit Antrag vom 31. Januar 2018 schlägt die CDU-Fraktion vor, dass Bußgelder künftig nicht mehr gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden sollen und bestehende Forderungen schnellstmöglich eingetrieben werden; wahlweise soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die bestehende Forderung durch gemeinnützige Arbeit bei städtischen Fachbereichen wie z.B. dem Grünflächenamt zu begleichen. Zur „Erweiterung“ des Forderungsmanagements kann an dieser Stelle nicht abschließend ausgeführt werden. Eine rechtliche Prüfung konnte in diesem Zusammenhang noch nicht abschließend vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei Nichtzahlung einer festgesetzen Geldbuße durch einen Jugendlichen der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen kann, an Stelle der Geldbuße Arbeitsleistungen oder eine sonst bestimmte Leistung zu erbringen (§ 98 OWiG). Eine Überarbeitung der OBV wird ggf. unter Einbindung weiterer Fachbereiche zu gegebener Zeit erfolgen. Drucksache 5194/18 Anlage(n): (1) Microsoft Word - Verwarnungsgeldrahmen KOD.docx (2) 2018-01-31 Antrag CDU Bußgeldkatalog Seite - 3 - Drucksache 5194/18 Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 5783/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: