Daten
Kommune
Krefeld
Größe
100 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42
Stichworte
Inhalt der Datei
26. Änderung der Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt
Krefeld vom _______________________
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am _____________ auf Grund der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15
des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.90) und des § 52 Abs.5 Satz 2 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
vom 17.12.2015 (GV.NRW. S.886) , zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17.05.2018 (GV.NRW.S.244) die 26. Änderung zur Entgeltordnung für freiwillige
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Krefeld vom 13.07.1981 (Krefelder Amtsblatt Nr. 30
vom 30.07.1981) beschlossen:
I. Der Entgelttarif wird wie folgt geändert:
A. Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1.
Einsatz von Personal
EUR/Std.
1.1
mittlerer Dienst
56,00
1.2
gehobener Dienst
66,00
1.3
höherer Dienst
82,00
B. Ziffern 2 bis 4 bleiben unverändert.
C. Ziffern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
5.
Betrieb und Unterhaltung der städtischen
Übertragungsanlage für Brandmeldungen
(gilt nur für an die UGM direkt angeschlossene
Brandmeldeanlagen)
EUR
5.1
Einrichtung einer Übertragungseinrichtung (ÜE)
5.1.1
Beschleunigte Funk/Funk-Aufschaltung (nur in Sonderfällen) 1.743,31
5.1.2
Bereitstellung, Einrichtung und erstmalige Inbetriebnahme 1.956,00
einer ÜE (AT 5000) mit GSM-Zugang (incl. einer Übertragung
eines Störmeldekriteriums aus der BMA)
5.1.2a
ÜE-Austausch (Ersatz einer BGÜ 40 durch eine AT 2000-TSN nicht mehr
mit GSM-Zugang)
lieferbar
5.1.2b
ÜE-Austausch (Ersatz eines Laufwerksmelders durch eine
AT 2000/3000-TSN mit GSM-Zugang)
5.1.3
Reaktivierung eines ÜE-Anschlusses nach vorangegangener 1.692,00
Sperrung (gemäß § 8 des Anschlussvertrages) und
Demontage der ÜE, sofern Ursache der Sperrung eine
nichtbeglichene Entgeltforderung der Feuerwehr war
5.2
Übernahme einer eingerichteten ÜE bei Betreiberwechsel
und/oder Änderung von Objektdaten (z. B. bei
Umfirmierung)
5.3
Abnahmeprüfung einer an die ÜE angeschlossenen
Brandmeldeanlage bei erstmaliger Inbetriebnahme
(Grundbetrag)
5.4
*198,00
Abnahmeprüfung einer an die ÜE angeschlossenen
Brandmeldeanlage nach einer genehmigungspflichtigen
Änderung/Erweiterung der Brandmeldeanlage (Grundbetrag)
5.5
Betrieb und Unterhaltung der ÜE
EUR/Monat
5.5.1.1
Grundbetrag je ÜE bei Anschluss mittels Festverbindung der
Deutschen Telekom AG
137,30
5.5.1.2
Grundbetrag je ÜE bei Anschluss mittels Festverbindung der
Stadt Krefeld
137,30
5.5.1.3
Grundbetrag je ÜE bei Anschluss mittels T-ISDN/ All IP
87,70
5.5.2
zusätzlich je Brandmeldezentrale mit ÜE-Ansteuerung
7,90
5.5.3
zusätzlich je Nebenmelder/Löschanlage als:
5.5.3.1
nichtautomatischer Brandmelder (Handfeuermelder)
(es werden max. 50 Handfeuermelder berechnet)
0,70
5.5.3.2
punktförmiger automatischer Brandmelder
(es werden max. 400 punktförmige Melder berechnet)
0,67
5.5.3.3
linienförmiger automatischer Brandmelder (je Meter)
(einschl. Lichtschrankenmelder)
(es werden max. 2000 m linienförmige Melder berechnet)
0,07
nicht mehr
lieferbar
238,00
*462,00
5.5.3.4
Rauchansaugmelder-System
(es werden max. 200 RAS-Melder berechnet)
0,67
5.5.3.5
Löschanlagen/Gaswarnanlagen
(je Druckschalter, Strömungsmelder und sonstige
Auslösekontakte zur Ansteuerung der BMZ)
(es werden max. 8 Löschbereiche und 2 Gaswarnanlagen
berechnet)
9,10
5.5.4
zusätzlich je Feuerwehrschlüsseldepot (FSD)
4,10
EUR
5.6
Inspektion eines Feuerwehrschlüsseldepots bis zu einer
Stunde (in Zusammenarbeit mit der vom Betreiber der BMA
beauftragten Wartungsfirma)
117,00
Jede weitere angefangene halbe Stunde wird berechnet mit
39,00
5.7
Außerbetriebnahme eines Feuerwehrschlüsseldepots mit
Rückgabe der Objektschlüssel und Wiederinbetriebnahme
nach Beseitigung einer Störung durch den
Betreiber/Wartungsfirma
117,00
5.8
Scharfschalten einer Übertragungseinrichtung durch den
techn. Dienst der Feuerwehr nach einem Falschalarm, bei
dem keine Löscheinheiten ausgerückt sind
58,50
5.9
Zusätzliche Funktionsprüfung einer ÜE
58,50
5.10
Kosten eines Falschalarmes (durch Nebenmelder/
Löschanlage mittels ÜE) (bei der 3. und jeder weiteren
Falschalarmierung im Kalenderjahr)
817,00
5.11
Lieferung eines FBF-Schließzylinders (Halbzylinder 30mm)
mit einem Schlüssel
(Berechnung von Sondergrößen nach Aufwand)
118,00
5.12
Abnahme und Inbetriebnahme einer GMA-Schließanlage für
ein Grundstück
202,00
5.13
Inspektion einer FBF-/GMA-Schließung in einer FeuerwehrZufahrt
58,50
5.14
Genehmigung einer BMA-Änderung geringen Umfangs, wenn
die BMA mittels ÜE auf die Leitstelle der Feuerwehr direkt
aufgeschaltet ist
49,50
5.15
Wartezeit des Einsatzpersonals am Objekt auf eingewiesene Person ab 31.Minute nach Anforderung durch die
Leitstelle je angefangene halbe Std.
80,50
5.16a
Erstlieferung und Nachbestellung je Profilzylinder für ein
Objekt und Schließgruppe
(Berechnung von Sondergrößen erfolgt nach Aufwand)
5.16b
Servicepauschale durch Lieferant je Schlüssel- oder
Zylinderbestellung
5.16c
entfällt
5.16d
entfällt
5.16e
Erstlieferung von zusätzlichen Schlüsseln für die GMASchließanlage – je Schlüssel
40,90
5.16f
Nachlieferung von zusätzlichen Schlüsseln für die GMASchließanlage – je Schlüssel
40,90
5.17
Anfahrtskosten zu einem Abnahmetermin innerhalb Krefelds
57,60
5.18
Wiedereinschaltung einer ÜE durch die Feuerwehr nach
vorangegangener Abschaltung bei einem Feuerwehreinsatz
78,00
5.19
Kosten für Änderung einer Rechnungsanschrift nach
versäumter Mitteilung der Rechnungsanschriftsänderung
66,00
6.
Betrieb und Unterhaltung der städt. Übertragungsanlage
für Einbruch- und Störmeldungen
6.1
Entgegennahme von Einbruch- und Störmeldungen mittels
der UGM der Leitstelle
40,70
6.2
Entgegennahme von Einbruch- und Störmeldungen mittels
der Fernsprechanlage der Leitstelle
25,00
156,80
38,80
EUR/Monat
*zuzüglich der Personalkosten nach Zeitaufwand (Ziffer 1) und der Anfahrtskosten
(Anfahrt ab dem 2. Abnahmetermin)
Hinweis zu Ziffer 6:
In den Entgelten sind die Einrichtungskosten der technischen Systeme beim Anschlussnehmer, die Leitungs- und Verbindungskosten, Wartungs- und
Instandhaltungskosten sowie sonstige Kosten Dritter nicht enthalten.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.