Daten
Kommune
Krefeld
Größe
173 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
11.09.18, 16:48
Aktualisiert
25.01.19, 00:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5194/18
10
Beratungsfolge
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- u. Entsorgung sowie
Landwirtschaft
Sitzungstermin
Beschlussform
28.06.2018
28.06.2018
28.06.2018
Betreff
Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Krefeld um
einen Bußgeldkatalog
- Antrag der CDU-Fraktion vom 31.01.2018
Beschlussentwurf
Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
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mit
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mit
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mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
Drucksache 5194/18
Seite - 2 -
Begründung
Die CDU-Fraktion beantragt die Überarbeitung und Ergänzung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Verkehrsflächen und Anlagen in der
Stadt Krefeld (OBV) um einen Bußgeldkatalog. Sie verfolgt mit der beantragten Ergänzung das
Ziel, Verfehlungen von einzelnen Personen schnell und direkt ahnden zu können. Insbesondere
sollen die derzeit vordringlichen Probleme Müll, Lärm, Hundekot und Schmierereien geahndet
werden.
Die Möglichkeit, Verfehlungen bzw. Ordnungswidrigkeiten schnell und direkt ahnden zu können ist
(bereits) gegeben.
Zuwiderhandlungen sind unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ahnden. Die willkürliche Festlegung von Verwarnungs- und/oder Bußgeldern für „allgemeine“ Tatbestände steht dem Ordnungswidrigkeitenrecht entgegen.
Die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes sind allerdings aus Gründen einer möglichst
gleichmäßigen Ahndung im Verwarngeldverfahren mit einer Arbeitshilfe zur Höhe des Verwarngeldes für die häufigsten Tatbestände ausgestattet (siehe Anlage).
Neben dem Ordnungswidrigkeitengesetz können Bußgeldtatbestände nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), dem Landes- bzw. Bundesimmissionsschutzgesetz (LImSchG, BImSchG)
und ggf. weiteren Spezialgesetzen geahndet werden.
Sind mehrere Gesetze durch dieselbe Handlung verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz
bestimmt, das die höchste Geldbuße (Anmerkung: dies sind regelmäßig die Spezialgesetze) androht (§ 19 Abs. 2 OWiG).
So werden z.B. Verunreinigungen durch Hundekot nach dem KrWG geahndet.
Bei Zusammentreffen von Straftaten (z.B. Sachbeschädigung durch Schmierereien) und Ordnungswidrigkeiten wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 OwiG).
In seiner Stellungnahme vom 04.06.2018 teilt der Fachbereich Recht mit, dass Bedenken gegen
die Aufnahme eines Bußgeldkataloges in die OBV bestehen:
Die Unterscheidung der Höhe der Geldbuße bei Fahrlässigkeit und Vorsatz ist ein wesentliches
Merkmal bei der Einschätzung der Wertigkeit des Vergehens und der Begründung des Strafmaßes. Der Aufnahme eines Bußgeldkataloges dürfte auch § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)- (" [Ordnungsbehördliche Verordnungen] ... dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden
obliegende Aufsicht zu erleichtern.") entgegenstehen. Darüber hinaus sei keine Rechtsgrundlage
für den angestrebten Bußgeldkatalog ersichtlich.
Mit Antrag vom 31. Januar 2018 schlägt die CDU-Fraktion vor, dass Bußgelder künftig nicht mehr
gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden sollen und bestehende Forderungen
schnellstmöglich eingetrieben werden; wahlweise soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die bestehende Forderung durch gemeinnützige Arbeit bei städtischen Fachbereichen wie z.B. dem
Grünflächenamt zu begleichen.
Zur „Erweiterung“ des Forderungsmanagements kann an dieser Stelle nicht abschließend ausgeführt werden. Eine rechtliche Prüfung konnte in diesem Zusammenhang noch nicht abschließend
vorgenommen werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei Nichtzahlung einer festgesetzen Geldbuße durch einen Jugendlichen der Jugendrichter auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,
wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen auferlegen kann, an
Stelle der Geldbuße Arbeitsleistungen oder eine sonst bestimmte Leistung zu erbringen (§ 98 OWiG).
Eine Überarbeitung der OBV wird ggf. unter Einbindung weiterer Fachbereiche zu gegebener Zeit
erfolgen.
Drucksache 5194/18
Anlage(n):
(1) Microsoft Word - Verwarnungsgeldrahmen KOD.docx
(2) 2018-01-31 Antrag CDU Bußgeldkatalog
Seite - 3 -
Drucksache 5194/18
Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
5783/18 -
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: