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Verwaltungsvorlage ((Microsoft Word - Bpl_23 2.Ä._3.vÄ_Sachverhalt_SB.doc))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,0 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
03.09.18, 16:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:43

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage A. Vorlage Nr. 5605/18 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 23 2. Änderung, rechtskräftig seit dem 01.12.1978, weist die Wohnflächen nördlich des Lübecker Weges und östlich des Irmgardisweges als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) in eingeschossiger Bauweise für Einzelund Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,4 (GRZ) bzw. 0,5 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen gem. § 31(1) BauGB für das Einzelgrundstück bis zu den in § 17 (1) BauNVO angegebenen Höchstwerten überschritten werden können, wenn sich die Bebauung in den ausgewiesenen Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse nicht überschritten wird. 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 B. Planungsanlass Der Eigentümer des 1.157 m² großen Grundstückes Lübecker Weg 44, Ecke Irmgardisweg (Flurstück 138, Gemarkung Uerdingen, Flur 40) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, das Grundstück zu teilen und ein zusätzliches Doppelhaus zu errichten. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus mit Anbau bebaut. C. Inhalt der 3. vereinfachten Änderung Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 138 der Gemarkung Uerdingen, Flur 40 die Ausweisung einer weiteren überbaubaren Fläche (11m x 14m) auf dem nördlichen Grundstücksteil zum Irmgardisweg vorgesehen. Darüber hinaus wird die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Lübecker Weg, Ecke Irmgardisweg dem tatsächlichen Ausbau der Straße entsprechend an die Flurstücksgrenzen angepasst. 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 23 2. Änderung mit vereinfachter Änderung Zusätzliche Hinweise: Wasserschutz Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone III A Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sind einzuhalten. Abwasser Es ist ein Mischwasserkanal (DN 300 B) im Irmgardisweg sowie die beiden Mischwasserkanäle (DN 300 und DN 400 GFK) im Lübecker Weg vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Elektrizität Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen. Rodungsverbot Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraums ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 Eine erforderliche Fällung von Bäumen im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, die der Baumschutzsatzung unterliegen, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden. Zusätzliche textliche Festsetzung zur 3. vereinfachten Änderung Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche Berücksichtigung anderer Geschosse bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl – GFZ (§20(3) Satz 2 BauNVO) Im Bereich der 3. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 3. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. Für die Bebauung ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Verwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Keine Stellungnahme erforderlich, da keine Grundstücke des FB 21 betroffen sind. FB 66 – Tiefbau Keine Bedenken. Die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan ist auf die Grundstücksgrenze und dem tatsächlichen Straßenausbau anzupassen. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt. FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Keine Bedenken. FB 36 – Umwelt Keine Bedenken. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 Das Grundstück liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III-A Uerdingen. Die gültige Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten. Von erhöhten Anforderungen an die Verwendung von Materialien, der Abwasserbeseitigung und der Befestigung von Verkehrsflächen ist auszugehen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen entsprechende Prüfungen und Vorgaben. Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen, hier Dachflächen und KFZFlächen, muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Abwägung: Die Hinweise zur Wasserschutzzone und zur Entwässerung werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitere Anforderungen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. FB 67 – Grünflächen Keine grundsätzlichen Bedenken, wenn für die zusätzliche Versiegelung die Zahlung des üblichen Ersatzgeldes vereinbart wird. Die das Grundstück umgebende Hecke sollte möglichst erhalten werden. Die Genehmigung für die erforderlichen Baumfällungen für den der Baumschutzsatzung unterliegenden Bestand können gegen Ersatzpflanzungen in Aussicht gestellt werden. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu beachten. Soll innerhalb dieses Zeitraums eine Rodung erfolgen, ist vorab in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen. Erst nach Prüfung des Gutachtens und einer schriftlichen Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde darf eine Rodung erfolgen. Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Für die umgebende Hecke wird keine Erhaltungssatzung festgesetzt, da dies für die neu entstehenden Garagenzufahrten vom Irmgardisweg nicht möglich ist. Darüber hinaus ist die vorhandene ca. 2m hohe Hecke für einen neuen entstehenden Vorgarten eher unüblich und passt sich als Vorgartenbepflanzung nicht in die Umgebung ein. Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. FB 63 – Bauaufsicht Keine Bedenken. EB 75 - Stadtentwässerung Keine Bedenken. Die Bebauung ist im Mischsystem zu entsorgen. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 Netzgesellschaft Niederrhein MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld Abteilung (Abwasser): Im geplanten Bereich liegen folgende Mischwasserkanäle: DN 300 B im Irmgardisweg DN 300 und DN 400 GFK im Lübecker Weg Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Abteilung Elektrizität: Für die Herstellung weiterer Hausanschlüsse müssen die Häuser baulich getrennt bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen. Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Wasserproduktion, Trinkwasser, Gas, ÖPNV, Fernwärme, Telekommunikation und Straßenbeleuchtung keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise zur Entwässerung und zur den Hausanschlüssen werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 10.04. bis 10.05.2018 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr. 12 am 22.03.2018 statt. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 10.04.2018 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Folgende Stellungnahme wurde aus der Öffentlichkeit vorgebracht: Frau und Herr F. aus Krefeld, mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Anregung: Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird als Wertminderung und Einschränkung für das eigene Grundstück gesehen und von daher abgelehnt. 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5605/18 Abwägung: Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor, wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw. Nachbarschaft zum Irmgardisweg als maßvolle Verdichtung einfügt. Es ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern es kann die vorhandene Erschließung vom Irmgardisweg genutzt werden. Die zulässige GRZ von 0,4 wird auch mit einem weiteren Baufenster nicht überschritten. Eine Wertminderung und Einschränkung für das eigene Grundstück liegt nicht vor, da die zusätzliche Nachbarbebauung im Rahmen der gültigen Gesetzesgrundlagen möglich ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. F. Sonstiges Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 3. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 7