Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Vorlage Nr. 5804/18
STADT KREFELD
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
– westlich Dürerstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Cracau
Begründung
in der Fassung vom 08. Oktober 2018
Verfahrensstand:
Satzungsbeschluss gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
I. Inhalt
1
II. Räumlicher Geltungsbereich
2
III. Planungsrechtliche Situation
3
1.
Landes- und Regionalplanung
3
2.
Flächennutzungsplan
3
3.
Bebauungspläne
3
4.
Landschaftsplan
4
5.
Fachplanungen
4
6.
Sonstige Satzungen
4
IV. Bestandsbeschreibung
5
1.
Städtebauliche Situation
5
2.
Verkehr
6
3.
Infrastruktur
6
4.
Entwässerung
7
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
7
6.
Immissionsschutz
7
7.
Bodenverunreinigungen
9
8.
Denkmalschutz
9
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
10
1.
Anlass der Planung
10
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
10
11
11
12
12
VI. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
14
14
14
14
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
I. Inhalt
1.2.1
Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen (§ 18 und 20
BauNVO)
15
1.2.2
Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
15
1.2.3
Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO)
1.3 Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Private Grünfläche
1.7 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
15
16
16
16
17
2.
Nachrichtliche Übernahmen
2.1 Denkmäler nach Landesrecht
18
18
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11
3.12
18
18
19
19
19
19
20
20
20
20
21
21
21
Hinweise
Städtische Satzungen
Gutachten
Bodenordnung
Kampfmittel
Umgang mit Bodendenkmälern
Einbau und Verwendung von Materialien
Entwässerung
Schutz von Fledermäusen
Rodungsverbot
Baumschutzmaßnahmen
Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen
Durchführungsvertrag
17
VII. Städtebauliche Kenndaten
22
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
23
1.
Einführung
23
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch/Bevölkerung/Gesundheit
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft/ Klima
Landschaft/ Landschaftsbild
Kultur- und Sachgüter
23
23
24
24
24
24
25
25
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1 Mensch /Bevölkerung /Gesundheit
25
25
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft/ Klima
Landschaft/ Landschaftsbild
Kultur- und Sachgüter
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
IX. Umsetzung der Planung
I. Inhalt
26
26
27
27
27
28
28
30
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
30
2.
Bodenordnung
30
3.
Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
30
4.
Kosten und Finanzierung
30
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung
Bebauungsplanverfahren
unter
folgenden
Voraussetzungen
im
beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
•
•
•
•
•
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen,
der
Nachverdichtung
oder
anderen
Maßnahmen
der
Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von
Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und /
oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu
beachten sind.
Aufgrund der Lage in einem Blockinnenbereich im Stadtteil Cracau handelt
es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es
besteht
keine
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
(FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie und es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1
BImSchG zu beachten sind.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 811 (V) kann daher im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
1
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das ca. 2.400 qm umfassende Plangebiet liegt nördlich der Uerdinger
Straße im Stadtteil Krefeld-Cracau. Es ist ca. 1,5 km von der Krefelder Innenstadt entfernt.
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flurstück Nr. 191 der Flur
37 (Dürerstraße 8) und wird im Osten durch die Dürerstraße begrenzt. Im
Norden, Westen und Süden bilden die angrenzenden Privatgrundstücke
die Grenze.
Abbildung 1 Räumlicher Geltungsbereich: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes © NRW
Geobasis NRW
2
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest.
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
sowie im Entwurf des neuen Regionalplans (Stand 12/2017) ist das Plangebiet samt Umgebung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Uerdinger Straße wird derzeit von einem Schienenweg mit regionalplanerischer Bedeutung überlagert. Eine Änderung des Gebietsentwicklungsplans ist nicht notwendig.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt das Plangebiet und die nördlich und westlich anschließende Umgebung als Wohnbaufläche dar. Die Wohnbebauung entlang der Uerdinger
Straße ist als Mischgebiet dargestellt.
Für die Uerdinger Straße enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung
als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße, welche von einer
Schnellstraßenbahn überlagert wird. Die nördlich angrenzende Hunzingerstraße ist aufgrund ihres Charakters als Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - dargestellt.
Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Ab. 2
BauGB.
3.
Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 51 –
Moltkestraße-Hunzingerstraße-Grenzsstraße-Uerdinger-Straße – (Rechtskraft 08.09.1893), der an der Dürerstraße eine Fluchtlinie im Abstand von
7 Meter zur Straße sowie den dazwischen liegenden Bereich als
,,Vorgarten“ festsetzt.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 811 (V) soll innerhalb seines
zukünftigen Geltungsbereiches der Fluchtlinienlplan Nr. 51 – Molktestraße-Hunzingerstraße-Grenzstraße-UerdingerStraße – außer Kraft gesetzt
werden.
Weitere rechtskräftige Bebauungspläne bestehen innerhalb des Plangebietes nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, wonach das Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung maßgeblich ist.
3
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 763 hat keine Planreife
im Sinne des § 33 BauGB erlangt und das Aufstellungsverfahren wird nicht
mehr weiterbetrieben. Die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr.
763 wurden daher mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan
Nr. 811 (V) aufgehoben.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992).
5.
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.
Sonstige relevante Fachplanungen liegen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vor.
6.
Sonstige Satzungen
Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung Nr. 6.14 „Satzung zur Erhaltung
und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des
Gebietes im Bereich Krefeld-Mitte - Husarenallee / Jentgesallee / Grenzstraße / Uerdinger Straße / Philadelphiastraße / Goethestraße / Wielandstraße / Moerser Straße - vom 15. März 1993“.
Die Satzung hat zum Ziel, durch Erhaltung der baulichen Anlagen den Charakter des städtebaulich und geschichtlich bedeutenden Bereichs zwischen den Achsen Moerser Straße und Uerdinger Straße zu sichern. Zum
Gesamterscheinungsbild der Straßenzüge im Satzungsgebiet trägt wesentlich auch die räumliche Gliederung in Straßenraum und Vorgartenzone bei.
4
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
IV. Bestandsbeschreibung
Die vorzufindenden Baustrukturen der näheren Plangebietsumgebung stellen sich hinsichtlich ihres Bauvolumens, ihrer Geschossigkeit sowie ihrer
Bautypologie heterogen dar. Neben einer als Solitär errichteten Stadtvilla
an der Uerdinger Straße Nr. 192 grenzen drei- und viergeschossige Baukörper an. Der Eckbereich Roonstraße/Uerdinger Straße wird von einer eingeschossigen Querriegelbebauung flankiert.
Entlang der Roonstraße erstrecken sich neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Die Hunzingerstraße wird durch eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise geprägt. Der aufgelockerte Charakter
wird durch die straßenmittig angeordnete Baumallee unterstrichen. Im
Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden.
Die Wohngebäude in dem Baublock Uerdinger Straße / Dürerstraße /
Hunzingerstraße / Roonstraße sind ausschließlich entlang der Straßen gebaut, so dass derzeit ein durchgrünter lnnenhofcharakter ablesbar ist. Die
freistehenden Einzel- und Doppelhäuser entlang der Dürerstraße verfügen
über große Gärten. Die zweigeschossige Hausgruppenbebauung an der
Hunzingerstraße ist hingegen durch schmale und tiefe Gartengrundstücke
gekennzeichnet. Besonders markant treten die großkronigen Baumstrukturen in den rückwärtigen Gartenbereichen in Erscheinung. Besonders hinzuweisen ist auf ein unbebautes Grundstück im Eckbereich Uerdinger
Straße / Dürerstraße, welches aufgrund der ökologisch wertvollen Baumstrukturen bisher keiner baulichen Nutzung zugeführt wurde.
Die Bebauung im Plangebiet dient dem Wohnen. Vereinzelt sind entlang
der Uerdinger Straße Praxen bzw. Büroräume für freie Berufe vorhanden.
Im Kreuzungsbereich Uerdinger Straße / Roonstraße sind Dienstleistungsbetriebe, eine Apotheke sowie ein Restaurant ansässig. Die im Verhältnis
zur Roonstraße, Hunzingerstraße und Dürerstraße vorzufindende Nutzungsmischung an der Uerdinger Straße spiegelt sich auch im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld (2014) wieder, welches diesen Bereich als Nahversorgungszentrum (NVZ 6- Rheinstraße /Uerdinger Straße) ausgewiesen
hat. Südlich der Uerdinger Straße grenzt der vollständig versiegelte Sprödentalplatz an, der sowohl als Parkplatz als auch als Festplatz genutzt
wird.
Das Plangebiet umfasst das Grundstück Dürerstraße 8, welches durch eine
zweigeschossige Stadtvilla und ein tiefes, baumbestandenes Gartengrundstück geprägt ist. Das Bestandsgebäude der Dürerstraße Nr. 8 wurde
seitens der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld und des LVR-Amt
5
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
für Denkmalpflege als Baudenkmal gemäß § DSchG NRW bewertet. Das
Eintragungsverfahren in die Denkmalliste der Stadt Krefeld wird eingeleitet.
Abbildung 2 Luftbild: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.
Verkehr
ÖPNV
Über die ca. 200 m entfernte Haltestelle „Sprödentalplatz" ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), hier die Straßenbahnlinien 042 und 043, angeschlossen. Diese Linien bieten eine direkte
Verbindung in die Krefelder Innenstadt und die östlichen Stadtteile.
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist über die Uerdinger Straße gegeben. Von dort ist das Zentrum der Stadt Krefeld sowie
die Bundesautobahn A 57 gut erreichbar.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet liegt östlich der Krefelder Innenstadt im Stadtteil Cracau.
Die Innenstadt ist ca. 1,5 km in westlicher Richtung entfernt; dort finden
sich alle wesentlichen Einrichtungen der sozialen und gemeindlichen Inf6
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
rastruktur. Die Nahversorgung wird zudem durch einen Lebensmitteldiscounter an der Uerdinger Straße in einer Entfernung von rund 400 m sichergestellt; weitere Versorgungseinrichtungen finden sich im Verlauf der
Uerdinger Straße.
Schulen und Kindergärten sind in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet
vorhanden.
Der Stadtwald liegt nördlich in ca. 1.200 m Entfernung.
4.
Entwässerung
Das Plangebiet ist an die bestehende Kanalisation in der Dürerstraße angeschlossen. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt im
Mischsystem. Die bestehenden Kanäle sind für das Planvorhaben ausreichend dimensioniert, so dass ein Anschluss der Neubebauung gewährleistet werden kann.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Im unmittelbar angrenzenden an das Plangebiet angrenzenden Raum befinden sich keine Schutzgebiete und schutzwürdigen Biotope. Allerdings
ist das Stadtviertel von geschützten Alleen durchzogen. Auch Straßenbäume der Dürerstraße sind als Birkenallee und Doppelallee aus BlumenEschen an der Dürer Straße, AL-KR-0026 nach § 41 LG NRW gesetzlich geschützt.
Der Planbereich ist an der Dürerstraße durch das vorhandene Gebäude geprägt, dem zur Straßengrenze eine Rasenfläche und eine Zierhecke vorgelagert sind.
Im rückwärtigen Planbereich findet sich ein großer Garten. Dieser besitzt
eine ausgedehnte Rasenfläche, die mit einigen z.T. älteren Einzelgehölzen
bestanden ist, die der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld unterliegen.
6.
Immissionsschutz
Die südlich des Plangebietes verlaufende Uerdinger Straße ist verkehrlich
hoch belastet. Allerdings liegt gemäß der Lärmkartierung 2017 der 24hWert für Straßenverkehrslärmimmissionen am Gebäude Dürerstraße 8 aufgrund des Abstands von mehr als 60 m unterhalb von 55 dB(A). Auch für
den Nachtzeitraum verläuft der dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich
mehr als 30 m südlich vom Bestandsgebäude entfernt, so dass hier aufgrund des Abstandes von Werten auszugehen ist, die unterhalb von 45
dB(A) liegen. Für die Neubebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich
sind aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die vorgelagerten Be7
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
standsgebäude an der Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten liegen.
Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster
mindestens der Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist ein weitergehender
Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich.
Abbildung 3: Lärmkarte Straßenverkehr 24-h-Pegel (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)
Abbildung 4: Lärmkarte Straßenverkehr nachts (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)
8
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
7.
IV. Bestandsbeschreibung
Bodenverunreinigungen
Konkrete Hinweise über Bodenverunreinigungen liegen aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht vor.
8.
Denkmalschutz
Das Gebäude Dürerstraße 8 ist in der Rohliste des Rheinischen Amtes für
Denkmalpflege der denkmalwerten Gebäude im Stadtgebiet Krefeld aufgeführt und demnach zur Eintragung in die Denkmalliste vorgesehen. Eine
förmliche Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.
9
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Mit Schreiben vom 01.12.2016 hat der Grundstückseigentümer der Dürerstraße Nr. 8 als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2
BauGB beantragt, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf den straßenabgewandten Teilen seines Grundstücks zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger
des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen.
Bereits 2010 wurde dem Leitbild ,,Innenentwicklung vor Außenentwicklung" folgend für den Baublock Dürerstraße / Hunzingerstraße ein
Bebauungsplan (Nr. 763 -westlich Dürerstraße / südlich Hunzingerstraße -)
mit dem Ziel eingeleitet, den Innenbereich zu Wohnzwecken zu nutzen.
Damals sollte dort eine Doppelhaushausbebauung mit zehn Wohneinheiten entstehen können.
Neben den zahlreichen Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lehnte auch der Großteil der Eigentümer im Bereich der vorgesehenen Neubebauung grundsätzlich eine bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ab. Die städtebauliche Konzeption entsprach daher lediglich dem Willen des Grundstückseigentümers Dürerstraße Nr. 8.
Da eine Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 763 gegen den
Willen der Grundstückseigentümer nicht durchgeführt werden sollte, wurden die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 763 aufgehoben.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811
(V) wurde daher auf das Grundstück Dürerstraße Nr. 8 beschränkt.
2.
Entwicklungsziele
Grundsätzliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 811 (V) ist es, Teile der Gartenflächen des Grundstückes Dürerstraße 8 zu Wohnzwecken zu nutzen.
Mit dem Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gewährleistet und die Erschließung der Neubebauung von der Dürerstraße aus gesichert werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele sollen das miteinbezogene Bestandsgebäude
sowie die angedachte Neubebauung als Reines Wohngebiet im Sinne des
§ 3 BauNVO ausgewiesen werden.
Neben der grundsätzlichen Zielsetzung der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für den Bau von Wohngebäuden im Blockinnenbereich im
Zuge der Innenentwicklung sollen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 811 (V) folgende Einzelziele umgesetzt werden:
10
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
- Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen, umfeldverträglichen
Innenentwicklung
- Erhalt von wesentlichen Teilen des vorhandenen Baumbestandes
- Sicherung der Erschließung über die vorhandene Zuwegung der Dürerstraße Nr. 8, die bis zu den neuen Gebäuden verlängert wird.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Der Vorhabenträger plant den rückwärtigen Teil des ca. 2.400 qm großen,
innerstädtischen Grundstücks einer behutsamen, nachhaltigen Innentwicklung zuzuführen. Vorgesehen ist die Entwicklung von zwei zweigeschossigen Einzelhäusern, welche sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung, ihrem Volumen und ihrer Kubatur dem vorhandenen Wohngebäude
an der Dürerstraße Nr. 8 unterordnen.
Die Fassade wird in hellen Farbtönen gehalten, wobei einzelne Teilflächen
zur weiteren Untergliederung der Fassadenstruktur und Auflockerung der
Gestaltung farblich abgesetzt werden können. Grelle Farben sind jedoch zu
vermeiden. Die Flachdächer der Neubebauung sollen eine extensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas erhalten.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die verkehrliche Anbindung des Gebietes erfolgt über die Dürerstraße.
Über die heute schon vorhandene, private Grundstückszufahrt nördlich
des Gebäudes Dürerstraße 8 ist die Erschließung auch des rückwärtigen
Bereiches gesichert. Die heutige Zufahrt führt bis zu einer im Untergeschoss des Gebäudes liegenden Garage. Sie soll über eine neue Rampe bis
zu den geplanten Gebäuden verlängert und auf das Geländeniveau rückgeführt werden und so die Erschließung der Gebäude und Garagen sicherstellen. Die Zuwegung wird im Bebauungsplan über die Festsetzung eines
Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes gesichert. Die erforderlichen Stellplätze
werden auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen.
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt unter Beachtung der
Rückstauebene (33,94 m. ü. NN) über einen Anschluss an vorhandene Medien bzw. das vorhandene öffentliche Kanalnetz. Erforderliche Entwässerungssysteme sind so auszulegen, dass sie im Falle von Starkregenereignissen die anfallende Wassermenge aufnehmen können.
11
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
2.3
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Grün- und Freiraumkonzept
Durch das Landschaftsarchitekturbüro „Schwarze & Partner, Landschaftsarchitekten mbB“ wurde ein landschaftsplanerischer Entwurf erstellt. Die
Begrünungskonzeption sieht vor, den vorhandenen Baumbestand weitgehend zu erhalten und die neuen Gartenflächen zu begrünen. Die vorhandenen Plattierungen aus Grauwacke-Polygonalplatten der Zuwegung sollen
erhalten werden und werden während der Bauzeit durch Lkw-überfahrbare
Matten geschützt. Bei dem zum Bestandsgebäude gehörenden Gartenteil
werden keine Änderungen vorgenommen. Die Planung sieht weiterhin eine
Begrünung von Dachflächen der Neubebauung vor. Die Grundzüge der Begrünungskonzeption sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen.
Die begrünte Vorgartenzone vor dem Gebäude Dürerstraße 8 soll als private Grünfläche erhalten bleiben und planungsrechtlich als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gesichert werden.
2.4
Energiekonzept
Für die neuen Wohngebäude müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden. Im Planbereich liegen zudem keine Fernwärmeleitungen.
Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Die energetische Versorgung der Gebäude ist auch über die in den umliegenden Straßen vorhandenen Medien gewährleistet.
Gesonderte Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sollen im
Bebauungsplan Nr. 811 (V) nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus
dem Energiefachrecht für die Einrichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden. Sie
werden für ausreichend erachtet.
Der Bebauungsplan ist jedoch grundsätzlich so gestaltet, dass er für die
von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung
im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. solare
Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen
trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält.
Die geplante Bebauung ermöglicht also grundsätzlich die Errichtung von
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Die Eignung solcher energetischer
Systeme muss jedoch einzelfallbezogen beurteilt werden. Darüber hinaus
ist die Vereinbarkeit mit der vorgesehenen Architektursprache zu berücksichtigen.
Zur Verbesserung des Mikroklimas sind im Plangebiet Dachbegrünungen
vorgesehen. Diese leisten einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäu12
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
debereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer).
Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die
Leistung der Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht überschritten
werden, bleiben die Module kühler und ein hoher Leistungsgrad erhalten.
13
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO und § 9 Abs. 2 BauGB)
Entsprechend der Zielsetzung, im Planbereich ausschließlich eine Wohnbebauung zu ermöglichen, wird das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB i.V.m. § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Aufgrund des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt eine
Aufteilung in zwei Baugebiete; einerseits das Reine Wohngebiet WR 1, welches das Bestandsgebäude Dürerstraße 8 umfasst, andererseits das Reine
Wohngebiet WR 2 für den Bereich der vorgesehenen Neubebauung.
Ergänzend wird festgesetzt, dass gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9
Abs. 2 BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen für den abgegrenzten Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nur solche
Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Damit wird die Umsetzung des konkreten Vorhabens sichergestellt.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Durch die Festsetzungen wird der
Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet definiert. Das Maß der
baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren der Grundflächen- und Geschossflächenzahl, über die Zahl der Vollgeschosse sowie
über die maximale Gebäudehöhe definiert werden.
14
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.2.1 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen (§ 18 und 20 BauNVO)
Unter Bezugnahme zur Höhe des baulichen Bestandes Dürerstraße 8 und
der vorgesehenen Hochbauplanung wird die Zahl der Vollgeschosse für
beide Baugebiete auf maximal 2 Vollgeschosse beschränkt.
Für den Bereich der Neubebauung im WR 2 wird die maximale Höhe der
Oberkante der baulichen Anlagen zudem auf 41,0 über NHN beschränkt.
Die maximale Gebäudehöhe kann somit ca. 7 m über der heutigen Geländeoberfläche bzw. der vorgesehenen Oberkante des Fertigfußbodens liegen. Die Beschränkung gewährleistet insbesondere, dass die Gebäudeoberkante der Neubebauung (OK Attika) entsprechend der aus denkmalpflegerischer Sicht vorgetragenen Forderung der Unteren Denkmalbehörde
die Gebäudehöhe des Altbaus Dürerstraße 8 um mindestens 50 cm unterschreitet.
Für das vorhandene Wohngebäude Dürerstraße 8 im WR 1 kann auf die
Festsetzung einer maximalen Höhe verzichtet werden, da das Gebäude als
zukünftiges Baudenkmal in seiner heutigen Ausprägung zu erhalten ist.
1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Für die beiden Baugebiete WR 1 und WR 2 wird jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Dieses Maß liegt damit unterhalb der
Grenzwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO und sichert im Blockinnenbereich eine
dem Umfeld angepasste, gering verdichtete Bebauung. Darüber hinaus
gewährleistet die Unterschreitung der Grenzwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO
einen teilweisen Erhalt des Baumbestandes und eine übermäßige Nutzung
wird zugunsten des Bodenschutzes vermieden.
Im Reinen Wohngebiet WR 2 darf die festgesetzte Grundflächenzahl von
0,3 durch die Flächen von Zufahrten und Zuwegungen bis zu einem Wert
von 0,5 überschritten werden. Mit dieser Festsetzung wird einerseits die
konkrete Hochbauplanung, welche dem Vorhaben- und Erschließungsplan
zu entnehmen ist, einschließlich der Zufahrten ermöglicht, andererseits
wird ein unversiegelter Grundstücksanteil von rund 50 % der Grundstücksfläche gesichert.
1.2.3 Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO)
Für das Baugebiet WR 1 wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und
für das WR 2 von 0,4 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen des § 17
Abs. 1 BauNVO auch hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche weit unterschritten, so dass einerseits die vorgesehene Hochbauplanung umgesetzt werden kann und andererseits die angestrebte, gering verdichtete
Bebauung im Blockinnenbereich erreicht wird.
15
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
1.3
VI. Planinhalte
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird im
Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, wodurch
der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert
wird. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt über
Baugrenzen.
Um die vorliegende Vorhabenplanung planungsrechtlich abzubilden, werden im Bebauungsplan die geplanten Wohngebäude und das Bestandsgebäude mit Baugrenzen eingefasst und zwei überbaubare Grundstückflächen festgesetzt. Die Baugrenzen ermöglichen dabei einen gewissen Spielraum zur Anpassung der Planung.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Im reinen Wohngebiet WR 2 sind hochbauliche Nebenanlagen im Sinne
von § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gebäuden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Mit dieser Festsetzung soll der hohe
Anteil an begrünten Freiflächen und die Wohnqualität gesichert und eine
Bebauung in diesem Bereich vermieden werden.
Damit die Freiflächen zur Begrünung bzw. für die erforderliche Erschließung zur Verfügung gestellt werden können, wird festgesetzt, dass in dem
Baugebiet WR 2 Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig sind.
1.5
Verkehr sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die bestehende, private Grundstückszufahrt des Gebäudes Dürerstraße 8
wird auch zukünftig als privater Wohnweg beibehalten. Sie wird in westlicher Richtung zur Erschließung der beiden neu geplanten Gebäude verlängert.
Die Erschließung der Neubebauung wird im Bebauungsplan durch die
Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu belastenden Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der Anlieger sowie der
Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da die Zuwegung ausschließlich der
überschaubaren Anzahl der Anlieger dient und weder Durchgangs- noch
Ziel- und Quellverkehr umliegender Bereiche aufnehmen muss, sind die
Voraussetzungen für die Festsetzung gegeben. Bei Verlegung durch nicht
16
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
öffentliche Flächen ist sicherzustellen, dass die Flächen nicht bebaut oder
sonst dauerhaft genutzt werden, dass Leitungsrechte später nicht mehr
umgesetzt werden können. Bei Führung von Leitungen durch öffentliche
Flächen ist damit zu rechnen, dass deren Eigentümer die Verlegung dulden
müssen.
1.6
Private Grünfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die durch den ursprünglichen Fluchtlinienplan vorgegebene Vorgartenfläche wird in einer Breite von 7 m gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorgarten“ festgesetzt. Damit wird
der Zielsetzung der „Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebietes im Bereich KrefeldMitte“ Rechnung getragen, Der Vorgartenbereich des Gebäudes der Dürerstraße Nr. 8 wird damit als prägender Bereich des Orts- und Straßenbildes
gesichert und die städtebauliche Qualität des Quartiers gewahrt. Die Instrumente der Bauleitplanung und die Erhaltungssatzung können in diesem Zusammenhang nebeneinander zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes eingesetzt werden. Im Sinne der Erhaltungssatzung
sind innerhalb der privaten Grünflächen Stellplätze und Garagen unzulässig. Zulässig sind die für Zuwegungen erforderlichen Flächen zu den Hauseingängen sowie vorhandene und zukünftig notwendige Zufahrten zu
Stellplätzen außerhalb der Vorgärten.
1.7
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)
Um das gewünschte hochwertige Erscheinungsbild und den begrünten
Charakter auch weiterhin zu erhalten, soll ein großer Teil des vorhandenen
Baumbestandes erhalten werden. Dementsprechend werden die jeweiligen
Gehölze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhaltende Einzelbäume
festgesetzt. Im Falle des Abgangs eines Baumes ist ein großkroniger, heimischer Laubbaum in der Pflanzgüte von einem Stammumfang von mindestens 20 /25 cm nachzupflanzen.
Zur Sicherung eines hohen Begrünungsanteils wird auch geregelt, dass innerhalb des Reinen Wohngebietes WR 2 die Dachflächen der Wohngebäude mit einer max. Neigung von bis zu 15 ° mindestens extensiv mit einer
standortgerechten Vegetation zu begründen sind. Die Stärke der Vegetationstrageschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30
% der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen
17
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
(dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden.
Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu geschaffen werden.
Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen
auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die
Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere.
Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Die
ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe
der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern.
Durch die Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von
Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports.
2.
Nachrichtliche Übernahmen
2.1
Denkmäler nach Landesrecht
Mit Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom
6.10.2017 erfüllt das Objekt Dürerstr. 8 die Tatbestandsvoraussetzungen
für ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW. Das Gebäude Dürerstraße 8
soll daher in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen werden.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eintragung allerdings noch nicht erfolgt ist, kann eine Darstellung im Bebauungsplan nicht erfolgen. Sofern
die Eintragung zeitnah erfolgt, kann die nachrichtliche Übernahme im Zuge
des weiteren Planverfahrens ergänzt werden.
3.
Hinweise
Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen.
3.1
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang
18
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
von ≥80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt
der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der
Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit
Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben
erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am
18. Dezember 2003, wird hingewiesen.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung Nr. 6.14 „Satzung zur Erhaltung
und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des
Gebietes im Bereich Krefeld-Mitte - Husarenallee / Jentgesallee / Grenzstraße / Uerdinger Straße / Philadelphiastraße / Goethestraße / Wielandstraße / Moerser Straße - vom 15. März 1993“.
3.2
Gutachten
Folgende Gutachten liegen diesem Planverfahren zugrunde:
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, weluga umweltplanung, März 2018
3.3
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich.
3.4
Kampfmittel
Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von
Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz- zu informieren. Generell sind die
Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In
diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz-,
der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder
die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
3.5
Umgang mit Bodendenkmälern
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potenzials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht
ausgeschlossen werden.
19
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die
allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen.
3.6
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Mitteilung Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z0 Boden zulässig.
Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als
Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13
und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001.
3.7
Entwässerung
Alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind der
öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
3.8
Schutz von Fledermäusen
Je Grundstück ist eine Quartierhilfe für Fledermäuse („Fledermauskasten")
am Gebäude oder an Bäumen) zu installieren.
3.9
Rodungsverbot
Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden
ist nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 1. Oktober bis
29. Februar durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44
BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb
der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäuden und Vegetation nach Nestern,
Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst
20
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
3.10 Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu
schützen und dauerhaft zu erhalten.
3.11 Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen
Alle DIN-Vorschriften und sonstige außerstaatliche Regelungen, auf die in
den textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, können
bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
3.12 Durchführungsvertrag
Zum Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag.
21
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
2.414
100,0
Nettobauland Gesamt
2.254
93,4
davon:
- Überbaubare Grundstücksfläche
770
- Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
festgesetzte Fläche
190
Private Grünflächen
160
16,6
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
22
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
1.
Einführung
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. m. §
13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.
Dennoch werden die von der Planung berührten abwägungserheblichen
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan
einbeziehen zu können. Die Gemeinde muss sich mit gleicher Intensität
mit den Umweltbelangen beschäftigen, wie wenn sie das Regelverfahren
und eine Umweltprüfung durchführen würde.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf
Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig." Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. Der Wegfall der Ausgleichspflicht
bedeutet nicht, dass das vorgeschaltete Vermeidungsgebot unberücksichtigt bleiben kann. Auch ist der planenden Gemeinde nicht verwehrt, bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung naturschutzbezogene Festsetzungen (z.B. Grünflächen, Pflanzgebote) zu treffen. Sie kann diese jedoch
nicht als Festsetzungen zum Ausgleich i.S.v. § 135a BauGB ausgestalten.
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1
Mensch/Bevölkerung/Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
städtisch geprägter Raum dar. Im Umfeld grenzen Wohngebiete mit unterschiedlicher baulicher Verdichtung an.
Das Plangebiet selbst umfasst neben dem Bestandsgebäude mit Zuwegungen und Zufahrt im Wesentlichen als Hausgarten genutzte Flächen innerhalb eines Wohngebietes.
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Uerdinger Straße mit Verkehrslärm vorbelastet. Allerdings liegt gemäß der Lärmkartierung 2017 der
24h- Wert für Straßenverkehrslärmimmissionen am Gebäude Dürerstraße 8
aufgrund des Abstands von mehr als 60 m unterhalb von 55 dB(A). Auch
für den Nachtzeitraum verläuft der dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich
mehr als 30 m südlich vom Bestandsgebäude entfernt, so dass hier aufgrund des Abstandes von Werten auszugehen ist, die unterhalb von 45
dB(A) liegen. Für die Neubebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich
23
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
sind aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die vorgelagerten Bestandsgebäude an der Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten liegen.
Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster
mindestens der Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist ein weitergehender
Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich.
Die Dürerstraße selbst ist verkehrlich nur schwach belastet.
2.2
Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Das Wohngebäude Dürerstraße 8 ist durch eine Rasenfläche und eine Zierhecke zur Straße hin abgegrenzt. Entlang der Dürerstraße befinden sich
vier Sandbirken, die vor dem Haus stehen. Die rückwärtigen Gartenflächen
sind mit einer ausgedehnten Rasenfläche gestaltet und mit z.T. älteren
Einzelgehölzen bestanden. Eine besondere biologische Vielfalt ist aufgrund der intensiven Gartennutzung in der Vergangenheit nicht zu konstatieren. Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung nicht erfasst.
2.3
Boden
Die neu zu bebauenden Flächen im Plangebiet wurden bislang als Hausgarten genutzt. Betroffen sind Böden, die weit verbreitet sind und keines
besonderen Schutzes bedürfen. Ein Altlastenverdacht besteht nicht.
2.4
Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten.
Aufgrund der Kleinflächigkeit weist das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich auf. Da
das Plangebiet darüber hinaus in keinem Wasserschutzgebiet liegt, kann
im Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden.
Oberflächengewässer sind innerhalb oder in der Nähe des Plangebietes
nicht vorhanden.
2.5
Luft/ Klima
Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist das Plangebiet
dem Stadt-Klimatop zugeordnet.
24
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Das Stadt-Klimatop ist überwiegend durch einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung, Blockbebauung mit
großen Innenhöfen und vereinzelten Hochhäusern geprägt. Es besteht ein
höherer Grün- und Freiflächenanteil als beim am stärksten verdichteten
Stadtkern-Klimatop. Es herrscht nur eine mäßige nächtliche Überwärmung,
die Luft-Austauschverhältnisse sind teilweise eingeschränkt. Lediglich entlang der Hauptverkehrsstraßen weist das Stadt-Klimatop eine (in Teilen
angenommene) verminderte Luftqualität durch den Kfz-Verkehr auf.
Die Planungshinweiskarte empfiehlt bei weiteren Baumaßnahmen auf die
Steigerung des Grünflächenanteils und die Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung sowie auf die Vernetzung von Grünstrukturen zu achten.
Eine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs soll im Grundsatz vermieden und die Entsieglung durch Begrünung gefördert werden.
Die Erweiterung emittierender Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer
Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zugelassen werden.
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BlmSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BlmSchV (seit August 2010: 39.
BlmSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden.
2.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb des baulichen Siedlungszusammenhanges. Ein schützenswertes Landschaftsbild ist nicht gegeben.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Mit dem Gebäude Dürerstraße 8 ist ein denkmalwertes Gebäude innerhalb
des Planbereiches vorhanden, das in absehbarer Zeit als Baudenkmal in
die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen werden soll.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
3.1
Mensch /Bevölkerung /Gesundheit
Mit der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden vorgesehen, die dazu beiträgt, die vorhandene Nachfrage und den Wohnraumbedarf in Krefeld
zu decken.
25
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Wesentliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
eine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens oder erhebliche Emissionen sind mit der Planung nicht verbunden. Aufgrund der Nähe zur Innenstadt und der guten Anbindung an den ÖPNV können in Bezug auf die
Verkehrsmittelwahl (zu Fuß gehen, Rad- und ÖPNV-Nutzung) positive Effekte erwartet werden.
Aufgrund des zu erwartenden, geringen Verkehrsaufkommens ist in diesem
Zusammenhang eine weitergehende Betrachtung (Schallgutachten) nicht
erforderlich.
3.2
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Der Umweltzustand wird sich bei Durchführung der Planung nicht erheblich
verschlechtern, da der Planbereich aufgrund der gärtnerischen Nutzung
und der Lage innerhalb eines Wohngebietes bereits heute intensiv anthropogen überformt ist.
Bei Nichtdurchführung der Planung würde voraussichtlich die bisherige
Gartennutzung beibehalten werden. Besondere ökologische Qualitäten
würde der Planbereich auch dann nicht entwickeln.
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw.
als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher
nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind.
Der überwiegende Teil des Baumbestandes kann im Rahmen der Realisierung der geplanten Bebauung erhalten werden.
Durch die Beschränkung der Grundflächenzahl wird ein erheblicher Freiflächenanteil gesichert. Darüber hinaus wird durch die Nutzung der innerstädtischen Entwicklungsfläche insgesamt ein Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und die Neuinanspruchnahme von bisher
unversiegelten Landschaftsbereichen am Siedlungsrand vermieden.
Temporäre Störungen der Tierwelt werden durch die erforderliche Berücksichtigung von Bauzeitenbeschränkung gem. BNatSchG (Durchführung von
Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate
1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen
gehalten.
3.3
Boden
Der Bau der geplanten Wohngebäude hat aufgrund der damit verbundenen
Versiegelung kleinräumige Auswirkungen auf die natürliche Bodenstruktur.
26
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Allerdings sind diese Auswirkungen als nicht erheblich für den Bodenhaushalt zu bewerten, da der Planbereich innerhalb des Siedlungszusammenhangs liegt und auch bislang die Flächen für eine Gartennutzung in
Anspruch genommen wurden. Betroffen sind Böden, die weit verbreitet
sind und keines besonderen Schutzes bedürfen.
3.4
Wasser
Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden sowie der geplanten Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers in den Mischwasserkanal ist prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Gebietes und der Beschränkung der Grundflächenzahl sind aber keine erheblichen negativen
Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu befürchten.
Im Plangebiet sind keine natürlichen Gewässer vorhanden.
3.5
Luft/ Klima
Im Rahmen der Umsetzung der Planung sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang anzunehmen. Die geringe Zahl an Hauseinheiten und ein an das Umfeld angepasstes Maß der baulichen Nutzung mit einer Begrenzung des Versiegelungsgrades lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staub- und Luftschadstoffemissionen werden als nicht erheblich eingeschätzt.
Aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw. dem Erhalt
von Einzelbäumen werden Eingriffe auf das Mikroklima und das Schutzgut
Luft minimiert.
Von der geplanten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter
Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter
Luft und Klima erwachsen daraus jedoch nicht. Die Gebäudestellung bietet
in Kombination mit der Ausgestaltung von Flachdächern zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung solarer Energiesysteme. Die kompakt angelegten
Baukörper tragen zu einer energiesparenden Bauweise bei.
Weitergehende Maßnahmen im Sinne der der Luftreinhalteplanung der
Stadt Krefeld zur optimalen Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparender Bauweise sind nicht erforderlich.
3.6
Landschaft/ Landschaftsbild
Die Neubebauung fügt sich aufgrund der geringen Höhe gut in das umgebende Siedlungsbild ein und ordnet sich der umliegenden Bebauungsstruktur unter. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes innerhalb der umge27
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
benden Blockrandbebauung oder wesentliche Auswirkungen auf das
Landschafts- und Ortsbild des Stadtteils Cracau sind mit der Planung daher nicht verbunden.
3.7
Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Das dankmalwerte
Gebäude Dürerstraße 8 bleibt erhalten. Nach Angaben der Unteren Denkmalbehörde ist durch die Neubebauung in den bisherigen Gartenflächen
keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzumfangs des Denkmals erkennbar, zumal wie angeregt die Traufhöhe der Neubauten die des Altbaus
deutlich unterschreiten.
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb
des Plangebietes liegen nicht vor. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW), hier insbesondere der Umgang mit gefundenen Bodendenkmälern, wird hingewiesen.
3.8
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Es wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durch ein Fachbüro
(weluga umweltplanung, Bochum, März 2018) durchgeführt.
Darin wurde u.a. neben einer Ortsbegehung auf die Informationen des
Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zurückgegriffen. Die Geländekontrollen außerhalb der Brutzeit und Recherchen haben bis auf ein mögliches, vermutlich ehemaliges Vorkommen von
Kleinspechten keine Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten erbracht.
Die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat wird aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der
Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell
bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft.
Jedoch wurden Vogelnester nicht planungsrelevanter Vogelarten in Gehölzen festgestellt, die im Zuge der Baufelderschließung beseitigt werden sollen. Die Risikoabschätzung für die festgestellten und potenziell vorkommenden Arten hat ergeben, dass ohne Vermeidungsmaßnahmen durch
bau- und anlagebedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei brütenden Vögeln nicht ausgeschlossen werden kann.
Als artenschutzrechtliche Maßnahme, die einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidet, ist eine Abstimmung
der Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln
vorzusehen. Die Baufeldräumung (Baumfällarbeiten, Beseitigung der
28
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt
Strauch-, Boden-/ Staudenvegetation, Entfernen/Abtransport des Schnittguts und der vorhandenen Kompost-/ Schnittguthaufen im westlichen Teil
des Grundstücks) wird zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28.
Februar beschränkt.
Bei Verzögerungen im baulichen Ablauf ist eine regelmäßige Mahd des
Baufelds während der Brutsaison (April bis August) vorzusehen, um erneuten Aufwuchs und eine erneute Ansiedlung (Brut) europäisch geschützter
Vogelarten zu vermeiden.
Zudem wird empfohlen, das Quartierpotenzial für Fledermäuse durch die
Installation von Fledermauskästen (entweder an Bäumen oder an den Gebäuden) zu erhöhen.
Entsprechende Hinweise auf die Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Regelungen wird der zwischen der Stadt Krefeld und dem Vorhabenträger abzuschließende Durchführungsvertrag enthalten.
29
Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IX.
Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
IX. Umsetzung der Planung
Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811
(V) – westlich Dürerstraße - werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen des
•
Fluchtlinienplanes Nr. 51
soweit diese den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße - betreffen.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich.
3.
Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. In dem Vertrag werden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:
-
4.
Maßnahmen zum Schutz potenziell betroffener Tierarten (siehe Artenschutzprüfung)
Gestalterische Elemente der Neubebauung (Fassade, Farbe etc.)
Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen (u.a. Dachbegrünung,
Erhalt von Einzelbäumen).
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
811 (V) – westlich Dürerstraße - entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
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Bebauungsplan Nr. 811 (V)
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) in seiner Sitzung am
__________________ beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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