Daten
Kommune
Krefeld
Größe
550 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5804 / 18
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße –;
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe unter I.)
und der frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe unter II.), der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe unter III.) und der Behördenbeteiligung gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB (siehe unter IV.) eingegangenen Stellungnahmen.
I. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 03.05.2017. Diese wurde per Aushang vom 30.06.2017 bis einschließlich
14.07.2017 durchgeführt.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein:
1.
Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 09.06.2017
2.
Frau und Herr M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
3.
Frau S, Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 02.07. und 03.07.2017
4.
Herr und Frau M., Roonstraße, mit Schreiben vom 25.06.2017
5.
Frau R und Frau M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
6.
Frau K., Elbestraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
7.
Herr M., Roonstraße, mit Schreiben vom 24.06.2017
8.
Frau H., Crousstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
9.
Herr H., 24224 Heikendorf, mit Schreiben vom 01.07.2017
10. Frau und Herr G., Roonstraße, mit Schreiben vom 10.07.2017
11. Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 06.07.2017
12. Herr und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
und Herr und Frau H., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
13. Frau S., Roonstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
und Frau S., Maurenbrecherstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
14. Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 09.07.2017
15. Bewohner des Hauses Uerdinger Straße, Schreiben vom 07.07.2017
1
16. Frau P. im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzingerstraße mit Unterschriftenlisten, Schreiben vom 14.07.2017
17. 18 gleichlautende Schreiben vom 11.07.2017
18. 45 gleichlautende Schreiben vom 12.07.2017
19. Eheleute S., Roonstraße, Schreiben vom 30.07.2017
20. Frau S., Uerdinger Straße, und Herr H., Bogenstraße, Schreiben vom
22.09.2017
21. Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N..,
Dürerstraße, mit Schreiben vom 13.07.2017
22. Frau K., Husarenallee, Protokolliertes Telefongespräch vom 11.07.2017
1.
Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 09.06.2017
Stellungnahme:
Als Mieter einer Erdgeschoßwohnung in der Dürerstr. und als Bürger Krefelds werden Bedenken zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) vortragen
und es wird gebeten, diese an die zuständigen Fachabteilungen weiterzugeben.
Das Geviert zwischen Hunzingerstr., Roonstr., Dürerstr., Uerdinger Str. ist wie eine
grüne Lunge. Große Bäume auch und gerade im Grundstück Dürerstr.8 sowie hohes
Buschwerk/hohe Hecken ergeben eine hochwertige Wohnqualität. Das war auch
der Grund, warum die Einwender aus der Friedrich-Ebert Str.-in die Dürerstr. umgezogen sind. Entsprechend hoch ist der Wert der Mietwohnung und des Gebäudes.
Eine Bebauung des Gartens der Dürerstr. 8 führt zu einer signifikanten Minderung
dieser Qualität. Die Notwendigkeit einer Stichstraße für den Bau sowie für die dann
in den neuen Wohnungen lebenden Menschen führt dann nahezu unmittelbar an
dem Schlafzimmer und der Terrasse vorbei. Lärm, Staub nicht nur durch die Bewohner, sondern auch durch Müllabfuhr, Lieferanten etc. geht massiv zu ihren Lasten.
Sowohl die Gebäude Dürerstr. 8 und 10 sind ca. 100 Jahre alt. Sie waren und sind
gekennzeichnet durch große tiefe Gärten. Das macht auch ein Stück Krefelds aus.
Ein wichtiges Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung ist bei einer
Bebauung mithin in keiner Weise gegeben. Alle Häuser in dem o.a. Geviert besitzen
entsprechend tiefe Gärten, die in ihrer Gesamtheit die erhaltenswerte, „grüne Lunge“ mitten in der Stadt zur Folge haben.
Der naheliegende Sprödental Platz wird vielfältig genutzt. Der Baumbestand auf
dem Grundstück Dürerstr. 8 filtert Staub, Auspuffgase und Lärm. Das entfällt bei einer Bebauung. Auch der vermutlich geplante Bau von Garagen/Stellplätzen führt
zusätzlich zu einer Versiegelung der Böden und verringert den grünen Bodenbewuchs.
2
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Zufahrt wird darauf hingewiesen, dass auch das Gebäude Dürerstraße 10 über eine Zufahrt verfügt, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze und damit entlang der Terrasse und dem Schlafzimmer verläuft. Somit ist die Zufahrtssituation für die aneinander grenzenden Grundstücke Dürerstraße 8 und 10 als vergleichbar einzustufen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müllfahrzeugen wird nicht
erfolgen. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass sich das mit lediglich zwei
zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen wird.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt
als hinnehmbar zu bewerten sind.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird
darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken
sich entlang der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum
versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße
angliedert, sind im Innenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen auch weiterhin weitgehend bestehen
bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende
Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine lärmschützende Wirkung kommt aber der Begrünung nicht zu. Durch verschiedene Untersuchungen konnte belegt werden, dass Bäume keinen relevanten Lärmschutz darstellen. Allerdings werden das Vorhabengrundstück und die weiter nörd3
lich liegende Bebauung durch die vorhandenen Gebäude an der Uerdinger Straße
abgeschirmt.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit
einer Dachbegrünung versehen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Frau und Herr M., Dürerstraße, 47799 Krefeld, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit legen die Einwender gegen den Bebauungsplan 3613/17 und 3614/13
(vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) Widerspruch ein.
Die Einwender sind Eigentümer an der Dürerstraße und aus folgenden Gründen gegen o.g. Bebauungsplan:
- Zerstörung alten Baumbestands und damit eines Teils der grünen Lunge Krefelds
(auf der anderen Seite zahlreiche, kostenintensive Neupflanzungen seitens der
Stadt, Verbot von Baumfällungen in eigenen Gärten - wird in diesem Fall mit welcher Begründung aufgehoben?)
- Verdrängung des Lebensraums von zahlreichen Vogelarten, Eichhörnchen und Fledermäusen
- Wertminderung des eigenen Grundstücks
- Lärmerhöhung durch Individualverkehr, Zuspitzung der katastrophalen Parkmöglichkeiten auf der Dürerstraße und den Umgebungsstraßen
Abwägung:
Hinsichtlich der befürchteten Zerstörung alten Baumbestandes wird darauf hingewiesen, dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise
zu erhalten. Zur Einschätzung der ökologischen Wertigkeit fand zudem am
23.08.2017 durch den Fachbereich Grünflächen eine Begutachtung der Bäume,
Sträucher und sonstigen Bepflanzungen auf dem Grundstück der Dürerstraße Nr. 8
statt. Im Ergebnis bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan, da der Baumbestand im Rahmen der Planung fast vollständig erhalten
werden kann. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende
Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet. Die Funktion einer
4
„Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam
wäre, kommt dem Plangebiet aber aufgrund seiner geringen Größe nicht zu.
Auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld. Diese schützt bestimmte Bäume (abhängig von der Größe und
Baumart) auch auf privaten Grundstücksflächen. Allerdings kann in bestimmten
Fällen eine Fällung von Bäumen erfolgen; so z.B. zur Umsetzung von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes. Hierfür sind ggfs. entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen, die im Einzelfall mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt werden.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelarten, Eichhörnchen und Fledermäusen wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets
als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen
Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren
Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene
Baumbestand in Teilen erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin
als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-,
Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung
der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen.
Die befürchtete Wertminderung des eigenen Grundstücks kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr ist nicht zu befürchten. Das
mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen
wird sich in einem engen Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Eine spürbare Verschlechterung
der Parkraumsituation ist ebenfalls nicht zu befürchten, da einerseits nur zwei zusätzliche Wohneinheiten vorgesehen sind und andererseits auf den jeweiligen
Grundstücken Garagen bzw. Stellplatzmöglichkeiten geschaffen werden.
Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5
3.
Frau S., Friedrich-Ebert-Straße, 47799 Krefeld
mit Schreiben vom 02.07.2017
Stellungnahme:
Von Freunden wurde vom Bebauungsplan Nr. 811(V): 3613/17 und 3614/13 vorhabenbezogener Bebauungsplan westlich Dürerstraße Krefeld erfahren. Gegen diese umweltschädigende Bebauung wird als Krefelder Bürgerin Widerspruch eingelegt.
Bisher hatten die dortigen Anwohner einen schönen Blick ins Grüne, der durch zwei
große Bauten abgelöst würde. In den hohen Bäumen gibt es eine Vielzahl von Vögeln, diese Populationen würden verdrängt. Die grünen Oasen hinter diesen Häusern würden ebenfalls verdrängt.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation seitens der Nachbarschaft nicht besteht. Es ist
die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und
eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelpopulationen wird auf die
durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem
Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und
Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die
potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch
nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand in Teilen erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für
viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar beschränkt.
Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen.
Der befürchtete Eingriff in die Natur wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soweit wie möglich gemindert (z.B. durch die Beschränkung hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung, durch den Erhalt von Teilen des Baumbestandes
und die Begrünung von Flachdächern).
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6
4.
Herr und Frau M., Roonstraße, mit Schreiben vom 25.06.2017
Stellungnahme:
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Einwender haben sich auch wegen der großzügigen, parkähnlichen und unbebauten Anlage für dieses Wohnhaus entschieden, um trotz zentraler Lage gleichzeitig sehr ruhiges und grünes Wohnen genießen zu können. Dieser Wohnwert wird
deutlich gefährdet gesehen.
Es erfolgt durch den geplanten Bau eine massive Schädigung der grünen Lunge der
parkähnlichen Anlage zwischen Dürerstraße/ Uerdinger Straße/ Roonstraße und
Hunzingerstraße und damit auch Verdrängung einer Vielzahl von Singvögeln, Grünund Buntspechten, Fledermäusen und Insekten.
Lärmbelastung durch den Neubau und des Individualverkehrs.
Stärkere Feinstaubbelastung durch den Wegfall von ökologisch wertvollem Baumund Heckenbestand.
Auch in Hinblick darauf, dass dieses Bauvorhaben weitere Eigentümer in diese
Richtung anstoßen könnte, sollte bedacht werden, dass eine zusätzliche Bodenversiegelung, sich sehr negativ auf den natürlichen Wasserhaushalt auswirkt, da
der Boden nicht mehr als Puffer dient. Der oberflächliche Abfluss wird gesteigert
und die Grundwasserspende verringert. Die Grundwasserbelastung und Stoffkonzentration kann steigen, da bei punktueller Versickerung des Niederschlags weniger Nähr- und Schadstoffe im Boden gefiltert werden können.
Die Einwender sind der Meinung, dass der Strategie ,,Innenentwicklung vor Außenentwicklung" nicht gerade so eine Fläche, die allen Anwohnern ein Mehrwert an
Ruhe für's Krafttanken und Entspannen dient, zum Opfer fallen sollte.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen
Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen – auch weiterhin weitgehend bestehen blei7
ben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende
Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen, die auch weiterhin eine Versickerung von Niederschlagswasser
ermöglichen. Darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer
Dachbegrünung versehen.
Zwar wird ein erhöhter Anteil an Niederschlagswasser zukünftig über das vorhandene Kanalnetz beseitigt werden; daraus resultieren aber aufgrund der Kleinflächigkeit des Planbereiches keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelarten, Fledermäusen und Insekten wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese
kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als
Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe,
der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten
eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren
Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene
Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin
als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-,
Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung
der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt.
Eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr ist nicht zu befürchten. Das
mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen
wird sich in einem engen Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8
5.
Frau R. und Frau M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
Stellungnahme:
Mit Bedauern haben die Anreger erfahren, dass die Stadt dem o.g. Antrag stattgeben wird. Es wird nochmal (wie vor einigen Jahren) daran erinnert, dass die Bäume
und Pflanzen eine grüne Lunge sind und somit ein Filter des Feinstaubs vom Sprödentalplatz und der Uerdingerstr. Ganz zu schweigen von der Tierwelt, die sich zurückziehen wird.
Das Bismarck- Viertel zeichnete sich immer schon durch einen großen Baumbestand aus.
Vor einigen Jahren wurde dieses Vorhaben von der Stadt Krefeld abgewiesen, da
Randbebauung vorrangig ist und Innenbebauung nicht zwingend. Erstaunlich jetzt,
da es die Stadt nichts kostet, die Wohnqualität von ca. 120 Anwohnern unbeachtet
bleibt. Es wird gebeten, dies alles nochmal zu überdenken.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten. Dazu trifft der vorhabenbezogenen
Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im
Plangebiet, so dass dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen
Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben
werden. Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine
Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aber aufgrund seiner
geringen Größe nicht zu.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen
im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand in Teilen erhalten werden
soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen
können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zu9
sätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
Frau K., Elbestraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
Stellungnahme:
Als Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der Roonstraße wird gegen den Bebauungsplan Nr. 811 (V), Dürerstraße 8, Krefeld, Widerspruch eingelegt.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Im vorliegenden Fall
wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.
Herr M., Roonstraße, mit Schreiben vom 24.06.2017
Stellungnahme:
Gegen den bekanntgegebenen Bebauungsplan 3613/17 Nr.: 811 werden folgende
Einwände vorgebracht.
1. Vernichtung von altem Baumbestand
2. Vertreibung von Tieren (Eichhörnchen, Vögel, Insekten usw.)
3. Lärmbelästigung
Abwägung:
Es wird auf die zu Punkt 2 gemachte Abwägung verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10
8.
Frau H., Crousstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten, dem Bebauungsplan Nr. 811 (V) 3613/17 und 3614/13 westliche
Dürerstraße nicht zuzustimmen. Schade, wenn die schönen Grünflächen verschwinden.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der
Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit
vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.
Herr H., 24224 Heikendorf, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Zum o.g. Bauvorhaben wird Einspruch erhoben: Im Jahre 2015 hat der Einwender
sich für den Kauf einer Eigentumswohnung in der Roonstr. entschlossen und zwar
auf Grund der Lage und der besonderen Grünfläche die dieses Baugebiet umschließt. Das angedachte Bauvorhaben würde die gesamte parkähnliche Ansicht
zerstören durch diese Hinterlandbebauung. Hinzu kommt, dass eine Stichstraße
gebaut werden muss für Schwerlastverkehr wie Müllfahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge und privater Verkehr. Das führt schon mal zu einer erhöhten Umweltbelastung
mit Schadstoffen wie Abgasen und Lärmbelästigung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass eine Straße erforderlich ist die eine Gewährleistung für die Zufahrt
von Rettungsfahrzeugen wie Feuerwehr ermöglicht.
Auf dem Gesamtgrundstück befindet sich eine Tiefgarage, die unmittelbar an die
Bebauung grenzt und somit eventuell mit Bauschäden zu rechnen ist. Hinzu
kommt, dass eine große Fläche durch die Bebauung verloren geht, um Regenwasser
versickern zu lassen. Für den Einwender bedeutet diese Bebauung einen erheblichen Eingriff in die Natur und führt zu einer Wertminderung seines Eigentums, sowie einer guten Vermietung innerhalb eines noch schönen Stadtgebiets.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
11
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße
zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Tiefgarage ist
nicht zu befürchten. Die vorgesehene, nicht unterkellerte Einfamilienhausbebauung bedarf keiner relevanten Bodeneingriffe. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass Bauschäden an der Nachbarbebauung auftreten werden.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen. Das auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser kann leistungsgerecht über das vorhandene Kanalnetz beseitigt werden.
Der befürchtete Eingriff in die Natur wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes soweit wie möglich gemindert (z.B. durch die Beschränkung hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung, durch den Erhalt von Teilen des Baumbestandes
und die Begrünung von Flachdächern).
Die befürchtete Wertminderung des eigenen Grundstücks oder eine Einschränkung
der Vermietungsmöglichkeit kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt
eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der
Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld
haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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10. Frau und Herr G., Roonstraße, mit Schreiben vom 10.07.2017
Stellungnahme:
Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan wird als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Roonstr. Widerspruch einlegt.
Es wird um kurze Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs gebeten.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Es ist die Zielsetzung
der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit
vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
11. Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 06.07.2017
Stellungnahme:
Als Mitinhaber der Liegenschaft Roonstraße, Krefeld, wird Widerspruch gegen das
Bauvorhaben It. Bebauungsplan Nr. 811 (V), eingelegt.
Bei Realisierung des vorgenannten Bauvorhabens werden Wohnwert und Wohnqualität der umliegenden Quartiere erheblich gestört. Die jetzt vorhandenen Grünflächen werden in bedeutendem Umfang reduziert. Deren Funktion als Filter schädlicher Umwelteinflüsse wie bspw. Feinstaub- und Lärmbelastung, fallen weg. Der
schöne Blick auf das Grün des Gevierts wird abgelöst durch den Blick auf zwei Baukörper. Die Tierwelt wird weiter dezimiert. Das Bauvorhaben an sich wird in der Realisierungsphase zu erheblichen Lärm- und Staubbelastungen führen. Zusätzlich
wird sich eine dauerhafte Lärmbelästigung durch sich einstellenden Individualverkehr als Folge dieser Bebauung ergeben.
Statt Städte weiter zuzubetonieren, sollte besser an den Erhalt und Ausbau der
Wohn- und damit Lebensqualität gedacht werden. Es wird erwartet, dass die jetzige
bewohnerfreundliche Situation erhalten bleibt.
Es wird um Mitteilung gebeten, wann die öffentliche Auslegung zum o. g. Bebauungsplan erfolgen wird. Es wird vorsorglich mitgeteilt, dass der, mit diesem Schreiben eingelegten Widerspruch, erneut einlegt wird.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft
auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Aus13
blicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt
Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Allerdings ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu
erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen
im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden
soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen
können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt
als hinnehmbar zu bewerten sind.
Nach Umsetzung des Vorhabens ist eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten
verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen bewegen und
zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen.
Bezüglich der Anregung, die heutige Situation grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken
sich entlang der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum
versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße
angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
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Erhebliche negative Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld können aufgrund der vorgenannten Ausführungen für die benachbarte Bebauung nicht erkannt
werden. Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der
Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang
vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12. Herr und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017 und
Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017 und
Herr und Frau H., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr. 8 eingelegt.
Das bislang unbebaute, mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete Grundstück zwischen Dürer-, Uerdinger-, Roon- und
Hunzingerstr. ist für den Stadtbezirk Mitte und das Bismarckviertel ein Bestandteil
hoher Wohnqualität. Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines Stückes Natur in diesem städtischen Quartier. Diese grüne Oase ist Heimat verschiedener Vogelarten wie Bunt-und Grünspecht, Singvögeln und Fledermäusen. Insbesondere die großen Bäume und das große Buschwerk filtern Feinstaub und verringern den Verkehrslärm von der vielbefahrenen Uerdingerstr. und dem Sprödentalplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch Gebäude und die notwendige Stichstraße
sowie durch Garagen/ Stellplätze sind naturfeindlich. Je mehr Grünflächen in Krefeld versiegelt und bebaut werden, desto mehr sinken Luft- und Wohnqualität. Gerade diese grüne Lunge, in Verbindung mit baumbestandenen Straßen macht unsere Stadt lebenswert und attraktiv.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft
auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt
Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Allerdings ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu
erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzun15
gen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet. Eine lärmschützende Wirkung
kommt aber der Begrünung nicht zu. Durch verschiedene Untersuchungen konnte
belegt werden, dass Bäume keinen relevanten Lärmschutz darstellen. Allerdings
werden das Vorhabengrundstück und die weiter nördlich liegende Bebauung durch
die vorhandenen Gebäude an der Uerdinger Straße abgeschirmt.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen
im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden
soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen
können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit
einer Dachbegrünung versehen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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13. Frau S, Roonstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017 und
Frau S, Maurenbrecherstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird gegen das oben genannte Bauvorhaben Widerspruch eingelegt.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Es ist die Zielsetzung
der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit
vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
14. Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 09.07.2017
Stellungnahme:
Nachdem der Bebauungsplan 763 aufgrund der sehr vielen Einsprüche und dessen
Erörterung in der hiesigen Tagespresse gekippt wurde, ist nun ein neuer Plan in geänderter Form, aber mit denselben verheerenden Beeinträchtigungen aufgestellt
worden.
Als Bewohner des Hauses Uerdinger Str., wird als Eigentümer und Bewohner der
ersten Etage dieses Hauses und somit als Hauptbetroffener gegen die geplante Bebauung des Grundstückes Dürerstr. Nr. 8 Einspruch eingelegt.
Bevor diese Wohnungen erworben wurden, haben die Einwender aufgrund von Erfahrungen in anderen Stadtteilen in Ihrem Fachbereich Auskünfte eingeholt.
Es wurde um Informationen bezüglich möglicher Anträge zur späteren Bebauung
dieses Areals seitens der infrage kommenden Eigentümer gebeten. Den Einwendern wurde von fachlich kompetenter Seite dazu versichert, dass weder ein Bauantrag vorliegen würde, noch dass in Zukunft diesbezüglich eine Genehmigung erteilt
werden würde.
Diese positive Auskunft bewog die Einwender, diese Wohnung vor nun zehn Jahren
zu erwerben; sie wurde in erster Linie wegen eines großen Wohnzimmererkers und
eines umlaufenden großen Balkons, die einen Blick auf einen umfangreichen alten
Baumbestand in großen grünen Gärten ermöglicht, gekauft.
Das Wohnhaus Uerdinger Str. 192 ist als Parkwohnanlage über vier Etagen ausgerichtet auf den Blick ins Grüne konzipiert. Käme es zu einer Bebauung, blickten die
Einwender gegen nackte Hauswände; auch die zukünftigen Bewohner säßen wie
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auf einem “Präsentierteller", weil zwangsläufig die Bewohner von vier Etagen mit
Balkonen in der Breite dieses Hauses, aus unmittelbarer Nähe auf deren Terrassen
und Minigärtchen schauen würden.
Die Wohnungen selbst erleiden einen spürbaren und erheblichen Wertverlust!
Ohne Notwendigkeit wäre die Wohnqualität und dadurch ein großes Stück Lebensqualität zerstört.
Durch die geplante Bebauung zu Wohnzwecken verlöre dieser Bereich seine Funktion als Grüne Lunge, Frischluftspender und Zone der Ruhe!
Es entstünden durch den privaten und Zulieferverkehr (Hausmüll-Entsorgung, Post,
Lieferanten etc.) enorme Belastungen aller Anwohner durch Abgasemissionen,
Feinstaub und Lärmbelästigungen in einem Gebiet, das bis jetzt seinen Anwohnern
Ruhe und Entspannung bietet und als Kompensation für die sehr stark belastete
Uerdinger Str. gilt!
Es sollte bedacht werden, dass dieser Bereich allen Anwohnern und auch dem nahen lnnenstadtbereich als Grüne Lunge dient, quasi als Ausgleich für die verkehrsbedingt sehr stark belastete Uerdinger Straße.
Diese Funktion muss uns unter allen Umständen erhalten bleiben!
Es wird gebeten, diese Ausblicke zu erhalten, damit die Einwender nicht auf Häuser, Garagen, Kfz-Parkplätze und Straßen in einem durch Kahlschlag entstellten
ehemaligen grünen Park schauen!
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt
eingeholte Auskünfte nicht zwingend und unveränderbar für eine weiter entfernte
Zukunft gelten können. Abhängig von planerischen und politischen Zielsetzungen
können sich auch Zielsetzungen, die sich Kommunen in Bezug auf die Entwicklung
ihres Gemeindegebietes geben, ändern. So ist es Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Ein grundsätzlicher Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen,
besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass es sich bei den für eine Bebauung vorgesehenen Flächen um private Gartenflächen handelt, die keine Funktion als öffentliche Grünfläche haben. Eine Bebauung auf übertiefen Gartenflächen ist aber vielfach im Stadtgebiet vorzufinden; so
sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits
heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt
nicht als unangepasst zu bewerten.
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Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen
Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen – auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße
zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld sowie die befürchtete Wertminderung der eigenen Immobilie kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15. Bewohner des Hauses Uerdinger Straße, Schreiben vom 07.07.2017
Stellungnahme:
Als Bewohner des Hauses Uerdingerstr. und somit unmittelbar Betroffene ihres
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) wird Einspruch gegen den in
diesem Bebauungsplanentwurf aufgeführten Maßnahmenkatalog aus folgendem
Grund eingelegt:
- der lnnenbereich des Karrees Uerdinger Str. - Roonstr. - Hunzinger Str. - Dürerstr. ist
gekennzeichnet durch große Gärten mit einem umfangreichen alten Baumbestand
und hohem Buschwerk; er dient somit allen Anwohnern und darüber hinaus auch
dem nahen lnnenstadtbereich als die Grüne Lunge; als Ausgleich auch für die verkehrsbedingt sehr stark belastete Uerdinger Straße und dem nahegelegenen Sprödentalplatz mit seiner vielfältigen Nutzung. Diese Funktion muss unter allen Umständen erhalten bleiben!
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- durch die geplante Bebauung zu Wohnzwecken und Errichtung einer Versorgungsstraße verliert dieser Bereich seine Funktion als Frischluftspender und Zone der Ruhe,
- es entsteht durch den vom privaten und Zulieferverkehr (Hausmüll-Entsorgung, Post,
Lieferanten etc.) erzeugten PKW- bzw. LKW-Verkehr enorme Belastungen für die
Anwohner durch Abgas- und Lärmbelästigung in einem Gebiet, das bis jetzt seinen
Anwohnern Ruhe und Entspannung bietet.
- ohne Notwendigkeit wird die hohe Wohnqualität und dadurch ein großes Stück Lebensqualität zerstört,
- die Wohnungen selbst erleiden nachvollziehbar einen spürbaren, herben Wertverlust.
Die Bewohner des Hauses Uerdinger Str. 192 wenden sich gegen den Bebauungsplan 811 (V) und fordern den Erhalt des jetzigen Zustandes. Sie bekunden dies
durch ihre Unterschrift.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft
auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt
Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird
darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken
sich entlang der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum
versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße
angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
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Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße
zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Die befürchtete Wertminderung der eigenen Wohnungen kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16. Frau P. im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzingerstraße mit Unterschriftenlisten (insgesamt 79 Unterschriften), Schreiben vom
14.07.2017
Stellungnahme:
Die Miteigentümer oder Bewohner der Häuser Roonstraße und Hunzingerstraße legen hiermit Widerspruch gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811
ein. Die Namen der Widersprechenden kann den beigefügten fünf Listen entnommen werden.
In der Anlage werden im Auftrag der betreffenden Nachbarn und Miteigentümer die
fünf Unterschriftenlisten mit gleichlautendem Vorbringen und insgesamt 79 Unterschriften überreicht. Die Häuser Roonstraße, Hunzinger Straße bilden eine WEG.
Herr B., Roonstraße, 47799 Krefeld, und die Unterzeichnerin, Frau P., würden gern
im Rahmen Ihrer Funktion als Verwaltungsbeirat der vorgenannten WEG als zentrale
Ansprechpartner dienen. Sie erklären sich bereit, entsprechende Informationen an
die Widersprechenden weiterzuleiten.
Bei Rückfragen stehen die Einwender gern zur Verfügung.
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Die Unterzeichner widersprechen als Krefelder Bürger dem oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Begründung für den Widerspruch:
Die grüne Lunge, die gerade den Wohnwert- und die Qualität dieses Wohnquartiers
ausmacht, würde durch eine Bebauung massiv geschädigt.
Ebenfalls wird der Feinstaub der Uerdinger Straße ungefiltert Gärten, Balkone und
Terrassen erreichen. Auch wird hierdurch der Lebensraum, der jetzt von Singvögeln,
Buntspechten, Elstern, Eichhörnchen, Igeln und Fledermäusen genutzt wird, zerstört. Zusätzlich entsteht durch den Liefer- und Individualverkehr der neuen Anwohner eine weitere Lärm-und Immissionsbelästigung. Auch ist zu befürchten, dass
es durch die notwendige Grundwasserabsenkung sowie den Erschütterungen während der Bauzeit zu massiven Schäden an den angrenzenden Gebäuden kommen
könnte, insbesondere an der großen Tiefgarage, die sich angrenzend am Baugrundstück auf der Parzelle 261 befindet.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand weitgehend zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen
im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden
soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen
können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zu22
sätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße
zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude oder
der Tiefgarage ist nicht zu befürchten. Die vorgesehene, nicht unterkellerte Einfamilienhausbebauung bedarf keiner relevanten Bodeneingriffe. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass Bauschäden an der Nachbarbebauung auftreten werden.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17. 18 gleichlautende Schreiben vom 11.07.2017
Herr oder Frau D. und K., Dürerstraße
Frau K., Husarenallee
Frau M. Friedrich-Ebert-Straße
Herr N., Uerdinger Straße
Frau K., Dürerstraße
Herr S. und Frau H., Dürerstraße
Herr M. Dürerstraße
Herr M. Dürerstraße, mit Schreiben vom 11.07.2017
Herr N. Dürerstraße
Herr K., Dürerstraße
Herr R., Uerdinger Straße
Z. OHG, Uerdinger Straße
Herr V., Dürerstraße
Frau M., Dürerstraße
Frau V., Dürerstraße
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Frau J-M., Uerdinger Straße
Frau M., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr.8 eingelegt.
Das bisher unbebaute mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete Grundstück zwischen Dürerstr., Uerdingerstr., Roonstr.,
Hunzingerstr. ist für die Anreger und damit auch für andere Nachbarn ein Bestandteil hoher Wohnqualität .Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines
Stückes Natur in diesem städtischem Quartier. Neben verschiedenen Vogelarten
wie Bunt-und Grünspechten, Singvögeln und Fledermäusen ist diese Oase unbedingt erhaltenswert. Insbesondere die Bäume und das Buschwerk filtern Feinstaub
und verringern Verkehrslärm von der vielbefahrenen Uerdingerstr. und vom SprödentaIplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch die Gebäude und die notwendige Stichstraße sowie durch Garagen/Stellplätze ist naturfeindlich und mindert Wohnqualität sowie Wert der Wohnung. Gerade diese grüne Lunge in Verbindung mit baumbestandenen Straßen macht die Stadt lebenswert und attraktiv.
Schließlich führen Baulärm, Individualverkehr sowie Servicefahrzeuge von der
Müllabfuhr bis zu den Paketdiensten zu weiterer Belastung dieser bisher hohen
Wohnqualität.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft
auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt
Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird
darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken
sich entlang der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum
versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße
angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
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Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße
zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt
als hinnehmbar zu bewerten sind.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit
einer Dachbegrünung versehen.
Die befürchtete Wertminderung der eigenen Wohnung kann nicht erkannt werden.
Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit
den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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18. 44 gleichlautende Schreiben vom 12.07.2017
Herr oder Frau G., Friedrich-Ebert-Straße
O. M., Uerdinger Straße
Frau S., Alexanderplatz,
Herr oder Frau S., Willich
Herr oder Frau B.-S., Palmstraße
Frau M., Moerser Straße
Frau R., Moerser Straße
Frau B., Dahlerdyk
Herr oder Frau v.T., Waldhofstraße
Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Frau K., Dahlerdyk
Frau K., Dahlerdyk
Herr und Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Herr M., Königsstraße
Herr oder Frau t.N., Yorkstraße
Frau t.N., Yorkstraße
Frau P., Schweersweg
Herr P., Schweersweg
Herr O., Jentgesallee
Herr und Frau O., Jentgesallee
Frau L., Wilhelmshofstr.
Frau W., Grafschaftsweg
Herr oder Frau W.
Herr oder Frau F.
Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Herr M., Friedrich-Ebert-Straße
Frau B., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
B.-P. Grundstücksgesellschaft, Dürerstraße
Frau O., Dürerstraße
Herr O., Dürerstraße
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Frau B.-R., Dürerstraße
Herr oder Frau B., Friedrich-Ebert-Straße
Herr oder Frau J., Friedrich-Ebert-Straße
Herr oder Frau K., Am Hohen Haus
Herr oder Frau J., Adresse unbekannt
Herr S., Dürerstraße
Frau S., Dürerstraße
Herr M., Am Hohen Haus
Frau M., Am Hohen Haus
Herr B., Zwingenbergstraße
Frau S ., Am Hohen Haus
Herr und Frau S., Friedrich-Ebert-Straße
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr.8 eingelegt.
Das bisher unbebaute mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete große Grundstück zwischen Dürerstr., Uerdingerstr.,
Roonstr., Hunzingerstr. ist für den Stadtbezirk Mitte und das Bismarckviertel ein
Bestandteil hoher Wohnqualität. Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines Stückes Natur in diesem städtischen Quartier. Neben verschiedenen
Vogelarten wie Bunt-und Grünspechten, Singvögeln und Fledermäusen ist diese
Oase unbedingt erhaltenswert. Insbesondere die Bäume und hohes Buschwerk filtern Feinstaub und verringern Verkehrslärm von der vielbefahrenen Uerdingerstr.
und dem Sprödentalplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch die Gebäude und die notwendige Stichstraße sowie durch Garagen/Stellplätze ist naturfeindlich. Je mehr Grünflächen in
Krefeld versiegelt und bebaut werden, desto mehr sinken Luft-und Wohnqualität.
Gerade diese grüne Lunge in Verbindung mit baumbestandenen Straßen macht die
Stadt lebenswert und attraktiv.
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Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft
auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt
Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird
darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken
sich entlang der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum
versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße
angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Somit verbleibt auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit
einer Dachbegrünung versehen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
28
19. Eheleute S., Roonstraße, Schreiben vom 30.07.2017
Stellungnahme:
Es wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 811 eingelegt.
Die Einwender bewohnen eine Eigentumswohnung auf der Roonstraße und befürchten eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Falle einer Bebauung.
Außerdem sei von einer Wertminderung der Immobilie auszugehen.
Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften
Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte
Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen
effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung stellen sich als
sehr heterogen dar. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang der Roonund der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet
sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits
heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt
als dem Umfeld angepasst zu bewerten.
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld sowie die befürchtete Wertminderung der eigenen Immobilie kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
29
20. Frau S., Uerdinger Straße, und Herr H., Bogenstraße, Schreiben vom 22.09.2017
Stellungnahme:
Es werden Bedenken zu o.g. Bebauungsplan geäußert.
Zurzeit wird in der Öffentlichkeit sehr rege über die Reduzierung der Schadstoffbelastungen und der Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten diskutiert. Es
wird über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge nachgedacht, um die Emissionswerte zu
senken. Daher überrascht es sehr, dass die Stadt Krefeld gleichzeitig an der Idee
der Flächenverdichtung, offensichtlich unter Aufgabe des Umweltschutzes, festhalten will. Dieser Ansatz sollte überdacht werden.
Die Einwender denken, dass durch den in der grünen Stadt Krefeld ausliegenden
Bebauungsplan Nr. 811 (V), durch den Bauvorhaben in einer parkähnlichen Oase
am Rande der vielbefahrenen Uerdinger Straße ermöglicht werden, massiv und ohne Not die Umwelt beeinträchtigt und somit die Interessen der Allgemeinheit verletzt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 811 (V) betrifft das Plangebiet nördlich der (stark befahrenen und umweltbelasteten) Uerdingerstraße im Stadtgebiet Cracau. Das Plangebiet
umfasst das Grundstück Dürerstraße 8, welches durch eine zweigeschossige Stadtvilla und ein parkähnliches tiefes und baumbestandenes Gartengrundstück geprägt
ist. Dieses Grundstück liegt ferner in einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung –
Parkanlage zwischen Uerdinger-, Roon-, Hunzinger- und Dürerstraße. Der Vorhabenträger des Grundstücks Dürerstraße Nr. 8 plant den Bau von zwei zweigeschossigen
Einzelhäusern zuzüglich Garagen.
Dieses Bauvorhaben bedingt die Abholzung von altem Baumbestand und die großflächige Beseitigung von Grün; es ermöglicht die Zerstörung einer intakten, innerstädtischen grünen Oase, von der mehr als 400 unmittelbare Anwohner betroffen
sind. Das Bauvorhaben muss deshalb verhindert werden. Eine entsprechende Unterschriftenaktion, an der über 200 Betroffene beteiligt waren, hat bereits stattgefunden.
Die Einwender bitten daher zu überdenken und zu prüfen, ob
1. die wirtschaftlichen Interessen eines Investors über die gesundheitlichen Interessen der Allgemeinheit gestellt werden dürfen,
2. an der Idee der Flächenverdichtung in unserer Stadt um jeden Preis festgehalten
werden darf und soll, auch wenn wie in diesem Fall intakte grüne Lungen geopfert
werden und ob
3. gesunde Grünflachen aufgegeben werden sollen, die für die Gesunderhaltung
der Bürger jetzt und Zukunft sorgen.
Die Einwender bitten zu bedenken, dass Krefeld wirtschaftlich stark geschädigt ist.
Was die Stadt insbesondere zu bieten hat und von seinen Bewohnern und Gästen
sehr geschätzt wird, sind die fantastischen Grünflächen bis tief in die Innenstadt
hinein. Sollen diese tatsächlich geopfert werden?
30
Als Bewohner und Miteigentümer des Hauses Uerdingerstr., 47799 Krefeld, sind die
Einwender entschieden gegen das Bauvorhaben auf dem Grundstück Dürerstraße
8. Sie wären sehr dankbar, wenn sie in ihrem Bemühen um den Erhalt einer grünen
Oase unterstützt werden würden und dazu beitragen könnten, den Bebauungsplan
Nr. 811 (V) und das geplante Bauvorhaben zu verhindern.
Ihrer Stellungnahme zu o.g. Punkten sehen die Einwender gerne entgegen und verbleiben.
Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften
Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte
Gartenflächen, nicht besteht. Abhängig von planerischen und politischen Zielsetzungen ändern können sich auch Zielsetzungen, die sich Kommunen in Bezug auf
die Entwicklung ihres Gemeindegebietes geben, ändern. So ist es Zielsetzung der
Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit
vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Ein grundsätzlicher Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen,
besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass es sich bei den für eine Bebauung vorgesehenen Flächen um private Gartenflächen handelt, die keine Funktion als öffentliche Grünfläche haben. Auch eine
entsprechende Festsetzung als öffentliche Grünfläche besteht nicht.
Eine Bebauung auf übertiefen Gartenflächen ist aber vielfach im Stadtgebiet vorzufinden; so sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit
insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom
Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen auch weiterhin
weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die
vom Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen
Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten
Wohnnutzungen führen.
31
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld kann somit nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die
im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren
negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem
Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
21. Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N.., Dürerstraße, mit Schreiben vom 13.07.2017
Stellungnahme:
Es wird angezeigt, dass Herr N., Dürerstr. in 47799 Krefeld, durch den Bedenkenträger vertreten wird. Die legitimierende Vollmacht wird beigefügt.
Der Mandant ist Eigentümer des nördlich des Plangebietes gelegenen Grundstückes Dürerstr.
Das Straßengeviert Uerdinger Straße/Dürerstraße/Hunzingerstraße/Roonstraße ist
bisher durch einen Fluchtlinienplan, der am 08.09.1893 Rechtskraft erhalten hat,
überplant. Er enthält eine Vorgartenfestsetzung.
Ein im Jahr 2010 eingeleiteter Bebauungsplan zur Innenentwicklung, der B-Plan
763, ist im Verfahren steckengeblieben. Die ihn betreffenden Beschlüsse sollen
ausweislich der Vorlage des Oberbürgermeisters Nr. 3613/17 vom 10.02.2017 in
diesem Verfahren aufgehoben werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich zurzeit somit nach dem Fluchtlinienplan, der als einfacher Bebauungsplan übergeleitet ist, und im Übrigen nach § 34
BauGB.
Danach würde sich die auf dem Nachbargrundstück geplante Bebauung mit zwei
zweigeschossigen Wohnhäusern mit Garage im hinteren Teil des Vorhabengrundstückes nicht einfügen und ist nicht genehmigungsfähig.
Die Bebauungstiefen an den vier Straßen des Straßengevierts sind sehr unterschiedlich:
Die Uerdinger Straße 192 ragt rund 38 m ins Grundstück hinein. Die Bebauung
Dürerstr. 12 mit ihrem eingeschossigen Flügelanbau rund 30 m. An der Roonstraße
beträgt die Bebauungstiefe 35 m (Roonstr. 1, 3 und 5). An der Hunzingerstraße hingegen beträgt die tiefste Bebauung gerade einmal 16 m.
Das hier zum Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemachte
Vorhaben ragt über diese Nutzung weit hinaus. Aus dem im Rahmen der Offenlage
zugänglichen Plan abgegriffen, liegt die westliche Kante der Bebauung mit 75 m
Entfernung zur Grundstücksgrenze doppelt so weit im Blockinnenbereich wie die
Bestandsgebäude. Dabei ist auffällig, dass die Bebauung bis auf 3 m an die westli32
che Grundstücksgrenze zum Flurstück 261 heranrückt, während der Vorhabenträger, der Eigentümer des Grundstückes Dürerstr. 8 ist und der auch dort wohnt, zwischen der rückwärtigen Bebauung und dem eigenen Gebäude einen Abstand von
über 20 m plant.
Geplant sind offenbar zwei mehrgeschossige Wohngebäude mit dazwischen liegenden Garagen. Die Zufahrt erfolgt entlang der Grenze zum Grundstück des Mandanten. Die Garagentore sind damit auch zum Grundstück des Mandanten orientiert. Das Vorhaben soll somit mitten in einem Ruhebereich im Blockinnenbereich
grenzend an fünf Gärten errichtet werden. Betroffen ist der Garten des Grundstücks
des Mandanten Dürerstr. Betroffen sind die Gärten der Grundstücke Uerdinger Str.
188 und 192 sowie das westlich angrenzende Gartengrundstück der Eigentümergemeinschaft Hunzingerstr. 7/Roonstr. 7-11.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erschöpft sich darin, auf dem Flurstück des
Antragstellers zwei Einfamilienwohnhäuser zu planen.
Der Mandant Herr N. ist mit dieser Bebauung nicht einverstanden. Dies wurde bereits in ähnlicher Form für die im Jahr 2010 beabsichtigte Blockinnenentwicklung
deutlich gemacht.
Es fällt zunächst auf, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung über einen Plan, der die beiden Gebäude und ihre Lage auf dem Grundstück als Grundriss
zeigt, keinerlei Unterlagen offengelegt worden sind. Die Offenlage der Planunterlagen erschöpften sich in einer kurzen Beschreibung der planungsrechtlichen Situation, die dahingehend zusammengefasst werden kann, dass das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes liegt, nicht innerhalb einer
Wasserschutzzone liegt und der Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt
werden kann, der für diese Fläche Wohnbaufläche darstellt. Dies sind - auch wenn
man im Stadium der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist – äußerst dürftige Informationen. Aus den offengelegten Unterlagen sind keine weiteren Informationen zu entnehmen, als dass Wohngebäude in zweigeschossiger Ausführung mit Flachdach
und Dachbegrünung geplant sind, zu entnehmen.
Wir sind der Auffassung, dass der beabsichtigte vorhabenbezogene B-Plan so nicht
wirksam aufgestellt werden kann.
Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein B-Plan nicht alleine deswegen nichtig ist, weil er nur wenige Grundstücke oder sogar nur ein Grundstück erfasst.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.1 I .I 968, N B 47.68 – juris
Jedoch ist bei sog. ,,Einzelfallplanungen" von entscheidender Bedeutung,
,,ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ....
insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist im Sinne von § I
Abs. 3 BauGB."
BVewG, Beschluss vom 24.08.1993,4 NB 12193 – juris
33
Auch müssen Bebauungspläne nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft sein, weil
sie auf der Grundlage eines einzigen, vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfes beruhen.
„(solche) genannten Umstände können im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten."
BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987,4 N 1186 - juris
(Klammerzusatz durch den Unterzeichner)
An der städtebaulichen Rechtfertigung eines B-Plans fehlt es, wenn die Planung nur
im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt.
Stüer, in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bauleitplanung, 6. Aufl..
Teil B, Rdz. 101
Dies vorausgeschickt gilt für den beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan folgendes:
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers
über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen
zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sie die Erforderlichkeit und
Planrechtfertigung im Sinne der vorstehenden Entscheidungen zu prüfen hat.
Einen ausschließlich privaten Interessen dienenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan darf es also nicht geben.
Die Aufstellung eines solchen Planes ist jedoch im vorliegenden Verfahren beabsichtigt. Der Vorhabenträger war es, der 2010 die Anregung eines Bebauungsplans
der Innenentwicklung getätigt hat, um auf seinem Grundstück Baurecht zu schaffen. Nachdem dies an dem Widerstand der Nachbarn - dem Vernehmen nach: sämtlicher – gescheitert ist, die die großzügige Blockinnenlage erhalten wollten, versucht er nun, über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sein Grundstück zu
entwickeln, ohne dass es hierfür eine städtebauliche Rechtfertigung gibt.
Der Vorhabenträger will die Nachbarn intensivst belasten, was dadurch deutlich
wird, dass er die Bebauung ganz an den westlichen Rand unter Einhaltung nur der
Mindestabstandsflächen verschiebt, während er sich selbst rund 20 m Abstand zur
geplanten Bebauung gönnt.
Die Bebauung wird insbesondere hinter dem Gebäude Uerdinger Str. 192 platziert,
das nach Kenntnis des Unterzeichners von der Örtlichkeit über rückwärtige Balkone
verfügt. Der hier beabsichtigte vorhabenbezogene Bebauungsplan ist städtebaulich auch deshalb nicht erforderlich, weil das Straßengeviert Uerdinger Straße/
Dürerstraße/ Hunzingerstraße/ Roonstraße durch den übergeleiteten Fluchtlinienplan seit über 120 Jahren klar strukturiert beplant ist. Es gibt in diesem Geviert nur
ein freies Baugrundstück, das Flurstück 192. Dessen Bebaubarkeit lässt sich aus
der Eigenart der näheren Umgebung ohne weiteres ableiten.
Genauso lässt sich aus der planungsrechtlichen Situation ableiten, dass der Blockinnenbereich unbebaubar ist, und zwar für alle.
34
Es wird daher für den Mandanten angeregt, das Bebauungsplanverfahren 811
mangels städtebaulicher Rechtfertigung und Erforderlichkeit einzustellen.
Abwägung:
Die Bauleitplanung ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 GG
(Planungshoheit), so dass die Gemeinde die Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellung inhaltlich in eigener Verantwortung bestimmt. Im vorliegenden Fall ist es
das Ziel der Stadt Krefeld und damit auch Planungsziel des Bebauungsplanes, am
Wohnstandort Cracau zusätzliche Wohneinheiten im Zuge der Innenentwicklung zu
schaffen. Damit wird den Vorgaben des § 1a BauGB in Bezug auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden besonders Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat mit
dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden,
verkündet am 20.06.2013 im BGbl I, S. 1548, Maßnahmen wie die Wiedernutzbarmachung ungenutzter Flächen und Nachverdichtung ausdrücklich bekräftigt.
Zur Umsetzung der vorgenannten Planungsziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, da eine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB nicht
gegeben ist. Der aufzustellende Bebauungsplan wird einen Beitrag dazu leisten,
die hohe Nachfrage und somit den Bedarf nach Wohnbauflächen im Stadtteil zu befriedigen.
Die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB ist somit insgesamt gegeben.
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden. Unabhängig von der Tatsache, dass eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Neubebauung nicht zwangsläufig aus der Prägung der Umgebung abgeleitet sein muss, kann die angestrebte Entwicklung durchaus als aus
der Umgebungsbebauung abgeleitet bezeichnet werden. So sind z.B. im Baublock,
der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, im Innenbereich bereits vier
Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in
anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die
vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu
bewerten.
Bezüglich der Zufahrt wird darauf hingewiesen, dass auch das Gebäude Dürerstraße 10 über eine Zufahrt verfügt, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze verläuft.
Somit ist die Zufahrtssituation für die aneinander grenzenden Grundstücke Dürerstraße 8 und 10 als vergleichbar einzustufen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8
bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert.
Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten;
eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit
Müllfahrzeugen wird nicht erfolgen. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass
sich das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsauf35
kommen in einem engen Rahmen bewegen wird und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohn- und Gartennutzungen führen wird.
Bezüglich der zur Verfügung gestellten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass
es das Ziel ist, die Öffentlichkeit bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt an
der Planung zu beteiligen. Die dazu vorliegenden Unterlagen stellten zunächst eine
Planungsidee dar, die im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Erfordernissen konkretisiert wurden. Zur Offenlage ist ein detaillierter Planentwurf, bestehend aus vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und
Erschließungsplan sowie die zugehörige Begründung erarbeitet worden.
Bezüglich des Abstandes zur Villa Dürerstraße 8 wurde die im Plan niedergelegte
Form gewählt, um einen Abstand zum zukünftigen Baudenkmal zu erhalten und
damit die Freistellung des Baukörpers zu betonen. Zu allen Seiten wird mindestens
der erforderliche Grenzabstand eingehalten; zudem wird eine Beschränkung der
Bauhöhe der neuen Gebäude festgesetzt. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass nachbarrechtliche Belange (insbesondere hinsichtlich Belichtung
und Besonnung) nicht erheblich betroffen sind.
Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit
den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird. Insgesamt wird im vorliegenden Fall der
städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
22. Frau K., Husarenallee, Protokolliertes Telefongespräch vom 11.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 811 (V) eingelegt. Insbesondere der vorhandene Baumbestand, welcher als grüne Lunge der umliegenden
Bebauung dient, steht einer baulichen Nutzung entgegen und sollte geschützt werden.
Abwägung:
Hinsichtlich der befürchteten Zerstörung alten Baumbestandes wird darauf hingewiesen, dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise
zu erhalten. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet. Die Funktion einer „Grünen
Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre,
kommt dem Plangebiet aber aufgrund seiner geringen Größe nicht zu.
Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbe36
reich möglichst vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden
Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
37
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 02.06.2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und städtische Fachbereiche trugen Stellungnahmen vor:
1.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH
2.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
3.
Stadt Krefeld - Untere Denkmalbehörde
4.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt
5.
Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau
6.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
7.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 02.06.2017
Stellungnahme:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Da es sich um einen bebauten Bereich handelt, sind keine globalen Änderungen im Bauvolumen geplant. Im geplanten Gebiet ist ein Mischwasserkanal Ei 700/1500 MA von 1931 vorhanden.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur
Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität-Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken.
38
NGN MBH (Elektrizität-Netz)
Auf Basis der Unterlagen gehen wir davon aus, dass das vorhandene Grundstück im
Zuge der Neubebauung geteilt wird. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist nur
über den Zufahrtsweg des vorhandenen Hauses Dürerstraße 8 möglich. Hier ist ein
Netzkabel zur Versorgung der rückwärtigen Neubauten zu verlegen. Für die Fläche
bitte ein GFL-Recht eintragen.
NGN MBH (Gas)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das geplante Gebäude kann, vorbehaltlich der Prüfung der Anschlussanfrage, aus dem vorhandenen Gasnetz versorgt werden. Für die Fläche bitte ein GFL-Recht eintragen.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
Seitens Trinkwasser bestehen gegen die Aufstellung des betreffenden Bebauungsplanes keine Bedenken. Die geplanten Gebäude grenzen jedoch nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung. Für die Versorgung der Gebäude mit öffentlichem
Trinkwasser ist bei Verlegung von Versorgungsleitungen im privaten Erschließungsweg erforderlich. Für die Fläche bitte ein GFL-Recht eintragen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die NGN Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird
ein entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Sofern dies erforderlich ist, sind die weiteren vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
39
2.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 27.06.2017
Stellungnahme:
Die vorgesehene Bebauung und die befestigten Flächen sind durch einen Mischwasseranschluss zum vorhandenen Kanal in der Dürerstraße zu entsorgen.
Abwägung:
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis dahingehend aufgenommen, dass alle im Plangebiet anfallenden Abwässer der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom 11.10.2017
Stellungnahme:
Mit Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 6.10.2017
erfüllt das Objekt Dürerstr. 8 ,,zweifelsohne die Tatbestandsvoraussetzungen für
ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW". Das Gutachten wird zeitnah erstellt. Danach wird das Eintragungsverfahren in die Denkmalliste eingeleitet.
Vorabstellungnahme zum Bebauungsplanverfahren 811 V - westlich Dürerstraße:
Die Dimension der Bebauung im ehemaligen Garten der Villa ist zwar bedauerlich,
aber keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzumfangs des Denkmals, wie es heute absehbar ist. Die neue Bebauung in unmittelbarer Umgebung
des Denkmals darf maximal zweigeschossig werden und die Traufhöhe der Neubauten (OK Attika) sollte die des Altbaus deutlich unterschreiten (mind. 50 cm).
Vor einer abschließenden zustimmenden Stellungnahme der UDB ist die Zufahrt zu
den rückwärtigen Gebäuden planerisch zu überarbeiten. Weil die Zufahrt für die
Bebaubarkeit des rückwärtigen Grundstücks eine ausschließende Bedingung ist,
die Details aber wiederum wesentlich für die Vermeidung von Beeinträchtigungen
des Denkmals sind, ist diese Planung im Vorfeld zu erbringen.
Die vorgelegte Prinzipskizze genügt nicht.
Die Zufahrt zur Villa aus dem rotbraunen Sandsteinmaterial ist prägender Teil des
Denkmals. Sollte eine Veränderung der Zufahrt erforderlich sein, muss sie unter
Verwendung des vorhandenen Materials wiederhergestellt werden.
Anschlüsse an das vorhandene Mauerwerk der Villa, die Treppen und Stützmauern
und die wahrscheinlich erforderliche Verlängerung der Zufahrt in den Vorgartenbereich sind darzustellen. Zwickel sind möglichst zu vermeiden. Möglicherweise müssen die Vorbauten und Stützmauern überarbeitet werden, um die heute vorhandene Qualität der Anschlüsse auch bei veränderter Neigung zu erhalten.
Die gesamte Entwässerung beider Rampen über eine geneigte kurze Zufahrt zum
Kellergeschoss auf die Ebene des Kellerbodens zu führen, entspricht nicht einem
nachhaltigen Substanzschutz. Die Substanz des Denkmals ist damit potentiell ge40
fährdet. Die Rampen sind bis zum heutigen Tiefpunkt zu führen und dafür ist ein
Entwässerungskonzept vorzulegen. Hierbei ist eine Befahrbarkeit und Befestigung
für Feuerwehrfahrzeuge zu berücksichtigen. Eine Notentwässerung an der Grundstücksgrenze sollte vorgesehen werden.
Die weiteren Details zur Einfügung der Neubauten in die unmittelbare Umgebung
des Denkmals können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt
werden.
Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sobald das Bestandsgebäude der
Dürerstraße 8 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen wird, wird das
Denkmal gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine II-geschossige Bauweise mit einer Gebäudehöhe von maximal 41,0 m über NHN festgesetzt. Wie den Ansichten,
die Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind, zu entnehmen ist,
wird die zukünftige Oberkante der Gebäude erheblich unterhalb der des Altbaus
Dürerstraße 8 liegen. Die geforderte Unterschreitung der Traufhöhe des Altbaus ist
damit gegeben.
Die vorhandene Zufahrtssituation soll in ihrer heutigen Ausprägung erhalten bleiben, sodass das Denkmal vollständig erhalten und baulich nicht in Anspruch genommen wird. An die vorhandene Zufahrt wird sich die neue Erschließung anschließen, die über eine neue Rampe auf das Niveau der zukünftigen Gebäude geführt wird. Eine Ansicht der Rampensituation ist zudem auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Weitere Details bezüglich der Entwässerung einzelner Bauteile sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens und werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 09.06.2017
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan erfüllt grundsätzlich die Kriterien für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Innenstadtentwicklung gemäß § 13a BauGB:
1.) Es handelt sich bei dem B-Plan 811 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Nachverdichtung in der bestehenden Bebauung. Stadtstruktur und der
städtebauliche Charakter werden durch die zwei geplanten zweigeschossigen Einzelhäuser erhalten.
41
2.) Die Größe des B-Plans und damit die Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO sowie die Größe der versiegelten Fläche unterschreiten
den Schwellenwert von 20.000 qm.
3.) Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder
nach Landesrecht unterliegen.
4.) Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13a Abc. 2 BauGB durchgeführt werden. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
Als Umweltbelang gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist die verkehrsbedingte Schalleinwirkung auf das Plan- und Bestandsgebiet zu berücksichtigen und es sind ggf.
Festsetzungen nach DIN 18085 und DIN 4109 zu treffen. Dazu kann die 2012
durchgeführte Lärmkartierung herangezogen werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Abwägung:
Die Ausführungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens auf der Grundlage des § 13 a BauGB werden zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der verkehrsbedingten Schalleinwirkungen wird auf die Lärmkartierung
2012 verwiesen. Hier liegt der dargestellte 24h-Wert für Straßenverkehrslärmimmissionen am Gebäude Dürerstraße 8 unterhalb von 55 dB(A). Auch für den Nachtzeitraum liegt der dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich mehr als 30 m südlich
des Bestandsgebäudes, so dass hier aufgrund des bestehenden Abstandes von
Werten auszugehen ist, die unterhalb von 45 dB(A) liegen. Für die Neubebauung
auf dem rückwärtigen Grundstücksteil sind aufgrund der abschirmenden Wirkung
durch die vorgelagerten Bestandsgebäude an der Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten liegen.
Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist davon auszugehen, dass ein weitergehender Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich ist.
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen soll wie gefordert an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
42
5.
Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau, Schreiben vom 21.06.2017
Stellungnahme:
Eine ortsnahe Versickerung vor Ort gem. § 51 a LWG für die zukünftige Erschließungsfläche wird empfohlen.
Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Abwägung:
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen soll entsprechend der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld an die bestehende öffentliche Abwasseranlage in der Dürerstraße angeschlossen werden. Die bestehenden Kanäle sind für
das Planvorhaben ausreichend dimensioniert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
6.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 07.07.2017:
Im Hinblick auf die Planerstellung gemäß § 13 a BauGB sind naturschutzrechtliche
Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen.
Im Planbereich sind jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung (BSS) unterliegen und die erhaltenswert sind (Kastanie, U=2,8 m, Pappeln,
2,2 und 2,5 m, Buchen, 2,2 und 3,1 m, Kiefer, 2,4 m, Ahorn, 1,1 und 1,5 + 1,3 m).
Da anhand der Unterlagen nicht eindeutig abgeschätzt werden kann, inwieweit der
Baumbestand verloren geht bzw. inwieweit zumindest ein Teil erhalten werden
kann (u.U. auch durch Verschieben der Baugrenzen), wird vorgeschlagen, dies vor
Ort mit dem Eigentümer bzw. Bauherrn abzuklären. Hierbei sollten die Gebäudeumrisse abgesteckt werden und Aussagen zu eventuellen Kellern oder Tiefgaragen erfolgen.
In dem Lageplan und auch in allen anderen Plänen fehlen die 4 Sandbirken (Straßenbäume), die vor dem Haus Nr. 8 stehen. Sie sollten dargestellt werden. Ein
Baum, Nr. 137, könnte im Rahmen der Grundstückszufahrt im Wurzelbereich durch
Auskofferungsarbeiten im Bestand gefährdet werden. Dies gilt auch für die verschiedenen Ver- und Entsorgungsleitungen, die hier auszubauen sind.
Aktuell ist zwar eine Grundstückszufahrt vorhanden - wenn aber zukünftig zwei Einfamilienhäuser erschlossen werden und demnächst Baufahrzeuge hier verkehren,
muss gegebenenfalls die Zufahrt ausgebaut werden. Auch dies könnte die vorhandene Sandbirke Nr. 137 aus dem Jahre 1970 gefährden.
Vor Beginn der Baumaßnahme bzw. Rodung ist eine artenschutzrechtliche Prüfung
der zu überplanenden Grundstücksfläche nebst Gebäude und Vegetationsstrukturen durchzuführen.
43
Hier sind die planungsrelevanten Arten, insbesondere die Tiergruppen Vögel und
Fledermäuse durch einen Fachgutachter in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde abzuprüfen. Eine Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc.
sowie ein Umbau bzw. Abbruch von Gebäuden auf dem betroffenen Flurstück darf
nicht vorgenommen werden, bevor nicht die betroffenen Fläche mit den Vegetationsstrukturen sowie das Gebäude einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen
worden sind und im Rahmen des entsprechenden Verfahrens die Freigabe durch
die Untere Naturschutzbehörde erfolgt ist.
Abwägung:
Es haben zwei Ortsbegehungen zur Erfassung des Baumbestandes stattgefunden.
Im Ergebnis kann ein Teil des Baumbestandes erhalten und in die Planung integriert werden. Die Bäume, die im Zuge der städtebaulichen Konzeption erhalten
werden können, werden entsprechend im Bebauungsplan jeweils als zu erhaltender Einzelbaum nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB festgesetzt.
Eine Betroffenheit von Straßenbäumen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
erkannt werden, da auch aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten die Grundstückszufahrt in der heutigen Ausprägung bestehen bleiben soll. Der genannte
Baumstandort befindet sich in einer ausreichenden Entfernung zur Zufahrt, so dass
eine Fällung aus Gründen der Baustellenerschließung nicht erforderlich erscheint.
Hinsichtlich der angesprochenen artenschutzrechtlichen Belange wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt und mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden ist. Diese kommt
zu dem Ergebnis, dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht gegeben
ist, sofern Fäll- und Rodungsarbeiten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten
von Vögeln erfolgen. Ein entsprechender Hinweis auf die Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Schutzzeiten wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.2 Stellungnahme mit Schreiben vom 29.08.2017
Aus naturschutzrechtlicher Sicht und aus Sicht der Baumschutzsatzung gibt es keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsvorschlag bzw. gegen die Fortführung des B-Planverfahrens. Der Baumbestand kann (und soll laut Bauherrn) fast
vollständig erhalten werden. Lediglich das hintere Gebäude ist zusätzlich mindestens drei Meter von der Kastanie abzurücken. Der dann entstehende Gesamtabstand zwischen Kastanie und Gebäude ist ausreichend, wenn auf eine Unterkellerung des Gebäudes verzichtet wird (wie vorgesehen). Die Erschließung der Baugrundstücke kann nur von der nördlichen Seite des vorh. Gebäudes erfolgen, da
dieser Bereich weitgehend frei von geschütztem Baumbestand ist. Dies gilt auch für
die Verlegung sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu den geplanten Gebäuden.
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Als Anlage wird eine gartendenkmalpflegerische Einschätzung beigefügt.
Abwägung:
Es haben zwei Ortsbegehungen zur Erfassung des Baumbestandes stattgefunden.
Im Ergebnis kann ein Teil des Baumbestandes erhalten und in die Planung integriert werden. Allerdings kann der Erhalt der Bäume in der Nordwestecke des
Grundstücks aufgrund der Gebäude und vorhandener Grundstücksauffüllungen, die
im Zuge der Umsetzung der Planung beseitigt werden müssen, nicht sichergestellt
werden. Daher sollen für diese Bäume keine Erhaltungsfestsetzungen getroffen
werden, wenngleich im Zuge der Umsetzung der Planung ein Erhalt geprüft wird.
Sollte eine Fällung der Bäume erforderlich sein, werden auf der Grundlage der
Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen vorgenommen. Für jeden freizugebenden
Baum ist ein einheimischer, normalkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm (kein Obstbaum, keine Kronensonderform) zu pflanzen.
Die Erschließung der Gebäude ist wie angeregt von der nördlichen Seite aus vorgesehen. Von dort werden auch die Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden
verlegt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen, Schreiben vom 28.08.2017
Stellungnahme:
Eigentümer: Privat
Anschrift: Dürerstr.8
Zugänglichkeit: n.ö.
Geschichte
Grünanlage (Entstehungsjahr, Stil, Planer)
Gartenanlage (Vorgarten und Hausgarten) Anfang 20. Jahrhundert, die in Zusammenhang mit dem Bau der Villa Ende der 1920er Jahre entstand.
Gebäude (Baujahr, Stil, Architekt)
Seit ihrer Entstehungszeit befindet sich die Villa in Familienbesitz.
Ausstattung:
Gartenanlage mit altem Baumbestand, z.B. einer Kastanie, Weißdorn.
Zur Straße hin Metallgitter (vermutlich original), befestigt an Klinkerpfeilern und
niedrige geschnittene Ligusterhecke. Diese war zur Ursprungszeit lt. Aussage des
Besitzers nicht vorhanden und wurde vermutlich in den 1960er Jahren angepflanzt.
Unmittelbar benachbart (Dürerstr. 10) sowie in der weiteren Nachbarschaft weitere
bemerkenswerte Villen.
Bewertung:
Vermutlich original erhaltene Grundstruktur des Vorgartens mit rechteckiger Rasenfläche und umrahmend angelegten Wegen aus Natursteinplatten im Polygonalverband. Zwischen Rasenfläche und Wegen befindet sich ein ca. 10 cm breiter Streifen, der nach Aussage des Besitzers früher als weißer Kiesstreifen ausgebildet war.
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Fotografien aus der Entstehungszeit oder späteren Jahrzehnten liegen lt. Aussagen
des Besitzers nicht vor.
Die Erschließung des Hauses erfolgt über einen parallel zur Hausfassade verlaufenden Weg, der mit dem westlich der Rasenfläche anschließenden, zum Garten
führenden Fußweg die Erschließung des Hauses bildet und gleichzeitig in den hinteren Garten führt. An der anderen Seite grenzt die Zufahrt zum tiefer gelegenen
Stellplatz, die ebenfalls aus Natursteinplatten im Polygonalverband ausgebildet
ist.
Eine niedrige Buchsbaumhecke umgrenzt den vor dem Haus verlaufenden Weg zur
Fassade hin. Diese wie auch die Buchskugeln im Eingangsbereich in Kübeln geben
dem Garten eine auch im Winter sichtbare Struktur.
Der Garten hinter dem Haus stellt sich als große Rasenfläche dar. An drei Seiten ist
der Garten von Sträuchern (u.a. Rhododendron, Ilex) und teils alten Bäumen umgeben. Zum südlich gelegenen Nachbargrundstück hin schließt der Garten über eine
höhere Ziegelmauer ab.
Der Garten wird durch die Baumkronen zweier alter Buchen (fagus sylvatica, Alter
ca. 100 Jahre, möglicherweise aus der Entstehungszeit der Villa), die fast unmittelbar vor der Ziegelmauer im Randbereich des Gartens stehen, durch eine auf der
Weise stehende Schwarzkiefer (Pinus nigra, Alter ca. 50 Jahre), durch eine Kastanie
im hinteren Eckbereich des Gartens ungefähr gleichen Alters sowie einen Ca. 40
Jahre alten Japanischen Ahorn (Acerpalmatum) geprägt, der eine Höhe von Ca. 2
Metern hat. Gleichen Alters ist vermutlich auch die säulenförmig wachsenden Eibe
(Taxus baccata,Fastigiata') mit einer Höhe von ca. 6 Metern.
Zudem wurde eine Fichte im Randbereich gepflanzt.
Die randlichen Pflanzbereiche zeigen keine Staudenpflanzungen; der Garten wurde
augenscheinlich äußerst extensiv gepflegt. Der Garten hat unmittelbar an das Haus
anschließend eine aus dem gleichen Material wie die Wege des Vorgartens bestehende, tiefer liegende Terrasse, die über Natursteinstufen erreichbar ist. Zum Garten wird der Höhenunterschied über ein aus zwei „Schalen“ bestehendes Wasserbecken aus Bruchsteinen abgefangen.
Der Verlauf eines ehemals vom Vorgarten seitlich am Haus vorbei in den Garten
führenden Weges ist nur noch anhand seiner Randbefestigung aus (hochkant in
den Boden eingebauten) Natursteinplatten (Bruchstein) erkennbar. Die Funktionalität der Wasseranlage ist (lt. Aussage des Besitzers) nicht mehr gegeben. Die Bruchsteineinfassung der beiden Becken bedarf einer Restaurierung. Flache Treppenstufen aus Naturstein fuhren vom Garten seitlich am Haus vorbei zum Vorgarten. Eine
Abgrenzung des Gartenbereichs erfolgt durch ein niedriges Holztor.
An der anderen Seite schließt eine Bruchsteinmauer die Zufahrt zum Stellplatz ab.
Die Zufahrt wurde (von den jetzigen Besitzern vor einigen Jahren) im nahezu gleichen (aber nicht identischen) Material wie die Gehwege um ca. 1 m verbreitert und
die Rasenfläche vor dem Haus entsprechend verkleinert.
Die Zufahrt führt bis auf Höhe der hinteren Gartenfassade des Hauses; hier schließt
diese mit einer niedrigen Natursteinmauer zum hinteren Garten hin ab.
Die Zufahrt muss einen Höhenunterschied überwinden (ca. 1,00 bis 1,50).
Bewertung des geplanten Bauvorhabens:
46
Die Planung sieht eine Erschließung der neu geplanten beiden Häuser, die im Garten auf der Rasenfläche entstehen sollen, vor. Demzufolge müsste sowohl während
der Bauphase als auch später die Zufahrt dauerhaft von den PKWs der neuen Häuser hinter der Villa zum Erreichen der dort geplanten Stellplätze (Garagen) in Anspruch genommen werden.
Der Gartenbereich stellt sich als große Rasenfläche mit einigen älteren Bäumen dar,
von denen vermutlich nur die ca. 100jährigen Buchen vor der seitlichen hohen
Grundstücksmauer aus der Originalzeit der Villa stammen. Die übrigen Gehölze
sind jüngeren Datums, würden aber, wie auch die Buchen, bis auf den Japanischen
Ahorn und die Säuleneibe, erhalten bleiben. Das aus gartendenkmalpflegerischer
Sicht hochwertige Wasserbecken wie auch die hintere Terrasse und die seitliche
hohe Klinkermauer bleiben von den Baumaßnahmen unberührt.
Die aus Natursteinplatten bestehende Zufahrt ist von besonderem Wert, da sie Ende der 1920er Jahre zeitgleich mit dem Haus gebaut wurde und im Zusammenhang
mit dem Vorgarten einschließlich seiner Wegeführung aus dem gleichen Material zu
sehen ist. Sie prägt den von der Straße aus einsehbaren Vorgarten wesentlich und
sollte unbedingt erhalten bleiben.
Um den Belag nicht während der Zeit der Baumaßnahmen dauerhaft zu beschädigen wären entsprechende Schutzmaßnahmen dringend geboten.
Da das Gartenniveau etwa auf der gleichen Höhe wie der Anschluss der Zufahrt im
Vorgartenbereich liegt und sich nur dazwischen absenkt, könnte eine Anhebung
auf ein Niveau die spätere stetige und dauerhafte Befahrbarkeit erleichtern. Dieser
Vorschlag erfolgte seitens des Hausbesitzers und kann aus gartendenkmalpflegerischer Sicht mitgetragen werden, wenn die Originalplatten wieder verwendet wird.
Das derzeitige gesamte Erscheinungsbild von der Straße aus, das vom Vorgarten
einschließlich der Natursteinplattenzufahrt geprägt wird, sollte sich durch die geplanten Häuser nicht zu Ungunsten verändern.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen,
dass das Bestandsgebäude der Dürerstraße 8 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld
eingetragen werden soll und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden soll.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
47
III.
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
In seiner Sitzung am 29.05.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld die Aufstellung und
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 15.06. bis einschließlich
16.07.2018 durchgeführt. da
Im Zuge der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein:
1. Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 12.07.2018
2. Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 13.07.2018
3. Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 10.07.2018
4. Bewohner des Hauses Uerdinger Straße mit Unterschriftenliste, Schreiben vom
11.07.2018
5. Frau S., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 12.07.2018
6. Frau P., im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzinger-straße mit Unterschriftenlisten, Schreiben vom 15.07.2018
7. Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N..,
Dürer-straße, mit Schreiben vom 04.07.2018
8. Herr J., Hunzingerstraße, mit Schreiben vom 11.07.2018
23. Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 12.07.2018
Stellungnahme:
Nach Einsichtnahme des o.a. Bebauungsplans Nr. (811) legt Herr K. Widerspruch
gegen das Vorhaben ein.
1.
In dem Wohnviertel, das von dem Straßengeviert Dürer -, Roon-, Hunziger- und
Uerdingerstr. bestimmt wird, gibt es bisher nur eine Wohnbebauung, welche an
den genannten Straßen liegt und innen eine grüne, gärtnerisch gestaltete Fläche aufweist. Sie macht den hohen Wohnwert für die Bewohner aus. Entsprechend ist der Wert der Häuser/Eigentumswohnungen vergleichsweise hoch.
Das spiegelt sich in der Kaufkraft und der Steuerleistung der hier lebenden Bewohner wider. Die Zerstörung des hochwertigen Wohngebietes führt zwangsläufig zu einem signifikanten Attraktivitätsverlust in diesem Teil Krefelds. Düsseldorfer, die gerade wegen des grünen Charakters nach Krefeld ziehen, werden das in Zukunft nicht mehr tun.
2.
In der Sitzung des Rats der Stadt Krefeld am 29.5.2018 wurde der Bebauungsplan ohne hinreichende Bewertung der über hundert Widersprüche von Bürgern
und der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten beschlossen/durchgewinkt. Die
48
Bedeutung dieses Innengevierts wurde als irrelevant abgetan. Die Gartenanlage wurde als unbedeutende Wiese apostrophiert. Tatsächlich ist der Innenraum
von drei großen Bäumen (Blutbuche, Kiefer und Fichte) gekennzeichnet.
3.
Auch die wiederholt geäußerte Aussage von Herrn Linne, kein Bürger habe Anspruch auf eine unveränderte Nachbarschaft wurde als Totschlagargument genutzt und führte zu dem erwünschten Abstimmungsergebnis.
4.
Sollte es wirklich um die Verdichtung der Innenstadt und die Schaffung von
Wohnraum gehen, sollte die freie Fläche Uerdingerstr./ Dürerstr., die sich im
Eigentum der Stadt befindet, stadtplanerisch genutzt werden. Das würde
Wohnraum schaffen!
5.
Die geplanten Dachbegrünungen sind nett. Sie dienen der Beruhigung und
gleichen in keiner Weise den Verlust von einer intakten, wenn auch kleinen grünen Oase aus.
Zusammenfassung:
Hier werden die Bürgerwünsche von mehr als hundert Bewohnern missachtet, um
die Partikularinteressen eines einzigen Bauherren zu erfüllen.
Auch wird ein Präzedenzfall geschaffen, der weitere Zerstörungen der grünen Charakteristik Krefelds nach sich zieht. Der erste Spatenstich eines Totengräbers der
bisher lebenswerten und auch liebenswerten Stadt ist bei Realisierung der Pläne
getan.
Abwägung:
Zu 1.: Ein grundsätzlicher Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer
vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den für eine Bebauung vorgesehenen Flächen um private Gartenflächen handelt. Eine Bebauung auf übertiefen Gartenflächen ist aber vielfach
im Stadtgebiet vorzufinden; so sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an die
Hunzingerstraße angliedert, im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden,
die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet
sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Der befürchtete Attraktivitätsverlust des Stadtteils kann nicht erkannt werden. Der
Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit
den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld haben wird.
Zu 2.: Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebrachten
Belange wurden ausführlich abgewogen. Zu jedem eingegangenen Schreiben hat
die Stadtverwaltung eine Stellungnahme verfasst, die dem zu beschließenden
Gremium fristgerecht zugestellt wurde. Die Aussage, dass eine hinreichende Bewertung unterlassen wurde, ist daher nicht korrekt.
49
Auf die Bedeutung des Plangebietes wurde in diesem Zusammenhang mehrfach
eingegangen. Die Beschreibung der vorhandenen Situation mit mehreren großen
Bäumen findet sich an mehreren Stellen in der Begründung und in der Artenschutzrechtlichen Prüfung. Vier der Fünf im Plangebiet vorhandenen großen Bäume (Kronendurchmesser 12 m und mehr) bleiben bestehen und werden entsprechend im
Bebauungsplan als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt.
Zu 3.: Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Bebauungsplanverfahren öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen
werden müssen. Dabei stellt der subjektive Wunsch auf dauerhaften Erhalt einer
vorhandenen Situation einen privaten Belang dar, der mit anderen (öffentlichen
und privaten) Belangen konkurriert. Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen
Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen und Wohnraum im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Zu 4.: Die Bebauung des Eckgrundstücks Uerdinger Straße/ Dürerstraße ist nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens. Im vorliegenden Fall hat ein privater Eigentümer einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für seine Grundstücksflächen gestellt, über den der Rat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden hat. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen
zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu
vermeiden. Da sich das Vorhaben mit dieser Zielsetzung der Stadt Krefeld deckt,
soll die bauliche Entwicklung auf dem Grundstück des Vorhabenträgers weiter betrieben werden.
Zu 5.: Zur Verbesserung des Mikroklimas sind im Plangebiet Dachbegrünungen
vorgesehen. Diese leisten einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
(Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Darüber hinaus umfasst die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch die Bereiche
der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere. Sie bieten daher eine Reihe an ökologischen Vorteilen
und sollen daher für die Neubebauung im Plangebiet umgesetzt werden.
Die Entstehung eines Präzedenzfalles ist nicht zu befürchten, da auch an anderen
Standorten im Stadtgebiet eine Bebauung – sofern sie nicht nach § 34 BauGB genehmigt werden kann- der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens bedarf.
Im Zuge eines solchen Planverfahrens sind die nach dem Baugesetzbuch zu prüfenden Belange zu ermitteln und zu bewerten und entsprechend abzuwägen. Hierzu gehören auch Belange von Natur und Landschaft.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
50
24. Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 13.07.2018
Stellungnahme:
Den Ausführungen von Herrn von K. stimmt der Anreger uneingeschränkt zu. Dem
ist nichts mehr hinzuzufügen. Auch bekräftigt er und erneuert hiermit seinen Widerspruch zum genannten Bauvorhaben.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
25. Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 10.07.2018
Stellungnahme:
Mit Befremden und Enttäuschung hat Herr S. von der Zustimmung des oben genannten Bebauungsplans durch die Mehrheit der Krefelder Ratsfraktionen Kenntnis
genommen.
Nach seiner nun erfolgten Offenlegung legt er Einspruch ein gegen den Bebauungsplan 811(V)!
Immer häufiger liest man in der Presse und hört in Rundfunkkommentaren, dass
von einer weiteren Verdichtung unserer Städte auf Kosten vorhandener Grünflächen
aus vielerlei Gründen dringend abgeraten wird.
Das Argument, in Krefelds Innenstadt wird dringend mehr Wohnraum gebraucht,
kann in diesem Fall so nicht akzeptiert werden, aus folgendem Grund:
In direkter Nachbarschaft zum Bebauungsplan 811 (V) liegt die Eigentumswohnanlage der Anreger, Uerdinger Str. 192. Sie wurde in den 90'er Jahren errichtet und
trat an die Stelle einer Stadtvilla; während diese Stadtvilla ca. 4 WE aufwies, bietet
die neuerrichtete Wohnanlage Raum für 30 Familien und eine Arztpraxis. Man muss
diese Neubebauung als eine intelligente Innenstadtverdichtung ansehen, weil der
damalige Architekt, Herr. K., auf dem 4-geschossigen Hauptgebäude sechs weitere,
sogenannte Penthäuser errichtete mit einer zusätzlichen Gesamtwohnfläche von
ca. 650 qm.
Durch diese geschickte Baumaßnahme wurden quasi zwei Fliegen mit einer Klappe
geschlagen:
Zum einen wurde einer Vielzahl von Bürgern eine Menge Wohnraum auf relativ geringer Grundfläche geboten und zum andern verhindert, viel grünen Lebensraum zu
versiegeln und dadurch zu vernichten. Hätte man diese Häuser auf ebener Erde errichtet, wäre von der grünen Lunge, also dem Innenbereich Uerdinger-, Roon-,
Hunzinger- und Dürerstr. nichts mehr übrig geblieben!
51
Die Bewohner des Mehrfamilienhauses Uerdinger Str. 192 als besonders Betroffene
dieses Bauvorhabens sind quasi in Vorleistung getreten für eine behutsame Innenstadtverdichtung, also durch Schaffung einer großen Menge Wohnraumes bei
gleichzeitiger Schonung der vorhandenen Grünflächen mit ihrem umfangreichen alten Baumbestand und dichtem Unterbewuchs durch hohes Buschwerk, in dem ein
Artenreichtum an z.T. seltenen Vogelarten (z.B. Mäusebussardpaar!) und vieler anderer "tierischer" Bewohner Unterschlupf findet.
Aufgrund des erhöhten Platzbedarfes für über 30 Familien wurde ein Gebäude errichtet, das durch seine Ausmaße seitlich (südlich) dicht an das Grundstück
Dürerstr. 8 heranreicht, so dass sich eine weitere Bebauung in unmittelbarer, direkter Nachbarschaft, so wie sie der Bebauungsplan 811 (V) vorsieht, eigentlich von
selbst ausschließt!
Es soll in eine bereits vorhandene, städtebaulich harmonisch gewachsene, hochwertige bauliche Struktur eingegriffen werden. Hier soll nicht etwa in einem hinteren Teil des Gartens weitab von der Nachbarbebauung ein Wohnhaus errichtet werden, was u.U. noch akzeptiert werden könnte, nein, der Baukörper bestehend aus
zwei(!) Einfamilienhäusern plus zwei(!) groß dimensionierten Garagen, wird in Gänze direkt vor der gesamten Breite des Mehrfamilienhauses platziert.
Dadurch wird die Wohnqualität massiv verschlechtert, der Wert der Eigentumswohnungen drastisch gemindert.
Als weitere Maßnahme, viel Wohnraum im Innenstadtbereich zu schaffen, dabei
aber die bestehenden Grünflächen zu schonen und vor einer Versiegelung zu bewahren, sind die in direkter westlicher Nachbarschaft des Bebauungsplans 811(V)
entlang der Roonstr. errichteten Wohnanlagen in 9- bzw. 5-geschossiger Bauweise
anzusehen.
Bringt man die Quadratmeterzahl der vorhandene Grünfläche innerhalb des Karrees
Hunzinger- Dürer-Uerdinger- und Roonstr. in Relation zu der Anzahl der Bewohner
unserer Wohnanlage plus der Bewohner der z.T. 9-geschossigen Bebauung in Form
eines Riegels entlang der Roonstr., so bleibt pro Bewohner weniger grüne Ausgleichsfläche (z.B. für die stark befahrene Uerdinger Str. mit den durch sie verursachten erheblichen Emissionen, Feinstaubbelastung etc.) als in manch anderen
Stadtteilen Krefelds.
Der vorliegende Bebauungsplan geht genau den umgekehrten Weg:
Hier wird für gerade mal zwei Familien übermäßig viel Grünfläche beansprucht. Das
ist nicht im Sinne einer behutsamen Innenverdichtung!
Außerdem ist es keineswegs so, wie in der Begründung angegeben, dass lediglich
eine aus ökologischer Sicht unbedeutende Rasenfläche für eine Wohnbebauung
geopfert werden würde; tatsächlich ist dreiviertel der zu bebauenden Fläche mit
dichtem hohem Buschwerk bewachsen, welches dann geopfert werden müsste.
Herr S. weiß, dass der Oberbürgermeister für das Wohl aller Krefelder Bürger verantwortlich ist und keine Bevorzugung Einzelner gestatten kann; deshalb kann er
nicht verstehen, warum eine große wertvolle Grünfläche, die bisher als Ausgleich
52
für die durch starkes Verkehrsaufkommen und dadurch entstehenden Emissionen
belastete Uerdinger Str. galt, für gleich zwei Einfamilienhäuser plus zwei Garagen,
die zusammen einen Großteil des jetzigen Gartenareals beanspruchen, geopfert
werden soll.
Eine notwendige Zufahrtsstraße, die im Notfall auch für Löschfahrzeuge der Feuerwehr geeignet sein muss, frisst weiteren schützenswerten Grünbereich.
Verhindern Sie eine Verschlechterung der Lebensqualität in dem Viertel, bedenken
Sie die negativen Folgen einer weiteren Versiegelung der Böden und der dadurch
verminderten Aufnahmefähigkeit von Wassermassen bei in Zukunft immer häufiger
zu erwartetem Starkregen und berücksichtigen Sie dabei vor allem die schon vorhandene konzentrierte Wohnbebauung auf Uerdinger- und Roonstr. als sinnvolle,
die Umwelt schonende Schaffung notwendigen Wohnraums!
In seinem Antwortschreiben des Fraktionsvorsitzenden der SPD, ermutigte dieser.
ausdrücklich, seine, wie er es formulierte, begründeten und nachvollziehbaren
Einwände nochmals vorzutragen; auch die andere große Ratsfraktion riet ihm, seine Einwände nochmals darzulegen.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bevölkerungs- und
Wohnflächenentwicklung auch weiterhin ein Bedarf an neuer und zeitgemäßer
Wohnbebauung besteht; ungeachtet der Tatsache, dass im Umfeld des Plangebietes in den 90er Jahren des vorherigen Jahrhunderts eine neue Wohnbebauung errichtet wurde.
Bezüglich der Bestandssituation wird in der Begründung ausgeführt, dass die
rückwärtigen Gartenflächen mit einer ausgedehnten Rasenfläche gestaltet und mit
z.T. älteren Einzelgehölzen bestanden sind. Dies entspricht der tatsächlichen Situation vor Ort. Eine besondere biologische Vielfalt ist allerdings aufgrund der intensiven Gartennutzung nicht zu konstatieren. Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung nicht
erfasst. Somit ist insgesamt keine besonders hohe ökologische Wertigkeit gegeben.
Der Argumentation, dass Freiflächen auf dem Nachbargrundstück nicht bebaut
werden sollen, weil auf dem eigenen Grundstück eine hoch verdichtete Bebauung
entstanden ist, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Ansatz führt zu einer einseitigen Bevorzugung desjenigen, der zuerst eine Bebauung errichtet hat und ist mit
dem Grundsatz einer gerechten Stadtplanung nicht vereinbar.
Bezüglich des Vorhandenseins von seltenen Vogelarten wird auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden, sogenannten planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Aller53
dings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch
nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für
viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar beschränkt.
Den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und den Belangen des Nachbarschutzes werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in besonderem
Maße berücksichtigt. Insbesondere gehört hierzu die Beschränkung der überbaubaren Grundstücksflächen auf weniger als 50 % der Grundstücksfläche, so dass im
Gegensatz zur Bebauung auf dem Grundstück des Einwenders ein erheblicher Anteil an unversiegelter Freifläche verbleiben wird. Dies gilt auch unter Einbeziehung
der erforderlichen Zuwegung zu den beiden neuen Gebäuden. Der Bebauungsplan
bleibt hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung noch unter der von der
Baunutzungsverordnung möglichen Obergrenze für reine Wohngebiete. Dies verdeutlicht die Zielsetzung des Vorhabenträgers und der Stadt Krefeld, in dem betreffenden Blockinnenbereich anders als an den Blockrändern eine aufgelockerte und
gering verdichtete Wohnbebauung umzusetzen.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Aufgrund der Beschränkung des zulässigen Versiegelungsgrad auf weniger als
50 % verbleiben auch nach Realisierung des Vorhabens unversiegelte Flächen in
erheblichem Umfang, die auch weiterhin eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglichen. Darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen. Zwar wird ein erhöhter Anteil an Niederschlagswasser zukünftig über das vorhandene Kanalnetz beseitigt werden; dieser zusätzliche
Anfall an Niederschlagswasser kann nach Angaben des zuständigen Leitungsträgers jedoch über das vorhandene Kanalnetz problemlos abgeführt werden.
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen am Siedlungsrand möglichst zu vermeiden. Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren,
der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
54
26. Bewohner des Hauses Uerdinger Straße 192 mit Unterschriftenliste (insgesamt 33
Unterschriften), Schreiben vom 11.07.2018
Stellungnahme:
Die Anreger können es nicht verstehen, warum eine große wertvolle Grünfläche, die
bisher als Ausgleich für die durch starkes Verkehrsaufkommen und dadurch entstehenden Emissionen belastete Uerdinger Str. galt, für gleich zwei Einfamilienhäuser plus zwei Garagen, die zusammen einen Großteil des jetzigen Gartenareals
beanspruchen, geopfert werden soll.
Eine notwendige Zufahrtsstraße, die im Notfall auch für Löschfahrzeuge der Feuerwehr geeignet sein muss, frisst weiteren schützenswerten Grünbereich.
Verhindern Sie eine Verschlechterung der Lebensqualität in unserem Viertel, bedenken Sie die negativen Folgen einer weiteren Versiegelung der Böden und der
dadurch verminderten Aufnahmefähigkeit von Wassermassen bei in Zukunft immer
häufiger zu erwartetem Starkregen und berücksichtigen Sie dabei vor allem die
schon vorhandene konzentrierte Wohnbebauung auf Uerdinger- und Roonstr. als
sinnvolle, die Umwelt schonende Schaffung notwendigen Wohnraums!
Abwägung:
Dem Plangebiet kommt aufgrund seiner geringen Größe keine Ausgleichsfunktion
für die von der Uerdinger Straße ausgehende Emissionsbelastung zu. Zudem ist es
das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so dass
die mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von
Einzelbäumen im Plangebiet.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem
Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt.
Dies gilt auch unter Einbeziehung der erforderlichen Zuwegung zu den beiden neuen Gebäuden. Der Bebauungsplan bleibt hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung noch unter der von der Baunutzungsverordnung möglichen Obergrenze für
reine Wohngebiete nach § 3 BauNVO. Dies verdeutlicht die Zielsetzung des Vorhabenträgers und der Stadt Krefeld, in dem betreffenden Blockinnenbereich eine aufgelockerte und gering verdichtete Wohnbebauung umzusetzen. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen,
auf denen auch weiterhin eine Versickerung von Niederschlagswasser möglich ist.
Darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen, die zur Speicherung und Rückhaltung von Regenwasser beiträgt.
Die Beseitigung der nicht auf dem Grundstück verbleibenden Niederschlagswässer
kann über das vorhandene Kanalnetz erfolgen. Eine Beeinträchtigung von benachbarten Grundstücken ist somit nicht erkennbar.
55
Insgesamt wird der Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen
zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu
vermeiden, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
27. Frau S, Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 12.07.2018
Stellungnahme:
Die Anregerin lege Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 811 ein.
Aus Gründen der Nachhaltigkeit und des Naturschutzes ist sie gegen eine Bebauung in diesem Gebiet.
Abwägung:
Belange der Nachhaltigkeit und des Naturschutzes sprechen nicht gegen die vorgesehene Neubebauung. Das Vorhaben entspricht aufgrund der Lage im Innenbereich
und der damit möglichen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen dem Leitbild einer nachhaltigen Stadtentwicklung.
Auch die Auswirkungen auf den Naturhaushalt wurden im Zuge des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die
durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem
Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und
Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die
potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch
nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für
viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen. Dadurch sollen etwaige Lebensraumverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Diese Anforderungen wurden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
56
28. Frau P., im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzingerstraße mit Unterschriftenlisten (insgesamt 71 Unterschriften), Schreiben vom
15.07.2018
Stellungnahme:
Die Miteigentümer oder Bewohner der Häuser Roonstraße 1-11 und Hunzingerstraße legen hiermit Widerspruch gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
811 ein. Die Namen der Widersprechenden sind den dem beigefügten Originalschreiben beigefügten Listen zu entnehmen.
In der Anlage überreicht Frau P. im Auftrag der betreffenden Nachbarn und Miteigentümer die 5 Unterschriftenlisten und 2 Einzelunterschriften mit gleichlautendem
Vorbringen und insgesamt 71 Unterschriften. Die Häuser Roonstraße 1-11, Hunzinger Straße 7 bilden eine Wohneigentümergemeinschaft.
Herr B., Roonstraße 5, 47799 Krefeld, und die Unterzeichnerin, Frau P., würden gern
im Rahmen Ihrer Funktion als Verwaltungsbeirat der vorgenannten WEG als zentrale
Ansprechpartner dienen. Sie würden sich bereit erklären, entsprechende Informationen an die Widersprechenden weiterzuleiten.
3613/17 Widerspruch zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) westlich Dürerstraße- Krefeld
Die Unterzeichner widersprechen als Krefelder Bürger oder Eigentümer dem oben
genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Begründung für den Widerspruch:
Zunächst sind die Gesichtspunkte, die bereits mit Stellungnahme vom 14.07.2017
hervorgebracht wurden, nicht gewürdigt worden:
•
Das Geviert wird dadurch geprägt, dass das Hinterland nicht bebaut ist. Dieser
durchgrünte Innenhofcharakter als „Grüne Lunge" wird durch die Bebauung
zerstört. Die Bepflanzung der Dächer der neu zu errichtenden Häuser kann das
nicht aufwiegen.
•
Es handelt sich bei dem Plangebiet nicht nur um eine Wiese, sondern ist laut
Begründung zur Vorlage 3613/17 „geprägt durch ein parkähnliches, baumgestandenes Gartengrundstück".
•
Tieren und Pflanzen wird infolge der Bebauung Lebensraum genommen.
•
Während der Bauzeit kommt es unweigerlich zu Erschütterungen und Grundwasserabsenkungen, die zu massiven Schäden an den angrenzenden Gebäuden führen könnten, insbesondere an der großen Tiefgarage, die sich angrenzend am Baugrundstück auf der Parzelle 261 befindet.
•
Darüber hinaus wird die Verdichtung des Krefelder Stadtgebiets auch dadurch
erreicht, wenn das Eckgrundstück Uerdinger Straße/ Dürerstraße bebaut wird.
Hierdurch würde sogar mehr Wohnraum geschaffen.
57
•
In den Häusern der Roonstr.1 bis 5 befinden sich jeweils 18 Wohneinheiten. In
Summe sind das 54 Wohneinheiten (ca. 145 Bewohner) die ihre Schlafzimmer
nach hintern heraus haben (direkt angrenzend an das Baugrundstück). Bisher
war es nicht nur der Blick in das Grüne, sondern auch gerade die Ruhe, die allen Anwohnern einen störungsfreien Schlaf ermöglichten. Durch die Bebauung
in der Gartenflächen der Dürerstr. 8 mit 2 Häusern sowie 2 Garagen und 2 Abstellplätzen vor den Garagen, wird diese Ruhe deutlich gestört. Durch die Befahrung der Zufahrt wird ein erhebliches Verkehrsaufkommen in dieser Ruhezone entstehen. Zwischen dem Grundstück der Anreger und dem zu bebauenden Grundstück ist keine Mauer oder Ähnliches, welches den hierdurch entstehen Verkehrslärm bremsen würde.
Abwägung:
Zwar findet sich im Häuserblock Dürerstraße / Uerdinger Straße / Roonstraße /
Hunzigerstraße derzeit keine Bebauung im Blockinnenbereich; allerdings stellen
sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen dar. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind
im Innenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits
heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt
nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion oder den Luftaustausch wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund
seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes auch
weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene
Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im
Plangebiet.
Die Ausführungen, dass es sich bei dem Plangebiet nicht nur um eine Wiese, sondern um ein baumgestandenes Gartengrundstück handelt, finden sich in der Begründung zum Bebauungsplan wieder. Dort wird ausgeführt, dass die rückwärtigen
Gartenflächen mit einer ausgedehnten Rasenfläche gestaltet und mit z.T. älteren
Einzelgehölzen bestanden sind. Dies entspricht der tatsächlichen Situation vor Ort.
Damit wird die vorhandene Situation ausreichend genau beschrieben. Eine besondere biologische Vielfalt ist allerdings aufgrund der intensiven Gartennutzung nicht
zu konstatieren.
Mit jeder Neubebauung geht allgemein der Verlust von Lebensräumen für Tiere und
Pflanzen einher. Allerdings wird in diesem Zusammenhang auf die durchgeführte
Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat
aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen
58
im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden
soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen
können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder
an den Bäumen) vorgesehen. Dadurch sollen die unvermeidlichen Lebensraumverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Diese Anforderungen wurden als
Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
Eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude oder
der Tiefgarage ist nicht zu befürchten. Die vorgesehene nicht unterkellerte Einfamilienhausbebauung bedarf keiner relevanten Bodeneingriffe. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass Bauschäden an der Nachbarbebauung auftreten werden.
Die Bebauung des Eckgrundstücks Uerdinger Straße/ Dürerstraße ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Im vorliegenden Fall hat ein privater Eigentümer einen
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt, über den durch den
Rat der Stadt Krefeld entschieden wurde. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen
im Außenbereich möglichst zu vermeiden. Da sich das Vorhaben mit dieser Zielsetzung der Stadt Krefeld deckt, soll die bauliche Entwicklung auf dem Grundstück des
Vorhabenträgers weiter betrieben werden.
Eine relevante Erhöhung der Lärmimmissionen im Umfeld ist nicht zu befürchten.
Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen bewegen und zu keinen signifikanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude
Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude erfolgen und auch die
Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private Grundstückszufahrt vorgesehen; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch
ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Insgesamt können erhebliche negative Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld aufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht erkannt werden. Daher wird im
vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
59
29. Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N., Dürerstraße, mit Schreiben vom 04.07.2018
Stellungnahme:
In dem vorbenannten Planungsverfahren vertritt die Anwaltskanzlei bekanntlich die
Interessen des Herrn N., Dürerstr. 10 in 47799 Krefeld. Die legitimierende Vollmacht hatten die Anreger bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 13.07.2017 zur Akte gereicht.
Sie halten auch in der Offenlage die im Schreiben vom 13.07.2017 formulierten
Bedenken gegen die Planung aufrecht, und zwar auch in Kenntnis der Vorlage
5020-18, dort Anlage 2, für die Ratssitzung vom 29.05.2018.
Im Rahmen der jetzigen Offenlage ist nunmehr auch der artenschutzrechtliche
Fachbeitrag offengelegt.
Dieser bestätigt in Abbildung 17 auf Blatt 13 die Befürchtung vieler Anwohner und
auch des Mandanten, dass eine erhebliche Anzahl von Bäumen auf dem Grundstück für das Bauvorhaben gerodet werden müssen.
Entgegen der auch in der Presse kolportierten Auffassung, „es würde nichts außer
einer Rasenfläche zerstört" (Vgl. Rheinische Post vom 31.05.2018 „Politik für Innenbebauung an der Dürerstraße), ergibt sich unmittelbar aus dieser Abbildung
des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages, dass 7 Gehölze für das Vorhaben gerodet werden müssen. Auch dies zeigt, dass der Plan ausschließlich Eigentümerinteressen verfolgt.
Abwägung:
Zu den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen wird auf die Stellungnahmen der Stadtverwaltung verwiesen (Anlage 2 der
Vorlage 5020-18).
Bezüglich der Rodung von Bäumen wird darauf hingewiesen, dass es das Ziel der
Planung ist, einen Teil des vorhandenen Baumbestandes zu erhalten. Dementsprechend werden 5 Bäume im Plangebiet (davon 4 mit einem Kronendurchmesser von
12 m und mehr) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zu erhaltende Einzelbäume
festgesetzt. Von den 7 zu fällenden Bäumen handelt es sich um 6 Bäume mit einem
eher geringen Kronendurchmesser von bis zu 8 m. Dies macht deutlich, dass ein
großer Anteil der das Umfeld prägende Bäume erhalten werden soll. Der Erhalt aller
Bäume im Plangebiet ist dagegen nicht möglich, da ansonsten eine Bebauung nicht
umgesetzt werden könnte. Einige Bäume, wie z.B. die vorhandene Pappel, sind ohnehin aufgrund ihres Zustands auf kurze Sicht abgängig.
Daneben trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan weitere Festsetzungen, die
zum Erhalt des begrünten Innenbereichscharakters beitragen sollen. Hierzu gehören u.a. die Begrenzung der Grundflächenzahl sowie die vorzunehmende Dachbegrünung.
60
Der Vorwurf, dass der Plan ausschließlich Eigentümerinteressen verfolgt, trifft nicht
zu. Wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt wird, ist es die
Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Erhebliche negative Auswirkungen auf das Umfeld können insgesamt nicht erkannt
werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im
Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht. Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden
Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
30. Herr J., Hunzingerstraße, mit Schreiben vom 11.07.2018
Stellungnahme:
Gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes trägt Herr J. folgende Bedenken
vor:
Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (ASP) werden die Vorkommen
planungsrelevanter Arten u.a. durch Abgleich mit den Inventarlisten „Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen" der LANUV (siehe Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.)
ermittelt.
Der Urheber der ASP bezieht sich bei seinen Untersuchungen auf den MTBQuadranten 4605-3, die Liste der Arten umfasst hier nur eine Fledermausart, die relativ weit verbreitete Zwergfledermaus.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich in seinem östlichen Teil
aber auch auf den Geltungsbereich des MTB-Quadranten 4605-4; hier sind es dann
bereits mit Wasserfledermaus, Kleinabendsegler, Abendsegler und Zwergfledermaus 4 planungsrelevante Säugetierarten!
Bei den Vogelarten geht es dann schon um 33 statt 20 potentiell vorkommender Arten, dazu kommen mehrere Amphibien und eine Schmetterlingsart.
Der Screenshot zeigt den Grenzverlauf zwischen den beiden Messtischblättern, er
verläuft mitten durch das Plangrundstück.
Der Anreger fordert, dass sich die ASP mit dem Artenspektrum beider Messtischblätter erschöpfend befasst.
Des Weiteren legt der Verfasser der ASP in Kapitel 3 dar, „Die nordwestliche Grundstücksecke ist mit Ziergehölzen (Nadelbaum, Rhododendron, Abb. 11) sowie einem
Bergahorn mit mittlerem Baumholz und einer Gruppe (Abb. 12 bis 15) aus Rosskastanie, Pappel und Robinie mit starkem bis sehr starkem Baumholz bestanden". In
Kap. 5.1 schreibt er „Die Baumgruppe in der Nordwestecke des Grundstücks soll
erhalten bleiben. Nist- und/ oder Quartierpotenzial für Vögel und Fledermäuse ist
hier in der Pappel mit mehreren Spechthöhlen (überwiegend vom Buntspecht) und
61
der Robinie mit dichtem Efeubewuchs (s. Kap. 3, Abb. 13 bis 15) vorhanden." Der
Gestaltungsplan auf Seite 17 stellt demgegenüber lediglich den Erhalt der Pappel
dar; technisch ein Ding der Unmöglichkeit, diese aus einer geschlossenen Gruppe
freizustellen, abgesehen von den Aspekten der Verkehrssicherung, die einen solchen mit Höhlen versehenen, vom Schutz seiner Baumnachbarn freigestellten Einzelbaum kaum als erhaltensmöglich erscheinen lassen. Auch hier sollte die ASP
nachgearbeitet werden.
Vor dem Hintergrund, dass das Primat „Innenverdichtung vor Landschaftsverbrauch" bei diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt nicht einer
Strategie zur Nachverdichtung folgt, deren Grundlage beispielsweise eine Potentialerhebung hinsichtlich ökologischer Wertigkeiten ist, sondern ausschließlich auf
private Gewinnmaximierung zu Lasten der Gemeinschaft abzielt, ist das Vorhaben
insgesamt abzulehnen, da so Tür und Tor für weitere, unsubsantiierte Nachverdichtungsphantasien in den gartenreichen Quartieren zwischen Cracau und Stadtwald
geöffnet wird.
Abwägung:
Die Abfrage des Fachinformationssystems (FIS) des LANUV dient neben anderen
Quellenauswertungen als erster Schritt im Rahmen der Recherche und Auswertung
bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur zu artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen. In Kap. 4.1 des Gutachtens werden die abgefragten Quellen
dargestellt und darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet „im Bereich des
Messtischblatts „MTB 4605 Krefeld“ überwiegend innerhalb des 3. MesstischblattQuadranten, an der Grenze zum 4. Quadranten“ befindet. Zur weiteren Konkretisierung der Recherche wurden die entsprechenden Fachbehörden und die Angaben
der Biologische Station Kreis Wesel, Regio-Team-Krefeld angefragt und deren Angaben dargestellt (s. Abb. 18 des Gutachtens). Die zusätzlich im MTBQ 46054 dargestellten Arten des FIS umfassen solche Artvorkommen, die im Umfeld des Vorhabens nicht nachgewiesen wurden und im innerstädtischen Plangebiet auch keine
geeigneten Lebensräume finden.
Die Funktion der Baumgruppe in der Nordwestecke des Plangebiets für europäisch
geschützte Arten wurde dargestellt und bewertet: „Nist- und/ oder Quartierpotenzial für Vögel und Fledermäuse ist hier in der Pappel mit mehreren Spechthöhlen (überwiegend vom Buntspecht) und der Robinie mit dichtem Efeubewuchs
vorhanden“. In Tabelle 2, Kap. 5.4.2 werden die möglichen Artenschutzkonflikte
ermittelt und beschrieben und Maßnahmen zur Vermeidung potenzieller artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote beschrieben.
Die redaktionellen Widersprüche, auf die der Einwender hinweist, sind den verschiedenen Planungsanpassungen geschuldet. So hatte der Vorhabenträger zu Beginn der Planung den Erhalt der gesamten Baumgruppe angestrebt. Allerdings ist
dies nicht erreichbar, da im Wurzelbereich der Bäume umfangreiche Grundstücksauffüllungen vorhanden sind, die zur Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung
entfernt werden müssen. Bei der Beseitigung der Auffüllungen ist aber die Standsicherheit der Bäume nicht mehr gewährleistet, so dass in Abstimmung mit der zu62
ständigen Unteren Naturschutzbehörde geklärt wurde, dass eine Beseitigung der
Bäume erfolgen kann. Vor allem die vorhandene Robinie in der Nordwestecke des
Grundstückes kann erhalten werden und wird entsprechend im Bebauungsplan als
zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes in diesen Punkten redaktionell angepasst.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
63
IV.
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
Abs. 2 BauGB
§4
Mit Schreiben vom 18.06.2018 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und städtischen
Fachbereiche trugen Stellungnahmen mit Hinweisen, Bedenken oder Anregungen
vor:
1. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH
2. Kommunalbetrieb Krefeld AöR
3. IHK Mittlerer Niederrhein
4. Paritätischer Wohlfahrtsverband
5. Geologischer Dienst NRW
6. Naturschutzbund Deutschland
7. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
8. Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt
9. Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 23.07.2018
Stellungnahme:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. In der Dürerstraße befindet sich der Mischwasserkanal Ei
700/1500 MA. Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann über diesen
Kanal erfolgen. Details zur Entwässerung der geplanten Bebauungsfläche sind im
entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
64
NGN MBH (Elektrizität)
Die Versorgung des Baugebietes mit elektrischer Energie kann aus dem umliegenden Niederspannungsnetz, mittels Netzerweiterung, erfolgen.
Die NGN ist rechtzeitig in die Erschließungsplanung der Neubebauung einzubeziehen.
NGN MBH (Fernwärme)
Ein Fernwärmeanschluss ist zurzeit nicht möglich.
NGN MBH (Gas)
Auf Anfrage ist eine Erschließung, mittels Netzerweiterung, möglich.
NGN MBH (Trinkwasser)
Die Erschließung ist über die anliegenden Straßen, mittels Netzerweiterung, möglich.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die NGN Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die Belange der SWK MOBIL GmbH werden nicht berührt.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
STADTWERKE KREFELD AG (Rechtswesen)
Es bestehen keine Bedenken und Anmerkungen.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Sofern dies erforderlich ist, sind die weiteren vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
65
2.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 03.07.2018
Stellungnahme:
Die vorgesehene Bebauung und die befestigten Flächen sind durch einen Mischwasseranschluss zum vorhandenen Kanal in der Dürerstraße zu entsorgen.
Das Niederschlagswasser der Bebauung und der befestigten Flächen sind an den
Mischwasserkanal Dürerstr. anzuschließen. Die Hausanschlussleitung ist privatrechtlich über ein Leitungsrecht zu sichern.
Aus dem hinterlegten Vorhaben- und Erschließungsplan geht hervor, dass bei dem
vorliegenden Entwurf Schwierigkeiten mit der Entwässerung auftreten könnten. Die
Rückstauebene (33,94m ü. NN) ist zu beachten. Der Investor sollte frühzeitig die
Entwässerung abklären.
Abwägung:
Der Anregung wird gefolgt. Die Grundzüge der entwässerungstechnischen Erschließung (mit Anschluss an den vorhandenen Kanal in der Dürerstraße) werden in der
Begründung zum Bebauungsplan beschrieben. Darüber hinaus wurde in den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen, dass das
Niederschlagswasser über den Mischwasserkanal an der Dürerstraße zu entsorgen
ist. Die darüber hinaus vorgebrachten Belange sind im Zuge der nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
IHK Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 23.07.2018
Stellungnahme:
Die Stadt Krefeld plant die Ausweisung eines reinen Wohngebietes im hinteren Bereich des Grundstücks Dürerstraße 8. Anlass für die Planung ist der Wunsch des
Grundstückseigentümers, einen Teil der Gartenfläche des Grundstücks Dürerstr. 8
zu Wohnzwecken zu nutzen.
Grundsätzlich hat die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein keine
Bedenken gegen die Wohnbebauung im Innenbereich. Aufgrund der Gewerbebetriebe entlang der Uerdinger Straße sieht die Industrie- und Handelskammer jedoch
mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte, die durch die Festsetzung des reinen Wohngebietes entstehen könnten. Insofern empfiehlt die Industrie- und Handelskammer, kein Wohngebiet festzusetzen, sondern das Vorhaben ohne Festsetzung eines Baugebietes nach Baunutzungsverordnung auszuweisen. Immissionsschutzrechtlich könnte dann eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet im Rahmen der Begründung vorgenommen werden.
Abwägung:
Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine
gewerblichen Nutzungen, die erhebliche Lärmemissionen verursachen. Die Beein66
trächtigung gewerblicher Belange kann daher nicht erkannt werden. Da es die Zielsetzung des Planverfahrens ist, im Planbereich ausschließlich eine Wohnbebauung
zu ermöglichen, soll das Plangebiet auch weiterhin als Reines Wohngebiet (WR)
festgesetzt werden. Dies fügt sich in die umliegende Art der baulichen Nutzung ein.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband, mit Schreiben vom 03.07.2018
Stellungnahme:
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zu den vorliegenden
Bebauungsplänen Nr. 808, 811 V und 812 wie folgt Stellung:
•
Im Planbereich sollten an den Ein- und Ausfahrten Bodenindikatoren gemäß
DIN 32984 verlegt werden.
•
Wünschenswert wäre die Schaffung von barrierefreien Wohnraum.
Abwägung:
Die Anregungen zur Verlegung von Bodenindikatoren sind nicht Gegenstand eines
Bebauungsplanverfahrens. Zudem kann ein besonderes Erfordernis zur Verlegung
von Bodenindikatoren im öffentlichen Raum, auf die die DIN 32984 abzielt, derzeit
nicht erkannt werden, da es sich um eine übliche und gering frequentierte Grundstückszufahrt handelt.
Hinsichtlich der Anregung zur Schaffung von barrierefreien Wohnraum wird darauf
hingewiesen, dass zwar auch im Einfamilienhausbau eine Barrierefreiheit grundsätzlich möglich ist, allerdings kommt sie aufgrund der hohen Kosten einer Aufzuganlage in der Regel nicht in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine Barrierefreiheit
der beiden neuen Wohnhäuser aus diesem Grund seitens des Vorhabenträgers zunächst nicht vorgesehen. Es wird jedoch in den Durchführungsvertrag aufgenommen, dass eine Schaffung von barrierefreiem Wohnraum grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5.
Geologischer Dienst NRW, mit Schreiben vom 04.07.2018
Stellungnahme:
Für o. g. Plangebiet liegt folgende Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht
vor:
Baugrundeigenschaften / Baugrunduntersuchung
Den grundwasserbeeinflussten Baugrund bilden Böden aus Hochflut- und Terrassenablagerungen.
67
Der Geologische Dienst empfiehlt die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Der Schutz des Mutterbodens ist gemäß §202 BauGB zu gewährleisten.
Erdbebengefährdung:
Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung
und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten" zu berücksichtigen:
Die Planfläche ist der Erdbebenzone 0 und geologischer Untergrundklasse T zuzuordnen. Innerhalb der Erdbebenzone Null müssen gemäß DIN 4149 für übliche
Hochbauten keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen ergriffen werden. Es wird jedoch empfohlen, für Bauwerke der Bedeutungskategorien III und IV entsprechend den Regelungen nach Erdbebenzone 1 zu verfahren (z. Bsp. für Kindertagesstätten, Altenheime u.a.)
Die Erdbebengefährdung wird in der bauaufsichtlich weiterhin geltenden DIN
4149:2005 durch die Zuordnung zu Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt
werden.
Abwägung:
Die Ausführungen in Bezug auf die angeregte Untersuchung des Baugrundes und
des Mutterbodenschutzes werden zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger zur Verfügung gestellt. Festsetzungen hierzu sind im Bebauungsplan nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Erdbebengefährdung wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich
Wohngebäude vorgesehen sind. Daher sind keine besonderen Maßnahmen hinsichtlich potenzieller Erdbebenwirkungen vorgesehen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 30.07.2018
Stellungnahme:
Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum vorhabenbezogenen BPlan 811(V) wie folgt Stellung:
1. Der durchgrünte Innenhofcharakter des Gebietes sollte erhalten bleiben
Die Bebauung eines Teils des Flurstücks 191 westlich Dürerstraße mit 2 Einzelhäusern stellt einen Einbruch in den seit vielen Jahren mit hohen Bäumen, Sträuchern
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und Wiesenflächen begrünten Innenbereich zwischen Dürerstraße, Uerdinger Straße, Roonstraße und Hunzinger Straße dar. Auch die Satzung Nr. 6.14 „Satzung zur
Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des
Gebietes im Bereich Krefeld Mitte - Husarenallee/ Jentgesallee / Grenzstraße / Uerdinger Straße / ……… gebietet den Erhalt des städtebaulich und geschichtlich bedeutenden Gesamtbildes zwischen Moerser Straße und Uerdinger Straße. Das Teilflurstück Nr. 192 mit den beiden neu geplanten Häusern sollte darum intensiv mit
heimischen Baum- und Straucharten begrünt werden, so dass von oben aus der
Luft gesehen der grüne Innenhofcharakter immer noch gewahrt ist.
Der Empfehlung des Artenschutzgutachtens auf Seite 21, für Ab- und Nachpflanzungen insektenfreundliche Hecken und Gebüsche zu wählen, sollte unbedingt gefolgt werden. Über eine Gestaltungssatzung kann auch die Bepflanzung eines bestimmten Flächenanteils der privaten Gärten mit insektenfreundlichen heimischen
Straucharten festgelegt werden.
Für die Nachpflanzungen empfehlen wir auch einige Pappeln, die im Stadtgebiet
immer weniger vorkommen, weil sie durch „beliebtere" Baumarten ersetzt werden.
Ebenso muss der Empfehlung des Gutachters für die Anbringung von 5 Stück Fledermauskästen und 3 Höhlenbrüterkästen gefolgt werden. Im Gestaltungsplan sind
nur 2 Fledermauskästen vorgeschrieben (1 Kasten je Haus). Höhlenbrüterkästen
sind gar nicht erwähnt.
2. Erhalt der vorhandenen Bäume / Neuanpflanzungen
Das Artenschutzgutachten betont an mehreren Stellen den weitgehenden Erhalt der
vorhandenen Bäume. So wird unten auf Seiten 12 und 18 geschrieben, dass die
Baumgruppe in der Nordwestecke des Grundstücks mit den großen Spechthöhlen Pappel erhalten bleiben soll. Unten auf Seite 20 des Gutachtens ist jedoch von einer artenschutzrechtlichen Begleitung bei der Fällung dieser Pappel die Rede. Dies
ist ein Widerspruch.
Die Baumgruppe mit der Pappel sollte auf jeden Fall erhalten werden. Nach dem
Bestandsplan Bäume (Abb. 17 auf Seite 13 im Artenschutzgutachten) ist dies nach
der Meinung des NABU auch möglich und kollidiert nicht mit dem Hausbau.
3. Geringer Flächenverbrauch für Zufahrt, Stellplätze und Terrassen
Die Verlängerung der vorhandenen Zufahrt am Nordrand des Plangebietes sollte,
wie schon die vorhandene Zufahrt zum Haus Nr. 8, mit einer Plattierung aus Grauwacke-Polygonplatten mit unversiegelten Fugen erfolgen.
Aus dem Gestaltungsplan (Abb. 17 auf Seite 13 im Artenschutzgutachten) kann annähernd entnommen werden, dass zwischen den Häusern Garagen errichtet werden sollen. Jedes Haus sollte einschließlich Garage maximal 2 Stellplätze erhalten.
Auch die Größe der gepflasterten Terrassen sollte über eine Gestaltungssatzung
zugunsten unversiegelten Gartenlands begrenzt werden.
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4. Begrünung von Haus- und Garagendächern / Energiekonzept
Der NABU begrüßt die Vorschrift zur Begrünung der flach geneigten Hausdachflächen mit einer Neigung von bis zu 15 Grad.
Auch die Dächer der Garagen sollten in die Begrünungspflicht aufgenommen werden.
Die nicht beschatteten Teile der Gründächer können mit aufgeständerten Photovoltaikmodulen zur Stromerzeugung und/oder mit Solarthermieelementen zur Wärmeerzeugung ausgerüstet werden.
Abwägung:
Zu 1.: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft Festsetzungen, die zum Erhalt
des begrünten Innenbereichscharakters beitragen sollen. Hierzu gehören u.a. die
Begrenzung der Grundflächenzahl, der Erhalt von Einzelbäumen sowie die vorzusehende Dachbegrünung.
Der Vorhabenträger wird sich in dem mit der Stadt Krefeld abzuschließenden
Durchführungsvertrag zur Durchführung der in der Artenschutzprüfung vorgeschlagenen Maßnahmen verpflichten. Dazu gehört auch die Anbringung der genannten
Anzahl an Fledermaus- und Höhlenbrüterkästen. Die Bepflanzung der Gartenflächen wird dagegen nicht über den Bebauungsplan geregelt, da die Umsetzung und
der dauerhafte Erhalt nur schwer und mit großem Aufwand zu kontrollieren ist.
Für die Nachpflanzungen sollen einheimische, normalkronige Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm vorgesehen werden. Die Festlegung auf
eine einzige Baumart (Pappel) wäre nicht sachgerecht, da abhängig vom Standort
und von angrenzenden Nutzungsstrukturen andere Baumarten sinnvoller sein
könnten.
Zu 2.: Ein vollständiger Erhalt der Baumgruppe ist nicht erreichbar, da im Wurzelbereich der Bäume umfangreiche Grundstücksauffüllungen vorhanden sind, die zur
Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung entfernt werden müssen. Bei der Beseitigung der Auffüllungen ist aber die Standsicherheit der Bäume nicht mehr gewährleistet, so dass in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
geklärt wurde, dass eine Beseitigung der Rosskastanie erfolgen kann. Dies gilt
auch für die benachbarte Pappel, da sie bereits erheblich gesundheitlich beeinträchtigt ist. Es wurde weiterhin vereinbart, dass als Ersatz für jeden freizugebenden Baum ein einheimischer normalkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm (kein Obstbaum, keine Kronensonderform) zu pflanzen ist.
Die vorhandene Robinie in der Nordwestecke des Grundstückes kann erhalten werden und wird entsprechend im Bebauungsplan als zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt.
Zu 3.: Die Art der Gestaltung der Zufahrt für den rückwärtigen Bereich soll nicht
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt werden, da hierfür keine
städtebauliche Rechtfertigung besteht. Aus denkmalpflegerischer Sicht soll ledig70
lich das Erscheinungsbild im Zufahrtsbereich zum Bestandsgebäude erhalten bleiben; für den rückwärtigen Bereich bestehen dagegen keine entsprechenden Anforderungen. Die Regelung gestalterischer und denkmalpflegerischer Anforderungen
sind Gegenstand des Durchführungsvertrages, welcher zwischen der Stadt Krefeld
und dem Vorhabenträger geschlossen wird.
Hinsichtlich der Zahl der Stellplätze ist keine Beschränkung der Maximalzahl vorgesehen; auch die Flächen für Terrassen sollen nicht begrenzt werden. Allerdings
ist über die Beschränkung der Grundflächenzahl auf 0,3 bzw. 0,45 (einschließlich
der Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO) ein hinreichender Freiflächenanteil von mehr als 50 % der Grundstücksfläche sichergestellt. Weitere Beschränkungen von Stellplätzen oder Terrassen sind städtebaulich nicht gerechtfertigt und somit nicht erforderlich.
Zu 4.: Die Anregungen sind bereits berücksichtigt worden. Zur Sicherung eines hohen Begrünungsanteils wird festgesetzt, dass innerhalb des reinen Wohngebietes
WR 2 die Dachflächen der Wohngebäude mit einer max. Neigung von bis zu 15 °
mindestens extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen sind. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen,
soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche
haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für
Wartungszwecke), Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Durch die Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen)
und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der
Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 02.08.2018
Stellungnahme:
Wie in der Begründung zum vorgesehenen Bebauungsplan 811 V dargelegt, wurde
das Gebäude Dürerstr. 8 als Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW festgestellt und
infolgedessen seine Eintragung in die Denkmalliste beantragt. Belange der Denkmalpflege sind daher bei der Planung zu berücksichtigen.
Der vorgesehene Neubau nimmt in seiner Lage Rücksicht auf den historischen Bereich des Gartens, der als Teil des Baudenkmals erfasst ist. Ebenso berücksichtigt
die vorgesehene Höhe des Neubaus das Baudenkmal, indem die Gesamthöhe unterhalb der Traufhöhe des Gebäudes Dürerstr. 8 bleiben soll.
Lediglich bezüglich der äußeren Gestaltung des Neubaus und der Zuwegung zum
Neubau, wenn hierfür Änderungen an der Einfriedung oder im historischen Bereich
des Gartens vorgesehenen sind, wird um vorhergehende Abstimmung mit den zuständigen Denkmalbehörden gebeten.
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Um eine nachrichtliche Übernahme des Gebäudes Dürerstr. 8 in der Plandarstellung wird gebeten, sobald dessen Eintragung in die Denkmalliste erfolgt ist.
Abwägung:
Weitere Details zur Gestaltung des Neubaus und der Zuwegung werden im Rahmen
der Bauantragsplanung mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt. Eine
Kennzeichnung als Baudenkmal kann in der Planzeichnung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht erfolgen, da es ein solches formalrechtlich noch nicht ist. Allerdings
wird in der Begründung zum Bebauungsplan auf die vorgesehene Eintragung in die
Denkmalliste hingewiesen. Die Einhaltung denkmalpflegerischer Belange ist zudem
Gegenstand des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 03.07.2018
Stellungnahme:
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen kann versickert werden. Hierfür muss ein Antrag beim Fachbereich Umwelt gestellt werden.
Ansonsten bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken.
Abwägung:
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen soll entsprechend der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld an die bestehende öffentliche Abwasseranlage in der Dürerstraße angeschlossen werden. Die bestehenden Kanäle sind für
das Planvorhaben ausreichend dimensioniert.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt und Verbraucherschutz, Schreiben vom
29.08.2017
Stellungnahme:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht und aus Sicht der Baumschutzsatzung gibt es – im
Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a BauGB – keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bzw. gegen die Fortführung des B-Planverfahrens. Der
Baumbestand kann (und soll laut Bauherrn) zu wesentlichen Teilen erhalten werden. Das hintere (westliche) Gebäude konnte / sollte jedoch nicht – wie vom (ehemals) FB 67 gefordert – mindestens drei Meter von der Kastanie abgerückt werden,
da dies den nutzbaren Gartenbereich zu sehr verkleinern würde. Vor Ort stellte sich
außerdem heraus, dass der dann entstehende Gesamtabstand zwischen Kastanie
und Gebäude auch nicht ausreichend gewesen wäre, sondern dass wohl eher sechs
Meter erforderlich wären. Zusätzlich würden Grundstücksauffüllungen im Wurzelbereich der Bäume bei der vorgesehenen Entfernung der Auffüllungen Probleme bereiten. Da ein Rückschnitt auch nicht in Frage kam, wurde vor Ort entschieden, dass
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eine Freigabe der Rosskastanie in Aussicht gestellt werden solle. Dies galt auch für
die benachbarte Pappel (zweistämmig oder sehr nah beieinander stehende Bäume), da sie bereits erheblich gesundheitlich beeinträchtigt ist (Spechthöhlen). Es
wurde weiterhin vereinbart, dass als Ersatz für jeden freizugebenden Baum ein einheimischer normalkroniger Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25
cm (kein Obstbaum, keine Kronensonderform) zu pflanzen ist.
Insofern ist es nicht sinnvoll, für diese Bäume in der Nordwestecke des BPlangebietes eine Erhaltungsfestsetzung vorzusehen, wenn auch die Kastanie tatsächlich erhaltenswert gewesen wäre.
Die Erschließung der Baugrundstücke kann nur von der nördlichen Seite des vorhandenen Gebäudes erfolgen, da dieser Bereich weitgehend frei von geschütztem
Baumbestand ist. Dies gilt auch für die Verlegung sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu den geplanten Gebäuden.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ergeht folgender Hinweis:
Da in der Planung im vergangenen Jahr und in der vorliegenden ASP die Erhaltung
der Kastanie und der Pappel vorgesehen war, ist die ASP in Abstimmung mit FB 39
im Hinblick auf diesen Baumbestand (Kastanie und Pappel) zu ergänzen, zumal in
der Pappel mehrere Spechtlöcher und / oder -höhlen festgestellt werden konnten
(siehe hierzu auch den vorletzten Absatz auf S. 21 der ASP). Dies sollte noch durch
entsprechende Festsetzungen im B-Plan oder ggf. vertraglich abgesichert werden.
In die Begründung Kap. 3.8 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ist folgende Empfehlung aus dem Gutachten mitaufzunehmen:
Es wird empfohlen, bei Ab- und Nachpflanzungen innerhalb des Plangebietes nur
einheimische, insektenfreundliche Gehölzarten zu pflanzen, die Vögeln und Fledermäusen Nahrung und für erstere auch Quartier bieten können.
Abwägung:
Es haben zwei Ortsbegehungen zur Erfassung des Baumbestandes stattgefunden.
Im Ergebnis kann ein Teil des Baumbestandes erhalten und in die Planung integriert werden. Dazu gehört auch eine kleinere Robinie in der Nordwestecke des
Grundstückes, die nach Auskunft des Vorhabenträgers erhalten bleiben soll.
Die Bäume, die im Zuge der städtebaulichen Konzeption erhalten werden können,
werden entsprechend im Bebauungsplan jeweils als zu erhaltender Einzelbaum
nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB festgesetzt.
Die Anregung, dass die Erschließung der Baugrundstücke nur von der nördlichen
Seite erfolgen kann, wurde bereits berücksichtigt. Hier enthalten der Vorhabenund Erschließungsplan sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festlegungen.
Die Artenschutzprüfung wurde im Hinblick auf die Ausführungen zum Erhalt bzw.
Beseitigung der Bäume in der Nordwestecke des Plangebietes ergänzt. Weitere
Konkretisierungen der aus artenschutzrechtlicher Sicht sinnvollen Maßnahmen
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wird der zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Krefeld abzuschließende
Durchführungsvertrag enthalten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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