Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,6 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage Nr. 5600/18
STADT KREFELD
Bebauungsplan Nr. 750
– nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad –
Stadtbezirk: Krefeld-Nord
Begründung
in der Fassung vom 5. Oktober 2018
Verfahrensstand:
Öffentliche Auslegung
nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
I.
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
4
5
1.
Landes- und Regionalplanung
5
2.
Flächennutzungsplan
6
3.
Bebauungs- und Fluchtlinienpläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
8
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
8
III. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
14
3.
Entwässerung
15
4.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
15
5.
Immissionsschutz
16
6.
Bodenverunreinigungen
16
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
17
1.
Anlass der Planung
17
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
17
18
22
27
28
V. Planinhalte
29
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
29
29
1.1.1
Bestimmung der zulässigen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
30
35
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
35
1.2.2
Zulässige Grundfläche
36
1.2.3
Anrechnung von Stellplatzflächen auf die Grundflächenzahl
37
05.10.2018
1
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
1.2.4
Zahl der Vollgeschosse
1.3 überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
1.4.1
Inhalt
37
37
39
Nebenanlagen
39
1.4.2
Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr
39
40
1.5.1
Verkehrsflächen
40
1.5.2
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
1.6 Boden, Natur und Landschaft
40
41
1.6.1
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
1.7 Immissionsschutz
41
43
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen
44
44
3.
Kennzeichnung
46
4.
Hinweise
46
VI. Städtebauliche Kenndaten
48
VII. Umweltbericht
49
1.
Einführung
50
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
51
3.
Angaben zum Bedarf an Grund und Boden und zu den geplanten
Vorhaben
52
4.
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
4.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus
untergesetzlichen Regelwerken
4.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen
4.3 Sonstige Umweltschutzziele
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
6.
6.1
6.2
6.3
05.10.2018
52
53
55
56
Beschreibung der Prüfmethoden
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Methodik und Vorgehensweise
Gutachten / sonstige Informationsgrundlagen
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der
Informationen
56
56
57
58
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
Baubedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen
59
59
60
60
59
2
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Inhalt
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima / Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
60
60
69
70
71
73
75
77
8.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
78
9.
9.1
9.2
9.3
9.4
9.5
9.6
9.7
9.8
9.9
9.10
9.11
9.12
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima / Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Ergebnis der Eingriffsregelung (Eingriffs- / Ausgleichsbilanz)
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen
80
80
92
93
94
96
100
100
101
102
102
108
109
10. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
110
11. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
111
12. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
113
VIII. Umsetzung der Planung
115
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
115
2.
Bodenordnung
115
3.
Kosten und Finanzierung
115
05.10.2018
3
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
I.
I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und liegt direkt
nördlich des Innenstadt-Straßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes
Mitte“. Der mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
beschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche
von ca. 3,8 ha und ist bereits umfassend bebaut bzw. versiegelt.
Abb. 1:
Übersichtskarte zum Plangebiet mit Abgrenzung des Geltungsbereiches
(Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW
© Geobasis NRW)
Die exakte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu
entnehmen.
05.10.2018
4
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Die in dem am 08.02.2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan
NRW (LEP) formulierten Ziele sind zu beachten und können auch in der
bauleitplanerischen Abwägung nicht überwunden werden, die dort
formulierten Grundsätze sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz
(ROG)). Da der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße
außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt, ist insbesondere das
Ziel 6-5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten“ zum großflächigen
Einzelhandel zu beachten. Danach dürfen vorhandene Standorte
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete nach
§ 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden, wobei die Sortimente und
Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen
Bestandsschutz genießen, zu begrenzen sind. Geringfügige Erweiterungen
der Verkaufsflächen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, „wenn von
der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
erfolgt.“
Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt
des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt
den Bereich des Plangebietes als Teil eines „Zentralörtlich bedeutsamen
Allgemeinen Siedlungsbereichs (ZASB)“ (Beikarte 3B, Blatt 2) dar.
Die Ziele 1 und 2 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil des RPD
stehen der vorliegenden Planung nicht entgegen, da das Plangebiet nicht
in einem regionalplanerisch dargestellten „ASB mit der Zweckbestimmung
Gewerbe“ liegt und es sich bei dem Verfahren nicht um einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.
Gemäß Grundsatz 1 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil des RPD
soll die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Einkaufszentren) nur innerhalb der in der Beikarte 3B
– Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche – abgebildeten, zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen
erfolgen. Dieser Grundsatz ist vorliegend erfüllt. Zudem ist anzumerken,
dass es laut Begründung zum RPD bei dem Grundsatz um die Ansiedlung
eines Einkaufszentrums geht, während vorliegend die planungsrechtliche
Sicherung eines bereits bestehenden Einkaufszentrums Teil der Planung
ist. Auch der Grundsatz 2 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil
des RPD bezieht sich laut Begründung auf die Ausweisung neuer
05.10.2018
5
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Einzelhandelsstandorte, so dass bei der vorliegenden Überplanung eines
bestehenden Standortes der Grundsatz nicht einschlägig ist. Gleichwohl
ist der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße über die
Bushaltestelle „Dahlerdyk“ unmittelbar südlich des Bebauungsplangebietes sowie über die Straßenbahnhaltestelle „Drießendorfer Straße“
auf der Sternstraße / Hülser Straße in ca. 300 m fußläufiger Entfernung
zum Plangebiet an den ÖPNV angebunden.
Gemäß den Vorgaben des Regionalplanes und des LEP ist damit die Festsetzung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel im
Bebauungsplan Nr. 750 möglich.
Der an das Plangebiet angrenzende Straßenzug Blumentalstraße – Leyentalstraße – Philadelphiastraße ist als sonstige regionalplanerisch
bedeutsame Straße dargestellt. Diese Darstellungskategorie umfasst
Straßen zur Anbindung von Siedlungsbereichen sowie von Einrichtungen
und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Verkehrsnetz.
2.
Flächennutzungsplan
Der mit Bekanntmachung vom 22.10.2015 wirksam gewordene Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sieht im künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes überwiegend die Darstellung als Sondergebiet für die
Nahversorgung mit einer Geschoßflächenzahl von 0,3 vor. Diese
Geschoßflächenzahl bezieht sich nach der Begründung zum FNP (siehe
dort Seite 115) nur auf die Geschoßflächen (im Sinne der BauNVO) für
Handelsnutzungen. Dieses Maß der baulichen Nutzung wird der
verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben. In
denjenigen Fällen, in denen innerhalb eines Sondergebietes für den
Einzelhandel auch andere Nutzungen als der Einzelhandel planungsrechtlich ermöglicht oder abgesichert werden sollen (Beispiel: Die
Nutzungen innerhalb des zusammen mit dem Einzelhandel genutzten
Gebäudekomplexes westlich Gahlingspfad 12-18) können hierfür im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unabhängig von den Geschoßflächenzahlen im Flächennutzungsplan eigenständige Regelungen zum
Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. Die im FNP dargestellte GFZ
von 0,3 zielt ausweislich der Begründung zum FNP (siehe dort Seite 123)
auf eine Gesamtverkaufsfläche am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße von maximal ca. 7.000 m². Die durch den Bebauungsplan Nr. 750
ermöglichten Verkaufsflächen halten dies ein (vgl. städtebauliche Kennwerte in Kapitel VI. dieser Begründung).
Das Bürogebäude Gahlingspfad 31 und die Autoglaserei Gahlingspfad 22
sind Teil einer Mischgebietsdarstellung, die sich über den künftigen
05.10.2018
6
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 nach Norden fortsetzt. Die
im Bereich Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad dargestellte Wohnbaufläche
ist von der Sonder- und Mischgebietsdarstellung im Planbereich durch
einen Grünstreifen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ abgetrennt.
Dieser Grünstreifen zieht sich vom Gahlingspfad im Osten versetzt bis zum
Nassauerring im Westen. Die Zweckbestimmung „Parkanlagen“ stellt im
Krefelder Flächennutzungsplan eine Zusammenfassung unterschiedlicher
Grünflächentypen dar. Hierzu gehören „klassische“ Park- und Grünanlagen, Bestandteile der geplanten Krefelder (Fahrrad-) Promenade,
lineare Grünstrukturen als charakteristisches Merkmal einiger
bedeutsamer Straßenzüge und lineare Grünstrukturen zur Trennung
konfligierender Nutzungen (im vorliegenden Fall ist die Trennung
konfligierender Nutzungen die Zielsetzung). Diese Flächen werden im
Flächennutzungsplan in einer symbolischen Breite dargestellt.
Umsetzungsdetails bleiben der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten.
Die Blumentalstraße ist als Hauptverkehrsstraße dargestellt.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 750 können aus
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß den Vorgaben des
§ 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden. Die FNP-Darstellung „Mischgebiet“ im
Bereich der Autoglaserei steht dem nicht entgegen, da es sich um den
Übergangsbereich zur Sondergebietsdarstellung handelt und der
grundsätzlichen Aussage des FNP über die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung im Bereich Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad / Blumentalstraße (Übergangsbereich zwischen Wohnbaufläche, Sonder- und Mischgebiet mit einer abschirmenden Grünzäsur zur Wohnbaufläche hin)
entsprochen wird.
3.
Bebauungs- und Fluchtlinienpläne
Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder
andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Vorhaben sind bis
zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 750 bauplanungsrechtlich als
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu
beurteilen. Nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, östlich des
Gahlingspfades liegt der Bereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 674 – zwischen Grüner Dyk, Blumentalstraße und
Gahlingspfad –.
Die Straßenfläche des Gahlingspfades von der Einmündung in die Blumentalstraße bis auf Höhe des Hauses Gahlingspfad 50 liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt
am 30.12.1900). Auch die Straßenfläche der Blumentalstraße im direkten
Anschluss an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegt im
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7
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Geltungsbereich eines Fluchtlinienplanes (Nr. 193 „Blumentalstraße,
Moerser Straße, Steckendorfer Straße“, förmlich festgestellt bzgl. des hier
in Rede stehenden Abschnittes am 17.01.1879). Die heutigen Straßenbegrenzungslinien der Blumentalstraße und des Gahlingspfades sind in
den genannten Fluchtlinienplänen als eben solche sowie als Baufluchtlinien festgelegt. Änderungen an diesen Straßenbegrenzungslinien sind im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 nicht vorgesehen, aber
Änderungen der damit festgesetzten Baufluchtlinien. Mit der Aufstellung
des Bebauungsplans Nr. 750 werden daher die Fluchtlinienpläne Nr. 62
und 193 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 750
aufgehoben.
4.
Landschaftsplan
Der Planbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, Stand: März 2017).
5.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone. Etwa
250 m östlich des Planbereichs beginnt das potenzielle Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage Bruchweg (Uerdingen).
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
Im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 (Ratsbeschluss vom
06.02.2014) ist der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße als „Nahversorgungsstandort“ ausgewiesen. Nahversorgungsstandorte dienen der verbrauchernahen Versorgung. Die in den Nahversorgungsstandorten vorhandenen Nutzungen sind nach dem Zentrenkonzept 2014
funktional erwünscht und sollen auch zukünftig Bestand haben. Eine
Funktionserhaltung ist anzustreben. Nahversorgungsstandorte des
Krefelder Zentrenkonzeptes sind jedoch keine zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des LEP. Eine – aufgrund der funktionalen Stärke des
Standortes grundsätzlich denkbare – Einstufung des Einzelhandelsstandortes Gahlingspfad / Blumentalstraße als zentraler Versorgungsbereich ist im Zentrenkonzept nicht erfolgt, da zu befürchten ist,
dass eine sich am Gahlingspfad zukünftig vollziehende Entwicklung zu
einem Funktionsverlust und damit zu einer Gefährdung des benachbarten
zentralen Versorgungsbereiches NVZ 5 Sternstraße / Hülser Straße führen
würde. Die Besatzstrukturen, die derzeit am Gahlingspfad ansässig sind,
weisen eine dominierende Ausrichtung auf Sortimente des LebensmittelEinzelhandels auf. Über nahversorgungsrelevante Sortimente hinausgehende Verkaufsflächen – hier vor allem zentrenrelevante Sortimente –
sind demgegenüber nicht bzw. in nur untergeordneter Ausstattung am
Gahlingspfad vorhanden, so dass auch mit Blick auf diesen Aspekt eine
05.10.2018
8
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Zuordnung als Nahversorgungsstandort einer Einstufung als zentraler
Versorgungsbereich vorzuziehen ist.
Eine wesentliche Zukunftsaufgabe für Standortbereiche der Nahversorgung
besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass Nahversorgungsfunktionen
erhalten bleiben und – sofern möglich – gestärkt werden, parallel jedoch
soll ebenfalls dafür Sorge getragen werden, dass dort keine städtebaulich
unerwünschten Entwicklungen eintreten. Eine im Sinne des Zentrenkonzeptes 2014 unerwünschte Entwicklung wäre bspw., dass in
Nahversorgungszentren bzw. an Nahversortungsstandorten Einzelhandelsbetriebe durch Neuansiedlungen bzw. Nutzungsumwandlungen in
erheblichem Umfang Sortimente des mittel- bzw. langfristigen Bedarfs
anbieten würden. Letzteres wäre z. B. dann der Fall, wenn in Baukörpern,
die von großflächigen Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels genutzt
werden, zukünftig Folgenutzungen z. B. in Form von Schuh- oder Textilfachmärkten Fuß fassen würden.
Um die – gewünschten – Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die
Nahversorgung zu erhalten bzw. zu stärken, parallel jedoch eine
unerwünschte Entwicklung der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven
Umwandlung vorhandener Nahversorgungsstandorte in Richtung von z. B.
Textil- und Schuhfachmärkten auszuschließen, soll die „80/20-Regelung“
des Zentrenkonzeptes angewendet werden. Die „80/20-Regelung“ sieht
vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb mindestens 80 % seiner Verkaufsfläche
für folgende nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Krefelder
Liste vorhalten muss:
Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel
Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Reformwaren und Tabakwaren)
Die „80/20-Regelung“ ist bei Standortlagen außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen sowie innerhalb von Nahversorgungszentren
anzuwenden und damit u. a. am Einzelhandelsstandort Gahlingspfad /
Blumentalstraße.
05.10.2018
9
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet war früher Standort der großflächigen Gewerbeunternehmen „Samtweberei Scheibler Peltzer“ und „Krefelder Stückfärberei“.
Nach Aufgabe dieser Nutzungen haben sich im Plangebiet schrittweise
Freizeitnutzungen (westlich Gahlingspfad) und v. a. Einzelhandelsnutzungen etabliert. Östlich des Gahlingspfades befinden sich zwei
eingeschossige Lebensmittel-Discounter-Märkte (Gahlingspfad 1 und 25),
westlich des Gahlingspfades im zweigeschossigen Gebäudekomplex
Gahlingspfad 12-18 ein Einkaufszentrum sowie ein Sport- / Freizeit-Center.
Der Planbereich ist entsprechend auch durch die großflächigen, versiegelten Außenanlagen (Stellplätze) der Unternehmen geprägt. Auch sind
entsprechende Werbeanlagen vorhanden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zudem am Gahlingspfad eine eingeschossige
Autoglaserei (Gahlingspfad 22) sowie zwei solitäre mehrgeschossige
Wohnhäuser (eines auf der Nordseite der Blumentalstraße (Haus Nr. 113),
eines auf der Westseite des Gahlingspfades (Haus Nr. 10)). Das Wohnhaus
Blumentalstraße 113 befindet sich auf dem Flurstück des Einzelhandelsund Gewerbekomplexes Gahlingspfad 12-18 und bestand ausweislich
historischer Kartenwerke und Luftbilder auch bereits zu Zeiten der
Krefelder Stückfärberei auf deren Betriebsgelände. Insbesondere das
Wohnhaus Gahlingspfad 10 wirkt aufgrund seiner isolierten Lage und der
an drei Seiten bis fast direkt an das Gebäude angrenzenden
Stellplatzanlage als städtebaulicher Fremdkörper. Auch beim Wohnhaus
Blumentalstraße 113 grenzen die Stellplätze des Lebensmittelmarktes bis
unmittelbar an die Rückseite des Gebäudes an, westlich des Gebäudes ist
ein Fußweg zwischen der Blumentalstraße und den Stellplätzen des
Lebensmittelmarktes angelegt, so dass auch bei diesem Gebäude die
Rückzugsmöglichkeiten der Bewohner ins Private stark eingeschränkt sind.
Das Plangebiet ist Teil einer städtebaulich ungeordneten Gemengelage aus
Wohn- und Gewerbenutzungen (einschließlich Einzelhandelsnutzungen).
05.10.2018
10
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Abb. 2:
Blick auf den Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 von der Blumentalstraße
aus (Aufnahmedatum: April 2018)
Abb. 3:
Blick auf das Wohnhaus Gahlingspfad 10 von der Straße Gahlingspfad aus
(Aufnahmedatum: April 2018)
05.10.2018
11
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Abb. 4:
III. Bestandsbeschreibung
Blick auf die Rückseite des Wohnhauses Blumentalstraße 113 vom Parkplatz
des Einkaufszentrums aus (Aufnahmedatum: April 2018)
Bereits im Rahmen der Umnutzung des Geländes westlich des
Gahlingspfades von einer Produktionsstätte der Krefelder Stückfärberei
GmbH in ein Freizeit- und Sportcenter mit Einzelhandelsmarkt im Jahr 1979
sah die Betriebsbeschreibung des neu genehmigten Komplexes den
perspektivischen Abriss des Gebäudes Blumentalstraße 113 vor (nach
Ablauf der damals bestehenden Mietverträge). Realisiert wurde dies
jedoch nicht.
Nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18, im nördlichen Randbereich des Geltungsbereiches, ist im Übergang zum Wohngebiet VaterJahn-Straße / Gahlingspfad ein schmaler Grünstreifen mit einzelnen
Gehölzen vorhanden. Westlich des Geltungsbereiches schließt sich bis zur
Straße Dahlerdyk das Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens
an. Auf der Südseite der Blumentalstraße und damit außerhalb des
Geltungsbereiches besteht eine Straßenrandbebauung mit gemischter
Nutzungsstruktur (Wohnen und wohnverträgliches Gewerbe, v. a. Büros).
Östlich des Bebauungsplangebietes befinden sich weitere Wohnnutzungen, nordöstlich schließen sich zwischen Gahlingspfad und Grüner
Dyk ein Bürogebäude (Gahlingspfad 31) sowie Gewerbehallen
verschiedener Unternehmen an.
05.10.2018
12
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Abb. 5:
Übersichtskarte zu den Gebäudebezeichnungen (Kartengrundlage:
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
Gebäude
Gahlingspfad 1
Gahlingspfad 10
Gahlingspfad 12-18
Gahlingspfad 22
Gahlingspfad 25
Blumentalstraße 113
Tab. 1:
III. Bestandsbeschreibung
Nutzungen
Lebensmitteldiscounter A.
Wohnhaus
Einkaufszentrum mit
Lebensmittelmarkt
(inkl. Mall und Shops)
Getränkemarkt
Drogeriemarkt
Sport- / Freizeit-Center
Glaserei
Lebensmitteldiscounter L.
Wohnhaus
genehmigte VK
889 m²
--3.130 m²
685 m²
625 m²
----899 m²
---
Übersicht über die Gebäudenutzungen und die genehmigten Verkaufsflächen im
Plangebiet (Stand: 07/2017)
Mit Umsetzung der jüngsten Baugenehmigung zum Umbau und
Erweiterung des vorhandenen Lebensmittelmarktes mit Shops, einer
Gastronomie und Mall, sowie Umbau und Nutzungsänderung von
Teilflächen im Erdgeschoss zu je einem Drogerie- und Getränkemarkt ist im
Erdgeschoss des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO entstanden, da es
sich um eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
verschiedener Art und Größe, ergänzt durch verschiedenartige Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe handelt, die einheitlich geplant ist
und die sich in einem einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und
verwalteten Gebäudekomplex befindet (vgl. grundlegende Umschreibung
eines Einkaufszentrums im bauplanungsrechtlichen Sinne des BVerwG im
Urteil vom 27.04.1990 – 4 C 16.87, u. a. bestätigt im Beschluss des
BVerwG vom 18.12.2012 – 4 B 3.12).
2.
Verkehr
Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich der Blumentalstraße, die Teil des
Innenstadt-Straßenrings ist und entsprechend frequentiert wird. Die Straße
Gahlingspfad mündet an einer Ampelkreuzung in die Blumentalstraße ein
und dient neben der Erschließung der Einzelhandelsnutzungen und des
Wohngebietes Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad auch der Erschließung der
Gewerbenutzungen zwischen Gahlingspfad und Grüner Dyk.
Die Discounter-Märkte Gahlingspfad 1 und 25, das Wohnhaus Gahlingspfad 10 und die Autoglaserei Gahlingspfad 22 werden vom Gahlingspfad
aus erschlossen. Der Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 besitzt sowohl
zum Gahlingspfad als auch zur Blumentalstraße Zufahrten.
Der Anlieferungsbereich des Discounter-Marktes Gahlingspfad 1 liegt an
der Nordseite des Gebäudes, der Anlieferungsbereich des Marktes
Gahlingspfad 25 östlich des Gebäudes. Die Gebäudeumfahrt westlich und
nördlich des Gebäudes Gahlingspfad 12-18 dient der Anlieferung sowie als
Zufahrt zu Stellplätzen und verfügt über eine eigene Zu- bzw. Abfahrt zum
Gahlingspfad zwischen den Häusern Nr. 22 und 28.
Eine Verkehrsmengenzählung 20161 ergab für die Blumentalstraße auf
Höhe des Plangebietes einen DTV-Wert von bis zu ca. 16.720 Kfz mit einem
Schwerverkehrsanteil von ca. 1,1 %. Werktags in der nachmittäglichen
Spitzenstunde und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde ergeben
sich auf der Blumentalstraße auf Höhe des Plangebietes Verkehrsbelastungen von ca. 1.400 Kfz. Nach Umsetzung der zum Zeitpunkt der
Verkehrsmengenzählung 2016 noch nicht vollständig umgesetzten
Baugenehmigung zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes Gahlingspfad 12-18 prognostiziert die Verkehrsuntersuchung einen Anstieg des
DTV-Wertes auf bis zu ca. 18.950 Kfz mit einem im Wesentlichen
unveränderten Schwerverkehrsanteil von ca. 1,1 %. Die prognostizierte
DTV-Zunahme entspricht somit bis zu rund 13,3 %. Die Spitzenstundenbelastung steigt in der Prognose auf rund 1.700 Kfz.
Diese Verkehrsmengenzählung erfolgte noch vor der Umsetzung einer Baugenehmigung für den
Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Vollsortimenters und dem Neubau eines Drogerie- und eines Getränkemarktes.
1
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Die Verkehrsmengenzählung 2016 ergab für den Gahlingspfad einen DTVWert von ca. 5.500 Kfz mit ca. 0,5 % Schwerverkehrsanteil. Werktags in der
nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich eine Verkehrsbelastung von
ca. 520 Kfz, samstags in der mittäglichen Spitzenstunde eine Verkehrsbelastung von bis zu 800 Kfz auf Höhe der südlichen Zufahrt zum
Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18. Nach Umsetzung der zum Zeitpunkt
der Verkehrsmengenzählung 2016 noch nicht vollständig umgesetzten
Baugenehmigung zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes Gahlingspfad 12-18 prognostiziert die Verkehrsuntersuchung einen Anstieg des
DTV-Wertes auf bis zu ca. 7.800 Kfz mit einem im Wesentlichen
unveränderten Schwerverkehrsanteil von 0,5 %. Die prognostizierte DTVZunahme entspricht somit bis zu rund 42 %.
Die Verkehrsqualität wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung
betrachtet und gemäß Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV)
bewertet, die Bewertung erfolgt analog dem Schulnotenprinzip A (sehr gute
Verkehrsqualität) bis F (ungenügende Verkehrsqualität bzw. Verkehrsanlage ist überlastet). Gemäß Verkehrsgutachten wird nach Umsetzung der
Baugenehmigungen zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes
Gahlingspfad 12-18 am zentralen Knotenpunkt Blumentalstraße /
Gahlingspfad / Eichental in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV C
(befriedigend) und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde QSV D
(ausreichend) prognostiziert.
3.
Entwässerung
In der Blumentalstraße und im Gahlingspfad befinden sich jeweils Mischwasserkanäle, der Kanal Gahlingspfad mündet in den Kanal Blumentalstraße ein.
Für das Plangebiet liegen zwei wasserrechtliche Erlaubnisse zur
Versickerung von Niederschlagswasser von Teilflächen vor (Versickerung
von Niederschlagswasser einer Teildachfläche, Versickerung von Niederschlagswasser einer gesamten Dachfläche sowie einer Parkplatzfläche).
4.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet ist bereits weitgehend versiegelt, entlang der Blumentalstraße sowie innerhalb der Stellplatzanlagen der Einzelhandelsmärkte
stehen einzelne Bäume. Nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist im Übergang zum Wohngebiet Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad ein schmaler Grünstreifen mit einzelnen Gehölzen vorhanden. An der
Nordseite der Blumentalstraße (außerhalb des Geltungsbereiches) steht
eine Reihe aus Linden.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
5.
III. Bestandsbeschreibung
Immissionsschutz
Aufgrund der Nachbarschaft zur Blumentalstraße als Teil des InnenstadtStraßenrings und der Verkehrsbewegungen innerhalb des Plangebietes ist
von entsprechenden Belastungen mit Lärm und Luftschadstoffen auszugehen. Auch die Lärmimmissionen, die ausgehend von den Gewerbenutzungen im Umfeld auf den Geltungsbereich einwirken, sowie die
Lärmauswirkungen der Einzelhandels- und Gewerbenutzungen (z. B. durch
Anlieferungen oder Kundenverkehre) auf die Wohnbebauung im Umfeld
sind hier zu nennen. Nach der Inbetriebnahme des umgebauten Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist gemäß einer Auflage aus der
Baugenehmigung ein Gutachten über Immissionsmessungen in der
Nachbarschaft des Gebäudekomplexes vorgelegt worden, in dem die
Immissionen an der benachbarten Wohnbebauung Gahlingspfad bzw.
Vater-Jahn-Straße messtechnisch erfasst und gemäß der TA Lärm bewertet
worden sind. Die zu verschiedenen Betriebszuständen (tags und nachts)
ermittelten Beurteilungspegel halten tags und nachts die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 40 dB(A)
nachts) ein, selbst unter Zurechnung der Hintergrundbelastung aus
anderen gewerblichen Quellen.
6.
Bodenverunreinigungen
Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie),
die bereits gutachterlich untersucht worden sind. Hierbei sind z. T.
erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung
schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche
wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit
Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der
Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen
(gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung
von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die Entwicklung vom ehemals intensiv für Produktionszwecke genutzten
Bereich hin zum Einzelhandelsstandort vollzog sich ohne bauleitplanerische Steuerung auf Grundlage des § 34 BauGB.
Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad liegt im gültigen Zentrenkonzept
der Stadt Krefeld von 2014 nicht in einem zentralen Versorgungsbereich.
Zur planungsrechtlichen Sicherung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße soll daher nach
§ 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan unter Beachtung der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Aufgrund der Vorgaben
des LEP zum Großflächigen Einzelhandel (siehe oben unter II.1) sind bei
der Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO innerhalb
des Bebauungsplanes Nr. 750 die Verkaufsflächen und Sortimente in der
Regel auf die Verkaufsflächen mit baurechtlichem Bestandsschutz zu
begrenzen. Die Frage, inwieweit geringfügige Erweiterungen der
bestehenden Einzelhandelsbetriebe für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes nötig und möglich sind, ohne wesentliche
Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche befürchten zu lassen,
ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.
2.
Entwicklungsziele
Ziel des Bebauungsplans Nr. 750 ist entsprechend der oben dargelegten
Ausgangslage, den Bereich der Einzelhandelsnutzungen als Sondergebiete
nach § 11 BauNVO für die Nahversorgung festzusetzen, die zulässige Art
der Nutzung u. a. über Festsetzungen zu den zulässigen Sortimenten näher
zu bestimmen und das Maß der baulichen Nutzung zu definieren.
Gemäß dem o. g. Ziel des LEP zum Großflächigen Einzelhandel ist eine
Beschränkung auf den genehmigten Bestand erforderlich. Durch ein im
Zuge des Bauleitplanverfahrens erarbeitetes Fachgutachten ist untersucht
worden, ob bzw. inwieweit zur funktionsgerechten Weiternutzung des
Bestandes beschränkte Verkaufsflächenerweiterungen zugelassen werden
können bzw. sollen, ohne dass wesentliche Beeinträchtigungen zentraler
Versorgungsbereiche zu befürchten sind (siehe unten).
Für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich selbstständigen
Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs ist geprüft worden, welche Art
der baulichen Nutzung planungsrechtlich möglich, städtebaulich sinnvoll
und den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügend festzusetzen
ist.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
2.1
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Das städtebauliche Konzept orientiert sich an den bestehenden Strukturen
und schafft – soweit mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes vereinbar –
Bebauungs- und Nutzungsspielräume für künftige Entwicklungen.
Die durch Einzelhandelsnutzungen geprägten Bereiche sollen als Sondergebiete festgesetzt werden. Übliches Bau- und Nutzungskonzept bei
größeren Einzelhandelsnutzungen wie hier im Plangebiet ist es, zur
Erschließungsseite („Schauseite“) hin die Stellplätze anzulegen und das
Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu legen. Entsprechend
werden im Bebauungsplan Nr. 750 zu den jeweiligen Erschließungsstraßen
hin2 die Stellplatzbereiche angeordnet und in den rückwärtigen Grundstücksbereichen die überbaubaren Grundstückflächen für Gebäude.
Für den Bebauungsplan wurde eine Einzelhandelsuntersuchung durch ein
Fachbüro durchgeführt (CIMA Beratung + Management GmbH, 2016:
Einzelhandelsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 750 (nördl. Blumentalstraße / Gahlingspfad) in Krefeld), um zu ermitteln, welche Verkaufsflächenerweiterungen über die genehmigten Flächengrößen hinaus unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen, ohne
dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu
befürchten sind. Hierzu hat der Gutachter zunächst die Umsatzleistung bei
vollständiger Ausschöpfung der genehmigten und zum Zeitpunkt der
Untersuchung noch nicht vollständig umgesetzten Verkaufsflächen3
ermittelt und eine Prognose einer Umsatzumverteilung in den betroffenen
Einzelhandelsbereichen (v. a. den zentralen Versorgungsbereichen)
erstellt. Die bereits genehmigten Verkaufsflächenerweiterungen am
Gahlingspfad werden sich im Segment der Apotheken-, Drogerie-,
Parfümerie- und Kosmetikartikel demnach v. a. im nahegelegenen
Nahversorgungszentrum Sternstraße / Hülser Straße auswirken. Hier
werden ca. 15,7 % Umsatzumverteilung durch den Gutachter
prognostiziert. Die Auswirkungen werden nach Ansicht des Gutachters
ausschließlich den an der Sternstraße zum Zeitpunkt der Untersuchung
ansässigen Drogeriemarkt treffen, der trotz seiner sehr geringen Verkaufsflächenausstattung einen wichtigen Frequenzbringer im Nahversorgungszentrum darstellt. Aufgrund des geringen Flächenpotenzials sieht der
Gutachter jedoch unabhängig von den Verkaufsflächenentwicklungen am
Gahlingspfad langfristig den wirtschaftlichen Betrieb des Drogeriemarktes
in Frage gestellt. Als weitere betroffene zentrale Versorgungsbereiche mit
einer deutlichen prognostizierten Umsatzumverteilung sind die
Die Erschließungsstraße ist bei den Gebäuden Gahlingspfad 1 und 25 der Gahlingspfad und beim
Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 der Gahlingspfad und die Blumentalstraße.
3 Bei den Lebensmittel-Discount-Märkten Gahlingspfad 1 und 25 sind dies nur wenige
Quadratmeter, beim Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 rund 2.600 m² Verkaufsfläche.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Nahversorgungszentren
Marktstraße
(8,5 %
Umverteilung)
Rheinstraße / Uerdinger Straße (8,3 % Umverteilung) zu nennen.
und
Die vom Gutachter prognostizierten Umsatzumverlagerungseffekte bei
Ausschöpfung der bestehenden Genehmigungslage erreichen dagegen im
Segment Nahrungs- und Genussmittel keinen Umfang, der ein Umschlagen
in negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche Auswirkungen
erwarten lässt. In den zentralen Versorgungsbereichen Sternstraße /
Hülser Straße und Inrath / Hülser Straße prognostiziert der Gutachter in
diesem Segment die höchsten Umverteilungen (jeweils 6,0 %).
Vor dem Hintergrund der o. g. Prognosen plädiert der Gutachter dafür, am
Standort Gahlingspfad über den Genehmigungsstand hinaus keine
zusätzlichen Verkaufsflächen und damit Umsatzpotenziale im Segment der
Apotheken-, Drogerie-, Parfümerie- und Kosmetikartikel vorzusehen.
Für das Segment der Nahrungs- und Genussmittel sieht der Gutachter über
die Umsetzung des Genehmigungsstandes hinaus ein zusätzliches stadtund regionalverträgliches Umsatzpotenzial von rund 1,9 Mio. EUR als
darstellbar an. Bei der anschließenden Ermittlung geringfügiger
Erweiterungspotenziale der im Plangebiet bestehenden bzw. geplanten
Märkte hat der Gutachter folgende Fragestellungen berücksichtigt:
Ist mit einer nennenswerten Erhöhung der Marktbedeutung (gemessen
an der Kaufkraftabschöpfung) infolge der Erweiterung zu rechnen?
Erhält ein Markt infolge der Erweiterung eine neue Qualität und führt
diese zu einer deutlich höheren Eigenattraktivität des Anbieters?
Wie sind die zu untersuchenden Betriebe hinsichtlich ihrer Verkaufsflächendimensionierung im Hinblick auf sonstige im Untersuchungsraum ansässige bzw. geplante Märkte einzuordnen?
Welche Verkaufsflächendimensionierung ist für den jeweiligen Anbieter
unter Berücksichtigung der konkreten Standortrahmenbedingungen als
wirtschaftlich tragfähig und zugleich als bestandssichernde Maßnahme
einzuschätzen?
Der Gutachter empfiehlt, dem Lebensmittelmarkt im Gebäudekomplex
Gahlingspfad 12-18 über die bereits genehmigte Erweiterung hinaus keine
zusätzliche Erweiterungsoption einzuräumen. Der Lebensmittelmarkt
werde infolge der Ausschöpfung der Erweiterungsoption sowie der
Neuansiedlung weiterer Handelsnutzungen zukünftig voraussichtlich einen
der attraktivsten Märkte im Krefelder Stadtgebiet darstellen. Die
wirtschaftliche Tragfähigkeit dieses Anbieters werde durch die
anstehenden Entwicklungen langfristig gesichert sein. Im Hinblick auf das
verbleibende Entwicklungspotenzial innerhalb des Plangebietes sollte
dieses unter Berücksichtigung der aktuellen Ausstattung nicht dem
Lebensmittelmarkt zugestanden werden. Auch dem genehmigten
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Getränke- und dem genehmigten Drogeriemarkt in diesem Gebäudekomplex sollten nach Ansicht des Gutachters keine weiteren Verkaufsflächenpotenziale zugestanden werden, da der geplante Getränkemarkt
mit einer Verkaufsfläche von über 600 m² bereits über eine
vergleichsweise große Verkaufsfläche für diesen Betriebstyp im
Untersuchungsgebiet aufweist, und auch die Verkaufsfläche des geplanten
Drogeriemarktes bereits auf einem vergleichsweise hohen Niveau liegt,
und somit in beiden Fällen auch langfristig ein wirtschaftlicher Betrieb
möglich ist.
Für die beiden Lebensmittel-Discount-Märkte Gahlingspfad 1 und 25 sieht
der Gutachter eine Verkaufsflächenerweiterung von jeweils ca. 15 %
gegenüber dem genehmigten Stand als standortangemessen an. Dies
entspricht einer Erweiterung der beiden Märkte um jeweils rund 135 m²
Verkaufsfläche, so dass beide Märkte jeweils knapp über 1.000 m²
Verkaufsfläche erhalten und damit eine Größenordnung, durch die sowohl
die wirtschaftliche Tragfähigkeit der jeweiligen Anbieter als auch die
Versorgungsfunktion
der
Märkte
aufrechterhalten
bleibt.
Die
Marktbedeutung der Anbieter werde sich in Folge dieser Erweiterungen
auch nicht wesentlich ändern. Der Gutachter weist darauf hin, dass die in
Folge der empfohlenen Erweiterungspotenziale entstehenden Verkaufsflächen nicht in vollem Umfang den aktuellen Flächenkonzepten der
beiden Discounterbetreiber entsprächen4. Dennoch würden durch die
Erweiterungen Märkte entstehen, die auch im Vergleich zu anderen
Märkten der Anbieter als leistungsfähig einzustufen sind.
Die Umsatzzuwächse beider Discount-Märkte prognostiziert der Gutachter
auf zusammen rund 1,9 Mio. EUR, so dass das ermittelte stadt- und
regionalverträgliche zusätzliche Umsatzpotenzial am Standort nicht
überschritten wird.
Im Ergebnis beabsichtigt die Stadt Krefeld, die Empfehlungen des
Gutachters in den Bebauungsplan zu übernehmen und damit den
Einzelhandelsnutzungen im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18
(Lebensmittelmarkt, Getränke- und Drogeriemarkt) über die genehmigten
Verkaufsflächen hinaus keine weiteren Flächenpotenziale zuzugestehen,
den beiden Lebensmittel-Discount-Märkten dagegen jeweils eine
Erweiterungsmöglichkeit von jeweils rund 15 % über den genehmigtem
Stand hinaus zuzugestehen. Im Ergebnis bedeutet dies eine
Verkaufsfläche von jeweils 1.020 m².
Hier würden nach Kenntnis des Gutachters mittlerweile Verkaufsflächen von deutlich über
1.300 m² als Wunschgröße angegeben.
4
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Umgang mit den nicht zum Einzelhandel gehörenden Nutzungen:
Westlich des Gahlingspfades befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches folgende nicht einzelhandelsbezogene Nutzungen:
Sportcenter im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18
Wohnhaus Gahlingspfad 10
Autoglaserei Gahlingspfad 22
Wohnhaus Blumentalstraße 113
Das Sportcenter befindet sich im Obergeschoss des Einkaufszentrums. Die
Kombination von Einzelhandel und Einzelhandel in der vorliegenden Form
ist städtebaulich verträglich, eine gegenseitige Störung ist nicht festzustellen. Die Vereinbarkeit der gewerblichen Sportnutzung mit dem Schutzanspruch des angrenzenden Wohngebietes ist über Auflagen in der
Baugenehmigung hergestellt. Insofern bestehen keine Bedenken, die
gewerbliche Sportnutzung auch künftig im Sondergebiet zuzulassen.
Die drei übrigen nicht einzelhandelsbezogenen Nutzungen sind baulich
selbstständig. Insbesondere das Wohnhaus Gahlingspfad 10 wirkt dabei
aufgrund seiner isolierten Lage und der an drei Seiten bis fast direkt an das
Gebäude angrenzenden Stellplatzanlage als städtebaulicher Fremdkörper.
Auch beim Wohnhaus Blumentalstraße 113 grenzen die Stellplätze des
Einkaufszentrums bis unmittelbar an die Rückseite des Gebäudes an,
westlich des Gebäudes ist ein Fußweg zwischen der Blumentalstraße und
den Stellplätzen des Einkaufszentrums angelegt, so dass auch bei diesem
Gebäude die Rückzugsmöglichkeiten der Bewohner ins Private stark
eingeschränkt sind. Der Bebauungsplanvorentwurf sieht für die beiden
Wohnhäuser keine positive Festsetzung vor, die Flächen werden dem
Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ zugeschlagen, überbaubare Flächen sind für die Gebäude nicht vorgesehen.
Das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte ist
mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des
Plangebietes abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, 1 BvR
1402/01).
Die Einzelhandelsnutzungen prägen u. a. aufgrund der Flächeninanspruchnahmen und der durch sie ausgelösten Verkehre und Immissionen den
Planbereich, nicht die beiden Wohnhäuser und die Autoglaserei. Bereits
vor Etablierung der Einzelhandelsnutzungen (also zu Zeiten der
Samtweberei bzw. der Stückfärberei) war der Planbereich eindeutig nichtwohnlich, sondern gewerblich-industriell geprägt. Eine Beibehaltung der
Wohnnutzungen im Sinne entsprechender positiver Festsetzungen im
Bebauungsplan würde eine städtebaulich nicht gewünschte Gemengelage
verfestigen. Aus dem Vorhandensein der Einzelhandelsnutzungen
erwachsen Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen z. B. im Sinne
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
fehlender Rückzugsmöglichkeiten durch das unmittelbare Aneinandergrenzen zu den stark frequentierten Stellplatzbereichen und durch
Lärmimmissionen. So gesehen ist die Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit
an diesen Stellen nicht städtebauliches Ziel. Das private Interesse am
Erhalt dieser bestehenden Nutzungsrechte wird gegenüber dem
öffentlichen Interesse an einer diesbezüglichen städtebaulichen
Neuordnung des Plangebietes zurückgestellt. Die beiden Wohnhäuser
können durch ihre Eigentümer und deren Nachfolger entsprechend ihrer
vorliegenden Genehmigung weiterhin genutzt werden, auch sind im
beschränkten Rahmen bauliche Änderungen möglich (z. B. Modernisierungsmaßnahmen in den Gebäuden oder Sicherungsmaßnahmen
(Reparatur- und sonstige Erhaltungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch
wertmäßige Verbesserungen darstellen können) (vgl. Fickert / Fieseler,
2014, Kommentar zur Baunutzungsverordnung: Vorbem. §§ 2-9, 12-14,
Rn. 10.62). Nicht zulässig sind dagegen jedoch Änderungen, die nicht
durch die bestehende Genehmigung gedeckt werden (z. B. Aufstockung
der Gebäude, Eingriffe in die Statik).
Aufgrund der Vereinbarkeit der ausgeübten Nutzung „Autoglaserei“ mit
den als zulässig festgesetzten Nutzungsarten im Sondergebiet
„Nahversorgung 3 und Gewerbe“ wird für die Autoglaserei – anders als bei
den beiden Wohnhäusern – eine positive Festsetzung im Sinne von
überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplanentwurf vorgenommen.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung des weitgehend bebauten Plangebietes ist
bereits über die öffentlichen Straßen Blumentalstraße und Gahlingspfad
vorhanden. Die Erschließung der Discount-Märkte Gahlingspfad 1 und 25
soll wie im Bestand über die bestehenden Zufahrten zum Gahlingspfad
erfolgen und keine direkte Anbindung der Stellplatzflächen an die
Blumentalstraße ermöglicht werden, um eine weitere Beeinträchtigung des
Verkehrsflusses auf der Blumentalstraße als Teil des Innenstadt-Straßenrings zu vermeiden. Auch die bestehende Erschließung des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 über bestehende Zufahrten zum Gahlingspfad und zur Blumentalstraße soll weitgehend nicht verändert werden5.
Eine zusätzliche Zufahrt über die Blumentalstraße soll auch hier zur
5 Die zurzeit noch bestehende Möglichkeit, von der Blumentalstraße links auf den Parkplatz
Gahlingspfad 12-18 einzubiegen, wird aufgrund einer Auflage in der Baugenehmigung aus 2013
zum Umbau dieses Gebäudekomplexes aufgehoben werden. Dies erfolgt zur Aufrechterhaltung der
Leistungsfähigkeit der Blumentalstraße als Bestandteil des Innenstadt-Straßenrings, soll einen
Beitrag zur Verkehrssicherheit (insb. für Fahrradfahrer und Fußgänger) leisten und ist unabhängig
vom Bebauungsplan.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der
Blumentalstraße nicht ermöglicht werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten6
erstellt worden, das neben einer Bestandausnahme der verkehrlichen
Situation (Stand: Juni 2016) die verkehrlichen Auswirkungen der zum
Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht umgesetzten Baugenehmigungen7 und die verkehrlichen Auswirkungen der Bauleitplanung auf den
Gahlingspfad und die Blumentalstraße untersucht hat. Hierzu wurde
zunächst im Juni 2016 eine Verkehrserhebung entlang der
Blumentalstraße durchgeführt und sowohl die in Folge der Baugenehmigungsumsetzung als auch der Bebauungsplanumsetzung zu erwartenden
zusätzlichen Verkehre anhand von Kennwerten aus der Fachliteratur
prognostiziert. Zudem wurde eine genehmigungs- und bauleitplanungsunabhängige, allgemeine Verkehrszunahme von 0,25 % pro Jahr
berücksichtigt.
Durch den Bebauungsplan werden gegenüber dem genehmigten Bestand
rund 260 m² Verkaufsfläche zusätzlich planungsrechtlich ermöglicht.
Dieses Flächenkontingent wird gemäß den Empfehlungen der Einzelhandelsuntersuchung im Wesentlichen auf die beiden Lebensmitteldiscounter östlich des Gahlingspfades verteilt (in Summe rund 250 m²)8.
Durch die planungsrechtlich vorbereitete Erweiterung der beiden
Discounter ist mit einer leichten Zunahme der Verkehrsmengen auf dem
südlichen Abschnitt des Gahlingspfades und der Blumentalstraße zu
rechnen. Die Verkehrsprognose geht davon aus, dass bei Ausschöpfung
der planungsrechtlich ermöglichten Verkaufsflächenpotenziale der beiden
Discounter werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde zusätzlich
jeweils ca. 27 Kfz/h und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde
zusätzlich jeweils ca. 24 Kfz/h als Quell- und Zielverkehr entstehen
werden. Da die Haupterschließung der Sondergebiete (auch zukünftig)
über den südlichen Abschnitt des Gahlingspfades erfolgt, sind hier sowohl
absolut als auch prozentual die höchsten Steigerungen der Verkehrsmengen zu erwarten. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziert eine
Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) auf dem
südlichen Abschnitt des Gahlingspfades um rund 490 Kfz (Zunahme um
6 BRILON BONDZIO WEISER Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BBW), 2017: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750 in Krefeld
7 Diese betrifft im Wesentlichen die Erweiterung des vorhandenen Lebensmittel-Vollsortimenters
inkl. Laden-Mall sowie den Neubau eines Getränke- und eines Drogeriemarktes im Gebäudekomplex
Gahlingspfad 12-18.
8 Im Bebauungsplan werden die maximal zulässigen Verkaufsflächen als auf ganze 10 m² gerundete
Werte festgesetzt. Hierdurch ergibt für das Einkaufszentrum westlich Gahlingspfad gegenüber dem
Genehmigungsstand eine zusätzliche Verkaufsfläche von 5 m², so dass für den gesamten Standort
– wiederum auf ganze 10 m² gerundet – 260 m² gegenüber dem Genehmigungsstand zusätzlich
ermöglicht werden.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
rund 6,3 %), während für die drei untersuchten Querschnitte auf der
Blumentalstraße Zunahmen um rund 210 bis 260 Kfz (ca. 1,2 bis 1,5 %
Zunahme) erwartet werden. Die Spitzenstundenbelastungen an den
untersuchten Knotenpunkten der Blumentalstraße (vom Nassauerring bis
zur Moerser Straße) steigen überwiegend um rund 20-30 Kfz (dies
entspricht relativen Zunahmen zwischen 0,65 % und 1,76 %). Lediglich an
dem für die Erschließung des Plangebietes zentralen Knoten
Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental ist eine deutliche höhere
Zunahme der Spitzenstundenbelastung zu erwarten (46 Kfz in der
nachmittäglichen Spitzenstunde werktags und 53 Kfz in der mittäglichen
Spitzenstunde am Samstag, was einer relativen Zunahme von ca. 2,3 bzw.
2,9 % entspricht).
Der Gahlingspfad ist nördlich des Plangebietes eine Sackgasse, daher ist
durch die Bebauungsplanumsetzung dort keine Verkehrszunahme zu
erwarten.
Die Verkehrsuntersuchung hat neben der Prognose der zu erwartenden
Mehrverkehre auch die sich unter diese Prognoseannahme dann
einstellende Qualität des Verkehrsablaufes an allen Knotenpunkten der
Blumentalstraße zwischen Nassauerring und Moerser Straße berechnet.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschließung im Falle der
Bebauungsplanumsetzung für den Werktag verkehrstechnisch gewährleistet werden kann. Die Knotenpunkte gewährleisten auch zu Spitzenzeiten am Werktag eine mindestens ausreichende Qualität (QSV D) des
Verkehrsablaufs.
Die Knotenpunkte gewährleisten auch am Samstag eine mindestens
ausreichende Qualität (QSV D) des Verkehrsablaufs9. Am Knotenpunkt
Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental sind jedoch in der samstäglichen
Spitzenstunde
bei
Umsetzung
des
Bebauungsplans
Beeinträchtigungen in der Qualität des Verkehrsablaufs zu erwarten. Zum
einen sind auf dem Gahlingspfad Rückstauerscheinungen vor der
Haltelinie der Ampel zu erwarten, die sich über die im Bestand
vorhandenen Grundstückszufahrten zu allen drei Sondergebieten des
Plangebietes hinweg erstrecken, so dass eine Zu- und Ausfahrt in diesen
Die verkehrstechnischen Berechnungen am Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad /
Eichental wurden unter Berücksichtigung der verlängerten Linksabbiegespur auf rund 80 m für die
Abbieger von der Blumentalstraße in den Gahlingspfad sowie dessen Vollsignalisierung (Signalgruppe Linksabbiegen, dreifeldig „rot/gelb/grün“) und der zusätzlichen Signalgruppe in der Zufahrt
des Gahlingspfades für die Rechtseinbieger in die Blumentalstraße (zweifeldig „gelb/grün“)
durchgeführt. Neue Festzeitprogramme den jeweiligen Verkehrsbelastungen angepasst mit einer
Umlaufzeit von 86 Sekunden wurden aufgestellt und den verkehrstechnischen Berechnungen
zugrunde gelegt. Hierbei wurde zu Gunsten der Linksabbieger von der Blumentalstraße in den
Gahlingspfad die Freigabezeit der Hauptrichtung in Richtung Westen (Signalgruppe Geradeausfahren auf der Blumentalstraße und Rechtsabbiegen in den Gahlingspfad) um bis zu 18 Sekunden
eingekürzt.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Phasen nicht mehr möglich ist. Zum anderen gehen die errechneten
Rückstaulängen (samstags bis zu 99 m) auch über die Länge der
Linksabbiegespur vom Gahlingspfad in die Blumentalstraße (rund 80 m)
hinaus, so dass dieser Abbiegestreifen überlastet wird. Dieser Effekt tritt
nach den Prognosen der Verkehrsuntersuchung jedoch nur in wenigen
Ampel-Umläufen in der Spitzenstunde jeweils für nur wenige Sekunden
auf, so dass dies als „seltenes Ereignis“ gewertet wird. Gegenüber dem
Status quo nimmt dieser Effekt nur leicht zu (Rückstaulänge samstags
bisher bis zu 94 m und somit 5 m weniger als in der Prognose der
Planumsetzung). Werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde ist die
Länge der Linksabbiegespur in die Blumentalstraße noch ausreichend
dimensioniert.
Die Verkehrsuntersuchung hat zudem betrachtet, inwieweit unter dem
Gesichtspunkt der bestehenden Verkehrsinfrastruktur am Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad noch über die Bebauungsplanfestsetzungen hinausgehende Verkaufsflächenpotenziale realisiert werden
könnten. Für diese Ermittlung sind der signalgesteuerte Knotenpunkt
Blumentalstraße / Gahlingspfad und der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt
Blumentalstraße / Talstraße maßgebend, da ausschließlich an diesen
beiden Knotenpunkten bereits in dem Prognosefall der Planumsetzung nur
noch eine ausreichende Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs
(QSV D) erreicht wird. Der Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad
zeigt bereits im Bestand und im Fall der Planumsetzung für den Samstag
keine Kapazitätsreserven mehr auf, so dass unter dem Gesichtspunkt der
verkehrlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur eine über
die Bebauungsplanfestsetzungen hinausgehende Verkaufsflächenerweiterung nicht mehr möglich ist. Diese Erkenntnis unterstützt das
Anliegen der Stadt den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad gemäß den landesplanerischen Vorgaben und den kommunalplanerischen Zielsetzungen bauleitplanerisch im Wesentlichen auf den
genehmigten Bestand zu beschränken.
Die Verkehrsprognosen wurden unter der Annahme berechnet, dass die
zurzeit noch bestehende Linksabbiegespur von der Blumentalstraße auf
den Parkplatz des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 aufgrund einer
Auflage in der jüngsten Baugenehmigung zum Umbau dieses Gebäudekomplexes aufgehoben werden soll. Der freiwerdende Straßenraum kann
zur Verlängerung der Linksabbiegespur von der Blumentalstraße in den
Gahlingspfad genutzt werden, um hier mehr Aufstellfläche für Kfz zur
Verfügung zu stellen. Ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung
der heutigen Verkehrsführung an der Einfahrt zum o. g. Parkplatz und am
Knoten Blumentalstraße / Gahlingspfad (Linksabbiegen auf den Parkplatz
ist erlaubt) ergeben grundsätzlich ähnliche Ergebnisse. Die Rückstaulängen fallen aufgrund der geringen Verkehrsbelastung vor allem am
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad geringer aus. Jedoch kann
auch hier am Samstag davon ausgegangen werden, dass es zeitweise zu
Überstauungen der Abbiegestreifen kommt. Zusätzlich besteht unter
Berücksichtigung der heutigen Verkehrsführung die Möglichkeit, dass die
Linksabbieger von der Blumentalstraße auf den Parkplatz aufgrund der
geringen Aufstelllänge der Abbiegespur den parallelen Geradeausverkehr
behindern. Hinzu kommt, dass das Linksabbiegen in Richtung Parkplatz
ungesichert erfolgt. Die verkehrstechnisch sichere Lösung ist nach
Einschätzung des Gutachters und der Stadt Krefeld, das Linksabbiegen auf
den Parkplatz zu unterbinden und die Linksabbieger über den
signalisierten Knotenpunkt gesichert in den Gahlingspfad zu führen.
Stellplatzkonzeption
Übliches Bau- und Nutzungskonzept bei größeren Einzelhandelsnutzungen
wie hier im Plangebiet ist es, zur Erschließungsseite („Schauseite“) hin die
Stellplätze anzulegen und das Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu legen. Entsprechend werden im Bebauungsplan Nr. 750 zu den
jeweiligen Erschließungsstraßen hin die Stellplatzbereiche angeordnet.
Beim Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 sind „hinter“ dem Gebäude
(nordwestlich und nordöstlich des Gebäudes) Stellplätze genehmigt und
vorhanden. Dies wird bei den Bebauungsplanfestsetzungen berücksichtigt.
Entwässerung
Die Entwässerung der Nutzungen im Geltungsbereich erfolgt bereits über
die bestehenden Mischwasserkanäle. Für Teilflächen liegen wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung des Niederschlagswassers auf den
privaten Grundstücken vor. Diese bleiben von der Bauleitplanung
unberührt. Auf den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld wird verwiesen. Gemäß § 2 Abs. 6
der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld kann die Stadt den Eigentümer des Grundstücks verpflichten, das Niederschlagswasser an die
öffentliche Kanalisation anzuschließen (u. a.) wenn das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten
Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
zugeführt wird / werden soll. Im vorliegenden Fall besteht eine solche
genehmigte Planung, so dass die Abwässer grundsätzlich in die
Mischwasserkanalisation einzuleiten sind. Die Befreiungsmöglichkeiten
vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Entwässerungssatzung) sowie
das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Versickerung von
Niederschlagswasser auf dem Grundstück bleibt unberührt. Der
Bebauungsplan enthält Hinweise auf die Geltung der Entwässerungssatzung und das Erfordernis von wasserrechtlichen Erlaubnissen.
05.10.2018
26
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
2.3
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Grün- und Freiraumkonzept
Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig versiegelt. Die nach den
jüngsten Umbaumaßnahmen nur noch im geringen Umfang bestehende
Abstandsgrünfläche (die Tiefe der Fläche variiert auf einer Länge von nur
noch ca. 90 m zwischen ca. 4 m und 6 m, auf weiteren ca. 55 m Länge ist
die Fläche nur noch 2 m tief) nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 im Übergang zur Wohnbebauung Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad soll durch entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert
werden.
Begrünung von Stellplätzen
Für die bei Einzelhandelsnutzungen typischerweise sehr umfangreichen
Stellplatzbereiche soll mit einer Mindestbegrünung zur Gestaltung des
Ortsbildes beigetragen werden.
Straßen- und Gebäudebegrünung
Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich mit u. a.
verdichteter Bebauung, einem hohen Versiegelungsgrad, hohen Verkehrsemissionen sowie einem geringen Grünflächenanteil. Die Gesamtstädtische Klimaanalyse empfiehlt und der Luftreinhalteplan Krefeld
(Maßnahme B 1/16) gibt vor, dass die Stadt in solchen vorbelasteten
Bereichen prüft, inwieweit eine Straßen- und Gebäudebegrünung möglich
ist.
Bezüglich der Prüfung auf eine Straßenbegrünung ist auf folgendes
hinzuweisen: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt ein ca. 100 m
langes Teilstück der Straße Gahlingspfad. Dieses Teilstück mit einer Breite
von rund 15 m ist in den Fahrbahnbereich mit drei Fahrstreifen und
beidseitig straßenbegleitenden kombinierten Fußgänger- / Fahrradwegen
unterteilt. Die ausgebaute Fahrbahn wird zwingend für die Abwicklung der
bereits bestehenden und der zukünftigen Verkehre benötigt. Die Führung
des Fahrradverkehrs abseits der Fahrbahn dient der Verkehrssicherheit.
Die kombinierten Fußgänger- / Fahrradwege benötigen eine Mindestbreite,
so dass vom Straßenquerschnitt keine Flächen zugunsten einer Straßenraumbegrünung verwendet werden können. Die Blumentalstraße liegt
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, so dass zu dieser
Straßenfläche keine Festsetzungen getroffen werden können. Im Ergebnis
wird nach Prüfung im Sinne Maßnahme B 1/16 des Luftreinhalteplans auf
die Festsetzung einer Straßenbegrünung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 750 verzichtet.
Eine Dachbegrünung wirkt sich u. a. positiv auf die kleinklimatischen
Verhältnisse (geringere Aufheizung der Flächen), den Abfluss von
Niederschlagswasser (Drosselung des Abflusses), die lufthygienischen
Verhältnisse (Staubbindung) und das Ortsbild aus. Dafür sind im
05.10.2018
27
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Konstruktion der Gebäude
erforderlich und die Wartungsintensität der Gebäude steigt. Der oben
genannte Effekt einer Dachbegrünung auf einen gedrosselten Abfluss des
Niederschlagswassers ist vor allem bei einer Einleitung in die Kanalisation
wichtig (wie im vorliegenden Fall), um bei Starkregenereignissen einer
Überlastung des Abwassersystems vorzubeugen.
Im Bebauungsplan wird daher eine Begrünung von flachen und flach
geneigten Dächern (bis maximal 15 Grad) vorgesehen.
Die im Plangebiet bestehenden Dachflächen sind überwiegend geneigt
und weisen eine Dachneigung von größer als 15 Grad auf. Bestandsgebäude unterliegen zudem aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht der
Pflicht zur Begrünung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
des überwiegenden Gebäudezustandes der plankonformen Nutzungen ist
kurzfristig nicht damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Anteil der
Dachflächen im Plangebiet begrünt wird. Die Konzeption ist langfristig
ausgerichtet und soll bei Neuerrichtungen von flachen / flach geneigten
Dächern und wesentlichen Änderungen dieser Dachflächen greifen. Auch
bei Lebensmitteldiscountern sind mittlerweile Gebäudekonzepte
anzutreffen, die eine Dachneigung von weniger als 15 Grad aufweisen.
2.4
Energiekonzept
Es handelt sich um eine Bestandsüberplanung, für die ein Energiekonzept
nicht vorliegt. Die Eignung von Gebäuden für eine Nutzung regenerativer
Energien muss einzelfallbezogen beurteilt werden.
05.10.2018
28
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf
folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
gemäß Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das
Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum jetzigen Zeitpunkt für
diesen Bebauungsplan Nr. 750 grundsätzlich Geltung haben. Da die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren
vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann
das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden
Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 und 11 BauNVO)
Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“
Die Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“ dienen der
Errichtung und dem Betrieb jeweils eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Nahversorgung. Entsprechende Betriebe sind in den
Sondergebieten bereits vorhanden. Die Verkaufsflächen und zulässigen
Sortimente der Betriebe werden limitiert.
Die Festsetzung von Sondergebieten begründet sich auf dem Umstand,
dass sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes
nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt, auch nicht unter
Zuhilfenahme der besonderen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4
bis 10 BauNVO, ohne dass die jeweilige allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebietes aufgegeben wird. Die angestrebte spezielle Nutzungsausrichtung der Flächen östlich des Gahlingspfades (planungsrechtliche
05.10.2018
29
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Sicherung und Beschränkung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen
auf bestimmte Sortimente und bestimmte Verkaufsflächen), stellt ein
wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den übrigen Baugebietstypen
nach BauNVO dar.
Die Festsetzungen zu den Sondergebieten „Nahversorgung 1“ und
„Nahversorgung 2“ sind so gestaltet, dass nur jeweils ein Markt errichtet
werden kann. Somit ist die baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung eine vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung und
damit zulässig (vgl. Kuschnerus, 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan:
Rn. 832).
Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“
Das Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ dient der Errichtung
und dem Betrieb eines Einkaufszentrums und der Errichtung und dem
Betrieb von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Da ein Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit als ein einzelner Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, ist die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze hierfür zulässig (vgl. Kuschnerus, 2010, Der sachgerechte
Bebauungsplan: Rn. 832).
Die Festsetzung eines Sondergebietes begründet sich auf dem Umstand,
dass sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes
nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt, auch nicht unter
Zuhilfenahme der besonderen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4
bis 10 BauNVO, ohne dass die jeweilige allgemeine Zweckbestimmung des
Baugebietes aufgegeben wird. Die angestrebte spezielle Nutzungsausrichtung der Flächen westlich des Gahlingspfades (planungsrechtliche
Sicherung und Beschränkung der vorhandenen bzw. genehmigten
Einzelhandelsnutzungen auf bestimmte Sortimente und bestimmte
Verkaufsflächen sowie Ermöglichung einer ergänzenden gewerblichen
Nutzung), stellt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den übrigen
Baugebietstypen nach BauNVO dar.
1.1.1 Bestimmung der zulässigen Nutzung
Allgemein für die Sondergebiete
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen gelten in
allen festgesetzten Baugebieten die §§ 12 und 14 BauNVO.
Da es keine Legaldefinition für die „Verkaufsfläche“ gibt, die planungsrechtlich relevant ist, enthalten die textlichen Festsetzungen zu den
Sondergebieten einen Hinweis auf die für den Bebauungsplan verwendete
Definition der Verkaufsfläche. Diese lehnt sich an die Ausführungen des
Einzelhandelserlasses NRW 2008 an, der wiederum auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2005 (4 C 10.04) Bezug nimmt.
05.10.2018
30
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“
Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld dargestellten
Zielsetzung für den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad
und zur Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben zur Überplanung von
(nah- oder zentrenrelevanten) Einzelhandelsstandorten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche sowie dem Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung werden maximale Verkaufsflächen (VK) von 1.020 m² für
jeden der beiden Einzelhandelsbetriebe festgesetzt. Damit können
langfristig wirtschaftlich tragfähige Märkte entstehen, ohne dass
schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hierdurch zu
befürchten sind.
Nach Berechnungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass innerhalb
des Plangebietes über den bereits genehmigten Bestand hinaus eine
zusätzliche Umsatzleistung im Nahrungs- und Genussmittelsegment in
Höhe von rund 1,9 Mio. EUR als städtebaulich verträglich anzusehen ist.
Das ermittelte stadtverträgliche zusätzliche Umsatzpotenzial ergibt sich
aus der Modellrechnung der Umsatzumverlagerung infolge einer möglichen
Erweiterung eines Sortimentsbereiches über den bereits genehmigten
Bestand hinaus.
Aus Gutachtersicht kann eine „geringfügige“ Verkaufsflächenerweiterung
für beide bestehenden Discounter-Märkte um bis zu 15 % gegenüber dem
genehmigten Bestand als standortangemessen gewertet werden. Bei
absoluter Betrachtung entspricht dies einer Erweiterung der Märkte um
jeweils rund 135 m². Damit erreichen beide Lebensmitteldiscounter eine
Verkaufsfläche von knapp über 1.000 m² und damit eine Größenordnung,
durch die sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anbieters, als auch
dessen Versorgungsfunktion aufrecht erhalten bleibt.
Beide Discount-Märkte haben nahezu gleich groß genehmigte Verkaufsflächen. Bei den Sondergebietsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 750
werden die Verkaufsflächen auf ganze 10 m² mathematisch gerundet
festgesetzt. Gegenüber dem genehmigten Verkaufsflächenumfang wird
dem Discount-Markt Gahlingspfad 1 eine Erweiterung um 131 m²
ermöglicht, dem Discount-Markt Gahlingspfad 25 eine Erweiterung um
121 m². Für beide Märkte bzw. Sondergebiete ergibt sich eine Zielgröße
von jeweils 1.020 m² Verkaufsfläche. Mit den im Einzelhandelsgutachten
zu Grunde gelegten Flächenproduktivitäten ergibt sich auch bei dieser
Verteilung der Verkaufsflächenpotenziale das vom Gutachter noch als
städtebaulich verträglich eingestuftes Umsatzumverteilungspotenzial von
insgesamt rund 1,9 Mio. EUR.
05.10.2018
31
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen siehe oben im
Abschnitt II.6. Die beiden im Plangebiet Nr. 750 genehmigten
Lebensmittel-Discount-Märkte verfügen in ihren Genehmigungen über
entsprechende Sortimentsregelungen. Da es Zielsetzung des Bebauungsplanes ist, den Einzelhandelsstandort Gahlingspfad weitgehend auf die
vorhandenen bzw. genehmigten Verkaufsflächen und Sortimente zu
beschränken, wird diese „80/20-Regelung“ in die Festsetzungen
übernommen.
Für die Sondergebiete Nahversorgung 1 und Nahversorgung 2 wird
festgesetzt, dass Paketstationen ausnahmsweise zugelassen werden
können, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Bereich des
Sondergebietes „Nahversorgung 1“ besteht bereits eine solche
Paketstation eines Wettbewerbers. Das insbesondere infolge des
wachsenden Online-Handels stark zugenommene Paketaufkommen hat in
der letzten Zeit die Frage nach alternativen Übergabemöglichkeiten
jenseits der klassischen Zustellung direkt zur Zieladresse des Kunden bzw.
der Abholung der Pakete in stationären Ladenlokalen der Paketdienstleister (oder deren Kooperationspartnern) während der Filialöffnungszeiten
aufgeworfen. Eine alternative Übergabemöglichkeit stellen seit einiger Zeit
„Paketstationen“ dar, bei denen die Paketdienstleister die Postsendungen
in einer Art Schließfach deponieren, die (registrierten) Kunden
benachrichtigt werden und diese dann die Fächer in Selbstbedienungsform
mit einem Zugriffsnachweis öffnen und die Sendungen aus den Fächern
entnehmen können (zum Teil unabhängig von Öffnungszeiten rund um die
Uhr). Als Standorte werden meist stark frequentierte Orte gewählt (Parkplätze von Einzelhandelsbetrieben, ÖPNV-Knotenpunkte wie Bahnhöfe,
Pendlerparkplätze). Paketstationen sind bauliche Anlagen im
bauplanungsrechtlichen Sinne, können das Ortsbild beeinflussen und
haben auch aufgrund des mit ihrem Betrieb verbundenen Liefer- und
Kundenverkehrs planungsrechtliche Relevanz. Bauplanungsrechtlich
können Paketstationen als Unterart eines Gewerbebetriebes qualifiziert
werden (vgl. Spitzlei: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Packstationen. In Baurecht: Heft 7/2018). Das Störpotenzial für die Nachbarschaft hängt u. a. vom konkreten Standort, von der Größe der Station
(Anzahl der Paketfächer), dem Einzugsbereich und damit dem zu
erwartenden Liefer- und Kundenverkehr sowie den Betriebszeiten ab.
Soweit die Verträglichkeit mit den Wohnnutzungen in der Nachbarschaft
der Sondergebiete gegeben ist, können die Stationen planungsrechtlich
zugelassen werden.
Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“
Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld enthaltenen
Zielsetzung für den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad
und zur Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben zur Überplanung von
05.10.2018
32
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
(nah- oder zentrenrelevanten) Einzelhandelsstandorten außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche sowie dem Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung wird eine maximale Verkaufsfläche für ein Einkaufszentrum
von 4.450 m² festgesetzt. Innerhalb des Einkaufszentrums werden
maximale Verkaufsflächen (VK) von 3.160 m² für einen Lebensmittelvollsortimenter, 660 m² für einen Getränkefachmarkt und 630 m² für einen
Drogeriefachmarkt festgesetzt. Damit werden diesen Nutzungen über die
genehmigten Verkaufsflächen hinaus keine weiteren Flächenpotenziale
zugestanden.
Der Lebensmittelvollsortimenter hat infolge der jüngst umgesetzten
Verkaufsflächenerweiterung sowie der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen im selben Gebäude bereits eine umfassende Attraktivitätssteigerung erfahren. Gleiches gilt für die den Getränke- und den
Drogeriemarkt. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um moderne
Anbieter, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Standortrahmenbedingungen nicht in Frage zu stellen ist und denen daher keine
weitere Verkaufserweiterung zugesprochen wird.
Im gesamten Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ ist somit
planungsrechtlich eine maximale Verkaufsfläche von 4.450 m² möglich.
Die Festsetzung als Einkaufszentrum greift die Situation nach Umsetzung
der aktuellen Baugenehmigung auf (siehe oben unter Abschnitt III.1 –
Städtebauliche Situation).
Der Ausschluss von Lebensmitteldiscountern im Einkaufszentrum
begründet sich daraus, dass Discounter im Vergleich zu Vollsortimentern
auf derselben Verkaufsfläche in der Regel aufgrund der höheren Flächenproduktivität (deutlich) stärkere Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben. Bei der Einzelhandelsuntersuchung, die der
Baugenehmigung des nun bestehenden Einkaufszentrums zu Grunde liegt
und im Rahmen der Einzelhandelsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren zur Ermittlung eines noch zentrenverträglichen Verkaufsflächenwachstums am Standort Blumentalstraße / Gahlingspfad wurden jeweils
die Auswirkungen von Vollsortimentern untersucht bzw. unterstellt, nicht
diejenigen von Discountern.
Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen siehe oben im
Abschnitt II.6. Das im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 3 und
Gewerbe“ genehmigte Einkaufszentrum verfügt in seiner Genehmigung
über entsprechende Sortimentsregelungen. Da es Zielsetzung des
Bebauungsplanes
ist,
den
Einzelhandelsstandort
Gahlingspfad
weitgehend auf die vorhandenen bzw. genehmigten Verkaufsflächen und
Sortimente zu beschränken, wird diese „80/20-Regelung“ in die
Festsetzungen übernommen.
05.10.2018
33
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Neben den definierten Einzelhandelsnutzungen ist in dem Sondergebiet
„Nahversorgung 3 und Gewerbe“ auch die Errichtung und der Betrieb von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Dies
entspricht dem Störgrad eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO.
Dies könnten bspw. Büros oder Handwerksbetriebe sein. Mit dieser
Festsetzung trägt der Bebauungsplan dem Umstand Rechnung, dass sich
innerhalb des Sondergebietes mit dem Sport- / Freizeit-Center und der
Autoglaserei bereits „sonstige Gewerbebetriebe“ befinden, deren
Fortbestand den Planungszielen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Durch die Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung außerhalb des
zentrenrelevanten Einzelhandels soll eine wirtschaftliche Nutzung des
oberen und für Einzelhandel nur eingeschränkt geeigneten Vollgeschosses
des Gebäudekomplexes weiterhin ermöglicht werden. Auch der Betrieb der
Glaserei ist hierdurch weiterhin möglich. Die als ausnahmsweise
zulassungsfähig festgesetzte Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“
dient ebenfalls der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen jenseits des
Einzelhandels. Durch die Beschränkung des Störgrades soll den Belangen
der Anwohnerschaft in der Umgebung bzgl. eines ausreichenden
Immissionsschutzes Rechnung getragen werden. Auch Paketstationen
können – so sie das Wohnen in der Nachbarschaft nicht wesentlich stören
– im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ zugelassen werden
(zur Thematik der Paketstationen siehe oben).
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Bordellen /
bordellartigen Betrieben dient der Klarstellung, dass diese „Gewerbebetriebe“ nicht unter die Bezeichnung der „Gewerbebetriebe“ in der
Festsetzung der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet „Nahversorgung 3
und Gewerbe“ fallen. Diese Betriebstypen sind aufgrund der benachbarten
Wohnnutzungen städtebaulich nicht verträglich.
Festsetzung von Emissionskontingenten
Die Nutzung eines Bebauungsplangebietes kann durch Geräuschimmissionen zu Konflikten mit der Umgebung führen. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 werden planungsrechtliche
Festsetzungen zur Vermeidung von künftigen Konflikten getroffen, die
einerseits eine verträgliche Nutzung ermöglichen und andererseits den
derzeitigen Bestand (genehmigte Verkaufsflächen) bzw. den künftigen
Bestand (festgesetzte maximale Verkaufsflächen) sichern.
In Bebauungsplan werden sogenannte Emissionskontingente LEK festgesetzt. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte LPl) an relevanten Immissionsorten auf der Grundlage
der TA Lärm werden über eine Schallausbreitungsrechnung unter der
Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergestützte
Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl
eindeutig mit den anteiligen Beurteilungspegeln verknüpft, als auch im
Bebauungsplan vollziehbar.
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer
ungehinderten Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit
anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente
mit Werten, die niedriger sind als die für Gewerbe typischen Werte einer
tatsächlichen, auf die Fläche bezogene Schallleistung. Dies bedeutet aber
nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und
Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z. B. durch Anordnungen von Hallen,
Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder -wällen zur Abschirmung
oder auch durch zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch
durchaus höhere Werte der tatsächlichen Schallleistung möglich, solange
sie höchstens zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die
Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung.
Bei der Festlegung von Lärm-Emissionskontingenten handelt es sich um
eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne des § 11
Abs. 2 Satz 1 BauNVO (vgl. u. a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2003 (4 BN 57.02)) Die Bezugsflächen (Teilflächen)
der festgesetzten Emissionskontingente und das im Genehmigungsverfahren anzuwendende Regelwerk der Schallausbreitungsberechnung
sind in den Festsetzungen klar benannt.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan bestimmt durch
Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen, der Grundflächenzahl
und der Zahl der Vollgeschosse. Entsprechend der Zielsetzungen des
Planverfahrens orientieren sich die Festsetzungen an den bestehenden
Strukturen und schaffen – soweit mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes vereinbar – beschränkte Entwicklungs- und Änderungsspielräume.
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Entsprechend des Planungszieles, die im Plangebiet bestehenden
Einzelhandelsnutzungen im Wesentlichen auf ihren Bestand zu
beschränken, orientieren sich auch die Höhenfestsetzungen am Bestand.
Geringfügige Spielräume für die Höhenentwicklung werden durch den
Bebauungsplan eingeräumt.
05.10.2018
35
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Das Gebäude Gahlingspfad 1 im Sondergebiet „Nahversorgung 1“ weist
eine Gebäudehöhe von ca. 8,00 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad
auf. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet
„Nahversorgung 1“ ermöglicht eine Gebäudehöhe von ca. 9 m und bietet
somit Spielraum für eine geringfügig höhere Bebauung als das bestehende
Gebäude.
Das Gebäude Gahlingspfad 25 im Sondergebiet „Nahversorgung 2“ weist
eine Gebäudehöhe von ca. 8,20 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad
auf. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet
„Nahversorgung 2“ ermöglicht eine Gebäudehöhe von ca. 9 m und bietet
somit Spielraum für eine geringfügig höhere Bebauung als das bestehende
Gebäude.
Der Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ weist eine Gebäudehöhe von ca. 18,00 m über
Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf; die Gebäude der Autoglaserei
(Gahlingspfad 22) weisen eine maximale Gebäudehöhe von ca. 6,10 m
über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf. Die festgesetzte maximale
Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“
ermöglicht im Bereich des Gebäudekomplexes 12-18 eine Gebäudehöhe
von ca. 19 m und bietet somit Spielraum für eine geringfügig höhere
Bebauung als der bestehende Gebäudekomplex 12-18. Im Bereich der
bestehenden Autoglaserei ist eine solche Gebäudehöhe städtebaulich
aufgrund des schmalen Baufensters nicht sinnvoll. Unter Berücksichtigung
der maximal zulässigen 2 Vollgeschosse wird eine maximale Gebäudehöhe
von ca. 9 m über Straßenniveau Gahlingspfad festgesetzt, so dass im
Vergleich zum Bestand eine höhere Bebauung möglich ist, die auch die
Ansprüchen gewerblicher Geschosshöhen berücksichtigt.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Zur Steuerung der baulichen Dichte erfolgt im Bebauungsplan die
Festsetzung einer Grundflächenzahl. § 17 BauNVO sieht bei der
Festsetzung der Grundflächenzahl in sonstigen Sondergebieten eine
Obergrenze von 0,8 vor. Die Sondergebietsflächen im Plangebiet sind
bereits nahezu vollständig bebaut. Da in den Sondergebieten
Einzelhandelsnutzungen mit einem hohem Stellplatzbedarf dominieren
und auch durch den Bebauungsplan gesichert werden sollen, trifft der
Bebauungsplan eine abweichende Festsetzung hinsichtlich der
Anrechenbarkeit von Stellplatzflächen und ihren Zufahrten (siehe unten
unter Punkt 1.2.3). Dem flächenintensiven Charakter der Einzelhandelsnutzungen wird durch die abweichende Festsetzung der Anrechenbarkeit
von Stellplätzen Rechnung getragen.
05.10.2018
36
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.2.3 Anrechnung von Stellplatzflächen auf die Grundflächenzahl
(§ 19 BauNVO)
Die Festsetzung, dass in den Sondergebieten die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren
Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden, begründet sich
darin, dass die im Bebauungsplangebiet vorhandene und durch die
Planung vorgesehene Grundstücksnutzung (vorwiegend Einzelhandel)
besonders flächenintensiv ist und hierbei die Stellplätze und Zufahrten
einen wesentlichen Anteil an der überbauten Grundstücksfläche haben.
Die Einhaltung der Obergrenze aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO würde vor
diesem Hintergrund zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Weiterhin stellt die
Überschreitung nur eine geringfügige Auswirkung auf die natürlichen
Funktionen des Bodens dar, weil dieser bereits im Bestand fast vollständig
versiegelt ist.
1.2.4 Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Entsprechend des Planungszieles, die im Plangebiet bestehenden
Einzelhandelsnutzungen im Wesentlichen auf ihren Bestand zu
beschränken, orientieren sich auch die Festsetzungen zur Zahl der
Vollgeschosse am Bestand. Bei den beiden Discount-Märkten östlich des
Gahlingspfades ist dies jeweils 1 Vollgeschoss, der Gebäudekomplex
Gahlingspfad 12-18 verfügt über 2 Vollgeschosse. Für die überbaubaren
Flächen im Bereich der bestehenden Autoglaserei (Gahlingspfad 22,
zurzeit 1 Vollgeschoss), die mit den überbaubaren Flächen des
Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 zusammenhängen, werden 2 Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Hiermit wird planungsrechtlich
ermöglicht, einen zweigeschossigen Gebäuderiegel zur Abschirmung der
Parkplatzfreiflächen von den Wohnnutzungen westlich der Straße
Gahlingspfad zu errichten.
1.3
überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch
Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen umfassen gemäß den
Zielsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Sondergebiete die
bestehenden Gebäude des Einzelhandels. Die Baugrenzen um die
Einzelhandelsgebäude sind dabei etwas größer als die bestehenden
Baukörper gefasst, um Änderungen und Neuerrichtungen in den Grenzen
der maximal zulässigen Verkaufsflächen zu ermöglichen. Im Bereich
nordöstlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist die Baugrenze
in Richtung der Wohnbebauung auf einer Länge von 60 m um 5 m von der
Gebäudeaußenwand abgerückt, da sich in diesem Bereich das
05.10.2018
37
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Getränkelager und eine Fluchttreppe befinden, die auch zukünftig zulässig
sein sollen.
Die Wohngebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 sind
aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes und des hierfür verfolgten
Bebauungskonzeptes nicht mit Baugrenzen umspannt. Damit werden die
Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer eingeschränkt. Dies ist in die
Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen10. Der Bestandsschutz
der Gebäude bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt. Er umfasst das Recht auf Modernisierung, Veränderung der
baulichen Anlage sowie Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen.
Anders als bei den beiden o. g. Wohnhäusern ist die gewerbliche Nutzung
der Autoglaserei Gahlingspfad 22 mit der Definition der dortigen Sondergebietsfläche „Nahversorgung und Gewerbe“ durchaus vereinbar. Auch
städtebaulich-konzeptionell lässt sich die Beibehaltung einer Bebauungsmöglichkeit in diesem Bereich begründen. Zusammen mit dem
bestehenden Bürogebäude Gahlingspfad 31 entsteht eine Art
„Torsituation“ am Gahlingspfad, die den Übergangsbereich von der
Einzelhandelsnutzung im „vorderen“ Teil des Gahlingspfades zu der Wohnbzw. Gewerbenutzung im „hinteren“ Teil des Gahlingspfades unterstreicht.
Durch eine Bebauung im Zusammenhang mit dem Gebäudekomplex
Gahlingspfad 12-18 wird es zudem planungsrechtlich ermöglicht, die
Wohnnutzung auf der westlichen Seite des Gahlingspfades von den
überwiegenden Stellplatzfreiflächen baulich abzuschirmen.
Die in den Fluchtlinienplänen Nr. 62 und 193 festgesetzten Straßenfluchtlinien sind zugleich auch als Baufluchtlinien festgesetzt. Die mit dem
Bebauungsplan Nr. 750 verfolgte Baukonzeption (siehe oben) sieht jedoch
keine straßenständige Bebauung vor, so dass diese entgegenstehenden
Festsetzungen aus den o. g. Fluchtlinienplänen mit der Aufstellung der
neuen Festsetzungen aufgehoben werden. Zur Umsetzung des o. g. Bauund Nutzungskonzeptes (Stellplätze zur Erschließungsseite („Schauseite“)
hin anlegen und das Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu
legen) ist die Festsetzung einer bis an die Straßenbegrenzungslinien
heranreichenden überbaubaren Fläche nicht erforderlich.
Siehe Abwägung hierzu unter Punkt IV.2.1 „Umgang mit den nicht zum Einzelhandel gehörenden
Nutzungen“
10
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
1.4
V. Planinhalte
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 14 und 23 Abs. 5 BauNVO)
1.4.1 Nebenanlagen
Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind
nicht nur in den überbaubaren Grundstücksflächen aller festgesetzten
Sondergebiete zulässig, sondern auch innerhalb der festgesetzten Flächen
für Stellplätze. Bei Einzelhandelsnutzungen handelt es sich hierbei bspw.
um „Einkaufswagenboxen“, in denen die Kunden vor dem Einkauf
Einkaufswagen holen und nach dem Einkauf wieder abstellen können.
Untergeordnete Nebenanlagen sind somit nahezu im gesamten Bereich der
festgesetzten Sondergebiete zulässig, aus Gründen der Rücksichtnahme
jedoch nicht in den Randbereichen des Plangebietes, die sich in
unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung befinden11 sowie in einem
3 m breiten Streifen entlang der Blumentalstraße, der mit straßenbildprägenden Bäumen bestanden ist. Die Festsetzung greift damit die in der
Örtlichkeit bereits vorhandene Situation auf.
§ 14 Abs. 2 BauNVO bleibt unberührt. Danach können u. a. die der
Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen als
Ausnahmen zugelassen werden. Die bezieht sich nach der einschlägigen
Kommentierung auch auf Transformatorenhäuschen, und die Anlagen
müssen keine Beziehung zu einem bestimmten Baugebiet (z. B. dem
Baugebiet in dem sie stehen (sollen)) haben. Für die Zulassung der
Ausnahmen ist bei der Prüfung ausschlaggebend, ob etwa städtebauliche
Gesichtspunkte entgegenstehen.
1.4.2 Stellplätze und Garagen
Die festgesetzten Flächen für Stellplätze mit ihren Zufahrten orientieren
sich weitgehend an den in der Örtlichkeit bestehenden Flächen und sind
entsprechend großräumig festgesetzt. Zur Blumentalstraße soll aus
städtebaulichen Gründen ein Abstand von 3 m eingehalten werden.
Nordöstlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 sind die
festgesetzten Flächen für Stellplätze von der Grundstücksgrenze
abgerückt. Bei der Abgrenzung werden die genehmigten und hergestellten
Stellplätze (bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze) in diesem
Bereich berücksichtigt, so dass diese auch künftig nach dem Bebauungsplan dort zulässig sind. Hintergrund der Festsetzung nordöstlich des
Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist die Absicht, zwischen den
baulichen Nutzungen des Sondergebietes und der benachbarten
Dies ist der Bereich der festgesetzten Anpflanzfläche im Norden des Geltungsbereiches in der
Nachbarschaft zur Wohnbebauung Gahlingspfad 28 / Vater-Jahn-Straße 14 und 28 sowie der
Bereich an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches zur benachbarten Wohnbebauung Blumentalstraße 33-57 / Grüner Dyk 2a-8.
11
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Wohnbebauung Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad ein Mindestmaß an
Abstandsgrün zu schaffen. Die nach Aufgabe der industriellen Nutzung in
diesem Bereich entstandene Grünzäsur hatte ausweislich historischer
Luftbilder eine Breite von bis zu 10 m. In Zusammenhang mit den
unterschiedlichen Nutzungen auf dem Gelände in den Folgejahren ist diese
Grünzäsur in den letzten Jahren immer weiter reduziert worden bis auf die
heute vorhandene Ausdehnung in Folge der Baugenehmigung zum Umbau
des Einzelhandelskomplexes aus dem Jahr 2013.
Aufgrund der Zweckbestimmung der Sondergebiete ist es nicht
erforderlich, Garagen innerhalb der Flächen zuzulassen.
1.5
Verkehr
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Zur Prognose der mit dem Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen
Verkehrsmengen und der Bewertung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit
der bestehenden Verkehrsinfrastruktur siehe oben im Abschnitt IV.2.2.
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegende Abschnitt
der Straße Gahlingspfad wird mit dem bestehenden Querschnitt als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die bestehenden Straßenfluchtlinien auf der Nordseite der Blumentalstraße aus dem Fluchtlinienplan
Nr. 193 und beiderseits Gahlingspfad aus dem Fluchtlinienplan Nr. 62
werden als Straßenbegrenzungslinien in den Bebauungsplan Nr. 750
übernommen. Insofern werden durch den Bebauungsplan Nr. 750
diesbezüglich keine Änderungen gegenüber den Inhalten der Fluchtlinienpläne vorgenommen.
1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Um eine (weitere) Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Blumentalstraße als Teil des Innenstadt-Straßenrings zu vermeiden, werden an der
Nordseite der Blumentalstraße außerhalb der bestehenden Zufahrt zum
Grundstück Gahlingspfad 12-18 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt. Auch am Gahlingspfad werden im südlichen Abschnitt (südlich
der bestehenden Einfahrten) ebenfalls Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt, um die Verkehrsabwicklung im Kreuzungsbereich nicht zu
behindern. Zugänge für Fahrradfahrer und Fußgänger vom öffentlichen
Straßenraum auf die Sondergebietsflächen sind von der Festsetzung
unberührt und damit weiter zulässig.
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40
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
1.6
V. Planinhalte
Boden, Natur und Landschaft
Das Plangebiet ist bereits weitgehend versiegelt. Die im Bebauungsplan
möglichen Eingriff in Natur und Landschaft sind bereits vor Aufstellung des
Bebauungsplans zulässig (unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34
BauGB), so dass gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB keine Ausgleichsverpflichtung besteht.
1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Pflanzstreifen im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe
Die schmale noch erhaltene Grünzäsur im Nordosten des Geltungsbereiches am Übergang der Sondergebietsfläche zu den sich nördlich
anschließenden Wohnnutzungen soll weitgehend durch eine zeichnerische
und textliche Anpflanzfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB planungsrechtlich gesichert und weitergehend ausgebildet werden. Damit wird auch
die im Flächennutzungsplan enthaltene Grünfläche zur Trennung zwischen
Sondergebietsfläche von den nördlich anschließenden Wohnbauflächen
im Bebauungsplan umgesetzt. Die Zweckbestimmung „Parkanlagen“ stellt
im Krefelder Flächennutzungsplan eine Zusammenfassung unterschiedlicher Grünflächentypen dar. Hierzu gehören „klassische“ Park- und Grünanlagen, Bestandteile der geplanten Krefelder (Fahrrad-) Promenade,
lineare Grünstrukturen als charakteristisches Merkmal einiger bedeutsamer Straßenzüge und lineare Grünstrukturen zur Trennung konfligierender Nutzungen. Im vorliegenden Fall ist die Trennung konfligierender
Nutzungen die Zielsetzung der Grünflächendarstellung. Diese Flächen
werden im Flächennutzungsplan in einer symbolischen Breite dargestellt.
Umsetzungsdetails bleiben der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten
und sind auf dieser Planungsebene in die Abwägung einzustellen. Im
vorliegenden Fall ist dabei auch die genehmigte (und realisierte) Anlage
von Pkw-Stellplätzen nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18
zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um bauordnungsrechtlich
erforderliche Stellplätze, deren Überplanung (z. B. zugunsten einer
Anpflanzfläche) einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung
bedürfen würde. Bei der Entwicklung der Bebauungsplaninhalte ist zudem
zu berücksichtigen, dass auch bei einer Überplanung von vorhandenen
Stellplätzen mit einer Anpflanzfestsetzung die genehmigte Nutzung als
Stellplätze Bestandsschutz genießt, so dass mit einer zeitnahen
Umsetzung der Anpflanzfestsetzung nicht zu rechnen wäre.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächentiefen des Pflanzstreifens (Teilflächen P1 bis P3) sind jeweils angepasste Bepflanzungsvorgaben erstellt worden. Die in der Örtlichkeit vorhandene Unterbrechung
der Grünzäsur auf Höhe der Häuserreihe Vater-Jahn-Straße 16-28 ist in die
Planfestsetzungen übernommen worden.
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Bebauungsplan Nr. 750
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V. Planinhalte
Begrünung von Stellplatzanlagen
Für die bei Einzelhandelsnutzungen üblicherweise sehr umfangreichen
Stellplatzanlagen wird eine Mindestbegrünung in Form von einheimischen
Laubbäumen festgesetzt, um die Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6
Nr. 5 BauGB) zu fördern. Darüber hinaus können diese Bäume mit
zunehmendem Lebensalter zu einer partiellen Verschattung der versiegelten Flächen beitragen und somit der Aufheizung der Flächen zumindest
kleinflächig entgegenwirken. Die nicht für die Laubbäume benötigten
unversiegelten Flächen sind mindestens mit Gebrauchsrasen zu begrünen.
Dies heißt, dass ergänzend zu den Laubbäumen auch höherwertige
Grünstrukturen planungsrechtlich möglich sind (z. B. Sträucher).
Dachbegrünung
Vor dem Hintergrund der im Abschnitt IV.2.3 genannten positiven Aspekte
wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Flachdächer oder flachgeneigte
Dachflächen (kleiner gleich 15 Grad Dachneigung) extensiv mit Gräsern
und Kräutern zu begrünen sind und diese Begrünung dauerhaft zu erhalten
ist. Von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen sind verglaste
Dachflächen und Dachbereiche mit technischen Aufbauten. Auf eine
weitergehende Ausnahme zugunsten von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren wird im vorliegenden Fall verzichtet, da
an diesem innerstädtischen Standort mit hohen Versiegelungsgraden einer
Dachbegrünung mit ihren kleinklimatischen und lufthygienischen Effekten
sowie ihrer Wirkung für das Ortsbild der Vorrang eingeräumt wird.
Technisch besteht zudem die Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen auf bis zu
15 Grad geneigten Dächern innerhalb von Dachbegrünungsflächen
aufzuständern und die darunterliegenden Dachflächen zu begrünen.
Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige
Maßnahmen flache bzw. flachgeneigte Dachflächen neu erstellt werden
(sei es durch Anbauten an bestandsgeschützte Gebäude oder durch die
komplette Neuerrichtung von Dachflächen, sofern diese dann eine
Dachneigung von maximal 15 Grad aufweisen). Bestandsgebäude
unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht der unmittelbaren
Pflicht zur Begrünung, soweit nicht die v. g. genehmigungspflichtigen
Maßnahmen durchgeführt werden.
Die Begrenzung der Dachbegrünung auf Dächer mit maximal 15 Grad
Dachneigung berücksichtigt, dass bei steiler angelegten Dächern die
umzusetzenden baulichen Anforderungen deutlich größer sind. Die
Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern, um eine wirksame Ablaufverzögerung in die
Kanalisation zu erreichen.
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Bebauungsplan Nr. 750
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V. Planinhalte
Pflanzfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können auch für Teile
baulicher Anlagen vorgenommen werden, so dass auch Dachbegrünungsfestsetzungen hier ihre Rechtsgrundlage finden.
1.7
Immissionsschutz
Aufgrund der Nähe von zu schützenden Nutzungen im Plangebiet bzw. im
näheren Umfeld (insb. westlich Gahlingspfad und im Bereich Vater-JahnStraße) zu den Einzelhandels- / Gewerbenutzungen und deren Emissionsquellen (Kunden- und Lieferverkehr, Anlieferungstätigkeit, sonstige
Betriebsgeräusche) sowie den von den öffentlichen Verkehrsflächen
ausgehenden Schallbelastungen werden im Bebauungsplan bauliche oder
sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt.
Zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB)
ist in bestimmten Raumtypen eine Abschirmung des Außenlärms durch
eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gemäß der
DIN 4109 – Schallschutz im Städtebau – sicherzustellen. Für die
Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden unterschiedliche Lärmpegelbereiche
zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden
„maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind (DIN 4109, Fassung
vom November 1989).
Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 750 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der
DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016
wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche
jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder
zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, die
bauaufsichtliche Einführung steht noch aus. Sofern sich hieraus
Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche und die
Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen ergeben, kann
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende
Ausnahme erteilt werden, welche ausschließlich in Abstimmung mit den
zuständigen Fachbehörden erteilt werden kann. Durch diese Regelung soll
in erster Linie die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes bei Änderung
der DIN 4109 sichergestellt werden. Eine Verringerung des Schutzniveaus
ist durch eine Ausnahme nicht möglich.
Neben den Festsetzungen zum passiven Schallschutz tragen die festgesetzten Emissionskontingente nach DIN 45691 zum Immissionsschutz bei
(siehe oben).
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43
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen
V. Planinhalte
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW 2018)
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden.
Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen
an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass
im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche
Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW (ab
01.01.2019: § 62 Abs. 1 Nr. 12e BauO NRW 2018) eine Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt12.
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am
17.04.2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet Werbeanlagensatzungen zu erstellen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt
abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen
nach § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 oder durch die Aufnahme von örtlichen
Bauvorschriften auf Grundlage der Landesbauordnung als Festsetzungen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbare Sondergebiete.
In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische
Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW (ab
01.01.2019: § 10 BauO NRW 2018) in den Bebauungsplan aufgenommen
worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines
visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten
Werbeinteressen der Betriebe im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist
u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen
sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb
der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im
Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen.
Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders
aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete
Ab dem 01.01.2019 ist nach der neuen Landesbauordnung NRW 2018 ist die Genehmigungsfreiheit von Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten auf die Stätte der Leistung und eine eine maximale Höhe von 10 m
beschränkt.
12
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht
statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung
zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr
starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung
wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine gewisse Sonderstellung
hinsichtlich des grundsätzlichen Leitbildes, durch den Ausschluss von
„bewegten Werbeanlagen“ zusätzliche Unruhe im öffentlichen Raum zu
vermeiden, nehmen die mittlerweile zum Stadtbild gehörenden Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte
„Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“-Werbeanlagen). Die Anlagen
sind zwar insgesamt statisch, die im Sekundentakt wechselnden
(hinterleuchteten) Werbetransparente bringen eine gewisse „Bewegung“ in
die Werbeanlage, die jedoch im Vergleich zu den ausgeschlossenen
beweglichen Werbeanlagen noch als verträglich für den öffentlichen Raum
angesehen wird. Die für diese Werbeanlagen vorgegebenen Höchstmaße
orientieren an gängigen Modellen. Auch die Maximalmaße anderer
freistehender Werbeanlagen orientieren sich an diesen Modellen und
berücksichtigen die im Plangebiet vorhandenen Anlagendimensionen.
Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten
(möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte
Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen
Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden
auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast)
angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer
in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber
wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.
Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese
besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken.
Nicht erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen
sind:
Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder
Stadtinformationsanlagen
Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im
Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung
politischer Parteien im Zusammenhang mit Wahlen
Die gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Vergleich zur
Umsetzung des übergeordneten Planungsziels (siehe oben) nur von nachrangiger Bedeutung. Hauptziel ist die Einzelhandelssteuerung im Sinne der
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Ziele des Landesentwicklungsplans und der kommunalplanerischen
Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes.
3.
Kennzeichnung
Das Plangebiet ist weitgehend mit der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB versehen (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Hintergrund dieser Kennzeichnung
ist, dass im Plangebiet zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie)
liegen. Zu jeder Fläche liegen der Unteren Bodenschutzbehörde Altlastengutachten vor. Es sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen
worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die
kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen
Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine
Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten
Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße
Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den
Baugenehmigungsverfahren geregelt.
4.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise
auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind,
auf den Anschluss der Abwässer aus dem Plangebiet an die vorhandene Mischwasserkanalisation,
auf die Erforderlichkeit wasserrechtlicher Erlaubnisse,
auf das unabhängig vom Bebauungsplan zu beachtende Rodungsverbot nach BNatSchG
auf empfohlene Artenschutzmaßnahmen bei Gebäudeabrissen und
auf die Einsichtnahmemöglichkeit in DIN-Normen und das RAL-Farbregister, auf das in den Festsetzungen Bezug genommen wird.
Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor.
Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch
Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf
die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern.
Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor.
Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der
Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis.
Das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) liegt. Bauwerke dürfen gemäß § 18a Abs. 1
LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen
gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des
Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist
aufgrund der im Planungsstadium eines Bebauungsplans fehlenden
Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Aufgrund
der zulässigen Gebäudehöhe im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und
Gewerbe“ kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass von
Bauten, die im Rahmen des Bebauungsplans innerhalb dieses
Sondergebietes in Zukunft errichtet oder geändert werden eine
Störwirkung ausgeht und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Daher enthält der Bebauungsplan
einen entsprechenden Hinweis, dass im Baugenehmigungsverfahren von
Vorhaben im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 3 und Gewerbe“
das BAF über die Landesluftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf,
Dezernat 26) zu beteiligen ist.
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
38.090
100,0
Sondergebiete Gesamt
davon Sondergebiet Nahversorgung 1
davon Sondergebiet Nahversorgung 2
davon Sondergebiet
Nahversorgung 3 und Gewerbe
36.600
8.210
7.770
96,1
21,6
20,4
20.620
54,1
530
---
1.490
3,9
Anpflanzflächen (überlagernd)
Öffentliche Verkehrsflächen
Tab. 2:
Flächenbilanz
Genehmigte Verkaufsflächen:
Sondergebiet Nahversorgung 1: ....................................................... 889 m²
Sondergebiet Nahversorgung 2: ....................................................... 899 m²
Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe: .............................. 4.445 m²
Gesamtsumme:.......................................................................... 6.233 m²
Planungsrechtlich ermöglichte Verkaufsflächen (inkl. der bereits
genehmigten Verkaufsflächen):
Sondergebiet Nahversorgung 1: .................................................... 1.020 m²
Sondergebiet Nahversorgung 2: .................................................... 1.020 m²
Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe: .............................. 4.450 m²
Gesamtsumme:.......................................................................... 6.490 m²
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Umweltbericht
Umweltbericht
Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt worden, deren Ergebnisse im folgenden Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB wiedergegeben werden.
Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes (UVPG) erforderlich ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die
UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG
als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Eine eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung
umfasst materiell und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch die
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG entfällt13.
Abkürzungsverzeichnis
BauGB
Baugesetzbuch
BauNVO
Baunutzungsverordnung
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
DSchG
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
FFH
Fauna-Flora-Habitat
RPD 2018
Regionalplan Düsseldorf von 2018
LANUV
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Nordrhein-Westfalen
LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
LNatSchG
Landes-Naturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG)
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
(1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG)
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WRRL
Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie)
Gemäß Nr. 18.6 i. V. m. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Aufstellung von Bebauungsplänen für den Bau von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine Vorprüfung
des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 UVPG vorgesehen.
13
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
1.
VII. Umweltbericht
Einführung
Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber
künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl
der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet. Sie
sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das
Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die
in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
werden insbesondere in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. Dabei
bezeichnen die dort unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten
Belange die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden,
Wasser, Luft, Klima, die Landschaft, den Menschen und seine Gesundheit
sowie die Bevölkerung insgesamt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und
die Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren. Darüber hinaus
enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Katalog der Belange des
Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im
Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die
Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-)
bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000), die Darstellungen von
Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-,
Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer
Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der
sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel, § 1a Abs. 2
BauGB), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan
verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) und die Erfordernisse von Klimaschutz und
Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit
Natura-2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt
werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die
Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im
Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer
Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des
Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen.
Nach den Bestimmungen des BauGB ist für die Berücksichtigung der
Umweltschutzbelange in der Regel bei allen Aufstellungen, Änderungen,
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Aufhebungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen eine Umweltprüfung
durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB).
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und liegt direkt
nördlich des Innenstadt-Straßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes
Mitte“. Das Plangebiet ist Teil einer städtebaulich ungeordneten Gemengelage aus Wohn- und Gewerbenutzungen (einschließlich Einzelhandel).
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 ist es, den bisher auf
Grundlage von § 34 BauGB entwickelten Einzelhandelsstandort Gahlingspfad zu überplanen und die Einzelhandelsentwicklung im Sinne des
Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld aus 2014 zu steuern. Aufgrund der
landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels bedeutet dies eine weitgehende Beschränkung auf den
genehmigten Verkaufsflächen- und Sortimentsbestand. Hierzu ist im
Wesentlichen die Festsetzung von drei Sondergebieten für die
Nahversorgung vorgesehen, die hinsichtlich der in ihnen zulässigen
Einzelhandelsnutzungen begrenzt werden (zulässige Sortimente, zulässige
Verkaufsfläche). In zwei der drei Sondergebiete (östlich Gahlingspfad) ist
jeweils nur ein einzelner großflächiger Einzelhandelsbetrieb der
Nahversorgung zulässig. In dem dritten Sondergebiet (westlich Gahlingspfad) sind neben einem Einkaufszentrum auch Gewerbebetriebe zulässig,
soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören.
Als Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Sondergebieten jeweils 0,8
festgesetzt, durch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten
kann die festgesetzte GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.
Die Höhenfestsetzungen variieren in den Sondergebieten zwischen ca. 9 m
über Fahrbahnkante und ca. 19 m über Fahrbahnkante. Die überbaubaren
Grundstücksflächen umfassen gemäß den Zielsetzungen des Bebauungsplans die bestehenden Gebäude des Einzelhandels, sind jedoch etwas
größer als die bestehenden Baukörper gefasst, um bauliche Änderungen
zu ermöglichen. Die nicht mit Baugrenzenden festgesetzten Flächen der
Sondergebiete sind überwiegend als Flächen für Stellplätze festgesetzt,
lediglich zur Blumentalstraße und in unmittelbarer Nachbarschaft zu den
Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes reichen die Stellplatzflächen
nicht bis an die Sondergebietsgrenzen heran.
Die Wohngebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 sind
aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes und des hierfür verfolgten
Bebauungskonzeptes nicht mit Baugrenzen umspannt.
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der im Geltungsbereich liegende Abschnitt des Gahlingspfades ist als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Am nordöstlichen Rand des Sondergebietes 3 (westlich Gahlingspfad) ist
zur benachbarten Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße ein bis
zu 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt.
3.
Angaben zum Bedarf an Grund und Boden und zu den geplanten
Vorhaben
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 3,8 ha. Die Flächen
sind bereits fast vollständig bebaut und versiegelt. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich nicht vorbereitet.
Anhand der Flächenfestsetzungen und (bei den Bauflächen) der
festgesetzten GRZ (inkl. Überschreitungsmöglichkeit) wird in der
nachstehenden Tabelle die planungsrechtlich mögliche Versiegelung
abgeschätzt:
Festsetzung
betroffene
Fläche
1.490 m²
8.210 m²
7.770 m²
20.620 m²
GRZ14
Öffentliche Verkehrsfläche15
--Sondergebiet Nahversorgung 1
0,8 (bzw. 0,9)
Sondergebiet Nahversorgung 2
0,8 (bzw. 0,9)
Sondergebiet Nahversorgung 3
0,8 (bzw. 0,9)
und Gewerbe
Gesamtes Plangebiet
38.090 m² --Tab. 3: Abschätzung der planungsrechtlich möglichen Versiegelung
Maximale
Versiegelung
1.490 m²
7.390 m²
6.995 m²
18.560 m²
34.435 m²
Zu Standorten sowie Art und Umfang der geplanten Vorhaben:
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die bisher „ungeplant“ verlaufene
Entwicklung der Einzelhandelsbetriebe am Standort Gahlingspfad /
Blumentalstraße gemäß den gesamtstädtischen und landesplanerischen
Vorgaben zu steuern. Insofern wird mit dem Bebauungsplan keine
Realisierung von gänzlich „neuen Vorhaben“ verfolgt.
4.
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes
Nach der Anlage 1 des BauGB enthält der Umweltbericht eine Darstellung
der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Des
Festgesetzte Grundflächenzahl bzw. Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeit nach
textlicher Festsetzung
15 Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche weist eine 100 %ige Versiegelung auf.
14
05.10.2018
52
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Weiteren soll im Umweltbericht die Art beschrieben werden, wie diese
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
Die Kapitel 4.1 bis 4.3 geben einen Überblick über die in Fachgesetzen,
Richtlinien, Normen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 750 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der
Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die
Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie
Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur
Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft.
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen
Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das
Land-Naturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen
sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen
Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (RPD 2018)
und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-FloraHabitat-Richtlinie 92/43/EWG vorgegeben.
Im Zuge der Prognose der Auswirkungen der Planumsetzung auf die
einzelnen Schutzgüter (siehe Kapitel 9) wird auf die Frage eingegangen,
wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Planaufstellung berücksichtigt worden sind.
Für das Bebauungsplanverfahren sind insbesondere folgende Umweltschutzziele hervorzuheben:
4.1
Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken
Schutzgüter
Menschen /
menschliche
Gesundheit
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Zielaussage (Rechtsquelle)
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den
Menschen durch Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Strahlung
und Licht (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und
saubere Luft, Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, §§ 1,
48, 50 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, § 47 a-f BImSchG, 16., 18., 26.
und 39. BImSchV, TA Lärm, § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB,
Lichtrichtlinie NRW, DIN 18005)
53
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Schutzgüter
VII. Umweltbericht
Zielaussage (Rechtsquelle)
Tiere,
Pflanzen,
Biodiversität
Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume, der biologischen Vielfalt (FFHRichtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 79/409/
EWG, Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt, §§ 1,
23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7a-b BauGB)
Boden
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
(§ 1 LBodSchG, § 1a Abs. 2 BauGB)
Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der
Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
(§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG)
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der
Boden und Altlasten sind zu sanieren
(§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG)
Wasser
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen
(Kommunale Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie
Richtlinie über die Qualität von Wasser für den
menschlichen Gebrauch 98/83/EG)
Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen
Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL)
Klima / Luft
Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft und des
Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG)
Landschaft
Da es sich um einen innerstädtisch geprägten Bereich
handelt, ist bei diesem Schutzgut kein für das Planverfahren relevantes Umweltschutzziel zu benennen.
Kultur- /
Sachgüter
Schutz der Baudenkmäler, Denkmalbereiche,
Bodendenkmäler / archäologischen Fundstellen,
Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, §§ 1 und 2 DSchG NW)
Tab. 4:
05.10.2018
Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken
54
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
4.2
VII. Umweltbericht
Umweltschutzziele aus Fachplänen
Luftreinhalteplan
Da in Teilbereichen von Krefeld die Grenzwerte der 39. BImSchV für die
Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) überschritten
wurden, wurde ein gesamtstädtischer Luftreinhalteplan zur Reduzierung
der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellt. Der
Luftreinhalteplan wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter
Mitwirkung der Stadt Krefeld erarbeitet und ist am 01.10.2010 in Kraft
getreten. Als Verursacher für die bestehenden Luftbelastungen gelten der
Kfz-Verkehr, der regionale Hintergrund sowie Immissionen aus der
Industrie. Im Rahmen der Luftreinhalteplanung sollen im Siedlungsbereich
Belastungen durch Luftverunreinigungen langfristig auf ein unbedenkliches Niveau gesenkt werden und festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten bzw.
dauerhaft unterschritten werden.
Gemäß der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld ist bei der
Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eine über die
Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende
Festlegung weiterer Standards zu prüfen. Dabei werden insbesondere die
Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher
Vereinbarungen nach § 11 BauGB erwogen. Bei der städtebaulichen
Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine
Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet.
Sie ermöglicht eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und
unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben sollen auf ihre
Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert
werden.
Gemäß der Maßnahme B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld prüft die
Stadt, in welchen Bereichen der Innenstadt eine effiziente Straßen- und /
oder Gebäudebegrünung möglich ist.
Gesamtstädtische Klimaanalyse
In der Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die
Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) wird das Plangebiet als
„Ungunstraum“ dargestellt (Randbereich im Übergang zum „Übergangsraum“). Für die Gebietskategorie „Ungunstraum“ macht die Klimaanalyse
folgende Planungsempfehlungen:
Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und
Fassadenbegrünung
Vernetzung von Grünflächen
grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des KfzVerkehrs
Förderung von Entsiegelung durch Begrünung
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer
Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen
Landschaftsplan
Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. Insofern sind die im Landschaftsplan
formulierten Umweltziele für die vorliegende Planung nicht relevant.
4.3
Sonstige Umweltschutzziele
Regionalplan
Der Regionalplan Düsseldorf (RPD 2018) stellt den Bereich des
Plangebietes als Teil eines „Zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereichs (ZASB)“ (Beikarte 3B, Blatt 2) dar und sieht das Gebiet
damit für eine im Kern bauliche Nutzung und als einen Schwerpunkt der
städtebaulichen Entwicklung vor. Der an das Plangebiet angrenzende
Straßenzug Blumentalstraße – Leyentalstraße – Philadelphiastraße ist als
sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße dargestellt.
Gemäß Grundsatz 5 zu Allgemeinen Siedlungsbereichen soll die bauleitplanerische Ausgestaltung derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen angrenzen so erfolgen, dass Nutzungskonflikte vermieden oder
minimiert werden und die Infrastrukturen in ihrer bestimmungsgemäßen
Nutzung keine Einschränkungen erfahren.
Baumschutzsatzung
Die Stadt Krefeld verfügt über eine Baumschutzsatzung. Diese wurde
erstmals im Jahr 1979 beschlossen und zuletzt am 08.12.2005 durch
Ratsbeschluss geändert. Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34
BauGB) und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB),
soweit diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung festsetzen. Geschützt sind im Wesentlichen Bäume (außer
Obstbäume) mit einem Stammumfang von 80 und mehr cm, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
5.
Beschreibung der Prüfmethoden
5.1
Räumliche und inhaltliche Abgrenzung
Im Rahmen der Umweltprüfung werden hauptsächlich die Flächen berücksichtigt, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 750
liegen und auf die sich somit die Festsetzungen des Bebauungsplans
beziehen. Darüber hinaus werden auch angrenzende Bereiche in die
Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle
Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
das Plangebiet ergeben. Eine entsprechende Abgrenzung des jeweiligen
Untersuchungsraumes wurde schutzgut- und wirkungsspezifisch durchgeführt und umfasst die benachbarten Randbereiche des Bebauungsplans
(dazu zählt insbesondere die Wohnbebauung im Bereich Gahlingspfad /
Vater-Jahn-Straße sowie an der Blumentalstraße) einschließlich der
Aktionsradien potentieller planungsrelevanter Arten.
5.2
Methodik und Vorgehensweise
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bauleitplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse ermittelt
und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung
sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes
getroffen. Dabei wird unterschieden, ob keine, eine geringe, allgemeine
oder besondere Bedeutung für das Schutzgut vorliegt. Im Anschluss an
diese Bestandsdarstellung erfolgt verbal-argumentativ eine Prognose der
voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der
Einwirkungsintensität der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen
Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Ergebnis der Prognose
werden folgende Bewertungsstufen unterschieden: positive Wirkung, keine
Beeinträchtigung, geringe Beeinträchtigung, mittlere Beeinträchtigung,
hohe Beeinträchtigung oder sehr hohe Beeinträchtigung. Im Anschluss an
diese Prognose werden Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die
dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu
vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal
abschließend verbal-argumentativ die voraussichtliche Erheblichkeit der
verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der
genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Die
Ergebnisse der auf diese Weise prognostizierten Umweltauswirkungen
werden in Kapitel 9.12 des Umweltberichts zusammenfassend in Tabellenform dargestellt und dabei folgenden Bewertungsstufen zugeordnet:
Voraussichtliche
Umweltauswirkungen
Kurzdarstellung Einschätzung der
Erheblichkeit
positive Wirkung
+
erheblich im positiven Sinne
keine Beeinträchtigung
o
nicht erheblich
geringe Beeinträchtigung
•
nicht erheblich
mittlere Beeinträchtigung
••
bedingt erheblich
hohe Beeinträchtigung
•••
erheblich
sehr hohe Beeinträchtigung
••••
sehr erheblich
Tab. 5:
05.10.2018
Übersicht der Bewertungsstufen und Einschätzung zur Erheblichkeit
57
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
5.3
VII. Umweltbericht
Gutachten / sonstige Informationsgrundlagen
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen
der Planung auf die Schutzgüter wurde auf die folgenden vorgebrachten
Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, Fachgutachten
sowie sonstige Quellen zurückgegriffen:
A) Stellungnahmen aus Beteiligungen:
Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau
und Energie in NRW vom 20.01.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.01.2017 im
Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Stellungnahme des Fachbereiches 36 – Umwelt der Stadt Krefeld vom
07.02.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Stellungnahme des Fachbereiches 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld
vom 09.02.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
B) Pläne, Berichte, Gutachten, Analysen etc.:
REGIONALPLAN DÜSSELDORF, 2018: Regionalplan Düsseldorf (RPD) für
den Regierungsbezirk Düsseldorf, April 2018
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2018: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – in Krefeld (Stand: Juni 2018)
BRILON BONDZIO WEISER Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen
mbH (BBW), 2017: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750 in Krefeld
GD NRW, o. J.: Geologischer Dienst NRW (GD NRW) und Stadt Krefeld,
Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GmbH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV, 2010): Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte
Arten in Nordrhein-Westfalen“
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Verwaltungsvorschrift Artenschutz, 2016: Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien
92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2016
05.10.2018
58
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
MWEBWV & MKULNV, 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010
5.4
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen
Die vorliegende Umweltprüfung basiert v. a. auf vorliegenden umweltrelevanten Informationen, die im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld und der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 750 erarbeitet worden sind. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der
Durchführung der Umweltprüfung und der Zusammenstellung der
Datengrundlagen haben sich insgesamt nicht ergeben. Einige Bewertungen
beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. So lagen
bspw. für die Erfassung der schalltechnischen Situation zu den im
Plangebiet ansässigen Discountern und der Autoglaserei keine Daten und
schalltechnische Untersuchungen vor. Für diese Betriebe und auch für den
an das Plangebiet angrenzenden Papierrecyclingbetrieb auf dem Dahlerdyk wurden daher konservative Emissionsansätze verwendet, um in der
Bewertung „auf der sicheren Seite“ zu liegen.
Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen
nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils
ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der
Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im
Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (siehe Kapitel 11).
6.
Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung
Im Folgenden werden die voraussichtlich wesentlichen Wirkfaktoren
dargestellt, die bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 750 erhebliche
Umweltauswirkungen verursachen können und deshalb im Rahmen der
Umweltprüfung näher untersucht wurden.
6.1
Baubedingte Wirkungen
Durch Bautätigkeiten kann es zu Beeinträchtigungen kommen, die i. d. R.
nur temporär und nicht nachhaltig sind. Im Einzelnen können dies sein:
Eingriffe in den Boden unterhalb der zurzeit bestehenden Versieglung,
Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen sowie Erschütterungen und
visuelle Störungen durch Baumaschinen bzw. Baumaßnahmen
Eingriffe in den zurzeit noch vorhanden Grünbestand (Bäume,
Pflanzbeete auf den Parkplatzbereichen, Grünstreifen im Übergang zur
Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße)
Grundwassergefährdung durch Stoffeinträge (Kontaminationsrisiko)
05.10.2018
59
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
6.2
VII. Umweltbericht
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:
Bauliche und visuelle Änderungen des Straßen- / Ortsbildes durch
Bauvorhaben / bauliche Ergänzungen im Vergleich zur heutigen Bebauung
Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper
(vorwiegend in Hochbauweise, planungsrechtlich zulässig jedoch auch
in Tiefbauweise)
Beseitigung von zurzeit noch vorhandenen Grünstrukturen (Bäume,
Pflanzbeete auf den Parkplatzbereichen, Grünstreifen im Übergang zur
Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße)
6.3
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die
vorhandenen Nutzungen hervorgerufen.
Lärm- und Schadstoffemissionen durch eine Zunahme des Kunden- und
Lieferungsverkehrs gegenüber dem Status Quo
Störwirkungen (visuelle Störreize / Bewegungen / Lichtimmissionen)
durch den Betrieb der Einzelhandels- und sonstigen Gewerbenutzungen
7.
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
7.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei
unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn- / Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den
Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut
Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist
jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der
Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 7.6). Im Fokus der Bewertung
schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische
Belastungen werden im Kapitel 7.5 thematisiert.
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet präsentiert sich als hochversiegelte, innenstadtnahe
Gemengelage aus Einzelhandel (dominierend), Wohnen und Gewerbe
(beides untergeordnet) mit solitärem Gebäudebestand und großflächigen
ebenerdigen Stellplatzanlagen. Die bestehende Bebauung weist eine
funktional-nüchterne Architektur auf.
05.10.2018
60
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Auf der Südseite der Blumentalstraße (außerhalb des Plangebietes)
besteht eine weitgehend geschlossene und mehrgeschossige Straßenrandbebauung. Auch nördlich des Plangebietes, westlich der Straße
Gahlingspfad befindet sich eine geschlossene Straßenrandbebauung
(Wohnen), während östlich des Gahlingspfades Gewerbenutzungen
bestehen (Hallengebäude und Freiflächen). Im Bereich der Vater-JahnStraße nördlich des Plangebietes liegen Einzel- und Reihenwohnhäuser.
Das Plangebiet präsentiert sich im Bestand weitgehend vegetationslos.
Entlang der Blumentalstraße in dichter Form, entlang des Gahlingspfades
in aufgelockerter Form sowie gliedernd innerhalb der weitläufigen
Stellplatzanlagen befinden sich Bäume. Im Randbereich zur Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße befindet sich ein schmaler
privater Grünstreifen, der jedoch ebenso keine Nutzungs- und Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung aufweist wie die untergeordnet in den
Randbereichen der beiden Discounter-Grundstücke vorhandenen Strauchund Zierrasenflächen.
Die nächstgelegene öffentliche Grünfläche befindet sich ca. 300 m nordöstlich des Plangebietes und zieht sich von der Straße Grüner Dyk bis zum
Nassauerring.
Vorbelastungen
Neben dem Grünflächendefizit zeigt das Plangebiet erhebliche Lärmvorbelastungen aus Straßenverkehrs- und Gewerbelärm, die negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen wirken. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Schall-Immissionsuntersuchung erstellt
(ADU COLOGNE, 2018).
Verkehrslärm
Das Plangebiet liegt im Nahbereich von drei Straßen (Blumentalstraße,
Dahlerdyk, Gahlingspfad), von denen insbesondere die Blumentalstraße
als Hauptverkehrsstraße (rund 17.250 Kfz/24h), nachrangig der Gahlingspfad, zu lärmrelevanten Belastungen führt. Für den Gahlingspfad gilt die
Besonderheit, dass dieser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine
hohe Verkehrsbelastung erreicht (rund 7.800 Kfz/24h), diese Belastung
jedoch nördlich des Plangebietes deutlich abnimmt (rund 1.500 Kfz/24h).
Der plangebietsexterne Straßenabschnitt des Gahlingspfades liegt
nördlich aller Ein- und Ausfahrten zu den im Plangebiet liegenden
Einzelhandelsgrundstücken. Dieser Bereich ist für den Bebauungsplan von
untergeordneter Relevanz, da der Gahlingspfad im Norden als Sackgasse
ausgebaut ist und aus dieser Fahrtrichtung nahezu kein planbedingter
Mehrverkehr zu erwarten ist. Der Dahlerdyk trägt als weiter entfernt
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
verlaufende Straße mit untergeordneter Verkehrsbelegung nicht relevant
zu den Geräuschimmissionen im Bereich des Bebauungsplangebiets bei.
Derzeit werden an den Wohngebäuden im Plangebiet Spitzenpegel von
rund 71 dB(A) tags / 64 dB(A) nachts erreicht. Im inneren Bereich des Plangebietes an den Gebäuden mit Einzelhandelsnutzungen sind Beurteilungspegel zwischen 50 und 65 dB(A) tags bzw. zwischen 40 und 55 dB(A)
nachts anzunehmen.
Das Plangebiet und seine nähere Umgebung sind im Bestand als
Gemengelage aus Einzelhandel, Wohnen und Gewerbe zu klassifizieren
und keinem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zuzuordnen.
Bezüglich der im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen stellt sich
bereits im Bestand die Frage, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm in
Mischgebieten (60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts) bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieses Aspektes, weil die Werte der gesetzgeberischen Wertung Rechnung trägt, dass Mischgebiete neben der
Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch
dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionswerte für
den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse gewahrt sind.
Ein Vergleich der in der Schalltechnischen Untersuchung berechneten
Pegel mit den Orientierungswerten der DIN 18005 für Mischgebiete zeigt,
dass die Orientierungswerte straßenzugewandt an den Frontseiten der
Wohngebäude im Plangebiet tagsüber um bis zu 11 dB(A) und nachts um
bis zu 14 dB(A) überschritten werden. Die straßenabgewandten
Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude Außenpegeln zwischen 60 und 65 dB(A)
tagsüber bzw. zwischen 50 und 55 dB(A) nachts ausgesetzt und liegen
damit in der Größenordnung der Orientierungswerte für Gewerbegebiete.
Erst mit deutlicher Entfernung zu den Straßen als Schallquellen sind in den
Außenwohnbereichen Lärmpegel von < 55 dB(A) anzunehmen, die eine
weitgehend störungsfreie Kommunikation gewährleisten. Für die beiden im
Plangebiet vorhandenen Wohnhäuser ist somit eine Verkehrslärmbelastung zu konstatieren, die den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ohne Schallschutzmaßnahmen nicht gerecht wird.
Einzelhandels- und Gewerbenutzungen dienen nicht dem dauernden
Aufenthalt von Menschen und genießen daher grundsätzlich eine
geminderte Schutzwürdigkeit. Die Orientierungswerte für Mischgebiete
werden tagsüber an den Gebäuden mit Einzelhandelsnutzungen um bis
rund 5 dB(A) überschritten. Auf den Stellplatzflächen ist eine deutlich
größere Verlärmung festzustellen. Diesen Bereichen ist aber keine
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
besondere Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich nutzbares
Außengelände sind diese Flächen nicht mit typischen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) vergleichbar. Im Nachtzeitraum dominiert
bei der Verkehrslärmbelastung der Blumentalstraße insbesondere der
Durchgangsverkehr aufgrund der Verbindungsfunktion der Blumentalstraße im übergeordneten Verkehrsnetz. Die Erschließungsfunktion der
Blumentalstraße für das Plangebiet, insbesondere für Einzelhandelsnutzungen, tritt nachts zurück, da sich die Öffnungszeiten der
Einzelhandelsnutzungen auf die Tagzeit beschränken. Lediglich das im
Obergeschoss des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 liegende
Fitnessstudio verfügt über eine genehmigte Betriebszeit im Nachzeitraum
(= nach 22 Uhr), so dass auch im Nachtzeitraum betriebsbezogener
Verkehr dieser Nutzung Teil des Verkehrslärms ist.
Die Immissionsvorbelastung aus Straßenverkehrslärm ist nach der
Schalltechnischen Untersuchung auch im Umfeld des Plangebietes
gegeben. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit für weitere
planbedingte Erhöhungen abwägungsrelevant. An der Blumentalstraße
werden angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750
Spitzenpegel von bis zu 70 dB(A) tags / 63 dB(A) nachts erreicht16. Die
Wohnbebauung am Gahlingspfad wird an der unmittelbaren Plangebietsgrenze mit Lärmpegeln von 69 dB(A) tags / 57 dB(A) nachts beschallt
(Immissionsort Gahlingspfad 28). Mit räumlicher Entfernung zum Plangebiet verringern sich die Spitzenpegel auf 62 dB(A) tags / 51 dB(A) an der
Frontseite der Straßenrandbebauung (Immissionsort Gahlingspfad 38).
Hier macht sich die deutlich geringere Verkehrsbelegung auf dem
Gahlingspfad nördlich des Plangebietes bemerkbar. Die Bebauung außerhalb des Geltungsbereiches bewertet sich nach § 34 BauGB. Die Straßenrandbebauung südlich der Blumentalstraße ist als faktisches Mischgebiet
einzustufen, die Hausreihe westlich Gahlingspfad als faktisches
Allgemeines Wohngebiet (im Übergangsbereich zu gewerblich genutzten
Flächen). Für Mischgebiete ist die Einhaltung der schalltechnischen
Orientierungswerte von 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, für Allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts anzustreben. Damit sind
auch für alle Immissionsorte außerhalb des Plangebietes deutliche
Überschreitungen der Orientierungswerte (tags und nachts um bis zu
14 dB(A)) festzustellen. Für planbedingte Lärmerhöhungen durch Straßenverkehrslärm besteht insofern auch im Hinblick auf die plangebietsexternen Immissionsorte nur wenig Spielraum.
Gewerbelärm
Als weitere Lärmquelle ist der im und angrenzend an das Plangebiet
vorhandene Gewerbebesatz hinsichtlich Gewerbelärm vorhanden. Sport16
Immissionsorte Blumentalstraße 72 und 102
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
lärm ist im Plangebiet durch ausreichende Abstände zu derartigen
Nutzungen nicht relevant. Das im Sondergebiet Nahversorgung 3 und
Gewerbe ansässige Fitnessstudio unterliegt als gewerblich betriebene
feste Sportanlage den Berechnungs- und Bewertungsvorschriften der
TA Lärm und ist als Gewerbelärm zu qualifizieren. Ein Fitnessstudio ist von
Sportanlagen abzugrenzen, die dem Vereins- und Schulsport oder dem
vergleichbar organisierten Freizeitsport dienen und nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bewertet werden.
Im Folgenden werden neben den im Bebauungsplan gelegenen Gewerbebetrieben alle relevant auf die maßgeblichen Immissionsorte einwirkenden
Gewerbebetriebe in die Bewertung einbezogen, die außerhalb des
Bebauungsplangebietes liegen.
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind folgende Betriebe auf die zu
betrachtenden Immissionsorte lärmrelevant:
Gebäudekomplex mit Einkaufszentrum und Fitnessstudio (Sondergebiet 3),
zwei Verbrauchermärkte (Sondergebiete 1 und 2) sowie
eine Autoglaserei (Sondergebiet 3).
Außerhalb des Bebauungsplangebietes sind folgende Betriebe bzw.
Nutzungen auf die zu betrachtenden Immissionsorte lärmrelevant:
Papier- und Folienwerk Gahlingspfad 31-35,
Entsorgungsbetrieb Dahlerdyk 11-15 und
Autoabstellfläche eines Autohauses auf Gemarkung Krefeld, Flur 19,
Flurstück 93.
Die in der Schalltechnischen Untersuchung angesetzten Eingangsdaten
hinsichtlich der Einwirkzeiten, Häufigkeiten und Schallleistungen
repräsentieren einen ungünstigen Berechnungsansatz und gelten für
übliche, erfahrungsgemäß in der Praxis auftretende Betriebsbedingungen
ohne Berücksichtigung personal- und verhaltensabhängiger Lärmprophylaxe. Für die Ausbreitungsrechnung sind sowohl bewegliche
Quellen (Ab- / Anfahrt der Lieferfahrzeuge, Lkw-Fahrten) als auch mehr
weniger ortsgebundene Quellen (z. B. Kühl- und Klimatechnik) berücksichtigt worden.
Zu den im Plangebiet ansässigen Discountern sowie der Autoglaserei liegen keine Daten und schalltechnische Untersuchungen vor. Auch für den
Papierrecyclingbetrieb auf dem Dahlerdyk wurden konservative Emissionsansätze verwendet, um auf der sicheren Seite zu liegen. Das Fachgutachten hat eine prognostische Abschätzung anhand einschlägiger Studien
und Richtlinien sowie von Referenzprojekten vorgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Für die Autoabstellfläche gibt die Baugenehmigung einzuhaltende
Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an den
Nachbargebäuden vor. Die abgestrahlte Schallleistung wurde durch
iterative Rückrechnung bestimmt.
Detaillierte Auskünfte zu den Lärmemissionen des Papier- und Folienwerkes sowie des Einzelhandelskomplexes am Gahlingspfad liegen aus
schalltechnischen Untersuchungen bzw. ergänzenden Messungen vor.
Die Beurteilung erfolgt im vorliegenden Fall gemäß der TA Lärm für den Tagund Nachtzeitraum unter Berücksichtigung der Einwirkzeiten und etwaiger
Zuschläge für Auffälligkeiten durch Impulse, Töne sowie für Tageszeiten
mit erhöhter Empfindlichkeit. Die Gewerbelärmvorbelastung wird
entsprechend des akzeptorbezogenen Ansatzes der TA Lärm im Rahmen
der Prognose als Teil der Gesamtbelastung angerechnet. Im Einzelnen ist
im Bestand an den betrachteten Immissionsorten mit folgenden
Beurteilungspegeln gemäß TA Lärm zu rechnen:
Beurteilungspegel in dB(A)
Vorbelastung
(planextern)
Vorbelastung
(planintern)
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
IO 01
44
25
53
27
54
29
55
40
IO 02
39
20
53
36
53
36
60
45
IO 03
41
24
52
33
52
34
55
40
IO 04
45
28
52
31
54
33
55
40
IO 05
40
22
52
26
52
27
55
40
IO 06
51
29
52
26
55
31
60
45
IO 07
57
30
53
36
58
37
60
45
IO 08
52
22
52
19
55
24
60
45
IO 09
39
18
55
22
55
23
60
45
IO 10
39
19
56
29
56
29
60
45
IO 11
42
21
56
39
56
39
60
45
IO 12
42
19
53
38
53
38
60
45
IO 13
44
16
51
31
52
31
60
45
IO 14
55
13
44
14
55
17
55
40
IO 15
49
9
58
33
59
33
60
45
IO 16
55
33
51
15
54
33
55
40
IO 17
45
15
50
14
51
18
55
40
IO
Tab. 6:
05.10.2018
Gesamtbelastung
Immissionsrichtwert
Beurteilungspegel der Betriebe und Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den
Immissionsorten (IO) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
65
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Abb. 6:
VII. Umweltbericht
Lage der betrachteten Immissionsorte (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
Die Ergebnisse zeigen, dass an allen Immissionsorten die jeweils
zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm eingehalten werden,
jedoch zum Teil bereits voll ausgeschöpft (IO 14, tags) oder nahezu
ausgeschöpft werden (IO 01, IO 04, IO 15 und IO 16, jeweils tags). Nachts
werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten deutlich
unterschritten.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches von Störfallbetriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG. Weitere
Einwirkungen z. B. durch elektromagnetische Strahlung, Erschütterungen,
Gerüche, Wärme und ähnliche Erscheinungen sind im Plangebiet aufgrund
ausreichender Abstände zu derartigen Emissionsquellen nicht relevant.
Ergänzend werden für das Schutzgut Mensch die Lichtimmissionen aus
den Einzelhandelsnutzungen bewertet.
Lichtimmissionen
Insbesondere von den Einzelhandelsnutzungen gehen durch angestrahlte
oder selbstleuchtende Werbeschilder, die Parkplatzbeleuchtung und durch
Scheinwerfer der auf dem Parkplatz fahrenden Autos und Wirtschaftsfahrzeuge Lichtemissionen aus. Gemäß der Lichtrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz sind grundsätzlich als Bewertungskriterien die Raumaufhellung und die Blendung zu prüfen. Anlagen zur
Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von
Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten fallen
nicht in den Anwendungsbereich der Lichtrichtlinie, können dennoch von
Anwohnern als störend empfunden werden.
05.10.2018
66
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Grundsätzlich sind die Lichtimmissionen parksuchender Supermarktkunden zeitlich sehr begrenzt, da durch die Bewegung der Fahrzeuge der
Lichtkegel nur kurzzeitig angrenzende Wohnbebauung trifft. Die Parkplatzbeleuchtung und beleuchtete Werbeschilder wurden nach den geltenden
Vorschriften errichtet. Werbeschilder führen zwar durch evtl. intensive
Farbigkeit zu erhöhten Ansätzen bei der Beurteilung, zeigen jedoch in der
Regel nicht genügend hohe Werte in der Leuchtdichte. Parkplatzleuchten
müssen so angebracht werden, dass keine direkte Bestrahlung der Nachbargebäude möglich ist. Der Kreis möglicher Betroffener ist darüber hinaus
sehr klein. Im Plangebiet ist Wohnbebauung nur untergeordnet an zwei
Stellen vorhanden. Plangebietsextern werden mögliche Belastungen stark
durch die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes und fahrender
Kraftfahrzeuge überlagert (Blumentalstraße) sowie durch ausreichende
Abstände und eingeschränkte Betriebszeiten der Einzelhandelsnutzungen
(keine Nutzung in der Nachtzeit) gemindert. Grundsätzlich ist von einer
Verträglichkeit der Lichtimmissionen auszugehen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Grünflächen mit Erholungseignung
keine Bedeutung für die naturgebundene Erholungsfunktion. Eingeschränkt kann der Stadtraum mit Einzelhandels- / Dienstleistungs- /
Fitnessangeboten und urbanen Aufenthaltsqualitäten der Rekreation
dienen. Die wesentliche Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut
Mensch liegt in der Bereitstellung von Einkaufsmöglichkeiten für die
Nahversorgung.
Da das Wohnen nicht zur Zweckbestimmung der festgesetzten Sondergebiete gehört und lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes
fortbesteht, genießt die Wohnfunktion ein entsprechend gemindertes
Schutzniveau mit gesteigerten Duldungspflichten für Immissionen.
Dennoch besteht für die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen
im Plangebiet eine besondere Sensitivität aufgrund der erheblichen
Lärmvorbelastung und den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse – auch gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung.
Werden bereits vorbelastete Bereiche überplant, die auch zum Wohnen
genutzt werden, lassen sich die Orientierungswerte der DIN 18005 häufig
nicht einhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen, dass
keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Die
Frage eines städtebaulichen Missstandes bzw. der absoluten Unzumutbarkeit stellt sich jedenfalls bei Außenpegeln in Bereichen von mehr als
70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht. Mit Spitzenpegeln des
Verkehrslärms von 71 dB(A) tags bzw. 64 dB(A) nachts werden die
kritischen Pegel bereits im Bestand überschritten. In diesen Fällen ist die
Planungsfreiheit der Gemeinde für die Ausweisung von Wohnnutzungen
nur sehr bedingt gegeben. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der – im
vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwendenden17 – 16. BImSchV
herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der
anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen diese
gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur
Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen
Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV
für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17.03.2005 – 4 A 18.04). Vorliegend überschreiten die Spitzenpegel die Grenzwerte um 7 bzw. 10 dB(A) tags/nachts.
In die Bewertung dieser Lärmbelastung ist einzustellen, dass die kritischen
Pegelüberschreitungen plangebietsintern lediglich an zwei Gebäuden mit
Wohnnutzung auftreten, die Anzahl Betroffener ist somit sehr gering. Für
die im Schallschatten gelegenen straßenabgewandten Außenwohnbereiche wie Terrassen oder Balkone, werden Lärmpegel zwischen 60 und
65 dB(A) tagsüber bzw. zwischen 50 und 55 dB(A) nachts erreicht. Damit
ist die Bebauung selbst an den rückwärtigen, im „Schallschatten“
gelegenen Bereichen keinen angemessenen Pegelwerten im Sinne der o. g.
Rechtsprechung ausgesetzt, die zumindest dort ein Wohnen und / oder
Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. Geht man
davon aus, dass leicht gekippte Fenster eine Abschirmwirkung von bis
15 dB(A) haben, ist mit maximalen Innenpegeln von 50 dB(A) tags /
40 dB(A) nachts zu rechnen. Anzustreben sind Innenwerte von 40 dB(A)
tags und 30 dB(A) nachts. Von daher ist es auch aus Lärmschutzaspekten
nicht vertretbar, die Wohnnutzungen im Plangebiet aktiv planerisch zu
sichern. Die Wohnnutzung ist rundum Lärmwerten ausgesetzt, die ein
vertretbares Wohnen und Schlafen nur insgesamt hinter geschlossenen
Fenstern möglich machen. Lärmverschärfend kommt hinzu, dass hierbei
der Lärm durch die angrenzenden Stellplatzanlagen der Einzelhandelsbetriebe noch gar nicht berücksichtigt ist. Dieser Lärm ist als
anlagenbezogener Lärm dem Gewerbelärm zuzurechnen, da nach den
einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken die jeweiligen Lärmquellen
(Lärmarten) isoliert zu betrachten sind.
Im übrigen Plangebiet sind die hohen Verkehrslärmwerte weniger kritisch
zu werten. Die Nutzung der Einzelhandelsbetriebe findet überwiegend in
geschlossenen Räumen statt, die ausreichenden Lärmschutz gewähren.
Die Außenbereiche (Stellplatzanlagen) werden nur kurzzeitig betreten und
dienen grundsätzlich nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen.
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind als bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder
wesentlichen Änderung von Straßen heranzuziehen.
17
05.10.2018
68
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Immissionsvorbelastung aus Straßenverkehrslärm ist zwangsläufig
auch im Umfeld des Plangebietes hoch. Die Orientierungswerte der
DIN 18005 für Mischgebiete werden tagsüber um bis zu 11 dB(A) und
nachts um bis zu 14 dB(A) überschritten. An den Immissionsorten mit
Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes sind Pegelüberschreitungen von bis zu 14 dB(A) tags / 12 dB(A) nachts festzustellen. Die Spitzenpegel an einzelnen Immissionsorten (vornehmlich an der Blumentalstraße
aber auch am Immissionsort Gahlingspfad 10) liegen schon im Bestand
über dem aus gesundheitlichen Aspekten kritischen Wert von 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Insofern ist grundsätzlich jede Erhöhung
des Verkehrsaufkommens und damit rechnerische Erhöhung des
Lärmpegels – auch sofern sie unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit liegt –
abwägungsrelevant.
Die Vorbelastung durch Gewerbelärm ist weniger kritisch. Hier werden die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Bei Einhaltung der Richtwerte sind die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen
grundsätzlich als sachgerecht ausgeglichen anzusehen.
7.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung
Durch die nahezu vollständige Versiegelung der Flächen im Plangebiet mit
Gebäude- und befestigten Freiflächen gibt es kaum Lebensräume für Tiere
im Plangebiet. In den Randbereichen des Plangebietes, im Übergang zu
den angrenzen Wohngrundstücken (z. T. mit Hausgärten), können die
rudimentär vorhandenen Grünstrukturen ggf. als Teil der Lebensräume für
gartenbewohnende Tierarten gezählt werden.
Pflanzen kommen im Plangebiet nur in Form von Zierrasenflächen sowie
Einzelbäumen und Sträuchern vor, die die großräumigen Parkplatzareale
optisch gliedern. Dachbegrünungen sind im Plangebiet zurzeit nicht
ausgebildet. Zusammenhängende Flächen mit Pflanzen befinden sich in
einem ca. 3 m breiten Streifen, der nahezu über die gesamte Länge der
Plangebietsgrenze entlang der Blumentalstraße verläuft sowie in einem ca.
2-5 m breiten Grünstreifen im Übergang des Sondergebietes westlich
Gahlingspfad zu den Wohngebäuden Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße. Im
Pflanzstreifen an der Blumentalstraße stocken junge Sommerlinden.
Außerhalb des Plangebietes steht an der Blumentalstraße eine Baumreihe
aus Sommerlinden mit mittlerem Baumholz. Im Zuge des Umbaus der
Stellplatzanlage im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe wurden
sechs Ahorne und eine Buche gepflanzt.
Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist als sehr gering einzustufen. Das
Plangebiet präsentiert sich als ausgesprochen naturfern.
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorbelastungen
Vorbelastungen des Schutzgutes ergeben sich insbesondere durch die
flächige Versiegelung und Überbauung mit Fragmentierung der biotischen
und abiotische Standortfaktoren, stoffliche und nichtstoffliche Emissionen
(Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen durch Verkehrswege
sowie die hohe Frequentierung des Plangebietes durch Kundenverkehr mit
Störwirkungen durch Bewegungsunruhe.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Biotopstrukturen nur eine sehr
geringe Bedeutung für die Arten- und Lebensraumfunktion. Gleiches gilt für
die Biotopverbundfunktion. Auch die Nachbarflächen des Plangebietes
sind stark beeinträchtigt und durch eine hohe Trenn- und Isolationswirkung gekennzeichnet. Bedingt durch die stark eingeschränkte Wertigkeit des Plangebiets ist von einer extremen Artenverarmung und allenfalls
von einem punktuellen Vorkommen von ubiquisten, euryiöken Arten mit
geringer Störungsempfindlichkeit auszugehen. Die Vitalität der Bäume ist
durch die eingeschränkten Wuchsbedingungen in den Baumscheiben /
Pflanzstreifen herabgesetzt. Die Bäume im Plangebiet sind überwiegend
Junganpflanzungen mit geringem Reifegrad. Grundsätzlich haben die
Bäume vordergründig eine gestalterische Bedeutung.
Durch die Gebäude im Plangebiet besteht ein untergeordnetes Potential für
Gebäudefledermäuse.
7.3
Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung
Die Flächen im Plangebiet sind nahezu vollständig mit Gebäude- und
befestigten Freiflächen versiegelt. Vor der Entwicklung der Flächen zu
einem Einzelhandelsstandort waren im Plangebiet Produktionsbetriebe der
Textilindustrie ansässig. Aus dieser Vornutzung resultieren zwei Altlastverdachtsflächen, die unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren bereits gutachterlich untersucht wurden. Es sind z. T. erhebliche
Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher
Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden.
Nur in flächenmäßig geringem Umfang sind unversiegelte Flächen im
Plangebiet vorhanden. Diese sind als Zierrasenfläche bzw. als Pflanzfläche
für Bäume und Sträucher angelegt. Aufgrund der Vornutzung der Flächen
im Plangebiet (siehe oben) ist davon auszugehen, dass auch in diesen
Bereichen kein natürlich gewachsener Boden mehr vorhanden ist. Dachbegrünungen, die eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen
könnten, sind im Plangebiet nicht anzutreffen.
05.10.2018
70
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und
Energie in NRW, liegt die Bebauungsplanfläche über dem Feld der
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“ sowie über dem Feld der
Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die
Erlaubnis „Ruhr“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Die Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ gewährt das befristete
Recht zur Aufsuchung von Erdwärme innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung
(Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines
Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich
dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich,
welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis
gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret
das „Ob“ und „Wie“ regeln.
Vorbelastungen
Gemäß der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (GD NRW, o. J.) ist die
Bodenbildung stark anthropogen geprägt mit Veränderungen der Horizontausbildung und z. T. belastenden Fremdbeimengungen natürlichen oder
technogenen Ursprungs. Durch die industrielle Vornutzung ist von
schädlichen Bodenveränderungen auszugehen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Der Boden weist keine besondere Empfindlichkeit auf. Durch die
eingetretene Vollversiegelung der Bodenoberfläche findet eine Unterbindung des Austauschs mit der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre statt.
Sämtliche Bodenfunktionen sind damit irreversibel verloren gegangen. Der
in den Baumscheiben und Pflanzstreifen anstehende und nicht versiegelte
Boden kann durch Bodenverdichtung, Bodenumlagerung sowie seiner
kleinflächigen Ausprägung nur sehr eingeschränkt natürliche
Bodenfunktionen übernehmen. Für diesen besteht noch eine
eingeschränkte Schutzwürdigkeit.
7.4
Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet
liegt zudem außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone. Rund 600 m nördlich der Plangebietsgrenze beginnt die festgesetzte
Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage VI – Uerdingen
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
(Bruchweg). Für diese Wassergewinnungsanlage ist eine neue Abgrenzung
der Schutzzonen geplant. In der derzeit bekannten Planung rückt die
äußerste Schutzzone bis auf rund 200 m an die Plangebietsgrenze heran.
Das Grundwasser unterhalb des Plangebietes ist durch die weitgehende
Versiegelung vor Schadstoffeinträgen aus dem Betrieb der Einzelhandelsnutzungen sowie der weiteren Nutzungen im Plangebiet (Wohnhäuser und
Glaserei) geschützt.
Für die beiden Lebensmitteldiscounter östlich Gahlingspfad bestehen jeweils wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser. Im Sondergebiet Nahversorgung 1 wird eine Teildachfläche von
333 m² und im Sondergebiet Nahversorgung 2 die Dachflächen (ca.
1.650 m²) und die Parkplatzflächen (ca. 3.780 m²) über Rohr-Rigolen bzw.
Mulden-Rigolen versickert. Die in diesen Bereichen vorhandenen Böden,
die aus der industriellen Vornutzung belastet waren (siehe Schutzgut
Boden) mussten im Zuge des Baus der Versickerungsanlagen fachgerecht
beseitigt werden.
Vorbelastungen
Vorbelastungen des Schutzgutes bzgl. der Wassergüte sind innerhalb des
Plangebietes sowie im näheren Umfeld nicht bekannt.
Der aktuell im Plangebiet bestehende hohe Versiegelungsgrad und die Ableitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation (v. a. im Sondergebiet
Nahversorgung 3 und Gewerbe) führen zur Schwächung der Grundwasserneubildung und zum tendenziellen Absinken der Grundwasserstände. Die
Vollversiegelung und ein weitgehendes Fehlen von Vegetationsbeständen
(Interzeptionsverlust) bedingt einen ungehinderten Abfluss des Niederschlagswassers. Die Baumscheiben und Pflanzstreifen im Plangebiet
können nur sehr eingeschränkt zur Abflussverzögerung bzw. Grundwasserneubildung beitragen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Schutzgut hat innerhalb des Plangebietes nur eine geringe Bedeutung,
da insbesondere Oberflächengewässer sowohl innerhalb des Geltungsbereiches als auch im weiteren Umfeld nicht vorhanden sind und die
nahezu vollständige Flächenversiegelung das Grundwasser vor Schadstoffeinträgen schützt. Kehrseite dieser hohen Versiegelung ist, dass durch
fehlende Niederschlagswassereinträge in den Boden die Grundwasserbildungsrate verringert ist. Eine Niederschlagswasserversickerung findet
über Vegetationsflächen und Versickerungsanlagen zurzeit nur sehr eingeschränkt statt.
05.10.2018
72
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
7.5
VII. Umweltbericht
Schutzgut Klima / Luft
Bestandsbeschreibung
Die synthetische Klimafunktionskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse
für die Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) bewertet die Flächen des
Plangebietes als Gewerbe- / Industrie-Klimatop. Dieses Klimatop geht
deutlich über die Flächen des Plangebietes hinaus und bildet im
Wesentlichen die Flächen des „Gewerbegebietes Mitte“ ab, das im Westen
bis zu den Einzelhandelsnutzungen westlich des Nassauerrings reicht und
nordöstlich des Plangebietes die gewerblichen Nutzungen bis zur Straße
Grüner Dyk umfasst. Gewerbe- / Industrie-Klimatope zeichnen sich
allgemein durch einen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig
Vegetation, durch produkt- und prozessspezifische Emissionen, z. T. durch
einen hohen Anteil an Lkw-Verkehr und z. T. durch eine deutliche Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung aus. Im vorliegenden
Fall lässt sich der Aspekt „hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig
Vegetation“ bestätigen. Klima- und luftbelastende Emissionen gehen von
den Kunden- und Lieferverkehren der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe
aus.
Die nahezu vollständige Versiegelung der Flächen im Plangebiet lässt eine
vermehrte Aufheizung / Erwärmung der Luft tagsüber und eine
eingeschränkte Abkühlung der Luft nachts erwarten, da bebaute Flächen
wie ein Wärmespeicher wirken und die Wärme nachts nur langsam wieder
an die Umgebung abgeben. Klimatisch ausgleichende Flächen im Umfeld
sind rar.
In der Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die
Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) ist das Plangebiet als Teil eines
sich nach Süden über die gesamte Innenstadt ausdehnenden „Ungunstraumes“ dargestellt. Ungunsträume zeichnen sich durch eine verdichtete
Bebauung und einen hohen Versiegelungsgrad, eingeschränkte Austauschverhältnisse, Emissionen aus erhöhtem Verkehr / Gewerbe / Hausbrand und einen geringen Grünflächenanteil aus.
Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktionsgebiet, Kaltluftsammelgebiet, Ventilationsbahn) werden dem Plangebiet und den umliegenden Flächen in der synthetischen Klimafunktionskarte nicht zugeordnet. Immissionsschutzpflanzungen sind im Plangebiet nicht auszumachen.
Vorbelastungen
Das Plangebiet zeigt gegenüber nicht bebauten Bereichen deutlich unterschiedliche Oberflächenstrukturen, die zu charakteristischen Klimaabweichungen führen. Die Eigenschaften der versiegelten Oberflächen,
deren eingeschränktes Evaporationsvermögen sowie die stadtbedingte
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit verursachen eine Veränderung des
Strahlungs- und Energiehaushaltes als auch eine Beeinflussung des
Luftmassenaustausches. Die Wärmebilanz der städtischen Oberflächen
und Materialien ist durch hohe Wärmeleitfähigkeit und Wärmekapazität
gekennzeichnet. Durch die Geometrie der großflächigen Baukörper
vergrößert sich die Oberfläche, auf der Sonnenstrahlung absorbiert wird.
Dies führt besonders in austauscharmen, sommerlichen Schönwetterperioden zu einer Aufheizung und zur Ausbildung von Wärmeinseln. Bei
nächtlichen Abkühlungsprozessen wird diese Wärme meist nur
unzureichend wieder abgegeben. Bio-klimatische Wärmebelastungen bzw.
sinkender thermischer Komfort (Hitzestress) sind die Folge. Zusätzlich
können im Bereich erhöhter Baustrukturen mit Schluchtsituationen
(Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe) böenartige Windverwirbelungen und Winddüseneffekte negativ wirken. Aufgrund mangelnder
Durchlüftung sowie fehlender Anschlüsse an Kaltluft leitende Ventilationsbahnen kann kühle Umlandluft nicht bis ins Planungsgebiet vordringen.
Zudem bewirkt die hohe Siedlungsdichte mit Einzelhandels- und
Geschäftsbesatz im Plangebiet verkehrsbedingt eine Beeinträchtigung
durch Luftschadstoffe.
Positiv für das Klima in übergeordneter Sichtweise ist die vorhandene
Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Lebensmitteldiscounters Gahlingspfad 1.
Luftqualitätsmodell Krefeld
Im Rahmen des sogenannten Grobscreenings (Luftqualitätsmodell) der
Stadt Krefeld (IMA COLOGNE, 2007) sind die Luftschadstoffimmissionen
für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickoxide (NOx) (Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2)), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden.
Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der
meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung
sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung
setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten
von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf
diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils
für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen
Grenzwerte der 22. BImSchV (heute: 39. BImSchV) beurteilt. Aufgabe des
Grobscreenings war die Identifikation von Arealen innerhalb des Krefelder
Stadtgebietes, wo die Luftschadstoffbelastung voraussichtlich im Bereich
eines der relevanten Grenzwerte oder darüber liegt (sog. „Hotspots“).
Nach dem Grobscreening werden im Plangebiet bzw. dessen näherer
Umgebung die jeweiligen Beurteilungswerte (Grenzwerte der 39. BImSchV)
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der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
für Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C2H6) überwiegend
nicht überschritten. Lediglich auf dem Abschnitt der Blumentalstraße
westlich der Einmündung Gahlingspfad wird der in der 39. BImSchV
vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für NO2 (40 µg/m³) in der Modellierung
überschritten. Für diesen Straßenabschnitt gibt das Grobscreening eine
NO2-Schadstoffmenge von 40-60 µg/m³ an. Hauptverursacher dieser
Schadstoffbelastung ist der Straßenverkehr.
Der Planbereich bzw. seine unmittelbare Umgebung gehören nicht zu den
ausgewählten zwölf Untersuchungsgebieten, für die FeinscreeningBerechnungen zum Luftqualitätsmodell Krefeld erstellt worden ist. Das
nächstgelegene Untersuchungsgebiet befindet sich jedoch nicht weit
entfernt vom Plangebiet an der Kreuzung Blumentalstraße / Nassauerring.
Luftreinhalteplan Krefeld
Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als „Hotspot“
(Belastungsschwerpunkt) erfasst. Es liegt aber innerhalb der Umweltzone
der Stadt Krefeld. Umweltzonen sind Gebiete, in denen wegen hoher Luftschadstoffe nur solche Kraftfahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasnormen einhalten. Die Zone dient dem Ziel, die Schadstoffkonzentrationen
an den Belastungsschwerpunkten zu senken. Weiterhin gilt im Plangebiet
ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, der Lieferverkehr ist hiervon ausgenommen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet hat als klimatischer Ungunstraum keine Bedeutung für
bioklimatische oder lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Es kann nicht
durch Entstehung und Transport von Kalt- oder Frischluft zur Verbesserung
bioklimatischer Zustände und zur Entstehung von Luftaustauschprozessen
beitragen. Die im Plangebiet stockenden Bäume haben aufgrund ihrer
begrenzten Anzahl sowie ihres z. T. jungen Entwicklungsstadiums nur
bedingt Bedeutung durch Staub- und Luftschadstofffilterung sowie Verschattung und Evapotranspiration eine Klimamelioration zu bewirken.
Durch das weitgehende Fehlen klimawirksamer Flächen besteht eine
besondere Sensitivität hinsichtlich sich verschärfender Auswirkungen des
Klimawandels (Hitzebelastung, Starkregen) und macht das Plangebiet
bedeutsam für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Eine
besondere Empfindlichkeit liegt auch im Hinblick auf das Belastungsniveau durch Luftschadstoffe und deren Zunahme vor.
7.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Bestandsbeschreibung
In innerstädtischen Lagen ist aufgrund der meist nicht vorhandenen
Freiflächen auf das Straßen- /Ortsbild statt auf das Landschaftsbild als
Betrachtungsgegenstand abzustellen.
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VII. Umweltbericht
Das Ortsbild im eigentlichen Plangebiet ist geprägt durch die großflächigen, versiegelten Außenanlagen (Stellplätze) der Einzelhandelsbetriebe. Auch entsprechende Werbeanlagen sind vorhanden. Die
Gebäude befinden sich von den Erschließungsstraßen aus gesehen eher
im hintern Grundstücksbereich, vorgelagert befinden sich – wie im
Einzelhandel typisch – die ausgedehnten Stellplatzanlagen, die zum Teil
durch schmale Pflanzstreifen mit Einzelbäumen und Sträuchern gegliedert
sind. Zur Blumentalstraße hin ist ein weitgehender geschlossener Pflanzstreifen vorhanden. Auch in anderen Randbereichen der Einzelhandelsgrundstücke sind weitere kleinere Grünflächen vorhanden, die allerdings
weniger als Teile eines gestalterischen Gesamtkonzeptes, sondern
vielmehr wie eine rudimentäre Gestaltung von „Restflächen“ wirken. Diese
Grünflächen sind zudem nicht als Aufenthaltsflächen angelegt.
Die drei Objekte Blumentalstraße 113 (Wohnhaus), Gahlingspfad 10
(Wohnhaus) und Gahlingspfad 22 (Glaserei) wirken inmitten der Einzelhandelsnutzungen als städtebauliche Fremdkörper.
Außerhalb des Plangebietes stellt sich das Ortsbild im Wesentlichen als
aus meist kleinteiligen Gebäuden gebildete geschlossene Blockrandbebauung dar. Östlich des Gahlingspfades, nördlich des Plangebietes wird
das Ortsbild durch vom Straßenrand zurückgesetzte Hallenkomplexe und
die sie umgebenden versiegelten Fahrflächen geprägt. Auch hier wirken die
Grünflächen – wie auf den Parkplatzflächen der Einzelhandelsbetriebe
innerhalb des Plangebietes – eher als „Restflächen“.
Vorbelastungen
Durch die Dominanz von anthropogen geformten Elementen und Nutzungsformen hat das Plangebiet seine landschaftsgebundene Erlebnis- und
Erholungsfunktion verloren. Im visuellen Eindruck der Landschaftsbildeinheit dominieren künstliche, anthropogen-technisch geformte Elemente
und Nutzungsformen. Kulturhistorisch bedeutsame Elemente oder
prägnante, über einen gewissen Zeitraum hinweg entwickelte Nutzungsformen / -elemente fehlen. Das vorliegende Stadtbild zeigt visuelle Defizite
durch Einzelhandelszweckbauten in Schlichtbauweise, die sich zur
umliegenden Bebauung durch Maßstabssprünge abheben. Von geringer
Gestaltqualität sind auch die Werbeanlagen der Filialisten. Die großformatigen Baukörper beeinträchtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen
in die Umgebung. Das Plangebiet ist zwar öffentlich zugänglich, jedoch
durch umfangreiche Einfriedungen der Betriebsgrundstücke von Wegebeziehungen in die Umgebung getrennt. Zudem ist das Plangebiet durch
Straßenverkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet, die zu einer
Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität führen.
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VII. Umweltbericht
Bedeutung und Empfindlichkeit
Durch den naturfernen Zustand des Plangebietes mit hohem Eigenartsverlust ist dessen landschaftsästhetischer Wert aktuell sehr gering. Dem
Stadtbild kommt jedoch durch seinen Einzelhandelsbesatz eine
gesteigerte Empfindlichkeit gegenüber einer Verunstaltung des öffentlichen Raumes durch auffällige und aggressive Werbeanlagen zu. Die
plangebietsinternen Bäume haben aufgrund ihres Alters für die Gliederung
und Belebung des Plangebietes noch eine untergeordnete Bedeutung.
7.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung
Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Das Gebäude Gahlingspfad 27-31 (liegt im direkten
Anschluss an den Geltungsbereich) ist in 2004 wieder aus der Denkmalliste der Stadt Krefeld herausgenommen worden. Grund hierfür war eine
entgegen der Baugenehmigung, die eine transparente Fassadengestaltung
des Kopfbereiches zur Blumentalstraße vorsah, durchgeführte Fassadenänderung mit Betonbrüstungen an dem Gebäude. Ein Rückbau der geänderten Fassade war wegen des bereits erfolgten Bezugs des Gebäudes
sowie der damit verbundenen erheblichen Kosten vor dem Hintergrund des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht sinnvoll.
Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller
Bedeutung. Unter sonstige Sachgüter sind gemäß der Begrifflichkeit des
UVPG bedeutende öffentliche Infrastruktur (technische Infrastruktur,
Verkehrsinfrastruktur, Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur) sowie landoder forstwirtschaftliche Produktionsflächen zu verstehen. Die Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet und die im bzw. an das Plangebiet
angrenzende Verkehrsinfrastruktur (Gahlingspfad, Blumentalstraße) sind
als sonstige Sachgüter zu benennen.
Vorbelastungen
Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern können keine Vorbelastungen
benannt werden. Für Bodendenkmäler ist infolge eines intensiv baulich
genutzten Geländes mit baubedingten Bodenbewegungen von gestörten
und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden
Auswirkungen auf die historische Substanz. Die sonstigen Sachgüter sind
in einem guten baulichen Zustand.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Kulturgüter sind im Plangebiet nicht ausgeprägt, insofern erübrigt sich eine
Schutzguteinstufung.
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VII. Umweltbericht
Im Rahmen der Bewertung sonstiger Sachgüter kommt kulturhistorischen
und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu. Diese
sind für das Plangebiet nicht auszumachen. Die Blumentalstraße ist Teil
des Innenstadt-Straßenrings und somit als Sachgut für die Abwicklung des
innerstädtischen Verkehrs von besonderer Bedeutung. Über die Blumentalstraße erfolgt – entweder direkt oder indirekt über den Gahlingspfad –
auch die Erschließung der Einzelhandelsbetriebe (sowohl für den Kundenverkehr als auch für den Lieferverkehr).
Die Einzelhandelsnutzungen haben eine Bedeutung für die Versorgung der
Anwohner im nahen Umfeld sowie darüber hinaus für weitere Kunden aus
dem weiteren Stadtgebiet mit Waren des täglichen Bedarfs.
8.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die zurzeit bestehende Nutzung
im Plangebiet voraussichtlich bestehen und die in der Bestandsbeschreibung skizzierten Belastungen der Schutzgüter würden weiter bestehen
bleiben. Die Beibehaltung der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34
BauGB könnte vielmehr sogar dazu führen, dass unter den Maßgaben des
§ 34 BauGB evtl. weitere Einzelhandelsnutzungen bzw. Verkaufsflächenerweiterungen zu genehmigen sind. Da die Bewertung nach § 34 BauGB
von der Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls abhängig ist
(sowohl bezüglich des konkret geplanten Vorhabens als auch hinsichtlich
der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung im Zeitpunkt des
Antrags) lassen sich konkrete Annahmen über die Entwicklung des Plangebietes nach § 34 BauGB (z. B. maximal genehmigungsfähige
Erweiterungen) nicht machen. § 34 Abs. 3 BauGB knüpft die Unzulässigkeit
von Vorhaben an die Erwartung schädlicher Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden.
Derartige Auswirkungen sind nach der Rechtsprechung erst dann zu
erwarten, wenn ein Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler
Versorgungsbereiche so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr
substantiell wahrnehmen können. Damit sind Verkaufsflächensteigerungen, die im Hinblick auf die potenzielle Störung zentraler
Versorgungsbereiche nicht erheblich sind, hinsichtlich der Zulässigkeitsschranke des § 34 abs. 3 BauGB zunächst einmal zulässig und
hinzunehmen. Durch Erweiterungen der im Plangebiet bestehenden
Nutzungen könnten (je nach Dimension) z. B. zusätzliche Verkehre
entstehen mit der Folge entsprechender zusätzlicher Lärm- und
Luftschadstoff-Immissionen im Plangebiet und der näheren Umgebung.
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Bebauungsplan Nr. 750
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VII. Umweltbericht
Unabhängig von der Frage der nach § 34 BauGB ggf. zulässiger Einzelhandelsnutzungen ist zu befürchten, dass sich im Plangebiet weitere
Wohnnutzungen in einem erheblich durch Lärm vorbelasteten Umfeld
ansiedeln könnten. Das Plangebiet ist als diffuser Innenbereich im Sinne
von § 34 Abs. 1 zu charakterisieren (Gemengelage). Es finden sich neben
(großflächigen) Einzelhandelsbetrieben sowie zwei nicht wesentlich
störenden Gewerbebetrieben auch Wohngebäude. Im diffusen Innenbereich sind Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung regelmäßig
zulässig, wenn sie in ihrer maßgeblichen Umgebung ein Vorbild haben. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse führen nur
unter besonderen Voraussetzungen dazu, dass die Zulassung eines
Vorhabens versagt werden darf. Sie setzen der Zulässigkeit für Vorhaben
im unbeplanten Innenbereich eine äußerste Grenze. Soweit das
Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren,
neben dem Gebot des Einfügens – insbesondere zur Sicherung der
Anforderungen des Umweltschutzes – überhaupt eine eigenständige
Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen
Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen,
aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist
seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt.
In der praktischen Konsequenz kann damit über § 34 BauGB regelmäßig
nicht verhindert werden, dass sich eine vorhandene Wohnbebauung in der
Nachbarschaft emissionsträchtiger Verkehrswege oder sonstiger
emissionsträchtiger Anlagen (Großparkplatz) verdichtet. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es durch passiven Schallschutz und eine
entsprechende Grundrissgestaltung der Gebäude möglich ist, jedenfalls in
dessen Inneren einen hinreichenden Schutz der Wohn- und Arbeitsruhe
sicherzustellen. Hierfür hat der Bauherr, der seine grundsätzlich durch
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bebauungsabsichten realisieren will,
selbst zu sorgen.
Da das Plangebiet bereits nahezu vollständig versiegelt ist, ist eine
wesentliche Zunahme und damit verbundene negative Auswirkungen v. a.
auf die Schutzgüter Boden, Wasser nicht zu prognostizieren.
Eine Aufgabe der Einzelhandels- und Gewerbenutzungen und damit ggf.
positive Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. in Form einer Verringerung der
im Plangebiet entstehenden Emissionen oder einer (teilweise) Beseitigung
der umfangreichen Flächenversiegelungen) ist nicht zu erwarten. Für die im
Plangebiet stockenden Gehölze ist eine Zunahme des Reifegrades zu
prognostizieren.
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der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
9.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
9.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen bewertet die planbedingten Zuwächse beim Verkehrs- und
Gewerbelärm. Die Lufthygiene ist Bestandteil des Kapitels 9.5.
Verkehrslärm:
Wie in Kapitel 7.1 dargelegt, ist das Plangebiet erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet. Vorhandene Vorbelastungen berechtigen nicht per se zu
einer Festschreibung bestehender Konfliktsituationen. Vielmehr besteht
auch hier ein planerisches, allerdings der Abwägung zugängliches
Verbesserungsgebot. Auch vorgefundene Konflikte sind dem Bebauungsplan zuzurechnen und zu bewältigen. Der Bebauungsplan darf die
vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen. Die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich dem Verschlechterungsverbot gerecht wird.
Durch den Bebauungsplan werden gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe
Mehrverkehre generiert. Der größte Verkehrszuwachs wird am Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad mit rund 6 % erreicht. Im übrigen
Verkehrsnetz bewegen sich die Zuwächse unter 2 %. Die maximal
ermittelte Pegelerhöhung an der Blumentalstraße 117 von 0,5 dB(A) tags /
0,4 dB(A) nachts ist lediglich rechnerisch nachweisbar und nicht als reale
Erhöhung wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen
auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2008,
7 D 34/07.NE). Die prognostizierten Pegelerhöhungen führen zu keinen
Änderungen im Bereich des Schallschutzes der Gebäude gegenüber dem
Außenlärm (z. B. Fensterqualitäten). Erst ab einer Verdoppelung der
Verkehrsmenge tritt eine Erhöhung um 3 dB(A) ein. Die ermittelten
Beurteilungspegel sind mit einer Nachkommastelle anzugeben und vor
dem Vergleich mit Immissionswerten auf ganze dB-Werte zu runden.
Gemäß RLS-90 werden die aufgerundeten Beurteilungspegel zur
Bewertung herangezogen. Dabei gilt gemäß der 16. BImSchV, dass bereits
ab x,1 dB(A) auf den folgenden ganzzahligen dB-Wert aufgerundet wird
(z. B. 66,1 dB(A) wird auf 67 dB(A) aufgerundet). Die Ergebnisse (siehe
nachstehende Tabelle) zeigen, dass lediglich am Immissionsort
Gahlingspfad 28 eine nach dem lärmtechnischen Regelwerk ausweisbare
Erhöhung um 1 dB(A) zu erwarten ist.
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Bebauungsplan Nr. 750
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Immissionsorte
VII. Umweltbericht
Nullfall
Planfall
Veränderungen
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
IO 01 Blumentalstraße 102
69,9
62,6
70,0
62,7
0
0
IO 09 Blumentalstraße 72
69,8
62,5
69,8
62,5
0
0
IO 14 Gahlingspfad 38
61,2
50,2
61,4
50,5
0
0
IO 17 Gahlingspfad 28
69,0
57,0
69,2
57,2
1
1
IO 18 Gahlingspfad 10
70,7
60,5
71,0
60,7
0
0
IO 19 Blumentalstraße 113
70,5
63,2
70,6
63,3
0
0
IO 20 Blumentalstraße 117
68,5
61,2
69,0
61,6
0
0
IO 21 Gahlingspfad 31
66,3
56,2
66,6
56,4
0
0
Tab. 7:
Veränderungen der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs (Nullfall – Planfall)
in dB(A) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
Die folgenden Lärmkarten geben flächig für das gesamte Plangebiet die
Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr für 4 m Höhe über
Gelände (tags/nachts) im Planfall für das Prognosejahr 2030 wieder.
Abb. 7:
05.10.2018
Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für den Tagszeitraum im Planfall
(Prognosejahr 2030) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
81
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Abb. 8:
VII. Umweltbericht
Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für den Nachtzeitraum im Planfall
(Prognosejahr 2030) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
Für Sondergebiete sieht die DIN 18005 vor, die anzusetzenden
Orientierungswerte nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu ermitteln.
Aufgrund der Zweckbestimmung der hiesigen Sondergebiete für Einzelhandelsnutzungen und (teilweise) nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können als Schutzmaßstab die Orientierungswerte der DIN 18005
für Mischgebiete (MI) (60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts) herangezogen
werden. Gemessen an diesem Maßstab werden die Orientierungswerte in
den straßenzugewandten Bereichen des Plangebietes – zum Teil deutlich
(bis 10 dB(A) tags18 und bis 15 dB(A) nachts) – überschritten (vgl. Abb. 7
und 8). Bei der Beurteilung dieser Überschreitungen ist zu berücksichtigen,
dass die Festsetzungen des Bebauungsplans künftig keine Wohnnutzung
mehr vorsehen und Einzelhandels- und Gewerbenutzungen nicht dem
dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und daher eine geminderte
Schutzwürdigkeit genießen. Stellplatzflächen von Einzelhandelsbetrieben
ist keine besondere Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich
nutzbares Außengelände sind diese Flächen nicht mit typischen
Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) vergleichbar.
Im Eckbereich Gahlingspfad / Blumentalstraße überschreiten die prognostizierten Beurteilungspegel die Orientierungswerte für Mischgebiete sogar um bis zu 15 dB(A).
18
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Nach einem Urteil des OVG NRW vom 13.03.2008 – 7 D 34/07.NE ist es
Anliegern öffentlicher Straßen, die Straßenverkehrsgeräuschen ausgesetzt
sind, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005
liegen, zuzumuten, marginale Erhöhungen unterhalb der Schwelle der
Wahrnehmbarkeit hinzunehmen, sofern die Lärmvorbelastung nicht bereits
von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen erreicht hat und somit verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen.
Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht
bzw. überschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht
abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hält es für sachgerecht, in
Gebieten, die – auch – dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche
Zumutbarkeitsgrenze bei Mittelungspegeln von 70 dB(A) bis 75 dB(A)
tagsüber zu ziehen. Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist ihm
in dieser Einschätzung gefolgt (vgl. Urteil vom 16.03.2006, 4 A 1075.04).
Wenngleich es durch den Bebauungsplan zu marginalen Pegelerhöhungen
im Bereich der „kritischen Werte“ von 70/60 dB(A) kommt, ist bei der
Bewertung dieser Planauswirkungen – neben dem Umstand, dass in der
Prognose nur sehr geringe Pegelzunahmen berechnet wurden, die
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen – auch zu berücksichtigen,
dass die Einzelhandelsentwicklung hinsichtlich der Zunahme an
Verkaufsflächen am Standort – und in Folge dessen auch hinsichtlich
entsprechender Mehrverkehre – auch mit dem aktuellen Planungsrecht
nicht ausgeschlossen werden kann. Wie umfangreich eine solche Einzelhandelsentwicklung nach geltendem Planungsrecht ausfallen würde, ist
nur schwer zu beziffern. Als Korrektiv wirken die Zulässigkeitsvoraussetzungen der gesicherten Erschließung sowie das Verbot, schädliche
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszulösen. Derartige
Auswirkungen sind nach der Rechtsprechung dann zu erwarten, wenn ein
Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche so
nachhaltig stört, dass diese ihren Versorgungsauftrag generell oder
hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen
können.
Der durch den Bebauungsplan ausgelöste zusätzliche Verkehrslärm
schlägt mit so geringem Gewicht zu Buche, dass dieser in der Abwägung
mit anderen Belangen zurückgestellt wird. Darüber hinaus lässt sich ein
motorisierter Zusatzverkehr aus dem Plangebiet im Straßennetz kaum
eindeutig den Nutzungen des Plangebietes zuordnen. Insbesondere die
Blumentalstraße ist so mit dem übrigen Straßennetz verknüpft bzw. stark
befahren, dass planbedingter Zusatzverkehr der Sache nach Bestandteil
des allgemeinen Verkehrsaufkommens wird, der nicht mehr eindeutig
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
einer bestimmten Quelle zurechenbar ist. Beim Gahlingspfad sind die
planbedingten Auswirkungen noch am stärksten wahrnehmbar, wobei
dieser für die Plangebietsnutzungen nur auf einem kleinen Teilabschnitt
befahren wird, der keine (aktiv) schutzwürdigen Wohnnutzungen
beinhaltet. Von den planbedingten Verkehrslärmsteigerungen sind am
Gahlingspfad neben dem überplanten Wohnhaus Gahlingspfad 10 nur die
unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen am
Gahlingspfad betroffen. Mit weiterer Entfernung zum Plangebiet ist nur
noch eine geringe, kaum wahrnehmbare planbedingte Lärmzunahme
(IO 14, Gahlingspfad 38: 0,2/0,3 dB(A) tags/nachts) und eine deutliche
Unterschreitung der kritischen Werte ab 70/60 dB(A) zu erwarten. Der Kreis
der Betroffenen der Pegelerhöhungen im Bereich der „kritischen Werte“ ab
70/60 dB(A) ist folglich gering.
Gewerbelärm:
Planbedingter Zusatzlärm ist lediglich durch die noch möglichen Verkaufsflächenerweiterungen in den Sondergebieten Nahversorgung 1 und 2 zu
prognostizieren. Ansonsten ist der Gewerbelärm durch die ermittelte
Vorbelastung bereits hinreichend erfasst, da der Bebauungsplan die
diesbezüglichen Nutzungen auf den Bestand festschreibt.
Die potentiellen Verkaufsflächensteigerungen fallen mit 121 bzw. 131 m²
gering aus und wirken sich lärmsteigernd lediglich durch eine geringe
Zunahme des Kundenverkehrs aus. Die auf einem Betriebsgelände
entstehenden Geräuscheinwirkungen von Kraftfahrzeugen, die in einem
funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, sind der
Anlage bzw. den Anlagengeräuschen hinzuzurechnen (Gewerbelärm).
Ausgehend von den durch die Lebensmitteldiscounter ausgelösten
Vorbelastungen, sind die potentiellen Zusatzbelastungen als
unproblematisch einzuordnen.
Lichtemissionen:
Konkrete Prognosen über künftige Lichtemissionen ausgehend von den
Einzelhandels- und sonstigen Gewerbenutzungen im Plangebiet auf die
beiden Wohnhäuser im Plangebiet und die schutzbedürftigen Nutzungen
außerhalb des Plangebietes (insb. Wohnbebauung Gahlingspfad / VaterJahn-Straße) sind auf Ebene der Bauleitplanung bei einem nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich, da hierzu konkrete Angaben zu
Standorten, Arten, Leuchtkraft etc. möglicher Beleuchtungseinrichtungen
fehlen.
Es ist bei der Bewertung künftiger Lichtimmissionen zu berücksichtigen,
dass bereits auf der heutigen Grundlage (Bereich nach § 34 BauGB)
entsprechende Nutzungen im Plangebiet möglich sind und damit auch
entsprechende Lichtemissionen.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Mit einer planbedingten wesentlichen Zunahme der Lichtemissionen ist
daher nicht zu rechnen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Beschränkung der zulässigen Nutzungen in den Sondergebieten auf
nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Einzelhandelsbetriebe
für Nahversorgung (Ausschluss von Wohnnutzungen bzw. die
vorhandenen Wohngebäude werden auf den passiven Bestandsschutz
gesetzt)
Verkehrslärm:
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte
gemäß DIN 18005 im Plangebiet, ist abwägend zu prüfen, ob und wenn ja
welche Schallschutzmaßnahmen möglich sind, um die Einhaltung der
anzustrebenden Orientierungswerte19 zu gewährleisten.
Grundsätzlich wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen
unterschieden, wobei aktive Maßnahmen Vorrang haben. Als Maßstab für
die Entscheidung, von den an sich gebotenen Maßnahmen aktiven
Schallschutzes abzusehen und auf passiven Schallschutz zu verweisen,
gibt § 41 Abs. 2 BImSchG vor, dass die Kosten außer Verhältnis zum
Schutzzweck stehen müssen. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des
Gebietes, die Zahl der betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie
prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden
Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten
sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach
der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der
Kosten je Schutzfall).
Theoretisch ließe sich eine Verbesserung der Geräuschsituation durch die
Errichtung von Lärmschutzwänden herbeiführen. Die konkreten
Ausführungen von Lärmschutzwänden sind vielfältig. Es kommen dabei
verschiedene Materialien und Konstruktionen zur Anwendung. Die
Angebote auf dem Markt sind reichhaltig. Je nach Ausführung ist von
Kosten zwischen 200 EUR/m² und 500 EUR/m² bei einer Lärmschutzwand
geringer Höhe auszugehen. Bei einer Abschirmung der Wohnnutzungen im
Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe ergeben sich bei einer
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der
Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw.
Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der
betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu
erfüllen.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Straßenfrontlänge von rund 250 m und einer unterstellten Wandhöhe von
1 m bereits Kosten von bis zu 125.000 EUR. Hierbei wären maximal die
Erdgeschosse geschützt. Wenn auch höher gelegene Geschosse geschützt
werden sollen (sog. Vollschutz) wäre der Aufwand noch bedeutend höher.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Plangebiet insgesamt nur
eine geringe Schutzbedürftigkeit zukommt und sich die schutzbedürftigen
Nutzungen auf zwei isolierte Wohnhäuser, die zudem auf den passiven
Bestandsschutz gesetzt werden, beschränken, werden aktive Lärmschutzmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 750 als unverhältnismäßig
eingeschätzt. Eine Lärmschutzwand würde einen dauerhaften Schutz
gewähren, der bei Abgang der zwei Wohnhäuser obsolet und nicht mehr
erforderlich wäre. Ein passiver Schallschutz in Form eines individuellen
und situationsangepassten Objektschutzes wird hier als deutlich
sinnvoller und zielführender bewertet. Durch den Bebauungsplan wird die
Lärmsituation nicht (mehr als nur geringfügig) verschlechtert, so dass auch
im Sinne des Verursacherprinzips keine Handlungspflichten entstehen.
Innerstädtische Lärmschutzwände werfen darüber hinaus besondere Fragen auf. Bei der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz
sind über die Ermittlung des Kostenverhältnisses weitere Belange einzustellen. Die grenzständige Lage der schutzbedürftigen Häuser unmittelbar
an der öffentlichen Verkehrsfläche schließt die Errichtung einer Lärmschutzwand an entscheidender Stelle aufgrund fehlender Flächen aus.
Weiterhin würde die Wirkung einer Lärmschutzwand durch die Öffnung für
Zufahrtsbereiche zu den Einzelhandelsnutzungen entscheidend
geschwächt. Eine „einmauernde“ Lärmschutzwand würde zudem
notwendige Sichtbeziehungen für Pkw-Kunden bei Zu- / Abfahrten zur
Blumentalstraße bzw. zum Gahlingspfad unterbrechen. Auch die Nutzung
des Bebauungsplangebietes vornehmlich für den Einzelhandel lässt eine
abriegelnde Lärmschutzwand nicht sinnvoll erscheinen. Bei Einzelhandelsobjekten spielen eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und die Lkw-Anlieferung eine bedeutende
Rolle. Aus Sicht der Stadtbildpflege sind Lärmschutzwände durch ihre
optische Trennwirkung ebenfalls negativ zu werten.
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für
Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für
die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden gemäß der DIN 4109 (Schallschutz im
Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die
jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für den Tagzeitraum zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Plangebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorliegenden
Fall sind dies der Straßenverkehr und das Gewerbe.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht beträgt im
Plangebiet teilweise weniger als 10 dB(A). Während die VDI 2719 und die
24. BImSchV zur Ermittlung der notwendigen Schallschutzfensterklasse für
das Schlafzimmerfenster den Beurteilungspegel des Nachtzeitraumes
heranziehen, ist bei der Bemessung nach DIN 4109 – auch für Schlafzimmer – immer von dem Beurteilungspegel Tag auszugehen. Die
DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A)
höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht (wie sie in vielen Regelwerken
festgelegt ist, z. B. DIN 18005, 16. BImSchV) durch den v. a. an Stadt- und
Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen
Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der
Beurteilungspegel Tag und Nacht deutlich weniger als 10 dB(A), so kann
eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der
Außenbauteile zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Bei
der Dimensionierung von Fenstern nach VDI 2719 wird von Innenraumpegeln für Schlafräume (nachts) von 35 dB(A) und für Wohnräume
(tagsüber) von 40 dB(A) ausgegangen. Die minimale Differenz von 5 dB(A)
wird im Plangebiet durch die Differenz von mindestens 7 dB(A) zwischen
dem maßgeblichen Außenlärmpegel für den Tag- und Nachtzeitraum
erreicht, so dass keine Bedenken bestehen, die DIN 4109 für den
Tagzeitraum zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche heranzuziehen.
Die höchsten ermittelten Lärmpegelbereiche werden im Plangebiet im
Bereich des Gahlingspfades mit dem Lärmpegelbereich VI erreicht. In
diesem Teil sind planungsrechtlich aber keine Gebäude zulässig, so dass
die Anforderungen der DIN 4109 hier keine Geltung entfalten. Für die
beiden Bestandsgebäude mit Wohnnutzung wurde der Lärmpegelbereich V ermittelt. Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
und für nahezu sämtliche überbaubaren Flächen wird der Lärmpegelbereich IV erreicht. Damit sind bei allen Gebäuden im Plangebiet, soweit
erhöhte
sie eine entsprechende Raumnutzung aufweisen20,
Schallschutzanforderungen zu erfüllen, wenn man bedenkt, dass bereits
übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB
aufweisen und gegen Außenlärm bis 60 dB(A) im Lärmpegelbereich II
schützen. Die Lärmpegel wurden für eine Höhe von 4 m und 18 m über
Gelände berechnet. An jedem Berechnungspunkt wurde der jeweils
höchste Wert für die Darstellung der Lärmpegelbereiche abgebildet. Es ist
zu beachten, dass die Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung
ermittelt wurden und aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter
Gebäudekörper geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten
können.
Aufgrund der Planfestsetzungen sind hier v. a. Büroräume zu nennen, da Aufenthaltsräume in
Wohnungen oder Bettenräume in medizinischen Einrichtungen nicht zulässig sind.
20
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Abb. 9:
VII. Umweltbericht
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 41089 (Quelle: ADU COLOGNE, 2018)
Der Bebauungsplan ist mit dem im RPD formulierten Grundsatz 5 zu
Allgemeinen Siedlungsbereichen, die bauleitplanerische Ausgestaltung
derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen angrenzen solle u. a.
so erfolgen, dass Nutzungskonflikte vermieden oder minimiert werden,
vereinbar, da die planungsrechtlich zulässigen Nutzungen hinsichtlich des
Verkehrslärms unempfindlich sind.
Die auch zukünftig zu erwartende Verkehrslärmbelastung im Plangebiet
und die Unverhältnismäßigkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen
rechtfertigen es, Wohnnutzungen künftig nicht mehr zuzulassen und die
vorhandenen Wohngebäude auf den Bestandsschutz zu setzen.
Gewerbelärm:
Aufgrund der bereits im Bestand verfestigten Gemengelage zwischen
emittierenden Betrieben und schutzbedürftigen Nutzungen sind
ausreichende Abstände zwischen den konfliktträchtigen Nutzungen nicht
umsetzbar. Alternativ erfolgt daher eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach der DIN 45691. Hierbei geht es darum, die
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Emissionen21 in einem bestimmten Bereich so zu steuern, dass die von der
Gesamtheit aller zulässigen Anlagen in diesem Bereich emittierten Schallpegel an den nächstgelegenen Schutzobjekten (in der Regel die nächstgelegene Wohnbebauung) den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht
überschreiten. Mit Hilfe der Emissionskontingente ist es möglich, jeder
Anlage bzw. jedem Betrieb im betroffenen Bereich seinen Anteil an den
Gesamtemissionen zuzuweisen, bei dessen Ausschöpfung der Immissionsrichtwert auch dann nicht überschritten wird, wenn alle anderen Anlagen in
dem betroffenen Bereich ihre Anteile gleichfalls in vollem Umfang
ausnutzen.
Mit der Emissionskontingentierung sind die Maßstäbe für die Zulässigkeit
von Vorhaben unter dem Aspekt des Lärmschutzes weitgehend
abschließend gesetzt. Die Emissionskontingente wurden im Bebauungsplan so festgelegt, dass der jeweilige Betrieb in einem solchen Ausmaß
emittieren darf, dass die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung seines
Anteils bei strikter Anwendung der TA Lärm gerade noch die Grenze der
Zumutbarkeit wahrt. Außer der Prüfung einer Einhaltung der festgesetzten
Emissionskontingente, die betriebsbezogen an die Stelle der Richtwerte
der TA Lärm treten, bedarf es im Genehmigungsverfahren zumeist keiner
weiteren Prüfungen unter dem Lärmaspekt mehr. Ausnahmen kommen in
Betracht, wenn das individuelle Lärmgeschehen des konkret anzusiedelnden Betriebs Komponenten von spezieller Lästigkeit aufweist, die mit der
Festsetzung der Emissionskontingente nicht erfasst werden, etwa äußerst
hohe Spitzenpegel oder besonders lästige Eigenschaften der konkret
emittierten Geräusche wie z. B. besondere Ton- oder Impulshaltigkeit. Es
ist zu berücksichtigen, dass im Genehmigungsverfahren der Beurteilungspegel nach den Maßgaben der TA Lärm berechnet wird. Bei dieser Berechnung werden, entgegen der Emissionskontingentierung, Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. schallmindernd berücksichtigt.
Das Plangebiet muss gemäß DIN 45691 in Teilflächen aufgeteilt werden,
wobei Flächen, die im Bebauungsplanentwurf nicht für die gewerbliche
Nutzung bestimmt sind (z. B. öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen
etc.), nicht kontingentiert werden. Im vorliegenden Fall wird das
Bebauungsplangebiet in drei Teilflächen geteilt. Die Teilflächen
entsprechen den Abgrenzungen der drei Sondergebiete.
Unter Berücksichtigung der Teilbeurteilungspegel der Vorbelastung Lvor
(Pegel aus den Betrieben außerhalb des Bebauungsplangebietes) und
entsprechenden Planwerten LPl ergeben sich die folgenden Emissionskontingente LEK für die drei Teilflächen.
In Sondergebieten nach § 11 BauNVO handelt es sich bei der Festlegung von Lärm-Emissionskontingenten um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 2
Satz 1 BauNVO (vgl. Beschluss des BVerwG vom 20.05.2003 (4 BN 57.02)).
21
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Tag
Nacht
Bezeichnung der Teilfläche
(Flächengröße [m²])
Teilfläche 1 (26.630 m²)
LEK
49
LW
92,1
LEK
39
LW
82,1
Teilfläche 2 (8.200 m²)
56
95,1
48
87,1
Teilfläche 3 (7.760 m²)
51
89,9
45
83,9
Tab. 8:
Emissionskontingente in dB(A)
Aufgrund der Vorbelastungen an den Immissionsorten IO 14 tags und
IO 10, IO 17 nachts können an den anderen Immissionsorten die
zugehörigen Planwerte LPl nicht vollständig ausgeschöpft werden. Um das
Gebiet besser zu nutzen, können im Bebauungsplan die Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren erhöht werden.
Für die Richtungssektoren A-E erhöhen sich die Emissionskontingente LEK
um folgende Zusatzkontingente.
Richtungssektor
A
Tab. 9:
Zusatzkontingent
tags
nachts
6
0
B
9
1
C
7
0
D
9
3
E
7
1
Zusatzkontingente in dB(A)
Innerhalb der Sondergebietsflächen soll Wohnen künftig ausgeschlossen
werden. Die beiden innerhalb der Sondergebietsfläche westlich Gahlingspfad bestehenden Gebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10
werden als Wohngebäude genutzt. Diese genehmigte Bestandsnutzung ist
auch weiterhin zu beachten. Um einen ausreichenden Schallschutz
gegenüber dem Gewerbelärm zu gewährleisten, wäre an den
Wohngebäuden die Immissionsempfindlichkeit analog der Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
heranzuziehen. Mit den in Tabelle 9 genannten Zusatzkontingenten
(Richtungssektor D) ist mit einer Überschreitung dieser Richtwerte am
Wohngebäude Gahlingspfad 10 zu rechnen. Gemäß Geräuschkontingentierung können für einzelne Immissionsorte innerhalb des Bebauungsplangebietes separate Zusatzkontingente vergeben werden. Somit erhöhen
sich, abweichend von dem in Tabelle 9 genannten Zusatzkontingent im
Richtungssektor D, die Emissionskontingente LEK für das Gebäude
Gahlingspfad 10 um 8 dB(A) tags / 1 dB(A) nachts.
05.10.2018
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm, die im Wesentlichen aus der Lärmvorbelastung resultiert, ist
abwägend zu rechtfertigen. Je weiter die Orientierungswerte überschritten
werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden
städtebaulichen Gründe sein und umso mehr sind die baulichen und
technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Auswirkungen zu
verhindern. Für eine Zurückstellung der Immissionsschutzbelange bzw. für
die vorgenommenen Planfestsetzungen sprechen die folgenden städtebaulichen Erwägungen:
Für das Plangebiet besteht ein berechtigtes Interesse durch Überplanung
der vorliegenden Gemengelage zur Anpassung vorhandener Ortsteile sowie
zum Erhalt und zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i. S. d. § 1
Abs. 6 Nr. 4 BauGB beizutragen. Der Bebauungsplan verhindert eine
ungeordnete städtebauliche Entwicklung mit schädlichen Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche. Die Begrenzung der Einzelhandelsentwicklung hat insofern Auswirkungen auf die Umweltqualität, als dass
Mehrverkehre mit Lärm- und Schadstoffemissionen sich gegenüber einer
Nullvariantenprüfung neutral verhalten dürften. Auch wird durch die Festschreibung der plangebietsinternen Wohnnutzungen auf den passiven
Bestandsschutz einer möglichen Verdichtung und Erweiterung mit
problematischen Wohngebäuden entgegengewirkt (siehe hierzu auch
Kapitel 8).
Ausgehend von der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung gibt der
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vor, die bei Neu- und
Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei Gebäuden
Verbesserungen der Innenraumpegel zu erwarten sind. Für die
vorhandenen Wohngebäude im Plangebiet trifft der Bebauungsplan
Festsetzungen, nach denen die Wohnnutzungen und Bausubstanzen
künftig nicht mehr zulässig sind und auf den passiven Bestandsschutz
gesetzt werden. Vom Bestandsschutz gedeckt sind in gewissem Umfang
Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, nicht
aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen. Zulässig sind
deshalb im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz Maßnahmen, die
erforderlich sind, um den baulichen Bestand zeitgemäß und funktionsgerecht nutzbar zu erhalten. Dies schließt auch Modernisierungsmaßnahmen ein, die aufgrund der Anforderungen des modernen
Wohnungsbaus und der gewandelten Lebensgewohnheiten notwendig
erscheinen, so dass auch ein Wechsel zu zeitgemäßen Lärmschutzfenstern zulässig ist. Allerdings begründet der Bebauungsplan keine
Verpflichtung für die Eigentümer zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Den Eigentümern bleibt es selbst überlassen, Umbau05.10.2018
91
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
maßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz sicherzustellen.
Die Anwohner und Bauherren können zudem durch die Ausgestaltung ihrer
Wohnungen in dem individuell für erforderlich erachteten Maß auf die
Schaffung von Ruhebereichen hinwirken (architektonische Selbsthilfe). So
kann z. B. durch die Anordnung der Wohnräume im Lärmschatten auf die
Lärmsituation reagiert werden.
Die Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 schafft Klarheit bzgl. der
zukünftigen Gewerbelärmentwicklung. Die Ergebnisse lassen erkennen,
dass auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags / nachts eine
gewerbliche Nutzung möglich ist, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu
Immissionskonflikten zu führen. Ein Vergleich mit dem zukünftigen
Immissionsverhalten (Erhöhung der planungsrechtlich maximal zulässigen
Verkaufsflächen um 131 m² (Sondergebiet Nahversorgung 1) und 121 m²
(Sondergebiet Nahversorgung 2) zeigt, dass die Emissionskontingente an
den Immissionsorten eingehalten werden und mittels geeigneter Schallschutzmaßnahmen auch noch Entwicklungspotentiale bestehen. Ebenso
ist gewährleistet, dass auch künftig hinsichtlich des Gewerbelärms eine
verträgliche Wohnnutzung in den beiden Bestandsgebäuden Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 innerhalb des Sondergebietes Nahversorgung 3 und Gewerbe möglich ist.
9.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Durch das nahezu vollständige Fehlen von natürlichen Habitatelementen
im Plangebiet sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu
erwarten. Der bereits im Bestand durch Versiegelung und Überbauung
eingetretene Lebensraumverlust ist für Flora und Fauna umfassend und
irreversibel, insofern werden durch den Bebauungsplan keine weiteren
Verschlechterungen vorbereitet. Die rudimentär vorhandenen Vegetationselemente werden weitgehend planerisch berücksichtigt. Eine gezielte
Überplanung der Vegetationsbestände in dem Sinne, dass diese zur
Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig beseitigt werden müssen,
erfolgt nicht. Das Plangebiet hat damit auch zukünftig lediglich für stark an
den Siedlungsraum angepasste Kulturfolger eingeschränkt Bedeutung. Für
Gebäudefledermäuse kann der Bebauungsplan Umweltauswirkungen
haben. Als potentielle Wirkfaktoren sind denkbar:
Gebäudeabbruch: potentielle Zerstörung und Verlust von Fledermausquartieren sowie potentiell Tötung von Fledermäusen
Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist in
Kapitel 9.10 dargelegt.
05.10.2018
92
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Nutzungsbedingt kann sich für das Plangebiet eine stärkere Frequentierung ergeben, die Störeffekte durch Bewegungsunruhe vergrößern
können. Da derartige anthropogene Störwirkungen bereits im Ausgangszustand ausgeprägt bestehen und das vorhandene störungsunempfindliche Artenspektrum sich unter diesen Bedingungen angesiedelt
hat, sind diese als indifferent zu werten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen / Hinweise, die sich
positiv auf Flora und Fauna auswirken und dazu beitragen können,
nachteilige Auswirkungen zu vermeiden:
Festsetzung von Dachbegrünung
Hinweis auf artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
(Bauzeitenbeschränkung und Gebäudekontrollen)
Hinweis auf die Baumschutzsatzung
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Aufgrund der geringen Relevanz des Plangebietes für Flora und Fauna sind
die Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen unerheblich. Das ökologische
Potential der Straßenbäume wird zukünftig mit wachsender Maturität
durch die Baumschutzsatzung gesichert. Abgänge werden aufgrund der
Vorgaben der Satzung durch Ersatzpflanzungen kompensiert.
Positive Veränderungen ergeben sich durch die Dachbegrünungsmaßnahmen, wenngleich diese durch die Beschränkung auf Neubaumaßnahmen und flache / flach geneigte Dachflächen nur untergeordnet und
langfristig wirken. Ungestörte begrünte Dächer können als Refugium
(Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von Tieren
und Pflanzen dienen.
Im Falle von Gebäudeabrissen ist bei Durchführung ggf. erforderlicher
Vermeidungsmaßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten.
9.3
Schutzgut Boden
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Bodenprofile) werden keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen
durch den Bebauungsplan verursacht. Die bislang nicht versiegelten
Bereiche bleiben durch Anpflanz- und Erhaltungsfestsetzungen bzw. die
„Nicht-Festsetzung“ von überbaubaren Flächen bzw. Flächen für
Stellplätze planerisch vor einer Überbauung / Versiegelung geschützt.
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93
Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Schadstoffeinträge in den Boden sind nicht zu erwarten, da Flächen
nahezu vollständig wasserundurchlässig versiegelt worden sind. Bei allen
Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine
Wiederherstellung der aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen
realisierten
Sicherungsmaßnahmen
erforderlich.
Die
konkreten
Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße
Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan sind die Flächen gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet, auf die Aufrechterhaltung bzw.
Wiederherstellung der der Sicherungsmaßnahmen wird hingewiesen.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Festsetzung von Dachbegrünung
Klassische Vermeidungsmaßnahmen wie die schichtgerechte Lagerung
von Unter- und Oberboden zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenprofils sind aufgrund der umgelagerten Böden nicht mehr anwendbar. Im
Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut erforderlich.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Die Errichtung der Gebäude findet im Bereich vollständig versiegelter
Flächen statt. Insofern wird der Bodenschutzklausel des BauGB Rechnung
getragen (Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen). Nachteilige
Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen sind nicht zu erwarten.
Die geplanten Dachbegrünungen können je nach Mächtigkeit und Eigenschaften in geringem Umfang natürliche Bodenfunktionen (Produktions-,
Regelungs- und Lebensraumfunktion) übernehmen.
9.4
Schutzgut Wasser
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Da durch den Bebauungsplan keine Entsiegelungen zu erwarten sind, ist
aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebiets im IstZustand weiterhin von einem weitgehenden Erliegen der Grundwasserneubildung auszugehen. Lediglich durch die sporadischen Vegetationsflächen sowie den Versickerungsanlagen in den Sondergebieten
Nahversorgung 1 und 2 fließt dem Grundwasserkörper untergeordnet
Niederschlagswasser zu. Die bestehenden Versickerungsanlagen genießen
– soweit für sie wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen – Bestandsschutz.
Die Entwässerungskonzeption des Bebauungsplans sieht vor, dass die im
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Plangebiet anfallenden Niederschlagswässer in die Mischwasserkanalisation einzuleiten sind. Mit einer Zunahme der Niederschlagswasserversickerung im Plangebiet über den Status quo hinaus ist daher
nicht zu rechnen. Die Befreiungsmöglichkeiten gemäß Entwässerungssatzung vom Anschluss- und Benutzungszwang bleiben unberührt.
Schadstoffeinträge in das Grundwasser sind nicht zu erwarten, da zum
einen die Flächen im Plangebiet nahezu vollständig wasserundurchlässig
versiegelt worden sind und diese Versiegelung auch weiterhin zu erhalten
ist (vgl. Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan).
Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind,
ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Zum
anderen bestehen im Plangebiet Versickerungsanlagen, über die
Niederschlagswässer von bestimmten Dachflächen und bestimmten
Parkplatzflächen versickert werden. Über die Auflagen in den
zugrundeliegenden wasserrechtlichen Genehmigungen (u. a. Austausch
des mit Schadstoffen belasteten Bodens (Altlast) im Bereich der
Versickerungsanlage, Vorschaltung eines Leichtstoffabscheiders bei der
Versickerung von Niederschlagswasser einer Parkplatzfläche) ist ein
ausreichender Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen
gesichert.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
Festsetzung von Dachbegrünung
Im Bebauungsplan sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung,
Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das
Schutzgut erforderlich. Auf den Umgang mit dem Niederschlagswasser
sowie auf die Entwässerungssatzung wird hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine
nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut.
Bei Neubauten wird sich die Niederschlagsretention durch Dachbegrünungen im Plangebiet verbessern. Zusätzlich werden Abflussspitzen
gekappt und Starkniederschläge zeitverzögert an die Kanalisation
weitergegeben bzw. durch die Transpiration der Pflanzen und die
Evaporation der Substratschicht dem natürlichen Wasserkreislauf auf
kurzem Weg zugeführt. Aufgrund der Langlebigkeit der meisten Bestandsgebäude wird dieser Effekt jedoch erst zeitverzögert eintreten und lediglich
bei flachen und flach geneigten Dachkonstruktionen eintreten. Die in der
Bebauungsplanfestsetzung enthaltene Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe
der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Ab einer
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Bebauungsplan Nr. 750
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VII. Umweltbericht
Vegetationstragschicht von 10 cm kann ein Abflussbeiwert von 0,5 angenommen werden.
9.5
Schutzgut Klima / Luft
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Das Plangebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt.
Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet.
Entsiegelungen sieht der Bebauungsplan nicht vor. Die sporadisch
vorhandenen, eingeschränkt klimaaktiven Flächen, werden teilweise
gesichert. Die klimatischen Leistungen des Plangebietes bleiben auch mit
Umsetzung des Bebauungsplanes gering. Mit Zunahme des Reifegrades
der Bäume kann die Verdunstungs- / Kühlleistung im Plangebiet erhöht
werden. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen
Räumen vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden
bioklimatischen Belastungen weiter verstärkt wird.
Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung
mit Luftschadstoffen im Vergleich zum Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind
auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu
prognostizieren. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist
angesichts der Vorbelastung des Gebietes und aufgrund des geringen
zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Die Nutzungen im
Plangebiet besitzen mit Ausnahme der auf den Bestandsschutz gesetzten
Wohngebäude, keinen eigenen Schutzanspruch.
Im Zuge von grundsätzlich möglichen Gebäudeabbrucharbeiten wird es zu
Staubemissionen und damit zu einer lokalen Erhöhung der Gesamtbelastung durch Feinstaub kommen. Vor dem Hintergrund des temporären
Charakters eines Baubetriebs und den Möglichkeiten zur Minimierung von
Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch Feuchthalten des Materials) und
dem Umstand, dass diese Gebäudeabbrüche auch ohne Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgen können, wird die planbedingte Auswirkung als
nicht erheblich eingestuft.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die
Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) empfiehlt für das als Ungunstraum klassifizierte Plangebiet folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des
Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung;
Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der
Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch
Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung
einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der Grünflächen- und Bebauungsanteil wird im Wesentlichen im Statusquo gesichert. Bei Änderungen der Stellplatzanlagen ist mit der Zunahme
der Baumanzahl im Plangebiet durch Neuanpflanzungen zu rechnen. Die
Nutzungsintensität wird durch marginale Verkaufsflächenerhöhungen nur
unwesentlich erhöht. Auch durch neue Dachbegrünungen kann das
Grünflächenvolumen im Plangebiet steigen.
Auch der Luftreinhalteplan Krefeld fordert gemäß Maßnahme B 1/16 zu
prüfen, in welchen Bereichen der Innenstadt eine effiziente Straßen- und
Gebäudebegrünung möglich ist. Als Straße liegt lediglich ein Teilabschnitt
des Gahlingspfades im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der
Gahlingspfad ist hier endausgebaut und baumlos. Straßenbäume waren in
der Detailplanung nicht vorgesehen und sind aufgrund des Straßenquerschnittes und der hohen Verkehrsbelegung mit zahlreichen Ein- und Ausfahrten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 nicht umsetzbar. Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 750
stehen auf dem Gahlingspfad lediglich in Höhe des Bürogebäudes
Gahlingspfad 27-31 vier Straßenbäume (Persischer Eisenholzbaum).
Weitere Baumpflanzungen können hier nicht erwirkt werden. Ein
Bebauungsplan kann nur Festsetzungen für Flächen innerhalb seines
räumlichen Geltungsbereiches treffen.
Gebäudebegrünungen (v. a. Dachbegrünungen) sind lediglich für Neu- und
Umbauten fest- und umsetzbar. Der Bestandsschutz sichert den Eigentümern der Bestandsimmobilien zu, dass nachträglich keine Anforderungen an die bauliche Anlage gestellt werden können. Bei den Bestandsimmobilien ist zu beachten, dass diese ungünstige Voraussetzungen für
eine nachträgliche Dachbegrünung bieten. Die Bestandsgebäude im Plangebiet sind durchweg nicht mit flach geneigten Dachflächen unter 15 Grad
Dachneigung ausgestattet. Zudem erschweren Lichtkuppeln, Gauben und
Photovoltaikanlagen die nachträgliche Aufbringung einer Dachbegrünung.
Bei Dachneigungen von mehr als 15 Grad sind in aller Regel aufwändige
Dachaufkantungen und Schubsicherungen erforderlich. Weiterhin erfordert
allein das Eigengewicht des Gründachaufbaus eine entsprechende Statik
des Altbaus, die in jedem Einzelfall zu überprüfen ist. Einfache Extensivbegrünungen verursachen ein zusätzliches Gewicht von 60 bis 150 kg/m²
(je nach Aufbauhöhe). Es kann schwer abgeschätzt werden, welche
besonderen bautechnischen Aufwendungen notwendig sind, um eine
nachträgliche Dachbegrünung zu erfüllen.
Aus den genannten Gründen wird eine zukünftige Dachbegrünung lediglich
bei neu errichteten Dächern mit maximalen Dachneigungen von 15 Grad
festgesetzt. Bis zu dieser Neigung kann die normale FlachdachBegrünungstechnik eingesetzt werden. Auch statische Anforderungen
können direkt mitgeplant werden. Bei der Setzung von Rechtsnormen hat
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
grundsätzlich eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe
stattzufinden.
Gemäß der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld ist bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer
Standards abzuwägen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die verbindliche Bauleitplanung nur begrenzte Regelungsmöglichkeiten zur
Eindämmung von Luftschadstoffen hat. Mit Hilfe der Luftreinhalteplanung
steht ein wirksames Regelungssystem zur Verfügung, mit dem die
Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann. Problematisch sind
im Hinblick auf die Bauleitplanung die Fälle, bei denen die Luftqualität
durch die Umsetzung des Bauleitplans verschlechtert wird und damit das
Konzept des Luftreinhalteplans unzulänglich bleibt. Hiervon ist beim
Bebauungsplan Nr. 750 aber nicht auszugehen, da nur geringfügige
Verkaufsflächenerweiterungen planungsrechtlich ermöglicht werden und
somit gegenüber den Status quo nur wenige Veränderungen bei den
freigesetzten Luftschadstoffen zu erwarten sind. Die genehmigten
Nutzungen im Plangebiet genießen zudem Bestandsschutz, so dass auch
bei einer Festlegung besonderer Maßnahmen zu Luftschadstoffen
allenfalls sehr langfristig ein Effekt dieser Vorgaben zu erwarten wäre.
Ebenso ist in die Abwägung einzustellen, dass ein wesentlicher Teil der
durch die im Plangebiet zulässigen Nutzungen verursachten Luftschadstoffausstöße dem Kfz-Kundenverkehr zuzurechnen sein dürfte. Bezüglich
der Reduzierung dieser Luftschadstoffe sind überörtliche Regelungen von
Nöten, eine Beeinflussung durch Regelungen der Bauleitplanung ist nicht
ersichtlich. Auch Vorgaben zu den Fahrzeug-Flotten der im Plangebiet
ansässigen Betriebe bzw. deren Luftschadstoffausstöße entziehen sich
ebenso den Regelungsmöglichkeiten der verbindlichen Bauleitplanung wie
Vorgaben für eine bestimmte Gebäudedämmung zur Reduktion des
Heizenergieeinsatzes mit entsprechenden (z. T. überörtlichen) Einspareffekten an Luftschadstoffen aus Verbrennungsprozessen. Die Nutzung
von Geothermie als Energiequelle wird durch den Bebauungsplan nicht
unterbunden.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Da es sich nicht um einen essenziellen klimatischen Ausgleichsraum
handelt und bestehende klimatische Vorbelastungen (Versiegelungsgrad)
nicht ausgeweitet werden, werden die Auswirkungen auf die Klimameliorations- und lufthygienische Ausgleichsfunktion insgesamt als gering
bewertet. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Belastungsraum, d. h. als
Gebiet mit klimatischen (insbesondere bebauungsbedingte Überwärmungsneigung) und lufthygienischen Belastungen, zu klassifizieren
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sein. Durch zunehmende Baumüberstellung und Eingrünung von Stellplätzen mit partieller Verschattung sowie der Festsetzung von Dachbegrünungen bei flachen und flach geneigten Dachflächen können
Temperaturextreme gemindert werden.
Neue Flachdächer stellen im Plangebiet ein Flächenpotential für Dachbegrünungen dar. Da kurz- / mittelfristig das Neubaupotential im Plangebiet als gering einzuschätzen ist, dürften sich positive thermische
Effekte von Dachbegrünungen erst langfristig und kleinflächig einstellen.
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass begrünten Dachflächen keine
messbare Fernwirkung zukommt. Gegenüber größeren Grünflächen mit
alten Bäumen und Sträuchern ist ihre thermische Entlastungswirkung auf
die Umgebungsluft gering. Erst in einem größeren Verbund können sich
auch Auswirkungen auf das Mikroklima eines Stadtviertels ergeben. In
Hitzeperioden sind die Dachflächen trocken und entfalten keine kühlende
Wirkung. Die ökologischen Dienstleistungen von extensiv begrünten
Dächern liegen daher in der Regel in dem Beitrag zur Biodiversität,
Staubbindung und Wasserrückhaltung, aber nicht in der Hitzevorsorge. Die
Dachbegrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden daher vielmehr als
Baustein einer umfassenden Dachbegrünungsstrategie im Stadtgebiet
verstanden. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen
Räumen vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden
bioklimatischen Belastungen weiter verstärkt wird, insofern ist die
Dachbegrünung auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel zu
unterstützen.
Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ
hohen Vorbelastung des Gebietes und aufgrund des geringen zusätzlichen
Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Betrachtet man die
Auswirkungen auf die Bebauung, ist davon auszugehen, dass die
Belastung mit zunehmendem Abstand zur Blumentalstraße und zum
Gahlingspfad abnehmen wird und in weiten Teilen des Plangebietes das
Niveau der Hintergrundbelastung erreicht. Die Erheblichkeit planbedingter
Luftschadstoffzunahmen wird von daher als gering bewertet. Zudem sind
im Plangebiet nur sehr eingeschränkt schutzwürdige Nutzungen (Wohnen)
vertreten. Da sich das Plangebiet an die angrenzenden Wohnnutzungen
durch großflächige Stellplatzanlagen öffnet, ist auch für Wohnnutzungen
außerhalb des Plangebietes keine merkliche Verschlechterung („Straßenschluchteffekt“) für Luftschadstoffe zu befürchten.
Die Einführung der Umweltzone, die auch das Plangebiet umfasst, und ein
sukzessives Verschärfen der Umweltzone kann als ein langfristiger Beitrag
zur Senkung der Luftbelastung angesehen werden. Dies ist jedoch
unabhängig vom Bebauungsplan.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
9.6
VII. Umweltbericht
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die Eigenartsüberprägung der Landschaft durch Verlust landschaftscharakteristischer Elemente ist bereits in der Vergangenheit eingetreten.
Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen bestandssichernde Festsetzungen, so dass sich Standorte und Gebäudekubaturen im Vergleich
zum Ist-Zustand nicht wesentlich ändern werden. Den Einzelhandelsbetrieben werden gewisse Verkaufsflächenerweiterungen zugestanden, so
dass unterstellt werden kann, dass diese in die Modernisierung ihrer
Filialen investieren werden, was sich positiv auf das äußere Erscheinungsbild des Plangebietes auswirken kann. Die rudimentär vorhandenen Grünelemente werden weitgehend planerisch berücksichtigt und damit eine
Mindestbegrünung im Plangebiet ermöglicht. Bei Änderung der Stellplatzanlagen in den Sondergebieten ist zukünftig je sieben Stellplätze ein
Laubbaum zu pflanzen. Der Begrünungsgrad wird somit planungsrechtlich
gesichert und trägt zur Gestaltung des Ortsbildes bei.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Festsetzung einer Dachbegrünung
Normierung örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Im Ganzen wird der ästhetische Eigenwert des Plangebietes gesteigert.
Durch Neubauten werden sich die Bausubstanz und das Erscheinungsbild
des Quartiers verjüngen. Bei Realisierung von Dachbegrünungen führen
diese zu einer optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und
verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen.
Mit der Reglementierung von Werbeanlagen werden die von diesen
Nutzungen typischerweise ausgehenden Gestaltungsdefizite (auffällige
Werbung und aggressive Lichtreklame) im Vorfeld unterbunden. Letztlich
werden die prognostizierten Entwicklungen nur durch Neubauten wirksam.
Der Umbau des Gebäudekomplexes im Sondergebiet Nahversorgung 3 und
Gewerbe kann hierzu einen wichtigen Anstoß liefern.
9.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Für das Plangebiet sind aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern keine
Auswirkungen zu prognostizieren. Die nächsten Baudenkmäler befinden
sich mit einem Abstand von jeweils rund 150 m westlich des Plangebietes
mit dem ehemaligen Fuhrpark an der Blumentalstraße 147/149 (lfd.
Nr. 320 der Denkmalliste) sowie mit dem Ricarda-Huch-Gymnasium an der
Moerser Straße 34/36 (lfd. Nr. 327 der Denkmalliste) südöstlich des
Plangebietes. Infolge der räumlichen Distanzen und einer zusammen-
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
hängenden Bebauung in Richtung der Baudenkmäler, sind planbedingte
Auswirkungen auf die erwähnten Denkmale auszuschließen. Eine
Verletzung des Umgebungsschutzes nach § 9 Abs. 1b DSchG NW ist nicht
zu befürchten.
Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmalen bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich
auszuschließen. Für Bodendenkmale ist infolge eines intensiv baulich genutzten Geländes von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen mit
entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz auszugehen.
Die sonstigen Sachgüter im bzw. angrenzend an das Plangebiet (Einzelhandelsnutzungen, Verkehrsinfrastruktur) bleiben erhalten und können
ihre Funktionen weiterhin wahrnehmen. Insofern sind keine planbedingten
Auswirkungen auf diese Sachgüter zu erwarten. Auch der Grundsatz 5 des
RPD zu allgemeinen Siedlungsbereichen, wonach die bauleitplanerische
Ausgestaltung derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen
angrenzen (hier: Blumentalstraße) u. a. so erfolgen soll, dass die Infrastrukturen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keine Einschränkungen
erfahren, wird diesbezüglich also eingehalten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt
Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und
die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im
Bebauungsplan hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Bau- und
Bodendenkmale sind im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes nicht
nachgewiesen. Weitergehende Regelungen unterliegen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt.
9.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der
Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen
über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen
herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die
aufgrund von Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen
können.
Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie).
Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Eine Versiegelung des
Bodens ist zur Vorbeugung eines Schadstoffeintrages in den Grundwasserkörper positiv zu werten, führt jedoch bei anderen Landschaftsfunktionen
(u. a. Arten- und Lebensraumfunktion, Klimameliorationsfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion) zu einem Totalverlust. Durch die Festsetzung
von Dachbegrünungen im Plangebiet wird das Flächenpotential für Photovoltaik- und Solaranlagen eingeschränkt bzw. besondere Aufwendungen
erfordern. Weitere ambivalente Auswirkungen sind für das Plangebiet nicht
erkennbar.
9.9
Ergebnis der Eingriffsregelung (Eingriffs- / Ausgleichsbilanz)
Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit
die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. Wenn der Bebauungsplan bereits vorhandene bauliche
oder sonst als Eingriff zu wertende Nutzungen lediglich planerisch festschreibt, bedarf es keiner Ausgleichsregelungen. Gleiches gilt, wenn der
Plan bereits bestehende Baurechte – auch soweit sie noch nicht
ausgenutzt sind – nur fortschreibt. Dabei ist unerheblich, auf welcher
Grundlage die bereits gegebene Zulässigkeit von baulichen Nutzungen
beruht, etwa im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder in
beplanten Gebieten nach § 30 BauGB.
Das Plangebiet ist bis auf rudimentäre Grünflächen (Rahmengrün als
Grundstückseinfriedung, Stellplatzbegrünung) vollständig versiegelt. Der
Bebauungsplan Nr. 750 sieht im Wesentlichen Nutzungen vor, die in der
Örtlichkeit bereits vorhanden sind oder nach § 34 BauGB zulässig wären.
Es werden keine eingriffsverstärkenden Nutzungsrechte vorbereitet. Die in
Fragmenten noch vorhandenen unversiegelten Flächen werden durch die
Zonierung der überbaubaren Grundstücksflächen für Haupt- / Nebenanlagen und Stellplätze, Anpflanzfestsetzungen sowie der Vorgabe einer
maximalen Versiegelungsquote (GRZ) gesichert. Ein Kompensationsbedarf
wird durch den Bebauungsplan Nr. 750 nicht ausgelöst.
9.10 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch
später durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist
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Bebauungsplan Nr. 750
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VII. Umweltbericht
bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Andernfalls könnte der Bebauungsplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein.
Methodik und Vorgehensweise
Eine Artenschutzprüfung kann in drei Stufen vorgenommen werden. Die
Vorgehensweise folgt den Inhalten der Verwaltungsvorschrift zum
Artenschutz in NRW (VV-Artenschutz, 2016) sowie der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV, 2010).
Stufe I (Vorprüfung) beinhaltet eine überschlägige Prognose, ob und ggf.
bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um
dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen
Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und
der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für
die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II
erforderlich.
In einem ersten Arbeitsschritt der Vorprüfung wird eine Prüfung des
potenziell vorkommenden Artenspektrums durchgeführt. Aufgabe ist zu
klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder
zu erwarten sind. Die Zugriffsverbote das § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten
grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das LANUV hat für
Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl
derjenigen Arten getroffen, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer
Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante
Arten“). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen
Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, sind
grundsätzlich nicht näher zu betrachten. Bei diesen Arten kann im
Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (sog.
„Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Zugriffsverbote verstoßen wird.
Zur Einengung des Pools möglicher planungsrelevanter Arten wurde das
Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
ausgewertet (LANUV, 2010). Hierzu erfolgt zunächst eine Abfrage der
planungsrelevanten Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 4605 (Krefeld)
für die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken,
vegetationsarme oder -freie Biotope, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlen- und Horstbäume. Die dort genannten Arten
und ihre artspezifischen Habitatansprüche werden dahingehend
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
betrachtet, ob ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet potentiell möglich
ist.
In einem zweiten Arbeitsschritt wird ermittelt, ob bau-, anlage- und
betriebsbedingte Wirkfaktoren der Bebauungsplanumsetzung dazu führen
können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich
gestört, verletzt oder getötet werden. Weiterhin wird geprüft, ob
Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen. Hierzu werden Prognosewahrscheinlichkeiten, Abschätzungen
und / oder worst-case-Betrachtungen herangezogen. Bei den Wirkfaktoren,
die zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von
besonderer Relevanz für den Bebauungsplan Nr. 750 sind, handelt es sich
im Wesentlichen um bau- und anlagebedingte Wirkungen wie Baufeldvorbereitungen, Flächenbeanspruchungen und Vegetationsverluste sowie
Versiegelungen. Relevante betriebsbedingte Wirkungen sind zu
vernachlässigen, weil sie sich von den Wirkungen der Vornutzung nicht
wesentlich unterscheiden.
Potentielle Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum und Darstellung der möglichen Betroffenheit
Für das Messtischblatt Krefeld (MTB 4605) sind insgesamt 17 planungsrelevante Arten gemeldet (FIS, LANUV NRW, Abfrage April 2018), davon
eine Säugetierart (Zwergfledermaus) und 16 Vogelarten (Sperber, Eisvogel,
Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn,
Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule).
Säugetiere
Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige
Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen im
freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Als
Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume
unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden
ebenfalls bewohnt.
Die im Plangebiet stockenden Bäume zeigen lediglich schwaches Baumholz und sind als Quartiersbäume innerhalb großflächiger Stellplatzanlagen ungeeignet. Die Zwergfledermaus nutzt ganzjährig, sowohl als
Sommer- als auch als Winterquartier, kleinste Mauerritzen, Spalten und
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Hohlräume an Gebäuden. Aufgrund des guten baulichen Zustandes der
Gebäude im Plangebiet – u. a. durch vor kurzem abgeschlossene Umbauund Renovierungsarbeiten – sind Quartiersverstecke unwahrscheinlich.
Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere kann jedoch nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten
Bebauungsplan der bauliche Zustand von der Verabschiedung des Planes
bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern
kann. Im Laufe der Zeit können sich in den Fassaden neue Hohlräume
bilden oder durch die Zerstörung von Verkleidungen und das Herausbrechen von Putz- und Fugenmaterial Spalten freigelegt werden, die Fledermäusen als Quartiere dienen könnten. Daher ist es i. d. R. notwendig, die
Fassaden erneut auf potentielle Fledermausquartiere zu untersuchen,
sobald es zu Abriss- und Umbauarbeiten kommt. Ein Konflikttransfer in das
nachgelagerte Genehmigungsverfahren ist zulässig, da die Verbotstatbestände auch hier noch verlässlich abgewendet werden können und der
Verwirklichung des Bauleitplans nicht entgegenstehen.
Vögel
Schwalben (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe) sind Gebäudebrüter und leben
als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Zur Nahrungssuche
werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der
Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und
Schlammstellen benötigt, die im Plangebiet nicht anzutreffen sind. Jagd
auf Luftinsekten ist über dem Gelände unwahrscheinlich. Ein Verstoß
gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wird ausgeschlossen.
Eulen (Waldohreule, Schleiereule) nutzen als Nistplatz und Tagesruhesitz
störungsarme dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden (Schleiereule) bzw.
alte Nester von anderen Vogelarten (Waldohreule), Jagdgebiete sind
strukturreiche Offenlandbereiche sowie Waldlichtungen. Das Gelände ist
aufgrund seiner Störintensität und fehlender geeigneter Strukturen als
Fortpflanzungsstätte und Jagdrevier für diese Art ungeeignet.
Käuze (Waldkauz, Steinkauz) besiedeln lichte, lückige Altholzbestände in
Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen sowie
offene und grünlandreiche Kulturlandschaften (Steinkauz) mit einem guten
Höhlenangebot, als Brutplatz werden Baumhöhlen (v. a. Obstbäume, Kopfweiden) aber auch Höhlen und Nischen an Gebäuden und Viehställen
aufgesucht, als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten (Steinkauz) genutzt. Ein Vorkommen und damit eine Betroffenheit kann im Wirkungsbereich des Bebauungsplanes a priori ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der Greifvogelarten (Sperber, Mäusebussard, Turmfalke)
können Brutvorkommen ausgeschlossen werden, da im Plangebiet
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
geeignete Habitatstrukturen (insbesondere Horstbäume mit freier
Anflugmöglichkeit) fehlen. Jagdgebiete sind offene strukturreiche
Kulturlandschaften, die ebenfalls nicht vorliegen. Die Arten gelten zudem
als störempfindlich, was eine Nutzung des Geländes ebenfalls unmöglich
macht.
Die Arten Feldsperling und Rebhuhn zählen zu den typischen Feldvogelarten, die halboffene Agrarlandschaften als Lebensraum nutzen. Die Arten
drängen z. T. auch in die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, meiden
aber das Innere von Städten. Als Charakterarten der offenen Feldflur ist ein
Vorkommen der Arten im Plangebiet nicht zu erwarten.
Turteltauben bevorzugen als ursprünglicher Bewohner von Steppen und
Waldsteppen offene bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel
aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme
werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen
aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor,
dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder
Friedhöfe besiedelt. Folglich ist ein Vorkommen im Plangebiet nicht zu
erwarten.
Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder mit
einem hohen Alt- und Totholzanteil. Darüber hinaus erscheint er im
Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und
Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle
wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern angelegt.
Eine Habitatqualiät des Plangebietes ist für den Kleinspecht zu verneinen.
Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Innerstädtische, hochverdichtete Räume werden hingegen gemieden.
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen
und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder
Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die Nestanlage, zur
Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Eine entsprechende Lebensraumausstattung ist im Plangebiet nicht zu finden.
Der Eisvogel brütet an vegetationsfreien Steilwänden an Fließ- und Stillgewässern in Brutröhren; Nahrungsgebiete sind kleinfischreiche Gewässer
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten.
Derartige Habitatstrukturen sind im Plangebiet nicht ausgeprägt.
Fazit der Auswertung
Ein mögliches Vorkommen der meisten auf dem MTB Krefeld genannten
planungsrelevanten Arten kann im Plangebiet aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Potentiell vorhandene Nahrungshabitate werden allesamt nicht als essentiell eingestuft.
Beschreibung erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen
Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt
werden. Lediglich potentielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten
Individuenbezug fehlt. Verboten sind mithin nicht Beeinträchtigungen, die
sich erst nach Besiedlung eines aktuell nur potentiellen Quartier- und Fortpflanzungsreviers einstellen können. Es handelt sich bei den empfohlenen
Maßnahmen folglich um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich
erforderlich sind. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich
als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Bauzeitenbeschränkung und Gebäudekontrollen:
Zur Vermeidung von Verletzungen und Tötungen von Fledermäusen in
potentiellen Wochenstubenquartieren sollen Gebäudeabbrucharbeiten im
Zeitraum von Anfang September bis Ende März begonnen werden. Vorbereitende Arbeiten (Arbeiten im Inneren des Gebäudebestands) können
auch ganzjährig begonnen werden. Können die Abbrucharbeiten erst ab
Anfang April begonnen werden, so ist im Vorfeld der Abbrucharbeiten der
Gebäudebestand durch einen art- und fachkundigen Experten eine Detektorbegehung auf ein- bzw. ausfliegende Fledermäuse hin zu untersuchen.
Können keine Fledermäuse am Gebäudebestand festgestellt werden so
können die Abbrucharbeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt begonnen
werden. Durch diese Maßnahmen werden potentielle Verletzungen oder
Tötungen von Tieren während der Wochenstuben- und Sommerquartierphase bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere vermieden.
Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erst bei der
Realisierung von Bauvorhaben bedeutsam. Durch entsprechende
Bauzeitenregelungen kann sichergestellt werden, dass Bautätigkeiten
nicht in Zeiten erfolgen in denen die Lebensstätten besetzt sind. Auch die
Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG haben für den
Bebauungsplan keine planerische Dimension, da die geschützten
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei Gebäudefledermäusen nicht deren gesamten Lebenszyklus
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
lückenlos abdecken und so für einen Gebäudeabriss noch ein
ausreichendes Zeitfenster bleibt. Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für den unwahrscheinlichen Fall
eines Quartiersfundes auszuschließen, da aufgrund der relativ geringen
Flächengröße des Plangebiets und den zahlreichen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung „die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“ (vgl. § 44 Abs. 5
BNatSchG).
Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände
Bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 750 werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen, auf Baugenehmigungsebene zu prüfenden
bzw. bei entsprechender Erforderlichkeit als Auflage in die Genehmigung
aufzunehmenden Vermeidungsmaßnahmen die artenschutzrechtlichen
Anforderungen hinsichtlich des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten. Da
artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden können, sind
keine weiteren Untersuchungen und keine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung betroffener Arten in Stufe II der Artenschutzprüfung erforderlich.
9.11 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB müssen im Rahmen
der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans
auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist,
diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegen keine Natura2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im
Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen
Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen
ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von
300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden. Die
nächstgelegenen FFH-Gebiete DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ und DE-4605-302 „Egelsberg“ liegen
in ca. 4,5 km Entfernung zum Plangebiet, womit negative Auswirkungen
des Bebauungsplans auf FFH-Gebiete ausgeschlossen werden können.
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Bebauungsplan Nr. 750
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VII. Umweltbericht
9.12 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Schutzgut
Mensch,
Bevölkerung,
Gesundheit
Flora, Fauna,
Biodiversität
Besonderer
Artenschutz
Boden
Wasser
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Prognostizierte Umweltauswirkungen
temporäre Erhöhung der
Immissionsbelastung (Luft, Lärm,
Erschütterungen) durch Baubetrieb
planbedingte Verkehrszunahme mit
geringen Lärmaufschlägen (Bagatellcharakter) auf die bereits hohe
(Verkehrs-) Lärmvorbelastung
Einhaltung Richtwerte der TA Lärm
Festsetzung von passivem
Schallschutz nach DIN 4109
(Umsetzung bei Neu- / Umbauten)
Sicherung plangebietsinternes
Grünvolumen
Lebensraumverlust durch
Überbauung / Versiegelung bereits
im Bestand eingetreten
Erhalt / Ausbau von Grünelementen
Dachbegrünung als Standort für
Pflanzen sowie Nahrungs-, Brut- und
Ruheplatz für Tiere
Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG nicht tangiert
bei Artenfund kann unter
Berücksichtigung der vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen in der
Bauphase reagiert werden
Verlust der natürlichen Bodenfunktionen liegt bereits im Bestand vor
Innenentwicklungsmaßnahme
schont Flächen im Außenbereich
Teilausfall der Grundwasserneubildung im Bestand ausgeprägt
Niederschlagswasserversickerung
mit wasserrechtlicher Erlaubnis
genießt Bestandsschutz, künftig
Anschluss an den Kanal vorgesehen
Niederschlagsretention durch
Dachbegrünung
Einschätzung
Erheblichkeit
•••
•
o
+
+
o
o/+
+
o
o
o
+
o
+/•
+
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Schutzgut
Klima, Luft
Orts- / Landschaftsbild
Kultur- /
Sachgüter
VII. Umweltbericht
Prognostizierte Umweltauswirkungen
klimatischer Ungunstraum bleibt
bestehen (bereits im Bestand
ausgeprägt)
Unterschreitung der Grenzwerte der
39. BImSchV im Planfall
Staubbindung, Luftschadstofffilterung und Klimamelioration durch
Dachbegrünung
Eigenartverlust bereits durch
Bestandsbebauung
zeitgemäße Formen- und
Architektursprache bei Neubauten
Bauvorschriften für Werbeanlagen
Begrünungsvorgaben
(Stellplatzanlagen und
Dachbegrünung)
Bau- und Bodendenkmäler im
Plangebiet nicht vorhanden
potentielle Bodendenkmäler durch
Anzeigepflicht DSchG NW geschützt
Einschätzung
Erheblichkeit
o
o
+
o
o/+
+
+
o
o
Legende:
+
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
o
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
•
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
••
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
••• hohe Beeinträchtigung (erheblich)
•••• sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich)
10.
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Der Bebauungsplan dient der Steuerung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen, so dass sich Standortalternativen nicht ergeben. Anderweitige
Planungsmöglichkeiten sind neben Standortalternativen auch alternative
konzeptionelle Ausgestaltungen des Plans. Es geht um unterschiedliche
Lösungsmöglichkeiten der städtebaulichen Aufgabe innerhalb des vorgegebenen Gebietes, also z. B. um die Stellung der Baukörper, die Führung
der Erschließungssysteme, die Höhe der Baukörper, die Lage von Grünflächen, Bepflanzung und ähnliches.
Der Bebauungsplan Nr. 750 trifft im Wesentlichen bestandssichernde Festsetzungen für die bestehenden Einzelhandelsnutzungen. Über den
Bestandsschutz hinaus werden eingeschränkt räumliche Erweiterungs-
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
möglichkeiten eingeräumt, die sich an die bestehenden Baukörper
anschließen. Die getroffenen Festsetzungen sind insofern alternativlos, als
sie den Bestandsbetrieben betriebliche erforderliche Anpassungs- und
Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Verkaufsflächen- und
Sortimentsbeschränkungen erlauben sollen. Die überbaubaren Grundstücksflächen für Hochbauten und die Flächen für Stellplätze sind so
konzipiert, dass sie sich am Bestand orientieren und die noch
vorhandenen Grünfragmente weitgehend vor einer Überbauung schützen.
Auch diese Festsetzungen sind damit standortgebunden. Gleiches gilt für
die öffentliche Verkehrsfläche, die den vorhandenen Straßenkörper des
Gahlingspfades mit Fahrbahn sowie Geh- und Radweg planungsrechtlich
sichert.
Aktive grünordnerische Regelungen beschränken sich auf die Festsetzung
einer Dachbegrünung. Dies ist die einzige Möglichkeit unter Beibehaltung
des Planungskonzeptes, eine Vermehrung an Grünflächen zu erreichen.
Größere Entsiegelungsmaßnahmen sind aufgrund der vorhandenen Bausubstanz sowie den gesetzten Planungszielen nicht durchsetzbar.
Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Die Begründungspflicht nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB für die Inanspruchnahme von
landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen kann hier entfallen, da
auf derartige Fläche nicht zugegriffen wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 750
wird eine andere Maßnahme der Innenentwicklung bestritten. Der Gesetzgeber erfasst damit u. a. Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie die
Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen (§ 1
Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
11.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen
Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen22 zu
erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter
anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung,
Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die
ihnen zugedachte Wirkung entfalten.
Eine Ausnahme bildet die Erhöhung der Immissionsbelastung durch Baubetrieb (gewertet als
erhebliche Beeinträchtigung), die als baubedingte Auswirkung nur temporär auftritt und nicht
nachhaltig ist. Zudem kann diese Belastung auch ohne Aufstellung des Bebauungsplans eintreten,
da im Plangebiet nach § 34 BauGB Baurechte begründet werden können.
22
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Für den Großteil der Umweltmedien erübrigen sich Überwachungsmaßnahmen, da durch diese bereits im Bestand keine naturhaushaltlichen
Funktionen mehr erbracht werden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden
verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen
erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der
Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub
etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan sind die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet, auf
die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der der Sicherungsmaßnahmen wird hingewiesen. Die Begrünung der Stellplätze in den
Sondergebieten wird erst bei baulichen Änderungen der Stellplatzanlagen
wirksam und ist in die entsprechenden Baugenehmigungen als Auflage
aufzunehmen. Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der
Baumpflanzungen ist dann der Fachbereich Grünflächen zuständig. Dieser
hat auch in Zusammenarbeit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde die
fachgerechte Ausführung der Dachbegrünungen zum Zeitpunkt der
Baufertigstellungsanzeige zu prüfen.
Zur Vermeidung individueller Fledermausverluste sind bei Abbrucharbeiten
Gebäude auf Besatz zu kontrollieren. Vor Aufnahme von Abrissarbeiten ist
die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten.
Die schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm
werden als hinreichend belastbar eingeschätzt. Die verwendeten Emissionsansätze dienen grundsätzlich einer konservativen Betrachtungsweise. Der gedachte „worst case“ dient dazu, auch auf die denkbar
ungünstigste Entwicklung bei der Verwirklichung des Plans vorbereitet zu
sein. Es ist davon auszugehen, dass die prognostizierten Beurteilungspegel auf der sicheren Seite liegen (- 2,5 dB / + 0,5 dB). Auch bei Abweichungen in den Prognosen können nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Die Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms
liegt bei etwa 2 dB(A). Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt
bspw. eine Erhöhung um 3 dB(A). Derartige Abweichungen in den
prognostizierten Verkehrsmengen sind nicht zu erwarten. Im Zuge der
Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der Stadt
Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht.
Einzelerhebungen der Gewerbelärmbelastung nach Beschwerden von
Betroffenen können im Ermessen der Unteren Immissionsschutzbehörde
durchgeführt werden. Dies gilt auch für Lichtimmissionen. Bei
Beschwerden sind gemäß § 22 BImSchG nachträgliche Anordnungen
möglich, um schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Technik vermeidbar sind, zu vermeiden bzw. nach dem Stand der Technik
unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche
Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die
Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit der Stadt Krefeld. Das
Plangebiet ist bzgl. Luftschadstoffkonzentrationen nicht als „Hotspot“
erfasst. Der Anteil der planbedingten zusätzlichen Emissionen ist
angesichts der Vorbelastung und aufgrund des geringen zusätzlichen
Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar.
12.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 ist es, den bisher auf
Grundlage von § 34 BauGB entwickelten Einzelhandelsstandort Gahlingspfad zu überplanen und die Einzelhandelsentwicklung im Sinne des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld aus 2014 und den landesplanerischen
Vorgaben zu steuern. Verbunden ist hiermit eine weitgehende
Beschränkung der Verkaufsflächen und Sortimente auf den genehmigten
Bestand. Den Lebensmitteldiscountern im Plangebiet werden geringfügige
Erweiterungsoptionen zugestanden. Der Bebauungsplan dient im
Wesentlichen der Bestandssicherung im Sinne der Erhaltung der vorhandenen städtebaulichen Eigenart. Dies spiegelt sich auch in den Bebauungsplanfestsetzungen wieder, die im Wesentlichen die vorhandenen Baukörper und Stellplatzflächen planungsrechtlich sichern. Ausgenommen
hiervon sind die zwei solitären Wohngebäude, die keine planungsrechtliche Absicherung erfahren. Durch die Festschreibung der planinternen
Wohnnutzung auf den passiven Bestandsschutz wird einer möglichen Verdichtung und Erweiterung mit problematischen Wohngebäuden entgegengewirkt. Die rudimentär verbliebenen Grünflächen bleiben von einer
baulichen Nutzung ausgespart. Mit dem Bebauungsplan Nr. 750 wird das
Planungsrecht qualifiziert und ein Beitrag zur Erhaltung und Anpassung
vorhandener Ortsteile geleistet. Der Bebauungsplan fördert die
Innenentwicklung, indem die Attraktivität und Lebensqualität in den
zentralen Versorgungsbereichen, Ortskernen und Bestandsgebieten
gestärkt wird. Damit wird eine ökonomisch, ökologisch und baukulturell
belastende Siedlungsexpansion durch Flächenneuinanspruchnahme im
Außenbereich vermieden.
Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine
erhebliche Umweltbelastung dar. Die Luftschadstoffbelastung bleibt
jedoch im Null- und Planfall unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV.
Vor diesem Hintergrund sind die Luftschadstoffwerte zu relativieren.
Belastender stellt sich die Lärmsituation dar. Hier werden durch die hohe
Verkehrsbelastung, ausgelöst durch die frequenzsteigernde Wirkung des
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Einzelhandelsbesatzes im Plangebiet sowie der Bedeutung der Straßen,
vor allem der Blumentalstraße, im örtlichen Verkehrsnetz, Lärmwerte im
gesundheitsgefährdenden Bereich erreicht. Da die planbedingte Verkehrslärmerhöhung mit maximal 1 dB(A) lediglich rechnerisch nachweisbar und
nicht als reale Erhöhung wahrnehmbar ist, ist dieses als nicht erheblich
einzustufen. Die Planung bewirkt keine Verschlechterung der Umweltsituation gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht. Durch die Begrenzung
des Verkaufsflächenwachstums können Mehrverkehre mit Lärm- und
Schadstoffemissionen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht
geringer ausfallen. Beim Gewerbelärm schafft die Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 Klarheit bzgl. der zukünftigen Gewerbelärmentwicklung. Ausgehend von der Verkehrslärmbelastung gibt der
Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vor, die bei Neu- und
Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei Gebäuden
Verbesserungen der Innenraumpegel zu erwarten sind. Die vorhandene
Vorbelastung wird nicht festgeschrieben, sondern durch schrittweise
Umsetzung von Neubauvorhaben – zumindest für die schallgedämmten
Innenräume – verbessert. Weitere Maßnahmen bleiben der Luftreinhaltebzw. Lärmminderungsplanung vorbehalten.
Aufgrund der sehr eingeschränkten Bedeutung des Plangebietes für die
biotischen und abiotischen Schutzgüter infolge der nahezu vollständigen
Versiegelung des Plangebietes, bleiben die Eingriffsfolgen durch den
Bebauungsplan unerheblich. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner Umgebung vorkommenden Tiere und Pflanzen bestehen
überwiegend aus stark an städtische Verhältnisse angepasste,
unempfindliche und allgemein weit verbreitete Arten. Seltene oder
bestandsbedrohte Arten sind nicht vertreten, Leitarten fehlen. Punktuelle
Vorkommen von Ubiquisten kommen nur in geringer Individuenzahl vor.
Für höhere Tierarten sind die Flächen nicht besiedelbar. Die Planung ist mit
dem Artenschutzrecht vereinbar. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht
zu erwarten bzw. sind Gegenstand von nachgelagerten Planverfahren.
Positive Umweltauswirkungen können sich durch Neubauten im Plangebiet
ergeben, u. a. durch gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen sowie der
Realisierung von Dachbegrünungen. Zusammenfassend ist deshalb davon
auszugehen, dass der Bebauungsplan umweltverträglich im Rahmen der
geltenden Gesetze umgesetzt werden kann.
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 750 werden folgende Fluchtlinienpläne innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 750 aufgehoben:
Fluchtlinienplan Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt am
30.12.1900)
Fluchtlinienplan Nr. 193 „Blumentalstraße – Moerser Straße – Steckendorfer Straße“ (förmlich festgestellt am 17.01.1879)
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind zur
Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Planung entstehen der Stadt nach derzeitigem
Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
______________________________________________________________
Krefeld, den ________________
Fachbereich 61
Stadt- und Verkehrsplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
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Bebauungsplan Nr. 750
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 750 in seiner Sitzung am ____________________
beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
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