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Verwaltungsvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße - Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
181 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42
Verwaltungsvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße -
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße -
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße -
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss) Verwaltungsvorlage (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße -
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5804/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Bezirksvertretung Mitte 06.11.2018 zur Kenntnis Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 14.11.2018 vorberatend Haupt- und Beschwerdeausschuss 26.11.2018 vorberatend Rat 26.11.2018 beschließend Betreff Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) - westlich Dürerstraße Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beschlussentwurf I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: 1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der. Begründung zur Vorlage entschieden 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – als Satzung beschlossen. 3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811(V) – westlich Dürerstraße – (Anlage 3 zur Vorlage Nr. 5804/18) wird zugestimmt. II. Bezirksvertretung Mitte Die Bezirksvertretung Mitte nimmt den Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5804/18 - Seite - 2 - Begründung A. Bisherige Verfahrensschritte Aufstellung des Bebauungsplanes Mit Schreiben vom 01.12.2016 hat der Grundstückseigentümer der Dürerstraße Nr. 8 als Vorhabenträger die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf den straßenabgewandten Teilen seines Grundstücks zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Von dem Grundstückseigentümer liegen schriftliche Einverständniserklärungen vor, dass die erforderlichen Planungen auf den betroffenen Flurstücken durchgeführt werden dürfen. Gemäß § 13 a BauGB besteht die Möglichkeit Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der FloraFauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben des § 13 a BauGB eingehalten sind, wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Der Rat der Stadt Krefeld hat am 04.05.2017 den einleitenden Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – gefasst mit der allgemeinen Zielsetzung: - das Grundstück Dürerstraße Nr. 8 zu Wohnzwecken zu nutzen, eine geordnete städtebauliche Innenentwicklung zu gewährleisten, wesentliche Teile des vorhandenen Baumbestandes zu erhalten und die Erschließung der Neubebauung über die Dürerstraße 8 zu sichern. Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung In seiner Sitzung am 03.05.2017 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) beschlossen, welche per Aushang in der Zeit vom 30.06.2017 bis einschließlich 14.07.2017 durchgeführt wurde. Die Kenntnisnahme der Bezirksvertretung Mitte erfolgte für den Einleitenden Beschluss und den Beschluss zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung am 27.04.2017. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 07.07.2017 zur vorgelegten Planung zu äußern. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 29.05.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) beschlossen. Die Bezirksvertretung Mitte nahm diesen Beschluss am 17.04.2018 zur Kenntnis. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 15.06.2018 bis einschließlich 16.07.2018 durchgeführt. Drucksache 5804/18 - Seite - 3 - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt (s. Anhang 2). B. Verfahrensabschluss Mit dem Beschluss über die Aufstellung und öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 811 (V) wurde gleichzeitig beschlossen, dass mit Inkrafttreten die Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 51 - Moltkestraße – Hunzingerstraße – Grenzsstraße – Uerdinger Straße (rechtskräftig seit 08.09.1893) außer Kraft treten, soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – betreffen. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße – kann somit als Satzung beschlossen werden. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 811 (V) beigefügt (Anlage 1). Anlage(n): (1) Vorlage 5804 - 18 Anlage 1 - Übersichtsplan (2) Vorlage 5804 - 18 Anlage 2 - Abwägung (3) Vorlage 5804 - 18 Anlage 3 - Begründung Drucksache 5804/18 - Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. x Vorlage-Nr. 5804/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: