Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zum Bebauungsplan Nr. 683
Vorlage Nr. 5715/18
Bebauungsplan Nr. 683
- Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg Stadtbezirk: Krefeld-Süd
Begründung
Satzungsbeschluss
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung.
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Inhalt
I.
Vorbemerkungen
6
II.
Räumlicher Geltungsbereich
6
III.
Planungsrechtliche Situation
8
1.
Landes- und Regionalplanung
8
2.
Flächennutzungsplan
8
3.
Bebauungspläne
8
4.
Landschaftsplan und Fachplanungen
9
5.
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld
9
IV.
V.
VI.
Bestandsbeschreibung
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung, Ver- und Entsorgung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
12
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
13
1.
Anlass der Planung
13
2.
Entwicklungsziele
13
2.1
2.2
2.3
2.4
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
13
14
14
15
Planinhalte
16
1.
16
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen
1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
16
18
18
19
20
21
2
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.5
1.6
1.7
1.8
Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Versorgungsflächen
Immissionsschutz
Boden, Natur und Landschaft
22
22
23
26
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
29
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
2.1.1 Dachform
2.1.2 Firstrichtung
2.1.3 Oberstes Geschoss
29
29
29
29
3.
Nachrichtliche Übernahmen
29
4.
Kennzeichnungen
30
5.
Hinweise
30
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
Einbau und Verwendung von Materialien
Rodungsverbot und Artenschutz
Schutz von Fledermäusen
Quartierhilfen für Fledermäuse und Mauersegler
Baumschutzmaßnahmen
Städtische Satzungen
Bodenfunde
Kampfmittel
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Dachbegrünung
30
30
31
31
31
31
32
32
32
32
VII. Städtebauliche Kenndaten
33
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
33
1.
Grundlagen der Untersuchung
33
2.
Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung
34
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
34
35
36
36
36
37
37
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
37
3.1
3.2
3.3
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
37
39
40
3
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
3.4
3.5
3.6
3.7
IX.
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Inhalt
42
42
43
43
Umsetzung der Planung
44
1.
Bodenordnung
44
2.
Städtebauliche Verträge
44
3.
Kosten und Finanzierung
44
4.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
44
4
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
Inhalt
Diese Begründung wurde gegenüber der Begründung zum Stand der Offenlage aufgrund
der eingegangenen Anregungen und Bedenken wie folgt geändert:
Kapitel III: Angabe zentraler Versorgungsbereich ergänzt.
Kapitel IV, Punkt 1: Bestandsbeschreibung aufgrund des vollzogenen Abbruchs
aktualisiert.
Kapitel IV, Punkt 6: Ergänzung, das sich die Erweiterungsflächen
Störfallbetriebes innerhalb des Achtungsabstandes befinden.
des
Kapitel V, Punkt 2.2: Erläuterung der Anfahrbarkeit des Grundstücks der Don-BoscoSchule nur über die Feldstraße und Festsetzung von Bereichen ohne Ein– und
Ausfahrt ergänzt.
Kapitel V, Punkt 5.3 + 5.4: Ergänzungen zum Artenschutz (Fledermäuse und
Mauersegler- Nisthilfen).
Kapitel VI, Punkt 2.4: Solarkataster und Solarpotenzial ergänzt.
Kapitel VI, Punkt 1.4: Ergänzung, dass neben Einfriedung auch Terrassen und
Terrassenüberdachungen bis max. 3,50 m Tiefe und Gartenhäuser (bis 20 m³) je
Grundstück außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.
Kapitel VI, Punkt 1.5: Festsetzung von Bereichen ohne Ein– und Ausfahrt an der
Kölner Straße im Bereich der Don-Bosco-Schule ergänzt.
Kapitel VI, Punkt 1.6: Sicherung von Leitungsrechten kann entfallen, weil kein Bedarf
mehr besteht.
Kapitel VI, Punkt 5.5: Ergänzung, dass bei Bodenfunden, sofern erforderlich, eine
archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen ist.
Kapitel VIII, Punkt 3.1: Ergänzungen zu Seveso III und Ergänzung Ausschnitt KABAS
Achtungsabstände 02/2017.
5
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung
Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der
Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche handelt es sich hierbei um eine
Maßnahme der Innenentwicklung.
Es
besteht
keine
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFHRL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie und es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1
BImSchG zu beachten sind.
Der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und
Fütingsweg – kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt werden.
II.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt im Stadtbezirk KrefeldSüd. Abweichend von der Plangebietsgrenze zum Zeitpunkt des
Einleitenden Beschlusses am 22.09.2005 (siehe Abb. 1) wird die
Plangebietsgrenze bis an die Straßenecke Fütingsweg/Kölner Straße
erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung von Bebauungsplänen
untereinander werden die Kölner Straße und der Fütingsweg in den
Geltungsbereich einbezogen (siehe Abb. 2).
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca.
8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Insgesamt hat das Plangebiet damit eine
Fläche von ca. 22.600 m² und wird wie folgt begrenzt:
6
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
im Süden durch die Feldstraße,
im Westen durch die Kölner Straße,
im Norden durch den Fütingsweg,
und im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung zwischen
Fütingsweg und Feldstraße.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
7
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
III.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
III. Planungsrechtliche Situation
Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 2015 weist den Plangebietsbereich
Mischgebiet aus. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist
Grünverbindung von der Feldstraße zum Fütingsweg dargestellt.
Flächenkennzeichnung für mit Altlasten belastete Flächen umfasst
Bereich zwischen dem Fütingsweg und der Feldstraße.
als
eine
Die
den
Abb. 3: Flächennutzungsplan 2015
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
3.
Bebauungspläne
Im zentralen Bereich des Plangebiets setzt der seit dem 10.06.1967
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße,
zwischen Fütingsweg und Feldstraße – ein Gewerbegebiet in zwingend zweigeschossiger Bauweise fest. Das Eckgrundstück an der Kölner
Straße/Feldstraße ist im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Die übrigen Flächen stellen ein
Allgemeines Wohngebiet dar, mit teilweise zwingender Dreigeschossigkeit.
Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist eine geringere Geschossigkeit
mit zwingender Zweigeschossigkeit festgesetzt. Entlang der nordöstlichen
Plangebietsgrenze sowie in Teilen des zentralen Plangebietbereichs ist eine
private Grünfläche festgesetzt.
8
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Die aktuellen Entwicklungsziele der Stadt Krefeld erfordern hinsichtlich der
derzeit rechtsverbindlichen Festsetzungen eine Neuaufstellung des
Bebauungsplanes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll künftig
für den gesamten Plangebietsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO
festgesetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 treten für seinen
Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des o.g.
Bebauungsplanes Nr. 177 außer Kraft.
4.
Landschaftsplan und Fachplanungen
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992) sowie außerhalb von festgesetzten
oder geplanten Wasserschutzzonen.
5.
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld
Der westliche Bereich des Plangebietes befindet laut Zentrentenkonzept
2014
der
Stadt
Krefeld
im
zentralen
Versorgungsbereich
(§ 9 Abs. 2a BauGB) im Nahversorgungszentrum NVZ 14.
Abb. 4: Zentrenkonzept 2014, Ausschnitt NVZ 14
Grenze des zentralen Versorgungbereichs
Quelle: futuraConsult, Dr. Kummer, Zentrenkonzept 2014
IV.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd und umfasst eine Fläche von
ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Es hat folglich
eine Fläche von insgesamt 22.600 m².
9
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Im Eckbereich zur Kölner Straße/Feldstraße befinden sich das ehemalige
städtische Schulgebäude und der Schulhof der „Don-Bosco-Grundschule“.
Das Schulgebäude steht in Teilen unter Denkmalschutz. Die Kölner Straße
zeichnet sich in diesem Bereich durch eine dreigeschossige
Blockrandbebauung aus, mit tief in die Grundstücke hineingebauten IIgeschossigen Flügelanbauten. Die Nutzung im nordwestlichen
Plangebietsbereich ist gekennzeichnet durch eine Mischung von Gebäuden
mit Handel und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen.
Erdgeschossig befinden sich in der Blockrandbebauung an der Kölner
Straße vereinzelt Dienstleistungsbetriebe und kleinere gewerbliche
Betriebe. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist im Erdgeschoss ein
gastronomischer Betrieb ansässig, mit einem deutlich über das Gebiet
hinausgehenden Einzugsbereich. An den gastronomischen Betrieb
anschließend befindet sich entlang des Fütingswegs ein Gewerbebetrieb. Im
weiteren Verlauf erstreckt sich eine dreigeschossige Wohnbebauung mit
Garagenhöfen im rückwärtigen Grundstücksbereich.
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befand sich bis März 2018 ein
etwa 15 Meter breiter Grünstreifen, welcher sich durch eine durchwachsene
und ungeordnete Vegetationsstruktur mit zum Teil altem Baumbestand
auszeichnete. Wegen der Belastungen durch Altlasten auch im Bereich des
Baumbestandes musste der Grünstreifen komplett geräumt werden, damit
die Altlasten entsorgt und unbelasteter Mutterboden aufgebracht werden
kann. Innerhalb dieses Grünstreifens ist, angrenzend an den Fütingsweg,
eine Trafostation verortet.
Im zentralen Bereich des Plangebiets, mit Anschluss an die Feldstraße,
befand sich bis März 2018 eine brachliegende, ehemals gewerblich
genutzte Fläche, die als Standort eines Pharma-Großhandelsunternehmens
und einer Lackfabrik (vor 1972) genutzt wurde. Die seit 2002 leerstehende,
zweigeschossige Gewerbehalle aus dem Jahr 1972, mit einer Grundfläche
von ca. 2.000 m2 wurde inzwischen abgerissen.
Östlich des Plangebiets, parallel zur Plangebietsgrenze, befindet sich eine
dreigeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise. Südlich des
Plangebiets, an der Feldstraße, schließt eine dreigeschossige
Straßenrandbebauung an. Im weiteren Verlauf, mit ca. 12 m Abstand zur
dreigeschossigen
Bebauung,
befindet
sich
eine
freistehende,
eingeschossige städtische Kindertagesstätte. Daran schließt in östlicher
Richtung die derzeit ungenutzte Erweiterungsfläche eines Industriebetriebes
an. Westlich des Plangebiets, entlang der Kölner Straße, findet sich eine
drei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung mit kleineren Geschäften
und Dienstleistungsunternehmen im Erdgeschoss. Nördlich des
Plangebiets, angrenzend an den Fütingsweg, befinden sich einige
gewerbliche Betriebe und Nahversorger.
10
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Abb. 5: Luftbild Plangebiet
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
2.
Verkehr
Das Plangebiet ist an drei Seiten von öffentlichen Straßen umgeben. Der
nördlich gelegene Fütingsweg und die südlich gelegene Feldstraße münden
dabei westlich des Plangebietes in die Kölner Straße, welche eine wichtige
Zufahrtsstraße zum Krefelder Zentrum darstellt. Das Plangebiet ist somit gut
an das städtische Straßennetz angeschlossen.
Der Grundstücksbereich im Zentrum des Plangebiets, in dem sich die
inzwischen abgebrochene Gewerbehalle befand, wird über die Feldstraße
erschlossen.
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße“,
welche innerhalb des Plangebiets liegt. Stadteinwärts befindet sich die
Haltestelle im Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg und stadtauswärts auf
der gegenüberliegenden Straßenseite an der Kölner Straße. Von hier fahren
die Straßenbahn 041 sowie die Buslinien 060 und 061. Durch sie ist eine
gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof
gewährleistet.
3.
Infrastruktur
Ein städtischer 3-zügiger Kindergarten befindet sich an der Feldstraße,
südlich der Plangebietsgrenze. Dienstleistungsbetriebe und verschiedene
Einzelhandelseinrichtungen befinden sich gut erreichbar am Fütingsweg,
nördlich der Plangebietsgrenze, im Nahversorgungszentrum Kölner Straße
(NVZ 14). Der Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen
Bedarfs ist somit gedeckt.
11
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
4.
IV. Bestandsbeschreibung
Entwässerung, Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes wird durch die vorhandenen Leitungen
(Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) sichergestellt.
Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt durch die
vorhandenen Kanäle, die so dimensioniert sind, dass sie das anfallende
Wasser aufnehmen können.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Teile des inneren Plangebiets weisen pflanzlichen Bewuchs und
Baumbestand auf. Der zwischenzeitlich abgetragene Pflanzbestand entlang
der östlichen Plangebietsgrenze bestand aus Sträuchern und einigen
größeren Bäumen, die sich überwiegend in nicht erhaltenswertem Zustand
befanden und von denen einige erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher
waren. Entlang der Kölner Straße und des Fütingswegs befinden sich in den
rückwärtigen
Grundstücksbereichen
nur
vereinzelt
private
Gartengrundstücke. Auf der Schulhoffläche der ehemaligen Don-BoscoSchule wurden, nach Prüfung durch den Fachbereich Grünflächen im Jahr
2014, mehrere Bäume als erhaltenswürdig eingestuft.
6.
Immissionsschutz
Der Bereich ist sowohl verkehrsbedingt durch die Kölner Straße und den
Fütingsweg als auch durch Gewerbenutzung entlang des Fütingswegs mit
Lärm vorbelastet. Südöstlich des Plangebiets befindet sich das
Betriebsgelände der Evonik Real Estate GmbH & Co. KG, einschließlich einer
derzeit brachliegenden Betriebserweiterungsfläche, die an die Feldstraße
grenzt. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches des
Störfallbetriebes, allerdings befindet sich die Erweiterungsfläche für den
Standort des Störfallbetriebes teilweise weniger als 50 m vom Plangebietsbereich entfernt. Eine Beurteilung erfolgt im Kapitel VIII.
7.
Bodenverunreinigungen
Die Brachfläche „Feldstr. 35“ wurde ehemals überwiegend gewerblich
genutzt, u.a. als Lagerstandort eines Pharma-Handels bzw. in früheren
Zeiträumen
als
Teilstandort
einer
Farbenfabrik
und
eines
Chemikaliengroßhandels.
Das
Grundstück
ist
hinsichtlich
der
Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort unter
der Nummer KF 350 erfasst. Altlastenverdachtsflächen finden sich auch im
Bereich des Fütingswegs. Diese sind unter den Nummern KF 384 und 358
bekannt. An der Kölner Straße sind Altstandorte ebenfalls hinsichtlich der
Nutzungshistorie unter den Nummern KF 1064 und KF 2544 erfasst. Auf dem
Schulhofgelände
der
ehemaligen
Don-Bosco-Schule
werden
Kellerauffüllungen entlang der Kölner Straße vermutet, die unter der
Nummer KF 2770 erfasst sind.
12
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Das Plangebiet weist im zentralen Bereich mit Anschluss an die Feldstraße
eine brachliegende Fläche auf, die für neue Nutzungsoptionen zur Verfügung
steht. Die zentrale Lage des Plangebietes im innerstädtischen Stadtgefüge
sowie der Leerstand der zunehmend verfallenden Gewerbehalle mit ihren
negativen Auswirkungen auf das Stadtbild begründeten das Erfordernis der
Überplanung des Grundstücks mit einer standortgerechten Nutzung.
Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der
Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“
entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen für diese Fläche.
Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets, die sich nur auf die
ehemalige Gewerbehalle bezieht, umgeben von der Gebietsausweisung
eines Allgemeinen Wohngebiets, stellt einen Konflikt dar und entspricht
nicht den städtebaulichen Zielen.
2.
Entwicklungsziele
Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung der
innenstadttypischen gemischten Nutzungen von Wohnen und nicht
wesentlich störendem Gewerbe ermöglichen und den Bestand
planungsrechtlich sichern. Durch das bestehende Planrecht des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 sind die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die beabsichtigte Entwicklung der Flächen nicht
gegeben. Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 683 ist es,
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
die vorhandene Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische
Nutzungen auf den brachliegenden Flächen und dem ehemaligen
Schulgelände zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen
über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen, um
mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden,
den vorhandenen Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes sollen
einer sinnvollen und umgebungsgerechten Nutzung in Form von
Gebäudekomplexen mit mischgebietsverträglicher Nutzung zugeführt
werden. Hierbei soll durch eine Gliederung der Flächen in MI 1 bis MI 4
13
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
eine städtebaulich und verkehrlich sinnvolle Teilung vorgenommen
werden.
Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes (MI 1
und MI 2) und die vorhandene Bebauung entlang der Kölner Straße (MI 3 –
MI 4) und des Fütingswegs (MI 4) sollen in ihrem Bestand gesichert und im
Sinne
der
Darstellungen
des
Flächennutzungsplans
als
nutzungsgemischtes Gebiet entwickelt werden.
Entlang der Kölner Straße soll auf dem Gelände der ehemaligen DonBosco-Schule (MI 3), im Anschluss an die Bestandsbebauung, die
geschlossene Bebauung fortgeführt und eine gebietsverträgliche Nutzung
ermöglichen werden. Die Gebäudehöhe im MI 2 und MI 3 soll sich dabei an
der Höhe der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule orientieren und die
Traufhöhe des Denkmals nicht überschreiten.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Künftig soll der südliche Bereich der brachliegenden Flächen von der
Feldstraße und der nördliche Bereich vom Fütingsweg erschlossen werden,
um die neu anfallenden Verkehre gleichmäßig zu verteilen und mögliche
Verkehrsbelastungen der jeweiligen Erschließungsstraße zu minimieren.
Dabei wird eine private Erschließungsstraße vom Fütingsweg den in der
Mitte des Plangebiets gelegenen Bereich (MI 1) erschließen. Der südliche
Grundstücksbereich (MI 2) wird mit direktem Anschluss über die
Feldstraße erschlossen. Geplante private Wegeverbindungen auf dem
Grundstück sollen die fußläufige Vernetzung der Teilgebiete begünstigen.
Die Erschließung des Grundstücks der ehemaligen Don-Bosco-Schule soll
nur über die Feldstraße erfolgen, weil der geplante barrierefreie Ausbau der
Haltestelle „Feldstraße“ nicht durch weitere Ein- und Ausfahrbereiche an
der Kölner Straße beeinträchtigt werden soll.
Im Bereich des Schulgeländes und der brachliegenden Gewerbefläche wird
das Angebot geschaffen, die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen und
vereinzelt oberirdisch, innerhalb der überbaubaren Flächen und für
Stellplätze ausgewiesene Flächen auf den Grundstücken unterzubringen.
Die Erschließung der bestehenden Bebauung im Randbereich des
Plangebietes ist durch die Lage entlang der öffentlichen Straßen
sichergestellt.
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen soll an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Der vorhandene Grünstreifen im Osten des Plangebietes wird gemäß der
Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan durch den Bebauungsplan
14
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
gesichert. Der Grünstreifen bildet parallel zu dem vorhandenen privaten
Fußweg östlich der Plangebietsgrenze eine wertvolle Grünverbindung
innerhalb des dicht besiedelten Gebietes. Darüber hinaus stellt der
Grünstreifen ein sinnvolles Abstandsgrün zu den östlich dicht an der
Grundstücksgrenze errichteten Bestandsgebäuden dar.
Im Bereich zwischen Feldstraße und Fütingsweg wurde der Gehölzbestand
erfasst und auf seinen Erhaltungszustand geprüft. Innerhalb der gesamten
Fläche des Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich
gelegenen Grünstreifens, wurden von 66 erfassten Bäumen 26 Bäume als
erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher eingestuft. Aufgrund
notwendiger Altlastensanierungsmaßnahmen des Bodens können die
Bäume nicht erhalten werden. Durch die Sicherung des Grünstreifens
entlang der östlichen Plangebietsgrenze und der damit festgesetzten
Neubepflanzung mit 18 Bäumen und 8 Sträuchern kann trotz einer
innenstadttypischen Bebauung eine ansprechende Grüngestaltung
innerhalb des Gebiets erzielt und ein positiver kleinklimatischer Beitrag
geleistet werden.
Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem
Schulgelände 50 bis 60 Jahre alte Bäume. Der Verlust dieses
Baumbestandes ist hinsichtlich der geringen Grünstrukturen in diesem
Bereich in unmittelbarer Nähe zur Kölner Straße nicht wünschenswert.
Deshalb werden entlang der nördlichen und östlichen Flurstücksgrenze die
Bestandbäume teilweise zur Erhaltung festgesetzt. Die Umsetzung einer
Planung ist dennoch mit Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand
verbunden. Von den 8 erhaltenswerten Bäumen wurden 6 Bäume zur
Erhaltung festgesetzt.
2.4
Energiekonzept
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist
möglich und wird im Rahmen der Abstimmung zum städtebaulichen
Vertrag geprüft.
Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung
für Dachflächen mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° festgesetzt.
Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich
(Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die
positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der
Energieerzeugung durch Solarthermie verbunden werden. Das
Solarkataster der Stadt Krefeld zeigt, dass das Solarpotenzial für Thermie
und Photovoltaik für die Bestandgebäude, je nach Gebäudehöhe, gut
geeignet bis geeignet ist. Folglich wird auch eine Neubebauung geeignet
sein. Das Bestandsgebäude der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule
ist aufgrund seiner Gebäudehöhe laut Kataster gut geeignet, wobei die
15
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Errichtung einer Anlage für Photovoltaik oder Solarthermie in Abstimmung
mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen muss.
Dachbegrünungen sorgen für eine niedrigere Umgebungstemperatur im
Vergleich zu einem nackten oder bekiesten Dach. Da der Wirkungsgrad der
meisten Solar-Module von ihrer Betriebstemperatur abhängig ist, erzielen
Solar-Module in Verbindung mit einer Dachbegrünung einen höheren
Leistungsgrad.
VI.
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634 ) sowie
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786)
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen
Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das
Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan
grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: 22.09.2005),
kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
1.1.1 Mischgebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)
Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Zielsetzungen im
Kapitel V. für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein
Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet wird unterteilt
in die Mischgebiet MI 1 bis MI 4.
16
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden die Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6
„Gartenbaubetriebe“, Nr. 7 „Tankstellen“ und Nr. 8 „Vergnügungsstätten“
BauNVO in den festgesetzten Mischgebieten ausgeschlossen. Auch die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO sind
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die oben genannten Nutzungen
entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer
möglichen Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrs- und
Lärmerzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten Charakter für diese
Mischgebiete. Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen begründet
sich mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung
an der Kölner Straße und dem Fütingsweg widersprechen der Ansiedlung
derartiger Nutzungen.
Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am
31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB beschlossen und im Oktober 2016 aktualisiert. Gemäß den
Empfehlungen soll in Verbindung mit dem Zentrenkonzept 2014 in nicht
gewerblich geprägten Mischgebieten zum Schutz der Wohnnutzung, zur
Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen
Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges ein Ausschluss
von Spielhallen und Wettbüros vorgenommen werden. Der Bebauungsplan
setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstätten-konzeptes um und
verhindert einen Qualitätsverlust des Areals, indem die konfliktträchtigen
Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe als sonstige
Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss
entspricht
der
erhöhten
Schutzbedürftigkeit
des
unmittelbaren Umfeldes. Im näheren Umfeld befinden sich eine
Kindertagesstätte und ein Jugend-Freizeitzentrum.
1.1.2 Gliederung der Nutzungen im MI 3 und MI 4
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche entlang der Kölner Straße geht
einher mit Nutzungsbeschränkungen, weil die in der DIN 4109
aufgeführten Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur
Lärmminderung nicht angewendet werden, da diese für typische
Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer geringeren
Geräuschbelastung ausgelegt sind. Deshalb wird im Bereich der Kölner
Straße festgesetzt, dass Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren sind, wobei Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen
und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind. Die Fassaden im
Nahbereich zur Kölner Straße werden einer sehr hohen Geräuschbelastung
ausgesetzt und sind im Einzelfall an die gegebene Situation anzupassen
und darauf auszulegen. Die Grundrisse müssen so gestaltet werden, dass
17
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
schutzbedürftige Räume an den der Straße abgewandten Fassadenseiten
angeordnet werden.
1.2
Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus
städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich
der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der
Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen getroffen.
1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse
(§§ 19 und 20 BauNVO)
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den festgesetzten Mischgebieten
entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 1,2 festgesetzt. Damit wird unter Wahrung gesunder
Wohnverhältnisse und der Möglichkeit einer guten Durchgrünung des
Plangebietes auch eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzbarkeit der
Grundstücke gewährleistet. Die Festsetzung trägt in diesem Sinne auch
den Zielen einer kompakten, flächensparenden Grundstücksentwicklung
Rechnung.
In den mit MI 1 und MI 2 festgesetzten Mischgebieten wird im Hinblick auf
die umgebende Bestandsbebauung eine Zulässigkeit von zwei bis drei
Vollgeschossen festgesetzt. Auf diese Weise wird ein harmonisches,
städtebaulich stimmiges Gesamtbild des Quartiers geschaffen.
Um dieses städtebauliche Ziel zu erreichen, soll unterstützend in den mit
MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten das oberste Geschoss,
das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig
geneigtem Dach ausgestaltet wird, von den Außenwänden des darunter
liegenden Geschosses um mind. 1,00 m zurückgesetzt werden, damit die
Gebäude augenscheinlich eine städtebauliche Einheit bilden. Der
Festsetzungsbedarf
entsteht
durch
die
Novellierung
der
Landesbauordnung und die damit verbundene entfallende Regelung zum
„Staffelgeschoss“. Eine Festsetzung über die Anzahl der Vollgeschosse
wäre nicht hinreichend.
Im MI 3 wird eine Zulässigkeit von drei bis vier Vollgeschossen festgesetzt,
um einerseits eine Akzentuierung des Eckbereiches zur Feldstraße und zur
gegenüberliegenden Bebauung an der Feldstraße zu ermöglichen und
andererseits ausreichend Spielraum für eine Neubebauung im Anschluss
an die nördlich angrenzende Bestandsbebauung an der Kölner Straße zu
bieten.
18
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
In Anlehnung an die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 177 soll an der Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144)
im Mischgebiet MI 4 die zwingende III-Geschossigkeit festgesetzt werden.
Das sichert einerseits den Bestand und verhindert andererseits im Falle
einer Neubebauung sogenannte „Zahnlücken“. In Verbindung mit der
Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen wird das einheitliche
Erscheinungsbild gewahrt. Der rückwärtige Bereich entlang der Kölner
Straße, mit den vorhandenen Flügelanbauten, sichert mit der Festsetzung
der II-Geschossigkeit den Bestand, ebenso wie die daran bis an die
Flurstücksgrenze anschließende I-Geschossigkeit.
Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird im Bebauungsplan zur
Akzentuierung des Kreuzungsbereichs für das Mischgebiet MI 4 eine III bis
IV-Geschossigkeit festgesetzt.
Die entlang des Fütingswegs anschließende Festsetzung einer II bis IIIGeschossigkeit sichert den Bestand und schafft die Möglichkeit einen
verkehrsberuhigten Innenhofbereich zu schaffen, durch die Ausweisung
einer Fläche für Tiefgaragen.
1.2.2 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die
Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) und der maximalen Firstund Traufhöhen (FH, TH) bestimmt.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung
der Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand
hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und
ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung.
Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN
(Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig
bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf
hingewiesen, welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche dies in etwa entspricht.
Eine Regulierung über Höhenfestsetzungen mit einer maximalen
Gebäudehöhe von 53,10 ü. NHN ist im nordöstlichen Bereich im MI 1 und
im MI 2 entlang der Feldstraße erforderlich, um eine homogene
Umgebungsstruktur zu erzielen. Damit orientiert sich die Neubebauung in
den Baufeldern MI 1 und MI 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von
14,50 m ab Oberkante Bürgersteig an der Höhe der innerhalb des
Plangebiets befindlichen denkmalgeschützten Don-Bosco Schule, deren
Traufhöhe von 14,50 m nicht überschritten werden soll.
Im MI 3, im Bereich der Kölner Straße 146 – 162, wird sowohl die
Traufhöhe (maximal 51,30 ü. NHN / 12,60 m) als auch die Firsthöhe
(maximal 55,50 ü. NHN) festgesetzt, um sicherzustellen, dass die
19
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Neubebauung in gleicher Höhe an den Bestand anschließt. Mit der
maximalen Traufhöhe von ca. 12,60 m ab Oberkante Bürgersteig bleibt die
Traufhöhe unterhalb der Höhe der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule
deren Traufhöhe von 14,50 m auch im Eckbereich Kölner
Straße/Feldstraße nicht überschritten werden soll. Die Trauf- und Firsthöhe
wurde entsprechend den erfassten Höhen des angrenzenden Gebäudes
Kölner Straße 144 (MI 4) festgesetzt, damit die Neubebauung annähernd
deckungsgleich an den Bestand anschließt.
Auch für die daran anschließende vorhandene Bebauung im MI 4, parallel
zur Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144), wird durch die Festsetzung der
Traufhöhe (maximal 51,50 ü. NHN / 12,80 m) und der Firsthöhe (maximal
55,60 ü. NHN / 16,90 m) einerseits der Bestand gesichert und andererseits
auch zukünftig das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt.
Mit der Festsetzung der maximalen Traufhöhe in Verbindung mit der
maximalen Firsthöhe, der unterschiedlichen Tiefe der Baufenster und der
Festsetzung eines Satteldaches für das neue Baufenster im MI 3 parallel
zur Kölner Straße soll ein harmonisches und homogenes Straßenbild
geschaffen werden.
Für das Baufenster parallel zum Fütingsweg (Haus Nr. 74 – 80) im MI 4 wird
durch die Festsetzung der Traufhöhe mit 48,40 ü. NHN (ca. 9,60 m ab
Oberkante Bürgersteig) und der Firsthöhe mit 51,90 ü. NHN (ca. 13,10 m)
einerseits der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das
einheitliche Erscheinungsbild gewahrt.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
1.3.1 Bauweise
Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 setzt der Bebauungsplan eine
abweichende Bauweise fest: abweichend von der offenen Bauweise sind
Gebäudelängen von über 50 Metern zulässig. Damit sind entlang der
Feldstraße und im Innenbereich sowohl Gebäudelängen von über 50
Metern als auch einzelne Gebäudekörper zulässig. Es soll dem
innerstädtischen Charakter Rechnung getragen und eine relativ dichte
Bebauung ermöglicht werden, ohne – wie bei der geschlossenen Bauweise
– zwingend grenzständig bauen zu müssen.
Für das Mischgebiet MI 3 setzt der Bebauungsplan eine geschlossene
Bauweise fest. Dies soll der räumlichen Fassung des Straßenraumes
entlang der Kölner Straße dienen und die Bestandsbebauung an der Kölner
Straße sowie den Eckbereich zur Feldstraße komplettieren.
Für den Bereich des Mischgebietes MI 4 sieht der Bebauungsplan keine
Regelung der Bauweise vor. Die Bestandsbebauung in diesem Bereich
verfügt über Flügelanbauten, die tief in die Grundstücke hineingreifen und
20
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Würde eine
geschlossene Bauweise festgesetzt, könnte somit auch der rückwärtige
Bereich vollständig überbaut werden. Das ist städtebaulich nicht
gewünscht.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch
Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und
MI 2 (Überplanung der ehemaligen Gewerbehalle) werden die
überbaubaren Flächen durch Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen sind im
Rahmen der Angebotsplanung großzügig dimensioniert, um der künftigen
Bauherrschaft ausreichende Flexibilität zu bieten und verschiedene
Gebäudestrukturen zu ermöglichen. Die städtebauliche Feinsteuerung
durch die Grundflächenzahl ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche
ausreichend.
Um die Raumkante entlang der Kölner Straße und im Eckbereich zur
Feldstraße, im Mischgebiet MI 3, planungsrechtlich aufrecht zu erhalten,
ist es erforderlich, diese durch eine Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO zu
sichern. Die überbaubaren Flächen werden im rückwärtigen Bereich durch
Baugrenzen definiert.
Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird die Lage der
Straßenbegrenzungslinie des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177
übernommen. In Anlehnung an den Bebauungsplan Nr. 177 wird die
Baugrenze der überbaubaren Fläche im Eckbereich um ca. 4,00 m an der
Kölner Straße und am Fütingsweg in der Flucht der Bestandsbebauung
ebenfalls um ca. 4,00 m zurückgesetzt. Im Falle einer Neubebauung wird
damit sichergestellt, dass sich der Eckbereich nicht nur straßentechnisch
sondern auch baulich öffnet. Die Festsetzung entzerrt auch langfristig den
vorhandenen schmalen Gehwegbereich an dieser Ecke und bietet
hinsichtlich einer möglichen barrierefreien Umgestaltung der
Straßenbahnhaltestelle "Feldstraße" mehr Flexibilität. In Verbindung mit
der Geschossigkeit entsteht damit die Akzentuierung des Eckbereichs.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen, Stellplätze und
Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür
festgesetzten Flächen zulässig sind, mit Ausnahme von Einfriedungen,
Terrassen und Terrassenüberdachungen bis max. 3,50 m Tiefe und
Gartenhäuser (bis 20 m³) je Grundstück. Die Festsetzung verfolgt das
städtebauliche Ziel, die störende Wirkung von oberirdisch abgestellten
Fahrzeugen, insbesondere im Geschosswohnungsbau zu minimieren. Die
Errichtung von Tiefgaragen im Plangebiet unterstützt zudem die
21
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Entwicklung von Freiflächen. Die Ausnahme lässt Raum für Gestaltung der
privaten Gärten und regelt die Zulässigkeit von Terrassen und die in der
Regel damit verbundenen Überdachungen, sofern erdgeschossige
Wohnungen errichtet werden. Für den Fall soll auch die Möglichkeit
geschaffen werden in den privaten Gärten ein kleines Gartenhaus
aufzustellen.
1.5
Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Kölner Straße, der Fütingsweg und die Feldstraße sind im
Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Erschließung des mit
MI 1 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich über den Fütingsweg
erfolgen. Die Erschließung des mit MI 2 festgesetzten Mischgebiets darf
ausschließlich von der Feldstraße erfolgen. Durch die Zweiteilung der
Erschließung werden die neu entstehenden Verkehre sinnvoll auf die
vorhandenen Verkehrsflächen verteilt und mögliche Überlastungen
vermieden. Zur verkehrlichen Erschließung der baulichen Anlagen des mit
MI 1 festgesetzten Mischgebietes darf gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes innerhalb der Fläche [A] mit der Festsetzung „Fläche
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
eine private Zuwegung mit einer maximalen Breite von 3,50 m errichtet
werden. Der Zufahrtsbereich wird im Bebauungsplan definiert und im
direkten Anschluss an die Flächen für Versorgungsanlagen verortet, damit
einerseits der im Zufahrtsbereich ohnehin verkleinerte Grünstreifen in
ausreichender Breite hergestellt werden kann und andererseits die
vorhandenen Straßenbäume am Fütingsweg geschützt werden. Die Breite
der Zuwegung richtet sich nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen
(kurz RASt 06). Damit wird die Erschließung des Mischgebietes MI 1
gesichert und gleichzeitig wird die Fläche zum Anpflanzen, die einen
ökologisch wertvollen Beitrag leistet, so gering wie möglich reduziert.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 683 soll keine direkte Zufahrt zum Gelände
der ehemaligen „Don-Bosco-Grundschule“ zur Kölner Straße geschaffen
werden. Mit der Festsetzung von Bereichen ohne Ein – und Ausfahrt wird
die Erschließung des Grundstücks der ehemaligen Don-Bosco-Schule von
der Kölner Straße ausgeschlossen. Der Ausschluss dient auch dem
barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Feldstraße“. Dafür wird ein
Straßenabschnitt in einer Länge von mind. 40 m benötigt, der möglichst
nicht durch Ein- und Ausfahrten unterbrochen sein sollte.
1.6
Versorgungsflächen
Zur Sicherung der bestehenden Trafostation setzt der Bebauungsplan im
Norden des Plangebiets – mit Anschluss an den Fütingsweg – eine Fläche
für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo fest.
22
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
1.7
VI. Planinhalte
Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist
für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms
durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile nach
DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, sicherzustellen. Für die Festlegung
der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden
verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils
vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“
zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Stand
Januar 2018) ergibt sich durch die Addition von 3 dB(A) zum berechneten
Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht. Der Beurteilungspegel der
Kölner Straße beträgt wegen des Straßen- / und Straßenbahnverkehrs
nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des Beurteilungspegels
tags. Dementsprechend erfolgt bei der Betrachtung nach DIN 4109 sowohl
eine Berücksichtigung des Tag- als auch des Nachtzeitraums. Für den
Nachtzeitraum ist gemäß DIN 4109 ergänzend zu dem grundsätzlichen
Zuschlag von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel ein ergänzender Zuschlag
von 10 dB(A) für die höhere Empfindlichkeit der Nachtzeit zu
berücksichtigen.
Zur
Ermittlung
der
jeweils
maßgebenden
Lärmpegelbereiche erfolgt eine Überlagerung der Rasterlärmkarten bei Tag
und Nacht, so dass lediglich der maßgebende Lärmpegelbereich
dargestellt wird. Im Nachtzeitraum bleibt der normalerweise zur Nachtzeit
absinkende
Verkehrsgeräuschpegel
aufgrund
des
hohen
Verkehrsaufkommens der Kölner Straße in Verbindung mit dem
Straßenbahnverkehr aus. Die Auswertungshöhe wurde mit ca. 8,40 m
(Oberkante Fenster über Geländeoberkante) gewählt, da dies die
Geschossebene mit der höchsten Lärmbelastung darstellt.
Dass die mit der Eigenart eines Baugebiets oder einer Baufläche
verbundenen Erwartungen an den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die
Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt ausgedrückt.
Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, ist der
Immissionsschutz durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Im
Allgemeinen ist dabei der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem
passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Wegen der
örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven
Lärmschutz abzusehen.
Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt für den Straßen - und
Schienenverkehr von 60 dB(A) und 50 dB(A) für Mischgebiete werden zur
Tages- und Nachtzeit im Bereich der bestehenden Bebauung entlang der
Kölner Straße und des Fütingswegs deutlich überschritten. Im südöstlichen
23
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Bereich des Plangebiets, hinter der bestehenden Bebauung der Kölner
Straße und des Fütingswegs, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit
überwiegend unterschritten. Zur Nachtzeit können die Orientierungswerte
für Mischgebiete lediglich am östlichsten Drittel des Plangebiets
eingehalten werden. Besonders im Nahbereich zur Kölner Straße werden
die sogenannten Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB am Tag um bis zu
6 dB und 60 dB in der Nacht um bis zu 9 dB überschritten.
Auf Grundlage der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Kölner
Straße sowie des Fütungswegs ergeben sich ohne Abschirmung durch
Bestandsgebäude bei freier Schallausbreitung Lärmpegelbereiche bis zur
Stufe VII, wobei der Lärmpegelbereich VII im Nahbereich zur Kölner Straße
auftritt. Die Lärmpegelbereiche VI und V sind im anschließenden
Nahbereich zur Kölner Straße sowie zum Fütungsweg nachweisbar. In den
übrigen Bereichen liegen, mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg, die
Lärmpegelbereiche IV bis III vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein
resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen sind bei
Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen
erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen
Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III
schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen
vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende
Raumlüftung sicherstellen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Durch Nutzungsbeschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entlang
der Kölner Straße soll durch entsprechende Grundrissgestaltungen
sichergestellt werden, dass schützenswerte Nutzungen an den der Straße
abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden. Um für die bestehende
Bebauung eine Reduzierung der Belastung zu erreichen, wird die
Sanierung der betroffenen Bestandsfassaden angeregt. Grundsätzlich
sollte in Abhängigkeit von der Bauweise die Einhaltung der
Mischgebietswerte in den Außenbereichen (Terrassen/Balkone)
sichergestellt sein. Im Tageszeitraum bedeutet das, dass in
Ausrichtung zur Kölner Straße und zum Fütingsweg keine Terrassen
oder Balkone vorzusehen sind. Im rückwärtigen Bereich des
Plangebiets, hinter den Flurstücken der ersten Baureihe der Kölner
Straße und des Fütingswegs, werden die Mischgebietswerte
eingehalten.
Mittel- bis Langfristig ist im Zusammenhang mit der Neugestaltung der
barrierefreien Haltestelle „Feldstraße“ auch mit einer Verbesserung der
Lärmsituation auf der Kölner Straße zu rechnen, weil mit der Umgestaltung
auch die Erneuerung der Fahrbahnoberflächen erfolgt. Die
24
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Lärmminderungsplanung führt in ihrem Bericht 2006 aus, dass durch
lärmarmen Fahrbahnbelag eine Minderung von 2 bis 3 dB gegenüber einer
Asphaltbeton-Fahrbahndecke zu erzielen ist. Eine Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit könnte ebenfalls zu einer Minderung von 1,5 bis
3 dB führen. Der Ausbau des Fahrradnetzes und des ÖPNV führt ebenfalls
mittel- bis langfristig zu einer gesamtstädtischen Entlastung.
Tabelle 1 : Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und
Räumen in Gebäuden
Lärmpegelbereich
I
II
III
IV
V
VI
VII
Maßgeblicher
Außenlärmpegel
dB
bis 55
56 bis 60
61 bis 65
66 bis 70
71 bis 75
76 bis 80
> 80
Bettenräume
in Krankenanstalten und
Sanatorien
Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungs
-räume in
Beherbergungs
-stätten,
Unterrichtsräu
me u.ä.
R`w,ges des Außenbauteils in dB
35
30
35
30
40
35
45
40
50
45
**
50
**
**
Büroräume*,
u.ä.
--30
30
35
40
45
50
R´w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140-5 des
gesamten Außenbauteiles (Wand + Fenster + Rolladenkasten + Lüftung u.
dgl.).
* An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm
aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen
untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine
Anforderungen gestellt.
** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen.
Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer)
sind innerhalb des Plangebietes - sofern die Fassaden zur Lärmquelle
ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A)
[DIN 18005-1 Beiblatt] vorliegen - zu Lüftungszwecken mit einer
schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das SchalldämmMaß von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung
des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen.
Ausnahmen können zugelassen werden.
25
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Von den vorgenannten Festsetzungen kann nur abgewichen werden,
wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt
wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger
baulicher Anlagen aufgrund der damit verbundenen, verminderten
Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz
resultieren.
1.8
Boden, Natur und Landschaft
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a/b BauGB)
Durch die Festsetzungen der mit MI 1 bis MI 4 festgesetzten Baugebiete und
die damit neu entstehende Bebauung wird im Vergleich zum jetzigen
Zustand des Geltungsbereiches eine Abnahme des Versiegelungsgrades
erfolgen. Gezielte Festsetzungen des Bebauungsplanes können dazu
verhelfen, trotz einer möglichen Bebauung, ökologisch wertvolle
Grünstrukturen zu entwickeln, die kleinklimatische Positivmerkmale
ausbilden können. Hierzu gehören großzügige Grünbereiche sowie
Anpflanzungsfestsetzungen und Dachbegrünungen.
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Das Plangebiet verfügt entlang der östlichen Plangebietsgrenze über einen
Grünstreifen, bestehend aus einigen größeren älteren, zum größten Teil
abgängigen Gehölzen und sukzessiv entstandenen Sträuchern.
Entsprechend des Konzepts für die Sanierung der Bodenbelastungen
können die vorhandenen Bepflanzungen aufgrund des Bodenaushubs nicht
erhalten bleiben. Dennoch soll der Grünstreifen in einer Breite von 8,00 m
gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 177
planungsrechtlich gesichert werden. Die Fläche wird zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Die Sicherung des Grünstreifens und eine Neubepflanzung entsprechend
einer Pflanzliste ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des
Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der östlich
angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus wird mit der
Anpflanzung innerhalb des neuen Quartiers eine Aufwertung erzielt.
Die Pflanzenliste ist als Empfehlung bzw. als ein Vorschlag ohne
Festsetzungscharakter zu verstehen und lässt den Grundstückseigentümern
genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden
Klimabedingungen in der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von
klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend
„klimatolerante“ Stadtbaumarten gelistet, die sich besser an den
Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen werden Mindeststandards
festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu kleine Bäume gepflanzt
26
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
werden, die keine städtebaulich
Kulissenwirkung erreichen.
VI. Planinhalte
wirksame
Wuchshöhe
oder
Zulässige private Zuwegung innerhalb der Pflanzflächen
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen ist zur verkehrlichen Erschließung des mit MI 1
festgesetzten Mischgebiets innerhalb der Fläche [A] eine max. 3,50 m breite
private Erschließung zulässig. Die private Zuwegung soll so gering wie
möglich dimensioniert werden, damit auch innerhalb der Fläche [A] ein
ausreichend breiter Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg
entstehen kann.
Begrünung von Dachflächen
Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst
neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen
auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die
Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere.
Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt
werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden.
Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur
Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen
werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht
ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2018) zu wählen um
einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern.
Satteldächer kommen aufgrund ihres Neigungswinkels für eine
Dachbegrünung nicht oder nur eingeschränkt in Frage. Zur ökologischen
Aufwertung sind Dachflächen in den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 mit einer
maximalen Neigung von bis zu 15° extensiv mit einer standortgerechten
Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen
sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie
für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche
haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum
Dach für Wartungszwecke), für Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für
Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch
genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im vorgenannten Sinne
neu geschaffen werden. Damit wird auch sichergestellt, dass auch
Dachflächen von Bestandgebäuden mit einer maximalen Neigung von bis zu
15° im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen begrünt werden.
Einerseits wird durch die Festsetzung sichergestellt, dass die
Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben
ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für
haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen
27
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und
Aufbauten, Garagen und Carports.
Begrünung von Stellplatzflächen
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB festgesetzt, dass je 5 Stellplätze ein einheimischer Laubbaum zu
pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und gegebenenfalls zu ersetzen ist.
Damit sollen entstehende Parkplätze mit Grün gegliedert und belebt
werden, was zur Attraktivität des Baugebietes beiträgt. Hierdurch werden
die Pkw-Stellplätze beschattet, sodass sich die versiegelte Fläche nicht so
stark aufheizt und durch die Bäume entsteht kühle und feuchtere Luft
(Verdunstungskälte).
Nicht
im
unmittelbaren
Stellplatzbereich
unterzubringende Bäume können auch in anderen Grundstücksteilen
gepflanzt werden.
Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 2,50 m x 2,50 m
vorzusehen, die mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden und einer
insektenfreundlichen Krautschicht mit Wildwuchs zu bepflanzen ist. Im
unmittelbaren Kronenbereich sind die Baumbeete mit luft- und
wasserdurchlässigen Materialien zur besseren Belüftung und Bewässerung
auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen.
Begrünung von Tiefgaragen
Innerhalb der Mischgebiete wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt,
dass die nicht überbauten Decken von neu errichteten Tiefgaragen zu
begrünen sind. Die Stärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht soll
mindestens 35 cm betragen. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht ist
entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2018) zu wählen, um einen
ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Die Begrünung hat insbesondere die
Aufgabe, das Gebiet mit Grün zu gliedern und zu beleben sowie
Regenwasser zu speichern, damit das Wasser verzögert der Kanalisation
zufließt.
Erhaltung von Bäumen
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
festgesetzt werden. Im südwestlichen Plangebietsbereich, das Grundstück
der Don-Bosco-Schule, Flurstück 644, befindet sich Baumbestand, der
teilweise zur Erhaltung festgesetzt wird. Neben der Bedeutung für das Ortsund Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissions- und
Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung.
28
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
VI. Planinhalte
Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken
sich auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität
der baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, sodass die
städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen
Gesamteindrucks des Straßenbildes beitragen können. Die Baufreiheit
wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2.1.1 Dachform
Im MI 3 sind für das parallel zur Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster
ausschließlich Satteldächer zulässig. Die Dachlandschaft entlang der
Kölner Straße zeichnet sich durch Satteldächer aus und prägt das Umfeld.
Mit der Festsetzung des Satteldaches in Verbindung mit der maximalen
Trauf- und Firsthöhe wird die Grundlage für ein harmonisches
Erscheinungsbild auch zum angrenzenden Denkmal an der Feldstraße
geschaffen.
2.1.2 Firstrichtung
Im MI 3 wird für das an der Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster die
Firstrichtung parallel zur Kölner Straße festgesetzt. Die Firstrichtung
entspricht der Ausrichtung der angrenzenden Dachlandschaft. In der
geschlossenen Bauweise soll die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße
beibehalten werden, damit ein harmonisches Erscheinungsbild entlang der
Kölner Straße entsteht.
2.1.3 Oberstes Geschoss
In den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten ist das oberste
Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder
einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von den
Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens
1,0 m zurückversetzt zu errichten. Ausgenommen davon sind
Aufzugschächte
oder
Treppenräume
einschließlich
ihrer
Umfassungswände. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die
Novellierung der Landesbauordnung und die damit verbundene
entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“.
3.
Nachrichtliche Übernahmen
Das Gebäude der ehemaligen „Don-Bosco-Schule“, Feldstraße 45, wird als
Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das formelle Verfahren zur
29
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld ist noch nicht
abgeschlossen.
4.
Kennzeichnungen
Der Bebauungsplan enthält im Bereich der Bestandsbebauung an der
Kölner Straße / Fütingsweg und im Bereich der Don-Bosco-Schule eine
Flächenkennzeichnung wegen der bekannten Altlastenverdachtsflächen.
5.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln, Bodendenkmälern, Bodenbelastungen im Plangebiet,
städtische Satzungen, Rodungsverbot und Artenschutz und Hinweise auf
technische Regelwerke.
5.1
Einbau und Verwendung von Materialien
Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR
Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 Boden zulässig.
Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der
Unteren
Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch
güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche
nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
5.2
Rodungsverbot und Artenschutz
Damit nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verstoßen wird, sind Rodungen von Gebüschen und Bäumen
sowie der Abbruch von Gebäuden nur außerhalb der gesetzlich
festgelegten Brutzeit, in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar
durchzuführen. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der
Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute
Untersuchung des Geländes nebst Gebäuden oder Vegetation nach
Nestern, Horste oder Quartieren von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt
hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere
Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt
30
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
5.3
Schutz von Fledermäusen
Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 ist für private Zuwegungen und
Wegebeleuchtungen „insektenfreundliches" Gelblicht (Natrium-Niederdrucklampen oder LED Lampen) zu verwenden.
5.4
Quartierhilfen für Fledermäuse und Mauersegler
Bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen ist je Grundstück
mindestens 1 Quartierhilfe für Mauersegler (Mauerseglerkasten) und
Fledermäuse (Fledermauskasten) in die Fassaden oder Dachbereiche
entsprechend einer Vorschlagsliste zu integrieren bzw. zu installieren.
Nisthilfen für Mauersegler können in die Fassaden integriert werden,
sollten in möglichst großer Höhe direkt unter der Oberkante der
Vollgeschosse und sonnenabgewandt (Nordwest- und Nordostfassaden)
angebracht werden. Die Durchführung der konkreten Maßnahmen und die
genaue Lage der Nistkästen sind im Einzelfall vor Planungsbeginn mit der
Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
5.5
Baumschutzmaßnahmen
Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der
Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
und die RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil
Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu
erhalten.
5.6
Städtische Satzungen
Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am
18. Dezember 2003, wird hingewiesen.
Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die
5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am
29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit
gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der
Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen.
31
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind Bäume, mit einem
Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem
Erdboden geschützt. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der
Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen
Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die
Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und
Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
5.7
Bodenfunde
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere
Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und es ist, sofern
erforderlich, eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
5.8
Kampfmittel
Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn
von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt Krefeld,
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren.
5.9
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich
Stadtplanung, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen
werden.
5.10 Dachbegrünung
Die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von
Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FLL 2018) sind zu beachten. Sollten technogene oder
Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der
Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL –
Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung)
abzuheben.
32
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VII.
VII. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche (in m²)
Anteil ca. (in %)
22.593
100
Plangebiet MI 1 ohne Grünfläche
1.657
7
Plangebiet MI 2 ohne Grünfläche
2.737
12
Plangebiet MI 3, teilweise Denkmal
2.470
11
Plangebiet MI 4, Bestand
5.723
25
Öffentliche Verkehrsfläche (Kölner
Str./Fütingsweg)
8.814
39
Fläche mit Anpflanzbindung
(MI 1 ca. 311 m² / MI 2 ca. 881 m²)
1.192
6
Bebauungsplangebiet (gesamt)
Geschätzte Anzahl an Wohneinheiten (WE)
Geplante Festsetzung MI 1
12 WE
Geplante Festsetzung MI 2
6 WE
Geplante Festsetzung MI 3/ nur Neubau
10 WE
Geplante Festsetzung MI 3/ Denkmal
6 WE
Geplante Festsetzung MI 4/ Bestand
Keine neuen WE
Tabelle:
VIII.
WE
Städtebauliche Kenndaten
Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und
der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung
berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden
Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über
den Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten
Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden:
33
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen
der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
Lärmgutachten Uppenkamp 2011, Ergänzung Uppenkamp 2017 + 2018
Artenschutzrechtliche Prüfung I + II, Kuhlmann & Stucht, Stand 2017,
Flurstück 383
Gutachten zur Verträglichkeit von Bebauungsplänen der Stadt Krefeld
mit den Betriebsbereichen, Seveso II Richtlinie, TÜV Nord, November
2011
Orientierende Untersuchung des Grundstücks „Don-Bosco-Schule“,
Dr. Strotmann, Stand 2014
2.
Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung
2.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
innerstädtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine dichte Bebauung,
die sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird. Der
Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion
dem Gebietstyp Mischgebiet nach § 6 BauNVO zuzuordnen.
Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch
Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden
Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld
vom 22. Mai 2006 treten insbesondere entlang der Kölner Straße und am
Fütingsweg Überschreitungen der Orientierungswerte der einschlägigen
Grenz- und Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich
durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht.
Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006)
erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet
einwirkenden Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind
weniger als 10 dB (A) geringer.
34
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Abb. 6: Schallimmissionsplan (tags)
Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH
Der
Schallimmissionsplan
(Abbildung
5)
zeigt
entlang
der
Straßenrandbebauung an der Kölner Straße
und am Fütingsweg
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die
städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht
60/50 dB(A). Die Tagwerte von ≤ 65 dB(A) liegen in diesen Bereichen über
den zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier Umweltauswirkungen vor. Neben
den straßenseitigen Hausfassaden sind auch die seitlichen Fassaden im
Bereich Feldstraße und des Fütingswegs stärker betroffen. Hier lassen sich
aus dem Schallimmissionsplan Werte von bis zu 80 dB(A) ablesen, welches
einer Überschreitung von 20 dB(A) entspricht. Mit Werten von mehr als 80
dB(A) lassen sich entlang der Kölner Straße gravierende Überschreitungen
der nach DIN 18005 angegeben Orientierungswerte feststellen, welche zu
erheblichen Umweltauswirkungen beitragen. In den Innenbereichen der
Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete
eingehalten.
Die Informationslage bezüglich der Geräuschbelastung durch den
Betriebsbereich von Evonik lndustries AG bzw. den mit ihr verbundenen
Unternehmen sind mäßig und wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich
Umwelt und dem Unternehmen Evonik iterativ ermittelt. Das Plangebiet liegt
außerhalb der Achtungsabstände gemäß der Empfehlungen für Abstände
zwischen
Betriebsbereichen
nach
der
Störfallverordnung
und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung
§ 50 BImSchG - der Firma Evonik lndustries AG bzw. den mit ihr
verbundenen Unternehmen.
2.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befand sich ein ca. 16 Meter
breiter Grünstreifen mit teilweise erhaltenswürdigem Baumbestand. Die
35
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Luftbildauswertung zeigt, dass der Grünstreifen zwischen Feldstraße und
Fütingsweg städtebaulich aufgrund seiner Breite besonders in Erscheinung
tritt.
Auf dem Schulhof der ehemaligen Don-Bosco-Schule findet sich ebenfalls
Baumbestand, der aufgrund seines Alters und/oder seiner Größe
erhaltenswürdig ist.
2.3
Schutzgut Boden
Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen
Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Lediglich entlang der östlichen
Plangebietsgrenze und am Fütingsweg, in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen, sind nicht bebaute Bereiche vorzufinden.
Der Stadtbodenkartierung zufolge handelt es sich um eine naturnahe
Bodenbildung mit einem leicht erhöhten Schadstoffgehalt im Oberboden.
Vom Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere
Schutzwürdigkeit aus.
Altlasten sind bekannt und teilweise im Flächennutzungsplan 2015
gekennzeichnet.
2.4
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es
sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch den
Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl nur geringes
Nachverdichtungspotenzial (MI-Gebiet) aufweist, ergeben sich durch die
Bauleitplanung auch keine Folgen für die Grundwasserbildungsrate.
2.5
Schutzgut Luft / Klima
Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle
Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen
und soweit wie möglich zu optimieren. Im Einzelfall sind Festsetzungen nach
§ 9 BauGB, insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Hierbei
ergaben sich verkehrsbedingt für die Kölner Straße und den Fütingsweg
Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von
40 μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von
50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan
Krefeld entlang der Kölner Straße als Belastungsschwerpunkt erfasst. Die
36
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
lokale Zusatzbelastung ist im Wesentlichen auf verkehrsbedingte Ursachen
zurückzuführen.
Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als
Stadt-Klimatop eingestuft worden, mit überwiegend geschlossener
Siedlungsstruktur und mit teilweise gelockerter Bebauung und
Blockrandbebauungen mit großen Innenhöfen. Trotz des Grün- und
Freiflächenanteils kommt es zu nächtlichen Überwärmungen und
eingeschränkten Luftaustauschverhältnissen.
2.6
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Plangebiet ist durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und
geringen Vegetationsanteil geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende
Elemente und Strukturen sind mit Ausnahme der Straßenbäume und des
Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze nicht vorhanden.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich
an der Feldstraße.
Im überplanten Bereich sind keine vermuteten
Bodendenkmäler bekannt. Jedoch wurden an den unmittelbar südlich
anschließenden Grundstücken Fundstellen beobachtet.
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
3.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Das Plangebiet ist von Verkehrslärmemissionen stark vorbelastet. Die durch
den Bebauungsplan Nr. 683 mögliche zusätzliche Bebauung führt zu keiner
wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem heutigen
Bestand. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch
Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht
auszugehen.
Um die bestehenden, auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu
mindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im
Bebauungsplan vorgesehen:
Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III
bis VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung
von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die
erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung
von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen
Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau – (in der
37
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
aktuellen Fassung) erfüllen. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV
und mehr aufweisen, sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten
Seite nicht zu öffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu
verwenden.
Entlang der Kölner Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass die
Grundrisse so gestaltet werden müssen, dass schutzbedürftige Räume an
den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden, wobei
Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie
Schlafräume zu beurteilen sind. Die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für
resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung können nicht
angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in
Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an den
Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können
erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen
vermieden werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse werden geschaffen.
In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik
wurde die Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich iterativ ermittelt.
Diese Annäherung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte
für Mischgebiete an der Plangebietsgrenze eingehalten werden. Die
Einhaltung diese Immissionsrichtwerte wurde durch das Unternehmen
Evonik bestätigt.
Gefahrenpotential durch Störfallbetriebe
Im Oktober 2011 wurde von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG ein
Gutachten unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der
Seveso-II-Richtlinie erstellt.
Hierbei wurde nach der Ermittlung der
Gefahrenpotentiale eines Störfallbetriebs ein angemessener Abstand für die
Betriebsbereiche bestimmt. Eine Untersuchung nach Seveso III ist
entbehrlich, weil diese zu keinen geänderten Sicherheitsabständen führt.
Die in den KABAS (Kartographischen Abbildungen der Betriebsbereiche und
Anlagen) hinterlegten Achtungsabstände (Stand November 2011,
4. Nachtrag 02/2017) zeigen, dass die Plangebietsgrenze außerhalb der
erforderlichen Sicherheitsabstände liegt.
Als im Sinne des Gutachtens wesentliche Gefahrenpotentiale wurden neben
den allerorten vorhandenen Gefahrenpotentialen durch brennbare
Flüssigkeiten oder Gase die Freisetzung flüchtiger (giftiger) Stoffe bestimmt.
Die ermittelten angemessenen Abstände sind durchweg vergleichsweise
klein und erreichen nicht einmal in alle Richtungen die Außengrenze der
Betriebsbereiche. Daher empfehlen die Sachverständigen über die
Vorgaben des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit / KAS 18
38
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
"Empfehlungen für Abstände" (Stand 02.2017) die ermittelten
angemessenen Abstände durch einen generellen angemessenen, den
Betriebsbereich umhüllenden Abstand von 150 m um die Außengrenze des
Werksgeländes zu ergänzen. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683
liegt westlich ca. 300 m von diesem generellen angemessenen, den
Betriebsbereich der Firmen Evonik und Ashland umhüllenden Abstand
entfernt. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 683 vollständig verträglich mit
den bestehenden Betriebsbereichen und es bestehen keine Konflikte im
Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie.
Abb. 7: Achtungsabstände
Quelle: Ausschnitt KABAS, Stand November 2011, 4. Nachtrag 02/2017
3.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes
und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor
der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren
sowie auszugleichen sind.
Temporäre Störungen der Fauna werden durch einen Hinweis auf den
Ausschluss von Bauzeiten nach BNatSchG (Durchführung von
Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate
1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen
gehalten. Dadurch kann gewährleistet werden, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise
können
mögliche
Beeinträchtigungen
von
Vögeln
in
der
Fortpflanzungsphase vermieden werden.
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in Verbindung mit den
erforderlichen Altlastensanierungen zu Eingriffen in den Baumbestand. Von
den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche des geplanten
Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen
Grünstreifens sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher.
39
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der Grünstreifen im östlichen Plangebietsbereich soll in einer Breite von
8,00 m als private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt werden. Im Bebauungsplan wird in Abstimmung mit der
Fachbehörde festgesetzt, dass innerhalb des Grünstreifens 18 Bäume und 8
Sträucher entsprechend einer Vorschlagsliste gepflanzt werden müssen.
Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den
Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der genannten
allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ergab die Ortsbegehung
mit Inspektion des Baumbestandes und der Gebäude durch den
Fachgutachter Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, für alle planungsrelevanten
Arten keine Hinweise auf ein Vorkommen planungsrelevanter Arten.
Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem
Schulgelände 12 Bäume, von denen 8 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft
wurden. Im Bebauungsplan werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
3.3
Schutzgut Boden
Im Plangebiet befinden sich Flächen, die hinsichtlich ihrer Nutzungshistorie
im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort erfasst sind. Im
Rahmen verschiedener Untersuchungskampagnen der Jahre 2003 bis 2011
wurden drei Bereiche der Fläche im geplanten MI 1 und MI 2 festgestellt, in
denen sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und
auffüllungsspezifische Verunreinigungen vorliegen. Der Status des
gesamten Geländes bzw. alle vorliegenden Untersuchungs-daten im
geplanten MI 1 und MI 2 wurde im Rahmen einer aktuellen
Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 nochmals im Detail
überprüft, um die erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im
Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch
abzuschätzen (Liegenschaft Feldstrasse 35 in 47805 Krefeld Sanierungskonzept - Keuck & Partner Consultants, vom 15. Juli 2016) .
Die Untersuchungen der Umweltkompartimente Boden, Bodenluft und
Grundwasser der Jahre 2003 bis 2015 zeigen für die nachfolgend
aufgeführten
drei
Bereiche des
Geländes sanierungsrelevante
Schadstoffkonzentration:
Sanierungsbereich 1 (Hallengebäude mit ehemals verfülltem Tiefkeller):
- Verunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen und untergeordnet
auch BTEX (Umweltmedien: Boden/Bodenluft)
Sanierungsbereich 2 (Grünfläche östlich des Hallengebäudes):
- Oberflächennahe Verunreinigungen durch PAK (EPA) bzw. Benzo(a)pyren
und
Schwermetalle, isolierte Bodenluft- und Grundwasserbelastungen
durch LHKW und BTEX
40
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Sanierungsbereich 3 (Freifläche vor dem Hallengebäude):
- Lokale Belastungen der Auffüllungen durch Benzo(a)pyren, lokal moderat
erhöhte LHKW- und BTEX-Bodenluftbelastungen
Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird durch die aktuelle
Sanierungsuntersuchung
der
Jahre
2015/2016
für
alle
drei
Sanierungsbereiche eine konventionelle Dekontamination durch Aushub
vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt
werden kann.
Zusammenfassend kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:
Die im Sanierungskonzept beschriebenen Sanierungsmaßnahmen und die
zugeordneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung dienen allgemein der
Gefahrenabwehr. Sie sind vor ihrer Umsetzung mit der zuständigen
Ordnungsbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Nach Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen
und
zugeordneter
Maßnahmen
zur
Qualitätssicherung
bestehen
hinsichtlich
des
gegenständlichen
Gültigkeitsbereiches des Sanierungskonzeptes aus fachgutachterlicher
Sicht keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und keine
Grundwassergefährdung in Bezug auf die sanierungsbegründenden
Kontaminanten.
Das Mischgebiet MI 3, die Fläche der ehemaligen Don-Bosco-Schule, wurde
2014 untersucht (Liegenschaft Feldstrasse 45 in 47805 Krefeld –
Orientierende Untersuchung Dr. Strotmann, vom 8. September 2014). Dabei
wurden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und
auffüllungsspezifische
Verunreinigungen
festgestellt.
Als
Sanierungsverfahren
für die Bodenschadstoffe wird für den
Sanierungsbereich eine konventionelle Dekontamination durch Aushub
vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt
werden kann. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis,
dass auf dem Grundstück flächige Auffüllungen mit zunehmender
Mächtigkeit von Südwesten nach Nordosten vorhanden sind. Eine
unmittelbare Gefährdung für den Wirkungspfad Boden => Grundwasser ist
aus den Untersuchungen bei der aktuellen Situation nicht abzuleiten. In den
Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Erdarbeiten
gutachterlich zu begleiten sind.
Mit Ausnahme des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze
weist der Boden des Plangebiets im Bestand einen nahezu vollständigen
Versiegelungsgrad auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden.
Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten.
Durch die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Fläche entlang der östlichen
Plangebietsgrenze, in Verbindung mit einer Grundflächenzahl von 0,6
werden Flächen im Vergleich zum Bestand entsiegelt.
41
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Grundflächenzahl von 0,6 hält die Obergrenze für Mischgebiete nach
§ 17 BauNVO ein. Die Beschränkung von Nebenanlagen, Stellplätzen,
Carports und Garagen auf überbaubare Flächen und dafür ausgewiesene
Flächen führt zu einer Beschränkung der Versiegelung.
3.4
Schutzgut Wasser
Bei Neuversiegelungen von Böden ist mit einer Ableitung des
Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und
Straßenflächen in den Mischwasserkanal prinzipiell eine Herabsetzung der
Grundwasserneubildungsrate
verbunden.
Die
negativen
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus dem hier
geplanten geringen Nachverdichtungspotenzial abgeleitet werden und sind
entsprechend gering einzuschätzen. Das Plangebiet ist bereits heute an die
vorhandene Kanalisation angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass
die Regelung des § 44 Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht
anzuwenden ist. Eine Neubebauung kann an den vorhandenen Kanal in der
Feldstraße
und
am
Fütingsweg
angeschlossen
werden.
Die
abwassertechnische Erschließung ist somit durch die vorhandene
öffentliche Abwasseranlage sichergestellt.
3.5
Schutzgut Luft / Klima
Das Plangebiet ist bereits heute fast vollständig bebaut und versiegelt.
Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht erfolgen. Nach
Umsetzung des Bebauungsplanes werden Flächen entsiegelt und durch die
Festsetzung von Dachbegrünungen wird der klimaaktive Flächenanteil
erhöht. Mit dem Bebauungsplan werden keine signifikanten Zusatzverkehre
ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen. In den
Mischgebieten ist nicht mit Emissionen durch Gewerbebetriebe zu rechnen,
weil sich die Fläche nicht für stark emittierende Betriebe eignet. Mit dem
Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tankstellen
und Gartenbaubetriebe ist somit im Hinblick auf die Luftqualität keine
nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten.
Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für
das Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Allgemein
wird für die Zukunft davon ausgegangen, dass sich aufgrund von
technischen Minderungsmaßnahmen die Schadstoffgesamtemissionen und
somit auch die Hintergrundbelastung verringern werden.
Mit zunehmendem Abstand zur Kölner Straße nimmt die Belastung in weiten
Teilen des Plangebiets ab. Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird
die Luftschadstoffbelastung im Blockinnenbereich zurückgehen. Je nach
Partikel-größe verfrachten sich die Schadstoffe vornehmlich in unteren
Luftschichten, was höher gelegene Wohnungen begünstigt.
42
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen und die Steigerung des
Grünflächenanteils durch Entsiegelung von Flächen wird mit dem
Bebauungs-plan der Empfehlung der Planungshinweiskarte zur
Verbesserung des Klimas gefolgt. Dachbegrünungen können in der Summe
das städtische Mikroklima positiv beeinflussen, Temperaturspitzen
abmildern und in Bezug auf die Lufthygiene eine Staubbindungsfunktion
übernehmen.
Die Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze soll als private Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Es ist eine
Fläche von derzeit ca. 1.750 m², die nach Durchführung der
Altlastensanierung und Umgestaltung ca. 1.200 m² umfasst und in
Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen bepflanzt werden soll. Die
mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Fläche ist mit ihrer thermischen
Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft und durch ihre Ausdehnung im
Plangebiet besonders wichtig und hervorzuheben.
Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine
erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende
Ausmaße nicht erreicht werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem
heutigen Planungsrecht ist bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen.
Ausgehend von der Lärmbelastung wird der Bebauungsplan passive
Schallschutzmaßnahmen vorgeben. Positive Umweltauswirkungen ergeben
sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung des
Plangebietes.
3.6
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Bereich der ehemaligen DonBosco-Schule erhaltenswürdiger, teilweise 50 bis 60 Jahre alter
Baumbestand, der zur Erhaltung festgesetzt wird. Von den
8 erhaltenswürdigen Bäumen werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt.
Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein sanierungsbedürftiger Bereich, der nach erfolgter Sanierung neu bepflanzt werden soll,
entsprechend einer mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmten
Pflanzliste.
Damit wird sichergestellt, dass durch die Unterschutzstellung in Verbindung
mit einer Anpflanzungsfestsetzung die für die Bedeutung des Ortsbildes
prägende Grünstruktur erhalten bleibt, beziehungsweise wieder hergestellt
wird.
3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Die Don-Bosco-Schule ist ein noch nicht eingetragenes, aber bereits
festgestelltes Baudenkmal und befindet sich an der Feldstraße 45. Im
direkten Umfeld zum Denkmal wird die maximale Gebäudehöhe festgesetzt.
43
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Maßgeblich ist die Traufhöhe des Denkmals, dessen Höhe nicht
überschritten werden darf. Damit wird das Denkmal ausreichend gewürdigt.
Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen
Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da der
Boden durch die vorhandene Bebauung bereits stark überformt ist. Im
überplanten Bereich sind keine vermuteten Bodendenkmäler bekannt.
Jedoch konnte an den unmittelbar südlich anschließenden Grundstücken
eine Fundstelle beobachtet werden. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von
Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Daher wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen,
dass sofern archäologische Bodenfunde auftreten, gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
(Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren ist. Das Bodendenkmal
und die Entdeckungsstätte ist zunächst unverändert zu erhalten und es ist
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben
sich durch den Bebauungsplan nicht.
IX.
Umsetzung der Planung
1.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
voraussichtlich nicht erforderlich.
2.
Städtebauliche Verträge
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein städtebaulicher Vertrag
zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der zu überplanenden
Grundstücke MI 1
und MI 2 hinsichtlich der Altlasten, der
Infrastrukturfolgekosten und der Ersatzpflanzungen geschlossen.
3.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 683 entstehen der
Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten.
4.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird folgender Bebauungsplan
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 683 außer Kraft
gesetzt:
•
Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen
Fütingsweg und Feldstraße –
44
Bebauungsplan Nr. 683
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 683 in seiner Sitzung am __________________
beschlossen.
Krefeld, den
___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
45