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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5804 - 18 Anlage 3 - Begründung)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42

Inhalt der Datei

Anlage 3 Vorlage Nr. 5804/18 STADT KREFELD Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – Stadtbezirk: Krefeld-Cracau Begründung in der Fassung vom 08. Oktober 2018 Verfahrensstand: Satzungsbeschluss gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung I. Inhalt 1 II. Räumlicher Geltungsbereich 2 III. Planungsrechtliche Situation 3 1. Landes- und Regionalplanung 3 2. Flächennutzungsplan 3 3. Bebauungspläne 3 4. Landschaftsplan 4 5. Fachplanungen 4 6. Sonstige Satzungen 4 IV. Bestandsbeschreibung 5 1. Städtebauliche Situation 5 2. Verkehr 6 3. Infrastruktur 6 4. Entwässerung 7 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 7 6. Immissionsschutz 7 7. Bodenverunreinigungen 9 8. Denkmalschutz 9 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 10 1. Anlass der Planung 10 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 10 11 11 12 12 VI. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 14 14 14 14 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld I. Inhalt 1.2.1 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen (§ 18 und 20 BauNVO) 15 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 15 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Private Grünfläche 1.7 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 15 16 16 16 17 2. Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Denkmäler nach Landesrecht 18 18 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 18 18 19 19 19 19 20 20 20 20 21 21 21 Hinweise Städtische Satzungen Gutachten Bodenordnung Kampfmittel Umgang mit Bodendenkmälern Einbau und Verwendung von Materialien Entwässerung Schutz von Fledermäusen Rodungsverbot Baumschutzmaßnahmen Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen Durchführungsvertrag 17 VII. Städtebauliche Kenndaten 22 VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt 23 1. Einführung 23 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch/Bevölkerung/Gesundheit Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft/ Klima Landschaft/ Landschaftsbild Kultur- und Sachgüter 23 23 24 24 24 24 25 25 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch /Bevölkerung /Gesundheit 25 25 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft/ Klima Landschaft/ Landschaftsbild Kultur- und Sachgüter Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung IX. Umsetzung der Planung I. Inhalt 26 26 27 27 27 28 28 30 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 30 2. Bodenordnung 30 3. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 30 4. Kosten und Finanzierung 30 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: • • • • • Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Aufgrund der Lage in einem Blockinnenbereich im Stadtteil Cracau handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 811 (V) kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. 1 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld II. II. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 2.400 qm umfassende Plangebiet liegt nördlich der Uerdinger Straße im Stadtteil Krefeld-Cracau. Es ist ca. 1,5 km von der Krefelder Innenstadt entfernt. Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Flurstück Nr. 191 der Flur 37 (Dürerstraße 8) und wird im Osten durch die Dürerstraße begrenzt. Im Norden, Westen und Süden bilden die angrenzenden Privatgrundstücke die Grenze. Abbildung 1 Räumlicher Geltungsbereich: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes © NRW Geobasis NRW 2 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung III. Planungsrechtliche Situation Der seit dem 26.01.2017 gültige Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) setzt die Stadt Krefeld als Oberzentrum fest. Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) sowie im Entwurf des neuen Regionalplans (Stand 12/2017) ist das Plangebiet samt Umgebung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Uerdinger Straße wird derzeit von einem Schienenweg mit regionalplanerischer Bedeutung überlagert. Eine Änderung des Gebietsentwicklungsplans ist nicht notwendig. 2. Flächennutzungsplan Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt das Plangebiet und die nördlich und westlich anschließende Umgebung als Wohnbaufläche dar. Die Wohnbebauung entlang der Uerdinger Straße ist als Mischgebiet dargestellt. Für die Uerdinger Straße enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße, welche von einer Schnellstraßenbahn überlagert wird. Die nördlich angrenzende Hunzingerstraße ist aufgrund ihres Charakters als Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage - dargestellt. Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Ab. 2 BauGB. 3. Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 51 – Moltkestraße-Hunzingerstraße-Grenzsstraße-Uerdinger-Straße – (Rechtskraft 08.09.1893), der an der Dürerstraße eine Fluchtlinie im Abstand von 7 Meter zur Straße sowie den dazwischen liegenden Bereich als ,,Vorgarten“ festsetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 811 (V) soll innerhalb seines zukünftigen Geltungsbereiches der Fluchtlinienlplan Nr. 51 – Molktestraße-Hunzingerstraße-Grenzstraße-UerdingerStraße – außer Kraft gesetzt werden. Weitere rechtskräftige Bebauungspläne bestehen innerhalb des Plangebietes nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, wonach das Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung maßgeblich ist. 3 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 763 hat keine Planreife im Sinne des § 33 BauGB erlangt und das Aufstellungsverfahren wird nicht mehr weiterbetrieben. Die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 763 wurden daher mit dem Einleitenden Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 811 (V) aufgehoben. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). 5. Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Sonstige relevante Fachplanungen liegen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht vor. 6. Sonstige Satzungen Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung Nr. 6.14 „Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebietes im Bereich Krefeld-Mitte - Husarenallee / Jentgesallee / Grenzstraße / Uerdinger Straße / Philadelphiastraße / Goethestraße / Wielandstraße / Moerser Straße - vom 15. März 1993“. Die Satzung hat zum Ziel, durch Erhaltung der baulichen Anlagen den Charakter des städtebaulich und geschichtlich bedeutenden Bereichs zwischen den Achsen Moerser Straße und Uerdinger Straße zu sichern. Zum Gesamterscheinungsbild der Straßenzüge im Satzungsgebiet trägt wesentlich auch die räumliche Gliederung in Straßenraum und Vorgartenzone bei. 4 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation IV. Bestandsbeschreibung Die vorzufindenden Baustrukturen der näheren Plangebietsumgebung stellen sich hinsichtlich ihres Bauvolumens, ihrer Geschossigkeit sowie ihrer Bautypologie heterogen dar. Neben einer als Solitär errichteten Stadtvilla an der Uerdinger Straße Nr. 192 grenzen drei- und viergeschossige Baukörper an. Der Eckbereich Roonstraße/Uerdinger Straße wird von einer eingeschossigen Querriegelbebauung flankiert. Entlang der Roonstraße erstrecken sich neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Die Hunzingerstraße wird durch eine zweigeschossige Bebauung in offener Bauweise geprägt. Der aufgelockerte Charakter wird durch die straßenmittig angeordnete Baumallee unterstrichen. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Die Wohngebäude in dem Baublock Uerdinger Straße / Dürerstraße / Hunzingerstraße / Roonstraße sind ausschließlich entlang der Straßen gebaut, so dass derzeit ein durchgrünter lnnenhofcharakter ablesbar ist. Die freistehenden Einzel- und Doppelhäuser entlang der Dürerstraße verfügen über große Gärten. Die zweigeschossige Hausgruppenbebauung an der Hunzingerstraße ist hingegen durch schmale und tiefe Gartengrundstücke gekennzeichnet. Besonders markant treten die großkronigen Baumstrukturen in den rückwärtigen Gartenbereichen in Erscheinung. Besonders hinzuweisen ist auf ein unbebautes Grundstück im Eckbereich Uerdinger Straße / Dürerstraße, welches aufgrund der ökologisch wertvollen Baumstrukturen bisher keiner baulichen Nutzung zugeführt wurde. Die Bebauung im Plangebiet dient dem Wohnen. Vereinzelt sind entlang der Uerdinger Straße Praxen bzw. Büroräume für freie Berufe vorhanden. Im Kreuzungsbereich Uerdinger Straße / Roonstraße sind Dienstleistungsbetriebe, eine Apotheke sowie ein Restaurant ansässig. Die im Verhältnis zur Roonstraße, Hunzingerstraße und Dürerstraße vorzufindende Nutzungsmischung an der Uerdinger Straße spiegelt sich auch im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld (2014) wieder, welches diesen Bereich als Nahversorgungszentrum (NVZ 6- Rheinstraße /Uerdinger Straße) ausgewiesen hat. Südlich der Uerdinger Straße grenzt der vollständig versiegelte Sprödentalplatz an, der sowohl als Parkplatz als auch als Festplatz genutzt wird. Das Plangebiet umfasst das Grundstück Dürerstraße 8, welches durch eine zweigeschossige Stadtvilla und ein tiefes, baumbestandenes Gartengrundstück geprägt ist. Das Bestandsgebäude der Dürerstraße Nr. 8 wurde seitens der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld und des LVR-Amt 5 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung für Denkmalpflege als Baudenkmal gemäß § DSchG NRW bewertet. Das Eintragungsverfahren in die Denkmalliste der Stadt Krefeld wird eingeleitet. Abbildung 2 Luftbild: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2. Verkehr ÖPNV Über die ca. 200 m entfernte Haltestelle „Sprödentalplatz" ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), hier die Straßenbahnlinien 042 und 043, angeschlossen. Diese Linien bieten eine direkte Verbindung in die Krefelder Innenstadt und die östlichen Stadtteile. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist über die Uerdinger Straße gegeben. Von dort ist das Zentrum der Stadt Krefeld sowie die Bundesautobahn A 57 gut erreichbar. 3. Infrastruktur Das Plangebiet liegt östlich der Krefelder Innenstadt im Stadtteil Cracau. Die Innenstadt ist ca. 1,5 km in westlicher Richtung entfernt; dort finden sich alle wesentlichen Einrichtungen der sozialen und gemeindlichen Inf6 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung rastruktur. Die Nahversorgung wird zudem durch einen Lebensmitteldiscounter an der Uerdinger Straße in einer Entfernung von rund 400 m sichergestellt; weitere Versorgungseinrichtungen finden sich im Verlauf der Uerdinger Straße. Schulen und Kindergärten sind in fußläufiger Entfernung zum Plangebiet vorhanden. Der Stadtwald liegt nördlich in ca. 1.200 m Entfernung. 4. Entwässerung Das Plangebiet ist an die bestehende Kanalisation in der Dürerstraße angeschlossen. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt im Mischsystem. Die bestehenden Kanäle sind für das Planvorhaben ausreichend dimensioniert, so dass ein Anschluss der Neubebauung gewährleistet werden kann. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Im unmittelbar angrenzenden an das Plangebiet angrenzenden Raum befinden sich keine Schutzgebiete und schutzwürdigen Biotope. Allerdings ist das Stadtviertel von geschützten Alleen durchzogen. Auch Straßenbäume der Dürerstraße sind als Birkenallee und Doppelallee aus BlumenEschen an der Dürer Straße, AL-KR-0026 nach § 41 LG NRW gesetzlich geschützt. Der Planbereich ist an der Dürerstraße durch das vorhandene Gebäude geprägt, dem zur Straßengrenze eine Rasenfläche und eine Zierhecke vorgelagert sind. Im rückwärtigen Planbereich findet sich ein großer Garten. Dieser besitzt eine ausgedehnte Rasenfläche, die mit einigen z.T. älteren Einzelgehölzen bestanden ist, die der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld unterliegen. 6. Immissionsschutz Die südlich des Plangebietes verlaufende Uerdinger Straße ist verkehrlich hoch belastet. Allerdings liegt gemäß der Lärmkartierung 2017 der 24hWert für Straßenverkehrslärmimmissionen am Gebäude Dürerstraße 8 aufgrund des Abstands von mehr als 60 m unterhalb von 55 dB(A). Auch für den Nachtzeitraum verläuft der dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich mehr als 30 m südlich vom Bestandsgebäude entfernt, so dass hier aufgrund des Abstandes von Werten auszugehen ist, die unterhalb von 45 dB(A) liegen. Für die Neubebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich sind aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die vorgelagerten Be7 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung standsgebäude an der Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten liegen. Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist ein weitergehender Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich. Abbildung 3: Lärmkarte Straßenverkehr 24-h-Pegel (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) Abbildung 4: Lärmkarte Straßenverkehr nachts (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) 8 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld 7. IV. Bestandsbeschreibung Bodenverunreinigungen Konkrete Hinweise über Bodenverunreinigungen liegen aufgrund der bisher ausschließlichen Nutzung als Wohngrundstück nicht vor. 8. Denkmalschutz Das Gebäude Dürerstraße 8 ist in der Rohliste des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege der denkmalwerten Gebäude im Stadtgebiet Krefeld aufgeführt und demnach zur Eintragung in die Denkmalliste vorgesehen. Eine förmliche Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. 9 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Mit Schreiben vom 01.12.2016 hat der Grundstückseigentümer der Dürerstraße Nr. 8 als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf den straßenabgewandten Teilen seines Grundstücks zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Bereits 2010 wurde dem Leitbild ,,Innenentwicklung vor Außenentwicklung" folgend für den Baublock Dürerstraße / Hunzingerstraße ein Bebauungsplan (Nr. 763 -westlich Dürerstraße / südlich Hunzingerstraße -) mit dem Ziel eingeleitet, den Innenbereich zu Wohnzwecken zu nutzen. Damals sollte dort eine Doppelhaushausbebauung mit zehn Wohneinheiten entstehen können. Neben den zahlreichen Bedenken aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung lehnte auch der Großteil der Eigentümer im Bereich der vorgesehenen Neubebauung grundsätzlich eine bauliche Nutzung ihrer Grundstücke ab. Die städtebauliche Konzeption entsprach daher lediglich dem Willen des Grundstückseigentümers Dürerstraße Nr. 8. Da eine Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 763 gegen den Willen der Grundstückseigentümer nicht durchgeführt werden sollte, wurden die gefassten Beschlüsse zum Bebauungsplan Nr. 763 aufgehoben. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) wurde daher auf das Grundstück Dürerstraße Nr. 8 beschränkt. 2. Entwicklungsziele Grundsätzliches Ziel des Bebauungsplanes Nr. 811 (V) ist es, Teile der Gartenflächen des Grundstückes Dürerstraße 8 zu Wohnzwecken zu nutzen. Mit dem Bebauungsplan soll eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung gewährleistet und die Erschließung der Neubebauung von der Dürerstraße aus gesichert werden. Zur Umsetzung dieser Ziele sollen das miteinbezogene Bestandsgebäude sowie die angedachte Neubebauung als Reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO ausgewiesen werden. Neben der grundsätzlichen Zielsetzung der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für den Bau von Wohngebäuden im Blockinnenbereich im Zuge der Innenentwicklung sollen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 811 (V) folgende Einzelziele umgesetzt werden: 10 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele - Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen, umfeldverträglichen Innenentwicklung - Erhalt von wesentlichen Teilen des vorhandenen Baumbestandes - Sicherung der Erschließung über die vorhandene Zuwegung der Dürerstraße Nr. 8, die bis zu den neuen Gebäuden verlängert wird. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Der Vorhabenträger plant den rückwärtigen Teil des ca. 2.400 qm großen, innerstädtischen Grundstücks einer behutsamen, nachhaltigen Innentwicklung zuzuführen. Vorgesehen ist die Entwicklung von zwei zweigeschossigen Einzelhäusern, welche sich hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung, ihrem Volumen und ihrer Kubatur dem vorhandenen Wohngebäude an der Dürerstraße Nr. 8 unterordnen. Die Fassade wird in hellen Farbtönen gehalten, wobei einzelne Teilflächen zur weiteren Untergliederung der Fassadenstruktur und Auflockerung der Gestaltung farblich abgesetzt werden können. Grelle Farben sind jedoch zu vermeiden. Die Flachdächer der Neubebauung sollen eine extensive Dachbegrünung zur Verbesserung des Mikroklimas erhalten. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die verkehrliche Anbindung des Gebietes erfolgt über die Dürerstraße. Über die heute schon vorhandene, private Grundstückszufahrt nördlich des Gebäudes Dürerstraße 8 ist die Erschließung auch des rückwärtigen Bereiches gesichert. Die heutige Zufahrt führt bis zu einer im Untergeschoss des Gebäudes liegenden Garage. Sie soll über eine neue Rampe bis zu den geplanten Gebäuden verlängert und auf das Geländeniveau rückgeführt werden und so die Erschließung der Gebäude und Garagen sicherstellen. Die Zuwegung wird im Bebauungsplan über die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes gesichert. Die erforderlichen Stellplätze werden auf den jeweiligen Grundstücken nachgewiesen. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt unter Beachtung der Rückstauebene (33,94 m. ü. NN) über einen Anschluss an vorhandene Medien bzw. das vorhandene öffentliche Kanalnetz. Erforderliche Entwässerungssysteme sind so auszulegen, dass sie im Falle von Starkregenereignissen die anfallende Wassermenge aufnehmen können. 11 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld 2.3 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Grün- und Freiraumkonzept Durch das Landschaftsarchitekturbüro „Schwarze & Partner, Landschaftsarchitekten mbB“ wurde ein landschaftsplanerischer Entwurf erstellt. Die Begrünungskonzeption sieht vor, den vorhandenen Baumbestand weitgehend zu erhalten und die neuen Gartenflächen zu begrünen. Die vorhandenen Plattierungen aus Grauwacke-Polygonalplatten der Zuwegung sollen erhalten werden und werden während der Bauzeit durch Lkw-überfahrbare Matten geschützt. Bei dem zum Bestandsgebäude gehörenden Gartenteil werden keine Änderungen vorgenommen. Die Planung sieht weiterhin eine Begrünung von Dachflächen der Neubebauung vor. Die Grundzüge der Begrünungskonzeption sind dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen. Die begrünte Vorgartenzone vor dem Gebäude Dürerstraße 8 soll als private Grünfläche erhalten bleiben und planungsrechtlich als private Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gesichert werden. 2.4 Energiekonzept Für die neuen Wohngebäude müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden. Im Planbereich liegen zudem keine Fernwärmeleitungen. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die energetische Versorgung der Gebäude ist auch über die in den umliegenden Straßen vorhandenen Medien gewährleistet. Gesonderte Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sollen im Bebauungsplan Nr. 811 (V) nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die Einrichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden. Sie werden für ausreichend erachtet. Der Bebauungsplan ist jedoch grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die geplante Bebauung ermöglicht also grundsätzlich die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Die Eignung solcher energetischer Systeme muss jedoch einzelfallbezogen beurteilt werden. Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit mit der vorgesehenen Architektursprache zu berücksichtigen. Zur Verbesserung des Mikroklimas sind im Plangebiet Dachbegrünungen vorgesehen. Diese leisten einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäu12 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele debereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die Leistung der Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht überschritten werden, bleiben die Module kühler und ein hoher Leistungsgrad erhalten. 13 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. VI. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO und § 9 Abs. 2 BauGB) Entsprechend der Zielsetzung, im Planbereich ausschließlich eine Wohnbebauung zu ermöglichen, wird das Plangebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Aufgrund des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung erfolgt eine Aufteilung in zwei Baugebiete; einerseits das Reine Wohngebiet WR 1, welches das Bestandsgebäude Dürerstraße 8 umfasst, andererseits das Reine Wohngebiet WR 2 für den Bereich der vorgesehenen Neubebauung. Ergänzend wird festgesetzt, dass gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen für den abgegrenzten Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Damit wird die Umsetzung des konkreten Vorhabens sichergestellt. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden auf das städtebaulich erforderliche Maß begrenzt. Durch die Festsetzungen wird der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet definiert. Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren der Grundflächen- und Geschossflächenzahl, über die Zahl der Vollgeschosse sowie über die maximale Gebäudehöhe definiert werden. 14 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1.2.1 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen (§ 18 und 20 BauNVO) Unter Bezugnahme zur Höhe des baulichen Bestandes Dürerstraße 8 und der vorgesehenen Hochbauplanung wird die Zahl der Vollgeschosse für beide Baugebiete auf maximal 2 Vollgeschosse beschränkt. Für den Bereich der Neubebauung im WR 2 wird die maximale Höhe der Oberkante der baulichen Anlagen zudem auf 41,0 über NHN beschränkt. Die maximale Gebäudehöhe kann somit ca. 7 m über der heutigen Geländeoberfläche bzw. der vorgesehenen Oberkante des Fertigfußbodens liegen. Die Beschränkung gewährleistet insbesondere, dass die Gebäudeoberkante der Neubebauung (OK Attika) entsprechend der aus denkmalpflegerischer Sicht vorgetragenen Forderung der Unteren Denkmalbehörde die Gebäudehöhe des Altbaus Dürerstraße 8 um mindestens 50 cm unterschreitet. Für das vorhandene Wohngebäude Dürerstraße 8 im WR 1 kann auf die Festsetzung einer maximalen Höhe verzichtet werden, da das Gebäude als zukünftiges Baudenkmal in seiner heutigen Ausprägung zu erhalten ist. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Für die beiden Baugebiete WR 1 und WR 2 wird jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Dieses Maß liegt damit unterhalb der Grenzwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO und sichert im Blockinnenbereich eine dem Umfeld angepasste, gering verdichtete Bebauung. Darüber hinaus gewährleistet die Unterschreitung der Grenzwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO einen teilweisen Erhalt des Baumbestandes und eine übermäßige Nutzung wird zugunsten des Bodenschutzes vermieden. Im Reinen Wohngebiet WR 2 darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 durch die Flächen von Zufahrten und Zuwegungen bis zu einem Wert von 0,5 überschritten werden. Mit dieser Festsetzung wird einerseits die konkrete Hochbauplanung, welche dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen ist, einschließlich der Zufahrten ermöglicht, andererseits wird ein unversiegelter Grundstücksanteil von rund 50 % der Grundstücksfläche gesichert. 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) Für das Baugebiet WR 1 wird eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 und für das WR 2 von 0,4 festgesetzt. Damit werden die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche weit unterschritten, so dass einerseits die vorgesehene Hochbauplanung umgesetzt werden kann und andererseits die angestrebte, gering verdichtete Bebauung im Blockinnenbereich erreicht wird. 15 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld 1.3 VI. Planinhalte Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Ergänzend zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, wodurch der Rahmen der baulichen Entwicklung im Plangebiet weiter ausformuliert wird. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt über Baugrenzen. Um die vorliegende Vorhabenplanung planungsrechtlich abzubilden, werden im Bebauungsplan die geplanten Wohngebäude und das Bestandsgebäude mit Baugrenzen eingefasst und zwei überbaubare Grundstückflächen festgesetzt. Die Baugrenzen ermöglichen dabei einen gewissen Spielraum zur Anpassung der Planung. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Im reinen Wohngebiet WR 2 sind hochbauliche Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO in Form von Gebäuden nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Mit dieser Festsetzung soll der hohe Anteil an begrünten Freiflächen und die Wohnqualität gesichert und eine Bebauung in diesem Bereich vermieden werden. Damit die Freiflächen zur Begrünung bzw. für die erforderliche Erschließung zur Verfügung gestellt werden können, wird festgesetzt, dass in dem Baugebiet WR 2 Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. 1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die bestehende, private Grundstückszufahrt des Gebäudes Dürerstraße 8 wird auch zukünftig als privater Wohnweg beibehalten. Sie wird in westlicher Richtung zur Erschließung der beiden neu geplanten Gebäude verlängert. Die Erschließung der Neubebauung wird im Bebauungsplan durch die Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) zu belastenden Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der Anlieger sowie der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. Da die Zuwegung ausschließlich der überschaubaren Anzahl der Anlieger dient und weder Durchgangs- noch Ziel- und Quellverkehr umliegender Bereiche aufnehmen muss, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung gegeben. Bei Verlegung durch nicht 16 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte öffentliche Flächen ist sicherzustellen, dass die Flächen nicht bebaut oder sonst dauerhaft genutzt werden, dass Leitungsrechte später nicht mehr umgesetzt werden können. Bei Führung von Leitungen durch öffentliche Flächen ist damit zu rechnen, dass deren Eigentümer die Verlegung dulden müssen. 1.6 Private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die durch den ursprünglichen Fluchtlinienplan vorgegebene Vorgartenfläche wird in einer Breite von 7 m gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Vorgarten“ festgesetzt. Damit wird der Zielsetzung der „Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebietes im Bereich KrefeldMitte“ Rechnung getragen, Der Vorgartenbereich des Gebäudes der Dürerstraße Nr. 8 wird damit als prägender Bereich des Orts- und Straßenbildes gesichert und die städtebauliche Qualität des Quartiers gewahrt. Die Instrumente der Bauleitplanung und die Erhaltungssatzung können in diesem Zusammenhang nebeneinander zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes eingesetzt werden. Im Sinne der Erhaltungssatzung sind innerhalb der privaten Grünflächen Stellplätze und Garagen unzulässig. Zulässig sind die für Zuwegungen erforderlichen Flächen zu den Hauseingängen sowie vorhandene und zukünftig notwendige Zufahrten zu Stellplätzen außerhalb der Vorgärten. 1.7 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) Um das gewünschte hochwertige Erscheinungsbild und den begrünten Charakter auch weiterhin zu erhalten, soll ein großer Teil des vorhandenen Baumbestandes erhalten werden. Dementsprechend werden die jeweiligen Gehölze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt. Im Falle des Abgangs eines Baumes ist ein großkroniger, heimischer Laubbaum in der Pflanzgüte von einem Stammumfang von mindestens 20 /25 cm nachzupflanzen. Zur Sicherung eines hohen Begrünungsanteils wird auch geregelt, dass innerhalb des Reinen Wohngebietes WR 2 die Dachflächen der Wohngebäude mit einer max. Neigung von bis zu 15 ° mindestens extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begründen sind. Die Stärke der Vegetationstrageschicht muss mindestens 10 cm betragen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen 17 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im v.g. Sinne neu geschaffen werden. Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere. Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Durch die Festsetzung ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports. 2. Nachrichtliche Übernahmen 2.1 Denkmäler nach Landesrecht Mit Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 6.10.2017 erfüllt das Objekt Dürerstr. 8 die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW. Das Gebäude Dürerstraße 8 soll daher in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Eintragung allerdings noch nicht erfolgt ist, kann eine Darstellung im Bebauungsplan nicht erfolgen. Sofern die Eintragung zeitnah erfolgt, kann die nachrichtliche Übernahme im Zuge des weiteren Planverfahrens ergänzt werden. 3. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. 3.1 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang 18 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte von ≥80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003, wird hingewiesen. Das Plangebiet liegt innerhalb der Satzung Nr. 6.14 „Satzung zur Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen sowie zur Erhaltung der Eigenart des Gebietes im Bereich Krefeld-Mitte - Husarenallee / Jentgesallee / Grenzstraße / Uerdinger Straße / Philadelphiastraße / Goethestraße / Wielandstraße / Moerser Straße - vom 15. März 1993“. 3.2 Gutachten Folgende Gutachten liegen diesem Planverfahren zugrunde: - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, weluga umweltplanung, März 2018 3.3 Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. 3.4 Kampfmittel Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen der Kampfmittelräumdienst der Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz- zu informieren. Generell sind die Bauarbeiten sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld - Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz-, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 3.5 Umgang mit Bodendenkmälern Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potenzials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht ausgeschlossen werden. 19 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Auf die allgemeine Anzeige- bzw. Meldepflicht nach den Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW wird verwiesen. 3.6 Einbau und Verwendung von Materialien Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Mitteilung Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z0 Boden zulässig. Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. 3.7 Entwässerung Alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. 3.8 Schutz von Fledermäusen Je Grundstück ist eine Quartierhilfe für Fledermäuse („Fledermauskasten") am Gebäude oder an Bäumen) zu installieren. 3.9 Rodungsverbot Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden ist nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäuden und Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst 20 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VI. Planinhalte nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 3.10 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. 3.11 Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen Alle DIN-Vorschriften und sonstige außerstaatliche Regelungen, auf die in den textliche Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden. 3.12 Durchführungsvertrag Zum Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag. 21 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VII. VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 2.414 100,0 Nettobauland Gesamt 2.254 93,4 davon: - Überbaubare Grundstücksfläche 770 - Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzte Fläche 190 Private Grünflächen 160 16,6 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 22 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt 1. Einführung Bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Dennoch werden die von der Planung berührten abwägungserheblichen Belange von Umwelt, Natur und Landschaft im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Die Gemeinde muss sich mit gleicher Intensität mit den Umweltbelangen beschäftigen, wie wenn sie das Regelverfahren und eine Umweltprüfung durchführen würde. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig." Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. Der Wegfall der Ausgleichspflicht bedeutet nicht, dass das vorgeschaltete Vermeidungsgebot unberücksichtigt bleiben kann. Auch ist der planenden Gemeinde nicht verwehrt, bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung naturschutzbezogene Festsetzungen (z.B. Grünflächen, Pflanzgebote) zu treffen. Sie kann diese jedoch nicht als Festsetzungen zum Ausgleich i.S.v. § 135a BauGB ausgestalten. 2. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter 2.1 Mensch/Bevölkerung/Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als städtisch geprägter Raum dar. Im Umfeld grenzen Wohngebiete mit unterschiedlicher baulicher Verdichtung an. Das Plangebiet selbst umfasst neben dem Bestandsgebäude mit Zuwegungen und Zufahrt im Wesentlichen als Hausgarten genutzte Flächen innerhalb eines Wohngebietes. Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Uerdinger Straße mit Verkehrslärm vorbelastet. Allerdings liegt gemäß der Lärmkartierung 2017 der 24h- Wert für Straßenverkehrslärmimmissionen am Gebäude Dürerstraße 8 aufgrund des Abstands von mehr als 60 m unterhalb von 55 dB(A). Auch für den Nachtzeitraum verläuft der dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich mehr als 30 m südlich vom Bestandsgebäude entfernt, so dass hier aufgrund des Abstandes von Werten auszugehen ist, die unterhalb von 45 dB(A) liegen. Für die Neubebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich 23 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt sind aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die vorgelagerten Bestandsgebäude an der Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten liegen. Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster mindestens der Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist ein weitergehender Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich. Die Dürerstraße selbst ist verkehrlich nur schwach belastet. 2.2 Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Das Wohngebäude Dürerstraße 8 ist durch eine Rasenfläche und eine Zierhecke zur Straße hin abgegrenzt. Entlang der Dürerstraße befinden sich vier Sandbirken, die vor dem Haus stehen. Die rückwärtigen Gartenflächen sind mit einer ausgedehnten Rasenfläche gestaltet und mit z.T. älteren Einzelgehölzen bestanden. Eine besondere biologische Vielfalt ist aufgrund der intensiven Gartennutzung in der Vergangenheit nicht zu konstatieren. Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung nicht erfasst. 2.3 Boden Die neu zu bebauenden Flächen im Plangebiet wurden bislang als Hausgarten genutzt. Betroffen sind Böden, die weit verbreitet sind und keines besonderen Schutzes bedürfen. Ein Altlastenverdacht besteht nicht. 2.4 Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten. Aufgrund der Kleinflächigkeit weist das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich auf. Da das Plangebiet darüber hinaus in keinem Wasserschutzgebiet liegt, kann im Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden. Oberflächengewässer sind innerhalb oder in der Nähe des Plangebietes nicht vorhanden. 2.5 Luft/ Klima Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist das Plangebiet dem Stadt-Klimatop zugeordnet. 24 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt Das Stadt-Klimatop ist überwiegend durch einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung, Blockbebauung mit großen Innenhöfen und vereinzelten Hochhäusern geprägt. Es besteht ein höherer Grün- und Freiflächenanteil als beim am stärksten verdichteten Stadtkern-Klimatop. Es herrscht nur eine mäßige nächtliche Überwärmung, die Luft-Austauschverhältnisse sind teilweise eingeschränkt. Lediglich entlang der Hauptverkehrsstraßen weist das Stadt-Klimatop eine (in Teilen angenommene) verminderte Luftqualität durch den Kfz-Verkehr auf. Die Planungshinweiskarte empfiehlt bei weiteren Baumaßnahmen auf die Steigerung des Grünflächenanteils und die Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung sowie auf die Vernetzung von Grünstrukturen zu achten. Eine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs soll im Grundsatz vermieden und die Entsieglung durch Begrünung gefördert werden. Die Erweiterung emittierender Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zugelassen werden. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BlmSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BlmSchV (seit August 2010: 39. BlmSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. 2.6 Landschaft/ Landschaftsbild Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb des baulichen Siedlungszusammenhanges. Ein schützenswertes Landschaftsbild ist nicht gegeben. 2.7 Kultur- und Sachgüter Mit dem Gebäude Dürerstraße 8 ist ein denkmalwertes Gebäude innerhalb des Planbereiches vorhanden, das in absehbarer Zeit als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen werden soll. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch /Bevölkerung /Gesundheit Mit der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden vorgesehen, die dazu beiträgt, die vorhandene Nachfrage und den Wohnraumbedarf in Krefeld zu decken. 25 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt Wesentliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung, eine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens oder erhebliche Emissionen sind mit der Planung nicht verbunden. Aufgrund der Nähe zur Innenstadt und der guten Anbindung an den ÖPNV können in Bezug auf die Verkehrsmittelwahl (zu Fuß gehen, Rad- und ÖPNV-Nutzung) positive Effekte erwartet werden. Aufgrund des zu erwartenden, geringen Verkehrsaufkommens ist in diesem Zusammenhang eine weitergehende Betrachtung (Schallgutachten) nicht erforderlich. 3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Der Umweltzustand wird sich bei Durchführung der Planung nicht erheblich verschlechtern, da der Planbereich aufgrund der gärtnerischen Nutzung und der Lage innerhalb eines Wohngebietes bereits heute intensiv anthropogen überformt ist. Bei Nichtdurchführung der Planung würde voraussichtlich die bisherige Gartennutzung beibehalten werden. Besondere ökologische Qualitäten würde der Planbereich auch dann nicht entwickeln. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind. Der überwiegende Teil des Baumbestandes kann im Rahmen der Realisierung der geplanten Bebauung erhalten werden. Durch die Beschränkung der Grundflächenzahl wird ein erheblicher Freiflächenanteil gesichert. Darüber hinaus wird durch die Nutzung der innerstädtischen Entwicklungsfläche insgesamt ein Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen am Siedlungsrand vermieden. Temporäre Störungen der Tierwelt werden durch die erforderliche Berücksichtigung von Bauzeitenbeschränkung gem. BNatSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. 3.3 Boden Der Bau der geplanten Wohngebäude hat aufgrund der damit verbundenen Versiegelung kleinräumige Auswirkungen auf die natürliche Bodenstruktur. 26 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt Allerdings sind diese Auswirkungen als nicht erheblich für den Bodenhaushalt zu bewerten, da der Planbereich innerhalb des Siedlungszusammenhangs liegt und auch bislang die Flächen für eine Gartennutzung in Anspruch genommen wurden. Betroffen sind Böden, die weit verbreitet sind und keines besonderen Schutzes bedürfen. 3.4 Wasser Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden sowie der geplanten Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers in den Mischwasserkanal ist prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Gebietes und der Beschränkung der Grundflächenzahl sind aber keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu befürchten. Im Plangebiet sind keine natürlichen Gewässer vorhanden. 3.5 Luft/ Klima Im Rahmen der Umsetzung der Planung sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang anzunehmen. Die geringe Zahl an Hauseinheiten und ein an das Umfeld angepasstes Maß der baulichen Nutzung mit einer Begrenzung des Versiegelungsgrades lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staub- und Luftschadstoffemissionen werden als nicht erheblich eingeschätzt. Aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw. dem Erhalt von Einzelbäumen werden Eingriffe auf das Mikroklima und das Schutzgut Luft minimiert. Von der geplanten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima erwachsen daraus jedoch nicht. Die Gebäudestellung bietet in Kombination mit der Ausgestaltung von Flachdächern zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung solarer Energiesysteme. Die kompakt angelegten Baukörper tragen zu einer energiesparenden Bauweise bei. Weitergehende Maßnahmen im Sinne der der Luftreinhalteplanung der Stadt Krefeld zur optimalen Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparender Bauweise sind nicht erforderlich. 3.6 Landschaft/ Landschaftsbild Die Neubebauung fügt sich aufgrund der geringen Höhe gut in das umgebende Siedlungsbild ein und ordnet sich der umliegenden Bebauungsstruktur unter. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes innerhalb der umge27 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt benden Blockrandbebauung oder wesentliche Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild des Stadtteils Cracau sind mit der Planung daher nicht verbunden. 3.7 Kultur- und Sachgüter Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten. Das dankmalwerte Gebäude Dürerstraße 8 bleibt erhalten. Nach Angaben der Unteren Denkmalbehörde ist durch die Neubebauung in den bisherigen Gartenflächen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzumfangs des Denkmals erkennbar, zumal wie angeregt die Traufhöhe der Neubauten die des Altbaus deutlich unterschreiten. Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW), hier insbesondere der Umgang mit gefundenen Bodendenkmälern, wird hingewiesen. 3.8 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Es wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durch ein Fachbüro (weluga umweltplanung, Bochum, März 2018) durchgeführt. Darin wurde u.a. neben einer Ortsbegehung auf die Informationen des Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zurückgegriffen. Die Geländekontrollen außerhalb der Brutzeit und Recherchen haben bis auf ein mögliches, vermutlich ehemaliges Vorkommen von Kleinspechten keine Hinweise auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Tierarten erbracht. Die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat wird aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft. Jedoch wurden Vogelnester nicht planungsrelevanter Vogelarten in Gehölzen festgestellt, die im Zuge der Baufelderschließung beseitigt werden sollen. Die Risikoabschätzung für die festgestellten und potenziell vorkommenden Arten hat ergeben, dass ohne Vermeidungsmaßnahmen durch bau- und anlagebedingte Eingriffe ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei brütenden Vögeln nicht ausgeschlossen werden kann. Als artenschutzrechtliche Maßnahme, die einen Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vermeidet, ist eine Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten auf die Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln vorzusehen. Die Baufeldräumung (Baumfällarbeiten, Beseitigung der 28 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Natur, Landschaft und Umwelt Strauch-, Boden-/ Staudenvegetation, Entfernen/Abtransport des Schnittguts und der vorhandenen Kompost-/ Schnittguthaufen im westlichen Teil des Grundstücks) wird zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Bei Verzögerungen im baulichen Ablauf ist eine regelmäßige Mahd des Baufelds während der Brutsaison (April bis August) vorzusehen, um erneuten Aufwuchs und eine erneute Ansiedlung (Brut) europäisch geschützter Vogelarten zu vermeiden. Zudem wird empfohlen, das Quartierpotenzial für Fledermäuse durch die Installation von Fledermauskästen (entweder an Bäumen oder an den Gebäuden) zu erhöhen. Entsprechende Hinweise auf die Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Regelungen wird der zwischen der Stadt Krefeld und dem Vorhabenträger abzuschließende Durchführungsvertrag enthalten. 29 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen IX. Umsetzung der Planung Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße - werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des • Fluchtlinienplanes Nr. 51 soweit diese den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße - betreffen. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. 3. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. In dem Vertrag werden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen: - 4. Maßnahmen zum Schutz potenziell betroffener Tierarten (siehe Artenschutzprüfung) Gestalterische Elemente der Neubebauung (Fassade, Farbe etc.) Umsetzung der grünplanerischen Maßnahmen (u.a. Dachbegrünung, Erhalt von Einzelbäumen). Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße - entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. 30 Bebauungsplan Nr. 811 (V) der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 31