Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,3 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5600/18
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Bezirksvertretung Nord
07.11.2018
zur Kenntnis
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
14.11.2018
vorberatend
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.11.2018
vorberatend
Rat
26.11.2018
beschließend
Betreff
Bebauungsplan Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad –;
Aufstellung und öffentliche Auslegung
Beschlussentwurf
I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und
Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt (wird fortgesetzt auf Seite 2):
1.
Gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich des Einzelhandelsstandortes Blumentalstraße / Gahlingspfad ein Bebauungsplan aufgestellt.
Der Geltungsbereich ist der Planurkunde zu entnehmen. Der Plan erhält die
Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße, beiderseits
Gahlingspfad –
2.
Über die bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vorgetragenen Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage
entschieden.
3.
Eine Umweltprüfung wird durchgeführt. Der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB ist
Bestandteil der Begründung zum vorgenannten Planentwurf.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5600/18
4.
5.
6.
7.
8.
Seite - 2 -
Der Begründung zum Entwurf des v. g. Bebauungsplanes (Anlage zur Vorlage) wird
zugestimmt.
Der Entwurf des v. g. Bebauungsplanes wird mit der Begründung und den
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Der Beschluss des Rates vom 11.12.2003 zur erneuten Einleitung des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 674 wird für den zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 750 aufgehoben.
Der Einleitende Beschluss vom 31.10.2012 und der Beschluss zur frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.03.2013 zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750
werden für den Bereich, der nicht mehr im zukünftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt, aufgehoben.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 750 sollen folgende Fluchtlinienpläne
innerhalb des Geltungsbereiches Nr. 750 aufgehoben werden:
Fluchtlinienplan Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt am 30.12.1900)
Fluchtlinienplan Nr. 193 „Blumentalstraße – Moerser Straße – Steckendorfer
Straße“ (förmlich festgestellt am 17.01.1879)
II. Bezirksvertretung Nord:
Die Bezirksvertretung nimmt die Beschlussvorlage über die Aufstellung und öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 750 zur Kenntnis.
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Seite - 3 -
Begründung
Vorbemerkung
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in
Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert; hieraus ergeben sich
auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit auch für dieses Bebauungsplanverfahren Nr. 750 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu
diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften
zu Ende geführt werden.
Zum Planverfahren
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 wurde durch
den Rat der Stadt am 31.10.2012 beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird
nun zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Zur Abgrenzung des Plangebietes siehe Übersichtskarte am Ende dieser Begründung zur Vorlage.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 750 – nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad –
I.
Anlass und Ziele der Planung
Die Entwicklung vom ehemals intensiv für Produktionszwecke genutzten Bereich hin zum
Einzelhandelsstandort vollzog sich ohne bauleitplanerische Steuerung auf Grundlage des
§ 34 BauGB. Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad liegt im gültigen Zentrenkonzept der
Stadt Krefeld von 2014 nicht in einem zentralen Versorgungsbereich. Zur planungsrechtlichen Sicherung und Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad /
Blumentalstraße soll daher nach § 1 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplan unter Beachtung
der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 750 ist entsprechend der oben skizzierten Ausgangslage,
den Bereich der Einzelhandelsnutzungen als Sondergebiete nach § 11 BauNVO für die
Nahversorgung festzusetzen, die zulässige Art der Nutzung u. a. über Festsetzungen zu
den zulässigen Sortimenten näher zu bestimmen und das Maß der baulichen Nutzung zu
definieren. Gemäß dem Ziel 6.5.7 des Landesentwicklungsplans NRW (2017) für den Bereich „Großflächiger Einzelhandel“ ist im Wesentlichen eine Beschränkung auf den genehmigten Bestand erforderlich. Für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich
selbstständigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs wird geprüft, welche Art der
baulichen Nutzung planungsrechtlich möglich, städtebaulich sinnvoll und den Anforderungen des Abwägungsgebotes genügend festzusetzen ist.
Drucksache 5600/18
II.
Seite - 4 -
Bisherige Verfahrensschritte
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung
am 20.03.2013. Diese wurde vom 19.04.2013 bis einschließlich 03.05.2013 per Aushang
im Fachbereich Stadtplanung durchgeführt. Während dieser Zeit gingen keine Stellungnahmen zum Planvorentwurf ein. Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens gingen von einem im Geltungsbereich ansässigen Einzelhandelsbetrieb zwei Stellungnahmen
ein. Diese Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang hiermit sind unter Punkt III.
dieser Vorlage aufgeführt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 09.12.2016 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach
§ 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die Planung informiert, um die Abstimmung der Bauleitplanung mit
den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen. Die hierbei eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang hiermit sind unter Punkt IV. dieser
Vorlage aufgeführt.
III.
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Folgende Stellungnahmen wurden vorgetragen:
1.
Rechtsanwälte Taylor Wessing für Firma L.
2.
Firma L.
1.
Rechtsanwälte Taylor Wessing für Firma L., mit Schreiben vom 24.06.2013
Stellungnahme:
Die Rechtsanwälte zeigen die Vertretung der L. an. Die Bevollmächtigung werde anwaltlich versichert.
Mit Schreiben des Architekturbüros H. G. vom 18.06.2013 ist der Stadt der unter dem
11.06.2013 gefertigte Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.286 m² (hilfsweise 1.000 m², äußerst hilfsweise 850 m²) auf dem Grundstück Gahlingspfad 25 übersandt worden.
Namens und im Auftrag ihrer Mandantin stellen die Rechtsanwälte zunächst klar,
dass sich die vorrangig gestellte Voranfrage (entsprechend der auch zutreffend wiedergegebenen Bezeichnung des Vorhabens) auf die Errichtung eines LebensmittelDiscounters mit einer Verkaufsfläche von 1.286 m² bezieht. Die hierauf bezogene
„genaue Fragestellung zum Vorbescheid“ enthält insofern einen Schreibfehler, wenn
dort unzutreffend 1.289 m² (statt 1.286 m²) angegeben sind.
Im Übrigen übersenden die Vortragenden der Stadt einen Auszug der unveröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land NordrheinWestfalen vom 31.10.2012, Az.: 10 A 912/11. Dem Urteil könne die Stadt entneh-
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men, dass die vorliegend gewählte Form der Voranfragestellung vom Oberverwaltungsgericht in Münster ausdrücklich als zulässig anerkannt worden ist.
Schließlich bitten die Vortragenden bereits jetzt darum, das Interesse der Mandantin
an der Erweiterung des bestehenden Marktes auf 1.286 m² im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 750 „nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad“ der Stadt Krefeld zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des
im künftigen Plangebiet vorhandenen Einzelhandelbesatzes ist das Plangebiet bereits jetzt als zentraler Versorgungsbereich einzuordnen. In diesem zentralen Versorgungsbereich ist das Vorhaben der Mandantin bauplanungsrechtlich zulässig.
Die Rechtsanwälte bitten darum, über die Offenlage des vorbezeichneten Bebauungsplan-Entwurfs informiert zu werden.
Abwägung:
Zunächst ist anzumerken, dass die Stellungnahme im Zusammenhang mit einer
Bauvoranfrage erging. Bauleitplanerische Relevanz für das vorliegende Planverfahren besitzt der zweite Teil der Stellungnahme, in der das Interesse der Firma L. deutlich gemacht wird, eine Erweiterung des bereits bestehenden Marktes im Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Der Einzelhandelsstandort Blumentalstraße / Gahlingspfad ist im Zentrenkonzept der
Stadt Krefeld aus 2014 als Nahversorgungsstandort definiert. Nahversorgungsstandorte dienen der verbrauchernahen Versorgung. Die in den Nahversorgungsstandorten vorhandenen Nutzungen sind nach dem Zentrenkonzept 2014 funktional erwünscht und sollen auch zukünftig Bestand haben. Eine Funktionserhaltung ist anzustreben. Nahversorgungsstandorte des Krefelder Zentrenkonzeptes sind jedoch
keine zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des Landesentwicklungsplans. Eine –
aufgrund der funktionalen Stärke des Standortes grundsätzlich denkbare – Einstufung des Einzelhandelsstandortes Gahlingspfad / Blumentalstraße als zentraler Versorgungsbereich ist im Zentrenkonzept nicht erfolgt, da zu befürchten ist, dass eine
sich am Gahlingspfad zukünftig vollziehende Entwicklung zu einem Funktionsverlust
und damit zu einer Gefährdung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches
NVZ 5 Sternstraße / Hülser Straße führen würde. Die Besatzstrukturen, die derzeit
am Gahlingspfad ansässig sind, weisen eine dominierende Ausrichtung auf Sortimente des Lebensmittel-Einzelhandels auf. Über nahversorgungsrelevante Sortimente hinausgehende Verkaufsflächen – hier vor allem zentrenrelevante Sortimente –
sind demgegenüber nicht bzw. in nur untergeordneter Ausstattung am Gahlingspfad
vorhanden, so dass auch mit Blick auf diesen Aspekt eine Zuordnung als Nahversorgungsstandort einer Einstufung als zentraler Versorgungsbereich vorzuziehen ist.
Das Interesse an einer Erweiterung des bestehenden Marktes auf eine bestimmte
Verkaufsflächengröße ist in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen.
Die mit der Planung verfolgten öffentlichen Belange – namentlich die Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) werden hier jedoch insofern höher gewichtet, als dass die gewünschte Verkaufsflächengröße nicht
im vollen Umfang zugestanden wird. Zudem sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen und damit u. a. an die Vorgaben
zum Großflächigen Einzelhandel aus dem Landesentwicklungsplan NRW. Hiernach
(Ziel 6-5-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten“) sind bei der Festsetzung von
Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO an vorhandenen Standorten außerhalb
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von zentralen Versorgungsbereichen (wie vorliegend) die Sortimente und Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen sind. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung
dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt.
Für den Bebauungsplan wurde eine Einzelhandelsuntersuchung durch ein Fachbüro
durchgeführt, um zu ermitteln, welche Verkaufsflächenerweiterungen über die genehmigten Flächengrößen hinaus unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
in Betracht kommen, ohne dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten sind.
Für das Segment der Apotheken-, Drogerie-, Parfümerie- und Kosmetikartikel plädiert der Gutachter dafür, keine zusätzlichen Verkaufsflächen über den derzeitigen
Genehmigungsstand hinaus vorzusehen, da bereits für die jüngst umgesetzte Ansiedlung entsprechender Verkaufsflächen am Standort eine Umsatzumverteilung zulasten des nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiches Sternstraße / Hülser
Straße prognostiziert wurde, die nachteilige städtebauliche Auswirkungen auf den
zentralen Versorgungsbereiche durch Aufgabe eines wichtigen Frequenzbringers
(Drogeriemarkt) befürchten lässt.
Bei der Ermittlung stadt- und regionalverträglicher geringfügiger Erweiterungen für
das Segment Nahrungs- und Genussmittel hat der Gutachter folgende Fragestellungen berücksichtigt:
Ist mit einer nennenswerten Erhöhung der Marktbedeutung (gemessen an der
Kaufkraftabschöpfung) infolge der Erweiterung zu rechnen?
Erhält der Markt infolge der Erweiterung eine neue Qualität und führt diese zu
einer deutlich höheren Eigenattraktivität des Anbieters?
Wie sind die zu untersuchenden Betriebe hinsichtlich ihrer Verkaufsflächendimensionierung im Hinblick auf sonstige im Untersuchungsraum ansässige bzw.
geplante Märkte einzuordnen?
Welche Verkaufsflächendimensionierung ist für den jeweiligen Anbieter unter
Berücksichtigung der konkreten Standortrahmenbedingungen als wirtschaftlich
tragfähig und zugleich als bestandssichernde Maßnahme einzuschätzen?
Während der Gutachter empfiehlt, für den Lebensmittelmarkt im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ (westlich Gahlingspfad) keine zusätzlichen Verkaufsflächen vorzusehen, sieht er für die beiden Lebensmitteldiscounter östlich Gahlingspfad
– und damit auch für den Discounter der Firma L. – Verkaufsflächenerweiterungen
von jeweils ca. 15 % gegenüber dem genehmigten Stand als standortangemessen
an.
Dies entspricht einer Erweiterung der beiden Märkte um jeweils rund 135 m² Verkaufsfläche, so dass beide Märkte jeweils knapp über 1.000 m² Verkaufsfläche erhalten und damit eine Größenordnung, durch die sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit der jeweiligen Anbieter als auch die Versorgungsfunktion der Märkte aufrechterhalten bleibt. Die Marktbedeutung der Anbieter werde sich in Folge dieser Erweiterungen auch nicht wesentlich ändern. Der Gutachter weist darauf hin, dass die in
Folge der empfohlenen Erweiterungspotenziale entstehenden Verkaufsflächen nicht
in vollem Umfang den aktuellen Flächenkonzepten der beiden Discounterbetreiber
entsprächen. Dennoch würden durch die Erweiterungen Märkte entstehen, die auch
im Vergleich zu anderen Märkten der Anbieter als leistungsfähig einzustufen sind.
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Die bei der o. g. Verkaufsflächenerweiterung anzunehmenden Umsatzzuwächse beider Discount-Märkte prognostiziert der Gutachter auf zusammen rund 1,9 Mio. Euro,
so dass das ermittelte stadt- und regionalverträgliche zusätzliche Umsatzpotenzial
am Standort nicht überschritten wird.
Der Anregung der Firma L. eine Erweiterung des bestehenden Marktes im Bebauungsplan zu berücksichtigten wird insofern teilweise gefolgt, als dass eine maximale
Verkaufsfläche von 1.020 m² als zulässig festgesetzt wird. Der Anregung, eine Verkaufsfläche von 1.286 m² vorzusehen wird nicht gefolgt.
2.
Firma L., mit Email vom 29.05.2017
Stellungnahme:
L. regt die Verkürzung des Baufensters im Sondergebiet Nahversorgung 2 um ca.
5 m auf 35 m und gleichzeitig eine Verlängerung des Baufensters im rückwärtigen
Bereich der Filiale um ca. 20 m auf 76 m an. L. bitte freundlich, diese Änderungen im
Baufenster und somit die Möglichkeit einer Erweiterung der Filiale in der Planung zu
berücksichtigen.
Abwägung:
Der zur Offenlage erstellte Bebauungsplanentwurf sieht im Bereich der Sondergebiete Nahversorgung 1 und 2 nun Baufenster von ca. 45 x 75 m vor, die im Rahmen der übrigen Bebauungsplanfestsetzungen flexibel ausgenutzt werden können.
Hiermit wird auch der Firma L. die Möglichkeit gegeben, ihre Filiale auf dem Grundstück neu zu organisieren. Davon unberührt bleiben jedoch die Festsetzungen zu
den maximal zulässigen Verkaufsflächen in den jeweiligen Einzelhandelsbetrieben
der Sondergebiete Nahversorgung 1 und 2, wodurch die Möglichkeiten zur Erweiterung der Filiale beschränkt werden (zu den Beweggründen siehe Abwägung unter 1.
zur Firma L.).
Der Anregung auf Vergrößerung der überbaubaren Fläche im Sondergebiet Nahversorgung 2 wird gefolgt, der indirekt geäußerten Anregung, auch eine Erweiterung der
maximal zulässigen Verkaufsfläche in dem Einzelhandelsbetrieb des Sondergebietes
Nahversorgung 2 vorzusehen, wird teilweise gefolgt.
IV.
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und
Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen
vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Bonn
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Bezirksregierung Düsseldorf
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung
Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung
Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen
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8.
9.
10.
11.
12.
13.
Seite - 8 -
Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Mönchengladbach
NGN Netzgesellschaft Niederrhein, Krefeld
GASCADE Gastransport GmbH, Kassel
Vodafone GmbH, Ratingen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 14.12.2016
Stellungnahme:
Im o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage
folgende Stellungnahme ab:
Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken
bzw. keine Einwände. Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bittet das Bundesamt in jedem Einzelfalle die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer
Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf sieht
Bauhöhen von maximal 53,30 m über NHN vor, dies entspricht ca. 19 m über Fahrbahnkante der Straße Gahlingspfad. Daher ist eine Beteiligung des Bundesamtes im
Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, mit Schreiben vom 20.01.2017
Stellungnahme:
Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhält die Stadt folgende Hinweise:
Die Bebauungsplanfläche liegt außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Mit bergbaulichen Einwirkungen ist im Planbereich daher nicht zu rechnen.
Die Bergbauverwaltung weist nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Bebauungsplanfläche über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Ruhr“
liegt. Inhaberin der Erlaubnis ist die W. GmbH. Ferner liegt die Bebauungsplanfläche
über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne
Energie“. Inhaberin dieser Erlaubnis ist Herr H. in Krefeld. Die Erlaubnis „Ruhr“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe
innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Die Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne
Energie“ gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung von Erdwärme innerhalb der
festgelegten Feldesgrenzen.
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Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so
dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht
hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung
erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen
Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich
alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft,
ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Abwägung:
Die Hinweise auf die bestehenden Erlaubnisfelder und darauf, dass mit bergbaulichen Einwirkungen nicht zu rechnen ist, werden zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen werden auch die Erläuterungen zu den erteilten Erlaubnissen zur Kenntnis genommen. Darin wird deutlich, dass eine erteilte Erlaubnis noch keinerlei konkrete Maßnahmen zur Bodenschatzgewinnung gestattet.
Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich.
3.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 25.01.2017
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dezernat 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dezernat 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Für diejenigen Bereiche, in denen eine maximale Höhe von 43,30 m über NHN festgelegt ist, bestehen keine zivilen luftrechtlichen Bedenken. Für den Bereich, in dem
eine maximale Höhe von 53,30 m über NHN festgelegt ist, bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Das Dezernat weist jedoch darauf
hin, dass das Plangebiet im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen
gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) liegt. Bauwerke dürfen gemäß § 18a
Abs. 1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen
gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine
solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische
Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden
Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Aufgrund der möglichen Gebäudehöhe kann daher nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass von
Bauten, die im Rahmen des Bebauungsplans in Zukunft errichtet oder geändert werden eine Störwirkung ausgeht und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht.
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Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dezernat 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates keine Bedenken, da sich im
Planungsgebiet nach Wissen des Dezernates keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befindet sich im Plangebiet ein als denkmalwert eingestuftes Gebäude in der
Hochstraße Nr. 102 welches gemäß § 4 DSchG NW vorläufig unter Schutz gestellt
ist. Entsprechend sind Abstimmungen mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt
Krefeld zu führen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange empfiehlt das Dezernat – falls
nicht bereits geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim
und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dezernat 51) ergeht
folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dezernat 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Luftreinhaltung ist durch Art und Umfang des Planes nicht betroffen. Eine Untersuchung dieses Punktes wird nicht gefordert.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete haben die von der Stadt vorgelegten Unterlagen daher nicht
geprüft. Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung z. B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die Hinweise, dass Belange des Verkehrs (Dezernat 25), die Belange der ländlichen
Entwicklung und Bodenordnung (Dezernat 33), die Belange des Landschafts- und
Naturschutzes (Dezernat 51), die Belange der Abfallwirtschaft (Dezernat 52) und die
Belange des Gewässerschutzes (Dezernat 54) – soweit diese Belangen von den Dezernaten der Bezirksregierung zu vertreten sind – nicht berührt werden, werden zur
Kenntnis genommen.
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Zu den Belangen des Luftverkehrs:
Die Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan orientieren sich weitgehend an den bestehenden Bauhöhen. Bei der als Höchstmaß festgesetzten maximalen Bauhöhe in
weiten Teilen des Sondergebietes Nahversorgung 3 und Gewerbe von 53,30 m über
NHN (= ca. 19 m über Straßenniveau) liegt diese Bauhöhe ca. 1 m über dem derzeitigen höchsten Punkt des Gebäudes. Insofern wird von Seiten der Stadt eine Störwirkung der durch die Bauleitplanung ermöglichten Bebauung auf Flugsicherungseinrichtungen als wenig wahrscheinlich angesehen. Dennoch wird in den Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass in Baugenehmigungsverfahren
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) über die Landesluftfahrtbehörde zu
beteiligen ist. In der Planbegründung werden die in der Stellungnahme enthaltenden
Ausführungen zu den Hintergründen dieses Hinweises aufgeführt.
Der entsprechenden Anregung aus der Stellungnahme zu den Belangen des Luftverkehrs wird gefolgt.
Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten:
Der Hinweis, dass nach Kenntnis des Dezernates 35.4 im Plangebiet keine Bau- und
Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder
Bundes stehen, wird zur Kenntnis genommen. Nach Kenntnis der Stadt Krefeld befinden sich im Plangebiet keine Bau- und Bodendenkmäler. Der LVR (sowohl Denkmalpflege als auch Bodendenkmalpflege) und die Untere Denkmalbehörde sind im
Zuge der frühzeitigen Behördenbeteiligung beteiligt worden.
Der Hinweis auf das als denkmalwert eingestufte Gebäude Hochstraße Nr. 102 bezieht sich offenbar auf ein anderes Planverfahren, da dieses Gebäude rund 1 km
Luftlinie vom Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 750 entfernt in der
Krefelder Innenstadt liegt und somit keine planerische Relevanz für das Planverfahren hat.
Eine Entscheidung zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten des Dezernates
35.4 ist nicht erforderlich.
Zu den Belangen des Immissionsschutzes:
Die Hinweise, dass die Luftreinhaltung durch Art und Umfang der Planung nicht betroffen ist und dass eine Untersuchung dieses Punktes nicht gefordert wird, wird zur
Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
Zum allgemeinen Hinweis:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierüber ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich.
4.
Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung mit Schreiben vom 11.01.2017
Stellungnahme:
Die Polizei nimmt unter Präventionsaspekten, kriminalpräventiv wie verkehrlich wie
folgt Stellung:
Aus polizeilicher Sicht bestehen zu dem genannten Vorhaben keine Bedenken.
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Die Polizei unterstützt insbesondere den – bereits im Gutachten begründeten – Verzicht auf eine wesentliche Verkaufsflächenerweiterung sowie ihre verkehrlichen Belange zu Nr. IV, Punkt 2.2 und Nr. V, Punkt 1.5.
Bei der baulichen Umsetzung sollten Aspekte der Kriminalvorbeugung angemessen
berücksichtigt werden, um Tatgelegenheiten zu minimieren und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Einbruch- und Diebstahlschutz sowie
gute Beleuchtung beeinflussten dieses Gefühl maßgeblich.
Als beispielhafte Maßnahmen seien hier genannt:
Die vorgesehenen Gebäude sollten über einen effektiven Einbruchschutz verfügen
und mit einbruchhemmenden Fassadenelementen ausgestattet sein.
Unter Präventionsaspekten sollten bei den öffentlichen Parkplätzen Übersichtlichkeit,
eine gute Erreichbarkeit und eine ausreichende Beleuchtung Berücksichtigung finden. Frauenparkplätze sollten ebenso vorhanden sein wie Fahrradabstellplätze mit
der Möglichkeit, das Fahrrad am Rahmen anzuschließen.
Zu diesen und möglichen weiteren Maßnahmen regt die Polizei eine frühzeitige und
umfassende Zusammenarbeit der Vorhabenträger (Bauherren, Bauträger und Architekten) mit den Verantwortlichen der technischen Prävention im Kriminalkommissariat Kriminalprävention / Opferschutz (KKKP/O) an. Sie bieten neutrale und
kostenlose Beratungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherheitseinrichtungen (mechanische Sicherung sowie Überfall- und Einbruchmeldetechnik u. v. m.). Es würde begrüßt, wenn die Zielgruppe auf dieses Angebot hingewiesen werde.
Abwägung:
Die über den Fachbereich Ordnung eingeholte Stellungnahme der Polizei wird zur
Kenntnis genommen.
Die seitens der Polizei unterstützte Konzeption, keine Erweiterung der öffentlichen
Verkehrsflächen vorzusehen und durch planungsrechtliche Festsetzungen in bestimmten Bereichen Ein- und Ausfahrten auszuschließen, um den Verkehrsfluss auf
der Blumentalstraße nicht weiter zu beeinträchtigen, ist weiterhin Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs.
Für die Ebene der Bauleitplanung sind die von Seiten der Polizei aufgeführten Maßnahmen der Kriminalprävention allerdings weitgehend nicht relevant, da es nicht um
eine konkrete Bauausführungsplanung geht und es sich im vorliegenden Fall nicht
um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, sondern um einen im Wesentlichen bestandsorientierten „Angebots-Bebauungsplan“ handelt.
Bezüglich der Aspekte „Übersichtlichkeit der Parkplätze / Erreichbarkeit und Beleuchtung / Frauenparkplätze / Fahrradabstellmöglichkeiten“ ist festzuhalten, dass diese
Aspekte nur begrenzt durch Bebauungsplanfestsetzungen geregelt werden können.
Insbesondere sind im „Festsetzungsprogramm“ des § 9 BauGB keine Möglichkeiten
enthalten, den konkreten Standort von Parkplätzen für Frauen, eine „Mindestbeleuchtung“ von Außenanlagen oder die genaue Ausgestaltung von Fahrradabstellmöglichkeiten festzuschreiben. Diese Aspekte bleiben den Gestaltungsplanungen
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der jeweiligen Betriebe vorbehalten. Die Erreichbarkeit und Übersichtlichkeit der
Stellplätze wird insofern durch die Festsetzungen des Bebauungsplans tangiert, als
dass zur städtebaulichen Gestaltung des Ortsbildes eine Mindestvorgabe zur Gliederung der Stellplätze mit Bäumen gemacht wird. Bei Umsetzung dieser Festsetzung ist
jedoch aufgrund der recht zurückhaltend festgesetzten Mindestmenge von Bäumen
keine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit und Übersichtlichkeit der Stellplätze zu erwarten. Darüber hinausgehende Vorgaben (z. B. Verzicht auf Hecken, um „dunkle“
Bereiche zu vermeiden) könnten aus planungsrechtlicher Sicht kritisch sein (ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 9 BauGB fraglich), so dass entsprechende
Festsetzungen im Bebauungsplan verzichtet wird. Auch diese Aspekte bleiben den
Gestaltungsplanungen der jeweiligen Betriebe vorbehalten.
Der Stellungnahme im Sinne einer Änderung der Planfestsetzungen wird nicht gefolgt.
5.
Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung mit Schreiben vom
13.12.2016
Stellungnahme:
Das Gebiet ist an die vorhandene Mischwasserkanalisation in der Blumentalstraße
und im Gahlingspfad anzuschließen. Für die vorhandenen Versickerungen besteht
Bestandsschutz, sofern eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vom Eigenbetrieb vorgegebene
Entwässerungskonzeption ist in der Planbegründung erläutert.
§ 44 Abs. 2 LWG erlaubt es zwar, Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufzunehmen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Eine analoge Festsetzungsmöglichkeit,
dass Niederschlagswasser in die Kanalisation einzuleiten ist, ermöglicht Abs. 2 dagegen nicht. § 2 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld schreibt vor, dass
die Stadt den Eigentümer eines Grundstücks verpflichten kann, das Niederschlagswasser an die öffentlich Kanalisation anzuschließen, u. a. wenn
das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann,
das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll.
Die Umsetzung der Inhalte der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld erfolgt unabhängig vom Bebauungsplan.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf die zu beachtende Entwässerungssatzung
der Stadt Krefeld und die konkrete Anschlusspflicht für das auf den Flächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser an die Mischwasserkanalisation.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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6.
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Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt mit Schreiben vom 16.12.2016 /
07.02.2017 und mit Email vom 22.08.2018 (Untere Bodenschutzbehörde)
Stellungnahme vom 16.12.2016 / 07.02.2017:
Altlasten:
Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie). Zu jeder
Fläche gibt es Altlastengutachten. Es sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung
der Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem
Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt. In den Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Wasser:
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Immissionsschutz:
Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation gemäß Gutachten, einschließlich
der umgesetzten Lärmminderungsmaßnahmen.
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB:
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 ist eine Umweltprüfung gemäß § 2
Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Im Detail sollte sich der Umweltbericht die folgenden Schwerpunkte setzen:
Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation und der umgesetzten Lärmschutzmaßnahmen; Grundlagen: Lärmkartierung gemäß 34. BImSchV und Lärmgutachten
Beschreibung und Beurteilung der Luftqualität auf der Grundlage des Luftreinhalteplans und der bisherigen Messungen; ggf. Prüfung ggf. nach Maßnahmen
B 1/10 Luftreinhalteplan durchführbarer Maßnahmen
Beschreibung der Altlastensituation einschließlich der durchgeführten und geplanten Maßnahmen
Beschreibung und Beurteilung des Denkmalschutzes
Beschreibung und Beurteilung bereits umgesetzter oder ggf. umsetzbarer Energiemaßnahmen zur Vermeidung und Reduktion von Luftschadstoffen und von
CO2 (Klimaschutz)
Beschreibung und Beurteilung der lokalklimatischen Situation und durchgeführter
und geplanter Maßnahmen zur Verbesserung
Stellungnahme vom 22.08.2018:
Aufgrund eines Gesprächs zur Altlastensituation im Plangebiet mit dem Fachbereich
Stadtplanung und nach Sichtung der Altlastenunterlagen ist eine Anpassung der
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom 16.12.2016 erforderlich.
Hier die aktualisierte Stellungnahme:
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Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 750 aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde:
Im Plangebiet liegen zwei Altlastverdachtsflächen (ehem. Textilindustrie). Zu jeder
Fläche gibt es Altlastengutachten. Es sind z. T. erhebliche Bodenbelastungen nachgewiesen worden. Zur Verhinderung schädlicher Umweltauswirkungen sind die kontaminierten Bereiche wasserundurchlässig versiegelt worden. Bei allen Baumaßnahmen, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, ist eine Wiederherstellung
der Sicherungsmaßnahmen bzw. eine Überprüfung der Gefährdungssituation erforderlich. Die konkreten Anforderungen (gutachterliche Kontrolle der Erdarbeiten, ordnungsgemäße Entsorgung von kontaminiertem Aushub etc.) werden in den Baugenehmigungsverfahren geregelt.
Die Flächen sind gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB im Bebauungsplan zu kennzeichnen.
Abwägung zu beiden Stellungnahmen:
Zum Aspekt „Altlasten“:
(hier ist die aktualisierte Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde vom
22.08.2018 maßgeblich)
Die Umweltprüfung hat die zwei Altlastverdachtsflächen und die durchgeführten Sicherungsmaßnahmen (wasserundurchlässige Versiegelung und Wiederherstellung
der Sicherungsmaßnahmen bei Bodeneingriffen) mit in die Beschreibungen, Prognosen und Bewertungen der Schutzgüter einfließen lassen. In den Bebauungsplan ist
wie von der Unteren Bodenschutzbehörde angeregt eine Kennzeichnung nach § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB aufgenommen worden, dass die Flächen erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die Hinweise aus der Stellungnahme zur Aufrechterhaltung / Wiederherstellung der wasserundurchlässigen Versiegelung und darauf, dass die konkreten Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren geregelt
werden, sind textlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Der Anregung zum Aspekt „Altlasten“ wird gefolgt.
Zum Aspekt „Wasser“:
Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die zu beachtende Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld und die Anschlusspflicht für das auf den Flächen im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser an die Mischwasserkanalisation. In der Planbegründung wird darauf näher eingegangen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine
entsprechende Festsetzung, dass das Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist, jedoch nicht möglich.
§ 2 Abs. 6 der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld schreibt vor, dass die Stadt
den Eigentümer eines Grundstücks verpflichten kann, das Niederschlagswasser an
die öffentlich Kanalisation anzuschließen, u. a. wenn
das Niederschlagswasser nicht ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann,
das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll.
Die Umsetzung der Inhalte der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld erfolgt unabhängig vom Bebauungsplan.
Der Anregung zum Aspekt „Wasser“ wird gefolgt.
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Zum Aspekt „Immissionsschutz“:
Für die Beschreibung und Beurteilung der Lärmsituation und der voraussichtlichen
Lärmauswirkungen der Planung sowie für die planerische Sicherstellung des LärmImmissionsschutzes im Bebauungsplan wurde eine Schalltechnische Untersuchung
durch einen Fachgutachter erstellt. Hieraus ergeben sich wichtige Grundlagen für die
Durchführung der Umweltprüfung und für die Inhalte des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Schutz der Flächen innerhalb des Plangebietes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm (Anforderungen an
die Luftschalldämmung von Außenbauteilen) und eine Emissionskontingentierung
zum Schutz der zu schützenden Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes.
Der Anregung zum Aspekt „Immissionsschutz“ wird gefolgt.
Zum Aspekt „Umweltprüfung“:
Die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wurde im weiteren Planverfahren
durchgeführt und der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt.
Die Bestandssituation und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planumsetzung
auf das Lokalklima, die Luftqualität, die Altlastensituation und die Lärmsituation (letztere auf Grundlage der Erkenntnisse der für das Bebauungsplanverfahren erstellten
Schalltechnischen Untersuchung) werden im Umweltbericht thematisiert. Dabei stellt
der Aspekt „Lärm“ einen wesentlichen Schwerpunkt der Ausführungen im Umweltbericht dar.
Die Festsetzung bzw. Durchführung von Maßnahmen nach Punkt B 1/10 des Luftreinhalteplans wurde in der Umweltprüfung ebenfalls geprüft. Das vorliegende Planverfahren überplant einen vorhandenen Einzelhandelsstandort und eröffnet über den
genehmigten (und in der Örtlichkeit vorhandenen) Bestand nur geringfügig größere
Vorhaben. Insofern werden mit dem Planrecht keine „neuen Bauvorhaben“ im herkömmlichen Sinne vorbereitet (z. B. wie bei der Neubebauung einer Brachfläche), die
im Sinne der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld sinnvollerweise auf ihre Immissionsvorbelastung optimiert werden könnten und für die eine Festlegung von
über Immissionsgrenz- und -richtwerte hinausgehenden Standards einen wirksamen
Beitrag zur Reduzierung von Luftschadstoffkonzentrationen im Plangebiet bzw. deren näherer Umgebung leisten würde. Eine Überplanung des Standortes im Sinne
einer Reduzierung oder gar Negierung des genehmigten Bestandes mit dem Ziel die
im Plangebiet entstehenden Luftschadstoffe auf diese Weise langfristig zu reduzieren, würde hinsichtlich des Abwägungsgebotes einen sehr hohen städtebaulichen
Rechtfertigungsbedarf erfordern, der vorliegend nicht ersichtlich ist. Insofern kommen
entsprechende Zielsetzungen für das Plangebiet nicht in Frage.
Das vorliegende Planverfahren verfolgt nicht die städtebauliche Neuordnung des
Plangebietes. Insofern kommt die in Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld aufgeführte Vorgabe, in solchen Gebieten eine Gebäudeausrichtung zu bevorzugen, die eine gute Besonnung gewährleistet, nicht zum Tragen.
Insofern ist wie angeregt, die Festsetzung bzw. Durchführung von Maßnahmen im
Sinne der Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld geprüft worden. Im Er-
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gebnis führt dies jedoch nicht zu konkret hierauf bezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan.
Der Aspekt „Denkmalschutz“ stellt im vorliegenden Planverfahren bzw. der dazugehörenden Umweltprüfung keinen Schwerpunkt dar. Hintergrund ist, dass sowohl im
Plangebiet als auch in der näheren Umgebung, in der eine optische Wechselwirkung
mit dem Plangebiet besteht, keine Baudenkmäler bestehen und auch keine Hinweise
auf Bodendenkmäler vorliegen. Das nächstgelegene Baudenkmal liegt rund 150 m
vom Plangebiet entfernt, zwischen dem Plangebiet und dem Baudenkmal besteht eine zum Teil mehrgeschossige Bebauung, so dass hier keine optischen Wechselwirkungen bestehen. Die Belange der Denkmalpflege werden gleichwohl im Umweltbericht behandelt.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Umweltprüfung“ wird teilweise gefolgt.
Zum Aspekt „Klimaschutzmaßnahmen“:
Im Umweltbericht wird bei der Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes u. a. auf die Ausweisung der innerstädtischen Umweltzone als bereits
durchgeführte Maßnahme zur Reduktion von Luftschadstoffen eingegangen. Auch
auf die Ergebnisse des Grobscreenings zum Luftqualitätsmodell Krefeld als Analyseinstrument zur Identifizierung von Stadtbereichen, in den die LuftschadstoffGrenzwerte überschritten werden und entsprechend Reduktionsmaßnahmen zu planen und umzusetzen sind, wird im Umweltbericht eingegangen.
Bei der Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung im Umweltbericht wird die aus dem Luftreinhalteplan Krefeld und der Planungshinweiskarte
der Gesamtstädtischen Klimaanalyse empfohlene Fassaden-, Dach- und Straßenraumbegrünung (u. a.) zur Bindung von Luftschadstoffen thematisiert. Bezüglich der
Frage weitergehender Maßnahmen für eine substanzielle Reduktion der Luftschadstoffe ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil der durch die im Plangebiet
zulässigen Nutzungen verursachten Luftschadstoffausstöße dem Kfz-Kundenverkehr
zuzurechnen sein dürfte. Bezüglich der Reduzierung dieser Luftschadstoffe sind
überörtliche Regelungen von Nöten, eine Beeinflussung durch Regelungen der Bauleitplanung ist nicht ersichtlich. Auch Vorgaben zu den Fahrzeug-Flotten der im Plangebiet ansässigen Betriebe bzw. deren Luftschadstoffausstöße entziehen sich ebenso den Regelungsmöglichkeiten der verbindlichen Bauleitplanung wie Vorgaben für
eine bestimmte Gebäudedämmung zur Reduktion des Heizenergieeinsatzes mit entsprechenden (z. T. überörtlichen) Einspareffekten an Luftschadstoffen aus Verbrennungsprozessen.
Der Stellungnahme zum Aspekt „Klimaschutzmaßnahmen“ wird gefolgt.
7.
Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen mit Schreiben vom 09.02.2017
Stellungnahme:
Naturschutzrechtliche Belange oder Bedenken können nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der fraglichen Fläche bereits um weitgehend bebaute bzw. versiegelte Flächen handelt, deren bau- bzw. planungsrechtliche Beurteilung auf der
Basis des § 34 BauGB erfolgt bzw. erfolgt ist. Auch artenschutzrechtliche Belange
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sind derzeit nicht betroffen. Aus der Sicht des Fachbereichs bestehen insofern keine
Bedenken gegen die Planung.
Im Übrigen hat der Fachbereich noch die folgenden Anmerkungen:
Dem Plan fehlen derzeit noch die Zeichenlegende sowie der Text für den seitlichen
5 m breiten Pflanzstreifen. Außerdem sollte dieser Bereich grün dargestellt werden.
Vor Ort ist leider nicht mehr viel von der ehemaligen Bepflanzung dieses Streifens
vorhanden (z. Z. Baustelle!), weswegen sich eine Erhaltungsfestsetzung weitgehend
erübrigen dürfte. Vielmehr wäre die Pflanzung von Bäumen und Gehölzen festzusetzen. Wenn der Pflanzstreifen tatsächlich als Schutzpflanzung für die angrenzende
Wohnbebauung dienen soll, wäre eine freiwachsende Hecke sinnvoll. Um tatsächlich
eine Bepflanzung sicherstellen zu können, sollte ein städtebaulicher Vertrag dies regeln. Immerhin handelt es sich hier um einen im Flächennutzungsplan dargestellten
Grünzug.
Die auf den Grundstücken stehenden Bäume sind nicht eingezeichnet und beschrieben. Dies sollte im weiteren Planverfahren nachgeholt werden. Auch die vorhandenen Straßenbäume der Blumentalstraße sind nachrichtlich einzutragen, damit in der
Zukunft neue Grundstückszufahrten diese Bäume berücksichtigen.
Abwägung:
Die Hinweise, dass naturschutzrechtliche Belange oder Bedenken aufgrund der Lage
im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) nicht geltend gemacht werden und dass
auch artenschutzrechtliche Belange derzeit nicht betroffen sind, werden zur Kenntnis
genommen.
Zum Aspekt „Planlegende“:
Bei dem zur frühzeitigen Beteiligung vorgelegten Planvorentwurf handelte es sich um
einen nach den Planzeichen der Planzeichenverordnung erarbeiteten Plan, der keine
eigenständige Planzeichenerklärung enthielt. Die Planurkunde des Offenlageentwurfs enthält standardmäßig die Zeichenerklärung.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Planlegende“ ist nicht erforderlich.
Zu den Einzelpunkten des Aspektes „Pflanzstreifen“ im Sondergebiet „Nahversorgung 3 und Gewerbe“:
Zur Art der Festsetzung:
Die textlichen Festsetzungen zum 5 m breiten Pflanzstreifen standen zum Zeitpunkt
der frühzeitigen Behördenbeteiligung noch nicht fest. Sie sind im Rahmen der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplans in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich ergänzt worden. Eine Darstellung des Bereiches als „grüne Fläche“ im Sinne
einer (privaten) Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) erfolgt nicht, sondern die Festsetzung als Pflanzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) überlagernd zur Sondergebietsfläche bleibt bestehen. Hintergrund ist, dass die Pflanzfläche Bestandteil des Betriebsgrundstückes ist und keine eigenständige Grünfläche.
Der Anregung, den Pflanzstreifen als Grünfläche festzusetzen, wird nicht gefolgt.
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Zur Anregung eine Anpflanz- statt einer Erhaltungsfestsetzung vorzunehmen:
In der Tat ist durch die Umsetzung der letzten Baugenehmigung (basierend auf dem
positiven Vorbescheid aus 2010) ein beträchtlicher Teil des ehemaligen Grünstreifens (einschließlich dessen Bepflanzung) nicht mehr vorhanden, so dass eine reine
Erhaltungsfestsetzung in diesem Bereich nicht ausreichend ist. Daher ist in der weiteren Ausarbeitung des Bebauungsplans für diesen Bereich eine mit dem zuständigen
Fachbereich abgestimmte Anpflanzfestsetzung erarbeitet worden.
Der Anregung, eine Anpflanzungs- statt einer Erhaltungsfestsetzung im Sondergebiet
Nahversorgung 3 und Gewerbe vorzusehen, wird gefolgt.
Zur Anregung der Absicherung des Anpflanzstreifens über einen stb. Vertrag:
Der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit dem von der Anpflanzfestsetzung
betroffenen Grundstückseigentümer ist nicht beabsichtigt. Nach § 178 BauGB kann
die Gemeinde den Grundstückseigentümer durch Bescheid verpflichten, die nach § 9
Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a BauGB getroffenen Festsetzungen innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist umzusetzen (Pflanzgebot). Neben der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan ist zum Erlass eines Pflanzgebotes erforderlich, dass die Durchführung der Maßnahme aus städtebaulichen Gründen alsbald
erforderlich ist. Hierfür müssen hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe die
Verwirklichung des mit der Festsetzung verfolgten städtebaulichen Anliegens rechtfertigen. Die Gemeinde entscheidet über den Erlass des Pflanzgebotes nach Ermessen (vgl. Stock in: Ernst – Zinkahn – Bielenberg, BauGB-Kommentar, Lfg. 104, April 2012, § 178 Rn. 3, 4 und 6).
Der Anregung, die Umsetzung der Anpflanzfestsetzung über einen ein städtebaulichen Vertrag sicherzustellen, wird nicht gefolgt.
Zum Aspekt „Dargestellter Grünzug im FNP“:
Es ist zutreffend, dass der Flächennutzungsplan im Übergangsbereich zwischen dem
Sondergebiet nordwestlich des Gahlingspfades und der Wohnbaufläche Vater-JahnStraße / Gahlingspfad eine trennende Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ darstellt. Die Zweckbestimmung „Parkanlagen“ stellt im Krefelder Flächennutzungsplan eine Zusammenfassung unterschiedlicher Grünflächentypen dar. Hierzu gehören „klassische“ Park- und Grünanlagen, Bestandteile der geplanten Krefelder (Fahrrad-) Promenade, lineare Grünstrukturen als charakteristisches Merkmal einiger bedeutsamer Straßenzüge und lineare Grünstrukturen zur Trennung konfligierender Nutzungen. Im vorliegenden Fall ist die Trennung konfligierender Nutzungen
die Zielsetzung der Grünflächendarstellung. Diese Flächen werden im Flächennutzungsplan in einer symbolischen Breite dargestellt. Umsetzungsdetails bleiben der
verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten und sind auf dieser Planungsebene in die
Abwägung einzustellen. Hierbei ist im vorliegenden Fall auch die genehmigte (und
mittlerweile ausgeführte) Anlage von Pkw-Stellplätzen nördlich des Gebäudekomplexes Gahlingspfad 12-18 zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich fast vollständig
um bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze, deren Überplanung einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedürfen würde. Daher fällt die nun vorgenommene Festsetzung eines Anpflanzstreifens im Ergebnis recht schmal aus.
Eine Entscheidung zum Aspekt „Dargestellter Grünzug im FNP“ ist nicht erforderlich.
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Zur Anregung, die vorhandenen Bäume einzuzeichnen und zu beschreiben:
Die im Plangebiet vorhandenen Bäume sind allgemein im Rahmen der Bestandsbeschreibung und -bewertung der Umweltprüfung berücksichtigt worden. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Bäume ist für die Umweltprüfung nicht erforderlich.
Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, da die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans planungsrechtlich möglich waren (§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung
über eine Mindestanzahl anzupflanzender Bäume im Bereich von Stellplatzanlagen.
Die Mindestanzahl orientiert sich an der Anzahl der bestehenden Bäume, so dass
der quantitative Erhalt des Status quo bei künftigen Umbaumaßnahmen der Außenanlagen planungsrechtlich gesichert ist. Auf eine positionsgetreue Anpflanzverpflichtung wird verzichtet, um eine diesbezügliche flexible Nutzung der Sondergebietsflächen zu ermöglichen. Die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld wirkt als nachgelagertes Schutzinstrument. Die vorhandenen Bäume sind mit ihren Kronen zur Information in die Planzeichnung eingetragen worden.
Entlang der nördlichen Seite der Blumentalstraße setzt der Bebauungsplan nahezu
durchgängig (bis auf den Bereich der bestehenden Ein- und Ausfahrt) fest, dass keine weiteren Grundstückszufahrten errichtet werden dürfen. Die vorhandenen Bäume
sind mit ihren Kronen zur Information in die Planzeichnung eingetragen worden.
Der Anregung, die vorhandenen Bäume einzuzeichnen und zu beschreiben wird teilweise gefolgt.
8.
Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit mit Schreiben vom 17.02.2017
Stellungnahme:
Die bereitgestellten Unterlagen wurden im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft. Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen
Einwände gegen die geplanten Vorhaben. Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch
sollten weitere nachteilige Emissionen (Lärm / Luft) auf die naheliegende Wohnbebauung vermieden werden. Dies gilt insbesondere für die beiden vorhandenen
Wohnhäuser (Gahlingspfad 10 und Blumentalstraße 113).
Abwägung:
Das Plangebiet und dessen nähere Umgebung sind bereits in der bestehenden Situation erheblich durch Verkehrs- und Gewerbelärm vorbelastet.
An den Wohngebäuden im Plangebiet werden Spitzenpegel des Verkehrslärms von
rund 71 dB(A) tags / 64 dB(A) nachts erreicht. Die Orientierungswerte der DIN 18005
für Mischgebiete werden somit straßenzugewandt an den Frontseiten der Wohngebäude tagsüber um bis zu 11 dB(A) und nachts um bis zu 14 dB(A) überschritten. Die
straßenabgewandten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude Außenpegeln des Verkehrslärms zwischen 60
und 65 dB(A) tagsüber bzw. zwischen 50 und 55 dB(A) nachts ausgesetzt und liegen
damit im Bereich der Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete. Durch
den Bebauungsplan werden aufgrund der weitgehenden Begrenzung auf die genehmigten Verkaufsflächen nur geringe Mehrverkehre gegenüber der Bestandssituation
generiert. Die in der Schalltechnischen Untersuchung ermittelte maximal Pegelerhöhung an der Blumentalstraße 117 von 0,5 dB(A) tags und 0,4 dB(A) nachts ist ledig-
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lich rechnerisch nachweisbar und nicht als reale Erhöhung wahrnehmbar. Gleichwohl
ist auch diese geringe Erhöhung der Beurteilungspegel in die Abwägung über den
Bebauungsplan einzustellen. Der zusätzliche Verkehrslärm schlägt mit so geringem
Gewicht zu Buche, dass dieser in der Abwägung mit anderen Belangen (u. a. Umsetzung der Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) im Sinne einer Überplanung
eines außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegenden Einzelhandelsstandortes mit großflächigen zentrenrelevanten Betrieben unter Berücksichtigung der
Interessen der ansässigen Betriebe an geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten) zurückgestellt wird.
Planbedingter gewerblicher Zusatzlärm ist lediglich durch die noch möglichen Verkaufsflächenerweiterungen in den Sondergebieten Nahversorgung 1 und 2 zu prognostizieren. Die potentiellen Verkaufsflächensteigerungen fallen mit 121 bzw. 131 m²
gering aus und wirken sich lärmsteigernd lediglich durch eine Zunahme des Kundenverkehrs aus. Die auf einem Betriebsgelände entstehenden Geräuscheinwirkungen
von Kraftfahrzeugen, die in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb der
Anlage stehen, sind der Anlage bzw. den Anlagengeräuschen hinzuzurechnen und
somit als Gewerbelärm zu klassifizieren. Ausgehend von den durch die Lebensmitteldiscounter bereits im Bestand ausgelösten Vorbelastungen, sind die potentiellen
Zusatzbelastungen als unproblematisch einzuordnen.
Im Sondergebiet Nahversorgung 3 und Gewerbe wird die Einzelhandelsnutzung auf
den genehmigten Bestand festgeschrieben, so dass hierdurch keine zusätzlichen
gewerblichen Lärmemissionen zu erwarten sind. Die in diesem Teil des Plangebietes
ergänzend zulässigen Gewerbenutzungen dürfen gemäß Bebauungsplanfestsetzung
das Wohnen nicht wesentlich stören.
Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im gesamten Plangebiet wird dem
Lärmimmissionsschutz an den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet und dessen
Umfeld ausreichend Rechnung getragen.
Der Anteil der vorhabenbedingten Luftschadstoff-Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung des Gebietes und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Betrachtet man die Auswirkungen auf die Bebauung, ist davon auszugehen, dass die Belastung mit zunehmendem Abstand zur
Blumentalstraße und zum Gahlingspfad abnehmen wird und in weiten Teilen des
Plangebietes das Niveau der Hintergrundbelastung erreicht. Die Erheblichkeit planbedingter Luftschadstoffzunahmen wird daher in der Umweltprüfung als gering bewertet. Zudem sind im Plangebiet nur sehr eingeschränkt schutzwürdige Nutzungen
(Wohnen) vertreten. Da sich das Plangebiet zu den angrenzenden Wohnnutzungen
hin durch großflächige Stellplatzflächen öffnet, ist auch für Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes keine merkliche Verschlechterung („Straßenschluchteffekt“)
der Luftschadstoffkonzentration zu befürchten.
Der Anregung, weitere nachteilige Emissionen (Lärm / Luft) auf die naheliegende
Wohnbebauung zu vermeiden, wird weitgehend gefolgt.
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GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG, Krefeld, mit
Schreiben vom 25.01.2017
Stellungnahme:
Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der
Stadt Krefeld mbH & Co. KG steht der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 750 kritisch gegenüber, weil aus Sicht der GGK dadurch die Entwicklungsmöglichkeiten an
einem historisch gewachsenen und für die Versorgung mehrerer Stadtteile äußerst
bedeutenden Einzelhandelsstandort eingeschränkt werden. Eine weitere positive
Entwicklung des Standortes, auf dem hierzu nur noch geringen zu Verfügung stehenden Flächenpotenzial, und der Nahversorgung im Stadtteil scheint auch ohne einen beschränkenden Bebauungsplan möglich.
Zur Begründung:
Der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad – wie im Plangebiet des Bebauungsplanes
Nr. 750 dargestellt – ist ein über Jahrzehnte gewachsener wichtiger Versorgungsbereich der schon seit langer Zeit eine bedeutende Versorgungsfunktion nicht nur für
den Stadtteil, sondern auch für benachbarte Stadtteile übernimmt, die keine oder nur
eine unzureichende Ausstattung mit nahversorgungsrelevanten Sortiment aufweisen
(z. B. die gar nicht versorgten Bereiche Verberg und Kliedbruch, oder die nur unzureichend versorgten Bereiche, wie z. B. das Nahversorgungszentrum Bismarckplatz
und andere). Leider ist dieser Standort im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld nicht als
Nahversorgungszentrum ausgewiesen, obwohl das Nahversorgungsangebot dieses
sicherlich schon heute, u. a. mit den Märkten von Edeka, Aldi und Lidl, und erst recht
nach Umsetzung der bereits genehmigten Ansiedlungen eines Getränkemarktes und
eines Drogeriemarktes, rechtfertigen würde. Es ist zu bemerken, dass das Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld weitaus schwächere Bereiche als Nahversorgungszentrum ausweist, obwohl diese kaum ein adäquates Nahversorgungsangebot aufweisen. Als ein Beispiel von vielen sei hier auf das im Zentrenkonzept ausgewiesene
Nahversorgungszentrum NVZ 12 Bismarckplatz verwiesen, welches lediglich über
eine Apotheke, eine Bäckerei, ein Blumengeschäft, eine Zwischennutzung in Form
eines Bauernmarktes mit geringer Sortimentsbreite und zwei Geldinstitute verfügt,
von dem eines in Kürze den Standort aufgeben wird (Deutsche Bank). Auch andere
in Zentrenkonzept ausgewiesene Nahversorgungszentren weisen noch nicht einmal
einen Lebensmittelmarkt auf (z. B. NVZ 2 Oppum, NVZ 11 Uerdinger Straße).
In der zum Bebauungsplan durchgeführten Einzelhandelsuntersuchung der CIMA
vom 30.06.2016, wird leider die Bedeutung des Einzelhandelsstandortes am
Gahlingspfad nur wenig untersucht und nicht umfassend dargestellt. So wird zum
Beispiel die Frage, wo die Kunden die schon heute den Einkaufsstandort Gahlingspfad aufsuchen überhaupt herkommen, nicht beantwortet und die Bedeutung als
Einkaufsstandort für Bewohner von Bereichen ohne eigenes Nahversorgungszentrum, z. B. Verberg und Kliedbruch, überhaupt nicht betrachtet. Stattdessen versucht
der Gutachter die Auswirkungen und Gefahren für die Entwicklung nicht nur unmittelbar benachbarter Nahversorgungszentren, sondern auch weit entfernter Nahversorgungszentren, wie zum Beispiel das Nahversorgungszentrum NVZ 7 Marktstraße
oder des Hauptzentrums „Innenstadt“ herzuleiten. Hier stellt der Gutachter jedoch
richtig fest, dass der grundsätzliche Einfluss einer Entwicklung am Gahlingspfad nur
marginal und unbedeutend wäre. „Die zu erwartenden Umsatzverlagerungseffekte im
Sortiment Nahrungs- und Genussmittel erreichen keinen abwägungsrelevanten Umfang, so dass auch infolge der vollständigen Realisierung des bereits genehmigten
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Bestandes kein Umschlagen in negative versorgungsstrukturelle oder städtebauliche
Belange zu erwarten sind“ (vgl. S. 27 der Einzelhandelsuntersuchung).
Unstrittig ist, dass der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad schon heute den größten
Einfluss auf das benachbarte Nahversorgungszentrum NVZ 5 Sternstraße / Hülser
Straße ausübt, welches nur ca. 250 m entfernt liegt und daher auch eine große
Überschneidung im unmittelbaren Einzugsgebiet aufweist. Neben einigen Fachgeschäften ist das Nahversorgungszentrum NVZ 5 jedoch seit Jahren durch ein sogenanntes „downgrading“ im Warenangebot und auch zahlreiche Leerstände geprägt.
Die Nachfrage nach Ladenlokalen ist am Standort aufgrund der häufig nicht mehr
marktgerechten und zu kleinen Flächen für ein adäquates Nahversorgungsangebot,
den geringen Stellplatzangebot und einer damit einhergehenden Unwirtschaftlichkeit
für potenzielle Betreiber als äußerst gering einzustufen – was auch eigene Ansiedlungsbemühungen bestätigen. Selbst die beiden Frequenzbringer im Nahversorgungszentrum, der Netto-Lebensmittelmarkt und der DM-Drogeriemarkt, werden vollkommen unabhängig von der Entwicklung am Gahlingspfad, aufgrund des geringen
Verkaufsflächenpotenziales, des geringen Stellplatzangebotes und der damit einhergehenden sinkenden Wirtschaftlichkeit, langfristig nicht am Standort verbleiben. Dieses bestätigt im Übrigen auch ausdrücklich das Gutachten der CIMA für den DMDrogeriemarkt. „In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass
ein wirtschaftlicher Betrieb des vorhandenen Marktes vor dem Hintergrund des geringen Flächenpotenzials an der Hülser Straße langfristig (unabhängig von den Entwicklungen am Gahlingspfad) in Frage zu stellen ist.“ (vgl. S. 27 der Einzelhandelsuntersuchung).
Es macht aus Sicht der GGK wenig Sinn, funktionierende und zukunftsfähige Einzelhandelsstandorte, in ihrer positiven Entwicklung zu beschränken, um damit funktional
nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt funktionierende Nahversorgungszentren zu
schützen. Die große Gefahr die die GGK dabei sieht ist, dass bestimmte Angebote
aufgrund des unzureichenden marktgängigen Flächenpotenzials in den Nahversorgungszentren, vollkommen unabhängig von anderen Einzelhandelsentwicklungen,
sowieso verschwinden werden, oder sogar schon verschwunden sind. Eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel mit dem Bebauungsplan
Nr. 750 angedacht, würde an diesem Standort dazu beitragen, dass sich zahlreiche
Angebote, die in den „historisch“ ausgewiesenen Nahversorgungszentren nicht mehr
wirtschaftlich ihr Geschäft betreiben können, sich aufgrund der restriktiven Festsetzungen im Bebauungsplan auch hier, an einem eventuell wirtschaftlich zu betreibenden Standort, nicht ansiedeln dürfen. Im Ergebnis wird dieses vermutlich langfristig
dazu führen, dass ein größeres Waren- und Dienstleistungsangebot gar nicht mehr
im Stadtteil, bzw. im nahversorgungsrelevanten Einzugsbereich vertreten ist und somit dem Bürger dauerhaft nicht mehr vor Ort zur Verfügung steht. Dieses kann jedoch sicherlich nicht das Ziel einer positiven Stadtentwicklung sein. Wenn Nahversorgungszentren nicht mehr ihrer angedachten und gewünschten Versorgungsfunktion ausreichend nachkommen oder diese gefährdet ist, würde sich hier eher eine
funktionale Stärkung und die Schaffung entsprechender marktgerechter Flächenangebote anbieten; notfalls auch an alternativen Standorten.
Abwägung:
Es ist zutreffend, dass der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße eine (Nah-) Versorgungsfunktion für bestimmte Bereiche der Stadt Krefeld übernimmt
– so bspw. auch für Teile von Kliedbruch und Verberg. Dies wird auch im Zentren-
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konzept der Stadt Krefeld von 2014 und im vorliegenden Bebauungsplanentwurf anerkannt. Das u. a. durch den Bebauungsplan Nr. 750 umzusetzende Zentrenkonzept
2014 weist dem Einzelhandelsstandort die Funktion als „Nahversorgungsstandort“
zu. Nahversorgungsstandorte dienen der verbrauchernahen Versorgung. Die in den
Nahversorgungsstandorten vorhandenen Nutzungen sind funktional erwünscht und
sollen auch zukünftig Bestand haben. Eine wesentliche Zukunftsaufgabe für Standortbereiche der Nahversorgung besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass Nahversorgungsfunktionen erhalten bleiben und – sofern möglich – gestärkt werden, parallel
jedoch soll ebenfalls dafür Sorge getragen werden, dass dort keine städtebaulich unerwünschten Entwicklungen im Sinne negativer Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche eintreten. Diese Zielsetzungen des Zentrenkonzeptes greift der Bebauungsplan Nr. 750 auf und setzt sie um, indem durch diesen Bebauungsplan der
Standort in seiner Funktion als Nahversorgungsstandort planungsrechtlich gesichert
wird und dabei – zumindest in Teilen – noch Erweiterungsmöglichkeiten über den
zurzeit genehmigten Verkaufsflächenbestand hinaus ermöglicht werden (Sondergebiete Nahversorgung 1 und 2). Mit der Begrenzung der am Standort zulässigen Verkaufsflächen und Sortimente sollen negative städtebauliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Umfeld des Standortes gemäß den landes- und kommunalplanerischen Zielen vermieden werden.
Aus einer 2009 / 2010 der Stadt im Rahmen eines baurechtlichen Antrags vorgelegten fachgutachterlichen Stellungnahme zu potenziellen städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der geplanten Ansiedlung neuer Einzelhandelsflächen
im Bereich des geplanten Sondergebietes „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ gehen
deutliche Hinweise hervor, dass die Einzelhandelsentwicklung am Standort
Gahlingspfad zulasten (mindestens) eines zentralen Versorgungsbereiches der Stadt
Krefeld verlaufen kann. Als eine Konsequenz hieraus musste der Antragsteller zur
Erlangung einer Genehmigung auf Grundlage des § 34 BauGB die 2009 / 2010 verfolgte Planung neuer Einzelhandelsflächen reduzieren. Eine weitere Konsequenz ist
die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 750, um die weitere Einzelhandelsentwicklung am Standort im Sinne der landesplanerischen und kommunalplanerischen Zielsetzungen zu steuern. Der Bebauungsplan ist somit erforderlich im
Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
Die im Landesentwicklungsplan NRW (LEP) formulierten Ziele sind in der kommunalen Bauleitplanung zu beachten und können auch in der bauleitplanerischen Abwägung nicht überwunden werden. Da der Einzelhandelsstandort Gahlingspfad / Blumentalstraße außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liegt, ist insbesondere
das Ziel 6-5-7 des LEP „Überplanung von vorhandenen Standorten“ zum großflächigen Einzelhandel zu beachten. Danach dürfen vorhandene Standorte außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden, wobei die Sortimente und Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen sind. Geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen kommen nur ausnahmsweise in Betracht, „wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
erfolgt.“ Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung
anzupassen. Daraus folgt, dass die Stadt Krefeld bei der bauleitplanerischen Steuerung des Standortes eine Begrenzung der Verkaufsflächen und Sortimente vornehmen muss.
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Eine – aufgrund der funktionalen Stärke des Standortes grundsätzlich denkbare –
Einstufung des Einzelhandelsstandortes Gahlingspfad / Blumentalstraße als zentraler
Versorgungsbereich ist im Zentrenkonzept nicht erfolgt, da zu befürchten ist, dass eine sich am Gahlingspfad zukünftig vollziehende Entwicklung zu einem Funktionsverlust und damit zu einer Gefährdung des benachbarten zentralen Versorgungsbereiches NVZ 5 Sternstraße / Hülser Straße führen würde. Die Besatzstrukturen, die
derzeit am Gahlingspfad ansässig sind, weisen eine dominierende Ausrichtung auf
Sortimente des Lebensmittel-Einzelhandels auf. Über nahversorgungsrelevante Sortimente hinausgehende Verkaufsflächen – hier vor allem zentrenrelevante Sortimente
– sind demgegenüber nicht bzw. in nur untergeordneter Ausstattung am Gahlingspfad vorhanden, so dass auch mit Blick auf diesen Aspekt eine Zuordnung als Nahversorgungsstandort einer Einstufung als zentraler Versorgungsbereich vorzuziehen
ist. Die im Zentrenkonzept vorgenommene Definition und Abgrenzung der zentralen
Versorgungsbereiche orientiert sich nicht nur an dem Vorhandensein großer Einzelhandelsmärkte, sondern berücksichtigt auch das Angebot an sonstigen Dienstleistungen und anderen „zentrumsbildenden“ Angeboten. Zudem ist bei der Ausweisung
auch die vorhandene und zukünftig zu versorgende Wohnbevölkerung in den Blick
zu nehmen. Dies kann dazu führen, dass auch nicht so stark besetzte zentrale Versorgungsbereiche / Nahversorgungszentren gehalten werden und für diese Optimierungen angestrebt werden. Als Beispiele sind hier zu nennen: NVZ 3 – Linn, NVZ 7 –
Marktstraße, NVZ 9 – Breslauer Straße / Traarer Straße (Gartenstadt), NVZ 11 –
Uerdinger Straße, NVZ 12 – Bismarckstraße und NVZ 15 – Gladbacher Straße). Die
Einstufung und Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereichen wird regelmäßig im
Rahmen der Fortschreibung des Zentrenkonzeptes überprüft und bei nachgewiesenem Bedarf auch entsprechend angepasst. Da sich die Entwicklung räumlicher, demografischer und funktionaler Rahmenbedingen für die zentralen Versorgungsbereiche und ihre Einzugsbereiche eher über einen längeren Zeitraum vollzieht, erfolgt jedoch keine kurzfristige Anpassung der Bereiche.
Bezüglich des Hinweises der GGK, die im Zentrenkonzept 2014 als zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesenen Bereiche Bismarckplatz (NVZ 12), Oppum (NVZ 2)
und Uerdinger Straße (NVZ 11) würden ein schwächeres Versorgungsangebot als
der Standort Gahlingspfad aufweisen und nicht einmal über einen Lebensmittelmarkt
verfügen, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Nahversorgungszentrum Oppum (NVZ 2) umfasst u. a. den historischen Ortskern Oppums und verfügt über zahlreiche kleinteilige Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote. Ein größerer Anbieter aus dem Bereich des LebensmittelEinzelhandels ist zurzeit nicht im zentralen Versorgungsbereich ansässig. Zur langfristigen Funktionsstärkung des ZVB ist u. a. angestrebt auf der Fläche östlich des
Festplatzes an der Buddestraße großflächige Lebensmitteleinzelhandelsnutzungen
anzusiedeln. Unter anderem hierzu wurde der Bebauungsplan Nr. 680/I aufgestellt.
Die Vermarktung der in kommunalen Besitz befindlichen Fläche, auf welcher die Betriebe errichtet werden soll, ist im Gange.
Im Nahversorgungszentrum Uerdinger Straße (NVZ 11) war über lange Jahre ein
Lebensmittelmarkt als Leitbetrieb vorhanden, der in Folge von bundesweiten Unternehmensumstrukturierungen jedoch geschlossen wurde. Eine gleichwertige Nachfolgenutzung ist nicht eingetreten, die frei gewordenen Flächen sind mittlerweile durch
kleinteilige Einzelhandels- / Dienstleistungsangebote belegt worden.
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Auch im Nahversorgungszentrum Bismarckplatz (NVZ 12) war über lange Jahre ein
Lebensmittelmarkt als Leitbetrieb vorhanden, der ebenfalls in Folge von bundesweiten Unternehmensumstrukturierungen geschlossen wurde. Auch ein ehemals ansässiger Drogeriemarkt ist mittlerweile nicht mehr am Standort Bismarckplatz vorhanden
und somit als Leitbetrieb für das NVZ weggefallen. Als Nachfolgenutzung ist ein
Bauernmarkt in das freigewordene Ladenlokal eingezogen. Um den Fortbestand des
Nahversorgungszentrums zu unterstützen, erarbeitet die Stadt zurzeit ein Entwicklungskonzept. Erforderlichenfalls erfolgt nachlaufend die planungsrechtliche Umsetzung über die Bauleitplanung.
Der Erhalt und die Weiterentwicklung der im Zentrenkonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche ist Zielsetzung der Stadt Krefeld. Eine Verlagerung des
Einzelhandels aus den zentralen Versorgungsbereichen heraus, z. B. an den Standort Gahlingspfad, ist dagegen nicht Zielsetzung der Stadt.
Da der Bebauungsplan Nr. 750 die bestehenden Einzelhandelsnutzungen nicht negiert, sondern planungsrechtlich sichert, ist der Fortbestand der Betriebe und damit
die Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsfunktion für umliegender Ortsteile weiterhin
gewährlistet. Das für das Bebauungsplanverfahren erarbeitete Einzelhandelsgutachten hat auch untersucht, ob die am Standort Gahlingspfad unter dem Gesichtspunkt
des Zentrenschutzes anvisierten Verkaufsflächendimensionen für die jeweiligen Anbieter tragfähig sind. Bereits vor Umsetzung der jüngsten Erweiterung des Lebensmittelsupermarktes westlich Gahlingspfad lag die Verkaufsfläche des Marktes deutlich über den Verkaufsflächen anderer Supermärkte im Untersuchungsraum. Infolge
der nun umgesetzten Erweiterung des Marktes auf die genehmigte Verkaufsfläche
von über 3.000 m² hat der Anbieter eine Größenordnung erreicht, die annähernd der
Verkaufsfläche des gleichnamigen Lebensmittelsupermarktes an der Gutenbergstraße entspricht. Lediglich das SB-Warenhaus am dezentralen Standort Mevissenstraße
weist innerhalb des Untersuchungsraums des Einzelhandelsgutachtens eine deutlich
größere Verkaufsfläche auf. Mit einer Gesamtverkaufsfläche von über 600 m² weist
der neue Getränkemarkt eine vergleichsweise große Verkaufsfläche für diesen Betriebstyp im Untersuchungsgebiet auf, die Fläche des neuen Drogeriemarktes liegt im
Bereich aktueller Neubauvorhaben im Krefelder Stadtgebiet. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der genannten Anbieter sieht der Gutachter unter den derzeitigen Rahmenbedingungen langfristig gesichert.
Die für die beiden Lebensmittel-Discountmärkte im Bebauungsplan vorgesehenen
maximalen Verkaufsflächengrößen entsprechen zwar nicht den modernen Marktkonzepten der beiden Betreiber, sind jedoch aus Sicht des Gutachters hinsichtlich der
Versorgungsfunktion und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit auskömmlich.
Insofern ist nicht erkennbar, dass durch die Überplanung des Einzelhandelsstandortes und die damit einhergehende Deckelung der Verkaufsflächen und Sortimente eine Gefährdung der bisher wahrgenommenen Versorgungsfunktion zu befürchten ist.
Die von der GGK geäußerte Kritik an der Vorgehensweise der Einzelhandelsuntersuchung wird nicht geteilt. Aufgabe der Untersuchung war es gemäß landesplanerischer und kommunalplanerischer Ziele (Schutz zentraler Versorgungsbereiche) zu untersuchen, ob und inwieweit Verkaufsflächenerweiterungen am
Standort Gahlingspfad bauleitplanerisch vorgesehen werden können, ohne dass ne-
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gative städtebauliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche
zu befürchten sind. Die Untersuchung hat für eine umfassende Würdigung der o. g.
Untersuchungsfrage solche zentralen Versorgungsbereiche und sonstige Einzelhandelsstandortbereiche mit in die Betrachtung eingeschlossen, deren Anbieter in das
Marktgebiet der zu untersuchenden Märkte ausstrahlen. Darunter sind eben auch
vergleichsweise „schwächere“ zentrale Versorgungsbereiche. Dass die Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung am Gahlingspfad auf weiter entfernt liegende
ZVB sowie das Hauptzentrum Innenstadt Krefeld voraussichtlich keine städtebauliche Relevanz haben werden, war durchaus zu erwarten und begründet keine Zweifel
an den Empfehlungen des Gutachters zur weiteren Verkaufsflächenentwicklung am
Standort Gahlingspfad.
Der Stellungnahme der GGK wird nicht gefolgt.
10. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Mönchengladbach, mit
Schreiben vom 30.01.2017
Stellungnahme:
Mit dem Bebauungsplan soll die Einzelhandelsentwicklung am Standort Gahlingspfad zukünftig effektiv gesteuert werden. Dieser Standort hat sich auf der Grundlage
des § 34 BauGB zu einem wichtigen Nahversorgungsstandort in Krefeld entwickelt
und ist daher auch als „Zentraler Versorgungsbereich“ im kommunalen Einzelhandelskonzept dargestellt.
Die mittlerweile am Standort ansässigen Betriebe haben eine Dimension angenommen, die eine Versorgung über den angestrebten Versorgungsbereich hinaus möglich machen könnten. Daher ist es nachvollziehbar, die weitere Entwicklung über einen Bebauungsplan zu steuern.
Die IHK Mittlerer Niederrhein hält diese Vorgehensweise der Planungsverwaltung
daher für absolut nachvollziehbar. Die Ziele kommunaler Einzelhandelskonzepte lassen sich nur im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung umsetzen. Insofern begrüßt die IHK Mittlerer Niederrhein die nun vorliegende Planung.
Die meisten der im Geltungsbereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte wurden bereits erweitert. Dennoch unterstützen wir die im Gutachten vorgeschlagenen Erweiterungsoptionen, um den Betrieben ein wenig Flexibilität für die kommenden Jahre einzuräumen.
Abwägung:
Die Unterstützung der IHK zu den Planungszielen der Stadt für den Bebauungsplan
Nr. 750 wird zur Kenntnis genommen. Richtig zu stellen ist jedoch, dass es sich beim
Einzelhandelsstandort nicht um ein im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus 2014
festgelegtes Nahversorgungszentrum (= zentraler Versorgungsbereich) handelt,
sondern lediglich um einen Nahversorgungsstandort (= kein zentraler Versorgungsbereich). Nahversorgungsstandorte dienen der verbrauchernahen Versorgung. Die in
den Nahversorgungsstandorten vorhandenen Nutzungen sind nach dem Zentrenkonzept 2014 funktional erwünscht und sollen auch zukünftig Bestand haben. Eine
Funktionserhaltung ist anzustreben. Nahversorgungsstandorte des Krefelder Zentrenkonzeptes sind jedoch keine zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des Lan-
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desentwicklungsplans. Eine – aufgrund der funktionalen Stärke des Standortes
grundsätzlich denkbare – Einstufung des Einzelhandelsstandortes Gahlingspfad /
Blumentalstraße als zentraler Versorgungsbereich ist im Zentrenkonzept nicht erfolgt,
da zu befürchten ist, dass eine sich am Gahlingspfad zukünftig vollziehende Entwicklung zu einem Funktionsverlust und damit zu einer Gefährdung des benachbarten
zentralen Versorgungsbereiches NVZ 5 Sternstraße / Hülser Straße führen würde.
Die Besatzstrukturen, die derzeit am Gahlingspfad ansässig sind, weisen eine dominierende Ausrichtung auf Sortimente des Lebensmittel-Einzelhandels auf. Über nahversorgungsrelevante Sortimente hinausgehende Verkaufsflächen – hier vor allem
zentrenrelevante Sortimente – sind demgegenüber nicht bzw. in nur untergeordneter
Ausstattung am Gahlingspfad vorhanden, so dass auch mit Blick auf diesen Aspekt
eine Zuordnung als Nahversorgungsstandort einer Einstufung als zentraler Versorgungsbereich vorzuziehen ist.
Eine Entscheidung über die Stellungnahme der IHK ist nicht erforderlich.
11. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 30.01.2017
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte teilen wir Ihnen mit:
NGN mbH (Beleuchtung)
Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht betroffen.
NGN mbH (Elektrizität)
Es bestehen keine Bedenken, da der Planbereich bereits erschlossen ist.
NGN mbH (Elektrizität – Anlagen)
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich zwei Ortsnetzstationen „ONS Blumentalstraße 113“ und „ONS Gahlingspfad 14“, die im Jahr 2016 bzw. 2008 erneuert
wurden. Zur Sicherung des Planungsrechtes für die Errichtung einer ONS bittet die
Organisationseinheit um Ausweisung der „Fläche für Versorgung – Trafo“ für die zwei
Flächen, wie im beigefügten Plan dargestellt. Ferner bittet die Organisationseinheit,
die Trassen der dazugehörigen Mittelspannungskabel mit „L – Leitungsrecht“ zu versehen.
NGN mbH (Gas)
Die Versorgung des Neubaus ist aus dem bestehenden Netz mittels Netzerweiterung
und vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich.
NGN mbH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Unsererseits bestehen keine Bedenken.
NGN mbH (Trinkwasser)
Seitens der Organisationseinheit Trinkwasser bestehen keine Bedenken.
NGN mbH (Wasserproduktion)
Die Organisationseinheit Wasserproduktion ist nicht betroffen.
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SWK Mobil GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK Mobil GmbH werden von dem Bebauungsplan
nicht berührt.
Stadtwerke Krefeld AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Allgemein:
Alle Versorgungsleitungen dürfen nicht überbaut oder überpflanzt werden und müssen frei zugänglich bleiben. Die NGN bittet, sie am weiteren Planungsverfahren zu
beteiligen.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur
Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Stellungnahmen zu den Teilaspekten Beleuchtung, Elektrizität, Gas, Fernwärme,
Trinkwasser, Wasserproduktion, ÖPNV und Telekommunikation werden zur Kenntnis
genommen. Hierzu ist eine Entscheidung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
nicht erforderlich.
Zum Teilaspekt Elektrizität – Anlagen:
1. Zur Anregung zwei Flächen als Versorgungsflächen – Trafo festzusetzen.
Die beiden im Bereich des Sondergebietes „Nahversorgung 3 und Gewerbe“ bereits
vorhandenen Ortsnetzstationen dienen nach Auskunft der NGN sowohl der Versorgung der Gebäude im Plangebiet Nr. 750 als auch der Versorgung umliegender Bereiche. Da die Stationen bereits vorhanden sind, ist insofern eine „Standortsicherung“
gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen nicht erforderlich. Eine „Sicherung
des Bestandes“ kann privatrechtlich zwischen dem Versorgungsträger und dem
Grundeigentümer erfolgen.
Nach § 14 Abs. 2 BauNVO können u. a. die der Versorgung der Baugebiete mit
Elektrizität dienenden Nebenanlagen als Ausnahmen zugelassen werden. Die bezieht sich nach der einschlägigen Kommentierung auch auf Transformatorenhäuschen und die Anlagen müssen keine Beziehung zu einem bestimmten Baugebiet (z. B. dem Baugebiet in dem sie stehen (sollen)) haben. Dies bedeutet, dass sowohl eine Neuerrichtung oder Vergrößerung der bestehenden Stationen planungsrechtlich zugelassen werden kann als auch eine Verlagerung der Stationen an andere Stellen des Sondergebietes bzw. Plangebietes planungsrechtlich möglich ist,
wenn bspw. der bisherige Standort einer anderen sondergebietskonformen Nutzung
zugeführt werden soll. Für die Zulassung der Ausnahmen ist bei der Prüfung ausschlaggebend, ob etwa städtebauliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Die Festsetzung einer Versorgungsfläche ist insofern planungsrechtlich nicht erforderlich und
würde zudem eine anderweitige Nutzung der betroffenen Flächen (bei einer Verlagerung der Stationen an einen anderen Standort) planungsrechtlich ausschließen („blockieren“). Auch im Sinne einer flexiblen Nutzung der Bauflächen für die im Sonder-
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gebiet zulässigen Nutzungen wird daher auf eine Flächenfestsetzung der Versorgungsflächen verzichtet.
Evtl. erforderliche privatrechtliche Einigungen zwischen dem Versorgungsträger und
dem Grundeigentümer bleiben in allen Fällen von den planungsrechtlichen Regelungen unberührt.
Der Anregung auf Festsetzung der Flächen der bestehenden Ortsnetzstationen als
Versorgungsflächen – Trafo wird nicht gefolgt.
2. Zur Anregung, die Trassen der dazugehörigen Mittelspannungskabel mit einem
Leitungsrecht zu versehen.
Durch den Verzicht auf die Festsetzung der Flächen der bestehenden Ortsnetzstationen als Versorgungsflächen ist eine daran anknüpfende Festsetzung der zu diesen
Stationen führenden – ebenfalls bereits bestehenden – Mittelspannungstrassen als
Flächen, die mit einem Leitungsrecht zu belasten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB),
nicht sinnvoll, da sich gleichsam „im Nichts“ enden würden. Zudem ist bei der Abwägung über die Anregung zu berücksichtigen, dass durch die Festsetzung nach § 9
Abs. 1 Nr. 21 BauGB lediglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Flächen entsprechend des Zweckes (hier: Verlegen und Unterhalten einer Versorgungsleitung) geschaffen werden. Die Flächen werden somit planungsrechtlich vor dem geplanten Zweck widersprechenden Nutzungen geschützt.
Mit der Festsetzung wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verlegen und Unterhalten von Leitungen begründet. Die Begründung von Nutzungsrechten erfolgt
i. d. R. durch Vertrag, durch Bestellung von dinglichen Rechten (z. B. beschränkt
persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit) oder durch Baulast nach dem Bauordnungsrecht. Diese Möglichkeiten werden durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt.
Der Anregung, die Trassen der bestehenden Mittelspannungskabel mit einem Leitungsrecht zu versehen, wird nicht gefolgt.
Zu weiteren Aspekten der Stellungnahme
Der allgemeine Hinweis, dass Versorgungsleitungen nicht überbaut oder überpflanzt
werden dürfen und frei zugänglich bleiben müssen wird zur Kenntnis genommen. Im
Rahmen nachgeschalteter Baugenehmigungsverfahren finden diese Trassen durch
das Einholen entsprechender aktueller Trassenauskünfte Berücksichtigung. Planungsrechtliche Festsetzungen hierzu sind nicht erforderlich.
Die NGN wird im weiteren Planverfahren beteiligt. Der diesbezüglichen Anregung
wird gefolgt.
Der Hinweis auf die Zuständigkeit des Kommunalbetriebes der Stadt Krefeld AöR zu
eigentumsrechtlichen und hoheitlichen Belangen der Abwasserentsorgung wird zur
Kenntnis genommen. Der Kommunalbetrieb (bzw. der Vorläufer: Eigenbetrieb 75 –
Stadtentwässerung) wird im Bebauungsplanverfahren standardmäßig beteiligt. Eine
Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich.
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12. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 13.12.2016
Stellungnahme:
Die Gascade Gastransport GmbH antwortet zugleich auch im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG.
Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen des
Unternehmens teilt die Gascade Gastransport GmbH der Stadt mit, dass die Anlagen
des Unternehmens zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind. Dies schließt
die Anlagen der vorgenannten Betreiber mit ein.
Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein,
sind dem Unternehmen diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Die Gascade
Gastransport GmbH bittet die Stadt daher, das Unternehmen am weiteren Verfahren
zu beteiligen.
Unter https://portal.bil-leitungsauskunft.de steht der Stadt das kostenfreie OnlinePortal BIL für die Leitungsauskunft zur Verfügung. Dort werden die Anfragen automatisch auf Betroffenheit geprüft. So erfährt man umgehend, welche BIL-Teilnehmer
von der eigenen Anfrage betroffen sind und welche Teilnehmer mit ihren Leitungen
nicht im Anfragebereich liegen. Weitere Informationen zum BIL-Portal erhält man
ebenfalls im o. g. Portal.
Das Unternehmen möchte die Stadt darauf hinweisen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber sind gesondert von der Stadt zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen
Auflagen anzufragen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die im Bebauungsplan möglichen
Eingriff in Natur und Landschaft sind bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans zulässig (unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB), so dass gemäß § 1a
Abs. 3 Satz 6 BauGB keine Ausgleichsverpflichtung besteht. Entsprechend sind auch
keine plangebietsexternen Ausgleichs- und Kompensationsflächen erforderlich. Das
Unternehmen wird dennoch im weiteren Verfahren weiter beteiligt. Auch andere Leitungsträger werden am Verfahren beteiligt.
Eine Entscheidung über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
13. Vodafone GmbH, Ratingen, mit Email vom 19.12.2016
Stellungnahme:
1. In den von der Stadt angegebenen Planungsbereichen befinden sich Glasfaserleitungen der Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co. KG).
Die durchschnittliche Verlegungstiefe der Kabel- und Rohrleitungen beträgt ca.
0,75 m (ausgenommen von z. B. Spülbohrungen oder Pressungen).
Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Die Stadt soll sicherstellen,
dass durch städtische bzw. durch die von der Stadt beauftragten Auftragnehmer-
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kräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden.
2. In den von der Stadt angegebenen Planungsbereichen befinden sich VodafoneGlasfaserkabel in gemieteten Rohrtrassen fremder Versorgungsträger (Stadt
Krefeld). Die genaue Trassenlage ist bitte den Bestandsunterlagen des jeweiligen Versorgungsträgers zu entnehmen. Bestandsunterlagen bitte beim o. g.
Trasseneigentümer anfordern.
Die Vodafone GmbH macht die Stadt darauf aufmerksam, dass Vodafone für die
Richtigkeit der Angaben gemieteter Fremdtrassen keine Gewährleistung übernehmen kann.
Abwägung:
Die Glasfaserleitungen der Vodafone GmbH – sowohl in firmeneigenen als auch in
firmenfremden Rohrtrassen – verlaufen ausweislich dem der Stellungnahme beigefügten Übersichtsplan auf der Südseite der Blumentalstraße und somit außerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 750. Daher ist eine bauleitplanerische
Berücksichtigung nicht möglich bzw. nicht erforderlich.
Eine Entscheidung über die Stellungnahme ist nicht erforderlich.
V.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Bezirksvertretung Krefeld-Nord ist im Rahmen der Beratung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 07.03.2013 zum Bebauungsplanvorentwurf angehört worden. Die
Bezirksvertretung nahm die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung einstimmig zur
Kenntnis.
Der Bebauungsplanentwurf wird nun hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Nord nach § 2
Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung zur Anhörung vorgelegt.
VI.
Änderung des Geltungsbereiches und Aufhebung eines Teils des Einleitenden
Beschlusses
Östlich des Gahlingspfades befindet sich ein fünfgeschossiges Bürogebäude mit Ladenlokal im Tiefparterre (Gahlingspfad 31). Dieses Gebäude ist zum Einleitenden Beschluss
2012 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens einbezogen worden. Laut
damaliger Beratungsvorlage sollte „für die nicht zum Einzelhandel gehörenden, baulich
selbstständigen Nutzungen innerhalb des Geltungsbereichs [..] geprüft werden, ob eine
Festsetzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO planungsrechtlich möglich und städtebaulich sinnvoll ist“. Konzeptioneller Ansatz wäre hierbei, dass die Mischgebietsfestsetzung im nördlich anschließenden Bebauungsplangebiet Nr. 674 – zwischen Grüner Dyk,
Blumentalstraße und Gahlingspfad – ihre Fortsetzung findet (Einleitender Beschluss des
Rates vom 11.12.2003 mit der Zielsetzung, ein zoniertes Mischgebiet auszuweisen). Neben der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören
(hierzu zählen u. a. auch Bürogebäude) dienen Mischgebiete auch dem Wohnen. Es bestehen jedoch planungsrechtliche Bedenken, in einem Bebauungsplan ein einzelnes (vergleichsweise kleines) Grundstück mit einem Einzelgebäude als Mischgebiet festzusetzen,
da ein solches Einzelgebäude (selbst wenn es eine gemischte Nutzung von z. B. Wohnen
und Büro aufweist) im Sinne des flächenbezogenen Städtebaurechts kein Mischgebiet
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darstellen kann. Dabei ist zu berücksichtigen dass die nordöstlich an das Einzelgebäude
angrenzenden Flächen planungsrechtlich noch nicht als Mischgebiet festgesetzt sind. Der
Planentwurf zur öffentlichen Auslegung sieht daher vor, das entsprechende Flurstück und
die angrenzende Teilfläche des Gahlingspfades aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 750 herauszunehmen. Der Einleitende Beschluss für diesen Bereich (und
das direkt angrenzende Teilstück der Straße Gahlingspfad) wird daher mit dem Beschluss
zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung aufgehoben. Bei Weiterführung des Verfahrens
Nr. 674 kann dieses Flurstück (wieder) in dieses Verfahren integriert werden. Mit der
Fassung des Beschlusses über die Aufstellung und öffentiche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 750 soll daher der Einleitende Beschluss vom 31.10.2012 und
der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 20.03.2013 zum
Bebauungsplanverfahren Nr. 750 für den o. g. Bereich, der nicht im zukünftigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt, aufgehoben werden.
Das Flurstück 1172 an der Blumentalstraße ist im Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplanverfahren Nr. 750 noch nicht als Bestandteil des Plangebietes definiert worden.
Dieses Flurstück gehört jedoch zum Betriebsgelände des Lebensmittel-Discount-Marktes
Gahlingspfad 1, so dass es sinnvollerweise in das dort geplante Sondergebiet integriert
wird. Der Planentwurf zur öffentlichen Auslegung sieht daher vor, das entsprechende Flurstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 750 zu integrieren. Für dieses Flurstück soll daher mit dem Beschluss über die Aufstellung und öffentiche Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 750 der noch geltende Beschluss des Rates vom 11.12.2003
zur erneuten Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 674 aufgehoben werden.
VII. Sonstiges
Mit der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplanes Nr. 750 sollen die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben werden. Dies sind die
Festsetzungen der rechtskräftigen Fluchtlinienpläne
- Nr. 62 „Gahlingspfad“ (förmlich festgestellt am 30.12.1900)
- Nr. 193 „Blumentalstraße – Moerser Straße – Steckendorfer Straße“ (förmlich festgestellt
am 17.01.1879)
soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 750 betreffen.
Zur besseren Orientierung ist nachstehend eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 750 beigefügt.
Weitere Informationen zu den Inhalten des Planverfahrens sind der Begründung (inkl.
Umweltbericht) zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als
Anlage beigefügt ist.
Drucksache 5600/18
Seite - 34 -
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 750
– nördlich Blumentalstraße, beiderseits Gahlingspfad –
(ohne Maßstab)
(Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
Anlage(n):
(1) B750 OFF-Begründung
Drucksache 5600/18
Seite - 35 -
Finanzielle Auswirkungen
1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen:
☒
Einmalige unmittelbare Auswirkungen:
☐
Dauerhafte unmittelbare Auswirkungen:
☐
Innenauftrag:
Kostenart:
PSP-Element bzw. Kostenstelle/
Sachkonto:
2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des folgenden Jahres berücksichtigt:
Ja
im HH Jahr 2018
im HH Jahr 2019
im HH Jahr 2020
Nein
☒
☐
☐
☐
3.1 Konsumtiv:
Auswirkung:
Aufwendungen der Maßnahme:
Folgekosten in Euro:
Abzüglich Erträge in Euro:
Saldo:
Einmalig:
☐
Dauerhaft:
☐
☐
Dauerhaft:
☐
3.2 Investiv:
Auswirkung:
Auszahlungen in Euro:
Folgekosten in Euro:
Abzüglich Einzahlungen in Euro:
Saldo:
Einmalig:
4. Begründung des Aufwandes/der Auszahlung gemäß § 82 Abs. 1 GO während der vorläufigen
Haushaltsführung:
Begründungstext:
Drucksache 5600/18
Seite - 36 -