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Verwaltungsvorlage (Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
159 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.10.18, 11:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:42
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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 6108/18 - 01 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Rat 26.11.2018 beschließend Betreff Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Beschlussentwurf Folgende Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie wird auf Vorschlag des Arbeitskreises Mädchenarbeit beschlossen: Frau Christel Bähner-Hox als beratendes Mitglied nach § 4 Abs. 3 j der Satzung für das Jugendamt (vormals Frau Janine Winkler) Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 6108/18 - Seite - 2 - Begründung Frau Janine Winkler hat ihr Mandat als beratendes Mitglied nach § 4 Abs. 3 j der Satzung für das Jugendamt (in der Mädchenarbeit erfahrene sachkundige Frau) niedergelegt. Der Arbeitskreis "Mädchenarbeit" schlägt Frau Christel Bähner-Hox zur Nachbesetzung vor. Drucksache 6108/18 - Seite - 3 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 6108/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: