Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- (siehe unter I.) und Behördenbeteiligung (siehe unter II.) sowie öffentlichen Auslegung (siehe unter III.) und formellen
Behördenbeteiligung (siehe unter IV.) eingegangenen Stellungnahmen Zum Bebauungsplan
Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg.
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften
des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit
wurde daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt.
II.
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß
§ 13 a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt
und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 18.07.2017 aufgefordert,
sich zur vorgelegten Planung Stellung zu nehmen und ihre Anregungen vorzubringen.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1.
Fachbereich Grünflächen, Stadt Krefeld
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt, Stadt Krefeld
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
NGN, Asset-Management und Planung
Der Paritätische, Krefeld
Untere Denkmalbehörde Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 13.10.2016 i.V. mit Schreiben vom
25.08.2017 und Schreiben vom 06.01.2014
Stellungnahme vom 13.10.2016:
Zunächst wird auf das Schreiben vom 17.02.2006 verwiesen. Hiermit wurde auf die Bedeutung der vorhandenen Grünverbindung für den nach wie vor mit Grünflächen unterversorgten
Stadtteil verwiesen.
Die damals geäußerten Bedenken müssen allerdings im Hinblick auf die Planaufstellung
1
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
nach § 13 a BauGB und die vorhandene Altlast, die nach Auskunft des FB 36 einen Bodenaustausch im Bereich der Grünfläche erforderlich macht, zumindest teilweise zurückgestellt
werden. Die Erhaltung des Baumbestandes ist somit nicht möglich. Allerdings sollte die Darstellung des Flächennutzungsplans, der hier zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m
breite Grünverbindung vorsieht und die Festsetzung des B-Planes Nr. 177, der hier eine private Grünfläche in einer Breite von 8 – 21 m festsetzt, mindestens jedoch durchgehend 8 m
intendiert, beibehalten werden.
Auf der derzeitigen privaten Grünfläche stehen etwa 35 Bäume, die vermutlich von Sämlingen zu inzwischen stattlichen Bäumen herangewachsen sind. Diese sind nach der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld mindestens im Verhältnis 1 : 1 zu ersetzen. Hierzu bietet
sich die in der Planung ohnehin vorgesehene Baumreihe auf der (nord-)östlichen Seite des
Verbindungsweges an, der allerdings von der Breite her völlig unzureichend ist. Um eine ansprechende Qualität der Grünverbindung und vernünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die
Bäume bieten zu können, ist eine Breite von etwa acht Metern (wie im B-Plan bisher festgesetzt) erforderlich.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes zu sagen: Das Gelände sowie die Bauten auf
der Feldstraße sind teilweise mit Brombeergebüsch und anderem Aufwuchs überwuchert.
Nach Aussagen des Fachbereichs Umwelt liegt unter dem Gelände eine Altlast, die zu beseitigen ist, dafür soll der komplette Grünstreifen gerodet werden. Die auf der Fläche des BPlans vorhandene Vegetation bildet ein Refugium für besonders geschützte Tierarten, wie
Vögel und Fledermäuse. Beim Abbruch der Produktionshallen, Bürogebäude und anderer
Bauten sind die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für besonders geschützte Arten zu
beachten ebenso bei der Rodung bzw. Entfernung der Vegetation insbesondere der Bäume.
Aufgrund dessen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung mit Überprüfung des Geländes (Gebäude und Vegetation) nach Hinweisen von Vögeln und Fledermäusen durch entsprechend
qualifizierte Gutachter notwendig. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und Horsten und
deren Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu
beachten.
Der Grünstreifen, der mit Bäumen durchsetzt ist, sollte eigentlich dringend erhalten werden.
Aufgrund der geplanten Altlastensanierung auf der Fläche ist anschließend dieser durch eine
Anpflanzung von einheimischen Bäumen und Sträuchern wieder herzustellen, um den Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren. Das Rodungsverbot des § 39 BNatSchG bzw. der Verbotszeitraum ist zu beachten.
Stellungnahme vom 06.01.2014:
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45 befindet sich im Bereich des geplanten Gebäuderiegels, entlang der Kölner Straße erhaltenswürdiger Baumbestand. Nach Besichtigung
am 11.11.2011 durch die Fachbehörde und nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume
(Baum-Nr. 5 bis 8) erhaltenswürdig.
Zum vorhandenen Baumbestand eine ergänzende Stellungnahme:
2
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Auf dem Gelände der Grundschule Feldstraße 45, befinden sich im östlichen Bereich
5 Laubbäume. Nach Sichtung der Baumhistorien sind 4 Bäume (Baum-Nr. 10 bis 13), die
unter die Baumschutzsatzung fallen, erhaltenswürdig.
Stellungnahme vom 25.08.2017:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht (die geforderte ASP liegt inzwischen vor) bleibt es im Wesentlichen bei der Stellungnahme vom 13.10.2016 – zumindest, was den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus dem Jahr 2005 angeht, also für das Grundstück
Feldstraße 35 (Flurstücke 383 und 28). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass von der auf
dem Papier etwa 15 m breiten privaten Grünfläche im nordöstlichen B-Planbereich nicht
mehr viel übrig bleibt, wenn hierdurch eine etwa 40 – 50 m lange und 6 m breite Tiefgaragenzufahrt geführt wird – insbesondere dort, wo eine Müllaufstellfläche (1,50 m x 6,0 m)
und eine Trafoanlage (ca. 8 m x 4 m) den Pflanzstreifen zusätzlich verkleinert. In Höhe des
Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 2 m breit auf ca. 8 – 10 m Länge)
übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m wird folglich bei weitem nicht
erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos und der Müllaufstellfläche oder eine gemeinsame Erschließung der beiden
Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal eventuell noch Zuwegungen und Rettungswege
eingeplant werden müssen.
Da entlang des Fütingswegs (Hausnummer 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnummer
126 – 144) lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum
Baumbestand vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme.
Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen hingegen erhebliche Bedenken.
Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und insbesondere die geplante
Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes auf dem
Schulhof und an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume, die überwiegend 50 – 60 Jahre alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Da die Tiefgarage sich laut Plan bis zur
Grundstücksgrenze erstrecken soll (sofern sich diese Planung mit der Denkmal-Eigenschaft
der ehemaligen Schule verträgt), wären darüber hinaus auch die Straßenbäume auf der Kölner Straße und der Feldstraße gefährdet. Der Verlust dieses Baumbestandes würde umso
schwerer wiegen, als der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen erheblich unterversorgt ist.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht wird gebeten folgende textliche Festsetzungen aufzunehmen: Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch der Gebäude sind nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit vom 01. Oktober bis 28. Februar durchzuführen,
damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Bei einer Rodung
und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die
erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäude und Vegetation nach Nestern, Horste
oder Quartiere von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung
des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt
werden.
3
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Die vorliegende artenschutzrechtliche Prüfung deckt nur den früheren Geltungsbereich ab.
Im weiteren Verfahren wäre diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es tatsächlich zu
einer Überplanung des Geländes der ehemaligen Don-Bosco-Schule kommen sollte (evtl.
Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes).
Abwägung:
Im durch eine Baumpflegerin erstellten Baumkataster vom 19.12.2016 wurde der Baum- und
Gehölzbestand der gesamten Fläche der geplanten Mischgebiete MI 1 und MI 2 erfasst und
bewertet. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche sind 26 Bäume
erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher.
Im östlichen Plangebietsbereich soll ein Bereich als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt werden. Die
vorhandenen Bepflanzungen können aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen
durch Bodenaushub nicht erhalten werden. Dennoch soll die Fläche in einer Breite von
8,00 m, wie schon in den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 2006,
planungsrechtlich gesichert werden. Die Nachpflanzungsverpflichtung erfolgt entsprechend
der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen bietet keinen ausreichenden Platz um
26 Bäume, die für die gesamte Fläche als erhaltenswürdig eingestuft wurden, innerhalb
dieses Grünstreifens zu pflanzen. In Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen wird
festgesetzt, dass 18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend den Vorschlagslisten 1 + 2
gepflanzt werden. Damit wird sichergestellt, dass auch im Falle eines Eigentümerwechsels
die Bäume und Sträucher zu pflanzen und zu erhalten sind.
Die Sicherung des Grünstreifens und Neubepflanzung ist sinnvoll, da durch die randliche
Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der angrenzenden
Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus kann durch eine Durchgrünung des eher
dicht besiedelten Quartiers eine attraktive Gestaltung mit Bäumen und Sträuchern eine
Aufwertung erzielt werden.
Die geplante Zufahrt zum Mischgebiet MI 1 vom Fütingsweg wird gegenüber der Vorplanung
auf 3,50 m reduziert. Die Erschließung für beide Mischgebiete MI 1 und MI 2 ausschließlich
über die Feldstraße zu leiten ist aus verkehrlicher Sicht nicht möglich, weil die Feldstraße als
Anliegerstraße und Sackgasse überlastet wäre. Die Zu - und Ausfahrtszahlen sollen sich für
beiden Mischgebiete (MI 1 und MI 2) zu gleichen Teilen auf den Fütingsweg und die Feldstraße verteilen.
Die geplante Ausweisung einer Fläche für Abfallbehälter innerhalb des privaten Grünstreifens entfällt, weil bei der Angebotsplanung zum jetzigen Zeitpunkt keine die Nutzungen einschränkende Festsetzung getroffen werden soll. Die vorhandene Trafoanlage am Fütingsweg
befindet sich innerhalb des privaten Grünstreifens und könnte nur zu Lasten des Verursachers verlegt werden. Die Fläche wird als Fläche für Versorgungsanlage – Trafo – festgesetzt.
Die überbaubare Flächen entlang der Kölner Straße auf dem Grundstück der ehemaligen
Don-Bosco-Schule und die Lage der Tiefgarage und ihre Zufahrt wird angepasst und die
schützenswerten Bäume auf dem Schulgrundstück werden fast vollständig zum Erhalt festgesetzt. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen acht erhaltens4
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
werten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der Grundstücksfläche insgesamt sechs Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
⇒
2.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Fachbereich
14.08.2017
Jugendhilfe
und
Beschäftigungsförderung,
mit
Schreiben
vom
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werde
zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen. Aufgrund der neuen Wohneinheiten werde der
lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt berechnet:
Geplante Wohneinheiten gemäß Punkt VII der Begründung des B-Planes:
Ml 1: Im Plangebiet sollten zusätzlich 36 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 83 Einwohner zuziehen. Der Betreuungsbedarf für Kinder unter 6 Jahren werde
mit 4 Plätzen auf 100 Einwohner angenommen = 3,3 Plätze.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 3,3
x 21.000 EUR= 69.300 EUR zu fordern.
MI 2: Im Plangebiet sollten zusätzlich 59 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass ca. 136 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder
wird mit 5,4 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 5,4
x 21.000 EUR= 113.400 EUR zu fordern.
MI3: Im Plangebiet sollten zusätzlich 21 Wohneinheiten entstehen. Es werde davon ausgegangen, dass 48 Einwohner zuziehen. Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird
mit 1,9 Plätzen angenommen (4 Kita-Plätze auf 100 EW).
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1,9
x 21.000 EUR= 39.900 EUR zu fordern.
MI 1 – MI 3: Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen.
Abwägung:
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag, die parallel zur öffentlichen
Auslegung geführt werden, reduzieren sich die Infrastrukturfolgekosten voraussichtlich, weil
bei dem Bebauungsplan in den Mischgebieten MI 1 bis MI 3 nicht die ursprünglich angenommene Anzahl an Wohneinheiten entsteht, sondern entsprechend der Angebotsplanung
auch Flächen für eine mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzung angeboten werden.
5
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Ein Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im
FZ-Süd“ kann nicht zu Lasten des Eigentümers der Flächen MI 1 und MI 2 erfolgen, weil er
nicht Instandhaltungskosten übernehmen kann. Mit dem Eigentümer wird die Erweiterung
und Herrichtung einer Kleinkindspielfläche im Bereich des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd“ in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen verhandelt.
Da es sich in dem Mischgebiet MI 3 nicht um eine klassische „Investorenplanung“ handelt
und sich das Grundstück im städtischen Eigentum befindet, wird kein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die dort üblicherweise zu veranschlagenden Folgekosten wie z. B. Infrastrukturfolgekosten für KiTa-Plätze sind in Vorbereitung der Vermarktung bei der Preisfindung des Grundstücks zu berücksichtigen.
⇒
3.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 24.07.2017
Bei dem Bebauungsplan Nr. 683 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bereits zuvor anderweitig genutzter Flächen.
Aufgrund der Größe des Plangebietes besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Die
Aufstellung des Bebauungsplans kann daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB erfolgen.
Im Plangebiet befinden sich Altlastverdachtsflächen, die im Bebauungsplan gekennzeichnet
werden müssen. Die aktuell im Entwurf vorhandene Kennzeichnung ist auch auf das Grundstück der Don-Bosco-Schule zu erweitern. Aus dem Gutachten zur orientierenden Untersuchung durch das Büro Dr. Strotmann Umweltberatung aus dem Jahr 2014 ist bekannt, dass
sich auf dem Grundstück im Falle der Entsiegelung oder Neubebauung sanierungsbedürftige
Auffüllungen befinden. Somit bestehe auch für dieses Grundstück die Notwendigkeit, die
Sanierung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages abzusichern. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen sei an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
Abwägung:
Zu den Flächen des MI 1 und MI 2 hat der Grundstückseigentümer eine Altlastenuntersuchung durchführen und ein Sanierungskonzept erstellen lassen. Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag wird mit dem Grundstückseigentümer der ehemaligen
Gewerbehalle die Sanierung der Altlasten geregelt.
Eigentümer der Fläche des MI 3, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, ist die Stadt Krefeld.
In den Bereichen der mit MI 3 und MI 4 bezeichneten Flächen, erfolgt eine Flächenkennzeichnung im Bebauungsplan. Bei Umbau- und Neubaumaßnahmen handelt es sich um genehmigungspflichtige Vorhaben.
6
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
In die textlichen Festsetzungen wurde der Hinweis aufgenommen, dass vor einer Umbauund / oder Neubebauung im Rahmen des erforderlichen Baugenehmigungsverfahrens eine
auf die konkrete Planung abgestimmte Altlastenuntersuchung durchzuführen und ein Sanierungskonzept vorzulegen ist. Die Durchführung von Erdarbeiten ist durch einen Sachverständigen gutachterlich zu begleiten.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 08.08.2017
Die Entwässerung des Gebietes kann über die vorhandene Mischwasserkanalisation erfolgen. Das Gebiet M1 sollte ebenso wie die verkehrliche Anbindung zum Fütingsweg entwässern.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
⇒
5.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN, Asset-Management und Planung, mit Schreiben vom 19.09.2017
Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften
der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind
folgende Mischwasserkanäle vorhanden:
•
•
•
•
DN 2200 GFK und DN 300 B im Fütingsweg;
Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße;
DN 300 STZ in der Feldstraße und
private Mischwasserkanäle, für die keine Informationen vorliegen.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
7
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen
MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich im nachgelagerten Bauantragsverfahren mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken.
Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden Netz,
mittels Netzerweiterung, möglich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI
1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf
mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
NGN MBH (Elektrizität)
Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung des Plangebietes aus dem umliegenden Netz, mittels Netzerweiterung, im Bereich Fütingsweg/Feldstraße möglich. Aufgrund der
geplanten Ausweisung des Plangebietes als Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen ist
eine Ausweisung eines zusätzlichen „Fläche für Versorgungsanlage - Trafo" erforderlich, um
das Plangebiet ggf. mit elektrischer Energie versorgen zu können. Ein Übersichtsplan ist dem
Schreiben beigefügt.
Ferner ist für das vorhandene Mittelspannungskabel, wie am 13.09.2017 telefonisch besprochen, ein Leitungsrecht im Zuge des Bebauungsplanverfahrens einzutragen.
Sollte aufgrund der Neubebauung im Plangebiet das vorhandene Kabel umgelegt werden,
sind die Kosten vom Verursacher/Grundstückseigentümer zu tragen. Daher ist die NGN
rechtzeitig in die Erschließungsplanung einzubeziehen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die zusätzliche Ergänzung einer „Fläche für
Versorgungsanlage - Trafo" kann nach Rücksprache mit dem Versorgungsträger entfallen. Bei
dem vorliegenden Angebotsplan ist nicht absehbar wie der künftige Bedarf an der Feldstraße
sein wird. Im Bedarfsfall ist eine Versorgungsanlage innerhalb des zu errichtenden Gebäudes zu Lasten des Bauherren zu errichten.
Das Leitungsrecht wird in den Bebauungsplan übernommen und eingetragen. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1 und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt
worden und wird sich bei Bedarf der Verlegung der Mittelspannungsleitung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
8
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
⇒
Vorlage Nr. 5715/18
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
NGN MBH (Fernwärme)
Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Anschluss an das Fernwärmenetz soll
im städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Der Eigentümer der Grundstücksflächen MI 1
und MI 2 ist über die Stellungnahme in Kenntnis gesetzt worden und wird sich bei Bedarf
einer Fernwärmeversorgung mit der Fachbehörde in Verbindung setzen.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen. Zur
Erschließung des mittleren Plangebietes sind, bei nicht öffentlichen, vorgelagerten Grundstücken, Geh-, Fahr- und Leitungsrechte erforderlich.
Abwägung:
Das (mittlere) Plangebiet MI 1 ist über den Fütingsweg an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Das Plangebiet MI 2 ist über die Feldstraße an eine öffentliche Fläche angeschlossen. Für die private Zuwegung wird kein gesondertes Leitungsrecht festgesetzt.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Von der geplanten Aufstellung des o.g. Bebauungsplans sind die Belange der SWK MOBIL
GmbH nicht betroffen. In der textlichen Begründung müsste es unter Punkt 2. Verkehr allerdings heißen: „Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße", welche
sich an der Kölner Straße, westlich des Plangebiets, befindet und von der Straßenbahn 041
sowie von den Buslinien 060 und 061 bedient wird."
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wurde entsprechend des
o.g. Hinweises redaktionell angepasst.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Bitte beachten Sie, dass sich an den Fronten der Kölner Straße 138/140 und 144 Mauerhaken für die Überspannungen der Straßenbeleuchtungen befinden (Häuser sollen laut Be9
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
gründung stehen bleiben) sowie ein Abspannmast an der Grundstücksgrenze am südlichen
Ende des Flurstückes 644 steht. Ansonsten bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt. Ihre Forderungen werden berücksichtigt und in die konkrete Planung einfließen. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird der Bereich an der
östlichen Plangebietsgrenze als „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ in einer Breite von 8,00 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind
18 Bäume und 8 Sträucher zu pflanzen, wobei keine konkreten Standorte für Nachpflanzungen festgesetzt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden die Fachbehörden beteiligt.
⇒
6.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 25.08.2017
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung:
Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die H BVA „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“, die DIN 18040 Teil 3 (Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum) und die DIN 32984 (Bodenindikatoren im öffentlichen Raum) zu beachten. Ebenso ist die Barrierefreiheit der Tiefgaragen erforderlich.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Herrichtung und konkrete Baumaßnahmen der Verkehrsflächen und die Straßenausbauplanungen sind nicht Gegenstand der
verbindlichen Bauleitplanung. Die Barrierefreiheit der Tiefgaragen wird im Rahmen des
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen und ist nicht Gegenstand der
verbindlichen Bauleitplanung.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
7.
Vorlage Nr. 5715/18
Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld, per Mail am 14.11.2017
Die ursprünglichen WC`s westlich sind mindestens erhaltenswert. Die Entscheidung wurde
offen gelassen, damit eventuell ein Teil zur Disposition gestellt werden kann, wenn die Zufahrt zum Gelände einen Mindestabstand von der Kölner Straße einhalten muss.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss in Abstimmung mit der Denkmalbehörde die Bewertung des westlich an das
Hauptgebäude der Schule anschließenden Baukörpers erfolgen.
⇒
III.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.04.2018 bis einschließlich
01.06.2018 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wurden folgende Stellungnahmen eingebracht.
1.
2.
Evonik Real Estate GmbH & Co.KG
LIKO Revitalisierung, Fa. Laarakkers
1. Evonik Real Estate GmbH & Co.KG, mit Schreiben vom 28.05.2018
Wie bekannt, betreibt die Evonik lndustries AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen in der
Nähe des Plangebietes einen Standort mit unter die Seveso III-Richtline fallenden Betriebsbereichen; die Grundstücke des Standortes stehen im Eigentum der Evonik Real Estate
GmbH & Co. KG. Diese Stellungnahme erfolgt im Namen aller Beteiligten.
Man habe grundsätzliche Bedenken gegen die Neuansiedlung von Wohnbebauung bzw. andere schützenswürdigen Nutzungen in unmittelbarer Werksnähe. Vom Standort am Bäkerpfad gehen industriegebietsübliche Lärm- und Geruchsemissionen aus, welche auf die Umgebung einwirken. Hier sind Achtungsabstände zu wahren, die vom Betriebsbereich der Anlagen (Werksgrenze) zu bestimmen sind. Vom TÜV Nord wurde im November 2011 gutachterlich ein Achtungsabstand von 150 m um die Werksgrenzen als angemessener Abstand ermittelt. Das Bebauungsplangebiet liegt somit außerhalb dieses Abstands.
Allerdings befinden sich im Westen der Kantine noch unbebaute Grundstücke, die als Erweiterungsfläche für den Standort vorgehalten werden. Bei einer Bebauung dieser Bereiche läge
das Bebauungsplangebiet teilweise weniger als 50 m von diesen Grundstücken entfernt.
11
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Hierauf wird im Hinblick auf die zukünftige Bebauung in dem Bebauungsplangebiet hingewiesen.
Außerdem möchte man darauf hinweisen, dass bei dem zukünftigen MI-Gebiet auch im
Rahmen der zukünftigen Bebauung seitens der Baubehörde darauf geachtet werden muss,
dass der vorgegebene Rahmen eines MI-Gebietes eingehalten und das Gebiet nicht zu einem
faktischen WA-Gebiet wird.
Abwägung:
Die vom Verkehr (Straße / Schiene) sowie von den gewerblich vorhandenen Emissionsquellen (u. a. Evonik, Ashland, sonstige Gewerbebetriebe) ausgehenden Emissionen und die hieraus im Bebauungsplangebiet resultierenden Immissionen wurden in einem schalltechnischen Gutachten von Uppenkamp und Partner ermittelt und nach den Orientierungswerten
der DIN 18005 (Verkehr) und den Richtwerten der TA Lärm (Gewerbe und Industrie) in Hinblick auf die Einstufung eines Mischgebietes beurteilt. Im Ergebnis belegt das Gutachten
eine vorhandene Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe. Unter Abwägung
aller Belange besteht darin kein Konflikt mit der Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan Nr. 683. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete tags 60 dB(A) und nachts
45 dB(A) werden an der Plangebietsgrenze eingehalten.
Eine Untersuchung nach Seveso III ist entbehrlich, weil diese zu keinen geänderten Sicherheitsabständen führen würde. Die in den KABAS (Kartographischen Abbildungen der Betriebsbereiche und Anlagen) hinterlegten Achtungsabstände (Stand November 2011,
4. Nachtrag 02/2017) zeigen, dass die Plangebietsgrenze des Bebauungsplans Nr. 683 außerhalb der erforderlichen Achtungsabstände und den Betriebsbereich umhüllenden Abstand um die Außengrenze des Werksgeländes liegt.
Quelle: Ausschnitt KABAS, Stand November 2011, 4. Nachtrag 02/2017
Nach der Ermittlung der Gefahrenpotentiale im Gutachten des TÜV NORD wurde ein angemessener Abstand für die Betriebsbereiche bestimmt. Die ermittelten angemessenen Abstände sind durchweg vergleichsweise klein und erreichen nicht einmal in alle Richtungen
die Außengrenze der Betriebsbereiche. Daher empfehlen die Sachverständigen über die Vorgaben des Leitfadens KAS 18 "Empfehlungen für Abstände" hinaus, die ermittelten ange12
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
messenen Abstände durch einen generellen angemessenen, den Betriebsbereich umhüllenden Abstand von 150 m um die Außengrenze des Werksgeländes zu ergänzen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt noch ca. 130 m von diesem umhüllenden
Abstand entfernt. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 683 vollständig verträglich mit den bestehenden Betriebsbereichen.
Direkt westlich angrenzend an die Erweiterungsflächen von Evonik lndustries AG, in ca.
3,80 Meter direkt anschließend an die äußere Flurstücksgrenze, befindet sich eine Kindertagesstätte. Die sensible Nutzung einer Kindertagesstätte und das nördlich angrenzende festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (Feldstraße 19 – 27a und Fütingsweg 40 – 68) des Bebauungsplans Nr. 177 in unmittelbarer Nähe zur Erweiterungsfläche der als Gewerbegebiet ausgewiesen Fläche, wird bei der Umsetzung einer Erweiterung das Nutzungsspektrum von Evonik lndustries AG bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen ohnehin beschränken.
Eine Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen erfolgt auf der
Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL. Geruchsbelästigungen sind bisher
nicht bekannt, denn Anwohner des angrenzenden festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets
haben bisher keine deutlich wahrnehmbaren Geruchsimmissionen gemeldet. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie sind Immissionswerte für die höchstzulässige Geruchsimmission
festgelegt, die Evonik lndustries AG schon zum jetzigen Zeitpunkt zu den vorhandenen
Wohnungen des Allgemeinen Wohngebiets einzuhalten hat.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 683 ausgewiesene Mischgebiet führt zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes, weil deutlich sensiblere Nutzungen im Bestand in unmittelbarer Betriebsnähe vorhanden sind.
Die Bauaufsichtsbehörde wird vor Erteilung einer Baugenehmigung die Zulässigkeit innerhalb der Plangebietsgrenze auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans prüfen und eine Baugenehmigung in eigener Zuständigkeit erteilen. Bei Bauantragstellung prüft
die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO, dass mit der geplanten
Bebauung der Gebietscharakter im gesamten Geltungsbereich des Mischgebietes gewahrt
bleibt und ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglicher gewerblicher Nutzung erfolgt, ohne dass ein quantitatives Verhältnis von Wohnen und Gewerbe
im Bebauungsplangebiet festgesetzt wird.
⇒
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2. LIKO Revitalisierung, Fa. Laarakkers, Grundstückseigentümer MI 1 + MI 2, mit Schreiben vom 30.05.2018
Zu dem o.g. Bebauungsplan möchten wir folgende Stellungnahme eingeben und bitten um
Beachtung der von uns benannten Punkte im Rahmen des weiteren Planverfahrens.
13
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
1. Tiefe der Stellplätze und Garagen
Innerhalb des Baugebietes Ml 1 ist an der nördlichen Seite eine Fläche für Nebenanlagen
(Stellplätze und Garagen) festgesetzt. Diese Fläche verfügt über eine Tiefe von 5,0 m. Unter
Berücksichtigung der heutigen Kfz-Größen ist eine Garage von 6,0 m Tiefe erforderlich. Um
an dieser Stelle Garagen zu ermöglichen, die ein standardisiertes Maß von 6,0 m Tiefe aufweisen, möchten wir anregen die Nebenanlagenfläche nach Süden um 1,0 m zu erweitern.
Ohne die Erweiterung der Tiefe der Nebenanlagenfläche wäre der Bebauungsplan für die Errichtung von zulässigen Garagen hier nicht vollziehbar.
2. Zufahrt Plangebiet
Innerhalb der festgesetzten Anpflanzfläche und mit [A] gekennzeichneten Flächen ist eine
maximal 3,5 m breite private Zuwegung zulässig. Diese Straßenbreite reicht für die üblichen
Fahrzeuge zwar aus, jedoch wurden durch das Büro Leinfelder Ingenieure GmbH nochmals
die Schleppkurven für ein Müllfahrzeug und ein Feuerwehrfahrzeug überprüft. Demnach zeigt
sich, dass die Straßenbreite von 3,5 m für diese Fahrzeuge nicht ausreichend ist. Der Planer
schlägt hier die Errichtung eines jeweils 1,0 m breiten Schotterrasenstreifens beidseitig der
Straße vor (Anlage 1). Somit kann diese Fläche gemäß der Planintention begrünt werden und
zugleich die erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine temporäre Benutzung
durch die größeren Bemessungsfahrzeuge erfüllen.
Es wird angeregt die Textfestsetzung Ziffer 6.2 dahingehend zu ergänzen, dass neben der 3,5
m breiten privaten Zuwegung ein beidseitiger Schotterrasenstreifen von jeweils 1,0 m zulässig ist. Die Umsetzung der weiteren Pflanzmaßnahmen der Ziffer 7.1 ist von dieser Festsetzung unberührt.
3. Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen, Terrassenüberdachungen und Gartenhäuser
Die weiterentwickelte Vorhabenplanung sieht im Süden des MI 1 die Errichtung von Wohngebäuden mit nach Süden orientierten Terrassen vor. Die Terrassen liegen außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen. Sofern die Terrassen nach§ 19 Abs. 4 BauNVO eingestuft
werden, können diese aus unserer Sicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzt werden. Sofern die an Gebäude angebauten Terrassen jedoch nach§ 19 Abs. 2
BauNVO eingestuft werden, möchten wir anregen eine weitere Festsetzung im Bebauungsplan aufzunehmen. Dies betrifft auch Terrassenüberdachungen und Gartenhäuser.
Demnach könnte unter der Ziffer 3 der textlichen Festsetzung aufgenommen werden, dass an
Gebäude angebaute Terrassen die Baugrenzen um 3,0 m überschreiten dürfen. Somit werden die Umsetzung der Vorhabenplanung und eine günstige, sonnenexponierte Lage der
Terrassen ermöglicht. Dies betrifft auch Terrassenüberdachungen und Gartenhäuser je
Grundstück, bis max. 20 m³.
Als Anlage 1 wird die Darstellung der Anfahrbarkeit für Müll – und Feuerwehrfahrzeuge beigefügt, die nachfolgend dargestellt ist:
14
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Anfahrt Feuerwehrzeug
Vorlage Nr. 5715/18
Anfahrt Müllfahrzeug
Abwägung:
Zu Punkt 1:
Die Fläche für Stellplätze und Garagen wird an der nördlichen Flurstücksgrenze des MI 1 von
5,00 m auf 6,00 m angepasst. Die Änderung wird in die Planurkunde zum Satzungsbeschluss durch violette Eintragung vorgenommen. Sie betreffen nicht die Grundzüge der Planung.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Punkt 2:
Seitens der Feuerwehr sind im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplanverfahren keine Bedenken geäußert worden. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird im Rahmen
des nachgelagerten und antragsbezogenen Genehmigungsverfahrens abgestimmt und geprüft und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Breite der Zuwegung richtet sich nach
der Richtlinie für die Anlage von Straßen (kurz RASt 06) und entspricht der Breite einer
Wohnstraße. Dem Eigentümer der Mischgebietsfläche MI 1 wird empfohlen, Begegnungsverkehr durch eine Signalisierungsanlage zu verhindern. So kann sichergestellt werden,
dass beispielsweise einem ausfahrenden PKW kein Müllfahrzeug begegnet. Damit wird die
Erschließung des Mischgebietes MI 1 gesichert und gleichzeitig wird die Fläche zum Anpflanzen, die einen ökologisch wertvollen Beitrag leistet, so gering wie möglich reduziert.
⇒
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Punkt 3:
Auch seitens der Verwaltung wurde im Rahmen der Beteiligung angeregt, Nebenanlagen wie
Terrassen, Terrassenüberdachungen und Gartenhäuser gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO auf die
zulässige Grundfläche nicht anzurechnen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in
den Abstandsflächen zulässig sind. Die Angebotsplanung sieht ein Mischgebiet vor, bei
15
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
dem auch Wohnungen im Erdgeschoss möglich sind. In der Regel werden Terrassen mit
Überdachungen errichtet und Gärten mit kleinen Gartenhäusern (max. 20 m³), um das Notwendigste für die Gartenpflege unterzubringen. Die Änderung wird in die Planurkunde zum
Satzungsbeschluss durch violette Eintragung vorgenommen. Sie betreffen nicht die Grundzüge der Planung.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
IV.
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB waren mit Schreiben vom 27.04.2018 aufgefordert sich bis zum 01.06.2018 zur vorgelegten
Planung zu äußern. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach
§ 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum.
Im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung wurden folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Der Paritätische, Krefeld
Museum Burg Linn
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung
Naturschutzbund Deutschland (NABU)
Bezirksregierung Düsseldorf
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld
Fachbereich 67 - Grünflächen
Fachbereich 32 - Ordnung, Polizeipräsidium Krefeld
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Industrie und Handelskammer, Krefeld
Fachbereich 40 – Schule, Pädagogischer und Sozialer Dienst
1. Der Paritätische, Krefeld, mit Schreiben vom 04.05.2018
Die Sachverständigengruppe für Behindertenfragen nimmt zum vorliegenden Bebauungsplan Nr. 683 wie folgt Stellung:
Für die barrierefreie Errichtung der Erschließungsstraßen sind die HBVA, die DIN 18040 Teil 3
und die DIN 32984 zu beachten.
Abwägung:
Regelungen über die Gestaltung der privaten Zuwegung sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL-Rechte) werden im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens im Zuge einer Bebauung des Mischgebiets MI 1 geregelt. Die
Stellungnahme wurde an den Grundstückseigentümer der Mischgebietsflächen MI 1 und
MI 2 weitergeleitet, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
16
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
⇒
Vorlage Nr. 5715/18
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2. Fachbereich 41 - Museum Burg Linn, per Mail und Telefonat am 15.05.2018
Im überplanten Bereich sind keine vermuteten Bodendenkmäler bekannt. Jedoch konnte an
den unmittelbar südlich anschließenden Grundstücken bereits 1877 und wieder 1990 eine
römische Fundstelle beobachtet werden. Waren es 1990 beim Aushub einer Baugrube westlich des Bäkerpfades und nördlich der Straße Untergath neben einigen römischen Keramikfunden vor allem römische Ziegel, wurden 1877 an der damaligen Fischelner Landstraße in
der Nähe der Löwenburg (also zwischen Feldstraße und Untergath) große Mengen an römischer Keramik, Tuffsteinen, Metallfunden (Lanzenspitzen) und eine Sandsteinfigur gefunden.
Daher wird eine archäologische Sachverhaltsermittlung im südlichen Bereich des Plangebietes, unmittelbar nördlich der Feldstraße empfohlen. Dort existieren noch kleinere nicht überbaute Bereiche, gleichzeitig liegen sie den überlieferten Fundstellen am nächsten (ca. 100
m). Mit wenigen archäologischen Suchschnitten sollte sich feststellen lassen, ob sich diese
Fundstelle bis in das Plangebiet erstreckt.
Abwägung:
Da es sich um einen Angebotsplan handelt wurde nach telefonischer Rücksprache mit dem
Fachbereich 41, Museum Burg Linn, am 15.05.2018 abgestimmt, dass die Untersuchung der
archäologischen Sachverhaltsermittlung auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
verlagert wird. Im Falle der Durchführung von archäologischen Suchschnitten würde beispielsweise die momentan versiegelte Fläche ehemaligen Schulhoffläche der Don-BoscoSchule geöffnet. Das hätte zur Folge, dass die laut Gutachten vorhandenen Auffüllungen in
einer Mächtigkeit von 1,20 m bis 4,00 m über einen nicht abzusehenden Zeitraum offen lägen und bei Regen von Wasser durchspült würden.
Es wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen
und in die Planurkunde zum Satzungsbeschluss eine Ergänzung durch violette Eintragung
vorgenommen. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3. Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom
17.05.2018
Unter Berücksichtigung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien wird
zu dem Entwurf wie folgt Stellung bezogen. Aufgrund der neuen Wohneinheiten ist der lnfrastrukturkostenbeitrag für Kindertagesbetreuung wie folgt zu berechnen:
MI 1:
12 Wohneinheiten x 2,3 Einwohner pro WE = 27,6 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 1, 1 Plätzen angenommen (4 KitaPlätze auf 100 EW). Für die Investitionskosten werden 21.000 EUR pro Platz angesetzt.
17
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für lnfrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1, 1
x 21.000 EUR= 23.100 EUR zu fordern.
MI 2:
6 Wohneinheiten x 2,3 Einwohner pro WE = 13,8 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 0,6 Plätzen angenommen (4 KitaPlätze auf 100 EW). Für die Investitionskosten werden 21.000 EUR pro Platz angesetzt.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für lnfrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 0,6
x 21.000 EUR= 12.600 EUR zu fordern.
MI 3:
16 Wohneinheiten x 2,30 Einwohner pro WE = 37 Einwohner.
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 1,48 Plätzen angenommen (4 KitaPlätze auf 100 EW). In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 1,48 x 21.000 EUR= 31.080 EUR zu fordern.
MI 1 – MI 3:
Zusätzlich sei ein angemessener lnfrastrukturkostenbeitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im FZ-Süd" festzusetzen.
Abwägung:
In Verbindung mit gewerblich genutzten Flächen wurde für die Mischgebietsflächen insgesamt 34 Wohneinheiten theoretisch angenommen. Wie die Flächen letztendlich mischgebietsverträglich genutzt werden, ist bei einer Angebotsplanung nicht vorhersehbar.
Im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen Vertrag werden die Infrastrukturfolgekosten mit dem Eigentümer der Mischgebietsflächen MI 1 und MI 2 verhandelt. Für die
Mischgebietsflächen MI 1 und MI 2 wurden theoretisch 18 Wohneinheiten in Verbindung mit
gewerblich genutzten Flächen angenommen. Legt man das geltende Planrecht des Bebauungsplans Nr. 177 zugrunde, dann sind bei dem nach geltendem Planrecht festgesetzten
Allgemeinen Wohngebiet in Verbindung mit dem ausgewiesenen Baufenster und einer zwingenden III-Geschossigkeit theoretisch ca. 9 Wohneinheiten möglich. Diese Anzahl ist bei der
Vertragsgestaltung zu berücksichtigen und von der angenommen Anzahl an Wohneinheiten
abzuziehen. Folglich sind anstatt 18 Wohneinheiten 9 Wohneinheiten vertraglich zu berücksichtigen.
Ein Beitrag für die Modernisierung des nahegelegenen Kinderspielplatzes „Kölner Straße im
FZ-Süd“ kann nicht zu Lasten des Eigentümers der Flächen MI 1 und MI 2 erfolgen, weil Modernisierungskosten von der Stadt Krefeld getragen werden müssen. Mit dem Eigentümer der
Mischgebietsflächen MI 1 und MI 2 wird im Rahmen der Verhandlungen zum städtebaulichen
Vertrag geregelt, dass auf dem benachbarten öffentlichen Kinderspielplatz „Kölner Straße im
FZ-Süd" eine Investition getätigt wird. Da es sich um eine Angebotsplanung handelt, ist noch
nicht absehbar, dass auf den zukünftigen zu bebauenden Grundstücken ein Kleinkinderspielplatz nach der Spielplatzsatzung der Stadt Krefeld zu errichten ist.
18
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Die Mischgebietsfläche MI 3 ist Eigentum der Stadt Krefeld. Die Infrastrukturfolgekosten
müssen hier im Rahmen des Verkaufs über den Kaufpreis berücksichtigt werden. Die Mischgebietsfläche MI 4 ist im Bestand vorhanden, so dass für diese Fläche keine Infrastrukturfolgekosten geltend gemacht werden können.
⇒
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
4. NABU, Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 25.05.2018
Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der Beteiligung der Behörden
und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 683 insbesondere zu zwei
Punkten wie folgt Stellung:
1. Die Gesundheitsgefährdung der Anwohner entlang der Kölner Str. und des Fütingsweges durch extremen Verkehrslärm und Stickoxidemissionen muss durch ein einzuführendes Tempolimit auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Auch die zukünftigen
Bewohner der neu geplanten 34 Wohneinheiten sind in abgeschwächter Form von den
Verkehrsemissionen betroffen.
2. In dem seit 2002 ungenutztem Areal mit Gewerbehalle und Hoffläche hat sich bis zum
kürzlich erfolgten Abriss der Halle eine verwilderte Vegetationsstruktur gebildet, die es
durch eine naturnahe Gestaltung des Bebauungsplanareals zu ersetzen gilt.
Zum Immissionsschutz
Die Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für Mischgebiete von
Tag/Nacht = 60/50 dB(A) um ca. 20 dB(A) an den Hausfassaden der Kölner Straße, des Fütingweges und im Einmündungsbereich der Feldstraße in die Kölner Straße sind nicht hinzunehmen. Die Überschreitung von ca. 20 dB(A) entspricht einer Vervierfachung des empfundenen Laustärkepegels des Orientierungswertes. Der Orientierungswert ist mit 60 dB(A) bereits außerordentlich hoch. Die Bewohner sind dadurch stark belastet.
Auf die im Bebauungsplan angeregte Sanierung der Bestandsfassaden an der Kölner Straße
als passive Schallschutzmaßnahme kann nicht gewartet werden. Dies kann mehrere Jahre
dauern, wenn es denn überhaupt durchgeführt wird. Es wird gefordert als Erstmaßnahme
einen lärmarmen Straßenbelag auf der Kölner Straße und die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Kölner Straße und in den Seitenstraßen, so wie dies
in der Bebauungsplanbegründung auf Seite 22 auch als Möglichkeit für eine Lärmminderung
erwähnt wird. Auch die Überschreitungen der Grenzwerte für die Stickstoffdioxidkonzentration (40 μg/m³) und Feinstaub (PM10) (50 μg/m³) gefährden die Gesundheit der Anwohner.
Zum Erschließungskonzept
Der Innenraum des Bebauungsplanareals mit den 4 Teilgebieten MI 1 bis MI 4 soll autofrei
gehalten werden angesichts des überbordenden Kfz-Verkehrs rundherum. Die geplanten
4 Tiefgaragen sollten darum so groß geplant werden, dass sie die Fahrzeuge aller Bewohner
19
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
und deren Besucher aufnehmen können. Die Tiefgaragen sollen mit Ladestationen für Elektroautos ausgestattet werden.
Die trotzdem notwendigen Erschließungswege vom Fütingsweg und von der Feldstraße her
sind dann die Zufahrten für die Tiefgaragen und dienen als Zufahrt für Rettungsfahrzeuge
und Lieferverkehr. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wäre dann nicht durch abgestellte
PKW’s verstellt, wie dies heute in vielen anderen Siedlungen der Fall ist. Der Flächengewinn
durch die entfallenden Stellplätze soll den Grünflächenanteil im Bebauungsplanareal vergrößern.
Es wird vorgeschlagen, das Fußwegenetz innerhalb des Bebauungsplanareals in Form von
schmalen Wegen mit beidseitigen Pflanzstreifen auszustatten und diese insektenfreundlich
als heimische Blühstreifen auszuführen.
Zum Grün- und Freiraumkonzept
Die innerhalb des Planareals gefällten 66 Bäume müssen in gleicher Anzahl nachgepflanzt
werden. Neben den geplanten 18 Baum- und 8 Strauchpflanzungen in dem 8 m breiten
Grünstreifen entlang der östlichen Plangebietsgrenze können die übrigen 40 zu ersetzenden
Bäume auch entlang des Fußwegenetzes gepflanzt werden. Bei Platzmangel kommen Bäume
in Säulenform in Frage.
Im Schatten der Baum- und Strauchpflanzungen entlang der östlichen Plangebietsgrenze soll
eine stabile Krautschicht mit Wildwuchs für unsere Insektenwelt zugelassen werden. Eine
1 bis 2-malige Mahd pro Jahr ist ausreichend.
Die neuen Wohngebäude sollen mit einem Mutterbodenstreifen umgeben werden, statt mit
den heute häufig vorkommenden „toten“ Schotterstreifen. Die Mutterbodenstreifen können
mit Fassadenbegrünern (Efeu, wilder Wein, Kletterhortensien usw.) und mit heimischen insektenfreundlichen Blumenstauden bepflanzt werden. Die Wohnqualität wird damit erhöht
und die Lärmimmissionen leicht gedämpft.
Geschotterte Freiflächen und geschotterte Wegerandstreifen, heute oftmals angelegt zur
Vermeidung von Grünpflegearbeiten, sollen ausgeschlossen werden.
Zur Begrünung von Dachflächen
Wir begrüßen die Pflicht zur Begrünung der Flachdachflächen von Wohngebäuden und der
Dachflächen von nicht überbaubaren Tiefgaragen. Wir bitten Sie, in den nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren darauf zu achten, dass auch tatsächlich nur max. 30% der Wohngebäudedachflächen für erforderliche haustechnische Einrichtungen aus der Begrünung herausfallen.
Zum Energiekonzept
Photovoltaikmodule und Solarthermieelemente können aufgeständert auf die begrünten
Dachflächen gestellt werden. Die durch die Dachbegrünung leicht gedämpfte Umgebungstemperatur sorgt für einen etwas höheren Wirkungsgrad der Photovoltaikmodule im Vergleich zu Modulen auf unbegrünten Dachflächen. Der Fremdenergieverbrauch der Bewohner
wird durch die Strom- und Wärmeerzeugung verringert. Photovoltaikmodule auf den Dächern
der Tiefgaragen können direkt in die E-Ladestationen der Garagen einspeisen.
20
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Zum Schutzgut Pflanzen und Tiere
Die rückwärtige Front der überwiegend älteren Häuser auf der Ostseite der Kölner Straße ist
mit seinen Flügelanbauten (siehe Foto) ein Lebensraum für an Gebäude brütenden Vogelarten wie Mauersegler, Star, Sperling usw. In der jetzigen Frühlingszeit lässt sich dies Vorort
gut beobachten. Die Vögel finden Platz z.B. in Nischen, Mauerlöchern und Hohlräumen unter
den Dachrinnen.
Rückansicht der Bestandsgebäude an der Ostseite der Kölner Straße
Das seit 2002 verwaiste Hallengelände mit seinem wilden Bewuchs war wahrscheinlich Jagdund Nahrungshabitat für diese Vogelarten, deren Individuenzahl von Jahr zu Jahr in fast all
unseren Städten kontinuierlich zurückgeht.
Um diese Tendenz aufzuhalten, sollten an den Fassaden der neu hinzu kommenden Häuser
Nistkästen für Gebäudebrüter und Sommerquartierskästen für Fledermäuse in größerer Zahl
angebracht werden. Sie können auch in die Fassaden integriert werden.
Die Mauerseglerkästen sollten in möglichst großer Höhe direkt unter der Oberkante der Vollgeschosse, möglichst etwas sonnenabgewandt (Nordwest- und Nordostfassaden) angebracht werden. Die genaue Lage der Nistkästen sollte bei Planungsbeginn mit einem Artenschutzgutachter oder einem Experten der Naturschutzverbände abgesprochen werden.
Abwägung:
Zu 1 und 2:
Wie der Einwender richtig festgestellt hat, ist die Belastung an der Kölner Straße und am Fütingsweg durch Verkehrslärm und Stickoxidemissionen sehr hoch. Die Vegetationsstruktur
wurde sachkundig begutachtet und bewertet. Der Bebauungsplan hat in Abstimmung mit der
Fachbehörde die Nachpflanzungen innerhalb des Plangebiets festgesetzt. In Verbindung mit
gewerblich genutzten Flächen wurden 34 Wohneinheiten angenommen. Wie die Flächen
letztendlich mischgebietsverträglich genutzt werden ist bei einer Angebotsplanung nicht
vorhersehbar. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
21
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
⇒
Vorlage Nr. 5715/18
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Unterpunkt Immissionsschutz:
Die Empfehlung für einen lärmarmen Straßenbelag und die Einführung eines Tempolimits auf
der Kölner Straße und in den Seitenstraßen wird zur Kenntnis genommen und ist in der Begründung zum Bebauungsplan auch schon seitens der Verwaltung angeregt worden. Im Zuge
der barrierefreien Umgestaltung der Haltestelle „Feldstraße“ wird auch der Straßenbelag in
diesem Teilbereich der Kölner Straße erneuert. Die Straßenausbauplanung ist aber nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Unterpunkt Erschließungskonzept:
Der Bebauungsplan weist Baugebiete mit überbaubaren Flächen aus. Je nach Art der Nutzung sind im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Stellplätze nachzuweisen und damit auch die Lage der Stellplätze. Sofern gewünscht, können Tiefgaragen errichtet werden, weil diese entsprechend der Angebotsplanung planungsrechtlich zulässig sind. Sowohl im Bestand als auch für Neuplanung wird das
Angebot geschaffen, die erforderlichen PKW-Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Flächen für emissionsarme Mobilität, also insbesondere auch Elektromobilität, können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und als
Flächen für das Parken von Fahrzeugen oder als Flächen für das Abstellen von Fahrrädern
festgesetzt werden. Jedoch handelt es sich hier um nicht öffentlich zugängliche Stellplatzanlagen, sondern um Stellplätze auf privaten Grundstücken. Daher soll die Festsetzung nicht
getroffen werden. Bei Bedarf kann eine Ladestation individuell vom Eigentümer nachgerüstet
werden.
⇒
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Seitens der Feuerwehr sind im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Bebauungsplanverfahren keine Bedenken geäußert worden. Die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge wird im Rahmen
des nachgelagerten und antragsbezogenen Genehmigungsverfahrens abgestimmt und geprüft und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Der Plangebietsbereich MI 1 und MI 2 ist bis vor kurzem fast vollständig versiegelt gewesen.
Im Zuge einer Neubebauung wird sich in Verbindung mit der geplanten Festsetzung gemäß
§ 17 BauNVO bei einer GRZ von 0,6 der unversiegelte Flächenanteil auf 40 % je Baugrund-
22
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
stück erhöhen. Ergänzend wird der östliche Grünstreifen als Fläche mit Anpflanzbindung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Unterpunkt Grün- und Freiraumkonzept:
Die 66 Bäume innerhalb des Grünstreifens der Mischgebiete MI 1 und MI 2 sind durch eine
Baumpflegerin in einem Baumkataster vom 19.12.2016 erfasst und bewertet worden. Von
den 66 erfassten Bäumen sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. In Abstimmung mit der Fachbehörde wird festgesetzt, dass innerhalb des 8 m breiten Grünstreifens 18 Bäume und 8 Sträucher nach erfolgter Sanierung der Bodenbelastungen neu zu
pflanzen sind. Die Bäume und Sträucher können entsprechend der Vorschlagslisten gewählt
werden und sind für diese Flächen von der Fachbehörde ausgewählt worden, die sowohl die
Form (auch pyramidenförmige Bäume) als auch die Funktion (auch insektenfreundliche
Sträucher) berücksichtigt haben. Es liegt im Ermessen des Eigentümers der Mischgebiete
MI 1 und MI 2 eine stabile Krautschicht mit Wildwuchs für Insekten zu pflanzen, aber es ist
nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Empfehlung wurde an den Eigentümer der Mischgebiete MI 1 und MI 2 weitergeleitet, mit der Bitte um Beachtung.
⇒
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zum Unterpunkt Begrünung von Dachflächen:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Prüfung auf Einhaltung der Festsetzungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Unterpunkt Energiekonzept:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Möglichkeiten einer Nutzung der Dachflächen für Photovoltaik und Solarthermie-Elemente sind durch den Bebauungsplan gegeben.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zum Unterpunkt Schutzgut Pflanzen und Tiere
Die rückwärtige Front der Bestandgebäude an der Ostseite der Kölner Straße mit seinen Flügelanbauten wird nur im Falle einer Neuerrichtung angetastet. Da es sich um Bestandgebäude handelt, wird im Falle einer Veränderung in Verbindung mit der Erteilung einer Baugenehmigung auch auf den Schutz während der Brutzeiten (01.03. bis 30.09. eines Jahres)
hingewiesen.
Der Bebauungsplan wird als Hinweis die Empfehlung durch violetten Eintrag aufnehmen,
dass je Grundstück 1 Quartierhilfe für Fledermäuse zu installieren ist und Mauerseglerkästen
in die Fassaden zu integrieren sind. Es wird auf insektenfreundliche Beleuchtung hingewie-
23
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
sen und eine Vorschlagsliste für Nisthilfen bereitgestellt. Die Schutzzeiten sind in den Hinweisen unter „Rodungsverbot und Artenschutz“ genannt.
Die Ergänzungen werden in die Planurkunde zum Satzungsbeschluss durch violette Eintragung vorgenommen. Sie betreffen nicht die Grundzüge der Planung.
⇒
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
5. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 28.05.2018
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des
Landes oder Bundes stehen. Jedoch befindet sich im Planungsgebiet das eingetragene Baudenkmal Don-Bosco-Schule an der Feldstraße 45. Aus diesem Grund wird um Beachtung der
unter dem Punkt 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (der Anlage Begründung vom
06.02.2018 zum Bebauungsplan Nr. 683) aufgeführten Ausführungen gebeten.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits
geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und den LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Die vorliegenden Unterlagen der Stadt Krefeld zum Bebauungsplan Nr. 683 - Kölner Straße,
zwischen Feldstraße und Fütingsweg - wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft.
Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Bebauungsplan liegt innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld - Stufe 3. Der Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 683 - Kölner Straße, zwischen Feldstraße ist unter Punkt 3.5 „Schutzgut
Luft / Klima“ in der Fassung vom 06.02.2018 zu entnehmen:
„Das Plangebiet ist bereits heute fast vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen
werden durch den Bebauungsplan nicht erfolgen. Nach Umsetzung des Bebauungsplanes
werden Flächen entsiegelt und durch die Festsetzung von Dachbegrünungen wird der klimaaktive Flächenanteil erhöht. Mit dem Bebauungsplan werden keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen. In den Mischgebieten ist
nicht mit Emissionen durch Gewerbebetriebe zu rechnen, weil sich die Fläche nicht für stark
emittierende Betriebe eignet. Mit dem Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tankstellen und Gartenbaubetriebe ist somit im Hinblick auf die Luftqualität
keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten.“
Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken.
24
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Abwägung:
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wurde der Fachbereich 41, Museum
Burg Linn, der Fachbereich 61, Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld und das LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland beteiligt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 29.05.2018
Der uns zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten
Gesellschaften der NGN/SWK geprüft. Folgende Punkte teilen wir Ihnen mit:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich sind folgende Mischwasserkanäle vorhanden:
•
•
•
ON 2200 GFK und ON 300 B im Fütingsweg;
Ei 800/1200 MA in der Kölner Straße;
ON 300 STZ in der Feldstraße und
Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann an die obengenannten Kanäle erfolgen.
Hinweis
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung
sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Gas)
Seitens der Gasversorgung bestehen keine Bedenken. Eine Erdgasversorgung ist, vorbehaltlich der Leistungsangaben, aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung, möglich.
NGN MBH (Elektrizität)
Das vorhandene Mittelspannungskabel ist weiterhin durch Leitungsrecht, wie im Entwurf
dargestellt, zu sichern. Für die elektrische Versorgung des Plangebietes ist eine Erweiterung
des umliegenden Netzes erforderlich. Da insbesondere im Süden des Plangebietes keine
zusätzliche Fläche für Versorgungsanlage im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens ausgewiesen wurde, sind die Erschließungsplanung und Aktivitäten zwingend frühzeitig mit der
NGN MBH abzustimmen
NGN MBH (Fernwärme)
Im Bereich des Fütingsweg liegen Fernwärmeleitungen. Das Baugebiet kann mittels Netzerweiterung mit Fernwärme versorgt werden. Unsererseits bestehen keine Bedenken.
25
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
NGN MBH (Trinkwasser)
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine Bedenken. Die Erschließung mit Trinkwasser kann mittels Netzerweiterung über die Feldstraße bzw. den Fütingsweg erfolgen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die NGN Wasserproduktion ist nicht betroffen.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist von dem oben genannten Bebauungsplan nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 654 -Aufweitung Kölner Straße von Ritterstraße bis Fütingsweg, beabsichtigt die SWK MOBIL GmbH gemeinsam mit dem Fachbereich
Tiefbau der Stadt Krefeld die im Gültigkeitsbereich des Bebauungsplanes Nr. 683 liegenden
Haltestellen „Feldstraße" barrierefrei umzubauen. Die Haltestelle „Feldstraße" in stadtauswärtiger Richtung verbleibt wahrscheinlich lagemäßig am heutigen Standort. Die stadteinwärtige Haltestelle „Feldstraße", im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg gelegen, wird sich
nach heutigem Kenntnisstand nach Süden verschieben. Die Festlegungen des Bebauungsplanes Nr. 683 dürfen in keiner Weise die barrierefreie Gestaltung der Haltestellen „Feldstraße" beeinträchtigen oder verhindern.
Die bereits vorliegende Planung des Fachbereiches Tiefbau erstreckt sich auf der westlichen
Seite der Kölner Straße bis in Höhe der Feldstraße.
Es besteht sicherlich die Notwendigkeit die weitere Planung zwischen dem Fachbereich
Stadtplanung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 und der SWK MOBIL GmbH
bzw. dem Fachbereich Tiefbau bei der Planung der barrierefreien Haltestellen abzustimmen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Besonderheiten - gelten für alle Gewerke:
Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte.
GFL-Flächen:
Alle privaten Verkehrsflächen sind, da sie zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen
können, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen.
Ergänzende Stellungnahme der SWK MOBIL GmbH (ÖPNV), mit Mail vom 26.06.2018
Dem Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld und der SWK MOBIL ist daran gelegen, die beiden
Haltestellen „Feldstraße“ im Zuge der Aufweitung der Kölner Straße (Bebauungsplan
26
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Nr. 654) barrierefrei auszubauen. Dabei ist es aus Sicht der Beteiligten wichtig, dass im Zuge
des Bebauungsplanes Nr. 683 keine direkte Zufahrt vom Gelände der ehemaligen „DonBosco-Grundschule“ zur Kölner Straße geschaffen wird. Für den barrierefreien Ausbau der
Haltestelle wird eine Länge von mind. 40 m benötigt. Im Bereich einer barrierefreien Haltestelle sollten sich keine Grundstückszufahrten befinden. Die zukünftige Lage der barrierefreien Haltestelle „Feldstraße“ in stadteinwärtiger Fahrtrichtung kann erst im Zuge der noch
zu beauftragenden Planung konkretisiert werden. Wir bitten diese Gegebenheiten im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
Ergänzende Stellungnahme der NGN MBH (Elektrizität) ), mit Mail vom 18.07.2018
Es wird gebeten, die Leitungsrechte für das Mittelspannungskabel in dem o .g. Bebauungsplan nachrichtlich zu belassen. Die Umlegungsmaßnahme ist noch nicht ausgeführt und somit noch nicht abgerechnet worden. Das Mittelspannungskabel, das über Gemarkung Krefeld, Flur 72, Flurstück 644 verläuft, wird außer Betrieb genommen.
Ergänzende Stellungnahme der NGN MBH (Elektrizität) ), mit Mail vom 08.08.2018
Das Niederspannungskabel einschließlich Hausanschluss wurde für das hintere Gebäude
Feldstraße 45 bereits abgetrennt. Ein Leitungsrecht auf diesem Flurstück ist daher nicht
mehr erforderlich. Die Umlegungsmaßnahme für das Mittelspannungskabel auf dem Flurstück 644 ist soweit technisch abgeschlossen. Da die kaufmännische Abwicklung noch nicht
abgeschlossen bzw. noch im Gange ist, wird gebeten das Leitungsrecht für dieses Kabel im
Bebauungsplan weiterhin nachrichtlich zu belassen. Zumindest solange diese Baumaßnahme nicht gänzlich abgeschlossen wurde.
Ergänzende Stellungnahme der NGN MBH (Elektrizität) ), mit Mail vom 21.08.2018
Die Umlegungsmaßnahme ist komplett abgeschlossen so dass das Leitungsrecht im
Bebauungsplan entfallen kann.
Abwägung zur Stellungnahme der SWK MOBIL GmbH:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen im Wesentlichen die
nachfolgende Ebene der Bauausführung. Die Verlegung der Haltestelle „Feldstraße“ wird
durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt. Im Bereich des städtischen Grundstücks der
ehemaligen Don-Bosco-Schule wird die Anfahrbarkeit des Grundstücks über die Kölner
Straße ausgeschlossen. Durch violette Eintragung in dem Bereich des Flurstücks 644
(Grundstück der ehemaligen Don-Bosco-Schule) wird die Festsetzung von Bereichen ohne
Ein- und Ausfahrt ergänzt. Die Erschließung ist somit ausschließlich über die Feldstraße
möglich. Die Änderung betrifft nicht die Grundzüge der Planung.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Abwägung zu den Stellungnahmen der NGN (Elektizität):
Die Baumaßnahmen zur Umlegung der Kabel sind sowohl baulich als auch kaufmännisch
abgeschlossen. Die eingetragenen Leitungsrechte für das Niederspannungskabel und das
27
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Mittelspannungskabel sind nicht mehr erforderlich und werden durch violetten Eintrag gestrichen. Die Änderung wird in die Planurkunde zum Satzungsbeschluss durch violette Eintragung vorgenommen. Sie betrifft nicht die Grundzüge der Planung.
⇒
Der Stellungnahme wird gefolgt.
7. Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 29.05.2018
Aus naturschutzrechtlicher bzw. grünplanerischer Sicht bestehen nach wie vor Bedenken
gegen die geplante private Erschließung über die Pflanzfläche „Fläche A“ (textliche Festsetzung Nr. 6.2) – insbesondere dann, wenn sie als Tiefgaragenzufahrt hergestellt werden sollte. Zwar wurde die geplante Breite von 6 m auf 3,50 m reduziert und die „Müllaufstellfläche“
ist planerisch nicht mehr vorgesehen. Dennoch bleiben Zweifel, dass im Rahmen der späteren Realisierung der Bauvorhaben tatsächlich nur diese Breite ausgebaut wird. Außerdem
wird die Zufahrt, bedingt durch die Lage des Trafos, mittig durch die „Fläche A“ führen, so
dass beidseitig wesentlich schmalere Pflanzflächen übrig bleiben, deren Bepflanzung durch
nachbarschaftsrechtlich erforderliche Grenzabstände erschwert würde – umso mehr, wenn
hier eine Zufahrt zur Tiefgarage gebaut würde, wodurch auch Beeinträchtigungen für die
Baumwurzeln zu erwarten wären. In Höhe des Trafos dürfte kaum noch ein nutzbarer Grünstreifen (etwa 3 m breit auf ca. 8 – 10 m Länge) übrig bleiben, da der (vorhandene) Trafo ungünstig platziert wurde. Die im FNP dargestellte Grünfläche in einer Breite von bis zu 21 m
wird folglich bei weitem nicht erreicht. Daher sollten diesbezüglich Planungsalternativen
geprüft werden wie z.B. Verlagerung des Trafos oder eine gemeinsame Erschließung der beiden Tiefgaragen von der Feldstraße aus, zumal ja evtl. noch Zuwegungen und Rettungswege
eingeplant werden müssen. Die Bepflanzung des Grünstreifens sollte über einen Vertrag mit
dem Investor abgesichert werden, da es sonst voraussichtlich nicht funktioniert.
Da entlang des Fütingswegs (Hausnrn. 74 – 80) und der Kölner Straße (Hausnrn. 126 – 144)
lediglich eine Sicherung des Bestands erfolgt, bis auf Straßenbäume kaum Baumbestand
vorhanden und der größte Teil versiegelt ist, erübrigt sich für diesen Teilbereich eine weitergehende Stellungnahme.
Für den Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule bestehen weiterhin erhebliche Bedenken.
Die Planung des Gebäuderiegels entlang der Kölner Straße und die geplante Tiefgarage führen zum Verlust des gesamten erhaltenswerten Baumbestandes auf dem Schulhof und z.T.
auch an der östlichen Grundstücksgrenze. Es handelt sich um 12 Bäume, die überwiegend
50 – 60 alt sind, in einem Fall 80 Jahre. Leider ist es nach Sicht des Fachbereichs Grünflächen auch relativ unwahrscheinlich bzw. unrealistisch, dass die mit Erhaltungsfestsetzungen versehenen Bäume tatsächlich erhalten werden können, da die Kronen der Bäume auf
dem Schulhof bereits jetzt die Baugrenze berühren. Auch ob die vier Bäume nordöstlich des
Schulgebäudes erhalten werden können, ist fraglich, da sie künftig von zwei Tiefgaragen
flankiert sein werden.
Der vorauszusehende Verlust dieses alten Baumbestandes wird umso schwerer wiegen, als
der Südbezirk nach wie mit Grünstrukturen erheblich unterversorgt ist und da für Ersatzpflanzungen kaum Raum bleiben dürfte (Tiefgarage!).
28
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken:
Die vorliegende ASP deckt nur den früheren Geltungsbereich ab. Im weiteren Verfahren wäre
diese daher zu ergänzen, insbesondere, wenn es bei der Überplanung des Geländes der
ehemaligen Don-Bosco-Schule bleiben sollte (Abbruch und Fällung des alten Baumbestandes). Es zeigten sich bei einem Ortstermin am 15.05.2018 im Traufbereich am Schulgebäude
an mehreren Stellen Vogelkotspuren. Des Weiteren wurden überfliegende Dohlen und Mauersegler beobachtet. Betreuer der Notschlafstelle im ehemaligen Schulgebäude berichten,
dass nachts der Schulhof von Fledermäusen beflogen wird.
Damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird, ist für das
ehemalige Schulgelände nebst den darauf befindlichen Bäumen vordringlich während der
Brutzeit ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erstellen. Für die anderen Gebäude bzw. das restliche B-Plan-Areal wurde zwar im
Januar 2017 ein artenschutzrechtliches Gutachten erstellt, aber das Schulgelände war hiervon ausgenommen. Alle Gebäude sind auf Spuren und mittels Sichtbeobachtung, Endoskop
sowie Detektor bzw. Horchboxen zu untersuchen. Die Bäume sind nach Höhlen, Spalten und
Horsten und auf Besatz zu überprüfen. Die einschlägigen Methodenstandards sind anzuwenden und zu beachten. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die
Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden.
Der ehemals mit Bäumen durchsetzte Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg ist
durch eine Anpflanzung einheimischer Bäume und Sträuchern wieder herzustellen, um den
Verlust des Lebensraumes für die innerstädtische Tierwelt zu kompensieren.
Abwägung:
Da es sich um eine Angebotsplanung handelt und die Errichtung einer Tiefgarage nicht zwingend festgesetzt wird, kann keine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt festgesetzt werden. Je
nach Art der Nutzung sind im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren die
Anzahl der erforderlichen Stellplätze nachzuweisen und damit auch die Lage der Stellplätze.
Sofern gewünscht oder erforderlich kann eine Tiefgarage errichtet werden, weil diese entsprechend der Angebotsplanung planungsrechtlich zulässig ist. Sofern eine Tiefgarage errichtet wird ist diese nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig und das betrifft dann
auch die Zufahrt. Insofern kann die Annahme nicht bestätigt werden, dass der Grünzug durch
einen Tiefgaragenzufahrt weiter reduziert würde.
Die Erschließung des Mischgebiets MI 1 soll über den Fütingsweg erfolgen und die des
Mischgebiets MI 2 über die Feldstraße, um die neu anfallenden Verkehre gleichmäßig zu verteilen und mögliche Verkehrsbelastungen der jeweiligen Erschließungsstraße zu minimieren.
Der Einfahrtsbereich am Fütingsweg wird in einer Breite vom 3,50 m festgesetzt. Damit richtet sich die Breite der Zuwegung sich nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (kurz
RASt 06) und entspricht der Breite einer Wohnstraße. Der übrige Abschnitt des Fütingswegs
ist durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen.
Eine Verlegung des Trafos-Standorts der NGN am Fütingsweg wurde im Verfahren geprüft und
ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Lage könnte auch nur geringfügig verändert werden,
weil technisch bedingte Abstände einzuhalten sind.
29
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
In der Stellungnahme vom 13.10.2016 weist die Fachbereich Grünflächen darauf hin, dass
der Flächennutzungsplan zwischen Feldstraße und Fütingsweg eine 15 m breite Grünverbindung vorsieht und der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 177 eine private Grünfläche in einer
Breite von 8 – 21 m festsetzt. Der Empfehlung der Stellungnahme vom 13.10.2016 folgend,
ist der Grünstreifen im Bebauungsplan Nr. 683 in einer Breite von 8,00 m festgesetzt worden.
Wie schon in den Stellungnahmen der Fachbehörde vom 25.08.2017, in Verbindung mit den
Stellungnahmen zu Ortsbesichtigungen vom 11.11.2011 und 06.01.2014, befinden sich auf
dem Gelände der ehemaligen Don-Bosco-Schule insgesamt 12 Bäume. Davon sind 8 Bäume
erhaltenswürdig. Von den im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befindlichen
8 erhaltenswerten Bäumen werden entlang der östlichen Flurstücksgrenze und innerhalb der
Grundstücksfläche insgesamt 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Die Baumstandorte und
Kronendurchmesser wurden durch den Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen aufgenommen und in die Planurkunde eingepflegt. Der Kronendurchmesser entspricht in der
Regel der Ausbreitung des Wurzelwerks. Darauf ist die maximale Größe der Baufenster für
die Tiefgaragen abgestimmt, damit die zur Erhaltung festgesetzten Bäume geschützt werden. Das Baufenster zeigt den Kronendurchmesser zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung. Im Baugenehmigungsverfahren muss seitens der Fachbehörde in eigener Zuständigkeit und im Einzelfall geprüft werden, dass der Kronendurchmesser unberührt bleibt damit der Erhalt der Bäume gesichert wird.
Die Hinweise zum Artenschutz werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Momentan ist kein Investor bekannt, der das Grundstück der Don-Bosco-Schule bebauen
möchte oder der für das ehemalige Schulgebäude eine Planung erstellt hat. Es ist folglich
nicht absehbar, wie lange das Gebäude und der Baumbestand unangetastet bleiben. Deshalb wird im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahrens für das ehemalige
Schulgelände nebst den darauf befindlichen Bäumen ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
entsprechend den Anforderungen der Fachbehörde erbracht müssen.
⇒
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
8. Fachbereich Ordnung, Polizeipräsidium Krefeld, mit Schreiben vom 29.05.2018
Die Sichtbereiche der Kreuzungen/Einmündungen bzw. Grundstückszufahrten sind aus Verkehrssicherheitsgründen zu erhalten. Rettungswege zu den Wohneinheiten sind für Einsatzfahrzeuge frei zu halten. Ein den Nutzungen entsprechendes Parkangebot sollte vorgehalten
werden. Dies ist im konkreten Fall durch den Bau von Tiefgaragen gewährleistet.
Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt die nachstehenden Aspekte, die geeignet sind, in diesem Stadtgebiet Tatgelegenheiten zu minimieren und das Sicherheitsgefühl
zu verbessern, in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen:
30
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Wohngebäude
Sämtliche zu planenden Gebäude sollten mit einbruchhernmenden Fassadenelementen
gern. DIN EN 1627 (Türen, Fenster und Fenstertüren, ggf. Gitter bzw. Kellerschachtsicherungen) ausgestattet werden. Es wird empfohlen, Haustüren mit selbstverriegelnden Fluchttürschlössern auszustatten (bei Mehrfamilienhäusern ggf. inkl. elektrischer Türöffnerfunktion)
sowie mit Video-Gegensprechanlagen, um eine zuverlässige Zugangskontrolle zu ermöglichen. Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern sollten ebenfalls einbruchhemmend gem. DIN EN 1627 ausgeführt sein. Hauseingangsbereiche, Zu- und Seitenwege sowie
Gärten und umgebende Freiflächen sollten übersichtlich und gut ausgeleuchtet gestaltet
werden.
Parkplätze
Parkplätze sollten übersichtlich und gut ausgeleuchtet sein. Die Ausleuchtung ist gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Die Lampen / Leuchtmittel sollten aus
schwer zerstörbarem Material gefertigt sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen sind. Abseits gelegene und nicht einsehbare Parkplätze
sollten vermieden werden. Tiefgaragen sollten mit ausreichender und konstanter Beleuchtung mit mindestens 20 Lux in allen Bereichen ausgestattet werden. Das Einrichten von Notrufeinrichtungen (u. evtl. Überwachungsanlagen) ist sinnvoll. Die Areale sollten gut überschaubar sein. Die Schaffung „toter Ecken" sollte vermieden werden.
Grünflächen
Diese Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen; für die Planung
von Fußwegen sind möglichst freie Sichtachsen zu berücksichtigen. Bepflanzungen dürfen
die Übersichtlichkeit - auch langfristig - nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen ist zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von
2 m ausgebildet sein. Dies ist bei der Auswahl der Pflanzen sowie bei der Planung der zukünftigen regelmäßigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen.
Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche und private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Einfriedungen umgebender Grundstücke sollten transparent gestaltet sein, z.B. durch Stahlstabgitterzäune.
Es bestehen gegen das im Betreff genannte Verfahren keine Bedenken.
Es wird gebeten, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträger und
Architekten) auszuhändigen. Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Videotechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Die Vorhabenträger sollten frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen
werden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung der Lage, Gebäudekonzeption, Ausstattung des Objektes und des persönlichen Sicherheitsbedürfnisses der Nutzer in-
31
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
dividuell, neutral und kostenlos von uns durchgeführt. Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer der „Technischen Prävention der Polizei Krefeld" ist erforderlich.
Abwägung:
Dem Grundstückseigentümer der Mischgebiete MI 1 + MI 2 wurde die Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Die Ausführungen werden seitens der Bauleitplanung zur Kenntnis genommen.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
9. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 30.05.2018
Innerhalb des Plangebietes befindet sich an der Feldstr. 45 die Don-Bosco-Schule, deren
Denkmalwert gern. § 2 DSchG NRW im Jahr 2006 festgestellt worden ist. Auch wenn das Eintragungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Schule dennoch im Rahmen der Planung als Baudenkmal zu berücksichtigen. Teil des denkmalwerten Baubestandes ist das
Hauptgebäude der Schule sowie der sich westlich daran anschließende L-förmige Baukörper.
Es ist daher darauf hinzuweisen, dass eine Veränderung am Baudenkmal selbst sowie eine
Bebauung in seiner Umgebung im Rahmen des Umgebungsschutzes gemäß § 9 DSchG NRW
einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf und frühzeitig mit den zuständigen Denkmalbehörden abzustimmen ist.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Hauptgebäude der ehemaligen „DonBosco-Schule“, Feldstraße 45, wird als Baudenkmal nachrichtlich übernommen. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld wurde im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung festgehalten, dass im Baugenehmigungsverfahren die Bewertung des
westlich an das Hauptgebäude der Schule anschließenden Baukörpers erfolgen soll.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10. IHK Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 01.06.2018
Die Stadt Krefeld beabsichtigt, die brachliegende Fläche mit Anschluss an die Feldstraße
einer neuen baulichen Nutzung zuzuführen. Aus diesem Anlass wird der Bebauungsplan
aufgestellt. Das Plangebiet umfasst sowohl die neu zu bebauende Fläche als auch die vorhandenen Gebäude innerhalb des Baublocks Fütingsweg/Kölner Straße/Feldstraße. Der Planentwurf sieht vier Mischgebiete mit flexiblen Nutzungsoptionen vor. Zu dem aktuell vorliegenden Planentwurf nimmt die IHK wie folgt Stellung:
1. Berücksichtigung von Störfallbetrieben
Das Plangebiet liegt innerhalb der Achtungsabstände (ohne Detailkenntnisse), aber außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes (mit Detailkenntnissen) zu den bestehenden
32
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Störfallanlagen von Evonik (früher Stockhausen) und Solenis (früher Ashland). Insofern widerspricht die gewünschte Bebauung nicht den Abstandserfordernissen nach den störfallrechtlichen Vorgaben.
Nach dem der Planung zugrundeliegenden Störfallgutachten von November 2011 liegt das
Plangebiet allerdings innerhalb des umhüllenden Abstandes von Erweiterungsbereichen der
beiden betroffenen Unternehmen. Aus diesem Grund empfiehlt die IHK, im weiteren Bauleitplanverfahren die Firmen Evonik lndustries AG und Solenis Technologies Germany GmbH
aktiv einzubeziehen.
Zudem sollten die Aussagen unter Ziffer IV. 6 und VIII. 3.1 der Begründung ergänzt werden.
2. Berücksichtigung von Gewerbelärm
Durch die Planung werden neue Immissionsorte im Umfeld emittierender Betriebe geschaffen. Dabei wird aus Sicht der IHK die gewerbliche Vorbelastung in der Begründung unter Ziffer VIII. 2.1 und VIII. 3.1 nur verkürzt wiedergegeben.
Aus dem den Planunterlagen beigefügten Immissionsschutz-Gutachten vom 21. März 2018
geht hervor, dass der Gewerbelärm den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am Tag in einem
Teilbereich des Plangebietes an der Kölner Straße überschreitet. In der Nacht kommt es hier
ebenfalls zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) sowie zusätzlich
in einem Teilbereich an der Feldstraße (s. Abbildung 1).
Abbildung 1
Damit können die Richtwerte der TA-Lärm in diesem Plangebiet nicht eingehalten werden.
Insofern ist die Begründung anzupassen und der Konflikt im weiteren Bebauungsplanverfahren so zu lösen, dass durch die neu hinzukommenden schutzwürdigen Wohnnutzungen keine Beeinträchtigungen des Bestandes oder der Entwicklungsmöglichkeiten der umliegenden
Unternehmen entstehen.
Die IHK weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass im Umfeld des Plangebietes
zwei Erweiterungsflächen des benachbarten Chemiestandortes Evonik/Solenis liegen. Diese
sind im geltenden Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet dargestellt
(s. Abbildung 2).
33
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
Abbildung 2
Die neu heranrückenden Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebiets dürfen die Nutzungsoptionen auf diesen Flächen nicht einschränken. Die IHK empfiehlt auch diesbezüglich
dringend die aktive Einbeziehung der beiden Unternehmen in das weitere Bebauungsplanverfahren.
Abwägung:
Zu Punkt 1:
Zur Verträglichkeit von Bebauungsplänen der Stadt Krefeld mit den Betriebsbereichen Evonik
Real Estate GmbH & Co. KG. (ehemals Evonik Stockhausen GmbH und Ashland Deutschland
GmbH) wurde ein Gutachten beauftragt. Das Gutachten unter dem Gesichtspunkt des
§ 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie wurde von der TÜV NORD Systems GmbH
& Co. KG im Oktober 2011 erstellt. Hierbei wurde nach der Ermittlung der Gefahrenpotentiale
ein angemessener Abstand für die Betriebsbereiche bestimmt.
Eine Untersuchung nach Seveso III ist entbehrlich, weil diese zu keinen geänderten Sicherheitsabständen führen würde. Die in den KABAS (Kartographischen Abbildungen der Betriebsbereiche und Anlagen) hinterlegten Achtungsabstände, Stand November 2011,
4. Nachtrag 02/2017 zeigen, dass die Plangebietsgrenze des Bebauungsplans Nr. 683 außerhalb der erforderlichen Sicherheitsabstände und den Betriebsbereich umhüllenden Abstand um die Außengrenze des Werksgeländes liegt.
Das Unternehmen wurde beteiligt und hat selbst im Rahmen der Offenlage mit der Stellungnahme vom 28.05.2018 bestätigt, dass das Bebauungsplangebiet außerhalb des Achtungsabstands liegt und verweist auf die westlich gelegene Erweiterungsfläche für den Standort
(vergl. III. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB). Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Kindertagesstätte an der Feldstraße und zum Freizeitzentrum-Süd südlich
der Plangebietsgrenze. Die sensible Nutzung einer Kindertagesstätte und das nördlich angrenzende festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (Feldstraße 19 – 27a und Fütingsweg 40 –
68) in unmittelbarer Nähe zur Erweiterungsfläche der als Gewerbegebiet ausgewiesen Fläche
führen schon zum jetzigen Zeitpunkt zu Einschränkungen durch die vorhandene Umgebungsbebauung. Das mit dem Bebauungsplan Nr. 683 ausgewiesene Mischgebiet führt zu
34
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
keiner Beeinträchtigung des Betriebes, weil es deutlich sensiblere Nutzungen im Bestand in
unmittelbarer Betriebsnähe gibt.
Quelle: Ausschnitt KABAS, Stand November 2011, 4. Nachtrag 02/2017
In der Begründung werden die Aussagen unter Ziffer IV. 6 und VIII. 3.1 ergänzt.
⇒
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu Punkt 2:
Zur Beurteilung der gewerblichen und industriellen Geräuschimmissionen wurden im Schallgutachten die Betriebe innerhalb der Plangebietsgrenze (Medizintechnik Krolicki und Restaurant Peking Garden) und nördlich des Fütingswegs (Einkaufszentrum: Aldi, Edeka, Bäckerei und dm-Markt) und der gesamte Betriebsbereich von Opel Baggen, Ecke Kölner Straße –
Fütingsweg und südöstlich der Plangebietsgrenze das Unternehmen Evonik lndustries AG
berücksichtigt. Aufgrund der fehlenden Informationslage der Geräuschbelastung durch das
Unternehmen Evonik lndustries AG wurden die Schallemissionen in Abstimmung mit der
Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik lndustries AG iterativ ermittelt. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete werden an der Plangebietsgrenze eingehalten. Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte wurde durch das Unternehmen Evonik
bestätigt.
Das Unternehmen Evonik wurde im Rahmen des Verfahrens beteiligt und hat im Namen aller
Beteiligten als Evonik Real Estate GmbH & Co. KG. eine Stellungnahme abgegeben.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu dem im Plangebiet befindlichen Betrieb „Peking Garden“ liegen durch den Betrieb des
Restaurants zur Nachtzeit und die damit verbundene Nutzung des Parkplatzes in der Nachtzeit am Immissionsort Kölner Str. 134 (IPO 3) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an
der angrenzenden Wohnbebauung ab dem 1. Obergeschoss um 14 dB vor, welche auf die
Nutzung der Stellplätze des Restaurants zurückzuführen ist. Es handelt sich hierbei um einen bauordnungsrechtlich genehmigten Betrieb, der aber durch seine tatsächliche Nutzung
35
Anlage 3 zum Bebauungsplan 683
Vorlage Nr. 5715/18
die Angrenzer in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Ein ordnungsbehördliches Einschreiten
erfolgt, sofern es zu Beschwerden der Angrenzer kommt. Das Immissionsschutz-Gutachten
vom 21. März 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung mit der Gebietseinstufung
Mischgebiet uneingeschränkt möglich ist.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11. Fachbereich 40 – Schule, per Mail am 29.05.2018 und 08.06.2018
Von der vorgesehenen Neuplanung ist auch der Bereich der denkmalgeschützten Don-BoscoSchule betroffen. Aufgrund der zukünftig steigenden Schülerzahlen ergibt sich u.a. im Bezirk
Süd ein erhöhter Schulraumbedarf, so dass weiterer Schulraum geschaffen werden muss.
Insofern muss grundsätzlich auch in Erwägung gezogen werden, die Don-Bosco-Schule zu
reaktivieren. Hiergegen sprechen der nicht optimale Standort der Schule, der bestehende
Denkmalschutz im Hauptgebäude und die nicht unbedenklichen Belastungen des Grundstücks. Die Wirtschaftlichkeit einer Reaktivierung muss daher noch eingehend geprüft und
abgewägt werden. Zudem ist zu klären, ob nicht stattdessen ein besser geeigneterer und
wirtschaftlicherer Standort akquiriert werden kann. Beides wird leider noch Zeit in Anspruch
nehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher leider keine abschließende Aussage dazu gemacht werden, ob schulische Belange von der vorgesehenen Planung berührt werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der ehemalige Schulstandort ist im Flächennutzungsplan 2015 bereits als Mischgebietsfläche ausgewiesen. In einem Mischgebiet
sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Eine Grundschule ist eine Anlage
für kulturelle Zwecke, die im Mischgebiet zulässig ist. Anlagen für kulturelle Zwecke dienen
dem weiten Bereich von Bildung und Wissenschaft sowie Kunst und Kultur. Unter diesen
Nutzungsbegriff fasst die BauNVO vor allem Schulen. Eine Grundschule an diesem Standort
wird nur eine geringe Schülerzahl aufnehmen können. Sie ist sowohl gebietstypisch als auch
gebietsverträglich. Das Grundstück befindet sich im städtischen Grundbesitz und der Grundschulbetrieb kann bei Bedarf wieder aufgenommen werden.
⇒
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
36