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Verwaltungsvorlage (Anlage 4_B 683_Begründung B-Plan.docx))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:44

Inhalt der Datei

Anlage 4 zum Bebauungsplan Nr. 683 Vorlage Nr. 5715/18 Bebauungsplan Nr. 683 - Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg Stadtbezirk: Krefeld-Süd Begründung Satzungsbeschluss gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung. Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Inhalt I. Vorbemerkungen 6 II. Räumlicher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 8 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 8 4. Landschaftsplan und Fachplanungen 9 5. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 9 IV. V. VI. Bestandsbeschreibung 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 11 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung, Ver- und Entsorgung 12 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 12 Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 1. Anlass der Planung 13 2. Entwicklungsziele 13 2.1 2.2 2.3 2.4 Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 13 14 14 15 Planinhalte 16 1. 16 Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen 1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen 16 18 18 19 20 21 2 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Inhalt 1.5 1.6 1.7 1.8 Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen Versorgungsflächen Immissionsschutz Boden, Natur und Landschaft 22 22 23 26 2. Landesrechtliche Festsetzungen 29 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 2.1.1 Dachform 2.1.2 Firstrichtung 2.1.3 Oberstes Geschoss 29 29 29 29 3. Nachrichtliche Übernahmen 29 4. Kennzeichnungen 30 5. Hinweise 30 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 Einbau und Verwendung von Materialien Rodungsverbot und Artenschutz Schutz von Fledermäusen Quartierhilfen für Fledermäuse und Mauersegler Baumschutzmaßnahmen Städtische Satzungen Bodenfunde Kampfmittel Einsichtnahme in technische Regelwerke Dachbegrünung 30 30 31 31 31 31 32 32 32 32 VII. Städtebauliche Kenndaten 33 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 33 1. Grundlagen der Untersuchung 33 2. Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung 34 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 34 35 36 36 36 37 37 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 37 3.1 3.2 3.3 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden 37 39 40 3 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 3.4 3.5 3.6 3.7 IX. Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Inhalt 42 42 43 43 Umsetzung der Planung 44 1. Bodenordnung 44 2. Städtebauliche Verträge 44 3. Kosten und Finanzierung 44 4. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 44 4 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld Inhalt Diese Begründung wurde gegenüber der Begründung zum Stand der Offenlage aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken wie folgt geändert: Kapitel III: Angabe zentraler Versorgungsbereich ergänzt. Kapitel IV, Punkt 1: Bestandsbeschreibung aufgrund des vollzogenen Abbruchs aktualisiert. Kapitel IV, Punkt 6: Ergänzung, das sich die Erweiterungsflächen Störfallbetriebes innerhalb des Achtungsabstandes befinden. des Kapitel V, Punkt 2.2: Erläuterung der Anfahrbarkeit des Grundstücks der Don-BoscoSchule nur über die Feldstraße und Festsetzung von Bereichen ohne Ein– und Ausfahrt ergänzt. Kapitel V, Punkt 5.3 + 5.4: Ergänzungen zum Artenschutz (Fledermäuse und Mauersegler- Nisthilfen). Kapitel VI, Punkt 2.4: Solarkataster und Solarpotenzial ergänzt. Kapitel VI, Punkt 1.4: Ergänzung, dass neben Einfriedung auch Terrassen und Terrassenüberdachungen bis max. 3,50 m Tiefe und Gartenhäuser (bis 20 m³) je Grundstück außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind. Kapitel VI, Punkt 1.5: Festsetzung von Bereichen ohne Ein– und Ausfahrt an der Kölner Straße im Bereich der Don-Bosco-Schule ergänzt. Kapitel VI, Punkt 1.6: Sicherung von Leitungsrechten kann entfallen, weil kein Bedarf mehr besteht. Kapitel VI, Punkt 5.5: Ergänzung, dass bei Bodenfunden, sofern erforderlich, eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen ist. Kapitel VIII, Punkt 3.1: Ergänzungen zu Seveso III und Ergänzung Ausschnitt KABAS Achtungsabstände 02/2017. 5 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Plangebietes und der Wiedernutzbarmachung einer Brachfläche handelt es sich hierbei um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFHRL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. II. Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt im Stadtbezirk KrefeldSüd. Abweichend von der Plangebietsgrenze zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses am 22.09.2005 (siehe Abb. 1) wird die Plangebietsgrenze bis an die Straßenecke Fütingsweg/Kölner Straße erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung von Bebauungsplänen untereinander werden die Kölner Straße und der Fütingsweg in den Geltungsbereich einbezogen (siehe Abb. 2). Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Insgesamt hat das Plangebiet damit eine Fläche von ca. 22.600 m² und wird wie folgt begrenzt: 6 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich im Süden durch die Feldstraße, im Westen durch die Kölner Straße, im Norden durch den Fütingsweg, und im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung zwischen Fütingsweg und Feldstraße. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 7 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung III. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan 2015 weist den Plangebietsbereich Mischgebiet aus. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze ist Grünverbindung von der Feldstraße zum Fütingsweg dargestellt. Flächenkennzeichnung für mit Altlasten belastete Flächen umfasst Bereich zwischen dem Fütingsweg und der Feldstraße. als eine Die den Abb. 3: Flächennutzungsplan 2015 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 3. Bebauungspläne Im zentralen Bereich des Plangebiets setzt der seit dem 10.06.1967 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße – ein Gewerbegebiet in zwingend zweigeschossiger Bauweise fest. Das Eckgrundstück an der Kölner Straße/Feldstraße ist im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Die übrigen Flächen stellen ein Allgemeines Wohngebiet dar, mit teilweise zwingender Dreigeschossigkeit. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist eine geringere Geschossigkeit mit zwingender Zweigeschossigkeit festgesetzt. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze sowie in Teilen des zentralen Plangebietbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt. 8 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Die aktuellen Entwicklungsziele der Stadt Krefeld erfordern hinsichtlich der derzeit rechtsverbindlichen Festsetzungen eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens soll künftig für den gesamten Plangebietsbereich ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 treten für seinen Geltungsbereich die entgegenstehenden Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes Nr. 177 außer Kraft. 4. Landschaftsplan und Fachplanungen Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992) sowie außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzonen. 5. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld Der westliche Bereich des Plangebietes befindet laut Zentrentenkonzept 2014 der Stadt Krefeld im zentralen Versorgungsbereich (§ 9 Abs. 2a BauGB) im Nahversorgungszentrum NVZ 14. Abb. 4: Zentrenkonzept 2014, Ausschnitt NVZ 14 Grenze des zentralen Versorgungbereichs Quelle: futuraConsult, Dr. Kummer, Zentrenkonzept 2014 IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Krefeld-Süd und umfasst eine Fläche von ca. 13.800 m², zuzüglich ca. 8.800 m² Straßenverkehrsfläche. Es hat folglich eine Fläche von insgesamt 22.600 m². 9 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Im Eckbereich zur Kölner Straße/Feldstraße befinden sich das ehemalige städtische Schulgebäude und der Schulhof der „Don-Bosco-Grundschule“. Das Schulgebäude steht in Teilen unter Denkmalschutz. Die Kölner Straße zeichnet sich in diesem Bereich durch eine dreigeschossige Blockrandbebauung aus, mit tief in die Grundstücke hineingebauten IIgeschossigen Flügelanbauten. Die Nutzung im nordwestlichen Plangebietsbereich ist gekennzeichnet durch eine Mischung von Gebäuden mit Handel und Dienstleistungen sowie Wohnnutzungen. Erdgeschossig befinden sich in der Blockrandbebauung an der Kölner Straße vereinzelt Dienstleistungsbetriebe und kleinere gewerbliche Betriebe. Im Eckbereich Kölner Straße/Fütingsweg ist im Erdgeschoss ein gastronomischer Betrieb ansässig, mit einem deutlich über das Gebiet hinausgehenden Einzugsbereich. An den gastronomischen Betrieb anschließend befindet sich entlang des Fütingswegs ein Gewerbebetrieb. Im weiteren Verlauf erstreckt sich eine dreigeschossige Wohnbebauung mit Garagenhöfen im rückwärtigen Grundstücksbereich. Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befand sich bis März 2018 ein etwa 15 Meter breiter Grünstreifen, welcher sich durch eine durchwachsene und ungeordnete Vegetationsstruktur mit zum Teil altem Baumbestand auszeichnete. Wegen der Belastungen durch Altlasten auch im Bereich des Baumbestandes musste der Grünstreifen komplett geräumt werden, damit die Altlasten entsorgt und unbelasteter Mutterboden aufgebracht werden kann. Innerhalb dieses Grünstreifens ist, angrenzend an den Fütingsweg, eine Trafostation verortet. Im zentralen Bereich des Plangebiets, mit Anschluss an die Feldstraße, befand sich bis März 2018 eine brachliegende, ehemals gewerblich genutzte Fläche, die als Standort eines Pharma-Großhandelsunternehmens und einer Lackfabrik (vor 1972) genutzt wurde. Die seit 2002 leerstehende, zweigeschossige Gewerbehalle aus dem Jahr 1972, mit einer Grundfläche von ca. 2.000 m2 wurde inzwischen abgerissen. Östlich des Plangebiets, parallel zur Plangebietsgrenze, befindet sich eine dreigeschossige Wohnbebauung in geschlossener Bauweise. Südlich des Plangebiets, an der Feldstraße, schließt eine dreigeschossige Straßenrandbebauung an. Im weiteren Verlauf, mit ca. 12 m Abstand zur dreigeschossigen Bebauung, befindet sich eine freistehende, eingeschossige städtische Kindertagesstätte. Daran schließt in östlicher Richtung die derzeit ungenutzte Erweiterungsfläche eines Industriebetriebes an. Westlich des Plangebiets, entlang der Kölner Straße, findet sich eine drei- bis viergeschossige Straßenrandbebauung mit kleineren Geschäften und Dienstleistungsunternehmen im Erdgeschoss. Nördlich des Plangebiets, angrenzend an den Fütingsweg, befinden sich einige gewerbliche Betriebe und Nahversorger. 10 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Abb. 5: Luftbild Plangebiet Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2. Verkehr Das Plangebiet ist an drei Seiten von öffentlichen Straßen umgeben. Der nördlich gelegene Fütingsweg und die südlich gelegene Feldstraße münden dabei westlich des Plangebietes in die Kölner Straße, welche eine wichtige Zufahrtsstraße zum Krefelder Zentrum darstellt. Das Plangebiet ist somit gut an das städtische Straßennetz angeschlossen. Der Grundstücksbereich im Zentrum des Plangebiets, in dem sich die inzwischen abgebrochene Gewerbehalle befand, wird über die Feldstraße erschlossen. Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Haltestelle „Feldstraße“, welche innerhalb des Plangebiets liegt. Stadteinwärts befindet sich die Haltestelle im Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg und stadtauswärts auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Kölner Straße. Von hier fahren die Straßenbahn 041 sowie die Buslinien 060 und 061. Durch sie ist eine gute Erreichbarkeit in das Stadtgebiet sowie zum Krefelder Hauptbahnhof gewährleistet. 3. Infrastruktur Ein städtischer 3-zügiger Kindergarten befindet sich an der Feldstraße, südlich der Plangebietsgrenze. Dienstleistungsbetriebe und verschiedene Einzelhandelseinrichtungen befinden sich gut erreichbar am Fütingsweg, nördlich der Plangebietsgrenze, im Nahversorgungszentrum Kölner Straße (NVZ 14). Der Bedarf an Gütern des täglichen sowie des periodischen Bedarfs ist somit gedeckt. 11 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 4. IV. Bestandsbeschreibung Entwässerung, Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Plangebietes wird durch die vorhandenen Leitungen (Wasser, Strom, Gas, Fernwärme) sichergestellt. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt durch die vorhandenen Kanäle, die so dimensioniert sind, dass sie das anfallende Wasser aufnehmen können. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Teile des inneren Plangebiets weisen pflanzlichen Bewuchs und Baumbestand auf. Der zwischenzeitlich abgetragene Pflanzbestand entlang der östlichen Plangebietsgrenze bestand aus Sträuchern und einigen größeren Bäumen, die sich überwiegend in nicht erhaltenswertem Zustand befanden und von denen einige erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher waren. Entlang der Kölner Straße und des Fütingswegs befinden sich in den rückwärtigen Grundstücksbereichen nur vereinzelt private Gartengrundstücke. Auf der Schulhoffläche der ehemaligen Don-BoscoSchule wurden, nach Prüfung durch den Fachbereich Grünflächen im Jahr 2014, mehrere Bäume als erhaltenswürdig eingestuft. 6. Immissionsschutz Der Bereich ist sowohl verkehrsbedingt durch die Kölner Straße und den Fütingsweg als auch durch Gewerbenutzung entlang des Fütingswegs mit Lärm vorbelastet. Südöstlich des Plangebiets befindet sich das Betriebsgelände der Evonik Real Estate GmbH & Co. KG, einschließlich einer derzeit brachliegenden Betriebserweiterungsfläche, die an die Feldstraße grenzt. Das Plangebiet liegt außerhalb des Einwirkungsbereiches des Störfallbetriebes, allerdings befindet sich die Erweiterungsfläche für den Standort des Störfallbetriebes teilweise weniger als 50 m vom Plangebietsbereich entfernt. Eine Beurteilung erfolgt im Kapitel VIII. 7. Bodenverunreinigungen Die Brachfläche „Feldstr. 35“ wurde ehemals überwiegend gewerblich genutzt, u.a. als Lagerstandort eines Pharma-Handels bzw. in früheren Zeiträumen als Teilstandort einer Farbenfabrik und eines Chemikaliengroßhandels. Das Grundstück ist hinsichtlich der Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort unter der Nummer KF 350 erfasst. Altlastenverdachtsflächen finden sich auch im Bereich des Fütingswegs. Diese sind unter den Nummern KF 384 und 358 bekannt. An der Kölner Straße sind Altstandorte ebenfalls hinsichtlich der Nutzungshistorie unter den Nummern KF 1064 und KF 2544 erfasst. Auf dem Schulhofgelände der ehemaligen Don-Bosco-Schule werden Kellerauffüllungen entlang der Kölner Straße vermutet, die unter der Nummer KF 2770 erfasst sind. 12 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Das Plangebiet weist im zentralen Bereich mit Anschluss an die Feldstraße eine brachliegende Fläche auf, die für neue Nutzungsoptionen zur Verfügung steht. Die zentrale Lage des Plangebietes im innerstädtischen Stadtgefüge sowie der Leerstand der zunehmend verfallenden Gewerbehalle mit ihren negativen Auswirkungen auf das Stadtbild begründeten das Erfordernis der Überplanung des Grundstücks mit einer standortgerechten Nutzung. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen für diese Fläche. Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets, die sich nur auf die ehemalige Gewerbehalle bezieht, umgeben von der Gebietsausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, stellt einen Konflikt dar und entspricht nicht den städtebaulichen Zielen. 2. Entwicklungsziele Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes soll die Entwicklung der innenstadttypischen gemischten Nutzungen von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe ermöglichen und den Bestand planungsrechtlich sichern. Durch das bestehende Planrecht des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Entwicklung der Flächen nicht gegeben. Zur Umsetzung der Planungsziele ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des Bebauungsplans Nr. 683 ist es, ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, die vorhandene Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen und dem ehemaligen Schulgelände zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen, um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden, den vorhandenen Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes sollen einer sinnvollen und umgebungsgerechten Nutzung in Form von Gebäudekomplexen mit mischgebietsverträglicher Nutzung zugeführt werden. Hierbei soll durch eine Gliederung der Flächen in MI 1 bis MI 4 13 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele eine städtebaulich und verkehrlich sinnvolle Teilung vorgenommen werden. Die brachliegenden Flächen im zentralen Bereich des Plangebietes (MI 1 und MI 2) und die vorhandene Bebauung entlang der Kölner Straße (MI 3 – MI 4) und des Fütingswegs (MI 4) sollen in ihrem Bestand gesichert und im Sinne der Darstellungen des Flächennutzungsplans als nutzungsgemischtes Gebiet entwickelt werden. Entlang der Kölner Straße soll auf dem Gelände der ehemaligen DonBosco-Schule (MI 3), im Anschluss an die Bestandsbebauung, die geschlossene Bebauung fortgeführt und eine gebietsverträgliche Nutzung ermöglichen werden. Die Gebäudehöhe im MI 2 und MI 3 soll sich dabei an der Höhe der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule orientieren und die Traufhöhe des Denkmals nicht überschreiten. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Künftig soll der südliche Bereich der brachliegenden Flächen von der Feldstraße und der nördliche Bereich vom Fütingsweg erschlossen werden, um die neu anfallenden Verkehre gleichmäßig zu verteilen und mögliche Verkehrsbelastungen der jeweiligen Erschließungsstraße zu minimieren. Dabei wird eine private Erschließungsstraße vom Fütingsweg den in der Mitte des Plangebiets gelegenen Bereich (MI 1) erschließen. Der südliche Grundstücksbereich (MI 2) wird mit direktem Anschluss über die Feldstraße erschlossen. Geplante private Wegeverbindungen auf dem Grundstück sollen die fußläufige Vernetzung der Teilgebiete begünstigen. Die Erschließung des Grundstücks der ehemaligen Don-Bosco-Schule soll nur über die Feldstraße erfolgen, weil der geplante barrierefreie Ausbau der Haltestelle „Feldstraße“ nicht durch weitere Ein- und Ausfahrbereiche an der Kölner Straße beeinträchtigt werden soll. Im Bereich des Schulgeländes und der brachliegenden Gewerbefläche wird das Angebot geschaffen, die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen und vereinzelt oberirdisch, innerhalb der überbaubaren Flächen und für Stellplätze ausgewiesene Flächen auf den Grundstücken unterzubringen. Die Erschließung der bestehenden Bebauung im Randbereich des Plangebietes ist durch die Lage entlang der öffentlichen Straßen sichergestellt. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen soll an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Der vorhandene Grünstreifen im Osten des Plangebietes wird gemäß der Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan durch den Bebauungsplan 14 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele gesichert. Der Grünstreifen bildet parallel zu dem vorhandenen privaten Fußweg östlich der Plangebietsgrenze eine wertvolle Grünverbindung innerhalb des dicht besiedelten Gebietes. Darüber hinaus stellt der Grünstreifen ein sinnvolles Abstandsgrün zu den östlich dicht an der Grundstücksgrenze errichteten Bestandsgebäuden dar. Im Bereich zwischen Feldstraße und Fütingsweg wurde der Gehölzbestand erfasst und auf seinen Erhaltungszustand geprüft. Innerhalb der gesamten Fläche des Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen Grünstreifens, wurden von 66 erfassten Bäumen 26 Bäume als erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher eingestuft. Aufgrund notwendiger Altlastensanierungsmaßnahmen des Bodens können die Bäume nicht erhalten werden. Durch die Sicherung des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze und der damit festgesetzten Neubepflanzung mit 18 Bäumen und 8 Sträuchern kann trotz einer innenstadttypischen Bebauung eine ansprechende Grüngestaltung innerhalb des Gebiets erzielt und ein positiver kleinklimatischer Beitrag geleistet werden. Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem Schulgelände 50 bis 60 Jahre alte Bäume. Der Verlust dieses Baumbestandes ist hinsichtlich der geringen Grünstrukturen in diesem Bereich in unmittelbarer Nähe zur Kölner Straße nicht wünschenswert. Deshalb werden entlang der nördlichen und östlichen Flurstücksgrenze die Bestandbäume teilweise zur Erhaltung festgesetzt. Die Umsetzung einer Planung ist dennoch mit Eingriffen in den vorhandenen Baumbestand verbunden. Von den 8 erhaltenswerten Bäumen wurden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. 2.4 Energiekonzept Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist möglich und wird im Rahmen der Abstimmung zum städtebaulichen Vertrag geprüft. Zur Verbesserung des Mikroklimas wird im Plangebiet eine Dachbegrünung für Dachflächen mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° festgesetzt. Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Solarthermie verbunden werden. Das Solarkataster der Stadt Krefeld zeigt, dass das Solarpotenzial für Thermie und Photovoltaik für die Bestandgebäude, je nach Gebäudehöhe, gut geeignet bis geeignet ist. Folglich wird auch eine Neubebauung geeignet sein. Das Bestandsgebäude der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule ist aufgrund seiner Gebäudehöhe laut Kataster gut geeignet, wobei die 15 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Errichtung einer Anlage für Photovoltaik oder Solarthermie in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen muss. Dachbegrünungen sorgen für eine niedrigere Umgebungstemperatur im Vergleich zu einem nackten oder bekiesten Dach. Da der Wirkungsgrad der meisten Solar-Module von ihrer Betriebstemperatur abhängig ist, erzielen Solar-Module in Verbindung mit einer Dachbegrünung einen höheren Leistungsgrad. VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634 ) sowie Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: 22.09.2005), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Mischgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO) Als Art der baulichen Nutzung wird entsprechend der Zielsetzungen im Kapitel V. für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Das Plangebiet wird unterteilt in die Mischgebiet MI 1 bis MI 4. 16 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werden die Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 „Gartenbaubetriebe“, Nr. 7 „Tankstellen“ und Nr. 8 „Vergnügungsstätten“ BauNVO in den festgesetzten Mischgebieten ausgeschlossen. Auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die oben genannten Nutzungen entsprechen in ihren Flächenansprüchen und auch aufgrund ihrer möglichen Kundenfrequenzen und der damit verbundenen Verkehrs- und Lärmerzeugung nicht dem städtebaulich erwünschten Charakter für diese Mischgebiete. Der vorgesehene Ausschluss von Tankstellen begründet sich mit dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen. Die Vorbelastung an der Kölner Straße und dem Fütingsweg widersprechen der Ansiedlung derartiger Nutzungen. Das aktuelle Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Krefeld wurde am 31.10.2012 als städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen und im Oktober 2016 aktualisiert. Gemäß den Empfehlungen soll in Verbindung mit dem Zentrenkonzept 2014 in nicht gewerblich geprägten Mischgebieten zum Schutz der Wohnnutzung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit sozialen und öffentlichen Einrichtungen sowie zur Sicherung des Bodenpreisgefüges ein Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros vorgenommen werden. Der Bebauungsplan setzt die Empfehlungen des Vergnügungsstätten-konzeptes um und verhindert einen Qualitätsverlust des Areals, indem die konfliktträchtigen Nutzungen wie Bordelle und bordellartige Betriebe als sonstige Gewerbebetriebe gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen werden. Der Ausschluss entspricht der erhöhten Schutzbedürftigkeit des unmittelbaren Umfeldes. Im näheren Umfeld befinden sich eine Kindertagesstätte und ein Jugend-Freizeitzentrum. 1.1.2 Gliederung der Nutzungen im MI 3 und MI 4 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die Ausweisung einer überbaubaren Fläche entlang der Kölner Straße geht einher mit Nutzungsbeschränkungen, weil die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung nicht angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind. Deshalb wird im Bereich der Kölner Straße festgesetzt, dass Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren sind, wobei Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind. Die Fassaden im Nahbereich zur Kölner Straße werden einer sehr hohen Geräuschbelastung ausgesetzt und sind im Einzelfall an die gegebene Situation anzupassen und darauf auszulegen. Die Grundrisse müssen so gestaltet werden, dass 17 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte schutzbedürftige Räume an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden. 1.2 Maß der baulichen Nutzung und Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 ff. BauNVO) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 BauNVO werden aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen getroffen. 1.2.1 Zulässige Grundfläche, Geschossfläche und Zahl der Vollgeschosse (§§ 19 und 20 BauNVO) Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den festgesetzten Mischgebieten entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO auf 0,6 und die Geschossflächenzahl (GFZ) auf 1,2 festgesetzt. Damit wird unter Wahrung gesunder Wohnverhältnisse und der Möglichkeit einer guten Durchgrünung des Plangebietes auch eine wirtschaftlich sinnvolle Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet. Die Festsetzung trägt in diesem Sinne auch den Zielen einer kompakten, flächensparenden Grundstücksentwicklung Rechnung. In den mit MI 1 und MI 2 festgesetzten Mischgebieten wird im Hinblick auf die umgebende Bestandsbebauung eine Zulässigkeit von zwei bis drei Vollgeschossen festgesetzt. Auf diese Weise wird ein harmonisches, städtebaulich stimmiges Gesamtbild des Quartiers geschaffen. Um dieses städtebauliche Ziel zu erreichen, soll unterstützend in den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, von den Außenwänden des darunter liegenden Geschosses um mind. 1,00 m zurückgesetzt werden, damit die Gebäude augenscheinlich eine städtebauliche Einheit bilden. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“. Eine Festsetzung über die Anzahl der Vollgeschosse wäre nicht hinreichend. Im MI 3 wird eine Zulässigkeit von drei bis vier Vollgeschossen festgesetzt, um einerseits eine Akzentuierung des Eckbereiches zur Feldstraße und zur gegenüberliegenden Bebauung an der Feldstraße zu ermöglichen und andererseits ausreichend Spielraum für eine Neubebauung im Anschluss an die nördlich angrenzende Bestandsbebauung an der Kölner Straße zu bieten. 18 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte In Anlehnung an die bestehenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 177 soll an der Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144) im Mischgebiet MI 4 die zwingende III-Geschossigkeit festgesetzt werden. Das sichert einerseits den Bestand und verhindert andererseits im Falle einer Neubebauung sogenannte „Zahnlücken“. In Verbindung mit der Festsetzung von Trauf- und Firsthöhen wird das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. Der rückwärtige Bereich entlang der Kölner Straße, mit den vorhandenen Flügelanbauten, sichert mit der Festsetzung der II-Geschossigkeit den Bestand, ebenso wie die daran bis an die Flurstücksgrenze anschließende I-Geschossigkeit. Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird im Bebauungsplan zur Akzentuierung des Kreuzungsbereichs für das Mischgebiet MI 4 eine III bis IV-Geschossigkeit festgesetzt. Die entlang des Fütingswegs anschließende Festsetzung einer II bis IIIGeschossigkeit sichert den Bestand und schafft die Möglichkeit einen verkehrsberuhigten Innenhofbereich zu schaffen, durch die Ausweisung einer Fläche für Tiefgaragen. 1.2.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe (GH) und der maximalen Firstund Traufhöhen (FH, TH) bestimmt. Die Festsetzung der Gebäudehöhen dient der angemessenen Begrenzung der Neubebauung im Verhältnis zum umgebenden Gebäudebestand hinsichtlich der Höhenentwicklung und damit einer geordneten und ausgewogenen städtebaulichen Entwicklung. Die maximalen Gebäude-, First- bzw. Traufhöhen werden in m über NHN (Normal-Höhen-Null) festgesetzt. Dadurch sind die Höhen eindeutig bestimmt. Zur besseren Verständlichkeit wird ergänzend darauf hingewiesen, welcher Höhe über der Geländeoberkante der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche dies in etwa entspricht. Eine Regulierung über Höhenfestsetzungen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 53,10 ü. NHN ist im nordöstlichen Bereich im MI 1 und im MI 2 entlang der Feldstraße erforderlich, um eine homogene Umgebungsstruktur zu erzielen. Damit orientiert sich die Neubebauung in den Baufeldern MI 1 und MI 2 mit einer maximalen Gebäudehöhe von 14,50 m ab Oberkante Bürgersteig an der Höhe der innerhalb des Plangebiets befindlichen denkmalgeschützten Don-Bosco Schule, deren Traufhöhe von 14,50 m nicht überschritten werden soll. Im MI 3, im Bereich der Kölner Straße 146 – 162, wird sowohl die Traufhöhe (maximal 51,30 ü. NHN / 12,60 m) als auch die Firsthöhe (maximal 55,50 ü. NHN) festgesetzt, um sicherzustellen, dass die 19 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Neubebauung in gleicher Höhe an den Bestand anschließt. Mit der maximalen Traufhöhe von ca. 12,60 m ab Oberkante Bürgersteig bleibt die Traufhöhe unterhalb der Höhe der denkmalgeschützten Don-Bosco-Schule deren Traufhöhe von 14,50 m auch im Eckbereich Kölner Straße/Feldstraße nicht überschritten werden soll. Die Trauf- und Firsthöhe wurde entsprechend den erfassten Höhen des angrenzenden Gebäudes Kölner Straße 144 (MI 4) festgesetzt, damit die Neubebauung annähernd deckungsgleich an den Bestand anschließt. Auch für die daran anschließende vorhandene Bebauung im MI 4, parallel zur Kölner Straße (Haus Nr. 134 – 144), wird durch die Festsetzung der Traufhöhe (maximal 51,50 ü. NHN / 12,80 m) und der Firsthöhe (maximal 55,60 ü. NHN / 16,90 m) einerseits der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. Mit der Festsetzung der maximalen Traufhöhe in Verbindung mit der maximalen Firsthöhe, der unterschiedlichen Tiefe der Baufenster und der Festsetzung eines Satteldaches für das neue Baufenster im MI 3 parallel zur Kölner Straße soll ein harmonisches und homogenes Straßenbild geschaffen werden. Für das Baufenster parallel zum Fütingsweg (Haus Nr. 74 – 80) im MI 4 wird durch die Festsetzung der Traufhöhe mit 48,40 ü. NHN (ca. 9,60 m ab Oberkante Bürgersteig) und der Firsthöhe mit 51,90 ü. NHN (ca. 13,10 m) einerseits der Bestand gesichert und andererseits auch zukünftig das einheitliche Erscheinungsbild gewahrt. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) 1.3.1 Bauweise Für die Mischgebiete MI 1 und MI 2 setzt der Bebauungsplan eine abweichende Bauweise fest: abweichend von der offenen Bauweise sind Gebäudelängen von über 50 Metern zulässig. Damit sind entlang der Feldstraße und im Innenbereich sowohl Gebäudelängen von über 50 Metern als auch einzelne Gebäudekörper zulässig. Es soll dem innerstädtischen Charakter Rechnung getragen und eine relativ dichte Bebauung ermöglicht werden, ohne – wie bei der geschlossenen Bauweise – zwingend grenzständig bauen zu müssen. Für das Mischgebiet MI 3 setzt der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise fest. Dies soll der räumlichen Fassung des Straßenraumes entlang der Kölner Straße dienen und die Bestandsbebauung an der Kölner Straße sowie den Eckbereich zur Feldstraße komplettieren. Für den Bereich des Mischgebietes MI 4 sieht der Bebauungsplan keine Regelung der Bauweise vor. Die Bestandsbebauung in diesem Bereich verfügt über Flügelanbauten, die tief in die Grundstücke hineingreifen und 20 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte in ihrem Bestand planungsrechtlich gesichert werden. Würde eine geschlossene Bauweise festgesetzt, könnte somit auch der rückwärtige Bereich vollständig überbaut werden. Das ist städtebaulich nicht gewünscht. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen und Baulinien bestimmt. Innerhalb der Mischgebiete MI 1 und MI 2 (Überplanung der ehemaligen Gewerbehalle) werden die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen definiert. Die Baugrenzen sind im Rahmen der Angebotsplanung großzügig dimensioniert, um der künftigen Bauherrschaft ausreichende Flexibilität zu bieten und verschiedene Gebäudestrukturen zu ermöglichen. Die städtebauliche Feinsteuerung durch die Grundflächenzahl ist in Verbindung mit der überbaubaren Fläche ausreichend. Um die Raumkante entlang der Kölner Straße und im Eckbereich zur Feldstraße, im Mischgebiet MI 3, planungsrechtlich aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, diese durch eine Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO zu sichern. Die überbaubaren Flächen werden im rückwärtigen Bereich durch Baugrenzen definiert. Im Eckbereich Fütingsweg / Kölner Straße wird die Lage der Straßenbegrenzungslinie des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 übernommen. In Anlehnung an den Bebauungsplan Nr. 177 wird die Baugrenze der überbaubaren Fläche im Eckbereich um ca. 4,00 m an der Kölner Straße und am Fütingsweg in der Flucht der Bestandsbebauung ebenfalls um ca. 4,00 m zurückgesetzt. Im Falle einer Neubebauung wird damit sichergestellt, dass sich der Eckbereich nicht nur straßentechnisch sondern auch baulich öffnet. Die Festsetzung entzerrt auch langfristig den vorhandenen schmalen Gehwegbereich an dieser Ecke und bietet hinsichtlich einer möglichen barrierefreien Umgestaltung der Straßenbahnhaltestelle "Feldstraße" mehr Flexibilität. In Verbindung mit der Geschossigkeit entsteht damit die Akzentuierung des Eckbereichs. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen bzw. der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind, mit Ausnahme von Einfriedungen, Terrassen und Terrassenüberdachungen bis max. 3,50 m Tiefe und Gartenhäuser (bis 20 m³) je Grundstück. Die Festsetzung verfolgt das städtebauliche Ziel, die störende Wirkung von oberirdisch abgestellten Fahrzeugen, insbesondere im Geschosswohnungsbau zu minimieren. Die Errichtung von Tiefgaragen im Plangebiet unterstützt zudem die 21 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Entwicklung von Freiflächen. Die Ausnahme lässt Raum für Gestaltung der privaten Gärten und regelt die Zulässigkeit von Terrassen und die in der Regel damit verbundenen Überdachungen, sofern erdgeschossige Wohnungen errichtet werden. Für den Fall soll auch die Möglichkeit geschaffen werden in den privaten Gärten ein kleines Gartenhaus aufzustellen. 1.5 Anbindung anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Kölner Straße, der Fütingsweg und die Feldstraße sind im Bebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt. Die Erschließung des mit MI 1 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich über den Fütingsweg erfolgen. Die Erschließung des mit MI 2 festgesetzten Mischgebiets darf ausschließlich von der Feldstraße erfolgen. Durch die Zweiteilung der Erschließung werden die neu entstehenden Verkehre sinnvoll auf die vorhandenen Verkehrsflächen verteilt und mögliche Überlastungen vermieden. Zur verkehrlichen Erschließung der baulichen Anlagen des mit MI 1 festgesetzten Mischgebietes darf gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb der Fläche [A] mit der Festsetzung „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ eine private Zuwegung mit einer maximalen Breite von 3,50 m errichtet werden. Der Zufahrtsbereich wird im Bebauungsplan definiert und im direkten Anschluss an die Flächen für Versorgungsanlagen verortet, damit einerseits der im Zufahrtsbereich ohnehin verkleinerte Grünstreifen in ausreichender Breite hergestellt werden kann und andererseits die vorhandenen Straßenbäume am Fütingsweg geschützt werden. Die Breite der Zuwegung richtet sich nach der Richtlinie für die Anlage von Straßen (kurz RASt 06). Damit wird die Erschließung des Mischgebietes MI 1 gesichert und gleichzeitig wird die Fläche zum Anpflanzen, die einen ökologisch wertvollen Beitrag leistet, so gering wie möglich reduziert. Mit dem Bebauungsplan Nr. 683 soll keine direkte Zufahrt zum Gelände der ehemaligen „Don-Bosco-Grundschule“ zur Kölner Straße geschaffen werden. Mit der Festsetzung von Bereichen ohne Ein – und Ausfahrt wird die Erschließung des Grundstücks der ehemaligen Don-Bosco-Schule von der Kölner Straße ausgeschlossen. Der Ausschluss dient auch dem barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Feldstraße“. Dafür wird ein Straßenabschnitt in einer Länge von mind. 40 m benötigt, der möglichst nicht durch Ein- und Ausfahrten unterbrochen sein sollte. 1.6 Versorgungsflächen Zur Sicherung der bestehenden Trafostation setzt der Bebauungsplan im Norden des Plangebiets – mit Anschluss an den Fütingsweg – eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Trafo fest. 22 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 1.7 VI. Planinhalte Immissionsschutz Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 (Stand Januar 2018) ergibt sich durch die Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht. Der Beurteilungspegel der Kölner Straße beträgt wegen des Straßen- / und Straßenbahnverkehrs nachts partiell weniger als 10 dB(A) unterhalb des Beurteilungspegels tags. Dementsprechend erfolgt bei der Betrachtung nach DIN 4109 sowohl eine Berücksichtigung des Tag- als auch des Nachtzeitraums. Für den Nachtzeitraum ist gemäß DIN 4109 ergänzend zu dem grundsätzlichen Zuschlag von 3 dB(A) auf den Beurteilungspegel ein ergänzender Zuschlag von 10 dB(A) für die höhere Empfindlichkeit der Nachtzeit zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der jeweils maßgebenden Lärmpegelbereiche erfolgt eine Überlagerung der Rasterlärmkarten bei Tag und Nacht, so dass lediglich der maßgebende Lärmpegelbereich dargestellt wird. Im Nachtzeitraum bleibt der normalerweise zur Nachtzeit absinkende Verkehrsgeräuschpegel aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der Kölner Straße in Verbindung mit dem Straßenbahnverkehr aus. Die Auswertungshöhe wurde mit ca. 8,40 m (Oberkante Fenster über Geländeoberkante) gewählt, da dies die Geschossebene mit der höchsten Lärmbelastung darstellt. Dass die mit der Eigenart eines Baugebiets oder einer Baufläche verbundenen Erwartungen an den Schallschutz erfüllt sind, wird durch die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt ausgedrückt. Sind Überschreitungen der Orientierungswerte festzustellen, ist der Immissionsschutz durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Im Allgemeinen ist dabei der aktive Lärmschutz an der Emissionsquelle dem passiven Lärmschutz an den Gebäuden Vorrang zu geben. Wegen der örtlichen Gegebenheiten des Plangebietes ist von einem aktiven Lärmschutz abzusehen. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 Beiblatt für den Straßen - und Schienenverkehr von 60 dB(A) und 50 dB(A) für Mischgebiete werden zur Tages- und Nachtzeit im Bereich der bestehenden Bebauung entlang der Kölner Straße und des Fütingswegs deutlich überschritten. Im südöstlichen 23 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Bereich des Plangebiets, hinter der bestehenden Bebauung der Kölner Straße und des Fütingswegs, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit überwiegend unterschritten. Zur Nachtzeit können die Orientierungswerte für Mischgebiete lediglich am östlichsten Drittel des Plangebiets eingehalten werden. Besonders im Nahbereich zur Kölner Straße werden die sogenannten Zumutbarkeitsschwellen von 70 dB am Tag um bis zu 6 dB und 60 dB in der Nacht um bis zu 9 dB überschritten. Auf Grundlage der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr der Kölner Straße sowie des Fütungswegs ergeben sich ohne Abschirmung durch Bestandsgebäude bei freier Schallausbreitung Lärmpegelbereiche bis zur Stufe VII, wobei der Lärmpegelbereich VII im Nahbereich zur Kölner Straße auftritt. Die Lärmpegelbereiche VI und V sind im anschließenden Nahbereich zur Kölner Straße sowie zum Fütungsweg nachweisbar. In den übrigen Bereichen liegen, mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg, die Lärmpegelbereiche IV bis III vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB(A) aufweisen sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Durch Nutzungsbeschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entlang der Kölner Straße soll durch entsprechende Grundrissgestaltungen sichergestellt werden, dass schützenswerte Nutzungen an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden. Um für die bestehende Bebauung eine Reduzierung der Belastung zu erreichen, wird die Sanierung der betroffenen Bestandsfassaden angeregt. Grundsätzlich sollte in Abhängigkeit von der Bauweise die Einhaltung der Mischgebietswerte in den Außenbereichen (Terrassen/Balkone) sichergestellt sein. Im Tageszeitraum bedeutet das, dass in Ausrichtung zur Kölner Straße und zum Fütingsweg keine Terrassen oder Balkone vorzusehen sind. Im rückwärtigen Bereich des Plangebiets, hinter den Flurstücken der ersten Baureihe der Kölner Straße und des Fütingswegs, werden die Mischgebietswerte eingehalten. Mittel- bis Langfristig ist im Zusammenhang mit der Neugestaltung der barrierefreien Haltestelle „Feldstraße“ auch mit einer Verbesserung der Lärmsituation auf der Kölner Straße zu rechnen, weil mit der Umgestaltung auch die Erneuerung der Fahrbahnoberflächen erfolgt. Die 24 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Lärmminderungsplanung führt in ihrem Bericht 2006 aus, dass durch lärmarmen Fahrbahnbelag eine Minderung von 2 bis 3 dB gegenüber einer Asphaltbeton-Fahrbahndecke zu erzielen ist. Eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit könnte ebenfalls zu einer Minderung von 1,5 bis 3 dB führen. Der Ausbau des Fahrradnetzes und des ÖPNV führt ebenfalls mittel- bis langfristig zu einer gesamtstädtischen Entlastung. Tabelle 1 : Anforderungen an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel dB bis 55 56 bis 60 61 bis 65 66 bis 70 71 bis 75 76 bis 80 > 80 Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungs -räume in Beherbergungs -stätten, Unterrichtsräu me u.ä. R`w,ges des Außenbauteils in dB 35 30 35 30 40 35 45 40 50 45 ** 50 ** ** Büroräume*, u.ä. --30 30 35 40 45 50 R´w,res = bewertetes Bau-Schalldämm-Maß nach DIN EN ISO 140-5 des gesamten Außenbauteiles (Wand + Fenster + Rolladenkasten + Lüftung u. dgl.). * An Außenbauteilen von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. ** Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Fenster von nachts genutzten Räumen (i.d.R. Schlaf- und Kinderzimmer) sind innerhalb des Plangebietes - sofern die Fassaden zur Lärmquelle ausgerichtet sind und höhere Außengeräuschpegel als Lm = 45 dB(A) [DIN 18005-1 Beiblatt] vorliegen - zu Lüftungszwecken mit einer schalldämmenden Lüftungseinrichtung auszustatten. Das SchalldämmMaß von Lüftungseinrichtungen/Rollladenkästen ist bei der Berechnung des resultierenden Bau-Schalldämm-Maßes R'w,ges zu berücksichtigen. Ausnahmen können zugelassen werden. 25 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Von den vorgenannten Festsetzungen kann nur abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises nach [DIN 4109-2] ermittelt wird, dass durch die Errichtung vorgelagerter Baukörper oder sonstiger baulicher Anlagen aufgrund der damit verbundenen, verminderten Lärmbelastung geringere Anforderungen an den Schallschutz resultieren. 1.8 Boden, Natur und Landschaft Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a/b BauGB) Durch die Festsetzungen der mit MI 1 bis MI 4 festgesetzten Baugebiete und die damit neu entstehende Bebauung wird im Vergleich zum jetzigen Zustand des Geltungsbereiches eine Abnahme des Versiegelungsgrades erfolgen. Gezielte Festsetzungen des Bebauungsplanes können dazu verhelfen, trotz einer möglichen Bebauung, ökologisch wertvolle Grünstrukturen zu entwickeln, die kleinklimatische Positivmerkmale ausbilden können. Hierzu gehören großzügige Grünbereiche sowie Anpflanzungsfestsetzungen und Dachbegrünungen. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Das Plangebiet verfügt entlang der östlichen Plangebietsgrenze über einen Grünstreifen, bestehend aus einigen größeren älteren, zum größten Teil abgängigen Gehölzen und sukzessiv entstandenen Sträuchern. Entsprechend des Konzepts für die Sanierung der Bodenbelastungen können die vorhandenen Bepflanzungen aufgrund des Bodenaushubs nicht erhalten bleiben. Dennoch soll der Grünstreifen in einer Breite von 8,00 m gemäß den Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 177 planungsrechtlich gesichert werden. Die Fläche wird zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Sicherung des Grünstreifens und eine Neubepflanzung entsprechend einer Pflanzliste ist sinnvoll, da durch die randliche Grüngestaltung des Grundstücks insbesondere die nachbarlichen Belange der östlich angrenzenden Wohngebäude gewahrt werden. Darüber hinaus wird mit der Anpflanzung innerhalb des neuen Quartiers eine Aufwertung erzielt. Die Pflanzenliste ist als Empfehlung bzw. als ein Vorschlag ohne Festsetzungscharakter zu verstehen und lässt den Grundstückseigentümern genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden Klimabedingungen in der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend „klimatolerante“ Stadtbaumarten gelistet, die sich besser an den Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen werden Mindeststandards festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu kleine Bäume gepflanzt 26 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld werden, die keine städtebaulich Kulissenwirkung erreichen. VI. Planinhalte wirksame Wuchshöhe oder Zulässige private Zuwegung innerhalb der Pflanzflächen Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist zur verkehrlichen Erschließung des mit MI 1 festgesetzten Mischgebiets innerhalb der Fläche [A] eine max. 3,50 m breite private Erschließung zulässig. Die private Zuwegung soll so gering wie möglich dimensioniert werden, damit auch innerhalb der Fläche [A] ein ausreichend breiter Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg entstehen kann. Begrünung von Dachflächen Die Bandbreite der ökologischen Wirkungen begrünter Dächer umfasst neben allgemeinen lufthygienischen und kleinklimatischen Verbesserungen auch die Bereiche der naturnahen Regenwasserbewirtschaftung und die Schaffung von Ersatzbiotopen für Pflanzen und Tiere. Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2018) zu wählen um einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Satteldächer kommen aufgrund ihres Neigungswinkels für eine Dachbegrünung nicht oder nur eingeschränkt in Frage. Zur ökologischen Aufwertung sind Dachflächen in den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° extensiv mit einer standortgerechten Vegetation zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Davon ausgenommen sind je Baugrundstück bis zu 30 % der relevanten Dachflächen, soweit sie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, für erforderliche haustechnische Einrichtungen (dazu zählt auch ein Zugangsbauwerk zum Dach für Wartungszwecke), für Tageslicht-Beleuchtungselemente oder für Dachterrassen genutzt werden. Die Begrünungspflicht entsteht, wenn durch genehmigungspflichtige Maßnahmen Dachflächen im vorgenannten Sinne neu geschaffen werden. Damit wird auch sichergestellt, dass auch Dachflächen von Bestandgebäuden mit einer maximalen Neigung von bis zu 15° im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen begrünt werden. Einerseits wird durch die Festsetzung sichergestellt, dass die Dachbegrünung in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachterrassen, Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Zu den Dachflächen zählen 27 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Dächer von Gebäuden inklusive der Flächen von Dachterrassen und Aufbauten, Garagen und Carports. Begrünung von Stellplatzflächen Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 4 wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzt, dass je 5 Stellplätze ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und gegebenenfalls zu ersetzen ist. Damit sollen entstehende Parkplätze mit Grün gegliedert und belebt werden, was zur Attraktivität des Baugebietes beiträgt. Hierdurch werden die Pkw-Stellplätze beschattet, sodass sich die versiegelte Fläche nicht so stark aufheizt und durch die Bäume entsteht kühle und feuchtere Luft (Verdunstungskälte). Nicht im unmittelbaren Stellplatzbereich unterzubringende Bäume können auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 2,50 m x 2,50 m vorzusehen, die mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden und einer insektenfreundlichen Krautschicht mit Wildwuchs zu bepflanzen ist. Im unmittelbaren Kronenbereich sind die Baumbeete mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien zur besseren Belüftung und Bewässerung auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen. Begrünung von Tiefgaragen Innerhalb der Mischgebiete wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass die nicht überbauten Decken von neu errichteten Tiefgaragen zu begrünen sind. Die Stärke der Drän-, Filter- und Vegetationstragschicht soll mindestens 35 cm betragen. Die Mindestaufbauhöhe der Tragschicht ist entsprechend der Dachbegrünungsrichtlinie (FLL 2018) zu wählen, um einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Die Begrünung hat insbesondere die Aufgabe, das Gebiet mit Grün zu gliedern und zu beleben sowie Regenwasser zu speichern, damit das Wasser verzögert der Kanalisation zufließt. Erhaltung von Bäumen Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Im südwestlichen Plangebietsbereich, das Grundstück der Don-Bosco-Schule, Flurstück 644, befindet sich Baumbestand, der teilweise zur Erhaltung festgesetzt wird. Neben der Bedeutung für das Ortsund Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissions- und Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung. 28 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 86 BauO NRW) VI. Planinhalte Die gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschränken sich auf solche Rahmenbestimmungen, die für eine hohe Gestaltqualität der baulichen Anlagen und ihres Umfeldes erforderlich sind, sodass die städtebaulichen Rahmenbedingungen zum Entstehen eines harmonischen Gesamteindrucks des Straßenbildes beitragen können. Die Baufreiheit wird hierdurch nicht eingeschränkt. 2.1.1 Dachform Im MI 3 sind für das parallel zur Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster ausschließlich Satteldächer zulässig. Die Dachlandschaft entlang der Kölner Straße zeichnet sich durch Satteldächer aus und prägt das Umfeld. Mit der Festsetzung des Satteldaches in Verbindung mit der maximalen Trauf- und Firsthöhe wird die Grundlage für ein harmonisches Erscheinungsbild auch zum angrenzenden Denkmal an der Feldstraße geschaffen. 2.1.2 Firstrichtung Im MI 3 wird für das an der Kölner Straße gekennzeichnete Baufenster die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße festgesetzt. Die Firstrichtung entspricht der Ausrichtung der angrenzenden Dachlandschaft. In der geschlossenen Bauweise soll die Firstrichtung parallel zur Kölner Straße beibehalten werden, damit ein harmonisches Erscheinungsbild entlang der Kölner Straße entsteht. 2.1.3 Oberstes Geschoss In den mit MI 1, MI 2 und MI 4 festgesetzten Mischgebieten ist das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von den Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,0 m zurückversetzt zu errichten. Ausgenommen davon sind Aufzugschächte oder Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände. Der Festsetzungsbedarf entsteht durch die Novellierung der Landesbauordnung und die damit verbundene entfallende Regelung zum „Staffelgeschoss“. 3. Nachrichtliche Übernahmen Das Gebäude der ehemaligen „Don-Bosco-Schule“, Feldstraße 45, wird als Baudenkmal nachrichtlich übernommen. Das formelle Verfahren zur 29 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld ist noch nicht abgeschlossen. 4. Kennzeichnungen Der Bebauungsplan enthält im Bereich der Bestandsbebauung an der Kölner Straße / Fütingsweg und im Bereich der Don-Bosco-Schule eine Flächenkennzeichnung wegen der bekannten Altlastenverdachtsflächen. 5. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf den Umgang mit möglichen Kampfmitteln, Bodendenkmälern, Bodenbelastungen im Plangebiet, städtische Satzungen, Rodungsverbot und Artenschutz und Hinweise auf technische Regelwerke. 5.1 Einbau und Verwendung von Materialien Für den Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") - Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 - bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 Boden zulässig. Für den Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. 5.2 Rodungsverbot und Artenschutz Damit nicht gegen das Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) verstoßen wird, sind Rodungen von Gebüschen und Bäumen sowie der Abbruch von Gebäuden nur außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit, in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 29. Februar durchzuführen. Bei einer Rodung und einem Abbruch innerhalb der Brutzeit muss ein Fachgutachten erstellt werden, das die erneute Untersuchung des Geländes nebst Gebäuden oder Vegetation nach Nestern, Horste oder Quartieren von Vögeln bzw. Fledermäusen zum Inhalt hat. Erst nach Vorlage und Prüfung des Fachbeitrags kann durch die Untere Naturschutzbehörde eine mögliche Befreiung erteilt werden. Unberührt 30 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. 5.3 Schutz von Fledermäusen Innerhalb der Mischgebiete MI 1 bis MI 3 ist für private Zuwegungen und Wegebeleuchtungen „insektenfreundliches" Gelblicht (Natrium-Niederdrucklampen oder LED Lampen) zu verwenden. 5.4 Quartierhilfen für Fledermäuse und Mauersegler Bei neu zu errichtenden Gebäuden und Gebäudeteilen ist je Grundstück mindestens 1 Quartierhilfe für Mauersegler (Mauerseglerkasten) und Fledermäuse (Fledermauskasten) in die Fassaden oder Dachbereiche entsprechend einer Vorschlagsliste zu integrieren bzw. zu installieren. Nisthilfen für Mauersegler können in die Fassaden integriert werden, sollten in möglichst großer Höhe direkt unter der Oberkante der Vollgeschosse und sonnenabgewandt (Nordwest- und Nordostfassaden) angebracht werden. Die Durchführung der konkreten Maßnahmen und die genaue Lage der Nistkästen sind im Einzelfall vor Planungsbeginn mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 5.5 Baumschutzmaßnahmen Zu erhaltende Gehölzbestände und Einzelbäume sind während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen gemäß DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und die RAS LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) zu schützen und dauerhaft zu erhalten. 5.6 Städtische Satzungen Auf die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003, bekannt gemacht am 18. Dezember 2003, wird hingewiesen. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 5. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 aus 2005) in ihrer derzeit gültigen Fassung bleibt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unberührt. Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. 31 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld sind Bäume, mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden geschützt. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. 5.7 Bodenfunde Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW anzuwenden. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten und es ist, sofern erforderlich, eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen. 5.8 Kampfmittel Aufgrund bisheriger Erkenntnisse sind Kampfmittelrückstände im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auszuschließen. Vor Beginn von Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Durchführung von Überprüfungsmaßnahmen durch den Kampfmittelräumdienst die Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, zu informieren. 5.9 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z. B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 5.10 Dachbegrünung Die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2018) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben. 32 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VII. VII. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche (in m²) Anteil ca. (in %) 22.593 100 Plangebiet MI 1 ohne Grünfläche 1.657 7 Plangebiet MI 2 ohne Grünfläche 2.737 12 Plangebiet MI 3, teilweise Denkmal 2.470 11 Plangebiet MI 4, Bestand 5.723 25 Öffentliche Verkehrsfläche (Kölner Str./Fütingsweg) 8.814 39 Fläche mit Anpflanzbindung (MI 1 ca. 311 m² / MI 2 ca. 881 m²) 1.192 6 Bebauungsplangebiet (gesamt) Geschätzte Anzahl an Wohneinheiten (WE) Geplante Festsetzung MI 1 12 WE Geplante Festsetzung MI 2 6 WE Geplante Festsetzung MI 3/ nur Neubau 10 WE Geplante Festsetzung MI 3/ Denkmal 6 WE Geplante Festsetzung MI 4/ Bestand Keine neuen WE Tabelle: VIII. WE Städtebauliche Kenndaten Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Bei Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Die von der Planung berührten Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werden im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: 33 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten Lärmgutachten Uppenkamp 2011, Ergänzung Uppenkamp 2017 + 2018 Artenschutzrechtliche Prüfung I + II, Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, Flurstück 383 Gutachten zur Verträglichkeit von Bebauungsplänen der Stadt Krefeld mit den Betriebsbereichen, Seveso II Richtlinie, TÜV Nord, November 2011 Orientierende Untersuchung des Grundstücks „Don-Bosco-Schule“, Dr. Strotmann, Stand 2014 2. Schutzbezogene Bestandserfassung und Bewertung 2.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als innerstädtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch eine dichte Bebauung, die sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich genutzt wird. Der Charakter des Einwirkungsbereiches ist von seiner städtebaulichen Funktion dem Gebietstyp Mischgebiet nach § 6 BauNVO zuzuordnen. Teilbereiche des Plangebietes weisen eine Vorbelastung durch Lärmimmissionen auf. Nach den Ergebnissen der vorbereitenden Lärmminderungsplanung gemäß § 47a - § 47f BImSchG der Stadt Krefeld vom 22. Mai 2006 treten insbesondere entlang der Kölner Straße und am Fütingsweg Überschreitungen der Orientierungswerte der einschlägigen Grenz- und Richtwerte auf. Diese Überschreitungen werden hauptsächlich durch verkehrsbedingte Lärmemissionen verursacht. Der nachfolgende Kartenausschnitt aus dem durch ADU Cologne (2006) erarbeiteten Schallimmissionsplan zeigt die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen tagsüber. Die Nachtlärmwerte sind weniger als 10 dB (A) geringer. 34 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Abb. 6: Schallimmissionsplan (tags) Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH Der Schallimmissionsplan (Abbildung 5) zeigt entlang der Straßenrandbebauung an der Kölner Straße und am Fütingsweg Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach DIN 18005 für Mischgebiete von Tag/Nacht 60/50 dB(A). Die Tagwerte von ≤ 65 dB(A) liegen in diesen Bereichen über den zulässigen 60 dB(A). Damit liegen hier Umweltauswirkungen vor. Neben den straßenseitigen Hausfassaden sind auch die seitlichen Fassaden im Bereich Feldstraße und des Fütingswegs stärker betroffen. Hier lassen sich aus dem Schallimmissionsplan Werte von bis zu 80 dB(A) ablesen, welches einer Überschreitung von 20 dB(A) entspricht. Mit Werten von mehr als 80 dB(A) lassen sich entlang der Kölner Straße gravierende Überschreitungen der nach DIN 18005 angegeben Orientierungswerte feststellen, welche zu erheblichen Umweltauswirkungen beitragen. In den Innenbereichen der Straßenrandbebauung werden die Orientierungswerte für Mischgebiete eingehalten. Die Informationslage bezüglich der Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich von Evonik lndustries AG bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen sind mäßig und wurden in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik iterativ ermittelt. Das Plangebiet liegt außerhalb der Achtungsabstände gemäß der Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG - der Firma Evonik lndustries AG bzw. den mit ihr verbundenen Unternehmen. 2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze befand sich ein ca. 16 Meter breiter Grünstreifen mit teilweise erhaltenswürdigem Baumbestand. Die 35 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Luftbildauswertung zeigt, dass der Grünstreifen zwischen Feldstraße und Fütingsweg städtebaulich aufgrund seiner Breite besonders in Erscheinung tritt. Auf dem Schulhof der ehemaligen Don-Bosco-Schule findet sich ebenfalls Baumbestand, der aufgrund seines Alters und/oder seiner Größe erhaltenswürdig ist. 2.3 Schutzgut Boden Der Boden des Plangebiets ist bereits im Bestand durch einen relativ hohen Versiegelungsgrad gekennzeichnet. Lediglich entlang der östlichen Plangebietsgrenze und am Fütingsweg, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen, sind nicht bebaute Bereiche vorzufinden. Der Stadtbodenkartierung zufolge handelt es sich um eine naturnahe Bodenbildung mit einem leicht erhöhten Schadstoffgehalt im Oberboden. Vom Schutzgut Boden geht daher insgesamt keine besondere Schutzwürdigkeit aus. Altlasten sind bekannt und teilweise im Flächennutzungsplan 2015 gekennzeichnet. 2.4 Schutzgut Wasser Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Es sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Da die durch den Bebauungsplan festgeschriebene Grundflächenzahl nur geringes Nachverdichtungspotenzial (MI-Gebiet) aufweist, ergeben sich durch die Bauleitplanung auch keine Folgen für die Grundwasserbildungsrate. 2.5 Schutzgut Luft / Klima Gemäß Maßnahme B 1/10 des Luftreinhalteplans Krefeld (LRP KR) sind alle Bebauungsplanvorhaben auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren. Im Einzelfall sind Festsetzungen nach § 9 BauGB, insbesondere für die Energieversorgung, zu prüfen. Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Hierbei ergaben sich verkehrsbedingt für die Kölner Straße und den Fütingsweg Stickstoffdioxidkonzentrationen (NO2) im Bereich des Grenzwertes von 40 μg/m³ und mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes von 50 μg/m³ für Feinstaub (PM10). Damit liegen Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen im Plangebiet vor. Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld entlang der Kölner Straße als Belastungsschwerpunkt erfasst. Die 36 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft lokale Zusatzbelastung ist im Wesentlichen auf verkehrsbedingte Ursachen zurückzuführen. Der synthetischen Klimafunktionskarte entsprechend ist das Plangebiet als Stadt-Klimatop eingestuft worden, mit überwiegend geschlossener Siedlungsstruktur und mit teilweise gelockerter Bebauung und Blockrandbebauungen mit großen Innenhöfen. Trotz des Grün- und Freiflächenanteils kommt es zu nächtlichen Überwärmungen und eingeschränkten Luftaustauschverhältnissen. 2.6 Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Plangebiet ist durch mehrgeschossige, dichte Blockrandbebauung und geringen Vegetationsanteil geprägt. Natürliche, landschaftsbildprägende Elemente und Strukturen sind mit Ausnahme der Straßenbäume und des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze nicht vorhanden. 2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die Don-Bosco-Schule ist ein eingetragenes Baudenkmal und befindet sich an der Feldstraße. Im überplanten Bereich sind keine vermuteten Bodendenkmäler bekannt. Jedoch wurden an den unmittelbar südlich anschließenden Grundstücken Fundstellen beobachtet. 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Das Plangebiet ist von Verkehrslärmemissionen stark vorbelastet. Die durch den Bebauungsplan Nr. 683 mögliche zusätzliche Bebauung führt zu keiner wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens gegenüber dem heutigen Bestand. Von einer weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch durch Zusatzverkehr ist daher bei Vollzug des Bebauungsplanes nicht auszugehen. Um die bestehenden, auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen zu mindern, werden folgende passive Lärmminderungsmaßnahmen im Bebauungsplan vorgesehen: Der Bebauungsplan setzt gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereiche zwischen III bis VI fest. Auf diese Weise kann eine vom Außenlärm ungestörte Nutzung von Aufenthaltsräumen sichergestellt werden. Sofern nicht durch Grundrissanordnung und Fassadengestaltung sowie durch Baukörperstellung die erforderliche Pegelminderung erreicht wird, muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau – (in der 37 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft aktuellen Fassung) erfüllen. In Bereichen, die einen Lärmpegelbereich von IV und mehr aufweisen, sind bei Aufenthaltsräumen der lärmzugewandten Seite nicht zu öffnende Fenster und mechanische Lüftungsanlagen zu verwenden. Entlang der Kölner Straße wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 festgesetzt, dass die Grundrisse so gestaltet werden müssen, dass schutzbedürftige Räume an den der Straße abgewandten Fassadenseiten angeordnet werden, wobei Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer wie Schlafräume zu beurteilen sind. Die in der DIN 4109 aufgeführten Werte für resultierende Bauschalldämmmaße zur Lärmminderung können nicht angewendet werden, da diese für typische Raumtiefen und Fassaden in Verbindung mit einer geringeren Geräuschbelastung ausgelegt sind. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen an den Wohngebäuden und der Anordnung der überbaubaren Flächen können erhebliche negative Umweltauswirkungen durch Lärmimmissionen vermieden werden. Die Voraussetzungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden geschaffen. In Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt und dem Unternehmen Evonik wurde die Geräuschbelastung durch den Betriebsbereich iterativ ermittelt. Diese Annäherung kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete an der Plangebietsgrenze eingehalten werden. Die Einhaltung diese Immissionsrichtwerte wurde durch das Unternehmen Evonik bestätigt. Gefahrenpotential durch Störfallbetriebe Im Oktober 2011 wurde von der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG ein Gutachten unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie erstellt. Hierbei wurde nach der Ermittlung der Gefahrenpotentiale eines Störfallbetriebs ein angemessener Abstand für die Betriebsbereiche bestimmt. Eine Untersuchung nach Seveso III ist entbehrlich, weil diese zu keinen geänderten Sicherheitsabständen führt. Die in den KABAS (Kartographischen Abbildungen der Betriebsbereiche und Anlagen) hinterlegten Achtungsabstände (Stand November 2011, 4. Nachtrag 02/2017) zeigen, dass die Plangebietsgrenze außerhalb der erforderlichen Sicherheitsabstände liegt. Als im Sinne des Gutachtens wesentliche Gefahrenpotentiale wurden neben den allerorten vorhandenen Gefahrenpotentialen durch brennbare Flüssigkeiten oder Gase die Freisetzung flüchtiger (giftiger) Stoffe bestimmt. Die ermittelten angemessenen Abstände sind durchweg vergleichsweise klein und erreichen nicht einmal in alle Richtungen die Außengrenze der Betriebsbereiche. Daher empfehlen die Sachverständigen über die Vorgaben des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit / KAS 18 38 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft "Empfehlungen für Abstände" (Stand 02.2017) die ermittelten angemessenen Abstände durch einen generellen angemessenen, den Betriebsbereich umhüllenden Abstand von 150 m um die Außengrenze des Werksgeländes zu ergänzen. Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 683 liegt westlich ca. 300 m von diesem generellen angemessenen, den Betriebsbereich der Firmen Evonik und Ashland umhüllenden Abstand entfernt. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 683 vollständig verträglich mit den bestehenden Betriebsbereichen und es bestehen keine Konflikte im Sinne des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie. Abb. 7: Achtungsabstände Quelle: Ausschnitt KABAS, Stand November 2011, 4. Nachtrag 02/2017 3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind. Temporäre Störungen der Fauna werden durch einen Hinweis auf den Ausschluss von Bauzeiten nach BNatSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. Dadurch kann gewährleistet werden, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise können mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase vermieden werden. Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt in Verbindung mit den erforderlichen Altlastensanierungen zu Eingriffen in den Baumbestand. Von den 66 erfassten Bäumen innerhalb der gesamten Fläche des geplanten Mischgebiets MI 1 und MI 2, einschließlich des östlich gelegenen Grünstreifens sind 26 Bäume erhaltenswürdig, aber nicht verkehrssicher. 39 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Der Grünstreifen im östlichen Plangebietsbereich soll in einer Breite von 8,00 m als private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Im Bebauungsplan wird in Abstimmung mit der Fachbehörde festgesetzt, dass innerhalb des Grünstreifens 18 Bäume und 8 Sträucher entsprechend einer Vorschlagsliste gepflanzt werden müssen. Zum Schutz der Fauna werden Vermeidungsmaßnahmen in den Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen. Unter Beachtung der genannten allgemeinen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ergab die Ortsbegehung mit Inspektion des Baumbestandes und der Gebäude durch den Fachgutachter Kuhlmann & Stucht, Stand 2017, für alle planungsrelevanten Arten keine Hinweise auf ein Vorkommen planungsrelevanter Arten. Im Bereich der ehemaligen Don-Bosco-Schule befinden sich auf dem Schulgelände 12 Bäume, von denen 8 Bäume als erhaltenswürdig eingestuft wurden. Im Bebauungsplan werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. 3.3 Schutzgut Boden Im Plangebiet befinden sich Flächen, die hinsichtlich ihrer Nutzungshistorie im Altlastenkataster der Stadt Krefeld als Altstandort erfasst sind. Im Rahmen verschiedener Untersuchungskampagnen der Jahre 2003 bis 2011 wurden drei Bereiche der Fläche im geplanten MI 1 und MI 2 festgestellt, in denen sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und auffüllungsspezifische Verunreinigungen vorliegen. Der Status des gesamten Geländes bzw. alle vorliegenden Untersuchungs-daten im geplanten MI 1 und MI 2 wurde im Rahmen einer aktuellen Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 nochmals im Detail überprüft, um die erforderlichen Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Mensch abzuschätzen (Liegenschaft Feldstrasse 35 in 47805 Krefeld Sanierungskonzept - Keuck & Partner Consultants, vom 15. Juli 2016) . Die Untersuchungen der Umweltkompartimente Boden, Bodenluft und Grundwasser der Jahre 2003 bis 2015 zeigen für die nachfolgend aufgeführten drei Bereiche des Geländes sanierungsrelevante Schadstoffkonzentration: Sanierungsbereich 1 (Hallengebäude mit ehemals verfülltem Tiefkeller): - Verunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen und untergeordnet auch BTEX (Umweltmedien: Boden/Bodenluft) Sanierungsbereich 2 (Grünfläche östlich des Hallengebäudes): - Oberflächennahe Verunreinigungen durch PAK (EPA) bzw. Benzo(a)pyren und Schwermetalle, isolierte Bodenluft- und Grundwasserbelastungen durch LHKW und BTEX 40 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Sanierungsbereich 3 (Freifläche vor dem Hallengebäude): - Lokale Belastungen der Auffüllungen durch Benzo(a)pyren, lokal moderat erhöhte LHKW- und BTEX-Bodenluftbelastungen Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird durch die aktuelle Sanierungsuntersuchung der Jahre 2015/2016 für alle drei Sanierungsbereiche eine konventionelle Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt werden kann. Zusammenfassend kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis: Die im Sanierungskonzept beschriebenen Sanierungsmaßnahmen und die zugeordneten Maßnahmen zur Qualitätssicherung dienen allgemein der Gefahrenabwehr. Sie sind vor ihrer Umsetzung mit der zuständigen Ordnungsbehörde der Stadt Krefeld abzustimmen. Nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und zugeordneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung bestehen hinsichtlich des gegenständlichen Gültigkeitsbereiches des Sanierungskonzeptes aus fachgutachterlicher Sicht keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und keine Grundwassergefährdung in Bezug auf die sanierungsbegründenden Kontaminanten. Das Mischgebiet MI 3, die Fläche der ehemaligen Don-Bosco-Schule, wurde 2014 untersucht (Liegenschaft Feldstrasse 45 in 47805 Krefeld – Orientierende Untersuchung Dr. Strotmann, vom 8. September 2014). Dabei wurden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen bzw. nutzungs- und auffüllungsspezifische Verunreinigungen festgestellt. Als Sanierungsverfahren für die Bodenschadstoffe wird für den Sanierungsbereich eine konventionelle Dekontamination durch Aushub vorgesehen, die bei Bedarf lokal durch eine Bodenluftsanierung ergänzt werden kann. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück flächige Auffüllungen mit zunehmender Mächtigkeit von Südwesten nach Nordosten vorhanden sind. Eine unmittelbare Gefährdung für den Wirkungspfad Boden => Grundwasser ist aus den Untersuchungen bei der aktuellen Situation nicht abzuleiten. In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen, dass Erdarbeiten gutachterlich zu begleiten sind. Mit Ausnahme des Grünstreifens entlang der östlichen Plangebietsgrenze weist der Boden des Plangebiets im Bestand einen nahezu vollständigen Versiegelungsgrad auf. Natürliche Böden sind nicht mehr vorhanden. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. Durch die Festsetzung einer nichtüberbaubaren Fläche entlang der östlichen Plangebietsgrenze, in Verbindung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 werden Flächen im Vergleich zum Bestand entsiegelt. 41 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Grundflächenzahl von 0,6 hält die Obergrenze für Mischgebiete nach § 17 BauNVO ein. Die Beschränkung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Carports und Garagen auf überbaubare Flächen und dafür ausgewiesene Flächen führt zu einer Beschränkung der Versiegelung. 3.4 Schutzgut Wasser Bei Neuversiegelungen von Böden ist mit einer Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dach- und Straßenflächen in den Mischwasserkanal prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Die negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser können aus dem hier geplanten geringen Nachverdichtungspotenzial abgeleitet werden und sind entsprechend gering einzuschätzen. Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44 Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Eine Neubebauung kann an den vorhandenen Kanal in der Feldstraße und am Fütingsweg angeschlossen werden. Die abwassertechnische Erschließung ist somit durch die vorhandene öffentliche Abwasseranlage sichergestellt. 3.5 Schutzgut Luft / Klima Das Plangebiet ist bereits heute fast vollständig bebaut und versiegelt. Neuversiegelungen werden durch den Bebauungsplan nicht erfolgen. Nach Umsetzung des Bebauungsplanes werden Flächen entsiegelt und durch die Festsetzung von Dachbegrünungen wird der klimaaktive Flächenanteil erhöht. Mit dem Bebauungsplan werden keine signifikanten Zusatzverkehre ausgelöst, die die Luftqualität zusätzlich beeinträchtigen. In den Mischgebieten ist nicht mit Emissionen durch Gewerbebetriebe zu rechnen, weil sich die Fläche nicht für stark emittierende Betriebe eignet. Mit dem Ausschluss erheblich verkehrsinduzierender Nutzungsarten wie Tankstellen und Gartenbaubetriebe ist somit im Hinblick auf die Luftqualität keine nennenswerte Zusatzbelastung durch Luftschadstoffe zu erwarten. Sowohl das Feinscreening als auch der Luftreinhalteplan Krefeld zeigten für das Prognosejahr 2010 Hinweise auf Grenzwertüberschreitungen. Allgemein wird für die Zukunft davon ausgegangen, dass sich aufgrund von technischen Minderungsmaßnahmen die Schadstoffgesamtemissionen und somit auch die Hintergrundbelastung verringern werden. Mit zunehmendem Abstand zur Kölner Straße nimmt die Belastung in weiten Teilen des Plangebiets ab. Nach Realisierung der geplanten Bebauung wird die Luftschadstoffbelastung im Blockinnenbereich zurückgehen. Je nach Partikel-größe verfrachten sich die Schadstoffe vornehmlich in unteren Luftschichten, was höher gelegene Wohnungen begünstigt. 42 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Durch die Festsetzung von Dachbegrünungen und die Steigerung des Grünflächenanteils durch Entsiegelung von Flächen wird mit dem Bebauungs-plan der Empfehlung der Planungshinweiskarte zur Verbesserung des Klimas gefolgt. Dachbegrünungen können in der Summe das städtische Mikroklima positiv beeinflussen, Temperaturspitzen abmildern und in Bezug auf die Lufthygiene eine Staubbindungsfunktion übernehmen. Die Fläche an der östlichen Plangebietsgrenze soll als private Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden. Es ist eine Fläche von derzeit ca. 1.750 m², die nach Durchführung der Altlastensanierung und Umgestaltung ca. 1.200 m² umfasst und in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen bepflanzt werden soll. Die mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Fläche ist mit ihrer thermischen Entlastungswirkung auf die Umgebungsluft und durch ihre Ausdehnung im Plangebiet besonders wichtig und hervorzuheben. Die bestehende Luft- und Lärmbelastung stellt bereits im Bestand eine erhebliche Umweltbelastung dar, wenngleich gesundheitsgefährdende Ausmaße nicht erreicht werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem heutigen Planungsrecht ist bei Umsetzung der Planung nicht anzunehmen. Ausgehend von der Lärmbelastung wird der Bebauungsplan passive Schallschutzmaßnahmen vorgeben. Positive Umweltauswirkungen ergeben sich durch die Dachbegrünung und die gestalterische Neuentwicklung des Plangebietes. 3.6 Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Innerhalb des Plangebiets befindet sich im Bereich der ehemaligen DonBosco-Schule erhaltenswürdiger, teilweise 50 bis 60 Jahre alter Baumbestand, der zur Erhaltung festgesetzt wird. Von den 8 erhaltenswürdigen Bäumen werden 6 Bäume zur Erhaltung festgesetzt. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze befindet sich ein sanierungsbedürftiger Bereich, der nach erfolgter Sanierung neu bepflanzt werden soll, entsprechend einer mit dem Fachbereich Grünflächen abgestimmten Pflanzliste. Damit wird sichergestellt, dass durch die Unterschutzstellung in Verbindung mit einer Anpflanzungsfestsetzung die für die Bedeutung des Ortsbildes prägende Grünstruktur erhalten bleibt, beziehungsweise wieder hergestellt wird. 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Die Don-Bosco-Schule ist ein noch nicht eingetragenes, aber bereits festgestelltes Baudenkmal und befindet sich an der Feldstraße 45. Im direkten Umfeld zum Denkmal wird die maximale Gebäudehöhe festgesetzt. 43 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Maßgeblich ist die Traufhöhe des Denkmals, dessen Höhe nicht überschritten werden darf. Damit wird das Denkmal ausreichend gewürdigt. Nach derzeitigem Sachstand sind durch die Planung keine negativen Umweltauswirkungen auf eventuelle Bodendenkmäler zu erwarten, da der Boden durch die vorhandene Bebauung bereits stark überformt ist. Im überplanten Bereich sind keine vermuteten Bodendenkmäler bekannt. Jedoch konnte an den unmittelbar südlich anschließenden Grundstücken eine Fundstelle beobachtet werden. Grundsätzlich ist eine Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Daher wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen, dass sofern archäologische Bodenfunde auftreten, gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadt Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren ist. Das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte ist zunächst unverändert zu erhalten und es ist eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur und Sachgüter ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht. IX. Umsetzung der Planung 1. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahme im Sinne einer amtlichen Umlegung sind voraussichtlich nicht erforderlich. 2. Städtebauliche Verträge Zur Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und dem Eigentümer der zu überplanenden Grundstücke MI 1 und MI 2 hinsichtlich der Altlasten, der Infrastrukturfolgekosten und der Ersatzpflanzungen geschlossen. 3. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes Nr. 683 entstehen der Stadt Krefeld nach derzeitigem Kenntnisstand keine unmittelbaren Kosten. 4. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes wird folgender Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 683 außer Kraft gesetzt: • Bebauungsplan Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße – 44 Bebauungsplan Nr. 683 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 683 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 45