Daten
Kommune
Krefeld
Größe
32 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
03.09.18, 16:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur
3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 2. Änderung – Lübecker Weg –
im Bereich Lübecker Weg 44
Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung
keine städtebaulichen Bedenken bestehen.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 23 2. Änderung, rechtskräftig seit dem
01.12.1978, weist die Wohnflächen nördlich des Lübecker Weges und östlich des Irmgardisweges als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) in eingeschossiger Bauweise für Einzel- und
Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,4 (GRZ) bzw. 0,5 (GFZ) fest.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. In den
textlichen Festsetzungen ist festgelegt, dass die festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen gem. § 31(1) BauGB für das Einzelgrundstück bis zu den in § 17 (1) BauNVO
angegebenen Höchstwerten überschritten werden können, wenn sich die Bebauung in den
ausgewiesenen Baugrenzen vollzieht und die Zahl der festgesetzten Vollgeschosse nicht
überschritten wird.
1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB)
Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer zusätzlichen überbaubaren
Fläche (11m x 14m) auf dem nördlichen Grundstücksteil zum Irmgardisweg.
Zusätzliche Hinweise:
Wasser
Das Grundstück liegt in der Wasserschutzzone IIIA Uerdingen Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen sind einzuhalten.
Abwasser
Es ist ein Mischwasserkanal (DN 300 B) im Irmgardisweg sowie die beiden Mischwasserkanäle (DN 300 und DN 400 GFK) im Lübecker Weg vorhanden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Elektrizität
Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen.
Rodungsverbot
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraums
ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der
Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Eine erforderliche Fällung von Bäumen im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, die
der Baumschutzsatzung unterliegen, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden.
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Zusätzliche textliche Festsetzung zur 3. vereinfachten Änderung
Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche
Berücksichtigung anderer Geschosse bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl – GFZ
(§20(3) Satz 2 BauNVO)
Im Bereich der 3. vereinfachten Änderung sind bei der Berechnung der Geschossfläche die
Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich
der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz
mitzurechnen.
Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und die geplante, zusätzliche Bebauung
sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Mit der Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der
Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt. Eine zusätzliche Erschließung für die neue Bebauung ist nicht erforderlich.
2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB)
Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
ebenfalls nicht.
Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt.
Krefeld,
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und Gebäudemanagement
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am
die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Krefeld,
DER OBERBÜRGERMEISTER
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