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Verwaltungsvorlage (B750 OFF-Begründung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,6 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:41

Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Nr. 5600/18 STADT KREFELD Bebauungsplan Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad – Stadtbezirk: Krefeld-Nord Begründung in der Fassung vom 5. Oktober 2018 Verfahrensstand: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 4 5 1. Landes- und Regionalplanung 5 2. Flächennutzungsplan 6 3. Bebauungs- und Fluchtlinienpläne 7 4. Landschaftsplan 8 5. Fachplanungen 8 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte 8 III. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 14 3. Entwässerung 15 4. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 15 5. Immissionsschutz 16 6. Bodenverunreinigungen 16 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 17 1. Anlass der Planung 17 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 17 18 22 27 28 V. Planinhalte 29 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 29 29 1.1.1 Bestimmung der zulässigen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 30 35 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 35 1.2.2 Zulässige Grundfläche 36 1.2.3 Anrechnung von Stellplatzflächen auf die Grundflächenzahl 37 05.10.2018 1 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 1.2.4 Zahl der Vollgeschosse 1.3 überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen 1.4.1 Inhalt 37 37 39 Nebenanlagen 39 1.4.2 Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr 39 40 1.5.1 Verkehrsflächen 40 1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 1.6 Boden, Natur und Landschaft 40 41 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.7 Immissionsschutz 41 43 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen 44 44 3. Kennzeichnung 46 4. Hinweise 46 VI. Städtebauliche Kenndaten 48 VII. Umweltbericht 49 1. Einführung 50 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 51 3. Angaben zum Bedarf an Grund und Boden und zu den geplanten Vorhaben 52 4. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes 4.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken 4.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen 4.3 Sonstige Umweltschutzziele 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 6. 6.1 6.2 6.3 05.10.2018 52 53 55 56 Beschreibung der Prüfmethoden Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Methodik und Vorgehensweise Gutachten / sonstige Informationsgrundlagen Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 56 56 57 58 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Baubedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen 59 59 60 60 59 2 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Inhalt 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 Darstellung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 60 60 69 70 71 73 75 77 8. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 78 9. 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.8 9.9 9.10 9.11 9.12 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima / Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Ergebnis der Eingriffsregelung (Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen 80 80 92 93 94 96 100 100 101 102 102 108 109 10. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 110 11. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen 111 12. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 113 VIII. Umsetzung der Planung 115 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 115 2. Bodenordnung 115 3. Kosten und Finanzierung 115 05.10.2018 3 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld I. I. Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und liegt direkt nördlich des Innenstadt-Straßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes Mitte“. Der mit dem Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung beschlossene Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 3,8 ha und ist bereits umfassend bebaut bzw. versiegelt. Abb. 1: Übersichtskarte zum Plangebiet mit Abgrenzung des Geltungsbereiches (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Die exakte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planurkunde zu entnehmen. 05.10.2018 4 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Die in dem am 08.02.2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan NRW (LEP) formulierten Ziele sind zu beachten und können auch in der bauleitplanerischen Abwägung nicht überwunden werden, die dort formulierten Grundsätze sind in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG)). Da der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt, ist insbesondere das Ziel 6-5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten“ zum großflächigen Einzelhandel zu beachten. Danach dürfen vorhandene Standorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden, wobei die Sortimente und Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen sind. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, „wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.“ Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes als Teil eines „Zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichs (ZASB)“ (Beikarte 3B, Blatt 2) dar. Die Ziele 1 und 2 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil des RPD stehen der vorliegenden Planung nicht entgegen, da das Plangebiet nicht in einem regionalplanerisch dargestellten „ASB mit der Zweckbestimmung Gewerbe“ liegt und es sich bei dem Verfahren nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt. Gemäß Grundsatz 1 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil des RPD soll die Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Einkaufszentren) nur innerhalb der in der Beikarte 3B – Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche – abgebildeten, zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichen erfolgen. Dieser Grundsatz ist vorliegend erfüllt. Zudem ist anzumerken, dass es laut Begründung zum RPD bei dem Grundsatz um die Ansiedlung eines Einkaufszentrums geht, während vorliegend die planungsrechtliche Sicherung eines bereits bestehenden Einkaufszentrums Teil der Planung ist. Auch der Grundsatz 2 für den Großflächigen Einzelhandel im Textteil des RPD bezieht sich laut Begründung auf die Ausweisung neuer 05.10.2018 5 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Einzelhandelsstandorte, so dass bei der vorliegenden Überplanung eines bestehenden Standortes der Grundsatz nicht einschlägig ist. Gleichwohl ist der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße über die Bushaltestelle „Dahlerdyk“ unmittelbar südlich des Bebauungsplangebietes sowie über die Straßenbahnhaltestelle „Drießendorfer Straße“ auf der Sternstraße / Hülser Straße in ca. 300 m fußläufiger Entfernung zum Plangebiet an den ÖPNV angebunden. Gemäß den Vorgaben des Regionalplanes und des LEP ist damit die Festsetzung von Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel im Bebauungsplan Nr. 750 möglich. Der an das Plangebiet angrenzende Straßenzug Blumentalstraße – Leyentalstraße – Philadelphiastraße ist als sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße dargestellt. Diese Darstellungskategorie umfasst Straßen zur Anbindung von Siedlungsbereichen sowie von Einrichtungen und Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen an das Verkehrsnetz. 2. Flächennutzungsplan Der mit Bekanntmachung vom 22.10.2015 wirksam gewordene Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sieht im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes überwiegend die Darstellung als Sondergebiet für die Nahversorgung mit einer Geschoßflächenzahl von 0,3 vor. Diese Geschoßflächenzahl bezieht sich nach der Begründung zum FNP (siehe dort Seite 115) nur auf die Geschoßflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen. Dieses Maß der baulichen Nutzung wird der verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben. In denjenigen Fällen, in denen innerhalb eines Sondergebietes für den Einzelhandel auch andere Nutzungen als der Einzelhandel planungsrechtlich ermöglicht oder abgesichert werden sollen (Beispiel: Die Nutzungen innerhalb des zusammen mit dem Einzelhandel genutzten Gebäudekomplexes westlich Gahlingspfad 12-18) können hierfür im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung unabhängig von den Geschoßflächenzahlen im Flächennutzungsplan eigenständige Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden. Die im FNP dargestellte GFZ von 0,3 zielt ausweislich der Begründung zum FNP (siehe dort Seite 123) auf eine Gesamtverkaufsfläche am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße von maximal ca. 7.000 m². Die durch den Bebauungsplan Nr. 750 ermöglichten Verkaufsflächen halten dies ein (vgl. städtebauliche Kennwerte in Kapitel VI. dieser Begründung). Das Bürogebäude Gahlingspfad 31 und die Autoglaserei Gahlingspfad 22 sind Teil einer Mischgebietsdarstellung, die sich über den künftigen 05.10.2018 6 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 nach Norden fortsetzt. Die im Bereich Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad dargestellte Wohnbaufläche ist von der Sonder- und Mischgebietsdarstellung im Planbereich durch einen Grünstreifen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ abgetrennt. Dieser Grünstreifen zieht sich vom Gahlingspfad im Osten versetzt bis zum Nassauerring im Westen. Die Zweckbestimmung „Parkanlagen“ stellt im Krefelder Flächennutzungsplan eine Zusammenfassung unterschiedlicher Grünflächentypen dar. Hierzu gehören „klassische“ Park- und Grünanlagen, Bestandteile der geplanten Krefelder (Fahrrad-) Promenade, lineare Grünstrukturen als charakteristisches Merkmal einiger bedeutsamer Straßenzüge und lineare Grünstrukturen zur Trennung konfligierender Nutzungen (im vorliegenden Fall ist die Trennung konfligierender Nutzungen die Zielsetzung). Diese Flächen werden im Flächennutzungsplan in einer symbolischen Breite dargestellt. Umsetzungsdetails bleiben der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten. Die Blumentalstraße ist als Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 750 können aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß den Vorgaben des § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden. Die FNP-Darstellung „Mischgebiet“ im Bereich der Autoglaserei steht dem nicht entgegen, da es sich um den Übergangsbereich zur Sondergebietsdarstellung handelt und der grundsätzlichen Aussage des FNP über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Bereich Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad / Blumentalstraße (Übergangsbereich zwischen Wohnbaufläche, Sonder- und Mischgebiet mit einer abschirmenden Grünzäsur zur Wohnbaufläche hin) entsprochen wird. 3. Bebauungs- und Fluchtlinienpläne Innerhalb des Planungsgebietes bestehen keine rechtskräftigen oder andere in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne. Vorhaben sind bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 750 bauplanungsrechtlich als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zu beurteilen. Nordöstlich an das Plangebiet angrenzend, östlich des Gahlingspfades liegt der Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 674 – zwischen Grüner Dyk, Blumentalstraße und Gahlingspfad –. Die Straßenfläche des Gahlingspfades von der Einmündung in die Blumentalstraße bis auf Höhe des Hauses Gahlingspfad 50 liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt am 30.12.1900). Auch die Straßenfläche der Blumentalstraße im direkten Anschluss an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegt im 05.10.2018 7 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Geltungsbereich eines Fluchtlinienplanes (Nr. 193 „Blumentalstraße, Moerser Straße, Steckendorfer Straße“, förmlich festgestellt bzgl. des hier in Rede stehenden Abschnittes am 17.01.1879). Die heutigen Straßenbegrenzungslinien der Blumentalstraße und des Gahlingspfades sind in den genannten Fluchtlinienplänen als eben solche sowie als Baufluchtlinien festgelegt. Änderungen an diesen Straßenbegrenzungslinien sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 nicht vorgesehen, aber Änderungen der damit festgesetzten Baufluchtlinien. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750 werden daher die Fluchtlinienpläne Nr. 62 und 193 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 750 aufgehoben. 4. Landschaftsplan Der Planbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, Stand: März 2017). 5. Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer Wasserschutzzone. Etwa 250 m östlich des Planbereichs beginnt das potenzielle Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Bruchweg (Uerdingen). 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte Im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 (Ratsbeschluss vom 06.02.2014) ist der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße als „Nahversorgungsstandort“ ausgewiesen. Nahversorgungsstandorte dienen der verbrauchernahen Versorgung. Die in den Nahversorgungsstandorten vorhandenen Nutzungen sind nach dem Zentrenkonzept 2014 funktional erwünscht und sollen auch zukünftig Bestand haben. Eine Funktionserhaltung ist anzustreben. Nahversorgungsstandorte des Krefelder Zentrenkonzeptes sind jedoch keine zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des LEP. Eine – aufgrund der funktionalen Stärke des Standortes grundsätzlich denkbare – Einstufung des Einzelhandelsstandortes Gahlingspfad / Blumentalstraße als zentraler Versorgungsbereich ist im Zentrenkonzept nicht erfolgt, da zu befürchten ist, dass eine sich am Gahlingspfad zukünftig vollziehende Entwicklung zu einem Funktionsverlust und damit zu einer Gefährdung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches NVZ 5 Sternstraße / Hülser Straße führen würde. Die Besatzstrukturen, die derzeit am Gahlingspfad ansässig sind, weisen eine dominierende Ausrichtung auf Sortimente des LebensmittelEinzelhandels auf. Über nahversorgungsrelevante Sortimente hinausgehende Verkaufsflächen – hier vor allem zentrenrelevante Sortimente – sind demgegenüber nicht bzw. in nur untergeordneter Ausstattung am Gahlingspfad vorhanden, so dass auch mit Blick auf diesen Aspekt eine 05.10.2018 8 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Zuordnung als Nahversorgungsstandort einer Einstufung als zentraler Versorgungsbereich vorzuziehen ist. Eine wesentliche Zukunftsaufgabe für Standortbereiche der Nahversorgung besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass Nahversorgungsfunktionen erhalten bleiben und – sofern möglich – gestärkt werden, parallel jedoch soll ebenfalls dafür Sorge getragen werden, dass dort keine städtebaulich unerwünschten Entwicklungen eintreten. Eine im Sinne des Zentrenkonzeptes 2014 unerwünschte Entwicklung wäre bspw., dass in Nahversorgungszentren bzw. an Nahversortungsstandorten Einzelhandelsbetriebe durch Neuansiedlungen bzw. Nutzungsumwandlungen in erheblichem Umfang Sortimente des mittel- bzw. langfristigen Bedarfs anbieten würden. Letzteres wäre z. B. dann der Fall, wenn in Baukörpern, die von großflächigen Betrieben des Lebensmitteleinzelhandels genutzt werden, zukünftig Folgenutzungen z. B. in Form von Schuh- oder Textilfachmärkten Fuß fassen würden. Um die – gewünschten – Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die Nahversorgung zu erhalten bzw. zu stärken, parallel jedoch eine unerwünschte Entwicklung der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven Umwandlung vorhandener Nahversorgungsstandorte in Richtung von z. B. Textil- und Schuhfachmärkten auszuschließen, soll die „80/20-Regelung“ des Zentrenkonzeptes angewendet werden. Die „80/20-Regelung“ sieht vor, dass ein Einzelhandelsbetrieb mindestens 80 % seiner Verkaufsfläche für folgende nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Krefelder Liste vorhalten muss: Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Reformwaren und Tabakwaren) Die „80/20-Regelung“ ist bei Standortlagen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sowie innerhalb von Nahversorgungszentren anzuwenden und damit u. a. am Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße. 05.10.2018 9 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet war früher Standort der großflächigen Gewerbeunternehmen „Samtweberei Scheibler Peltzer“ und „Krefelder Stückfärberei“. Nach Aufgabe dieser Nutzungen haben sich im Plangebiet schrittweise Freizeitnutzungen (westlich Gahlingspfad) und v. a. Einzelhandelsnutzungen etabliert. Östlich des Gahlingspfades befinden sich zwei eingeschossige Lebensmittel-Discounter-Märkte (Gahlingspfad 1 und 25), westlich des Gahlingspfades im zweigeschossigen Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 ein Einkaufszentrum sowie ein Sport- / Freizeit-Center. Der Planbereich ist entsprechend auch durch die großflächigen, versiegelten Außenanlagen (Stellplätze) der Unternehmen geprägt. Auch sind entsprechende Werbeanlagen vorhanden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zudem am Gahlingspfad eine eingeschossige Autoglaserei (Gahlingspfad 22) sowie zwei solitäre mehrgeschossige Wohnhäuser (eines auf der Nordseite der Blumentalstraße (Haus Nr. 113), eines auf der Westseite des Gahlingspfades (Haus Nr. 10)). Das Wohnhaus Blumentalstraße 113 befindet sich auf dem Flurstück des Einzelhandelsund Gewerbekomplexes Gahlingspfad 12-18 und bestand ausweislich historischer Kartenwerke und Luftbilder auch bereits zu Zeiten der Krefelder Stückfärberei auf deren Betriebsgelände. Insbesondere das Wohnhaus Gahlingspfad 10 wirkt aufgrund seiner isolierten Lage und der an drei Seiten bis fast direkt an das Gebäude angrenzenden Stellplatzanlage als städtebaulicher Fremdkörper. Auch beim Wohnhaus Blumentalstraße 113 grenzen die Stellplätze des Lebensmittelmarktes bis unmittelbar an die Rückseite des Gebäudes an, westlich des Gebäudes ist ein Fußweg zwischen der Blumentalstraße und den Stellplätzen des Lebensmittelmarktes angelegt, so dass auch bei diesem Gebäude die Rückzugsmöglichkeiten der Bewohner ins Private stark eingeschränkt sind. Das Plangebiet ist Teil einer städtebaulich ungeordneten Gemengelage aus Wohn- und Gewerbenutzungen (einschließlich Einzelhandelsnutzungen). 05.10.2018 10 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Abb. 2: Blick auf den Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 von der Blumentalstraße aus (Aufnahmedatum: April 2018) Abb. 3: Blick auf das Wohnhaus Gahlingspfad 10 von der Straße Gahlingspfad aus (Aufnahmedatum: April 2018) 05.10.2018 11 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Abb. 4: III. Bestandsbeschreibung Blick auf die Rückseite des Wohnhauses Blumentalstraße 113 vom Parkplatz des Einkaufszentrums aus (Aufnahmedatum: April 2018) Bereits im Rahmen der Umnutzung des Geländes westlich des Gahlingspfades von einer Produktionsstätte der Krefelder Stückfärberei GmbH in ein Freizeit- und Sportcenter mit Einzelhandelsmarkt im Jahr 1979 sah die Betriebsbeschreibung des neu genehmigten Komplexes den perspektivischen Abriss des Gebäudes Blumentalstraße 113 vor (nach Ablauf der damals bestehenden Mietverträge). Realisiert wurde dies jedoch nicht. Nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18, im nördlichen Randbereich des Geltungsbereiches, ist im Übergang zum Wohngebiet VaterJahn-Straße / Gahlingspfad ein schmaler Grünstreifen mit einzelnen Gehölzen vorhanden. Westlich des Geltungsbereiches schließt sich bis zur Straße Dahlerdyk das Betriebsgelände eines Entsorgungsunternehmens an. Auf der Südseite der Blumentalstraße und damit außerhalb des Geltungsbereiches besteht eine Straßenrandbebauung mit gemischter Nutzungsstruktur (Wohnen und wohnverträgliches Gewerbe, v. a. Büros). Östlich des Bebauungsplangebietes befinden sich weitere Wohnnutzungen, nordöstlich schließen sich zwischen Gahlingspfad und Grüner Dyk ein Bürogebäude (Gahlingspfad 31) sowie Gewerbehallen verschiedener Unternehmen an. 05.10.2018 12 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Abb. 5: Übersichtskarte zu den Gebäudebezeichnungen (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Gebäude Gahlingspfad 1 Gahlingspfad 10 Gahlingspfad 12-18 Gahlingspfad 22 Gahlingspfad 25 Blumentalstraße 113 Tab. 1: III. Bestandsbeschreibung Nutzungen Lebensmitteldiscounter A. Wohnhaus Einkaufszentrum mit Lebensmittelmarkt (inkl. Mall und Shops) Getränkemarkt Drogeriemarkt Sport- / Freizeit-Center Glaserei Lebensmitteldiscounter L. Wohnhaus genehmigte VK 889 m² --3.130 m² 685 m² 625 m² ----899 m² --- Übersicht über die Gebäudenutzungen und die genehmigten Verkaufsflächen im Plangebiet (Stand: 07/2017) Mit Umsetzung der jüngsten Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung des vorhandenen Lebensmittelmarktes mit Shops, einer Gastronomie und Mall, sowie Umbau und Nutzungsänderung von Teilflächen im Erdgeschoss zu je einem Drogerie- und Getränkemarkt ist im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO entstanden, da es sich um eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben 05.10.2018 13 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung verschiedener Art und Größe, ergänzt durch verschiedenartige Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe handelt, die einheitlich geplant ist und die sich in einem einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex befindet (vgl. grundlegende Umschreibung eines Einkaufszentrums im bauplanungsrechtlichen Sinne des BVerwG im Urteil vom 27.04.1990 – 4 C 16.87, u. a. bestätigt im Beschluss des BVerwG vom 18.12.2012 – 4 B 3.12). 2. Verkehr Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich der Blumentalstraße, die Teil des Innenstadt-Straßenrings ist und entsprechend frequentiert wird. Die Straße Gahlingspfad mündet an einer Ampelkreuzung in die Blumentalstraße ein und dient neben der Erschließung der Einzelhandelsnutzungen und des Wohngebietes Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad auch der Erschließung der Gewerbenutzungen zwischen Gahlingspfad und Grüner Dyk. Die Discounter-Märkte Gahlingspfad 1 und 25, das Wohnhaus Gahlingspfad 10 und die Autoglaserei Gahlingspfad 22 werden vom Gahlingspfad aus erschlossen. Der Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 besitzt sowohl zum Gahlingspfad als auch zur Blumentalstraße Zufahrten. Der Anlieferungsbereich des Discounter-Marktes Gahlingspfad 1 liegt an der Nordseite des Gebäudes, der Anlieferungsbereich des Marktes Gahlingspfad 25 östlich des Gebäudes. Die Gebäudeumfahrt westlich und nördlich des Gebäudes Gahlingspfad 12-18 dient der Anlieferung sowie als Zufahrt zu Stellplätzen und verfügt über eine eigene Zu- bzw. Abfahrt zum Gahlingspfad zwischen den Häusern Nr. 22 und 28. Eine Verkehrsmengenzählung 20161 ergab für die Blumentalstraße auf Höhe des Plangebietes einen DTV-Wert von bis zu ca. 16.720 Kfz mit einem Schwerverkehrsanteil von ca. 1,1 %. Werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde ergeben sich auf der Blumentalstraße auf Höhe des Plangebietes Verkehrsbelastungen von ca. 1.400 Kfz. Nach Umsetzung der zum Zeitpunkt der Verkehrsmengenzählung 2016 noch nicht vollständig umgesetzten Baugenehmigung zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes Gahlingspfad 12-18 prognostiziert die Verkehrsuntersuchung einen Anstieg des DTV-Wertes auf bis zu ca. 18.950 Kfz mit einem im Wesentlichen unveränderten Schwerverkehrsanteil von ca. 1,1 %. Die prognostizierte DTV-Zunahme entspricht somit bis zu rund 13,3 %. Die Spitzenstundenbelastung steigt in der Prognose auf rund 1.700 Kfz. Diese Verkehrsmengenzählung erfolgte noch vor der Umsetzung einer Baugenehmigung für den Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 zur Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Vollsortimenters und dem Neubau eines Drogerie- und eines Getränkemarktes. 1 05.10.2018 14 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Die Verkehrsmengenzählung 2016 ergab für den Gahlingspfad einen DTVWert von ca. 5.500 Kfz mit ca. 0,5 % Schwerverkehrsanteil. Werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde ergibt sich eine Verkehrsbelastung von ca. 520 Kfz, samstags in der mittäglichen Spitzenstunde eine Verkehrsbelastung von bis zu 800 Kfz auf Höhe der südlichen Zufahrt zum Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18. Nach Umsetzung der zum Zeitpunkt der Verkehrsmengenzählung 2016 noch nicht vollständig umgesetzten Baugenehmigung zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes Gahlingspfad 12-18 prognostiziert die Verkehrsuntersuchung einen Anstieg des DTV-Wertes auf bis zu ca. 7.800 Kfz mit einem im Wesentlichen unveränderten Schwerverkehrsanteil von 0,5 %. Die prognostizierte DTVZunahme entspricht somit bis zu rund 42 %. Die Verkehrsqualität wurde im Rahmen der Verkehrsuntersuchung betrachtet und gemäß Qualitätsstufen des Verkehrsablaufs (QSV) bewertet, die Bewertung erfolgt analog dem Schulnotenprinzip A (sehr gute Verkehrsqualität) bis F (ungenügende Verkehrsqualität bzw. Verkehrsanlage ist überlastet). Gemäß Verkehrsgutachten wird nach Umsetzung der Baugenehmigungen zur Erweiterung des Einzelhandelskomplexes Gahlingspfad 12-18 am zentralen Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental in der nachmittäglichen Spitzenstunde QSV C (befriedigend) und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde QSV D (ausreichend) prognostiziert. 3. Entwässerung In der Blumentalstraße und im Gahlingspfad befinden sich jeweils Mischwasserkanäle, der Kanal Gahlingspfad mündet in den Kanal Blumentalstraße ein. Für das Plangebiet liegen zwei wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser von Teilflächen vor (Versickerung von Niederschlagswasser einer Teildachfläche, Versickerung von Niederschlagswasser einer gesamten Dachfläche sowie einer Parkplatzfläche). 4. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet ist bereits weitgehend versiegelt, entlang der Blumentalstraße sowie innerhalb der Stellplatzanlagen der Einzelhandelsmärkte stehen einzelne Bäume. Nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist im Übergang zum Wohngebiet Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad ein schmaler Grünstreifen mit einzelnen Gehölzen vorhanden. An der Nordseite der Blumentalstraße (außerhalb des Geltungsbereiches) steht eine Reihe aus Linden. 05.10.2018 15 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 5. III. Bestandsbeschreibung Immissionsschutz Aufgrund der Nachbarschaft zur Blumentalstraße als Teil des InnenstadtStraßenrings und der Verkehrsbewegungen innerhalb des Plangebietes ist von entsprechenden Belastungen mit Lärm und Luftschadstoffen auszugehen. Auch die Lärmimmissionen, die ausgehend von den Gewerbenutzungen im Umfeld auf den Geltungsbereich einwirken, sowie die Lärmauswirkungen der Einzelhandels- und Gewerbenutzungen (z. B. durch Anlieferungen oder Kundenverkehre) auf die Wohnbebauung im Umfeld sind hier zu nennen. Nach der Inbetriebnahme des umgebauten Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist gemäß einer Auflage aus der Baugenehmigung ein Gutachten über Immissionsmessungen in der Nachbarschaft des Gebäudekomplexes vorgelegt worden, in dem die Immissionen an der benachbarten Wohnbebauung Gahlingspfad bzw. Vater-Jahn-Straße messtechnisch erfasst und gemäß der TA Lärm bewertet worden sind. Die zu verschiedenen Betriebszuständen (tags und nachts) ermittelten Beurteilungspegel halten tags und nachts die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) ein, selbst unter Zurechnung der Hintergrundbelastung aus anderen gewerblichen Quellen. 6. Bodenverunreinigungen Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie), die bereits gutachterlich untersucht worden sind. Hierbei sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. 05.10.2018 16 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Die Entwicklung vom ehemals intensiv für Produktionszwecke genutzten Bereich hin zum Einzelhandelsstandort vollzog sich ohne bauleitplanerische Steuerung auf Grundlage des § 34 BauGB. Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad liegt im gültigen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Zur planungsrechtlichen Sicherung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße soll daher nach § 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan unter Beachtung der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden. Aufgrund der Vorgaben des LEP zum Großflächigen Einzelhandel (siehe oben unter II.1) sind bei der Festsetzung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 750 die Verkaufsflächen und Sortimente in der Regel auf die Verkaufsflächen mit baurechtlichem Bestandsschutz zu begrenzen. Die Frage, inwieweit geringfügige Erweiterungen der bestehenden Einzelhandelsbetriebe für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes nötig und möglich sind, ohne wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche befürchten zu lassen, ist Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. 2. Entwicklungsziele Ziel des Bebauungsplans Nr. 750 ist entsprechend der oben dargelegten Ausgangslage, den Bereich der Einzelhandelsnutzungen als Sondergebiete nach § 11 BauNVO für die Nahversorgung festzusetzen, die zulässige Art der Nutzung u. a. über Festsetzungen zu den zulässigen Sortimenten näher zu bestimmen und das Maß der baulichen Nutzung zu definieren. Gemäß dem o. g. Ziel des LEP zum Großflächigen Einzelhandel ist eine Beschränkung auf den genehmigten Bestand erforderlich. Durch ein im Zuge des Bauleitplanverfahrens erarbeitetes Fachgutachten ist untersucht worden, ob bzw. inwieweit zur funktionsgerechten Weiternutzung des Bestandes beschränkte Verkaufsflächenerweiterungen zugelassen werden können bzw. sollen, ohne dass wesentliche Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche zu befürchten sind (siehe unten). Für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich selbstständigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs ist geprüft worden, welche Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich möglich, städtebaulich sinnvoll und den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügend festzusetzen ist. 05.10.2018 17 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 2.1 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Das städtebauliche Konzept orientiert sich an den bestehenden Strukturen und schafft – soweit mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes vereinbar – Bebauungs- und Nutzungsspielräume für künftige Entwicklungen. Die durch Einzelhandelsnutzungen geprägten Bereiche sollen als Sondergebiete festgesetzt werden. Übliches Bau- und Nutzungskonzept bei größeren Einzelhandelsnutzungen wie hier im Plangebiet ist es, zur Erschließungsseite („Schauseite“) hin die Stellplätze anzulegen und das Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu legen. Entsprechend werden im Bebauungsplan Nr. 750 zu den jeweiligen Erschließungsstraßen hin2 die Stellplatzbereiche angeordnet und in den rückwärtigen Grundstücksbereichen die überbaubaren Grundstückflächen für Gebäude. Für den Bebauungsplan wurde eine Einzelhandelsuntersuchung durch ein Fachbüro durchgeführt (CIMA Beratung + Management GmbH, 2016: Einzelhandelsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 750 (nördl. Blumentalstraße / Gahlingspfad) in Krefeld), um zu ermitteln, welche Verkaufsflächenerweiterungen über die genehmigten Flächengrößen hinaus unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Betracht kommen, ohne dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten sind. Hierzu hat der Gutachter zunächst die Umsatzleistung bei vollständiger Ausschöpfung der genehmigten und zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht vollständig umgesetzten Verkaufsflächen3 ermittelt und eine Prognose einer Umsatzumverteilung in den betroffenen Einzelhandelsbereichen (v. a. den zentralen Versorgungsbereichen) erstellt. Die bereits genehmigten Verkaufsflächenerweiterungen am Gahlingspfad werden sich im Segment der Apotheken-, Drogerie-, Parfümerie- und Kosmetikartikel demnach v. a. im nahegelegenen Nahversorgungszentrum Sternstraße / Hülser Straße auswirken. Hier werden ca. 15,7 % Umsatzumverteilung durch den Gutachter prognostiziert. Die Auswirkungen werden nach Ansicht des Gutachters ausschließlich den an der Sternstraße zum Zeitpunkt der Untersuchung ansässigen Drogeriemarkt treffen, der trotz seiner sehr geringen Verkaufsflächenausstattung einen wichtigen Frequenzbringer im Nahversorgungszentrum darstellt. Aufgrund des geringen Flächenpotenzials sieht der Gutachter jedoch unabhängig von den Verkaufsflächenentwicklungen am Gahlingspfad langfristig den wirtschaftlichen Betrieb des Drogeriemarktes in Frage gestellt. Als weitere betroffene zentrale Versorgungsbereiche mit einer deutlichen prognostizierten Umsatzumverteilung sind die Die Erschließungsstraße ist bei den Gebäuden Gahlingspfad 1 und 25 der Gahlingspfad und beim Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 der Gahlingspfad und die Blumentalstraße. 3 Bei den Lebensmittel-Discount-Märkten Gahlingspfad 1 und 25 sind dies nur wenige Quadratmeter, beim Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 rund 2.600 m² Verkaufsfläche. 2 05.10.2018 18 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Nahversorgungszentren Marktstraße (8,5 % Umverteilung) Rheinstraße / Uerdinger Straße (8,3 % Umverteilung) zu nennen. und Die vom Gutachter prognostizierten Umsatzumverlagerungseffekte bei Ausschöpfung der bestehenden Genehmigungslage erreichen dagegen im Segment Nahrungs- und Genussmittel keinen Umfang, der ein Umschlagen in negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche Auswirkungen erwarten lässt. In den zentralen Versorgungsbereichen Sternstraße / Hülser Straße und Inrath / Hülser Straße prognostiziert der Gutachter in diesem Segment die höchsten Umverteilungen (jeweils 6,0 %). Vor dem Hintergrund der o. g. Prognosen plädiert der Gutachter dafür, am Standort Gahlingspfad über den Genehmigungsstand hinaus keine zusätzlichen Verkaufsflächen und damit Umsatzpotenziale im Segment der Apotheken-, Drogerie-, Parfümerie- und Kosmetikartikel vorzusehen. Für das Segment der Nahrungs- und Genussmittel sieht der Gutachter über die Umsetzung des Genehmigungsstandes hinaus ein zusätzliches stadtund regionalverträgliches Umsatzpotenzial von rund 1,9 Mio. EUR als darstellbar an. Bei der anschließenden Ermittlung geringfügiger Erweiterungspotenziale der im Plangebiet bestehenden bzw. geplanten Märkte hat der Gutachter folgende Fragestellungen berücksichtigt: Ist mit einer nennenswerten Erhöhung der Marktbedeutung (gemessen an der Kaufkraftabschöpfung) infolge der Erweiterung zu rechnen? Erhält ein Markt infolge der Erweiterung eine neue Qualität und führt diese zu einer deutlich höheren Eigenattraktivität des Anbieters? Wie sind die zu untersuchenden Betriebe hinsichtlich ihrer Verkaufsflächendimensionierung im Hinblick auf sonstige im Untersuchungsraum ansässige bzw. geplante Märkte einzuordnen? Welche Verkaufsflächendimensionierung ist für den jeweiligen Anbieter unter Berücksichtigung der konkreten Standortrahmenbedingungen als wirtschaftlich tragfähig und zugleich als bestandssichernde Maßnahme einzuschätzen? Der Gutachter empfiehlt, dem Lebensmittelmarkt im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 über die bereits genehmigte Erweiterung hinaus keine zusätzliche Erweiterungsoption einzuräumen. Der Lebensmittelmarkt werde infolge der Ausschöpfung der Erweiterungsoption sowie der Neuansiedlung weiterer Handelsnutzungen zukünftig voraussichtlich einen der attraktivsten Märkte im Krefelder Stadtgebiet darstellen. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieses Anbieters werde durch die anstehenden Entwicklungen langfristig gesichert sein. Im Hinblick auf das verbleibende Entwicklungspotenzial innerhalb des Plangebietes sollte dieses unter Berücksichtigung der aktuellen Ausstattung nicht dem Lebensmittelmarkt zugestanden werden. Auch dem genehmigten 05.10.2018 19 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Getränke- und dem genehmigten Drogeriemarkt in diesem Gebäudekomplex sollten nach Ansicht des Gutachters keine weiteren Verkaufsflächenpotenziale zugestanden werden, da der geplante Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von über 600 m² bereits über eine vergleichsweise große Verkaufsfläche für diesen Betriebstyp im Untersuchungsgebiet aufweist, und auch die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes bereits auf einem vergleichsweise hohen Niveau liegt, und somit in beiden Fällen auch langfristig ein wirtschaftlicher Betrieb möglich ist. Für die beiden Lebensmittel-Discount-Märkte Gahlingspfad 1 und 25 sieht der Gutachter eine Verkaufsflächenerweiterung von jeweils ca. 15 % gegenüber dem genehmigten Stand als standortangemessen an. Dies entspricht einer Erweiterung der beiden Märkte um jeweils rund 135 m² Verkaufsfläche, so dass beide Märkte jeweils knapp über 1.000 m² Verkaufsfläche erhalten und damit eine Größenordnung, durch die sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit der jeweiligen Anbieter als auch die Versorgungsfunktion der Märkte aufrechterhalten bleibt. Die Marktbedeutung der Anbieter werde sich in Folge dieser Erweiterungen auch nicht wesentlich ändern. Der Gutachter weist darauf hin, dass die in Folge der empfohlenen Erweiterungspotenziale entstehenden Verkaufsflächen nicht in vollem Umfang den aktuellen Flächenkonzepten der beiden Discounterbetreiber entsprächen4. Dennoch würden durch die Erweiterungen Märkte entstehen, die auch im Vergleich zu anderen Märkten der Anbieter als leistungsfähig einzustufen sind. Die Umsatzzuwächse beider Discount-Märkte prognostiziert der Gutachter auf zusammen rund 1,9 Mio. EUR, so dass das ermittelte stadt- und regionalverträgliche zusätzliche Umsatzpotenzial am Standort nicht überschritten wird. Im Ergebnis beabsichtigt die Stadt Krefeld, die Empfehlungen des Gutachters in den Bebauungsplan zu übernehmen und damit den Einzelhandelsnutzungen im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 (Lebensmittelmarkt, Getränke- und Drogeriemarkt) über die genehmigten Verkaufsflächen hinaus keine weiteren Flächenpotenziale zuzugestehen, den beiden Lebensmittel-Discount-Märkten dagegen jeweils eine Erweiterungsmöglichkeit von jeweils rund 15 % über den genehmigtem Stand hinaus zuzugestehen. Im Ergebnis bedeutet dies eine Verkaufsfläche von jeweils 1.020 m². Hier würden nach Kenntnis des Gutachters mittlerweile Verkaufsflächen von deutlich über 1.300 m² als Wunschgröße angegeben. 4 05.10.2018 20 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Umgang mit den nicht zum Einzelhandel gehörenden Nutzungen: Westlich des Gahlingspfades befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches folgende nicht einzelhandelsbezogene Nutzungen: Sportcenter im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 Wohnhaus Gahlingspfad 10 Autoglaserei Gahlingspfad 22 Wohnhaus Blumentalstraße 113 Das Sportcenter befindet sich im Obergeschoss des Einkaufszentrums. Die Kombination von Einzelhandel und Einzelhandel in der vorliegenden Form ist städtebaulich verträglich, eine gegenseitige Störung ist nicht festzustellen. Die Vereinbarkeit der gewerblichen Sportnutzung mit dem Schutzanspruch des angrenzenden Wohngebietes ist über Auflagen in der Baugenehmigung hergestellt. Insofern bestehen keine Bedenken, die gewerbliche Sportnutzung auch künftig im Sondergebiet zuzulassen. Die drei übrigen nicht einzelhandelsbezogenen Nutzungen sind baulich selbstständig. Insbesondere das Wohnhaus Gahlingspfad 10 wirkt dabei aufgrund seiner isolierten Lage und der an drei Seiten bis fast direkt an das Gebäude angrenzenden Stellplatzanlage als städtebaulicher Fremdkörper. Auch beim Wohnhaus Blumentalstraße 113 grenzen die Stellplätze des Einkaufszentrums bis unmittelbar an die Rückseite des Gebäudes an, westlich des Gebäudes ist ein Fußweg zwischen der Blumentalstraße und den Stellplätzen des Einkaufszentrums angelegt, so dass auch bei diesem Gebäude die Rückzugsmöglichkeiten der Bewohner ins Private stark eingeschränkt sind. Der Bebauungsplanvorentwurf sieht für die beiden Wohnhäuser keine positive Festsetzung vor, die Flächen werden dem Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ zugeschlagen, überbaubare Flächen sind für die Gebäude nicht vorgesehen. Das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte ist mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, 1 BvR 1402/01). Die Einzelhandelsnutzungen prägen u. a. aufgrund der Flächeninanspruchnahmen und der durch sie ausgelösten Verkehre und Immissionen den Planbereich, nicht die beiden Wohnhäuser und die Autoglaserei. Bereits vor Etablierung der Einzelhandelsnutzungen (also zu Zeiten der Samtweberei bzw. der Stückfärberei) war der Planbereich eindeutig nichtwohnlich, sondern gewerblich-industriell geprägt. Eine Beibehaltung der Wohnnutzungen im Sinne entsprechender positiver Festsetzungen im Bebauungsplan würde eine städtebaulich nicht gewünschte Gemengelage verfestigen. Aus dem Vorhandensein der Einzelhandelsnutzungen erwachsen Beeinträchtigungen der Wohnnutzungen z. B. im Sinne 05.10.2018 21 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele fehlender Rückzugsmöglichkeiten durch das unmittelbare Aneinandergrenzen zu den stark frequentierten Stellplatzbereichen und durch Lärmimmissionen. So gesehen ist die Beibehaltung einer Wohnmöglichkeit an diesen Stellen nicht städtebauliches Ziel. Das private Interesse am Erhalt dieser bestehenden Nutzungsrechte wird gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer diesbezüglichen städtebaulichen Neuordnung des Plangebietes zurückgestellt. Die beiden Wohnhäuser können durch ihre Eigentümer und deren Nachfolger entsprechend ihrer vorliegenden Genehmigung weiterhin genutzt werden, auch sind im beschränkten Rahmen bauliche Änderungen möglich (z. B. Modernisierungsmaßnahmen in den Gebäuden oder Sicherungsmaßnahmen (Reparatur- und sonstige Erhaltungsmaßnahmen, die gleichzeitig auch wertmäßige Verbesserungen darstellen können) (vgl. Fickert / Fieseler, 2014, Kommentar zur Baunutzungsverordnung: Vorbem. §§ 2-9, 12-14, Rn. 10.62). Nicht zulässig sind dagegen jedoch Änderungen, die nicht durch die bestehende Genehmigung gedeckt werden (z. B. Aufstockung der Gebäude, Eingriffe in die Statik). Aufgrund der Vereinbarkeit der ausgeübten Nutzung „Autoglaserei“ mit den als zulässig festgesetzten Nutzungsarten im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ wird für die Autoglaserei – anders als bei den beiden Wohnhäusern – eine positive Festsetzung im Sinne von überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplanentwurf vorgenommen. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Verkehrserschließung Die Verkehrserschließung des weitgehend bebauten Plangebietes ist bereits über die öffentlichen Straßen Blumentalstraße und Gahlingspfad vorhanden. Die Erschließung der Discount-Märkte Gahlingspfad 1 und 25 soll wie im Bestand über die bestehenden Zufahrten zum Gahlingspfad erfolgen und keine direkte Anbindung der Stellplatzflächen an die Blumentalstraße ermöglicht werden, um eine weitere Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Blumentalstraße als Teil des Innenstadt-Straßenrings zu vermeiden. Auch die bestehende Erschließung des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 über bestehende Zufahrten zum Gahlingspfad und zur Blumentalstraße soll weitgehend nicht verändert werden5. Eine zusätzliche Zufahrt über die Blumentalstraße soll auch hier zur 5 Die zurzeit noch bestehende Möglichkeit, von der Blumentalstraße links auf den Parkplatz Gahlingspfad 12-18 einzubiegen, wird aufgrund einer Auflage in der Baugenehmigung aus 2013 zum Umbau dieses Gebäudekomplexes aufgehoben werden. Dies erfolgt zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Blumentalstraße als Bestandteil des Innenstadt-Straßenrings, soll einen Beitrag zur Verkehrssicherheit (insb. für Fahrradfahrer und Fußgänger) leisten und ist unabhängig vom Bebauungsplan. 05.10.2018 22 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Blumentalstraße nicht ermöglicht werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten6 erstellt worden, das neben einer Bestandausnahme der verkehrlichen Situation (Stand: Juni 2016) die verkehrlichen Auswirkungen der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht umgesetzten Baugenehmigungen7 und die verkehrlichen Auswirkungen der Bauleitplanung auf den Gahlingspfad und die Blumentalstraße untersucht hat. Hierzu wurde zunächst im Juni 2016 eine Verkehrserhebung entlang der Blumentalstraße durchgeführt und sowohl die in Folge der Baugenehmigungsumsetzung als auch der Bebauungsplanumsetzung zu erwartenden zusätzlichen Verkehre anhand von Kennwerten aus der Fachliteratur prognostiziert. Zudem wurde eine genehmigungs- und bauleitplanungsunabhängige, allgemeine Verkehrszunahme von 0,25 % pro Jahr berücksichtigt. Durch den Bebauungsplan werden gegenüber dem genehmigten Bestand rund 260 m² Verkaufsfläche zusätzlich planungsrechtlich ermöglicht. Dieses Flächenkontingent wird gemäß den Empfehlungen der Einzelhandelsuntersuchung im Wesentlichen auf die beiden Lebensmitteldiscounter östlich des Gahlingspfades verteilt (in Summe rund 250 m²)8. Durch die planungsrechtlich vorbereitete Erweiterung der beiden Discounter ist mit einer leichten Zunahme der Verkehrsmengen auf dem südlichen Abschnitt des Gahlingspfades und der Blumentalstraße zu rechnen. Die Verkehrsprognose geht davon aus, dass bei Ausschöpfung der planungsrechtlich ermöglichten Verkaufsflächenpotenziale der beiden Discounter werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde zusätzlich jeweils ca. 27 Kfz/h und samstags in der mittäglichen Spitzenstunde zusätzlich jeweils ca. 24 Kfz/h als Quell- und Zielverkehr entstehen werden. Da die Haupterschließung der Sondergebiete (auch zukünftig) über den südlichen Abschnitt des Gahlingspfades erfolgt, sind hier sowohl absolut als auch prozentual die höchsten Steigerungen der Verkehrsmengen zu erwarten. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziert eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV) auf dem südlichen Abschnitt des Gahlingspfades um rund 490 Kfz (Zunahme um 6 BRILON BONDZIO WEISER Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BBW), 2017: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750 in Krefeld 7 Diese betrifft im Wesentlichen die Erweiterung des vorhandenen Lebensmittel-Vollsortimenters inkl. Laden-Mall sowie den Neubau eines Getränke- und eines Drogeriemarktes im Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18. 8 Im Bebauungsplan werden die maximal zulässigen Verkaufsflächen als auf ganze 10 m² gerundete Werte festgesetzt. Hierdurch ergibt für das Einkaufszentrum westlich Gahlingspfad gegenüber dem Genehmigungsstand eine zusätzliche Verkaufsfläche von 5 m², so dass für den gesamten Standort – wiederum auf ganze 10 m² gerundet – 260 m² gegenüber dem Genehmigungsstand zusätzlich ermöglicht werden. 05.10.2018 23 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele rund 6,3 %), während für die drei untersuchten Querschnitte auf der Blumentalstraße Zunahmen um rund 210 bis 260 Kfz (ca. 1,2 bis 1,5 % Zunahme) erwartet werden. Die Spitzenstundenbelastungen an den untersuchten Knotenpunkten der Blumentalstraße (vom Nassauerring bis zur Moerser Straße) steigen überwiegend um rund 20-30 Kfz (dies entspricht relativen Zunahmen zwischen 0,65 % und 1,76 %). Lediglich an dem für die Erschließung des Plangebietes zentralen Knoten Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental ist eine deutliche höhere Zunahme der Spitzenstundenbelastung zu erwarten (46 Kfz in der nachmittäglichen Spitzenstunde werktags und 53 Kfz in der mittäglichen Spitzenstunde am Samstag, was einer relativen Zunahme von ca. 2,3 bzw. 2,9 % entspricht). Der Gahlingspfad ist nördlich des Plangebietes eine Sackgasse, daher ist durch die Bebauungsplanumsetzung dort keine Verkehrszunahme zu erwarten. Die Verkehrsuntersuchung hat neben der Prognose der zu erwartenden Mehrverkehre auch die sich unter diese Prognoseannahme dann einstellende Qualität des Verkehrsablaufes an allen Knotenpunkten der Blumentalstraße zwischen Nassauerring und Moerser Straße berechnet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschließung im Falle der Bebauungsplanumsetzung für den Werktag verkehrstechnisch gewährleistet werden kann. Die Knotenpunkte gewährleisten auch zu Spitzenzeiten am Werktag eine mindestens ausreichende Qualität (QSV D) des Verkehrsablaufs. Die Knotenpunkte gewährleisten auch am Samstag eine mindestens ausreichende Qualität (QSV D) des Verkehrsablaufs9. Am Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental sind jedoch in der samstäglichen Spitzenstunde bei Umsetzung des Bebauungsplans Beeinträchtigungen in der Qualität des Verkehrsablaufs zu erwarten. Zum einen sind auf dem Gahlingspfad Rückstauerscheinungen vor der Haltelinie der Ampel zu erwarten, die sich über die im Bestand vorhandenen Grundstückszufahrten zu allen drei Sondergebieten des Plangebietes hinweg erstrecken, so dass eine Zu- und Ausfahrt in diesen Die verkehrstechnischen Berechnungen am Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad / Eichental wurden unter Berücksichtigung der verlängerten Linksabbiegespur auf rund 80 m für die Abbieger von der Blumentalstraße in den Gahlingspfad sowie dessen Vollsignalisierung (Signalgruppe Linksabbiegen, dreifeldig „rot/gelb/grün“) und der zusätzlichen Signalgruppe in der Zufahrt des Gahlingspfades für die Rechtseinbieger in die Blumentalstraße (zweifeldig „gelb/grün“) durchgeführt. Neue Festzeitprogramme den jeweiligen Verkehrsbelastungen angepasst mit einer Umlaufzeit von 86 Sekunden wurden aufgestellt und den verkehrstechnischen Berechnungen zugrunde gelegt. Hierbei wurde zu Gunsten der Linksabbieger von der Blumentalstraße in den Gahlingspfad die Freigabezeit der Hauptrichtung in Richtung Westen (Signalgruppe Geradeausfahren auf der Blumentalstraße und Rechtsabbiegen in den Gahlingspfad) um bis zu 18 Sekunden eingekürzt. 9 05.10.2018 24 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Phasen nicht mehr möglich ist. Zum anderen gehen die errechneten Rückstaulängen (samstags bis zu 99 m) auch über die Länge der Linksabbiegespur vom Gahlingspfad in die Blumentalstraße (rund 80 m) hinaus, so dass dieser Abbiegestreifen überlastet wird. Dieser Effekt tritt nach den Prognosen der Verkehrsuntersuchung jedoch nur in wenigen Ampel-Umläufen in der Spitzenstunde jeweils für nur wenige Sekunden auf, so dass dies als „seltenes Ereignis“ gewertet wird. Gegenüber dem Status quo nimmt dieser Effekt nur leicht zu (Rückstaulänge samstags bisher bis zu 94 m und somit 5 m weniger als in der Prognose der Planumsetzung). Werktags in der nachmittäglichen Spitzenstunde ist die Länge der Linksabbiegespur in die Blumentalstraße noch ausreichend dimensioniert. Die Verkehrsuntersuchung hat zudem betrachtet, inwieweit unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Verkehrsinfrastruktur am Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad noch über die Bebauungsplanfestsetzungen hinausgehende Verkaufsflächenpotenziale realisiert werden könnten. Für diese Ermittlung sind der signalgesteuerte Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad und der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt Blumentalstraße / Talstraße maßgebend, da ausschließlich an diesen beiden Knotenpunkten bereits in dem Prognosefall der Planumsetzung nur noch eine ausreichende Kapazität und Qualität des Verkehrsablaufs (QSV D) erreicht wird. Der Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad zeigt bereits im Bestand und im Fall der Planumsetzung für den Samstag keine Kapazitätsreserven mehr auf, so dass unter dem Gesichtspunkt der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur eine über die Bebauungsplanfestsetzungen hinausgehende Verkaufsflächenerweiterung nicht mehr möglich ist. Diese Erkenntnis unterstützt das Anliegen der Stadt den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad gemäß den landesplanerischen Vorgaben und den kommunalplanerischen Zielsetzungen bauleitplanerisch im Wesentlichen auf den genehmigten Bestand zu beschränken. Die Verkehrsprognosen wurden unter der Annahme berechnet, dass die zurzeit noch bestehende Linksabbiegespur von der Blumentalstraße auf den Parkplatz des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 aufgrund einer Auflage in der jüngsten Baugenehmigung zum Umbau dieses Gebäudekomplexes aufgehoben werden soll. Der freiwerdende Straßenraum kann zur Verlängerung der Linksabbiegespur von der Blumentalstraße in den Gahlingspfad genutzt werden, um hier mehr Aufstellfläche für Kfz zur Verfügung zu stellen. Ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung der heutigen Verkehrsführung an der Einfahrt zum o. g. Parkplatz und am Knoten Blumentalstraße / Gahlingspfad (Linksabbiegen auf den Parkplatz ist erlaubt) ergeben grundsätzlich ähnliche Ergebnisse. Die Rückstaulängen fallen aufgrund der geringen Verkehrsbelastung vor allem am 05.10.2018 25 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad geringer aus. Jedoch kann auch hier am Samstag davon ausgegangen werden, dass es zeitweise zu Überstauungen der Abbiegestreifen kommt. Zusätzlich besteht unter Berücksichtigung der heutigen Verkehrsführung die Möglichkeit, dass die Linksabbieger von der Blumentalstraße auf den Parkplatz aufgrund der geringen Aufstelllänge der Abbiegespur den parallelen Geradeausverkehr behindern. Hinzu kommt, dass das Linksabbiegen in Richtung Parkplatz ungesichert erfolgt. Die verkehrstechnisch sichere Lösung ist nach Einschätzung des Gutachters und der Stadt Krefeld, das Linksabbiegen auf den Parkplatz zu unterbinden und die Linksabbieger über den signalisierten Knotenpunkt gesichert in den Gahlingspfad zu führen. Stellplatzkonzeption Übliches Bau- und Nutzungskonzept bei größeren Einzelhandelsnutzungen wie hier im Plangebiet ist es, zur Erschließungsseite („Schauseite“) hin die Stellplätze anzulegen und das Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu legen. Entsprechend werden im Bebauungsplan Nr. 750 zu den jeweiligen Erschließungsstraßen hin die Stellplatzbereiche angeordnet. Beim Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 sind „hinter“ dem Gebäude (nordwestlich und nordöstlich des Gebäudes) Stellplätze genehmigt und vorhanden. Dies wird bei den Bebauungsplanfestsetzungen berücksichtigt. Entwässerung Die Entwässerung der Nutzungen im Geltungsbereich erfolgt bereits über die bestehenden Mischwasserkanäle. Für Teilflächen liegen wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung des Niederschlagswassers auf den privaten Grundstücken vor. Diese bleiben von der Bauleitplanung unberührt. Auf den Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld wird verwiesen. Gemäß § 2 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld kann die Stadt den Eigentümer des Grundstücks verpflichten, das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen (u. a.) wenn das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird / werden soll. Im vorliegenden Fall besteht eine solche genehmigte Planung, so dass die Abwässer grundsätzlich in die Mischwasserkanalisation einzuleiten sind. Die Befreiungsmöglichkeiten vom Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Entwässerungssatzung) sowie das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bleibt unberührt. Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf die Geltung der Entwässerungssatzung und das Erfordernis von wasserrechtlichen Erlaubnissen. 05.10.2018 26 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 2.3 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Grün- und Freiraumkonzept Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig versiegelt. Die nach den jüngsten Umbaumaßnahmen nur noch im geringen Umfang bestehende Abstandsgrünfläche (die Tiefe der Fläche variiert auf einer Länge von nur noch ca. 90 m zwischen ca. 4 m und 6 m, auf weiteren ca. 55 m Länge ist die Fläche nur noch 2 m tief) nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 im Übergang zur Wohnbebauung Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad soll durch entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen gesichert werden. Begrünung von Stellplätzen Für die bei Einzelhandelsnutzungen typischerweise sehr umfangreichen Stellplatzbereiche soll mit einer Mindestbegrünung zur Gestaltung des Ortsbildes beigetragen werden. Straßen- und Gebäudebegrünung Das Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich mit u. a. verdichteter Bebauung, einem hohen Versiegelungsgrad, hohen Verkehrsemissionen sowie einem geringen Grünflächenanteil. Die Gesamtstädtische Klimaanalyse empfiehlt und der Luftreinhalteplan Krefeld (Maßnahme B 1/16) gibt vor, dass die Stadt in solchen vorbelasteten Bereichen prüft, inwieweit eine Straßen- und Gebäudebegrünung möglich ist. Bezüglich der Prüfung auf eine Straßenbegrünung ist auf folgendes hinzuweisen: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt ein ca. 100 m langes Teilstück der Straße Gahlingspfad. Dieses Teilstück mit einer Breite von rund 15 m ist in den Fahrbahnbereich mit drei Fahrstreifen und beidseitig straßenbegleitenden kombinierten Fußgänger- / Fahrradwegen unterteilt. Die ausgebaute Fahrbahn wird zwingend für die Abwicklung der bereits bestehenden und der zukünftigen Verkehre benötigt. Die Führung des Fahrradverkehrs abseits der Fahrbahn dient der Verkehrssicherheit. Die kombinierten Fußgänger- / Fahrradwege benötigen eine Mindestbreite, so dass vom Straßenquerschnitt keine Flächen zugunsten einer Straßenraumbegrünung verwendet werden können. Die Blumentalstraße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, so dass zu dieser Straßenfläche keine Festsetzungen getroffen werden können. Im Ergebnis wird nach Prüfung im Sinne Maßnahme B 1/16 des Luftreinhalteplans auf die Festsetzung einer Straßenbegrünung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 750 verzichtet. Eine Dachbegrünung wirkt sich u. a. positiv auf die kleinklimatischen Verhältnisse (geringere Aufheizung der Flächen), den Abfluss von Niederschlagswasser (Drosselung des Abflusses), die lufthygienischen Verhältnisse (Staubbindung) und das Ortsbild aus. Dafür sind im 05.10.2018 27 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Gegenzug erhöhte Anforderungen an die Konstruktion der Gebäude erforderlich und die Wartungsintensität der Gebäude steigt. Der oben genannte Effekt einer Dachbegrünung auf einen gedrosselten Abfluss des Niederschlagswassers ist vor allem bei einer Einleitung in die Kanalisation wichtig (wie im vorliegenden Fall), um bei Starkregenereignissen einer Überlastung des Abwassersystems vorzubeugen. Im Bebauungsplan wird daher eine Begrünung von flachen und flach geneigten Dächern (bis maximal 15 Grad) vorgesehen. Die im Plangebiet bestehenden Dachflächen sind überwiegend geneigt und weisen eine Dachneigung von größer als 15 Grad auf. Bestandsgebäude unterliegen zudem aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht der Pflicht zur Begrünung. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des überwiegenden Gebäudezustandes der plankonformen Nutzungen ist kurzfristig nicht damit zu rechnen, dass ein wesentlicher Anteil der Dachflächen im Plangebiet begrünt wird. Die Konzeption ist langfristig ausgerichtet und soll bei Neuerrichtungen von flachen / flach geneigten Dächern und wesentlichen Änderungen dieser Dachflächen greifen. Auch bei Lebensmitteldiscountern sind mittlerweile Gebäudekonzepte anzutreffen, die eine Dachneigung von weniger als 15 Grad aufweisen. 2.4 Energiekonzept Es handelt sich um eine Bestandsüberplanung, für die ein Energiekonzept nicht vorliegt. Die Eignung von Gebäuden für eine Nutzung regenerativer Energien muss einzelfallbezogen beurteilt werden. 05.10.2018 28 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018) gemäß Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum jetzigen Zeitpunkt für diesen Bebauungsplan Nr. 750 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 und 11 BauNVO) Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“ Die Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“ dienen der Errichtung und dem Betrieb jeweils eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Nahversorgung. Entsprechende Betriebe sind in den Sondergebieten bereits vorhanden. Die Verkaufsflächen und zulässigen Sortimente der Betriebe werden limitiert. Die Festsetzung von Sondergebieten begründet sich auf dem Umstand, dass sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt, auch nicht unter Zuhilfenahme der besonderen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, ohne dass die jeweilige allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes aufgegeben wird. Die angestrebte spezielle Nutzungsausrichtung der Flächen östlich des Gahlingspfades (planungsrechtliche 05.10.2018 29 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Sicherung und Beschränkung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen auf bestimmte Sortimente und bestimmte Verkaufsflächen), stellt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den übrigen Baugebietstypen nach BauNVO dar. Die Festsetzungen zu den Sondergebieten „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“ sind so gestaltet, dass nur jeweils ein Markt errichtet werden kann. Somit ist die baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung eine vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung und damit zulässig (vgl. Kuschnerus, 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan: Rn. 832). Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ Das Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ dient der Errichtung und dem Betrieb eines Einkaufszentrums und der Errichtung und dem Betrieb von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da ein Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit als ein einzelner Einzelhandelsbetrieb einzustufen ist, ist die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze hierfür zulässig (vgl. Kuschnerus, 2010, Der sachgerechte Bebauungsplan: Rn. 832). Die Festsetzung eines Sondergebietes begründet sich auf dem Umstand, dass sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt, auch nicht unter Zuhilfenahme der besonderen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO, ohne dass die jeweilige allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes aufgegeben wird. Die angestrebte spezielle Nutzungsausrichtung der Flächen westlich des Gahlingspfades (planungsrechtliche Sicherung und Beschränkung der vorhandenen bzw. genehmigten Einzelhandelsnutzungen auf bestimmte Sortimente und bestimmte Verkaufsflächen sowie Ermöglichung einer ergänzenden gewerblichen Nutzung), stellt ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den übrigen Baugebietstypen nach BauNVO dar. 1.1.1 Bestimmung der zulässigen Nutzung Allgemein für die Sondergebiete Hinsichtlich der Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen gelten in allen festgesetzten Baugebieten die §§ 12 und 14 BauNVO. Da es keine Legaldefinition für die „Verkaufsfläche“ gibt, die planungsrechtlich relevant ist, enthalten die textlichen Festsetzungen zu den Sondergebieten einen Hinweis auf die für den Bebauungsplan verwendete Definition der Verkaufsfläche. Diese lehnt sich an die Ausführungen des Einzelhandelserlasses NRW 2008 an, der wiederum auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2005 (4 C 10.04) Bezug nimmt. 05.10.2018 30 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Sondergebiete „Nahversorgung 1“ und „Nahversorgung 2“ Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld dargestellten Zielsetzung für den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad und zur Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben zur Überplanung von (nah- oder zentrenrelevanten) Einzelhandelsstandorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sowie dem Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung werden maximale Verkaufsflächen (VK) von 1.020 m² für jeden der beiden Einzelhandelsbetriebe festgesetzt. Damit können langfristig wirtschaftlich tragfähige Märkte entstehen, ohne dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hierdurch zu befürchten sind. Nach Berechnungen des Gutachters ist davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes über den bereits genehmigten Bestand hinaus eine zusätzliche Umsatzleistung im Nahrungs- und Genussmittelsegment in Höhe von rund 1,9 Mio. EUR als städtebaulich verträglich anzusehen ist. Das ermittelte stadtverträgliche zusätzliche Umsatzpotenzial ergibt sich aus der Modellrechnung der Umsatzumverlagerung infolge einer möglichen Erweiterung eines Sortimentsbereiches über den bereits genehmigten Bestand hinaus. Aus Gutachtersicht kann eine „geringfügige“ Verkaufsflächenerweiterung für beide bestehenden Discounter-Märkte um bis zu 15 % gegenüber dem genehmigten Bestand als standortangemessen gewertet werden. Bei absoluter Betrachtung entspricht dies einer Erweiterung der Märkte um jeweils rund 135 m². Damit erreichen beide Lebensmitteldiscounter eine Verkaufsfläche von knapp über 1.000 m² und damit eine Größenordnung, durch die sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anbieters, als auch dessen Versorgungsfunktion aufrecht erhalten bleibt. Beide Discount-Märkte haben nahezu gleich groß genehmigte Verkaufsflächen. Bei den Sondergebietsfestsetzungen im Bebauungsplan Nr. 750 werden die Verkaufsflächen auf ganze 10 m² mathematisch gerundet festgesetzt. Gegenüber dem genehmigten Verkaufsflächenumfang wird dem Discount-Markt Gahlingspfad 1 eine Erweiterung um 131 m² ermöglicht, dem Discount-Markt Gahlingspfad 25 eine Erweiterung um 121 m². Für beide Märkte bzw. Sondergebiete ergibt sich eine Zielgröße von jeweils 1.020 m² Verkaufsfläche. Mit den im Einzelhandelsgutachten zu Grunde gelegten Flächenproduktivitäten ergibt sich auch bei dieser Verteilung der Verkaufsflächenpotenziale das vom Gutachter noch als städtebaulich verträglich eingestuftes Umsatzumverteilungspotenzial von insgesamt rund 1,9 Mio. EUR. 05.10.2018 31 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen siehe oben im Abschnitt II.6. Die beiden im Plangebiet Nr. 750 genehmigten Lebensmittel-Discount-Märkte verfügen in ihren Genehmigungen über entsprechende Sortimentsregelungen. Da es Zielsetzung des Bebauungsplanes ist, den Einzelhandelsstandort Gahlingspfad weitgehend auf die vorhandenen bzw. genehmigten Verkaufsflächen und Sortimente zu beschränken, wird diese „80/20-Regelung“ in die Festsetzungen übernommen. Für die Sondergebiete Nahversorgung 1 und Nahversorgung 2 wird festgesetzt, dass Paketstationen ausnahmsweise zugelassen werden können, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 1“ besteht bereits eine solche Paketstation eines Wettbewerbers. Das insbesondere infolge des wachsenden Online-Handels stark zugenommene Paketaufkommen hat in der letzten Zeit die Frage nach alternativen Übergabemöglichkeiten jenseits der klassischen Zustellung direkt zur Zieladresse des Kunden bzw. der Abholung der Pakete in stationären Ladenlokalen der Paketdienstleister (oder deren Kooperationspartnern) während der Filialöffnungszeiten aufgeworfen. Eine alternative Übergabemöglichkeit stellen seit einiger Zeit „Paketstationen“ dar, bei denen die Paketdienstleister die Postsendungen in einer Art Schließfach deponieren, die (registrierten) Kunden benachrichtigt werden und diese dann die Fächer in Selbstbedienungsform mit einem Zugriffsnachweis öffnen und die Sendungen aus den Fächern entnehmen können (zum Teil unabhängig von Öffnungszeiten rund um die Uhr). Als Standorte werden meist stark frequentierte Orte gewählt (Parkplätze von Einzelhandelsbetrieben, ÖPNV-Knotenpunkte wie Bahnhöfe, Pendlerparkplätze). Paketstationen sind bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne, können das Ortsbild beeinflussen und haben auch aufgrund des mit ihrem Betrieb verbundenen Liefer- und Kundenverkehrs planungsrechtliche Relevanz. Bauplanungsrechtlich können Paketstationen als Unterart eines Gewerbebetriebes qualifiziert werden (vgl. Spitzlei: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Packstationen. In Baurecht: Heft 7/2018). Das Störpotenzial für die Nachbarschaft hängt u. a. vom konkreten Standort, von der Größe der Station (Anzahl der Paketfächer), dem Einzugsbereich und damit dem zu erwartenden Liefer- und Kundenverkehr sowie den Betriebszeiten ab. Soweit die Verträglichkeit mit den Wohnnutzungen in der Nachbarschaft der Sondergebiete gegeben ist, können die Stationen planungsrechtlich zugelassen werden. Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld enthaltenen Zielsetzung für den Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad und zur Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben zur Überplanung von 05.10.2018 32 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte (nah- oder zentrenrelevanten) Einzelhandelsstandorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sowie dem Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung wird eine maximale Verkaufsfläche für ein Einkaufszentrum von 4.450 m² festgesetzt. Innerhalb des Einkaufszentrums werden maximale Verkaufsflächen (VK) von 3.160 m² für einen Lebensmittelvollsortimenter, 660 m² für einen Getränkefachmarkt und 630 m² für einen Drogeriefachmarkt festgesetzt. Damit werden diesen Nutzungen über die genehmigten Verkaufsflächen hinaus keine weiteren Flächenpotenziale zugestanden. Der Lebensmittelvollsortimenter hat infolge der jüngst umgesetzten Verkaufsflächenerweiterung sowie der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen im selben Gebäude bereits eine umfassende Attraktivitätssteigerung erfahren. Gleiches gilt für die den Getränke- und den Drogeriemarkt. Bei diesen Nutzungen handelt es sich um moderne Anbieter, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund der Standortrahmenbedingungen nicht in Frage zu stellen ist und denen daher keine weitere Verkaufserweiterung zugesprochen wird. Im gesamten Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ ist somit planungsrechtlich eine maximale Verkaufsfläche von 4.450 m² möglich. Die Festsetzung als Einkaufszentrum greift die Situation nach Umsetzung der aktuellen Baugenehmigung auf (siehe oben unter Abschnitt III.1 – Städtebauliche Situation). Der Ausschluss von Lebensmitteldiscountern im Einkaufszentrum begründet sich daraus, dass Discounter im Vergleich zu Vollsortimentern auf derselben Verkaufsfläche in der Regel aufgrund der höheren Flächenproduktivität (deutlich) stärkere Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben. Bei der Einzelhandelsuntersuchung, die der Baugenehmigung des nun bestehenden Einkaufszentrums zu Grunde liegt und im Rahmen der Einzelhandelsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren zur Ermittlung eines noch zentrenverträglichen Verkaufsflächenwachstums am Standort Blumentalstraße / Gahlingspfad wurden jeweils die Auswirkungen von Vollsortimentern untersucht bzw. unterstellt, nicht diejenigen von Discountern. Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen siehe oben im Abschnitt II.6. Das im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ genehmigte Einkaufszentrum verfügt in seiner Genehmigung über entsprechende Sortimentsregelungen. Da es Zielsetzung des Bebauungsplanes ist, den Einzelhandelsstandort Gahlingspfad weitgehend auf die vorhandenen bzw. genehmigten Verkaufsflächen und Sortimente zu beschränken, wird diese „80/20-Regelung“ in die Festsetzungen übernommen. 05.10.2018 33 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Neben den definierten Einzelhandelsnutzungen ist in dem Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ auch die Errichtung und der Betrieb von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Dies entspricht dem Störgrad eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO. Dies könnten bspw. Büros oder Handwerksbetriebe sein. Mit dieser Festsetzung trägt der Bebauungsplan dem Umstand Rechnung, dass sich innerhalb des Sondergebietes mit dem Sport- / Freizeit-Center und der Autoglaserei bereits „sonstige Gewerbebetriebe“ befinden, deren Fortbestand den Planungszielen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht. Durch die Ermöglichung einer gewerblichen Nutzung außerhalb des zentrenrelevanten Einzelhandels soll eine wirtschaftliche Nutzung des oberen und für Einzelhandel nur eingeschränkt geeigneten Vollgeschosses des Gebäudekomplexes weiterhin ermöglicht werden. Auch der Betrieb der Glaserei ist hierdurch weiterhin möglich. Die als ausnahmsweise zulassungsfähig festgesetzte Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ dient ebenfalls der wirtschaftlichen Nutzung der Flächen jenseits des Einzelhandels. Durch die Beschränkung des Störgrades soll den Belangen der Anwohnerschaft in der Umgebung bzgl. eines ausreichenden Immissionsschutzes Rechnung getragen werden. Auch Paketstationen können – so sie das Wohnen in der Nachbarschaft nicht wesentlich stören – im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ zugelassen werden (zur Thematik der Paketstationen siehe oben). Der Ausschluss von Vergnügungsstätten, Tankstellen und Bordellen / bordellartigen Betrieben dient der Klarstellung, dass diese „Gewerbebetriebe“ nicht unter die Bezeichnung der „Gewerbebetriebe“ in der Festsetzung der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ fallen. Diese Betriebstypen sind aufgrund der benachbarten Wohnnutzungen städtebaulich nicht verträglich. Festsetzung von Emissionskontingenten Die Nutzung eines Bebauungsplangebietes kann durch Geräuschimmissionen zu Konflikten mit der Umgebung führen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 werden planungsrechtliche Festsetzungen zur Vermeidung von künftigen Konflikten getroffen, die einerseits eine verträgliche Nutzung ermöglichen und andererseits den derzeitigen Bestand (genehmigte Verkaufsflächen) bzw. den künftigen Bestand (festgesetzte maximale Verkaufsflächen) sichern. In Bebauungsplan werden sogenannte Emissionskontingente LEK festgesetzt. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte LPl) an relevanten Immissionsorten auf der Grundlage der TA Lärm werden über eine Schallausbreitungsrechnung unter der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen 05.10.2018 34 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergestützte Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl eindeutig mit den anteiligen Beurteilungspegeln verknüpft, als auch im Bebauungsplan vollziehbar. Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente mit Werten, die niedriger sind als die für Gewerbe typischen Werte einer tatsächlichen, auf die Fläche bezogene Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z. B. durch Anordnungen von Hallen, Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder -wällen zur Abschirmung oder auch durch zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere Werte der tatsächlichen Schallleistung möglich, solange sie höchstens zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung. Bei der Festlegung von Lärm-Emissionskontingenten handelt es sich um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (vgl. u. a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2003 (4 BN 57.02)) Die Bezugsflächen (Teilflächen) der festgesetzten Emissionskontingente und das im Genehmigungsverfahren anzuwendende Regelwerk der Schallausbreitungsberechnung sind in den Festsetzungen klar benannt. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan bestimmt durch Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen, der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse. Entsprechend der Zielsetzungen des Planverfahrens orientieren sich die Festsetzungen an den bestehenden Strukturen und schaffen – soweit mit der Zielsetzung des Bebauungsplanes vereinbar – beschränkte Entwicklungs- und Änderungsspielräume. 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Entsprechend des Planungszieles, die im Plangebiet bestehenden Einzelhandelsnutzungen im Wesentlichen auf ihren Bestand zu beschränken, orientieren sich auch die Höhenfestsetzungen am Bestand. Geringfügige Spielräume für die Höhenentwicklung werden durch den Bebauungsplan eingeräumt. 05.10.2018 35 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Das Gebäude Gahlingspfad 1 im Sondergebiet „Nahversorgung 1“ weist eine Gebäudehöhe von ca. 8,00 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet „Nahversorgung 1“ ermöglicht eine Gebäudehöhe von ca. 9 m und bietet somit Spielraum für eine geringfügig höhere Bebauung als das bestehende Gebäude. Das Gebäude Gahlingspfad 25 im Sondergebiet „Nahversorgung 2“ weist eine Gebäudehöhe von ca. 8,20 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet „Nahversorgung 2“ ermöglicht eine Gebäudehöhe von ca. 9 m und bietet somit Spielraum für eine geringfügig höhere Bebauung als das bestehende Gebäude. Der Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ weist eine Gebäudehöhe von ca. 18,00 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf; die Gebäude der Autoglaserei (Gahlingspfad 22) weisen eine maximale Gebäudehöhe von ca. 6,10 m über Fahrbahnoberkante Gahlingspfad auf. Die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ ermöglicht im Bereich des Gebäudekomplexes 12-18 eine Gebäudehöhe von ca. 19 m und bietet somit Spielraum für eine geringfügig höhere Bebauung als der bestehende Gebäudekomplex 12-18. Im Bereich der bestehenden Autoglaserei ist eine solche Gebäudehöhe städtebaulich aufgrund des schmalen Baufensters nicht sinnvoll. Unter Berücksichtigung der maximal zulässigen 2 Vollgeschosse wird eine maximale Gebäudehöhe von ca. 9 m über Straßenniveau Gahlingspfad festgesetzt, so dass im Vergleich zum Bestand eine höhere Bebauung möglich ist, die auch die Ansprüchen gewerblicher Geschosshöhen berücksichtigt. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Zur Steuerung der baulichen Dichte erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung einer Grundflächenzahl. § 17 BauNVO sieht bei der Festsetzung der Grundflächenzahl in sonstigen Sondergebieten eine Obergrenze von 0,8 vor. Die Sondergebietsflächen im Plangebiet sind bereits nahezu vollständig bebaut. Da in den Sondergebieten Einzelhandelsnutzungen mit einem hohem Stellplatzbedarf dominieren und auch durch den Bebauungsplan gesichert werden sollen, trifft der Bebauungsplan eine abweichende Festsetzung hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Stellplatzflächen und ihren Zufahrten (siehe unten unter Punkt 1.2.3). Dem flächenintensiven Charakter der Einzelhandelsnutzungen wird durch die abweichende Festsetzung der Anrechenbarkeit von Stellplätzen Rechnung getragen. 05.10.2018 36 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.3 Anrechnung von Stellplatzflächen auf die Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) Die Festsetzung, dass in den Sondergebieten die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden, begründet sich darin, dass die im Bebauungsplangebiet vorhandene und durch die Planung vorgesehene Grundstücksnutzung (vorwiegend Einzelhandel) besonders flächenintensiv ist und hierbei die Stellplätze und Zufahrten einen wesentlichen Anteil an der überbauten Grundstücksfläche haben. Die Einhaltung der Obergrenze aus § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO würde vor diesem Hintergrund zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Weiterhin stellt die Überschreitung nur eine geringfügige Auswirkung auf die natürlichen Funktionen des Bodens dar, weil dieser bereits im Bestand fast vollständig versiegelt ist. 1.2.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Entsprechend des Planungszieles, die im Plangebiet bestehenden Einzelhandelsnutzungen im Wesentlichen auf ihren Bestand zu beschränken, orientieren sich auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse am Bestand. Bei den beiden Discount-Märkten östlich des Gahlingspfades ist dies jeweils 1 Vollgeschoss, der Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 verfügt über 2 Vollgeschosse. Für die überbaubaren Flächen im Bereich der bestehenden Autoglaserei (Gahlingspfad 22, zurzeit 1 Vollgeschoss), die mit den überbaubaren Flächen des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 zusammenhängen, werden 2 Vollgeschosse als Höchstgrenze festgesetzt. Hiermit wird planungsrechtlich ermöglicht, einen zweigeschossigen Gebäuderiegel zur Abschirmung der Parkplatzfreiflächen von den Wohnnutzungen westlich der Straße Gahlingspfad zu errichten. 1.3 überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen umfassen gemäß den Zielsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Sondergebiete die bestehenden Gebäude des Einzelhandels. Die Baugrenzen um die Einzelhandelsgebäude sind dabei etwas größer als die bestehenden Baukörper gefasst, um Änderungen und Neuerrichtungen in den Grenzen der maximal zulässigen Verkaufsflächen zu ermöglichen. Im Bereich nordöstlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist die Baugrenze in Richtung der Wohnbebauung auf einer Länge von 60 m um 5 m von der Gebäudeaußenwand abgerückt, da sich in diesem Bereich das 05.10.2018 37 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Getränkelager und eine Fluchttreppe befinden, die auch zukünftig zulässig sein sollen. Die Wohngebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 sind aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes und des hierfür verfolgten Bebauungskonzeptes nicht mit Baugrenzen umspannt. Damit werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer eingeschränkt. Dies ist in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen10. Der Bestandsschutz der Gebäude bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Er umfasst das Recht auf Modernisierung, Veränderung der baulichen Anlage sowie Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen. Anders als bei den beiden o. g. Wohnhäusern ist die gewerbliche Nutzung der Autoglaserei Gahlingspfad 22 mit der Definition der dortigen Sondergebietsfläche „Nahversorgung und Gewerbe“ durchaus vereinbar. Auch städtebaulich-konzeptionell lässt sich die Beibehaltung einer Bebauungsmöglichkeit in diesem Bereich begründen. Zusammen mit dem bestehenden Bürogebäude Gahlingspfad 31 entsteht eine Art „Torsituation“ am Gahlingspfad, die den Übergangsbereich von der Einzelhandelsnutzung im „vorderen“ Teil des Gahlingspfades zu der Wohnbzw. Gewerbenutzung im „hinteren“ Teil des Gahlingspfades unterstreicht. Durch eine Bebauung im Zusammenhang mit dem Gebäudekomplex Gahlingspfad 12-18 wird es zudem planungsrechtlich ermöglicht, die Wohnnutzung auf der westlichen Seite des Gahlingspfades von den überwiegenden Stellplatzfreiflächen baulich abzuschirmen. Die in den Fluchtlinienplänen Nr. 62 und 193 festgesetzten Straßenfluchtlinien sind zugleich auch als Baufluchtlinien festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan Nr. 750 verfolgte Baukonzeption (siehe oben) sieht jedoch keine straßenständige Bebauung vor, so dass diese entgegenstehenden Festsetzungen aus den o. g. Fluchtlinienplänen mit der Aufstellung der neuen Festsetzungen aufgehoben werden. Zur Umsetzung des o. g. Bauund Nutzungskonzeptes (Stellplätze zur Erschließungsseite („Schauseite“) hin anlegen und das Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereich zu legen) ist die Festsetzung einer bis an die Straßenbegrenzungslinien heranreichenden überbaubaren Fläche nicht erforderlich. Siehe Abwägung hierzu unter Punkt IV.2.1 „Umgang mit den nicht zum Einzelhandel gehörenden Nutzungen“ 10 05.10.2018 38 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 1.4 V. Planinhalte Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 14 und 23 Abs. 5 BauNVO) 1.4.1 Nebenanlagen Untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nicht nur in den überbaubaren Grundstücksflächen aller festgesetzten Sondergebiete zulässig, sondern auch innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze. Bei Einzelhandelsnutzungen handelt es sich hierbei bspw. um „Einkaufswagenboxen“, in denen die Kunden vor dem Einkauf Einkaufswagen holen und nach dem Einkauf wieder abstellen können. Untergeordnete Nebenanlagen sind somit nahezu im gesamten Bereich der festgesetzten Sondergebiete zulässig, aus Gründen der Rücksichtnahme jedoch nicht in den Randbereichen des Plangebietes, die sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung befinden11 sowie in einem 3 m breiten Streifen entlang der Blumentalstraße, der mit straßenbildprägenden Bäumen bestanden ist. Die Festsetzung greift damit die in der Örtlichkeit bereits vorhandene Situation auf. § 14 Abs. 2 BauNVO bleibt unberührt. Danach können u. a. die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen als Ausnahmen zugelassen werden. Die bezieht sich nach der einschlägigen Kommentierung auch auf Transformatorenhäuschen, und die Anlagen müssen keine Beziehung zu einem bestimmten Baugebiet (z. B. dem Baugebiet in dem sie stehen (sollen)) haben. Für die Zulassung der Ausnahmen ist bei der Prüfung ausschlaggebend, ob etwa städtebauliche Gesichtspunkte entgegenstehen. 1.4.2 Stellplätze und Garagen Die festgesetzten Flächen für Stellplätze mit ihren Zufahrten orientieren sich weitgehend an den in der Örtlichkeit bestehenden Flächen und sind entsprechend großräumig festgesetzt. Zur Blumentalstraße soll aus städtebaulichen Gründen ein Abstand von 3 m eingehalten werden. Nordöstlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 sind die festgesetzten Flächen für Stellplätze von der Grundstücksgrenze abgerückt. Bei der Abgrenzung werden die genehmigten und hergestellten Stellplätze (bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze) in diesem Bereich berücksichtigt, so dass diese auch künftig nach dem Bebauungsplan dort zulässig sind. Hintergrund der Festsetzung nordöstlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 ist die Absicht, zwischen den baulichen Nutzungen des Sondergebietes und der benachbarten Dies ist der Bereich der festgesetzten Anpflanzfläche im Norden des Geltungsbereiches in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung Gahlingspfad 28 / Vater-Jahn-Straße 14 und 28 sowie der Bereich an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches zur benachbarten Wohnbebauung Blumentalstraße 33-57 / Grüner Dyk 2a-8. 11 05.10.2018 39 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Wohnbebauung Vater-Jahn-Straße / Gahlingspfad ein Mindestmaß an Abstandsgrün zu schaffen. Die nach Aufgabe der industriellen Nutzung in diesem Bereich entstandene Grünzäsur hatte ausweislich historischer Luftbilder eine Breite von bis zu 10 m. In Zusammenhang mit den unterschiedlichen Nutzungen auf dem Gelände in den Folgejahren ist diese Grünzäsur in den letzten Jahren immer weiter reduziert worden bis auf die heute vorhandene Ausdehnung in Folge der Baugenehmigung zum Umbau des Einzelhandelskomplexes aus dem Jahr 2013. Aufgrund der Zweckbestimmung der Sondergebiete ist es nicht erforderlich, Garagen innerhalb der Flächen zuzulassen. 1.5 Verkehr 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Zur Prognose der mit dem Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehrsmengen und der Bewertung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der bestehenden Verkehrsinfrastruktur siehe oben im Abschnitt IV.2.2. Der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegende Abschnitt der Straße Gahlingspfad wird mit dem bestehenden Querschnitt als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die bestehenden Straßenfluchtlinien auf der Nordseite der Blumentalstraße aus dem Fluchtlinienplan Nr. 193 und beiderseits Gahlingspfad aus dem Fluchtlinienplan Nr. 62 werden als Straßenbegrenzungslinien in den Bebauungsplan Nr. 750 übernommen. Insofern werden durch den Bebauungsplan Nr. 750 diesbezüglich keine Änderungen gegenüber den Inhalten der Fluchtlinienpläne vorgenommen. 1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Um eine (weitere) Beeinträchtigung des Verkehrsflusses auf der Blumentalstraße als Teil des Innenstadt-Straßenrings zu vermeiden, werden an der Nordseite der Blumentalstraße außerhalb der bestehenden Zufahrt zum Grundstück Gahlingspfad 12-18 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Auch am Gahlingspfad werden im südlichen Abschnitt (südlich der bestehenden Einfahrten) ebenfalls Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt, um die Verkehrsabwicklung im Kreuzungsbereich nicht zu behindern. Zugänge für Fahrradfahrer und Fußgänger vom öffentlichen Straßenraum auf die Sondergebietsflächen sind von der Festsetzung unberührt und damit weiter zulässig. 05.10.2018 40 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 1.6 V. Planinhalte Boden, Natur und Landschaft Das Plangebiet ist bereits weitgehend versiegelt. Die im Bebauungsplan möglichen Eingriff in Natur und Landschaft sind bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans zulässig (unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB), so dass gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB keine Ausgleichsverpflichtung besteht. 1.6.1 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Pflanzstreifen im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe Die schmale noch erhaltene Grünzäsur im Nordosten des Geltungsbereiches am Übergang der Sondergebietsfläche zu den sich nördlich anschließenden Wohnnutzungen soll weitgehend durch eine zeichnerische und textliche Anpflanzfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB planungsrechtlich gesichert und weitergehend ausgebildet werden. Damit wird auch die im Flächennutzungsplan enthaltene Grünfläche zur Trennung zwischen Sondergebietsfläche von den nördlich anschließenden Wohnbauflächen im Bebauungsplan umgesetzt. Die Zweckbestimmung „Parkanlagen“ stellt im Krefelder Flächennutzungsplan eine Zusammenfassung unterschiedlicher Grünflächentypen dar. Hierzu gehören „klassische“ Park- und Grünanlagen, Bestandteile der geplanten Krefelder (Fahrrad-) Promenade, lineare Grünstrukturen als charakteristisches Merkmal einiger bedeutsamer Straßenzüge und lineare Grünstrukturen zur Trennung konfligierender Nutzungen. Im vorliegenden Fall ist die Trennung konfligierender Nutzungen die Zielsetzung der Grünflächendarstellung. Diese Flächen werden im Flächennutzungsplan in einer symbolischen Breite dargestellt. Umsetzungsdetails bleiben der verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten und sind auf dieser Planungsebene in die Abwägung einzustellen. Im vorliegenden Fall ist dabei auch die genehmigte (und realisierte) Anlage von Pkw-Stellplätzen nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze, deren Überplanung (z. B. zugunsten einer Anpflanzfläche) einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedürfen würde. Bei der Entwicklung der Bebauungsplaninhalte ist zudem zu berücksichtigen, dass auch bei einer Überplanung von vorhandenen Stellplätzen mit einer Anpflanzfestsetzung die genehmigte Nutzung als Stellplätze Bestandsschutz genießt, so dass mit einer zeitnahen Umsetzung der Anpflanzfestsetzung nicht zu rechnen wäre. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächentiefen des Pflanzstreifens (Teilflächen P1 bis P3) sind jeweils angepasste Bepflanzungsvorgaben erstellt worden. Die in der Örtlichkeit vorhandene Unterbrechung der Grünzäsur auf Höhe der Häuserreihe Vater-Jahn-Straße 16-28 ist in die Planfestsetzungen übernommen worden. 05.10.2018 41 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Begrünung von Stellplatzanlagen Für die bei Einzelhandelsnutzungen üblicherweise sehr umfangreichen Stellplatzanlagen wird eine Mindestbegrünung in Form von einheimischen Laubbäumen festgesetzt, um die Gestaltung des Ortsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) zu fördern. Darüber hinaus können diese Bäume mit zunehmendem Lebensalter zu einer partiellen Verschattung der versiegelten Flächen beitragen und somit der Aufheizung der Flächen zumindest kleinflächig entgegenwirken. Die nicht für die Laubbäume benötigten unversiegelten Flächen sind mindestens mit Gebrauchsrasen zu begrünen. Dies heißt, dass ergänzend zu den Laubbäumen auch höherwertige Grünstrukturen planungsrechtlich möglich sind (z. B. Sträucher). Dachbegrünung Vor dem Hintergrund der im Abschnitt IV.2.3 genannten positiven Aspekte wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass Flachdächer oder flachgeneigte Dachflächen (kleiner gleich 15 Grad Dachneigung) extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen sind und diese Begrünung dauerhaft zu erhalten ist. Von der Verpflichtung zur Begrünung ausgenommen sind verglaste Dachflächen und Dachbereiche mit technischen Aufbauten. Auf eine weitergehende Ausnahme zugunsten von Dachflächen mit Photovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren wird im vorliegenden Fall verzichtet, da an diesem innerstädtischen Standort mit hohen Versiegelungsgraden einer Dachbegrünung mit ihren kleinklimatischen und lufthygienischen Effekten sowie ihrer Wirkung für das Ortsbild der Vorrang eingeräumt wird. Technisch besteht zudem die Möglichkeit, Photovoltaik-Anlagen auf bis zu 15 Grad geneigten Dächern innerhalb von Dachbegrünungsflächen aufzuständern und die darunterliegenden Dachflächen zu begrünen. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen flache bzw. flachgeneigte Dachflächen neu erstellt werden (sei es durch Anbauten an bestandsgeschützte Gebäude oder durch die komplette Neuerrichtung von Dachflächen, sofern diese dann eine Dachneigung von maximal 15 Grad aufweisen). Bestandsgebäude unterliegen aufgrund ihres Bestandsschutzes nicht der unmittelbaren Pflicht zur Begrünung, soweit nicht die v. g. genehmigungspflichtigen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Begrenzung der Dachbegrünung auf Dächer mit maximal 15 Grad Dachneigung berücksichtigt, dass bei steiler angelegten Dächern die umzusetzenden baulichen Anforderungen deutlich größer sind. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern, um eine wirksame Ablaufverzögerung in die Kanalisation zu erreichen. 05.10.2018 42 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Pflanzfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können auch für Teile baulicher Anlagen vorgenommen werden, so dass auch Dachbegrünungsfestsetzungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. 1.7 Immissionsschutz Aufgrund der Nähe von zu schützenden Nutzungen im Plangebiet bzw. im näheren Umfeld (insb. westlich Gahlingspfad und im Bereich Vater-JahnStraße) zu den Einzelhandels- / Gewerbenutzungen und deren Emissionsquellen (Kunden- und Lieferverkehr, Anlieferungstätigkeit, sonstige Betriebsgeräusche) sowie den von den öffentlichen Verkehrsflächen ausgehenden Schallbelastungen werden im Bebauungsplan bauliche oder sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Zur Gewährleistung gesunder Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ist in bestimmten Raumtypen eine Abschirmung des Außenlärms durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gemäß der DIN 4109 – Schallschutz im Städtebau – sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden unterschiedliche Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind (DIN 4109, Fassung vom November 1989). Die Festsetzung der Lärmpegelbereiche bezieht sich auf die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 750 bauaufsichtlich eingeführte Fassung der DIN 4109 (vgl. Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990). Im Juli 2016 wurde eine überarbeitete Fassung der DIN 4109 veröffentlicht, welche jedoch nicht bauaufsichtlich eingeführt und zwischenzeitlich wieder zurückgezogen wurde. Eine aktuelle Fassung liegt seit Januar 2018 vor, die bauaufsichtliche Einführung steht noch aus. Sofern sich hieraus Änderungen für die festgesetzten Lärmpegelbereiche und die Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen ergeben, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine entsprechende Ausnahme erteilt werden, welche ausschließlich in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden erteilt werden kann. Durch diese Regelung soll in erster Linie die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes bei Änderung der DIN 4109 sichergestellt werden. Eine Verringerung des Schutzniveaus ist durch eine Ausnahme nicht möglich. Neben den Festsetzungen zum passiven Schallschutz tragen die festgesetzten Emissionskontingente nach DIN 45691 zum Immissionsschutz bei (siehe oben). 05.10.2018 43 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen V. Planinhalte (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 BauO NRW 2018) Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW (ab 01.01.2019: § 62 Abs. 1 Nr. 12e BauO NRW 2018) eine Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt12. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet Werbeanlagensatzungen zu erstellen. Die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgt abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 oder durch die Aufnahme von örtlichen Bauvorschriften auf Grundlage der Landesbauordnung als Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete. In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW (ab 01.01.2019: § 10 BauO NRW 2018) in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Betriebe im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete Ab dem 01.01.2019 ist nach der neuen Landesbauordnung NRW 2018 ist die Genehmigungsfreiheit von Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf die Stätte der Leistung und eine eine maximale Höhe von 10 m beschränkt. 12 05.10.2018 44 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine gewisse Sonderstellung hinsichtlich des grundsätzlichen Leitbildes, durch den Ausschluss von „bewegten Werbeanlagen“ zusätzliche Unruhe im öffentlichen Raum zu vermeiden, nehmen die mittlerweile zum Stadtbild gehörenden Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“-Werbeanlagen). Die Anlagen sind zwar insgesamt statisch, die im Sekundentakt wechselnden (hinterleuchteten) Werbetransparente bringen eine gewisse „Bewegung“ in die Werbeanlage, die jedoch im Vergleich zu den ausgeschlossenen beweglichen Werbeanlagen noch als verträglich für den öffentlichen Raum angesehen wird. Die für diese Werbeanlagen vorgegebenen Höchstmaße orientieren an gängigen Modellen. Auch die Maximalmaße anderer freistehender Werbeanlagen orientieren sich an diesen Modellen und berücksichtigen die im Plangebiet vorhandenen Anlagendimensionen. Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten (möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig. Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. Nicht erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen sind: Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder Stadtinformationsanlagen Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Die gestalterischen Festsetzungen zu Werbeanlagen sind im Vergleich zur Umsetzung des übergeordneten Planungsziels (siehe oben) nur von nachrangiger Bedeutung. Hauptziel ist die Einzelhandelssteuerung im Sinne der 05.10.2018 45 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Ziele des Landesentwicklungsplans und der kommunalplanerischen Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes. 3. Kennzeichnung Das Plangebiet ist weitgehend mit der Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB versehen (Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind). Hintergrund dieser Kennzeichnung ist, dass im Plangebiet zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie) liegen. Zu jeder Fläche liegen der Unteren Bodenschutzbehörde Altlastengutachten vor. Es sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. 4. Hinweise Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf den Anschluss der Abwässer aus dem Plangebiet an die vorhandene Mischwasserkanalisation, auf die Erforderlichkeit wasserrechtlicher Erlaubnisse, auf das unabhängig vom Bebauungsplan zu beachtende Rodungsverbot nach BNatSchG auf empfohlene Artenschutzmaßnahmen bei Gebäudeabrissen und auf die Einsichtnahmemöglichkeit in DIN-Normen und das RAL-Farbregister, auf das in den Festsetzungen Bezug genommen wird. Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor. Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis. Das Dezernat 26 der Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im 05.10.2018 46 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) liegt. Bauwerke dürfen gemäß § 18a Abs. 1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der im Planungsstadium eines Bebauungsplans fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Aufgrund der zulässigen Gebäudehöhe im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die im Rahmen des Bebauungsplans innerhalb dieses Sondergebietes in Zukunft errichtet oder geändert werden eine Störwirkung ausgeht und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Daher enthält der Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis, dass im Baugenehmigungsverfahren von Vorhaben im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ das BAF über die Landesluftfahrtbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26) zu beteiligen ist. 05.10.2018 47 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 38.090 100,0 Sondergebiete Gesamt davon Sondergebiet Nahversorgung 1 davon Sondergebiet Nahversorgung 2 davon Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe 36.600 8.210 7.770 96,1 21,6 20,4 20.620 54,1 530 --- 1.490 3,9 Anpflanzflächen (überlagernd) Öffentliche Verkehrsflächen Tab. 2: Flächenbilanz Genehmigte Verkaufsflächen: Sondergebiet Nahversorgung 1: ....................................................... 889 m² Sondergebiet Nahversorgung 2: ....................................................... 899 m² Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe: .............................. 4.445 m² Gesamtsumme:.......................................................................... 6.233 m² Planungsrechtlich ermöglichte Verkaufsflächen (inkl. der bereits genehmigten Verkaufsflächen): Sondergebiet Nahversorgung 1: .................................................... 1.020 m² Sondergebiet Nahversorgung 2: .................................................... 1.020 m² Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe: .............................. 4.450 m² Gesamtsumme:.......................................................................... 6.490 m² 05.10.2018 48 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. VII. Umweltbericht Umweltbericht Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden, deren Ergebnisse im folgenden Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB wiedergegeben werden. Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes (UVPG) erforderlich ist. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Eine eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 1 UVPG entfällt13. Abkürzungsverzeichnis BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz DSchG Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen FFH Fauna-Flora-Habitat RPD 2018 Regionalplan Düsseldorf von 2018 LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen LBodSchG Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen LNatSchG Landes-Naturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung WHG Wasserhaushaltsgesetz WRRL Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) Gemäß Nr. 18.6 i. V. m. Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG ist für die Aufstellung von Bebauungsplänen für den Bau von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 UVPG vorgesehen. 13 05.10.2018 49 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 1. VII. Umweltbericht Einführung Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleistet. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Die in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, werden insbesondere in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführt. Dabei bezeichnen die dort unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, die Landschaft, den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den genannten Faktoren. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführte Katalog der Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat- (FFH-) bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000), die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel, § 1a Abs. 2 BauGB), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) und die Erfordernisse von Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit Natura-2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung (ASP) darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen. Nach den Bestimmungen des BauGB ist für die Berücksichtigung der Umweltschutzbelange in der Regel bei allen Aufstellungen, Änderungen, 05.10.2018 50 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Aufhebungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Dabei werden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Krefeld-Nord und liegt direkt nördlich des Innenstadt-Straßenrings im Bereich des „Gewerbegebietes Mitte“. Das Plangebiet ist Teil einer städtebaulich ungeordneten Gemengelage aus Wohn- und Gewerbenutzungen (einschließlich Einzelhandel). Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 ist es, den bisher auf Grundlage von § 34 BauGB entwickelten Einzelhandelsstandort Gahlingspfad zu überplanen und die Einzelhandelsentwicklung im Sinne des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld aus 2014 zu steuern. Aufgrund der landesplanerischen Vorgaben zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels bedeutet dies eine weitgehende Beschränkung auf den genehmigten Verkaufsflächen- und Sortimentsbestand. Hierzu ist im Wesentlichen die Festsetzung von drei Sondergebieten für die Nahversorgung vorgesehen, die hinsichtlich der in ihnen zulässigen Einzelhandelsnutzungen begrenzt werden (zulässige Sortimente, zulässige Verkaufsfläche). In zwei der drei Sondergebiete (östlich Gahlingspfad) ist jeweils nur ein einzelner großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung zulässig. In dem dritten Sondergebiet (westlich Gahlingspfad) sind neben einem Einkaufszentrum auch Gewerbebetriebe zulässig, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stören. Als Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Sondergebieten jeweils 0,8 festgesetzt, durch die Grundflächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten kann die festgesetzte GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Die Höhenfestsetzungen variieren in den Sondergebieten zwischen ca. 9 m über Fahrbahnkante und ca. 19 m über Fahrbahnkante. Die überbaubaren Grundstücksflächen umfassen gemäß den Zielsetzungen des Bebauungsplans die bestehenden Gebäude des Einzelhandels, sind jedoch etwas größer als die bestehenden Baukörper gefasst, um bauliche Änderungen zu ermöglichen. Die nicht mit Baugrenzenden festgesetzten Flächen der Sondergebiete sind überwiegend als Flächen für Stellplätze festgesetzt, lediglich zur Blumentalstraße und in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes reichen die Stellplatzflächen nicht bis an die Sondergebietsgrenzen heran. Die Wohngebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 sind aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes und des hierfür verfolgten Bebauungskonzeptes nicht mit Baugrenzen umspannt. 05.10.2018 51 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der im Geltungsbereich liegende Abschnitt des Gahlingspfades ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Am nordöstlichen Rand des Sondergebietes 3 (westlich Gahlingspfad) ist zur benachbarten Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße ein bis zu 5 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt. 3. Angaben zum Bedarf an Grund und Boden und zu den geplanten Vorhaben Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 3,8 ha. Die Flächen sind bereits fast vollständig bebaut und versiegelt. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Grund und Boden wird durch den Bebauungsplan planungsrechtlich nicht vorbereitet. Anhand der Flächenfestsetzungen und (bei den Bauflächen) der festgesetzten GRZ (inkl. Überschreitungsmöglichkeit) wird in der nachstehenden Tabelle die planungsrechtlich mögliche Versiegelung abgeschätzt: Festsetzung betroffene Fläche 1.490 m² 8.210 m² 7.770 m² 20.620 m² GRZ14 Öffentliche Verkehrsfläche15 --Sondergebiet Nahversorgung 1 0,8 (bzw. 0,9) Sondergebiet Nahversorgung 2 0,8 (bzw. 0,9) Sondergebiet Nahversorgung 3 0,8 (bzw. 0,9) und Gewerbe Gesamtes Plangebiet 38.090 m² --Tab. 3: Abschätzung der planungsrechtlich möglichen Versiegelung Maximale Versiegelung 1.490 m² 7.390 m² 6.995 m² 18.560 m² 34.435 m² Zu Standorten sowie Art und Umfang der geplanten Vorhaben: Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die bisher „ungeplant“ verlaufene Entwicklung der Einzelhandelsbetriebe am Standort Gahlingspfad / Blumentalstraße gemäß den gesamtstädtischen und landesplanerischen Vorgaben zu steuern. Insofern wird mit dem Bebauungsplan keine Realisierung von gänzlich „neuen Vorhaben“ verfolgt. 4. Darstellung der Ziele des Umweltschutzes Nach der Anlage 1 des BauGB enthält der Umweltbericht eine Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind. Des Festgesetzte Grundflächenzahl bzw. Berücksichtigung der Überschreitungsmöglichkeit nach textlicher Festsetzung 15 Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche weist eine 100 %ige Versiegelung auf. 14 05.10.2018 52 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Weiteren soll im Umweltbericht die Art beschrieben werden, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden. Die Kapitel 4.1 bis 4.3 geben einen Überblick über die in Fachgesetzen, Richtlinien, Normen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 750 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Land-Naturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (RPD 2018) und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-FloraHabitat-Richtlinie 92/43/EWG vorgegeben. Im Zuge der Prognose der Auswirkungen der Planumsetzung auf die einzelnen Schutzgüter (siehe Kapitel 9) wird auf die Frage eingegangen, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Planaufstellung berücksichtigt worden sind. Für das Bebauungsplanverfahren sind insbesondere folgende Umweltschutzziele hervorzuheben: 4.1 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken Schutzgüter Menschen / menschliche Gesundheit 05.10.2018 Zielaussage (Rechtsquelle) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Strahlung und Licht (Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft, Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL, §§ 1, 48, 50 BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG, § 47 a-f BImSchG, 16., 18., 26. und 39. BImSchV, TA Lärm, § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB, Lichtrichtlinie NRW, DIN 18005) 53 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Schutzgüter VII. Umweltbericht Zielaussage (Rechtsquelle) Tiere, Pflanzen, Biodiversität Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume, der biologischen Vielfalt (FFHRichtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzrichtlinie 79/409/ EWG, Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt, §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7a-b BauGB) Boden Sparsamer Umgang mit Grund und Boden (§ 1 LBodSchG, § 1a Abs. 2 BauGB) Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 BNatSchG, § 1 LBodSchG) Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG) Wasser Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (Kommunale Abwasserrichtlinie 91/271/EWG sowie Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 98/83/EG) Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL) Klima / Luft Vermeidung von Beeinträchtigungen der Luft und des Klimas (§ 1 BNatSchG, § 1 BImSchG) Landschaft Da es sich um einen innerstädtisch geprägten Bereich handelt, ist bei diesem Schutzgut kein für das Planverfahren relevantes Umweltschutzziel zu benennen. Kultur- / Sachgüter Schutz der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler / archäologischen Fundstellen, Kulturdenkmäler (§ 1 BNatSchG, §§ 1 und 2 DSchG NW) Tab. 4: 05.10.2018 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen sowie aus untergesetzlichen Regelwerken 54 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 4.2 VII. Umweltbericht Umweltschutzziele aus Fachplänen Luftreinhalteplan Da in Teilbereichen von Krefeld die Grenzwerte der 39. BImSchV für die Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) überschritten wurden, wurde ein gesamtstädtischer Luftreinhalteplan zur Reduzierung der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet von Krefeld aufgestellt. Der Luftreinhalteplan wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf unter Mitwirkung der Stadt Krefeld erarbeitet und ist am 01.10.2010 in Kraft getreten. Als Verursacher für die bestehenden Luftbelastungen gelten der Kfz-Verkehr, der regionale Hintergrund sowie Immissionen aus der Industrie. Im Rahmen der Luftreinhalteplanung sollen im Siedlungsbereich Belastungen durch Luftverunreinigungen langfristig auf ein unbedenkliches Niveau gesenkt werden und festgelegte Grenzwerte für Luftschadstoffe ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr überschritten bzw. dauerhaft unterschritten werden. Gemäß der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld ist bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards zu prüfen. Dabei werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach § 11 BauGB erwogen. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben sollen auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert werden. Gemäß der Maßnahme B 1/16 des Luftreinhalteplans Krefeld prüft die Stadt, in welchen Bereichen der Innenstadt eine effiziente Straßen- und / oder Gebäudebegrünung möglich ist. Gesamtstädtische Klimaanalyse In der Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) wird das Plangebiet als „Ungunstraum“ dargestellt (Randbereich im Übergang zum „Übergangsraum“). Für die Gebietskategorie „Ungunstraum“ macht die Klimaanalyse folgende Planungsempfehlungen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung Vernetzung von Grünflächen grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des KfzVerkehrs Förderung von Entsiegelung durch Begrünung 05.10.2018 55 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen Landschaftsplan Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans. Insofern sind die im Landschaftsplan formulierten Umweltziele für die vorliegende Planung nicht relevant. 4.3 Sonstige Umweltschutzziele Regionalplan Der Regionalplan Düsseldorf (RPD 2018) stellt den Bereich des Plangebietes als Teil eines „Zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereichs (ZASB)“ (Beikarte 3B, Blatt 2) dar und sieht das Gebiet damit für eine im Kern bauliche Nutzung und als einen Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung vor. Der an das Plangebiet angrenzende Straßenzug Blumentalstraße – Leyentalstraße – Philadelphiastraße ist als sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straße dargestellt. Gemäß Grundsatz 5 zu Allgemeinen Siedlungsbereichen soll die bauleitplanerische Ausgestaltung derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen angrenzen so erfolgen, dass Nutzungskonflikte vermieden oder minimiert werden und die Infrastrukturen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keine Einschränkungen erfahren. Baumschutzsatzung Die Stadt Krefeld verfügt über eine Baumschutzsatzung. Diese wurde erstmals im Jahr 1979 beschlossen und zuletzt am 08.12.2005 durch Ratsbeschluss geändert. Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), soweit diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. Geschützt sind im Wesentlichen Bäume (außer Obstbäume) mit einem Stammumfang von 80 und mehr cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. 5. Beschreibung der Prüfmethoden 5.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Im Rahmen der Umweltprüfung werden hauptsächlich die Flächen berücksichtigt, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 750 liegen und auf die sich somit die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen. Darüber hinaus werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf 05.10.2018 56 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht das Plangebiet ergeben. Eine entsprechende Abgrenzung des jeweiligen Untersuchungsraumes wurde schutzgut- und wirkungsspezifisch durchgeführt und umfasst die benachbarten Randbereiche des Bebauungsplans (dazu zählt insbesondere die Wohnbebauung im Bereich Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße sowie an der Blumentalstraße) einschließlich der Aktionsradien potentieller planungsrelevanter Arten. 5.2 Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bauleitplanung werden in Anlehnung an die Ökologische Risikoanalyse ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes getroffen. Dabei wird unterschieden, ob keine, eine geringe, allgemeine oder besondere Bedeutung für das Schutzgut vorliegt. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbal-argumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Ergebnis der Prognose werden folgende Bewertungsstufen unterschieden: positive Wirkung, keine Beeinträchtigung, geringe Beeinträchtigung, mittlere Beeinträchtigung, hohe Beeinträchtigung oder sehr hohe Beeinträchtigung. Im Anschluss an diese Prognose werden Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ die voraussichtliche Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Die Ergebnisse der auf diese Weise prognostizierten Umweltauswirkungen werden in Kapitel 9.12 des Umweltberichts zusammenfassend in Tabellenform dargestellt und dabei folgenden Bewertungsstufen zugeordnet: Voraussichtliche Umweltauswirkungen Kurzdarstellung Einschätzung der Erheblichkeit positive Wirkung + erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung o nicht erheblich geringe Beeinträchtigung • nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung •• bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung ••• erheblich sehr hohe Beeinträchtigung •••• sehr erheblich Tab. 5: 05.10.2018 Übersicht der Bewertungsstufen und Einschätzung zur Erheblichkeit 57 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 5.3 VII. Umweltbericht Gutachten / sonstige Informationsgrundlagen Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wurde auf die folgenden vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung, Fachgutachten sowie sonstige Quellen zurückgegriffen: A) Stellungnahmen aus Beteiligungen: Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW vom 20.01.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25.01.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellungnahme des Fachbereiches 36 – Umwelt der Stadt Krefeld vom 07.02.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellungnahme des Fachbereiches 67 – Grünflächen der Stadt Krefeld vom 09.02.2017 im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung B) Pläne, Berichte, Gutachten, Analysen etc.: REGIONALPLAN DÜSSELDORF, 2018: Regionalplan Düsseldorf (RPD) für den Regierungsbezirk Düsseldorf, April 2018 ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2018: Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße / beiderseits Gahlingspfad – in Krefeld (Stand: Juni 2018) BRILON BONDZIO WEISER Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (BBW), 2017: Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750 in Krefeld GD NRW, o. J.: Geologischer Dienst NRW (GD NRW) und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GmbH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen (LANUV, 2010): Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Verwaltungsvorschrift Artenschutz, 2016: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 06.06.2016 05.10.2018 58 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht MWEBWV & MKULNV, 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 5.4 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Die vorliegende Umweltprüfung basiert v. a. auf vorliegenden umweltrelevanten Informationen, die im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750 erarbeitet worden sind. Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Durchführung der Umweltprüfung und der Zusammenstellung der Datengrundlagen haben sich insgesamt nicht ergeben. Einige Bewertungen beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. So lagen bspw. für die Erfassung der schalltechnischen Situation zu den im Plangebiet ansässigen Discountern und der Autoglaserei keine Daten und schalltechnische Untersuchungen vor. Für diese Betriebe und auch für den an das Plangebiet angrenzenden Papierrecyclingbetrieb auf dem Dahlerdyk wurden daher konservative Emissionsansätze verwendet, um in der Bewertung „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (siehe Kapitel 11). 6. Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung Im Folgenden werden die voraussichtlich wesentlichen Wirkfaktoren dargestellt, die bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 750 erhebliche Umweltauswirkungen verursachen können und deshalb im Rahmen der Umweltprüfung näher untersucht wurden. 6.1 Baubedingte Wirkungen Durch Bautätigkeiten kann es zu Beeinträchtigungen kommen, die i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig sind. Im Einzelnen können dies sein: Eingriffe in den Boden unterhalb der zurzeit bestehenden Versieglung, Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen sowie Erschütterungen und visuelle Störungen durch Baumaschinen bzw. Baumaßnahmen Eingriffe in den zurzeit noch vorhanden Grünbestand (Bäume, Pflanzbeete auf den Parkplatzbereichen, Grünstreifen im Übergang zur Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße) Grundwassergefährdung durch Stoffeinträge (Kontaminationsrisiko) 05.10.2018 59 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 6.2 VII. Umweltbericht Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen: Bauliche und visuelle Änderungen des Straßen- / Ortsbildes durch Bauvorhaben / bauliche Ergänzungen im Vergleich zur heutigen Bebauung Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper (vorwiegend in Hochbauweise, planungsrechtlich zulässig jedoch auch in Tiefbauweise) Beseitigung von zurzeit noch vorhandenen Grünstrukturen (Bäume, Pflanzbeete auf den Parkplatzbereichen, Grünstreifen im Übergang zur Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße) 6.3 Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die vorhandenen Nutzungen hervorgerufen. Lärm- und Schadstoffemissionen durch eine Zunahme des Kunden- und Lieferungsverkehrs gegenüber dem Status Quo Störwirkungen (visuelle Störreize / Bewegungen / Lichtimmissionen) durch den Betrieb der Einzelhandels- und sonstigen Gewerbenutzungen 7. Darstellung des derzeitigen Umweltzustands 7.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn- / Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 7.6). Im Fokus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 7.5 thematisiert. Bestandsbeschreibung Das Plangebiet präsentiert sich als hochversiegelte, innenstadtnahe Gemengelage aus Einzelhandel (dominierend), Wohnen und Gewerbe (beides untergeordnet) mit solitärem Gebäudebestand und großflächigen ebenerdigen Stellplatzanlagen. Die bestehende Bebauung weist eine funktional-nüchterne Architektur auf. 05.10.2018 60 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Auf der Südseite der Blumentalstraße (außerhalb des Plangebietes) besteht eine weitgehend geschlossene und mehrgeschossige Straßenrandbebauung. Auch nördlich des Plangebietes, westlich der Straße Gahlingspfad befindet sich eine geschlossene Straßenrandbebauung (Wohnen), während östlich des Gahlingspfades Gewerbenutzungen bestehen (Hallengebäude und Freiflächen). Im Bereich der Vater-JahnStraße nördlich des Plangebietes liegen Einzel- und Reihenwohnhäuser. Das Plangebiet präsentiert sich im Bestand weitgehend vegetationslos. Entlang der Blumentalstraße in dichter Form, entlang des Gahlingspfades in aufgelockerter Form sowie gliedernd innerhalb der weitläufigen Stellplatzanlagen befinden sich Bäume. Im Randbereich zur Wohnbebauung Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße befindet sich ein schmaler privater Grünstreifen, der jedoch ebenso keine Nutzungs- und Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung aufweist wie die untergeordnet in den Randbereichen der beiden Discounter-Grundstücke vorhandenen Strauchund Zierrasenflächen. Die nächstgelegene öffentliche Grünfläche befindet sich ca. 300 m nordöstlich des Plangebietes und zieht sich von der Straße Grüner Dyk bis zum Nassauerring. Vorbelastungen Neben dem Grünflächendefizit zeigt das Plangebiet erhebliche Lärmvorbelastungen aus Straßenverkehrs- und Gewerbelärm, die negativ auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen wirken. Für das Bebauungsplanverfahren wurde eine Schall-Immissionsuntersuchung erstellt (ADU COLOGNE, 2018). Verkehrslärm Das Plangebiet liegt im Nahbereich von drei Straßen (Blumentalstraße, Dahlerdyk, Gahlingspfad), von denen insbesondere die Blumentalstraße als Hauptverkehrsstraße (rund 17.250 Kfz/24h), nachrangig der Gahlingspfad, zu lärmrelevanten Belastungen führt. Für den Gahlingspfad gilt die Besonderheit, dass dieser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine hohe Verkehrsbelastung erreicht (rund 7.800 Kfz/24h), diese Belastung jedoch nördlich des Plangebietes deutlich abnimmt (rund 1.500 Kfz/24h). Der plangebietsexterne Straßenabschnitt des Gahlingspfades liegt nördlich aller Ein- und Ausfahrten zu den im Plangebiet liegenden Einzelhandelsgrundstücken. Dieser Bereich ist für den Bebauungsplan von untergeordneter Relevanz, da der Gahlingspfad im Norden als Sackgasse ausgebaut ist und aus dieser Fahrtrichtung nahezu kein planbedingter Mehrverkehr zu erwarten ist. Der Dahlerdyk trägt als weiter entfernt 05.10.2018 61 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht verlaufende Straße mit untergeordneter Verkehrsbelegung nicht relevant zu den Geräuschimmissionen im Bereich des Bebauungsplangebiets bei. Derzeit werden an den Wohngebäuden im Plangebiet Spitzenpegel von rund 71 dB(A) tags / 64 dB(A) nachts erreicht. Im inneren Bereich des Plangebietes an den Gebäuden mit Einzelhandelsnutzungen sind Beurteilungspegel zwischen 50 und 65 dB(A) tags bzw. zwischen 40 und 55 dB(A) nachts anzunehmen. Das Plangebiet und seine nähere Umgebung sind im Bestand als Gemengelage aus Einzelhandel, Wohnen und Gewerbe zu klassifizieren und keinem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Bezüglich der im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen stellt sich bereits im Bestand die Frage, ob gesunde Wohnverhältnisse vorliegen. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm in Mischgebieten (60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts) bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung dieses Aspektes, weil die Werte der gesetzgeberischen Wertung Rechnung trägt, dass Mischgebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionswerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Ein Vergleich der in der Schalltechnischen Untersuchung berechneten Pegel mit den Orientierungswerten der DIN 18005 für Mischgebiete zeigt, dass die Orientierungswerte straßenzugewandt an den Frontseiten der Wohngebäude im Plangebiet tagsüber um bis zu 11 dB(A) und nachts um bis zu 14 dB(A) überschritten werden. Die straßenabgewandten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude Außenpegeln zwischen 60 und 65 dB(A) tagsüber bzw. zwischen 50 und 55 dB(A) nachts ausgesetzt und liegen damit in der Größenordnung der Orientierungswerte für Gewerbegebiete. Erst mit deutlicher Entfernung zu den Straßen als Schallquellen sind in den Außenwohnbereichen Lärmpegel von < 55 dB(A) anzunehmen, die eine weitgehend störungsfreie Kommunikation gewährleisten. Für die beiden im Plangebiet vorhandenen Wohnhäuser ist somit eine Verkehrslärmbelastung zu konstatieren, die den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse ohne Schallschutzmaßnahmen nicht gerecht wird. Einzelhandels- und Gewerbenutzungen dienen nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und genießen daher grundsätzlich eine geminderte Schutzwürdigkeit. Die Orientierungswerte für Mischgebiete werden tagsüber an den Gebäuden mit Einzelhandelsnutzungen um bis rund 5 dB(A) überschritten. Auf den Stellplatzflächen ist eine deutlich größere Verlärmung festzustellen. Diesen Bereichen ist aber keine 05.10.2018 62 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht besondere Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich nutzbares Außengelände sind diese Flächen nicht mit typischen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) vergleichbar. Im Nachtzeitraum dominiert bei der Verkehrslärmbelastung der Blumentalstraße insbesondere der Durchgangsverkehr aufgrund der Verbindungsfunktion der Blumentalstraße im übergeordneten Verkehrsnetz. Die Erschließungsfunktion der Blumentalstraße für das Plangebiet, insbesondere für Einzelhandelsnutzungen, tritt nachts zurück, da sich die Öffnungszeiten der Einzelhandelsnutzungen auf die Tagzeit beschränken. Lediglich das im Obergeschoss des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 liegende Fitnessstudio verfügt über eine genehmigte Betriebszeit im Nachzeitraum (= nach 22 Uhr), so dass auch im Nachtzeitraum betriebsbezogener Verkehr dieser Nutzung Teil des Verkehrslärms ist. Die Immissionsvorbelastung aus Straßenverkehrslärm ist nach der Schalltechnischen Untersuchung auch im Umfeld des Plangebietes gegeben. Hier ist insbesondere die Empfindlichkeit für weitere planbedingte Erhöhungen abwägungsrelevant. An der Blumentalstraße werden angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 Spitzenpegel von bis zu 70 dB(A) tags / 63 dB(A) nachts erreicht16. Die Wohnbebauung am Gahlingspfad wird an der unmittelbaren Plangebietsgrenze mit Lärmpegeln von 69 dB(A) tags / 57 dB(A) nachts beschallt (Immissionsort Gahlingspfad 28). Mit räumlicher Entfernung zum Plangebiet verringern sich die Spitzenpegel auf 62 dB(A) tags / 51 dB(A) an der Frontseite der Straßenrandbebauung (Immissionsort Gahlingspfad 38). Hier macht sich die deutlich geringere Verkehrsbelegung auf dem Gahlingspfad nördlich des Plangebietes bemerkbar. Die Bebauung außerhalb des Geltungsbereiches bewertet sich nach § 34 BauGB. Die Straßenrandbebauung südlich der Blumentalstraße ist als faktisches Mischgebiet einzustufen, die Hausreihe westlich Gahlingspfad als faktisches Allgemeines Wohngebiet (im Übergangsbereich zu gewerblich genutzten Flächen). Für Mischgebiete ist die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte von 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags / 45 dB(A) nachts anzustreben. Damit sind auch für alle Immissionsorte außerhalb des Plangebietes deutliche Überschreitungen der Orientierungswerte (tags und nachts um bis zu 14 dB(A)) festzustellen. Für planbedingte Lärmerhöhungen durch Straßenverkehrslärm besteht insofern auch im Hinblick auf die plangebietsexternen Immissionsorte nur wenig Spielraum. Gewerbelärm Als weitere Lärmquelle ist der im und angrenzend an das Plangebiet vorhandene Gewerbebesatz hinsichtlich Gewerbelärm vorhanden. Sport16 Immissionsorte Blumentalstraße 72 und 102 05.10.2018 63 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht lärm ist im Plangebiet durch ausreichende Abstände zu derartigen Nutzungen nicht relevant. Das im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe ansässige Fitnessstudio unterliegt als gewerblich betriebene feste Sportanlage den Berechnungs- und Bewertungsvorschriften der TA Lärm und ist als Gewerbelärm zu qualifizieren. Ein Fitnessstudio ist von Sportanlagen abzugrenzen, die dem Vereins- und Schulsport oder dem vergleichbar organisierten Freizeitsport dienen und nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bewertet werden. Im Folgenden werden neben den im Bebauungsplan gelegenen Gewerbebetrieben alle relevant auf die maßgeblichen Immissionsorte einwirkenden Gewerbebetriebe in die Bewertung einbezogen, die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegen. Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind folgende Betriebe auf die zu betrachtenden Immissionsorte lärmrelevant: Gebäudekomplex mit Einkaufszentrum und Fitnessstudio (Sondergebiet 3), zwei Verbrauchermärkte (Sondergebiete 1 und 2) sowie eine Autoglaserei (Sondergebiet 3). Außerhalb des Bebauungsplangebietes sind folgende Betriebe bzw. Nutzungen auf die zu betrachtenden Immissionsorte lärmrelevant: Papier- und Folienwerk Gahlingspfad 31-35, Entsorgungsbetrieb Dahlerdyk 11-15 und Autoabstellfläche eines Autohauses auf Gemarkung Krefeld, Flur 19, Flurstück 93. Die in der Schalltechnischen Untersuchung angesetzten Eingangsdaten hinsichtlich der Einwirkzeiten, Häufigkeiten und Schallleistungen repräsentieren einen ungünstigen Berechnungsansatz und gelten für übliche, erfahrungsgemäß in der Praxis auftretende Betriebsbedingungen ohne Berücksichtigung personal- und verhaltensabhängiger Lärmprophylaxe. Für die Ausbreitungsrechnung sind sowohl bewegliche Quellen (Ab- / Anfahrt der Lieferfahrzeuge, Lkw-Fahrten) als auch mehr weniger ortsgebundene Quellen (z. B. Kühl- und Klimatechnik) berücksichtigt worden. Zu den im Plangebiet ansässigen Discountern sowie der Autoglaserei liegen keine Daten und schalltechnische Untersuchungen vor. Auch für den Papierrecyclingbetrieb auf dem Dahlerdyk wurden konservative Emissionsansätze verwendet, um auf der sicheren Seite zu liegen. Das Fachgutachten hat eine prognostische Abschätzung anhand einschlägiger Studien und Richtlinien sowie von Referenzprojekten vorgenommen. 05.10.2018 64 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für die Autoabstellfläche gibt die Baugenehmigung einzuhaltende Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an den Nachbargebäuden vor. Die abgestrahlte Schallleistung wurde durch iterative Rückrechnung bestimmt. Detaillierte Auskünfte zu den Lärmemissionen des Papier- und Folienwerkes sowie des Einzelhandelskomplexes am Gahlingspfad liegen aus schalltechnischen Untersuchungen bzw. ergänzenden Messungen vor. Die Beurteilung erfolgt im vorliegenden Fall gemäß der TA Lärm für den Tagund Nachtzeitraum unter Berücksichtigung der Einwirkzeiten und etwaiger Zuschläge für Auffälligkeiten durch Impulse, Töne sowie für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Die Gewerbelärmvorbelastung wird entsprechend des akzeptorbezogenen Ansatzes der TA Lärm im Rahmen der Prognose als Teil der Gesamtbelastung angerechnet. Im Einzelnen ist im Bestand an den betrachteten Immissionsorten mit folgenden Beurteilungspegeln gemäß TA Lärm zu rechnen: Beurteilungspegel in dB(A) Vorbelastung (planextern) Vorbelastung (planintern) Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht IO 01 44 25 53 27 54 29 55 40 IO 02 39 20 53 36 53 36 60 45 IO 03 41 24 52 33 52 34 55 40 IO 04 45 28 52 31 54 33 55 40 IO 05 40 22 52 26 52 27 55 40 IO 06 51 29 52 26 55 31 60 45 IO 07 57 30 53 36 58 37 60 45 IO 08 52 22 52 19 55 24 60 45 IO 09 39 18 55 22 55 23 60 45 IO 10 39 19 56 29 56 29 60 45 IO 11 42 21 56 39 56 39 60 45 IO 12 42 19 53 38 53 38 60 45 IO 13 44 16 51 31 52 31 60 45 IO 14 55 13 44 14 55 17 55 40 IO 15 49 9 58 33 59 33 60 45 IO 16 55 33 51 15 54 33 55 40 IO 17 45 15 50 14 51 18 55 40 IO Tab. 6: 05.10.2018 Gesamtbelastung Immissionsrichtwert Beurteilungspegel der Betriebe und Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten (IO) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) 65 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Abb. 6: VII. Umweltbericht Lage der betrachteten Immissionsorte (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) Die Ergebnisse zeigen, dass an allen Immissionsorten die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm eingehalten werden, jedoch zum Teil bereits voll ausgeschöpft (IO 14, tags) oder nahezu ausgeschöpft werden (IO 01, IO 04, IO 15 und IO 16, jeweils tags). Nachts werden die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches von Störfallbetriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG. Weitere Einwirkungen z. B. durch elektromagnetische Strahlung, Erschütterungen, Gerüche, Wärme und ähnliche Erscheinungen sind im Plangebiet aufgrund ausreichender Abstände zu derartigen Emissionsquellen nicht relevant. Ergänzend werden für das Schutzgut Mensch die Lichtimmissionen aus den Einzelhandelsnutzungen bewertet. Lichtimmissionen Insbesondere von den Einzelhandelsnutzungen gehen durch angestrahlte oder selbstleuchtende Werbeschilder, die Parkplatzbeleuchtung und durch Scheinwerfer der auf dem Parkplatz fahrenden Autos und Wirtschaftsfahrzeuge Lichtemissionen aus. Gemäß der Lichtrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz sind grundsätzlich als Bewertungskriterien die Raumaufhellung und die Blendung zu prüfen. Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Lichtrichtlinie, können dennoch von Anwohnern als störend empfunden werden. 05.10.2018 66 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Grundsätzlich sind die Lichtimmissionen parksuchender Supermarktkunden zeitlich sehr begrenzt, da durch die Bewegung der Fahrzeuge der Lichtkegel nur kurzzeitig angrenzende Wohnbebauung trifft. Die Parkplatzbeleuchtung und beleuchtete Werbeschilder wurden nach den geltenden Vorschriften errichtet. Werbeschilder führen zwar durch evtl. intensive Farbigkeit zu erhöhten Ansätzen bei der Beurteilung, zeigen jedoch in der Regel nicht genügend hohe Werte in der Leuchtdichte. Parkplatzleuchten müssen so angebracht werden, dass keine direkte Bestrahlung der Nachbargebäude möglich ist. Der Kreis möglicher Betroffener ist darüber hinaus sehr klein. Im Plangebiet ist Wohnbebauung nur untergeordnet an zwei Stellen vorhanden. Plangebietsextern werden mögliche Belastungen stark durch die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes und fahrender Kraftfahrzeuge überlagert (Blumentalstraße) sowie durch ausreichende Abstände und eingeschränkte Betriebszeiten der Einzelhandelsnutzungen (keine Nutzung in der Nachtzeit) gemindert. Grundsätzlich ist von einer Verträglichkeit der Lichtimmissionen auszugehen. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Grünflächen mit Erholungseignung keine Bedeutung für die naturgebundene Erholungsfunktion. Eingeschränkt kann der Stadtraum mit Einzelhandels- / Dienstleistungs- / Fitnessangeboten und urbanen Aufenthaltsqualitäten der Rekreation dienen. Die wesentliche Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Mensch liegt in der Bereitstellung von Einkaufsmöglichkeiten für die Nahversorgung. Da das Wohnen nicht zur Zweckbestimmung der festgesetzten Sondergebiete gehört und lediglich im Rahmen des Bestandsschutzes fortbesteht, genießt die Wohnfunktion ein entsprechend gemindertes Schutzniveau mit gesteigerten Duldungspflichten für Immissionen. Dennoch besteht für die Wohnfunktion und die Gesundheit der Menschen im Plangebiet eine besondere Sensitivität aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastung und den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse – auch gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung. Werden bereits vorbelastete Bereiche überplant, die auch zum Wohnen genutzt werden, lassen sich die Orientierungswerte der DIN 18005 häufig nicht einhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Die Frage eines städtebaulichen Missstandes bzw. der absoluten Unzumutbarkeit stellt sich jedenfalls bei Außenpegeln in Bereichen von mehr als 70 dB(A) am Tag bzw. 60 dB(A) in der Nacht. Mit Spitzenpegeln des Verkehrslärms von 71 dB(A) tags bzw. 64 dB(A) nachts werden die kritischen Pegel bereits im Bestand überschritten. In diesen Fällen ist die Planungsfreiheit der Gemeinde für die Ausweisung von Wohnnutzungen nur sehr bedingt gegeben. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse 05.10.2018 67 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der – im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwendenden17 – 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte der 16. BImSchV für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 – 4 A 18.04). Vorliegend überschreiten die Spitzenpegel die Grenzwerte um 7 bzw. 10 dB(A) tags/nachts. In die Bewertung dieser Lärmbelastung ist einzustellen, dass die kritischen Pegelüberschreitungen plangebietsintern lediglich an zwei Gebäuden mit Wohnnutzung auftreten, die Anzahl Betroffener ist somit sehr gering. Für die im Schallschatten gelegenen straßenabgewandten Außenwohnbereiche wie Terrassen oder Balkone, werden Lärmpegel zwischen 60 und 65 dB(A) tagsüber bzw. zwischen 50 und 55 dB(A) nachts erreicht. Damit ist die Bebauung selbst an den rückwärtigen, im „Schallschatten“ gelegenen Bereichen keinen angemessenen Pegelwerten im Sinne der o. g. Rechtsprechung ausgesetzt, die zumindest dort ein Wohnen und / oder Schlafen bei gelegentlich geöffnetem Fenster noch zulässt. Geht man davon aus, dass leicht gekippte Fenster eine Abschirmwirkung von bis 15 dB(A) haben, ist mit maximalen Innenpegeln von 50 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts zu rechnen. Anzustreben sind Innenwerte von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts. Von daher ist es auch aus Lärmschutzaspekten nicht vertretbar, die Wohnnutzungen im Plangebiet aktiv planerisch zu sichern. Die Wohnnutzung ist rundum Lärmwerten ausgesetzt, die ein vertretbares Wohnen und Schlafen nur insgesamt hinter geschlossenen Fenstern möglich machen. Lärmverschärfend kommt hinzu, dass hierbei der Lärm durch die angrenzenden Stellplatzanlagen der Einzelhandelsbetriebe noch gar nicht berücksichtigt ist. Dieser Lärm ist als anlagenbezogener Lärm dem Gewerbelärm zuzurechnen, da nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken die jeweiligen Lärmquellen (Lärmarten) isoliert zu betrachten sind. Im übrigen Plangebiet sind die hohen Verkehrslärmwerte weniger kritisch zu werten. Die Nutzung der Einzelhandelsbetriebe findet überwiegend in geschlossenen Räumen statt, die ausreichenden Lärmschutz gewähren. Die Außenbereiche (Stellplatzanlagen) werden nur kurzzeitig betreten und dienen grundsätzlich nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sind als bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen heranzuziehen. 17 05.10.2018 68 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Immissionsvorbelastung aus Straßenverkehrslärm ist zwangsläufig auch im Umfeld des Plangebietes hoch. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete werden tagsüber um bis zu 11 dB(A) und nachts um bis zu 14 dB(A) überschritten. An den Immissionsorten mit Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes sind Pegelüberschreitungen von bis zu 14 dB(A) tags / 12 dB(A) nachts festzustellen. Die Spitzenpegel an einzelnen Immissionsorten (vornehmlich an der Blumentalstraße aber auch am Immissionsort Gahlingspfad 10) liegen schon im Bestand über dem aus gesundheitlichen Aspekten kritischen Wert von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Insofern ist grundsätzlich jede Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit rechnerische Erhöhung des Lärmpegels – auch sofern sie unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit liegt – abwägungsrelevant. Die Vorbelastung durch Gewerbelärm ist weniger kritisch. Hier werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten. Bei Einhaltung der Richtwerte sind die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen grundsätzlich als sachgerecht ausgeglichen anzusehen. 7.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Bestandsbeschreibung Durch die nahezu vollständige Versiegelung der Flächen im Plangebiet mit Gebäude- und befestigten Freiflächen gibt es kaum Lebensräume für Tiere im Plangebiet. In den Randbereichen des Plangebietes, im Übergang zu den angrenzen Wohngrundstücken (z. T. mit Hausgärten), können die rudimentär vorhandenen Grünstrukturen ggf. als Teil der Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten gezählt werden. Pflanzen kommen im Plangebiet nur in Form von Zierrasenflächen sowie Einzelbäumen und Sträuchern vor, die die großräumigen Parkplatzareale optisch gliedern. Dachbegrünungen sind im Plangebiet zurzeit nicht ausgebildet. Zusammenhängende Flächen mit Pflanzen befinden sich in einem ca. 3 m breiten Streifen, der nahezu über die gesamte Länge der Plangebietsgrenze entlang der Blumentalstraße verläuft sowie in einem ca. 2-5 m breiten Grünstreifen im Übergang des Sondergebietes westlich Gahlingspfad zu den Wohngebäuden Gahlingspfad / Vater-Jahn-Straße. Im Pflanzstreifen an der Blumentalstraße stocken junge Sommerlinden. Außerhalb des Plangebietes steht an der Blumentalstraße eine Baumreihe aus Sommerlinden mit mittlerem Baumholz. Im Zuge des Umbaus der Stellplatzanlage im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe wurden sechs Ahorne und eine Buche gepflanzt. Die biologische Vielfalt im Plangebiet ist als sehr gering einzustufen. Das Plangebiet präsentiert sich als ausgesprochen naturfern. 05.10.2018 69 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Vorbelastungen des Schutzgutes ergeben sich insbesondere durch die flächige Versiegelung und Überbauung mit Fragmentierung der biotischen und abiotische Standortfaktoren, stoffliche und nichtstoffliche Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen durch Verkehrswege sowie die hohe Frequentierung des Plangebietes durch Kundenverkehr mit Störwirkungen durch Bewegungsunruhe. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat aufgrund fehlender Biotopstrukturen nur eine sehr geringe Bedeutung für die Arten- und Lebensraumfunktion. Gleiches gilt für die Biotopverbundfunktion. Auch die Nachbarflächen des Plangebietes sind stark beeinträchtigt und durch eine hohe Trenn- und Isolationswirkung gekennzeichnet. Bedingt durch die stark eingeschränkte Wertigkeit des Plangebiets ist von einer extremen Artenverarmung und allenfalls von einem punktuellen Vorkommen von ubiquisten, euryiöken Arten mit geringer Störungsempfindlichkeit auszugehen. Die Vitalität der Bäume ist durch die eingeschränkten Wuchsbedingungen in den Baumscheiben / Pflanzstreifen herabgesetzt. Die Bäume im Plangebiet sind überwiegend Junganpflanzungen mit geringem Reifegrad. Grundsätzlich haben die Bäume vordergründig eine gestalterische Bedeutung. Durch die Gebäude im Plangebiet besteht ein untergeordnetes Potential für Gebäudefledermäuse. 7.3 Schutzgut Boden Bestandsbeschreibung Die Flächen im Plangebiet sind nahezu vollständig mit Gebäude- und befestigten Freiflächen versiegelt. Vor der Entwicklung der Flächen zu einem Einzelhandelsstandort waren im Plangebiet Produktionsbetriebe der Textilindustrie ansässig. Aus dieser Vornutzung resultieren zwei Altlastverdachtsflächen, die unabhängig vom vorliegenden Bebauungsplanverfahren bereits gutachterlich untersucht wurden. Es sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Nur in flächenmäßig geringem Umfang sind unversiegelte Flächen im Plangebiet vorhanden. Diese sind als Zierrasenfläche bzw. als Pflanzfläche für Bäume und Sträucher angelegt. Aufgrund der Vornutzung der Flächen im Plangebiet (siehe oben) ist davon auszugehen, dass auch in diesen Bereichen kein natürlich gewachsener Boden mehr vorhanden ist. Dachbegrünungen, die eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen könnten, sind im Plangebiet nicht anzutreffen. 05.10.2018 70 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Nach Angaben der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, liegt die Bebauungsplanfläche über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“ sowie über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis „Ruhr“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Die Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung von Erdwärme innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vorbelastungen Gemäß der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (GD NRW, o. J.) ist die Bodenbildung stark anthropogen geprägt mit Veränderungen der Horizontausbildung und z. T. belastenden Fremdbeimengungen natürlichen oder technogenen Ursprungs. Durch die industrielle Vornutzung ist von schädlichen Bodenveränderungen auszugehen. Bedeutung und Empfindlichkeit Der Boden weist keine besondere Empfindlichkeit auf. Durch die eingetretene Vollversiegelung der Bodenoberfläche findet eine Unterbindung des Austauschs mit der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre statt. Sämtliche Bodenfunktionen sind damit irreversibel verloren gegangen. Der in den Baumscheiben und Pflanzstreifen anstehende und nicht versiegelte Boden kann durch Bodenverdichtung, Bodenumlagerung sowie seiner kleinflächigen Ausprägung nur sehr eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen übernehmen. Für diesen besteht noch eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit. 7.4 Schutzgut Wasser Bestandsbeschreibung Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt zudem außerhalb einer festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzone. Rund 600 m nördlich der Plangebietsgrenze beginnt die festgesetzte Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage VI – Uerdingen 05.10.2018 71 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht (Bruchweg). Für diese Wassergewinnungsanlage ist eine neue Abgrenzung der Schutzzonen geplant. In der derzeit bekannten Planung rückt die äußerste Schutzzone bis auf rund 200 m an die Plangebietsgrenze heran. Das Grundwasser unterhalb des Plangebietes ist durch die weitgehende Versiegelung vor Schadstoffeinträgen aus dem Betrieb der Einzelhandelsnutzungen sowie der weiteren Nutzungen im Plangebiet (Wohnhäuser und Glaserei) geschützt. Für die beiden Lebensmitteldiscounter östlich Gahlingspfad bestehen jeweils wasserrechtliche Erlaubnisse zur Versickerung von Niederschlagswasser. Im Sondergebiet Nahversorgung 1 wird eine Teildachfläche von 333 m² und im Sondergebiet Nahversorgung 2 die Dachflächen (ca. 1.650 m²) und die Parkplatzflächen (ca. 3.780 m²) über Rohr-Rigolen bzw. Mulden-Rigolen versickert. Die in diesen Bereichen vorhandenen Böden, die aus der industriellen Vornutzung belastet waren (siehe Schutzgut Boden) mussten im Zuge des Baus der Versickerungsanlagen fachgerecht beseitigt werden. Vorbelastungen Vorbelastungen des Schutzgutes bzgl. der Wassergüte sind innerhalb des Plangebietes sowie im näheren Umfeld nicht bekannt. Der aktuell im Plangebiet bestehende hohe Versiegelungsgrad und die Ableitung der Niederschlagswässer in die Kanalisation (v. a. im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe) führen zur Schwächung der Grundwasserneubildung und zum tendenziellen Absinken der Grundwasserstände. Die Vollversiegelung und ein weitgehendes Fehlen von Vegetationsbeständen (Interzeptionsverlust) bedingt einen ungehinderten Abfluss des Niederschlagswassers. Die Baumscheiben und Pflanzstreifen im Plangebiet können nur sehr eingeschränkt zur Abflussverzögerung bzw. Grundwasserneubildung beitragen. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Schutzgut hat innerhalb des Plangebietes nur eine geringe Bedeutung, da insbesondere Oberflächengewässer sowohl innerhalb des Geltungsbereiches als auch im weiteren Umfeld nicht vorhanden sind und die nahezu vollständige Flächenversiegelung das Grundwasser vor Schadstoffeinträgen schützt. Kehrseite dieser hohen Versiegelung ist, dass durch fehlende Niederschlagswassereinträge in den Boden die Grundwasserbildungsrate verringert ist. Eine Niederschlagswasserversickerung findet über Vegetationsflächen und Versickerungsanlagen zurzeit nur sehr eingeschränkt statt. 05.10.2018 72 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 7.5 VII. Umweltbericht Schutzgut Klima / Luft Bestandsbeschreibung Die synthetische Klimafunktionskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) bewertet die Flächen des Plangebietes als Gewerbe- / Industrie-Klimatop. Dieses Klimatop geht deutlich über die Flächen des Plangebietes hinaus und bildet im Wesentlichen die Flächen des „Gewerbegebietes Mitte“ ab, das im Westen bis zu den Einzelhandelsnutzungen westlich des Nassauerrings reicht und nordöstlich des Plangebietes die gewerblichen Nutzungen bis zur Straße Grüner Dyk umfasst. Gewerbe- / Industrie-Klimatope zeichnen sich allgemein durch einen hohen Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation, durch produkt- und prozessspezifische Emissionen, z. T. durch einen hohen Anteil an Lkw-Verkehr und z. T. durch eine deutliche Überwärmung gegenüber der benachbarten Umgebung aus. Im vorliegenden Fall lässt sich der Aspekt „hoher Anteil versiegelter Flächen mit wenig Vegetation“ bestätigen. Klima- und luftbelastende Emissionen gehen von den Kunden- und Lieferverkehren der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe aus. Die nahezu vollständige Versiegelung der Flächen im Plangebiet lässt eine vermehrte Aufheizung / Erwärmung der Luft tagsüber und eine eingeschränkte Abkühlung der Luft nachts erwarten, da bebaute Flächen wie ein Wärmespeicher wirken und die Wärme nachts nur langsam wieder an die Umgebung abgeben. Klimatisch ausgleichende Flächen im Umfeld sind rar. In der Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) ist das Plangebiet als Teil eines sich nach Süden über die gesamte Innenstadt ausdehnenden „Ungunstraumes“ dargestellt. Ungunsträume zeichnen sich durch eine verdichtete Bebauung und einen hohen Versiegelungsgrad, eingeschränkte Austauschverhältnisse, Emissionen aus erhöhtem Verkehr / Gewerbe / Hausbrand und einen geringen Grünflächenanteil aus. Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktionsgebiet, Kaltluftsammelgebiet, Ventilationsbahn) werden dem Plangebiet und den umliegenden Flächen in der synthetischen Klimafunktionskarte nicht zugeordnet. Immissionsschutzpflanzungen sind im Plangebiet nicht auszumachen. Vorbelastungen Das Plangebiet zeigt gegenüber nicht bebauten Bereichen deutlich unterschiedliche Oberflächenstrukturen, die zu charakteristischen Klimaabweichungen führen. Die Eigenschaften der versiegelten Oberflächen, deren eingeschränktes Evaporationsvermögen sowie die stadtbedingte 05.10.2018 73 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit verursachen eine Veränderung des Strahlungs- und Energiehaushaltes als auch eine Beeinflussung des Luftmassenaustausches. Die Wärmebilanz der städtischen Oberflächen und Materialien ist durch hohe Wärmeleitfähigkeit und Wärmekapazität gekennzeichnet. Durch die Geometrie der großflächigen Baukörper vergrößert sich die Oberfläche, auf der Sonnenstrahlung absorbiert wird. Dies führt besonders in austauscharmen, sommerlichen Schönwetterperioden zu einer Aufheizung und zur Ausbildung von Wärmeinseln. Bei nächtlichen Abkühlungsprozessen wird diese Wärme meist nur unzureichend wieder abgegeben. Bio-klimatische Wärmebelastungen bzw. sinkender thermischer Komfort (Hitzestress) sind die Folge. Zusätzlich können im Bereich erhöhter Baustrukturen mit Schluchtsituationen (Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe) böenartige Windverwirbelungen und Winddüseneffekte negativ wirken. Aufgrund mangelnder Durchlüftung sowie fehlender Anschlüsse an Kaltluft leitende Ventilationsbahnen kann kühle Umlandluft nicht bis ins Planungsgebiet vordringen. Zudem bewirkt die hohe Siedlungsdichte mit Einzelhandels- und Geschäftsbesatz im Plangebiet verkehrsbedingt eine Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe. Positiv für das Klima in übergeordneter Sichtweise ist die vorhandene Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Lebensmitteldiscounters Gahlingspfad 1. Luftqualitätsmodell Krefeld Im Rahmen des sogenannten Grobscreenings (Luftqualitätsmodell) der Stadt Krefeld (IMA COLOGNE, 2007) sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickoxide (NOx) (Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2)), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie den Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der einschlägigen Grenzwerte der 22. BImSchV (heute: 39. BImSchV) beurteilt. Aufgabe des Grobscreenings war die Identifikation von Arealen innerhalb des Krefelder Stadtgebietes, wo die Luftschadstoffbelastung voraussichtlich im Bereich eines der relevanten Grenzwerte oder darüber liegt (sog. „Hotspots“). Nach dem Grobscreening werden im Plangebiet bzw. dessen näherer Umgebung die jeweiligen Beurteilungswerte (Grenzwerte der 39. BImSchV) 05.10.2018 74 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht für Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Benzol (C2H6) überwiegend nicht überschritten. Lediglich auf dem Abschnitt der Blumentalstraße westlich der Einmündung Gahlingspfad wird der in der 39. BImSchV vorgegebene Jahresmittelgrenzwert für NO2 (40 µg/m³) in der Modellierung überschritten. Für diesen Straßenabschnitt gibt das Grobscreening eine NO2-Schadstoffmenge von 40-60 µg/m³ an. Hauptverursacher dieser Schadstoffbelastung ist der Straßenverkehr. Der Planbereich bzw. seine unmittelbare Umgebung gehören nicht zu den ausgewählten zwölf Untersuchungsgebieten, für die FeinscreeningBerechnungen zum Luftqualitätsmodell Krefeld erstellt worden ist. Das nächstgelegene Untersuchungsgebiet befindet sich jedoch nicht weit entfernt vom Plangebiet an der Kreuzung Blumentalstraße / Nassauerring. Luftreinhalteplan Krefeld Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als „Hotspot“ (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Es liegt aber innerhalb der Umweltzone der Stadt Krefeld. Umweltzonen sind Gebiete, in denen wegen hoher Luftschadstoffe nur solche Kraftfahrzeuge fahren dürfen, die bestimmte Abgasnormen einhalten. Die Zone dient dem Ziel, die Schadstoffkonzentrationen an den Belastungsschwerpunkten zu senken. Weiterhin gilt im Plangebiet ein Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, der Lieferverkehr ist hiervon ausgenommen. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet hat als klimatischer Ungunstraum keine Bedeutung für bioklimatische oder lufthygienische Ausgleichsfunktionen. Es kann nicht durch Entstehung und Transport von Kalt- oder Frischluft zur Verbesserung bioklimatischer Zustände und zur Entstehung von Luftaustauschprozessen beitragen. Die im Plangebiet stockenden Bäume haben aufgrund ihrer begrenzten Anzahl sowie ihres z. T. jungen Entwicklungsstadiums nur bedingt Bedeutung durch Staub- und Luftschadstofffilterung sowie Verschattung und Evapotranspiration eine Klimamelioration zu bewirken. Durch das weitgehende Fehlen klimawirksamer Flächen besteht eine besondere Sensitivität hinsichtlich sich verschärfender Auswirkungen des Klimawandels (Hitzebelastung, Starkregen) und macht das Plangebiet bedeutsam für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel. Eine besondere Empfindlichkeit liegt auch im Hinblick auf das Belastungsniveau durch Luftschadstoffe und deren Zunahme vor. 7.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Bestandsbeschreibung In innerstädtischen Lagen ist aufgrund der meist nicht vorhandenen Freiflächen auf das Straßen- /Ortsbild statt auf das Landschaftsbild als Betrachtungsgegenstand abzustellen. 05.10.2018 75 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Ortsbild im eigentlichen Plangebiet ist geprägt durch die großflächigen, versiegelten Außenanlagen (Stellplätze) der Einzelhandelsbetriebe. Auch entsprechende Werbeanlagen sind vorhanden. Die Gebäude befinden sich von den Erschließungsstraßen aus gesehen eher im hintern Grundstücksbereich, vorgelagert befinden sich – wie im Einzelhandel typisch – die ausgedehnten Stellplatzanlagen, die zum Teil durch schmale Pflanzstreifen mit Einzelbäumen und Sträuchern gegliedert sind. Zur Blumentalstraße hin ist ein weitgehender geschlossener Pflanzstreifen vorhanden. Auch in anderen Randbereichen der Einzelhandelsgrundstücke sind weitere kleinere Grünflächen vorhanden, die allerdings weniger als Teile eines gestalterischen Gesamtkonzeptes, sondern vielmehr wie eine rudimentäre Gestaltung von „Restflächen“ wirken. Diese Grünflächen sind zudem nicht als Aufenthaltsflächen angelegt. Die drei Objekte Blumentalstraße 113 (Wohnhaus), Gahlingspfad 10 (Wohnhaus) und Gahlingspfad 22 (Glaserei) wirken inmitten der Einzelhandelsnutzungen als städtebauliche Fremdkörper. Außerhalb des Plangebietes stellt sich das Ortsbild im Wesentlichen als aus meist kleinteiligen Gebäuden gebildete geschlossene Blockrandbebauung dar. Östlich des Gahlingspfades, nördlich des Plangebietes wird das Ortsbild durch vom Straßenrand zurückgesetzte Hallenkomplexe und die sie umgebenden versiegelten Fahrflächen geprägt. Auch hier wirken die Grünflächen – wie auf den Parkplatzflächen der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des Plangebietes – eher als „Restflächen“. Vorbelastungen Durch die Dominanz von anthropogen geformten Elementen und Nutzungsformen hat das Plangebiet seine landschaftsgebundene Erlebnis- und Erholungsfunktion verloren. Im visuellen Eindruck der Landschaftsbildeinheit dominieren künstliche, anthropogen-technisch geformte Elemente und Nutzungsformen. Kulturhistorisch bedeutsame Elemente oder prägnante, über einen gewissen Zeitraum hinweg entwickelte Nutzungsformen / -elemente fehlen. Das vorliegende Stadtbild zeigt visuelle Defizite durch Einzelhandelszweckbauten in Schlichtbauweise, die sich zur umliegenden Bebauung durch Maßstabssprünge abheben. Von geringer Gestaltqualität sind auch die Werbeanlagen der Filialisten. Die großformatigen Baukörper beeinträchtigen Blickbeziehungen und Sichtachsen in die Umgebung. Das Plangebiet ist zwar öffentlich zugänglich, jedoch durch umfangreiche Einfriedungen der Betriebsgrundstücke von Wegebeziehungen in die Umgebung getrennt. Zudem ist das Plangebiet durch Straßenverkehrslärm und Luftschadstoffe vorbelastet, die zu einer Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität führen. 05.10.2018 76 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bedeutung und Empfindlichkeit Durch den naturfernen Zustand des Plangebietes mit hohem Eigenartsverlust ist dessen landschaftsästhetischer Wert aktuell sehr gering. Dem Stadtbild kommt jedoch durch seinen Einzelhandelsbesatz eine gesteigerte Empfindlichkeit gegenüber einer Verunstaltung des öffentlichen Raumes durch auffällige und aggressive Werbeanlagen zu. Die plangebietsinternen Bäume haben aufgrund ihres Alters für die Gliederung und Belebung des Plangebietes noch eine untergeordnete Bedeutung. 7.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bestandsbeschreibung Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Das Gebäude Gahlingspfad 27-31 (liegt im direkten Anschluss an den Geltungsbereich) ist in 2004 wieder aus der Denkmalliste der Stadt Krefeld herausgenommen worden. Grund hierfür war eine entgegen der Baugenehmigung, die eine transparente Fassadengestaltung des Kopfbereiches zur Blumentalstraße vorsah, durchgeführte Fassadenänderung mit Betonbrüstungen an dem Gebäude. Ein Rückbau der geänderten Fassade war wegen des bereits erfolgten Bezugs des Gebäudes sowie der damit verbundenen erheblichen Kosten vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht sinnvoll. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Unter sonstige Sachgüter sind gemäß der Begrifflichkeit des UVPG bedeutende öffentliche Infrastruktur (technische Infrastruktur, Verkehrsinfrastruktur, Bildungs- und Gesundheitsinfrastruktur) sowie landoder forstwirtschaftliche Produktionsflächen zu verstehen. Die Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet und die im bzw. an das Plangebiet angrenzende Verkehrsinfrastruktur (Gahlingspfad, Blumentalstraße) sind als sonstige Sachgüter zu benennen. Vorbelastungen Aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern können keine Vorbelastungen benannt werden. Für Bodendenkmäler ist infolge eines intensiv baulich genutzten Geländes mit baubedingten Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz. Die sonstigen Sachgüter sind in einem guten baulichen Zustand. Bedeutung und Empfindlichkeit Kulturgüter sind im Plangebiet nicht ausgeprägt, insofern erübrigt sich eine Schutzguteinstufung. 05.10.2018 77 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Rahmen der Bewertung sonstiger Sachgüter kommt kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu. Diese sind für das Plangebiet nicht auszumachen. Die Blumentalstraße ist Teil des Innenstadt-Straßenrings und somit als Sachgut für die Abwicklung des innerstädtischen Verkehrs von besonderer Bedeutung. Über die Blumentalstraße erfolgt – entweder direkt oder indirekt über den Gahlingspfad – auch die Erschließung der Einzelhandelsbetriebe (sowohl für den Kundenverkehr als auch für den Lieferverkehr). Die Einzelhandelsnutzungen haben eine Bedeutung für die Versorgung der Anwohner im nahen Umfeld sowie darüber hinaus für weitere Kunden aus dem weiteren Stadtgebiet mit Waren des täglichen Bedarfs. 8. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die zurzeit bestehende Nutzung im Plangebiet voraussichtlich bestehen und die in der Bestandsbeschreibung skizzierten Belastungen der Schutzgüter würden weiter bestehen bleiben. Die Beibehaltung der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB könnte vielmehr sogar dazu führen, dass unter den Maßgaben des § 34 BauGB evtl. weitere Einzelhandelsnutzungen bzw. Verkaufsflächenerweiterungen zu genehmigen sind. Da die Bewertung nach § 34 BauGB von der Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls abhängig ist (sowohl bezüglich des konkret geplanten Vorhabens als auch hinsichtlich der in die Betrachtung einzubeziehenden Umgebung im Zeitpunkt des Antrags) lassen sich konkrete Annahmen über die Entwicklung des Plangebietes nach § 34 BauGB (z. B. maximal genehmigungsfähige Erweiterungen) nicht machen. § 34 Abs. 3 BauGB knüpft die Unzulässigkeit von Vorhaben an die Erwartung schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. Derartige Auswirkungen sind nach der Rechtsprechung erst dann zu erwarten, wenn ein Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Damit sind Verkaufsflächensteigerungen, die im Hinblick auf die potenzielle Störung zentraler Versorgungsbereiche nicht erheblich sind, hinsichtlich der Zulässigkeitsschranke des § 34 abs. 3 BauGB zunächst einmal zulässig und hinzunehmen. Durch Erweiterungen der im Plangebiet bestehenden Nutzungen könnten (je nach Dimension) z. B. zusätzliche Verkehre entstehen mit der Folge entsprechender zusätzlicher Lärm- und Luftschadstoff-Immissionen im Plangebiet und der näheren Umgebung. 05.10.2018 78 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Unabhängig von der Frage der nach § 34 BauGB ggf. zulässiger Einzelhandelsnutzungen ist zu befürchten, dass sich im Plangebiet weitere Wohnnutzungen in einem erheblich durch Lärm vorbelasteten Umfeld ansiedeln könnten. Das Plangebiet ist als diffuser Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 zu charakterisieren (Gemengelage). Es finden sich neben (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben sowie zwei nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch Wohngebäude. Im diffusen Innenbereich sind Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung regelmäßig zulässig, wenn sie in ihrer maßgeblichen Umgebung ein Vorbild haben. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse führen nur unter besonderen Voraussetzungen dazu, dass die Zulassung eines Vorhabens versagt werden darf. Sie setzen der Zulässigkeit für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich eine äußerste Grenze. Soweit das Erfordernis, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, neben dem Gebot des Einfügens – insbesondere zur Sicherung der Anforderungen des Umweltschutzes – überhaupt eine eigenständige Bedeutung entfalten kann, etwa um in städtebaulich unzuträglichen Gemengelagen eine Verfestigung oder Fortsetzung einer vorhandenen, aber überholten Art und Weise der baulichen Nutzung auszuschließen, ist seine Anwendung auf die Abwehr städtebaulicher Missstände beschränkt. In der praktischen Konsequenz kann damit über § 34 BauGB regelmäßig nicht verhindert werden, dass sich eine vorhandene Wohnbebauung in der Nachbarschaft emissionsträchtiger Verkehrswege oder sonstiger emissionsträchtiger Anlagen (Großparkplatz) verdichtet. Dies gilt insbesondere dann, wenn es durch passiven Schallschutz und eine entsprechende Grundrissgestaltung der Gebäude möglich ist, jedenfalls in dessen Inneren einen hinreichenden Schutz der Wohn- und Arbeitsruhe sicherzustellen. Hierfür hat der Bauherr, der seine grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bebauungsabsichten realisieren will, selbst zu sorgen. Da das Plangebiet bereits nahezu vollständig versiegelt ist, ist eine wesentliche Zunahme und damit verbundene negative Auswirkungen v. a. auf die Schutzgüter Boden, Wasser nicht zu prognostizieren. Eine Aufgabe der Einzelhandels- und Gewerbenutzungen und damit ggf. positive Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. in Form einer Verringerung der im Plangebiet entstehenden Emissionen oder einer (teilweise) Beseitigung der umfangreichen Flächenversiegelungen) ist nicht zu erwarten. Für die im Plangebiet stockenden Gehölze ist eine Zunahme des Reifegrades zu prognostizieren. 05.10.2018 79 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 9. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 9.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden gesundheitlichen Belastungen bewertet die planbedingten Zuwächse beim Verkehrs- und Gewerbelärm. Die Lufthygiene ist Bestandteil des Kapitels 9.5. Verkehrslärm: Wie in Kapitel 7.1 dargelegt, ist das Plangebiet erheblich durch Verkehrslärm vorbelastet. Vorhandene Vorbelastungen berechtigen nicht per se zu einer Festschreibung bestehender Konfliktsituationen. Vielmehr besteht auch hier ein planerisches, allerdings der Abwägung zugängliches Verbesserungsgebot. Auch vorgefundene Konflikte sind dem Bebauungsplan zuzurechnen und zu bewältigen. Der Bebauungsplan darf die vorhandenen Konflikte nicht verfestigen oder verschärfen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass der Bebauungsplan grundsätzlich dem Verschlechterungsverbot gerecht wird. Durch den Bebauungsplan werden gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe Mehrverkehre generiert. Der größte Verkehrszuwachs wird am Knotenpunkt Blumentalstraße / Gahlingspfad mit rund 6 % erreicht. Im übrigen Verkehrsnetz bewegen sich die Zuwächse unter 2 %. Die maximal ermittelte Pegelerhöhung an der Blumentalstraße 117 von 0,5 dB(A) tags / 0,4 dB(A) nachts ist lediglich rechnerisch nachweisbar und nicht als reale Erhöhung wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.03.2008, 7 D 34/07.NE). Die prognostizierten Pegelerhöhungen führen zu keinen Änderungen im Bereich des Schallschutzes der Gebäude gegenüber dem Außenlärm (z. B. Fensterqualitäten). Erst ab einer Verdoppelung der Verkehrsmenge tritt eine Erhöhung um 3 dB(A) ein. Die ermittelten Beurteilungspegel sind mit einer Nachkommastelle anzugeben und vor dem Vergleich mit Immissionswerten auf ganze dB-Werte zu runden. Gemäß RLS-90 werden die aufgerundeten Beurteilungspegel zur Bewertung herangezogen. Dabei gilt gemäß der 16. BImSchV, dass bereits ab x,1 dB(A) auf den folgenden ganzzahligen dB-Wert aufgerundet wird (z. B. 66,1 dB(A) wird auf 67 dB(A) aufgerundet). Die Ergebnisse (siehe nachstehende Tabelle) zeigen, dass lediglich am Immissionsort Gahlingspfad 28 eine nach dem lärmtechnischen Regelwerk ausweisbare Erhöhung um 1 dB(A) zu erwarten ist. 05.10.2018 80 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Immissionsorte VII. Umweltbericht Nullfall Planfall Veränderungen Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht IO 01 Blumentalstraße 102 69,9 62,6 70,0 62,7 0 0 IO 09 Blumentalstraße 72 69,8 62,5 69,8 62,5 0 0 IO 14 Gahlingspfad 38 61,2 50,2 61,4 50,5 0 0 IO 17 Gahlingspfad 28 69,0 57,0 69,2 57,2 1 1 IO 18 Gahlingspfad 10 70,7 60,5 71,0 60,7 0 0 IO 19 Blumentalstraße 113 70,5 63,2 70,6 63,3 0 0 IO 20 Blumentalstraße 117 68,5 61,2 69,0 61,6 0 0 IO 21 Gahlingspfad 31 66,3 56,2 66,6 56,4 0 0 Tab. 7: Veränderungen der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs (Nullfall – Planfall) in dB(A) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) Die folgenden Lärmkarten geben flächig für das gesamte Plangebiet die Immissionen aus dem öffentlichen Straßenverkehr für 4 m Höhe über Gelände (tags/nachts) im Planfall für das Prognosejahr 2030 wieder. Abb. 7: 05.10.2018 Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für den Tagszeitraum im Planfall (Prognosejahr 2030) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) 81 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Abb. 8: VII. Umweltbericht Beurteilungspegel des Straßenverkehrs für den Nachtzeitraum im Planfall (Prognosejahr 2030) (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) Für Sondergebiete sieht die DIN 18005 vor, die anzusetzenden Orientierungswerte nach der jeweiligen Zweckbestimmung zu ermitteln. Aufgrund der Zweckbestimmung der hiesigen Sondergebiete für Einzelhandelsnutzungen und (teilweise) nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können als Schutzmaßstab die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (MI) (60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts) herangezogen werden. Gemessen an diesem Maßstab werden die Orientierungswerte in den straßenzugewandten Bereichen des Plangebietes – zum Teil deutlich (bis 10 dB(A) tags18 und bis 15 dB(A) nachts) – überschritten (vgl. Abb. 7 und 8). Bei der Beurteilung dieser Überschreitungen ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans künftig keine Wohnnutzung mehr vorsehen und Einzelhandels- und Gewerbenutzungen nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen und daher eine geminderte Schutzwürdigkeit genießen. Stellplatzflächen von Einzelhandelsbetrieben ist keine besondere Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich nutzbares Außengelände sind diese Flächen nicht mit typischen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) vergleichbar. Im Eckbereich Gahlingspfad / Blumentalstraße überschreiten die prognostizierten Beurteilungspegel die Orientierungswerte für Mischgebiete sogar um bis zu 15 dB(A). 18 05.10.2018 82 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Nach einem Urteil des OVG NRW vom 13.03.2008 – 7 D 34/07.NE ist es Anliegern öffentlicher Straßen, die Straßenverkehrsgeräuschen ausgesetzt sind, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegen, zuzumuten, marginale Erhöhungen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit hinzunehmen, sofern die Lärmvorbelastung nicht bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen erreicht hat und somit verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hält es für sachgerecht, in Gebieten, die – auch – dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bei Mittelungspegeln von 70 dB(A) bis 75 dB(A) tagsüber zu ziehen. Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist ihm in dieser Einschätzung gefolgt (vgl. Urteil vom 16.03.2006, 4 A 1075.04). Wenngleich es durch den Bebauungsplan zu marginalen Pegelerhöhungen im Bereich der „kritischen Werte“ von 70/60 dB(A) kommt, ist bei der Bewertung dieser Planauswirkungen – neben dem Umstand, dass in der Prognose nur sehr geringe Pegelzunahmen berechnet wurden, die unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegen – auch zu berücksichtigen, dass die Einzelhandelsentwicklung hinsichtlich der Zunahme an Verkaufsflächen am Standort – und in Folge dessen auch hinsichtlich entsprechender Mehrverkehre – auch mit dem aktuellen Planungsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. Wie umfangreich eine solche Einzelhandelsentwicklung nach geltendem Planungsrecht ausfallen würde, ist nur schwer zu beziffern. Als Korrektiv wirken die Zulässigkeitsvoraussetzungen der gesicherten Erschließung sowie das Verbot, schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszulösen. Derartige Auswirkungen sind nach der Rechtsprechung dann zu erwarten, wenn ein Vorhaben die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche so nachhaltig stört, dass diese ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können. Der durch den Bebauungsplan ausgelöste zusätzliche Verkehrslärm schlägt mit so geringem Gewicht zu Buche, dass dieser in der Abwägung mit anderen Belangen zurückgestellt wird. Darüber hinaus lässt sich ein motorisierter Zusatzverkehr aus dem Plangebiet im Straßennetz kaum eindeutig den Nutzungen des Plangebietes zuordnen. Insbesondere die Blumentalstraße ist so mit dem übrigen Straßennetz verknüpft bzw. stark befahren, dass planbedingter Zusatzverkehr der Sache nach Bestandteil des allgemeinen Verkehrsaufkommens wird, der nicht mehr eindeutig 05.10.2018 83 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht einer bestimmten Quelle zurechenbar ist. Beim Gahlingspfad sind die planbedingten Auswirkungen noch am stärksten wahrnehmbar, wobei dieser für die Plangebietsnutzungen nur auf einem kleinen Teilabschnitt befahren wird, der keine (aktiv) schutzwürdigen Wohnnutzungen beinhaltet. Von den planbedingten Verkehrslärmsteigerungen sind am Gahlingspfad neben dem überplanten Wohnhaus Gahlingspfad 10 nur die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohnnutzungen am Gahlingspfad betroffen. Mit weiterer Entfernung zum Plangebiet ist nur noch eine geringe, kaum wahrnehmbare planbedingte Lärmzunahme (IO 14, Gahlingspfad 38: 0,2/0,3 dB(A) tags/nachts) und eine deutliche Unterschreitung der kritischen Werte ab 70/60 dB(A) zu erwarten. Der Kreis der Betroffenen der Pegelerhöhungen im Bereich der „kritischen Werte“ ab 70/60 dB(A) ist folglich gering. Gewerbelärm: Planbedingter Zusatzlärm ist lediglich durch die noch möglichen Verkaufsflächenerweiterungen in den Sondergebieten Nahversorgung 1 und 2 zu prognostizieren. Ansonsten ist der Gewerbelärm durch die ermittelte Vorbelastung bereits hinreichend erfasst, da der Bebauungsplan die diesbezüglichen Nutzungen auf den Bestand festschreibt. Die potentiellen Verkaufsflächensteigerungen fallen mit 121 bzw. 131 m² gering aus und wirken sich lärmsteigernd lediglich durch eine geringe Zunahme des Kundenverkehrs aus. Die auf einem Betriebsgelände entstehenden Geräuscheinwirkungen von Kraftfahrzeugen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, sind der Anlage bzw. den Anlagengeräuschen hinzuzurechnen (Gewerbelärm). Ausgehend von den durch die Lebensmitteldiscounter ausgelösten Vorbelastungen, sind die potentiellen Zusatzbelastungen als unproblematisch einzuordnen. Lichtemissionen: Konkrete Prognosen über künftige Lichtemissionen ausgehend von den Einzelhandels- und sonstigen Gewerbenutzungen im Plangebiet auf die beiden Wohnhäuser im Plangebiet und die schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des Plangebietes (insb. Wohnbebauung Gahlingspfad / VaterJahn-Straße) sind auf Ebene der Bauleitplanung bei einem nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht möglich, da hierzu konkrete Angaben zu Standorten, Arten, Leuchtkraft etc. möglicher Beleuchtungseinrichtungen fehlen. Es ist bei der Bewertung künftiger Lichtimmissionen zu berücksichtigen, dass bereits auf der heutigen Grundlage (Bereich nach § 34 BauGB) entsprechende Nutzungen im Plangebiet möglich sind und damit auch entsprechende Lichtemissionen. 05.10.2018 84 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Mit einer planbedingten wesentlichen Zunahme der Lichtemissionen ist daher nicht zu rechnen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Beschränkung der zulässigen Nutzungen in den Sondergebieten auf nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Einzelhandelsbetriebe für Nahversorgung (Ausschluss von Wohnnutzungen bzw. die vorhandenen Wohngebäude werden auf den passiven Bestandsschutz gesetzt) Verkehrslärm: Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 im Plangebiet, ist abwägend zu prüfen, ob und wenn ja welche Schallschutzmaßnahmen möglich sind, um die Einhaltung der anzustrebenden Orientierungswerte19 zu gewährleisten. Grundsätzlich wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden, wobei aktive Maßnahmen Vorrang haben. Als Maßstab für die Entscheidung, von den an sich gebotenen Maßnahmen aktiven Schallschutzes abzusehen und auf passiven Schallschutz zu verweisen, gibt § 41 Abs. 2 BImSchG vor, dass die Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck stehen müssen. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebietes, die Zahl der betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). Theoretisch ließe sich eine Verbesserung der Geräuschsituation durch die Errichtung von Lärmschutzwänden herbeiführen. Die konkreten Ausführungen von Lärmschutzwänden sind vielfältig. Es kommen dabei verschiedene Materialien und Konstruktionen zur Anwendung. Die Angebote auf dem Markt sind reichhaltig. Je nach Ausführung ist von Kosten zwischen 200 EUR/m² und 500 EUR/m² bei einer Lärmschutzwand geringer Höhe auszugehen. Bei einer Abschirmung der Wohnnutzungen im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe ergeben sich bei einer Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. 19 05.10.2018 85 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Straßenfrontlänge von rund 250 m und einer unterstellten Wandhöhe von 1 m bereits Kosten von bis zu 125.000 EUR. Hierbei wären maximal die Erdgeschosse geschützt. Wenn auch höher gelegene Geschosse geschützt werden sollen (sog. Vollschutz) wäre der Aufwand noch bedeutend höher. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Plangebiet insgesamt nur eine geringe Schutzbedürftigkeit zukommt und sich die schutzbedürftigen Nutzungen auf zwei isolierte Wohnhäuser, die zudem auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden, beschränken, werden aktive Lärmschutzmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 750 als unverhältnismäßig eingeschätzt. Eine Lärmschutzwand würde einen dauerhaften Schutz gewähren, der bei Abgang der zwei Wohnhäuser obsolet und nicht mehr erforderlich wäre. Ein passiver Schallschutz in Form eines individuellen und situationsangepassten Objektschutzes wird hier als deutlich sinnvoller und zielführender bewertet. Durch den Bebauungsplan wird die Lärmsituation nicht (mehr als nur geringfügig) verschlechtert, so dass auch im Sinne des Verursacherprinzips keine Handlungspflichten entstehen. Innerstädtische Lärmschutzwände werfen darüber hinaus besondere Fragen auf. Bei der Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz sind über die Ermittlung des Kostenverhältnisses weitere Belange einzustellen. Die grenzständige Lage der schutzbedürftigen Häuser unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche schließt die Errichtung einer Lärmschutzwand an entscheidender Stelle aufgrund fehlender Flächen aus. Weiterhin würde die Wirkung einer Lärmschutzwand durch die Öffnung für Zufahrtsbereiche zu den Einzelhandelsnutzungen entscheidend geschwächt. Eine „einmauernde“ Lärmschutzwand würde zudem notwendige Sichtbeziehungen für Pkw-Kunden bei Zu- / Abfahrten zur Blumentalstraße bzw. zum Gahlingspfad unterbrechen. Auch die Nutzung des Bebauungsplangebietes vornehmlich für den Einzelhandel lässt eine abriegelnde Lärmschutzwand nicht sinnvoll erscheinen. Bei Einzelhandelsobjekten spielen eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und die Lkw-Anlieferung eine bedeutende Rolle. Aus Sicht der Stadtbildpflege sind Lärmschutzwände durch ihre optische Trennwirkung ebenfalls negativ zu werten. Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden gemäß der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ für den Tagzeitraum zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Plangebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorliegenden Fall sind dies der Straßenverkehr und das Gewerbe. 05.10.2018 86 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag minus Nacht beträgt im Plangebiet teilweise weniger als 10 dB(A). Während die VDI 2719 und die 24. BImSchV zur Ermittlung der notwendigen Schallschutzfensterklasse für das Schlafzimmerfenster den Beurteilungspegel des Nachtzeitraumes heranziehen, ist bei der Bemessung nach DIN 4109 – auch für Schlafzimmer – immer von dem Beurteilungspegel Tag auszugehen. Die DIN 4109 geht davon aus, dass die gegenüber dem Tag um 10 dB(A) höhere Schutzbedürftigkeit der Nacht (wie sie in vielen Regelwerken festgelegt ist, z. B. DIN 18005, 16. BImSchV) durch den v. a. an Stadt- und Gemeindestraßen vorherrschenden 10 dB(A) niedrigeren nächtlichen Beurteilungspegel kompensiert wird. Beträgt der Unterschied der Beurteilungspegel Tag und Nacht deutlich weniger als 10 dB(A), so kann eine auf den Tag ausgelegte Dimensionierung der Schalldämmmaße der Außenbauteile zu hohe Innenraumpegel für die Nacht zur Folge haben. Bei der Dimensionierung von Fenstern nach VDI 2719 wird von Innenraumpegeln für Schlafräume (nachts) von 35 dB(A) und für Wohnräume (tagsüber) von 40 dB(A) ausgegangen. Die minimale Differenz von 5 dB(A) wird im Plangebiet durch die Differenz von mindestens 7 dB(A) zwischen dem maßgeblichen Außenlärmpegel für den Tag- und Nachtzeitraum erreicht, so dass keine Bedenken bestehen, die DIN 4109 für den Tagzeitraum zur Bestimmung der Lärmpegelbereiche heranzuziehen. Die höchsten ermittelten Lärmpegelbereiche werden im Plangebiet im Bereich des Gahlingspfades mit dem Lärmpegelbereich VI erreicht. In diesem Teil sind planungsrechtlich aber keine Gebäude zulässig, so dass die Anforderungen der DIN 4109 hier keine Geltung entfalten. Für die beiden Bestandsgebäude mit Wohnnutzung wurde der Lärmpegelbereich V ermittelt. Im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes und für nahezu sämtliche überbaubaren Flächen wird der Lärmpegelbereich IV erreicht. Damit sind bei allen Gebäuden im Plangebiet, soweit erhöhte sie eine entsprechende Raumnutzung aufweisen20, Schallschutzanforderungen zu erfüllen, wenn man bedenkt, dass bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB aufweisen und gegen Außenlärm bis 60 dB(A) im Lärmpegelbereich II schützen. Die Lärmpegel wurden für eine Höhe von 4 m und 18 m über Gelände berechnet. An jedem Berechnungspunkt wurde der jeweils höchste Wert für die Darstellung der Lärmpegelbereiche abgebildet. Es ist zu beachten, dass die Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung ermittelt wurden und aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter Gebäudekörper geringere maßgebliche Außenlärmpegel auftreten können. Aufgrund der Planfestsetzungen sind hier v. a. Büroräume zu nennen, da Aufenthaltsräume in Wohnungen oder Bettenräume in medizinischen Einrichtungen nicht zulässig sind. 20 05.10.2018 87 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Abb. 9: VII. Umweltbericht Lärmpegelbereiche gemäß DIN 41089 (Quelle: ADU COLOGNE, 2018) Der Bebauungsplan ist mit dem im RPD formulierten Grundsatz 5 zu Allgemeinen Siedlungsbereichen, die bauleitplanerische Ausgestaltung derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen angrenzen solle u. a. so erfolgen, dass Nutzungskonflikte vermieden oder minimiert werden, vereinbar, da die planungsrechtlich zulässigen Nutzungen hinsichtlich des Verkehrslärms unempfindlich sind. Die auch zukünftig zu erwartende Verkehrslärmbelastung im Plangebiet und die Unverhältnismäßigkeit von aktiven Schallschutzmaßnahmen rechtfertigen es, Wohnnutzungen künftig nicht mehr zuzulassen und die vorhandenen Wohngebäude auf den Bestandsschutz zu setzen. Gewerbelärm: Aufgrund der bereits im Bestand verfestigten Gemengelage zwischen emittierenden Betrieben und schutzbedürftigen Nutzungen sind ausreichende Abstände zwischen den konfliktträchtigen Nutzungen nicht umsetzbar. Alternativ erfolgt daher eine Festsetzung von Emissionskontingenten nach der DIN 45691. Hierbei geht es darum, die 05.10.2018 88 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Emissionen21 in einem bestimmten Bereich so zu steuern, dass die von der Gesamtheit aller zulässigen Anlagen in diesem Bereich emittierten Schallpegel an den nächstgelegenen Schutzobjekten (in der Regel die nächstgelegene Wohnbebauung) den maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschreiten. Mit Hilfe der Emissionskontingente ist es möglich, jeder Anlage bzw. jedem Betrieb im betroffenen Bereich seinen Anteil an den Gesamtemissionen zuzuweisen, bei dessen Ausschöpfung der Immissionsrichtwert auch dann nicht überschritten wird, wenn alle anderen Anlagen in dem betroffenen Bereich ihre Anteile gleichfalls in vollem Umfang ausnutzen. Mit der Emissionskontingentierung sind die Maßstäbe für die Zulässigkeit von Vorhaben unter dem Aspekt des Lärmschutzes weitgehend abschließend gesetzt. Die Emissionskontingente wurden im Bebauungsplan so festgelegt, dass der jeweilige Betrieb in einem solchen Ausmaß emittieren darf, dass die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung seines Anteils bei strikter Anwendung der TA Lärm gerade noch die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. Außer der Prüfung einer Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente, die betriebsbezogen an die Stelle der Richtwerte der TA Lärm treten, bedarf es im Genehmigungsverfahren zumeist keiner weiteren Prüfungen unter dem Lärmaspekt mehr. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn das individuelle Lärmgeschehen des konkret anzusiedelnden Betriebs Komponenten von spezieller Lästigkeit aufweist, die mit der Festsetzung der Emissionskontingente nicht erfasst werden, etwa äußerst hohe Spitzenpegel oder besonders lästige Eigenschaften der konkret emittierten Geräusche wie z. B. besondere Ton- oder Impulshaltigkeit. Es ist zu berücksichtigen, dass im Genehmigungsverfahren der Beurteilungspegel nach den Maßgaben der TA Lärm berechnet wird. Bei dieser Berechnung werden, entgegen der Emissionskontingentierung, Reflexionen, Abschirmungen, Dämpfungen usw. schallmindernd berücksichtigt. Das Plangebiet muss gemäß DIN 45691 in Teilflächen aufgeteilt werden, wobei Flächen, die im Bebauungsplanentwurf nicht für die gewerbliche Nutzung bestimmt sind (z. B. öffentliche Verkehrsflächen, Grünflächen etc.), nicht kontingentiert werden. Im vorliegenden Fall wird das Bebauungsplangebiet in drei Teilflächen geteilt. Die Teilflächen entsprechen den Abgrenzungen der drei Sondergebiete. Unter Berücksichtigung der Teilbeurteilungspegel der Vorbelastung Lvor (Pegel aus den Betrieben außerhalb des Bebauungsplangebietes) und entsprechenden Planwerten LPl ergeben sich die folgenden Emissionskontingente LEK für die drei Teilflächen. In Sondergebieten nach § 11 BauNVO handelt es sich bei der Festlegung von Lärm-Emissionskontingenten um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (vgl. Beschluss des BVerwG vom 20.05.2003 (4 BN 57.02)). 21 05.10.2018 89 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Tag Nacht Bezeichnung der Teilfläche (Flächengröße [m²]) Teilfläche 1 (26.630 m²) LEK 49 LW 92,1 LEK 39 LW 82,1 Teilfläche 2 (8.200 m²) 56 95,1 48 87,1 Teilfläche 3 (7.760 m²) 51 89,9 45 83,9 Tab. 8: Emissionskontingente in dB(A) Aufgrund der Vorbelastungen an den Immissionsorten IO 14 tags und IO 10, IO 17 nachts können an den anderen Immissionsorten die zugehörigen Planwerte LPl nicht vollständig ausgeschöpft werden. Um das Gebiet besser zu nutzen, können im Bebauungsplan die Emissionskontingente für einzelne Richtungssektoren erhöht werden. Für die Richtungssektoren A-E erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente. Richtungssektor A Tab. 9: Zusatzkontingent tags nachts 6 0 B 9 1 C 7 0 D 9 3 E 7 1 Zusatzkontingente in dB(A) Innerhalb der Sondergebietsflächen soll Wohnen künftig ausgeschlossen werden. Die beiden innerhalb der Sondergebietsfläche westlich Gahlingspfad bestehenden Gebäude Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 werden als Wohngebäude genutzt. Diese genehmigte Bestandsnutzung ist auch weiterhin zu beachten. Um einen ausreichenden Schallschutz gegenüber dem Gewerbelärm zu gewährleisten, wäre an den Wohngebäuden die Immissionsempfindlichkeit analog der Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts heranzuziehen. Mit den in Tabelle 9 genannten Zusatzkontingenten (Richtungssektor D) ist mit einer Überschreitung dieser Richtwerte am Wohngebäude Gahlingspfad 10 zu rechnen. Gemäß Geräuschkontingentierung können für einzelne Immissionsorte innerhalb des Bebauungsplangebietes separate Zusatzkontingente vergeben werden. Somit erhöhen sich, abweichend von dem in Tabelle 9 genannten Zusatzkontingent im Richtungssektor D, die Emissionskontingente LEK für das Gebäude Gahlingspfad 10 um 8 dB(A) tags / 1 dB(A) nachts. 05.10.2018 90 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 durch Verkehrslärm, die im Wesentlichen aus der Lärmvorbelastung resultiert, ist abwägend zu rechtfertigen. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr sind die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Für eine Zurückstellung der Immissionsschutzbelange bzw. für die vorgenommenen Planfestsetzungen sprechen die folgenden städtebaulichen Erwägungen: Für das Plangebiet besteht ein berechtigtes Interesse durch Überplanung der vorliegenden Gemengelage zur Anpassung vorhandener Ortsteile sowie zum Erhalt und zur Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beizutragen. Der Bebauungsplan verhindert eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Die Begrenzung der Einzelhandelsentwicklung hat insofern Auswirkungen auf die Umweltqualität, als dass Mehrverkehre mit Lärm- und Schadstoffemissionen sich gegenüber einer Nullvariantenprüfung neutral verhalten dürften. Auch wird durch die Festschreibung der plangebietsinternen Wohnnutzungen auf den passiven Bestandsschutz einer möglichen Verdichtung und Erweiterung mit problematischen Wohngebäuden entgegengewirkt (siehe hierzu auch Kapitel 8). Ausgehend von der zu erwartenden Verkehrslärmbelastung gibt der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vor, die bei Neu- und Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei Gebäuden Verbesserungen der Innenraumpegel zu erwarten sind. Für die vorhandenen Wohngebäude im Plangebiet trifft der Bebauungsplan Festsetzungen, nach denen die Wohnnutzungen und Bausubstanzen künftig nicht mehr zulässig sind und auf den passiven Bestandsschutz gesetzt werden. Vom Bestandsschutz gedeckt sind in gewissem Umfang Unterhaltungs-, Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen. Zulässig sind deshalb im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz Maßnahmen, die erforderlich sind, um den baulichen Bestand zeitgemäß und funktionsgerecht nutzbar zu erhalten. Dies schließt auch Modernisierungsmaßnahmen ein, die aufgrund der Anforderungen des modernen Wohnungsbaus und der gewandelten Lebensgewohnheiten notwendig erscheinen, so dass auch ein Wechsel zu zeitgemäßen Lärmschutzfenstern zulässig ist. Allerdings begründet der Bebauungsplan keine Verpflichtung für die Eigentümer zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Den Eigentümern bleibt es selbst überlassen, Umbau05.10.2018 91 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht maßnahmen vorzunehmen, um den passiven Schallschutz sicherzustellen. Die Anwohner und Bauherren können zudem durch die Ausgestaltung ihrer Wohnungen in dem individuell für erforderlich erachteten Maß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken (architektonische Selbsthilfe). So kann z. B. durch die Anordnung der Wohnräume im Lärmschatten auf die Lärmsituation reagiert werden. Die Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 schafft Klarheit bzgl. der zukünftigen Gewerbelärmentwicklung. Die Ergebnisse lassen erkennen, dass auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags / nachts eine gewerbliche Nutzung möglich ist, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen. Ein Vergleich mit dem zukünftigen Immissionsverhalten (Erhöhung der planungsrechtlich maximal zulässigen Verkaufsflächen um 131 m² (Sondergebiet Nahversorgung 1) und 121 m² (Sondergebiet Nahversorgung 2) zeigt, dass die Emissionskontingente an den Immissionsorten eingehalten werden und mittels geeigneter Schallschutzmaßnahmen auch noch Entwicklungspotentiale bestehen. Ebenso ist gewährleistet, dass auch künftig hinsichtlich des Gewerbelärms eine verträgliche Wohnnutzung in den beiden Bestandsgebäuden Blumentalstraße 113 und Gahlingspfad 10 innerhalb des Sondergebietes Nahversorgung 3 und Gewerbe möglich ist. 9.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Durch das nahezu vollständige Fehlen von natürlichen Habitatelementen im Plangebiet sind negative Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten. Der bereits im Bestand durch Versiegelung und Überbauung eingetretene Lebensraumverlust ist für Flora und Fauna umfassend und irreversibel, insofern werden durch den Bebauungsplan keine weiteren Verschlechterungen vorbereitet. Die rudimentär vorhandenen Vegetationselemente werden weitgehend planerisch berücksichtigt. Eine gezielte Überplanung der Vegetationsbestände in dem Sinne, dass diese zur Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig beseitigt werden müssen, erfolgt nicht. Das Plangebiet hat damit auch zukünftig lediglich für stark an den Siedlungsraum angepasste Kulturfolger eingeschränkt Bedeutung. Für Gebäudefledermäuse kann der Bebauungsplan Umweltauswirkungen haben. Als potentielle Wirkfaktoren sind denkbar: Gebäudeabbruch: potentielle Zerstörung und Verlust von Fledermausquartieren sowie potentiell Tötung von Fledermäusen Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist in Kapitel 9.10 dargelegt. 05.10.2018 92 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Nutzungsbedingt kann sich für das Plangebiet eine stärkere Frequentierung ergeben, die Störeffekte durch Bewegungsunruhe vergrößern können. Da derartige anthropogene Störwirkungen bereits im Ausgangszustand ausgeprägt bestehen und das vorhandene störungsunempfindliche Artenspektrum sich unter diesen Bedingungen angesiedelt hat, sind diese als indifferent zu werten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen / Hinweise, die sich positiv auf Flora und Fauna auswirken und dazu beitragen können, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden: Festsetzung von Dachbegrünung Hinweis auf artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung und Gebäudekontrollen) Hinweis auf die Baumschutzsatzung Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Aufgrund der geringen Relevanz des Plangebietes für Flora und Fauna sind die Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen unerheblich. Das ökologische Potential der Straßenbäume wird zukünftig mit wachsender Maturität durch die Baumschutzsatzung gesichert. Abgänge werden aufgrund der Vorgaben der Satzung durch Ersatzpflanzungen kompensiert. Positive Veränderungen ergeben sich durch die Dachbegrünungsmaßnahmen, wenngleich diese durch die Beschränkung auf Neubaumaßnahmen und flache / flach geneigte Dachflächen nur untergeordnet und langfristig wirken. Ungestörte begrünte Dächer können als Refugium (Standort, Nahrungs-, Brut-, Ruheplatz) einer großen Vielzahl von Tieren und Pflanzen dienen. Im Falle von Gebäudeabrissen ist bei Durchführung ggf. erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen eine artenschutzkonforme Lösung zu erwarten. 9.3 Schutzgut Boden Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Bodenprofile) werden keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Die bislang nicht versiegelten Bereiche bleiben durch Anpflanz- und Erhaltungsfestsetzungen bzw. die „Nicht-Festsetzung“ von überbaubaren Flächen bzw. Flächen für Stellplätze planerisch vor einer Überbauung / Versiegelung geschützt. 05.10.2018 93 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Schadstoffeinträge in den Boden sind nicht zu erwarten, da Flächen nahezu vollständig wasserundurchlässig versiegelt worden sind. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der aufgrund der vorhandenen Bodenbelastungen realisierten Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan sind die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet, auf die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der der Sicherungsmaßnahmen wird hingewiesen. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Festsetzung von Dachbegrünung Klassische Vermeidungsmaßnahmen wie die schichtgerechte Lagerung von Unter- und Oberboden zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenprofils sind aufgrund der umgelagerten Böden nicht mehr anwendbar. Im Bebauungsplan sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut erforderlich. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Die Errichtung der Gebäude findet im Bereich vollständig versiegelter Flächen statt. Insofern wird der Bodenschutzklausel des BauGB Rechnung getragen (Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen und die Wiedernutzbarmachung von Flächen). Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen sind nicht zu erwarten. Die geplanten Dachbegrünungen können je nach Mächtigkeit und Eigenschaften in geringem Umfang natürliche Bodenfunktionen (Produktions-, Regelungs- und Lebensraumfunktion) übernehmen. 9.4 Schutzgut Wasser Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Da durch den Bebauungsplan keine Entsiegelungen zu erwarten sind, ist aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebiets im IstZustand weiterhin von einem weitgehenden Erliegen der Grundwasserneubildung auszugehen. Lediglich durch die sporadischen Vegetationsflächen sowie den Versickerungsanlagen in den Sondergebieten Nahversorgung 1 und 2 fließt dem Grundwasserkörper untergeordnet Niederschlagswasser zu. Die bestehenden Versickerungsanlagen genießen – soweit für sie wasserrechtliche Erlaubnisse vorliegen – Bestandsschutz. Die Entwässerungskonzeption des Bebauungsplans sieht vor, dass die im 05.10.2018 94 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Plangebiet anfallenden Niederschlagswässer in die Mischwasserkanalisation einzuleiten sind. Mit einer Zunahme der Niederschlagswasserversickerung im Plangebiet über den Status quo hinaus ist daher nicht zu rechnen. Die Befreiungsmöglichkeiten gemäß Entwässerungssatzung vom Anschluss- und Benutzungszwang bleiben unberührt. Schadstoffeinträge in das Grundwasser sind nicht zu erwarten, da zum einen die Flächen im Plangebiet nahezu vollständig wasserundurchlässig versiegelt worden sind und diese Versiegelung auch weiterhin zu erhalten ist (vgl. Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan). Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Zum anderen bestehen im Plangebiet Versickerungsanlagen, über die Niederschlagswässer von bestimmten Dachflächen und bestimmten Parkplatzflächen versickert werden. Über die Auflagen in den zugrundeliegenden wasserrechtlichen Genehmigungen (u. a. Austausch des mit Schadstoffen belasteten Bodens (Altlast) im Bereich der Versickerungsanlage, Vorschaltung eines Leichtstoffabscheiders bei der Versickerung von Niederschlagswasser einer Parkplatzfläche) ist ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen gesichert. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Festsetzung von Dachbegrünung Im Bebauungsplan sind keine weiteren Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut erforderlich. Auf den Umgang mit dem Niederschlagswasser sowie auf die Entwässerungssatzung wird hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut. Bei Neubauten wird sich die Niederschlagsretention durch Dachbegrünungen im Plangebiet verbessern. Zusätzlich werden Abflussspitzen gekappt und Starkniederschläge zeitverzögert an die Kanalisation weitergegeben bzw. durch die Transpiration der Pflanzen und die Evaporation der Substratschicht dem natürlichen Wasserkreislauf auf kurzem Weg zugeführt. Aufgrund der Langlebigkeit der meisten Bestandsgebäude wird dieser Effekt jedoch erst zeitverzögert eintreten und lediglich bei flachen und flach geneigten Dachkonstruktionen eintreten. Die in der Bebauungsplanfestsetzung enthaltene Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Ab einer 05.10.2018 95 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vegetationstragschicht von 10 cm kann ein Abflussbeiwert von 0,5 angenommen werden. 9.5 Schutzgut Klima / Luft Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Das Plangebiet ist bereits heute nahezu vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht begründet. Entsiegelungen sieht der Bebauungsplan nicht vor. Die sporadisch vorhandenen, eingeschränkt klimaaktiven Flächen, werden teilweise gesichert. Die klimatischen Leistungen des Plangebietes bleiben auch mit Umsetzung des Bebauungsplanes gering. Mit Zunahme des Reifegrades der Bäume kann die Verdunstungs- / Kühlleistung im Plangebiet erhöht werden. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen Räumen vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden bioklimatischen Belastungen weiter verstärkt wird. Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung mit Luftschadstoffen im Vergleich zum Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der Vorbelastung des Gebietes und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Die Nutzungen im Plangebiet besitzen mit Ausnahme der auf den Bestandsschutz gesetzten Wohngebäude, keinen eigenen Schutzanspruch. Im Zuge von grundsätzlich möglichen Gebäudeabbrucharbeiten wird es zu Staubemissionen und damit zu einer lokalen Erhöhung der Gesamtbelastung durch Feinstaub kommen. Vor dem Hintergrund des temporären Charakters eines Baubetriebs und den Möglichkeiten zur Minimierung von Stäuben (z. B. Bindung von Staub durch Feuchthalten des Materials) und dem Umstand, dass diese Gebäudeabbrüche auch ohne Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen können, wird die planbedingte Auswirkung als nicht erheblich eingestuft. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Die Planungshinweiskarte der Gesamtstädtischen Klimaanalyse für die Stadt Krefeld (UNIVERSITÄT ESSEN, 2003) empfiehlt für das als Ungunstraum klassifizierte Plangebiet folgende Gegenmaßnahmen: Steigerung des Grünflächenanteils und Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung; Vernetzung von Grünflächen; grundsätzlich keine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs; Förderung von Entsiegelung durch Begrünung; Erweiterung emittierender Nutzungen nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zulassen. 05.10.2018 96 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der Grünflächen- und Bebauungsanteil wird im Wesentlichen im Statusquo gesichert. Bei Änderungen der Stellplatzanlagen ist mit der Zunahme der Baumanzahl im Plangebiet durch Neuanpflanzungen zu rechnen. Die Nutzungsintensität wird durch marginale Verkaufsflächenerhöhungen nur unwesentlich erhöht. Auch durch neue Dachbegrünungen kann das Grünflächenvolumen im Plangebiet steigen. Auch der Luftreinhalteplan Krefeld fordert gemäß Maßnahme B 1/16 zu prüfen, in welchen Bereichen der Innenstadt eine effiziente Straßen- und Gebäudebegrünung möglich ist. Als Straße liegt lediglich ein Teilabschnitt des Gahlingspfades im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Gahlingspfad ist hier endausgebaut und baumlos. Straßenbäume waren in der Detailplanung nicht vorgesehen und sind aufgrund des Straßenquerschnittes und der hohen Verkehrsbelegung mit zahlreichen Ein- und Ausfahrten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 nicht umsetzbar. Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 750 stehen auf dem Gahlingspfad lediglich in Höhe des Bürogebäudes Gahlingspfad 27-31 vier Straßenbäume (Persischer Eisenholzbaum). Weitere Baumpflanzungen können hier nicht erwirkt werden. Ein Bebauungsplan kann nur Festsetzungen für Flächen innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches treffen. Gebäudebegrünungen (v. a. Dachbegrünungen) sind lediglich für Neu- und Umbauten fest- und umsetzbar. Der Bestandsschutz sichert den Eigentümern der Bestandsimmobilien zu, dass nachträglich keine Anforderungen an die bauliche Anlage gestellt werden können. Bei den Bestandsimmobilien ist zu beachten, dass diese ungünstige Voraussetzungen für eine nachträgliche Dachbegrünung bieten. Die Bestandsgebäude im Plangebiet sind durchweg nicht mit flach geneigten Dachflächen unter 15 Grad Dachneigung ausgestattet. Zudem erschweren Lichtkuppeln, Gauben und Photovoltaikanlagen die nachträgliche Aufbringung einer Dachbegrünung. Bei Dachneigungen von mehr als 15 Grad sind in aller Regel aufwändige Dachaufkantungen und Schubsicherungen erforderlich. Weiterhin erfordert allein das Eigengewicht des Gründachaufbaus eine entsprechende Statik des Altbaus, die in jedem Einzelfall zu überprüfen ist. Einfache Extensivbegrünungen verursachen ein zusätzliches Gewicht von 60 bis 150 kg/m² (je nach Aufbauhöhe). Es kann schwer abgeschätzt werden, welche besonderen bautechnischen Aufwendungen notwendig sind, um eine nachträgliche Dachbegrünung zu erfüllen. Aus den genannten Gründen wird eine zukünftige Dachbegrünung lediglich bei neu errichteten Dächern mit maximalen Dachneigungen von 15 Grad festgesetzt. Bis zu dieser Neigung kann die normale FlachdachBegrünungstechnik eingesetzt werden. Auch statische Anforderungen können direkt mitgeplant werden. Bei der Setzung von Rechtsnormen hat 05.10.2018 97 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht grundsätzlich eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe stattzufinden. Gemäß der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards abzuwägen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die verbindliche Bauleitplanung nur begrenzte Regelungsmöglichkeiten zur Eindämmung von Luftschadstoffen hat. Mit Hilfe der Luftreinhalteplanung steht ein wirksames Regelungssystem zur Verfügung, mit dem die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann. Problematisch sind im Hinblick auf die Bauleitplanung die Fälle, bei denen die Luftqualität durch die Umsetzung des Bauleitplans verschlechtert wird und damit das Konzept des Luftreinhalteplans unzulänglich bleibt. Hiervon ist beim Bebauungsplan Nr. 750 aber nicht auszugehen, da nur geringfügige Verkaufsflächenerweiterungen planungsrechtlich ermöglicht werden und somit gegenüber den Status quo nur wenige Veränderungen bei den freigesetzten Luftschadstoffen zu erwarten sind. Die genehmigten Nutzungen im Plangebiet genießen zudem Bestandsschutz, so dass auch bei einer Festlegung besonderer Maßnahmen zu Luftschadstoffen allenfalls sehr langfristig ein Effekt dieser Vorgaben zu erwarten wäre. Ebenso ist in die Abwägung einzustellen, dass ein wesentlicher Teil der durch die im Plangebiet zulässigen Nutzungen verursachten Luftschadstoffausstöße dem Kfz-Kundenverkehr zuzurechnen sein dürfte. Bezüglich der Reduzierung dieser Luftschadstoffe sind überörtliche Regelungen von Nöten, eine Beeinflussung durch Regelungen der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich. Auch Vorgaben zu den Fahrzeug-Flotten der im Plangebiet ansässigen Betriebe bzw. deren Luftschadstoffausstöße entziehen sich ebenso den Regelungsmöglichkeiten der verbindlichen Bauleitplanung wie Vorgaben für eine bestimmte Gebäudedämmung zur Reduktion des Heizenergieeinsatzes mit entsprechenden (z. T. überörtlichen) Einspareffekten an Luftschadstoffen aus Verbrennungsprozessen. Die Nutzung von Geothermie als Energiequelle wird durch den Bebauungsplan nicht unterbunden. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Da es sich nicht um einen essenziellen klimatischen Ausgleichsraum handelt und bestehende klimatische Vorbelastungen (Versiegelungsgrad) nicht ausgeweitet werden, werden die Auswirkungen auf die Klimameliorations- und lufthygienische Ausgleichsfunktion insgesamt als gering bewertet. Das Plangebiet wird auch zukünftig als Belastungsraum, d. h. als Gebiet mit klimatischen (insbesondere bebauungsbedingte Überwärmungsneigung) und lufthygienischen Belastungen, zu klassifizieren 05.10.2018 98 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sein. Durch zunehmende Baumüberstellung und Eingrünung von Stellplätzen mit partieller Verschattung sowie der Festsetzung von Dachbegrünungen bei flachen und flach geneigten Dachflächen können Temperaturextreme gemindert werden. Neue Flachdächer stellen im Plangebiet ein Flächenpotential für Dachbegrünungen dar. Da kurz- / mittelfristig das Neubaupotential im Plangebiet als gering einzuschätzen ist, dürften sich positive thermische Effekte von Dachbegrünungen erst langfristig und kleinflächig einstellen. Grundsätzlich ist zu bedenken, dass begrünten Dachflächen keine messbare Fernwirkung zukommt. Gegenüber größeren Grünflächen mit alten Bäumen und Sträuchern ist ihre thermische Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft gering. Erst in einem größeren Verbund können sich auch Auswirkungen auf das Mikroklima eines Stadtviertels ergeben. In Hitzeperioden sind die Dachflächen trocken und entfalten keine kühlende Wirkung. Die ökologischen Dienstleistungen von extensiv begrünten Dächern liegen daher in der Regel in dem Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung, aber nicht in der Hitzevorsorge. Die Dachbegrünungsmaßnahmen im Plangebiet werden daher vielmehr als Baustein einer umfassenden Dachbegrünungsstrategie im Stadtgebiet verstanden. Durch den Klimawandel wird erwartet, dass die in urbanen Räumen vorhandene Aufheizungstendenz mit den resultierenden bioklimatischen Belastungen weiter verstärkt wird, insofern ist die Dachbegrünung auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel zu unterstützen. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung des Gebietes und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Betrachtet man die Auswirkungen auf die Bebauung, ist davon auszugehen, dass die Belastung mit zunehmendem Abstand zur Blumentalstraße und zum Gahlingspfad abnehmen wird und in weiten Teilen des Plangebietes das Niveau der Hintergrundbelastung erreicht. Die Erheblichkeit planbedingter Luftschadstoffzunahmen wird von daher als gering bewertet. Zudem sind im Plangebiet nur sehr eingeschränkt schutzwürdige Nutzungen (Wohnen) vertreten. Da sich das Plangebiet an die angrenzenden Wohnnutzungen durch großflächige Stellplatzanlagen öffnet, ist auch für Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes keine merkliche Verschlechterung („Straßenschluchteffekt“) für Luftschadstoffe zu befürchten. Die Einführung der Umweltzone, die auch das Plangebiet umfasst, und ein sukzessives Verschärfen der Umweltzone kann als ein langfristiger Beitrag zur Senkung der Luftbelastung angesehen werden. Dies ist jedoch unabhängig vom Bebauungsplan. 05.10.2018 99 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld 9.6 VII. Umweltbericht Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die Eigenartsüberprägung der Landschaft durch Verlust landschaftscharakteristischer Elemente ist bereits in der Vergangenheit eingetreten. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen bestandssichernde Festsetzungen, so dass sich Standorte und Gebäudekubaturen im Vergleich zum Ist-Zustand nicht wesentlich ändern werden. Den Einzelhandelsbetrieben werden gewisse Verkaufsflächenerweiterungen zugestanden, so dass unterstellt werden kann, dass diese in die Modernisierung ihrer Filialen investieren werden, was sich positiv auf das äußere Erscheinungsbild des Plangebietes auswirken kann. Die rudimentär vorhandenen Grünelemente werden weitgehend planerisch berücksichtigt und damit eine Mindestbegrünung im Plangebiet ermöglicht. Bei Änderung der Stellplatzanlagen in den Sondergebieten ist zukünftig je sieben Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Der Begrünungsgrad wird somit planungsrechtlich gesichert und trägt zur Gestaltung des Ortsbildes bei. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Festsetzung einer Dachbegrünung Normierung örtlicher Bauvorschriften für Werbeanlagen Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Im Ganzen wird der ästhetische Eigenwert des Plangebietes gesteigert. Durch Neubauten werden sich die Bausubstanz und das Erscheinungsbild des Quartiers verjüngen. Bei Realisierung von Dachbegrünungen führen diese zu einer optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen. Mit der Reglementierung von Werbeanlagen werden die von diesen Nutzungen typischerweise ausgehenden Gestaltungsdefizite (auffällige Werbung und aggressive Lichtreklame) im Vorfeld unterbunden. Letztlich werden die prognostizierten Entwicklungen nur durch Neubauten wirksam. Der Umbau des Gebäudekomplexes im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe kann hierzu einen wichtigen Anstoß liefern. 9.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Für das Plangebiet sind aufgrund des Fehlens von Baudenkmälern keine Auswirkungen zu prognostizieren. Die nächsten Baudenkmäler befinden sich mit einem Abstand von jeweils rund 150 m westlich des Plangebietes mit dem ehemaligen Fuhrpark an der Blumentalstraße 147/149 (lfd. Nr. 320 der Denkmalliste) sowie mit dem Ricarda-Huch-Gymnasium an der Moerser Straße 34/36 (lfd. Nr. 327 der Denkmalliste) südöstlich des Plangebietes. Infolge der räumlichen Distanzen und einer zusammen- 05.10.2018 100 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht hängenden Bebauung in Richtung der Baudenkmäler, sind planbedingte Auswirkungen auf die erwähnten Denkmale auszuschließen. Eine Verletzung des Umgebungsschutzes nach § 9 Abs. 1b DSchG NW ist nicht zu befürchten. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmalen bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Für Bodendenkmale ist infolge eines intensiv baulich genutzten Geländes von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz auszugehen. Die sonstigen Sachgüter im bzw. angrenzend an das Plangebiet (Einzelhandelsnutzungen, Verkehrsinfrastruktur) bleiben erhalten und können ihre Funktionen weiterhin wahrnehmen. Insofern sind keine planbedingten Auswirkungen auf diese Sachgüter zu erwarten. Auch der Grundsatz 5 des RPD zu allgemeinen Siedlungsbereichen, wonach die bauleitplanerische Ausgestaltung derjenigen ASB, die an bedeutsame Infrastrukturen angrenzen (hier: Blumentalstraße) u. a. so erfolgen soll, dass die Infrastrukturen in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung keine Einschränkungen erfahren, wird diesbezüglich also eingehalten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Negative Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Bau- und Bodendenkmale sind im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes nicht nachgewiesen. Weitergehende Regelungen unterliegen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. 9.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen 05.10.2018 101 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Schutzmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie). Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Eine Versiegelung des Bodens ist zur Vorbeugung eines Schadstoffeintrages in den Grundwasserkörper positiv zu werten, führt jedoch bei anderen Landschaftsfunktionen (u. a. Arten- und Lebensraumfunktion, Klimameliorationsfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion) zu einem Totalverlust. Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen im Plangebiet wird das Flächenpotential für Photovoltaik- und Solaranlagen eingeschränkt bzw. besondere Aufwendungen erfordern. Weitere ambivalente Auswirkungen sind für das Plangebiet nicht erkennbar. 9.9 Ergebnis der Eingriffsregelung (Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Wenn der Bebauungsplan bereits vorhandene bauliche oder sonst als Eingriff zu wertende Nutzungen lediglich planerisch festschreibt, bedarf es keiner Ausgleichsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Plan bereits bestehende Baurechte – auch soweit sie noch nicht ausgenutzt sind – nur fortschreibt. Dabei ist unerheblich, auf welcher Grundlage die bereits gegebene Zulässigkeit von baulichen Nutzungen beruht, etwa im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB oder in beplanten Gebieten nach § 30 BauGB. Das Plangebiet ist bis auf rudimentäre Grünflächen (Rahmengrün als Grundstückseinfriedung, Stellplatzbegrünung) vollständig versiegelt. Der Bebauungsplan Nr. 750 sieht im Wesentlichen Nutzungen vor, die in der Örtlichkeit bereits vorhanden sind oder nach § 34 BauGB zulässig wären. Es werden keine eingriffsverstärkenden Nutzungsrechte vorbereitet. Die in Fragmenten noch vorhandenen unversiegelten Flächen werden durch die Zonierung der überbaubaren Grundstücksflächen für Haupt- / Nebenanlagen und Stellplätze, Anpflanzfestsetzungen sowie der Vorgabe einer maximalen Versiegelungsquote (GRZ) gesichert. Ein Kompensationsbedarf wird durch den Bebauungsplan Nr. 750 nicht ausgelöst. 9.10 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Bebauungspläne selbst können zwar noch nicht die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Möglich ist dies jedoch später durch die Realisierung der konkreten Bauvorhaben. Deshalb ist 05.10.2018 102 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Andernfalls könnte der Bebauungsplan aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein. Methodik und Vorgehensweise Eine Artenschutzprüfung kann in drei Stufen vorgenommen werden. Die Vorgehensweise folgt den Inhalten der Verwaltungsvorschrift zum Artenschutz in NRW (VV-Artenschutz, 2016) sowie der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben (MWEBWV & MKULNV, 2010). Stufe I (Vorprüfung) beinhaltet eine überschlägige Prognose, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. In einem ersten Arbeitsschritt der Vorprüfung wird eine Prüfung des potenziell vorkommenden Artenspektrums durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Die Zugriffsverbote das § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch geschützten Arten. Das LANUV hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind („planungsrelevante Arten“). Die übrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden europäischen Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, sind grundsätzlich nicht näher zu betrachten. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes (sog. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Zur Einengung des Pools möglicher planungsrelevanter Arten wurde das Fachinformationssystem (FIS) „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ ausgewertet (LANUV, 2010). Hierzu erfolgt zunächst eine Abfrage der planungsrelevanten Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 4605 (Krefeld) für die Lebensraumtypen Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken, vegetationsarme oder -freie Biotope, Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen, Gebäude, Höhlen- und Horstbäume. Die dort genannten Arten und ihre artspezifischen Habitatansprüche werden dahingehend 05.10.2018 103 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht betrachtet, ob ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet potentiell möglich ist. In einem zweiten Arbeitsschritt wird ermittelt, ob bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren der Bebauungsplanumsetzung dazu führen können, dass Exemplare einer europäisch geschützten Art erheblich gestört, verletzt oder getötet werden. Weiterhin wird geprüft, ob Wirkfaktoren geeignet sind, die ökologische Funktion von Fortpflanzungsund Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nachhaltig zu beeinträchtigen. Hierzu werden Prognosewahrscheinlichkeiten, Abschätzungen und / oder worst-case-Betrachtungen herangezogen. Bei den Wirkfaktoren, die zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände von besonderer Relevanz für den Bebauungsplan Nr. 750 sind, handelt es sich im Wesentlichen um bau- und anlagebedingte Wirkungen wie Baufeldvorbereitungen, Flächenbeanspruchungen und Vegetationsverluste sowie Versiegelungen. Relevante betriebsbedingte Wirkungen sind zu vernachlässigen, weil sie sich von den Wirkungen der Vornutzung nicht wesentlich unterscheiden. Potentielle Vorkommen planungsrelevanter Arten im Wirkraum und Darstellung der möglichen Betroffenheit Für das Messtischblatt Krefeld (MTB 4605) sind insgesamt 17 planungsrelevante Arten gemeldet (FIS, LANUV NRW, Abfrage April 2018), davon eine Säugetierart (Zwergfledermaus) und 16 Vogelarten (Sperber, Eisvogel, Waldohreule, Steinkauz, Mäusebussard, Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht, Turmfalke, Rauchschwalbe, Nachtigall, Feldsperling, Rebhuhn, Turteltaube, Waldkauz, Schleiereule). Säugetiere Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptjagdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere jagen im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die im Plangebiet stockenden Bäume zeigen lediglich schwaches Baumholz und sind als Quartiersbäume innerhalb großflächiger Stellplatzanlagen ungeeignet. Die Zwergfledermaus nutzt ganzjährig, sowohl als Sommer- als auch als Winterquartier, kleinste Mauerritzen, Spalten und 05.10.2018 104 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Hohlräume an Gebäuden. Aufgrund des guten baulichen Zustandes der Gebäude im Plangebiet – u. a. durch vor kurzem abgeschlossene Umbauund Renovierungsarbeiten – sind Quartiersverstecke unwahrscheinlich. Das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere kann jedoch nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der bauliche Zustand von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Im Laufe der Zeit können sich in den Fassaden neue Hohlräume bilden oder durch die Zerstörung von Verkleidungen und das Herausbrechen von Putz- und Fugenmaterial Spalten freigelegt werden, die Fledermäusen als Quartiere dienen könnten. Daher ist es i. d. R. notwendig, die Fassaden erneut auf potentielle Fledermausquartiere zu untersuchen, sobald es zu Abriss- und Umbauarbeiten kommt. Ein Konflikttransfer in das nachgelagerte Genehmigungsverfahren ist zulässig, da die Verbotstatbestände auch hier noch verlässlich abgewendet werden können und der Verwirklichung des Bauleitplans nicht entgegenstehen. Vögel Schwalben (Mehlschwalbe, Rauchschwalbe) sind Gebäudebrüter und leben als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Zur Nahrungssuche werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. Für den Nestbau werden Lehmpfützen und Schlammstellen benötigt, die im Plangebiet nicht anzutreffen sind. Jagd auf Luftinsekten ist über dem Gelände unwahrscheinlich. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG wird ausgeschlossen. Eulen (Waldohreule, Schleiereule) nutzen als Nistplatz und Tagesruhesitz störungsarme dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden (Schleiereule) bzw. alte Nester von anderen Vogelarten (Waldohreule), Jagdgebiete sind strukturreiche Offenlandbereiche sowie Waldlichtungen. Das Gelände ist aufgrund seiner Störintensität und fehlender geeigneter Strukturen als Fortpflanzungsstätte und Jagdrevier für diese Art ungeeignet. Käuze (Waldkauz, Steinkauz) besiedeln lichte, lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen sowie offene und grünlandreiche Kulturlandschaften (Steinkauz) mit einem guten Höhlenangebot, als Brutplatz werden Baumhöhlen (v. a. Obstbäume, Kopfweiden) aber auch Höhlen und Nischen an Gebäuden und Viehställen aufgesucht, als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten (Steinkauz) genutzt. Ein Vorkommen und damit eine Betroffenheit kann im Wirkungsbereich des Bebauungsplanes a priori ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Greifvogelarten (Sperber, Mäusebussard, Turmfalke) können Brutvorkommen ausgeschlossen werden, da im Plangebiet 05.10.2018 105 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht geeignete Habitatstrukturen (insbesondere Horstbäume mit freier Anflugmöglichkeit) fehlen. Jagdgebiete sind offene strukturreiche Kulturlandschaften, die ebenfalls nicht vorliegen. Die Arten gelten zudem als störempfindlich, was eine Nutzung des Geländes ebenfalls unmöglich macht. Die Arten Feldsperling und Rebhuhn zählen zu den typischen Feldvogelarten, die halboffene Agrarlandschaften als Lebensraum nutzen. Die Arten drängen z. T. auch in die Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, meiden aber das Innere von Städten. Als Charakterarten der offenen Feldflur ist ein Vorkommen der Arten im Plangebiet nicht zu erwarten. Turteltauben bevorzugen als ursprünglicher Bewohner von Steppen und Waldsteppen offene bis halboffene Parklandschaften mit einem Wechsel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Folglich ist ein Vorkommen im Plangebiet nicht zu erwarten. Der Kleinspecht besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil. Darüber hinaus erscheint er im Siedlungsbereich auch in strukturreichen Parkanlagen, alten Villen- und Hausgärten sowie in Obstgärten mit altem Baumbestand. Die Nisthöhle wird in totem oder morschem Holz, bevorzugt in Weichhölzern angelegt. Eine Habitatqualiät des Plangebietes ist für den Kleinspecht zu verneinen. Den Kuckuck kann man in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Innerstädtische, hochverdichtete Räume werden hingegen gemieden. Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Eine entsprechende Lebensraumausstattung ist im Plangebiet nicht zu finden. Der Eisvogel brütet an vegetationsfreien Steilwänden an Fließ- und Stillgewässern in Brutröhren; Nahrungsgebiete sind kleinfischreiche Gewässer 05.10.2018 106 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht mit guten Sichtverhältnissen und überhängenden Ästen als Ansitzwarten. Derartige Habitatstrukturen sind im Plangebiet nicht ausgeprägt. Fazit der Auswertung Ein mögliches Vorkommen der meisten auf dem MTB Krefeld genannten planungsrelevanten Arten kann im Plangebiet aufgrund fehlender Habitatstrukturen ausgeschlossen werden. Potentiell vorhandene Nahrungshabitate werden allesamt nicht als essentiell eingestuft. Beschreibung erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen Eine aktuelle Nutzung des Untersuchungsraums als Fortpflanzungs- und Ruhestätte durch planungsrelevante Tierarten konnte nicht festgestellt werden. Lediglich potentielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt. Verboten sind mithin nicht Beeinträchtigungen, die sich erst nach Besiedlung eines aktuell nur potentiellen Quartier- und Fortpflanzungsreviers einstellen können. Es handelt sich bei den empfohlenen Maßnahmen folglich um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Bauzeitenbeschränkung und Gebäudekontrollen: Zur Vermeidung von Verletzungen und Tötungen von Fledermäusen in potentiellen Wochenstubenquartieren sollen Gebäudeabbrucharbeiten im Zeitraum von Anfang September bis Ende März begonnen werden. Vorbereitende Arbeiten (Arbeiten im Inneren des Gebäudebestands) können auch ganzjährig begonnen werden. Können die Abbrucharbeiten erst ab Anfang April begonnen werden, so ist im Vorfeld der Abbrucharbeiten der Gebäudebestand durch einen art- und fachkundigen Experten eine Detektorbegehung auf ein- bzw. ausfliegende Fledermäuse hin zu untersuchen. Können keine Fledermäuse am Gebäudebestand festgestellt werden so können die Abbrucharbeiten auch zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden. Durch diese Maßnahmen werden potentielle Verletzungen oder Tötungen von Tieren während der Wochenstuben- und Sommerquartierphase bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere vermieden. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erst bei der Realisierung von Bauvorhaben bedeutsam. Durch entsprechende Bauzeitenregelungen kann sichergestellt werden, dass Bautätigkeiten nicht in Zeiten erfolgen in denen die Lebensstätten besetzt sind. Auch die Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG haben für den Bebauungsplan keine planerische Dimension, da die geschützten Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei Gebäudefledermäusen nicht deren gesamten Lebenszyklus 05.10.2018 107 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht lückenlos abdecken und so für einen Gebäudeabriss noch ein ausreichendes Zeitfenster bleibt. Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für den unwahrscheinlichen Fall eines Quartiersfundes auszuschließen, da aufgrund der relativ geringen Flächengröße des Plangebiets und den zahlreichen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung „die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“ (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände Bei Umsetzung des Bebauungsplans Nr. 750 werden unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen, auf Baugenehmigungsebene zu prüfenden bzw. bei entsprechender Erforderlichkeit als Auflage in die Genehmigung aufzunehmenden Vermeidungsmaßnahmen die artenschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten. Da artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden können, sind keine weiteren Untersuchungen und keine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung betroffener Arten in Stufe II der Artenschutzprüfung erforderlich. 9.11 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB müssen im Rahmen der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 750 liegen keine Natura2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel nicht ausgegangen werden. Die nächstgelegenen FFH-Gebiete DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ und DE-4605-302 „Egelsberg“ liegen in ca. 4,5 km Entfernung zum Plangebiet, womit negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf FFH-Gebiete ausgeschlossen werden können. 05.10.2018 108 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 9.12 Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch, Bevölkerung, Gesundheit Flora, Fauna, Biodiversität Besonderer Artenschutz Boden Wasser 05.10.2018 Prognostizierte Umweltauswirkungen temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm, Erschütterungen) durch Baubetrieb planbedingte Verkehrszunahme mit geringen Lärmaufschlägen (Bagatellcharakter) auf die bereits hohe (Verkehrs-) Lärmvorbelastung Einhaltung Richtwerte der TA Lärm Festsetzung von passivem Schallschutz nach DIN 4109 (Umsetzung bei Neu- / Umbauten) Sicherung plangebietsinternes Grünvolumen Lebensraumverlust durch Überbauung / Versiegelung bereits im Bestand eingetreten Erhalt / Ausbau von Grünelementen Dachbegrünung als Standort für Pflanzen sowie Nahrungs-, Brut- und Ruheplatz für Tiere Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nicht tangiert bei Artenfund kann unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in der Bauphase reagiert werden Verlust der natürlichen Bodenfunktionen liegt bereits im Bestand vor Innenentwicklungsmaßnahme schont Flächen im Außenbereich Teilausfall der Grundwasserneubildung im Bestand ausgeprägt Niederschlagswasserversickerung mit wasserrechtlicher Erlaubnis genießt Bestandsschutz, künftig Anschluss an den Kanal vorgesehen Niederschlagsretention durch Dachbegrünung Einschätzung Erheblichkeit ••• • o + + o o/+ + o o o + o +/• + 109 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Schutzgut Klima, Luft Orts- / Landschaftsbild Kultur- / Sachgüter VII. Umweltbericht Prognostizierte Umweltauswirkungen klimatischer Ungunstraum bleibt bestehen (bereits im Bestand ausgeprägt) Unterschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV im Planfall Staubbindung, Luftschadstofffilterung und Klimamelioration durch Dachbegrünung Eigenartverlust bereits durch Bestandsbebauung zeitgemäße Formen- und Architektursprache bei Neubauten Bauvorschriften für Werbeanlagen Begrünungsvorgaben (Stellplatzanlagen und Dachbegrünung) Bau- und Bodendenkmäler im Plangebiet nicht vorhanden potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht DSchG NW geschützt Einschätzung Erheblichkeit o o + o o/+ + + o o Legende: + positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) o keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) • geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) •• mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) ••• hohe Beeinträchtigung (erheblich) •••• sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich) 10. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Der Bebauungsplan dient der Steuerung der vorhandenen Einzelhandelsnutzungen, so dass sich Standortalternativen nicht ergeben. Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind neben Standortalternativen auch alternative konzeptionelle Ausgestaltungen des Plans. Es geht um unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten der städtebaulichen Aufgabe innerhalb des vorgegebenen Gebietes, also z. B. um die Stellung der Baukörper, die Führung der Erschließungssysteme, die Höhe der Baukörper, die Lage von Grünflächen, Bepflanzung und ähnliches. Der Bebauungsplan Nr. 750 trifft im Wesentlichen bestandssichernde Festsetzungen für die bestehenden Einzelhandelsnutzungen. Über den Bestandsschutz hinaus werden eingeschränkt räumliche Erweiterungs- 05.10.2018 110 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht möglichkeiten eingeräumt, die sich an die bestehenden Baukörper anschließen. Die getroffenen Festsetzungen sind insofern alternativlos, als sie den Bestandsbetrieben betriebliche erforderliche Anpassungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkungen erlauben sollen. Die überbaubaren Grundstücksflächen für Hochbauten und die Flächen für Stellplätze sind so konzipiert, dass sie sich am Bestand orientieren und die noch vorhandenen Grünfragmente weitgehend vor einer Überbauung schützen. Auch diese Festsetzungen sind damit standortgebunden. Gleiches gilt für die öffentliche Verkehrsfläche, die den vorhandenen Straßenkörper des Gahlingspfades mit Fahrbahn sowie Geh- und Radweg planungsrechtlich sichert. Aktive grünordnerische Regelungen beschränken sich auf die Festsetzung einer Dachbegrünung. Dies ist die einzige Möglichkeit unter Beibehaltung des Planungskonzeptes, eine Vermehrung an Grünflächen zu erreichen. Größere Entsiegelungsmaßnahmen sind aufgrund der vorhandenen Bausubstanz sowie den gesetzten Planungszielen nicht durchsetzbar. Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Die Begründungspflicht nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen kann hier entfallen, da auf derartige Fläche nicht zugegriffen wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 750 wird eine andere Maßnahme der Innenentwicklung bestritten. Der Gesetzgeber erfasst damit u. a. Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). 11. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen22 zu erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. Eine Ausnahme bildet die Erhöhung der Immissionsbelastung durch Baubetrieb (gewertet als erhebliche Beeinträchtigung), die als baubedingte Auswirkung nur temporär auftritt und nicht nachhaltig ist. Zudem kann diese Belastung auch ohne Aufstellung des Bebauungsplans eintreten, da im Plangebiet nach § 34 BauGB Baurechte begründet werden können. 22 05.10.2018 111 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Für den Großteil der Umweltmedien erübrigen sich Überwachungsmaßnahmen, da durch diese bereits im Bestand keine naturhaushaltlichen Funktionen mehr erbracht werden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. Im Bebauungsplan sind die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet, auf die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der der Sicherungsmaßnahmen wird hingewiesen. Die Begrünung der Stellplätze in den Sondergebieten wird erst bei baulichen Änderungen der Stellplatzanlagen wirksam und ist in die entsprechenden Baugenehmigungen als Auflage aufzunehmen. Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der Baumpflanzungen ist dann der Fachbereich Grünflächen zuständig. Dieser hat auch in Zusammenarbeit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde die fachgerechte Ausführung der Dachbegrünungen zum Zeitpunkt der Baufertigstellungsanzeige zu prüfen. Zur Vermeidung individueller Fledermausverluste sind bei Abbrucharbeiten Gebäude auf Besatz zu kontrollieren. Vor Aufnahme von Abrissarbeiten ist die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Krefeld zu unterrichten. Die schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm werden als hinreichend belastbar eingeschätzt. Die verwendeten Emissionsansätze dienen grundsätzlich einer konservativen Betrachtungsweise. Der gedachte „worst case“ dient dazu, auch auf die denkbar ungünstigste Entwicklung bei der Verwirklichung des Plans vorbereitet zu sein. Es ist davon auszugehen, dass die prognostizierten Beurteilungspegel auf der sicheren Seite liegen (- 2,5 dB / + 0,5 dB). Auch bei Abweichungen in den Prognosen können nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Die Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A). Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt bspw. eine Erhöhung um 3 dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen sind nicht zu erwarten. Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht. Einzelerhebungen der Gewerbelärmbelastung nach Beschwerden von Betroffenen können im Ermessen der Unteren Immissionsschutzbehörde durchgeführt werden. Dies gilt auch für Lichtimmissionen. Bei Beschwerden sind gemäß § 22 BImSchG nachträgliche Anordnungen möglich, um schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der 05.10.2018 112 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Technik vermeidbar sind, zu vermeiden bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit der Stadt Krefeld. Das Plangebiet ist bzgl. Luftschadstoffkonzentrationen nicht als „Hotspot“ erfasst. Der Anteil der planbedingten zusätzlichen Emissionen ist angesichts der Vorbelastung und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. 12. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 ist es, den bisher auf Grundlage von § 34 BauGB entwickelten Einzelhandelsstandort Gahlingspfad zu überplanen und die Einzelhandelsentwicklung im Sinne des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld aus 2014 und den landesplanerischen Vorgaben zu steuern. Verbunden ist hiermit eine weitgehende Beschränkung der Verkaufsflächen und Sortimente auf den genehmigten Bestand. Den Lebensmitteldiscountern im Plangebiet werden geringfügige Erweiterungsoptionen zugestanden. Der Bebauungsplan dient im Wesentlichen der Bestandssicherung im Sinne der Erhaltung der vorhandenen städtebaulichen Eigenart. Dies spiegelt sich auch in den Bebauungsplanfestsetzungen wieder, die im Wesentlichen die vorhandenen Baukörper und Stellplatzflächen planungsrechtlich sichern. Ausgenommen hiervon sind die zwei solitären Wohngebäude, die keine planungsrechtliche Absicherung erfahren. Durch die Festschreibung der planinternen Wohnnutzung auf den passiven Bestandsschutz wird einer möglichen Verdichtung und Erweiterung mit problematischen Wohngebäuden entgegengewirkt. Die rudimentär verbliebenen Grünflächen bleiben von einer baulichen Nutzung ausgespart. Mit dem Bebauungsplan Nr. 750 wird das Planungsrecht qualifiziert und ein Beitrag zur Erhaltung und Anpassung vorhandener Ortsteile geleistet. Der Bebauungsplan fördert die Innenentwicklung, indem die Attraktivität und Lebensqualität in den zentralen Versorgungsbereichen, Ortskernen und Bestandsgebieten gestärkt wird. Damit wird eine ökonomisch, ökologisch und baukulturell belastende Siedlungsexpansion durch Flächenneuinanspruchnahme im Außenbereich vermieden. Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine erhebliche Umweltbelastung dar. Die Luftschadstoffbelastung bleibt jedoch im Null- und Planfall unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV. Vor diesem Hintergrund sind die Luftschadstoffwerte zu relativieren. Belastender stellt sich die Lärmsituation dar. Hier werden durch die hohe Verkehrsbelastung, ausgelöst durch die frequenzsteigernde Wirkung des 05.10.2018 113 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Einzelhandelsbesatzes im Plangebiet sowie der Bedeutung der Straßen, vor allem der Blumentalstraße, im örtlichen Verkehrsnetz, Lärmwerte im gesundheitsgefährdenden Bereich erreicht. Da die planbedingte Verkehrslärmerhöhung mit maximal 1 dB(A) lediglich rechnerisch nachweisbar und nicht als reale Erhöhung wahrnehmbar ist, ist dieses als nicht erheblich einzustufen. Die Planung bewirkt keine Verschlechterung der Umweltsituation gegenüber dem derzeitigen Planungsrecht. Durch die Begrenzung des Verkaufsflächenwachstums können Mehrverkehre mit Lärm- und Schadstoffemissionen im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht geringer ausfallen. Beim Gewerbelärm schafft die Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 Klarheit bzgl. der zukünftigen Gewerbelärmentwicklung. Ausgehend von der Verkehrslärmbelastung gibt der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vor, die bei Neu- und Umbaumaßnahmen sukzessive umgesetzt werden, so dass bei Gebäuden Verbesserungen der Innenraumpegel zu erwarten sind. Die vorhandene Vorbelastung wird nicht festgeschrieben, sondern durch schrittweise Umsetzung von Neubauvorhaben – zumindest für die schallgedämmten Innenräume – verbessert. Weitere Maßnahmen bleiben der Luftreinhaltebzw. Lärmminderungsplanung vorbehalten. Aufgrund der sehr eingeschränkten Bedeutung des Plangebietes für die biotischen und abiotischen Schutzgüter infolge der nahezu vollständigen Versiegelung des Plangebietes, bleiben die Eingriffsfolgen durch den Bebauungsplan unerheblich. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und seiner Umgebung vorkommenden Tiere und Pflanzen bestehen überwiegend aus stark an städtische Verhältnisse angepasste, unempfindliche und allgemein weit verbreitete Arten. Seltene oder bestandsbedrohte Arten sind nicht vertreten, Leitarten fehlen. Punktuelle Vorkommen von Ubiquisten kommen nur in geringer Individuenzahl vor. Für höhere Tierarten sind die Flächen nicht besiedelbar. Die Planung ist mit dem Artenschutzrecht vereinbar. Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten bzw. sind Gegenstand von nachgelagerten Planverfahren. Positive Umweltauswirkungen können sich durch Neubauten im Plangebiet ergeben, u. a. durch gestalterische Vorgaben für Werbeanlagen sowie der Realisierung von Dachbegrünungen. Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass der Bebauungsplan umweltverträglich im Rahmen der geltenden Gesetze umgesetzt werden kann. 05.10.2018 114 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 750 werden folgende Fluchtlinienpläne innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 750 aufgehoben: Fluchtlinienplan Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt am 30.12.1900) Fluchtlinienplan Nr. 193 „Blumentalstraße – Moerser Straße – Steckendorfer Straße“ (förmlich festgestellt am 17.01.1879) 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind zur Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Planung entstehen der Stadt nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. ______________________________________________________________ Krefeld, den ________________ Fachbereich 61 Stadt- und Verkehrsplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 05.10.2018 115 Bebauungsplan Nr. 750 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 750 in seiner Sitzung am ____________________ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 05.10.2018 116