Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,0 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
03.09.18, 16:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
A.
Vorlage Nr. 5605/18
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan
Nr. 23 2. Änderung, rechtskräftig seit
dem
01.12.1978,
weist
die
Wohnflächen nördlich des Lübecker
Weges und östlich des Irmgardisweges
als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) in
eingeschossiger Bauweise für Einzelund Doppelhäuser mit Grund- und
Geschossflächenzahlen von 0,4 (GRZ)
bzw. 0,5 (GFZ) fest. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden durch
Baugrenzen ausgewiesen. In den
textlichen Festsetzungen ist festgelegt,
dass die festgesetzten Grund- und
Geschossflächenzahlen gem. § 31(1)
BauGB für das Einzelgrundstück bis zu
den in § 17 (1) BauNVO angegebenen
Höchstwerten überschritten werden
können, wenn sich die Bebauung in den
ausgewiesenen Baugrenzen vollzieht
und die Zahl der festgesetzten
Vollgeschosse nicht überschritten wird.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des 1.157 m² großen Grundstückes Lübecker Weg 44, Ecke Irmgardisweg
(Flurstück 138, Gemarkung Uerdingen, Flur 40) beantragt die Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, das Grundstück zu teilen und ein zusätzliches Doppelhaus
zu errichten. Das Grundstück ist derzeit mit einem Wohnhaus mit Anbau bebaut.
C.
Inhalt der 3. vereinfachten Änderung
Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 138 der Gemarkung
Uerdingen, Flur 40 die Ausweisung einer weiteren überbaubaren Fläche (11m x 14m) auf
dem nördlichen Grundstücksteil zum Irmgardisweg vorgesehen.
Darüber hinaus wird die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Lübecker Weg, Ecke
Irmgardisweg dem tatsächlichen Ausbau der Straße entsprechend an die
Flurstücksgrenzen angepasst.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 23 2. Änderung mit vereinfachter Änderung
Zusätzliche Hinweise:
Wasserschutz
Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone III A Uerdingen. Die in der gültigen
Wasserschutzgebietsverordnung
vom
03.12.1976
aufgeführten
Verbote
und
genehmigungspflichtigen Handlungen sind einzuhalten.
Abwasser
Es ist ein Mischwasserkanal (DN 300 B) im Irmgardisweg sowie die beiden
Mischwasserkanäle (DN 300 und DN 400 GFK) im Lübecker Weg vorhanden. Details zur
Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den
Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Elektrizität
Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine
eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraums
ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der
Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
Eine erforderliche Fällung von Bäumen im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, die
der Baumschutzsatzung unterliegen, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden.
Zusätzliche textliche Festsetzung zur 3. vereinfachten Änderung
Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche
Berücksichtigung anderer Geschosse bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl – GFZ
(§20(3) Satz 2 BauNVO)
Im Bereich der 3. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossfläche die
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich
der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz
mitzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 3. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im
Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten
Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt. Für die Bebauung ist keine zusätzliche Erschließung erforderlich.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Verwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Keine Stellungnahme erforderlich, da keine Grundstücke des FB 21 betroffen sind.
FB 66 – Tiefbau
Keine Bedenken.
Die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan ist auf die Grundstücksgrenze und dem
tatsächlichen Straßenausbau anzupassen.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Keine Bedenken.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
Das Grundstück liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III-A Uerdingen. Die gültige
Wasserschutzgebietsverordnung Uerdingen vom 03.12.1976 ist zu beachten.
Von erhöhten Anforderungen an die Verwendung von Materialien, der Abwasserbeseitigung
und der Befestigung von Verkehrsflächen ist auszugehen. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erfolgen entsprechende Prüfungen und Vorgaben.
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen, hier Dachflächen und KFZFlächen, muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Abwägung:
Die Hinweise zur Wasserschutzzone und zur Entwässerung werden ergänzend in den
Bebauungsplan aufgenommen. Weitere Anforderungen werden im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
FB 67 – Grünflächen
Keine grundsätzlichen Bedenken, wenn für die zusätzliche Versiegelung die Zahlung des
üblichen Ersatzgeldes vereinbart wird.
Die das Grundstück umgebende Hecke sollte möglichst erhalten werden.
Die Genehmigung für die erforderlichen Baumfällungen für den der Baumschutzsatzung
unterliegenden Bestand können gegen Ersatzpflanzungen in Aussicht gestellt werden.
Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) ist zu
beachten. Soll innerhalb dieses Zeitraums eine Rodung erfolgen, ist vorab in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen.
Erst nach Prüfung des Gutachtens und einer schriftlichen Freigabe durch die Untere
Naturschutzbehörde darf eine Rodung erfolgen.
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der
Stadt Krefeld getroffen.
Für die umgebende Hecke wird keine Erhaltungssatzung festgesetzt, da dies für die neu
entstehenden Garagenzufahrten vom Irmgardisweg nicht möglich ist. Darüber hinaus ist
die vorhandene ca. 2m hohe Hecke für einen neuen entstehenden Vorgarten eher unüblich
und passt sich als Vorgartenbepflanzung nicht in die Umgebung ein.
Auf das Rodungsverbot wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
EB 75 - Stadtentwässerung
Keine Bedenken. Die Bebauung ist im Mischsystem zu entsorgen.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
Netzgesellschaft Niederrhein MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld
Abteilung (Abwasser):
Im geplanten Bereich liegen folgende Mischwasserkanäle:
DN 300 B im Irmgardisweg
DN 300 und DN 400 GFK im Lübecker Weg
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Abteilung Elektrizität:
Für die Herstellung weiterer Hausanschlüsse müssen die Häuser baulich getrennt bleiben,
getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen.
Des Weiteren bestehen seitens der der Abteilungen Wasserproduktion, Trinkwasser, Gas,
ÖPNV, Fernwärme, Telekommunikation und Straßenbeleuchtung keine Bedenken.
Abwägung:
Die Hinweise zur Entwässerung und zur den Hausanschlüssen werden ergänzend in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 10.04. bis 10.05.2018 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen
abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt
Nr. 12 am 22.03.2018 statt.
Die
unmittelbar
von
der
Planänderung
betroffenen
und
benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 10.04.2018 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Folgende Stellungnahme wurde aus der Öffentlichkeit vorgebracht:
Frau und Herr F. aus Krefeld, mit Schreiben vom 2. Mai 2018
Anregung:
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes wird als Wertminderung und Einschränkung
für das eigene Grundstück gesehen und von daher abgelehnt.
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5605/18
Abwägung:
Mit dem Straßeneckgrundstück liegt hier eine besondere städtebauliche Situation vor,
wonach sich ein neues Bauvorhaben als „Lückenbebauung“ in die direkte Umgebung bzw.
Nachbarschaft zum Irmgardisweg als maßvolle Verdichtung einfügt. Es ist keine
zusätzliche Erschließung erforderlich, sondern es kann die vorhandene Erschließung vom
Irmgardisweg genutzt werden. Die zulässige GRZ von 0,4 wird auch mit einem weiteren
Baufenster nicht überschritten. Eine Wertminderung und Einschränkung für das eigene
Grundstück liegt nicht vor, da die zusätzliche Nachbarbebauung im Rahmen der gültigen
Gesetzesgrundlagen möglich ist.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G. Verfahrensabschluss
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter. Die die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 3. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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